Pensions-harmonisierung - (Jänner 2005) - Information und Überblick über die neuen Bestimmungen - Rentenreform-Alternative
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VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 1 Information und Überblick über die neuen Bestimmungen Pensions- harmonisierung (Jänner 2005)
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VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 3 Die Pensionsharmonisierung und seine Auswirkungen nach dem Allge- meinen Pensionsgesetz (APG) Mit 1. Jänner 2005 ist das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) in Kraft getreten, wo- durch grundsätzlich ein EINHEITLICHES Pensinsrecht für alle Erwerbstätigen ge- schaffen wurde, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Broschüre beschreibt die wichtigsten Fachausdrücke des Pensionsharmonisie- rungsgesetzes. Dabei sind insbesondere die mit 1. Jänner 2005 in Kraft tretenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes und die Änderungen im Allgemeinen Sozialver- sicherungsgesetz berücksichtigt. Beachten Sie bitte, dass es sich dabei um eine Kurzdarstellung in komprimierter Form handelt, die über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen informieren soll. Weitere Infomationen zu diesem Thema erhalten Sie in unseren Service- und Bera- tungsstellen, deren Anschrift und Telefonnummern sind der Rückseite (Umschlag) die- ser Broschüre zu entnehmen. Unter der Internetadresse www.vaeb.at wird ebenfalls über das APG informiert. 3
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 4 Allgemeines Pensionsgesetz - APG Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist ein Teil des Pensionsharmonisierungsge- setzes. Mit diesem Gesetz wird grundsätzlich ein einheitliches, und "harmonisiertes" Pensionsrecht geschaffen. Die Bestimmungen des APG gelten für alle jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahme: Die Korridorpension und die Schwerarbeitspension können auch von jenen Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, in Anspruch genommen werden. Das APG beinhaltet die Regelungen über - das Pensionskonto - den Anspruch und das Ausmaß auf Alters-, Korridor- und Schwerarbeitspension - das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen (einschließlich Abfindung) - die Leistungsermittlung (Parallelberechnung) für alle in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG versicherten Personen und jenen Personen, die dem Pensionsrecht für öffentlich Bedienstete des Bundes bzw. dem Bundesbahn - Pensionsgesetz unterliegen. Die Bestimmungen des APG gelten u.a. auch für politische Mandatare (Bund, Länder und Gemeinden). Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Das ASVG regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich un- selbständig Erwerbstätigen sowie die Krankenversicherung der Pensionisten und enthält in den Abschnitten über die Pensionsversicherung grundsätzlich die Bestimmungen für jene Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr schon vollendet haben. Alterspension für vor dem 1.1.1955 geborene Personen Für Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten die Bestimmungen des ASVG sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen wie auch für die Berechnung der Pension weiter. 4
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 5 Alterspension für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Jene Pension, die ab dem Regelpensionsalter gebührt, wenn die Mindestversiche- rungszeit gegeben ist, das sind 15 Versicherungsjahre (180 Versicherungsmonate) nach APG, von denen zumindest 7 Jahre (84 Monate) auf Grund einer Erwerbstätig- keit erworben wurden. Als Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten bei der Alterspension nach APG auch die vor und nach dem 1. Jänner 2005 liegenden - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes - Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 - Zeiten der Familienhospizkarenz. Weiters werden auch die vor und nach dem 1.1.2005 liegende Zeiten der Kindererzie- hung für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 180 Versicherungsmonaten herangezogen. Dabei können höchstens 48 Kalendermonate pro Kind (im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Kalendermonate) berücksichtigt werden. Für Personen, die bis zum 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und zumindest einen Versicherungsmonat bis zum 31. Dezember 2004 erworben ha- ben, gelten weiterhin auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach dem ASVG, sofern dies für diese Personen günstiger ist. Altersteilzeit Die Bestimmungen über die Altersteilzeit sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz ge- regelt. Umfassende Informationen über die Altersteilzeit erhalten Sie daher von der zu- ständigen Regionalstelle des Arbeitsmarktservices. Die Pensionsversicherung der VAEB erstellt lediglich auf Verlangen des/der Versicher- ten eine Versicherungszeitenaufstellung, um den (voraussichtlichen) Stichtag bzw. Pensionsbeginn festlegen zu können. 5
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 6 Altpension Jener Pensionsbestandteil, der bei der Leistungsermittlung (Parallelrechnung) auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen des ASVG (GSVG, FSVG, BSVG oder des Bundesbahn - Pensionsgesetzes) ermittelt wird. APG-Pension Jene Pension, die bei der Parallelrechnung auf Grund der Bestimmungen des APG er- mittelt wird. Liegen nur Versicherungszeiten nach APG vor, kann die Höhe der Pension allein über die beim Pensionskonto gespeicherten Daten ermittelt werden. Beitragszeiten Im APG gibt es nur mehr Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, da jeder Versi- cherungszeit eine Beitragsgrundlage zugeordnet wird. Neben den Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit und den Versicherungszeiten der freiwilligen Versi- cherung werden auch alle anderen - nach früherer Rechtslage "Ersatzzeiten" genann- ten - Versicherungszeiten mit Beitragsgrundlagen ausgestattet, die bei der Ermittlung der Pension zur Anwendung kommen. Siehe: Versicherungszeiten, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesver- teidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat. Gesamtgutschrift - Pensionskonto Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto soll Auskunft über den aktuellen "Kontostand" (Leistungsanspruch nach dem APG) geben und ermittelt sich aus der Summe von Teil- gutschriften der einzelnen Kalenderjahre. Dabei werden für nach dem 31.12.1954 ge- borene Personen die Beitragsgrundlagen für die jeweiligen Kalenderjahre mit dem je- weils gültigen Kontoprozentsatz (ab 01/2005 1,78%) unter Beachtung der Höchstbei- tragsgrundlage vervielfacht. Hacklerregelung für Langzeitversicherte Die Ausnahmeregelung für Langzeitversicherte (Hacklerregelung 1) wurde verlängert! 6
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 7 Wenn und sobald 540 bzw. 480 Beitragsmonate (Männer bzw. Frauen) erworben und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, gilt entsprechend dem Geburtsdatum das in der Tabelle angegebene Alter als frühestmöglicher Pensionsantritt. Dabei sind auch Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererzie- hungszeiten), Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Mona- ten bzw. Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. für Männer Pensions- für Frauen Pensions- geboren antrittsalter geboren antrittsalter bis zum 30.6.1950 60 Jahre bis zum 30.6.1955 55 Jahre 1.7.1950 bis 31.12.1950 60 ½ Jahre 1.7.1955 bis 31.12.1955 55 ½ Jahre 1.1.1951 bis 31.12.1951 61 Jahre 1.1.1956 bis 31.12.1956 56 Jahre 1.1.1952 bis 31.12.1952 62 Jahre 1.1.1957 bis 31.12.1957 57 Jahre 1.1.1953 bis 31.12.1953 63 Jahre 1.1.1958 bis 31.12.1958 58 Jahre 1.1.1954 bis 31.12.1954 64 Jahre 1.1.1959 bis 31.12.1959 59 Jahre Dabei kommen an Stelle von 1,78 Steigerungspunkte bei einem Stichtag in den Kalenderjahren bis inkl. 2007 2,00 Steigerungspunkte im Kalenderjahr 2008 1,95 Steigerungspunkte im Kalenderjahr 2009 1,90 Steigerungspunkte im Kalenderjahr 2010 1,85 Steigerungspunkte ab dem Kalenderjahr 2011 1,78 Steigerungspunkte bei der Ermittlung der Pensionsleistung zur Anwendung. Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der angeführten Jahre erfüllen, jedoch die Pension erst (im darauffolgenden Jahr oder) später in Anspruch nehmen, bleibt unabhängig vom Stichtag der Prozentsatz erhalten, der für das Jahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gilt. 7
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 8 Weiters gilt, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis 31. Dezember 2007 die Abschlagsregelung (nach Rechtslage Pensionsreform 2003/2004) entfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Außerdem wird bei Vorliegen von Ersatzzeiten (z.B. des Krankengeld- oder Arbeitslo- sengeldbezuges) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen der freiwilligen Versiche- rung zur Erfüllung der Voraussetzung von 540/480 Beitragsmonaten für die Hacklerre- gelung ermöglicht. In diesen Fällen geht ein Beitragsmonat der freiwilligen Versiche- rung einem leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Diese Regelungen treten rückwirkend mit 1.1.2004 in Kraft. Bereits zuerkannte Lei- stungen sind rückwirkend ab Pensionsbeginn neu zu berechnen. Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. Jänner 2005 abgeschlossen haben und nunmehr von der Verlängerung der Hacklerregelung erfasst werden, kön- nen die vorzeitige Alterspension trotzdem zu dem seinerzeit vereinbarten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Diese Personen sind auf Grund der entsprechenden Bestimmun- gen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hinsichtlich des Rechtes, die Pension nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen zu müssen, geschützt. Hacklerregelung für Schwerarbeiter Die für Schwerarbeiter geltende Hacklerregelung ist auf nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 geborene männliche Versicherte und nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geborene weibliche Versicherte anzuwenden. Dabei muss Schwerar- beit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate verrichtet worden sein. Eine Leistung nach dieser Bestimmung wird daher erst ab dem 1. Juli 2010 in Anspruch genommen werden können. Der Begriff Schwerarbeit ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicher- heit, Generationen und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen bis längstens zum Jahr 2006 festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. 8
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 9 Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten gelten weiterhin im Ausmaß von 48 Kalendermonaten pro Kind als Versicherungszeiten. Bei Mehrlingsgeburten werden höchstens 60 Kalender- monate als Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Siehe auch: Pensionssplittung (Seite 15) Kontomitteilung - Pensionskonto Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger ist ab dem Jahr 2007 verpflich- tet, eine Mitteilung über das Pensionskonto auf Verlangen der versicherten Person zu erstellen. Dabei sind die Beitragsgrundlagen, die entrichteten Beiträge und die sich daraus ergebende Teilgutschrift für das zuletzt vorangegangene volle Kalenderjahr so- wie die Gesamtgutschrift anzuführen. Die Kontomitteilung ist grundsätzlich unverbindlich. Im Fall einer nachträglichen Ände- rung ist das Pensionskonto von Amts wegen zu berichtigen und die versicherte Person zu informieren. Die Unverbindlichkeit bezieht sich nur auf die Kontomitteilung. In die auf dem Pen- sionskonto ausgewiesenen Ansprüche kann rückwirkend nicht eingegriffen werden (Leitungsgarantie des Bundes). Gesetzliche Änderungen können nur auf künftige Teil- gutschriften wirken. Anlässlich der Übersendung der ersten Kontomitteilung sind der versicherten Person alle erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin aus den Teilgutschriften resultie- rende Gesamtgutschrift mitzuteilen. Kontoprozentsatz - Pensionskonto Ab dem 1.1.2005 gilt als einheitlicher Kontoprozentsatz 1,78 % pro Jahr. Korridorpension Jene Pension, die ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden kann, wenn die Voraus- setzungen erfüllt sind. Dabei werden bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) Abschläge wirksam. 9
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 10 Voraussetzung ist, dass 450 Versicherungsmonate (37 ½ Jahre) erworben wurden und am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt bzw. kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Die Pensionsberechnung für Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, erfolgt ausschließlich nach den derzeit geltenden Bestimmungen (nach Rechtslage Pensionsreform 2003/2004). Danach ist die Leistung für jeden Mo- nat der früheren Inanspruchnahme um 0,35 Prozent (Korridorabschlag) zu vermin- dern. Die Verminderung darf 12,6 Prozent der Leistung nicht übersteigen. Bei Inanspruchnahme der Alterspension nach dem Regelpensionsalter (Pensionskorri- dor nach dem Regelpensionsalter) wird die Leistung um 0,35 Prozent für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht. Die Erhöhung darf jedoch 12,6 Prozent der Leistung nicht übersteigen. Eine am 31. Dezember 2004 bestehende Altersteilzeitvereinbarung wird durch einen (früheren) Anspruch auf Korridorpension nicht berührt. Gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die Altersteilzeit gebührt das Altersteilzeitgeld bis zum seinerzeit festgestellten Ende weiter. Durch eine weitere Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird gewährlei- stet, dass arbeitslos gewordene Personen nach Vollendung des 62. Lebensjahres die Korridorpension nicht beantragen müssen, auch wenn sie die Anspruchsvoraussetzun- gen für diese Leistung erfüllen. Diese Personen können für die Dauer eines Jahres, längstens bis zur Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei lan- ger Versicherungsdauer, Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch neh- men. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Dienstverhältnis nicht selbst oder nicht ein- vernehmlich gelöst haben. Mit dieser Bestimmung werden also jene Personen geschützt, die ihr Dienstverhältnis nicht freiwillig gelöst haben. Grundsätzlich können ab dem 1. Jänner 1944 geborene Männer die Korridorpension in Anspruch nehmen (Vollendung des 62. Lebensjahres am 1.1.2006). Frauen können diese Pensionsart (vorerst) nicht in Anspruch nehmen, da ihr Regel- pensionsalter bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt. 10
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 11 Krankenversicherungsbeitrag im Jahr 2005 Der Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten (und Übergangsgeldbezieher) wird ab 1. Jänner 2005 um weitere 0,1 Prozent erhöht und daher 4,95 Prozent betragen. Diese Erhöhung ist bis Jahresende 2008 befristet. Abweichend davon beträgt im Jahr 2005 für Pensionen mit einem Stichtag aus dem Jahr 2004 der einzubehaltende Krankenversicherungsbeitrag 4,35 Prozent (inklusive Ergänzungsbeitrag). Dies gilt auch für eine Hinterbliebenenpension, wenn sie sich von einer Leistung des Verstorbenen mit einem Stichtag aus dem Jahr 2004 ableitet. Für diese Pensionen kommt die Erhöhung des KV-Beitrages auf 4,95 Prozent erst im Jahr 2006 zur Anwendung. Mindestversicherungszeit nach dem APG Die Mindestversicherungszeit ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versi- cherungsmonate (15 Jahre) nach APG vorliegen, von denen mindestens 84 (7 Jahre) als Versicherungszeit auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Dabei gelten auch - Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde (z.B.: Beamte, Funktionsträger) und - Zeiten einer Anhaltung, für die rechtskräftig eine Entschädigung zuerkannt wurde als Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Mindestversicherungszeit) bei der Alterspension nach APG gelten als Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätig- keit auch die vor und nach dem 1. Jänner 2005 liegenden - Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes - Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 - Zeiten der Familienhospizkarenz. Weiters werden auch die vor und nach dem 1.1.2005 liegende Zeiten der Kindererzie- hung für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 180 Versicherungsmonaten herangezogen. Dabei können höchstens 48 Kalendermonate pro Kind (im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Kalendermonate) berücksichtigt werden. 11
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 12 Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung ("Schulzeiten- nachkauf") Für ab dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden. Die Selbstversicherung ist vor dem Stichtag zu beantragen. Die Beitrags- grundlage beträgt für jeden Monat des Besuches - einer mittleren oder höheren Schule das 10fache - einer Hochschule oder Universität das 20fache der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Für Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 in ein Versicherungsverhältnis ein- treten, ist eine bisher vorgesehene vom Lebensalter abhängige Erhöhung der Bei- tragsgrundlage (bisheriger Risikozuschlag) nicht vorgesehen. Weiters entfällt der Risikozuschlag auch für jene Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind. Wurden von diesen Personen bereits durch den Risikofaktor erhöhte Beiträge vor dem 1.1.2005 entrichtet, so sind die auf den Risikozuschlag entfallenden Beitragsteile über Antrag zu erstatten oder von Amts wegen bei Eintritt eines Versiche- rungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters, aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten. Parallelrechnung Für alle Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bis zum 31.12.2004 zumindest einen Versicherungsmonat erworben haben, ist eine Parallelrechnung durchzuführen. Mit diesem Rechenverfahren wird die Pensionshöhe in der Zeit des Übergangs vom "Altrecht" (Rechtslage bis 31.12.2004) in das neue Recht ermittelt. Dabei sind bei Pensionsantritt zwei (fiktive) Pensionen zu berechnen und zu diesem Zweck in beiden Fällen der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen: - die Altpension Berechnung der Pension unter Berücksichtigung der Rechtslage vom 31.12.2004 bis zum Pensionsantritt 12
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 13 - die APG-Pension Berechnung der Pension unter der Annahme, dass das neue Recht von Beginn des Versicherungsverlaufes bereits anzuwenden gewesen wäre. Die Ermittlung der tatsächlichen Pensionshöhe erfolgt je nach Anzahl der im Altrecht bzw. im neuen Recht erworbenen Versicherungsjahre (Pro-rata-temporis-Prinzip = Berücksichtigung, Gewichtung im Verhältnis der erworbenen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit). Beispiel: Ein Versicherter, geb. im Dez. 1959, hat 45 Versicherungsjahre erworben, davon 30 Jahre vor dem 1.1.2005 und 15 Jahre nach neuem Recht. Die tatsächliche Pension setzt sich aus zwei Teilen zusammen; aus zwei Drittel von der Altpension (für die 30 Jahre) und einem Drittel von der APG-Pension (für die 15 Jahre). Leistungsermittlung durch Parallelrechnung Höhe der Altpension: € 2.160,00 davon 2/3 = € 1.440,00 Höhe der APG-Pension: € 1.800,00 davon 1/3 = € 600,00 Pensionshöhe nach Parallelrechnung € 2.040,00 Die Parallelrechnung entfällt, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen Versi- cherungsmonate weniger als 5 Prozent der Gesamtversicherungsmonate bzw. weni- ger als 12 Versicherungsmonate beträgt und umgekehrt. Pensionsanpassung Pensionsanpassung 2005 Die Erhöhung der Pensionen für 2005 orientiert sich an der sogenannten Medianpen- sion in der Höhe von € 686,70. Pensionen bis zu einem Betrag von € 686,70 werden um 1,5 % erhöht. Pensionisten, deren Pension über der Medianpension liegt, erhalten einen Fixbetrag von brutto € 10,30. Pensionsanpassung 2006 - 2008 Für die Pensionserhöhung der Jahre 2006 bis 2008 gilt, dass - Pensionen bis zu einer Höhe des 15fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor, 13
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 14 - Pensionen, die darüber liegen, mit einem Fixbetrag erhöht werden, der der Erhöhung des 15fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht. Pensionsanpassung ab 2009 Die Pensionserhöhungen ab dem Jahr 2009 werden sich grundsätzlich an der Ent- wicklung des Verbraucherpreisindexes orientieren. Mit dieser Neuregelung wird von der Nettoanpassung abgegangen. Pensionsharmonisierungsgesetz Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft tretende Pensionsharmonisierungsgesetz vereinheit- licht das Pensionsrecht - der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG und - der öffentlich Bediensteten des Bundes und diesen gleichgestellten Personen (ÖBB Beamte etc.) und - für die politischen Mandatare (Organe, Funktionäre) des Bundes, der Länder und Gemeinden. Die Harmonisierung in der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt durch das Allge- meine Pensionsgesetz und durch Änderungen der Sozialversicherungsgesetze, für Beamte und politische Mandatare durch die entsprechenden Bundesgesetze. Pensionskonto Für alle Versicherten, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung aufweisen, wird beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Pensions- konto eingerichtet auf dem die auf Basis der jährlichen Beitragsgrundlagen erworbe- nen Pensionsanwartschaften eingetragen werden. Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Der ermittelte Betrag wird jährlich aufgewertet. Aus dem Pen- sionskonto ist daher ersichtlich, wie hoch die zu einem bestimmten Zeitpunkt erwor- bene Gesamtgutschrift ist. Das Pensionskonto ist also einerseits für alle Personen zu führen, für die eine Parallel- rechnung durchzuführen ist, andererseits für alle Personen, die nur mehr unter den Geltungsbereich des APG fallen. 14
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 15 Für das Kalenderjahr ab 2005 sind zu erfassen: - Die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG; - die Beitragsgrundlagensumme getrennt für Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Not standshilfebezug, Kindererziehung, usw.); - die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der freiwilligen Versicherung; - die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift) - die Gesamtgutschrift - die von und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge (Teilbeiträge); - die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge. Ab dem Jahr 2007 ist der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger verpflichtet, auf Verlangen der versicherten Person eine Mitteilung über das Pensions- konto zu erstellen. Für alle Personen, die erstmals ab dem Jahr 2005 Versicherungszeiten erwerben, wird die Kontomitteilung die zum jeweiligen Zeitpunkt erworbene Gesamtgutschrift und die Pensionshöhe enthalten. Pensionskorridor Der Zeitraum zwischen dem 62. Und 68. Lebensjahr, während dem man mit Abschlä- gen (bis zum 65. Lebensjahr) oder Zuschlägen (ab 65. Lebensjahr) eine Pension in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Pensionssplitting Durch die Einführung eines freiwilligen "Pensionssplittings" für Zeiten der Kindererzie- hung (für die ersten 4 Lebensjahre des Kindes, bei Mehrlingsgeburten die ersten 5 Le- bensjahre) kann jener Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und er- werbstätig ist, bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerb- stätigkeit gründet, auf das Pensionskonto jenes Elternteiles, der sich der Kindererzie- hung widmet, übertragen lassen. Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Eltern- teilen zu erfolgen und ist längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes zu beantragen. Eine solche Vereinbarung ist danach nicht mehr widerrufbar. 15
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 16 Schulzeitennachkauf Siehe: Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungsein- richtung Schwerarbeit Der Begriff "Schwerarbeit" ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Si- cherheit, Generationen und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Vor- schlag der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen festzulegen. Diese Ver- ordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Dadurch sollen Personen, die unter psychisch und physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Versicherungszeiten erworben haben, eine Schwerarbeitspension oder die Hacklerregelung für Schwerarbeiter vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen können. Schwerarbeitspension Jene Pension, die bei Vorliegen von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) - davon zumindest 180 Monate (15 Jahre) Schwerarbeit - in Anspruch genommen werden kann, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei vermindert sich das Regelpensionsalter für je 4 Schwerarbeitsmonate um einen Monat (pro Schwerarbeitsjahr um 3 Monate), jedoch darf das 60. Lebensjahr nicht un- terschritten werden. Für die Inanspruchnahme zum 60. Lebensjahr sind daher mindestens 240 Schwerar- beitsmonate erforderlich. Liegen 180 Schwerarbeitsmonate vor, beträgt das Pensions- antrittsalter 61 Jahre und 3 Monate. Diese Leistungen können ab dem 1. Jänner 2007 auch Männer älterer Jahrgänge (Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben) frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie 540 Versiche- rungsmonate und eine entsprechende Zahl an Schwerarbeitsmonaten aufweisen. Die Pensionsberechnung erfolgt mit Ausnahme der Abschlagsregelung nach den der- zeit geltenden Bestimmungen (Rechtslage Pensionsreform 2003/3004). 16
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 17 Der Abschlag beträgt je nach Anzahl der nachgewiesenen Schwerarbeitsmonate zwi- schen 2,1 % und 0,85 % pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Die Regelungen zur Schwerarbeitspension treten mit 1.1.2007 in Kraft. Hinweis: Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Be- tracht. Vorher haben Frauen ohnehin auf Grund des Regelpensionsalters von 60 Jah- ren die Möglichkeit, eine (Alters)Pension mit "günstigeren" Anspruchsvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Das höchst zulässige Lebensalter für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ei- nes behinderten Kindes wird auf die Vollendung des 40. Lebensjahres hinauf gesetzt. Teilgutschrift - Pensionskonto Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Summe der (monatlichen) Beitragsgrundlage und dem (jeweils gültigen) Kontoprozentsatz. Dabei darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden. Übertragung von Kindererziehungszeiten Siehe: Pensionssplitting 17
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 18 Verlustdeckelung Im Zuge der Pensionsreform 2003/3004 wurde durch eine "Deckelungsvorschrift" si- chergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der auf Grund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung übersteigen. Diese Bestimmung wird nunmehr rückwirkend modifiziert, indem erst ab dem Jahr 2024 die besagte "10 %-Deckelung" zum Tragen kommt. Im Jahr 2004 darf demnach die Leistungsdämpfung durch die Pensionsreform 2003/2004 höchstens 5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgen- den Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Bereits zuerkannte Pensionen sind rückwirkend neu zu berechnen. Eine Antragstel- lung ist dafür nicht erforderlich. Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Verlustdeckelung 5% 5,25 % 5,50 % 5,75% 6% 6,25 % 6,50 % Mindestausmaß 95 % 94,75 % 94,50 % 94,25 % 94 % 93,75 % 93,50 % d. Vergleichspension Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Verlustdeckelung 6,75 % 7% 7,25 % 7,50 % 7,75 % 8% 8,25 % Mindestausmaß 93,25 % 93 % 92,75 % 92,50 % 92,25 % 92 % 91,75% d. Vergleichspension Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Verlustdeckelung 8,50 % 8,75 % 9% 9,25 % 9,50 % 9,75 % 10 % Mindestausmaß 91,50 % 91,25 % 91 % 90,75 % 90,50 % 90,25 % 90 % d. Vergleichspension 18
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 19 Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnete Prozentsätze gewahrt. Versicherungszeiten Als Versicherungszeiten nach dem APG gelten nach dem 31. Dezember 2004 erwor- bene - Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit, - Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat. - Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit Als solche gelten: - Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde (z.B. Beamte, Funktionsträger) - Zeiten einer Anhaltung, für die rechtskräftig eine Entschädigung zuerkannt wurde. Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung Solche Zeiten werden erworben durch: - Selbstversicherung (§ 16a ASVG) - Weiterversicherung (§ 17 ASVG) - Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung (§ 18 ASVG) - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) - Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG) - Weiterversicherung bei Pflege naher Angehöriger ab Pflegestufe 3 (§ 17 mit §§ 77 Abs.6 ASVG). 19
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 20 Versicherungszeiten, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (vormals Ersatzzeiten genannt) Als solche gelten: Zeiten des Wochengeldbezuges (bzw. Ruhen des Wochengeldanspruches) - Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung - Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung - Zeiten des Bezuges von (erweiterter) Überbrückungshilfe - Zeiten des Ruhens von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder (erweiterte) Überbrückungshilfe wegen Anspruch auf Urlaubsentschädigung - Zeiten der Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ohne Geldleistung, wegen der Anrechnung des Partner-Einkommens - Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld (nach ASVG) - Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes - Zeiten des Bezuges von Krankengeld - Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes - Zeiten des Zivil - oder Auslandsdienstes - Zeiten der Kindererziehung - Zeiten der Tätigkeit von wissenschaftlichen oder künstlerischen MitarbeiterInnen (in Ausbildung) an Universitäten - Zeiten einer Familienhospizkarenz. Die Beiträge sind je nach Zuständigkeit vom Bund, vom Bundesministerium für Lan- desverteidigung, vom Arbeitsmarktservice, vom Familienlastenausgleichsfonds oder von der Universität zu tragen. 20
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 21 Übersicht Zu den wichtigsten "neuen" Beitragszeiten und den Beitragsgrundlagen Versicherungszeiten auf Grund von ... Beitragsgrundlage a) Arbeitslosengeld für jeden Tag Überbrückungshilfe jeweils ein Dreißigstel von 70 % der Übergangsgeld (AMS) Bemessungsgrundlage für den Weiterbildungsgeld ALG-Bezug b) Notstandshilfe und erweiterte Überbrückungshilfe sowie auch bei Nichtbezug dieser Leistungen 92 % des Wertes nach a) wegen Anrechnung des Partner- einkommens c) Ruhen von ALG, (erweiterte) 70 % des durchschnittlichen monatl. Überbrückungshilfe, Notstands- Entgelts, ermittelt aus der letzten hilfe wegen Urlaubsent- Jahresbeitragsgrundlage schädigung d) Sonderunterstützung, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, diese Geldleistung Übergangsgeld (ASVG) e) Krankengeld 30fache der (tägl.) Bemessungs- grundlage des Krankengeldes f) Wochengeld 30fache des (tägl.) Wochen- geldes g) Präsenz- und Ausbildungsdienst, 1.350,-- (monatlich) Zivil- und Auslandsdienstleistende 1.350,-- (monatlich) h) Kindererziehung 1.350,-- (monatlich) 21
VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 22 Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 Redaktion: Dir. Werner Bogendorfer Druck: Fasching Druck, Wien
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VAEB_Pensionsharmonisierung_Brosch re A5.qxd 20.01.2005 15:33 Seite 24 Hauptstelle WIEN: 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52 Pensionsversicherung: Tel.: (01) 588 48-239 od. 370, Basa: (880) 2350-239 od. 370 Geschäftsstelle GRAZ: Pensionsversicherung: 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel.: (0316) 330-330 Gesundheits- u. Betreuungszentrum Linz Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz Telefon: (070) 65 23 48; BASA: (870) 5420 Außenstelle Salzburg Hauptbahnhof, 5020 Salzburg Telefon: (0662) 87 71 85; BASA: (8744) 5323 Außenstelle Innsbruck Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck Telefon: (0512) 58 59 01; BASA: (860) 1446 Außenstelle Graz Hauptbahnhof, Europaplatz 2/Stiege 1, 8020 Graz Telefon: (0316) 71 13 32; BASA: (8955) 315 Gesundheits- u. Betreuungszentrum Villach Bahnhofsplatz 1, 9500 Villach Telefon: (04242) 28 473-0*, BASA: (890) 40440 Außenstelle Eisenerz Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz Telefon: (03848) 81 30 100 Betreuungsstelle Köflach Kärntner Straße 9, 8580 Köflach Telefon: (03144) 3523 www.vaeb.at
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