Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Recht Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Übersicht 1. Allgemeines zur PBV 2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten 3. Werbung 4. Rabatte und Aktionen 5. Weitere Pflichten Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 2
Allgemeines zur PBV Rechtliche Grundlage: ▪ PBV = Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211) ▪ UWG = Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) ▪ Das UWG ist die gesetzliche Grundlage der PBV. ▪ Zweck des UWG ist die Gewährleistung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs. ▪ Keine oder irreführende Preise beeinflussen den Wettbewerb in unerlaubter Weise. ▪ Zweck der PBV ist die Klarheit der Preise, Vergleichbarkeit der Preise und die Verhinderung irreführender Preise. ▪ Art. 1 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 3
Allgemeines zur PBV Aufgaben SECO: ▪ Oberaufsicht über die PBV ▪ Instruktionsorgan gegenüber den Kantonen (Weisungen, Kreisschreiben usw.) ▪ Erarbeiten von Informationsbroschüren für einen einheitlichen Vollzug ▪ Kontakt mit betroffenen Branchen und interessierten Organisationen ▪ Mitteilungspflicht: Kantonale Strafbefehle und Urteile sind dem SECO mitzuteilen. Das SECO kann die Ergreifung eines Rechtsmittels (durch die Bundesanwaltschaft) veranlassen. ▪ Art. 23 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 4
Allgemeines zur PBV Aufgaben Kantone: ▪ Vollzug ▪ Kontrollen ▪ Verwarnungen ▪ Bussen ▪ Strafanzeigen bei den zuständigen Behörden ▪ Art. 22 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 5
Übersicht 1. Allgemeines zur PBV 2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten 3. Werbung 4. Rabatte und Aktionen 5. Weitere Pflichten Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 6
Anwendungsbereich der PBV ▪ Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten ▪ Angebot von ausgewählten Dienstleistungen an Konsumenten (Liste aller Dienstleistungen in Art. 10 PBV) ▪ An Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen ▪ Art. 2 PBV «Konsumenten sind Personen, die Waren und Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.» Art. 2 Abs. 2 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 7
Waren «Für Waren, die Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlender Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.» Art. 3 Abs. 1 PBV Inklusive: ▪ Überwälzte öffentliche Abgaben (z.B. MWST) ▪ Urheberrechtsvergütungen ▪ Vorgezogene Entsorgungsbeiträge (z.B. Recyclinggebühren) ▪ Nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art ▪ Art. 3 und Art. 4 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 8
Messbare Waren «Für messbare Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben.» Art. 5 Abs. 1 PBV ▪ Messbare Waren sind Waren, deren Detailpreis üblicher- weise nach der Menge Kilo, Liter, Meter, Quadratmeter usw. bestimmt ist. Art. 6 PBV «Für messbare vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben.» Art. 5 Abs. 2 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 9
Messbare Waren Messbare Ware Messbare vorverpackte Ware Grundpreis Detail- und Grundpreis Fr. 6.40 / Kg Fr. 3.60 , 563g Fr 6.40 / Kg Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 10
Messbare (vorverpackte) Waren Es gibt Ausnahmen von der Grundpreisbekanntgabe: ▪ Verkauf per Stück / Stückzahl sofern gemäss MeAV-EJPD zulässig ▪ Verkauf von 1, 2 oder 5 l, kg, m2, m3 und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile ▪ Spirituosen à 35 und 70 cl ▪ Fertigpackungen mit Netto-/Abtropfgewicht 25, 125, 250 und 2500 Gramm ▪ Weitere Ausnahmen siehe Auflistung in Art. 5 Abs. 3 PBV ▪ Broschüre «Korrekte Mengen- und Preisangaben» ▪ Art. 2 und 5 Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD; SR 941.204.1), www.metas.ch > Gesetzliches Messwesen > Fertigpackungen Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 11
Ort und Art der Preisbekanntgabe «Detail- und Grundpreis müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.» Art. 7 Abs. 1 PBV ▪ Detail- und Grundpreis müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. ▪ Bekanntgabe in Zahlen ▪ Spezifizierung: Es muss klar sein, auf welches Produkt, wieviele Stücke, Liter usw. sich der Preis bezieht ▪ Art. 7, 8 und 9 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 12
Preisbekanntgabe im Onlinehandel ▪ Die PBV gilt auch im Onlinehandel. ▪ Anwendungsbereich: Anbieter mit Sitz / Niederlassung in der Schweiz, Webseiten mit spezieller Ausrichtung auf Konsumenten in der Schweiz z.B. mit .ch-Domain. ▪ Tatsächlich zu bezahlender Preis in Schweizerfranken inklusive nicht fei wählbarer Zuschläge jeglicher Art unmittelbar beim Warenangebot (bei Warenübersicht und bei der Einzelansicht) ▪ Bei Waren Detailpreis ▪ Bei messbaren vorverpackten Waren Detail- und Grundpreis ▪ (Bei messbaren Waren Grundpreis) ▪ Preis leicht sichtbar und gut lesbar (Schriftart, Schriftgrösse, Farbe und allgemeine Gestaltung) Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 13
Kostenlose Zahlungsmethode ▪ Es muss mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode vorhanden sein, welche in der Schweiz handelsüblich ist. ▪ Handelsüblich bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der potentiellen Kunden über das entsprechende Zahlungsmittel verfügt. ▪ Im Onlinehandel wird diese Vorgabe beispielsweise mit dem Angebot der in der Schweiz gängigen Kreditkarten erfüllt. ▪ Neben der kostenlosen Zahlungsmethode können weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Sofern diese Zusatzkosten verursachen, sind die Zusatzkosten zu beziffern und bekanntzugeben. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 14
Versandkosten ▪ Die Versandkosten sind entweder in den Preis einzuschliessen oder separat bekanntzugeben. ▪ Werden die Versandkosten separat bekanntgegeben, sind sie auf derselben Seite wie die Warenangebote aufzuführen und zu beziffern. ▪ Möglich ist auch ein blosser Hinweis «Versandkosten» mit Verlinkung auf die Seite mit den bezifferten Versandkosten, wenn: ▪ Der Hinweis «Versandkosten» leicht ersichtlich ist. ▪ Der Link so gestaltet ist, dass die Kosten mit einem Klick sichtbar sind und kein unnötiges Scrollen / Weiterklicken erforderlich ist. ▪ Die konkreten Versandkosten spätestens bei der Bestellübersicht im Gesamtpreis inkludiert sind. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 15
Mindermengenzuschlag CHF 10.- Mindermengenzuschlag bei Bestellwert unter CHF 50.- = CHF 10.- Versandkosten Gratis Versand ab Bestellwert CHF 50.- ▪ Mindermengenzuschlag wirkt gleich wie Versandkosten. ▪ Mindermengenzuschlag kann deshalb analog den Versandkosten separat bekanntgegeben werden: ▪ Bekanntgabe und Bezifferung auf derselben Seite wie die Warenangebote; ▪ oder Hinweis mit Verlinkung auf die Seite mit den bezifferten Kosten. Achtung Irreführungsgefahr UWG! Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 16
Mindermengenzuschlag «Unlauter handelt insbesondere, wer (…) über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.» Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG ▪ Die Aussage «Gratisversand» trotz Mindermengenzuschlags könnte irreführend sein. Gratisversand! Keine Versandkosten! ▪ Letztlich kann nur das zuständige Gericht beurteilen, ob die Aussage im konkreten Fall unlauter (widerrechtlich) ist. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 x … aber CHF 10.- Mindermengenzuschlag bei Bestellwert unter CHF 50.- 17
Mindermengenzuschlag Entweder CHF 10.- Mindermengenzuschlag bei Bestellwert unter CHF 50.- CHF 10.- Versandkosten bei Bestellwert unter CHF 50.- oder Gratisversand ab CHF 50.- --- Versandkosteninformationen Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 18
Dynamische Preise ▪ UWG und PBV sehen keine Mindestgültigkeitsdauer von Preisen vor. ▪ Dynamische Preise sind nicht per se verboten, weil es sich dabei in erster Linie um eine Frage der Preisbildung handelt (grundsätzlich haben die Verkäufer eine Preisbildungsfreiheit). ▪ Dynamische Preise können bei schnellen Preisveränderungen insbesondere für die Vergleichbarkeit von Preisen problematisch sein. ▪ Regelungen der PBV sind zu respektieren. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 19
Dynamische Preise ▪ Konsumenten müssen vor dem Kauf über den zu bezahlenden Preis informiert werden. ▪ Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken muss beim Angebot sicht- und lesbar bekanntgegeben werden. ▪ Das Angebot muss zudem spezifiziert werden. Aus der Preisbekanntgabe muss klar sein, auf welches Angebot sich der Preis bezieht. Wichtig bei Ab-Preis-Angeboten: ▪ Es muss klar sein, dass es sich um den Minimalpreis handelt (Irreführungsgefahr ausschliessen). ▪ Spezifizierung des Angebots: ▪ auf welches Angebot bezieht sich der Ab-Preis ▪ wo, wann und wie erhältlich ▪ usw. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 20
Bundesgerichtsurteil 4A_235/2020 • Das BGer hat den Fall einer Wiederverkaufsplattform für Veranstaltungstickets beurteilt. • Das SECO berücksichtigt das Urteil deshalb für folgende Angebote: Veranstaltungstickets, die online auf einer Wiederverkaufs- plattform angeboten werden. • Für alle anderen Warenangebote und PBV- Dienstleistungsangeboten im Onlinehandel ist gemäss dem SECO gestützt auf die PBV nach wie vor der tatsächlich zu bezahlende Preis von Beginn weg bekanntzugeben. (Ausnahme: Versandkosten) Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 21
1 2 3 Warenübersicht: 1. Warenangebot 2. Detailpreis 3. Versandkosten separat mit Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 22 Verweis
1 3 2 Einzelansicht 1. Warenangebot 2. Detailpreis 3. Versandkosten separat mit Verweis Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 23
Übersicht 1. Allgemeines zur PBV 2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten 3. Werbung 4. Rabatte und Aktionen 5. Weitere Pflichten Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 24
Werbung ▪ Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die PBV. ▪ Werden in der Werbung jedoch Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben und die Angebote zu spezifizieren. ▪ «Sonnenbrillen ab CHF 40.-» = Preisangabe ▪ «LCD-Fernseher für CHF 249.-» = Preisangabe ▪ Allfällige Bedingungen müssen klar erkennbar sein. ▪ Irreführungsverbot des UWG: irreführende Anpreisung in der Werbung kann nicht durch Fussnote korrigiert werden. ▪ Art. 13 und 14 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 25
Werbung Spezifizierungspflicht: ▪ Klare Bekanntgabe der Ware und der Verkaufseinheit ▪ Klare Bekanntgabe der Art, Einheit und Verrechnungssätze der Dienstleistung ▪ Gut lesbare Umschreibung der Ware / Dienstleistung nach den wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften. ▪ Preisangabe muss sich auf mit Bildern / Worten beschriebene Ware beziehen. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 26
Elektronische Werbung ▪ Bei Werbung in elektronischer Form kann für die Spezifizierung des Angebots auf eine Internetseite verwiesen werden, wenn das spezifizierte Angebot mit einem Klick sofort ersichtlich ist. ▪ Irreführungsverbot des UWG: irreführende Anpreisung in der elektronischen Werbung kann nicht durch Erklärung auf der verlinkten Webseite korrigiert werden. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 27
Werbung nach PBV-Revision Mitte 2021 PBV-Revision (Motion Lombardi 17.4211) geplant: ▪ Die wesentlich Kriterien sollen auch auf einer Internetseite angegeben werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ▪ Das Werbemittel muss eine gut lesbare oder gut hörbare Referenz (z.B. QR-Code, kurze und einfache URL etc.) auf die Webseite enthalten, auf der alle Spezifizierungsangaben des Produkts aufgeführt sind; ▪ Die wesentlichen Kriterien müssen via die Referenz auf der Webseite unmittelbar zugänglich, gut sichtbar und lesbar sein. ▪ Achtung: Referenz nur für Angaben der PBV nicht aber für obligatorische Angaben anderer Erlassen (z. B. Energieangaben EnV, Leasingangaben UWG). Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 28
Übersicht 1. Allgemeines zur PBV 2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten 3. Werbung 4. Rabatte und Aktionen 5. Weitere Pflichten Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 29
Rabatte und Aktionen ▪ Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis (Detailpreis) darf der Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergleichspreis bekanntgeben. ▪ Selbstvergleich: Vergleich des eigenen, aktuell gültigen Preises mit dem eigenen, vorher gültigen Preis. ▪ Einführungspreis: Vergleich des eigenen, aktuell gültigen Preises mit dem eigenen, später gültigen Preis. ▪ Konkurrenzvergleich: Vergleich des eigenen Preises mit demjenigen der Konkurrenz. ▪ Art. 16 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 30
Selbstvergleich Voraussetzungen ▪ Der Anbieter muss die Ware unmittelbar vorher ▪ tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten haben. ▪ Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der Vergleichspreis tatsächlich gehandhabt wurde, maximal jedoch 2 Monate. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 31
Einführungspreis Voraussetzungen ▪ Der Anbieter muss die Ware unmittelbar danach ▪ tatsächlich zum Vergleichspreis anbieten. ▪ Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der Vergleichspreis später tatsächlich gehandhabt werden wird, maximal jedoch 2 Monate. ▪ Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Einführungspreis) hervorgehen. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 32
Konkurrenzvergleich Voraus- setzungen ▪ Andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet ▪ müssen die überwiegende Menge ▪ der gleichen Ware ▪ tatsächlich zum Konkurrenzpreis anbieten. ▪ Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Konkurrenzvergleich) hervorgehen. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 33
Konkurrenzvergleich Definitionen ▪ Das zu berücksichtigende Marktgebiet ist der geografische Raum (z.B. Region, Schweiz), innerhalb dessen Konsumenten und Konsumentinnen die mit Konkurrenzvergleichspreisen beworbenen Produkte erwerben können und innerhalb dessen sich die Anbieter konkurrenzieren. Bei Onlineshops umfasst das Marktgebiet in der Regel die ganze Schweiz. ▪ Die überwiegende Menge eines Produkts bezieht sich auf die Produkteanzahl (ca. ≥50%). Die überwiegende Menge kann auch von nur einigen wenigen Unternehmen angeboten werden. ▪ Es müssen gleiche Waren miteinander verglichen werden. Der Vergleich einer alten Produkteversion mit einer weiterentwickelten Version ist nicht zulässig, da sie sich qualitativ unterscheiden können. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 34
Katalog-, Richtpreise, UVP etc. ▪ Katalog-, Richtpreisen, UVP dürfen nicht ohne weiteres als Vergleichspreise verwendet werden. ▪ Der Vergleich mit Katalog-, Richtpreisen, UVP und dergleichen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs erfüllt sind: ▪ Andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet ▪ müssen die überwiegende Menge ▪ der gleichen Ware ▪ tatsächlich zum Konkurrenzpreis anbieten. ▪ Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Konkurrenzvergleich) hervorgehen. ▪ Art. 16 Abs. 5 PBV Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 35
Hinweise auf Preisreduktionen ▪ Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen: ▪ «20% günstiger» ▪ «CHF 10.- Rabatt» ▪ «Gratis Geschenk im Wert von CHF 52.00» Aktion 15% ▪ Sie werden wie die Verwendung eines Vergleichspreises behandelt. ▪ Deshalb müssen auch hier die Voraussetzungen des Selbstvergleichs, des Einführungspreises oder des Konkurrenzvergleiches erfüllt sein. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 36
Übersicht 1. Allgemeines zur PBV 2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten 3. Werbung 4. Rabatte und Aktionen 5. Weitere Pflichten Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 37
UWG - Pflichten «Unlauter handelt insbesondere, wer (…) Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, 2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, 3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, 4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.» Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 38
UWG - Impressum ▪ Impressum muss auf der Webseite leicht auffindbar sein. ▪ Angaben: ▪ Vor- und Nachname / Firmenname ▪ Kontaktadresse (Postadresse) ▪ E-Mail Adresse (Kontaktformular genügt nicht) Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 39
UWG - Bestellablauf ▪ Hinweise auf technische Schritte zum Vertragsabschluss: ▪ Kennzeichnung der Schritte ▪ Bestellphase muss erkennbar sein ▪ Technische Mittel zur Fehlererkennung und Fehlerkorrektur vor Bestellabschluss: ▪ Bestellübersicht ▪ Möglichkeit zur Fehlerkorrektur in Bestellübersicht ▪ Eindeutige Bezeichnung des Bestell-Buttons (z. B. «kostenpflichtig bestellen») ▪ Unverzügliche elektronische Bestellbestätigung Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 40
Achtung! ▪ Unendliches scrollen: ▪ Automatische Anzeige weiterer Angebote beim scrollen nach unten führt dazu, dass man die Fusszeile nie / schwierig erreicht. ▪ Achtung! Zwingende Angaben wie Impressum, Versandkosten etc. dürfen in diesem Fall nicht in der Fusszeile sein. ▪ Verweise, Fussnoten, Sternchen etc.: ▪ Jeder Verweis braucht auch eine Erklärung ▪ Die Erklärung muss leicht ersichtlich sein, vorzugsweise wird der Verweises direkt mit der Erklärung verlinkt. Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 41
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Informationen zur PBV: www.seco.admin.ch/pbv ▪ Grundlagen (Übersicht, Rechtliches, Medienmitteilungen etc.) ▪ Broschüren zu diversen Themen ▪ FAQ ▪ Vollzugs- und Auskunftsstellen (Adressliste Kantone, Kontakt SECO) Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021 42
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