www.aufenthalter.ch Ich bin Grenzgänger in der Schweiz - Was Sie wissen müssen

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Ich bin Grenzgänger in der Schweiz
                          Rolf Eichin
Die Vereine im Internet:

www.grenzgaenger.de
www.aufenthalter.ch
www.rueckzueger.de
www.wochenaufenthalt.ch
www.60tageregelung.de
www.niedergelassener.ch
www.lohnabzuege.de
www.krankenversichert.de
www.verein.biz
www.pensions-kassen.de
www.grenzgaengerimmobilien.de
www.schweizjob.ch
www.3tesaeule.ch
www.grenzgaengerrente.de
www.schweizlohn.de

44. Auflage Januar 2014

© Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.

Zentrale
Lörracher Strasse 50 c, 79541 Lörrach - Brombach
Telefon 07621 576660, Telefax 07621 5085

Romanshornerstrasse 70, CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 07531 697855, aus der Schweiz 071 6887802

info@grenzgaenger.de, info@aufenthalter.ch

ISBN 9783939039013
Inhaltsverzeichnis
Vorwort                                                                               4
Allgemeines                                                                          11
Die Kantone                                                                          13
Währung                                                                              14
Definition Grenzgänger und Aufenthalter                                              15
Bewilligung generell                                                                 17
Bewilligung Grenzgänger                                                              18
Bewilligung Aufenthalter                                                             19
Die Unterschiede                                                                     26
Bewerbung und Arbeitsvertrag                                                         31
Sozialversicherung                                                                   37
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)                                         39
Ergänzungsleistungen für Aufenthalter (EL)                                           41
Invalidenversicherung (IV)                                                           42
Personalvorsorgeeinrichtung (BVG)                                                    44
Gebundene Vorsorge für Aufenthalter (Säule 3a)                                       46
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)                                                  47
Unfallversicherung (UVG)                                                             48
Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG)                                            50
Krankenversicherung für Aufenthalter (KVG)                                           53
Krankentagegeld (KTG)                                                                55
Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV)                                      58
Arbeitslosenversicherung bei Aufenthaltern (ALV)                                     61
Kindergeld                                                                           63
Kinderzulage Schweiz für Aufenthalter                                                65
Elterngeld                                                                           66
Kinderbetreuungsplatz, Betreuungsgeld                                                67
Steuern Grenzgänger                                                                  68
60-Tage-Regelung für Grenzgänger                                                     72
Steuern Aufenthalter in der Schweiz                                                  73
Besonderheiten                                                                       80
Zollvorschriften                                                                     82
Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz                                  83

Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt.

Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
4

Vorwort

Die föderalistische Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist,
sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben.

Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 ab-
gelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale
Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit,
ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personen-
freizügigkeit steht.

Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der
Sozialsysteme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie
brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In
einer dritten Stufe, seit dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU-/EFTA-Bürger
nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise.

Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu
arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften
zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen.

Wer nicht Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über
seine Möglichkeiten informieren.

Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30
Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz.

Der Autor
5

Wichtig:

• Die Belange der Grenzgänger in der Schweiz sind senkrecht geschrieben.
• Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind kursiv geschrieben.

Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschie-
den, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten.

Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler
oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung.

Die Vereine
• Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221
• Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562

Die Vereine Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der
Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in
der Schweiz beraten und informiert haben.

Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steu-
erberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz
und jahrelanger Erfahrung profitieren.

Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen – telefonisch, schriftlich, per e-mail oder persönlich. Die
Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und ver-
pflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder
angewiesen.

Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten
die Vereine nicht gemeinnützig.

Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufent-
halter I∙N∙F∙O e.V.“. Wichtige Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
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Der Werdegang der Vereine
1991    Gründung des Grenzgänger I∙N∙F∙O Verein
1992    Broschüre „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“
1993    Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell
1994    Zusammenarbeit mit Steuerberatern
1995    Eintragung im Vereinsregister
1996    Nettolohnberechnung computergestützt
1998    Erste Webseite im Internet www.grenzgaenger.de
1998    Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“
1999    Differenzkindergeld
1999	Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“
2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“
2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter
2001 Gründung Aufenthalter I∙N∙F∙O Verein
2001 www.aufenthalter.ch
2001 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“
2002 Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“
2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden wegen den bilateralen Verträgen, z.B. Arbeitsamt, KVG Schweiz
2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern
2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung
2004	Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.“
2004	Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
2004 www.krankenversichert.ch
2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“
2005 Broschüre: „Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz“
2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
2005 www.verein.biz, www.lohnabzuege.ch, www.grenzgaengerandersherum.de
2005 www.kurzaufenthalter.ch, www.schweizjob.ch
2005	Expertenforum im Internet
2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter
2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“
2006 www.niedergelassener.ch, www.60tageregelung.de, www.pensions-kassen.de
2007	Schutz der Marken Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.
        durch das Europäische Markenamt
2007 www.3tesaeule.ch, www.grenzgaengerimmobilien.de, www.grenzgaengerrente.de
2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“
2008 Broschüre:“Grenzgänger in der Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalaus-
        zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse.“ Copyright StB. Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz.
2010 www.schweizlohn.de „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung
2011 www.wochenaufenthalt.ch
2013 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern“
Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent: www.verein.biz/formular_anfrage.htm
7

Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 24 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht
im Internet zum Download bereit, unter www.verein.biz/wirueberuns.htm

Ein Gönnerbeitrag ist möglich:
• Deutsche Bank Lörrach ∙ Konto 16 74 373 00 | BLZ 683 700 24 ∙ Kontoinhaber: Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V.
  oder
• Deutsche Bank Lörrach ∙ Konto 16 74 373 01 | BLZ 683 700 24 ∙ Kontoinhaber: Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.

Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutsch-
land als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und son-
stigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“

Datenschutz und Beratungskosten
Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige.
Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden,
deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O
e.V. verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Da-
tenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in
elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtliche Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis
an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch,
schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der
Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.“.

Haftung
Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen
liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und des Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V., wes-
halb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten
eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die
Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit
der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-,
Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern,
Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung
übernommen werden.

Broschüren
Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft
auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz – oder bei einem Wohnsitzwech-
sel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) – stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen
werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art
darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe
Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Mu-
ster kann dennoch nicht übernommen werden.
8

Weitere Broschüren und Homepages
Nachfolgende Broschüren stellen die Vereine zur Verfügung                             ISBN
Ich bin Grenzgänger in der Schweiz                                                9783939039396
Ich bin Aufenthalter in der Schweiz                                               9783939039013
Ich bin Niedergelassener in der Schweiz                                           9783939039501
Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland                               9783939039292
Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz                           9783939039209
Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner                                      9783939039105
Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter                                       9783939039259
Ich suche einen Job in der Schweiz                                                9783939039303
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz                 9783939039334
Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz                9783939039426
Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz                    9783939039051
Grenzgaenger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszah-
lungen aus der Schweizer Pensionskasse. StB. Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz       9783939039037
Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern                                      9783939039136

Unsere Homepages
www.grenzgaenger.de		                      www.krankenversichert.de
www.aufenthalter.ch		                      www.niedergelassener.ch
www.lohnabzuege.de		                       www.verein.biz
www.3tesaeule.ch		                         www.schweizlohn.de
www.grenzgaengerrente.de                   www.rueckzueger.de
www.schweizjob.ch		                        www.grenzgaengerimmobilien.de
www.60tageregelung.de		                    www.pensions-kassen.de
www.wochenaufenthalt.ch
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Unsere Dienstleistungen
• Persönliche Beratungsgespräche z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversi-
   cherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld
• Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter
• elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter
• günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über RE Dienstleistungen für
   Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.
• 1993 Erfindung des D–CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger www.krankenversichert.de
• Empfehlung Schweizer Jobvermittler
• 13 verschiedene Broschüren
• 16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme
• 100 MegaBite Formulare, I∙N∙F∙O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen,
   Gesetzestexte, Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage www.verein.biz zum herunterladen
• Expertenforum im Internet – Fragen und Antworten www.verein.biz/formular_anfrage.htm
• Regelmäßige Newsletter per E-Mail
• Individuelle Vorsorgeberechnung
• Vorsorgeberatung
• Steuerberaterempfehlungen
• Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
• Beratungsstandorte: Zentrale: Lörrach-Brombach bei Basel, CH Kreuzlingen am Bodensee
• täglich bis 19 Uhr zu erreichen
• Wissen und Know how seit 1980
• Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. sind eingetragene Marken beim Europäischen
   Markenamt
• Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel
• „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung, www.schweizlohn.de
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Quellennachweise:
• Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland,
• Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz,
• Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz,
• Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz,
• Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz,
• Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz,
• Bundesministerium der Finanzen, Berlin, Deutschland
• Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz,
• Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz,
• Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz
• Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz,
• Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz,
• Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz,
• Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz,
• Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz,
• Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz,
• Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz,
• Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz,
• Kanton Basel-Stadt, Schweiz,
• Kanton Basel-Land, Schweiz,
• Kanton Zürich, Schweiz.
• Kanton St. Gallen, Schweiz
• Kanton Thurgau, Schweiz
• Kanton Aargau, Schweiz
• Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Deutschland
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Allgemeines

Anteil der Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
Nationalität                                                         Anzahl Grenzgänger                Anzahl Aufenthalter
Deutsche                                                                         55.914                             275.471
Franzosen                                                                       142.648                              90.551
Italiener                                                                         62.387                            289.111
Österreicher                                                                       8.135                             37.488
Spanier                                                                                                              65.113
Portugiesen                                                                                                         205.255
Übrige                                                                          1.100                               428.615
Gesamt Anzahl Ausländer                                        Stand 03/2013: 270.184              Stand 12/2012: 1.816.500

Was sind die Gründe für diese hohe Ausländeranzahl
Im Vergleich zu den EU-/EFTA-Staaten werden oft höhere Löhne gezahlt, und es bestehen für Arbeitnehmer
in vielen Berufen bessere Möglichkeiten, eine interessante Arbeitsstelle zu finden. Ebenso besteht ein akuter
Arbeitskräftemangel in der Schweiz.

Arbeitslosenquote
Die Erwerbslosenquote in der Schweiz betrug im Dezember 2012 3,8%; das sind umgerechnet 148.636 Arbeit-
nehmer. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz damit nach wie vor eine der niedrigsten Arbeitslosen-
quoten auf.
Anteile deutscher Grenzgänger an der Beschäftigung in der Nordwestschweiz nach Branchen
Branche                                                                 Anteil der Grenzgänger aus Deutschland (in Prozent)
Druckereien                                                                                   8,6%
Energie, Bergbau, Wasser                                                                      7,9%
Nahrungsmittel/Getränke                                                                       8,6%
Chemie/Pharma                                                                                15,5%
Metallindustrie                                                                               6,3%
Maschinen/Apparate                                                                           13,7%
Elektronik / Präzisionsinstrumente                                                           12,2%
Übrige Industrie                                                                             10,2%
Großhandel                                                                                    4,4%
Banken/Finanzdienstleistungen                                                                 3,7%
Versicherungen                                                                                8,3%
Transport/Sped./Lagerung                                                                     10,0%
Informatik                                                                                   22,5%
Dienstleistungen für Unternehmen                                                             14,0%
Großverteiler                                                                                 5,2%
Übrige Dienstleistungen                                                                      13,2%
Bauwirtschaft                                                                                12,0%
Bauwirtschaft                                                                                10,5%
 Quelle: Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 2011, Regio Basiliensis
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Landessprache der Schweizer Bevölkerung
• 73,4% der Bevölkerung sprechen deutsch
• 20,5% der Bevölkerung sprechen französisch
• 4,1% der Bevölkerung sprechen italienisch
• 0,7% der Bevölkerung sprechen rätoromanisch
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Die Kantone

                                                   SH

                         BS                                  TG
                               BL                  ZH
                                         AG
                    JU    SO                                      AR
                                                                       AI
                                                              SG
                                                   ZG
                                    LU
              NE                                        SZ
                                                             GL
                                              NW
                         BE          OW            UR
                                                                            GR
                   FR
        VD

                                                        TI
 GE                      VS

Die 26 Kantone

AG     Aargau                        NW             Nidwalden
AR     Appenzell A.Rh.               OW             Obwalden
AI     Appenzell I.Rh.               SG             St. Gallen
BL     Basel Land                    SH             Schaffhausen
BS     Basel Stadt                   SZ             Schwyz
BE     Bern                          SO             Solothurn
FR     Freiburg                      TI             Tessin
GE     Genf                          TG             Thurgau
GL     Glarus                        UR             Uri
GR     Graubünden                    VD             Waadt
JU     Jura                          VS             Wallis
LU     Luzern                        ZG             Zug
NE     Neuenburg                     ZH             Zürich
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Währung

Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF.

Währungsrisiko
Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend
die Wechselkurse des deutschen Finanzamts:

Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM
   1972      1978      1985       1990       1996        1997     1998       1999       2000      2001
  80 DM     130 DM    120 DM     110 DM     120 DM      118 DM   120 DM     121 DM     124 DM    128 DM

Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR
 2002     2003    2004     2005      2006      2007      2008      2009      2010
68 EUR 65,50 EUR 65 EUR 64,50 EUR 63,50 EUR 60,50 EUR 63,00 EUR 66,00 EUR 72,00 EUR

 2011     2012      2013             2014        2015        2016         2017         2018        2019
81 EUR 82,50 EUR 82,50 EUR           EUR

Schweizer Banken
Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die
Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca.14 Tage. Kontoführungsgebühren
sind im Vergleich hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen.

Gehaltstransfer
Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank über-
wiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenfrei durch SEPA (Singel Euro
Payments Area). Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der
Überweisung sowie das Datum der Gutschrift können abweichen. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten.

Ein Übertrag vom schweizer Arbeitgeber direkt auf ein EURO Konto wird nicht empfohlen, da dann wieder CHF
zurückgewechselt werden müssen.
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Definition Grenzgänger und Aufenthalter

Grenzgänger
Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen
Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen
Erwerbstätigkeit nachgehen.“

Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, der für die Besteuerung zugrun-
de liegt.
In der Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz
(gültig seit 01. Januar 1994) wird auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr nach der Arbeit an den
Wohnort hingewiesen.
Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Per-
sonen Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilli-
gung erhalten müssen.
Oder ein Sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger muss kein Steuerrechtlicher Grenzgänger sein.

Aufenthalter
Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der
anderen Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen
Staatsangehörigkeit tragen.“

Wochenaufenthalter, richtig müsste es heissen Wochengrenzgänger
Der Begriff Wochenaufenthalter entspringt dem schweizer Sprachgebrauch.

Leider führte das zur Benutzung des Begriffs Wochenaufenthalter, der richtig Wochengrenzgänger heissen
sollte, damit keine Verwechselung zum Aufenthalter entsteht.

Der Aufenthalter wohnt dauerhaft in der Schweiz und pendelt in der Regel nicht.

Wie ist der Begriff Wochenaufenthalter ursprünglich entstanden
Es finden sich viele Internetseiten und auch Gerichtsurteile die über den Wochenaufenthalt berichten. Dies
bezieht sich alles auf das Innerschweizer Verhältnis, das man in einem Kanton wohnhaft ist und in einem
anderen Kanton arbeitet und währtend der Arbeitswoche dort wohnt, also in der Regel während der Woche in
dem einem Kanton wohnt, wo die Arbeit ist und am Wochenende in einen anderen Kanton geht, dort, wo die
Familie zu Hause ist.

Da die steuerlichen Regelungen in der Schweiz auch auf die Gemeinden und die Kantone ausgerichtet sind,
kommt es dann darüber zum Streit, wo die Steuern innerhalb der Schweiz zu bezahlen sind.

Man muss bedenken, dass es in der Schweiz rund 2.900 Gemeinden gibt und jede Gemeinde erhebt einen
anderen Steuersatz. Und es gibt 26 Kantone, die verschiedene Steuern erheben.
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Dies ist alles in Deutschland kein Problem, weil in ganz Deutschland, trotz der 16 Bundesländer, der gleiche
Steuertarif gilt.

Woher kommt der Begriff Wochenaufenthalt im Verhältnis zum Europäischen Ausland
Der Begriff Wochenaufenthlater ist im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU entstanden.

Zum 01.Juni 2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen erweitert. Bis zu diesem
Zeitpunkt musste der Grenzgänger gemäss den Regeln zur Erlangung einer Grenzgängerbewilligung im Grenz-
gebiet zur Schweiz wohnen und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehren.

Diese Regelung wurde erweitert, dass der Grenzgänger nun nicht mehr aus dem Grenzgebiet kommen muss
und nicht mehr täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren muss. Es genügt die wöchentliche Rückkehr an den
Wohnsitz in der EU.
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Bewilligung generell

Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung – oder es muss zumindest eine Meldung an
die entsprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu
geschehen.

Bewilligungsfrei
8 Tage innerhalb von 360 Tagen

Strafbar
Der Arbeitnehmer, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung
zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass
die Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens
CHF 2.000. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schwei-
zerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen.

Tourist
Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Auf-
enthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für min-
destens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb
von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu
beachten.

2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen
Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt:
1. Kreis EU/EFTA,
2. Kreis übrige Welt.

Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 01.01.2008.

www.verein.biz/bewilligung.htm

Gesuchstellung für eine Bewilligung
Um ein Gesuch vorschriftsmäßig zu prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende
Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen:
• namentliches Gesuch um eine Bewilligung
• ggf. zwei aktuelle Fotos
• Arbeitsvertrag aus dem ersichtlich ist, das das Gehalt orts- und branchenüblich ist
• ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis
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Bewilligung Grenzgänger

Grenzgänger
Der Grenzgänger als EU-/EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Son-
derbescheinigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung.

Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter
Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen.

Geltungsdauer der Bewilligung
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch
eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht.

Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit
ausübt.

Stellen- und Kantonswechsel
Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, eben-
so ein Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden.

Wöchentliche Rückkehr
Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU/EFTA zurückzukehren. Es
ist der Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich.

Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz
ableiten.
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Bewilligung Aufenthalter

Aufenthalter
Der Aufenthalter als EU-/EFTA-Bürger benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Aufenthalter wird eine Beschei-
nigung ausgestellt, die sogenannte B-Bewilligung.

Stellen- und Kantonswechsel für Aufenthalter
Für den Aufenthalter ist ein Stellen- und Kantonswechsel in der gesamten Schweiz erlaubt. Die Meldepflicht
muss beachtet werden.

Geltungsdauer der Bewilligung für Aufenthalter
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch
eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B
Die Verlängerung erfolgt automatisch um weitere 5 Jahre. Bei Aufenthaltern wird eine Niederlassungsbewilli-
gung C erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Bewilligung
aber auch auf ein Jahr beschränkt werden, wenn seit über 12 Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit besteht.

Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“
www.niedergelassener.ch

Lange Kurzaufenthalter
Inhaber von L-Bewilligungen, die während mindestens 30 Monaten ununterbrochen oder mit Unterbrechungen
in der Schweiz Aufenthalter waren, haben das Recht auf Umwandlung in eine B-Bewilligung, sofern eine dau-
erhafte Beschäftigung nachgewiesen werden kann.

Verbleiberecht in der Schweiz besteht für nachfolgende Situationen
Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz:

• Vorgeschriebenes Rentenalter ist erreicht, die Geltendmachung einer Altersrente ist erfolgt, während der
  letzten drei Jahre hat ein ständiger Wohnsitz in der Schweiz bestanden, und in den letzten 12 Monaten lag
  eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor.
• Dauernd erwerbsunfähig und während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz Aufenthalter.
• Arbeitsunfall oder berufsunfähig geworden – und deshalb Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen
  Versicherungsträgers.
• Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem
  EU-Staat, der Wohnsitz bleibt in der Schweiz bestehen, mindestens einmal Rückkehr pro Woche in die
  Schweiz.
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Stellensuche in der Schweiz
Zur Stellensuche ist die Einreise in die Schweiz möglich. Es wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erstellt. Die
Bewilligung wird für 3 Monate erstellt und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Sollte in diesem
Zeitraum keine Stelle gefunden worden sein, hat üblicherweise die Ausreise zu erfolgen. Für 3 Monate kann
in der Schweiz Arbeitslosengeld von den Schweizer Behörden bezogen werden. Es ist das Formular PD U 2
vorzulegen. Auch besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.

www.schweizjob.ch.
Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“

Kurzaufenthaltsbewilligung L bis 4 Monate, auch 120-Tage-Bewilligung
Zuständigkeit                                     Amt für Migration, kein Ausweis, nur Zusicherung
Stellenwechsel                                    nicht möglich
Berufswechsel                                     nicht möglich
Kantonswechsel                                    nicht möglich
Bewilligungsfähiger Personenkreis                 Arbeitnehmer
Voraussetzung                                     Befristeter Arbeitsvertrag
Familiennachzug                                   nicht möglich, nur Besuchsrecht
Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart        nicht möglich
Krankenversicherungspflicht                       Befreiung ggf. möglich www.kurzaufenthalter.ch

Jahresbewilligung L 4 bis 12 Monate (violetter Ausweis)
Zuständigkeit                                     Amt für Migration
Stellenwechsel                                    möglich
Berufswechsel                                     möglich
Kantonswechsel                                    möglich
Bewilligungsfähiger Personenkreis                 Arbeitnehmer
Voraussetzung                                     bis 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag
Familiennachzug                                   möglich
Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart        B-Bewilligung
Krankenversicherungspflicht                       keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch
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Jahresbewilligung B (grauer Ausweis)
Laufzeit                                       5 Jahre
Zuständigkeit                                  Amt für Migration
Stellenwechsel                                 möglich
Berufswechsel                                  möglich
Kantonswechsel                                 möglich
Bewilligungsfähiger Personenkreis              Arbeitnehmer
Voraussetzung                                  unbefristeter Arbeitsvertrag
Familiennachzug                                möglich
Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart     C-Bewilligung, nach 5 Jahren
Krankenversicherungspflicht                    keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch

Niederlassungsbewilligung C (grüner Ausweis)
Zuständigkeit                                  Amt für Migration
Stellenwechsel                                 möglich
Berufswechsel                                  möglich
Kantonswechsel                                 möglich
Gründe für die Bewilligungserteilung           Heirat eines Schweizer Bürgers, 5 Jahre B-Bewilligung,
                                               pensionierte DB-Mitarbeiter, BIZ- und Konsulatsmitar-
                                               beiter, Innehaben einer Professur, nach Genehmigung
                                               durch Bundesamt in Bern
Familiennachzug                                möglich
Krankenversicherungspflicht                    keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch

Grenzgängerbewilligung (brauner Ausweis)
Laufzeit                                       5 Jahre
Zuständigkeit                                  Amt für Migration
Stellenwechsel                                 möglich
Berufswechsel                                  möglich
Kantonswechsel                                 möglich
Bewilligungsfähiger Personenkreis              Arbeitnehmer
Voraussetzung                                  12-monatiger oder unbefristeter Arbeitsvertrag
Familiennachzug                                möglich
Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart     B-Bewilligung
Krankenversicherungspflicht                    Befreiung möglich für Grenzgänger aus Deutschland,
                                               nicht für andere EU-Länder. www.krankenversichert.de
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Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und
Aufenthalts-Bewilligungen

AG - Kanton Aargau
Amt für Migration und Integration, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
www.ag.ch

AI - Kanton Appenzell Innerrhoden
Amt für Ausländerfragen, Marktgasse 2, 9050 Appenzell
www.ai.ch

AR - Kanton Appenzell Ausserrhoden
Migrationsamt, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen
www.ar.ch

BE - Kanton Bern
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern
www.be.ch

Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7
Tel.: 031/321 51 51

BL - Kanton Basel - Landschaft
Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
www.bl.ch

BS - Basel - Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartment,
Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6, 4001 Basel
www.bs.ch

FL - Kanton Fürstentum Liechtenstein
Ausländer und Passamt, Städtle 38, 9490 Vaduz/FL
www.fl.ch

FR - Kanton Freiburg
Service de la population et des migrants, Rte d`Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot
www.fr.ch

GE - Kanton Genf
Office cantonal de la population, Service Étragngers et Confédérés
Rte de Chancy 88, 1213 Onex
www.ge.ch
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GL - Kanton Glarus
Fachstelle Migration, Postgasse 29, 8750 Glarus
www.gl.ch

GR - Kanton Graubünden
Amt für Migration und Zivilrecht, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur
www.gr.ch

JU - Kanton Jura
Service de la population,
Rue du 24-Septembre 1, 2800 Delémont
www.ju.ch

LU - Kanton Luzern
Amt für Migration, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern
www.lu.ch

NE - Kanton Neuchâtel
Service des migrations, Office du séjour et de l´établissement
Rue de Tivoli 28, 2003 Neuchâtel
www.ne.ch

NW - Kanton Nidwalden
Amt für Justiz, Abteilung Migration, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans
www.nw.ch

OW - Kanton Obwalden
Amt für Migration, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen
www.ow.ch

SG - Kanton St. Gallen
Migrationsamt, Zentrale Dienste, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen
www.sg.ch

SH - Kanton Schaffhausen
Kantonales Migrationsamt, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen
www.sh.ch

SO - Kanton Solothurn
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn
www.so.ch
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SZ - Kanton Schwyz
Amt für Migration, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz
www.sz.ch

TG - Kanton Thurgau
Migrationsamt, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld
www.tg.ch

TI - Kanton Ticino
Sezione della popolazione, Ufficio della migrazione, Via Lugano 4 6501 Bellinzona
www.ti.ch

UR - Kanton Uri
Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausenstrasse 4 6460 Altdorf
www.ur.ch

VD - Kanton de Vaud
Service de la population Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne
www.vd.ch

VS - Kanton Wallis
Service de la population et des migrations, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion
www.vs.ch

ZG - Kanton Zug
Amt für Migration, Abachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
www.zg.ch

ZH - Kanton Zürich
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich
www.zh.ch
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Einreise von nicht EU-/EFTA-Bürgern
Die schweizerischen Auslandsvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Garan-
tieerklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel ver-
fügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich der Garant, die ungedeckten Kosten (einschließ-
lich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der ausländischen Person
entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 20.000 zu übernehmen. Die Vorlage einer genehmigten
Garantieerklärung begründet keinen Anspruch auf eine Visumserteilung.

Die Bearbeitung des Garantieformulars durch die kantonalen Behörden ist gebührenpflichtig.
Die Bearbeitungsgebühr ist normalerweise im Voraus einzuzahlen.

Für die Kontrolle der Garantieerklärung sind auf Verlangen folgende Belege vorzulegen bzw. einzureichen:

• Identitätspapiere (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
• Nachweis der Solvenz (Bankkontoauszüge, Lohnabrechnungen,
  Steuereinschätzung oder Auszug aus dem Betreibungsregister)
• Quittung für im voraus bezahlte Bearbeitungsgebühren

Aufenthaltsregelung für Personen aus der EU/EFTA, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Eine Person, die in der Schweiz nicht erwerbstätig ist und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Be-
stimmung hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren, sofern sie
den Nachweis erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel
verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und über einen
Krankeversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch
um mindestens 5 Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.

Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die Schwei-
zer aufgrund ihrer persönlichen Situation und ggf. derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsor-
geleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, dann gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers
als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung in der Schweiz gezahlte Mindestrente übersteigen.

Übersiedlung von Rentnern aus Drittstaaten, sogenannte 2. Kreis-Bürger
Rentner aus Drittstaaten, die Nachkommen in der Schweiz haben, müssen selbst über genügend eigene Mittel
verfügen (entweder durch Altersrente und/oder Vermögen), um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Alternativ
kann eine Garantie eines in der Schweiz lebenden Nachkommen gegeben werden. Dieser muss nachweisen,
dass er über ein steuerbares Einkommen von über CHF 80.000 pro Jahr verfügt, zuzüglich CHF 10.000 je
minderjähriges oder in der Ausbildung befindliches Kind.

Ebenso muss er über ein steuerbares Vermögen von über CHF 150.000 zuzüglich CHF 20.000 je Kind verfügen.
Mehrere Nachkommen als Garantiegeber können nicht addiert werden. Es muss mindestens ein Nachkomme
über die vorgenannten Verhältnisse verfügen.
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Die Unterschiede

Was ändert sich bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Arbeitnehmer
• Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV / IV
• Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG
• Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG
• Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV
• Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt
• Steuern in der Schweiz, Quellensteuer; bei Grenzgängern aus Deutschland Anrechnung auf die Einkom-
  menssteuer
• Krankenversicherungspflicht in der Schweiz KVG
• Girokonto bei einer Schweizer Bank
• Grenzgängerbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung

zusätzlich ändert sich beim Aufenthalter:
• Quellensteuer wird Pflicht bis zur Niederlassungsbewilligung oder bei Übersteigen von Einkunftsgrenzen
• Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in der Schweiz
• Umzugsgut und Kfz einführen
• Führerschein in der Schweiz
• Abmeldung in der EU
• Schulsystem in der Schweiz
• Riestermodell ohne deutschen Wohnsitz nicht mehr möglich

Was kann weiterhin in der Heimat bestehen bleiben?
• Altersvorsorge (freiwillig)
• Berufsunfähigkeitsversicherung
• Private Unfallversicherung
• Immobilien
• Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
• Girokonto
• Geldanlagen
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Checkliste für Arbeitnehmer
Zeitpunkt vor/nach             zu erledigen
Arbeitsbeginn                  (gilt bis zum Start für Grenzgänger und Aufenthalter)
16 Wochen                      Arbeitgeber suchen www.schweizjob.ch
16 Wochen                      Broschüre: Ich suche einen Job in der Schweiz
12 Wochen                      Vertragsverhandlungen führen www.schweizlohn.de
12 Wochen                      Broschüren: Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.
12 Wochen                      Nettolohnberechnung durch Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder Aufenthalter
                               I∙N∙F∙O e.V. www.lohnabzuege.de oder www.lohnabzuege.ch
11 Wochen                      Kündigungsfristen bestehender Versicherungen prüfen, insbesondere
                               Krankenversicherung
11 Wochen                      Arbeitsvertrag vereinbaren
11 Wochen                      Arbeitsreglement prüfen, Lohnfortzahlung klären
10 Wochen                      Arbeitsvertrag unterschreiben
10 Wochen                      Krankenversicherung prüfen www.krankenversichert.de
9 Wochen                       Beratung beim Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. oder Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.
8 Wochen                       Kündigungsfrist bestehender Arbeitgeber?
7 Wochen                       2 Passfotos besorgen, ggf. auch Führungszeugnis
6 Wochen                       neue Krankenversicherung lösen www.krankenversichert.ch
4 Wochen                       Bewilligung
4 Wochen                       Vorversicherungsbescheinigung besorgen
3 Wochen                       Bankverbindung Schweiz beantragen
1 Woche                        Aufenthalter Wohnsitznahme
Start                          Arbeitsbeginn
1 Woche nach Arbeitsbeginn     Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt / nur Grenzgänger
4 Woche nach Arbeitsbeginn     Formular S 2 - 76 vom Finanzamt / nur Grenzgänger
bis zu einem halben Jahr nach Umzug vorbereiten, Zollübergang suchen, Formulare vorbereiten
Arbeitsbeginn                  www.verein.biz
bis zu einem halben Jahr ohne Fahrzeug einführen und ummelden
Zollformalitäten, bis zu einem
Jahr mit Zollformalitäten
bis zu einem Jahr nach Wohn- Führerschein umschreiben (bei späterer Umschreibung erfolgt eine
sitznahme                      theoretische Prüfung)
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Wie heißen die verschiedenen Institutionen?
                          Deutschland                               Schweiz
Altersrente               DRV früher BfA / LVA                      DRV, AHV, Pensionskasse (PK)
Arbeitslosengeld          Agentur für Arbeit                        Arbeitsämter Schweiz (RAV)
Arbeitslosengeld II       Agentur für Arbeit                        Hilflosenentschädigung Gemeinde
Arbeitsunfall             Berufsgenossenschaft                      SUVA, NBU
Auskünfte im Arbeitsrecht Gewerkschaften                            Kantonale Einigungsämter
Berufsunfähigkeit         Private Versicherung                      IV, SUVA, PK
Elternzeit                3 Jahre aber nur bei Beschäftigung in D   14 Wochen
Erwerbsunfähigkeit        DRV                                       IV, SUVA, PK
Familienzulage            unbekannt                                 Arbeitgeber
Freizeitunfall            private Unfallversicherung                NBU, private Unfallversicherung
Hinterbliebenenrente      DRV                                       AHV, PK
Krankengeld               Krankenversicherung bei Beschäftigung     Arbeitgeber, Kollektivkrankentagegeld-
                          in D                                      versicherung
Kindergeld/Kinderzulage Arbeitgeber oder Familienkasse D            Arbeitgeber
Krankenversicherung       RE Dienstleistungen für Grenzgänger       RE Dienstleistungen für Aufenthalter
                          I∙N∙F∙O e.V.                              I∙N∙F∙O e.V.
Elterngeld                je anch Einkommen bis zu EUR 1.600        keine Leistungen in der Schweiz
                          pro Monat
Mutterschaftsgeld         siehe oben                                14 Wochen bis zu CHF 172 pro Tag
Betreuungsplatz/-geld     Gemeinde                                  Keine Leistung in der SChweiz
Nettolohnberechnung       Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V.                  Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.
Pflegeleistungen          Pflegeversicherung                        nicht vorhanden
Rehabilitationsleistungen DRV                                       SUVA, IV
Steuerrecht               Finanzamt                                 Kantonale Steuerämter
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Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des
Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.

Berufstätigkeit
in Deutschland              als Grenzgänger in der Schweiz      als Aufenthalter in der Schweiz
günstige Lebenshaltungs-    höhere Löhne und Gehälter           höhere Löhne und Gehälter
kosten
kürzere Arbeitszeit         günstige Lebenshaltungskosten       weniger Steuern
mehr Urlaub                 mehr Kindergartenplätze in D        reizvolles Wohnland
mehr Feiertage              freie Krankenversicherungswahl      Dreisprachigkeit
13. oder 14. Gehalt         Wochenaufenthalt in CH möglich      sicheres Einkommen in CHF
Werbungskostenabzug         bessere Kollegialität               bessere Kollegialität
möglich
Elternzeit                  Besserer Versicherungsschutz im     Besserer Versicherungsschutz im
                            Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse    Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse
mehr Kindergartenplätze     höhere Rente durch BVG              höhere Rente durch BVG
Kündigungsschutz            evtl. Wechselkursvorteil            höheres ALV-Geld
höheres Kindergeld          Einkaufsvorteile F/D/CH/AT/I        nach 5 Jahren Dauerwohnrecht
Elterngeld                  Fortbildungsmöglichkeiten           Neutralität der Schweiz
Betreuungsplatz             Kinderfreundlichkeit in D           höherer Lebensstandard
Betreuungsgeld              eventuell Differenzkindergeld und   Wohnungen komplett mit Einbau-
                            eventuell Familienzulagen           küche, Waschmaschine und Trockner
                            Immobilienerwerb Schweiz            Rückerstattung höherer Mehrwert­
                                                                steuer auf EU-Waren
                                                                mehr Dienstleistungen und höhere
                                                                Qualität der Waren
                            Elterngeld                          Einkaufsvorteil D / F / CH / AT / I
                            Betreuungsgeld                      bessere Fortbildungsmöglichkeiten
                            Betreuungsplatz                     Immobilienerwerb Schweiz
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Nachteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des
Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.

Berufstätigkeit
in Deutschland                 als Grenzgänger in der Schweiz  als Aufenthalter in der Schweiz
höhere Steuerbelastung         Steueranmeldung beim FA         Verwaltungsaufwand beim Umzug
geringeres Gehalt              ¼-jährliche Steuerzahlungen     hohe Mieten
schwache Sozialleistungen      höhere Steuern als in CH        hohe Lebenshaltungskosten
Krankenversicherungs­pflicht   längere Arbeitszeiten           längere Arbeitszeiten
                               längerer Weg zur Arbeit         Werbungskosten gar nicht oder nur
                                                               beschränkt von der Steuer absetzbar
                               Beitrag zur Krankenversicherung Krankenversicherungsbeitrag zahlt
                               zahlt Arbeitnehmer selbst       Arbeitnehmer selbst
                               weniger Urlaub                  weniger Urlaub
                               weniger Feiertage               weniger Feiertage
                               leichter kündbar                leichter kündbar
                               Wartezeiten am Zoll             bei Arbeitslosigkeit muss die KV Prämie
                                                               aus eigener Tasche weiter bezahlt werden
                               Ausländer in CH                 Schulausbildung nicht immer gleich
                               14 Wochen Elternzeit            14 Wochen Elternzeit
                               kein Erziehungsgeld             14 Wochen Mutterschaftsgeld
                               Immobilienbesitz beschränk      Immobilienbesitz beschränkt möglich
                               möglich
                               14 Wochen Mutterschaftsgeld     kein BAföG
                                                               Eingeschränkte Möglichkeit zur Bundes-
                                                               tagswahl
                                                               beschränkte Bewilligung L
                                                               Ausländer in CH
                                                               Behördengänge immer nur
                                                               über das Konsulat in Bern
                                                               Kfz muss eingeführt werden
                                                               Führerschein Umschreibung
                                                               Pflicht zur Krankenversicherung in der
                                                               Schweiz
                                                               kein Elterngeld, Betreuungsgeld/-platz
                                                               Kinderbetreuung sehr teuer
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Bewerbung und Arbeitsvertrag

Bei jeder Bewerbung werden persönliche Auskünfte verlangt, es müssen aber nur diejenigen Fragen beantwor-
tet werden, die für die konkrete Stelle von Bedeutung sind. Der Arbeitgeber darf diese Daten nicht an unbefugte
Dritte weiterleiten.

Wichtige Angaben:
• Der Lebenslauf sollte lückenlos wiedergegeben werden.
• Das Abschlusszeugnis der letzten Schule und sämtliche Zeugnisse aus dem vorangegangenen
  Arbeitsleben sind üblich.
• Ein Passbild ist nicht üblich bei der Erstbewerbung.

Was kann vernachlässigt werden:
• Das Gehalt aus früheren Stellen muss nicht bekannt gegeben werden.
• Krankheiten müssen dann erwähnt werden, wenn diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
• Eine Schwangerschaft muss dann erwähnt werden, wenn dadurch die Arbeit an der konkreten Stelle
  verhindert wird.
• Referenzen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung eingeholt werden.
• Ein graphologisches Gutachten darf nur mit Einverständnis eingeholt werden.
• Zu Politik, Religion und Sexualität muss Stellung genommen werden, wenn dies für die Arbeit ausschlag-
  gebend ist.
Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ / www.schweizjob.ch

Was alles im Gespräch mit dem Arbeitgeber oder später geklärt werden sollte
• Gehalt/Lohn www.schweizlohn.de
• Personalvorsorge BVG, Betriebliche Altersvorsorge, 2. Säule
• Kündigungsfristen (Kündigung jederzeit möglich)
• Kindergeld/Kinderzulage
• Familienzulage
• Unfallversicherung UVG NBU
• Vermögenswirksame Leistungen – (gibt es in der Schweiz nicht)
• Gehaltsumwandlung/Direktversicherung www.grenzgaengerrente.de
• Krankentagegeldversicherung KTG
• Steuern
• Geldtransfer
• Urlaubs-/ Weihnachtsgeld (nicht immer üblich)
• Arbeitszeiten
• Rentenversicherung AHV / IV, 1. Säule
• Arbeitslosenversicherung ALV
• Fahrtkosten
• Pflegeversicherung (PV) (wird nicht über den Arbeitgeber abgeschlossen)
• Krankenversicherung KV (wird nicht über den Arbeitgeber abgeschlossen)
  www.krankenversichert.de oder www.krankenversichert.ch
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Anerkennung von Diplomen
Es werden in der Schweiz die Diplome, welche in der EU erworben wurden, anerkannt.
www.verein.biz/diplome.htm

Die Regelungen für die Diplomanerkennung aus den bilateralen Verträgen gelten nur für staatliche Diplome.
Staatlich ist ein Diplom, wenn es entweder vom Staat oder von substaatlichen Einheiten wie den Bundeslän-
dern oder Départements etc. direkt verliehen oder von staatlichen Stellen anerkannt wird. Es gilt auch nur für
Befähigungsausweise.

Die Schweiz führt eine Liste von reglementierten Berufen, die erst ausgeübt werden dürfen, wenn eine Geneh-
migung vorliegt.

Anwendbare Vorschriften
Beim Arbeitsvertrag mit einem EU- / EFTA-Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem
Arbeitgeber in der Schweiz und einem ausländischen Staatsangehörigen. Nach dem Schweizer Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der
Arbeitnehmer gewöhnlich tätig ist. In der Schweiz sind dies das Obligationenrecht OR Art. 319 bis 362 sowie
das Arbeitsgesetz ArG.

Arbeitsvertrag
Die Mindestinhalte des Arbeitsvertrages sind: Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Beschreibung der
Position und Tätigkeit, Arbeitsort und -zeit, Höhe der Vergütungen und Zeitpunkt der Vergütungszahlungen.

Da in der Schweiz keine eindeutigen Vorschriften hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen,
ist es ratsam, die entsprechenden Modalitäten ebenfalls im Arbeitsvertrag genau festzulegen.

Vertragsabschluss
Der Arbeitsvertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden. Eine schriftliche Abfassung die-
ses wichtigen Vertrages ist aber üblich und empfehlenswert. Der Arbeitsantritt darf in keinem Fall vor der
Bewilligungserteilung erfolgen.

Arbeitszeit
Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industri-
ellen Betrieben, für Büropersonal und für technische und andere Angestellte einschließlich des Verkaufsper-
sonals. Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. 38,5 bis 42,5
Wochenstunden sind in der Schweiz eine übliche Arbeitszeit.

Überzeit
Bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche sind es 45 bzw. 50 Stunden, wenn
kein Freizeitausgleich vorgesehen ist muss für Überzeit zwingend ein Zuschlag von 25% bezahlt werden. Die-
ser Anspruch entfällt einzig bei technischen Angestellten, Büropersonal und Verkaufsangestellten in Großbe-
trieben, die weniger als 60 Stunden im Jahr Überzeit leisten. Die Kompensation hat innerhalb von 14 Tagen
zu erfolgen.
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Überstunden
Überstunden können – außer in Notfällen oder an arbeitsfreien Werktagen, die über dem arbeitsvertraglichen
Pensum liegen – mit einem Zuschlag von 25% abgegolten werden (in den meisten Branchen max. 2 Stunden
pro Tag). Sie werden allerdings nur dann entschädigt, wenn vom Vorgesetzten ausdrücklich gefordert wurde,
mehr zu arbeiten. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach 5 Jahren. Die Kompensation durch Freizeit ist im
Gesetz von Fall zu Fall vorgesehen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Im Streitfall muss der Arbeitnehmer die Überstunden beweisen können. Er kann sie auch monatlich bestätigen
lassen.

Berechnung des Überstundenzuschlages
CHF 5.600,00 Bruttomonatslohn ohne Kinderzulage
• geteilt durch 21,75 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat bei einer
  5-Tage-Woche)
• ergibt CHF 257,47 (durchschnittlicher Tageslohn)
• geteilt durch 8,4 (Arbeitsstunden pro Tag bei einer 42-Stunden-Woche)
• ergibt CHF 30,65 (normaler Stundenlohn)
• plus 8,33% (Anteil 13. Monatslohn)
• plus 25% Überstundenzuschlag
• ergibt CHF 41,50 pro Überstunde inkl. Zuschlag

Zeugnis
Vom Arbeitgeber kann jederzeit ein Zeugnis verlangt werden, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über die Leistungen des Arbeitnehmers und sein Verhalten Auskunft gibt.

Probezeit
Im Normalfall gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Durch eine schriftliche Vereinbarung
kann die Probezeit ganz wegfallen oder bis auf 3 Monate ausgedehnt werden. Krankheit oder Unfall können
diese Frist verlängern.

Kündigungsschutz
Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag bestimmten Kündigungsfrist immer
möglich. Eine Begründung muss vom Arbeitgeber nur gegeben werden, wenn die andere Partei dies verlangt.
Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis, auch bei Krankheit, sofort gekündigt werden. Nach Ablauf
der Probezeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während gewisser Sperrfristen nicht kündigen, wenn der
Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits-
leistung verhindert ist, und zwar

•   im ersten Dienstjahr während 30 Tagen,
•   ab dem zweiten Dienstjahr während 90 Tagen und
•   ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen;
•   während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
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