Rechte und Pflichten für Freiwillige - Jahrgang 2021/2022 - Diakonie Baden

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Freiwilligendienste

                                                                                              Diakonie Baden

Rechte und Pflichten
                                                                                              Vorholzstraße 3-7
                                                                                              76137 Karlsruhe

für Freiwillige                                                                               www.diakonie-baden.de/fwd
                                                                                              www.ranansleben.de

Jahrgang 2021/2022

Der Freiwilligendienst ist ein vom Gesetzgeber geregeltes und gefördertes Programm.
Es wird nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilli-
gendienstegesetz – JFDG) und dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundes-
freiwilligendienstgesetz – BFDG) durchgeführt. Das Diakonische Werk der Evangelischen
Landeskirche in Baden ist Träger im Sinne dieser Gesetze.
Der Begriff „Vereinbarung“ wird im Folgenden gleichbedeutend mit „Vertrag“ verwendet.

Anleitung
In der Einsatzstelle wird eine Person benannt, die die Anleitung für dich als Freiwillige*n
verantwortet und durchführt. Deine Anleitung führt dich in die konkrete praktische Arbeit
in der Einsatzstelle ein. Bei Abwesenheit wird eine Vertretung benannt.
Deine Anleitung
    • gestaltet die ersten Arbeitstage und erstellt einen Einarbeitungsplan gegebenen-
         falls zusammen mit der*dem Freiwilligen.
    • hat die fachliche Anleitung sowie die Verantwortung für die Einarbeitung und
         Begleitung im Freiwilligendienst.
    • führt mindestens drei Reflexionsgespräche (Erstgespräch innerhalb der ersten
         acht Wochen, Zwischengespräch in der Mitte des Dienstes und Abschlussge-
         spräch).

Arbeitslosengeld
Wenn du zwölf Monate einen Freiwilligendienst leistest, hast du danach Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozi-
alabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.

Arbeitslosengeld II
Wenn du Bezieher*in von Arbeitslosengeld II bist, kannst du nach Angaben der zuständi-
gen Bundesagentur für Arbeit am Freiwilligendienst teilnehmen. Bei Bezug von ALG II
werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.
Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Un-
terkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Gelder-
satzleistungen.
Von der Anrechnung ausgenommen ist in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe
von 250€. Wird aber zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine wei-
Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

tere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibe-
trag nicht, sondern die Regelungen über die Absetzbeträge bei Erwerbseinkommen. Da-
nach bleibt vom Erwerbseinkommen grundsätzlich ein Betrag von 100€ anrechnungs-
frei.
Die Teilnahme an einem Freiwilligendienst ist als wichtiger persönlicher Grund anzuse-
hen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Als Bezieher*in von ALG II bist du in
der Zeit der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzu-
nehmen.

Arbeitslosenversicherung
Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundsätzlich für dich
als Freiwillige*n abführen, wenn du das maßgebende Lebensalter für eine Regelalters-
rente noch nicht vollendet hast. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelalters-
rente bereits vollendet haben, muss die Einsatzstelle ihren „Arbeitgeberanteil“ abführen.

Arbeitsmarktneutralität
Der Freiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Du verrichtest unterstützende, zusätzliche
Tätigkeiten und ersetzt keine hauptamtlichen Kräfte. Die Arbeitsmarktneutralität ist ge-
geben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten
nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.

Arbeitsmedizinische Fürsorge
Als Freiwillige*r musst du unter dem Gesichtspunkt der arbeitsmedizinischen Fürsorge
genauso behandelt werden wie die regulären Mitarbeitenden im Einsatzbereich. Die
Einsatzstellen sorgen für eine lückenlose und den jeweiligen Vorschriften gemäße ar-
beitsmedizinische Betreuung und tragen die Kosten dafür.

1. Einstellungsuntersuchungen
Einstellungsuntersuchungen bzw. Schutzmaßnahmen werden von der Einsatzstelle initi-
iert. Sie gelten für den Einsatz in besonders sensiblen Bereichen und sind durch den
Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Einsatzstelle trägt die entstehenden Kosten. Die Unter-
suchungen finden in den ersten Tagen/Wochen nach Beginn Deines Freiwilligendienstes
statt.
1.1 Untersuchungen beim Einsatz in infektionsgefährdeten Bereichen
Diese Untersuchung ist für alle in der Pflege mitarbeitenden Personen verpflichtend.
Empfehlenswert ist auch eine Hepatitis-B-Impfung, die jedoch das Einverständnis der
Betroffenen voraussetzt. Ohne Impfschutz darfst du nicht in der Pflege bzw. im Kontakt
mit Infizierten eingesetzt werden.
Im Kontakt mit Kindern ist eine Masernschutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben. Du bist
verpflichtet, einen Nachweis über die Impfung vorzulegen bzw. dich gegen Masern imp-
fen zu lassen.
1.2 Untersuchungen bei Einsatz in der Küche/mit Lebensmitteln/im Service
Für dich als Freiwillige*r in diesen Einsatzgebieten ist eine Schulung nach dem Infekti-
onsschutzgesetz vorgesehen.

Ärztliches Attest
Wenn du minderjährig bist, musst du ein ärztliches Attest nach dem Jugendarbeits-
schutzgesetz vorlegen. Dieses Attest ist für Minderjährige, die ihren Hauptwohnsitz in
Baden-Württemberg haben, kostenfrei. Die Arztpraxis rechnet diese Untersuchung direkt
mit dem Land Baden-Württemberg ab. Anfallende Kosten müssen von dir als Freiwilli-
ge*r selbst getragen werden. Es findet keine Erstattung durch den Träger (Diakonie Ba-
den) oder die Einsatzstelle statt.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Arbeitsschutzbestimmungen
Im Rahmen eines Freiwilligendienstes finden die Arbeitsschutzbestimmungen Anwen-
dung. Diese umfassen besonders den Arbeitsschutz, den Arbeitsstättenschutz, den
Frauen- und Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz.

Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)
Bei Krankheit bist du verpflichtet, unverzüglich (vor/zu Dienstbeginn) am ersten Tag der
Erkrankung deine Einsatzstelle telefonisch zu benachrichtigen. In der Regel muss spä-
testens am dritten Tag einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des
Arztes bei der Einsatzstelle vorliegen.
Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und
Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhältst du in der Regel Krankengeld
von deiner gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvoll-
rentner*innen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Bei Erkrankung während eines Seminares musst du die Arbeitsunfähigkeit bereits am
ersten Tag nachweisen. Du musst den Träger (Diakonie Baden) und die Einsatzstelle
telefonisch benachrichtigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibst du in der Ein-
satzstelle ab. Eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legst du beim Träger vor.
AUSNAHME: Bei den Seminaren zur politischen Bildung im BFD muss die Krankmeldung
im Original dem Träger vorliegen und eine Kopie ist an die Einsatzstelle zu senden.

Unentschuldigtes Fehlen ohne den Nachweis durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gung kann zur Kürzung deines Taschengeldes und der Sachleistungen führen.

Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall muss deine Einsatzstelle unverzüglich an die für sie zuständige Berufs-
genossenschaft melden. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf deinem direkten Ar-
beitsweg und während des Seminarprogramms.

Arbeitszeit
Üblich sind auf der Grundlage einer Fünftagewoche 39 Stunden, in manchen Einsatzstel-
len 40 Stunden Wochenarbeitszeit. Deine Arbeitszeit richtet sich generell nach der in der
Einsatzstelle geltenden/gültigen Arbeitszeit.

    •   Wochenenddienste kannst du im Rahmen der Dienstpläne ableisten. Du solltest
        jedes zweite Wochenende dienstfrei haben bzw. zwei dienstfreie Wochenenden
        pro Monat.
    •   Bist du minderjährig, findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
    •   Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden gilt eine Ruhepause von 30
        Minuten, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten Ruhepause. Generell gilt als
        Pause eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten. Spätestens nach sechs
        Stunden müssen Arbeitnehmer*innen eine Pause nehmen.
    •   Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ist es nicht möglich, Überstunden fi-
        nanziell abzugelten. Für geleistete Überstunden erhalten Freiwillige einen Frei-
        zeitausgleich.
        Ausnahme: Im BFD werden Überstunden ausgezahlt, die bei Dienstende noch
        vorhanden sind und nicht vor Dienstende abgebaut werden können.
    •   Deinen Freiwilligendienst kannst du auch in Teilzeit von mehr als 20,1 Stunden
        pro Woche ableisten, bist du unter 27 Jahre, müssen hierfür berechtigte Inte-
        ressen vorliegen.
    •   Die Teilnahme an den Seminaren ist Arbeitszeit.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Auflösungsvereinbarung
Die Einsatzstelle, der Träger und du als Freiwillige*r haben jederzeit die Möglichkeit, die
Vereinbarung mittels einer Auflösungsvereinbarung zu beenden. Hierzu müssen alle drei
Parteien einverstanden sein, das Enddatum wird gemeinsam festgelegt und jede Partei
unterschreibt die Auflösungsvereinbarung.

Ausweis
Du erhältst zu Beginn des Freiwilligendienstes einen Ausweis. In der Regel lassen sich
damit die gleichen Vergünstigungen erzielen wie mit einem Ausweis für Studierende.

Beauftragte*r
Die Einsatzstelle benennt eine*n Beauftragte*n für Freiwilligendienste. Sie*Er dient als
Ansprechpartner*in für die Freiwilligen und den Träger (Diakonie Baden). Dies ist eine
Person in der Einsatzstelle, die in der Regel nicht in den konkreten Arbeitsablauf des
Freiwilligen eingebunden ist.
Der*die Beauftragte:

    •   berät die Freiwilligen in Fragen, die nicht die konkrete fachliche Arbeit betreffen.
    •   vermittelt bei Konflikten, die auf der Station, in der Gruppe, im Arbeitsbereich
        oder beim Zusammenleben in der Einsatzstelle entstehen.
    •   organisiert Zusammentreffen und Fortbildungen für die Freiwilligen und führt
        diese gegebenenfalls auch durch.

Bescheinigungen
Bescheinigungen über die Teilnahme am Freiwilligendienst können nur von der Diakonie
Baden ausgestellt werden.
Als Nachweis für die Verpflichtung zum Freiwilligendienst gilt die Vereinbarung. Zu Be-
ginn des Dienstes erhältst du automatisch eine Bescheinigung. Sind weitere Bescheini-
gungen nötig, kannst du diese per Mail über freiwilligendienst@diakonie-baden.de anfor-
dern.
Nach Beendigung des Freiwilligendienstes erhältst du eine Abschlussbescheinigung.
Nur ein mindestens sechs Monate dauernder Einsatz (im FSJ) und die regelmäßige Teil-
nahme an den Seminaren werden vom Gesetzgeber als Freiwilligendienst anerkannt.
Unterhalb dieser Zeitspanne wird vom Gesetzgeber die Tätigkeit im FSJ nicht als Freiwil-
ligendienst angesehen. Im BFD wird die Tätigkeit ab dem ersten Arbeitstag als Freiwilli-
gendienst gewertet.

Dauer des Freiwilligendienstes
Deinen Freiwilligendienst kannst du in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate,
mindestens jedoch sechs und höchstens achtzehn Monate leisten.
Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu
einer Höchstdauer von achtzehn Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass du
den Freiwilligendienst in diesem Rahmen bei verschiedenen Einsatzstellen und auch
Trägern leisten kannst. Gewährte Vergünstigungen (z.B. Kindergeld) müssen bei vorzeiti-
gem Dienstabbruch eventuell zurückgezahlt werden.

Elternzeit
Elternzeit kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeits-
verhältnis stehen. Durch die Ableistung eines Freiwilligendienstes wird kein Arbeitsver-
hältnis begründet. Daher ist für dich als Freiwillige*r die Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht möglich.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Fahrtkostenerstattung
Die Einsatzstelle erstattet dir die Fahrtkosten
    • zum Beratungsgespräch ins Diakonische Werk Baden nach Karlsruhe oder in
         die Regionalbüros nach Freiburg oder Heidelberg.
    • zum Vorstellungsgespräch und zur Hospitation in der Einsatzstelle.
    • von deinem Heimatort zum Ort der Einsatzstelle bei Beginn und Ende des Be-
         schäftigungsverhältnisses, wenn eine Unterkunft gewährt wird.
    • zwischen Wohnung und Einsatzstelle nach Maßgabe des günstigsten öffentli-
         chen Verkehrsmittels, wenn dir die Einsatzstelle keine Unterkunft gewährt und
         zwischen Wohnort und Einsatzstelle mindestens zwei Kilometer liegen. Alterna-
         tiv zu den tatsächlichen Kosten der Fahrkarte kann eine Pauschale in Höhe von
         50€ ausgezahlt werden.
    • zu den Seminaren.
Erstattet werden die Fahrtkosten für den Bereich Baden-Württemberg und den angren-
zenden Gebieten nach den Tarifen der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel.
Wenn du mit dem Auto zur Arbeit oder zu den Seminaren fährst, musst du mit deiner
Einsatzstelle klären, welche Kosten übernommen werden.

Freiwillige
Freiwillige im Sinne Jugendfreiwilligendienstegesetz sind Personen, die

    1.      einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsaus-
            bildung in Voll- oder Teilzeit leisten,
    2.      sich aufgrund einer Vereinbarung nach §11 zur Leistung dieses Dienstes für
            eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens achtzehn Monaten
            verpflichtet haben,
    3.      für den Dienst unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
            sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten oder anstelle von Unter-
            kunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistung.

Geschichte und Zukunft der Freiwilligendienste
Das Freiwillige Soziale Jahr begann 1954 als „Diakonisches Jahr“ in einer großen diako-
nischen Einrichtung in Bayern. Der Leiter dieser Einrichtung rief junge Frauen auf, „ein
Jahr ihres Lebens für die Diakonie zu wagen“. Wie die Diakonissen in der damaligen Zeit
sollten sie ein Taschengeld und Unterkunft und Verpflegung erhalten. Von Anfang an gab
es neben der Arbeit auch Seminare.
Das „Diakonische Jahr“ war ein Erfolgsmodell. Es wurde von den anderen Kirchen und
von Wohlfahrtsverbänden eingeführt, von der Evangelischen Landeskirche in Baden im
Jahr 1957. Bereits 1964 wurde das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen
Jahres verabschiedet. Es sollte vor allem die Benachteiligung gegenüber Auszubildenden
aufheben und schrieb deshalb u.a. die Sozialversicherung vor. Seit 1967 steht es auch
für junge Männer offen und somit für alle jungen Menschen.
Bund und Länder fördern finanziell die pädagogischen Begleitseminare im Freiwilligen-
dienst und machen Vorgaben zu deren Durchführung.
Neben dem Freiwilligen Sozialen Jahr gibt es den Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger
des Zivildienstes. Im Gegensatz zum FSJ ist der BFD altersoffen.
Die Inhalte der Arbeit und der Seminare sind für FSJ und BFD annähernd gleich, ebenso
wie die Bezahlung der Arbeit.

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
(Jugendfreiwilligendienstegesetz)
Das erste Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres wurde 1964 verab-
schiedet. Es wurde in den Jahren 1993, 2002 und 2008 überarbeitet.
Es regelt

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

    •   welche Tätigkeiten du als Freiwillige*r übernehmen darfst, nämlich arbeits-
        marktneutrale Hilfstätigkeiten,
    •   welche Leistungen dir gewährt werden dürfen,
    •   die verpflichtende pädagogische Begleitung von 25 Seminartagen bezogen auf
        einen Dienst von zwölf Monaten,
    •   dass du sozialversichert sein musst,
    •   wer Träger eines Freiwilligendienstes sein darf.

Haftung
Du als Freiwillige*r haftest für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte und verschul-
dete Schäden. Bei der Heranziehung zum Schadenersatz ist zu berücksichtigen, dass die
Freiwilligen keine Berufserfahrung haben und ihre Verantwortung im Hinblick auf ihr
Lebensalter nicht zu hoch angesetzt werden darf.

Jugendarbeitsschutzgesetz
Bist du unter 18 Jahre alt, findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

    •   Du darfst nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, die beiden wö-
        chentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen, §15.
    •   Du darfst in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen an Sams-
        tagen und Sonntagen und gesetzl. Feiertagen arbeiten, §16 (2) 1 und §17 (2) 1.
    •   Jeder zweite Sonntag soll und mindestens zwei Sonntage im Monat müssen be-
        schäftigungsfrei bleiben, §17 (2).
    •   Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben, §16 (2).
    •   Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf
        einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt wer-
        den, §13.
    •   Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen.
        Ausnahmen: am 25. Dezember, 1. Januar, 1. Osterfeiertag, 1. Mai, §18 (2)
    •   Am 24. Dezember und am 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht
        beschäftigt werden, §18 (1).
    •   Ein geteilter Dienst ist möglich.
    •   Dir müssen feststehende Pausen von angemessener Dauer gewährt werden. Sie
        betragen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden.
        Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Als Ruhe-
        pause gilt nur eine Unterbrechung von mindestens fünfzehn Minuten, §11 (1) 1-
        3.

Kindergeld
Für die Dauer des Freiwilligendienstes hast du Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld.
Die dafür benötigte Bescheinigung wird auf Anfrage von der Diakonie Baden ausgestellt.
Das Kindergeld wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes bis zum 25. Lebensjahr
ausbezahlt. Es gibt Sonderregelungen für Freiwillige mit Ausbildung oder Erststudium.

Krankheit
Siehe Arbeitsunfähigkeit

Krankenversicherung
Du bist als Freiwillige*r für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied
in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von
der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Ein ggf. vorher be-
stehendes Familienversicherungsverhältnis ist für die Zeit des Freiwilligendienstes aus-
geschlossen und kann – z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbe-
such oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für dich auch
Pflicht, wenn du vor Antritt des Freiwilligendienstes privat versichert warst.
Die Versicherungspflicht tritt allerdings nicht ein, wenn du versicherungsfrei bist. Das bist
du, wenn du Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten und Grundsätzen hast. Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die
in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Be-
amt*innen für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in
der GKV sind.
Ebenfalls versicherungsfrei bist du nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn du
innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert warst und mindestens die
Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuf-
lich selbstständig erwerbstätig warst. Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Kran-
kenversicherungsfreiheit. Bist du gesetzlich versicherte*r Altersrentner*in im BFD, unter-
liegst du daher auch der Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Kinderkrankengeld
Wenn du Kinder hast und diese erkranken, hast du bei Vorliegen der Voraussetzungen
einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V und damit auf Freistellung vom
Dienst. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, solltest du bzw.
deine Einsatzstelle mit der jeweiligen Krankenkasse klären.
Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine
Leistungen.

Kündigung
Kündigung in der Probezeit

Im FSJ gelten die ersten drei Monate als Probezeit, im BFD die ersten sechs Wochen. In
dieser Zeit hast sowohl du als Freiwillige*r, die Einsatzstelle als auch der Träger (Diako-
nie Baden) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigung kann hier ohne Anga-
be von Gründen erfolgen.

Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. eines Monats oder
zum Monatsende, egal ob die Kündigung von dir, der Einsatzstelle oder dem Träger aus-
geht. Bevor eine Kündigung von der Einsatzstelle oder dem Träger ausgesprochen wer-
den kann, muss dir Rückmeldung darüber gegeben werden, was dein Fehlverhalten war.
Außerdem muss dir Gelegenheit gegeben werden, das Fehlverhalten zu korrigieren. Einer
Kündigung muss ein schriftlich begründetes Ermahn-Verfahren vorausgehen, das mögli-
chen arbeitsrechtlichen Konsequenzen standhält.
In diesem Fall muss eine schriftliche Kündigung mit Nennung der Gründe, die zur Kündi-
gung führen, an die beiden anderen Vereinbarungsparteien unter Beachtung der gelten-
den Fristen geschickt werden. Im BFD muss die Kündigung über die Diakonie Baden an
das BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) weitergeleitet
werden.

Geht im BFD die Kündigung von dir aus, wird diese schriftlich bei der Einsatzstelle abge-
geben. Diese leitet die Kündigung an die Diakonie Baden weiter, welche diese an das
BAFzA weiterleitet. Wenn von dort die Kündigung bestätigt wird, ist ein BFD als beendet
zu betrachten.

Die Einsatzstelle, der Träger und du haben jederzeit die Möglichkeit, die Vereinbarung
mittels einer Auflösungsvereinbarung zu beenden. Hierzu müssen alle drei Parteien ein-
verstanden sein, das Enddatum wird gemeinsam festgelegt und jede Vereinbarungspar-
tei unterschreibt die Auflösungsvereinbarung.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz findet im Freiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die be-
sonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zum Kündigungsschutz usw. Es
besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen wie die Zahlung eines Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäfti-
gungsverbot außerhalb der Mutterschutzfristen.

Nebentätigkeit
Grundsätzlich kannst du einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung
der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG, §3-7) möglich ist. Die Neben-
tätigkeit musst du der Einsatzstelle anzeigen bzw. von ihr genehmigt werden. Die Ent-
scheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit
getroffen. Wenn du aus dem Ausland kommst und eine Aufenthaltserlaubnis nach §18
Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit §14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhal-
ten hast, darfst du keine Nebentätigkeit ausüben. Bei einer Nebentätigkeit sollte der
Freibetrag für die Kindergeldberechtigung nicht überschritten werden, sonst kann es zu
Rückzahlungsforderungen des Kindergeldes kommen.

Pflegeversicherung
Du wirst in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Polizeiliches Führungszeugnis
Die Einrichtungen entscheiden, ob sie von dir ein polizeiliches Führungszeugnis einfor-
dern. Wird ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis benötigt, beispielsweise wenn
du in der Betreuung und Begleitung von Minderjährigen oder in der Behindertenhilfe
eingesetzt bist, muss die jeweilige Einsatzstelle ein Schreiben ausstellen. Aus diesem
sollte hervorgehen, dass ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erwartet wird und
der Freiwilligendienst einem Ehrenamt gleichzusetzen ist. Mit diesem Schreiben kannst
du beim zuständigen Meldeamt das polizeiliche Führungszeugnis beantragen. Nach
dessen Erhalt zeigst du das Original in der Einrichtung vor.

Nach den Richtlinien des Bundesamtes für Justiz bist du im Freiwilligendienst von der
Gebührenregelung befreit und erhältst das Führungszeugnis kostenfrei. Dafür muss bei
Beantragung der vollständig unterschriebenen Vereinbarung der Meldebehörde vorge-
legt werden.

Rentenversicherung (gesetzliche)
Als Freiwillige*r unterliegst du grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung und erwirbst dadurch Rentenanwartschaften. Dies
gilt gleichermaßen für junge Freiwillige, für Senior*innen, die noch keine Altersrente
beziehen ebenso wie für Altersteilrentenbezieher*innen und Erwerbsminderungsrent-
ner*innen. Wenn du eine Altersvollrente – unabhängig ob vor oder nach Erreichen der
Regelaltersgrenze – beziehst, besteht hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine
Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberanteil“ abführen.

Seminare
Die Seminare dienen dem Erfahrungsaustausch. Du sollst in deiner Persönlichkeit und
deiner sozialen Kompetenz gestärkt werden. Die Seminare vermitteln mit unterschiedli-
cher Gewichtung politische, interkulturelle und religiöse Bildung. Sie ermöglichen Orien-
tierung in der Berufs- und Arbeitswelt. Auf deine Mitwirkung bei der Auswahl der Themen
und an der aktiven Beteiligung am Programm der Seminare wird Wert gelegt. Die Semi-
nare werden jeweils am Ende ausgewertet. Zum Abschluss des Freiwilligendienstes fin-
det eine schriftliche Gesamtauswertung statt.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz beträgt die Gesamtdauer der Seminare bezo-
gen auf ein Jahr bei Freiwilligen unter 27 Jahren mindestens 25 Tage. Die Teilnahme an
den Seminaren ist für dich vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Recht und Pflicht. Der
Freiwilligendienst wird nur als solcher anerkannt, wenn du an den Seminaren teilge-
nommen hast. Verantwortlich für die Seminare ist der Träger (Diakonie Baden). Er teilt
die Freiwilligen auf Seminargruppen auf.
Dabei gilt grundsätzlich:
      • Du wirst für die Seminare von der Einsatzstelle freigestellt.
      • Die Seminarzeit ist Dienstzeit. Jeder Seminartag entspricht der Arbeitszeit eines
          Regelarbeitstages.
      • Während der Seminarzeit ist kein Urlaub möglich.
      • Die Seminare werden speziell für die Freiwilligen veranstaltet.
      • Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
          Seminare mit.
      • Die Einführung in den Dienst und die fachliche Anleitung geschehen in den Ein-
          satzstellen.
Für den Freiwilligendienst des Diakonischen Werkes der Evang. Landeskirche in Baden
gilt folgendes:
Unter 27-Jährige:
Für alle Seminargruppen finden mindestens vier Seminarwochen in derselben Seminar-
gruppe statt.
      • Für Freiwillige im FSJ findet zusätzlich ein Wahlseminar statt.
      • Für Freiwillige im BFD findet zusätzlich ein Seminar Politische Bildung statt.
Über 27-Jährige:
Bist du über 27 Jahre alt, nimmst du im Umfang von mindestens ein Tag pro Dienstmo-
nat an Seminaren teil.

Schulpflicht
Als Teilnehmer*in im Freiwilligendienst bist du gegebenenfalls von der Schulpflicht be-
freit. Ergeht von einer Schule eine Aufforderung, zum Unterricht zu erscheinen, genügt
ein Nachweis des Trägers (Diakonie Baden), dass du von der Schulpflicht befreit bist.

Schweigepflicht
Wie alle anderen Mitarbeitenden in einer Einsatzstelle hast auch du als Freiwillige*r über
die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten der Patient*innen, Bewohner*innen,
Klient*innen, Kund*innen strengstes Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu
wahren. Dies gilt auch über die Zeit des Einsatzes hinaus.

Sonderurlaub
Für Bewerbungsgespräche, Vorstellungstermine und Aufnahmeprüfungen ist dir Sonder-
urlaub zu gewähren, nach den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg1 sind sie bis zu
drei Tage unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
Darüber hinaus haben ehrenamtlich Mitarbeitende die Möglichkeit, für ihre ehrenamtli-
che Tätigkeit Sonderurlaub zu beantragen (z.B. als Freizeitleitung, Teilnahme bei Kir-
chentagen). Grundlage dafür ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugend-
arbeit. Die Einsatzstellen entscheiden, ob sie diesen Sonderurlaub gewähren. Die Höhe
des Sonderurlaubs für dich orientiert sich an den Regelungen für Auszubildende. Dir
stehen 5 Tage Sonderurlaub im Kalenderjahr zu.
Darüber hinaus kannst du ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden oder du
nimmst dir Urlaub bzw. einen Überstundenausgleich.

1 Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie,
Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen
Jahres (FSJ) in Baden-Württemberg vom 1.10.2015.

Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst Jahrgang 2021/2022                                Seite 9
Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Sozialversicherungsbeiträge
Du wirst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und Bundesfreiwilligendienstegestz
so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h. du bist während deiner Dienst-
zeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi-
cherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert
der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistungen.
Die gesamten Beiträge, also sowohl der „Arbeitgeber“- als auch der „Arbeitnehmeran-
teil“, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei un-
entschuldigtem Fehlen mit mehr als einer einmonatigen Dauer nach Ablauf eines Mo-
nats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

Steueridentifikationsnummer
Deine Steueridentifikationsnummer erhält die Einsatzstelle. Du erhältst über die gezahl-
ten Bezüge eine Lohnbescheinigung.

Studium
Bei der Vergabe eines Studienplatzes durch die Stiftung für Hochschulzulassung entste-
hen keine Nachteile. Ein zugesagter Studienplatz bleibt erhalten, jedoch nicht die Orts-
zusage. Die Zeit des Freiwilligendienstes wird mindestens als Wartesemester angerech-
net. Bei den Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen steigt die
Anerkennung eines Freiwilligendienstes zunehmend, hier sind die Bedingungen jeweils
zu erfragen.

Tätigkeiten im Freiwilligendienst
Du als Freiwillige*r führst in der Einsatzstelle überwiegend praktische Hilfstätigkeiten
aus. Dir können weitere Aufgaben übertragen werden, wenn du dafür geeignet bist und
dich mit diesen einverstanden erklärst. Du kannst keine Aufgaben übernehmen, die
ausschließlich von Fachkräften durchgeführt werden dürfen.
Du darfst eigenständig keine Medikamente richten oder verabreichen oder als Nachtwa-
che eingesetzt werden.
Dein Einsatz richtet sich nach den Belangen der Einsatzstelle sowie deinen Fähigkeiten
und Wünschen. Verantwortlich für die Durchführung und das Ergebnis der Aufgaben ist
die Person, welche dich mit der Aufgabe betraut hat. Für jeden Einsatzplatz liegt in der
Einsatzstelle eine Stellenbeschreibung vor, die mit dir besprochen wird.

Taschengeld und Verpflegungspauschale
Wenn du in Vollzeit arbeitest, erhältst du von deiner Einsatzstelle ein monatliches Ta-
schengeld in Höhe von 300€ und eine Verpflegungspauschale von 100 € (im BFD über
27 Jahre 200 €). Die Einsatzstelle überweist dir das Geld monatlich. Das Taschengeld
und die Verpflegungspauschale sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig wie Lohn
oder Gehalt.

Teilzeitdienst
Im BFD über 27 Jahren ist ein Teilzeitdienst jederzeit möglich, im FSJ und BFD unter 27
kann aufgrund berechtigten Interesses ebenso ein Teilzeitdienst geleistet werden. Ein
berechtigtes Interesse liegt vor, wenn du dich nicht in der Lage siehst, einen Vollzeit-
dienst zu leisten. Gründe dafür können eigene gesundheitliche Einschränkungen sein,
die Pflege und Betreuung von Angehörigen oder wenn du parallel Bildungs- und Qualifi-
zierungsangebote (Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz eingeschlossen)
wahrnimmst, die mit den Arbeitszeiten vergleichbar einer Vollzeitstelle kollidieren.
Teilzeitdienste müssen mindestens 20,1 Wochenstunden betragen, die Bezüge werden
entsprechend des Teilzeitanteils ausgezahlt.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Träger
Träger des Freiwilligendienstes ist das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskir-
che in Baden e.V., Vorholzstraße 3, 76137 Karlsruhe; Telefon (0721) 9349-550, E-Mail:
freiwilligendienst@diakonie-baden.de, Fax (0721) 93496-550. Der Träger ist dafür ver-
antwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetz eingehalten
werden. Die Freiwilligen, der Träger und die Einsatzstelle schließen gemeinsam eine
Vereinbarung ab.

Unterkunft
Die Einsatzstelle bestimmt, ob dir eine Unterkunft gewährt werden kann. Das Jugend-
freiwilligendienstegesetz legt fest, dass dir als Freiwillige*r eine Unterkunft gestellt oder
eine entsprechende Geldersatzleistung gewährt werden kann. Zugrunde gelegt werden
bei der Festsetzung des Geldbetrages die jeweils geltenden Sachbezugswerte.

Urlaub
Dein Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Alle Freiwilligen haben Anspruch auf 27 Tage Urlaub auf Grundlage einer Fünftagewoche
bezogen auf ein Jahr. Wenn du zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht sechzehn warst,
hast du 30 Tage Urlaub auf das Freiwilligenjahr bezogen (siehe Jugendarbeitsschutzge-
setz). Beendest du deinen Freiwilligendienst vorzeitig, so besteht ein Urlaubsanspruch
nur für die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit.

Wenn du im Schichtdienst eingesetzt bist und regelmäßig einen Sonntag oder Feiertag
pro Monat arbeitest, erhältst du bezogen auf einen Dienst von zwölf Monaten zwei Tage
zusätzlichen Urlaub. Der erste zusätzliche Urlaubstag ist innerhalb des ersten Halbjahres
der Dienstzeit zu nehmen, der zweite innerhalb des zweiten Halbjahres.
Alternativ kann dir für jede gearbeitete Stunde an einem Sonntag oder Feiertag ein zu-
sätzlicher Zeitausgleich von 0,2 Stunden gewährt werden.

Verlängerung
Vereinbarungen können mit Zustimmung der Einsatzstelle auf maximal achtzehn Monate
verlängert werden.

Waisenrente/Waisengeld
Waisen- und Halbwaisenrente wird dir während des Freiwilligendienstes weiterhin ge-
währt, ist jedoch sozialversicherungspflichtig und fällt somit geringer aus. Nach dem
Freiwilligendienst tritt die Sozialversicherungsbefreiung nach Alter auf die Rentenleistun-
gen wieder in Kraft, sofern keine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (z.
B. eine Ausbildung) aufgenommen wird. Bescheinigungen für die Beantragung erhältst
du auf Anfrage beim Träger (Diakonie Baden). Im BFD muss direkt mit dem Versorgungs-
amt abgeklärt werden, ob Waisen- oder Halbwaisengeld weitergezahlt wird.

Wohnsitzänderung
Grundsätzlich musst du, wenn du während des Freiwilligendienstes umziehst, dies un-
verzüglich der Einsatzstelle und dem Träger (Diakonie Baden) mitteilen.
Bist du über achtzehn Jahre alt, bist du verpflichtet, dich mit deinem ersten Wohnsitz am
Einsatzort anzumelden, wenn du dort wohnst (Meldeamt). Wenn du minderjährig bist,
bleibt der Wohnsitz der Personensorgeberechtigten der Hauptwohnsitz. Diese Regelung
erfolgt auf der Basis des Meldegesetzes (Landesrecht Baden-Württemberg).

Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt
u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in
Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der
Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle eine Unterkunft gewähren kann.

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Rechte und Pflichten im Freiwilligendienst

Zuständig ist die Wohngeldbehörde am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorge-
hen, dass die neue Wohnung dein Lebensmittelpunkt ist. Ob die Voraussetzungen für
einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt deines Freiwilligendiens-
tes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Zeugnis
Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz hast du zum Ende des Freiwilligendienstes
Anspruch auf ein Zeugnis von der Einsatzstelle.
Du hast die Wahl zwischen einem einfachen Zeugnis, in dem die Tätigkeiten und Aufga-
benbereiche während des Freiwilligendienstes beschrieben werden und einem qualifi-
zierten Zeugnis. In diesem werden zusätzlich noch die Führung und Leistung in Bezug
auf die Tätigkeit in der Einsatzstelle aufgeführt. Außerdem erhältst du einen Nachweis
über die besuchten Seminare, in dem Ziele und Inhalte beschrieben werden.
Die Art des gewünschten Zeugnisses gibst du spätestens vier Wochen vor Ende des
Freiwilligendienstes in der Einsatzstelle an (Anleitung, Beauftragte*r). Diese*r bespricht
das Zeugnis dir und leitet es an dich weiter. Im BFD muss ein qualifiziertes Zeugnis aus-
gestellt werden.

Zuverdienst bei Frührentner*innen und bei Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzu-
verdienstgrenzen zu beachten. Wenn du eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
als Vollrente in Anspruch nehmen möchtest, darfst du nur einen Hinzuverdienst erzielen,
der einen Betrag in Höhe von 450€ monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienst-
grenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf.
zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst
erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus Beschäftigungen, unabhängig
davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus deinem Freiwilligen-
dienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeits-
kleidung mit dem jeweiligen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeldverordnung
als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann
daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zur Kürzung bis hin zum Wegfall des
Rentenanspruches führen.

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