HYGIENEPLAN 5.0 FÜR DIE - Stadtschule Michelstadt

Die Seite wird erstellt Chiara Martens
 
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Stand:                        HYGIENEPLAN 5.0 FÜR DIE                                                  Schulstraße
                                                                                                          20, 64720
 13.08.2020
                                  Stadtschule Michelstadt                                                 Michelstadt

                                               Anwendungsbereich

        Dieser Hygieneplan regelt die Einzelheiten für die Hygiene in der Stadtschule Michelstadt.
                Er ist gleichzeitig Dienstanweisung und Bestandteil der Schulordnung.

Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Ver-
fahren und Verhaltensweisen, mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und
der Umwelt zu dienen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes haben den Anspruch, zur Gesunderhaltung der
Schüler und der Schulbediensteten, insbesondere zur Vermeidung von ansteckenden Krankheiten im täglichen Zusam-
menleben beizutragen.
Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Kindereinrichtungen deshalb seit 2001 verpflichtet, in Hygieneplänen in-
nerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Die Ausarbeitung soll unter Berück-
sichtigung der folgenden Schritte erfolgen:
    ▪   Infektionsgefahren analysieren
    ▪   Risiken bewerten
    ▪   Risikominimierung ermöglichen
    ▪   Überwachungsverfahren festlegen
    ▪   den Hygieneplan turnusmäßig überprüfen
    ▪   Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen
Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich Aktualität zu überprüfen. Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnah-
men im Rahmen der Eigenkontrolle erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung routinemäßig mindestens jährlich
sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert. Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten
jederzeit zugänglich und einsehbar sein. Eltern und Mitarbeiter/innen können diesen der Homepage entnehmen. Für
Lehrkräfte ist dieser zusätzlich im Lehrerzimmer zugänglich.
Die Mitglieder der Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bei der Umsetzung von Schutz- und Hy-
gieneplänen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinwei-
se ernst nehmen und ebenfalls umsetzen.
Alle Beschäftigten des Landes und der Schulträger an den Schulen, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren
regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise des
zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des Robert Koch-Instituts sowie der berufsständischen Regelungen der medizi-
nisch-therapeutischen Fachkräfte zu beachten.

                                         Regelmäßige Unterweisungen

Alle Lehrkräfte und beschäftigte Personen, die in Schulen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmä-
ßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und
im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen
und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu
erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.
Gesundheitliches Wohlergehen

Sollte es während der Schul-, Unterrichtzeit zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommen, ist der Beauftragte für
Erste Hilfe darüber zu informieren. Jede im Unterricht erworbene Verletzung ist in das Verbandsbuch (Standort: Lehrer-
zimmer) einzutragen. Bei Infektionskrankheiten ist gem. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu verfahren.

                                       Hygienemaßnahmen – Ergänzung (COVID-19)

Personen mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeutet, dürfen die Einrichtung nicht betreten.
Die Hinweise „Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrich-
tungen, in Kindertages-pflegestellen und in Schulen“ sind zu beachten (siehe Anlage).
Symptome: Fieber ab 38,0 Grad, trockener Husten und/ oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns.
Kein Ausschlussgrund ist: Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, genauso wie leichter oder gelegentlicher Hus-
ten bzw. Halskratzen!
Bei Auftreten solcher Symptome während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolie-
ren. Die Sorgeberechtigten werden informiert und es wird empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt, dem Hausarzt
oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen.
In Schulen (Schulgebäude und -gelände) ist, mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, eine
Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Diese Pflicht kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz ganz
oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst in Anspruch
genommen werden.
Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten.
Die infektions-schutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu
reagieren, bleiben unberührt.
Darüber hinaus gelten folgende Schutz- und Hygienemaßnahmen1:
• Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln,
• Einhalten der Husten- und Niesetikette sowie
• gründliche Händehygiene.

                                            Raumhygiene – Ergänzung (COVID-19)

Die Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf Klassenräume, sondern auf alle Räume. So sind z. B. auch für Lehrerzim-
mer, Sekretariate oder Versammlungsräume organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umset-
zung von Hygieneregeln ermöglichen.
Lüften:              Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung
                     bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn mög
                     lich auch öfter während des Unterrichts.
Reinigung:           Auf eine regelmäßige Reinigung des Schulgebäudes ist zu achten. Eine routinemäßige Flächendesinfek
                     tion in Schulen wird auch in der jetzigen SARS-CoV-2-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist
                     die angemessene Reinigung völlig ausreichend.

1
    Orientiert an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Mindestabstand – Ergänzung (COVID-19)

Soweit es für den Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Ganztag erforderlich und nach
den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Landes Hessen zulässig ist, kann von der Einhaltung des Mindestab-
stands insbesondere zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands, den unterrichtenden Lehrkräften, dem
Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal in allen Schularten und Jahr-
gangsstufen abgewichen werden. Im Schulbetrieb ist auch die Bildung konstanter Lerngruppen nicht mehr unbedingt
erforderlich.
Soweit möglich, lassen sich durch die Definition von Gruppen in fester Zusammensetzung (Kohorten) allerdings im Falle
einer Infektion Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen; damit kann erreicht werden, dass sich Quarantäne-
bestimmungen nicht auf die gesamte Schule auswirken, sondern nur auf die Kohorten, innerhalb derer ein Infektions-
risiko bestanden haben könnte.
Wo immer möglich, sollte insbesondere bei Besprechungen, Konferenzen sowie schulbezogenen Veranstaltungen ein
Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.

                                   Personaleinsatz – Ergänzung (COVID-19)
Grundsätzlich bestehen hinsichtlich des gesamten schulischen Personaleinsatzes keine Einschränkungen. Prinzipiell
besteht in jeder Situation die Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der oben genannten Hygiene- und Infektionsschutz-
maßnahmen sowie des Mindestabstands zu schützen. Darüber hinaus kann die Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
einen zusätzlichen Schutz gewährleisten.

In Abhängigkeit von der jeweiligen Entwicklung des Infektionsgeschehens oder von besonderen Risikofaktoren können
bei Bedarf zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dabei ist eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe
laut RKI nicht mehr möglich. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung durch die untersuchen-
den Ärztinnen und Ärzte.
  - Neben der Prüfung zu ergreifender spezifischer Schutzmaßnahmen kann eine vorübergehende Befreiung vom Prä-
     senzunterricht im Einzelfall auf Antrag erfolgen, wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass eine Lehrkraft, eine so-
     zialpädagogische Mitarbeiterin oder ein sozialpädagogischer Mitarbeiter selbst oder eine Person, mit der sie oder er
     in einem Hausstand lebt, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsver-
     laufs ausgesetzt wäre.
 -   Lehrkräfte, die nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, kommen ihrer Dienstpflicht von zuhause oder
     von einem anderen geschützten Bereich aus (auch in der Schule) nach.

Auf Wunsch der Lehrkraft oder der sozialpädagogischen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann eine betriebsmedizini-
sche Beratung durch den Medical Airport Service (https://www.medical-airport-service.de/mas/leistungen/infoportal-land-
hessen) in Anspruch genommen werden.
Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes im Hinblick auf generelle und individuelle Be-
schäftigungsverbote

        Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes
                                   – Ergänzung (COVID-19)
Auch Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krank-
heitsverlaufs ausgesetzt sind, unterliegen der Schulpflicht.
 - Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer individuellen ärztlichen Bewertung im Falle einer Erkrankung dem Ri-
     siko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können grundsätzlich vor Ort im Präsenzunterricht in be-
     stehenden Lerngruppen beschult werden, wenn besondere Hygienemaßnahmen (insbesondere die Abstandsrege-
     lung) für diese vorhanden sind bzw. organisiert werden können.
 - Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer Befreiung dieser Schülerinnen und Schüler von der Unterrichtsteilnahme-
     pflicht in Präsenzform. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten alter-
     nativ ein Angebot im Distanzunterricht, das dem Präsenzunterricht möglichst gleichgestellt ist; ein Anspruch auf be-
     stimmte Formen des Unterrichts besteht nicht.
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit
chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere
COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Insofern muss im Einzelfall
durch die Sorgeberechtigten ggf. in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kritisch geprüft und abgewo-
gen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht
und somit soziale Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.

                      Dokumentation und Nachverfolgung – Ergänzung (COVID-19)
Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten.

Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktmanagement durch das Gesundheitsamt
zu ermöglichen, ist auf eine hinreichende Dokumentation in Bezug auf die in der Schule jeweils anwesenden Personen
zu achten („wer hatte mit wem engeren, längeren Kontakt?“).
Zusätzlich wird die Verwendung der Corona-Warn-App empfohlen. Die Verwendung ist freiwillig und kann nicht angeord-
net werden.

            Verantwortlichkeit der Schulleitung und Meldepflicht – Ergänzung (COVID-19)
In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Leitung der Einrichtung für die Sicherstellung der Hygiene verantwortlich.
Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von
COVID-19-Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden. Zeitgleich ist auch das zuständige Staatliche Schulamt zu
informieren.

              Infektionsschutz beim Sport- und Musikunterricht– Ergänzung (COVID-19)
Sportunterricht, Musikunterricht können nach den in den Anlagen beigefügten Grundsätzen stattfinden. Dies gilt auch für
fachübergreifende Aspekte aus diesen Fächern und außerunterrichtliche Angebote.

             Schulverpflegung und Nahrungsmittelzubereitung – Ergänzung (COVID-19)
Die Nahrungsmittelzubereitung und Lebensmittelverarbeitung im Unterricht ist nicht zulässig.

Schulkantinen können entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Be-
triebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschrän-
kungsverordnung) vom 7. Mai 2020 eine Verpflegung vor Ort unter den dort genannten Voraussetzungen anbieten.
Bei der Verarbeitung und Ausgabe von Lebensmitteln ist auf strenge Hygiene zu achten. Ebenso sind geeignete Rah-
menbedingungen für die Einnahme von Mahlzeiten zu schaffen (jeweils nur Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe
essen möglichst gemeinsam, dabei sind strikte Abstandsregeln einzuhalten).

                                                  Schulreinigung

Die Schulreinigung aller Schulbereiche erfolgt von den Reinigungskräften entsprechend ihres Arbeitsplanes. Der im
Putzraum ausgehängte Reinigungs- und Desinfektionsplan ist hierbei genau zu beachten. Der Hausmeister prüft die
Einhaltung der Vorgaben des Plans und führt ggf. Beratungen durch. Bei der Reinigung festgestellte Auffälligkeiten wer-
den dem Schulhausmeister mitgeteilt (Beschädigungen an der Einrichtung, Störungen an Installationen, Auffälligkeiten
bei der Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln)..

                                                  Bodenreinigung

Auf die einleitenden Bemerkungen zur Schulreinigung wird verwiesen.
Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben,
welche Rutschgefahren mit sich bringen. Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen.
Hygiene im Sanitärbereich

Die Handwaschbecken sind mit hygienisch einwandfreien Handtrocknungseinrichtungen sowie mit Spendevorrichtung für
Flüssigseife auszustatten. Diese werden regelmäßig aufgefüllt. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtü-
cher und Toilettenpapier sind vorzuhalten. Gemeinschafts- Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.
Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen.
Die Überprüfung erfolgt durch das Reinigungspersonal und den Hausmeister.
Trinkwasserhygiene
Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht erfolgt.
Alle drei Wochen ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, etwa fünf Minuten beziehungs-
weise bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.
Ergänzungen – Hygiene (COVID-19)
Es sind ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitzustellen und aufzufüllen in einem Umfang, der
es Schülerinnen und Schülern sowie dem Personal ermöglicht, eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene
Wartezeiten durchzuführen. Unter Voraussetzung des sachgerechten Gebrauchs sind auch Stoffhandtuchrollen aus ret-
raktiven Spendersystemen geeignet. Auffangbehälter für Einmalhandtücher müssen vorhanden sein.

                                         Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers
                                     (siehe auch GUV-SI 8065: Erste Hilfe in Schulen)

Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu säubern. Der Ersthelfer hat
dabei Einmalhandschuh zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit
Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelgerecht zu des-
infizieren. Der Hausmeister leistet dabei Unterstützung.
Erste -Hilfe -Inventar
Geeignetes Erste- Hilfe Material enthalten nach der Unfallverhütungsvorschrift "GUV Erste Hilfe I 512":
· ein Großer Verbandkasten nach DIN 13169 " Verbandkasten E"
· ein Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 " Verbandkasten C"
Der Verbandskasten ist regelmäßig auf seine Vollständigkeit und Verfalldaten zu überprüfen und der Inhalt ggf. zu er-
gänzen bzw. zu ersetzen. Verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen,
regelmäßige Bestandskontrollen der Erste- Hilfe Kasten sind durchzuführen. Die Krankenliege ist, wenn keine Papierauf-
lage aufliegt, nach jeder Benutzung bei sichtbarer Verschmutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
In jedem Verbandskasten/ - Klassenzimmer/ Betreuungsraum befinden sich Einweghandschuhe und Mundschutz.
Ergänzungen (COVID 19)
Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zulässig. Nähere Informationen finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
sicherung (DGUV) unter „Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona-Virus-Pandemie: Handlungshilfen“.
Notrufnummern

      Polizei Tel.:     110                      Unfallarzt (Durchgangsarzt) Tel.: Hr./ Fr. Dr. Geyer 06061 71666

      Feuerwehr Tel.: 112                        Giftnotruf Tel.: 06131-19240

Das Giftinformationszentrum in Mainz ist zuständig für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz.
www.giftinfo.uni-mainz.de - Medizinische Klinik und Poliklinik der Universität Mainz, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz

                       Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen, Meldung

Nach § 34 IfSG bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungs-
vorschriften für Personal, Betreute und verantwortliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Schutz vor der
Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen, ausführlich dargestellt im „IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungsstätten
und Schulen in Hessen“.
Der Verdacht einer Erkrankung und das Auftreten von COVID-19-Fällen ist dem Gesundheitsamt und dem Staat-
lichen Schulamt zu melden.

                                                        Sonderfragen

Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im Sanitärbereich
ist der Befall fachgerecht zu beseitigen. Bei raumlufthygienisch bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall von Wänden,
Böden und Decken oder Emission von Raumluftschadstoffen (z.B. Losungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst
die Ursache zu ermitteln, da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. Bei größe-
ren Problemen sollte eine Besichtigung durch den Schulträger bzw. das Gesundheitsamt eingeleitet werden.
Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o. ä. sollte in jedem Fall das Gesund-
heitsamt eingeschaltet werden.

  Revision: Dieser Hygieneplan wird jährlich am 01.08. revidiert und -wenn nötig -angepasst von C. Trumpfheller (Konrektorin) und D.
  Schäfer-Koch (Sicherheitsbeauftragte)

  Datum:                                                                 Unterschrift:
Reinigungsplan allgemein

            Was                           Wann                     Wie                        Womit                             Wer
                                Vor und nach Toiletten-
                                benutzung, Schmutzar-
                                beiten, vor Umgang mit
                                Lebensmitteln,
                                bei Bedarf                Auf die feuchte Hand
                                                          geben und mit Wasser      Flüssigseife
Händewaschen                    Nach dem Betreten der     aufschäumen                                               Lehrkräfte und Schüler
                                Schule, vor und nach                                Einmalhandtücher
                                dem Essen                 20-30 Sekunden

                                Vor dem Aufsetzen und
                                nach dem Abnehmen
                                der Schutzmaske
                                                          3-5 ml auf der Haut gut
                                nach Kontamination mit    verreiben
Händedesinfektion               Blut, Stuhl, Urin o.ä.                              Händedesinfektionsmittel        Lehrkräfte und Schüler
                                (Windeln)                 30 Sekunden einmas-
                                                          sieren
                                Mehrmals täglich
                                                                                                                    Lehrkräfte und Schüler
                                immer in den Pausen       5 min Stoßlüften bzw.
Lüftung der Klassenräume                                                            Vollständig geöffnete Fenster
                                                          Querlüften
                                Vor und nach dem
                                                                                                                    Hausmeister
                                Unterricht
Abfälle in Klassenräumen                                  Entsorgung in die                                         Schüler (ggf unter Auf-
                                täglich                                             Abfallbeutel
auf Bänken und Tischen                                    Mülleimer                                                 sicht der Lehrkräfte)
                                nach Reinigungsplan
Fußboden, Flure                                           Feucht wischen            Reinigungslösung                Reinigungspersonal
                                des Schulträgers
                                nach Reinigungsplan
Fußboden Waschräume                                       Feucht wischen            Reinigungslösung                Reinigungspersonal
                                des Schulträgers
                                bei Verschmutzung
Handlauf, Türklinken,           sofort
Fenstergriffe, Lichtschalter,
                                täglich/ nach Reini-      feucht abwischen          Reinigungslösung                Reinigungspersonal
Möbelgriffe, Tische, Fens-
terbänke                        gungsplan des Schul-
                                trägers
                                bei Verschmutzung         feucht wischen mit
                                sofort                    gesonderten Reini-
Toiletten                       sonst täglich / nach      gungstüchern für Kon-     Reinigungslösung                Reinigungspersonal
                                Reinigungsplan des        taktflächen und Auf-
                                Schulträgers              nehmer für Fußboden

                                nach Reinigungsplan
Gymnastikhalle / Turnhalle                                feucht wischen            Reinigungslösung                Reinigungspersonal
                                des Schulträgers
                                regelmäßig nach Bedarf,
Fenster                         mindestens jedoch 1-2x    feucht wischen            Reinigungslösung                Fachfirma
                                jährlich
Reinigungsgeräte, -tücher, -    1 x wöchentlich
                                                          feucht wischen            Reinigungslösung                Reinigungspersonal
wischbezüge
Einmalhandschuhe
                                                                 tragen, Grobreinigung
                                    Bei Verschmutzung mit        mit Einwegtuch, Wisch-        Desinfektionsmittel nach           Geschultes Reinigungs-
Flächen aller Art                   Blut, Stuhl, Erbroche-       desinfektion, gesonder-       Desinfektionsmittel-Liste der      personal, Hausmeister
                                    nem                          te Entsorgung der             DGHM                               oder Lehrkräfte
                                                                 Tücher und Handschu-
                                                                 he in Müllsack

Dokumentationspflichten Infektionsschutz

                            Was                                         Wann                 Dokumentiert am                                Wer

Information der Eltern                                           Bei jeder Neuauf-         Datum                               I.Wiemer
(Elternbrief) über ihre Mitwirkungspflichten, Besuchs-           nahme von Schü-
verbote und Verhaltensmaßnahmen bei Erkrankungen,                lern
siehe Seite 7-9 des IfSG-Leitfaden (Ausgabe 2007) für            (z. B. Schuljahresbe-
Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen und                ginn)
Merkblatt des Gesundheitsamtes des HTK zur Wieder-
zulassung in Gemeinschaftseinrichtungen                                                    Unterschrift

Meldung nach § 34 Abs. 6 IfSG,                                   Sofort                                                        I.Wiemer
meldepflichtige Infektionskrankheit
                                                                 bei Kenntnis einer
                                                                 Neu-
an das zuständige Gesundheitsamt; siehe Seite 9 des              Erkrankung
IfSG-Leitfaden (Ausgabe 2007) für Kinderbetreuungs-
stätten und Schulen in Hessen

Information der Beschäftigten                                    Alle                      Datum                               I.Wiemer
in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen              zwei Jahre
gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz, siehe Seite 10-12
des IfSG-Leitfaden (Ausgabe 2007) für Kinderbetreu-
ungsstätten und Schulen in Hessen                                                          Unterschrift

Information werdender Mütter                                     Sofort bei Kennt-         Datum der Gefährdungsbeur-          I.Wiemer
und Gefährdungsbeurteilung                                       nisnahme                  teilung und Information

(Lehrkräfte, Bedienstete und Schülerinnen) zu Infekti-           der Schwangerschaft
onsgefahren in Schulen, siehe Flyer des HMAFG „Mut-              /Mutterschutz-
terschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder-         meldung
und Jugendbetreuung“ Stand 12-2009

Information und Hinweise für Schülerinnen und Schüler            Bei Wiederaufnahme        Datum                               Zuständige Gruppenleitung/
                                                                 des Schulbetriebs                                             Klassenlehrkraft
Gemäß des schulischen Hygieneplans, ergänzt durch die Hygiene-
vorschriften COVID-19                                            In regelmäßigen Ab-
                                                                 ständen                   Unterschrift

Verbandbuch                                                      Bei Verletzungen          Am Unfalltag                        Entsprechende/r Mitarbei-
                                                                 im Schulalltag                                                ter/in
                                                                                                                               D.Schäfer-Koch

Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials (Verbandkas-               Regelmäßig                Täglich/                            D.Schäfer-Koch
ten)                                                             nach Bedarf               wöchentlich/
monatlich

Aktualisierung des Hygiene- und Reinigungsplans    jährlich         Datum                     I.Wiemer
                                                                                              C.Trumpfheller
                                                                    Unterschrift              D.Schäfer-Koch

Anlage 1: Sportunterricht (Ergänzung Covid-19)

                                                         Distanzregel

 Innerhalb des Klassenverbandes kann von der Einhaltung des Mindestabstands abgewichen werden, wenn dies der
 Unterricht erfordert. Sofern möglich sollte der Mindestabstand von 1,5m aber eingehalten werden.
 Begegnungen von Gruppen beim Betreten der Umkleide oder der Sportstätte sind zu vermieden, ebenso wie Warte-
 schlangen beim Zutritt zur Sportstätte.

                                                       Körperkontakt
 Direkte körperliche Kontakte sind auf das sportartenspezifische Maß zu reduzieren.
 Sportunterricht ist in allen Inhaltsfeldern mit Ausnahme von „Mit und gegen den Partner kämpfen – Ringen und Raufen“
 möglich.
 Auf Abklatschen, Händeschütteln, Jubeln oder Trauern in der Gruppe wird komplett verzichtet.

                                                     Freiluftaktivitäten
 Sport und Bewegung an der frischen Luft auf den Sportanlagen ist der Turnhalle zu bevorzugen.
 Sofern die Witterung es zulässt findet die Bewegungsstunde im Freien statt.

                                                  Hygieneregeln einhalten
 Die Hände sind gründlich und häufiger zu waschen - idealerweise vor und nach dem Sportunterricht.
 Husten- und Niesetikette sind einzuhalten.
 Auf Körperkontakt wird weitestgehend verzichtet (s.o.).

                                                     Umkleidekabinen
 Die Umkleidekabinen und Duschen bleiben geschlossen. Die SuS kommen bereits in Sportkleidung zur Schule. Es wer-
 den nur die Schuhe gewechselt. Die Sportlehrkraft und die SuS bringen ein kleines eigenes Handtuch zum Abwischen
 von Schweiß mit. Es stehen im Eingangsbereich eine Garderobe und ein Schuhregal zum geordneten Ablegen der Klei-
 dung zur Verfügung.

                                         Veranstaltungen und Wettbewerbe
 Innerschulische sportliche Wettbewerbe können stattfinden. Schulübergreifende Wettbewerbe sind zunächst bis
 31.01.2021 ausgesetzt.

                                       Risiken in allen Bereichen minimieren
 Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist wird darauf
 verzichtet und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht.
Lüftungspläne
 In der Sporthalle muss regelmäßig Stoßgelüftet werden und ein kontinuierlicher Luftaustausch gewährleistet werden.
 Es sollte daher vor und nach dem Unterricht und nach jeder Gruppe/ Klasse gelüftet werden. Nach Möglichkeit sollte
 auch während dem Unterricht gelüftet werden.
 Die Umkleiden werden nach jeder Benutzung gelüftet.

                                                 Desinfektionskonzept
 Eine Händedesinfektion für die Lehrkräfte ist zur Verfügung gestellt, um die Hände beim Betreten und Verlassen der
 Sporthalle desinfizieren zu können. SuS müssen die Hände mit Seife gründlich waschen.
 Die Reinigung der Sanitärräume ist sichergestellt.

                                                       Sportgeräte
 Bei der Nutzung von Geräten ist auf die allgemeinen Hygieneregeln besonders Wert zu legen.

                                                  Schwimmunterricht
 Schwimmunterricht ist im geregelten Klassen- / Kurssystem der Schule möglich.
 Es gelten die weiteren Regeln dieses Hygieneplans, zusätzlich ist der Hygieneplan des Schwimmbades zu beachten.

Quellen:
    1. Infektionsschutzgesetz „IfSG-Leitfaden“ Ausgabe 2007 für Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen
    2. Anlage 2 zum Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 24.07.2020
Anlage 2: Musikunterricht (Ergänzung Covid-19)

                                                Allgemeine Hinweise

    -   Jede Lehrkraft ist selbst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
    -   Es gelten im Musikraum und für den Musikunterricht, sofern nicht anders geregelt, alle oben genannten Vor-
        schriften.
    -   Musikalische Handlungsformen wie Musizieren (z.B. mit Orff-Instrumenten), Musikhören, Musik beschreiben und
        Bewegen sind möglich.

                                                1. aktives Musizieren
    -   Musikpraktisches Arbeiten mit Instrumenten ist möglich, da kein erhöhtes Risiko besteht.
    -   Blasinstrumente sind hiervon ausgenommen.
    -   Das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen ist bis zum 31.01.2021 verboten.
    -   Das gemeinsame Singen im Freien ist unter Wahrung eines Mindestabstands von 3m der einzelnen Sänger und
        Sängerinnen untereinander möglich.

                             2. Musikpraktisches Arbeiten mit Blasinstrumenten
Bis zum 31.1.2021 ist nur Einzelunterricht unter Einhaltung der folgenden Regeln möglich:
    - Mindestabstand von 2,5 m
    - Probenintervall max. 30 min, danach Lüftungspause
    - Platzierung im Raum nicht im direkten Luftstrom des anderen.
    - Kein Wechsel der Blasinstrumente zwischen verschiedenen Musikern und Musikerinnen.
    - Durchpusten und Durchblasen des Instruments unterlassen.
    - Keine Mundstückübungen, Lippenübungen, spezielle Atemübungen etc.
    - Kondensat Reste am Boden mit Einmaltüchern aufnehmen und direkt entsorgen, danach Hände waschen;
    - Kondensat in Gefäß abblasen und direkt nach dem Unterricht entsorgen;
    - Trocknung und Reinigung erfolgt nur beim eigenen Instrument

                                            3. Singen, Tanz, Bewegung
    -   Gemeinsames Singen ist in geschlossenen Räumen bis 31.01.2021 untersagt.
    -   Ein gesanglicher Einzelvortrag ist unter Wahrung eines Mindestabstands von 3 m möglich. Zusätzlich wird eine
        Abtrennung durch eine durchsichtige Plexiglasscheibe und sowie ein Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
    -   Proben, wenn möglich im Freien, oder in sehr großen, gut durchlüfteten Räumen (Musiksaal).
    -   Probenintervall max. 30 Minuten, danach Lüftungspause.
    -   Platzierung nicht im direkten Luftstrom des anderen.
    -   Kombination von Gesang und Bewegung/ Tanz konsequent unterlassen.
-     Keine Stücke mit Schwerpunkt auf Explosivlauten.

                          4. Kooperation mit außerschulischen musikalischen Partnern
     -     Kooperationsprojekte mit außerschulischen Partnern (z.B. Musikschule Odenwald – PRIMUS) sind unter Einhal-
           tung des geltenden Hygieneplans möglich.

                                    5. schulische Ensembles, Arbeitsgemeinschaften …
           … sind unter Einhaltung des aktuell geltenden Hygieneplans möglich.

Anlage 3: Schulverpflegung entsprechend § 4 Abs. 2 (Ergänzung Covid-19)
(wird aktuell überarbeitet)

Quellen:
    3. Infektionsschutzgesetz „IfSG-Leitfaden“ Ausgabe 2007 für Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen
    4.     „Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung“ , Flyer des HMAFG - Stand 12-2009
    5. Merkblatt des Gesundheitsamtes des HTK zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
    6. Meldeformular Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz, Flyer „Frische Luft in Schulen“ Stadt-
       gesundheitsamt Frankfurt – 2006
    7. Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 24.07.2020
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