Patentverletzungsverfahren - Bardehle Pagenberg

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Patentverletzungsverfahren

                             www.bardehle.com
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Inhalt

5   1. Schutzgegenstand
6   2. Rechte aus dem Patent
6		      2.1 Rechte bei Patentverletzung
7		      2.2 Erstbegehungsgefahr
7   3. Ermittlung des Sachverhalts – Beweis der Patentverletzung
7		      3.1 Darlegungs- und Beweislast
8		      3.2 Beweisgewinnung
8   4. Vorgehensweise im Falle einer Patentverletzung
8		      4.1 Abmahnung
9		      4.2 Einstweilige Verfügung
9		      4.3 Hauptsacheverfahren
10 5. Prozessuale Aspekte
10		     5.1 Gerichtsstand
10		     5.2 Aktivlegitimation
10		     5.3 Zustellung der Klageschrift
10		     5.4 Instanzen/Verfahrensdauer
12  6. Kosten
13  7. Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts
14  8. Zusammenfassung

                                                                   3
Einführung

    Deutsche Patente und Gebrauchsmuster
    sowie europäische Patente mit Wirkung
    in Deutschland vermitteln ihrem Inhaber
    das Recht, ein Erzeugnis, welches Gegen-
    stand des Patents oder Gebrauchsmusters
    ist, alleine, also unter Ausschluss Dritter,
    herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu
    bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-
    nannten Zwecken entweder einzuführen oder
    zu besitzen (Erzeugnisschutz). Sofern es
    sich beim Schutzgegenstand des Patents um
    ein Verfahren handelt, ist es jedem Dritten
    verboten, dieses Verfahren anzuwenden oder
    zur Anwendung in Deutschland anzubieten,
    sofern er im letztgenannten Fall weiß oder es
    aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass
    die Anwendung des Verfahrens verboten ist
    (Verfahrensschutz).

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Jedem Dritten ist es verboten, Erzeug­       1. Schutzgegenstand
nisse anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen oder zu den genann­       Im Falle eines geschützten Erzeugnisses fällt       Schutzgegenstand
ten Zwecken entweder einzuführen oder        nicht nur die Benutzung des Erzeugnisses als
zu besitzen, die unmittelbar durch ein ge­   Ganzes unter den Patentschutz, sondern auch
schütztes Verfahren hergestellt wurden       das in Deutschland erfolgende Angebot oder die
(Schutz des Verfahrenserzeugnisses).         Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesent­
                                             liches Element der Erfindung beziehen, wenn
Diese Broschüre soll einen kurzen            der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände
Überblick über den Gang der wichtig­         offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeig-
sten gerichtlichen Verfahren sowie           net und bestimmt sind, für die Benutzung der
über die jeweiligen Voraussetzungen          Erfindung in Deutschland verwendet zu werden
unter Berücksichtigung strategischer         (mittelbare Patentverletzung). Ferner kann
Aspekte geben. Die folgende Darstel­         auch die Benutzung eines von den konkreten
lung bezieht sich auf Patente, gilt jedoch   Merkmalen des Patentanspruchs abweichen-
für Gebrauchs­muster im Wesentlichen         den Erzeugnisses unter dem Gesichtspunkt der
­entsprechend.                               äquivalenten Benutzung eine Patentverletzung
                                             darstellen. Dies ist regelmäßig dann der Fall,
                                             wenn das Erzeugnis trotz seiner abweichen-
                                             den Merkmale die erfindungsgemäße Wirkung
                                             erzielt und diese abweichende Merkmalskom-
                                             bination für den Fachmann am Prioritätstag
                                             ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend
                                             auffindbar war.

                                             Patentanmeldungen geben hingegen noch keine
                                             Ausschlussrechte. Eine Patentanmeldung kann
                                             jedoch, die spätere Erteilung eines Patents
                                             vorausgesetzt, ab ihrer Veröffentlichung bereits
                                             Entschädigungsansprüche auslösen, sofern
                                             Dritte den Gegenstand der Patentanmeldung zu
                                             diesem Zeitpunkt benutzen.

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Rechte aus dem Patent          2. Rechte aus dem Patent                        Für die Berechnung des Schadensersatzan-
                                                                               spruchs hat der Patentinhaber bzw. der ex-
                                                                               klusive Lizenznehmer die Wahl zwischen drei
                               2.1 Rechte bei Patentverletzung                 verschiedenen Schadensersatzberechnungsme-
                                                                               thoden:
Berechnung des Schadens-       Liegt eine Verletzung eines Patentrechts vor,
ersatzanspruchs                hat der Patentinhaber bzw. der exklusive Li-      – Entgangener eigener Gewinn
                               zenznehmer gegen den Verletzer grundsätzlich      – Herausgabe des Verletzergewinns oder
                               folgende Ansprüche:                               – angemessene Lizenzgebühr

                                 –U nterlassung der Benutzung des ge-
                                   schützten Patentgegenstands                 Obwohl die Lizenzgebühr die einfachste Art
                                 –E rsatz aller durch die Benutzung des       der Berechnung des Schadensersatzes ist, ­wird
                                   geschützten Patentgegenstands einge-        mehr und mehr die Berechnung nach dem
                                   tretenen und noch eintretenden Schäden      Verletzergewinn gewählt, seitdem es dem Ver-
                                   (Schadensersatz)                            letzer nicht mehr gestattet ist, Gemeinkosten,
                                 –A uskunft unter anderem über die Her-       welche dem Verletzerprodukt nicht unmittelbar
                                   kunft und den Vertriebsweg geschützter      zugeordnet werden können, von der Gewinn­
                                   Erzeugnisse, sowie über die Namen und       berechnung abzuziehen, mit der Folge, dass
                                   Anschriften der Hersteller, Lieferanten     der Patentverletzer seinen Gewinn mit den
                                   oder anderer Vorbesitzer, als auch über     Ver­letzungshandlungen nicht mehr beliebig
                                   die gewerblichen Abnehmer sowie über        ­herunter rechnen kann. Schwierig bleibt bei
                                   die Menge der hergestellten oder ausge-      dieser Berechnungsmethode der Nachweis
                                   lieferten Erzeugnisse                        der Kausalität zwischen Patentverletzung und
                                 – Rechnungslegung über die Einnahmen           (einem Teil der) Gewinnerzielung, also der
                                   und Ausgaben im Zusammenhang mit             Nachweis, den der Kläger zu erbringen hat, dass
                                   den Verletzungshandlungen, einschließ-       die Benutzung des Patents der entscheidende
                                   lich einer detaillierten Gewinnrechnung      Grund für die bzw. einen Teil der Gewinner­
                                 – Rückruf geschützter Erzeugnisse oder         zielung war. Regelmäßig wird ein erheblicher
                                   deren endgültige Entfernung aus den Ver-     Anteil der Gewinnerzielung auf ­andere Gründe
                                   triebswegen                                  zurückzuführen sein, wie etwa gute Geschäfts-
                                 – Vernichtung der im Eigentum oder im          beziehungen des Verletzers zu seinen Kunden,
                                   Besitz des Verletzers befindlichen ge        besondere Werbe- und Vertriebsbemühungen
                                   schützten Erzeugnisse                        oder besondere Servicedienstleistungen. Ein
                                 – öffentliche Bekanntmachung des Urteils       entsprechendes Problem stellt sich auch im
                           6                                                    Rahmen der Berechnungs­methode des
entgangenen Gewinns.                               Beibringungsgrundsatz, d.h. das Gericht
                                                   entscheidet ausschließlich über die von den Par-
Im Rahmen der Geltendmachung der konkreten         teien vorgetragenen Tatsachen und stellt keine
Schadensersatzsumme im sogenannten Höhe­           eigenen Ermittlungen an. Deshalb müssen alle
prozess, das sich als separates Verfahren an das   die Patentverletzung begründenden Tatsachen
Feststellungsverfahren anschließt, kann der        durch den Kläger rechtzeitig, am besten bereits
­Kläger lange Zeit die Art der Berechnungsme-      bei Klageerhebung dem Gericht vorgetragen
 thode wählen und zwischen den Berechnungs-        werden. Der Parteivortrag muss dabei so detail-
 methoden wechseln, indem er diese hilfsweise      liert sein, dass das Gericht ohne weitere Ermitt-
 gestaffelt geltend macht.                         lungen über die Verletzungsfrage entscheiden
                                                   kann, falls der klägerische Tatsachenvortrag
                                                   unbestritten bleibt bzw. als wahr unterstellt
2.2 Erstbegehungsgefahr                            wird (Schlüssigkeit).

Fehlt es an einer bereits begangenen Patentver-    Notwendig ist insbesondere die konkrete Be-         Erstbegehungsgefahr
letzung, kann dennoch ein Unterlassungsan-         zeichnung des angegriffenen Produkts oder Ver-
spruch gegen einen Dritten gegeben sein, wenn      fahrens, Zeit und Ort der Verletzungshandlung
konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich       sowie Name und Anschrift des Verletzers. Die
ergibt, dass eine Verletzung des Patents durch     Verletzungshandlung muss dabei einen Bezug
den Dritten unmittelbar bevorsteht (sog. Erstbe-   zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen. Im
gehungsgefahr), wie Vorbereitungshandlungen        Regelfall muss sie dort begangen worden sein.
oder die Berühmung des Dritten, zur Benutzung
des Patents berechtigt zu sein.                    Zu Beginn des Verfahrens genügt es, wenn der
                                                   Kläger die die Patentverletzung begründenden
                                                   Tatsachen vorträgt. Nur falls und soweit diese
3. Ermittlung des Sachverhalts – Beweis            Tatsachen vom Beklagten detailliert bestritten
der Patentverletzung                               werden, muss der Kläger die Tatsachen be-
                                                   weisen, wobei in prozessualer Hinsicht aus-
                                                   schließlich die Beweismittel Urkunden, Sach-
3.1 Darlegungs- und Beweislast                     verständige, Zeugen, Inaugenscheinnahme und
                                                   Parteivernehmung zur Verfügung stehen. Daher
Für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen­      ist es empfehlenswert, die Nachweise der Ver-       Ermittlung und Aufbereitung
gegen Patentverletzer ist eine sorgfältige         letzungshandlung bereits zu Prozessbeginn im        des Verletzungssachverhalts

Ermittlung und Aufbereitung des Verletzungs-       Einzelnen zu dokumentieren. Bei Zeugen bietet
sachverhalts durch den Schutzrechtsinhaber         es sich an, Gedächtnisprotokolle anfertigen zu
notwendig. Im Verletzungsprozess gilt der          lassen, um abgesichert zu sein, falls der Zeuge     7
später nicht mehr zur Verfügung steht. Bei In-   „Beweissicherung durch Besichtigung in Patent-
                                formationen aus dem Internet empfiehlt es sich   sachen“.
                                insbesondere, diese sofort zu speichern oder
                                auszudrucken, da Internetseiten ohne Weiteres
                                gelöscht oder verändert werden können und        4. Vorgehensweise im Falle einer Patent­
                                somit das Risiko besteht, dass diese zu einem    verletzung
                                späteren Zeitpunkt für eine Beweisführung
Möglichkeiten der Rechts-       nicht mehr zur Verfügung stehen.                 Bei Vorliegen einer Patentverletzung hat der
durchsetzung                                                                     Patentinhaber bzw. der exklusive Lizenznehmer
                                Sollten nicht genügend Informationen über        folgende Möglichkeiten sein Recht durchzusetzen:
                                die Verletzung verfügbar sein und sollten
                                diese mit zumutbarem Aufwand auch nicht
                                beschafft werden können, besteht die Mög-        4.1 Abmahnung
                                lichkeit der Beweisgewinnung in einem sepa­
Abmahnung                       raten Verfahren oder auch im Rahmen des          Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches,
                                Verletzungsprozesses.                            regelmäßig durch einen Rechts- oder Patentan-
                                                                                 walt übersandtes Schreiben, durch welches der
                                                                                 Gegner aufgefordert wird, die Patentverletzun-
                                3.2 Beweisgewinnung                              gen in Zukunft zu unterlassen und hierüber eine
                                                                                 rechtsverbindliche Erklärung („Unterlassungs-
Besichtigung                    Sofern Anhaltspunkte vorliegen, die eine         und Verpflichtungserklärung“) abzugeben. Die
                                Verletzung des Schutzrechts als hinreichend      Erklärung, Verletzungshandlungen in Zukunft
                                wahrscheinlich erscheinen lassen, kann vom       zu unterlassen, muss dabei ernsthaft sein. Dies
                                Verletzer die Vorlage von Urkunden und die       ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn sich
                                Besichtigung der Sache verlangt werden.          der Gegner in dieser Erklärung verpflichtet, im
                                Dieser Besichtigungsanspruch kann gerichtlich    Falle der weiteren Benutzung des Patents eine an-
                                durchgesetzt werden. Dies ist auch im Wege       gemessene Vertragsstrafe an den Patentinhaber
                                einer einstweiligen Verfügung möglich, die von   bzw. den exklusiven Lizenznehmer zu bezahlen.
                                den Gerichten bei Begründetheit regelmäßig
                                innerhalb weniger Arbeitstage ohne vorherige     Sollte der Abgemahnte auf die Abmahnung
                                Anhörung bzw. Information des Verletzers         nicht reagieren oder sich weigern, eine Unter-
                                erlassen wird.                                   lassungs- und Verpflichtungserklärung abzu-
                                                                                 geben, hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit,
                                Nähere Informationen zum Thema Besichti-         nicht aber die Pflicht der gerichtlichen Geltend-
                                gungsanspruch finden Sie in unserer Broschüre    machung seiner Rechte. Umgekehrt kann der
                            8
Abgemahnte gegen den Schutzrechtsinhaber           4.3 Hauptsacheverfahren
Klage auf Feststellung der Nichtverletzung erhe-
ben (sog. negative Feststellungsklage), um seine   Der Patentinhaber bzw. der exklusive Lizenz-      Hauptsacheverfahren
Rechtsposition bestätigen zu lassen.               nehmer kann allerdings auch sofort – also ohne
                                                   eine Abmahnung auszusprechen oder eine
Um das Risiko einer negativen Feststellungs-       einstweilige Verfügung zu beantragen – Haupt-
klage zu vermeiden, kann der Rechtsinhaber         sacheklage erheben, wenn seine Rechte aus dem
statt der Abmahnung eine Berechtigungs-            Patent durchsetzbar sind.
anfrage versenden (lassen), die sich von der
Abmahnung dadurch unterscheidet, dass sie          Die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents wird
kein Unterlassungsverlangen enthält. Sie fragt     im Verletzungsverfahren übrigens nicht beur-
also gewissermaßen lediglich an, warum der         teilt. Hierfür sind ausschließlich das Deutsche
Gegner sich berechtigt fühlt, die angesproche-     Patent- und Markenamt bzw. das Europäische
nen Handlungen zu begehen, woraus sich ihr         Patentamt in Einspruchsverfahren und das
Name ergibt.                                       Bundespatentgericht (in erster Instanz) und
                                                   der Bundesgerichtshof (in zweiter Instanz) in
                                                   Nichtigkeitsverfahren zuständig. Das Ein-
4.2 Einstweilige Verfügung                         spruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren ist vom
                                                   Verletzungsverfahren unabhängig. Daher ist es
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit,      möglich, dass das Verletzungsverfahren zeitlich   Einstweilige Verfügung
dem Verletzer im Wege einer einstweiligen Ver-     vor dem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren
fügung die Benutzung des Patents zu untersagen.    und umgekehrt entschieden wird.
Die deutschen Gerichte entscheiden regelmäßig
innerhalb weniger Werktage über den Antrag auf     Das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren
Erlass einer einstweiligen Verfügung, ggf. auch    kann das Verletzungsverfahren jedoch be­
ohne Anhörung bzw. Information des Verletzers.     einflussen. Sollte das Verletzungsgericht eine
Die einstweilige Verfügung ist jedoch nur eine     Verletzung des Patents annehmen und gleich-
vorläufige Entscheidung und kann ein Hauptsa-      zeitig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
cheverfahren nur ausnahmsweise ersetzen.           von der mangelnden Rechtsbeständigkeit des
                                                   Klagepatents ausgehen, kann es das Verletz­
Nähere Informationen zum Thema einstweili-         ungsverfahren bis zum erstinstanzlichen oder
ge Verfügung finden Sie in unserer Broschüre       auch rechtskräftigen Abschluss des Einspruchs-
„Einstweilige Verfügung“.                          oder Nichtigkeitsverfahrens aussetzen.

                                                   Nähere Informationen zur Prüfung der Rechts-
                                                                                                     9
beständigkeit von Patenten finden sich in den          5.3 Zustellung der Klageschrift
                                 Broschüren „Validitätsverfahren in Deutsch-
Zustellung                       land“ und „Europäisches Einspruchsverfahren“.          Die Klageschrift wird dem Beklagten vom
                                                                                        Gericht zugestellt. Sofern der Beklagte seinen
                                                                                        Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat und für ihn
                                 5. Prozessuale Aspekte                                 noch kein deutscher Prozessvertreter bestellt
                                                                                        ist, muss die Zustellung der Klageschrift im Aus-
                                                                                        land erfolgen. Etwaige notwendige Übersetzun-
                                 5.1 Gerichtsstand                                      gen müssen zunächst auf Kosten des Klägers
                                                                                        angefertigt werden. Es existieren verschiede-
Patentstreitgerichte             Für Patentverletzungsverfahren, sowohl Hauptsa-        ne internationale Vereinbarungen über die
                                 che- als auch einstweilige Verfügungsverfahren, sind   Durchführung von Zustellungen im Ausland.
                                 12 Landgerichte in Deutschland zuständig, bei denen    In Abhängigkeit vom Zustellungsland kann die
                                 spezielle Kammern für Patentstreitsachen bestehen.     Zustellung zwischen 2 und 12 Monaten dauern.
                                                                                        Um diese Zeit verzögert sich ein Patentverlet-
                                 Die Klage muss entweder am Sitz bzw. am                zungsprozess gegenüber dessen üblichem Lauf.
                                 Wohnsitz des Beklagten oder am Ort der Verlet-
                                 zungshandlung erhoben werden. Letzterer liegt          Mit der Zustellung der Klageschrift an den Be-
                                 überall dort, wo ein Angebotsempfänger seinen          klagten wird dieser aufgefordert, sich zur Klage
                                 Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Bei Angeboten im            zu erklären. Da jegliche Erklärungen nur durch
                                 Internet hat der Kläger im Regelfall die Wahl          einen in Deutschland zugelassenen Rechtsan-
                                 zwischen allen 12 Patentstreitgerichten.               walt erfolgen können, muss der Beklagte hierfür
                                                                                        einen Rechtsanwalt beauftragen. Diese Beauf-
                                                                                        tragung hat zur Folge, dass weitere Dokumente
                                 5.2 Aktivlegitimation                                  direkt an den beauftragten Rechtsanwalt zuge-
                                                                                        stellt werden können, ohne dass Übersetzungen
Rechtliches Interesse            Die Rechte aus dem Patent können vom Patent-           hierfür durch das Gericht bzw. den Kläger
                                 inhaber oder dem exklusiven Lizenznehmer im            anzufertigen sind.
                                 eigenen Namen geltend gemacht werden. Ein
                                 einfacher Lizenznehmer kann die Rechte aus
                                 dem Patent nur dann Dritten gegenüber geltend          5.4 Instanzen/Verfahrensdauer
                                 machen, wenn er hierzu vom Patentinhaber
Instanzen/Verfahrensdauer        oder vom exklusiven Lizenznehmer ermächtigt            Hauptsacheklagen in Patentverletzungssachen
                                 wurde und ein eigenes rechtliches Interesse an         werden erstinstanzlich vor spezialisierten
                                 der gerichtlichen Geltendmachung hat.                  Patentstreitkammern der 12 spezialisierten
                            10
Landgerichte verhandelt. Diese sind mit jeweils     Die Verfahrensdauer der ersten Instanz vor den
drei Richtern besetzt, die juristisch ausgebildet   Landgerichten ist unterschiedlich und variiert
und regelmäßig seit mehreren Jahren mit Pa-         über die Zeit. Üblicherweise läuft das Verfahren
tentverletzungsverfahren befasst sind. Lediglich    zwischen 8 und 14 Monaten. Die Beauftragung
in Ausnahmefällen haben die Richter auch ein        eines Sachverständigengutachtens verzögert das
technisches Studium absolviert. Falls das Ge-       Verfahren meist um 9 bis 12 Monate.
richt nicht in der Lage ist, relevante technische
Fragen selbst zu beurteilen, wird ein technischer
Sachverständiger beauftragt. Die Neigung zur          Das erstinstanzliche Verfahren läuft
Beauftragung eines Sachverständigengutachtens         regelmäßig in folgenden sieben
variiert dabei von Landgericht zu Landgericht.        Schritten ab:
Im Einzelfall kann die Vorlage eines Privat-
gutachtens durch den Kläger hilfreich sein,           – Einreichen der Klageschrift
um das technische Verständnis des Gerichts            – Zustellung der Klageschrift an den
zu unterstützen und so die Beauftragung eines            ­Beklagten durch das Gericht
Sachverständigen durch das Gericht möglichst          – Erwiderung des Beklagten auf die Klage
zu vermeiden.                                         – Replik des Klägers auf die Erwiderung
                                                          des Beklagten
Im Rahmen der ersten Instanz müssen grund-            – Duplik des Beklagten auf die Replik
sätzlich alle relevanten Tatsachen und Verteidi-          des Klägers
gungsmittel vorgetragen werden, da der Vortrag        – Mündliche Verhandlung (Dauer
neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz nur               der mündlichen Verhandlung:
unter strengen Voraussetzungen möglich ist.               etwa 1–2 Stunden) und
Lediglich Tatsachen, die während der ersten In-       – Erlass einer Entscheidung durch das
stanz noch nicht bekannt waren und auch nicht             Gericht
hätten bekannt sein müssen, können unpro-
blematisch erstmalig in der Berufungsinstanz
vorgetragen werden.                                 Falls die Einholung eines Sachverständigengut-
                                                    achtens angeordnet wird, haben beide Parteien
Die Akte des Gerichts ist nicht öffentlich ein­     im Übrigen die Gelegenheit, schriftlich zum
sehbar. Lediglich die mündliche Verhandlung         schriftlichen Gutachten des Sachverständigen
ist öffentlich. Sofern im Rahmen der mündli-        Stellung zu nehmen. Der Sachverständige wird
chen Verhandlung Geschäftsgeheimnisse der           dann in einer mündlichen Verhandlung vom
Parteien zu diskutieren sind, kann die betrof-      Gericht als auch von den Parteien zu seinem
fene Partei den Ausschluss der Öffentlichkeit       Gutachten befragt.
beantragen.                                                                                            11
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch   zu entrichten. Ohne Zahlung der Gerichtskosten
                    das Landgericht hat die unterlegene Partei die    wird das Gericht dem Beklagten die Klage nicht
                    Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung      zustellen. Sofern der Beklagte seinen Sitz bzw.
                    zum Oberlandesgericht einzulegen, die dann        Wohnsitz im nicht-deutschsprachigen Ausland
                    innerhalb von zwei Monaten zu begründen ist.      hat und auch keinen deutschen Prozessvertreter
                    Die ebenfalls spezialisierten Senate der Ober-    benannt hat, muss die Klage übersetzt am Sitz
                    landesgerichte sind mit drei Richtern besetzt,    bzw. Wohnsitz des Beklagten im Ausland zuge-
                    die juristisch ausgebildet sind und regelmäßig    stellt werden. Die Kosten für die Übersetzung
                    kein technisches Studium absolviert haben.        der Klageschrift sind ebenfalls bei Klageeinrei-
                    Das ­Berufungsverfahren ist keine neue Tatsa-     chung vom Kläger zu entrichten.
                    cheninstanz. Das Berufungsgericht entscheidet
                    lediglich über die im landgerichtlichen Verfah-   Kläger, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in
                    ren bereits vorgetragenen Tatsachen und über      einem Land der Europäischen Union oder in
                    solche neuen Tatsachen, deren Vortrag in der      einem Land der Europäischen Wirtschafts-
                    Berufungsinstanz zulässig ist.                    gemeinschaft haben, können auf Antrag des
                                                                      Beklagten ferner verpflichtet werden, für den
                    Das Berufungsverfahren vor den Oberlandes-        diesem im Falle des Obsiegens zustehenden
                    gerichten dauert regelmäßig zwischen 15 und       Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten
                    24 Monaten. Sollte die Einholung eines Sach-      Sicherheit durch Hinterlegung von Bargeld oder
                    verständigengutachtens notwendig werden,          Stellung einer Bankbürgschaft zu leisten.
                    verlängert sich das Verfahren um bis zu 12
                    Monate. Der Verfahrensablauf entspricht im        Die unterliegende Partei hat der obsiegenden
                    Wesentlichen demjenigen des erstinstanzlichen     Partei deren gesetzliche Rechts- und Patent-
                    Verfahrens.                                       anwaltsgebühren, die von ihr verauslagten Ge-
                                                                      richtskosten sowie deren notwendige Ausla-gen
                    Das Berufungsurteil kann nur noch unter sehr      wie etwa Reise- und Übersetzungskosten zu er-
                    engen Voraussetzungen vor dem Bundesge-           statten. Die Höhe der gesetzlichen Ge-richts- und
                    richtshof mit der Revision angegriffen werden.    Anwaltsgebühren wird nach einem gesetzlich
                    Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof           festgelegten Schlüssel berechnet, welcher sich am
                    dauert meist 2 bis 3 Jahre.                       Streitwert des Verfahrens, d.h. am wirtschaftli-
                                                                      chen Wert des Streits orientiert. Der Streitwert
                                                                      wird vom Gericht festgesetzt. Das Gesamtkosten-
                    6. Kosten                                         risiko setzt sich damit aus den Gerichtskosten,
                                                                      den gegnerischen gesetzlichen Anwaltskosten
Kostenrisiko        Der Kläger ist verpflichtet, die Gerichtskosten   und notwendigen Auslagen sowie den eigenen
               12   der ersten Instanz bereits bei Klageeinreichung   Anwaltskosten und Auslagen zusammen.
Der Streitwert typischer Patentverletzungs-        ten). Sofern die gerichtliche Entscheidung noch
verfahren beträgt zwischen EUR 500.000 und         nicht rechtskräftig ist – dies ist immer dann der
EUR 5.000.000,00. Das Kostenrisiko eines           Fall, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel
erstinstanzlichen Verfahrens beträgt somit         (Berufung, Revision) eingelegt wurde oder noch
etwa zwischen EUR 75.000 und EUR 230.000.          eingelegt werden kann –, können die Urteile
In seltenen Fällen kann der Streitwert bis zu      regelmäßig gegen Sicherheitsleistung vorläufig
EUR 30.000.000 (gesetzlicher Höchstwert bis        vollstreckt werden. Die Höhe der Sicherheits-
zu dem die Gebühren steigen) betragen, womit       leistung wird vom Gericht festgesetzt und
auch das gesamte Kostenrisiko steigt.              orientiert sich – in Ermangelung detaillierter
                                                   Angaben zum Vollstreckungsschaden durch
Die Kosten des Berufungsverfahrens liegen etwa     den Beklagten – regelmäßig an der Höhe des
30 % über den Kosten der ersten Instanz. Die       Streitwerts. Sicherheitsleistung kann durch
Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bun-        Hinterlegung in Bar oder durch Übergabe einer
desgerichtshof liegen etwa doppelt so hoch wie     Bankbürgschaft, welche die obsiegende Partei zu
diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens.       beschaffen hat, an den Gegner erbracht werden.

Die dem Gegner zu erstattenden Kosten werden       Sollte ein vorläufig vollstrecktes, nicht rechts-
vom Gericht im sog. Kostenfestsetzungs-            kräftiges Urteil vom Berufungs- oder Revisions-
verfahren festgesetzt. Das Kostenfestsetzungs-     gericht rechtskräftig aufgehoben werden, hat
verfahren wird im Anschluss an die jeweilige       der Kläger dem Beklagten die durch die Voll-
Instanz durchgeführt, ist ein rein schriftliches   streckung entstandenen Schäden zu ersetzen.
Verfahren und schließt mit dem sog. Kosten-        Aus diesem Grunde sollte vor der vorläufigen
festsetzungsbeschluss ab, welcher gegen den        Vollstreckung eines Urteils das Risiko der
Gegner vollstreckt werden kann.                    späteren Urteilsaufhebung sowie die möglichen
                                                   Schäden durch die Vollstreckung abgeschätzt
                                                   und dem Nutzen einer vorläufigen Vollstre-
7. Vollstreckung der Entscheidung des              ckung gegenübergestellt werden.
Gerichts
                                                   Die obsiegende Partei ist nicht verpflichtet, ein
Rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts         Urteil vorläufig zu vollstrecken. Ferner muss das
können von der obsiegenden Partei vollstreckt      Urteil auch nicht in seinem gesamten Umfang
werden, d.h. der Gegner kann aufgefordert          vollstreckt werden. Es ist auch möglich, ledig-       Vollstreckung
werden, den Tenor des Urteils mit sofortiger       lich einzelne Bestandteile des Urteils zu vollstre-
Wirkung zu beachten und etwaige im Urteil          cken (z.B. nur den Auskunftsanspruch).
festgestellte Handlungen vorzunehmen (bspw.        In Einzelfällen kann das Gericht, auf Antrag der
Auskünfte zu erteilen oder Waren zu vernich-       unterliegenden Partei, die vorläufige                 13
Vollstreckung des Urteils untersagen. Dies        und Patentanwälten zur Verfügung.
     kommt etwa dann in Betracht, wenn durch die
     vor­­läufige Vollstreckung irreparable Schäden    Die Anwälte unserer Sozietät verfügen über um-
     drohen, die im Falle der Aufhebung des Urteils    fangreiche Erfahrung in Patentverletzungsver-
     nicht wieder gutgemacht werden könnten. Ein       fahren und können Sie bei der Wahrnehmung
     solcher Vollstreckungsschutz ist während des      Ihrer Interessen sowohl durch die außerge-
     Verfahrens geltend zu machen und wird, wenn       richtliche Vertretung oder der Vertretung vor
     dieser begründet ist, im Urteil angeordnet.       Gericht als auch bei Einigungsgesprächen mit
                                                       dem Gegner unterstützen. Eine gut organi-
                                                       sierte Büroverwaltung und die routinemäßig
     8. Zusammenfassung                                geübte besondere Sorgfalt unserer Mitarbeiter
                                                       garantieren einen zuverlässigen Umgang mit
     Das deutsche Recht stellt schnelle und effek-     Betriebsgeheimnissen und sonstigen sensiblen
     tive Mittel zur Durchsetzung der Rechte aus       Informationen. Darüber hinaus bieten wir über
     Patenten zur Verfügung. Im internationalen        unsere Büros in Paris, Mailand und Barcelona
     Vergleich kann man vor deutschen Gerichten        auch die Möglichkeit an, länderübergreifende
     sehr schnell zu einem vollstreckbaren Unterlas-   Maßnahmen „aus einer Hand“ durchzuführen.
     sungsurteil gelangen. Durch die hohe Kompe-       Für Verfahren in anderen Staaten arbeiten wir
     tenz und Erfahrung der deutschen Gerichte, die    mit einem in vielen Jahren der Zusammenarbeit
     jährlich mehr als 1.000 Patentstreitverfahren     etablierten Netzwerk ausländischer Kollegen
     bearbeiten, genießen diese auch weltweit einen    zusammen.
     sehr guten Ruf und dienen nicht selten aus-
     ländischen Gerichten als Anhaltspunkt für ihre
     eigene Rechtsfindung.

     Entscheidend für den Erfolg ist eine gründliche
     strategische Vorbereitung und Planung durch in
     Patentverletzungsverfahren erfahrene Rechts-
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04/2014                                                                  15
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