Proximus 2 Kurzkommentierung - Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der ...

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Proximus 2

Kurzkommentierung
Stand: 09.2009

             Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
     der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Proximus 2 - Kurzkommentierung                                        – Stand: 09.2009

                                                                                                      Kommentierung

 Sparte           Lernziel              §§ Prox. 2            prüfungsrelevant

                                                               nein        ja     Begründung/Erläuterung
  Private                                                                         Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sehen die Proximus-
 Vorsorge Angebotsformen                                                   x      Bedingungen nicht vor. Gleichwohl sind die beiden unterschiedlichen
LV, RV, BU                                                                        Angebotsformen voneinander abzugrenzen.

                                                                                  Eine Termfix-Versicherung sehen die Proximus-Bedingungen nicht vor.
                                                                           x      Gleichwohl ist diese Angebotsform von anderen Arten der gemischten LV
                                                                                  abzugrenzen.

          Leistungsumfang

                                 § 1 in Verbindung mit der                        Relevant ist alleine die Risikoversicherung mit gleich bleibender
          Risikoversicherung                                               x
                                 Formulierung in § 18                             Versicherungssumme.

          Berufsunfähigkeits-                                                     Überschussverwendung: Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit: Bonusrente;
                                 § 3 Abs. 15                               x
          Versicherung                                                            nach Eintritt der Berufsunfähigkeit: dynamische Überschussrente

          Gemischte Versicherung                                                  Der zweite Satz, der sich auf die Berechnung einer Rente bezieht, kann nicht
                                 § 2 Abs. 13                    x
          (meint KLV)                                                             für die KLV gelten.

                                 § 2 Abs. 15 (2) (a) u. (b)     x                 Der Text ist irrtümlich aus Proximus 1 übernommen.

                                                                                  Gem. Bedingungstext basiert die garantierte Rente auf einem Rechnungszins
          Rentenversicherung mit                                                  von 2,25% und der Sterbetafel DAV 2004 R für Männer und Frauen. Da diese
          aufgeschobener Renten- § 1 Abs. 6                                x      Werte veränderbar sind, ist deren exakte Kenntnis nicht prüfungsrelevant,
          zahlung (3. Schicht)                                                    sondern nur die Tatsache, dass es einen Rechnungszins und eine Sterbetafel
                                                                                  gibt.
                                                                                  Überschusssysteme:
                                                                                  vor Rentenbeginn: Verzinsliche Ansammlung, Verrentung mit beim
                                 § 2 Abs. 14                               x
                                                                                  Rentenbeginn aktuellen Rechnungsgrundlagen;
                                                                                  nach Rentenbeginn: variable Gewinnrente

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                     – Stand: 09.2009

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  Sparte               Lernziel              §§ Prox. 2     prüfungsrelevant

                                                             nein        ja     Begründung/Erläuterung
Private                                                                         Für Todesfallleistungen ist ausschließlich die verzinsliche Ansammlung
Vorsorge                                                                        vorgesehen. Die variable Gewinnrente, denkbar insbesondere im Rahmen der
LV, RV, BU                            § 2 Abs. 16                        x
                                                                                Rentengarantiezeit, wird nicht beschrieben und ist somit auch nicht
                                                                                prüfungsrelevant.

             Rentenversicherung mit
             sofort beginnender       § 2 Abs. 12                        x      Überschussverwendung nach Rentenbeginn: variable Gewinnrente
             Rentenzahlung

                                      Beitragstabelle (S.                       Überschussverwendung nach Rentenbeginn: "dynamische Gewinnrente".
                                                              x
                                      70/71)                                    Diese Überschussverwendung ist in den Bedingungen nicht vorgesehen

             Anpassung

                                                                                Prüfungsrelevant laut Rahmenplan: 1. Fester Anpassungsprozentsatz; 2.
                                      § 1 der besonderen
             Dynamik                                                     x      Anlehnung an den Höchstbeitrag in der GRV; In den bes. Bed. wird
                                      Bedingungen
                                                                                lediglich die Alternative 2 beschrieben, Alternative 1 ist selbsterklärend

             Basisversorgung

             Produkt                  § 1a Abs. 4                        x      Keine Altersrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres

                                                                                Eine Differenzierung der Überschusssysteme vor und nach Rentenbeginn wird
                                      § 2 Abs. 2 b            x                 für die Basisrente nicht beschrieben. In der Zeit vor Rentenbeginn wird
                                                                                verzinslich angesammelt.

                                                                                Im Rahmenplan ist die Berufsunfähigkeit als mögliche Zusatzversicherung
                                                                         x      ausgewiesen (Tax 2), ohne in Proximus 2 beschrieben zu sein. Die Kenntnis
                                                                                über ein solches Produkt ist prüfungsrelevant.

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                       – Stand: 09.2009

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  Sparte            Lernziel               §§ Prox. 2         prüfungsrelevant

                                                               nein        ja     Begründung/Erläuterung
Private
             Kapitalgedeckte
Vorsorge
             Zusatzversorgung
LV, RV, BU
                                    Tarifliche Leistungen
             Produkte                                           x                 Verlängerungsoption von 10 Jahren nicht durch den Rahmenplan erfasst
                                    (S. 14)

                                    Informationen zu
                                                                                  Anbieterwechsel: 100 €, maximal 1 % des gebildeten Kapitals, die Höhe der
                                    Altersvorsorgeverträgen                x
                                                                                  übrigen Kosten ist abhängig von der Länge der Aufschubzeit
                                    (S.16)

                                 Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                         der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                      Seite 3 von 20
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Sparte              Lernziel              §§ Prox. 2      prüfungsrelevant

                                                           nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                                                             Redaktionelle Klarstellung des Begriffs Dauerhaftigkeit (voraussichtlich länger als
Unfall   Leistungsarten / Invalidität   2.1.1.1                       x
                                                                             3 Jahre)

                                        2.1.2.1                       x      Leistung immer als Kapitalleistung

                                        2.2; 2.3; 2.7 -
         Leistungsarten                                      x               nicht prüfungsrelevant lt. Rahmenplan
                                        2.11

         Nicht versicherte Gefahren     5.1.1                         x      Alkoholbedingte Unfälle sind ohne Promillegrenze ausgeschlossen

                                                                             Klarstellung, dass auch Unfälle als Paraglider und Drachenflieger ausgeschlossen
                                        5.1.4                         x
                                                                             sind
                                                                             Reduzierung der Versicherungssummen bei Berufswechsel bereits 1 Monat ab
         Anpassung des                                                       Änderung.
                                        6.2.2                         x
         Versicherungsschutzes                                               Erhöhung der Versicherungssummen bereits ab Zugang der Erklärung beim
                                                                             VR, spätestens 1 Monat ab Änderung.
                      Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
              der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                    Seite 4 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                                         – Stand: 09.2009

                                                                                                   Kommentierung

 Sparte          Lernziel           §§ Prox. 2        prüfungsrelevant

                                                       nein      ja      Begründung/Erläuterung
Kranken /    Leistungsumfang    § 1 Abs. 1 MB/KK                  x      Erweiterung der Definition des Versicherungsfalles um zusätzliche Dienstleistungen
Pflegever-   der PKV
sicherung                                                                Erweiterung im Geltungsbereich: Wenn der Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat
                                § 1 Abs. 5 MB/KK                  x      der EU verlegt wird, bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen. Der VR ist verpflichtet,
                                                                         Leistungen maximal in der Höhe zu erbringen, die im Inland entstanden wären.

                                § 5 Abs. 1 g) MB/KK                      Leistungseinschränkung durch Ehegatten, Kinder … wurde um das Lebenspartner-
                                                                  x
                                § 4 Abs. 7 MB/KT                         schaftsgesetz erweitert. Das gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lt. MB/KT.
             Beginn und Ende                                             Neugeborene werden ab Geburt ohne Risikozuschläge versichert. Die Versicherung
             des Versicherungs- § 2 Abs. 2 MB/KK                  x      muss nicht rückwirkend zum 1. des Geburtmonats erfolgen, sondern genau zum Tage
             schutzes                                                    der Geburt.

                                                                         Die Regelung für mitzuversichernde Ehegatten wird auf Lebenspartner gem.
                                § 3 Abs. 2 b) MB/KK               x
                                                                         Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeweitet.

                                § 13 Abs. 1 MB/KK        x               Die Mindestvertragslaufzeit wurde von drei auf zwei Jahre reduziert.

                                § 13 Abs. 8 MB/KK        x               Regelung über Mitgabe des Übertragungswertes für Verträge ab dem 1. Januar 2009

                                § 13 Abs. 9 MB/KK        x               Beitragsrückstände können mit dem Übertragungswert verrechnet werden.

                                                                         VR kann einen Vertrag, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, nicht
                                § 14 Abs. 1 MB/KK        x
                                                                         ordentlich kündigen (gilt auch für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung im Vertrag).

                                                                         Der Wechsel in den Standardtarif ist auf Verträge beschränkt, die vor dem 1.1.2009
                                § 19 Abs. 2 MB/KK                 x
                                                                         begonnen haben.
                                                                         In ab dem 1.1.2009 geschlossenen Verträgen besteht ein Wechselanspruch
                                                                         ausschließlich in den Basistarif.
                                                                         In Verträgen mit Versicherungsbeginn vor dem 1.1.2009 besteht alternativ zum
                                § 20 MB/KK                        x
                                                                         Standardtarif auch ein Wechselrecht in den Basistarif.
                                                                         Zu beachten sind die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen sowie die voneinander
                                                                         abweichende Beitragskalkulation von Basis- und Standardtarif.

                                                                         Seite 5 von 20
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                                                                                                  Kommentierung

  Sparte          Lernziel            §§ Prox. 2      prüfungsrelevant

                                                       nein      ja      Begründung/Erläuterung
 Kranken /   Versicherungsfall
Pflegever-                       § 5 Abs. 4 MB/KK        x               Gesamterstattung darf die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen
sicherung
                                 § 6 Abs. 3 MB/KK        x               VR ist verpflichtet, an die vom VN in Textform benannte VP zu leisten.
             SPV und PPV                                                 Umfang der Leistungspflicht: Hier erfolgte eine Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben
                                 § 4 MB/PPV                       x
                                                                         gemäß Pflegeweiterentwicklungsgesetz.

                                 § 3 Abs. 2 f)                           Die Erweiterung der Wartezeitregelung für Leistungsanträge ab dem 1.7.2008: Gemäß
                                                                  x
                                 MB/PPV                                  Pflegeweiterentwicklungsgesetz gilt hier eine Wartezeit von 2 Jahren.

                                                                         Bei Wechsel des PKV-Unternehmens kann der VN die Mitgabe des
                                 § 13 Abs. 3 MB/PPV      x
                                                                         Übertragungswertes verlangen.

                                                                         Seite 6 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                                    – Stand: 09.2009

             Nachfolgende Kommentierungen beziehen sich auf KV-spezifische Regelungen, die Gegenstand des Prüfungsgebietes „Rechtliche
             Grundlagen“ sind.

                                                                                             Kommentierung

  Sparte          Lernziel         §§ Prox. 2     prüfungsrelevant

                                                    nein      ja     Begründung/Erläuterung
Kranken /    Beitragszahlung                                         In der substitutiven Krankenversicherung ist die Kündigung auf Grund von Nichtzahlung
Pflegever-                                                           der Prämie generell durch die Einführung der Pflicht zur Versicherung ausgeschlossen.
sicherung                                                            Ist der VN mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, mahnt der VR. Besteht
                                                                     zwei Wochen nach der Mahnung immer noch ein Rückstand von mehr als einem
Rechtliche                                                           Monatsbeitrag, stellt der VR das Ruhen des Leistungsanspruchs fest. Das Ruhen der
Grundlagen                                                           Versicherung tritt drei Tage nach Zugang der Mitteilung beim VN ein. Während der
                                                                     Ruhenszeit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch für akute Behandlungen
                               § 8 Abs. 6 MB/KK                x     und bei Schmerzzuständen, außerdem wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Für
                                                                     jeden angefangenen Monat des Rückstandes kann der VR einen Säumniszuschlag von
                                                                     1 % des Rückstandes verlangen. Hinzu können Mahnkosten in Höhe von 5 € je
                                                                     Mahnung kommen.
                                                                     Zahlt der VN nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens, wird das Ruhen der
                                                                     Versicherung im Basistarif weitergeführt.
                                                                     Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beiträge – auch für die Ruhenszeit – gezahlt
                                                                     sind oder Hilfebedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsgesetzes eintritt.

                                                                     Die Bezugnahme auf den vollständigen § 37 VVG ist vom PKV-Verband nicht gewollt. Es
                               § 8 Abs. 7 MB/KK
                                                      x              bleibt bei der Regelung, dass in der PKV der Beginn des Versicherungsschutzes nicht
                               § 8 Abs. 5 MB/KT
                                                                     von der Zahlung des Erstbeitrages abhängt.
                          Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                  der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                   Seite 7 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                          – Stand: 09.2009

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  Sparte             Lernziel        §§ Prox. 2     prüfungsrelevant

                                                     nein       ja     Begründung/Erläuterung
                                    § 6.2. gg)                         Musterkollektionen ausdrücklich als nicht versichert benannt
                                                                       Mitversichert sind Haustiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen
  Hausrat   Versicherte Sachen      § 6.2. hh)                  x      gehalten werden. (bisher nur Kleintiere versichert)
                                                                       Elektronisch gespeicherte Daten und Programme ausdrücklich als nicht
                                    § 6.4.                             versichert benannt
            Entschädigungsgrenzen                               x      keine Änderungen

            Versicherte Gefahren

                                                                       Die Gefahr Blitzschlag ist erweitert worden. Überspannungs-,
                                                                       Überstrom- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
                                                                       Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf
            Brand, Blitzschlag,     § 2.3. und                         dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art
                                                                x
            Explosion; Implosion    § 2.5. c)                          entstanden sind.

                                                                       neuer Ausschluss: Schäden an Verbrennungskraftmaschinen sowie
                                                                       Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
                                                                       ED durch Einschleichen in den verschlossenen Raum eines Gebäudes
            Einbruchdiebstahl       § 3.2. c)                   x
                                                                       (früher Wohnung)

                                                                       Trennung in Bruch- und Nässeschäden
                                                                       Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als
                                                                       mitversichert

            Leitungswasser          § 4.1. und 3.               x      Klarstellung und Ergänzung der Ausschlüsse:
                                                                       -Schäden durch Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen
                                                                       mobilen Behältnissen
                                                                       -Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch
                                                                       -Schäden an Sachen in nicht bezugsfertigen Gebäuden

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                            – Stand: 09.2009

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  Sparte               Lernziel        §§ Prox. 2     prüfungsrelevant

                                                       nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                      § 5.4. b) aa)                      Neu: Ausschluss von Schäden an Sachen in nicht bezugsfertigen
  Hausrat   Sturm/Hagel                                           x      Gebäuden
                                      § 5.4. a) cc)                      Neu: Ausschluss von Schäden durch weitere Elementargefahren

                                      7110
                                                                         keine zeitliche Begrenzung (6-22 Uhr) mehr – dafür Verpflichtung bei
            Klauseln                  Fahrraddieb-                x
                                                                         Nichtgebrauch Fahrrad einzustellen
                                      stahl

            Versicherte Schäden
                                                                         Reparaturkosten für Nässeschäden jetzt auch bei in Sondereigentum
            Versicherte Kosten        § 8.1. h)                   x      befindlichen Wohnungen. Es muss sich nicht mehr ausschließlich um
                                                                         einen Schaden durch Leitungswasser handeln.
                                                                         Ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Arbeitszimmer sofern
                                      § 6.3. a)                          über privat genutzte Wohnräume betretbar jetzt als Versicherungsort
            Versicherungsort                                      x
                                                                         Gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat
                                      § 6.3. c)                          bestimmungsgemäß gelagert wird. Diese Räume müssen sich auf dem
                                                                         Versicherungsgrundstück befinden.

            Versicherungsschutz bei                                      Redaktionelle Trennung in Pkt. 1-7;
                                      § 11                        x
            Wohnungswechsel                                              neu: Definition des Begriffes „Umzug“

            Außenversicherung         §7                          x      jetzt auch Einschleichfälle mitversichert

            Versicherungswert         §9                                 keine Änderungen

            Versicherungssumme        §9                                 keine Änderungen

            Risikomerkmale

            Sicherheitsvorschriften                                      Einarbeitung der Regelungen des neuen VVG

            Gefahrerhöhung                                               Einarbeitung der Regelungen des neuen VVG

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                   – Stand: 09.2009

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         Sparte                     Lernziel        §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                                                  nein       ja      Begründung/Erläuterung

Haushaltglasversicherung

                           Versicherte und nicht
                                                                                     Trennung in Versicherte Sachen; gesondert versicherte Sachen und
                           versicherte Sachen      § 3 AGlB                   x
                                                                                     nicht versicherte Sachen
                           abgrenzen

                                                   § 7 AGlB                   x      Geldleistung ersetzt Naturalersatz
                          Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                  der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                   Seite 10 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                                   – Stand: 09.2009

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Sparte            Lernziel                     §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                                             nein       ja       Begründung/Erläuterung

                                                                                 grundsätzliche Beschreibung des Versicherungsumfangs
Gebäude   Versicherte Sachen         § 5.1.                             x
                                                                                 an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sind mitversichert

                                                                                 Definition der versicherten Sachen
                                                                                 - Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen sind als Gebäudezubehör
                                     § 5.2.                             x
                                                                                 definiert
                                                                                 - Das Versicherungsgrundstück wird genau definiert

                                                                                 Photovoltaikanlage und elektronisch gespeicherte Daten / Programme als
                                     § 5.3.                    x
                                                                                 nicht versicherte Sache deklariert

                                                                                 Versicherbarkeit bestimmter Grundstücksbestandteile aufgeführt, bisher
                                     § 5.4.c                            x
                                                                                 nur über Klausel 7264

                                                                                 Die Gefahr Blitzschlag ist erweitert worden. Überspannungs-, Überstrom-
                                                                                 und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind
          Versicherte Gefahren und
                                     § 2.3.                             x        nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
          Schäden
                                                                                 Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden
                                                                                 sind.
                                                                                 Ausschluss von Schäden an Verbrennungskraftmaschinen sowie
                                     § 2.5.c                             x
                                                                                 Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern.

                                                                                 Redaktionelle Änderung Leitungswasser und Rohbruch wird in einem §
                                                                                 behandelt "Bruchschäden und Nässeschäden"
                                     §3                                  x
                                                                                 Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als innerhalb des
                                                                                 Gebäudes

                                                               Seite 11 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                                         – Stand: 09.2009

                                                                                                         Kommentierung

 Sparte              Lernziel                    §§ Prox. 2       prüfungsrelevant

                                                                   nein       ja       Begründung/Erläuterung

                                                                                       Regenwasser aus Fallrohren ist nicht versichert ( redaktionelle
                                     § 3.4. a) aa)                                     Klarstellung)
Gebäude                              § 3.4. a) ee)                            x        Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch ist nicht versichert
                                     § 3.4. a) jj)                                     Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen
                                                                                       Behältnissen ist nicht versichert (redaktionelle Klarstellung)

                                     § 4.4. a) dd)                             x       weitere Elementarschäden sind bei der Gefahr Sturm ausgeschlossen

                                                                                       Überspannungsklausel beinhaltet auch sonstige atmosphärische
          Klauseln                   PK 7160                                   x
                                                                                       Elektrizität

                                                                                       weitere Elementarschäden sind für Hausrat und Gebäude einheitlich in
                                     Elementarschäden                          x       den BWE 2008 geregelt.
                                                                                       Erdfall wird durch Erdsenkung ersetzt

                                                                                       Preissteigerungen sind nur noch bis 5 % der VSU 1914 multipliziert mit
          Versicherte Kosten         § 8.4.                          x                 dem Anpassungsfaktor versichert. Anmerkung: Hierbei handelt es sich um
                                                                                       einen redaktionellen Fehler der GDV-Bedingungskommission.

                                     § 31                                      x       Schadenminderungskosten und Feuerwehrkosten nun im § 31 geregelt

                                                                                       für die vom Vermieter selbst genutzte Wohnung erhält er auch die
          versicherter Mietausfall   § 9.1. b)                                x
                                                                                       fortlaufenden Nebenkosten im Sinne des Mietrechts

                                                                                       Versichert ist auch der Mietausfall der durch Einhaltung öffentlich-
                                     § 9.1. c)                                 x
                                                                                       rechtlicher Vorschriften zusätzlich entsteht.

          Entschädigungsleistung für § 11.2. a)                                        Der Unterversicherungsverzicht bezieht sich auch auf Kosten und
                                                                              x
          Sachen                     Unterversicherungsverzicht                        Mietausfall

                                     § 11.2. b)
                                                                              x        Einarbeitung der Rechtsfolgen nach neuem VVG
                                     Unterversicherungsverzicht

                                                                     Seite 12 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                                     – Stand: 09.2009

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 Sparte            Lernziel                 §§ Prox. 2       prüfungsrelevant

                                                               nein       ja       Begründung/Erläuterung

Gebäude   Gefahrerhöhung            §§ 17 und 27                           x       Einarbeitung der Rechtsfolgen nach neuem VVG

          Sicherheitsvorschriften   § 16                                   x       Einarbeitung der Rechtsfolgen nach neuem VVG

          Übergang von                                                             Übergang des Anspruchs auf den VR ist bei Personen in häuslicher
                                    § 32                        x
          Ersatzansprüchen                                                         Gemeinschaft mit dem VN ausgeschlossen

          Eigentumswechsel                                                         redaktionelle Änderungen

                                                                                   bei unterbliebener Anzeige ist der Versicherer nach Ablauf 1 Monats nach
                                                                                   dem Zeitpunkt in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen nur
                                    § 18.3. b)                             x
                                                                                   leistungsfrei, wenn er nachweist, dass er den mit dem Veräußerer
                                                                                   geschlossen Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte
                        Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                 Seite 13 von 20
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  Sparte                Lernziel             §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                                           nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                                                             Mitversichert ist der Lebensgefährte bei amtlicher Meldung am Wohnsitz des
Haftpflicht   Versicherte Personen         A.1.3.            x
                                                                             VN. Namentliche Nennung nicht mehr erforderlich.

                                                                             Mitversichert sind auch die Kinder des mitversicherten Lebenspartners bzw.
                                           A.1.4.            x
                                                                             Lebensgefährten.

                                                                             ...inkl. fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktika für eine Dauer von bis
                                           A.1.4. a)         x
                                                                             zu 12 Monaten. Entspricht der bisherigen Praxis.

                                                                             Mitversicherung von alleinstehenden Familienangehörigen ohne besondere
                                           A.1.5.            x
                                                                             Vereinbarung und mind. Pflegestufe 1.

                                                                             Neu: Mitversichert sind Schadenersatzansprüche aus
              Versicherter Risikobereich   A.2.3.                     x      Diskriminierungstatbeständen nach dem AGG für Personen-, Sach- und
                                                                             Vermögensschäden.
                                                                             Versicherungsschutz aus der Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung
                                                                             übernommenen minderjährigen Kindern.
                                           A.2.6.                     x      Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter,
                                                                             wenn hierfür besondere Räume angemietet oder angekauft werden
                                                                             (gewerbliches Betriebsstättenrisiko).

                                           A.2.7.                     x      Neu: Mitversicherung von Schäden an ärztlich verordneten Hilfsmitteln.

                                                                             Mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer
                                                                             Einliegerwohnung und / oder von Räumen innerhalb der selbstbewohnten
                                                                             Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses einschließlich
                                                                             dazugehöriger Garagen, Carports und Kfz – Stellplätzen. Nicht mehr erwähnt
                                           A.3.2. (2)                 x      wird: nicht jedoch von Wohnungen/Räumen oder Garagen zu gewerblichen
                                                                             Zwecken.
                                                                             Eingeschlossen sind Schadenersatzansprüche aus
                                                                             Diskriminierungstatbeständen gemäß Pos. A.2.3.

                                                                    Seite 14 von 20
Proximus 2 - Kurzkommentierung                    – Stand: 09.2009

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  Sparte      Lernziel     §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                         nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                                           Neu:... der Nießbraucher, denen der VN den Nießbrauch am versicherten
Haftpflicht              A.3.2. (6)                 x
                                                           Grundstück eingeräumt hat.

                                                           Neu:...aus dem nicht gewerblichen Besitz und der nicht gewerblichen
                         A.3.2. (7)                 x
                                                           Unterhaltung von Photovoltaikanlagen.

                                                           Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft ohne besondere
                         A.3.6.                     x
                                                           Vereinbarung mitversichert.

                                                           Schlüsselverlust ohne besondere Vereinbarung mitversichert.
                                                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
                         A.3.7. (1)                 x      fremden Schlüsseln, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
                                                           privat überlassen wurden. Nicht mehr in Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit
                                                           versichert.

                                                           Ausgeschlossen bleiben die Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust
                         A.3.7. (3)                 x
                                                           ergeben.

                         A.4.2.                     x      Ausgenommen sind Radrennen, für die eine Radsportlizenz notwendig ist.

                                                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem elektronischen
                         A.4.5.4.         x                Datenaustausch und der Internetnutzung. Nicht prüfungsrelevant soll in diesem
                                                           Zusammenhang das Auslandsrisiko sein.

                                                           Neu: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich der
                         A.5.4.                     x      Weidehaltung – einschließlich dem Auf- und Abtrieb – von privat gehaltenem
                                                           Kleinvieh (z.B. Schweine, Schafe, Ziegen).

                                                           Neu: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht beim Be- und Entladen des
                                                           selbst genutzten Kfz. Versicherungsschutz besteht, soweit die
                         A.6.                       x
                                                           Gesamtforderung des Geschädigten 500 € nicht übersteigt. Nicht versichert
                                                           sind Schäden am Ladegut und am selbst benutzten Kfz.

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  Sparte                Lernziel      §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                                    nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                                                      Für die mitversicherten Personen gem. Pos. A.1.1 bis 1.5 besteht der Versi-
Haftpflicht                         A.9.                       x
                                                                      cherungsschutz im Falle des Todes des VN bis zur nächsten Hauptfälligkeit fort.

                                                                      Die Forderungsausfallversicherung gehört nur zum Deckungsumfang falls
                                    A.10.            x
                                                                      besonders vereinbart

                                                                      Deckungssumme: 15.000 € je Fall, max. 30.000 € pro Vers.-Jahr
                                    A.11.2.                    x
                                                                      Der VN hat von jedem Sachschaden 150 € selbst zu tragen.

              Weitere versicherte
                                    B.1.                       x      Versicherungsschutz auch für gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde).
              Risikobereiche

                                                                      Für Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gem.
                                    B.4.                       x
                                                                      Pos. G.2.. Kleine Benzinklausel statt große Benzinklausel.

                                                                      Gefährliche Hunde sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht
                                    B.5.              x
                                                                      versichert.

                                    C.2.                       x      Neu: Mitversicherte Risiken sind jetzt im Detail aufgeführt.

                                                                      Für Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gem.
                                    C.4.                       x
                                                                      Pos. G.2.. Kleine Benzinklausel statt große Benzinklausel.

                                                                      … Das gleiche gilt für Personen, die diese Verrichtungen gefälligkeitshalber
                                    D.2.1. (3)                 x
                                                                      ausführen.

                                                                      Neu:... der Nießbraucher, denen der VN den Nießbrauch am versicherten
                                    D.2.1. (5)                 x
                                                                      Grundstück eingeräumt hat.

                                                                      Neu:...des VN als Privatperson aus dem nicht gewerblichen Besitz und der
                                    D.2.1. (6)                 x
                                                                      nicht gewerblichen Unterhaltung einer Photovoltaikanlage.

                                                                      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
                                    D.2.2.                     x
                                                                      häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen.

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                      – Stand: 09.2009

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   Sparte              Lernziel            §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                                         nein       ja      Begründung/Erläuterung
                                                                            Abweichend von
                                                                            - Ziffer 4.1 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Vers.vertrages neu
                                                                            entstehen, im Rahmen der entsprechenden RBE des neuen Risikos sofort
Haftpflicht   Vorsorge berücksichtigen   G.4.                       x       versichert. Also auch für gewerbliche Risiken.
                                                                            - Ziffer 4.2 AHB gelten die im Versicherungsschein genannten
                                                                            Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.

                                                                            Für die Versicherung von Einzelpersonen gilt:
                                         G.4.              x                Gemäß Ziffer 27.1 Satz 2 AHB gilt die Vorsorgeregelung
                                                                            nicht für Ehegatten bzw. eingetragene oder sonstige Lebenspartner.

                                                                            Die zeitliche Begrenzung in 4.3 (4) AHB findet keine Anwendung. Damit sind
                                         A.3.2. (3)                 x       auch kurzfristige Risiken (z.B. Bauvorhaben über 50.000 €) Gegenstand der
                                                                            Vorsorgeversicherung.
                          Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                  der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                          – Stand: 09.2009

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 Sparte               Lernziel             §§ Prox. 2      prüfungsrelevant

                                                            nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                         A.1.4., A.2.6.,                      Für alle Versicherungsarten: geographisches Europa sowie außereuropäische
Kraftfahrt Geltungsbereich                                             x
                                         A.4.3.                               Gebiete der EU, darüber hinaus alle nichteuropäischen Länder der "Grünen Karte"

            Beginn des                   B.1. i.V.m.                          In der Kraftfahrtversicherung gilt jetzt generell für alle Versicherungsarten (Haft-
                                                                       x
            Versicherungsschutzes        C.3.2.                               pflicht-, Fahrzeug-, Insassenunfallversicherung) die erweiterte Einlösungsklausel.

            Versicherte Leistungen der                                        KH-Versicherung: Die "Mallorca-Police" bezieht sich auch auf im Ausland gemietete
                                         A.1.1.6.             x
            KH-Versicherung                                                   Krafträder und Campingfahrzeuge.

            Versicherte Gefahren und
                                         A.2.4.               x               Als Erweiterung der Fahrzeugversicherung kann die "KaskoPlus" gewählt werden.
            Schäden der Fahrzeugvers.

                                                                              Reparatur nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht: Ersatz der Kosten auf Basis
            Wiederbeschaffungswert       A.2.9.1. b)                   x      von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen. Obergrenze
                                                                              (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) bleibt.

            Abschleppkosten              A.2.9.2.                      x      Neu: Abschleppkosten werden ersetzt.

                                                                              Verzicht auf Quotenregelung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
            Wesentliche Ausschlüsse in
                                         A.2.19.2.                     x      Schadens. Ausnahme: grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahles oder
            der Fahrzeugversicherung
                                                                              Alkoholgenuss.

            Versicherte Leistungen der                                        Leistungsart "Tagegeld" wird nicht beschrieben, obwohl sie im Rahmenplan als
                                         A.4.4.                        x
            Insassenunfallversicherung                                        prüfungsrelevantes Lernziel (Tax. 1) genannt ist.

            Arten der
                                         A.4.2.                        x      Das Platzsystem wird nicht mehr angeboten.
            Insassenunfallversicherung

          Folgende Kommentierung bezieht sich auf KFZ-spezifische Themen, die Gegenstand des Prüfungsgebietes "Rechtliche Grundlagen" sind:

            Vorläufiger Vers.schutz      B.2.                          x      Wirkungsfrist im Falle der Kündigung der vorl. Deckung durch den VR: zwei Wochen

                           Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                   der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                 – Stand: 09.2009

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   Sparte             Lernziel           §§ Prox. 2   prüfungsrelevant

                                                       nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                                                         Höchstersatzleistung der Rechtsberatungskosten im Beratungs-RS für
Rechtsschutz Leistungsumfang           § 5 (1) a)                 x
                                                                         Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht von 250 €.

                                                         x               Höchstersatzleistung für telefonische Erstberatung von 190 €.

                                                                         Reisekosten des VN im Inland bei mehr als 100 km Entfernung zwischen
                                       § 5 (1) g)                 x
                                                                         Wohnort des VN und Gerichtsort.

                                       § 5 (5) c)                 x      Dolmetscherkosten bei Haftandrohung im Ausland sind versichert.

                                       § 5 (5) d)                 x      Dokumentenservice ist versichert.

             Leistungsarten            § 2 a)-k)                  x

                                       § 2 l)-s)         x               nicht im Rahmenplan enthalten

                                                                         Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz ist im § 26 für den VN in seiner
                                                                         Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer im
                                       § 2 c)                     x
                                                                         Versicherungsschein bezeichneten selbstbewohnten Wohneinheit obligatorisch
                                                                         mitversichert.

             Versicherte Personen im                                     Sonstige Lebenspartner sind mitversichert bei häuslicher Gemeinschaft und
             Privat-, Berufs- und      § 26 (1)                   x      amtlicher Meldung am Wohnsitz des VN. Neue Umsatzgrenze von 10.000 € bei
             Verkehrs-Rechtsschutz                                       selbständiger Tätigkeit.

                                                                         Unverheiratete volljährige Kinder sind ohne Altersbegrenzung mitversichert,
                                       § 26 (2) b)                x
                                                                         längstens bis Aufnahme einer entgeltlichen leistungsbezogenen Tätigkeit.

                                                                         Verkehrsbereich für Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und
                                       § 26 (2) c)                x      Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
                                                                         Anhänger ist versichert. Dies gilt auch für unverheiratete volljährige Kinder.

                                                                         Außereuropäischer Versicherungsschutz besteht bis zu 12 Wochen (keine
             Geltungsbereich           § 6 (2)                    x
                                                                         zeitliche Begrenzung für Internetverträge). Deckungssumme 100.000 €.

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Proximus 2 - Kurzkommentierung                                          – Stand: 09.2009

                                                                                                       Kommentierung

   Sparte               Lernziel               §§ Prox. 2      prüfungsrelevant

                                                                nein       ja     Begründung/Erläuterung

                                                                                  Redaktionelle Ergänzung: Lebenspartnerschaftsrecht ist nicht mitversichert,
Rechtsschutz Leistungsausschlüsse            § 3 (2) g)                    x
                                                                                  soweit nicht Beratungs-RS gem. § 2 k) betroffen ist.

              Zeitpunkt des
                                                                                  3-monatige Wartezeit nur bei den Leistungsarten Arbeits-RS sowie Wohnungs-
              Versicherungsfalles /          § 4 (1) 2. Abs.               x
                                                                                  und Grundstücks-RS.
              Wartezeiten

                                                                                  Redaktionelle Klarstellung der bisherigen praktischen Handhabung bei VR-
                                             §4a                           x
                                                                                  Wechsel und nachgelagertem Versicherungsfall.

                                                                                  Neben der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens ist bei Ablehnung des
              Prüfung der Leistungspflicht   § 18                          x
                                                                                  Versicherungsschutzes die Einleitung des Stichentscheidverfahrens möglich.

                          Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil
                  der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                        Seite 20 von 20
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