Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln

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Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
Rechtliche Fallstricke des
         Online-Tradings
                           Luca Bianchi

Universität St. Gallen — Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln

                           Zürich — 31. Januar 2020
Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
Übersicht
1. Einleitung
2. Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings
   2.1. Ausfallrisken von Online-Brokern
   2.2. Kostenfallen
   2.3. Insiderhandel und Marktmanipulation
   2.4. Verletzung von Meldepflichten
3. Schlussbemerkungen

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Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
1. Einleitung
Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
1. EINLEITUNG

                          Einleitung
 Wer kennt Filme wie Wallstreet oder die TV-Serie Billions?

 Spannende Beispiele von Trading (inkl. Insiderhandel) als Teil des
  Kapitalmarktes

                                                                       4
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2. Rechtliche Fallstricke des
      Online-Tradings
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2.1. Ausfallrisken von Online-Brokern
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2.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN

       Ausfallrisiken von CH-Brokern
— Online-Broker (Wertpapierhäuser) mit Sitz in der Schweiz sind
  neu im Finanzinstitutsgesetz (FINIG) reguliert; Banken im BankG
— Insolvenzrechtliche Massnahmen (Art. 67 FINIG):
   — Bestimmungen des BankG zu Massnahmen bei
     Insolvenzgefahr und Bankenkonkurs gelten sinngemäss
   — Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung gelten
     sinngemäss

  Ausfallrisiko des Brokers, aber Insolvenzverfahren nach CH-
              Recht mit Konkursmasse i.d.R. in CH
               → Absonderung von Depotwerten
             Achtung: Risiken von Securities Lending
                                                                    7
2.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN

       Ausfallrisiken von ausl. Brokern
— Online-Broker mit Sitz im Ausland sind in erster Linie nach dem
  im Domizilland geltenden Recht reguliert
— Bei einem Konkursverfahren richtet sich das Insolvenzverfahren
  nach ausländischem Recht und findet im Ausland statt
— Kosten eines Konkursverfahrens
— Internationale Konkursverfahren
— Interessenlage des Konkursverwalters bei internationalen
  Konkursverfahren

   Ausfallrisiko des Brokers sowie Insolvenzverfahren nach
  ausländischem Recht mit Konkursmasse i.d.R. im Ausland
           → Rechtliche Unsicherheiten im Ausland
                                                                    8
2.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN

                      Schutzmechanismen
Schutzmechanismus                                            CH             Ausland
Sofortige Auszahlung privilegierter Einlagen aus             Art. 37b       ?
verfügbaren liquiden Aktiven (max. CHF 100’000)              BankG
Privilegierte Einlagen → Forderung                           Art. 37a       ?
2. Klasse im Konkurs (max. CHF 100’000)                      BankG
Einlagensicherung (max. CHF 100’000)                         Art. 37h ff.   ?
                                                             BankG
Staatsgarantie (für alle Einlagen) bei 21 von 24             Kantonale      ?
Kantonalbanken                                               Gesetze
Absonderung von Depotwerten                                  Art. 37d       ?
                                                             BankG

Ersatzforderung bei Unterbestand von Depotwerten             Art. 19        ?
                                                             BEG

                                                                                      9
2.2. Kostenfallen
2.2. KOSTENFALLEN

                          Kostenfallen
— Wahl eines unseriösen Brokers
— Ohne vorgängige Information einfach drauflos traden
— Zu hohe Gebühren und Courtagen zahlen
— Zu riskante Produkte kaufen
— Zu teure Produkte kaufen
— Alles auf eine Karte setzen
   (auch bei «diversifizierten» Produkten kann ein Ausfallrisiko bestehen)

                                                                             11
2.3. Insiderhandel und
 Marktmanipulation
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

                   Sind Kapitalmärkte effizient?
   — Effizienzmarkthypothese:

                           Alle öffentlichen und privaten
                                    Informationen

Starke Effizienz
                                 Alle öffentlichen
                                  Informationen
      Mittlere Effizienz

                                 Informationen aus
         Schwache Effizienz         vergangener
                                 Marktentwicklung

                                                                13
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

                   Insiderhandel (regulatorisch)
Art. 142 FINFRAG: Ausnützen von Insiderinformationen
1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine
Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer
Insiderinformation beruht:
a.    dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind,
      zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen
b.    einem anderen mitteilt
c.    dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten,
      die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von
      daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben
[…]

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2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

                     Insiderhandel (strafrechtlich)
Art. 154 FINFRAG: Ausnützen von Insiderinformationen
1 MitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines
Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten […] oder als eine Person, die aufgrund ihrer
Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat,
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
a.      dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind,
        zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen
b.      einem anderen mitteilt
c.      dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten,
        die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von
        daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben
[…]

                                                                                                      15
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

              Marktmanipulation (regulatorisch)
Art. 143 FINFRAG: Marktmanipulation
1   Unzulässig handelt, wer:
    a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche
       oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben,
       die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind
    b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss,
       dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs
       von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind

                                                                                                    16
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

               Marktmanipulation (strafrechtlich)
Art. 155 FINFRAG: Kursmanipulation
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs
von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich
zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:
    a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
    b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf
       Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung
nach Abs. 1 einen Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. erzielt

                                                                                                      17
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

FINMA-RS 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
─ Beispiele Marktmanipulation:
  ─ Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über
    Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind
  ─ Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte
    oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen,
    um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden
    Kursbewegung zu ziehen
  ─ Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen
    Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine erhöhte Nachfrage bei steigenden
    Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape)
  ─ Zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung
    ein und desselben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche
    oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den
    Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades)

                                                                             18
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION

FINMA-RS 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
─ Beispiele Marktmanipulation:
  ─ Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben
    Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht,
    Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains
    bei Koordination unter mehreren Parteien)
  ─ Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen
    (Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten
    (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Squeeze)
  ─ Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel,
    Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close)
  ─ Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den
    Anschein von Nachfrage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge
    vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering)

                                                                          19
2.4. Verletzung von Meldepflichten
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN

                    Rechtsgrundlagen
Regulatorische Meldepflicht (Art. 120 Abs. 1 FINFRAG)
Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien
oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer
Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz
oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit
Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der
Schweiz hauptkotiert sind,
erwirbt oder veräussert und dadurch
den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der
Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet,
→ muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die
Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.

                                                                            21
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN

                      Rechtsgrundlagen
Strafbestimmungen bei Verletzung von Meldepflichten
(Art. 151 Abs. 1 und 2 FINFRAG)
1   Mit Busse bis zu CHF 10 Millionen wird bestraft, wer vorsätzlich:
    a. die Meldepflicht nach Art. 120 FINFRAG verletzt;
    b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer
       Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von
       Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134
       FINFRAG).
2   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 100’000 bestraft.

                                                                          22
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN

                                                     Case
NZZ: Dieter Meier verletzt Meldepflicht
Der Yello-Musiker Dieter Meier bezahlt für Verstösse gegen
Börsenregeln CHF 250’000 Wiedergutmachung
Das EFD hatte die Untersuchung wegen des Verdachts auf Verletzung
der börsenrechtlichen Meldepflicht eingeleitet, nachdem Meier im April
2010 offengelegt hatte, dass er Beteiligungen an verschiedenen Firmen
in der Schweiz (darunter eine Beteiligung von 13,99% an Orell Füssli
und von 13,59% an der BVZ Holding) hält.
Meier erklärte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, als Grossaktionär
dieser Firmen der Meldepflicht zu unterstehen.

Quelle: NZZ-Online, 18.05.2011, abrufbar unter:    23
(zuletzt besucht am: 01.01.2020)
5. Fazit
5. SCHLUSSBEMERKUNGEN

                       Key Takeaways
─ There ain't no such thing as a free lunch!
   → Beim Broker-Vergleich sind Ausfallrisiken zu beachten
   → Kostenfallen vermeiden
─ Einhaltung regulatorischer und strafrechtlicher Trading-Vorschriften
   → Marktverhaltensregeln einhalten
   → Meldepflichten einhalten

                                                                         25
Q&A
DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!

                                               Kontakt

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Literatur (Auswahl)
ABEGGLEN SANDRO/FRANÇOIS M. BIANCHI/BIANCHI LUCA et al., Switzerland’s
   New Financial Market Architecture, 2. A., Zürich 2016 (abrufbar unter:
   )
MANZ BENJAMIN, Die grössten Kostenfallen im Online-Trading, Bilanz-Online,
  22.05.2017 (abrufbar unter: )
NOBEL PETER, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. A., Bern 2019
ZOBL DIETER/KRAMER STEFAN, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 1. A.,
   Zürich 2004

                                                                             28
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           und Auditing

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sowie erfahrene Anleger.
Anmeldung und Programm:
https://aca.unisg.ch/de/arbeitsgebiete/arnold/weiterbildung
Anmeldefrist bis 30.10.2019
Universität St.Gallen (HSG) +41 71 224 74 13
marc.arnold@unisg.ch
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