RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2021

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RECHTSBERATUNG UND
ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Ausgabe 2021

RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG)   1
RECHTSBERATUNG UND
ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG)
Coop Rechtsschutz AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Ausgabe 1. 5. 2021

INHALTSVERZEICHNIS
1.      Versicherungsgrundlagen                                    3            7.       Rechtsschutzfall                          4
1.1     Zweck                                                      3            7.1      Anmeldung eines Rechtsschutzfalles        4
1.2     Versicherungsträger                                        3            7.2      Abwicklung eines Rechtsschutzfalles       4
1.3     Vertragsgrundlagen                                         3            7.3      Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten   4
1.4     Versicherungsvertragsgesetz                                3            7.4      Überschussbeteiligung                     4
1.5     Direktes Forderungsrecht                                   3
                                                                                 8.       Schlussbestimmungen                       4
2.      Versicherter Personenkreis                                 3            8.1      Mitteilungen                              4
2.1     Versicherungsnehmer                                        3            8.2      Gerichtsstand                             4
2.2     Versicherte Personen                                       3

3.      Örtliche Geltung                                           3

4.      Beginn, Dauer und Beendigung
        des Versicherungsvertrages                                 3
4.1     Vertragsbeginn                                             3
4.2     Vertragsdauer                                              3
4.3     Vertragsbeendigung                                         3
4.4     Widerrufsrecht                                             3

5.      Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes                 3

6.      Versicherte Leistungen                                     3
6.1     Varianten                                                  3
6.2     Versicherte Leistungen und Rechtsschutzfälle               4
6.3     Nicht bezahlt werden                                       4
6.4     Nicht versicherte Rechtsschutzfälle                        4

Die in diesen AVB gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen.
Sie finden die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen unter www.oekk.ch/avb-uk oder in Ihrer ÖKK Agentur.

RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG)                                                                                         2
1.        Versicherungsgrundlagen                                             4.2      Vertragsdauer
1.1       Zweck                                                               Der Versicherungsvertrag ist für die in der Versicherungspolice aufgeführte
Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz ist eine Ergänzung der Rechtsaus-      Dauer abgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt ein Kalenderjahr.
kunft. Der Abschluss resp. das Vorhandensein einer kollektiven Erwerbsaus-    Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag
fallversicherung bei ÖKK stellt eine Voraussetzung für den Abschluss von      jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgemäss
Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz dar.                                   gekündigt wird.

1.2     Versicherungsträger                                                   4.3       Vertragsbeendigung
Versicherer von Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz ist die Coop           4.3.1 Kündigung
Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau, Telefon            Der Versicherungsvertrag kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch
062 836 00 14, E-Mail oekk@cooprecht.ch (nachfolgend «Versicherer»            vom Versicherer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende
genannt).                                                                     eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erst-
                                                                              mals auf das in der Versicherungspolice aufgeführte Ablaufdatum möglich.
1.3      Vertragsgrundlagen                                                   Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich und termingerecht, d.h.
Als Grundlagen des Vertrages gelten                                           spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der dreimonatigen Kündigungs-
− der Versicherungsantrag                                                     frist, beim Versicherungsnehmer resp. beim Versicherer eintrifft.
− die Versicherungspolice
− die in der Versicherungspolice aufgeführten besonderen Bedingungen          4.3.2 Erlöschen des Versicherungsvertrages
− die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)                 Der Versicherungsvertrag erlischt mit sofortiger Wirkung,
− das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908      − wenn der Versicherungsnehmer seine Geschäftstätigkeit aufgibt;
− das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunterneh-        − wenn der Geschäftssitz ins Ausland verlegt wird;
    men (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)                                   − bei Auflösung der kollektiven Erwerbsausfallversicherung bei ÖKK.
− die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunter-
    nehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)                                         4.4      Widerrufsrecht
                                                                              Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages
1.4     Versicherungsvertragsgesetz                                           oder die Erklärung zu dessen Annahme innerhalb von 14 Tagen seit der
Soweit im Versicherungsvertrag sowie in den AVB keine abweichenden            Beantragung oder Annahme schriftlich widerrufen.
Regelungen festgehalten sind, gelten die Bestimmungen des VVG.
                                                                              Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                                                                              am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf mitteilt oder seine Wider-
1.5      Direktes Forderungsrecht
                                                                              rufserklärung der Post übergibt.
ÖKK tritt bezüglich Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz ausschliesslich
als Vermittlerin auf. Die Versicherten haben für die Leistungen aus Rechts-
beratung und Arbeitsrechtsschutz ein direktes Forderungsrecht gegenüber
                                                                              5.       Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
Coop Rechtsschutz AG.
                                                                              Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des
                                                                              Ereignisses, welches den Bedarf nach Rechtsberatung bzw. Rechtsschutz
                                                                              auslöst. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Ereignis nach dem Beginn
2.      Versicherter Personenkreis
                                                                              des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist.
2.1     Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist das in der Versicherungspolice mit seinen zuge-
hörigen Unternehmensteilen beschriebene Unternehmen.
                                                                              6.       Versicherte Leistungen
                                                                              6.1      Varianten
2.2      Versicherte Personen
                                                                              Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz kann als eine der folgenden
Versichert sind
                                                                              Varianten gewählt werden:
− der Inhaber des deklarierten Betriebes bzw. der Selbständigerwerbende
   in der Ausübung der angegebenen selbständigen Tätigkeit
                                                                              6.1.1 Rechtsberatung:
− die mit dem Versicherungsnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehenden
                                                                              − Rechtsberatungen und Erstinterventionen (Externe Anwaltskosten bis
   Personen aus ihren Verrichtungen für den deklarierten Betrieb, inkl. an-
                                                                                  max. CHF 3’000 pro Fall)
   geliehenes Personal während der Tätigkeit für den versicherten Betrieb
− Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes im Rahmen ihrer
                                                                              6.1.2 Arbeitsrechtsschutz:
   geschäftlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb
                                                                              − Umfassende Kostenübernahme bis CHF 500’000 in Rechtsstreitigkeiten
                                                                                  aus Arbeitsvertrag
3.       Örtliche Geltung
                                                                              6.1.3 Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz:
Die Versicherungsdeckung gilt in ganz Europa.
                                                                              − Rechtsberatungen und Erstinterventionen (Externe Anwaltskosten bis
                                                                                  max. CHF 3’000 pro Fall)
                                                                              − Umfassende Kostenübernahme bis CHF 500’000 in Rechtsstreitigkeiten
4.      Beginn, Dauer und Beendigung
                                                                                  aus Arbeitsvertrag
        des Versicherungsvertrages
4.1     Vertragsbeginn
Versicherungsbeginn ist das auf der Versicherungspolice vereinbarte Datum.

RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG)                                                                                                            3
6.1.4 Art der Versicherung                                                     7.       Rechtsschutzfall
Bei den Leistungen dieser Versicherung handelt es sich um eine Schaden-        7.1      Anmeldung eines Rechtsschutzfalles
versicherung.                                                                  Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist dem Versicherer sofort, auf dessen
                                                                               Verlangen schriftlich, zu melden. Der Versicherte hat den Versicherer bei
6.2      Versicherte Leistungen und Rechtsschutzfälle                          der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen
                                 Rechts- Arbeits-       Rechts-                Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen
                                 beratung rechtsschutz beratung und            und Dokumente, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten.
                                                        Arbeitsrechts-         Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer seine
                                                        schutz                 Leistungen soweit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind
Erteilen von Rechtsberatungen max.        keine         max.                   und der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass die Pflichtverletzung
und Durchführung von ausser- 3 pro Jahr Deckung         3 pro Jahr             keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses hat. Bei grober
prozessualen Erstinterventionen                                                Verletzung können die Leistungen verweigert werden.
durch den Rechtsdienst des
Versicherers oder, falls notwen-                                               7.2      Abwicklung eines Rechtsschutzfalles
dig, Übernahme der Kosten eines                                                Der Versicherer ergreift nach Rücksprache mit dem Versicherten die zu
beigezogenen Rechtsanwaltes                                                    seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. Wenn sich der Beizug
bis max. CHF 3’000 pro Fall.                                                   eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts-
                                                                               oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicher-
Vertretung des Versicherten      keine    Deckung       Deckung
                                                                               te diesen frei wählen. Stimmt der Versicherer dieser Wahl nicht zu, hat der
in arbeitsvertraglichen Ange-    Deckung bis max.       bis max.
                                                                               Versicherte die Möglichkeit, drei weitere vorzuschlagen, von denen einer
legenheiten in seiner Rolle als           CHF 500’000 CHF 500’000
                                                                               akzeptiert werden muss. Die drei vom Versicherten vorgeschlagenen Anwäl-
Arbeitgeber, inkl. Übernahme              pro Fall      pro Fall
                                                                               te bzw. Anwältinnen dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören.
der Kosten von Rechtsanwälten,
Mediatoren, Experten, Gerichts-                                                Vor Beauftragen des Anwaltes sind die Zustimmung sowie eine Kostengut-
und Verfahrenskosten sowie an                                                  sprache des Versicherers einzuholen. Bestehen für einen Anwaltswechsel
die Gegenpartei zu entrichten-                                                 keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten
den Prozessentschädigungen.                                                    zu übernehmen.
Karenzfrist                      keine    3 Monate in 3 Monate in
                                          Fällen des    Fällen des             7.3      Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
                                          Arbeitsrechts Arbeitsrechts          Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in
                                                                               Fällen, welche der Versicherer als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen
                                                                               des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrich-
6.3      Nicht bezahlt werden
                                                                               ter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen
− Bussen, Geld- und Konventionalstrafen
                                                                               richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsge-
− Schadenersatz und Genugtuung
                                                                               richtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert
− Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist
                                                                               ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen
− Kosten für öffentliche Beurkundung und Registereinträge
                                                                               erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis vorteilhafter ist als gemäss
− Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen
                                                                               Beurteilung durch den Versicherer.
− Eigenaufwand der versicherten Personen, Organen bzw. Angestellten des
   versicherten Betriebs
                                                                               7.4        Überschussbeteiligung
Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind         Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz hat keinen Einfluss auf eine allfäl-
im Umfang der erbrachten Leistungen an den Versicherer zurückzuerstatten.      lige, für die Erwerbsausfallversicherung vereinbarte Überschussbeteiligung.
                                                                               Eine allfällige, für die Erwerbsausfallversicherung vereinbarte Überschuss-
6.4      Nicht versicherte Rechtsschutzfälle
                                                                               beteiligung hat keinen Einfluss auf Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz.
Nicht versichert sind:
− Fälle unter im gleichen Vertrag versicherten Personen und Unternehmen
   (Ausnahme: Deckung geniesst das versicherte Unternehmen als Arbeit-
                                                                               8.        Schlussbestimmungen
   geber bei Auseinandersetzungen arbeitsrechtlicher Natur gegenüber den
                                                                               8.1       Mitteilungen
   Arbeitnehmern);
                                                                               Sämtliche Mitteilungen an die Coop Rechtsschutz AG sind an deren Haupt-
− Fälle gegenüber der Coop Rechtsschutz oder deren Organen;
                                                                               sitz in Aarau oder an eine Geschäftsstelle zu richten.
− Fälle gegenüber Anwälten, Mediatoren, Gutachtern und Experten, die in
   einem versicherten Rechtsschutzfall für den Versicherungsnehmer oder        Wird in diesen AVB Schriftlichkeit verlangt, so genügt auch eine andere
   eine versicherte Person tätig sind oder tätig waren;                        Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
− Fälle, die in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang mit der
   vorsätzlichen Begehung einer Straftat stehen sowie bei vorsätzlich ver-     8.2       Gerichtsstand
   ursachten Rechtsschutzfällen, einschliesslich der daraus folgenden zivil-   Als Gerichtsstand wird der schweizerische Sitz des Versicherten oder Aarau
   und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten bzw. Verfahren;                   (Sitz der Coop Rechtsschutz AG) vereinbart.
− Fälle, welche vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb
   einer allfälligen Wartefrist eingetreten sind.

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