Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz Grenzgänger e.V - UB Basel
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Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Zentrale Lörracher Strasse 50 c 79541 Lörrach – Brombach Tel: 07621 5083 Fax: 07621 5085 info@grenzgaenger.de Romanshornerstrasse 70 CH-8280 Kreuzlingen Tel: 071 6887803 Aus Deutschland 07531 697855 www.aufenthalter.ch www.grenzgaenger.de www.wochenaufenthalt.ch Copyright und Auflage 01. Auflage aus 08 / 2013 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers © Copyright des Grenzgänger I•N•F•O e.V. © Copyright des Aufenthalter I•N•F•O e.V. ISBN 9783939039xxx € 9,90
2 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
3 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Inhaltsverzeichnis Seite 4 _________________ Vorwort Seite 9 _________________ Die Kantone Seite 10 _________________ Währung Seite 11 _________________ Definition Grenzgänger, Aufenthalter und Wochenaufenthalter Seite 12 _________________ Bewilligung generell Seite 13 _________________ Bewilligung Grenzgänger Seite 14 _________________ Bewilligung Aufenthalter Seite 16 _________________ Adresslisten der kantonalen Behörden Seite 18 _________________ Die Unterschiede Seite 21 _________________ Bewerbung und Arbeitsvertrag Seite 26 _________________ Sozialversicherung Seite 27 _________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Seite 29 _________________ Invalidenversicherung (IV) Seite 30 _________________ Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) Seite 32 _________________ Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Seite 33 _________________ Unfallversicherung (UVG) Seite 34 _________________ Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG) Seite 35 _________________ Vier Möglichkeiten der Krankenversicherung für Grenzgänger Seite 37 _________________ Krankenversicherung für Aufenthalter (KVG) Seite 39 __________________ Krankentagegeld (KTG) Seite 41 _________________ Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV) Seite 43 _________________ Arbeitslosenversicherung bei Aufenthaltern (ALV) Seite 45 _________________ Kindergeld Seite 47 _________________ Elterngeld Seite 48 _________________ Kinderbetreuungsplatz Betreuungsgeld Seite 49 _________________ Steuern Grenzgänger Seite 52 _________________ Wochenaufenthalt Seite 53 _________________ Nettolohnberechnung Seite 58 _________________ 60-Tage-Regelung Seite 59 _________________ Steuern Aufenthalter in der Schweiz Seite 61 _________________ Besonderheiten Seite 63 _________________ Zollvorschriften Seite 64 _________________ Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden. ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
4 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Vorwort Die föderalistische Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben. Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht. Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsys- teme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleich- terungen für Staatsangehörige der EU / EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, seit dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU- / EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise. Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort wochenweise zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen. Wer nicht Staatsangehöriger eines EU- / EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Mög- lichkeiten informieren. Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz. Der Autor Wichtig: Die Belange der Grenzgänger in die Schweiz sind in Arial geschrieben. Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind in Arial kursiv geschrieben. Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, son- dern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221. Aufenthalter I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben. Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfah- rung profitieren. Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen – telefonisch, schriftlich, per E-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen. Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig. Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“ und dort bearbeitet. Wichtige Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
5 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Der Werdegang der Vereine 1991 Gründung des Grenzgänger I•N•F•O Verein 1992 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“ 1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell 1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern 1995 Eintragung im Vereinsregister 1996 Nettolohnberechnung computergestützt 1998 Erste Webseite im Internet www.grenzgaenger.de 1998 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“ 1999 Differenzkindergeld 1999 Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“ 2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“ 2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter 2001 Gründung Aufenthalter I•N•F•O Verein 2001 www.aufenthalter.ch 2001 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“ 2002 Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ 2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden zur Einführung der bilateralen Verträge z. B. Arbeitsamt, KVG Schweiz 2003 Enge Zusammenarbeit mit den EURES-Beratern 2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung 2004 Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ 2004 Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ 2004 www.sachversichert.ch, 2004 www.krankenversichert.ch 2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“, 2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz 2005 www.verein.biz 2005 www.lohnabzuege.ch 2005 www.schweizjob.ch 2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter 2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ 2006 www.niedergelassener.ch 2006 www.60tageregelung.de 2006 www.pensions-kassen.de 2007 Schutz Marken Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. durch das Europäische Markenamt 2007 www.3tesaeule.ch 2007 www.grenzgaengerimmobilien.de 2007 www.grenzgaengerrente.de 2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“ 2008 Broschüre:„Grenzgänger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse“ Copyright StB Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz 2010 www.schweizlohn.de „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung 2011 www.wochenaufenthalt.ch 2012 Broschüre: „Steuererklärung erstellen als Grenzgänger“ 2013 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern" 2013 Broschüre: „Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland“ 2013 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz“ 2013 www.rueckzueger.de Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent: www.verein.biz/formular_anfrage.htm Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 24 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit: www.verein.biz/wirueberuns.htm Ein Gönnerbeitrag ist möglich: Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 00, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Grenzgänger I•N•F•O e. V. oder Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 01, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Aufenthalter I•N•F•O e. V. Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als Wer- bungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“ ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
6 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Datenschutz und Beratungskosten Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige. Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. sowie „RE Dienstleis- tungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtliche Angaben nur mit aus- drücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - per- sönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“. Haftung Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außer- halb des Einflussbereiches des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und des Aufenthalter I•N•F•O e. V., weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsad- ressen etc., kann keine Haftung übernommen werden. Broschüren Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besonde- re Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz – oder bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) – stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernom- men. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürf- nisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abge- stimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden. Weitere Broschüren und Homepages ISBN Ich bin Grenzgänger in der Schweiz 9783939039396 Ich bin Aufenthalter in der Schweiz 9783939039013 Ich bin Niedergelassener in der Schweiz 9783939039501 Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner 9783939039105 Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter 9783939039259 Ich suche einen Job in der Schweiz 9783939039303 60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz 9783939039334 Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz 9783939039426 Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz 9783939039051 Ich bin Student in der Schweiz 9783939039006 Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern 9783939039136 Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland 9783939039292 Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz 9783939039xxx www.grenzgaenger.de www.schweizjob.ch www.aufenthalter.ch www.60tageregelung.de www.niedergelassener.ch www.krankenversichert.de www.sachversichert.ch www.rueckzueger.de www.lohnabzuege.ch www.verein.biz www.schweizlohn.de www.wochenaufenthalt.ch www.3tesaeule.ch www.grenzgaengerrente.de www.pensions-kassen.de www.grenzgaengerimmobilien.de ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
7 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Unsere Dienstleistungen Persönliche Beratungsgespräche z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. 1993 Erfindung des D – CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger www.krankenversichert.de Günstige Versicherungsprämien für schweizerische Sach- und Personenversicherungen (Kfz, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. www.sachversichert.ch Empfehlung Schweizer Jobvermittler 13 verschiedene Broschüren 17 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme 100 MegaBite Formulare, I·N·F·O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage www.verein.biz zum herunterladen. Expertenforum im Internet – Fragen und Antworten www.verein.biz/formular_anfrage.htm Regelmäßige Newsletter per E-Mail Individuelle Vorsorgeberechnung Vorsorgeberatung Steuerberaterempfehlungen Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Drei Beratungsstandorte: Zentrale Lörrach-Brombach bei Basel, Stuttgart, CH Kreuzlingen am Bodensee täglich bis 19 Uhr zu erreichen Wissen und Know how seit 1980 Grenzgänger I•N•F•O e.V und Aufenthalter I•N•F•O e.V sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung, www.schweizlohn.de Quellennachweis: Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, Bundesministerium der Finanzen, Berlin, Deutschland, Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, Bundesfinanzhof München, Deutschland Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, Kanton Basel-Stadt, Schweiz, Kanton Basel-Land, Schweiz, Kanton Zürich, Schweiz Kanton St. Gallen, Schweiz Kanton Thurgau, Schweiz Kanton Aargau, Schweiz Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Deutschland Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strase 50 c Romanshornerstrasse 70 www.grenzgaenger.de 79541 Lörrach-Brombach CH 8280 Kreuzlingen info@grenzgaenger.de Telefon 07621 5083 Telefon 071 6887803 www.aufenthalter.ch Telefax 07621 5085 aus Deutschland 07531 697855 info@aufenthalter.ch ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
8 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Anteil der Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Nationalität Anzahl Grenzgänger Anzahl Aufenthalter Deutsche 55.914 275.471 Franzosen 142.648 99.551 Italiener 62.387 289.111 Österreicher 8.135 37.488 Spanier 65.113 Portugiesen 205.255 Übrige 1.100 428.615 Gesamt Anzahl Ausländer Stand 03 / 2013 270.184 Stand 12 / 2012 1.816.500 Was sind die Gründe für diese hohe Ausländeranzahl Im Vergleich zu den EU- / EFTA-Staaten werden oft höhere Löhne gezahlt, und es bestehen für Arbeitnehmer in vielen Be- rufen bessere Möglichkeiten, eine interessante Arbeitsstelle zu finden. Ebenso besteht ein akuter Arbeitskräftemangel in der Schweiz. Arbeitslosenquote Die Erwerbslosenquote in der Schweiz betrug im Dezember 2012 3,8 %; das sind umgerechnet 148.636 Arbeitnehmer. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz damit nach wie vor eine der niedrigsten Arbeitslosenquoten auf. Anteile deutscher Grenzgänger an der Beschäftigung in der Nordwestschweiz nach Branchen Anteil der Grenzgänger (in Prozent) Branche Druckereien 5,4 % Energie / Wasser / Bergbau 5,6 % Nahrungsmittel / Getränke 6,2 % Chemie/Pharma 14,5 % Maschinen/Apparate 10,7 % Elektronik/Präzisionsinstrumente 10,2 % Übrige Industrie 7,8 % Industrie 11,8 % Metallindustrie 6,7 % Großhandel 1,8 % Banken/Finanzdienstleistungen 4,6 % Versicherungen 7,3 % Transport/Sped./Lagerung 7,8 % Informatik 18,4 % Dienstleistungen für Unternehmen 11,3 % Großverteiler 6,5 % Übrige Dienstleistungen 9,6 % Bauwirtschaft 10,5 % Landessprache der Schweizer Bevölkerung 73,4 % der Bevölkerung sprechen deutsch 20,5 % der Bevölkerung sprechen französisch 4,1 % der Bevölkerung sprechen italienisch 0,7 % der Bevölkerung sprechen rätoromanisch Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strase 50 c Romanshornerstrasse 70 www.grenzgaenger.de 79541 Lörrach-Brombach CH 8280 Kreuzlingen info@grenzgaenger.de Telefon 07621 5083 Telefon 071 6887803 www.aufenthalter.ch Telefax 07621 5085 aus Deutschland 07531 697855 info@aufenthalter.ch ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
9 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Die Kantone ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
10 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Währung Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF. Währungsrisiko Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die Wechselkur- se des deutschen Finanzamts: Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM 1972: 80 DM 1978: 130 DM 1985: 120 DM 1990: 110 DM 1996: 120 DM 1997: 118 DM 1998: 120 DM 1999: 121 DM 2000: 124 DM 2001: 128 DM Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR 2002: 68 EUR 2003: 65,50 EUR 2004: 65 EUR 2005: 64,50 EUR 2006: 63,50 EUR 2007: 60,50 EUR 2008: 63 EUR 2009: 66 EUR 2010: 72 EUR 2011: 81 EUR 2012: 82,50 EUR Schweizer Banken Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca. 14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im Vergleich sehr hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen. Wohnsitz im Ausland Für Grenzgänger und Wochenaufenthalter wird bei vielen Banken eine zusätzliche monatliche Gebühr erhoben. Deutsche Banken Ein Konto kann auch ohne persönliches erscheinen eröffnet werden, insbesondere bei den Internetbanken. Es muss aber immer eine Legitimationsprüfung erfolgen, dies wird durch ein spezielles Formular der jeweiligen Bank am Postschalter ei- ner beliebigen Poststelle in Deutschland ermöglicht. Kontoführungsgebühren sind in Deutschland niedrig. Gehaltstransfer Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenfrei durch SEPA(Single Euro Payments Area). Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der Gut- schrift können abweichen. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten. Ein Übertrag vom schweizer Arbeitgeber direkt auf ein EURO Konto wird nicht empfohlen, da dann wieder CHF zurückge- wechselt werden müssen. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c Romanshornestrasse 70 www.grenzgaenger.de 79541 Lörrach-Brombach CH 8280 Kreuzlingen info@grenzgaenger.de Telefon 07621 5083 Telefon 071 6887803 www.aufenthalter.ch Telefax 07621 5085 aus Deutschland 07531 697855 info@aufenthalter.ch ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
11 _____________________________ _________________________________________ Wochenaufenthalt Definition Grenzgänger, Aufenthalter und Wochenaufenthalter Grenzgänger Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertrags- partei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“ Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, der für die Besteuerung zugrund liegt. In der Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig seit 01. Januar 1994) wird auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr nach der Arbeit an den Wohnort hingewiesen. Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Personen Anwen- dung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilligung erhalten müssen. Oder ein Sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger muss keine Steuerrechtlicher Grenzgänger sind. Aufenthalter Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen Vertrags- partei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit tragen.“ Wochenaufenthalter, richig müsste es heissen Wochengrenzgänger Der Begriff Wochenaufenthalter entspringt dem schweizer Sprachgebrauch. Leider führte das zur Benutzung des Begriffs Wochenaufenthalter, der richtig Wochengrenzgänger heissen sollte, damit keine Verwechslung zum Aufenthalter entsteht. Der Aufenthalter wohnt dauerhaft in der Schweiz und pendelt in der Regel nicht. Wie ist der Begriff Wochenaufenthalter ursprünglich entstanden Es finden sich viele Internetseiten und auch Gerichtsurteile die über den Wochenaufenthalt berichten. Dies bezieht sich al- les auf das Innerschweizer Verhältnis das man in einem Kanton wohnhaft ist und in einem anderen Kanton arbeitet und während der Arbeitswoche dort wohnt, also in der Regel während der Woche in dem einem Kanton wohnt, wo die Arbeit ist und am Wochenende in einen anderen Kanton geht, dort wo die Familie zu Hause ist. Da die steuerlichen Regelungen in der Schweiz auch auf die Gemeinden und den Kantone ausgerichtet sind, kommt es dann darüber zum Streit, wo die Steuern innerhalb der Schweiz zu bezahlen sind. Man muss bedenken, dass es in der Schweiz rund 2.900 Gemeinden gibt, und jede Gemeinde erhebt einen anderen Steu- ersatz. Und es gibt 26 Kantone, die verschiedene Steuern erheben. Dies ist alles in Deutschland kein Problem, weil in ganz Deutschland, trotz der 16 Bundesländer, der gleiche Steuertarif gilt. Woher kommt der Begriff Wochenaufenthalt im Verhältnis zum Europäischen Ausland Der Begriff Wochenaufenthalter ist im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU entstanden. Zum 01.Juni 2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen erweitert. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Grenzgänger gemäss den Regeln zur Erlangung einer Grenzgängerbewilligung im Grenzgebiet zur Schweiz wohnen und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehren. Diese Regelung wurde erweitert, dass der Grenzgänger nun nicht mehr aus dem Grenzgebiet kommen muss und nicht mehr täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren muss. Es genügt die wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz in der EU. ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
12 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Bewilligung generell Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung – oder es muss zumindest eine Meldung an die entprechen- den Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen. Bewilligungsfrei 8 Tage innerhalb von 360 Tagen Strafbar Der Arbeitnehmer, welcher in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die Bewilligung beant- ragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF 2.000. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schweizerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen. Tourist Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat un- terbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visum- pflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten. 2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen auch als Selbstständige Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt: 1. Kreis EU / EFTA, 2. Kreis übrige Welt. Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes über die Ausländerinnnen und Ausländer (AuG) vom 01.01.2008. Gesuchstellung für eine Bewilligung Um ein Gesuch vorschriftsmäßig prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen: namentliches Gesuch ggf. ein/zwei aktuelle Fotos Arbeitsvertrag aus dem ersichtlich das das Gehalt orts- und branchenüblich ist ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
13 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Bewilligung Grenzgänger Grenzgänger Der Grenzgänger als EU- / EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Sonderbeschei- nigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung. Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen. Geltungsdauer der Bewilligung Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristi- gere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Grenzgängerbewilligung Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Stellen- und Kantonswechsel Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, ebenso ein Adres- senwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden. Wöchentliche Rückkehr Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU / EFTA zurückzukehren. Es ist der Auf- enthalt in der ganzen Schweiz möglich. Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten. Wochenaufenthalter, richtig Wochengrenzgänger Die Grenzgänger Bewilligung erlaubt den wochenweisen Aufenthalt in der Schweiz, es ist eine Meldung an die schweizeri- sche Einwohnergemeinde zu machen, anlog der Wohnsitzanmeldung. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c Romanshornerstrasse 70 www.grenzgaenger.de 79541 Lörrach-Brombach CH 8280 Kreuzlingen info@grenzgaenger.de Telefon 07621 5083 Telefon 071 6887803 www.aufenthalter.ch Telefax 07621 5085 aus Deutschland 07531 697855 info@aufenthalter.ch ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
14 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Bewilligung für Aufenthalter Aufenthalter Der Aufenthalter als EU- / EFTA-Bürger benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Aufenthalter wird eine B-Bescheinigung ausgestellt, die sogenannte B-Bewilligung. Stellen- und Kantonswechsel für Aufenthalter Für den Aufenthalter ist ein Stellen- und Kantonswechsel in der gesamten Schweiz erlaubt. Die Meldepflicht muss beachtet werden. Geltungsdauer der Bewilligung für Aufenthalter Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristi- gere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B Die Verlängerung erfolgt automatisch um weitere 5 Jahre. Bei Aufenthaltern wird eine Niederlassungsbewilligung C erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Bewilligung aber auch auf ein Jahr beschränkt werden, wenn seit über 12 Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit besteht. Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ www.niedergelassener.ch Lange Kurzaufenthalter Inhaber von L-Bewilligungen, die während mindestens 30 Monaten ununterbrochen oder mit Unterbrechungen in der Schweiz Aufenthalter waren, haben das Recht auf Umwandlung in eine B-Bewilligung, sofern eine dauerhafte Beschäfti- gung nachgewiesen werden kann. Verbleiberecht in der Schweiz besteht für nachfolgende Situationen Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz: Vorgeschriebenes Rentenalter ist erreicht, die Geltendmachung einer Altersrente ist erfolgt, während der letzten drei Jahre hat ein ständiger Wohnsitz in der Schweiz bestanden, und in den letzten 12 Monaten lag eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor. Dauernd erwerbsunfähig und während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz Aufenthalter. Arbeitsunfall oder berufsunfähig geworden – und deshalb Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versiche- rungsträgers. Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat, der Wohnsitz bleibt in der Schweiz bestehen, mindestens einmal Rückkehr pro Woche in die Schweiz. Stellensuche in der Schweiz Zur Stellensuche ist die Einreise in die Schweiz möglich. Es wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erstellt. Die Bewilligung wird für 3 Monate erstellt und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Sollte in diesem Zeitraum keine Stelle gefun- den worden sein, hat üblicherweise die Ausreise zu erfolgen. Für 3 Monate kann in der Schweiz Arbeitslosengeld von den Schweizer Behörden bezogen werden. Es ist das Formular PD U 2 vorzulegen. Auch besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. www.schweizjob.ch. Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“ ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
15 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Kurzaufenthaltsbewilligung L bis 4 Monate, auch 120-Tage-Bewilligung Zuständigkeit Amt für Migration, kein Ausweis, nur Zusicherung Stellenwechsel nicht möglich Berufswechsel nicht möglich Kantonswechsel nicht möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer Voraussetzung Befristeter Arbeitsvertrag Selbstständigkeit nicht möglich Familiennachzug nicht möglich, nur Besuchsrecht Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart nicht möglich Krankenversicherungspflicht Befreiung ggf. möglich www.kurzaufenthalter.ch Jahresbewilligung L 4 bis 12 Monate (violetter Ausweis) Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer und Selbstständige Voraussetzung bis 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag Selbstständigkeit möglich Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart B-Bewilligung Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch Jahresbewilligung B (grauer Ausweis) Laufzeit 5 Jahre Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer und Selbstständige Voraussetzung unbefristeter Arbeitsvertrag Selbstständigkeit möglich Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart C-Bewilligung, nach 5 Jahren Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch Niederlassungsbewilligung C (grüner Ausweis) Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Gründe für die Bewilligungserteilung Heirat eines Schweizer Bürgers, 5 Jahre B-Bewilligung, pensionier- te DB-Mitarbeiter, BIZ- und Konsulatsmitarbeiter, Innehaben einer Professur, nach Genehmigung durch Bundesamt in Bern Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer und Selbstständige Selbstständigkeit möglich Familiennachzug möglich Krankenversicherungspflicht keine Befreiung möglich www.krankenversichert.ch Grenzgängerbewilligung (brauner Ausweis) Laufzeit 5 Jahre Zuständigkeit Amt für Migration Stellenwechsel möglich Berufswechsel möglich Kantonswechsel möglich Bewilligungsfähiger Personenkreis Arbeitnehmer und Selbstständige Voraussetzung 12-monatiger oder unbefristeter Arbeitsvertrag Selbstständigkeit möglich Familiennachzug möglich Umwandlung in nächsthöhere Bewilligungsart B-Bewilligung Krankenversicherungspflicht Befreiung möglich für Grenzgänger aus Deutschland, nicht für an- dere EU-Länder. www.krankenversichert.de ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
16 _____________________________ _________________________________________ Wochenaufenthalt Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und Aufenthalts- und Wochenaufenthaltsbewilligung, richtig Grenzgängerbewilligung mit Wochenaufenthalt. AG Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau Tel.: 062/835 18 60 Fax: 062/835 18 38 AI Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell-IR, Marktgasse 2, 9050 Appenzell Tel.: 071/788 95 21 Fax: 071/788 95 29 AR Migrationsamt des Kantons Appenzell-AR, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Tel.: 071/343 63 33 Fax: 071/343 63 39 BE Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Tel.: 031/633 53 15 Fax: 031/633 47 39 Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7 Tel.: 031/321 51 51 Fax: 031/321 52 09 Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel Tel.: 032/326 12 25 Fax: 032/326 12 91 BL Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Tel.: 061/925 51 61 Fax: 061/921 04 24 BS Justiz- und Sicherheitsdepartment Basel Stadt, Bevolkerungsdienst und Migration, Spiegelgasse 6, 4001 Basel Tel.: 061/267 71 71 Fax.: 061/267 70 80 www.ewd-bs.ch FL Ausländer- und Passamt, Städtle 38, 9490 Vaduz/FL Tel.: 00423/236 61 41 Fax: 00423/236 61 66 FR Service de la population et des migrants, Rte d`Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot Tel.: 026/305 14 92 Fax: 026/466 17 85 GE Office cantonal de la population, Service Étrangers et Confédérés, Rte de Chancy 88, 1213 Onex Tel.: 022/546 48 88 Fax: 022/546 48 10 GL Fachstelle Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus Tel.: 055/646 68 90 Fax: 055/646 68 91 GR Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur Tel.: 081/257 21 21 Fax: 081/257 21 46 JU Service de la population, Rue du 24-Septembre 1, 2800 Delémont Tel.: 032/420 56 80 Fax: 032/420 56 81 LU Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstr. 15, 6002 Luzern Tel.: 041/228 77 80 Fax: 041/210 15 87 NE Service des migrations, Office du séjour et de l´établissement, Case postale 124, Rue de Tivoli 28, 2003 Neuchâtel Tel.: 032/889 63 10 Fax: 032/889 98 23 Service des migrations, Office de la main-d´œuvre, Rue de Tivoli 28, Case postale 124, 2001 Neuchâtel Tel.: 032/889 68 11 Fax: 032/889 62 70 ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
17 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ NW Amt für Justiz des Kantons Nidwalden, Abteilung Migration, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans Tel.: 041/618 44 90 /91 Fax: 041/618 44 87 OW Amt für Migration des Kantons Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen Tel.: 041/666 66 70 Fax: 041/666 66 75 SG Ausländeramt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen Tel.: 071/229 31 11 Fax: 071/229 46 08 SH Kantonales Migrationsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen Tel.: 052/632 74 76 Fax: 052/632 78 23 SO Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn Tel.: 032/627 28 37 Fax: 032/627 22 67 SZ Amt für Migration des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz Tel.: 041/819 22 68 Fax: 041/819 22 79 TG Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld Tel.: 052/724 15 55 Fax: 052/724 15 56 TI Sezione della popolazione, Via Lugano 4, 6501 Bellinzona Tel.: 091/814 72 11 Fax: 091/825 72 19 UR Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri, Abt. Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Tel.: 041/875 27 05 Fax: 041/875 27 92 VD Service de la population, Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne Tel.: 021/316 46 46 Fax: 021/316 46 45 VS Service de la population et des migrations, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion Tel.: 027/606 55 52 Fax: 027/606 55 54 ZG Amt für Migration des Kantons Zug, Abachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Tel.: 041/728 50 50 Fax: 041/728 50 69 ZH Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich Tel.: 043/259 88 00 Fax: 043/259 88 10 Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 21, 8402 Winterthur Tel.: 052/267 57 54 Fax: 052/267 57 55 ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
18 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Die Unterschiede Was ändert sich bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV/IV Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt Steuern in der Schweiz, Quellensteuer; bei Grenzgängern aus Deutschland Anrechnung auf die Einkommenssteuer. Krankenversicherungspflicht in der Schweiz KVG Girokonto bei einer Schweizer Bank Grenzgängerbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung zusätzlich ändert sich beim Aufenthalter: Quellensteuer wird Pflicht bis zur Niederlassungsbewilligung oder bei Übersteigen von Einkunftsgrenzen Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in der Schweiz Umzugsgut und Kfz einführen Führerschein in der Schweiz Abmeldung in der EU Schulsystem in der Schweiz Riestermodell ohne deutschen Wohnsitz nicht mehr möglich Was kann weiterhin in der Heimat bestehen bleiben? Altersvorsorge (freiwillig) Berufsunfähigkeitsversicherung Private Unfallversicherung Immobilien Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung Girokonto Geldanlagen Checkliste für Arbeitnehmer Zeitpunkt vor / nach zu erledigen Arbeitsbeginn (gilt bis zum Start für Grenzgänger und Aufenthalter) erl. 16 Wochen Arbeitgeber suchen www.schweizjob.ch 16 Wochen Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ 12 Wochen Vertragsverhandlungen führen www.schweizlohn.de 12 Wochen Broschüren lesen: Grenzgänger oder Aufenthalter I•N•F•O e. V. 12 Wochen Nettolohnberechnung durch Grenzgänger oder Aufenthalter I•N•F•O e.V. www.lohnabzuege.de oder www.lohnabzuege.ch 11 Wochen Kündigungsfristen bestehender Versicherungen prüfen, insbesondere Krankenversicherung 11 Wochen Arbeitsvertrag vereinbaren 11 Wochen Arbeitsreglement prüfen, Lohnfortzahlung klären 10 Wochen Arbeitsvertrag unterschreiben 10 Wochen Krankenversicherung prüfen www.krankenversichert.de 9 Wochen Beratung beim Grenzgänger oder Aufenthalter I•N•F•O e. V. 8 Wochen Kündigungsfrist bestehender Arbeitgeber? 7 Wochen Passfoto besorgen 6 Wochen neue Krankenversicherung www.krankenversichert.ch 4 Wochen Bewilligung 4 Wochen Vorversicherungsbescheinigung besorgen 3 Wochen Bankverbindung Schweiz beantragen 1 Woche Aufenthalter Wohnsitznahme Start Arbeitsbeginn 1 Woche nach Arbeitsbeginn Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt / nur Grenzgänger 4 Woche nach Arbeitsbeginn Formular S 2 - 76 vom Finanzamt / nur Grenzgänger ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
19 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Wie heissen die verschiednen Institutionen ? Deutschland SCHWEIZ Altersrente DRV früher BfA / LVA AHV, Pensionskasse (PK) Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Arbeitsämter Schweiz (RAV) Arbeitslosengeld II Agentur für Arbeit Hilflosenentschädigung Gemeinde Arbeitsunfall Berufsgenossenschaft SUVA, NBU Auskünfte im Arbeitsrecht Gewerkschaften Kantonale Einigungsämter Berufsunfähigkeit Private Versicherung IV, SUVA, PK Elternzeit 3 Jahre aber nur bei Beschäftigung in D 14 Wochen Erwerbsunfähigkeit DRV IV, SUVA, PK Familienzulage unbekannt Arbeitgeber Freizeitunfall private Unfallversicherung NBU, private Unfallversicherung Hinterbliebenenrente DRV AHV, PK Krankengeld Krankenversicherung bei Beschäftigung in D Arbeitgeber, Kollektivkrankentagegeld- versicherung Kindergeld / Kinderzula- Arbeitgeber oder Familienkasse D Arbeitgeber Krankenversicherung Grenzgänger I•N•F•O e. V. Aufenthalter I•N•F•O e. V. Elterngeld Je nach Einkommen bis zu EUR 1.600 pro Monat keine Leistungen in der Schweiz Mutterschaftsgeld Siehe oben 14 Wochen bis zu CHF 172 pro Tag Betreuungsplatz/-geld Gemeinde Keine Leistung in der Schweiz Pflegeleistungen Pflegeversicherung Nicht vorhanden Rehabilitationsleistungen DRV SUVA, IV Steuerrecht Finanzamt Kantonale Steuerämter Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. Berufstätigkeit in Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz als Aufenthalter in der Schweiz günstige Lebenshaltungskosten höhere Löhne und Gehälter höhere Löhne und Gehälter kürzere Arbeitszeit günstige Lebenshaltungskosten weniger Steuern mehr Urlaub mehr Kindergartenplätze in D reizvolles Wohnland mehr Feiertage freie Krankenversicherungswahl Dreisprachigkeit 13. oder 14. Gehalt Wochenaufenthalt in CH möglich sicheres Einkommen in CHF Werbungskostenabzug möglich bessere Kollegialität bessere Kollegialität Elternzeit Besserer Versicherungsschutz im Be- Besserer Versicherungsschutz im Be- reich: NBU, KTG, Pensionskasse reich: NBU, KTG,Pensionskasse mehr Kindergartenplätze höhere Rente durch BVG höhere Rente durch BVG Kündigungsschutz evtl. Wechselkursvorteil höheres ALV-Geld höheres Kindergeld Einkaufsvorteile F / D / CH / AT / I nach 5 Jahren Dauerwohnrecht Elterngeld Fortbildungsmöglichkeiten Neutralität der Schweiz Betreuungsplatz Kinderfreundlichkeit in D höherer Lebensstandard Betreuungsgeld eventuell Differenzkindergeld und Wohnungen komplett mit Einbau- eventuell Familienzulagen Küche, Waschmaschine und Trockner Immobilienerwerb Schweiz Rückerstattung höherer Mehrwert- steuer auf EU-Waren Werbungskostenabzug möglich mehr Dienstleistungen und höhere Qualität der Waren Elterngeld Einkaufsvorteil D / F / CH / AT / I Betreuungsgeld bessere Fortbildungsmöglichkeiten Betreuungsplatz Eventuell Familienzulage Immobilienerwerb Schweiz ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
20 _________________________________________ Wochenaufenthalt _____________________________ Nachteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. Berufstätigkeit in Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz als Aufenthalter in der Schweiz höhere Steuerbelastung Steueranmeldung beim FA Verwaltungsaufwand beim Umzug geringeres Gehalt ¼-jährliche Steuerzahlungen hohe Mieten schwache Sozialleistungen höhere Steuern als in CH hohe Lebenshaltungskosten Krankenversicherungspflicht längere Arbeitszeiten längere Arbeitszeiten längerer Weg zur Arbeit Werbungskosten gar nicht oder nur beschränkt von der Steuer absetzbar Beitrag zur Krankenversicherung zahlt Krankenversicherungsbeitrag zahlt Ar- Arbeitnehmer selbst beitnehmer selbst weniger Urlaub weniger Urlaub weniger Feiertage weniger Feiertage leichter kündbar leichter kündbar Wartezeiten am Zoll bei Arbeitslosigkeit muss die KV Prä- mie aus eigener Tasche weiter bezahlt werden Ausländer in CH Schulausbildung nicht immer gleich 14 Wochen Elternzeit 14 Wochen Elternzeit, kein Erziehungsgeld 14 Wochen Mutterschaftsgeld Immobilienbesitz beschränkt möglich Immobilienbesitz beschränkt möglich 14 Wochen Mutterschaftsgeld kein BAföG Eingeschränkte Möglichkeit zur Bun- destagswahl beschränkte Bewilligung L Ausländer in CH Behördengänge immer nur über das Konsulat in Bern Kfz muss eingeführt werden Führerschein Umschreibung Pflicht zur Krankenversicherung in der Schweiz kein Elterngeld, Betreuungsgeld/-platz Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strase 50 c Romanshornerstrasse 70 www.grenzgaenger.de 79541 Lörrach-Brombach CH 8280 Kreuzlingen info@grenzgaenger.de Telefon 07621 5083 Telefon 071 6887803 www.aufenthalter.ch Telefax 07621 5085 aus Deutschland 07531 697855 info@aufenthalter.ch ______________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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