PORTRAIT UND KENNZAHLEN - 2017 NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB) NATIONALER GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF) - nbi-ngf
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PORTRAIT UND KENNZAHLEN 2017 NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB) NATIONALER GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF)
INHALT VORWORT DES PRÄSIDENTEN 5 NVB UND NGF: WIR STELLEN UNS VOR 6 Gesetzliche Aufgaben 7 ORGANISATION Vorstand 8 Ausschüsse 10 Generalsekretariat 11 Mitglieder 13 Swiss Interclaims-Vertreter 15 Finanzierung 17 DAS NATIONALE VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB) 19 EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN SCHADENDECKUNG GEMÄSS ART. 74 SVG Das System der Grünen Karte 20 Deckung von Grüne Karte-Fällen 22 BESUCHERSCHUTZ Einführung in die Besucherschutzsysteme 24 Besucherschutz nach europäischer Richtlinie 25 Besucherschutz für Schweizer Geschädigte im Ausland und für ausländische Geschädigte in der Schweiz 26 Besucherschutz-System des CoB 27 AUSKUNFTSSTELLE Wie erreichen Sie uns? 29 DER NATIONALE GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF) 31 EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN SCHADENDECKUNG GEMÄSS ART. 76 SVG Grundsatz 32 Besonderheiten 32 Regress auf Verursacher 32 KONKURSDECKUNG 33 ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE Voraussetzungen für ein Gesuch 34 Verfahren vor der Entschädigungsstelle 34 3
Vorwort des Präsidenten VORWORT DES PRÄSIDENTEN Thomas Lang wurde am 16. Juni 2017 durch die Mitgliederversamm- lung von NVB & NGF zum neuen Präsidenten gewählt. Seit dem 1. Januar 2018 ist er nun im Amt. Er hat den Stab von Martin Metzler übernommen, welcher die beiden Vereine seit deren Gründung im Jahr 1996 während mehr als 20 Jahren erfolgreich geleitet hat und die Interessen der beiden Organisationen weiter im Vorstand des Instituts für Europäisches Verkehrsrecht vertreten wird. Thomas Lang war in den vergangenen 20 Jahren als Leiter Schaden Thomas Lang Motorfahrzeugversicherungen bei der AXA Schweiz tätig und dort Präsident NVB & NGF auch für die grenzüberschreitenden Schadenfälle verantwortlich. Einen Teil dieser Aufgaben wird er in reduziertem Ausmass weiterhin für die AXA ausüben. «Die Aufgaben des NVB & NGF beinhalten im Wesentlichen die Bearbeitung von Haftpflichtschäden im grenzüberschreitenden Strassenverkehr sowie die Sicherstellung des Opferschutzes in Fällen, wo ein unbekanntes oder nicht versichertes Motorfahrzeug oder ein Fahrrad die Ursache war. Diese Kernkompetenzen der beiden Vereine müssen wir verstärkt in der Öffentlichkeit bekannt machen.» «Ich möchte die Abläufe für all unsere Kunden in diesen Bereichen weiter vereinfachen und sicherstellen, dass der Opferschutz bei Strassen verkehrsunfällen in der Schweiz möglichst lückenlos gewährleistet ist.» Thomas Lang, Präsident NVB & NGF 5
NVB und NGF: Wir stellen uns vor NVB UND NGF: WIR STELLEN UNS VOR Nach Strassenverkehrsunfällen stellt sich die Der Geschädigte hat somit keine Möglichkeit, Frage nach der Entschädigung für den erlitte- sich an den zuständigen Versicherer zu wen- nen Schaden. Normalerweise sind die Unfall- den. Es kann aber auch sein, dass der zustän- verursacher ausreichend versichert, und die dige Versicherer den Konkurs anmelden muss Verkehrsopfer in der Schweiz können auf die und deshalb die offenen Schäden nicht mehr Schadenabwicklung durch einen inländischen bezahlen kann. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zählen. Für all diese und ähnliche Fälle sieht das In bestimmten Fällen sind die Geschädigten Strassenverkehrsgesetz Schutzsysteme vor. aber auf die Dienste des NVB und des NGF Diese werden vom Nationalen Versicherungs- angewiesen. Der Unfallverursacher sitzt z.B. büro Schweiz (NVB) und vom Nationalen am Steuer eines ausländischen oder eines Garantiefonds Schweiz (NGF) bereitgestellt. nicht versicherten Fahrzeuges. Oder er be- geht Fahrerflucht. 7 81 96 2 1 3 1 2 9 26 6
NVB und NGF: Gesetzliche Aufgaben GESETZLICHE AUFGABEN Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) (NVB) deckt sämtliche Unfälle, die in der kommt für Schäden auf, die durch unbe- Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein kannte oder nicht versicherte Motorfahr durch ausländische Fahrzeuge und Anhänger zeuge, Anhänger, Fahrräder und fahrzeug verursacht werden. Es wird dabei von einer ähnliche Geräte in der Schweiz und im Mitgliedsgesellschaft oder von einem aner- Fürstentum Liechtenstein verursacht werden. kannten Schadenregulierungsunternehmen Anspruchsberechtigt sind Schweizer und vertreten. Die Geschädigten haben also liechtensteinische Bürger sowie Wohnsitz die Möglichkeit, sich an eine Stelle in der berechtigte aus beiden Staaten. Dasselbe Schweiz oder in Liechtenstein zu wenden, gilt für Bürger aus Staaten des EWR sowie welche die Schadenfälle gemäss den vor Ort Staaten, die das Gegenrecht gewähren. geltenden gesetzlichen Bestimmungen und In all diesen Fällen werden die Leistungen Standards abwickelt. Dies ist eine Erleichte- des NGF nur dann erbracht, wenn kein rung für die Geschädigten, da sie sich nicht anderer Versicherer für den Schaden an einen Versicherer im Ausland wenden aufkommen muss. müssen. Der NGF tritt ebenfalls dann ein, wenn über Eine weitere Aufgabe des NVB besteht darin, den zuständigen Versicherer der Konkurs die Nationale Auskunftsstelle zu betreiben. eröffnet worden ist. Bei dieser Stelle können Geschädigte und Sozialversicherer die nötigen Informationen Zu guter Letzt betreibt der NGF die Nationale einholen, um ihre Ansprüche auf Entschädi- Entschädigungsstelle. Die Geschädigten gung geltend zu machen. können sich an diese Stelle wenden, wenn sie von der zuständigen Versicherungsgesell Das NVB ist schliesslich für die Koordination schaft oder dem zuständigen Schaden der Abschlüsse von Grenzversicherungen zu- regulierer innert nützlicher Frist keine oder ständig. Diese Versicherungen müssen dann nur eine unzureichende Antwort auf ihre abgeschlossen werden, wenn der Halter eines Forderungen erhalten. Fahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz oder in das Fürstentum Liechtenstein keine Im Schadenfall wird der NGF vom geschäfts- ausreichende und anerkannte Versicherungs- führenden Versicherer Zürich Versicherungs- deckung vorweisen kann. Gesellschaft AG oder von einer Mitglieds gesellschaft vertreten. 7
Organisation: Vorstand ORGANISATION VORSTAND Das NVB und der NGF sind zwei Vereine im Der Vorstand des NVB und des NGF nimmt Sinne des Zivilgesetzbuches. Weil alle in der die Oberleitung des Vereins wahr und kann Schweiz und in Liechtenstein tätigen Motor- über alle Angelegenheiten Entscheide fällen, fahrzeug-Haftpflichtversicherer gleichzeitig die nicht nach Gesetz oder Statuten der Mit- bei beiden Vereinen Mitglied sein müssen, gliederversammlung vorbehalten sind. Er be- werden die Vereine in Personalunion geführt. zeichnet ausserdem den geschäftsführenden Die Mitgliederversammlungen und die Vor- Versicherer der beiden Vereine. Der Vorstand stände der beiden Vereine treten somit als erstellt zudem den Jahresbericht und die einziges Organ auf, da sie gleich zusammen- Jahresrechnung und bereitet die Mitglieder- gesetzt sind. versammlung vor. Schliesslich ist er für den Verkehr mit den Aufsichtsbehörden Der Vorstand des NVB und des NGF wird alle zuständig. Der Präsident beruft die Sitzungen drei Jahre von der Mitgliederversammlung ein und leitet die Verhandlungen. gewählt. Er besteht aus fünf bis neun für die Mitgliedsgesellschaften tätigen Personen. Der Präsident wird von der Mitgliederversamm- lung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählt. Das Organigramm zeigt die aktuelle Besetzung des Vorstands. 8
Organisation: Vorstand VORSTAND Thomas Lang Präsident NVB & NGF AXA Versicherungen AG Rolf Wendelspiess Vize-Präsident NVB & NGF Die Mobiliar Franziska Jean-Louis Ralph Peter Kathrin Ravy-Widmer Hertenstein Echensperger Plachel Nabholz-Lattmann Vaudoise Helvetia Zürich Versicherungs- Helvetia Basler Assurances Versicherungen Gesellschaft AG Versicherungen Versicherungen GENERALSEKRETARIAT Daniel Wernli Direktor NVB & NGF / Sekretär des Vorstands (Nichtmitglied) 9
Organisation: Ausschüsse AUSSCHÜSSE Für die Vorbereitung von Geschäften und Beschlüssen arbeitet der Vorstand in verschiedenen Ausschüssen. Der Vorsitz wird jeweils von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen. SCHADEN-AUSSCHUSS Vorsitzender: Rolf Wendelspiess Der Schaden-Ausschuss ist für Grundsatzfragen im Bereich der Schadenregulierung zuständig. Er sorgt ausserdem für die Einhaltung des Schadenreglements durch die Vertreter von NVB & NGF und überwacht die Durchführung des Controllings der Schadenfälle. ENTSCHÄDIGUNGSSTELLEN-AUSSCHUSS Vorsitzende: Franziska Ravy-Widmer Der Entschädigungsstellen-Ausschuss ist zuständig für Gesuche, die wegen Verletzung der gesetzlichen Pflichten zur korrekten Schadenregulierung an die Entschädigungsstelle gestellt werden. Er beantwortet ausserdem rechtliche Grundsatzfragen, welche sich dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem Betrieb der Entschädigungsstelle stellen. AUSSCHUSS FINANZEN UND VERSICHERUNGSTECHNIK Vorsitzender: Peter Plachel Der Ausschuss Finanzen und Versicherungstechnik ist für sämtliche Finanzfragen zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich des Anlagen-Ausschusses fallen, insbesondere für die Festlegung der von den Motorfahrzeughaltern jährlich an NVB & NGF auszurichtenden Beiträge. Der Aus- schuss beantwortet ausserdem die für NVB & NGF relevanten Fragen aus dem Bereich der Versi- cherungstechnik (z.B. Herausgabe von Grünen Karten durch die Versicherer). ANLAGEN-AUSSCHUSS Vorsitzender: Jean-Louis Hertenstein Der Anlagen-Ausschuss ist für die korrekte Umsetzung der Anlagepolitik der beiden Vereine zuständig. Er berät den Vorstand in sämtlichen Anlagefragen und überwacht die im Namen der beiden Vereine getätigten Anlagegeschäfte. Zu seinen weiteren Kompetenzen gehört der Kon- takt zu den Banken, die für NVB & NGF tätig sind. AUSSCHUSS KOMMUNIKATION Vorsitzender: Ralph Echensperger Der Medien-Ausschuss sorgt für die richtige Umsetzung der Kommunikationsstrategie von NVB & NGF und berät den Vorstand in sämtlichen Kommunikationsfragen. Er ist namentlich für den Auftritt der beiden Vereine in der Öffentlichkeit zuständig und tritt bei Geschäften von grund- sätzlicher Bedeutung mit der Presse in Kontakt. AUSSCHUSS LEGAL & COMPLIANCE Vorsitzende: Kathrin Nabholz-Lattmann Der Legal & Compliance-Ausschuss beantwortet die rechtlichen Fragen, welche nicht in den Zu- ständigkeitsbereich anderer Ausschüsse fallen und unterstützt die beiden Vereine grundsätzlich in der Einhaltung der für sie geltenden Gesetze und Richtlinien. STEERING COMMITTEE Das Steering Committee ist für den Kontakt der beiden Vereine zum geschäftsführenden Ver- sicherer zuständig. Es beantwortet Grundsatzfragen rund um den Geschäftsführervertrag, der NVB & NGF mit dem geschäftsführenden Versicherer abgeschlossen hat. 10
Organisation: Generalsekretariat GENERALSEKRETARIAT Daniel Wernli Managing Director Monika Pasek Claudia Brändli Ortiz Roberto Avila Office Agent Office Agent Office Agent Said Tabatabai Patrick Zenklusen Claudia Widmer Legal Adviser CFO Executive Assistant Das Generalsekretariat von NVB & NGF ist für die Administration der beiden Vereine zuständig. Das Team betreut Mitgliedsgesellschaften, Schadenregulierer, den Vorstand und die Ausschüsse und verwaltet die Vereinsfinanzen und Anlagen. Zu den Kernaufgaben gehören die Erteilung von Kennzeichen- und Versicherungsdeckungsauskünften aus dem Fahrzeughalterregister des Bundes an berechtigte Dritte, die Prüfung von Deckungsbestätigungen, die Beantwortung von Beschwerden und die Durchführung von Regressen. Weiter obliegt dem Generalsekretariat die Betreibung der Auskunfts- und der Entschädigungsstelle. Nicht zuletzt beaufsichtigt das General- sekretariat das Schadencontrolling, vertritt NVB & NGF in nationalen und internationalen Verbandsgremien und erlässt Vorgaben zur Grünen Karte. 11
Organisation: Mitglieder AIG Europe Limited, London / Zweigniederlassung Opfikon Generali Assurances Générales Sympany Versicherungen AG Great Lakes Insurance SE, München, TSM Versicherungs-Gesellschaft, Allianz Elementar Zweigniederlassung Baar Genossenschaft HDI Global SE, Hannover, UNIQA Versicherung AG Allianz Suisse Niederlassung Zürich / Schweiz Erste Liechtensteinische Versicherung AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) Helvetia Versicherungen Vaudoise Assurances Aurora Inter Partner Assistance, VVST AURORA Versicherungs AG Bruxelles, succursale de Genève Der Versicherer des öffentlichen Verkehrs Lloyd's, London, AXA Versicherungen AG Zweigniederlassung Zürich VZ VersicherungsPool AG Probus Insurance Company Europe Ltd, Dublin, Zweigniederlassung Schlieren Basler Versicherungen c/o Van Ameyde (Switzerland) AG W.R. Berkley Europe AG QBE Insurance (Europe) Limited, London Chubb Versicherungen (Schweiz) AG Zweigniederlassung Schweiz XL Versicherungen Schweiz AG XL Insurance Company Plc, London / Dextra Versicherungen AG SBB Insurance AG Zweigniederlassung Zürich St. Bernard Assure Limited, Die Mobiliar Gibraltar Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Gable Insurance AG Swiss Post Insurance AG 12
Organisation: Mitglieder MITGLIEDER 32 Versicherer Stand per 31.12.2017 ORDENTLICHE MITGLIEDER GESCHÄFTSFÜHRENDER VERSICHERER Die Versicherungsgesellschaften, die in der Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ist Schweiz und in Liechtenstein berechtigt sind, für die operative Geschäftsführung des NVB das Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs- und des NGF zuständig. Sie stellt den Verei- geschäft zu betreiben, sind zur Mitgliedschaft nen Mitarbeiter und Infrastruktur für die beim NVB und beim NGF verpflichtet. Die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Versicherer betreiben die beiden Vereine Diese Aufgaben bestehen zum einen in der gemeinsam. Administration der beiden Vereine, zum an- deren in der Abwicklung von Schadenfällen. 13
Organisation: Swiss Interclaims-Vertreter AIG Europe Limited, London / Zweigniederlassung Opfikon Die Mobiliar Swiss Claims Network Allianz Suisse Generali Assurances Générales Swiss Schadenzentrum SSC AG HDI Global SE, Hannover, AVUS (Schweiz) AG Niederlassung Zürich / Schweiz Toplis & Harding SA Helvetia UNIQA Versicherung AG AXA Versicherungen AG Versicherungsgesellschaft AG Erste Liechtensteinische Versicherung Inter Partner Assistance, Basler Versicherungen Bruxelles, succursale de Genève Van Ameyde (Switzerland) AG Probus Insurance Company Europe Ltd, Dublin, Zweigniederlassung Schlieren Crawford Partner (Switzerland) AG c/o Van Ameyde (Switzerland) AG Vaudoise Assurances QBE Insurance (Europe) Limited, London DEKRA Claims Services Suisse SA Zweigniederlassung Schweiz Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG 14
Organisation: Swiss Interclaims-Vertreter SWISS INTERCLAIMS-VERTRETER 21 Vertreter Stand per 31.12.2017 Das Swiss Interclaims-Team der Zürich Ver- Zugelassen als Vertreter des NVB & NGF sicherungs-Gesellschaft AG bearbeitet die sind alle Mitgliedsgesellschaften sowie spe Schäden, welche in den Aufgabenbereich des zialisierte Schadenregulierungsunternehmen. NVB und des NGF fallen. Der Name «Swiss Um Schäden im Namen des NVB und des Interclaims» spiegelt den Bezug zum Ausland NGF bearbeiten zu dürfen, müssen diese (International) und zum Schaden (Claims Gesellschaften das sogenannte «Swiss = englisch Anspruch bzw. Schaden) sowie Interclaims Agreement» unterzeichnen. die Funktion des Garantiefonds «unter» oder Mit diesem Agreement verpflichten sich «zwischen» (inter) den Versicherern. Dieser die Gesellschaften, die Bestimmungen des Name darf nicht nur von der Zürich Versiche- Schadenreglements einzuhalten. rungs-Gesellschaft AG, sondern auch von den übrigen Vertretern des NVB und des NGF verwendet werden. SCHADENREGLEMENT Das Schadenreglement enthält die Bedingun- auch Hilfsmittel in der Form von Muster gen, welche von den Vertretern des NVB und vorlagen enthalten. Das Schadenreglement des NGF bei der Schadenbearbeitung befolgt bietet einen einheitlichen Qualitätsstandard werden müssen. Es sind darin nicht nur Vor- bei der Bearbeitung von Schäden im Namen gaben über die Schadenregulierung, sondern des NVB und des NGF. «Der Legal & Compliance-Ausschuss ist das rechtliche Gewissen des NVB & NGF. Er unterstützt die beiden Vereine bei der Einhaltung der für sie geltenden Normen des Rechts sowie der Ethik und berät in Rechtsfragen.» Kathrin Nabholz-Lattmann, Vorsitzende Ausschuss Legal & Compliance 15
CHF 2.10 CHF 4.20 CHF 8.40
Organisation: Finanzierung FINANZIERUNG Das NVB und der NGF werden für die der FINMA und der Regierung von Liechten- Durchführung ihrer Aufgaben durch einen stein genehmigt werden. jährlichen Beitrag finanziert, der von den Motorfahrzeughaltern geleistet wird. Die Das NVB und der NGF berechnen die Beiträ- Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer er ge der Motorfahrzeughalter aufgrund eines heben diese Beiträge gleichzeitig mit der Kalkulationsschemas, unter Berücksichtigung Prämie. Die Beiträge werden vom NVB der vollen Schadendeckung und des übrigen und dem NGF festgelegt und müssen von Aufwands pro Kalenderjahr. Beitrag pro Jahr für NVB NGF Total Motorräder CHF 0.20 CHF 1.90 CHF 2.10 Leichte Motorwagen bis 3,5 t CHF 0.40 CHF 3.80 CHF 4.20 Schwere Motorwagen CHF 0.80 CHF 7.60 CHF 8.40 «Ich möchte mit meiner Arbeit zu einer sicheren Finanzierung der Aufgaben des NVB & NGF beitragen und gleichzeitig den korrekten und effizienten Einsatz der Finanzen sicherstellen.» Peter Plachel, Vorsitzender Ausschuss Finanzen und Versicherungstechnik 17
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) DAS NATIONALE VERSICHERUNGS- BÜRO SCHWEIZ (NVB) 300 000 ca. 15 000 Motorfahrzeug- davon werden Haftpflicht- vom NVB gedeckt schadenfälle pro Jahr in der Schweiz CHF 31,6 Mio. Das NVB Rückstellungen des ist Mitglied beim NVB für Schadenfälle Council of Bureaux im Ausland seit 1949 18
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Aufgaben EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN SCHADENDECKUNG Dank den Besucherschutzabkommen können Schweizer Geschädigte ihre im Ausland Das Nationale Versicherungsbüro deckt die erlittenen Schadenfälle in der Schweiz ab- Haftung für Schäden, die durch ausländische wickeln lassen. Liechtenstein benötigt diese Motorfahrzeuge und Anhänger in der Abkommen aufgrund der Mitgliedschaft im Schweiz verursacht werden (Art. 74 SVG). EWR nicht. Liechtensteinische Geschädigte Dabei wird es vom geschäftsführenden Ver können sich bei Unfällen im Ausland direkt sicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG auf das Gesetz berufen. oder von einer anderen Gesellschaft vertre- ten. Die Zuständigkeit für die Schadenregu- AUSKUNFTSSTELLE lierung hängt davon ab, ob der Versicherer des ausländischen Unfallverursachers in der Oft wissen die Unfallopfer nicht, an wen sie Schweiz einen Korrespondenten ernannt hat sich wenden müssen, um entschädigt zu wer- oder nicht. Liegt ein Korrespondent vor, regu- den. In diesen Fällen ist die Auskunftsstelle liert dieser den Schaden. Dafür kommen alle des NVB behilflich. Sie erteilt Geschädigten «Swiss Interclaims»-Vertreter in Frage. Wurde und Sozialversicherungen die erforderlichen kein Korrespondent ernannt, reguliert die Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprü- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG den Fall che geltend machen können. in ihrer Eigenschaft als geschäftsführender Versicherer bzw. als «Agent» des NVB. Die Auskunftsstelle teilt den Betroffenen die Kontaktdaten des zuständigen Haftpflicht BESUCHERSCHUTZ versicherers oder der zuständigen Schaden- regulierungsstelle mit. In bestimmten Fällen Opfer von Verkehrsunfällen im Ausland be- gibt sie zudem Angaben über den Halter nötigen einen besonderen Schutz, da meis- bekannt. Diese Angaben können über tens ausländisches Recht gilt und sprachliche die Webseite des NVB und des NGF Probleme auftreten können. Dafür hat das (www.nbi-ngf.ch) oder telefonisch über NVB mit seinen Partnerverbänden im EWR die Gratisnummer (0800 831 831) angefragt entsprechende Abkommen geschlossen. werden. «Für Geschädigte ist die Abwicklung eines Verkehrsunfalls in der Regel eine komplizierte Angelegenheit. Wir setzen alles daran, um ihnen die Meldung ihrer Ansprüche einfach zu machen. Sie sollen ihre Entschädigung rasch und unkompliziert erhalten.» Daniel Wernli, Direktor NVB & NGF, Leiter des Generalsekretariats 19
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte SCHADENDECKUNG GEMÄSS ART. 74 SVG Grüne Karte IS FIN N S EST LV DK RUS LT IRL BY GB PL NL Kennzeichen-Abkommen D (Abschnitt III, Internal Regulations) B L CZ UA SK KZ Grüne Karte-Abkommen FL F A (Abschnitt II, Internal Regulations) CH H MD SLO HR RO Kein Abkommen BIH SRB KOSOVO AND I MNE BG GE MK E AL ARM AZ P GR TR M SYR CY RL IR TN IRQ MA IL DZ IR Januar 2016 JOR © www.nbi-ngf.ch LAR ET DAS SYSTEM DER GRÜNEN KARTE Das NVB ist für die Deckung der Schaden- Das System der Grünen Karte ist der Verbund fälle zuständig, die in der Schweiz von aus- der Nationalen Versicherungsbüros, wel- ländischen Fahrzeugen verursacht werden. che Versicherungsnachweise in Form einer Mit wenigen Ausnahmen verfügen diese Grünen Karte aufgrund ihrer Mitgliedschaft Fahrzeuge über eine doppelte Deckung. Zum im Council of Bureaux (CoB) und den Ab- einen werden sie vom zuständigen Motor- kommen zwischen den Versicherungsbüros fahrzeug-Haftpflichtversicherer gedeckt, zum herausgeben dürfen. Anders als beim Besu- anderen gewähren aber auch die Nationalen cherschutzsystem (Unfalldeckung im Ausland) Versicherungsbüros des Systems der Grünen deckt das System der Grünen Karte durch Karte einen Ausfallschutz. ausländische Verkehrsteilnehmer verschuldete Unfälle im Inland. 20
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte Das System der Grünen Karte unterscheidet pondenten vertreten. Letztere kommen zum zwischen: Zug, wenn sie von einem ausländischen • Staaten, deren Versicherungsbüros das Versicherer für diesen Zweck ernannt wur- Multilaterale Abkommen unterzeichnet den. Das NVB lässt sich bei der Deckung haben (Grafik S. 16: hellgrüne Staaten, derartiger Schäden vom geschäftsführenden Kennzeichen-Abkommen) Versicherer Zürich Versicherungs-Gesell- • Staaten, deren Versicherungsbüros das schaft AG, von einer anderen Mitglieds- Grüne Karte-Abkommen unterzeichnet gesellschaft oder von einem anerkannten haben (Grafik S.16: dunkelgrüne Staaten). Schadenregulierungsunternehmen vertreten (die Swiss Interclaims-Vertreter). Automobilisten, deren Fahrzeuge in Staaten des Kennzeichen-Abkommens immatrikuliert sind, benötigen bei der Einreise in andere in hellgrüner Farbe dargestellte Staaten keine Grüne Karte. Sie verfügen dort automatisch über eine ausreichende Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherungsdeckung. Fehlt eine derartige Deckung oder verweigert der Versi- cherer ungerechtfertigt seine Leistungspflicht, muss das Nationale Versicherungsbüro des Immatrikulationsstaates die Deckung über- nehmen. Die aus dem dunkelgrün eingefärbten Gebiet stammenden Fahrzeuge brauchen bei der Durchreise des gesamten dunkel- und hellgrün gefärbten Gebiets eine gülti- ge Grüne Karte. Diese Karten werden vom zuständigen Versicherer herausgegeben und bescheinigen die ausreichende Versicherungs- deckung im besuchten Land. Ist die Karte gültig, aber die Versicherungsdeckung fehlt, übernimmt ebenfalls das zuständige Nationa- le Versicherungsbüro die Deckung. In der Schweiz und in den meisten Grüne Die Grünen Karten werden in der Schweiz Karte-Staaten werden die Nationalen von den Mitgliedsgesellschaften im Namen Versicherungsbüros bei der Abwicklung der des NVB abgegeben. Dabei müssen die Ver- Schadenfälle durch Agenten oder Korres- sicherer die Vorgaben des CoB und des NVB befolgen. Bei der Einreise in einen dunkel- grün dargestellten Staat ist eine Grüne Karte eines Schweizer Versicherers nur dann gültig, Das Grüne Karte-System wenn das Länderkürzel des bereisten Staa- tes auf der Grünen Karte vom zuständigen deckt Schadenfälle, die durch Versicherer nicht durchgestrichen wurde. Die ausländische Fahrzeuge in der Grüne Karte ist für eine Dauer von maximal fünf Jahren gültig. Fehlt eine solche, muss Schweiz verursacht wurden. eine Grenzversicherung abgeschlossen wer- den. 21
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte DECKUNG VON GRÜNE KARTE-FÄLLEN Anzahl der durch ausländische Fahrzeuge in der Schweiz verursachten Schadenfälle (Quelle: CoB-Statistik Jahr 2017): 22
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte Anzahl der durch Schweizer Fahrzeuge im Ausland verursachten Schadenfälle (Quelle: CoB-Statistik Jahr 2016): 23
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz BESUCHERSCHUTZ EINFÜHRUNG IN DIE BESUCHERSCHUTZSYSTEME Das Besucherschutzsystem, nicht zu verwech- Die Schweiz hat ihre Gesetzgebung im Jahr seln mit dem System der Grünen Karte (Un- 2003 den europäischen Richtlinien ange- falldeckung im Inland), deckt Unfallschäden passt. Mangels EWR-Mitgliedschaft können im Ausland. Geschädigte in der Schweiz und die in der Schweiz wohnhaften Geschädigten in Europa können sich auf zwei verschiedene jedoch nicht davon profitieren. Aus diesem Besucherschutzsysteme berufen: «Besucher- Grund wurden weitere Systeme geschaffen: schutz nach europäischer Richtlinie» und «Besucherschutz für Schweizer Geschädigte Das im Verhältnis Schweiz – EWR • im Ausland und für ausländische Geschädigte geltende System der privatrechtlichen in der Schweiz». bilateralen Besucherschutzabkommen, das vom NVB geschaffen wurde. Das System «Besucherschutz nach europä- Das Besucherschutzsystem des • ischer Richtlinie» bezieht sich auf den Be- Council of Bureaux (CoB), bestehend sucherschutz gemäss der europäischen aus dem «Basic Agreement» und dem Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs- «Optional Agreement», das im Jahr richtlinie. Diese schützt die Geschädigten 2012 geschaffen wurde, um den der EWR-Staaten, wenn sie einen Unfall im Besucherschutz im gesamten System Ausland erleiden. der Grünen Karte zu ermöglichen. 24
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz Europa Besucherschutz nach europäischer Richtlinie IS FIN N S EST LV DK RUS LT IRL BY GB PL NL D B L CZ UA SK KZ Besucherschutz nach europäischer FL A F MD Richtlinie (EWR) CH H SLO HR RO Europäische Richtlinie BIH SRB KOSOVO nicht anwendbar AND I MNE BG GE MK E AL ARM AZ P GR TR M SYR CY RL IR TN IRQ MA IL DZ IR Januar 2016 JOR © www.nbi-ngf.ch LAR ET BESUCHERSCHUTZ NACH EUROPÄISCHER RICHTLINIE Das auf der europäischen Motorfahrzeug- Der Geschädigte kann deren Anschrift sowie Haftpflichtversicherungsrichtlinie basierende jene des zuständigen Versicherers mithilfe der Besucherschutzsystem stellt den Geschädig- Auskunftsstellen ermitteln. ten einen Ansprechpartner in ihrem Wohn- sitzstaat zur Verfügung, der die ausländische Versicherung vertritt (der sog. Schadenregu- ANWENDBARKEIT lierungsbeauftragte). Fehlt ein solcher Beauf- IM VERHÄLTNIS ZUM EWR tragter oder reagiert dieser nicht, kommt ein Ausfallschutzsystem zum Zug. Der Geschä- Die Schweiz fällt nicht in den Anwendungs- digte kann sich in einem solchen Fall an die bereich der europäischen Besucherschutz- Entschädigungsstelle seines Wohnsitzstaates Bestimmungen, obwohl sie über eine EWR- richten. Diese reguliert den Schaden an Stelle kompatible gesetzliche Regelung verfügt. des säumigen oder fehlenden Schaden- Diese Bestimmungen könnten nur dann regulierungsbeauftragten. zur Anwendung kommen, wenn die EWR- Staaten der Schweiz und den in der Schweiz Die im EWR-Gebiet tätigen Versicherungs- wohnsitzberechtigten Geschädigten auf gesellschaften sind verpflichtet, in jedem staatsvertraglicher Ebene Gegenseitigkeit anderen Mitgliedsstaat Schadenregulierungs- gewähren würden. Zurzeit ist dies aber nur beauftragte (SRB) zu ernennen. bei Liechtenstein der Fall. 25
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz Schweiz Besucherschutz Schweizer Geschädigte im Ausland Ausländische Geschädigte in der Schweiz IS FIN N S Besucherschutz CH bilateral Bilaterale Abkommen EST (mit Schadenregulierung im Wohnsitzstaat) LV DK RUS Besucherschutz CoB LT Basic Agreement BY IRL (nur Informationsaustausch) GB PL NL D Optional Agreement B L CZ UA (mit Schadenregulierung im Wohnsitzstaat) SK KZ FL F A CH H MD Kein Besucherschutz SLO HR RO Kein Abkommen BIH SRB KOSOVO AND I MNE BG GE MK E AL ARM AZ P GR TR M SYR CY RL IR TN IRQ MA IL September 2016 DZ IR JOR © www.nbi-ngf.ch LAR ET BESUCHERSCHUTZ FÜR SCHWEIZER GESCHÄDIGTE IM AUSLAND UND FÜR AUSLÄNDISCHE GESCHÄDIGTE IN DER SCHWEIZ DAS SYSTEM DER PRIVATRECHTLICHEN erteilen, damit diese ihre Ansprüche geltend BILATERALEN BESUCHERSCHUTZABKOMMEN machen können. Der Zugang zu den Entschä- digungsstellen ist jedoch in allen Abkommen Die in der Schweiz wohnhaften Geschädigten ausdrücklich ausgeschlossen. kommen mangels EWR-Mitgliedschaft der Schweiz nicht in den Genuss des von den europäischen Richtlinien gewährten Schutzes. Damit die Geschädigten aber trotzdem von den wichtigsten Besucherschutzbestimmun- gen profitieren können, schloss das NVB mit seinen Partnerverbänden in den EWR- Mitgliedstaaten besondere Besucherschutz- Abkommen ab. 17 Die Abkommen sehen vor, dass die Versi- bilaterale cherer im jeweiligen anderen Vertragsstaat Besucherschutz- Schadenregulierungsbeauftragte ernennen. Weiter müssen die Auskunftsstellen der Abkommen Vertragsstaaten den Betroffenen Auskünfte in Kraft 26
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz CoB DAS BESUCHERSCHUTZ-SYSTEM DES COUNCIL OF BUREAUX (COB) Der Council of Bureaux (CoB) hat im Ge- INHALT DES «OPTIONAL AGREEMENT» biet des Grüne Karte-Systems ein eigenes Besucherschutzsystem eingeführt. Dieses Haben die Versicherungsbüros zweier System basiert auf bilateralen Abkommen Staaten das «Optional Agreement» unter- zwischen Versicherungsbüros und besteht zeichnet, können diese im jeweils anderen aus zwei Teilen, dem «Basic Agreement» Staat Schadenregulierungsbeauftragte und dem «Optional Agreement». ernennen. INHALT DES «BASIC AGREEMENT» Das NVB beabsichtigt, die bilateralen Besu- cherschutz-Abkommen CH/EWR im Verhält- Das Ziel des «Basic Agreement» besteht nis zu allen Nationalen Versicherungsbüros darin, Geschädigten nach Verkehrsunfällen des EWR durch das «Optional Agreement» beim Ermitteln des zuständigen Versicherers zu ersetzen. Letzteres kommt im gesamten und mit sonstigen Auskünften (z.B. Erklä- Grüne Karte-System zur Anwendung und rung/Beschaffung des Polizeirapportes oder stellt einen europäischen Standard dar. Informationen über die Leistungen des Garantiefonds) behilflich zu sein. Die un- Das «Optional Agreement» wurde mit den terzeichnenden Versicherungsbüros sollen Versicherungsbüros der folgenden Staaten eine möglichst rasche und unkomplizierte unterzeichnet: Bulgarien, Dänemark, Finn- Schadenregulierung zu Gunsten des Ge- land, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litau- schädigten sicherstellen. en, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schwe- den, Slowenien. Das NVB hat das «Basic Agreement» mit den Versicherungsbüros der folgenden Staaten unterzeichnet: • 2014: Marokko, Türkei, Ukraine • 2016: Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Weissrussland, Andorra 48 Mitgliedsstaaten > 1600 MFH-Versicherer Der Besucherschutz ist bei Unfallschäden im Ausland behilflich. 27
@ rund 8000 rund 48 000 Besucher monatlich auf Online-Auskünfte www.nbi-ngf.ch im Jahr rund 22 300 Anrufe im Jahr 2017 28
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Auskunftsstelle AUSKUNFTSSTELLE WIE ERREICHEN SIE UNS? Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die nötigen Informatio- nen, um Schadenersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall geltend zu machen. Schadenfälle können telefonisch, per E-Mail oder direkt online auf www.nbi-ngf.ch ge- 0800 831 831 meldet werden. Gratisnummer Auskunftsstelle @ info@nbi-ngf.ch www.nbi-ngf.ch SCHADEN MELDEN «Wenn jemand in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt ist und der Unfallverursacher ist nicht in der Schweiz versichert oder begeht Fahrerflucht, ist die Situation für Betroffene noch schwieriger als sowieso schon bei einem Verkehrsunfall. Mit unserer Auskunftsstelle helfen wir jedem, der Unterstützung braucht!» Ralph Echensperger, Vorsitzender Ausschuss Kommunikation und Vertreter des geschäftsführenden Versicherers im Vorstand 29
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) DER NATIONALE GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF) CHF 7 406 927 Die Zahl Schadenzahlungen der neuen Schadenfälle im Jahr 2017 belief sich 2017 auf 3654 ? 138 Schadenfälle 3516 Schadenfälle durch nicht versicherte durch Verkehrsteilnehmer Verkehrsteilnehmer verursacht, die verursacht Fahrerflucht begingen 30
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Aufgaben EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN NICHT BEKANNT – NICHT VERSICHERT Andererseits kann die Entschädigungsstelle bei Schadenfällen im Ausland beigezogen Der NGF schützt Geschädigte vor den Konse werden (sofern zwischen der Schweiz und quenzen des Ausfalls eines Motorfahrzeug- dem betroffenen Staat Gegenseitigkeits haftpflichtversicherers. So tritt der NGF abkommen bestehen): insbesondere dann auf, wenn der Unfall • wenn der ausländische Haftpflicht verursacher nicht versichert ist oder der versicherer keinen Schadenregulierungs Lenker Fahrerflucht begangen hat und nicht beauftragten benannt hat oder ermittelt werden kann. • wenn bei Schadenfällen im Ausland von nicht ermittelbaren Fahrzeugen oder ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE Versicherern ausgegangen wird. Die Entschädigungsstelle als Teil des NGF KONKURSDECKUNG wurde im Zuge der Anpassung des Strassen verkehrsgesetzes an die europäische Der NGF übernimmt zudem die Schaden Motorfahrzeugrichtlinie eingeführt. Sie ist deckung, wenn über den zuständigen Ver Ansprechpartnerin für Haftpflichtansprüche sicherer der Konkurs eröffnet wird. von Geschädigten mit Schweizer Wohnsitz einerseits bei Schadenfällen im Inland: • wenn Verletzungen der Regulierungsgrund- sätze – innert dreier Monate ein Schaden ersatzangebot bzw. eine begründete Antwort auf eine Forderung zu erteilen – geltend gemacht werden. «Unser zentrales Anliegen ist es, eine korrekte und faire Schadenerledigung im Sinne des angestrebten Verkehrsopferschutzes und im Interesse aller Schadenfall-Beteiligten sicherzustellen.» Rolf Wendelspiess, Vize-Präsident NVB & NGF, Vorsitzender Schaden-Ausschuss 31
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Schadendeckung SCHADENDECKUNG GEMÄSS ART. 76 SVG GRUNDSATZ eine Person verletzt wurde und sich diese in ärztliche Behandlung begeben musste. Der NGF deckt die Haftung für Schäden, die Wurde der Unfall durch ein nicht versichertes durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Fahrzeug verursacht, wird kein Selbstbehalt Motorfahrzeuge, Anhänger, Benützer von abgezogen. Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten in der Schweiz oder in Liechtenstein ver- Die Leistungspflicht des NGF im Rahmen der ursacht werden. Schadendeckung bei nicht bekannten und nicht versicherten Verursachern ist subsidiärer Die Abwicklung der Schadenfälle erfolgt für Natur. Hat der Geschädigte aufgrund des- gewöhnlich durch den geschäftsführenden selben Ereignisses Anspruch auf Leistungen Versicherer, die Zürich Versicherungs- einer Schaden- oder Sozialversicherung, Gesellschaft AG. Liegt ein Interessenkonflikt gehen diese Leistungen vor. Der NGF ent- vor, werden die Schadenfälle von einer ande- schädigt in einem solchen Fall nur den ander- ren Mitgliedsgesellschaft des NGF betreut. weitig nicht gedeckten Direktschaden. BESONDERHEITEN REGRESS AUF VERURSACHER Bei der Abwicklung der Schadenfälle durch In allen Fällen versucht der NGF, die Kosten den NGF müssen Besonderheiten berück- bei den Verursachern wieder zurückzu- sichtigt werden. Wurde der Schaden durch fordern. Es steht ihm ein vollumfängliches ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht, Rückgriffsrecht auf Entschädigungen, die muss der Geschädigte den Fall unverzüglich er geleistet hat, zu. Die daraus generierten melden und eine Bestätigung vorlegen, dass Regresseinnahmen sind aber im Vergleich zu ein Polizeirapport erstellt wurde. Ausserdem den Schadenzahlungen tief, da in den meis- muss der NGF bei Sachschäden einen Selbst- ten Fällen die Unfallverursacher nicht ermit- behalt von CHF 1000 abziehen. Dieser Selbst- telt werden können. behalt entfällt, wenn bei demselben Ereignis FCHFCHF CH F CH % CH F CHF 1000 4% Selbstbehalt Regressquote (unter bestimmten Umständen) (Schadenaufwand versus Regresseinnahmen) 32
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Konkursdeckung KONKURSDECKUNG Der NGF deckt die Haftung für Schäden, die nicht versicherten Verursachern leistet der durch in der Schweiz zugelassene Motor NGF in einem derartigen Fall ohne Abzug fahrzeuge und Anhänger verursacht werden, eines Selbstbehalts. Er kann sich auch nicht wenn über den zuständigen Motorfahr- auf die Subsidiarität berufen. Für die aus zeug-Haftpflichtversicherer der Konkurs reichende Finanzierung der Schäden stellt der eröffnet worden ist. Anders als bei der NGF eigene Reserven auf. Er hat ausserdem Schadendeckung bei nicht bekannten und eine Rückversicherung abgeschlossen. «Jederzeit zahlungsfähig zu sein bleibt unsere oberste Anlagemaxime. Eine ausgewogene Anlagestrategie ermöglicht uns, auch taktisch von vorteilhaften Marktentwicklungen zu profitieren.» Jean-Louis Hertenstein, Vorsitzender Anlagen-Ausschuss 33
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Entschädigungsstelle ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN GESUCH Karte beigetreten ist und das schädigende Motorfahrzeug unbekannt ist oder dessen Die Entschädigungsstelle als eine Teilaufga- Versicherer nicht innert zweier Monate er be des Nationalen Garantiefonds Schweiz mittelt werden kann. Beide Varianten setzen stellt unter bestimmten Voraussetzungen die einen Staatsvertrag voraus, welcher der Anlaufstelle für Anspruchsteller zum Schutz Schweiz Gegenrecht gewährt, was bisher ihrer Schadenersatzforderungen dar. Die nur für das Fürstentum Liechtenstein der grundlegenden Voraussetzungen hierbei sind: Fall ist. • es wurden keine gerichtlichen Schritte zur Geltendmachung der Ansprüche ein- VERFAHREN geleitet; • der ausländische Haftpflichtversicherer Das mit dem Gesuch des Geschädigten wurde nicht direkt angegangen; ausgelöste Verfahren vor der Entschädigungs • der ausländische Versicherer hat nicht stelle unterteilt sich in eine Vorprüfung durch bereits innert dreier Monate begründet das Generalsekretariat von NVB & NGF und geantwortet. dem eigentlichen Verfahren. Ergibt die Vor- prüfung, dass die Voraussetzungen für das Der Direktgeschädigte mit Wohnsitz in der Gesuch nicht gegeben sind, so wird das Schweiz kann sich an die Entschädigungs- Verfahren mittels entsprechender Mitteilung stelle wenden, wenn der leistungspflichtige an den Gesuchsteller beendet. Im entgegen- Versicherer bzw. der Schadenregulierer den gesetzten Fall wird das eigentliche Verfahren gesetzlichen Regulierungspflichten nicht eingeleitet. nachkommt. Es wird vorausgesetzt, dass in unbestrittenen Fällen (klare Haftung, beziffer- Um Versäumtes nachzuholen, wird der Ge- te Forderung) bzw. in strittigen Fällen innert genpartei eine Nachfrist von zwei Monaten drei Monaten nach der Erhebung von Haft- ab Eingang des entsprechenden Schreibens pflichtansprüchen ein begründetes Schaden- beim NGF zur Stellungnahme gewährt. Im ersatzangebot oder eine begründete Antwort Anschluss befindet die Entschädigungsstelle zu erteilen ist. darüber, ob ein begründetes Angebot bzw. eine begründete Stellungnahme erfolgte. Weiter ist eine Inanspruchnahme der Ent- Trifft dies nicht zu, entzieht die Entschädi- schädigungsstelle möglich, wenn der gungsstelle dem ursprünglichen Schaden ausländische Versicherer keinen Schaden regulierer den Fall und teilt ihn zur weiteren regulierungsbeauftragten ernannt hat. Behandlung einem neuen Vertreter des NGF Die Entschädigungsstelle tritt ebenfalls bei zu. Liegt eine begründete Stellungnahme Unfällen im Ausland ein, wenn das dortige vor, wird das Gesuch abgelehnt und der Fall Versicherungsbüro dem System der Grünen verbleibt bei der bisherig zuständigen Stelle. 34
3 Monate «Gemäss unserem ehemaligen Präsidenten Dr. Martin Metzler sind wir jederzeit bestrebt, dem Geschädigten das zu geben, was ihm zusteht – schnell, fair und freundlich!» Franziska Ravy-Widmer, Vorsitzende Entschädigungsstellen-Ausschuss
nbi ngf Nationales Versicherungsbüro Schweiz Nationaler Garantiefonds Schweiz Postfach, CH-8085 Zürich Telefon +41 44 628 65 19 E-Mail: info@nbi-ngf.ch
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