Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
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Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings Luca Bianchi Universität St. Gallen — Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln Zürich — 31. Januar 2020
Übersicht 1. Einleitung 2. Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings 2.1. Ausfallrisken von Online-Brokern 2.2. Kostenfallen 2.3. Insiderhandel und Marktmanipulation 2.4. Verletzung von Meldepflichten 3. Schlussbemerkungen 2
1. EINLEITUNG Einleitung Wer kennt Filme wie Wallstreet oder die TV-Serie Billions? Spannende Beispiele von Trading (inkl. Insiderhandel) als Teil des Kapitalmarktes 4
2.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN Ausfallrisiken von CH-Brokern — Online-Broker (Wertpapierhäuser) mit Sitz in der Schweiz sind neu im Finanzinstitutsgesetz (FINIG) reguliert; Banken im BankG — Insolvenzrechtliche Massnahmen (Art. 67 FINIG): — Bestimmungen des BankG zu Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Bankenkonkurs gelten sinngemäss — Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung gelten sinngemäss Ausfallrisiko des Brokers, aber Insolvenzverfahren nach CH- Recht mit Konkursmasse i.d.R. in CH → Absonderung von Depotwerten Achtung: Risiken von Securities Lending 7
2.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN Ausfallrisiken von ausl. Brokern — Online-Broker mit Sitz im Ausland sind in erster Linie nach dem im Domizilland geltenden Recht reguliert — Bei einem Konkursverfahren richtet sich das Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht und findet im Ausland statt — Kosten eines Konkursverfahrens — Internationale Konkursverfahren — Interessenlage des Konkursverwalters bei internationalen Konkursverfahren Ausfallrisiko des Brokers sowie Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht mit Konkursmasse i.d.R. im Ausland → Rechtliche Unsicherheiten im Ausland 8
2.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN Schutzmechanismen Schutzmechanismus CH Ausland Sofortige Auszahlung privilegierter Einlagen aus Art. 37b ? verfügbaren liquiden Aktiven (max. CHF 100’000) BankG Privilegierte Einlagen → Forderung Art. 37a ? 2. Klasse im Konkurs (max. CHF 100’000) BankG Einlagensicherung (max. CHF 100’000) Art. 37h ff. ? BankG Staatsgarantie (für alle Einlagen) bei 21 von 24 Kantonale ? Kantonalbanken Gesetze Absonderung von Depotwerten Art. 37d ? BankG Ersatzforderung bei Unterbestand von Depotwerten Art. 19 ? BEG 9
2.2. Kostenfallen
2.2. KOSTENFALLEN Kostenfallen — Wahl eines unseriösen Brokers — Ohne vorgängige Information einfach drauflos traden — Zu hohe Gebühren und Courtagen zahlen — Zu riskante Produkte kaufen — Zu teure Produkte kaufen — Alles auf eine Karte setzen (auch bei «diversifizierten» Produkten kann ein Ausfallrisiko bestehen) 11
2.3. Insiderhandel und Marktmanipulation
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION Sind Kapitalmärkte effizient? — Effizienzmarkthypothese: Alle öffentlichen und privaten Informationen Starke Effizienz Alle öffentlichen Informationen Mittlere Effizienz Informationen aus Schwache Effizienz vergangener Marktentwicklung 13
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION Insiderhandel (regulatorisch) Art. 142 FINFRAG: Ausnützen von Insiderinformationen 1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen b. einem anderen mitteilt c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben […] 14
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION Insiderhandel (strafrechtlich) Art. 154 FINFRAG: Ausnützen von Insiderinformationen 1 MitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten […] oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen b. einem anderen mitteilt c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben […] 15
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION Marktmanipulation (regulatorisch) Art. 143 FINFRAG: Marktmanipulation 1 Unzulässig handelt, wer: a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind 16
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION Marktmanipulation (strafrechtlich) Art. 155 FINFRAG: Kursmanipulation 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet; b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Abs. 1 einen Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. erzielt 17
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION FINMA-RS 2013/8 «Marktverhaltensregeln» ─ Beispiele Marktmanipulation: ─ Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind ─ Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen ─ Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine erhöhte Nachfrage bei steigenden Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape) ─ Zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und desselben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades) 18
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION FINMA-RS 2013/8 «Marktverhaltensregeln» ─ Beispiele Marktmanipulation: ─ Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains bei Koordination unter mehreren Parteien) ─ Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Squeeze) ─ Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close) ─ Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nachfrage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering) 19
2.4. Verletzung von Meldepflichten
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN Rechtsgrundlagen Regulatorische Meldepflicht (Art. 120 Abs. 1 FINFRAG) Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, → muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. 21
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN Rechtsgrundlagen Strafbestimmungen bei Verletzung von Meldepflichten (Art. 151 Abs. 1 und 2 FINFRAG) 1 Mit Busse bis zu CHF 10 Millionen wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Meldepflicht nach Art. 120 FINFRAG verletzt; b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134 FINFRAG). 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 100’000 bestraft. 22
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN Case NZZ: Dieter Meier verletzt Meldepflicht Der Yello-Musiker Dieter Meier bezahlt für Verstösse gegen Börsenregeln CHF 250’000 Wiedergutmachung Das EFD hatte die Untersuchung wegen des Verdachts auf Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht eingeleitet, nachdem Meier im April 2010 offengelegt hatte, dass er Beteiligungen an verschiedenen Firmen in der Schweiz (darunter eine Beteiligung von 13,99% an Orell Füssli und von 13,59% an der BVZ Holding) hält. Meier erklärte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, als Grossaktionär dieser Firmen der Meldepflicht zu unterstehen. Quelle: NZZ-Online, 18.05.2011, abrufbar unter: 23 (zuletzt besucht am: 01.01.2020)
5. Fazit
5. SCHLUSSBEMERKUNGEN Key Takeaways ─ There ain't no such thing as a free lunch! → Beim Broker-Vergleich sind Ausfallrisiken zu beachten → Kostenfallen vermeiden ─ Einhaltung regulatorischer und strafrechtlicher Trading-Vorschriften → Marktverhaltensregeln einhalten → Meldepflichten einhalten 25
Q&A
DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! Kontakt Luca Bianchi luca.bianchi@nkf.ch D +41 58 800 84 44 Niederer Kraft Frey Ltd Bahnhofstrasse 53 CH-8001 Zurich T +41 58 800 80 00 F +41 58 800 80 80 nkf.ch
Literatur (Auswahl) ABEGGLEN SANDRO/FRANÇOIS M. BIANCHI/BIANCHI LUCA et al., Switzerland’s New Financial Market Architecture, 2. A., Zürich 2016 (abrufbar unter: ) MANZ BENJAMIN, Die grössten Kostenfallen im Online-Trading, Bilanz-Online, 22.05.2017 (abrufbar unter: ) NOBEL PETER, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. A., Bern 2019 ZOBL DIETER/KRAMER STEFAN, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 1. A., Zürich 2004 28
Niederer Kraft Frey Ltd Bahnhofstrasse 53 CH-8001 Zurich T +41 58 800 80 00 F +41 58 800 80 80 nkf.ch
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