www.aufenthalter.ch Ich bin Grenzgänger in der Schweiz - Was Sie wissen müssen
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Ich bin Grenzgänger in der Schweiz Rolf Eichin
Die Vereine im Internet: www.grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch www.rueckzueger.de www.wochenaufenthalt.ch www.60tageregelung.de www.niedergelassener.ch www.lohnabzuege.de www.krankenversichert.de www.verein.biz www.pensions-kassen.de www.grenzgaengerimmobilien.de www.schweizjob.ch www.3tesaeule.ch www.grenzgaengerrente.de www.schweizlohn.de 44. Auflage Januar 2014 © Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. Zentrale Lörracher Strasse 50 c, 79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 576660, Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70, CH 8280 Kreuzlingen Telefon 07531 697855, aus der Schweiz 071 6887802 info@grenzgaenger.de, info@aufenthalter.ch ISBN 9783939039013
Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 Allgemeines 11 Die Kantone 13 Währung 14 Definition Grenzgänger und Aufenthalter 15 Bewilligung generell 17 Bewilligung Grenzgänger 18 Bewilligung Aufenthalter 19 Die Unterschiede 26 Bewerbung und Arbeitsvertrag 31 Sozialversicherung 37 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 39 Ergänzungsleistungen für Aufenthalter (EL) 41 Invalidenversicherung (IV) 42 Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) 44 Gebundene Vorsorge für Aufenthalter (Säule 3a) 46 Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) 47 Unfallversicherung (UVG) 48 Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG) 50 Krankenversicherung für Aufenthalter (KVG) 53 Krankentagegeld (KTG) 55 Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV) 58 Arbeitslosenversicherung bei Aufenthaltern (ALV) 61 Kindergeld 63 Kinderzulage Schweiz für Aufenthalter 65 Elterngeld 66 Kinderbetreuungsplatz, Betreuungsgeld 67 Steuern Grenzgänger 68 60-Tage-Regelung für Grenzgänger 72 Steuern Aufenthalter in der Schweiz 73 Besonderheiten 80 Zollvorschriften 82 Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz 83 Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
4 Vorwort Die föderalistische Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben. Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 ab- gelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personen- freizügigkeit steht. Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsysteme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, seit dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU-/EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise. Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen. Wer nicht Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren. Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz. Der Autor
5 Wichtig: • Die Belange der Grenzgänger in der Schweiz sind senkrecht geschrieben. • Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind kursiv geschrieben. Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschie- den, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung. Die Vereine • Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 • Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562 Die Vereine Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben. Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steu- erberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren. Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen – telefonisch, schriftlich, per e-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und ver- pflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen. Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig. Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufent- halter I∙N∙F∙O e.V.“. Wichtige Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
6 Der Werdegang der Vereine 1991 Gründung des Grenzgänger I∙N∙F∙O Verein 1992 Broschüre „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“ 1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell 1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern 1995 Eintragung im Vereinsregister 1996 Nettolohnberechnung computergestützt 1998 Erste Webseite im Internet www.grenzgaenger.de 1998 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“ 1999 Differenzkindergeld 1999 Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“ 2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“ 2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter 2001 Gründung Aufenthalter I∙N∙F∙O Verein 2001 www.aufenthalter.ch 2001 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“ 2002 Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ 2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden wegen den bilateralen Verträgen, z.B. Arbeitsamt, KVG Schweiz 2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern 2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung 2004 Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.“ 2004 Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ 2004 www.krankenversichert.ch 2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“ 2005 Broschüre: „Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz“ 2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz 2005 www.verein.biz, www.lohnabzuege.ch, www.grenzgaengerandersherum.de 2005 www.kurzaufenthalter.ch, www.schweizjob.ch 2005 Expertenforum im Internet 2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter 2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ 2006 www.niedergelassener.ch, www.60tageregelung.de, www.pensions-kassen.de 2007 Schutz der Marken Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. durch das Europäische Markenamt 2007 www.3tesaeule.ch, www.grenzgaengerimmobilien.de, www.grenzgaengerrente.de 2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“ 2008 Broschüre:“Grenzgänger in der Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalaus- zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse.“ Copyright StB. Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz. 2010 www.schweizlohn.de „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung 2011 www.wochenaufenthalt.ch 2013 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern“ Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent: www.verein.biz/formular_anfrage.htm
7 Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 24 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit, unter www.verein.biz/wirueberuns.htm Ein Gönnerbeitrag ist möglich: • Deutsche Bank Lörrach ∙ Konto 16 74 373 00 | BLZ 683 700 24 ∙ Kontoinhaber: Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder • Deutsche Bank Lörrach ∙ Konto 16 74 373 01 | BLZ 683 700 24 ∙ Kontoinhaber: Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutsch- land als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und son- stigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“ Datenschutz und Beratungskosten Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige. Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Da- tenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtliche Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.“. Haftung Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und des Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V., wes- halb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden. Broschüren Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz – oder bei einem Wohnsitzwech- sel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) – stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Mu- ster kann dennoch nicht übernommen werden.
8 Weitere Broschüren und Homepages Nachfolgende Broschüren stellen die Vereine zur Verfügung ISBN Ich bin Grenzgänger in der Schweiz 9783939039396 Ich bin Aufenthalter in der Schweiz 9783939039013 Ich bin Niedergelassener in der Schweiz 9783939039501 Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland 9783939039292 Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz 9783939039209 Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner 9783939039105 Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter 9783939039259 Ich suche einen Job in der Schweiz 9783939039303 60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz 9783939039334 Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz 9783939039426 Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz 9783939039051 Grenzgaenger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszah- lungen aus der Schweizer Pensionskasse. StB. Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz 9783939039037 Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern 9783939039136 Unsere Homepages www.grenzgaenger.de www.krankenversichert.de www.aufenthalter.ch www.niedergelassener.ch www.lohnabzuege.de www.verein.biz www.3tesaeule.ch www.schweizlohn.de www.grenzgaengerrente.de www.rueckzueger.de www.schweizjob.ch www.grenzgaengerimmobilien.de www.60tageregelung.de www.pensions-kassen.de www.wochenaufenthalt.ch
9 Unsere Dienstleistungen • Persönliche Beratungsgespräche z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversi- cherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld • Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter • elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter • günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. • 1993 Erfindung des D–CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger www.krankenversichert.de • Empfehlung Schweizer Jobvermittler • 13 verschiedene Broschüren • 16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme • 100 MegaBite Formulare, I∙N∙F∙O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage www.verein.biz zum herunterladen • Expertenforum im Internet – Fragen und Antworten www.verein.biz/formular_anfrage.htm • Regelmäßige Newsletter per E-Mail • Individuelle Vorsorgeberechnung • Vorsorgeberatung • Steuerberaterempfehlungen • Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht • Beratungsstandorte: Zentrale: Lörrach-Brombach bei Basel, CH Kreuzlingen am Bodensee • täglich bis 19 Uhr zu erreichen • Wissen und Know how seit 1980 • Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt • Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel • „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung, www.schweizlohn.de
10 Quellennachweise: • Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, • Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, • Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, • Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, • Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, • Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, • Bundesministerium der Finanzen, Berlin, Deutschland • Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, • Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, • Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz • Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, • Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, • Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz, • Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, • Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, • Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, • Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, • Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, • Kanton Basel-Stadt, Schweiz, • Kanton Basel-Land, Schweiz, • Kanton Zürich, Schweiz. • Kanton St. Gallen, Schweiz • Kanton Thurgau, Schweiz • Kanton Aargau, Schweiz • Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Deutschland
11 Allgemeines Anteil der Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Nationalität Anzahl Grenzgänger Anzahl Aufenthalter Deutsche 55.914 275.471 Franzosen 142.648 90.551 Italiener 62.387 289.111 Österreicher 8.135 37.488 Spanier 65.113 Portugiesen 205.255 Übrige 1.100 428.615 Gesamt Anzahl Ausländer Stand 03/2013: 270.184 Stand 12/2012: 1.816.500 Was sind die Gründe für diese hohe Ausländeranzahl Im Vergleich zu den EU-/EFTA-Staaten werden oft höhere Löhne gezahlt, und es bestehen für Arbeitnehmer in vielen Berufen bessere Möglichkeiten, eine interessante Arbeitsstelle zu finden. Ebenso besteht ein akuter Arbeitskräftemangel in der Schweiz. Arbeitslosenquote Die Erwerbslosenquote in der Schweiz betrug im Dezember 2012 3,8%; das sind umgerechnet 148.636 Arbeit- nehmer. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz damit nach wie vor eine der niedrigsten Arbeitslosen- quoten auf. Anteile deutscher Grenzgänger an der Beschäftigung in der Nordwestschweiz nach Branchen Branche Anteil der Grenzgänger aus Deutschland (in Prozent) Druckereien 8,6% Energie, Bergbau, Wasser 7,9% Nahrungsmittel/Getränke 8,6% Chemie/Pharma 15,5% Metallindustrie 6,3% Maschinen/Apparate 13,7% Elektronik / Präzisionsinstrumente 12,2% Übrige Industrie 10,2% Großhandel 4,4% Banken/Finanzdienstleistungen 3,7% Versicherungen 8,3% Transport/Sped./Lagerung 10,0% Informatik 22,5% Dienstleistungen für Unternehmen 14,0% Großverteiler 5,2% Übrige Dienstleistungen 13,2% Bauwirtschaft 12,0% Bauwirtschaft 10,5% Quelle: Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 2011, Regio Basiliensis
12 Landessprache der Schweizer Bevölkerung • 73,4% der Bevölkerung sprechen deutsch • 20,5% der Bevölkerung sprechen französisch • 4,1% der Bevölkerung sprechen italienisch • 0,7% der Bevölkerung sprechen rätoromanisch
13 Die Kantone SH BS TG BL ZH AG JU SO AR AI SG ZG LU NE SZ GL NW BE OW UR GR FR VD TI GE VS Die 26 Kantone AG Aargau NW Nidwalden AR Appenzell A.Rh. OW Obwalden AI Appenzell I.Rh. SG St. Gallen BL Basel Land SH Schaffhausen BS Basel Stadt SZ Schwyz BE Bern SO Solothurn FR Freiburg TI Tessin GE Genf TG Thurgau GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt JU Jura VS Wallis LU Luzern ZG Zug NE Neuenburg ZH Zürich
14 Währung Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF. Währungsrisiko Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die Wechselkurse des deutschen Finanzamts: Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM 1972 1978 1985 1990 1996 1997 1998 1999 2000 2001 80 DM 130 DM 120 DM 110 DM 120 DM 118 DM 120 DM 121 DM 124 DM 128 DM Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 68 EUR 65,50 EUR 65 EUR 64,50 EUR 63,50 EUR 60,50 EUR 63,00 EUR 66,00 EUR 72,00 EUR 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 81 EUR 82,50 EUR 82,50 EUR EUR Schweizer Banken Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca.14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im Vergleich hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen. Gehaltstransfer Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank über- wiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenfrei durch SEPA (Singel Euro Payments Area). Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der Gutschrift können abweichen. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten. Ein Übertrag vom schweizer Arbeitgeber direkt auf ein EURO Konto wird nicht empfohlen, da dann wieder CHF zurückgewechselt werden müssen.
15 Definition Grenzgänger und Aufenthalter Grenzgänger Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“ Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, der für die Besteuerung zugrun- de liegt. In der Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig seit 01. Januar 1994) wird auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr nach der Arbeit an den Wohnort hingewiesen. Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Per- sonen Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilli- gung erhalten müssen. Oder ein Sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger muss kein Steuerrechtlicher Grenzgänger sein. Aufenthalter Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit tragen.“ Wochenaufenthalter, richtig müsste es heissen Wochengrenzgänger Der Begriff Wochenaufenthalter entspringt dem schweizer Sprachgebrauch. Leider führte das zur Benutzung des Begriffs Wochenaufenthalter, der richtig Wochengrenzgänger heissen sollte, damit keine Verwechselung zum Aufenthalter entsteht. Der Aufenthalter wohnt dauerhaft in der Schweiz und pendelt in der Regel nicht. Wie ist der Begriff Wochenaufenthalter ursprünglich entstanden Es finden sich viele Internetseiten und auch Gerichtsurteile die über den Wochenaufenthalt berichten. Dies bezieht sich alles auf das Innerschweizer Verhältnis, das man in einem Kanton wohnhaft ist und in einem anderen Kanton arbeitet und währtend der Arbeitswoche dort wohnt, also in der Regel während der Woche in dem einem Kanton wohnt, wo die Arbeit ist und am Wochenende in einen anderen Kanton geht, dort, wo die Familie zu Hause ist. Da die steuerlichen Regelungen in der Schweiz auch auf die Gemeinden und die Kantone ausgerichtet sind, kommt es dann darüber zum Streit, wo die Steuern innerhalb der Schweiz zu bezahlen sind. Man muss bedenken, dass es in der Schweiz rund 2.900 Gemeinden gibt und jede Gemeinde erhebt einen anderen Steuersatz. Und es gibt 26 Kantone, die verschiedene Steuern erheben.
16 Dies ist alles in Deutschland kein Problem, weil in ganz Deutschland, trotz der 16 Bundesländer, der gleiche Steuertarif gilt. Woher kommt der Begriff Wochenaufenthalt im Verhältnis zum Europäischen Ausland Der Begriff Wochenaufenthlater ist im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU entstanden. Zum 01.Juni 2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen erweitert. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Grenzgänger gemäss den Regeln zur Erlangung einer Grenzgängerbewilligung im Grenz- gebiet zur Schweiz wohnen und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehren. Diese Regelung wurde erweitert, dass der Grenzgänger nun nicht mehr aus dem Grenzgebiet kommen muss und nicht mehr täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren muss. Es genügt die wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz in der EU.
17 Bewilligung generell Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung – oder es muss zumindest eine Meldung an die entsprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen. Bewilligungsfrei 8 Tage innerhalb von 360 Tagen Strafbar Der Arbeitnehmer, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF 2.000. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schwei- zerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen. Tourist Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Auf- enthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für min- destens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten. 2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt: 1. Kreis EU/EFTA, 2. Kreis übrige Welt. Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 01.01.2008. www.verein.biz/bewilligung.htm Gesuchstellung für eine Bewilligung Um ein Gesuch vorschriftsmäßig zu prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen: • namentliches Gesuch um eine Bewilligung • ggf. zwei aktuelle Fotos • Arbeitsvertrag aus dem ersichtlich ist, das das Gehalt orts- und branchenüblich ist • ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis
18 Bewilligung Grenzgänger Grenzgänger Der Grenzgänger als EU-/EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Son- derbescheinigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung. Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen. Geltungsdauer der Bewilligung Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Grenzgängerbewilligung Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Stellen- und Kantonswechsel Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, eben- so ein Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden. Wöchentliche Rückkehr Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU/EFTA zurückzukehren. Es ist der Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich. Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten.
19 Bewilligung Aufenthalter Aufenthalter Der Aufenthalter als EU-/EFTA-Bürger benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Aufenthalter wird eine Beschei- nigung ausgestellt, die sogenannte B-Bewilligung. Stellen- und Kantonswechsel für Aufenthalter Für den Aufenthalter ist ein Stellen- und Kantonswechsel in der gesamten Schweiz erlaubt. Die Meldepflicht muss beachtet werden. Geltungsdauer der Bewilligung für Aufenthalter Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B Die Verlängerung erfolgt automatisch um weitere 5 Jahre. Bei Aufenthaltern wird eine Niederlassungsbewilli- gung C erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Bewilligung aber auch auf ein Jahr beschränkt werden, wenn seit über 12 Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit besteht. Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ www.niedergelassener.ch Lange Kurzaufenthalter Inhaber von L-Bewilligungen, die während mindestens 30 Monaten ununterbrochen oder mit Unterbrechungen in der Schweiz Aufenthalter waren, haben das Recht auf Umwandlung in eine B-Bewilligung, sofern eine dau- erhafte Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Verbleiberecht in der Schweiz besteht für nachfolgende Situationen Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz: • Vorgeschriebenes Rentenalter ist erreicht, die Geltendmachung einer Altersrente ist erfolgt, während der letzten drei Jahre hat ein ständiger Wohnsitz in der Schweiz bestanden, und in den letzten 12 Monaten lag eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor. • Dauernd erwerbsunfähig und während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz Aufenthalter. • Arbeitsunfall oder berufsunfähig geworden – und deshalb Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers. • Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat, der Wohnsitz bleibt in der Schweiz bestehen, mindestens einmal Rückkehr pro Woche in die Schweiz.
20 Stellensuche in der Schweiz Zur Stellensuche ist die Einreise in die Schweiz möglich. Es wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erstellt. Die Bewilligung wird für 3 Monate erstellt und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Sollte in diesem Zeitraum keine Stelle gefunden worden sein, hat üblicherweise die Ausreise zu erfolgen. Für 3 Monate kann in der Schweiz Arbeitslosengeld von den Schweizer Behörden bezogen werden. Es ist das Formular PD U 2 vorzulegen. Auch besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. www.schweizjob.ch. Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“ Kurzaufenthaltsbewilligung L bis 4 Monate, auch 120-Tage-Bewilligung Zuständigkeit Amt für Migration, kein Ausweis, nur Zusicherung Stellenwechsel nicht möglich Berufswechsel nicht möglich Kantonswechsel nicht möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung Befristeter Arbeitsvertrag Familiennachzug nicht möglich, nur Besuchsrecht Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart nicht möglich Krankenversicherungspflicht Befreiung ggf. möglich www.kurzaufenthalter.ch Jahresbewilligung L 4 bis 12 Monate (violetter Ausweis) Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung bis 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart B-Bewilligung Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch
21 Jahresbewilligung B (grauer Ausweis) Laufzeit 5 Jahre Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung unbefristeter Arbeitsvertrag Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart C-Bewilligung, nach 5 Jahren Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch Niederlassungsbewilligung C (grüner Ausweis) Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Gründe für die Bewilligungserteilung Heirat eines Schweizer Bürgers, 5 Jahre B-Bewilligung, pensionierte DB-Mitarbeiter, BIZ- und Konsulatsmitar- beiter, Innehaben einer Professur, nach Genehmigung durch Bundesamt in Bern Familiennachzug möglich Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch Grenzgängerbewilligung (brauner Ausweis) Laufzeit 5 Jahre Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung 12-monatiger oder unbefristeter Arbeitsvertrag Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart B-Bewilligung Krankenversicherungspflicht Befreiung möglich für Grenzgänger aus Deutschland, nicht für andere EU-Länder. www.krankenversichert.de
22 Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und Aufenthalts-Bewilligungen AG - Kanton Aargau Amt für Migration und Integration, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau www.ag.ch AI - Kanton Appenzell Innerrhoden Amt für Ausländerfragen, Marktgasse 2, 9050 Appenzell www.ai.ch AR - Kanton Appenzell Ausserrhoden Migrationsamt, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen www.ar.ch BE - Kanton Bern Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern www.be.ch Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7 Tel.: 031/321 51 51 BL - Kanton Basel - Landschaft Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf www.bl.ch BS - Basel - Stadt Justiz- und Sicherheitsdepartment, Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6, 4001 Basel www.bs.ch FL - Kanton Fürstentum Liechtenstein Ausländer und Passamt, Städtle 38, 9490 Vaduz/FL www.fl.ch FR - Kanton Freiburg Service de la population et des migrants, Rte d`Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot www.fr.ch GE - Kanton Genf Office cantonal de la population, Service Étragngers et Confédérés Rte de Chancy 88, 1213 Onex www.ge.ch
23 GL - Kanton Glarus Fachstelle Migration, Postgasse 29, 8750 Glarus www.gl.ch GR - Kanton Graubünden Amt für Migration und Zivilrecht, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur www.gr.ch JU - Kanton Jura Service de la population, Rue du 24-Septembre 1, 2800 Delémont www.ju.ch LU - Kanton Luzern Amt für Migration, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern www.lu.ch NE - Kanton Neuchâtel Service des migrations, Office du séjour et de l´établissement Rue de Tivoli 28, 2003 Neuchâtel www.ne.ch NW - Kanton Nidwalden Amt für Justiz, Abteilung Migration, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans www.nw.ch OW - Kanton Obwalden Amt für Migration, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen www.ow.ch SG - Kanton St. Gallen Migrationsamt, Zentrale Dienste, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen www.sg.ch SH - Kanton Schaffhausen Kantonales Migrationsamt, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen www.sh.ch SO - Kanton Solothurn Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen Ambassadorenhof, 4509 Solothurn www.so.ch
24 SZ - Kanton Schwyz Amt für Migration, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz www.sz.ch TG - Kanton Thurgau Migrationsamt, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld www.tg.ch TI - Kanton Ticino Sezione della popolazione, Ufficio della migrazione, Via Lugano 4 6501 Bellinzona www.ti.ch UR - Kanton Uri Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4 6460 Altdorf www.ur.ch VD - Kanton de Vaud Service de la population Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne www.vd.ch VS - Kanton Wallis Service de la population et des migrations, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion www.vs.ch ZG - Kanton Zug Amt für Migration, Abachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug www.zg.ch ZH - Kanton Zürich Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich www.zh.ch
25 Einreise von nicht EU-/EFTA-Bürgern Die schweizerischen Auslandsvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Garan- tieerklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel ver- fügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich der Garant, die ungedeckten Kosten (einschließ- lich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 20.000 zu übernehmen. Die Vorlage einer genehmigten Garantieerklärung begründet keinen Anspruch auf eine Visumserteilung. Die Bearbeitung des Garantieformulars durch die kantonalen Behörden ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr ist normalerweise im Voraus einzuzahlen. Für die Kontrolle der Garantieerklärung sind auf Verlangen folgende Belege vorzulegen bzw. einzureichen: • Identitätspapiere (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) • Nachweis der Solvenz (Bankkontoauszüge, Lohnabrechnungen, Steuereinschätzung oder Auszug aus dem Betreibungsregister) • Quittung für im voraus bezahlte Bearbeitungsgebühren Aufenthaltsregelung für Personen aus der EU/EFTA, die keine Erwerbstätigkeit ausüben Eine Person, die in der Schweiz nicht erwerbstätig ist und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Be- stimmung hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren, sofern sie den Nachweis erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und über einen Krankeversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens 5 Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die Schwei- zer aufgrund ihrer persönlichen Situation und ggf. derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsor- geleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, dann gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung in der Schweiz gezahlte Mindestrente übersteigen. Übersiedlung von Rentnern aus Drittstaaten, sogenannte 2. Kreis-Bürger Rentner aus Drittstaaten, die Nachkommen in der Schweiz haben, müssen selbst über genügend eigene Mittel verfügen (entweder durch Altersrente und/oder Vermögen), um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Alternativ kann eine Garantie eines in der Schweiz lebenden Nachkommen gegeben werden. Dieser muss nachweisen, dass er über ein steuerbares Einkommen von über CHF 80.000 pro Jahr verfügt, zuzüglich CHF 10.000 je minderjähriges oder in der Ausbildung befindliches Kind. Ebenso muss er über ein steuerbares Vermögen von über CHF 150.000 zuzüglich CHF 20.000 je Kind verfügen. Mehrere Nachkommen als Garantiegeber können nicht addiert werden. Es muss mindestens ein Nachkomme über die vorgenannten Verhältnisse verfügen.
26 Die Unterschiede Was ändert sich bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Arbeitnehmer • Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV / IV • Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG • Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG • Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt • Steuern in der Schweiz, Quellensteuer; bei Grenzgängern aus Deutschland Anrechnung auf die Einkom- menssteuer • Krankenversicherungspflicht in der Schweiz KVG • Girokonto bei einer Schweizer Bank • Grenzgängerbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung zusätzlich ändert sich beim Aufenthalter: • Quellensteuer wird Pflicht bis zur Niederlassungsbewilligung oder bei Übersteigen von Einkunftsgrenzen • Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in der Schweiz • Umzugsgut und Kfz einführen • Führerschein in der Schweiz • Abmeldung in der EU • Schulsystem in der Schweiz • Riestermodell ohne deutschen Wohnsitz nicht mehr möglich Was kann weiterhin in der Heimat bestehen bleiben? • Altersvorsorge (freiwillig) • Berufsunfähigkeitsversicherung • Private Unfallversicherung • Immobilien • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung • Girokonto • Geldanlagen
27 Checkliste für Arbeitnehmer Zeitpunkt vor/nach zu erledigen Arbeitsbeginn (gilt bis zum Start für Grenzgänger und Aufenthalter) 16 Wochen Arbeitgeber suchen www.schweizjob.ch 16 Wochen Broschüre: Ich suche einen Job in der Schweiz 12 Wochen Vertragsverhandlungen führen www.schweizlohn.de 12 Wochen Broschüren: Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. 12 Wochen Nettolohnberechnung durch Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. www.lohnabzuege.de oder www.lohnabzuege.ch 11 Wochen Kündigungsfristen bestehender Versicherungen prüfen, insbesondere Krankenversicherung 11 Wochen Arbeitsvertrag vereinbaren 11 Wochen Arbeitsreglement prüfen, Lohnfortzahlung klären 10 Wochen Arbeitsvertrag unterschreiben 10 Wochen Krankenversicherung prüfen www.krankenversichert.de 9 Wochen Beratung beim Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. 8 Wochen Kündigungsfrist bestehender Arbeitgeber? 7 Wochen 2 Passfotos besorgen, ggf. auch Führungszeugnis 6 Wochen neue Krankenversicherung lösen www.krankenversichert.ch 4 Wochen Bewilligung 4 Wochen Vorversicherungsbescheinigung besorgen 3 Wochen Bankverbindung Schweiz beantragen 1 Woche Aufenthalter Wohnsitznahme Start Arbeitsbeginn 1 Woche nach Arbeitsbeginn Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt / nur Grenzgänger 4 Woche nach Arbeitsbeginn Formular S 2 - 76 vom Finanzamt / nur Grenzgänger bis zu einem halben Jahr nach Umzug vorbereiten, Zollübergang suchen, Formulare vorbereiten Arbeitsbeginn www.verein.biz bis zu einem halben Jahr ohne Fahrzeug einführen und ummelden Zollformalitäten, bis zu einem Jahr mit Zollformalitäten bis zu einem Jahr nach Wohn- Führerschein umschreiben (bei späterer Umschreibung erfolgt eine sitznahme theoretische Prüfung)
28 Wie heißen die verschiedenen Institutionen? Deutschland Schweiz Altersrente DRV früher BfA / LVA DRV, AHV, Pensionskasse (PK) Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Arbeitsämter Schweiz (RAV) Arbeitslosengeld II Agentur für Arbeit Hilflosenentschädigung Gemeinde Arbeitsunfall Berufsgenossenschaft SUVA, NBU Auskünfte im Arbeitsrecht Gewerkschaften Kantonale Einigungsämter Berufsunfähigkeit Private Versicherung IV, SUVA, PK Elternzeit 3 Jahre aber nur bei Beschäftigung in D 14 Wochen Erwerbsunfähigkeit DRV IV, SUVA, PK Familienzulage unbekannt Arbeitgeber Freizeitunfall private Unfallversicherung NBU, private Unfallversicherung Hinterbliebenenrente DRV AHV, PK Krankengeld Krankenversicherung bei Beschäftigung Arbeitgeber, Kollektivkrankentagegeld- in D versicherung Kindergeld/Kinderzulage Arbeitgeber oder Familienkasse D Arbeitgeber Krankenversicherung RE Dienstleistungen für Grenzgänger RE Dienstleistungen für Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. I∙N∙F∙O e.V. Elterngeld je anch Einkommen bis zu EUR 1.600 keine Leistungen in der Schweiz pro Monat Mutterschaftsgeld siehe oben 14 Wochen bis zu CHF 172 pro Tag Betreuungsplatz/-geld Gemeinde Keine Leistung in der SChweiz Nettolohnberechnung Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. Pflegeleistungen Pflegeversicherung nicht vorhanden Rehabilitationsleistungen DRV SUVA, IV Steuerrecht Finanzamt Kantonale Steuerämter
29 Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. Berufstätigkeit in Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz als Aufenthalter in der Schweiz günstige Lebenshaltungs- höhere Löhne und Gehälter höhere Löhne und Gehälter kosten kürzere Arbeitszeit günstige Lebenshaltungskosten weniger Steuern mehr Urlaub mehr Kindergartenplätze in D reizvolles Wohnland mehr Feiertage freie Krankenversicherungswahl Dreisprachigkeit 13. oder 14. Gehalt Wochenaufenthalt in CH möglich sicheres Einkommen in CHF Werbungskostenabzug bessere Kollegialität bessere Kollegialität möglich Elternzeit Besserer Versicherungsschutz im Besserer Versicherungsschutz im Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse mehr Kindergartenplätze höhere Rente durch BVG höhere Rente durch BVG Kündigungsschutz evtl. Wechselkursvorteil höheres ALV-Geld höheres Kindergeld Einkaufsvorteile F/D/CH/AT/I nach 5 Jahren Dauerwohnrecht Elterngeld Fortbildungsmöglichkeiten Neutralität der Schweiz Betreuungsplatz Kinderfreundlichkeit in D höherer Lebensstandard Betreuungsgeld eventuell Differenzkindergeld und Wohnungen komplett mit Einbau- eventuell Familienzulagen küche, Waschmaschine und Trockner Immobilienerwerb Schweiz Rückerstattung höherer Mehrwert steuer auf EU-Waren mehr Dienstleistungen und höhere Qualität der Waren Elterngeld Einkaufsvorteil D / F / CH / AT / I Betreuungsgeld bessere Fortbildungsmöglichkeiten Betreuungsplatz Immobilienerwerb Schweiz
30 Nachteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. Berufstätigkeit in Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz als Aufenthalter in der Schweiz höhere Steuerbelastung Steueranmeldung beim FA Verwaltungsaufwand beim Umzug geringeres Gehalt ¼-jährliche Steuerzahlungen hohe Mieten schwache Sozialleistungen höhere Steuern als in CH hohe Lebenshaltungskosten Krankenversicherungspflicht längere Arbeitszeiten längere Arbeitszeiten längerer Weg zur Arbeit Werbungskosten gar nicht oder nur beschränkt von der Steuer absetzbar Beitrag zur Krankenversicherung Krankenversicherungsbeitrag zahlt zahlt Arbeitnehmer selbst Arbeitnehmer selbst weniger Urlaub weniger Urlaub weniger Feiertage weniger Feiertage leichter kündbar leichter kündbar Wartezeiten am Zoll bei Arbeitslosigkeit muss die KV Prämie aus eigener Tasche weiter bezahlt werden Ausländer in CH Schulausbildung nicht immer gleich 14 Wochen Elternzeit 14 Wochen Elternzeit kein Erziehungsgeld 14 Wochen Mutterschaftsgeld Immobilienbesitz beschränk Immobilienbesitz beschränkt möglich möglich 14 Wochen Mutterschaftsgeld kein BAföG Eingeschränkte Möglichkeit zur Bundes- tagswahl beschränkte Bewilligung L Ausländer in CH Behördengänge immer nur über das Konsulat in Bern Kfz muss eingeführt werden Führerschein Umschreibung Pflicht zur Krankenversicherung in der Schweiz kein Elterngeld, Betreuungsgeld/-platz Kinderbetreuung sehr teuer
31 Bewerbung und Arbeitsvertrag Bei jeder Bewerbung werden persönliche Auskünfte verlangt, es müssen aber nur diejenigen Fragen beantwor- tet werden, die für die konkrete Stelle von Bedeutung sind. Der Arbeitgeber darf diese Daten nicht an unbefugte Dritte weiterleiten. Wichtige Angaben: • Der Lebenslauf sollte lückenlos wiedergegeben werden. • Das Abschlusszeugnis der letzten Schule und sämtliche Zeugnisse aus dem vorangegangenen Arbeitsleben sind üblich. • Ein Passbild ist nicht üblich bei der Erstbewerbung. Was kann vernachlässigt werden: • Das Gehalt aus früheren Stellen muss nicht bekannt gegeben werden. • Krankheiten müssen dann erwähnt werden, wenn diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. • Eine Schwangerschaft muss dann erwähnt werden, wenn dadurch die Arbeit an der konkreten Stelle verhindert wird. • Referenzen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung eingeholt werden. • Ein graphologisches Gutachten darf nur mit Einverständnis eingeholt werden. • Zu Politik, Religion und Sexualität muss Stellung genommen werden, wenn dies für die Arbeit ausschlag- gebend ist. Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ / www.schweizjob.ch Was alles im Gespräch mit dem Arbeitgeber oder später geklärt werden sollte • Gehalt/Lohn www.schweizlohn.de • Personalvorsorge BVG, Betriebliche Altersvorsorge, 2. Säule • Kündigungsfristen (Kündigung jederzeit möglich) • Kindergeld/Kinderzulage • Familienzulage • Unfallversicherung UVG NBU • Vermögenswirksame Leistungen – (gibt es in der Schweiz nicht) • Gehaltsumwandlung/Direktversicherung www.grenzgaengerrente.de • Krankentagegeldversicherung KTG • Steuern • Geldtransfer • Urlaubs-/ Weihnachtsgeld (nicht immer üblich) • Arbeitszeiten • Rentenversicherung AHV / IV, 1. Säule • Arbeitslosenversicherung ALV • Fahrtkosten • Pflegeversicherung (PV) (wird nicht über den Arbeitgeber abgeschlossen) • Krankenversicherung KV (wird nicht über den Arbeitgeber abgeschlossen) www.krankenversichert.de oder www.krankenversichert.ch
32 Anerkennung von Diplomen Es werden in der Schweiz die Diplome, welche in der EU erworben wurden, anerkannt. www.verein.biz/diplome.htm Die Regelungen für die Diplomanerkennung aus den bilateralen Verträgen gelten nur für staatliche Diplome. Staatlich ist ein Diplom, wenn es entweder vom Staat oder von substaatlichen Einheiten wie den Bundeslän- dern oder Départements etc. direkt verliehen oder von staatlichen Stellen anerkannt wird. Es gilt auch nur für Befähigungsausweise. Die Schweiz führt eine Liste von reglementierten Berufen, die erst ausgeübt werden dürfen, wenn eine Geneh- migung vorliegt. Anwendbare Vorschriften Beim Arbeitsvertrag mit einem EU- / EFTA-Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Arbeitgeber in der Schweiz und einem ausländischen Staatsangehörigen. Nach dem Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig ist. In der Schweiz sind dies das Obligationenrecht OR Art. 319 bis 362 sowie das Arbeitsgesetz ArG. Arbeitsvertrag Die Mindestinhalte des Arbeitsvertrages sind: Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Beschreibung der Position und Tätigkeit, Arbeitsort und -zeit, Höhe der Vergütungen und Zeitpunkt der Vergütungszahlungen. Da in der Schweiz keine eindeutigen Vorschriften hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen, ist es ratsam, die entsprechenden Modalitäten ebenfalls im Arbeitsvertrag genau festzulegen. Vertragsabschluss Der Arbeitsvertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden. Eine schriftliche Abfassung die- ses wichtigen Vertrages ist aber üblich und empfehlenswert. Der Arbeitsantritt darf in keinem Fall vor der Bewilligungserteilung erfolgen. Arbeitszeit Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industri- ellen Betrieben, für Büropersonal und für technische und andere Angestellte einschließlich des Verkaufsper- sonals. Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. 38,5 bis 42,5 Wochenstunden sind in der Schweiz eine übliche Arbeitszeit. Überzeit Bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche sind es 45 bzw. 50 Stunden, wenn kein Freizeitausgleich vorgesehen ist muss für Überzeit zwingend ein Zuschlag von 25% bezahlt werden. Die- ser Anspruch entfällt einzig bei technischen Angestellten, Büropersonal und Verkaufsangestellten in Großbe- trieben, die weniger als 60 Stunden im Jahr Überzeit leisten. Die Kompensation hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
33 Überstunden Überstunden können – außer in Notfällen oder an arbeitsfreien Werktagen, die über dem arbeitsvertraglichen Pensum liegen – mit einem Zuschlag von 25% abgegolten werden (in den meisten Branchen max. 2 Stunden pro Tag). Sie werden allerdings nur dann entschädigt, wenn vom Vorgesetzten ausdrücklich gefordert wurde, mehr zu arbeiten. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach 5 Jahren. Die Kompensation durch Freizeit ist im Gesetz von Fall zu Fall vorgesehen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer die Überstunden beweisen können. Er kann sie auch monatlich bestätigen lassen. Berechnung des Überstundenzuschlages CHF 5.600,00 Bruttomonatslohn ohne Kinderzulage • geteilt durch 21,75 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat bei einer 5-Tage-Woche) • ergibt CHF 257,47 (durchschnittlicher Tageslohn) • geteilt durch 8,4 (Arbeitsstunden pro Tag bei einer 42-Stunden-Woche) • ergibt CHF 30,65 (normaler Stundenlohn) • plus 8,33% (Anteil 13. Monatslohn) • plus 25% Überstundenzuschlag • ergibt CHF 41,50 pro Überstunde inkl. Zuschlag Zeugnis Vom Arbeitgeber kann jederzeit ein Zeugnis verlangt werden, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen des Arbeitnehmers und sein Verhalten Auskunft gibt. Probezeit Im Normalfall gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Durch eine schriftliche Vereinbarung kann die Probezeit ganz wegfallen oder bis auf 3 Monate ausgedehnt werden. Krankheit oder Unfall können diese Frist verlängern. Kündigungsschutz Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag bestimmten Kündigungsfrist immer möglich. Eine Begründung muss vom Arbeitgeber nur gegeben werden, wenn die andere Partei dies verlangt. Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis, auch bei Krankheit, sofort gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während gewisser Sperrfristen nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits- leistung verhindert ist, und zwar • im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, • ab dem zweiten Dienstjahr während 90 Tagen und • ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen; • während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
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