PORTRAIT UND KENNZAHLEN - 2017 NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB) NATIONALER GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF) - nbi-ngf

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PORTRAIT UND KENNZAHLEN
                     2017
     NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB)
       NATIONALER GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF)
PORTRAIT UND KENNZAHLEN - 2017 NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB) NATIONALER GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF) - nbi-ngf
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INHALT
VORWORT DES PRÄSIDENTEN                                                                                5

NVB UND NGF: WIR STELLEN UNS VOR                                                                       6
Gesetzliche Aufgaben                                                                                   7

ORGANISATION
Vorstand                                                                                               8
Ausschüsse                                                                                            10
Generalsekretariat                                                                                    11
Mitglieder                                                                                            13
Swiss Interclaims-Vertreter                                                                           15
Finanzierung                                                                                          17

DAS NATIONALE VERSICHERUNGSBÜRO SCHWEIZ (NVB)                                                         19
EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN

SCHADENDECKUNG GEMÄSS ART. 74 SVG
Das System der Grünen Karte                                                                           20
Deckung von Grüne Karte-Fällen                                                                        22

BESUCHERSCHUTZ
Einführung in die Besucherschutzsysteme                                                               24
Besucherschutz nach europäischer Richtlinie                                                           25
Besucherschutz für Schweizer Geschädigte im Ausland und für ausländische Geschädigte in der Schweiz   26
Besucherschutz-System des CoB                                                                         27

AUSKUNFTSSTELLE
Wie erreichen Sie uns?                                                                                29

DER NATIONALE GARANTIEFONDS SCHWEIZ (NGF)                                                             31
EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN

SCHADENDECKUNG GEMÄSS ART. 76 SVG
Grundsatz                                                                                             32
Besonderheiten                                                                                        32
Regress auf Verursacher                                                                               32

KONKURSDECKUNG                                                                                        33

ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE
Voraussetzungen für ein Gesuch                                                                        34
Verfahren vor der Entschädigungsstelle                                                                34

                                                                                                           3
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Vorwort des Präsidenten

                         VORWORT
                      DES PRÄSIDENTEN
                      Thomas Lang wurde am 16. Juni 2017 durch die Mitgliederversamm-
                      lung von NVB & NGF zum neuen Präsidenten gewählt. Seit dem
                      1. Januar 2018 ist er nun im Amt. Er hat den Stab von Martin Metzler
                      übernommen, welcher die beiden Vereine seit deren Gründung im
                      Jahr 1996 während mehr als 20 Jahren erfolgreich geleitet hat und die
                      Interessen der beiden Organisationen weiter im Vorstand des Instituts
                      für Europäisches Verkehrsrecht vertreten wird.

                      Thomas Lang war in den vergangenen 20 Jahren als Leiter Schaden
   Thomas Lang        Motorfahrzeugversicherungen bei der AXA Schweiz tätig und dort
Präsident NVB & NGF   auch für die grenzüberschreitenden Schadenfälle verantwortlich.
                      Einen Teil dieser Aufgaben wird er in reduziertem Ausmass weiterhin
                      für die AXA ausüben.

       «Die Aufgaben des NVB & NGF beinhalten im Wesentlichen
   die Bearbeitung von Haftpflichtschäden im grenzüberschreitenden
  Strassenverkehr sowie die Sicherstellung des Opferschutzes in Fällen,
     wo ein unbekanntes oder nicht versichertes Motorfahrzeug oder
ein Fahrrad die Ursache war. Diese Kernkompetenzen der beiden Vereine
      müssen wir verstärkt in der Öffentlichkeit bekannt machen.»

   «Ich möchte die Abläufe für all unsere Kunden in diesen Bereichen
weiter vereinfachen und sicherstellen, dass der Opferschutz bei Strassen­
 verkehrsunfällen in der Schweiz möglichst lückenlos gewährleistet ist.»

                         Thomas Lang, Präsident NVB & NGF

                                                                                              5
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NVB und NGF: Wir stellen uns vor

                            NVB UND NGF:
                         WIR STELLEN UNS VOR
      Nach Strassenverkehrsunfällen stellt sich die       Der Geschädigte hat somit keine Möglichkeit,
      Frage nach der Entschädigung für den erlitte-       sich an den zuständigen Versicherer zu wen-
      nen Schaden. Normalerweise sind die Unfall-         den. Es kann aber auch sein, dass der zustän-
      verursacher ausreichend versichert, und die         dige Versicherer den Konkurs anmelden muss
      Verkehrsopfer in der Schweiz können auf die         und deshalb die offenen Schäden nicht mehr
      Schadenabwicklung durch einen inländischen          bezahlen kann.
      Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zählen.
                                                          Für all diese und ähnliche Fälle sieht das
      In bestimmten Fällen sind die Geschädigten          Strassenverkehrsgesetz Schutzsysteme vor.
      aber auf die Dienste des NVB und des NGF            Diese werden vom Nationalen Versicherungs-
      angewiesen. Der Unfallverursacher sitzt z.B.        büro Schweiz (NVB) und vom Nationalen
      am Steuer eines ausländischen oder eines            Garantiefonds Schweiz (NGF) bereitgestellt.
      nicht versicherten Fahrzeuges. Oder er be-
      geht Fahrerflucht.                                                                   7

                                                                81

                                                                                     96

                                                      2
                                          1                               3

                  1
                                                                      2

                                                                  9
                                        26

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NVB und NGF: Gesetzliche Aufgaben

                                     GESETZLICHE
                                      AUFGABEN

Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz         Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF)
(NVB) deckt sämtliche Unfälle, die in der       kommt für Schäden auf, die durch unbe-
Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein         kannte oder nicht versicherte Motorfahr­
durch ausländische Fahrzeuge und Anhänger       zeuge, Anhänger, Fahrräder und fahrzeug­
verursacht werden. Es wird dabei von einer      ähnliche Geräte in der Schweiz und im
Mitgliedsgesellschaft oder von einem aner-      Fürstentum Liechtenstein verursacht werden.
kannten Schadenregulierungs­unternehmen         Anspruchsberechtigt sind Schweizer und
vertreten. Die Geschädigten haben also          liechtensteinische Bürger sowie Wohnsitz­
die Möglichkeit, sich an eine Stelle in der     berechtigte aus beiden Staaten. Dasselbe
Schweiz oder in Liechtenstein zu wenden,        gilt für Bürger aus Staaten des EWR sowie
welche die Schadenfälle gemäss den vor Ort      Staaten, die das Gegenrecht ge­währen.
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und         In all diesen Fällen werden die Leistungen
Standards abwickelt. Dies ist eine Erleichte-   des NGF nur dann erbracht, wenn kein
rung für die Geschädigten, da sie sich nicht    anderer Versicherer für den Schaden
an einen Versicherer im Ausland wenden          aufkommen muss.
müssen.
                                                Der NGF tritt ebenfalls dann ein, wenn über
Eine weitere Aufgabe des NVB besteht darin,     den zuständigen Versicherer der Konkurs
die Nationale Auskunftsstelle zu betreiben.     eröffnet worden ist.
Bei dieser Stelle können Geschädigte und
Sozialversicherer die nötigen Informationen     Zu guter Letzt betreibt der NGF die Nationale
einholen, um ihre Ansprüche auf Entschädi-      Entschädigungsstelle. Die Geschädigten
gung geltend zu machen.                         können sich an diese Stelle wenden, wenn
                                                sie von der zuständigen Versicherungs­gesell­
Das NVB ist schliesslich für die Koordination   schaft oder dem zuständigen Schaden­
der Abschlüsse von Grenzversicherungen zu-      regulierer innert nützlicher Frist keine oder
ständig. Diese Versicherungen müssen dann       nur eine unzureichende Antwort auf ihre
abgeschlossen werden, wenn der Halter eines     Forderungen erhalten.
Fahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz
oder in das Fürstentum Liechtenstein keine      Im Schadenfall wird der NGF vom geschäfts-
ausreichende und anerkannte Versicherungs-      führenden Versicherer Zürich Versicherungs-
deckung vorweisen kann.                         Gesellschaft AG oder von einer Mitglieds­
                                                gesellschaft vertreten.

                                                                                                7
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Organisation: Vorstand

                                  ORGANISATION
                                            VORSTAND

      Das NVB und der NGF sind zwei Vereine im        Der Vorstand des NVB und des NGF nimmt
      Sinne des Zivilgesetzbuches. Weil alle in der   die Oberleitung des Vereins wahr und kann
      Schweiz und in Liechtenstein tätigen Motor-     über alle Angelegenheiten Entscheide fällen,
      fahrzeug-Haftpflichtversicherer gleichzeitig    die nicht nach Gesetz oder Statuten der Mit-
      bei beiden Vereinen Mitglied sein müssen,       gliederversammlung vorbehalten sind. Er be-
      werden die Vereine in Personalunion geführt.    zeichnet ausserdem den geschäfts­führenden
      Die Mitglieder­versammlungen und die Vor-       Versicherer der beiden Vereine. Der Vorstand
      stände der beiden Vereine treten somit als      erstellt zudem den Jahresbericht und die
      einziges Organ auf, da sie gleich zusammen-     Jahresrechnung und bereitet die Mitglieder-
      gesetzt sind.                                   versammlung vor. Schliesslich ist er für
                                                      den Verkehr mit den Aufsichtsbehörden
      Der Vorstand des NVB und des NGF wird alle      zuständig. Der Präsident beruft die Sitzungen
      drei Jahre von der Mitgliederversammlung        ein und leitet die Verhandlungen.
      gewählt. Er besteht aus fünf bis neun für die
      Mitgliedsgesellschaften tätigen Personen. Der
      Präsident wird von der Mitgliederversamm-
      lung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
      gewählt. Das Organigramm zeigt die aktuelle
      Besetzung des Vorstands.

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Organisation: Vorstand

                                VORSTAND

                                   Thomas Lang
                                Präsident NVB & NGF
                               AXA Versicherungen AG

                                  Rolf Wendelspiess
                               Vize-Präsident NVB & NGF
                                      Die Mobiliar

  Franziska     Jean-Louis               Ralph                 Peter            Kathrin
Ravy-Widmer    Hertenstein          Echensperger              Plachel      Nabholz-Lattmann
   Vaudoise       Helvetia       Zürich Versicherungs-        Helvetia            Basler
 Assurances   Versicherungen       Gesellschaft AG        Versicherungen     Versicherungen

                       GENERALSEKRETARIAT

                                    Daniel Wernli
                                 Direktor NVB & NGF /
                                Sekretär des Vorstands
                                     (Nichtmitglied)

                                                                                               9
Organisation: Ausschüsse

                                           AUSSCHÜSSE

      Für die Vorbereitung von Geschäften und Beschlüssen arbeitet der Vorstand in verschiedenen
      Ausschüssen. Der Vorsitz wird jeweils von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen.

      SCHADEN-AUSSCHUSS Vorsitzender: Rolf Wendelspiess
      Der Schaden-Ausschuss ist für Grundsatzfragen im Bereich der Schadenregulierung zuständig. Er
      sorgt ausserdem für die Einhaltung des Schadenreglements durch die Vertreter von NVB & NGF
      und überwacht die Durchführung des Controllings der Schadenfälle.

      ENTSCHÄDIGUNGSSTELLEN-AUSSCHUSS Vorsitzende: Franziska Ravy-Widmer
      Der Entschädigungsstellen-Ausschuss ist zuständig für Gesuche, die wegen Verletzung der
      gesetzlichen Pflichten zur korrekten Schadenregulierung an die Entschädigungsstelle gestellt
      werden. Er beantwortet ausserdem rechtliche Grundsatzfragen, welche sich dem Ausschuss im
      Zusammenhang mit dem Betrieb der Entschädigungsstelle stellen.

      AUSSCHUSS FINANZEN UND VERSICHERUNGSTECHNIK Vorsitzender: Peter Plachel
      Der Ausschuss Finanzen und Versicherungstechnik ist für sämtliche Finanzfragen zuständig, die
      nicht in den Kompetenzbereich des Anlagen-Ausschusses fallen, insbesondere für die Festlegung
      der von den Motorfahrzeughaltern jährlich an NVB & NGF auszurichtenden Beiträge. Der Aus-
      schuss beantwortet ausserdem die für NVB & NGF relevanten Fragen aus dem Bereich der Versi-
      cherungstechnik (z.B. Herausgabe von Grünen Karten durch die Versicherer).

      ANLAGEN-AUSSCHUSS Vorsitzender: Jean-Louis Hertenstein
      Der Anlagen-Ausschuss ist für die korrekte Umsetzung der Anlagepolitik der beiden Vereine
      zuständig. Er berät den Vorstand in sämtlichen Anlagefragen und überwacht die im Namen der
      beiden Vereine getätigten Anlagegeschäfte. Zu seinen weiteren Kompetenzen gehört der Kon-
      takt zu den Banken, die für NVB & NGF tätig sind.

      AUSSCHUSS KOMMUNIKATION Vorsitzender: Ralph Echensperger
      Der Medien-Ausschuss sorgt für die richtige Umsetzung der Kommunikationsstrategie von NVB
      & NGF und berät den Vorstand in sämtlichen Kommunikationsfragen. Er ist namentlich für den
      Auftritt der beiden Vereine in der Öffentlichkeit zuständig und tritt bei Geschäften von grund-
      sätzlicher Bedeutung mit der Presse in Kontakt.

      AUSSCHUSS LEGAL & COMPLIANCE Vorsitzende: Kathrin Nabholz-Lattmann
      Der Legal & Compliance-Ausschuss beantwortet die rechtlichen Fragen, welche nicht in den Zu-
      ständigkeitsbereich anderer Ausschüsse fallen und unterstützt die beiden Vereine grundsätzlich
      in der Einhaltung der für sie geltenden Gesetze und Richtlinien.

      STEERING COMMITTEE
      Das Steering Committee ist für den Kontakt der beiden Vereine zum geschäftsführenden Ver-
      sicherer zuständig. Es beantwortet Grundsatzfragen rund um den Geschäftsführervertrag, der
      NVB & NGF mit dem geschäftsführenden Versicherer abgeschlossen hat.

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Organisation: Generalsekretariat

                              GENERALSEKRETARIAT

                                         Daniel Wernli
                                        Managing Director

                     Monika Pasek      Claudia Brändli Ortiz    Roberto Avila
                      Office Agent         Office Agent          Office Agent

                     Said Tabatabai     Patrick Zenklusen      Claudia Widmer
                      Legal Adviser            CFO             Executive Assistant

Das Generalsekretariat von NVB & NGF ist für die Administration der beiden Vereine zuständig.
Das Team betreut Mitgliedsgesellschaften, Schadenregulierer, den Vorstand und die Ausschüsse
und verwaltet die Vereinsfinanzen und Anlagen. Zu den Kernaufgaben gehören die Erteilung
von Kennzeichen- und Versicherungsdeckungsauskünften aus dem Fahrzeughalterregister des
Bundes an berechtigte Dritte, die Prüfung von Deckungsbestätigungen, die Beantwortung von
Beschwerden und die Durchführung von Regressen. Weiter obliegt dem Generalsekretariat die
Betreibung der Auskunfts- und der Entschädigungsstelle. Nicht zuletzt beaufsichtigt das General-
sekretariat das Schadencontrolling, vertritt NVB & NGF in nationalen und internationalen
Verbandsgremien und erlässt Vorgaben zur Grünen Karte.

                                                                                                        11
Organisation: Mitglieder

            AIG Europe Limited, London /
            Zweigniederlassung Opfikon                Generali Assurances Générales              Sympany Versicherungen AG

                                                    Great Lakes Insurance SE, München,         TSM Versicherungs-Gesellschaft,
                  Allianz Elementar                      Zweigniederlassung Baar                      Genossenschaft

                                                         HDI Global SE, Hannover,                   UNIQA Versicherung AG
                    Allianz Suisse                    Niederlassung Zürich / Schweiz         Erste Liechtensteinische Versicherung

          AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris),
       Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)          Helvetia Versicherungen                     Vaudoise Assurances

                   Aurora
                                                         Inter Partner Assistance,                           VVST
             AURORA Versicherungs AG                  Bruxelles, succursale de Genève      Der Versicherer des öffentlichen Verkehrs

                                                            Lloyd's, London,
               AXA Versicherungen AG                    Zweigniederlassung Zürich                  VZ VersicherungsPool AG

                                                  Probus Insurance Company Europe Ltd,
                                                   Dublin, Zweigniederlassung Schlieren
                Basler Versicherungen                c/o Van Ameyde (Switzerland) AG               W.R. Berkley Europe AG

                                                  QBE Insurance (Europe) Limited, London
         Chubb Versicherungen (Schweiz) AG             Zweigniederlassung Schweiz               XL Versicherungen Schweiz AG

                                                                                             XL Insurance Company Plc, London /
              Dextra Versicherungen AG                      SBB Insurance AG                      Zweigniederlassung Zürich

                                                        St. Bernard Assure Limited,
                     Die Mobiliar                                Gibraltar                   Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

                 Gable Insurance AG                      Swiss Post Insurance AG

12
Organisation: Mitglieder

                                      MITGLIEDER

                                           32
                                       Versicherer
                                      Stand per 31.12.2017

ORDENTLICHE MITGLIEDER                            GESCHÄFTSFÜHRENDER VERSICHERER

Die Versicherungsgesellschaften, die in der       Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ist
Schweiz und in Liechtenstein berechtigt sind,     für die operative Geschäftsführung des NVB
das Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-       und des NGF zuständig. Sie stellt den Verei-
geschäft zu betreiben, sind zur Mitgliedschaft    nen Mitarbeiter und Infrastruktur für die
beim NVB und beim NGF verpflichtet. Die           Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Versicherer betreiben die beiden Vereine          Diese Aufgaben bestehen zum einen in der
gemeinsam.                                        Administration der beiden Vereine, zum an-
                                                  deren in der Abwicklung von Schadenfällen.

                                                                                                   13
Organisation: Swiss Interclaims-Vertreter

            AIG Europe Limited, London /
            Zweigniederlassung Opfikon                     Die Mobiliar                       Swiss Claims Network

                    Allianz Suisse                Generali Assurances Générales           Swiss Schadenzentrum SSC AG

                                                     HDI Global SE, Hannover,
                 AVUS (Schweiz) AG                Niederlassung Zürich / Schweiz               Toplis & Harding SA

                                                             Helvetia                         UNIQA Versicherung AG
              AXA Versicherungen AG                Versicherungsgesellschaft AG        Erste Liechtensteinische Versicherung

                                                     Inter Partner Assistance,
                Basler Versicherungen             Bruxelles, succursale de Genève         Van Ameyde (Switzerland) AG

                                              Probus Insurance Company Europe Ltd,
                                               Dublin, Zweigniederlassung Schlieren
          Crawford Partner (Switzerland) AG      c/o Van Ameyde (Switzerland) AG               Vaudoise Assurances

                                              QBE Insurance (Europe) Limited, London
           DEKRA Claims Services Suisse SA         Zweigniederlassung Schweiz          Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

14
Organisation: Swiss Interclaims-Vertreter

                    SWISS INTERCLAIMS-VERTRETER

                                          21
                                       Vertreter
                                    Stand per 31.12.2017

Das Swiss Interclaims-Team der Zürich Ver-      Zugelassen als Vertreter des NVB & NGF
sicherungs-Gesellschaft AG bearbeitet die       sind alle Mitgliedsgesellschaften sowie spe­
Schäden, welche in den Aufgabenbereich des      ziali­sierte Schadenregulierungsunternehmen.
NVB und des NGF fallen. Der Name «Swiss         Um Schäden im Namen des NVB und des
Interclaims» spiegelt den Bezug zum Ausland     NGF bearbeiten zu dürfen, müssen diese
(Interna­tio­nal) und zum Schaden (Claims       Gesellschaften das sogenannte «Swiss
= englisch Anspruch bzw. Schaden) sowie         Inter­claims Agreement» unterzeichnen.
die Funktion des Garantiefonds «unter» oder     Mit diesem Agreement verpflichten sich
«zwischen» (inter) den Versicherern. Dieser     die Gesellschaften, die Bestimmungen des
Name darf nicht nur von der Zürich Versiche-    Schadenreglements einzuhalten.
rungs-Gesellschaft AG, sondern auch von
den übrigen Vertretern des NVB und des NGF
verwendet werden.

                            SCHADENREGLEMENT
Das Schadenreglement enthält die Bedingun-      auch Hilfsmittel in der Form von Muster­
gen, welche von den Vertretern des NVB und      vorlagen enthalten. Das Schadenreglement
des NGF bei der Schadenbearbeitung befolgt      bietet einen einheitlichen Qualitätsstandard
werden müssen. Es sind darin nicht nur Vor-     bei der Bearbeitung von Schäden im Namen
gaben über die Schadenregulierung, sondern      des NVB und des NGF.

     «Der Legal & Compliance-Ausschuss ist das rechtliche Gewissen des
 NVB & NGF. Er unterstützt die beiden Vereine bei der Einhaltung der für sie
 geltenden Normen des Rechts sowie der Ethik und berät in Rechtsfragen.»

                   Kathrin Nabholz-Lattmann, Vorsitzende Ausschuss Legal & Compliance

                                                                                                  15
CHF 2.10              CHF 4.20

           CHF 8.40
Organisation: Finanzierung

                                   FINANZIERUNG

Das NVB und der NGF werden für die               der FINMA und der Regierung von Liechten-
Durch­führung ihrer Aufgaben durch einen         stein genehmigt werden.
jährlichen Beitrag finanziert, der von den
Motorfahrzeughaltern geleistet wird. Die         Das NVB und der NGF berechnen die Beiträ-
Motor­fahrzeug-Haftpflichtversicherer er­        ge der Motorfahrzeughalter aufgrund eines
heben diese Beiträge gleichzeitig mit der        Kalkulationsschemas, unter Berücksichtigung
Prämie. Die Beiträge werden vom NVB              der vollen Schadendeckung und des übrigen
und dem NGF festgelegt und müssen von            Aufwands pro Kalenderjahr.

Beitrag pro Jahr für             NVB                 NGF                  Total

Motorräder                       CHF 0.20            CHF 1.90             CHF 2.10

Leichte Motorwagen bis 3,5 t     CHF 0.40            CHF 3.80             CHF 4.20

Schwere Motorwagen               CHF 0.80            CHF 7.60             CHF 8.40

        «Ich möchte mit meiner Arbeit zu einer sicheren Finanzierung
   der Aufgaben des NVB & NGF beitragen und gleichzeitig den korrekten
             und effizienten Einsatz der Finanzen sicherstellen.»

                   Peter Plachel, Vorsitzender Ausschuss Finanzen und Versicherungstechnik

                                                                                                 17
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB)

          DAS NATIONALE VERSICHERUNGS-
               BÜRO SCHWEIZ (NVB)

                  300 000                          ca. 15 000
               Motorfahrzeug-                     davon werden
                 Haftpflicht-                   vom NVB gedeckt
                schadenfälle
                   pro Jahr
               in der Schweiz

              CHF 31,6 Mio.                           Das NVB
            Rückstellungen des                   ist Mitglied beim
           NVB für Schadenfälle                 Council of Bureaux
               im Ausland                            seit 1949

18
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Aufgaben

                     EINFÜHRUNG IN DIE AUFGABEN

SCHADENDECKUNG                                        Dank den Besucherschutzabkommen können
                                                      Schweizer Geschädigte ihre im Ausland
Das Nationale Versicherungsbüro deckt die             erlitte­nen Schadenfälle in der Schweiz ab-
Haftung für Schäden, die durch ausländische           wickeln lassen. Liechtenstein benötigt diese
Motorfahrzeuge und Anhänger in der                    Abkommen aufgrund der Mitgliedschaft im
Schweiz verursacht werden (Art. 74 SVG).              EWR nicht. Liechtensteinische Geschädigte
Dabei wird es vom geschäftsführenden Ver­             können sich bei Unfällen im Ausland direkt
sicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG         auf das Gesetz berufen.
oder von einer anderen Gesellschaft vertre-
ten. Die Zuständigkeit für die Schadenregu-           AUSKUNFTSSTELLE
lierung hängt davon ab, ob der Versicherer
des ausländischen Unfallverursachers in der           Oft wissen die Unfallopfer nicht, an wen sie
Schweiz einen Korrespondenten ernannt hat             sich wenden müssen, um entschädigt zu wer-
oder nicht. Liegt ein Korrespondent vor, regu-        den. In diesen Fällen ist die Auskunftsstelle
liert dieser den Schaden. Dafür kommen alle           des NVB behilflich. Sie erteilt Geschädigten
«Swiss Interclaims»-Vertreter in Frage. Wurde         und Sozialversicherungen die erforderlichen
kein Korrespondent ernannt, reguliert die             Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprü-
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG den Fall         che geltend machen können.
in ihrer Eigenschaft als geschäftsführender
Versicherer bzw. als «Agent» des NVB.                 Die Auskunftsstelle teilt den Betroffenen die
                                                      Kontaktdaten des zuständigen Haftpflicht­
BESUCHERSCHUTZ                                        versicherers oder der zuständigen Schaden-
                                                      regulierungsstelle mit. In bestimmten Fällen
Opfer von Verkehrsunfällen im Ausland be-             gibt sie zudem Angaben über den Halter
nötigen einen besonderen Schutz, da meis-             bekannt. Diese Angaben können über
tens ausländisches Recht gilt und sprachliche         die Webseite des NVB und des NGF
Probleme auftreten können. Dafür hat das              (www.nbi-ngf.ch) oder telefonisch über
NVB mit seinen Partnerverbänden im EWR                die Gratisnummer (0800 831 831) angefragt
entsprechende Abkommen geschlossen.                   werden.

           «Für Geschädigte ist die Abwicklung eines Verkehrsunfalls
     in der Regel eine komplizierte Angelegenheit. Wir setzen alles daran,
          um ihnen die Meldung ihrer Ansprüche einfach zu machen.
       Sie sollen ihre Entschädigung rasch und unkompliziert erhalten.»

                      Daniel Wernli, Direktor NVB & NGF, Leiter des Generalsekretariats

                                                                                                      19
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte

                         SCHADENDECKUNG
                                                      GEMÄSS ART. 74 SVG

        Grüne Karte

                                             IS

                                                                                                                                            FIN

                                                                                                   N             S

                                                                                                                                        EST

                                                                                                                                            LV
                                                                                                   DK                                                                         RUS
                                                                                                                                       LT

                                                                IRL                                                                               BY
                                                                           GB                                              PL
                                                                                          NL
            Kennzeichen-Abkommen                                                                       D
            (Abschnitt III, Internal Regulations)                                     B        L
                                                                                                                 CZ                                         UA
                                                                                                                           SK                                                                      KZ
            Grüne Karte-Abkommen                                                                       FL
                                                                                 F                               A
            (Abschnitt II, Internal Regulations)                                               CH                          H                       MD
                                                                                                                SLO HR                 RO

            Kein Abkommen                                                                                              BIH SRB
                                                                                                                                   KOSOVO
                                                                                AND
                                                                                                            I          MNE            BG                                            GE
                                                                                                                                  MK
                                                                           E                                                    AL                                                   ARM AZ
                                                                P                                                                GR                          TR

                                                                                                                       M
                                                                                                                                                                             SYR
                                                                                                                                                            CY     RL                         IR
                                                                                                   TN                                                                               IRQ
                                                                      MA                                                                                          IL
                                                                                DZ                                                                                                                      IR
                                             Januar 2016                                                                                                               JOR
                                             © www.nbi-ngf.ch
                                                                                                                 LAR                                   ET

                                   DAS SYSTEM DER GRÜNEN KARTE

      Das NVB ist für die Deckung der Schaden-                                                     Das System der Grünen Karte ist der Verbund
      fälle zuständig, die in der Schweiz von aus-                                                 der Nationalen Versicherungsbüros, wel-
      ländischen Fahrzeugen verursacht werden.                                                     che Versicherungsnachweise in Form einer
      Mit wenigen Ausnahmen verfügen diese                                                         Grünen Karte aufgrund ihrer Mitgliedschaft
      Fahrzeuge über eine doppelte Deckung. Zum                                                    im Council of Bureaux (CoB) und den Ab-
      einen werden sie vom zuständigen Motor-                                                      kommen zwischen den Versicherungsbüros
      fahrzeug-Haftpflichtversicherer gedeckt, zum                                                 herausgeben dürfen. Anders als beim Besu-
      anderen gewähren aber auch die Nationalen                                                    cherschutzsystem (Unfalldeckung im Ausland)
      Versicherungsbüros des Systems der Grünen                                                    deckt das System der Grünen Karte durch
      Karte einen Ausfallschutz.                                                                   ausländische Verkehrsteilnehmer verschuldete
                                                                                                   Unfälle im Inland.

20
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte

Das System der Grünen Karte unterscheidet           pondenten ver­treten. Letztere kommen zum
zwischen:                                           Zug, wenn sie von einem ausländischen
•	Staaten, deren Versicherungsbüros das            Versicherer für diesen Zweck ernannt wur-
   Multilaterale Abkommen unterzeichnet             den. Das NVB lässt sich bei der Deckung
   haben (Grafik S. 16: hellgrüne Staaten,          derartiger Schäden vom geschäftsführenden
   Kennzeichen-Abkommen)                            Versicherer Zürich Versicherungs-Gesell-
•	Staaten, deren Versicherungsbüros das            schaft AG, von einer anderen Mitglieds-
   Grüne Karte-Abkommen unterzeichnet               gesellschaft oder von einem anerkannten
   haben (Grafik S.16: dunkelgrüne Staaten).        Schadenregulierungsunter­nehmen vertreten
                                                    (die Swiss Interclaims-Vertreter).
Automobilisten, deren Fahrzeuge in Staaten
des Kennzeichen-Abkommens immatrikuliert
sind, benötigen bei der Einreise in andere in
hellgrüner Farbe dargestellte Staaten keine
Grüne Karte. Sie verfügen dort automatisch
über eine ausreichende Motorfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsdeckung. Fehlt eine
derartige Deckung oder ver­weigert der Versi-
cherer ungerechtfertigt seine Leistungs­pflicht,
muss das Nationale Ver­sicherungsbüro des
Immatrikulations­staates die Deckung über-
nehmen.

Die aus dem dunkelgrün eingefärbten
Gebiet stammenden Fahrzeuge brauchen
bei der Durchreise des gesamten dunkel-
und hellgrün gefärbten Gebiets eine gülti-
ge Grüne Karte. Diese Karten werden vom
zuständigen Versicherer herausgegeben und
bescheinigen die ausreichende Versicherungs-
deckung im besuchten Land. Ist die Karte
gültig, aber die Versicherungsdeckung fehlt,
übernimmt ebenfalls das zuständige Nationa-
le Versicherungsbüro die Deckung.

In der Schweiz und in den meisten Grüne             Die Grünen Karten werden in der Schweiz
Karte-Staaten werden die Nationalen                 von den Mitgliedsgesell­schaften im Namen
Versicherungsbüros bei der Abwicklung der           des NVB abgegeben. Dabei müssen die Ver-
Schadenfälle durch Agenten oder Korres-             sicherer die Vorgaben des CoB und des NVB
                                                    befolgen. Bei der Einreise in einen dunkel-
                                                    grün dargestellten Staat ist eine Grüne Karte
                                                    eines Schweizer Versicherers nur dann gültig,
       Das Grüne Karte-System                       wenn das Länderkürzel des bereisten Staa-
                                                    tes auf der Grünen Karte vom zuständigen
    deckt Schadenfälle, die durch                   Ver­sicherer nicht durchgestrichen wurde. Die
    ausländische Fahrzeuge in der                   Grüne Karte ist für eine Dauer von maximal
                                                    fünf Jahren gültig. Fehlt eine solche, muss
     Schweiz verursacht wurden.                     eine Grenzversicherung abgeschlossen wer-
                                                    den.

                                                                                                    21
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte

                     DECKUNG VON GRÜNE KARTE-FÄLLEN

      Anzahl der durch ausländische Fahrzeuge in der Schweiz verursachten Schadenfälle
      (Quelle: CoB-Statistik Jahr 2017):

22
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Grüne Karte

Anzahl der durch Schweizer Fahrzeuge im Ausland verursachten Schadenfälle
(Quelle: CoB-Statistik Jahr 2016):

                                                                                               23
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz

                      BESUCHERSCHUTZ
             EINFÜHRUNG IN DIE BESUCHERSCHUTZSYSTEME

      Das Besucherschutzsystem, nicht zu verwech-     Die Schweiz hat ihre Gesetzgebung im Jahr
      seln mit dem System der Grünen Karte (Un-       2003 den europäischen Richtlinien ange-
      falldeckung im Inland), deckt Unfallschäden     passt. Mangels EWR-Mitgliedschaft können
      im Ausland. Geschädigte in der Schweiz und      die in der Schweiz wohnhaften Geschädigten
      in Europa können sich auf zwei verschiedene     jedoch nicht davon profitieren. Aus diesem
      Besucherschutzsysteme berufen: «Besucher-       Grund wurden weitere Systeme geschaffen:
      schutz nach europäischer Richtlinie» und
      «Besucherschutz für Schweizer Geschädigte         Das im Verhältnis Schweiz – EWR
                                                      •	
      im Ausland und für ausländische Geschädigte       geltende System der privatrechtlichen
      in der Schweiz».                                  bilateralen Besucherschutzabkommen,
                                                        das vom NVB geschaffen wurde.
      Das System «Besucherschutz nach europä-           Das Besucherschutzsystem des
                                                      •	
      ischer Richtlinie» bezieht sich auf den Be-       Council of Bureaux (CoB), bestehend
      sucherschutz gemäss der europäischen              aus dem «Basic Agreement» und dem
      Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-           «Optional Agreement», das im Jahr
      richtlinie. Diese schützt die Geschädigten        2012 geschaffen wurde, um den
      der EWR-Staaten, wenn sie einen Unfall im         Besucherschutz im gesamten System
      Ausland erleiden.                                 der Grünen Karte zu ermöglichen.

24
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz Europa

  Besucherschutz
  nach europäischer Richtlinie

                                  IS

                                                                                                                                FIN

                                                                                        N             S

                                                                                                                            EST

                                                                                                                                LV
                                                                                        DK                                                                        RUS
                                                                                                                           LT

                                                     IRL                                                                              BY
                                                                GB                                              PL
                                                                               NL
                                                                                            D
                                                                           B        L
                                                                                                      CZ                                        UA
                                                                                                                SK                                                                     KZ
      Besucherschutz nach europäischer                                                      FL
                                                                                                      A
                                                                      F                                                                MD
      Richtlinie (EWR)                                                              CH                          H
                                                                                                     SLO HR                RO

      Europäische Richtlinie                                                                                BIH SRB
                                                                                                                         KOSOVO
      nicht anwendbar                                                AND
                                                                                                 I            MNE           BG                                          GE
                                                                                                                       MK
                                                                E                                                    AL                                                  ARM AZ
                                                     P                                                                GR                         TR

                                                                                                            M
                                                                                                                                                                 SYR
                                                                                                                                                CY     RL                         IR
                                                                                        TN                                                                              IRQ
                                                           MA                                                                                         IL
                                                                     DZ                                                                                                                          IR
                                  Januar 2016                                                                                                              JOR
                                  © www.nbi-ngf.ch
                                                                                                      LAR                                  ET

                                     BESUCHERSCHUTZ
                               NACH EUROPÄISCHER RICHTLINIE

Das auf der europäischen Motorfahrzeug-                                                 Der Geschädigte kann deren Anschrift sowie
Haftpflichtversicherungsrichtlinie basierende                                           jene des zuständigen Versicherers mithilfe der
Besucherschutzsystem stellt den Geschädig-                                              Auskunftsstellen ermitteln.
ten einen Ansprechpartner in ihrem Wohn-
sitzstaat zur Verfügung, der die ausländische
Versicherung vertritt (der sog. Schadenregu-                                            ANWENDBARKEIT
lierungsbeauftragte). Fehlt ein solcher Beauf-                                          IM VERHÄLTNIS ZUM EWR
tragter oder reagiert dieser nicht, kommt ein
Ausfallschutzsystem zum Zug. Der Geschä-                                                Die Schweiz fällt nicht in den Anwendungs-
digte kann sich in einem solchen Fall an die                                            bereich der europäischen Besucherschutz-
Entschädigungsstelle seines Wohnsitzstaates                                             Bestimmungen, obwohl sie über eine EWR-
richten. Diese reguliert den Schaden an Stelle                                          kompatible gesetzliche Regelung verfügt.
des säumigen oder fehlenden Schaden-                                                    Diese Bestimmungen könnten nur dann
regulierungsbeauftragten.                                                               zur Anwendung kommen, wenn die EWR-
                                                                                        Staaten der Schweiz und den in der Schweiz
Die im EWR-Gebiet tätigen Versicherungs-                                                wohnsitzberechtigten Geschädigten auf
gesellschaften sind verpflichtet, in jedem                                              staatsvertraglicher Ebene Gegenseitigkeit
anderen Mitgliedsstaat Schadenregulierungs-                                             gewähren würden. Zurzeit ist dies aber nur
beauftragte (SRB) zu ernennen.                                                          bei Liechtenstein der Fall.

                                                                                                                                                                                            25
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz Schweiz

        Besucherschutz
        Schweizer Geschädigte im Ausland
        Ausländische Geschädigte in der Schweiz

                                           IS

                                                                                                                                         FIN

                                                                                                 N             S

        Besucherschutz CH bilateral
             Bilaterale Abkommen                                                                                                     EST
             (mit Schadenregulierung im Wohnsitzstaat)
                                                                                                                                         LV
                                                                                                 DK                                                                        RUS
        Besucherschutz CoB                                                                                                          LT

             Basic Agreement                                                                                                                   BY
                                                              IRL
             (nur Informationsaustausch)                                 GB                                              PL
                                                                                        NL
                                                                                                     D
             Optional Agreement                                                     B        L
                                                                                                               CZ                                        UA
             (mit Schadenregulierung im Wohnsitzstaat)
                                                                                                                         SK                                                                     KZ
                                                                                                     FL
                                                                               F                               A
                                                                                             CH                          H                      MD
        Kein Besucherschutz                                                                                   SLO HR                RO
             Kein Abkommen                                                                                           BIH SRB
                                                                                                                                  KOSOVO
                                                                              AND
                                                                                                          I            MNE           BG                                          GE
                                                                                                                                MK
                                                                         E                                                    AL                                                  ARM AZ
                                                              P                                                                GR                         TR

                                                                                                                     M
                                                                                                                                                                          SYR
                                                                                                                                                         CY     RL                         IR
                                                                                                 TN                                                                              IRQ
                                                                    MA                                                                                         IL
                                           September 2016                     DZ                                                                                                                     IR
                                                                                                                                                                    JOR
                                           © www.nbi-ngf.ch
                                                                                                               LAR                                  ET

        BESUCHERSCHUTZ FÜR SCHWEIZER GESCHÄDIGTE IM AUSLAND
           UND FÜR AUSLÄNDISCHE GESCHÄDIGTE IN DER SCHWEIZ

      DAS SYSTEM DER PRIVATRECHTLICHEN                                                           erteilen, damit diese ihre Ansprüche geltend
      BILATERALEN BESUCHERSCHUTZABKOMMEN                                                         machen können. Der Zugang zu den Entschä-
                                                                                                 digungsstellen ist jedoch in allen Abkommen
      Die in der Schweiz wohnhaften Geschädigten                                                 ausdrücklich ausgeschlossen.
      kommen mangels EWR-Mitgliedschaft der
      Schweiz nicht in den Genuss des von den
      europäischen Richtlinien gewährten Schutzes.
      Damit die Geschädigten aber trotzdem von
      den wichtigsten Besucherschutzbestimmun-
      gen profitieren können, schloss das NVB
      mit seinen Partnerverbänden in den EWR-
      Mitgliedstaaten besondere Besucherschutz-
      Abkommen ab.                                                                                                            17
      Die Abkommen sehen vor, dass die Versi-
                                                                                                                          bilaterale
      cherer im jeweiligen anderen Vertragsstaat                                                                       Besucherschutz-
      Schadenregulierungsbeauftragte ernennen.
      Weiter müssen die Auskunftsstellen der
                                                                                                                         Abkommen
      Vertragsstaaten den Betroffenen Auskünfte                                                                            in Kraft
26
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Besucherschutz CoB

                   DAS BESUCHERSCHUTZ-SYSTEM
                   DES COUNCIL OF BUREAUX (COB)

Der Council of Bureaux (CoB) hat im Ge-         INHALT DES «OPTIONAL AGREEMENT»
biet des Grüne Karte-Systems ein eigenes
Besucherschutzsystem eingeführt. Dieses         Haben die Versicherungsbüros zweier
System basiert auf bilateralen Abkommen         Staaten das «Optional Agreement» unter-
zwischen Versicherungsbüros und besteht         zeichnet, können diese im jeweils anderen
aus zwei Teilen, dem «Basic Agreement»          Staat Schadenregulierungsbeauftragte
und dem «Optional Agreement».                   ernennen.

INHALT DES «BASIC AGREEMENT»                    Das NVB beabsichtigt, die bilateralen Besu-
                                                cherschutz-Abkommen CH/EWR im Verhält-
Das Ziel des «Basic Agreement» besteht          nis zu allen Nationalen Versicherungsbüros
darin, Geschädigten nach Verkehrsunfällen       des EWR durch das «Optional Agreement»
beim Ermitteln des zuständigen Versicherers     zu ersetzen. Letzteres kommt im gesamten
und mit sonstigen Auskünften (z.B. Erklä-       Grüne Karte-System zur Anwendung und
rung/Beschaffung des Polizeirapportes oder      stellt einen europäischen Standard dar.
Informationen über die Leistungen des
Garantiefonds) behilflich zu sein. Die un-      Das «Optional Agreement» wurde mit den
terzeichnenden Versicherungsbüros sollen        Versicherungsbüros der folgenden Staaten
eine möglichst rasche und unkomplizierte        unterzeichnet: Bulgarien, Dänemark, Finn-
Schadenregulierung zu Gunsten des Ge-           land, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litau-
schädigten sicherstellen.                       en, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schwe-
                                                den, Slowenien.
Das NVB hat das «Basic Agreement» mit den
Versicherungsbüros der folgenden Staaten
unterzeichnet:
• 2014: Marokko, Türkei, Ukraine
• 2016: Bosnien-Herzegowina, Mazedonien,
  Moldawien, Montenegro, Serbien,
  Tunesien, Weissrussland, Andorra
                                                    48 Mitgliedsstaaten
                                                   > 1600 MFH-Versicherer

        Der Besucherschutz ist
    bei Unfallschäden im Ausland
               behilflich.

                                                                                                   27
@
          rund 8000                  rund 48 000
     Besucher monatlich auf         Online-Auskünfte
        www.nbi-ngf.ch                   im Jahr

                        rund 22 300
                     Anrufe im Jahr 2017

28
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB): Auskunftsstelle

                AUSKUNFTSSTELLE
                          WIE ERREICHEN SIE UNS?

Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und
Sozialversicherungen die nötigen Informatio-
nen, um Schadenersatzansprüche bei einem
Verkehrsunfall geltend zu machen.

Schadenfälle können telefonisch, per E-Mail
oder direkt online auf www.nbi-ngf.ch ge-
                                                           0800 831 831
meldet werden.                                             Gratisnummer
                                                           Auskunftsstelle

                @
         info@nbi-ngf.ch                                  www.nbi-ngf.ch

                                                          SCHADEN MELDEN

         «Wenn jemand in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt ist
   und der Unfallverursacher ist nicht in der Schweiz versichert oder begeht
       Fahrerflucht, ist die Situation für Betroffene noch schwieriger als
     sowieso schon bei einem Verkehrsunfall. Mit unserer Auskunftsstelle
                helfen wir jedem, der Unterstützung braucht!»

                       Ralph Echensperger, Vorsitzender Ausschuss Kommunikation
                       und Vertreter des geschäftsführenden Versicherers im Vorstand

                                                                                                 29
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF)

           DER NATIONALE GARANTIEFONDS
                   SCHWEIZ (NGF)

               CHF 7 406 927                         Die Zahl
             Schadenzahlungen                der neuen Schadenfälle
                im Jahr 2017                   belief sich 2017 auf
                                                       3654

                                                      ?

            138 Schadenfälle                   3516 Schadenfälle
          durch nicht versicherte           durch Verkehrsteilnehmer
           Verkehrsteilnehmer                    verursacht, die
                verursacht                   Fahrerflucht begingen

30
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Aufgaben

                                  EINFÜHRUNG
                                IN DIE AUFGABEN

NICHT BEKANNT – NICHT VERSICHERT                Andererseits kann die Entschädigungsstelle
                                                bei Schadenfällen im Ausland beigezogen
Der NGF schützt Geschädigte vor den Konse­      werden (sofern zwischen der Schweiz und
quenzen des Ausfalls eines Motorfahrzeug-       dem betroffenen Staat Gegenseitigkeits­
haftpflichtversicherers. So tritt der NGF       abkommen bestehen):
insbesondere dann auf, wenn der Unfall­         •	wenn der ausländische Haftpflicht­
verursacher nicht versichert ist oder der          versicherer keinen Schadenregulierungs­
Lenker Fahrerflucht begangen hat und nicht         beauftragten benannt hat oder
ermittelt werden kann.                          •	wenn bei Schadenfällen im Ausland
                                                   von nicht ermittelbaren Fahrzeugen oder
ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE                               Versicherern ausgegangen wird.

Die Entschädigungsstelle als Teil des NGF       KONKURSDECKUNG
wurde im Zuge der Anpassung des Strassen­
verkehrsgesetzes an die europäische             Der NGF übernimmt zudem die Schaden­
Motor­fahrzeugrichtlinie eingeführt. Sie ist    deckung, wenn über den zuständigen Ver­
Ansprechpartnerin für Haftpflichtansprüche      sicherer der Konkurs eröffnet wird.
von Geschädigten mit Schweizer Wohnsitz
einerseits bei Schadenfällen im Inland:
•	wenn Verletzungen der Regulierungsgrund-
   sätze – innert dreier Monate ein Schaden­
   ersatzangebot bzw. eine begründete
   Antwort auf eine Forderung zu erteilen –
   geltend gemacht werden.

          «Unser zentrales Anliegen ist es, eine korrekte und faire
    Schadenerledigung im Sinne des angestrebten Verkehrsopferschutzes
       und im Interesse aller Schadenfall-Beteiligten sicherzustellen.»

               Rolf Wendelspiess, Vize-Präsident NVB & NGF, Vorsitzender Schaden-Ausschuss

                                                                                               31
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Schadendeckung

                    SCHADENDECKUNG
                                    GEMÄSS ART. 76 SVG

      GRUNDSATZ                                       eine Person verletzt wurde und sich diese
                                                      in ärztliche Behandlung begeben musste.
      Der NGF deckt die Haftung für Schäden, die      Wurde der Unfall durch ein nicht versichertes
      durch nicht ermittelte oder nicht versicherte   Fahrzeug verursacht, wird kein Selbstbehalt
      Motorfahrzeuge, Anhänger, Benützer von          abgezogen.
      Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten
      in der Schweiz oder in Liechtenstein ver-       Die Leistungspflicht des NGF im Rahmen der
      ursacht werden.                                 Schadendeckung bei nicht bekannten und
                                                      nicht versicherten Verursachern ist subsidiärer
      Die Abwicklung der Schadenfälle erfolgt für     Natur. Hat der Geschädigte aufgrund des-
      gewöhnlich durch den geschäftsführenden         selben Ereignisses Anspruch auf Leistungen
      Versicherer, die Zürich Versicherungs-          einer Schaden- oder Sozialversicherung,
      Gesellschaft AG. Liegt ein Interessenkonflikt   gehen diese Leistungen vor. Der NGF ent-
      vor, werden die Schadenfälle von einer ande-    schädigt in einem solchen Fall nur den ander-
      ren Mitgliedsgesellschaft des NGF betreut.      weitig nicht gedeckten Direktschaden.

      BESONDERHEITEN                                  REGRESS AUF VERURSACHER

      Bei der Abwicklung der Schadenfälle durch       In allen Fällen versucht der NGF, die Kosten
      den NGF müssen Besonderheiten berück-           bei den Verursachern wieder zurückzu-
      sichtigt werden. Wurde der Schaden durch        fordern. Es steht ihm ein vollumfängliches
      ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht,      Rückgriffsrecht auf Entschädigungen, die
      muss der Geschädigte den Fall unverzüglich      er geleistet hat, zu. Die daraus generierten
      melden und eine Bestätigung vorlegen, dass      Regresseinnahmen sind aber im Vergleich zu
      ein Polizeirapport erstellt wurde. Ausserdem    den Schadenzahlungen tief, da in den meis-
      muss der NGF bei Sachschäden einen Selbst-      ten Fällen die Unfallverursacher nicht ermit-
      behalt von CHF 1000 abziehen. Dieser Selbst-    telt werden können.
      behalt entfällt, wenn bei demselben Ereignis

                         FCHFCHF
                       CH
                   F

                                  CH

                                                                   %
                 CH

                                    F

                    CHF 1000                                          4%
                   Selbstbehalt                                   Regressquote
             (unter bestimmten Umständen)             (Schadenaufwand versus Regresseinnahmen)

32
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Konkursdeckung

             KONKURSDECKUNG

Der NGF deckt die Haftung für Schäden, die      nicht versicherten Verursachern leistet der
durch in der Schweiz zugelassene Motor­         NGF in einem derartigen Fall ohne Abzug
fahrzeuge und Anhänger verursacht werden,       eines Selbstbehalts. Er kann sich auch nicht
wenn über den zuständigen Motorfahr-            auf die Subsidiarität berufen. Für die aus­
zeug-Haftpflichtversicherer der Konkurs         reichende Finanzierung der Schäden stellt der
eröffnet worden ist. Anders als bei der         NGF eigene Reserven auf. Er hat ausserdem
Schaden­deckung bei nicht bekannten und         eine Rückversicherung abgeschlossen.

    «Jederzeit zahlungsfähig zu sein bleibt unsere oberste Anlagemaxime.
    Eine ausgewogene Anlagestrategie ermöglicht uns, auch taktisch von
              vorteilhaften Marktentwicklungen zu profitieren.»

                          Jean-Louis Hertenstein, Vorsitzender Anlagen-Ausschuss

                                                                                                33
Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF): Entschädigungsstelle

           ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE
      VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN GESUCH                    Karte beigetreten ist und das schädigende
                                                        Motorfahrzeug unbekannt ist oder dessen
      Die Entschädigungsstelle als eine Teilaufga-      Versicherer nicht innert zweier Monate er­
      be des Nationalen Garantiefonds Schweiz           mittelt werden kann. Beide Varianten setzen
      stellt unter bestimmten Voraussetzungen die       einen Staatsvertrag voraus, welcher der
      Anlaufstelle für Anspruchsteller zum Schutz       Schweiz Gegenrecht gewährt, was bisher
      ihrer Schadenersatzforderungen dar. Die           nur für das Fürstentum Liechtenstein der
      grundlegenden Voraussetzungen hierbei sind:       Fall ist.
      •	es wurden keine gerichtlichen Schritte
         zur Geltendmachung der Ansprüche ein-          VERFAHREN
         geleitet;
      •	der ausländische Haftpflichtversicherer        Das mit dem Gesuch des Geschädigten
         wurde nicht direkt angegangen;                 ausgelöste Verfahren vor der Entschädigungs­
      •	der ausländische Versicherer hat nicht         stelle unterteilt sich in eine Vorprüfung durch
         bereits innert dreier Monate begründet         das Generalsekretariat von NVB & NGF und
         geantwortet.                                   dem eigentlichen Verfahren. Ergibt die Vor-
                                                        prüfung, dass die Voraussetzungen für das
      Der Direktgeschädigte mit Wohnsitz in der         Gesuch nicht gegeben sind, so wird das
      Schweiz kann sich an die Entschädigungs-          Verfahren mittels entsprechender Mitteilung
      stelle wenden, wenn der leistungspflichtige       an den Gesuchsteller beendet. Im entgegen-
      Versicherer bzw. der Schadenregulierer den        gesetzten Fall wird das eigentliche Verfahren
      gesetzlichen Regulierungspflichten nicht          eingeleitet.
      nachkommt. Es wird vorausgesetzt, dass in
      unbestrittenen Fällen (klare Haftung, beziffer-   Um Versäumtes nachzuholen, wird der Ge-
      te Forderung) bzw. in strittigen Fällen innert    genpartei eine Nachfrist von zwei Monaten
      drei Monaten nach der Erhebung von Haft-          ab Eingang des entsprechenden Schreibens
      pflichtansprüchen ein begründetes Schaden-        beim NGF zur Stellungnahme gewährt. Im
      ersatzangebot oder eine begründete Antwort        Anschluss befindet die Entschädigungsstelle
      zu erteilen ist.                                  darüber, ob ein begründetes Angebot bzw.
                                                        eine begründete Stellungnahme erfolgte.
      Weiter ist eine Inanspruchnahme der Ent-          Trifft dies nicht zu, entzieht die Entschädi-
      schädigungsstelle möglich, wenn der               gungsstelle dem ursprünglichen Schaden­
      ausländische Versicherer keinen Schaden­          regulierer den Fall und teilt ihn zur weiteren
      regulierungsbeauftragten ernannt hat.             Behandlung einem neuen Vertreter des NGF
      Die Entschädigungsstelle tritt ebenfalls bei      zu. Liegt eine begründete Stellungnahme
      Unfällen im Ausland ein, wenn das dortige         vor, wird das Gesuch abgelehnt und der Fall
      Versicherungsbüro dem System der Grünen           verbleibt bei der bisherig zuständigen Stelle.

34
3 Monate

    «Gemäss unserem ehemaligen Präsidenten Dr. Martin Metzler
sind wir jederzeit bestrebt, dem Geschädigten das zu geben, was ihm
                zusteht – schnell, fair und freundlich!»

            Franziska Ravy-Widmer, Vorsitzende Entschädigungsstellen-Ausschuss
nbi ngf
Nationales Versicherungsbüro Schweiz
    Nationaler Garantiefonds Schweiz

              Postfach, CH-8085 Zürich
             Telefon +41 44 628 65 19
                E-Mail: info@nbi-ngf.ch
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