Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung: Klassifizierung, Konformitätsbewertung, klinische Bewertung

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Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung: Klassifizierung, Konformitätsbewertung, klinische Bewertung
Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung:
Klassifizierung, Konformitätsbewertung, klinische
                    Bewertung

     12. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht
              Augsburg, 6. Oktober 2016

             Dr. iur. Dr. med. Adem Koyuncu
         Partner, Head of Life Sciences Germany
Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung: Klassifizierung, Konformitätsbewertung, klinische Bewertung
Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung

Gliederung

  Kurzer  Rückblick und Ausblick: Der Weg bis zum
   aktuellen Verordnungsentwurf und das weitere
   Gesetzgebungsverfahren
  Problempunkte bei der Klassifizierung von
   Medizinprodukten
  Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
   Medizinprodukten
  Problempunkte bei der klinischen Bewertung von
   Medizinprodukten

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Kurzer Rückblick und Ausblick

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Rückblick: Der Weg bis zum aktuellen Verordnungsentwurf

   Bisherige Rechtslage auf EU-Ebene:
     Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte

     Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische
      Geräte
     Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika

   2010: Der PIP-Skandal wird publik
   26. September 2012: Veröffentlichung von zwei Verordnungs-
    Entwürfen durch die Europäische Kommission
     Verordnung über Medizinprodukte (sonstige sowie aktive
      implantierbare Medizinprodukte)
     Verordnung über In-vitro-Diagnostika

    → Unmittelbar innerhalb der EU geltende Verordnungen
    → Umgestaltung des Medizinprodukte-Rechtsrahmens
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Rückblick: Der Weg bis zum aktuellen Verordnungsentwurf

Quelle: Präsentation von Wilfried Reischl, BVMed-Symposium, 16.06.2016)
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Rückblick: Der Weg bis zum aktuellen Verordnungsentwurf

   Wesentliche Stationen des bisherigen Verfahrens
     2013/2014: 1. Lesung des Europäischen Parlaments mit

      Beschluss von über 600 Änderungsanträgen
     19. Juni 2015: Beschluss des Rats für Beschäftigung, Soziales,

      Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) zur
      Verhandlungsposition des Rates zu den Verordnungsentwürfen
     5. Oktober 2015: EPSCO unter luxemburgischer Präsidentschaft

      einigt sich auf einen Gemeinsamen Standpunkt
     13. Oktober 2015: Beginn der Trilog-Verhandlungen zwischen

      Rat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission auf
      Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts des Rates und der
      Änderungsanträge des Europäischen Parlaments
     Juni 2016: Einigung auf Trilog-Kompromiss (aktueller

      Verordnungsentwurf per 27. Juni 2016)

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Struktur der Medizinprodukte-Verordnung
1. Kapitel: Geltungsbereich und Definitionen
2. Kapitel: Bereitstellung und Inbetriebnahme von Produkten, Pflichten der
   Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr
3. Kapitel: Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten,
   Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über
   Sicherheit und klinische Leistung, Europäische Datenbank für
   Medizinprodukte
4. Kapitel: Benannte Stellen
5. Kapitel: Klassifizierung und Konformitätsbewertung
6. Kapitel: Klinische Bewertung und klinische Prüfungen
7. Kapitel: Überwachung von Inverkehrbringen, Vigilanz und
   Marktüberwachung
8. Kapitel: Kooperation der Mitgliedsstaaten, Koordinierungsgruppe
   Medizinprodukte („Medical Device Coodination Group“) und
   Produktverzeichnisse
9. Kapitel: Vertraulichkeit, Datenschutz, Finanzierung, Sanktionen
10.Kapitel: Schlussbestimmungen (Übergangsfristen etc.)
Anhänge: I - XVI
 Umfang: 97 (+ 32) Artikel zzgl. 16 Anhänge, 352 Seiten
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Ausblick: Das weitere Gesetzgebungsverfahren

Anvisierter Zeitplan für die nächsten Schritte auf EU-Ebene
(Angaben ohne Gewähr)

   Überprüfung des Verordnungsentwurfs durch die Sprachjuristen
    der Europäischen Kommission im Herbst 2016 (läuft derzeit)

   Ende 2016: Verabschiedung durch den Rat in erster Lesung

   Zweite Lesung des Europäischen Parlaments Mitte Januar 2017

   Anfang 2017 („early 2017“): Veröffentlichung der Verordnung
    (gemeinsam mit der Verordnung über In-vitro-Diagnostika) im
    Amtsblatt der Europäischen Union

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Problempunkte bei der
Klassifizierung von Medizinprodukten

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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                   Medizinprodukten

Rechtsgrundlage:

 „Klassifizierung   von Medizinprodukten“ geregelt in Art. 41
 MDR

 Systematisch   ist diese Vorschrift Teil des Kapitel V
 „Klassifizierung und Konformitätsbewertung“ – darin:
 Abschnitt 1 - Klassifizierung

 Klassifizierungskriterien   in Anhang VII speziell niedergelegt

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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                        Medizinprodukten

 Einstufung in die Klassen I, IIa, IIb und III erfolgt an Hand von
  Zweckbestimmung des Herstellers und damit verbundenen Risiken
 Klassifizierung erfolgt konkret gemäß den in Anhang VII der
  Verordnung niedergelegten Kriterien und den nun 23 Regeln
 Recht der EU Kommission mittels Durchführungsrechtsakten
  („implementing acts“) abweichende Entscheidungen für bestimmte
  Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen zu treffen (vgl.
  Art. 41 Abs. 3, 3a MDR)
       Bestimmung der Einstufung durch Anwendung der
        Klassifizierungskriterien
       Einstufung in andere Klasse aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
        (wegen neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, Vigilanz-
        Erkenntnissen)
       Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendung der Klassifizierungskriterien

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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                   Medizinprodukten

 Klassifizierungsregeln haben Auswirkungen auf „Neu-
 Klassifizierung“ einiger Produkte

  Höherklassifizierung bestimmter Implantate von Klasse IIb zu
    Klasse III bringt zusätzlichen Aufwand für
    Medizinproduktehersteller

  Ergänzend dazu: Durch Eingruppierung in Klasse III müssen
    diese implantierbaren Produkte nun mitunter auch noch das
    „Scrutiny-Verfahren“ durchlaufen (dazu gleich mehr)

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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                      Medizinprodukten

Spezielle Produktgruppe 1: Software/Apps als Medizinprodukt
 Vorfrage: Einstufung von Software als Medizinprodukt? Abgrenzung zu
  Lifestyle-Produkten → vgl. Recital 18a, Art. 2 Abs. 1
 Recital 18a:
   Es muss eindeutig festgelegt werden, dass Software als solche,
     wenn sie vom Hersteller speziell für einen oder mehrere der in der
     Definition von Medizinprodukten genannten medizinischen Zwecke
     bestimmt ist, als Medizinprodukt gilt, während Software für
     allgemeine Zwecke, auch wenn sie in Einrichtungen der
     Gesundheitsversorgung eingesetzt wird, sowie Software, die für
     Anwendungen in den Bereichen Lebensstil und Wohl-befinden
     eingesetzt wird, kein Medizinprodukt ist. Die Einstufung der
     Software, entweder als Produkt oder als Zubehör, ist unabhängig
     von ihrem Ort und von der Art ihrer Verbindung mit einem Produkt.
   Software ist „aktives Medizinprodukt“
   Und die Klassifizierung?

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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                      Medizinprodukten

Spezielle Produktgruppe 1: Software/Apps als Medizinprodukt

Klassifizierung von (stand-alone) Software gem. Anhang VII, Regel 10a
Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen
für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden, gehört zur
Klasse IIa, es sei denn, diese Entscheidungen haben Auswirkungen, die direkt
oder indirekt Folgendes verursachen können:
 den Tod oder eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands; in
   diesem Fall wird sie der Klasse III zugeordnet;
 eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder einen
   chirurgischen Eingriff; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb zugeordnet.
Software, die für die Kontrolle von Körperfunktionen bestimmt ist, gehört zur
Klasse IIa, es sei denn, sie ist für die Kontrolle von vitalen physiologischen
Parametern bestimmt, bei denen die Art der Änderung zu einer unmittelbaren
Gefahr für den Patienten führen könnte; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb
zugeordnet.
Sämtliche andere Software wird der Klasse I zugeordnet.

 Tendenziell Höherklassifizierung mit regulatorischen Folgen
 Software, die ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst, wird
   automatisch derselben Klasse zugerechnet wie das Produkt.
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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                    Medizinprodukten

Spezielle Produktgruppe 2: Stoffliche Medizinprodukte

 Bestimmte stoffliche Medizinprodukte (solche, die dazu bestimmt
  sind, in den menschlichen Körper eingeführt zu werden, und die
  vom Körper aufgenommen oder lokal im Körper verteilt werden)
  müssen weiterhin arzneimittelrechtliche Anforderungen erfüllen
 Entgegen ursprünglichem Kommissionsentwurf werden stoffliche
  Medizinprodukte nicht allgemein und automatisch in Klasse III
  eingestuft.

Exkurs:
 Behandlung stofflicher Medizinprodukte in der nationalen
  verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung („stets auch
  Präsentationsarzneimittel“) streitbehaftet.

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Problempunkte bei der Klassifizierung von
                     Medizinprodukten

Spezielle Produktgruppe 2: Stoffliche Medizinprodukte
Regel 21 (Anhang VII):
Produkte, die aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen, die dazu
bestimmt sind, durch eine Körperöffnung in den menschlichen Körper
eingeführt oder auf die Haut aufgetragen zu werden, und die vom Körper
aufgenommen oder lokal im Körper verteilt werden, werden wie folgt
zugeordnet:
   der Klasse III, wenn sie oder ihre Metaboliten systemisch vom
    menschlichen Körper aufgenommen werden, um ihre Zweckbestimmung
    zu erfüllen;
   der Klasse III, wenn sie ihre Zweckbestimmung im Magen oder im unteren
    Magen-Darm-Trakt erfüllen und wenn sie oder ihre Metaboliten systemisch
    vom menschlichen Körper aufgenommen werden;
   der Klasse IIb in allen anderen Fällen, es sei denn, sie werden auf die
    Haut aufgetragen; in diesem Fall werden sie der Klasse IIa zugeordnet,
    oder
   der Klasse IIa, wenn sie in der Nasenhöhle oder der Mundhöhle bis zum
    Rachen angewandt werden und ihre Zweckbestimmung in diesen Höhlen
    erfüllen.
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Problempunkte bei der
Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

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Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                    Medizinprodukten

Rechtsgrundlage:

   „Konformitätsbewertung von Medizinprodukten“ geregelt in
    Art. 42-48 MDR

 Systematische    Stellung in Kapitel V „Klassifizierung und
    Konformitätsbewertung“ – darin: Abschnitt 2

 Anhänge    VIII-XI regeln die Einzelheiten der verschiedenen
    Konformitätsbewertungsverfahren

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Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                  Medizinprodukten

Definition gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 28:
 „Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren, nach dem
  festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein
  Produkt erfüllt worden sind → Voraussetzung für Inverkehrgabe des
  Produkts (Art. 42)

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte der Klasse I bleibt
generell in der alleinigen Verantwortung des Herstellers, jedoch
eingeschränkte Beteiligung der Benannten Stelle bei
   Produkten, deren Inverkehrgabe in sterilem Zustand erfolgt

   Wiederverwendbare chirurgische Instrumente

   Produkte mit Messfunktion

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte der Klasse IIa, IIb und III
erfordert die Mitwirkung der Benannten Stelle
Bestandteile des Konformitätsbewertungsverfahrens sind stark
ausdifferenziert und von Art/Klassifizierung des Medizinprodukts
abhängig → Detailregelung in Anhängen VIII bis XI
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Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                       Medizinprodukten
Klasse                Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren

I         •   Technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung
          •   Nur bei vorgenannten Ausnahmen Beteiligung der Benannten Stelle

IIa       •   Beteiligung der Benannten Stelle
          •   Prüfung des Qualitätsmanagementsystems und Bewertung der technischen
              Dokumentation zumindest eines repräsentativen Produkts jeder
              Produktkategorie
          •   Alternativ: Erstellung der technischen Dokumentation (Anhang II) in
              Kombination mit Produktkonformitätsprüfung

IIb       •   Beteiligung der Benannten Stelle
          •   Prüfung des Qualitätsmanagementsystems und Bewertung der technischen
              Dokumentation zumindest eines repräsentativen Produkts jeder generischen
              Produktgruppe
          •   Gesonderte Bewertung der technischen Dokumentation für implantierbare
              Produkte (aber: Rückausnahmen für bestimmter Produkte vorgesehen)
          •   Alternativ: Baumusterprüfung in Kombination mit Produktkonformitätsprüfung

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Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                         Medizinprodukten
 Klass                 Anforderungen an Konformitätsbewertungsverfahren
   e

III        •   Beteiligung der Benannten Stelle
           •   Prüfung des Qualitätsmanagementsystems und Bewertung der technischen
               Dokumentation
           •   Alternativ: Baumusterprüfung in Kombination mit Produktkonformitätsprüfung
           •   Ergänzend dazu Sonderregeln für
                 • Arzneimittel-Medizinprodukt-Kombinationen, bei denen der Stoff
                    integraler Bestandteil ist
                 • aus nicht lebensfähigen Transplantaten und menschlichem/tierischem
                    Gewebe hergestellte Medizinprodukte
                 • Produkte, die aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen, die
                    dazu bestimmt sind, durch eine Körperöffnung oder durch Anwendung
                    auf der Haut in den menschlichen Körper eingeführt zu werden, und die
                    vom menschlichen Körper aufgenommen oder lokal im Körper verteilt
                    werden
Sonder     Bei Sonderanfertigungen wenden die Hersteller das Verfahren nach Anhang XI an und
anfertig   stellen vor Inverkehrbringen des Produkts die Erklärung gem. Abschnitt 1 Anhang XI
ungen      aus (abweichend für implantierb. Sondernanfertigungen der Klasse III).
                                                                                            21
Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                    Medizinprodukten

Scrutiny-Verfahren (Art. 43a MDR)
   Einführung des „Scrutiny-Verfahrens“ als Teil des
    Konformitätsbewertungsverfahrens der Benannten Stelle
   Zusätzliches Prüfverfahren durch Experten-Komitee - unter
    Überwachung der Europäischen Kommission - für bestimmte
    Hochrisiko-Medizinprodukte:
     Implantierbare Produkte der Klasse III;

     Aktive Produkte der Klasse IIb, die dazu bestimmt sind, ein
      Arzneimittel gemäß Anhang VII Abschnitt 5.3 (Regel 11) an den
      Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen (z.B.
      Insulinpumpen)

   Entbehrlichkeit des Verfahrens nur in bestimmten Ausnahmefällen:
     Re-Zertifizierungen

     Unter bestimmten Bedingungen bei bloßen Modifikationen

     Unter bestimmten Bedingungen bei Vorliegen gemeinsamer
      Technischer Spezifikationen
                                                                       22
Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                  Medizinprodukten

Details des Scrutiny-Verfahrens sind in Anhang VIII, Kapitel I, Ziffer
6.0 niedergelegt
 Transparenz und Mitteilungspflichten beim Scrutiny-Verfahren
   Berichtspflichten der Benannten Stelle über Anwendung des
    Scrutiny-Verfahrens gegenüber zuständigen Behörden und der
    Europäischen Kommission
   Europäische Kommission erstellt Jahresbericht über Produkte,
    die Scrutiny-Verfahren durchlaufen haben → Vorlage des
    Berichts u.a. an Europäisches Parlament und Rat
   Benannte Stellen melden zuständigen Behörden alle
    ausgestellten Prüfbescheinigungen für Produkte, bei denen
    Scrutiny-Verfahren Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens
    war → zuständige Behörden und ggf. Europäische Kommission
    können bei begründeten Bedenken Überprüfungsverfahren bzw.
    Maßnahmen einleiten (Art. 44 Abs. 1aa)

                                                                         23
Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                    Medizinprodukten

Überwachungsbewertung
 Bei Produkten der Klassen IIa, IIb und III erfolgt eine (gem. Anhang
  VIII, Kapitel 1., Ziff. 4) Überwachungsbewertung, wofür detaillierte
  Anforderungen an Audits durch Benannte Stellen festgelegt werden
     Regelmäßige Audits mindestens alle 12 Monate, einschließlich
      Audits in den Betriebsstätten des Herstellers und gegebenenfalls
      den Betriebsstätten seiner Zulieferer und/oder Subunternehmer
     Unangekündigte Vor-Ort-Audits nach dem Zufallsprinzip, aber
      mindestens einmal alle 5 Jahre beim Hersteller und seinen
      Zulieferern und/oder Subunternehmern → einschließlich
      Stichprobenentnahme aus Produktion oder Herstellungsprozess
     Stichprobenentnahme von auf dem Markt befindlichen Produkten

                                                                         24
Problempunkte bei der Konformitätsbewertung von
                  Medizinprodukten

Art. 13 MDR: Person responsible for Regulatory Compliance (Für
die Einhaltung der Regulierungsvorschriften zuständige Person)

Diese Person ist mindestens dafür verantwortlich, dass
a) die Konformität der Produkte in angemessener Weise gemäß dem
Qualitätsmanagementsystem geprüft wird, in dessen Rahmen die
betreffenden Produkte hergestellt werden, bevor ein Produkt freigegeben
wird;
b) die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung erstellt
und auf dem neuesten Stand gehalten werden;
ba) die Verpflichtungen zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen
gemäß Artikel 8 Absatz 6 erfüllt werden;
c) die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 61 bis 66 erfüllt werden;
d) im Fall von Prüfprodukten die Erklärung gemäß Anhang XIV Kapitel II
Abschnitt 4.1 abgegeben wird.

Sind mehrere Personen benannt, müssen ihre jeweiligen
Aufgabenbereiche schriftlich festgehalten (abgegrenzt) werden.

                                                                      25
Problempunkte bei der
klinischen Bewertung von Medizinprodukten

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Problempunkte bei der klinischen Bewertung von
                  Medizinprodukten

Rechtsgrundlage:

 „Klinische   Bewertung von Medizinprodukten“ geregelt in Art.
 49 MDR

 Systematische  Stellung in Kapitel VI „Klinische Bewertung
 und klinische Prüfungen“

 Anhang XIII: „Klinische Bewertung und klinische
 Weiterverfolgung nach dem Inverkehrbringen“

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Problempunkte bei der klinischen Bewertung von
                  Medizinprodukten

Art. 8 Abs. 1b: „Die Hersteller führen eine klinische Bewertung nach
Maßgabe der in Artikel 49 und in Anhang XIII festgelegten
Anforderungen durch, die auch eine klinische Weiterverfolgung nach
dem Inverkehrbringen umfasst.“
  → Einbeziehung von Post-Market-Daten
  → Erhöhte Bedeutung des Post-Market-Monitorings

Definition gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 32:
 „Klinische Bewertung“ bezeichnet einen systematischen und
  geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung,
  Analyse und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit
  dem Sicherheit und Leistung , einschließlich des klinischen
  Nutzens, des Produkts bei bestimmungsgemäßer Verwendung
  nach Angabe des Herstellers überprüft werden.

                                                                       28
Problempunkte bei der klinischen Bewertung von
                    Medizinprodukten

Art. 49 Abs. 1 MDR:

   „Der Nachweis, dass die in Anhang I genannten allgemeinen
    Sicherheits- und Leistungsanforderungen und gegebenenfalls
    relevante Anforderungen nach Anhang IIa bei normalem
    bestimmungsgemäßem Einsatz des Produkts erfüllt werden, sowie
    die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen und der
    Annehmbarkeit des Nutzen-/Risiko-Verhältnisses gemäß Anhang I
    Abschnitte 1 und 5 erfolgen auf der Grundlage klinischer Daten, die
    einen ausreichenden klinischen Nachweis bieten.“

                                                                      29
Problempunkte bei der klinischen Bewertung von
                     Medizinprodukten

Gemäß Art. 49 Abs. 2 erfolgt eine klinische Bewertung nach einem genau
definierten und methodisch soliden Verfahren, das sich auf folgende
Grundlagen stützt:
a) eine kritische Bewertung der einschlägigen derzeit verfügbaren wissenschaftlichen
Literatur über Sicherheit, Leistung, Konzeptionsmerkmale und Zweckbestimmung des
Produkts; dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
– das Produkt, das Gegenstand der klinischen Bewertung für die Zweckbestimmung ist,
ist dem Produkt, auf das sich die Daten beziehen, gemäß Anhang XIII Teil A Abschnitt 4a
nachgewiesenermaßen gleichwertig
und
– die Daten zeigen in geeigneter Weise die Übereinstimmung mit den einschlägigen
Sicherheits- und Leistungsanforderungen;
b) eine kritische Bewertung der Ergebnisse aller verfügbaren klinischen Prüfungen, wobei
genau darauf geachtet wird, ob die Prüfungen gemäß den Artikeln 50 bis 60 und Anhang
XIV durchgeführten wurden;
d) eine Prüfung der gegebenenfalls derzeit verfügbaren alternativen Behandlungsoptionen
für diesen Zweck.

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Problempunkte bei der klinischen Bewertung von
                  Medizinprodukten

Deutliche Verschärfung: Durchführung von klinischen Prüfungen für
implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III ganz weitgehend
erforderlich
  → nur wenige Ausnahmen für diese Produktgruppen vorgesehen
  (Modifikation eines bereits vermarkteten Produkts, Äquivalenz mit
  vermarktetem Produkt eines anderen Herstellers, bestimmte
  „Altfälle“ unter bestehendem Rechtsrahmen, bestimmte
  Einzelprodukte wie Nahtmaterial, Zahnkronen etc.)

Für bestimmte Produkte ohne medizinischen Verwendungszweck
(z.B. Kontaktlinsen) kann auf die Durchführung klinischer Prüfungen
verzichtet werden → Bezugnahme auf klinische Daten äquivalenter
Medizinprodukte (Kriterien für Äquivalenz finden sich in Anhang XIII)

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Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung

Zusammenfassung und Ausblick

 Klassifizierung   von Medizinprodukten

 Konformitätsbewertung    von Medizinprodukten

 Klinische   Bewertung von Medizinprodukten

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Problempunkte der Medizinprodukte-Verordnung

                                    Vielen Dank!
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Referent:
Dr. iur. Dr. med. Adem Koyuncu
Rechtsanwalt und Arzt
   Zugelassen als RA in Brüssel und Düsseldorf
   Lehrbeauftragter u.a. der Bucerius Law School und Uni Düsseldorf
   Mitglied der Ethikkommission der TU Dresden

Partner der Kanzlei COVINGTON & BURLING LLP
Kunstlaan 44, 1040 Brüssel
Tel.: +32.2.549.5240
Mobil: +49.173.543.4308
E: akoyuncu@cov.com
www.cov.com
                                                                                            33
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