Rechtskundeunterricht Unterrichtskonzept in Nordrhein-Westfalen im Ver-gleich mit anderen Bundesländern und europäischen Ländern

Die Seite wird erstellt Thomas Mayer
 
WEITER LESEN
Landtag Nordrhein-Westfalen • Postfach 10 11 43 • 40002 Düsseldorf

                                                                                                       17

                                                                                                       INFORMATION
                                                                                                      17/302
                                                                                                       Alle Abg

Rechtskundeunterricht

Unterrichtskonzept in Nordrhein-Westfalen im Ver-
gleich mit anderen Bundesländern und europäi-
schen Ländern

Bearbeitung:                        Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst

Datum:                              13. Juli 2020

                                   Landtag NRW • Platz des Landtags 1 • 40221 Düsseldorf • Telefonzentrale: (0211) 884-0
                                   Bankverbindung: Helaba - Niederlassung Düsseldorf • BLZ 300 500 00 • Kto.-Nr. 4 054 011
                                               IBAN DE80300500000004054011 • SWIFT/BIC WELADEDDXXX
                                                                 Internet: www.landtag.nrw.de
Dieses Gutachten hat der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst im Auf-
trag des Landtagsabgeordneten Stefan Engstfeld (Bündnis 90/Die Grünen) erstellt.
Der Abgeordnete hat das Gutachten zur Veröffentlichung freigegeben.

 Die Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des
 Landtags Nordrhein-Westfalen sind urheberrechtlich geschützt. Die weitere Verar-
 beitung, Verbreitung oder Veröffentlichung - auch auszugsweise - ist nur unter An-
 gabe der Quelle zulässig. Jede Form der kommerziellen Nutzung ist untersagt.
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
A.    GUTACHTENAUFTRAG ................................................................................................................ 4
B.    EINLEITUNG .................................................................................................................................. 5
C.    GUTACHTEN ................................................................................................................................. 7
  I.     RECHTSKUNDEUNTERRICHT IN NORDRHEIN-W ESTFALEN ................................................................ 7
  II.    RECHTSKUNDEUNTERRICHT IN ANDEREN BUNDESLÄNDERN ............................................................ 9
  III. RECHTSKUNDEUNTERRICHT IN ANDEREN EUROPÄISCHEN LÄNDERN............................................... 14
      1.   Österreich ............................................................................................................................. 14
      2.   Großbritannien ..................................................................................................................... 14
      3.   Frankreich ............................................................................................................................ 15
      4.   Ungarn.................................................................................................................................. 15
      5.   Schweiz ................................................................................................................................ 16
      6.   Estland ................................................................................................................................. 16
  IV. ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................................... 18
D. LITERATURVERZEICHNIS ......................................................................................................... 19
Gutachtenauftrag

A.       Gutachtenauftrag
Seit rund fünfzig Jahren wird an Schulen in Nordrhein-Westfalen (NRW) im Rahmen
freiwilliger Arbeitsgemeinschaften Rechtskunde für Schülerinnen und Schüler angebo-
ten. Auch andere Bundesländer vermitteln Kenntnisse aus diesem Themenfeld. Es
existieren landesspezifische Konzepte für Rechtskundeunterricht.1

Vor diesem Hintergrund hat der Landtagsabgeordnete Stefan Engstfeld (Bündnis
90/Die Grünen) den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags
Nordrhein-Westfalen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses zielt auf
die Beantwortung folgender Fragen:

     •   Gibt es in anderen Bundesländern oder anderen europäischen Ländern ähnli-
         che Unterrichtsangebote?
     •   Wie sind diese ausgestaltet?
     •   Wie unterscheiden sich diese von dem nordrhein-westfälischen Unterrichtspro-
         gramm?

1 Für NRW vgl. https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtskunde/allgemeine_informationen/index.php (abge-
rufen am 1. Juli 2020).
                                                4
Einleitung

B.       Einleitung

Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen liegt bei den Ländern (Art. 30,
70 Abs. 1 Grundgesetz). Regelungen zu dem Angebot an Schulfächern und deren In-
halte unterfallen somit der Zuständigkeit der Bundesländer. Dennoch stimmen sich die
Länder im freiwilligen Zusammenschluss als Ständige Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) ab. So hat
die Kultusministerkonferenz mit Beschluss vom 25. Mai 1973 nach wie vor gültige Bil-
dungsziele festgelegt. Danach soll Schule „zur Wahrnehmung von Rechten und Pflich-
ten in der Gesellschaft befähigen.“2

In Deutschland wird Rechtskunde an allgemeinbildenden3 und an berufsbildenden4
Schulen hauptsächlich in der Sekundarstufe I (Sek I)5 und in der Sekundarstufe II (Sek
II) unterrichtet. Rechtskunde ist teilweise formal als ein eigenes Schulfach ausgestal-
tet, zum Teil wird Rechtskunde aber auch im Rahmen anderer Fächer, wie insbeson-
dere der Gemeinschaftskunde, bzw. fächerübergreifend oder auch im Rahmen von
freiwilligen Arbeitsgemeinschaften behandelt.

Inhaltlich umfasst Rechtskunde die Auseinandersetzung mit dem Aufbau und den
Grundzügen des deutschen Rechtssystems. Die Schülerinnen und Schüler sollen ein
Bewusstsein für rechtliches Handeln entwickeln. Dies dient zum einen dem Aufbau
und der Vertiefung von Allgemeinbildung und zum anderen der individuellen Vorberei-
tung der Schülerinnen und Schüler auf ihren künftigen Lebensalltag. Im Rahmen der
Rechtskunde setzen sich die Jugendlichen mit den Grundzügen von Recht auseinan-
der oder erlangen Kenntnisse in bestimmten Rechtsbereichen oder zu bestimmten
grundlegenden, insbesondere staatsorganisationsrechtlichen Themen. Neben der
Vermittlung von theoretischem Wissen werden häufig auch praktische Bezüge zum
Unterricht hergestellt. Dies kann in Form eines Gerichtsbesuchs verbunden mit einer

2https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_12_16-Bildungsstan-
dards-Konzeption-Entwicklung.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
3   Allgemeinbildende Schulen umfassen alle Schulen, die nicht mit einem Berufsabschluss enden.
4 Berufsbildende Schulen sind Schulformen, die mit einem Berufsabschluss oder einem berufsorientier-
ten Abschluss enden.
5 Der Sekundarbereich I umfasst die schulischen Bildungsgänge von Jahrgangsstufe 5 bzw. 7 bis 9
bzw. 10 mit der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler von 10 bzw. 12 bis 15 bzw.16 Jahren,
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Eurydice/Bildungswesen-dt-pdfs/sekundarbereich.pdf (ab-
gerufen am 1. Juli 2020).
                                                  5
Einleitung

Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen oder in Form eines Besuchs von Juristinnen
und Juristen an einer Schule erfolgen.

Im Folgenden wird das Konzept des Rechtskundeunterrichts in Nordrhein-Westfalen
vorgestellt und anschließend mit dem anderer Bundesländer verglichen. Dafür wird
zunächst festgestellt, ob ein Fach des Rechts in dem jeweiligen Bundesland an Schu-
len angeboten wird und wenn ja, inwiefern dieses ausgestaltet wird und worin die Un-
terschiede zu dem nordrhein-westfälischen Unterrichtsprogramm liegen. Dafür werden
die Lernziele, aber auch Inhalte des Unterrichts und Unterrichtsmethoden verglichen.

Ferner wird zudem das Unterrichtskonzept einiger anderer europäischer Länder dar-
gestellt und gezeigt, wie hier mit der Thematik Recht in den Schulen umgegangen
wird. Anschließend werden wieder Vergleiche zu dem System in Nordrhein-Westfalen
gezogen.

Zum Schluss wird festgestellt, worin Vorteile und möglicherweise auch einige Nach-
teile des nordrhein-westfälischen Unterrichtsprogramms im Gegensatz zu den ande-
ren Unterrichtskonzepten liegen könnten.

                                           6
Gutachten

C.     Gutachten

I.   Rechtskundeunterricht in Nordrhein-Westfalen

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sieht in Art. 11 vor, dass
in allen Schulen Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung
verpflichtende Aufgabe ist. Im Zusammenhang mit den Erziehungszielen des
Art. 7 LV NRW richtet sich die Regelung auf eine Erziehung zum aktiven Staatsbürger.
Staatsbürgerkunde muss nicht als eigenständiges Unterrichtsfach gelehrt werden,
sondern ist vielmehr als fächerübergreifendes, allen Fächern zugrunde liegendes Un-
terrichtsprinzip zu verstehen.6 § 2 Absatz 6 Ziffer 6 Schulgesetz NRW konkretisiert den
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule näher. Die Schülerinnen und Schüler sol-
len insbesondere lernen „die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Lan-
desverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten“.

Dementsprechend besteht in Nordrhein-Westfalen an allgemeinbildenden Schulen seit
mehr als 50 Jahren die Möglichkeit, im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft
Rechtskundeunterricht für circa zehn bis 25 Schülerinnen und Schüler, die in der Regel
den Klassen neun und zehn (und der Sekundarstufe II) zugehören, anzubieten. Nach
Angaben des Landgerichts Köln, welches für die Koordination des Rechtskundeunter-
richts an allgemeinbildenden Schulen zuständig ist, nehmen jährlich ca. 10.000 Schü-
lerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen an Rechtskunde AGs teil.7 Im Gemein-
samen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Justizmi-
nisteriums vom 19. September 20088 wird die Durchführung des rechtskundlichen Un-
terrichts im Rahmen freiwilliger Arbeitsgemeinschaften geregelt. Leitlinien setzen in-
haltliche Vorgaben für die rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften fest.9

6Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Art. 11
Rn 1 ff.
7https://www.lg-koeln.nrw.de/aufgaben/060_dienste/Rechtskundeunterricht/index.php (abgerufen am
1. Juli 2020).
8 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (524-6.03.15.06-69885)
und des Justizministeriums (6124-V.1) vom 19.September 2008-JMBI.NW S.256 in der Fassung vom
11. April 2013-JMBI.NRW S.104, abrufbar unter http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?da-
ten=878&daten2=Vor (abgerufen am 1. Juli 2020)..
9https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtskunde/allgemeine_informationen/leitlinien/index.php (abgerufen
am 1. Juli 2020).
                                                 7
Gutachten

Den Jugendlichen sollen die elementaren Kenntnisse der Rechtsordnung näher ge-
bracht und das Wesen und die Ordnungsaufgabe des Rechts verständlicher gemacht
werden. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der individuellen Konfliktfähigkeit durch
Kennenlernen der Rechtsfolgen von Handeln und der entsprechenden Aufgaben der
Rechtspflege. Auf Grundlage dessen soll eine Basiskompetenz für den zukünftigen
Umgang mit Rechtsfragen vermittelt werden.10

Die Arbeitsgemeinschaften haben einen halbjährlichen Unterrichtsumfang von zehn
bis zwölf Doppelstunden. Sowohl Lehrerinnen und Lehrer mit entsprechender Lehrbe-
fähigung als auch Volljuristinnen und -juristen (zweite juristische Staatsprüfung) oder
Diplom-Rechtspflegerinnen und –Rechtspfleger können rechtskundlichen Unterricht
erteilen. Wie im Runderlass festgelegt erfolgen die Mittel zur Entschädigung für die
Erteilung rechtskundlichen Unterrichts aus den Mitteln des Justizhaushalts. Fahrtkos-
ten werden in tatsächlicher Höhe erstattet.11

Es werden die Rechtsgebiete Strafrecht, Zivilrecht (insbesondere Erb- und Familien-
recht), Arbeits- und Sozialrecht und Verwaltungsrecht behandelt. Im Rechtskundeun-
terricht wird sich außerdem mit den Themen Rechtsextremismus und Rechtsstaatlich-
keit befasst. Die Schülerinnen und Schüler lernen zudem die Hauptverhandlung eines
Strafprozesses kennen, um auch die tatsächliche Anwendung des Rechts mitzuerle-
ben.12

10 https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplan/190/KLP_GOSt_Recht.pdf (abgerufen am
1. Juli 2020).
11Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (524-6.03.15.06-69885)
und des Justizministeriums (6124-V.1) vom 19. September 2008-JMBI.NW S.256 in der Fassung vom
11. April 2013-JMBI.NRW S.104 (9) abrufbar unter http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?da-
ten=878&daten2=Vor (abgerufen am 1. Juli 2020).
12Rechtskundlicher Unterricht in der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen Gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (524-6.03.15.06-69885) und des Justizmi-
nisteriums (6124 - V. 1) vom 19. September 2008 - JMBI. NW S. 256 - in der Fassung vom 11. April
2013 - JMBl. NRW S. 104, abrufbar unter http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=878&da-
ten2=Vor (abgerufen am 1. Juli 2020).
                                                8
Gutachten

II. Rechtskundeunterricht in anderen Bundesländern

In anderen Bundesländern wird mit dem Angebot des Faches Rechtskunde anders
verfahren. Teilweise wird dieses als Wahlpflichtfach oder sogar Leistungskurs, teil-
weise jedoch auch gar nicht angeboten.

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen13, Hessen, Rheinland-Pfalz14,
Schleswig-Holstein15 und dem Saarland16 gibt es an den allgemeinbildenden Schu-
len kein eigenständiges Fach, welches die Inhalte der Rechtskunde vermittelt. Einige
wenige Rechtsfragen werden hier jedoch, je nach Bundesland, in den Fächern Politik,
Wirtschaft, Gesellschaft oder einem ähnlichen Fach abgedeckt. Ausnahmen gelten in
diesen Bundesländern jedoch für die berufsbildenden Schulen. Hier wird je nach Fach-
richtung ein Fach der Rechtskunde angeboten.

In Hessen kann das Fach Rechtskunde aber in der gymnasialen Oberstufe im gesell-
schaftswissenschaftlichen Aufgabenbereich gewählt werden. Es gehört nicht zu den
Pflichtfächern. Als Grundkurs kann in dem Fach auch das Abitur abgelegt werden.
Rechtskunde wird erst in der Oberstufe angeboten und baut auf den Fächern Sozial-
kunde, dem Lernbereich Gesellschaftslehre und der Rechtserziehung aus Sekundar-
stufe I auf. An einzelnen hessischen Schulen besteht die Möglichkeit, das Abitur in
Rechtskunde abzulegen. Der Unterricht wird von regulären Lehrkräften geleitet.17 In-
haltlich und konzeptionell verfolgt das Land Hessen einen ähnlichen Ansatz wie das
Land Sachsen-Anhalt. In Hessen besteht ebenfalls ein verbindlicher Rahmenplan, der
Ziele, Ablauf des Unterrichts und Rahmenthemen detailliert verbindlich regelt.

In Baden-Württemberg wird das Pflichtfach „Gemeinschaftskunde“ unabhängig von
der Schulform in der Sekundarstufe I (ab Jahrgangsstufe sieben) von Lehrerinnen und

13      https://www.lis.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen56.c.15219.de           (abgerufen     am
1. Juli 2020).
14 https://lehrplaene.bildung-rp.de/ (abgerufen am 1. Juli 2020); https://berufsbildendeschule.bildung-
rp.de/fileadmin/user_upload/bbs/berufsbildendeschule.bildung-rp.de/Lehrplaene/Dokumente/lehr-
plan_bbs_2004/lb/LB_Sozialkunde.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
15 https://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=5 (abgerufen am 1. Juli 2020); https://lehrplan.lern-
netz.de/index.php?wahl=6 (abgerufen am 1. Juli 2020).
16 https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mbk/Lehrplaene/Lehrplaene_berufliche_Schu-
len/Lehrplaene_FOS/Lehrplaene_FOS_Gesundheit_Soziales/Lehrplan_Wirtschaft-
Recht_FOS_GuS_1.8.15.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 1. Juli 2020).
17  https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/media/go-rechtskunde.pdf     (abgerufen   am
1. Juli 2020).
                                                  9
Gutachten

Lehrern unterrichtet. Thematisiert werden Grundrechte, Frieden und Menschenrechte
sowie staatsorganisatorische und teils politische Fragen, etwa die politische Willens-
bildung in Deutschland oder die rechtliche Stellung des Jugendlichen18. In der gymna-
sialen Oberstufe kann „Gemeinschaftskunde“ wahlweise als Basis oder Leistungsfach
gewählt werden. Je nach Wahl werden dabei Themen wie Gesetzgebung und Regie-
ren oder politische Teilhabe unter dem Oberpunkt politisches System vertieft. Im Übri-
gen stehen politische Fragestellungen im Vordergrund. 19

In den übrigen Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bieten allge-
meinbildende Schulen ebenfalls ein Fach an, das den Schülerinnen und Schülern
rechtliche Inhalte vermittelt. Die Ausgestaltung ist jedoch unterschiedlich:

Rechtskunde wird in Berlin, Brandenburg20, Hamburg21, Niedersachsen und Sach-
sen-Anhalt22 als ein eigenständiges Unterrichtsfach angeboten. Es handelt sich in
diesen Bundesländern um ein System, in dem Rechtskunde primär in der gymnasialen
Oberstufe im Grund- oder Leistungskurs als Wahlpflichtfach und nicht wie in NRW in
der Sekundarstufe I im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft unterrichtet
wird. Die rechtliche Grundbildung wird dabei als ein „elementarer Teil der Allgemein-
bildung“23 und zudem als Voraussetzung zum Verständnis der Welt und der politischen
Bildung gesehen. Themenschwerpunkte liegen auch in diesen Bundesländern auf dem
Verständnis des Rechtssystems sowie der Rechtsgeschäfte. Teilweise werden auch
wie in Nordrhein-Westfalen Grundlagen des Arbeits-, Straf-, Familien-, Sachen- oder
Erbrechts vermittelt.

18 http://www.bildungsplaene-bw.de/,Lde/LS/BP2016BW/ALLG/SEK1/GK (abgerufen am 1. Juli 2020);
http://www.bildungsplaene-bw.de/,Lde/LS/BP2016BW/ALLG/GYM/GK (abgerufen am 1. Juli 2020).
19   http://www.bildungsplaene-bw.de/,Lde/LS/BP2016BW/ALLG/GYM/GK (abgerufen am 1. Juli 2020).
20https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmenlehrplaene/gymnasi-
ale_oberstufe/curricula/2018/RLP_GOST_Recht_BB_2018.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
21https://www.hamburg.de/contentblob/2447694/aa62ad12f69b6a1e3ca3bed0d10f760d/data/recht-
gyo.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
22https://kleineanfragen.de/sachsen-anhalt/7/363-rechtskundeunterricht-an-den-schulen-in-sachsen-
anhalt (abgerufen am 1. Juli 2020).
23https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmenlehrplaene/gymnasi-
ale_oberstufe/curricula/2018/RLP_GOST_Recht_BB_2018.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
                                                10
Gutachten

In Berlin wird in der gymnasialen Oberstufe das Schulfach „Recht“ angeboten, das an
die in der Sekundarstufe I unterrichteten gesellschaftlichen Fächer anknüpft. Inhaltlich
deckt das Fach einen großen Bereich ab. So werden, verbindlich als Kerncurriculum
festgelegt, in jeweils einem Kurshalbjahr die Bereiche Privatrecht, Strafrecht, Arbeits-
recht und Familienrecht unterrichtet. Das Fach kann sowohl als Grundkurs wie auch
als Leistungskurs gewählt werden. Die genauen Inhalte und Anforderungen variieren
je nach Wahl.24

In Hamburg werden beispielsweise die Grundzüge des Verbraucherrechts, Arbeits-
rechts und Strafrechts unterrichtet.25 Bemerkenswert ist, dass das Fach Recht - anders
als beispielsweise in Berlin - nicht erst in der gymnasialen Oberstufe angeboten wird,
sondern bereits an sogenannten „Stadtteilschulen“ (fünfte bis elfte Klasse).26

In Sachsen-Anhalt ist das Fach Rechtskunde am Gymnasium als Fach des Wahl-
pflichtkreises ab Klasse neun mit zwei Wochenstunden belegbar und kann als Wahl-
pflichtfach in der gymnasialen Oberstufe bis zum Abitur belegt werden. Auch an Ge-
samtschulen kann das Fach beginnend im neunten Schuljahr mit zwei Wochenstunden
gewählt werden. Ein Fachlehrplan legt die Unterrichtsziele und Inhalte für jeden Un-
terrichtsabschnitt fest.27 Rechtskunde wird regulär durch Lehrkräfte unterrichtet. Juris-
tinnen und Juristen unterstützen im Rahmen von Diskussionen, Fallbesprechungen,
Interviews oder Gerichtshospitationen.

In Sachsen wird an Gymnasien das Fach „Gemeinschaftskunde/Rechtserzie-
hung/Wirtschaft“ von der siebten bis zur zwölften Klasse unterrichtet. Dieses Fach
kann in den unteren Klassen als Wahlpflichtfach, in den oberen Klassen als Grund-
oder Leistungskurs gewählt werden. Die Schüler erhalten einen umfassenden Einblick
in die deutsche Rechtsordnung und befassen sich mit Demokratie, Gerechtigkeit und

24 https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/mdb-sen-
bildung-schulorganisation-lehrplaene-sek2_recht.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
25https://www.hamburg.de/contentblob/2975712/cc85f727a3bd5ad343dd37e7e9cbee8d/data/recht-
gym-seki.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
26https://www.hamburg.de/contentblob/2967758/4e6e5f665e81bf235d92ff03a3183a5f/data/recht-
sts.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
27https://lisa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MK/LISA/Unterricht/Lehr-
plaene/Gym/LP_Gym_Rechtskunde_LT.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
                                                 11
Gutachten

teilweise auch mit dem internationalen Recht. Unterrichtsinhalte sind u.a. Verfassungs-
recht, das politisches System, Funktion der Rechtsprechung und der Rechtsstaat.28

In Bayern und Thüringen wird ein Kombinationsfach „Wirtschaft und Recht“ als Wahl-
pflichtfach von regulären Lehrkräften unterrichtet. Das Fach wird sowohl im Gymna-
sium (9.-12. Klasse) als auch in der Gemeinschafts- und Regelschule angeboten. In
Thüringen umfasst das Schulfach weite Bereiche des Rechts. Spätestens in der zwölf-
ten Klasse sind juristische Techniken wie das Auslegen und Anwenden von Normen,
sowie erste Kenntnisse in spezifischen Rechtsgebieten wie dem Sachenrecht Unter-
richtsgegenstand. Es ist möglich, die Abiturprüfung im Fach Wirtschaft und Recht ab-
zulegen.29 In Bayern wird das Unterrichtsfach an Realschulen oder an Gymnasien un-
terrichtet und kann auch ein Abiturfach darstellen.30 Genauer Inhalt und Intensität va-
riieren je nach Schulform und Art des Kurses. Allerdings bestehen einheitliche Prü-
fungsanforderungen für das Abitur. Das Fach Wirtschaft und Recht stellt ein Pflichtfach
am Gymnasium in der neunten und zehnten Klasse dar und kann anschließend als
Wahlfach belegt werden; an Wirtschafts– und Sozialwissenschaftlichen Gymnasien
setzt der Unterricht in der achten, an allen anderen Ausbildungseinrichtungen des
Gymnasiums in der neunten Klasse ein. Inhaltlich deckt das Fach ein weites Spektrum
ab: Wirtschaftliche Aspekte zur sozialen Marktwirtschaft werden ebenso abgedeckt
wie die Grundlagen des deutschen Rechtssystems, Grundfragen der juristischen Ar-
beitstechnik, Prinzipien des Strafrechts oder Systematik des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.31

Insgesamt findet im Vergleich zu Nordrhein-Westfalen in einigen anderen Bundeslän-
dern eine tiefergehende Vermittlung des Rechts statt, indem teilweise spezielle The-
men und Probleme behandelt werden. Eine vergleichbare Vermittlung kann im Rah-
men einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft mit einem Umfang von zwölf Doppelstun-
den nicht gewährleistet werden. Einige Bundesländer bieten ein Schulfach im Bereich

28  https://www.schule.sachsen.de/lpdb/web/downloads/2447_lp_gy_gemeinschaftskunde_recht_wirt-
schaft_2019.pdf?v2 (abgerufen am 1. Juli 2020).
29  https://www.schulportal-thueringen.de/tip/resources/medien/15754?dateiname=LP_GY_WR_End-
fassung_290713_1.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020); https://www.schulportal-thueringen.de/tip/re-
sources/medien/6272?dateiname=rs_elp_wrt.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020).
30 www.isb.bayern.de/gymnasium/faecher/gesellschaftswissenschaften/wirtschaft-und-recht/weitere-
informationen/epa-abiturpruefung-wirtschaft-und-recht/ (abgerufen am 1. Juli 2020).
31   www.isb-gym8-lehrplan.de/contentserv/3.1.neu/g8.de/id_26398.html (abgerufen am 1. Juli 2020).

                                                  12
Gutachten

Recht an. Andere Bundesländer decken grundlegende rechtliche Strukturen wie den
Aufbau des Staates, rechtliche Moralvorstellungen oder Funktionen des Rechts in Fä-
chern wie Gemeinschaftskunde ab. 32

32Eine Übersicht über die Lehrpläne aller Bundesländer findet sich unter www.lehrer-online.de/fokus-
themen/dossier/do/lehrplaene-der-bundeslaender (abgerufen am 1. Juli 2020).
                                                 13
Gutachten

III. Rechtskundeunterricht in anderen europäischen Ländern

Im Folgenden wird der Umgang mit dem Rechtskundeunterricht33 in anderen europäi-
schen Ländern erläutert und ein Vergleich mit dem System in Nordrhein-Westfalen
gezogen. Dafür werden als Beispiele Österreich, Großbritannien, Frankreich, Ungarn,
die Schweiz und Estland herangezogen.

1.      Österreich
In Österreich wird kein eigenständiges Fach unterrichtet, welches die rechtlichen
Grundlagen lehrt. Es gibt lediglich die Fächer Wirtschaftskunde und Sozialkunde/poli-
tische Bildung, in denen teilweise rechtliche Fragen behandelt werden.34 In dieser Fä-
chergruppe werden mehrere rechtliche Thematiken angesprochen. Zu nennen sind
beispielsweise das Rechtssystem Österreichs, die Grundrechte sowie der Aufbau der
Demokratie.35

2.      Großbritannien
In Großbritannien besteht seit dem Jahr 2002 das Fach „Citizenship“ als verpflichten-
des Schulfach für alle 11 bis 16-jährigen an allen weiterführenden staatlichen Schulen,
zudem wird es teilweise an Grundschulen unterrichtet.36 Grundsätzlich sollen Schulen
britische Werte und die staatsbürgerliche Erziehung der Schüler fördern. Die im Fach
„Citizenship“ zu vermittelnden Inhalte sind in Richtlinien festgelegt, wie z. B. Prinzipien
einer Demokratie, das Rechtssystem des Vereinigten Königreichs, internationales
Recht oder das Wahlrecht des Vereinigten Königreichs.37 Zusammenfassend lässt
sich sagen, dass das Fach „Citizenship“ von der Konzeption mit dem in Teilen
Deutschlands unterrichteten Fach „Gemeinschaftskunde“ vergleichbar ist. Inhaltlich
geht das Fach zumindest seinem Lehrplan nach jedoch deutlich über das deutsche
Fach hinaus und behandelt eine große Bandbreite rechtlicher Gebiete.

33Im europäischen Ausland existiert kein einheitliches Unterrichtsfach „Rechtskunde“. Zu der Bürgerer-
ziehung an europäischen Schulen sei auf eine Studie der EU verwiesen, https://op.europa.eu/en/publi-
cation-detail/-/publication/6b50c5b0-d651-11e7-a506-01aa75ed71a1/language-de/format-PDF (abge-
rufen am 1. Juni 2020).
34
 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnum-
mer=10008568 (abgerufen am 1. Juni 2020).
35   http://docshare04.docshare.tips/files/29440/294402286.pdf (abgerufen am 1. Juni 2020).
36https://www.bpb.de/veranstaltungen/netzwerke/nece/214156/citizenship-education-in-the-uk#Le-
gal%20Environment (abgerufen am 1. Juni 2020).
37
 https://www.gov.uk/government/publications/national-curriculum-in-england-citizenship-program-
mes-of-study (abgerufen am 1. Juni 2020).
                                                   14
Gutachten

3.   Frankreich
Das Schulsystem besteht hier aus der École maternelle, die eine Art Vorschule dar-
stellt, der École élémentaire, die mit der hiesigen Grundschule zu vergleichen ist, je-
doch die Schülerinnen und Schüler von Klasse 1 bis 5 betreut, dem Collège, welches
die Klassen 6 bis 9 betreut und somit eine Sek I darstellt, sowie dem Lycée, welches
hier mit der Sek II des Gymnasiums verglichen werden kann. In der französischen
Vorschule (École maternelle), die freiwillig besucht wird, findet eine rechtliche Ausbil-
dung nicht statt. In der Grundschule (École élémentaire) wird die sogenannte „éduca-
tion civique“, also die „Staatsbürgerkunde“, mit in den Unterricht eingebracht. Hierbei
geht es darum, den Schülerinnen und Schülern die wesentlichen Werte der französi-
schen Republik und Demokratie näher zu bringen. Die Kinder sollen lernen, sich ein
Urteil zu bilden, indem sie sich auf wichtige Gründungstexte, wie die Erklärung der
Menschen- oder Bürgerrechte oder das Internationale Übereinkommen über die
Rechte des Kindes, beziehen. Zudem setzen sich die jungen Menschen auch mit Dis-
kriminierung und Toleranz auseinander. Ziel dabei ist, die Konfliktfähigkeit sowie die
Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Dieser Ansatz
wird auch im Collège und im Lycée fortgeführt. Im Collège werden im Rechtskundeun-
terricht, der als „éducation civique, juridique, sociale“ bezeichnet wird, diese Fähigkei-
ten dahingehend vertieft, dass konkrete Studien behandelt werden, die die Frage nach
kollektiven Regeln untersuchen, die das Leben aller in der Gesellschaft organisieren
und die Rechtsstaatlichkeit etablieren. Damit sind die Themenbereiche, die hier be-
handelt werden, denen in Nordrhein-Westfalen sehr ähnlich. Der wöchentliche Umfang
des Faches „éducation civique, juridique, sociale“ beträgt in Frankreich jedoch nur 30
Minuten und unterschreitet damit den Umfang der Unterrichtsstunden des Rechtskun-
deunterrichts in Nordrhein-Westfalen deutlich.38

4.   Ungarn
Das Schulsystem in Ungarn unterscheidet sich ebenfalls in einigen Teilen von dem
deutschen Schulsystem. Es ist in fünf Stufen gegliedert: Vorschule, Grundschule,
Gymnasium, Berufsbildende Schule und Hochschule/Universität. Unterschieden wird
hier für den Lehrplan in zwei Unterrichtsphasen: die Jahrgänge eins bis sechs und die
Jahrgänge sieben bis zehn. Weiterhin sind Inhalte und Anforderungen nicht an ein
konventionelles Fachsystem gebunden, sondern es gibt zehn Bildungsbereiche. Einer

38http://www.education.gouv.fr/cid52692/les-enseignements-nouvelle-seconde.html (abgerufen am 1.
Juli 2020).
                                               15
Gutachten

davon nennt sich „Mensch und Gesellschaft“. Hier werden überwiegend Themen aus
der Richtung Soziologie und Geschichte, aber zum Teil auch rechtliche Themenge-
biete behandelt. Ein eigenständiges Fach, das rechtliche Grundkenntnisse und Struk-
turen vermittelt, gibt es in Ungarn jedoch nicht.39

5.      Schweiz
In der Schweiz unterscheiden sich die Konzepte bezüglich des Rechtskundeunter-
richts in den verschiedenen Kantonen nicht erheblich. An den berufsbildenden Schu-
len wird hier je nach Fachrichtung ein Fach angeboten, welches rechtliche Grundlagen
und Werte vermittelt. An den allgemeinbildenden Schulen bestehen die Unterrichtsfä-
cher für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich aus sieben Grundlagenfächern,
einem Schwerpunktfach und einem Ergänzungsfach. Das Fach Recht wird hier in ei-
nem Kombinationsfach als „Wirtschaft und Recht“ als Schwerpunktfach oder auch als
Ergänzungsfach angeboten. Damit unterscheidet sich dieses System deutlich von dem
in Nordrhein-Westfalen, indem die Thematik in der Schweiz breiter gefächert und ver-
tiefter behandelt wird. In der zehnten Klasse beschäftigen sich die Jugendlichen 2,5
Stunden pro Woche mit den verschiedenen Rechtsgebieten, dem Personenrecht oder
auch dem Gesellschaftsrecht. In der elften und zwölften Klasse kommen, ebenfalls in
2,5 Wochenstunden, noch weitere Rechtsgebiete hinzu, wie im Zivilrecht das Sachen-
oder auch Arbeitsrecht, das Strafrecht oder aus dem öffentlichen Recht das Verwal-
tungs- und Prozessrecht. Damit bekommen die Jugendlichen einen tiefergehenden
und detaillierteren Einblick in die Thematik und auch die verschiedenen Rechtsgebiete
als in Nordrhein-Westfalen.40

6.      Estland
In Estland erfolgt rechtskundliche Vermittlung in mehreren Unterrichtsfächern. Es be-
steht ein landesweit gültiges Curriculum aus dem Jahr 2014 für Grund- und weiterfüh-
rende Schulen.41 Zum einen besteht das verpflichtende Fach Sozialwissenschaften.
Dieses deckt an weiterführenden Schulen folgende rechtliche Inhalte ab: Verschie-
dene Staatsformen und deren Aufbau, Menschenrechte, Familienrecht, Funktion und

39http://doku.iab.de/ibv/2000/ibv4300_4417.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020); https://www.research-
gate.net/publication/280671238_Der_Nationale_Grundlehrplan_in_Ungarn_Neue_Perspektiven_-
_neue_Aufgaben (abgerufen am 1. Juli 2020).
40 https://www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittelschule/gymnasium/lehrplan_maturitaetsausbil-
dung/lehrplan-2005.assetref/dam/documents/ERZ/MBA/de/AMS/ams_klm_wirtschaft_recht.pdf (abge-
rufen am 1. Juli 2020).
41   https://www.hm.ee/en/national-curricula-2014 (abgerufen am 1. Juli 2020).

                                                   16
Gutachten

Grundlagen des Steuerrechts, Verbraucherrecht, Aufbau des Parlaments, der Regie-
rung und der Gerichte Estlands, Aufbau und Funktion europäischer Gerichte, Wahl-
recht und Aufbau der EU sowie Grundlagen des Völkerrechts.42 Darüber hinaus kön-
nen im fakultativ angebotenen Kurs „Economic and Business Studies“ Einblicke in wei-
tere wirtschaftsnahe Rechtsgebiete gewonnen werden.43 In dem Fach „National De-
fence“ werden das Prinzip und die rechtliche Ausgestaltung der NATO, die die natio-
nale Verteidigung betreffende Gesetzgebung und völker- und kriegsrechtliche Aspekte
behandelt.44 Daneben werden sowohl in den genannten drei Fächern als auch als
interdisziplinäres Lernziel Kompetenzen wie das Analysieren von Normen und das kri-
tische Hinterfragen von bestehenden Gesetzen und Ordnungen oder Argumentations-
techniken vermittelt.45

42https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_appendix_5_final.pdf (ab-
gerufen am 1. Juli 2020).
43https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_appendix_10_final.pdf
(abgerufen am 1. Juli 2020).
44https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_appendix_9_final.pdf (ab-
gerufen am 1. Juli 2020).
45   https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_appendix_14_final.pdf

                                                  17
Gutachten

IV. Zusammenfassung

Insgesamt lässt sich feststellen, dass Rechtskunde in den jeweiligen Lehrplänen der
Bundesländer unterschiedlich ausgestaltet ist. Das gilt umso mehr im Vergleich zu der
Konzeption in anderen europäischen Ländern. Während einerseits teilweise überhaupt
kein Rechtskundeunterricht in der gesamten Schullaufbahn vorgesehen ist, bieten
Schulen andererseits Rechtskunde sogar als Leistungskurs an.

Die häufigste Form der thematischen Behandlung erfolgt im Rahmen eines Kombina-
tionsfachs, in dem rechtliche, wirtschaftliche und auch politische Themen behandelt
werden. Dies hat für Schülerinnen und Schüler den Vorteil, dass sie sich im Wahlbe-
reich für ein Fach entscheiden können, in dem sie in einem Kurs mehrere Fachgebiete
kennenlernen und grundlegende miteinander verwobene Kenntnisse erlangen kön-
nen. Gleichzeitig bedeutet dies jedoch auch, dass die Rechtsthematik lediglich neben
den anderen Inhalten unterrichtet und damit jedenfalls weniger intensiv behandelt wird.

Eine hohe Bedeutung wird dem Rechtskundeunterricht beispielsweise in Sachsen und
in der Schweiz eingeräumt. Dort wird Rechtskunde in der Sekundarstufe II unterrichtet
und sogar als Leistungskurs und somit als bedeutsamer Bestandteil der Abiturleistung
angeboten.

Das Arbeitsgemeinschaftsangebot in Nordrhein-Westfalen übertrifft bezüglich Umfang
und Tiefe der Themen das Angebot anderer Bundesländer. Auch das Betreuungsver-
hältnis und die Qualifikation des Lehrpersonals können als gut gewertet werden. Be-
sonders zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass es sich um ein freiwilliges Zusatz-
angebot handelt. Damit erlangen allein die ohnehin interessierten Schülerinnen und
Schüler vertiefte Rechtskenntnisse.

                                          18
Literaturverzeichnis

D.       Literaturverzeichnis

Heusch, Andreas/ Schönenbroicher, Klaus, Kommentar zur Landesverfassung, 2. Auf-
lage 2019

Internetquellen Bundesländer in Deutschland

Baden-Württemberg
     http://www.bildungsplaene-bw.de/,Lde/LS/BP2016BW/ALLG#FaecherGS (ab-
     gerufen am 1. Juli 2020)

Bayern
      https://www.isb.bayern.de/schulartspezifisches/lehrplan/gymnasium/ (abgeru-
      fen am 1. Juli 2020)

Berlin
         https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rah-
         menlehrplaene/mdb-sen-bildung-schulorganisation-lehrplaene-sek2_recht.pdf
         (abgerufen am 1. Juli 2020)

Brandenburg
      https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmen-
      lehrplaene/gymnasiale_oberstufe/curri-
      cula/2018/RLP_GOST_Recht_BB_2018.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

Bremen
     https://www.lis.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen56.c.15219.de (ab-
     gerufen am 1. Juli 2020)

Hamburg
     https://www.hamburg.de/content-
     blob/2447694/aa62ad12f69b6a1e3ca3bed0d10f760d/data/recht-gyo.pdf (ab-
     gerufen am 1. Juli 2020)

Hessen
     https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/bildungsstandards-kerncurri-
     cula-und-lehrplaene/kerncurricula/gymnasiale-oberstufe?page=1 (abgerufen
     am 1. Juli 2020)

         https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/HKM/rechtskunde.pdf
         (abgerufen am 1. Juli 2020)

Nordrhein Westfalen
      https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtskunde/allgemeine_informationen/index.php
      (abgerufen am 1. Juli 2020)
      https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehr-
      plan/190/KLP_GOSt_Recht.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

                                           19
Literaturverzeichnis

Rheinland-Pfalz
      https://lehrplaene.bildung-rp.de/ (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://berufsbildendeschule.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/bbs/berufs-
       bildendeschule.bildung-rp.de/Lehrplaene/Dokumente/lehr-
       plan_bbs_2004/lb/LB_Sozialkunde.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

Saarland
      https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mbk/Lehrplaene/Lehrpla-
      ene_berufliche_Schulen/Lehrplaene_FOS/Lehrplaene_FOS_Gesundheit_So-
      ziales/Lehrplan_Wirtschaft-Recht_FOS_GuS_1.8.15.pdf?__blob=publication-
      File&v=3 (abgerufen am 1. Juli 2020)

Sachsen
     https://www.schule.sachsen.de/lpdb/web/downloads/1531_lp_gy_gemein-
     schaftskunde_rechtserziehung_wirtschaft_2013.pdf?v2 (abgerufen am 1. Juli
     2020)

Sachsen-Anhalt
     https://kleineanfragen.de/sachsen-anhalt/7/363-rechtskundeunterricht-an-den-
     schulen-in-sachsen-anhalt (abgerufen am 1. Juli 2020)

Schleswig-Holstein
      https://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=5 (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=6 (abgerufen am 1. Juli 2020)

Thüringen
      https://www.schulportal-thueringen.de/web/guest/lehrplaene/gymnasium (ab-
      gerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.schulportal-thueringen.de/media/detail?tspi=2843 (abgerufen am
       1. Juli 2020)

                                         20
Literaturverzeichnis

Internetquellen Europäische Länder

Estland
      https://www.hm.ee/en/national-curricula-2014 (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_ap-
       pendix_5_final.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_ap-
       pendix_10_final.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_ap-
       pendix_9_final.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.hm.ee/sites/default/files/est_upper_secondary_nat_cur_2014_ap-
       pendix_14_final.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

Frankreich
      http://www.education.gouv.fr/cid52692/les-enseignements-nouvelle-se-
      conde.html (abgerufen am 1. Juli 2020)

Großbritannien
     https://www.bpb.de/veranstaltungen/netzwerke/nece/214156/citizenship-edu-
     cation-in-the-uk#Legal%20Environment (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.gov.uk/government/publications/national-curriculum-in-england-
       citizenship-programmes-of-study (abgerufen am 1. Juli 2020)

Österreich
      https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Ge-
      setzesnummer=10008568 (abgerufen am 1. Juli 2020)

       http://docshare04.docshare.tips/files/29440/294402286.pdf (abgerufen am 1.
       Juli 2020)

Schweiz
     https://www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittelschule/gymnasium/lehr-
     plan_maturitaetsausbildung/lehrplan-2005.asse-
     tref/dam/documents/ERZ/MBA/de/AMS/ams_klm_wirtschaft_recht.pdf (abge-
     rufen am 1. Juli 2020)

Ungarn
     http://doku.iab.de/ibv/2000/ibv4300_4417.pdf (abgerufen am 1. Juli 2020)

       https://www.researchgate.net/publication/280671238_Der_Nationale_Grund-
       lehrplan_in_Ungarn_Neue_Perspektiven_-_neue_Aufgaben (abgerufen am 1.
       Juli 2020)

                                        21
Sie können auch lesen