Die Besteuerung an der Quelle - E Steuerbegriffe Quellensteuer Februar 2009 - Eidgenössische Steuerverwaltung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
E Steuerbegriffe Quellensteuer Februar 2009 Die Besteuerung an der Quelle ___________________ (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2009) © Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2009
E Steuerbegriffe -I- Quellensteuer Februar 2009 INHALTSVERZEICHNIS _____________________________ Seite 0 EINLEITUNG .............................................................................................................. 1 1 DIE AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER MIT WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ ................................................................................................................... 3 11 Steuersubjekte ....................................................................................................... 4 111 Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ................................................................................. 4 112 Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ................................................................................. 5 12 Steuerobjekt ........................................................................................................... 6 121 Erwerbseinkünfte .............................................................................................. 6 122 Ersatzeinkünfte ................................................................................................. 6 13 Tarife ...................................................................................................................... 7 14 Gründe für die Besteuerung an der Quelle ........................................................... 10 15 Ordentliche Veranlagung zusätzlich zur Quellensteuer ........................................ 11 151 Ergänzende ordentliche Veranlagung .............................................................. 11 152 Nachträgliche ordentliche Veranlagung ........................................................... 12 152.1 Höhe der Einkommenslimite ....................................................................... 13 152.2 Beibehaltung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ....................... 13 16 Wechsel zur ordentlichen Veranlagung ................................................................ 14 161 Erlangen einer Niederlassungsbewilligung ...................................................... 14 162 Heirat mit einem(r) Schweizer(in) oder einem(r) Ausländer(in) mit Ausweis C ............................................................................ 14 163 Übrige Fälle ...................................................................................................... 15 163.1 Bezug einer Altersrente ............................................................................... 15 163.2 Lohnbezug aus dem Ausland ...................................................................... 15 163.3 Andere kantonale Praktiken ......................................................................... 15 163.31 Überschreiten einer bestimmten Vermögensgrenze ................................ 15 163.32 Vorhandensein von Grundeigentum ......................................................... 16 163.4 Übergang zu selbständiger Erwerbstätigkeit .............................................. 16 17 Rückerstattung der Kirchensteuer ......................................................................... 17 2 PERSONEN MIT WOHNSITZ IM AUSLAND ....................................................... 18 21 Beschränkte Steuerpflicht ..................................................................................... 18 22 Die verschiedenen Fälle wirtschaftlicher Zugehörigkeit ....................................... 19 23 Besteuerungsmethode .......................................................................................... 20 231 Empfänger von Ruhegehältern und Pensionen im Ausland ............................ 20 231.1 Wiederkehrende Leistungen ........................................................................ 22 231.2 Kapitalleistungen ......................................................................................... 25 231.3 Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen .......................................... 28 231.31 Renten ..................................................................................................... 28 231.32 Kapitalleistungen .................................................................................... 29 231.33 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen .............................. 29
E Steuerbegriffe - II - Quellensteuer Februar 2009 Seite 232 Künstler, Sportler und Referenten .................................................................... 34 233 Hypothekargläubiger ........................................................................................ 37 234 Im Ausland wohnhafte Verwaltungsräte ........................................................... 40 235 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten ................................................. 41 236 Weitere Fälle .................................................................................................... 43 3 DIE GRENZGÄNGER ............................................................................................... 44 31 Grenzgänger aus Deutschland .............................................................................. 46 32 Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich .................................... 46 33 Grenzgänger aus Frankreich ................................................................................. 47 34 Grenzgänger aus Italien ........................................................................................ 47 35 Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein ................................................. 47 4 BESTEUERUNG JUGENDLICHER AN DER QUELLE ....................................... 48 41 Ausländische Minderjährige .................................................................................. 48 42 Ausländische Studenten, Lehrlinge, Praktikanten ................................................. 49 5 BEZUGSVERFAHREN .............................................................................................. 51 51 Steuerhoheit .......................................................................................................... 51 52 Steuerschuldner ..................................................................................................... 52 521 Ausländische Arbeitnehmer ............................................................................. 52 522 Empfänger von Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen .................................. 53 523 Künstler, Sportler und Referenten .................................................................... 54 524 Hypothekargläubiger ........................................................................................ 54 525 Verwaltungsräte ................................................................................................ 54 526 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten ................................................. 54 527 Bezugsprovision ............................................................................................... 54 53 Entrichtung der Quellensteuer ............................................................................... 55 54 Strafbestimmungen ............................................................................................... 55
E Steuerbegriffe - III - Quellensteuer Februar 2009 VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN ________________________________ AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV = Arbeitslosenversicherung DBA = Doppelbesteuerungsabkommen DBG = Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 dBSt = direkte Bundessteuer EFTA = European Free Trade Association EG = Europäische Gemeinschaft EO = Erwerbsersatzordnung IV = Invalidenversicherung MVG = Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 NBUV = Versicherung für nichtberufliche Unfälle QStV = Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19. Oktober 1993 StHG = Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 UVG = Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 ZEMIS = Zentrales Migrationsinformationssystem KANTONE: AG = Aargau NW = Nidwalden AI = Appenzell-Innerrhoden OW = Obwalden AR = Appenzell-Ausserrhoden SG = St. Gallen BE = Bern SH = Schaffhausen BL = Basel-Land SO = Solothurn BS = Basel-Stadt SZ = Schwyz FR = Freiburg TG = Thurgau GE = Genf TI = Tessin GL = Glarus UR = Uri GR = Graubünden VD = Waadt JU = Jura VS = Wallis LU = Luzern ZG = Zug NE = Neuenburg ZH = Zürich
E Steuerbegriffe -1- Quellensteuer Februar 2009 0 EINLEITUNG • Begriff Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck "an der Quelle besteuern", dass die Steuer nicht vom Emp- fänger des steuerbaren Betrags, sondern von dessen Schuldner zu entrichten ist. Es handelt sich also um ein Verfahren, in welchem der Schuldner einer steuerbaren Leistung die geschuldete Steuer direkt von dieser Leistung in Abzug bringt und anschliessend den Steuerbehörden überweist. Die meisten europäischen Länder kennen irgendeine Form der Besteuerung an der Quelle. Dieses Verfahren wird für verschiedene Einkunftsarten angewendet, so Kapitalerträge, Löhne usw. In der Schweiz findet man die Erhebung "an der Quelle" zunächst einmal bei der eidgenössischen Verrechnungssteuer (siehe den entsprechenden Artikel in den STEUERINFORMATIONEN, Band II, Register 7). Ferner kommt sie in bestimmten Fällen für die Besteuerung des Einkommens natürli- cher Personen zur Anwendung. Dies ist das Thema des vorliegenden Artikels. • Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wenn man in der Schweiz von Quellensteuer spricht, so denkt man meist an diejenige Besteue- rungsmethode, die das Einkommen ausländischer Arbeitnehmer mit zeitlich beschränkter Auf- enthaltsbewilligung belastet. Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt nämlich grundsätzlich das Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit (inkl. Ersatzeinkünfte) der ausländischen Arbeitnehmer ohne fremden- polizeiliche Niederlassung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen sowie bei Asylbe- werbern (siehe Kapitel 1: Die ausländischen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz), kann je- doch auch für Inhaber von Kurzaufenthaltsbewilligungen zutreffen. • Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Eine weitere Kategorie quellenbesteuerter Pflichtiger bilden die Personen mit Wohnsitz im Aus- land, die ein Einkommen aus der Schweiz beziehen (beschränkte Steuerpflicht). Dabei kann es sich um im Ausland wohnhafte Personen handeln (Schweizerbürger oder Ausländer), die Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen beziehen, um ausländische Künstler und Sportler, die in der Schweiz auftreten, um Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grundstücke in der Schweiz gesichert sind, um Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz oder um Personen, die im internationalen Transport tätig sind (siehe Kapitel 2: Personen mit Wohnsitz im Ausland). Schliesslich werden auch Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz an der Quelle besteuert, so z.B. Grenzgänger und gewisse Wochenaufenthalter (siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger), aber auch Kurzaufenthalter.
E Steuerbegriffe -2- Quellensteuer Februar 2009 • Gesetzliche Regelung Bis Ende 1994 war die Besteuerung an der Quelle nicht in der Bundesgesetzgebung geregelt. Die grosse Mehrheit der Kantone hingegen kannte diese Besteuerungsart schon seit geraumer Zeit. In der Praxis wurde daher auch die direkte Bundessteuer (dBSt) von fast allen Kantonen gleichzeitig mit der Staatssteuer an der Quelle erhoben. Eine neue Gesetzgebung drängte sich somit auf. Aus diesem Grund regeln die beiden neuen Bun- desgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und über die direkte Bundessteuer (beide vom 14. Dezember 1990) die Besteuerung an der Quelle ausdrücklich. In Kraft sind diese Gesetze seit dem 1. Januar 1993 bzw. seit dem 1. Januar 1995. Seither wurde die Praxis der Besteuerung an der Quelle in der ganzen Schweiz kodifiziert und ver- einheitlicht (vgl. Kapitel 5: Bezugsverfahren). Die Steuersätze sind jedoch je nach Kanton unter- schiedlich. Auch bestehen in den Kantonen manchmal Abweichungen bezüglich einzelner Regeln. • Bilaterales Abkommen über den freien Personenverkehr Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge- meinschaft (EG) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) über den freien Personen- verkehr am 1. Juni 2002 ist für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer weitgehende berufliche Mobilität gewährleistet. Demgemäss gibt es neben den bisher bekannten Ausweisen neue spezifi- sche Bewilligungsarten. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird unter dem Regime des freien Personenverkehrs den aus- ländischen Arbeitnehmenden bei einem Wechsel des Arbeitgebers kein neuer Ausweis ausgestellt. Die Arbeitgeber haben aber die Beschäftigung von Personen, die nach den Artikeln 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, innert acht Tagen ab Stellenantritt der zuständigen Steuerbehörde zu melden und die besonderen Vorschriften für die Grenzgänger zu beachten. Zudem besteht seit dem 1. Juni 2004 für die Arbeitgeber die Möglichkeit, EG-/EFTA-Bürger mittels dem sog. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Hierbei ist ein Aufenthalt und die Er- werbstätigkeit in der Schweiz während 90 Tagen ohne Bewilligung möglich.
E Steuerbegriffe -3- Quellensteuer Februar 2009 1 DIE AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER MIT WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ Wenn die breite Öffentlichkeit von "Quellensteuer" spricht, dann denkt sie normalerweise an dieje- nige Form der Steuererhebung, um die es in diesem Kapitel geht. Es handelt sich um die Besteuerungsmethode für die Löhne (bzw. Ersatzeinkünfte; siehe Ziffern 121 und 122) ausländischer Arbeitnehmer, die (noch) nicht im Besitz einer Niederlassungs- bewilligung (Bewilligung C) sind. Das Erwerbseinkommen dieser Personenkategorie wird in der Regel an der Quelle besteuert. Das Prinzip lässt sich folgendermassen umschreiben: Der Quellenbesteuerung unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilli- gung C) nicht besitzen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die von ihren Ange- stellten mit Kurz- oder Langzeitaufenthaltsbewilligungen provisorisch oder definitiv geschuldeten Steuern direkt vom Lohn abzuziehen. Dasselbe gilt auch für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten oder Wochenaufenthalter oder Kurzaufenthalter, welche einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Was die Grenzgänger mit täglicher oder wöchentlicher Rückkehr betrifft, so ist deren steuerliche Behandlung je nach Wohnsitzstaat und Arbeitskanton unterschiedlich (siehe Kapitel 3). Bei der direkten Bundessteuer wird die Erhebung der Quellensteuer für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie für Grenzgänger und Arbeitneh- mer bei internationalen Transporten in Art. 83 bis 90 sowie 91 und 97 DBG geregelt. Was die kantonalen Steuern angeht, sind die einschlägigen Bestimmungen in Art. 32 bis 36 StHG enthalten. Der Quellensteuerabzug umfasst in der Regel die Staats- und die Gemeindesteuern, die direkte Bundessteuer sowie meistens auch die Kirchensteuer. Vorbehalten sind in jedem Fall anders lautende Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen.
E Steuerbegriffe -4- Quellensteuer Februar 2009 11 Steuersubjekte Der Quellenbesteuerung unterworfen sind in der Regel alle ausländischen Staatsangehörigen, wel- che die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch in der Schweiz aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. 111 Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Es handelt sich dabei um sämtliche ausländischen Staatsangehörige, welche die Niederlassungs- bewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt haben und auf Grund einer beschränkten fremdenpolizeilichen Bewilligung arbeiten. Mit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) und ihren Mitgliedstaaten, ist für die Staatsangehörigen der EG/EFTA weitgehende berufliche Mobilität (das Recht, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten) gewährleistet. Der Quellenbesteuerung unterliegen damit auch in der Schweiz unselbständig erwerbende Bürger aus einem EG/EFTA-Land mit einer neu geschaffenen: • Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausländerausweis B): Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, wenn der Arbeitsvertrag ein Jahr oder länger dauert • Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausländerausweis L): Die Gültigkeitsdauer der Kurzauf- enthaltsbewilligung (< 12 Monate) entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags • Grenzgängerbewilligung EG/EFTA mit wöchentlicher Rückkehr (Ausländerausweis G). Für Nicht-EG/EFTA-Bürger sind es unselbständig Erwerbende mit: • Jahresaufenthaltsbewilligung B, • Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci, • Kurzaufenthaltsbewilligung L, • Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F, • Ausweis für Asylsuchende N, • Ausweis für Schutzbedürftige S. Die ausländischen Schwarzarbeiter unterliegen ebenfalls der Quellensteuer. Diesbezüglich wurde vom Gesetzgeber per 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in Kraft gesetzt. Die steuerlichen Bestimmungen dieses Gesetzes wurden systema- tisch in den Bereich der Quellenbesteuerung eingegliedert, finden jedoch auch Anwendung für in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die grundsätzlich dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterworfen sind.
E Steuerbegriffe -5- Quellensteuer Februar 2009 Bemerkung: Die ausländischen Arbeitnehmer mit unbeschränkter Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) hin- gegen gelten als "etabliert". Sie erfahren dieselbe Behandlung wie die Schweizer Steuerpflichti- gen und haben eine Steuererklärung gemäss dem ordentlichen Veranlagungsverfahren auszufüllen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe leben, von der Quellensteuer ausgenommen sind, auch wenn die oben stehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden im ordentlichen Verfahren besteuert. 112 Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellenbesteuerung unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen unselbständigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die • in der Schweiz während kurzer Dauer erwerbstätig sind (Kurzaufenthaltbewilligung EG/EFTA L) • in der Schweiz als Grenzgänger mit regelmässiger täglicher Rückkehr erwerbstätig sind (Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G / siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger) • in der Schweiz mit Grenzgängerbewilligung G (BVO) erwerbstätig sind1) • in der Schweiz während der Woche unselbständig tätig sind (gewisse Wochenaufenthalter; siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger), • in der Schweiz erwerbstätig waren und nach ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland nachträglich noch Leistungen des Arbeitgebers, z.B. eine Bonuszahlung, erhalten • für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten (siehe Ziffer 235) • in der Schweiz ohne Registrierung erwerbstätig sind (Schwarzarbeiter). Unter diese Kategorie fallen auch schweizerische Staatsangehörige, die z.B. ihren Wohnsitz in Frankreich haben und in Genf als Grenzgänger arbeiten; auf ihrem Einkommen wird ebenfalls die schweizerische Quellensteuer erhoben. 1) Die "Grenzgänger", die in der Schweiz arbeiten und nicht täglich in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel an der Quelle besteuert (siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger).
E Steuerbegriffe -6- Quellensteuer Februar 2009 12 Steuerobjekt Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (eingeschlossen die Nebeneinkünfte und Naturalleistungen) sowie auf die Ersatzeinkünfte (Art. 84 DBG bzw. Art. 32 Abs. 3 StHG). 121 Erwerbseinkünfte Die unter Ziffer 11 aufgeführten Arbeitnehmer bezahlen die an der Quelle erhobene Steuer auf dem gesamten Bruttobetrag der ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesonde- re auf dem ordentlichen Monatslohn (Stunden- bzw. Taglohn, Akkordlohn, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), auf sämtlichen Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen, Orts- und Teuerungszulagen usw.), auf Provisionen, Gratifikationen, Abfindungsleistungen, Dienstal- tersgeschenken, Naturalleistungen (Kost und Logis, Dienstwohnung, Geschäftsauto usw.) sowie auf Trinkgeldern. Steuerbar sind zudem Bonuszahlungen an Personen, die im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Wohnsitz oder Aufenthalt mehr in der Schweiz haben. 122 Ersatzeinkünfte Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkommen (Bruttoein- künfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosen- versicherung. An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind insbesondere: • Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) • IV-Taggelder, IV-Renten und IV-Kapitalleistungen aus IV und beruflicher Vorsorge • UVG-Taggelder und UVG-Teilrenten sowie an deren Stelle tretende Kapitalleistungen • Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall • Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z.B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindung usw.). • Leistungen der Mutterschaftsentschädigung (seit 1. Juli 2005). Keine Ersatzeinkünfte und damit nicht im Quellensteuerverfahren, sondern im ordentlichen Veran- lagungsverfahren zu besteuern, sind insbesondere: • Renten der AHV • ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV und IV • Alters- und Hinterlassenenrenten/Kapitalleistungen aus 2. und 3. Säule • Freizügigkeitsleistungen aus 2. und 3. Säule • Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV und UVG • Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus Unfall- und Invalidenversicherung.
E Steuerbegriffe -7- Quellensteuer Februar 2009 13 Tarife Die an der Quelle erhobene Steuer auf dem Lohn ausländischer Arbeitnehmer ist, mit Ausnahme geringfügiger Einkünfte (siehe nachfolgend D-Tarif) immer progressiv (wie in Kapitel 2 dargestellt, ist dies bei der Besteuerung des Nebenerwerbs sowie gewisser Einkommen, die in der Schweiz von Personen mit ausländischem Wohnsitz erzielt werden, nicht immer der Fall). Die Quellensteuer ist in Bezug auf die Tarife so weit als möglich der im ordentlichen Verfahren erhobenen Steuer angegli- chen, da sie an die Stelle der letzteren tritt. Die Steuersätze in den kantonalen Tarifen betreffend Besteuerung an der Quelle sind – ebenso wie für die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer – unterschiedlich hoch. Es sei noch kurz daran erinnert, dass der Quellensteuerabzug auf den Einkünften der ausländi- schen Arbeitnehmer immer die Staatssteuer, die Gemeindesteuer, die direkte Bundessteuer sowie die Kirchensteuer (sofern diese obligatorisch erhoben wird) beinhaltet.2) Die für die direkte Bundessteuer geschuldete Quellensteuer wird von den Kantonen zusammen mit den kantonalen und kommunalen Quellensteuern erhoben. Die im DBG und im Anhang zur Verord- nung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer erwähnten Steuersätze sind somit nicht direkt anwendbar, sondern in die kantonalen Tarife eingerechnet. Um die Gleichbehandlung der verschiedenen Steuerzahler so weit wie möglich zu gewährleisten, enthalten die Quellensteuertarife gewisse Korrektive, wie zum Beispiel den Abzug der obligatori- schen Beiträge für AHV/IV/EO und für die berufliche Vorsorge sowie der Beiträge für die ALV und die NBUV bis zu den gesetzlich festgelegten Beträgen. Diese allgemeinen Abzüge entsprechen denjenigen der ordentlichen Veranlagung. Zu diesen kommen noch Abzüge für Versicherungsprä- mien und Berufsauslagen hinzu. Individuelle Abzüge (z.B. Säule 3a, Schuldzinsen) werden bei der Tarifberechnung nicht berück- sichtigt und sind daher Gegenstand eines nachträglichen Antrags des Steuerpflichtigen. Die Steuergesetze tragen auch den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (Zivilstand, Anzahl Kinder) durch Anwendung unterschiedlicher Tarife Rechnung. Zweiverdiener-Ehepaare werden ebenfalls in allen Kantonen sowie beim Bund mit einem Sondertarif berücksichtigt. 2) Je nach Kanton kann der Quellensteuerabzug noch weitere Gemeindeabgaben umfassen, z.B. die Feuerwehrsteuer.
E Steuerbegriffe -8- Quellensteuer Februar 2009 Bei den anzuwendenden Tarifen wird folgendermassen unterschieden: • Tarif A für allein stehende Steuerpflichtige (ledige, tatsächlich oder rechtlich getrennt le- bende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige)3) • Tarif B für verheiratete – in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende – Alleinver- diener, für eingetragene Partnerschaften sowie für allein stehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unter- teilt ("ohne Kinder", "mit 1 Kind", "mit 2 Kindern" usw.)4) • Tarif C für verheiratete Steuerpflichtige, die beide hauptberuflich in der Schweiz er- werbstätig sind (Doppelverdiener); auch dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unterteilt ("ohne Kinder", "mit 1 Kind", "mit 2 Kindern" usw.)5) • Tarif D Sondertarif für Einkünfte aus Nebenerwerb (wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stun- den und monatliches Bruttoeinkommen unter 2'000 Franken) sowie Ersatzeinkünfte (siehe Ziffer 122), wenn der Versicherer diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an den Versicherten ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Er- werbseinkommen treten. Es handelt sich dabei in fast allen Kantonen um proportio- nale Tarife.6) Bemerkungen: Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland kommen besondere Tarife zur Anwendung, die im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt sind. Der Kanton TI trägt seit dem 1. Januar 2009 der Situation des Ehepartners, welcher eine Erwerbstä- tigkeit im Ausland ausübt, Rechnung: unter Einbezug eines mutmasslichen Einkommens für alle Steuerpflichtigen, mit Ausnahme der Grenzgänger (Tarif E) und Gewährung eines Halb-Abzugs für die Kinder unter der Sorge dieser letzteren (Tarif F). Der an der Quelle abzuziehende Betrag wird in den einzelnen Kantonen folgendermassen ausge- drückt: • sowohl in Franken als auch in % des monatlichen Bruttoeinkommens: ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, AG und TG • in % des monatlichen Bruttoeinkommens: FR, BS, BL, GR, VD, VS, NE, GE und JU • in % des jährlichen Bruttoeinkommens: TI. 3) Kantone ZH, SZ und OW: Dieser Tarif gilt auch für Alleinstehende, die Kinderzulagen beziehen (de- ren Kinder aber nicht im gleichen Haushalt leben) bzw. Kinderunterhaltszahlungen leisten; er ist des- halb in verschiedene Kolonnen unterteilt ("Alleinstehend", "1 Kind" bis "6 Kinder"). 4) In den Kantonen SZ, BS und JU werden die Einelternfamilien nicht mit Tarif B, sondern mit Tarif A besteuert. Die betreffenden Abzüge sind im Tarif A integriert. 5) Kanton VD: Dieser Tarif kommt nur auf Antrag der Ehegatten und nach Bewilligung durch die Steu- erverwaltung zur Anwendung. Andernfalls gilt der Tarif D. Kanton GE: Dieser Kanton kennt keinen Tarif C. Für Einkommen von in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen gilt der Tarif A. Mittels Tarif B wird anschliessend die Berechnung korrigiert, wobei die Einkommen der Ehegatten und die Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Im Weiteren kommt ein Tarif I für Ehegatten internationaler Beamter zur Anwendung. 6) Kanton VD: Es gibt einen progressiven Tarif D (Minimalsatz 10%), der anstelle des Tarifs C für Ehe- frauen zur Anwendung kommt, die einer Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit nachgehen und deren Mann für sein Erwerbseinkommen ebenfalls an der Quelle besteuert wird.
E Steuerbegriffe -9- Quellensteuer Februar 2009 Wie die Tarife der ordentlichen Einkommenssteuer sind auch die Quellensteuertarife progressiv. Sie sind nach monatlichen Bruttoeinkommensstufen aufgebaut und definieren immer eine bestimmte obere Grenze (ab diesem steuerbaren Einkommen bleibt der Steuersatz gleich), die von Kanton zu Kanton variiert. Wie bereits erwähnt, gilt eine Ausnahme für den Tarif D für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte, der in den allermeisten Kantonen proportional ist. In beinahe allen Kantonen beträgt der Steuer- satz (einschliesslich der dBST von 1 %) 10 %. Nur einige Kantone kennen andere Steuersätze: • UR: 12 % (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer) • OW: 11 % (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer) • TI: 4 % für Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer), 10 % für Ersatzeinkommen (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer) • GE: 8 % (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer) • VD: progressiver Tarif (Minimum 10 %). Bemerkung: Die kantonalen Quellensteuertarife und die entsprechenden Merkblätter sind bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung erhältlich, die alle erforderlichen Auskünfte erteilt, insbesondere auch über die sich auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Einschränkungen.
E Steuerbegriffe - 10 - Quellensteuer Februar 2009 14 Gründe für die Besteuerung an der Quelle Die Gründe dafür, dass das Erwerbseinkommen ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlas- sungsbewilligung an der Quelle besteuert wird, sind vielfältig. Wir möchten hier nur deren zwei – die beiden offensichtlichsten – erwähnen: • Zunächst handelt es sich natürlich um eine sichere Form der Erhebung, welche den Steuer- behörden eine weitgehende "Garantie" oder "Sicherheit" bietet. Es wird auf diese Weise nämlich vermieden, dass ein Ausländer oder Schweizerbürger mit Wohnsitz im Ausland, der nur vorübergehend in der Schweiz arbeitet, vor Bezahlung seiner auf dem Lohn geschuldeten Steuern in sein Wohnsitzland zurückkehrt. • Ferner liegt der Besteuerung an der Quelle auch ein rein praktischer Umstand zugrunde, der das Veranlagungs- und Erhebungsverfahren betrifft: Während ihrer ersten Jahre in der Schweiz sind die ausländischen Arbeitnehmer meistens noch keiner unserer Landessprachen kundig, zumindest nicht der offiziellen Sprache ihres Aufenthaltskantons. Diese Leute stehen somit manchmal vor fast unüberwindbaren Schwierigkeiten, wenn es darum geht, die verschiedenen in der Steuererklärung aufgeführten Rubriken sowie die dazugehörigen "Wegleitungen" zu entschlüsseln. Man denke nur schon an die Probleme, welche sogar zahlrei- che Pflichtige, die ihre Schuljahre in unserem Land absolviert haben und die Sprache ihres Wohnsitzkantons eigentlich beherrschen, beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung bekunden. Die Besteuerung an der Quelle stellt also eine administrative Vereinfachung des Verfahrens dar, die sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden verschiedene Vorteile mit sich bringt, so den Wegfall der Steuererklärung, ein stark verkürztes Veranlagungsverfahren, Rationali- sierung und Sicherheit in Bezug auf die Erhebung. Allerdings birgt die Quellensteuer aus technischen Gründen auch Besonderheiten in sich, die sich je nach Verhältnissen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken können: • Die Berufsauslagen können nicht in ihrer effektiven Höhe, sondern nur in pauschaler Form be- rücksichtigt werden. • Die Erwerbsaufnahme bzw. -aufgabe des anderen Ehegatten sowie eine Änderung des Be- schäftigungsgrades wirken sich sofort aus. • Bei der Berechnung der Quellensteuertarife werden die Beiträge an AHV/IV/EO/ALV/NBUV sowie für die 2. Säule auf dem vollen Bruttolohn in Abzug gebracht, obwohl effektiv auf Fami- lien- und Kinderzulagen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden7) und bei der 2. Säule der unterobligatorische Teil des Lohnes nicht beitragspflichtig ist (berücksichtigt werden jedoch die Höchstbeiträge bei ALV und NBUV). • Die auf die Quellensteuer anwendbaren Tarife stellen immer eine Art gewogenes Mittel der kommunalen Steuerbelastung dar. Somit gibt es nicht "teure" und "billige" Gemeinden wie bei der ordentlichen Besteuerung. Bemerkung: Gewisse Kantone sehen unter gewissen Bedingungen und auf Anfrage ein „Korrektiv“ vor. 7) Kanton BS: Kinderzulagen werden bei der Tarifberechnung vor der Ermittlung des AHV- und Pensi- onskassenbeitrags subtrahiert und am Schluss wieder addiert.
E Steuerbegriffe - 11 - Quellensteuer Februar 2009 Sowohl das DBG als auch das StHG sehen für die Vermögenserträge und die der Quellensteuer nicht unterliegenden Einkünfte eine ergänzende Besteuerung im ordentlichen Verfahren vor. Das- selbe gilt in Bezug auf die steuerliche Erfassung des Vermögens durch die Kantone. Schliesslich findet auch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung statt, wenn das der Quellensteuer unter- liegende jährliche Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet (siehe Ziffer 152). 15 Ordentliche Veranlagung zusätzlich zur Quellensteuer Die ordentliche Veranlagung bleibt in zweierlei Hinsicht vorbehalten (unter Beibehaltung des Quel- lensteuerabzugs auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit): • Für Vermögenswerte und für Einkünfte, die dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen sind, werden auch quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmer im ordentlichen Verfahren veranlagt (ergänzende Veranlagung gemäss Art. 90 Abs. 1 DBG bzw. Art. 34 Abs. 1 StHG). • Übersteigen die an der Quelle erfassten Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte eine bestimmte Höhe, wird nachträglich zur Kontrolle eine integrale ordentliche Veranlagung, unter Anrechnung der abgezogenen Quellensteuern durchgeführt (nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 90 Abs. 2 DBG bzw. Art. 34 Abs. 2 StHG). 151 Ergänzende ordentliche Veranlagung Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in allen Kantonen müssen die Quellenbesteuerten unter bestimmten Bedingungen eine Steuererklärung ausfüllen, um dann im ordentlichen Verfahren veranlagt zu werden: • Vorhandensein weiterer Einkommensquellen: Verfügen an der Quelle besteuerte Arbeit- nehmer8) zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen noch über weiteres steuerbares Einkommen (z.B. aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien oder lotterieähn- lichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, Stiftungen, Renten, Pensio- nen, Alimenten) oder erhalten sie eine Kapitalleistung aus Vorsorge, so werden sie für diese Einkommensbestandteile nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes ergänzend veranlagt. • Vorhandensein von steuerbarem Vermögen: Besitzen an der Quelle besteuerte Pflichtige Vermögenswerte, für die sie normalerweise besteuert würden (d.h. Vermögen, das nach Vor- nahme aller Abzüge das steuerfreie Minimum überschreitet), sind diese ebenfalls in einer Steu- ererklärung anzugeben. Dabei handelt es sich allerdings um eine zusätzliche Veranlagung, die zu Beginn der nächsten Steuerperiode vorgenommen wird. Die Steuerpflichtigen werden für ihr Erwerbseinkommen wei- terhin an der Quelle besteuert und die an der Quelle erfassten Einkünfte sind für die Satzbestim- mung zu berücksichtigen. 8) oder deren nicht erwerbstätige Ehegatten
E Steuerbegriffe - 12 - Quellensteuer Februar 2009 152 Nachträgliche ordentliche Veranlagung Im Weiteren wird bei der direkten Bundessteuer sowie in allen Kantonen eine nachträgliche ordentli- che Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen durchgeführt, sobald das an der Quelle besteuerte Erwerbseinkommen einen gewissen Betrag überschreitet.9) So sehen Art. 90 Abs. 2 DBG und 34 Abs. 2 StHG eine Einschränkung der Quellensteuer als endgül- tige Abrechnung insoweit vor, als eine nachträgliche Veranlagung vorzunehmen ist, wenn die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegat- ten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr den durch das Eid- genössische Finanzdepartement bzw. das kantonale Recht festgelegten Betrag überschreiten. Der Steuerpflichtige muss sodann eine Steuererklärung ausfüllen und darin die Gesamtheit seiner Einkünfte und allfälligen Vermögenswerte (für die Staats- und Gemeindesteuern) angeben. Die Quellensteuer wird zinslos an die so berechnete Steuer angerechnet (Veranlagung im ordentlichen Verfahren). In diesen Fällen wird somit die Quellensteuer nachträglich zur reinen Sicherungssteuer.10) Hinter- grund dieser Regelung bildet der Umstand, dass die unterschiedliche Belastung, die sich bei der Quellensteuer zufolge Berechnung von den Bruttoeinkünften und Pauschalierung der Abzüge ge- genüber den ordentlich veranlagten Steuern ergibt, mit höherem Einkommen tendenziell auch stär- ker ins Gewicht fällt. In gleicher Weise wirken sich zufolge eines einzigen Tarifs pro Kanton auch die innerkantonal unter- schiedlichen Steuerbelastungen – je höher das an der Quelle erfasste Einkommen ist – betragsmäs- sig stärker aus. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung entspricht somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der prinzipiell auch für den Bereich der Quellensteuer gilt. 9) In sieben Kantonen findet eine nachträgliche ordentliche Veranlagung noch in weiteren Fällen statt: - BE: auf Antrag der quellenbesteuerten Person, wenn sie zusätzliche, in den Tarifen nicht berück- sichtigte Abzüge geltend macht. - ZG, BS, BL und SH: wenn der Quellensteuerpflichtige Grundeigentum im Kanton besitzt. - VD: bei Grundeigentum im Kanton oder bei einem beweglichen Vermögen über 50'000 Franken für Alleinstehende bzw. über 100'000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige. - GE: bei Grundeigentum im Kanton oder bei steuerbarem Vermögen. Die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen wird weiterhin erhoben und auf den im ordentlichen Verfahren berechneten Steuerbetrag angerechnet. 10) In den Kantonen LU, SZ, ZG, SO, SH, AG, TG und TI kann die Steuerverwaltung auf die Erhebung der Quellensteuer als Sicherungssteuer verzichten, wenn der Arbeitgeber oder die steuerpflichtige Person hinreichende Sicherheit leistet. Dies gilt ebenso (ausser im Kanton SZ), wenn die Erhebung im ordentlichen Verfahren auf Grund der Umstände mehr als gesichert erscheint, insbesondere wenn das Jahreseinkommen 120'000 Franken übersteigt und dadurch automatisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ausgelöst wird (siehe Ziffer 152.1).
E Steuerbegriffe - 13 - Quellensteuer Februar 2009 152.1 Höhe der Einkommenslimite Sowohl beim Bund wie auch in fast allen Kantonen beträgt die Einkommenslimite (entweder ge- setzlich verankert oder durch die Finanzdirektion festgelegt), welche die nachträgliche ordentliche Veranlagung auslöst, 120'000 Franken (jährliches Bruttoeinkommen). Nur der Kanton GE kennt eine andere Einkommenslimite von jährlich 500'000 Franken. Dauert die Steuerpflicht im Kanton weniger als ein Kalenderjahr, werden die betreffenden Bruttoein- künfte auf ein Jahr umgerechnet. 152.2 Beibehaltung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung Die Quellensteuer ist eine Besteuerung nach Massgabe des Gegenwartseinkommens. Demzufolge ist es notwendig, um die Kontinuität der Besteuerung des Gesamteinkommens zu si- chern, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Bruttoeinkommen in einem Kalenderjahr die Einkommens- limite übersteigt, auch in den nachfolgenden Jahren (bis zum Ende seiner Quellensteuerpflicht) nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt wird, und zwar auch dann, wenn sein Einkommen später diese Limite vorübergehend oder dauernd nicht mehr erreichen sollte.
E Steuerbegriffe - 14 - Quellensteuer Februar 2009 16 Wechsel zur ordentlichen Veranlagung Bestimmte Ereignisse oder Umstände, welche die Person des hier wohnhaften ausländischen Ar- beitnehmers betreffen, bewirken einen Übergang vom System der Besteuerung an der Quelle zum ordentlichen Veranlagungsverfahren. Diese Änderung betreffend die steuerrechtliche Situation des ausländischen Arbeitnehmers wird insbesondere durch Erhalt einer Niederlassungsbewilligung sowie durch Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder den Ausweis C besitzt, bewirkt. Die verschiedenen Sachverhalte werden nachstehend kurz erläutert. 161 Erlangen einer Niederlassungsbewilligung Ausländer mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung können eine definitive Niederlassungsbe- willigung (Ausweis C) beantragen, wenn sie sich während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten haben. Mit deren Erhalt unterstehen sie ab dem folgenden Monat dem ordentlichen Veranla- gungsverfahren, und zwar gleich wie die übrigen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen. Die für die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) notwendige Anzahl Aufenthaltsjahre (nach Er- langen des Ausweises B) ist je nach Herkunftsland des Arbeitnehmers verschieden: 11) • 5 Jahre: alle westeuropäischen Länder (EG und EFTA) sowie die USA • 10 Jahre: alle übrigen Länder. 162 Heirat mit einem(r) Schweizer(in) oder einem(r) Ausländer(in) mit Ausweis C Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt, im ordentlichen Verfah- ren veranlagt12) (dasselbe gilt auch für eingetragene Partnerschaften). Als logische Konsequenz unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nieder- lassungsbewilligung bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegat- ten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wiederum dem Steuerabzug an der Quelle. 11) Sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung : Nach ständiger Praxis wird ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, die an einer Universität, an einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder am "Institut Universitaire des Hautes Etudes Internationales" unterrichten, die Nie- derlassungsbewilligung sofort erteilt. Dies gilt ebenfalls für ihren Ehepartner und die minderjährigen Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind. Die gleiche Regelung gilt für den aus- ländischen Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors schweizerischer Staatsangehörigkeit. Die durch den Regierungs- oder Bundesrat gewählten Assistenzprofessoren erhalten die Niederlas- sungsbewilligung ebenfalls mit ihrer Wahl. 12) Der Kanton TI behält die Besteuerung an der Quelle (Tarif C, wenn der Ehepartner eine Erwerbstä- tigkeit ausübt) bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung bei.
E Steuerbegriffe - 15 - Quellensteuer Februar 2009 163 Übrige Fälle Im Gegensatz zu den Ausführungen in Ziffer 15 ersetzt hier die ordentliche Veranlagung definitiv die Besteuerung an der Quelle und wird nicht zusätzlich zur letzteren durchgeführt. 163.1 Bezug einer Altersrente Sobald eine AHV-Rente oder eine Rente aus beruflicher Vorsorge an Quellenbesteuerte in der Schweiz13) ausgerichtet wird, gehen sowohl der Bund als auch fast alle Kantone zum ordentlichen Veranlagungsverfahren über. Dies ist auch dann der Fall, wenn die betreffende Person weiterhin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Bestimmung gilt nicht für die Kantone ZH, SZ und OW, wo eine weiter geführte Erwerbstätig- keit quellenbesteuert bleibt. 163.2 Lohnbezug aus dem Ausland Erhält ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, der grundsätzlich der Quel- lensteuerpflicht unterliegt, seine Erwerbseinkünfte von einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte in der Schweiz getragen, wird er sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in allen Kantonen im ordentlichen Verfahren veranlagt, auch wenn er noch nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Da es an einer schweizerischen Quelle fehlt, ist es praktisch nicht möglich, den Quellensteuerabzug vorzunehmen. 163.3 Andere kantonale Praktiken Gewisse Kantone kennen noch weitere nicht im StHG vorgesehene Fälle, welche automatisch und definitiv eine ordentliche Veranlagung auslösen. 163.31 Überschreiten einer bestimmten Vermögensgrenze Im Kanton GE wird der Steuerpflichtige für sein ganzes Einkommen und Vermögen im ordentlichen Verfahren besteuert, sobald er im Kanton eine Vermögenssteuer bezahlt (d.h. steuerbares Vermö- gen von gegenwärtig 54'800 Franken für Alleinstehende bzw. 109'600 Franken für Verheiratete be- sitzt). Dasselbe gilt für den Kanton VD bei Grundeigentum im Kanton oder bei einem beweglichen Vermö- gen von über 50'000 Franken für Alleinstehende bzw. über 100'000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige. 13) Für im Ausland wohnhafte Empfänger solcher Renten, siehe Kapitel 231.
E Steuerbegriffe - 16 - Quellensteuer Februar 2009 163.32 Vorhandensein von Grundeigentum In den Kantonen BE, AG, VD, GE und JU sowie als Praxis LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO und BS werden ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Grundeigentum besitzen, automatisch ordentlich veranlagt. Bei Erwerb von Grundeigentum durch eine an der Quelle besteuerte Person während einer laufen- den Steuerperiode erfolgt der Übertritt ins ordentliche Veranlagungsverfahren in der Regel ab Be- ginn der neuen Veranlagungsperiode (in den Kantonen SZ und JU ab dem Folgemonat; in den Kan- tonen LU und AG ab Erwerb des Grundstücks; im Kanton BE rückwirkend auf Beginn des Jahres). 163.4 Übergang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Da die Quellenbesteuerung definitionsgemäss für Lohnempfänger bestimmt ist, fällt sie beim Über- gang von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit weg.
E Steuerbegriffe - 17 - Quellensteuer Februar 2009 17 Rückerstattung der Kirchensteuer Meist ist die Kirchensteuer im Quellensteuerabzug inbegriffen. Gemäss Art. 15 der Bundesverfas- sung (Glaubens- und Gewissensfreiheit) kann jedoch niemand gezwungen werden, Steuern zu be- zahlen, welche für Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft erhoben werden, der die betreffende Person nicht angehört. In diesem Fall ist die Kirchensteuer zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Kirchensteuer bei quellenbesteuerten ausländi- schen Arbeitnehmern, die konfessionslos sind oder keiner der offiziellen Landeskirchen ange- hören, ist in den Steuergesetzen der Kantone NW, AI und JU ausdrücklich vorgesehen (sowie in den Kantonen LU und SZ, wenn die Kirchensteuer versehentlich abgezogen wurde) und in den Kan- tonen FR und TG durch die Praxis geregelt. Im Übrigen sehen die Kantone Folgendes vor: • In den Kantonen ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, SG, GR und AG wird die Kirchensteuer nur bei quellenbesteuerten Personen erhoben, welche einer in diesem Kanton als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Entweder beste- hen verschiedene Tarife (mit bzw. ohne Kirchensteuer), oder der Schuldner (= Arbeitgeber) der steuerbaren Leistung hat den im Steuertarif abgelesenen Steuerbetrag um den darin enthaltenen Betrag für die Kirchensteuer zu kürzen. Das Problem einer allfälligen Rückerstattung eines Teils der Quellensteuer stellt sich in diesen Kantonen somit nicht. • Im Kanton BS wird die Kirchensteuer direkt von den Kirchgemeinden berechnet und erhoben. • Die Kantone TI und VS, in denen die Kultuskosten durch die Gemeinden getragen werden, schliessen die Kirchensteuer nie in der beim ausländischen Arbeitnehmer erhobenen Quel- lensteuer ein (eine Kirchensteuer wird übrigens nur in 38 Tessiner und in 6 Walliser Gemeinden erhoben). • Im Kanton VD, wo das Budget des Gemeinwesens auch die Kosten für Kultuszwecke umfasst, kann die Rückerstattung nur bei der Gemeindesteuer beantragt werden, und zwar für denjenigen Teil, der den für die Kirche bestimmten Ausgaben entspricht. Bei der Kantonssteuer ist keine Rückerstattung möglich. • Im Kanton GE beruht die Kirchensteuer auf freiwilliger Basis (es bestehen keine Betreibungs- massnahmen für die Einziehung der Kirchensteuer). Wünscht also ein an der Quelle besteuerter ausländischer Arbeitnehmer die Kirchensteuer zu bezahlen, so muss er seinen Arbeitgeber ersu- chen, den entsprechenden Pauschalabzug (1 % des Bruttoeinkommens) vorzunehmen. • Auch im Kanton NE stellt sich das Problem einer allfälligen Rückerstattung der Kirchensteuer an Andersgläubige nicht, da in diesem Kanton die Entrichtung der Kirchensteuer freiwillig ist und die diesbezügliche Rechnung dem Steuerpflichtigen separat zugestellt wird.
E Steuerbegriffe - 18 - Quellensteuer Februar 2009 2 PERSONEN MIT WOHNSITZ IM AUSLAND Natürliche Personen, die in der Schweiz wohnen – d.h. die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hier begründet haben – werden grundsätzlich auf ihrem gesamten Einkommen besteuert. Auf Grund ihrer persönlichen Zugehörigkeit unterliegen sie einer so genannten unbeschränkten Steuerpflicht. Diese beruht auf der persönlichen Bindung an das betreffende Steuergebiet (Bundesgebiet für die direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindegebiet für die Staats- bzw. die Gemeindesteuern). 21 Beschränkte Steuerpflicht Daneben gibt es aber auch Personen, die in unserem Land steuerpflichtig sind, obwohl sie sich nicht in der Schweiz aufhalten. Es handelt sich dabei um natürliche Personen mit Wohnsitz im Aus- land, die in der Schweiz gewisse Einkommen erzielen. Man spricht in diesem Fall von beschränk- ter Steuerpflicht. Die Steuerpflicht dieser Personen ist beschränkt, weil die Steuer nicht das gesamte Einkommen, sondern nur die Einkünfte aus schweizerischen Quellen belastet. Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Steuer in der Regel zu dem Satz berechnet wird, der für das gesamte Einkommen anwendbar wäre, es sei denn, das betreffende Einkommen werde pauschal an der Quelle besteuert. Für all diese Personen nimmt die Steuerbehörde des Kantons, in dem sich die Quelle des betreffen- den Einkommens befindet, die Steuerveranlagung und -erhebung gemäss den eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen vor. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen und anderer bilateraler Abkommen.
E Steuerbegriffe - 19 - Quellensteuer Februar 2009 22 Die verschiedenen Fälle wirtschaftlicher Zugehörigkeit Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind be- schränkt steuerpflichtig, sobald eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet ist (Art. 4 DBG und Art. 4 StHG), d.h., wenn sie • Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind • in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten • an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben • in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln oder (Art. 5 DBG und Art. 35 StHG) • in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (gilt auch für Künstler, Sportler und Referenten) • als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen • Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind • Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden • Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten • Leistungen von einem früheren Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten • für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten. Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig. Die Gesetzgebung der Kantone geht in die gleiche Richtung (vgl. Art. 4 und 35 StHG). Ausserdem enthalten die Steuergesetze von drei Kantonen eine Generalklausel, wonach die be- schränkte Steuerpflicht alle Personen betrifft, die nach Bundesrecht und internationalen Dop- pelbesteuerungsabkommen im Kanton besteuert werden können: VD, VS und JU. Es sei daran erinnert, dass die Anwendung allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten bleibt.
Sie können auch lesen