Proximus 2 Kurzkommentierung - Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Proximus 2 Kurzkommentierung Stand: 09.2009 Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Private Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sehen die Proximus- Vorsorge Angebotsformen x Bedingungen nicht vor. Gleichwohl sind die beiden unterschiedlichen LV, RV, BU Angebotsformen voneinander abzugrenzen. Eine Termfix-Versicherung sehen die Proximus-Bedingungen nicht vor. x Gleichwohl ist diese Angebotsform von anderen Arten der gemischten LV abzugrenzen. Leistungsumfang § 1 in Verbindung mit der Relevant ist alleine die Risikoversicherung mit gleich bleibender Risikoversicherung x Formulierung in § 18 Versicherungssumme. Berufsunfähigkeits- Überschussverwendung: Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit: Bonusrente; § 3 Abs. 15 x Versicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit: dynamische Überschussrente Gemischte Versicherung Der zweite Satz, der sich auf die Berechnung einer Rente bezieht, kann nicht § 2 Abs. 13 x (meint KLV) für die KLV gelten. § 2 Abs. 15 (2) (a) u. (b) x Der Text ist irrtümlich aus Proximus 1 übernommen. Gem. Bedingungstext basiert die garantierte Rente auf einem Rechnungszins Rentenversicherung mit von 2,25% und der Sterbetafel DAV 2004 R für Männer und Frauen. Da diese aufgeschobener Renten- § 1 Abs. 6 x Werte veränderbar sind, ist deren exakte Kenntnis nicht prüfungsrelevant, zahlung (3. Schicht) sondern nur die Tatsache, dass es einen Rechnungszins und eine Sterbetafel gibt. Überschusssysteme: vor Rentenbeginn: Verzinsliche Ansammlung, Verrentung mit beim § 2 Abs. 14 x Rentenbeginn aktuellen Rechnungsgrundlagen; nach Rentenbeginn: variable Gewinnrente Seite 1 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Private Für Todesfallleistungen ist ausschließlich die verzinsliche Ansammlung Vorsorge vorgesehen. Die variable Gewinnrente, denkbar insbesondere im Rahmen der LV, RV, BU § 2 Abs. 16 x Rentengarantiezeit, wird nicht beschrieben und ist somit auch nicht prüfungsrelevant. Rentenversicherung mit sofort beginnender § 2 Abs. 12 x Überschussverwendung nach Rentenbeginn: variable Gewinnrente Rentenzahlung Beitragstabelle (S. Überschussverwendung nach Rentenbeginn: "dynamische Gewinnrente". x 70/71) Diese Überschussverwendung ist in den Bedingungen nicht vorgesehen Anpassung Prüfungsrelevant laut Rahmenplan: 1. Fester Anpassungsprozentsatz; 2. § 1 der besonderen Dynamik x Anlehnung an den Höchstbeitrag in der GRV; In den bes. Bed. wird Bedingungen lediglich die Alternative 2 beschrieben, Alternative 1 ist selbsterklärend Basisversorgung Produkt § 1a Abs. 4 x Keine Altersrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres Eine Differenzierung der Überschusssysteme vor und nach Rentenbeginn wird § 2 Abs. 2 b x für die Basisrente nicht beschrieben. In der Zeit vor Rentenbeginn wird verzinslich angesammelt. Im Rahmenplan ist die Berufsunfähigkeit als mögliche Zusatzversicherung x ausgewiesen (Tax 2), ohne in Proximus 2 beschrieben zu sein. Die Kenntnis über ein solches Produkt ist prüfungsrelevant. Seite 2 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Private Kapitalgedeckte Vorsorge Zusatzversorgung LV, RV, BU Tarifliche Leistungen Produkte x Verlängerungsoption von 10 Jahren nicht durch den Rahmenplan erfasst (S. 14) Informationen zu Anbieterwechsel: 100 €, maximal 1 % des gebildeten Kapitals, die Höhe der Altersvorsorgeverträgen x übrigen Kosten ist abhängig von der Länge der Aufschubzeit (S.16) Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 3 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Redaktionelle Klarstellung des Begriffs Dauerhaftigkeit (voraussichtlich länger als Unfall Leistungsarten / Invalidität 2.1.1.1 x 3 Jahre) 2.1.2.1 x Leistung immer als Kapitalleistung 2.2; 2.3; 2.7 - Leistungsarten x nicht prüfungsrelevant lt. Rahmenplan 2.11 Nicht versicherte Gefahren 5.1.1 x Alkoholbedingte Unfälle sind ohne Promillegrenze ausgeschlossen Klarstellung, dass auch Unfälle als Paraglider und Drachenflieger ausgeschlossen 5.1.4 x sind Reduzierung der Versicherungssummen bei Berufswechsel bereits 1 Monat ab Anpassung des Änderung. 6.2.2 x Versicherungsschutzes Erhöhung der Versicherungssummen bereits ab Zugang der Erklärung beim VR, spätestens 1 Monat ab Änderung. Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 4 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Kranken / Leistungsumfang § 1 Abs. 1 MB/KK x Erweiterung der Definition des Versicherungsfalles um zusätzliche Dienstleistungen Pflegever- der PKV sicherung Erweiterung im Geltungsbereich: Wenn der Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat § 1 Abs. 5 MB/KK x der EU verlegt wird, bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen. Der VR ist verpflichtet, Leistungen maximal in der Höhe zu erbringen, die im Inland entstanden wären. § 5 Abs. 1 g) MB/KK Leistungseinschränkung durch Ehegatten, Kinder … wurde um das Lebenspartner- x § 4 Abs. 7 MB/KT schaftsgesetz erweitert. Das gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lt. MB/KT. Beginn und Ende Neugeborene werden ab Geburt ohne Risikozuschläge versichert. Die Versicherung des Versicherungs- § 2 Abs. 2 MB/KK x muss nicht rückwirkend zum 1. des Geburtmonats erfolgen, sondern genau zum Tage schutzes der Geburt. Die Regelung für mitzuversichernde Ehegatten wird auf Lebenspartner gem. § 3 Abs. 2 b) MB/KK x Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeweitet. § 13 Abs. 1 MB/KK x Die Mindestvertragslaufzeit wurde von drei auf zwei Jahre reduziert. § 13 Abs. 8 MB/KK x Regelung über Mitgabe des Übertragungswertes für Verträge ab dem 1. Januar 2009 § 13 Abs. 9 MB/KK x Beitragsrückstände können mit dem Übertragungswert verrechnet werden. VR kann einen Vertrag, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, nicht § 14 Abs. 1 MB/KK x ordentlich kündigen (gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung im Vertrag). Der Wechsel in den Standardtarif ist auf Verträge beschränkt, die vor dem 1.1.2009 § 19 Abs. 2 MB/KK x begonnen haben. In ab dem 1.1.2009 geschlossenen Verträgen besteht ein Wechselanspruch ausschließlich in den Basistarif. In Verträgen mit Versicherungsbeginn vor dem 1.1.2009 besteht alternativ zum § 20 MB/KK x Standardtarif auch ein Wechselrecht in den Basistarif. Zu beachten sind die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen sowie die voneinander abweichende Beitragskalkulation von Basis- und Standardtarif. Seite 5 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Kranken / Versicherungsfall Pflegever- § 5 Abs. 4 MB/KK x Gesamterstattung darf die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen sicherung § 6 Abs. 3 MB/KK x VR ist verpflichtet, an die vom VN in Textform benannte VP zu leisten. SPV und PPV Umfang der Leistungspflicht: Hier erfolgte eine Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben § 4 MB/PPV x gemäß Pflegeweiterentwicklungsgesetz. § 3 Abs. 2 f) Die Erweiterung der Wartezeitregelung für Leistungsanträge ab dem 1.7.2008: Gemäß x MB/PPV Pflegeweiterentwicklungsgesetz gilt hier eine Wartezeit von 2 Jahren. Bei Wechsel des PKV-Unternehmens kann der VN die Mitgabe des § 13 Abs. 3 MB/PPV x Übertragungswertes verlangen. Seite 6 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Nachfolgende Kommentierungen beziehen sich auf KV-spezifische Regelungen, die Gegenstand des Prüfungsgebietes „Rechtliche Grundlagen“ sind. Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Kranken / Beitragszahlung In der substitutiven Krankenversicherung ist die Kündigung auf Grund von Nichtzahlung Pflegever- der Prämie generell durch die Einführung der Pflicht zur Versicherung ausgeschlossen. sicherung Ist der VN mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, mahnt der VR. Besteht zwei Wochen nach der Mahnung immer noch ein Rückstand von mehr als einem Rechtliche Monatsbeitrag, stellt der VR das Ruhen des Leistungsanspruchs fest. Das Ruhen der Grundlagen Versicherung tritt drei Tage nach Zugang der Mitteilung beim VN ein. Während der Ruhenszeit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch für akute Behandlungen § 8 Abs. 6 MB/KK x und bei Schmerzzuständen, außerdem wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Für jeden angefangenen Monat des Rückstandes kann der VR einen Säumniszuschlag von 1 % des Rückstandes verlangen. Hinzu können Mahnkosten in Höhe von 5 € je Mahnung kommen. Zahlt der VN nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens, wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif weitergeführt. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beiträge – auch für die Ruhenszeit – gezahlt sind oder Hilfebedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsgesetzes eintritt. Die Bezugnahme auf den vollständigen § 37 VVG ist vom PKV-Verband nicht gewollt. Es § 8 Abs. 7 MB/KK x bleibt bei der Regelung, dass in der PKV der Beginn des Versicherungsschutzes nicht § 8 Abs. 5 MB/KT von der Zahlung des Erstbeitrages abhängt. Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 7 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung § 6.2. gg) Musterkollektionen ausdrücklich als nicht versichert benannt Mitversichert sind Haustiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen Hausrat Versicherte Sachen § 6.2. hh) x gehalten werden. (bisher nur Kleintiere versichert) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme ausdrücklich als nicht § 6.4. versichert benannt Entschädigungsgrenzen x keine Änderungen Versicherte Gefahren Die Gefahr Blitzschlag ist erweitert worden. Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf Brand, Blitzschlag, § 2.3. und dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art x Explosion; Implosion § 2.5. c) entstanden sind. neuer Ausschluss: Schäden an Verbrennungskraftmaschinen sowie Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern ED durch Einschleichen in den verschlossenen Raum eines Gebäudes Einbruchdiebstahl § 3.2. c) x (früher Wohnung) Trennung in Bruch- und Nässeschäden Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als mitversichert Leitungswasser § 4.1. und 3. x Klarstellung und Ergänzung der Ausschlüsse: -Schäden durch Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen -Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch -Schäden an Sachen in nicht bezugsfertigen Gebäuden Seite 8 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung § 5.4. b) aa) Neu: Ausschluss von Schäden an Sachen in nicht bezugsfertigen Hausrat Sturm/Hagel x Gebäuden § 5.4. a) cc) Neu: Ausschluss von Schäden durch weitere Elementargefahren 7110 keine zeitliche Begrenzung (6-22 Uhr) mehr – dafür Verpflichtung bei Klauseln Fahrraddieb- x Nichtgebrauch Fahrrad einzustellen stahl Versicherte Schäden Reparaturkosten für Nässeschäden jetzt auch bei in Sondereigentum Versicherte Kosten § 8.1. h) x befindlichen Wohnungen. Es muss sich nicht mehr ausschließlich um einen Schaden durch Leitungswasser handeln. Ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Arbeitszimmer sofern § 6.3. a) über privat genutzte Wohnräume betretbar jetzt als Versicherungsort Versicherungsort x Gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat § 6.3. c) bestimmungsgemäß gelagert wird. Diese Räume müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Versicherungsschutz bei Redaktionelle Trennung in Pkt. 1-7; § 11 x Wohnungswechsel neu: Definition des Begriffes „Umzug“ Außenversicherung §7 x jetzt auch Einschleichfälle mitversichert Versicherungswert §9 keine Änderungen Versicherungssumme §9 keine Änderungen Risikomerkmale Sicherheitsvorschriften Einarbeitung der Regelungen des neuen VVG Gefahrerhöhung Einarbeitung der Regelungen des neuen VVG Seite 9 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Haushaltglasversicherung Versicherte und nicht Trennung in Versicherte Sachen; gesondert versicherte Sachen und versicherte Sachen § 3 AGlB x nicht versicherte Sachen abgrenzen § 7 AGlB x Geldleistung ersetzt Naturalersatz Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 10 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung grundsätzliche Beschreibung des Versicherungsumfangs Gebäude Versicherte Sachen § 5.1. x an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sind mitversichert Definition der versicherten Sachen - Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen sind als Gebäudezubehör § 5.2. x definiert - Das Versicherungsgrundstück wird genau definiert Photovoltaikanlage und elektronisch gespeicherte Daten / Programme als § 5.3. x nicht versicherte Sache deklariert Versicherbarkeit bestimmter Grundstücksbestandteile aufgeführt, bisher § 5.4.c x nur über Klausel 7264 Die Gefahr Blitzschlag ist erweitert worden. Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind Versicherte Gefahren und § 2.3. x nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Schäden Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Ausschluss von Schäden an Verbrennungskraftmaschinen sowie § 2.5.c x Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern. Redaktionelle Änderung Leitungswasser und Rohbruch wird in einem § behandelt "Bruchschäden und Nässeschäden" §3 x Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als innerhalb des Gebäudes Seite 11 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Regenwasser aus Fallrohren ist nicht versichert ( redaktionelle § 3.4. a) aa) Klarstellung) Gebäude § 3.4. a) ee) x Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch ist nicht versichert § 3.4. a) jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen ist nicht versichert (redaktionelle Klarstellung) § 4.4. a) dd) x weitere Elementarschäden sind bei der Gefahr Sturm ausgeschlossen Überspannungsklausel beinhaltet auch sonstige atmosphärische Klauseln PK 7160 x Elektrizität weitere Elementarschäden sind für Hausrat und Gebäude einheitlich in Elementarschäden x den BWE 2008 geregelt. Erdfall wird durch Erdsenkung ersetzt Preissteigerungen sind nur noch bis 5 % der VSU 1914 multipliziert mit Versicherte Kosten § 8.4. x dem Anpassungsfaktor versichert. Anmerkung: Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler der GDV-Bedingungskommission. § 31 x Schadenminderungskosten und Feuerwehrkosten nun im § 31 geregelt für die vom Vermieter selbst genutzte Wohnung erhält er auch die versicherter Mietausfall § 9.1. b) x fortlaufenden Nebenkosten im Sinne des Mietrechts Versichert ist auch der Mietausfall der durch Einhaltung öffentlich- § 9.1. c) x rechtlicher Vorschriften zusätzlich entsteht. Entschädigungsleistung für § 11.2. a) Der Unterversicherungsverzicht bezieht sich auch auf Kosten und x Sachen Unterversicherungsverzicht Mietausfall § 11.2. b) x Einarbeitung der Rechtsfolgen nach neuem VVG Unterversicherungsverzicht Seite 12 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Gebäude Gefahrerhöhung §§ 17 und 27 x Einarbeitung der Rechtsfolgen nach neuem VVG Sicherheitsvorschriften § 16 x Einarbeitung der Rechtsfolgen nach neuem VVG Übergang von Übergang des Anspruchs auf den VR ist bei Personen in häuslicher § 32 x Ersatzansprüchen Gemeinschaft mit dem VN ausgeschlossen Eigentumswechsel redaktionelle Änderungen bei unterbliebener Anzeige ist der Versicherer nach Ablauf 1 Monats nach dem Zeitpunkt in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen nur § 18.3. b) x leistungsfrei, wenn er nachweist, dass er den mit dem Veräußerer geschlossen Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 13 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Mitversichert ist der Lebensgefährte bei amtlicher Meldung am Wohnsitz des Haftpflicht Versicherte Personen A.1.3. x VN. Namentliche Nennung nicht mehr erforderlich. Mitversichert sind auch die Kinder des mitversicherten Lebenspartners bzw. A.1.4. x Lebensgefährten. ...inkl. fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktika für eine Dauer von bis A.1.4. a) x zu 12 Monaten. Entspricht der bisherigen Praxis. Mitversicherung von alleinstehenden Familienangehörigen ohne besondere A.1.5. x Vereinbarung und mind. Pflegestufe 1. Neu: Mitversichert sind Schadenersatzansprüche aus Versicherter Risikobereich A.2.3. x Diskriminierungstatbeständen nach dem AGG für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Versicherungsschutz aus der Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern. A.2.6. x Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter, wenn hierfür besondere Räume angemietet oder angekauft werden (gewerbliches Betriebsstättenrisiko). A.2.7. x Neu: Mitversicherung von Schäden an ärztlich verordneten Hilfsmitteln. Mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und / oder von Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses einschließlich dazugehöriger Garagen, Carports und Kfz – Stellplätzen. Nicht mehr erwähnt A.3.2. (2) x wird: nicht jedoch von Wohnungen/Räumen oder Garagen zu gewerblichen Zwecken. Eingeschlossen sind Schadenersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen gemäß Pos. A.2.3. Seite 14 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Neu:... der Nießbraucher, denen der VN den Nießbrauch am versicherten Haftpflicht A.3.2. (6) x Grundstück eingeräumt hat. Neu:...aus dem nicht gewerblichen Besitz und der nicht gewerblichen A.3.2. (7) x Unterhaltung von Photovoltaikanlagen. Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft ohne besondere A.3.6. x Vereinbarung mitversichert. Schlüsselverlust ohne besondere Vereinbarung mitversichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von A.3.7. (1) x fremden Schlüsseln, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder privat überlassen wurden. Nicht mehr in Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit versichert. Ausgeschlossen bleiben die Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust A.3.7. (3) x ergeben. A.4.2. x Ausgenommen sind Radrennen, für die eine Radsportlizenz notwendig ist. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem elektronischen A.4.5.4. x Datenaustausch und der Internetnutzung. Nicht prüfungsrelevant soll in diesem Zusammenhang das Auslandsrisiko sein. Neu: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich der A.5.4. x Weidehaltung – einschließlich dem Auf- und Abtrieb – von privat gehaltenem Kleinvieh (z.B. Schweine, Schafe, Ziegen). Neu: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht beim Be- und Entladen des selbst genutzten Kfz. Versicherungsschutz besteht, soweit die A.6. x Gesamtforderung des Geschädigten 500 € nicht übersteigt. Nicht versichert sind Schäden am Ladegut und am selbst benutzten Kfz. Seite 15 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Für die mitversicherten Personen gem. Pos. A.1.1 bis 1.5 besteht der Versi- Haftpflicht A.9. x cherungsschutz im Falle des Todes des VN bis zur nächsten Hauptfälligkeit fort. Die Forderungsausfallversicherung gehört nur zum Deckungsumfang falls A.10. x besonders vereinbart Deckungssumme: 15.000 € je Fall, max. 30.000 € pro Vers.-Jahr A.11.2. x Der VN hat von jedem Sachschaden 150 € selbst zu tragen. Weitere versicherte B.1. x Versicherungsschutz auch für gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde). Risikobereiche Für Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gem. B.4. x Pos. G.2.. Kleine Benzinklausel statt große Benzinklausel. Gefährliche Hunde sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht B.5. x versichert. C.2. x Neu: Mitversicherte Risiken sind jetzt im Detail aufgeführt. Für Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gem. C.4. x Pos. G.2.. Kleine Benzinklausel statt große Benzinklausel. … Das gleiche gilt für Personen, die diese Verrichtungen gefälligkeitshalber D.2.1. (3) x ausführen. Neu:... der Nießbraucher, denen der VN den Nießbrauch am versicherten D.2.1. (5) x Grundstück eingeräumt hat. Neu:...des VN als Privatperson aus dem nicht gewerblichen Besitz und der D.2.1. (6) x nicht gewerblichen Unterhaltung einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch D.2.2. x häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen. Seite 16 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Abweichend von - Ziffer 4.1 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Vers.vertrages neu entstehen, im Rahmen der entsprechenden RBE des neuen Risikos sofort Haftpflicht Vorsorge berücksichtigen G.4. x versichert. Also auch für gewerbliche Risiken. - Ziffer 4.2 AHB gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Für die Versicherung von Einzelpersonen gilt: G.4. x Gemäß Ziffer 27.1 Satz 2 AHB gilt die Vorsorgeregelung nicht für Ehegatten bzw. eingetragene oder sonstige Lebenspartner. Die zeitliche Begrenzung in 4.3 (4) AHB findet keine Anwendung. Damit sind A.3.2. (3) x auch kurzfristige Risiken (z.B. Bauvorhaben über 50.000 €) Gegenstand der Vorsorgeversicherung. Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 17 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung A.1.4., A.2.6., Für alle Versicherungsarten: geographisches Europa sowie außereuropäische Kraftfahrt Geltungsbereich x A.4.3. Gebiete der EU, darüber hinaus alle nichteuropäischen Länder der "Grünen Karte" Beginn des B.1. i.V.m. In der Kraftfahrtversicherung gilt jetzt generell für alle Versicherungsarten (Haft- x Versicherungsschutzes C.3.2. pflicht-, Fahrzeug-, Insassenunfallversicherung) die erweiterte Einlösungsklausel. Versicherte Leistungen der KH-Versicherung: Die "Mallorca-Police" bezieht sich auch auf im Ausland gemietete A.1.1.6. x KH-Versicherung Krafträder und Campingfahrzeuge. Versicherte Gefahren und A.2.4. x Als Erweiterung der Fahrzeugversicherung kann die "KaskoPlus" gewählt werden. Schäden der Fahrzeugvers. Reparatur nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht: Ersatz der Kosten auf Basis Wiederbeschaffungswert A.2.9.1. b) x von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen. Obergrenze (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) bleibt. Abschleppkosten A.2.9.2. x Neu: Abschleppkosten werden ersetzt. Verzicht auf Quotenregelung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Wesentliche Ausschlüsse in A.2.19.2. x Schadens. Ausnahme: grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahles oder der Fahrzeugversicherung Alkoholgenuss. Versicherte Leistungen der Leistungsart "Tagegeld" wird nicht beschrieben, obwohl sie im Rahmenplan als A.4.4. x Insassenunfallversicherung prüfungsrelevantes Lernziel (Tax. 1) genannt ist. Arten der A.4.2. x Das Platzsystem wird nicht mehr angeboten. Insassenunfallversicherung Folgende Kommentierung bezieht sich auf KFZ-spezifische Themen, die Gegenstand des Prüfungsgebietes "Rechtliche Grundlagen" sind: Vorläufiger Vers.schutz B.2. x Wirkungsfrist im Falle der Kündigung der vorl. Deckung durch den VR: zwei Wochen Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 18 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Höchstersatzleistung der Rechtsberatungskosten im Beratungs-RS für Rechtsschutz Leistungsumfang § 5 (1) a) x Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht von 250 €. x Höchstersatzleistung für telefonische Erstberatung von 190 €. Reisekosten des VN im Inland bei mehr als 100 km Entfernung zwischen § 5 (1) g) x Wohnort des VN und Gerichtsort. § 5 (5) c) x Dolmetscherkosten bei Haftandrohung im Ausland sind versichert. § 5 (5) d) x Dokumentenservice ist versichert. Leistungsarten § 2 a)-k) x § 2 l)-s) x nicht im Rahmenplan enthalten Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz ist im § 26 für den VN in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer im § 2 c) x Versicherungsschein bezeichneten selbstbewohnten Wohneinheit obligatorisch mitversichert. Versicherte Personen im Sonstige Lebenspartner sind mitversichert bei häuslicher Gemeinschaft und Privat-, Berufs- und § 26 (1) x amtlicher Meldung am Wohnsitz des VN. Neue Umsatzgrenze von 10.000 € bei Verkehrs-Rechtsschutz selbständiger Tätigkeit. Unverheiratete volljährige Kinder sind ohne Altersbegrenzung mitversichert, § 26 (2) b) x längstens bis Aufnahme einer entgeltlichen leistungsbezogenen Tätigkeit. Verkehrsbereich für Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und § 26 (2) c) x Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ist versichert. Dies gilt auch für unverheiratete volljährige Kinder. Außereuropäischer Versicherungsschutz besteht bis zu 12 Wochen (keine Geltungsbereich § 6 (2) x zeitliche Begrenzung für Internetverträge). Deckungssumme 100.000 €. Seite 19 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung – Stand: 09.2009 Kommentierung Sparte Lernziel §§ Prox. 2 prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung Redaktionelle Ergänzung: Lebenspartnerschaftsrecht ist nicht mitversichert, Rechtsschutz Leistungsausschlüsse § 3 (2) g) x soweit nicht Beratungs-RS gem. § 2 k) betroffen ist. Zeitpunkt des 3-monatige Wartezeit nur bei den Leistungsarten Arbeits-RS sowie Wohnungs- Versicherungsfalles / § 4 (1) 2. Abs. x und Grundstücks-RS. Wartezeiten Redaktionelle Klarstellung der bisherigen praktischen Handhabung bei VR- §4a x Wechsel und nachgelagertem Versicherungsfall. Neben der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens ist bei Ablehnung des Prüfung der Leistungspflicht § 18 x Versicherungsschutzes die Einleitung des Stichentscheidverfahrens möglich. Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 20 von 20
Sie können auch lesen