RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2021
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RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2021 RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) 1
RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) Coop Rechtsschutz AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 1. 5. 2021 INHALTSVERZEICHNIS 1. Versicherungsgrundlagen 3 7. Rechtsschutzfall 4 1.1 Zweck 3 7.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles 4 1.2 Versicherungsträger 3 7.2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles 4 1.3 Vertragsgrundlagen 3 7.3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten 4 1.4 Versicherungsvertragsgesetz 3 7.4 Überschussbeteiligung 4 1.5 Direktes Forderungsrecht 3 8. Schlussbestimmungen 4 2. Versicherter Personenkreis 3 8.1 Mitteilungen 4 2.1 Versicherungsnehmer 3 8.2 Gerichtsstand 4 2.2 Versicherte Personen 3 3. Örtliche Geltung 3 4. Beginn, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages 3 4.1 Vertragsbeginn 3 4.2 Vertragsdauer 3 4.3 Vertragsbeendigung 3 4.4 Widerrufsrecht 3 5. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes 3 6. Versicherte Leistungen 3 6.1 Varianten 3 6.2 Versicherte Leistungen und Rechtsschutzfälle 4 6.3 Nicht bezahlt werden 4 6.4 Nicht versicherte Rechtsschutzfälle 4 Die in diesen AVB gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Sie finden die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen unter www.oekk.ch/avb-uk oder in Ihrer ÖKK Agentur. RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) 2
1. Versicherungsgrundlagen 4.2 Vertragsdauer 1.1 Zweck Der Versicherungsvertrag ist für die in der Versicherungspolice aufgeführte Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz ist eine Ergänzung der Rechtsaus- Dauer abgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt ein Kalenderjahr. kunft. Der Abschluss resp. das Vorhandensein einer kollektiven Erwerbsaus- Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag fallversicherung bei ÖKK stellt eine Voraussetzung für den Abschluss von jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgemäss Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz dar. gekündigt wird. 1.2 Versicherungsträger 4.3 Vertragsbeendigung Versicherer von Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz ist die Coop 4.3.1 Kündigung Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau, Telefon Der Versicherungsvertrag kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch 062 836 00 14, E-Mail oekk@cooprecht.ch (nachfolgend «Versicherer» vom Versicherer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende genannt). eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erst- mals auf das in der Versicherungspolice aufgeführte Ablaufdatum möglich. 1.3 Vertragsgrundlagen Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich und termingerecht, d.h. Als Grundlagen des Vertrages gelten spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der dreimonatigen Kündigungs- − der Versicherungsantrag frist, beim Versicherungsnehmer resp. beim Versicherer eintrifft. − die Versicherungspolice − die in der Versicherungspolice aufgeführten besonderen Bedingungen 4.3.2 Erlöschen des Versicherungsvertrages − die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Der Versicherungsvertrag erlischt mit sofortiger Wirkung, − das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 − wenn der Versicherungsnehmer seine Geschäftstätigkeit aufgibt; − das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunterneh- − wenn der Geschäftssitz ins Ausland verlegt wird; men (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) − bei Auflösung der kollektiven Erwerbsausfallversicherung bei ÖKK. − die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunter- nehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) 4.4 Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages 1.4 Versicherungsvertragsgesetz oder die Erklärung zu dessen Annahme innerhalb von 14 Tagen seit der Soweit im Versicherungsvertrag sowie in den AVB keine abweichenden Beantragung oder Annahme schriftlich widerrufen. Regelungen festgehalten sind, gelten die Bestimmungen des VVG. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf mitteilt oder seine Wider- 1.5 Direktes Forderungsrecht rufserklärung der Post übergibt. ÖKK tritt bezüglich Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz ausschliesslich als Vermittlerin auf. Die Versicherten haben für die Leistungen aus Rechts- beratung und Arbeitsrechtsschutz ein direktes Forderungsrecht gegenüber 5. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Coop Rechtsschutz AG. Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Ereignisses, welches den Bedarf nach Rechtsberatung bzw. Rechtsschutz auslöst. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Ereignis nach dem Beginn 2. Versicherter Personenkreis des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. 2.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist das in der Versicherungspolice mit seinen zuge- hörigen Unternehmensteilen beschriebene Unternehmen. 6. Versicherte Leistungen 6.1 Varianten 2.2 Versicherte Personen Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz kann als eine der folgenden Versichert sind Varianten gewählt werden: − der Inhaber des deklarierten Betriebes bzw. der Selbständigerwerbende in der Ausübung der angegebenen selbständigen Tätigkeit 6.1.1 Rechtsberatung: − die mit dem Versicherungsnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehenden − Rechtsberatungen und Erstinterventionen (Externe Anwaltskosten bis Personen aus ihren Verrichtungen für den deklarierten Betrieb, inkl. an- max. CHF 3’000 pro Fall) geliehenes Personal während der Tätigkeit für den versicherten Betrieb − Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes im Rahmen ihrer 6.1.2 Arbeitsrechtsschutz: geschäftlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb − Umfassende Kostenübernahme bis CHF 500’000 in Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsvertrag 3. Örtliche Geltung 6.1.3 Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz: Die Versicherungsdeckung gilt in ganz Europa. − Rechtsberatungen und Erstinterventionen (Externe Anwaltskosten bis max. CHF 3’000 pro Fall) − Umfassende Kostenübernahme bis CHF 500’000 in Rechtsstreitigkeiten 4. Beginn, Dauer und Beendigung aus Arbeitsvertrag des Versicherungsvertrages 4.1 Vertragsbeginn Versicherungsbeginn ist das auf der Versicherungspolice vereinbarte Datum. RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) 3
6.1.4 Art der Versicherung 7. Rechtsschutzfall Bei den Leistungen dieser Versicherung handelt es sich um eine Schaden- 7.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles versicherung. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist dem Versicherer sofort, auf dessen Verlangen schriftlich, zu melden. Der Versicherte hat den Versicherer bei 6.2 Versicherte Leistungen und Rechtsschutzfälle der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Rechts- Arbeits- Rechts- Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen beratung rechtsschutz beratung und und Dokumente, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. Arbeitsrechts- Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer seine schutz Leistungen soweit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind Erteilen von Rechtsberatungen max. keine max. und der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass die Pflichtverletzung und Durchführung von ausser- 3 pro Jahr Deckung 3 pro Jahr keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses hat. Bei grober prozessualen Erstinterventionen Verletzung können die Leistungen verweigert werden. durch den Rechtsdienst des Versicherers oder, falls notwen- 7.2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles dig, Übernahme der Kosten eines Der Versicherer ergreift nach Rücksprache mit dem Versicherten die zu beigezogenen Rechtsanwaltes seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. Wenn sich der Beizug bis max. CHF 3’000 pro Fall. eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicher- Vertretung des Versicherten keine Deckung Deckung te diesen frei wählen. Stimmt der Versicherer dieser Wahl nicht zu, hat der in arbeitsvertraglichen Ange- Deckung bis max. bis max. Versicherte die Möglichkeit, drei weitere vorzuschlagen, von denen einer legenheiten in seiner Rolle als CHF 500’000 CHF 500’000 akzeptiert werden muss. Die drei vom Versicherten vorgeschlagenen Anwäl- Arbeitgeber, inkl. Übernahme pro Fall pro Fall te bzw. Anwältinnen dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. der Kosten von Rechtsanwälten, Mediatoren, Experten, Gerichts- Vor Beauftragen des Anwaltes sind die Zustimmung sowie eine Kostengut- und Verfahrenskosten sowie an sprache des Versicherers einzuholen. Bestehen für einen Anwaltswechsel die Gegenpartei zu entrichten- keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten den Prozessentschädigungen. zu übernehmen. Karenzfrist keine 3 Monate in 3 Monate in Fällen des Fällen des 7.3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Arbeitsrechts Arbeitsrechts Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche der Versicherer als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrich- 6.3 Nicht bezahlt werden ter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen − Bussen, Geld- und Konventionalstrafen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsge- − Schadenersatz und Genugtuung richtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert − Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen − Kosten für öffentliche Beurkundung und Registereinträge erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis vorteilhafter ist als gemäss − Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen Beurteilung durch den Versicherer. − Eigenaufwand der versicherten Personen, Organen bzw. Angestellten des versicherten Betriebs 7.4 Überschussbeteiligung Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz hat keinen Einfluss auf eine allfäl- im Umfang der erbrachten Leistungen an den Versicherer zurückzuerstatten. lige, für die Erwerbsausfallversicherung vereinbarte Überschussbeteiligung. Eine allfällige, für die Erwerbsausfallversicherung vereinbarte Überschuss- 6.4 Nicht versicherte Rechtsschutzfälle beteiligung hat keinen Einfluss auf Rechtsberatung und Arbeitsrechtsschutz. Nicht versichert sind: − Fälle unter im gleichen Vertrag versicherten Personen und Unternehmen (Ausnahme: Deckung geniesst das versicherte Unternehmen als Arbeit- 8. Schlussbestimmungen geber bei Auseinandersetzungen arbeitsrechtlicher Natur gegenüber den 8.1 Mitteilungen Arbeitnehmern); Sämtliche Mitteilungen an die Coop Rechtsschutz AG sind an deren Haupt- − Fälle gegenüber der Coop Rechtsschutz oder deren Organen; sitz in Aarau oder an eine Geschäftsstelle zu richten. − Fälle gegenüber Anwälten, Mediatoren, Gutachtern und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall für den Versicherungsnehmer oder Wird in diesen AVB Schriftlichkeit verlangt, so genügt auch eine andere eine versicherte Person tätig sind oder tätig waren; Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. − Fälle, die in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat stehen sowie bei vorsätzlich ver- 8.2 Gerichtsstand ursachten Rechtsschutzfällen, einschliesslich der daraus folgenden zivil- Als Gerichtsstand wird der schweizerische Sitz des Versicherten oder Aarau und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten bzw. Verfahren; (Sitz der Coop Rechtsschutz AG) vereinbart. − Fälle, welche vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb einer allfälligen Wartefrist eingetreten sind. RECHTSBERATUNG UND ARBEITSRECHTSSCHUTZ (VVG) 4
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