Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021

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Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Eidgenössisches Departement für
                              Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
                              Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
                              Recht

Preisbekanntgabe im
Onlinehandel mit Waren

Suyana Siles
Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO

6. Mai 2021
Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Übersicht

1. Allgemeines zur PBV

2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten

3. Werbung

4. Rabatte und Aktionen

5. Weitere Pflichten

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021   2
Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Allgemeines zur PBV

Rechtliche Grundlage:

▪ PBV = Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211)
▪ UWG = Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  (SR 241)
▪ Das UWG ist die gesetzliche Grundlage der PBV.
▪ Zweck des UWG ist die Gewährleistung eines lauteren und
  unverfälschten Wettbewerbs.
▪ Keine oder irreführende Preise beeinflussen den Wettbewerb
  in unerlaubter Weise.

▪ Zweck der PBV ist die Klarheit der Preise, Vergleichbarkeit der
  Preise und die Verhinderung irreführender Preise.
▪ Art. 1 PBV

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Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Allgemeines zur PBV

Aufgaben SECO:

▪ Oberaufsicht über die PBV
▪ Instruktionsorgan gegenüber den Kantonen (Weisungen,
  Kreisschreiben usw.)
▪ Erarbeiten von Informationsbroschüren für einen
  einheitlichen Vollzug
▪ Kontakt mit betroffenen Branchen und interessierten
  Organisationen
▪ Mitteilungspflicht: Kantonale Strafbefehle und Urteile sind
  dem SECO mitzuteilen. Das SECO kann die Ergreifung
  eines Rechtsmittels (durch die Bundesanwaltschaft)
  veranlassen.
▪ Art. 23 PBV

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Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Allgemeines zur PBV

Aufgaben Kantone:

▪ Vollzug

▪   Kontrollen
▪   Verwarnungen
▪   Bussen
▪   Strafanzeigen bei den zuständigen Behörden
▪ Art. 22 PBV

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Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Übersicht

1. Allgemeines zur PBV

2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten

3. Werbung

4. Rabatte und Aktionen

5. Weitere Pflichten

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Preisbekanntgabe im Onlinehandel mit Waren - Suyana Siles Wissenschaftliche Mitarbeiterin Ressort Recht, SECO 6. Mai 2021
Anwendungsbereich der PBV

▪ Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten
▪ Angebot von ausgewählten Dienstleistungen an
  Konsumenten (Liste aller Dienstleistungen in Art. 10 PBV)
▪ An Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren
  und Dienstleistungen
▪ Art. 2 PBV

               «Konsumenten sind Personen, die Waren und
               Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im
               Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder
               beruflichen Tätigkeit stehen.»
               Art. 2 Abs. 2 PBV

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                    7
Waren

   «Für Waren, die Konsumentinnen und Konsumenten zum
   Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlender
   Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.»
   Art. 3 Abs. 1 PBV

Inklusive:
▪ Überwälzte öffentliche Abgaben (z.B. MWST)
▪ Urheberrechtsvergütungen
▪ Vorgezogene Entsorgungsbeiträge (z.B. Recyclinggebühren)
▪ Nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art
▪ Art. 3 und Art. 4 PBV

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                 8
Messbare Waren

«Für messbare Waren, die der Konsumentin oder dem
Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis
bekanntzugeben.»
Art. 5 Abs. 1 PBV

▪ Messbare Waren sind Waren, deren Detailpreis üblicher-
  weise nach der Menge Kilo, Liter, Meter, Quadratmeter usw.
  bestimmt ist. Art. 6 PBV

«Für messbare vorverpackte Ware sind Detail- und
Grundpreis bekanntzugeben.»
Art. 5 Abs. 2 PBV
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                 9
Messbare Waren

    Messbare Ware                                Messbare vorverpackte
                                                 Ware

      Grundpreis                                 Detail- und Grundpreis

      Fr. 6.40 / Kg                              Fr. 3.60 , 563g
                                                 Fr 6.40 / Kg

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Messbare (vorverpackte) Waren

Es gibt Ausnahmen von der Grundpreisbekanntgabe:
▪ Verkauf per Stück / Stückzahl sofern gemäss MeAV-EJPD
  zulässig
▪ Verkauf von 1, 2 oder 5 l, kg, m2, m3 und ihrer dezimalen
  Vielfachen und Teile
▪ Spirituosen à 35 und 70 cl
▪ Fertigpackungen mit Netto-/Abtropfgewicht 25, 125, 250 und
  2500 Gramm
▪ Weitere Ausnahmen siehe Auflistung in Art. 5 Abs. 3 PBV

▪ Broschüre «Korrekte Mengen- und Preisangaben»
▪ Art. 2 und 5 Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im
  Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD; SR 941.204.1),
  www.metas.ch > Gesetzliches Messwesen > Fertigpackungen

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                      11
Ort und Art der Preisbekanntgabe

 «Detail- und Grundpreis müssen durch Anschrift an
 der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift,
 Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.)
 bekanntgegeben werden.»
 Art. 7 Abs. 1 PBV

▪ Detail- und Grundpreis müssen leicht sichtbar und gut lesbar
  sein.
▪ Bekanntgabe in Zahlen
▪ Spezifizierung: Es muss klar sein, auf welches Produkt,
  wieviele Stücke, Liter usw. sich der Preis bezieht
▪ Art. 7, 8 und 9 PBV

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021               12
Preisbekanntgabe im Onlinehandel

▪ Die PBV gilt auch im Onlinehandel.
▪ Anwendungsbereich: Anbieter mit Sitz / Niederlassung in der
  Schweiz, Webseiten mit spezieller Ausrichtung auf
  Konsumenten in der Schweiz z.B. mit .ch-Domain.

▪ Tatsächlich zu bezahlender Preis in Schweizerfranken inklusive
  nicht fei wählbarer Zuschläge jeglicher Art unmittelbar beim
  Warenangebot (bei Warenübersicht und bei der Einzelansicht)
    ▪ Bei Waren Detailpreis
    ▪ Bei messbaren vorverpackten Waren Detail- und Grundpreis
    ▪ (Bei messbaren Waren Grundpreis)

▪ Preis leicht sichtbar und gut lesbar (Schriftart, Schriftgrösse, Farbe
    und allgemeine Gestaltung)

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Kostenlose Zahlungsmethode

▪ Es muss mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode
  vorhanden sein, welche in der Schweiz handelsüblich ist.

▪ Handelsüblich bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der
  potentiellen Kunden über das entsprechende Zahlungsmittel
  verfügt.

▪ Im Onlinehandel wird diese Vorgabe beispielsweise mit dem
  Angebot der in der Schweiz gängigen Kreditkarten erfüllt.

▪ Neben der kostenlosen Zahlungsmethode können weitere
  Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Sofern diese
  Zusatzkosten verursachen, sind die Zusatzkosten zu beziffern
  und bekanntzugeben.
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                   14
Versandkosten

▪ Die Versandkosten sind entweder in den Preis einzuschliessen
  oder separat bekanntzugeben.

▪ Werden die Versandkosten separat bekanntgegeben, sind sie
  auf derselben Seite wie die Warenangebote aufzuführen und zu
  beziffern.

▪ Möglich ist auch ein blosser Hinweis «Versandkosten» mit
  Verlinkung auf die Seite mit den bezifferten Versandkosten,
  wenn:
    ▪ Der Hinweis «Versandkosten» leicht ersichtlich ist.
    ▪ Der Link so gestaltet ist, dass die Kosten mit einem Klick sichtbar
      sind und kein unnötiges Scrollen / Weiterklicken erforderlich ist.
    ▪ Die konkreten Versandkosten spätestens bei der Bestellübersicht im
      Gesamtpreis inkludiert sind.
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                          15
Mindermengenzuschlag

CHF 10.- Mindermengenzuschlag bei Bestellwert unter CHF 50.-

                                        =
                       CHF 10.- Versandkosten
                       Gratis Versand ab Bestellwert CHF 50.-

▪ Mindermengenzuschlag wirkt gleich wie Versandkosten.
▪ Mindermengenzuschlag kann deshalb analog den
  Versandkosten separat bekanntgegeben werden:
    ▪ Bekanntgabe und Bezifferung auf derselben Seite wie die
      Warenangebote;
    ▪ oder Hinweis mit Verlinkung auf die Seite mit den bezifferten Kosten.

Achtung Irreführungsgefahr UWG!
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Mindermengenzuschlag

«Unlauter handelt insbesondere, wer (…) über sich, seine Firma,
seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder
Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der
Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse
unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.»
Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG

▪ Die Aussage «Gratisversand» trotz Mindermengenzuschlags
  könnte irreführend sein.
Gratisversand! Keine Versandkosten!

▪ Letztlich kann nur das zuständige Gericht beurteilen, ob die
  Aussage im konkreten Fall unlauter (widerrechtlich) ist.
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021
                                                                  x
… aber CHF 10.- Mindermengenzuschlag bei Bestellwert unter CHF 50.-

                                                                      17
Mindermengenzuschlag

Entweder
CHF 10.- Mindermengenzuschlag bei Bestellwert unter CHF 50.-

CHF 10.- Versandkosten bei Bestellwert unter CHF 50.-

oder
Gratisversand ab CHF 50.- --- Versandkosteninformationen

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                 18
Dynamische Preise

▪ UWG und PBV sehen keine Mindestgültigkeitsdauer von
  Preisen vor.

▪ Dynamische Preise sind nicht per se verboten, weil es sich
  dabei in erster Linie um eine Frage der Preisbildung handelt
  (grundsätzlich haben die Verkäufer eine
  Preisbildungsfreiheit).

▪ Dynamische Preise können bei schnellen
  Preisveränderungen insbesondere für die Vergleichbarkeit
  von Preisen problematisch sein.

▪ Regelungen der PBV sind zu respektieren.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                   19
Dynamische Preise

▪ Konsumenten müssen vor dem Kauf über den zu bezahlenden
  Preis informiert werden.
▪ Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken muss
  beim Angebot sicht- und lesbar bekanntgegeben werden.
▪ Das Angebot muss zudem spezifiziert werden. Aus der
  Preisbekanntgabe muss klar sein, auf welches Angebot sich der
  Preis bezieht.

Wichtig bei Ab-Preis-Angeboten:
▪ Es muss klar sein, dass es sich um den Minimalpreis handelt
  (Irreführungsgefahr ausschliessen).
▪ Spezifizierung des Angebots:
    ▪ auf welches Angebot bezieht sich der Ab-Preis
    ▪ wo, wann und wie erhältlich
    ▪ usw.
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                  20
Bundesgerichtsurteil 4A_235/2020

• Das BGer hat den Fall einer Wiederverkaufsplattform für
  Veranstaltungstickets beurteilt.

• Das SECO berücksichtigt das Urteil deshalb für folgende
  Angebote:
  Veranstaltungstickets, die online auf einer Wiederverkaufs-
  plattform angeboten werden.

• Für alle anderen Warenangebote und PBV-
  Dienstleistungsangeboten im Onlinehandel ist gemäss dem
  SECO gestützt auf die PBV nach wie vor der tatsächlich zu
  bezahlende Preis von Beginn weg bekanntzugeben.
    (Ausnahme: Versandkosten)

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                                                     Warenübersicht:
                                                     1. Warenangebot
                                                     2. Detailpreis
                                                     3. Versandkosten
                                                        separat mit
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                                                        Verweis
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                                        2

                                                 Einzelansicht
                                                 1. Warenangebot
                                                 2. Detailpreis
                                                 3. Versandkosten separat mit Verweis
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                                      23
Übersicht

1. Allgemeines zur PBV

2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten

3. Werbung

4. Rabatte und Aktionen

5. Weitere Pflichten

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021   24
Werbung

▪ Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die PBV.

▪ Werden in der Werbung jedoch Preise aufgeführt oder
  bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen
  gemacht so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise
  bekanntzugeben und die Angebote zu spezifizieren.
  ▪ «Sonnenbrillen ab CHF 40.-» = Preisangabe
    ▪ «LCD-Fernseher für CHF 249.-» = Preisangabe

▪ Allfällige Bedingungen müssen klar erkennbar sein.
▪ Irreführungsverbot des UWG: irreführende Anpreisung in der
  Werbung kann nicht durch Fussnote korrigiert werden.

▪ Art. 13 und 14 PBV

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021             25
Werbung

Spezifizierungspflicht:

▪ Klare Bekanntgabe der Ware und der Verkaufseinheit

▪ Klare Bekanntgabe der Art, Einheit und Verrechnungssätze
  der Dienstleistung

▪ Gut lesbare Umschreibung der Ware / Dienstleistung nach
  den wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität
  und Eigenschaften.

▪ Preisangabe muss sich auf mit Bildern / Worten
  beschriebene Ware beziehen.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                 26
Elektronische Werbung

▪ Bei Werbung in elektronischer Form kann für die
  Spezifizierung des Angebots auf eine Internetseite verwiesen
  werden, wenn das spezifizierte Angebot mit einem Klick
  sofort ersichtlich ist.

▪ Irreführungsverbot des UWG: irreführende Anpreisung in der
  elektronischen Werbung kann nicht durch Erklärung auf der
  verlinkten Webseite korrigiert werden.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021              27
Werbung nach PBV-Revision

Mitte 2021 PBV-Revision (Motion Lombardi 17.4211) geplant:

▪ Die wesentlich Kriterien sollen auch auf einer Internetseite
  angegeben werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen
  erfüllt sind:
    ▪ Das Werbemittel muss eine gut lesbare oder gut hörbare Referenz
      (z.B. QR-Code, kurze und einfache URL etc.) auf die Webseite
      enthalten, auf der alle Spezifizierungsangaben des Produkts
      aufgeführt sind;
    ▪ Die wesentlichen Kriterien müssen via die Referenz auf der
      Webseite unmittelbar zugänglich, gut sichtbar und lesbar sein.

▪ Achtung: Referenz nur für Angaben der PBV nicht aber für
  obligatorische Angaben anderer Erlassen (z. B.
  Energieangaben EnV, Leasingangaben UWG).
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                          28
Übersicht

1. Allgemeines zur PBV

2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten

3. Werbung

4. Rabatte und Aktionen

5. Weitere Pflichten

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021   29
Rabatte und Aktionen

▪ Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis (Detailpreis)
  darf der Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen einen
  Vergleichspreis bekanntgeben.

▪ Selbstvergleich: Vergleich des eigenen, aktuell gültigen
  Preises mit dem eigenen, vorher gültigen Preis.

▪ Einführungspreis: Vergleich des eigenen, aktuell gültigen
  Preises mit dem eigenen, später gültigen Preis.

▪ Konkurrenzvergleich: Vergleich des eigenen Preises mit
  demjenigen der Konkurrenz.

▪ Art. 16 PBV

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                30
Selbstvergleich Voraussetzungen

▪ Der Anbieter muss die Ware unmittelbar vorher

▪ tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten haben.

▪ Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der
  Vergleichspreis tatsächlich gehandhabt wurde, maximal jedoch
  2 Monate.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021               31
Einführungspreis Voraussetzungen

▪ Der Anbieter muss die Ware unmittelbar danach
▪ tatsächlich zum Vergleichspreis anbieten.
▪ Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der
  Vergleichspreis später tatsächlich gehandhabt werden wird,
  maximal jedoch 2 Monate.
▪ Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs
  (Einführungspreis) hervorgehen.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                 32
Konkurrenzvergleich Voraus-
setzungen
▪   Andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet
▪   müssen die überwiegende Menge
▪   der gleichen Ware
▪   tatsächlich zum Konkurrenzpreis anbieten.
▪   Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs
    (Konkurrenzvergleich) hervorgehen.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021             33
Konkurrenzvergleich Definitionen

▪ Das zu berücksichtigende Marktgebiet ist der geografische Raum
  (z.B. Region, Schweiz), innerhalb dessen Konsumenten und
  Konsumentinnen die mit Konkurrenzvergleichspreisen beworbenen
  Produkte erwerben können und innerhalb dessen sich die Anbieter
  konkurrenzieren. Bei Onlineshops umfasst das Marktgebiet in der
  Regel die ganze Schweiz.

▪ Die überwiegende Menge eines Produkts bezieht sich auf die
  Produkteanzahl (ca. ≥50%). Die überwiegende Menge kann auch von
  nur einigen wenigen Unternehmen angeboten werden.

▪ Es müssen gleiche Waren miteinander verglichen werden. Der
  Vergleich einer alten Produkteversion mit einer weiterentwickelten
  Version ist nicht zulässig, da sie sich qualitativ unterscheiden können.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                               34
Katalog-, Richtpreise, UVP etc.

▪ Katalog-, Richtpreisen, UVP dürfen nicht ohne weiteres als
  Vergleichspreise verwendet werden.

▪ Der Vergleich mit Katalog-, Richtpreisen, UVP und
  dergleichen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
  des Konkurrenzvergleichs erfüllt sind:
    ▪    Andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet
    ▪    müssen die überwiegende Menge
    ▪    der gleichen Ware
    ▪    tatsächlich zum Konkurrenzpreis anbieten.
    ▪    Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs
         (Konkurrenzvergleich) hervorgehen.

▪ Art. 16 Abs. 5 PBV

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                  35
Hinweise auf Preisreduktionen

▪ Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen:
  ▪ «20% günstiger»
  ▪ «CHF 10.- Rabatt»
  ▪ «Gratis Geschenk im Wert von CHF 52.00»

  Aktion 15%

▪ Sie werden wie die Verwendung eines Vergleichspreises
  behandelt.
▪ Deshalb müssen auch hier die Voraussetzungen des
  Selbstvergleichs, des Einführungspreises oder des
  Konkurrenzvergleiches erfüllt sein.
Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021            36
Übersicht

1. Allgemeines zur PBV

2. Preisbekanntgabe bei Warenangeboten

3. Werbung

4. Rabatte und Aktionen

5. Weitere Pflichten

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021   37
UWG - Pflichten

«Unlauter handelt insbesondere, wer (…) Waren, Werke oder
Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es
dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine
    Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen
    Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
    Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit
    denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und
    korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem
    Wege zu bestätigen.»
Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                     38
UWG - Impressum

▪ Impressum muss auf der Webseite leicht auffindbar sein.
▪ Angaben:
  ▪ Vor- und Nachname / Firmenname
  ▪ Kontaktadresse (Postadresse)
  ▪ E-Mail Adresse (Kontaktformular genügt nicht)

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021              39
UWG - Bestellablauf

▪ Hinweise auf technische Schritte zum Vertragsabschluss:
  ▪ Kennzeichnung der Schritte
  ▪ Bestellphase muss erkennbar sein

▪ Technische Mittel zur Fehlererkennung und Fehlerkorrektur
  vor Bestellabschluss:
  ▪ Bestellübersicht
  ▪ Möglichkeit zur Fehlerkorrektur in Bestellübersicht

▪ Eindeutige Bezeichnung des Bestell-Buttons (z. B.
  «kostenpflichtig bestellen»)

▪ Unverzügliche elektronische Bestellbestätigung

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                40
Achtung!

▪ Unendliches scrollen:
  ▪ Automatische Anzeige weiterer Angebote beim scrollen nach
    unten führt dazu, dass man die Fusszeile nie / schwierig
    erreicht.
  ▪ Achtung! Zwingende Angaben wie Impressum,
    Versandkosten etc. dürfen in diesem Fall nicht in der
    Fusszeile sein.

▪ Verweise, Fussnoten, Sternchen etc.:
  ▪ Jeder Verweis braucht auch eine Erklärung
  ▪ Die Erklärung muss leicht ersichtlich sein, vorzugsweise wird
    der Verweises direkt mit der Erklärung verlinkt.

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021                  41
Herzlichen Dank für Ihre
                           Aufmerksamkeit

Weitere Informationen zur PBV:

www.seco.admin.ch/pbv

▪ Grundlagen (Übersicht, Rechtliches, Medienmitteilungen
  etc.)
▪ Broschüren zu diversen Themen
▪ FAQ
▪ Vollzugs- und Auskunftsstellen (Adressliste Kantone, Kontakt
  SECO)

Preisbekanntgabe im Onlinehandel • 6. Mai 2021              42
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