Die Besteuerung an der Quelle - E Steuerbegriffe Quellensteuer Februar 2009 - Eidgenössische Steuerverwaltung

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E   Steuerbegriffe                                 Quellensteuer
                                                   Februar 2009

            Die Besteuerung
              an der Quelle
            ___________________
            (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2009)

                ©    Abteilung Grundlagen / ESTV
                            Bern, 2009
E       Steuerbegriffe                                                       -I-                                                 Quellensteuer
                                                                                                                                 Februar 2009

                                     INHALTSVERZEICHNIS
                                     _____________________________

                                                                                                                                             Seite

0        EINLEITUNG ..............................................................................................................             1

1        DIE AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER MIT WOHNSITZ IN DER
         SCHWEIZ ...................................................................................................................           3
11           Steuersubjekte .......................................................................................................            4
111             Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
                Aufenthalt in der Schweiz .................................................................................                    4
112             Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
                Aufenthalt in der Schweiz .................................................................................                    5
12           Steuerobjekt ...........................................................................................................          6
121             Erwerbseinkünfte ..............................................................................................                6
122             Ersatzeinkünfte .................................................................................................              6
13           Tarife ......................................................................................................................     7
14           Gründe für die Besteuerung an der Quelle ........................................................... 10
15           Ordentliche Veranlagung zusätzlich zur Quellensteuer ........................................                                    11
151            Ergänzende ordentliche Veranlagung ..............................................................                              11
152            Nachträgliche ordentliche Veranlagung ...........................................................                              12
152.1             Höhe der Einkommenslimite .......................................................................                           13
152.2             Beibehaltung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung .......................                                            13
16           Wechsel zur ordentlichen Veranlagung ................................................................                            14
161            Erlangen einer Niederlassungsbewilligung ......................................................                                14
162            Heirat mit einem(r) Schweizer(in) oder einem(r)
               Ausländer(in) mit Ausweis C ............................................................................                       14
163            Übrige Fälle ......................................................................................................            15
163.1             Bezug einer Altersrente ...............................................................................                     15
163.2             Lohnbezug aus dem Ausland ......................................................................                            15
163.3             Andere kantonale Praktiken .........................................................................                        15
163.31               Überschreiten einer bestimmten Vermögensgrenze ................................                                          15
163.32               Vorhandensein von Grundeigentum .........................................................                                16
163.4             Übergang zu selbständiger Erwerbstätigkeit ..............................................                                   16
17           Rückerstattung der Kirchensteuer ......................................................................... 17

2        PERSONEN MIT WOHNSITZ IM AUSLAND ....................................................... 18
21           Beschränkte Steuerpflicht ..................................................................................... 18
22           Die verschiedenen Fälle wirtschaftlicher Zugehörigkeit ....................................... 19
23           Besteuerungsmethode ..........................................................................................                   20
231            Empfänger von Ruhegehältern und Pensionen im Ausland ............................                                              20
231.1             Wiederkehrende Leistungen ........................................................................                          22
231.2             Kapitalleistungen .........................................................................................                 25
231.3             Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen ..........................................                                         28
231.31               Renten .....................................................................................................             28
231.32               Kapitalleistungen ....................................................................................                   29
231.33               Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen ..............................                                             29
E     Steuerbegriffe                                                  - II -                                           Quellensteuer
                                                                                                                       Februar 2009

                                                                                                                                   Seite

232           Künstler, Sportler und Referenten ....................................................................                34
233           Hypothekargläubiger ........................................................................................          37
234           Im Ausland wohnhafte Verwaltungsräte ...........................................................                      40
235           Arbeitnehmer bei internationalen Transporten .................................................                        41
236           Weitere Fälle ....................................................................................................    43

3      DIE GRENZGÄNGER ............................................................................................... 44
31        Grenzgänger aus Deutschland .............................................................................. 46
32        Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich .................................... 46
33        Grenzgänger aus Frankreich ................................................................................. 47
34        Grenzgänger aus Italien ........................................................................................ 47
35        Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein ................................................. 47

4      BESTEUERUNG JUGENDLICHER AN DER QUELLE ....................................... 48
41        Ausländische Minderjährige .................................................................................. 48
42        Ausländische Studenten, Lehrlinge, Praktikanten ................................................. 49

5      BEZUGSVERFAHREN .............................................................................................. 51
51        Steuerhoheit .......................................................................................................... 51
52        Steuerschuldner .....................................................................................................     52
521          Ausländische Arbeitnehmer .............................................................................                52
522          Empfänger von Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen ..................................                                  53
523          Künstler, Sportler und Referenten ....................................................................                 54
524          Hypothekargläubiger ........................................................................................           54
525          Verwaltungsräte ................................................................................................       54
526          Arbeitnehmer bei internationalen Transporten .................................................                         54
527          Bezugsprovision ...............................................................................................        54
53        Entrichtung der Quellensteuer ............................................................................... 55
54        Strafbestimmungen ............................................................................................... 55
E   Steuerbegriffe                                  - III -                           Quellensteuer
                                                                                      Februar 2009

                              VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN
                              ________________________________

         AHV         =   Alters- und Hinterlassenenversicherung
         ALV         =   Arbeitslosenversicherung
         DBA         =   Doppelbesteuerungsabkommen
         DBG         =   Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
         dBSt        =   direkte Bundessteuer
         EFTA        =   European Free Trade Association
         EG          =   Europäische Gemeinschaft
         EO          =   Erwerbsersatzordnung
         IV          =   Invalidenversicherung
         MVG         =   Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992
         NBUV =          Versicherung für nichtberufliche Unfälle
         QStV        =   Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom
                         19. Oktober 1993
         StHG        =   Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
                         und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
         UVG         =   Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
         ZEMIS =         Zentrales Migrationsinformationssystem

                                             KANTONE:

           AG = Aargau                                              NW = Nidwalden
           AI   = Appenzell-Innerrhoden                             OW = Obwalden
           AR = Appenzell-Ausserrhoden                              SG = St. Gallen
           BE = Bern                                                SH = Schaffhausen
           BL = Basel-Land                                          SO = Solothurn
           BS = Basel-Stadt                                         SZ   = Schwyz
           FR = Freiburg                                            TG = Thurgau
           GE = Genf                                                TI   = Tessin
           GL = Glarus                                              UR = Uri
           GR = Graubünden                                          VD = Waadt
           JU = Jura                                                VS = Wallis
           LU = Luzern                                              ZG = Zug
           NE = Neuenburg                                           ZH = Zürich
E        Steuerbegriffe                           -1-                              Quellensteuer
                                                                                   Februar 2009

0        EINLEITUNG

•   Begriff

Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck "an der Quelle besteuern", dass die Steuer nicht vom Emp-
fänger des steuerbaren Betrags, sondern von dessen Schuldner zu entrichten ist. Es handelt sich
also um ein Verfahren, in welchem der Schuldner einer steuerbaren Leistung die geschuldete Steuer
direkt von dieser Leistung in Abzug bringt und anschliessend den Steuerbehörden überweist.

Die meisten europäischen Länder kennen irgendeine Form der Besteuerung an der Quelle. Dieses
Verfahren wird für verschiedene Einkunftsarten angewendet, so Kapitalerträge, Löhne usw.

In der Schweiz findet man die Erhebung "an der Quelle" zunächst einmal bei der eidgenössischen
Verrechnungssteuer (siehe den entsprechenden Artikel in den STEUERINFORMATIONEN, Band
II, Register 7). Ferner kommt sie in bestimmten Fällen für die Besteuerung des Einkommens natürli-
cher Personen zur Anwendung. Dies ist das Thema des vorliegenden Artikels.

•   Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Wenn man in der Schweiz von Quellensteuer spricht, so denkt man meist an diejenige Besteue-
rungsmethode, die das Einkommen ausländischer Arbeitnehmer mit zeitlich beschränkter Auf-
enthaltsbewilligung belastet.
Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt nämlich grundsätzlich das Einkommen aus unselbständi-
ger Erwerbstätigkeit (inkl. Ersatzeinkünfte) der ausländischen Arbeitnehmer ohne fremden-
polizeiliche Niederlassung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen sowie bei Asylbe-
werbern (siehe Kapitel 1: Die ausländischen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz), kann je-
doch auch für Inhaber von Kurzaufenthaltsbewilligungen zutreffen.

•   Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Eine weitere Kategorie quellenbesteuerter Pflichtiger bilden die Personen mit Wohnsitz im Aus-
land, die ein Einkommen aus der Schweiz beziehen (beschränkte Steuerpflicht). Dabei kann es
sich um im Ausland wohnhafte Personen handeln (Schweizerbürger oder Ausländer), die Leistungen
aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen beziehen, um ausländische Künstler und Sportler, die in
der Schweiz auftreten, um Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grundstücke in
der Schweiz gesichert sind, um Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einer
Gesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz oder um Personen, die im internationalen
Transport tätig sind (siehe Kapitel 2: Personen mit Wohnsitz im Ausland).

Schliesslich werden auch Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz an der Quelle besteuert, so z.B. Grenzgänger und gewisse Wochenaufenthalter (siehe
Kapitel 3: Die Grenzgänger), aber auch Kurzaufenthalter.
E       Steuerbegriffe                            -2-                              Quellensteuer
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•   Gesetzliche Regelung

Bis Ende 1994 war die Besteuerung an der Quelle nicht in der Bundesgesetzgebung geregelt. Die
grosse Mehrheit der Kantone hingegen kannte diese Besteuerungsart schon seit geraumer Zeit.
In der Praxis wurde daher auch die direkte Bundessteuer (dBSt) von fast allen Kantonen gleichzeitig
mit der Staatssteuer an der Quelle erhoben.

Eine neue Gesetzgebung drängte sich somit auf. Aus diesem Grund regeln die beiden neuen Bun-
desgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und über die
direkte Bundessteuer (beide vom 14. Dezember 1990) die Besteuerung an der Quelle ausdrücklich.
In Kraft sind diese Gesetze seit dem 1. Januar 1993 bzw. seit dem 1. Januar 1995.

Seither wurde die Praxis der Besteuerung an der Quelle in der ganzen Schweiz kodifiziert und ver-
einheitlicht (vgl. Kapitel 5: Bezugsverfahren). Die Steuersätze sind jedoch je nach Kanton unter-
schiedlich. Auch bestehen in den Kantonen manchmal Abweichungen bezüglich einzelner Regeln.

•   Bilaterales Abkommen über den freien Personenverkehr

Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge-
meinschaft (EG) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) über den freien Personen-
verkehr am 1. Juni 2002 ist für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer weitgehende berufliche
Mobilität gewährleistet. Demgemäss gibt es neben den bisher bekannten Ausweisen neue spezifi-
sche Bewilligungsarten.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird unter dem Regime des freien Personenverkehrs den aus-
ländischen Arbeitnehmenden bei einem Wechsel des Arbeitgebers kein neuer Ausweis ausgestellt.
Die Arbeitgeber haben aber die Beschäftigung von Personen, die nach den Artikeln 83 oder 91 DBG
quellensteuerpflichtig sind, innert acht Tagen ab Stellenantritt der zuständigen Steuerbehörde zu
melden und die besonderen Vorschriften für die Grenzgänger zu beachten. Zudem besteht seit dem
1. Juni 2004 für die Arbeitgeber die Möglichkeit, EG-/EFTA-Bürger mittels dem sog. Meldeverfahren
für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Hierbei ist ein Aufenthalt und die Er-
werbstätigkeit in der Schweiz während 90 Tagen ohne Bewilligung möglich.
E       Steuerbegriffe                            -3-                              Quellensteuer
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1       DIE AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER
        MIT WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ
Wenn die breite Öffentlichkeit von "Quellensteuer" spricht, dann denkt sie normalerweise an dieje-
nige Form der Steuererhebung, um die es in diesem Kapitel geht.
Es handelt sich um die Besteuerungsmethode für die Löhne (bzw. Ersatzeinkünfte; siehe Ziffern
121 und 122) ausländischer Arbeitnehmer, die (noch) nicht im Besitz einer Niederlassungs-
bewilligung (Bewilligung C) sind. Das Erwerbseinkommen dieser Personenkategorie wird in der
Regel an der Quelle besteuert.

Das Prinzip lässt sich folgendermassen umschreiben: Der Quellenbesteuerung unterliegen alle
ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilli-
gung C) nicht besitzen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die von ihren Ange-
stellten mit Kurz- oder Langzeitaufenthaltsbewilligungen provisorisch oder definitiv geschuldeten
Steuern direkt vom Lohn abzuziehen. Dasselbe gilt auch für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei
internationalen Transporten oder Wochenaufenthalter oder Kurzaufenthalter, welche einer unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Was die Grenzgänger mit täglicher oder wöchentlicher Rückkehr betrifft, so ist deren steuerliche
Behandlung je nach Wohnsitzstaat und Arbeitskanton unterschiedlich (siehe Kapitel 3).

Bei der direkten Bundessteuer wird die Erhebung der Quellensteuer für natürliche Personen mit
steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie für Grenzgänger und Arbeitneh-
mer bei internationalen Transporten in Art. 83 bis 90 sowie 91 und 97 DBG geregelt.
Was die kantonalen Steuern angeht, sind die einschlägigen Bestimmungen in Art. 32 bis 36 StHG
enthalten.

Der Quellensteuerabzug umfasst in der Regel die Staats- und die Gemeindesteuern, die direkte
Bundessteuer sowie meistens auch die Kirchensteuer.

Vorbehalten sind in jedem Fall anders lautende Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen.
E        Steuerbegriffe                             -4-                              Quellensteuer
                                                                                     Februar 2009

11       Steuersubjekte

Der Quellenbesteuerung unterworfen sind in der Regel alle ausländischen Staatsangehörigen, wel-
che die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch in der Schweiz
aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

111          Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz
             oder Aufenthalt in der Schweiz

Es handelt sich dabei um sämtliche ausländischen Staatsangehörige, welche die Niederlassungs-
bewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-
enthalt haben und auf Grund einer beschränkten fremdenpolizeilichen Bewilligung arbeiten.

Mit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen
der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie der Europäischen Freihandelsasso-
ziation (EFTA) und ihren Mitgliedstaaten, ist für die Staatsangehörigen der EG/EFTA weitgehende
berufliche Mobilität (das Recht, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten) gewährleistet.
Der Quellenbesteuerung unterliegen damit auch in der Schweiz unselbständig erwerbende Bürger
aus einem EG/EFTA-Land mit einer neu geschaffenen:
• Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausländerausweis B): Die Aufenthaltsbewilligung hat eine
  Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, wenn der Arbeitsvertrag ein Jahr oder länger dauert
• Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausländerausweis L): Die Gültigkeitsdauer der Kurzauf-
  enthaltsbewilligung (< 12 Monate) entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags
• Grenzgängerbewilligung EG/EFTA mit wöchentlicher Rückkehr (Ausländerausweis G).

Für Nicht-EG/EFTA-Bürger sind es unselbständig Erwerbende mit:
• Jahresaufenthaltsbewilligung B,
• Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci,
• Kurzaufenthaltsbewilligung L,
• Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F,
• Ausweis für Asylsuchende N,
• Ausweis für Schutzbedürftige S.

Die ausländischen Schwarzarbeiter unterliegen ebenfalls der Quellensteuer. Diesbezüglich wurde
vom Gesetzgeber per 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit in Kraft gesetzt. Die steuerlichen Bestimmungen dieses Gesetzes wurden systema-
tisch in den Bereich der Quellenbesteuerung eingegliedert, finden jedoch auch Anwendung für in der
Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die grundsätzlich dem ordentlichen Veranlagungsverfahren
unterworfen sind.
E        Steuerbegriffe                             -5-                              Quellensteuer
                                                                                     Februar 2009

Bemerkung:
Die ausländischen Arbeitnehmer mit unbeschränkter Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) hin-
gegen gelten als "etabliert". Sie erfahren dieselbe Behandlung wie die Schweizer Steuerpflichti-
gen und haben eine Steuererklärung gemäss dem ordentlichen Veranlagungsverfahren auszufüllen.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das
Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich unge-
trennter Ehe leben, von der Quellensteuer ausgenommen sind, auch wenn die oben stehenden
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden im ordentlichen Verfahren besteuert.

112           Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
              Aufenthalt in der Schweiz

Der Quellenbesteuerung unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen unselbständigen Arbeitnehmer
mit Wohnsitz im Ausland ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die
• in der Schweiz während kurzer Dauer erwerbstätig sind (Kurzaufenthaltbewilligung EG/EFTA L)
• in der Schweiz als Grenzgänger mit regelmässiger täglicher Rückkehr erwerbstätig sind
  (Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G / siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger)
• in der Schweiz mit Grenzgängerbewilligung G (BVO) erwerbstätig sind1)
• in der Schweiz während der Woche unselbständig tätig sind (gewisse Wochenaufenthalter;
  siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger),
• in der Schweiz erwerbstätig waren und nach ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland nachträglich
  noch Leistungen des Arbeitgebers, z.B. eine Bonuszahlung, erhalten
• für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs oder bei
  einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz
  oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten (siehe Ziffer 235)
• in der Schweiz ohne Registrierung erwerbstätig sind (Schwarzarbeiter).

Unter diese Kategorie fallen auch schweizerische Staatsangehörige, die z.B. ihren Wohnsitz in
Frankreich haben und in Genf als Grenzgänger arbeiten; auf ihrem Einkommen wird ebenfalls die
schweizerische Quellensteuer erhoben.

1)   Die "Grenzgänger", die in der Schweiz arbeiten und nicht täglich in ihr Heimatland zurückkehren,
     sind in der Regel an der Quelle besteuert (siehe Kapitel 3: Die Grenzgänger).
E        Steuerbegriffe                             -6-                              Quellensteuer
                                                                                     Februar 2009

12       Steuerobjekt
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit (eingeschlossen die Nebeneinkünfte und Naturalleistungen) sowie
auf die Ersatzeinkünfte (Art. 84 DBG bzw. Art. 32 Abs. 3 StHG).

121          Erwerbseinkünfte

Die unter Ziffer 11 aufgeführten Arbeitnehmer bezahlen die an der Quelle erhobene Steuer auf dem
gesamten Bruttobetrag der ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesonde-
re auf dem ordentlichen Monatslohn (Stunden- bzw. Taglohn, Akkordlohn, Lohn für Überzeit-, Nacht-
und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), auf sämtlichen Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen,
Orts- und Teuerungszulagen usw.), auf Provisionen, Gratifikationen, Abfindungsleistungen, Dienstal-
tersgeschenken, Naturalleistungen (Kost und Logis, Dienstwohnung, Geschäftsauto usw.) sowie auf
Trinkgeldern. Steuerbar sind zudem Bonuszahlungen an Personen, die im Zeitpunkt der Auszahlung
keinen Wohnsitz oder Aufenthalt mehr in der Schweiz haben.

122          Ersatzeinkünfte

Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkommen (Bruttoein-
künfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosen-
versicherung.

An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind insbesondere:
• Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV)
• IV-Taggelder, IV-Renten und IV-Kapitalleistungen aus IV und beruflicher Vorsorge
• UVG-Taggelder und UVG-Teilrenten sowie an deren Stelle tretende Kapitalleistungen
• Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall
• Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen
  (z.B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindung usw.).
• Leistungen der Mutterschaftsentschädigung (seit 1. Juli 2005).

Keine Ersatzeinkünfte und damit nicht im Quellensteuerverfahren, sondern im ordentlichen Veran-
lagungsverfahren zu besteuern, sind insbesondere:
• Renten der AHV
• ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
• Alters- und Hinterlassenenrenten/Kapitalleistungen aus 2. und 3. Säule
• Freizügigkeitsleistungen aus 2. und 3. Säule
• Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV und UVG
• Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus Unfall- und Invalidenversicherung.
E        Steuerbegriffe                           -7-                              Quellensteuer
                                                                                   Februar 2009

13       Tarife

Die an der Quelle erhobene Steuer auf dem Lohn ausländischer Arbeitnehmer ist, mit Ausnahme
geringfügiger Einkünfte (siehe nachfolgend D-Tarif) immer progressiv (wie in Kapitel 2 dargestellt,
ist dies bei der Besteuerung des Nebenerwerbs sowie gewisser Einkommen, die in der Schweiz von
Personen mit ausländischem Wohnsitz erzielt werden, nicht immer der Fall). Die Quellensteuer ist in
Bezug auf die Tarife so weit als möglich der im ordentlichen Verfahren erhobenen Steuer angegli-
chen, da sie an die Stelle der letzteren tritt.

Die Steuersätze in den kantonalen Tarifen betreffend Besteuerung an der Quelle sind – ebenso wie
für die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer – unterschiedlich hoch.

Es sei noch kurz daran erinnert, dass der Quellensteuerabzug auf den Einkünften der ausländi-
schen Arbeitnehmer immer die Staatssteuer, die Gemeindesteuer, die direkte Bundessteuer
sowie die Kirchensteuer (sofern diese obligatorisch erhoben wird) beinhaltet.2)
Die für die direkte Bundessteuer geschuldete Quellensteuer wird von den Kantonen zusammen mit
den kantonalen und kommunalen Quellensteuern erhoben. Die im DBG und im Anhang zur Verord-
nung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer erwähnten Steuersätze sind somit nicht
direkt anwendbar, sondern in die kantonalen Tarife eingerechnet.

Um die Gleichbehandlung der verschiedenen Steuerzahler so weit wie möglich zu gewährleisten,
enthalten die Quellensteuertarife gewisse Korrektive, wie zum Beispiel den Abzug der obligatori-
schen Beiträge für AHV/IV/EO und für die berufliche Vorsorge sowie der Beiträge für die ALV und
die NBUV bis zu den gesetzlich festgelegten Beträgen. Diese allgemeinen Abzüge entsprechen
denjenigen der ordentlichen Veranlagung. Zu diesen kommen noch Abzüge für Versicherungsprä-
mien und Berufsauslagen hinzu.

Individuelle Abzüge (z.B. Säule 3a, Schuldzinsen) werden bei der Tarifberechnung nicht berück-
sichtigt und sind daher Gegenstand eines nachträglichen Antrags des Steuerpflichtigen.
Die Steuergesetze tragen auch den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (Zivilstand,
Anzahl Kinder) durch Anwendung unterschiedlicher Tarife Rechnung.

Zweiverdiener-Ehepaare werden ebenfalls in allen Kantonen sowie beim Bund mit einem Sondertarif
berücksichtigt.

2)   Je nach Kanton kann der Quellensteuerabzug noch weitere Gemeindeabgaben umfassen, z.B. die
     Feuerwehrsteuer.
E         Steuerbegriffe                               -8-                                 Quellensteuer
                                                                                           Februar 2009

Bei den anzuwendenden Tarifen wird folgendermassen unterschieden:
• Tarif A       für allein stehende Steuerpflichtige (ledige, tatsächlich oder rechtlich getrennt le-
                bende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige)3)
• Tarif B       für verheiratete – in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende – Alleinver-
                diener, für eingetragene Partnerschaften sowie für allein stehende Steuerpflichtige,
                die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren
                Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen unter-
                teilt ("ohne Kinder", "mit 1 Kind", "mit 2 Kindern" usw.)4)
• Tarif C       für verheiratete Steuerpflichtige, die beide hauptberuflich in der Schweiz er-
                werbstätig sind (Doppelverdiener); auch dieser Tarif ist in verschiedene Kolonnen
                unterteilt ("ohne Kinder", "mit 1 Kind", "mit 2 Kindern" usw.)5)
• Tarif D       Sondertarif für Einkünfte aus Nebenerwerb (wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stun-
                den und monatliches Bruttoeinkommen unter 2'000 Franken) sowie Ersatzeinkünfte
                (siehe Ziffer 122), wenn der Versicherer diese nicht nach Massgabe des versicherten
                Verdienstes an den Versicherten ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Er-
                werbseinkommen treten. Es handelt sich dabei in fast allen Kantonen um proportio-
                nale Tarife.6)

Bemerkungen:
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland kommen besondere Tarife zur Anwendung, die im
Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt sind.
Der Kanton TI trägt seit dem 1. Januar 2009 der Situation des Ehepartners, welcher eine Erwerbstä-
tigkeit im Ausland ausübt, Rechnung: unter Einbezug eines mutmasslichen Einkommens für alle
Steuerpflichtigen, mit Ausnahme der Grenzgänger (Tarif E) und Gewährung eines Halb-Abzugs für
die Kinder unter der Sorge dieser letzteren (Tarif F).

Der an der Quelle abzuziehende Betrag wird in den einzelnen Kantonen folgendermassen ausge-
drückt:
•    sowohl in Franken als auch in % des monatlichen Bruttoeinkommens: ZH, BE, LU, UR, SZ, OW,
     NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, AG und TG
•    in % des monatlichen Bruttoeinkommens: FR, BS, BL, GR, VD, VS, NE, GE und JU
•    in % des jährlichen Bruttoeinkommens: TI.

3)   Kantone ZH, SZ und OW: Dieser Tarif gilt auch für Alleinstehende, die Kinderzulagen beziehen (de-
     ren Kinder aber nicht im gleichen Haushalt leben) bzw. Kinderunterhaltszahlungen leisten; er ist des-
     halb in verschiedene Kolonnen unterteilt ("Alleinstehend", "1 Kind" bis "6 Kinder").
4)   In den Kantonen SZ, BS und JU werden die Einelternfamilien nicht mit Tarif B, sondern mit Tarif A
     besteuert. Die betreffenden Abzüge sind im Tarif A integriert.
5)   Kanton VD: Dieser Tarif kommt nur auf Antrag der Ehegatten und nach Bewilligung durch die Steu-
     erverwaltung zur Anwendung. Andernfalls gilt der Tarif D.
     Kanton GE: Dieser Kanton kennt keinen Tarif C. Für Einkommen von in ungetrennter Ehe lebenden
     Steuerpflichtigen gilt der Tarif A. Mittels Tarif B wird anschliessend die Berechnung korrigiert, wobei
     die Einkommen der Ehegatten und die Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.
     Im Weiteren kommt ein Tarif I für Ehegatten internationaler Beamter zur Anwendung.
6)   Kanton VD: Es gibt einen progressiven Tarif D (Minimalsatz 10%), der anstelle des Tarifs C für Ehe-
     frauen zur Anwendung kommt, die einer Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit nachgehen und deren
     Mann für sein Erwerbseinkommen ebenfalls an der Quelle besteuert wird.
E         Steuerbegriffe                           -9-                              Quellensteuer
                                                                                    Februar 2009

Wie die Tarife der ordentlichen Einkommenssteuer sind auch die Quellensteuertarife progressiv.
Sie sind nach monatlichen Bruttoeinkommensstufen aufgebaut und definieren immer eine bestimmte
obere Grenze (ab diesem steuerbaren Einkommen bleibt der Steuersatz gleich), die von Kanton zu
Kanton variiert.

Wie bereits erwähnt, gilt eine Ausnahme für den Tarif D für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte,
der in den allermeisten Kantonen proportional ist. In beinahe allen Kantonen beträgt der Steuer-
satz (einschliesslich der dBST von 1 %) 10 %.

Nur einige Kantone kennen andere Steuersätze:
•   UR: 12 % (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer)
•   OW: 11 % (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer)
•   TI:     4 % für Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer),
           10 % für Ersatzeinkommen (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer)
•   GE:     8 % (inbegriffen 1 % direkte Bundessteuer)
•   VD:    progressiver Tarif (Minimum 10 %).

Bemerkung:
Die kantonalen Quellensteuertarife und die entsprechenden Merkblätter sind bei der zuständigen
kantonalen Steuerverwaltung erhältlich, die alle erforderlichen Auskünfte erteilt, insbesondere auch
über die sich auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Einschränkungen.
E        Steuerbegriffe                             - 10 -                           Quellensteuer
                                                                                     Februar 2009

14       Gründe für die Besteuerung an der Quelle
Die Gründe dafür, dass das Erwerbseinkommen ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlas-
sungsbewilligung an der Quelle besteuert wird, sind vielfältig.
Wir möchten hier nur deren zwei – die beiden offensichtlichsten – erwähnen:
•    Zunächst handelt es sich natürlich um eine sichere Form der Erhebung, welche den Steuer-
     behörden eine weitgehende "Garantie" oder "Sicherheit" bietet.
     Es wird auf diese Weise nämlich vermieden, dass ein Ausländer oder Schweizerbürger mit
     Wohnsitz im Ausland, der nur vorübergehend in der Schweiz arbeitet, vor Bezahlung seiner auf
     dem Lohn geschuldeten Steuern in sein Wohnsitzland zurückkehrt.
•    Ferner liegt der Besteuerung an der Quelle auch ein rein praktischer Umstand zugrunde, der
     das Veranlagungs- und Erhebungsverfahren betrifft: Während ihrer ersten Jahre in der Schweiz
     sind die ausländischen Arbeitnehmer meistens noch keiner unserer Landessprachen kundig,
     zumindest nicht der offiziellen Sprache ihres Aufenthaltskantons.
     Diese Leute stehen somit manchmal vor fast unüberwindbaren Schwierigkeiten, wenn es darum
     geht, die verschiedenen in der Steuererklärung aufgeführten Rubriken sowie die dazugehörigen
     "Wegleitungen" zu entschlüsseln. Man denke nur schon an die Probleme, welche sogar zahlrei-
     che Pflichtige, die ihre Schuljahre in unserem Land absolviert haben und die Sprache ihres
     Wohnsitzkantons eigentlich beherrschen, beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung bekunden.

Die Besteuerung an der Quelle stellt also eine administrative Vereinfachung des Verfahrens dar, die
sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden verschiedene Vorteile mit sich
bringt, so den Wegfall der Steuererklärung, ein stark verkürztes Veranlagungsverfahren, Rationali-
sierung und Sicherheit in Bezug auf die Erhebung.

Allerdings birgt die Quellensteuer aus technischen Gründen auch Besonderheiten in sich, die sich je
nach Verhältnissen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken können:
•    Die Berufsauslagen können nicht in ihrer effektiven Höhe, sondern nur in pauschaler Form be-
     rücksichtigt werden.
•    Die Erwerbsaufnahme bzw. -aufgabe des anderen Ehegatten sowie eine Änderung des Be-
     schäftigungsgrades wirken sich sofort aus.
•    Bei der Berechnung der Quellensteuertarife werden die Beiträge an AHV/IV/EO/ALV/NBUV
     sowie für die 2. Säule auf dem vollen Bruttolohn in Abzug gebracht, obwohl effektiv auf Fami-
     lien- und Kinderzulagen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden7) und bei der 2.
     Säule der unterobligatorische Teil des Lohnes nicht beitragspflichtig ist (berücksichtigt werden
     jedoch die Höchstbeiträge bei ALV und NBUV).
•    Die auf die Quellensteuer anwendbaren Tarife stellen immer eine Art gewogenes Mittel der
     kommunalen Steuerbelastung dar. Somit gibt es nicht "teure" und "billige" Gemeinden wie bei
     der ordentlichen Besteuerung.

Bemerkung:
Gewisse Kantone sehen unter gewissen Bedingungen und auf Anfrage ein „Korrektiv“ vor.

7)   Kanton BS: Kinderzulagen werden bei der Tarifberechnung vor der Ermittlung des AHV- und Pensi-
     onskassenbeitrags subtrahiert und am Schluss wieder addiert.
E        Steuerbegriffe                            - 11 -                           Quellensteuer
                                                                                    Februar 2009

Sowohl das DBG als auch das StHG sehen für die Vermögenserträge und die der Quellensteuer
nicht unterliegenden Einkünfte eine ergänzende Besteuerung im ordentlichen Verfahren vor. Das-
selbe gilt in Bezug auf die steuerliche Erfassung des Vermögens durch die Kantone. Schliesslich
findet auch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung statt, wenn das der Quellensteuer unter-
liegende jährliche Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet (siehe Ziffer 152).

15       Ordentliche Veranlagung zusätzlich zur Quellensteuer
Die ordentliche Veranlagung bleibt in zweierlei Hinsicht vorbehalten (unter Beibehaltung des Quel-
lensteuerabzugs auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit):
•    Für Vermögenswerte und für Einkünfte, die dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen
     sind, werden auch quellenbesteuerte ausländische Arbeitnehmer im ordentlichen Verfahren
     veranlagt (ergänzende Veranlagung gemäss Art. 90 Abs. 1 DBG bzw. Art. 34 Abs. 1 StHG).
•    Übersteigen die an der Quelle erfassten Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte eine bestimmte Höhe,
     wird nachträglich zur Kontrolle eine integrale ordentliche Veranlagung, unter Anrechnung der
     abgezogenen Quellensteuern durchgeführt (nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss
     Art. 90 Abs. 2 DBG bzw. Art. 34 Abs. 2 StHG).

151           Ergänzende ordentliche Veranlagung

Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in allen Kantonen müssen die Quellenbesteuerten
unter bestimmten Bedingungen eine Steuererklärung ausfüllen, um dann im ordentlichen Verfahren
veranlagt zu werden:
•    Vorhandensein weiterer Einkommensquellen: Verfügen an der Quelle besteuerte Arbeit-
     nehmer8) zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen noch über weiteres steuerbares Einkommen
     (z.B. aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen,
     aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien oder lotterieähn-
     lichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, Stiftungen, Renten, Pensio-
     nen, Alimenten) oder erhalten sie eine Kapitalleistung aus Vorsorge, so werden sie für diese
     Einkommensbestandteile nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes ergänzend
     veranlagt.
•    Vorhandensein von steuerbarem Vermögen: Besitzen an der Quelle besteuerte Pflichtige
     Vermögenswerte, für die sie normalerweise besteuert würden (d.h. Vermögen, das nach Vor-
     nahme aller Abzüge das steuerfreie Minimum überschreitet), sind diese ebenfalls in einer Steu-
     ererklärung anzugeben.

Dabei handelt es sich allerdings um eine zusätzliche Veranlagung, die zu Beginn der nächsten
Steuerperiode vorgenommen wird. Die Steuerpflichtigen werden für ihr Erwerbseinkommen wei-
terhin an der Quelle besteuert und die an der Quelle erfassten Einkünfte sind für die Satzbestim-
mung zu berücksichtigen.

8)   oder deren nicht erwerbstätige Ehegatten
E        Steuerbegriffe                              - 12 -                             Quellensteuer
                                                                                        Februar 2009

152           Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Im Weiteren wird bei der direkten Bundessteuer sowie in allen Kantonen eine nachträgliche ordentli-
che Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen durchgeführt,
sobald das an der Quelle besteuerte Erwerbseinkommen einen gewissen Betrag überschreitet.9)

So sehen Art. 90 Abs. 2 DBG und 34 Abs. 2 StHG eine Einschränkung der Quellensteuer als endgül-
tige Abrechnung insoweit vor, als eine nachträgliche Veranlagung vorzunehmen ist, wenn die dem
Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegat-
ten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr den durch das Eid-
genössische Finanzdepartement bzw. das kantonale Recht festgelegten Betrag überschreiten.

Der Steuerpflichtige muss sodann eine Steuererklärung ausfüllen und darin die Gesamtheit seiner
Einkünfte und allfälligen Vermögenswerte (für die Staats- und Gemeindesteuern) angeben. Die
Quellensteuer wird zinslos an die so berechnete Steuer angerechnet (Veranlagung im ordentlichen
Verfahren).

In diesen Fällen wird somit die Quellensteuer nachträglich zur reinen Sicherungssteuer.10) Hinter-
grund dieser Regelung bildet der Umstand, dass die unterschiedliche Belastung, die sich bei der
Quellensteuer zufolge Berechnung von den Bruttoeinkünften und Pauschalierung der Abzüge ge-
genüber den ordentlich veranlagten Steuern ergibt, mit höherem Einkommen tendenziell auch stär-
ker ins Gewicht fällt.
In gleicher Weise wirken sich zufolge eines einzigen Tarifs pro Kanton auch die innerkantonal unter-
schiedlichen Steuerbelastungen – je höher das an der Quelle erfasste Einkommen ist – betragsmäs-
sig stärker aus. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung entspricht somit dem Grundsatz der
Gleichbehandlung, der prinzipiell auch für den Bereich der Quellensteuer gilt.

9)   In sieben Kantonen findet eine nachträgliche ordentliche Veranlagung noch in weiteren Fällen statt:
     - BE: auf Antrag der quellenbesteuerten Person, wenn sie zusätzliche, in den Tarifen nicht berück-
         sichtigte Abzüge geltend macht.
     - ZG, BS, BL und SH: wenn der Quellensteuerpflichtige Grundeigentum im Kanton besitzt.
     - VD: bei Grundeigentum im Kanton oder bei einem beweglichen Vermögen über 50'000 Franken
         für Alleinstehende bzw. über 100'000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige.
     - GE: bei Grundeigentum im Kanton oder bei steuerbarem Vermögen.
     Die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen wird weiterhin erhoben und auf den im ordentlichen
     Verfahren berechneten Steuerbetrag angerechnet.
10) In den Kantonen LU, SZ, ZG, SO, SH, AG, TG und TI kann die Steuerverwaltung auf die Erhebung
    der Quellensteuer als Sicherungssteuer verzichten, wenn der Arbeitgeber oder die steuerpflichtige
    Person hinreichende Sicherheit leistet.
    Dies gilt ebenso (ausser im Kanton SZ), wenn die Erhebung im ordentlichen Verfahren auf Grund
    der Umstände mehr als gesichert erscheint, insbesondere wenn das Jahreseinkommen 120'000
    Franken übersteigt und dadurch automatisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ausgelöst
    wird (siehe Ziffer 152.1).
E       Steuerbegriffe                             - 13 -                           Quellensteuer
                                                                                    Februar 2009

152.1        Höhe der Einkommenslimite

Sowohl beim Bund wie auch in fast allen Kantonen beträgt die Einkommenslimite (entweder ge-
setzlich verankert oder durch die Finanzdirektion festgelegt), welche die nachträgliche ordentliche
Veranlagung auslöst, 120'000 Franken (jährliches Bruttoeinkommen).

Nur der Kanton GE kennt eine andere Einkommenslimite von jährlich 500'000 Franken.

Dauert die Steuerpflicht im Kanton weniger als ein Kalenderjahr, werden die betreffenden Bruttoein-
künfte auf ein Jahr umgerechnet.

152.2        Beibehaltung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung

Die Quellensteuer ist eine Besteuerung nach Massgabe des Gegenwartseinkommens.
Demzufolge ist es notwendig, um die Kontinuität der Besteuerung des Gesamteinkommens zu si-
chern, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Bruttoeinkommen in einem Kalenderjahr die Einkommens-
limite übersteigt, auch in den nachfolgenden Jahren (bis zum Ende seiner Quellensteuerpflicht)
nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt wird, und zwar auch dann, wenn sein Einkommen
später diese Limite vorübergehend oder dauernd nicht mehr erreichen sollte.
E         Steuerbegriffe                              - 14 -                             Quellensteuer
                                                                                         Februar 2009

16        Wechsel zur ordentlichen Veranlagung
Bestimmte Ereignisse oder Umstände, welche die Person des hier wohnhaften ausländischen Ar-
beitnehmers betreffen, bewirken einen Übergang vom System der Besteuerung an der Quelle zum
ordentlichen Veranlagungsverfahren.

Diese Änderung betreffend die steuerrechtliche Situation des ausländischen Arbeitnehmers wird
insbesondere durch Erhalt einer Niederlassungsbewilligung sowie durch Heirat mit einer Person,
die das Schweizer Bürgerrecht oder den Ausweis C besitzt, bewirkt.

Die verschiedenen Sachverhalte werden nachstehend kurz erläutert.

161           Erlangen einer Niederlassungsbewilligung

Ausländer mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung können eine definitive Niederlassungsbe-
willigung (Ausweis C) beantragen, wenn sie sich während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten
haben. Mit deren Erhalt unterstehen sie ab dem folgenden Monat dem ordentlichen Veranla-
gungsverfahren, und zwar gleich wie die übrigen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen.

Die für die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) notwendige Anzahl Aufenthaltsjahre (nach Er-
langen des Ausweises B) ist je nach Herkunftsland des Arbeitnehmers verschieden: 11)
•    5 Jahre: alle westeuropäischen Länder (EG und EFTA) sowie die USA
•    10 Jahre: alle übrigen Länder.

162           Heirat mit einem(r) Schweizer(in) oder einem(r) Ausländer(in)
              mit Ausweis C

Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer
Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt, im ordentlichen Verfah-
ren veranlagt12) (dasselbe gilt auch für eingetragene Partnerschaften).

Als logische Konsequenz unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Nieder-
lassungsbewilligung bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegat-
ten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats
wiederum dem Steuerabzug an der Quelle.

11) Sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung : Nach ständiger Praxis wird ordentlichen und
    ausserordentlichen Professoren, die an einer Universität, an einer Eidgenössischen Technischen
    Hochschule oder am "Institut Universitaire des Hautes Etudes Internationales" unterrichten, die Nie-
    derlassungsbewilligung sofort erteilt. Dies gilt ebenfalls für ihren Ehepartner und die minderjährigen
    Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind. Die gleiche Regelung gilt für den aus-
    ländischen Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines ordentlichen oder ausserordentlichen
    Professors schweizerischer Staatsangehörigkeit.
    Die durch den Regierungs- oder Bundesrat gewählten Assistenzprofessoren erhalten die Niederlas-
    sungsbewilligung ebenfalls mit ihrer Wahl.
12) Der Kanton TI behält die Besteuerung an der Quelle (Tarif C, wenn der Ehepartner eine Erwerbstä-
    tigkeit ausübt) bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung bei.
E        Steuerbegriffe                             - 15 -                           Quellensteuer
                                                                                     Februar 2009

163          Übrige Fälle

Im Gegensatz zu den Ausführungen in Ziffer 15 ersetzt hier die ordentliche Veranlagung definitiv die
Besteuerung an der Quelle und wird nicht zusätzlich zur letzteren durchgeführt.

163.1        Bezug einer Altersrente

Sobald eine AHV-Rente oder eine Rente aus beruflicher Vorsorge an Quellenbesteuerte in der
Schweiz13) ausgerichtet wird, gehen sowohl der Bund als auch fast alle Kantone zum ordentlichen
Veranlagungsverfahren über. Dies ist auch dann der Fall, wenn die betreffende Person weiterhin
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Kantone ZH, SZ und OW, wo eine weiter geführte Erwerbstätig-
keit quellenbesteuert bleibt.

163.2        Lohnbezug aus dem Ausland

Erhält ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, der grundsätzlich der Quel-
lensteuerpflicht unterliegt, seine Erwerbseinkünfte von einem Leistungsschuldner im Ausland und
werden diese nicht von einer Betriebsstätte in der Schweiz getragen, wird er sowohl bei der direkten
Bundessteuer als auch in allen Kantonen im ordentlichen Verfahren veranlagt, auch wenn er noch
nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Da es an einer schweizerischen Quelle fehlt, ist
es praktisch nicht möglich, den Quellensteuerabzug vorzunehmen.

163.3        Andere kantonale Praktiken

Gewisse Kantone kennen noch weitere nicht im StHG vorgesehene Fälle, welche automatisch und
definitiv eine ordentliche Veranlagung auslösen.

163.31            Überschreiten einer bestimmten Vermögensgrenze

Im Kanton GE wird der Steuerpflichtige für sein ganzes Einkommen und Vermögen im ordentlichen
Verfahren besteuert, sobald er im Kanton eine Vermögenssteuer bezahlt (d.h. steuerbares Vermö-
gen von gegenwärtig 54'800 Franken für Alleinstehende bzw. 109'600 Franken für Verheiratete be-
sitzt).
Dasselbe gilt für den Kanton VD bei Grundeigentum im Kanton oder bei einem beweglichen Vermö-
gen von über 50'000 Franken für Alleinstehende bzw. über 100'000 Franken für in ungetrennter Ehe
lebende Steuerpflichtige.

13) Für im Ausland wohnhafte Empfänger solcher Renten, siehe Kapitel 231.
E        Steuerbegriffe                          - 16 -                           Quellensteuer
                                                                                  Februar 2009

163.32           Vorhandensein von Grundeigentum

In den Kantonen BE, AG, VD, GE und JU sowie als Praxis LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO und BS
werden ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Grundeigentum besitzen, automatisch ordentlich
veranlagt.

Bei Erwerb von Grundeigentum durch eine an der Quelle besteuerte Person während einer laufen-
den Steuerperiode erfolgt der Übertritt ins ordentliche Veranlagungsverfahren in der Regel ab Be-
ginn der neuen Veranlagungsperiode (in den Kantonen SZ und JU ab dem Folgemonat; in den Kan-
tonen LU und AG ab Erwerb des Grundstücks; im Kanton BE rückwirkend auf Beginn des Jahres).

163.4        Übergang zu selbständiger Erwerbstätigkeit

Da die Quellenbesteuerung definitionsgemäss für Lohnempfänger bestimmt ist, fällt sie beim Über-
gang von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit weg.
E        Steuerbegriffe                            - 17 -                           Quellensteuer
                                                                                    Februar 2009

17       Rückerstattung der Kirchensteuer

Meist ist die Kirchensteuer im Quellensteuerabzug inbegriffen. Gemäss Art. 15 der Bundesverfas-
sung (Glaubens- und Gewissensfreiheit) kann jedoch niemand gezwungen werden, Steuern zu be-
zahlen, welche für Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft erhoben werden, der die betreffende
Person nicht angehört. In diesem Fall ist die Kirchensteuer zurückzuerstatten.

Die Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Kirchensteuer bei quellenbesteuerten ausländi-
schen Arbeitnehmern, die konfessionslos sind oder keiner der offiziellen Landeskirchen ange-
hören, ist in den Steuergesetzen der Kantone NW, AI und JU ausdrücklich vorgesehen (sowie in
den Kantonen LU und SZ, wenn die Kirchensteuer versehentlich abgezogen wurde) und in den Kan-
tonen FR und TG durch die Praxis geregelt.

Im Übrigen sehen die Kantone Folgendes vor:
• In den Kantonen ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, SG, GR und AG wird
  die Kirchensteuer nur bei quellenbesteuerten Personen erhoben, welche einer in diesem
  Kanton als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Entweder beste-
  hen verschiedene Tarife (mit bzw. ohne Kirchensteuer), oder der Schuldner (= Arbeitgeber) der
  steuerbaren Leistung hat den im Steuertarif abgelesenen Steuerbetrag um den darin enthaltenen
  Betrag für die Kirchensteuer zu kürzen.
  Das Problem einer allfälligen Rückerstattung eines Teils der Quellensteuer stellt sich in diesen
  Kantonen somit nicht.
• Im Kanton BS wird die Kirchensteuer direkt von den Kirchgemeinden berechnet und erhoben.
• Die Kantone TI und VS, in denen die Kultuskosten durch die Gemeinden getragen werden,
  schliessen die Kirchensteuer nie in der beim ausländischen Arbeitnehmer erhobenen Quel-
  lensteuer ein (eine Kirchensteuer wird übrigens nur in 38 Tessiner und in 6 Walliser Gemeinden
  erhoben).
• Im Kanton VD, wo das Budget des Gemeinwesens auch die Kosten für Kultuszwecke umfasst,
  kann die Rückerstattung nur bei der Gemeindesteuer beantragt werden, und zwar für denjenigen
  Teil, der den für die Kirche bestimmten Ausgaben entspricht. Bei der Kantonssteuer ist keine
  Rückerstattung möglich.
• Im Kanton GE beruht die Kirchensteuer auf freiwilliger Basis (es bestehen keine Betreibungs-
  massnahmen für die Einziehung der Kirchensteuer). Wünscht also ein an der Quelle besteuerter
  ausländischer Arbeitnehmer die Kirchensteuer zu bezahlen, so muss er seinen Arbeitgeber ersu-
  chen, den entsprechenden Pauschalabzug (1 % des Bruttoeinkommens) vorzunehmen.
• Auch im Kanton NE stellt sich das Problem einer allfälligen Rückerstattung der Kirchensteuer an
  Andersgläubige nicht, da in diesem Kanton die Entrichtung der Kirchensteuer freiwillig ist und die
  diesbezügliche Rechnung dem Steuerpflichtigen separat zugestellt wird.
E       Steuerbegriffe                            - 18 -                            Quellensteuer
                                                                                    Februar 2009

2       PERSONEN MIT WOHNSITZ IM AUSLAND
Natürliche Personen, die in der Schweiz wohnen – d.h. die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hier
begründet haben – werden grundsätzlich auf ihrem gesamten Einkommen besteuert. Auf Grund
ihrer persönlichen Zugehörigkeit unterliegen sie einer so genannten unbeschränkten Steuerpflicht.

Diese beruht auf der persönlichen Bindung an das betreffende Steuergebiet (Bundesgebiet für die
direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindegebiet für die Staats- bzw. die Gemeindesteuern).

21      Beschränkte Steuerpflicht

Daneben gibt es aber auch Personen, die in unserem Land steuerpflichtig sind, obwohl sie sich nicht
in der Schweiz aufhalten. Es handelt sich dabei um natürliche Personen mit Wohnsitz im Aus-
land, die in der Schweiz gewisse Einkommen erzielen. Man spricht in diesem Fall von beschränk-
ter Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht dieser Personen ist beschränkt, weil die Steuer nicht das gesamte Einkommen,
sondern nur die Einkünfte aus schweizerischen Quellen belastet.

Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Steuer in der Regel zu dem Satz berechnet wird,
der für das gesamte Einkommen anwendbar wäre, es sei denn, das betreffende Einkommen werde
pauschal an der Quelle besteuert.

Für all diese Personen nimmt die Steuerbehörde des Kantons, in dem sich die Quelle des betreffen-
den Einkommens befindet, die Steuerveranlagung und -erhebung gemäss den eidgenössischen und
kantonalen Gesetzesbestimmungen vor.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen und
anderer bilateraler Abkommen.
E         Steuerbegriffe                             - 19 -                           Quellensteuer
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22        Die verschiedenen Fälle wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind be-
schränkt steuerpflichtig, sobald eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet ist (Art. 4 DBG
und Art. 4 StHG), d.h., wenn sie
•    Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind
•    in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten
•    an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
     persönliche Nutzungsrechte haben
•    in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln

oder (Art. 5 DBG und Art. 35 StHG)
•    in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (gilt auch für Künstler, Sportler und Referenten)
•    als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder
     Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche
     Vergütungen beziehen
•    Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf
     Grundstücken in der Schweiz gesichert sind
•    Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffent-
     lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit
     Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden
•    Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder
     aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten
•    Leistungen von einem früheren Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten
•    für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei
     einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz
     oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.

Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür
steuerpflichtig.

Die Gesetzgebung der Kantone geht in die gleiche Richtung (vgl. Art. 4 und 35 StHG).

Ausserdem enthalten die Steuergesetze von drei Kantonen eine Generalklausel, wonach die be-
schränkte Steuerpflicht alle Personen betrifft, die nach Bundesrecht und internationalen Dop-
pelbesteuerungsabkommen im Kanton besteuert werden können: VD, VS und JU.

Es sei daran erinnert, dass die Anwendung allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten
bleibt.
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