Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

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Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Entwurf eines Gesetzes zum Übergang des Bewacherregisters vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische
Bundesamt

A. Problem und Ziel
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29. No­
vember 2018 (BGBl. I S. 2666) wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt­
schaft und Klimaschutz (BMWK) zur Registerbehörde des Bewacherregisters bestimmt. Die
Aufgabenzuweisung an das BAFA ergab sich aus der Zuständigkeit des BMWK für das
Bewachungsgewerbe und war an diesen Sachzusammenhang gekoppelt. Mit Verwaltungs­
vereinbarung vom 8. Juni 2020 ist die ministerielle Zuständigkeit für das Bewachungsrecht
vom BMWK auf das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) übertragen wor­
den. Die ministerielle Zuständigkeit umfasst die Fachaufsicht über die Registerbehörde des
Bewacherregisters. Die Aufgabe der Registerbehörde ist wegen des Sachzusammenhangs
zur ministeriellen Zuständigkeit in den Geschäftsbereich des BMI zu übertragen. Neue Re­
gisterbehörde für das Bewacherregister wird das Statistische Bundesamt (StBA) als nach­
geordnete Behörde im Geschäftsbereich des BMI.

Ziel des Gesetzentwurfs ist, die rechtlichen Voraussetzungen für den Wechsel der Regis­
terbehörde und die damit einhergehende Übermittlung des Datenbestands des Bewacher­
registers zu schaffen.

B. Lösung, Nutzen
Das StBA wird neue Registerbehörde des Bewacherregisters. Durch die Änderung der Zu­
ständigkeitsregelung in § 11b Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wird die Zuständig­
keit als Registerbehörde vom BAFA auf das StBA übertragen. Der Wechsel der Register­
behörde in den Geschäftsbereich des BMI bietet den Nutzen einer unmittelbaren fachauf­
sichtlichen Begleitung. Der Wechsel wird zudem genutzt, um das informationstechnische
System des Bewacherregisters an die neue Betriebsumgebung anzupassen und die tech­
nischen Grundlagen zur Weiterentwicklung des Registers zu schaffen.

Zudem wird eine Übergangsregelung in die Gewerbeordnung aufgenommen. Diese regelt
die Übergangsphase des Behördenwechsels und die Verfahrensweise bei der Übertragung
des Datenbestands. Zur Klarstellung, dass bei der mit dem Zuständigkeitswechsel einher­
gehenden Übertragung des Registerdatenbestands die personenbezogenen Daten von der
bisherigen Registerbehörde an die neue Registerbehörde übermittelt werden dürfen, wird
eine entsprechende Regelung in die Übergangsvorschrift aufgenommen. Um zu gewähr­
leisten, dass der Übergang für die Nutzenden – die Vollzugsbehörden und die Gewerbe­
treibenden – störungsfrei durchgeführt werden kann, wird die Übermittlung des Datenbe­
stands zuvor mit Echtdaten erprobt, wofür eine entsprechende Regelung erfolgt. Diese Er­
probung und die gesetzliche Regelung der Ausgestaltung der Übergangsphase bieten ei­
nen qualitativen Nutzen für alle Betroffenen. Sie ermöglicht, etwaige Fehlfunktionen bereits
im Vorfeld zu beheben und somit einen technisch reibungslosen Betrieb im StBA sowie eine
Übertragung des Datenbestands bei Produktivsetzung im StBA, ohne dass der Regelbe­
trieb für eine längere Zeit unterbrochen werden muss.
-2-             Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Mit dem Gesetzentwurf werden darüber hinaus die Verordnungsermächtigungen in §§ 11b
und 34a GewO an den Wechsel der ministeriellen Zuständigkeit für das Bewachungsrecht
angepasst und redaktionelle Änderungen in § 11b GewO vorgenommen.

C. Alternativen
Anstelle des Wechsels der Registerbehörde käme eine Weiterführung des Bewacherregis­
ters durch das BAFA in Betracht. Dies stünde jedoch nicht im Einklang mit dem Wechsel
der ministeriellen Zuständigkeit. Aufgrund des Sachzusammenhangs erfolgt daher die Auf­
gabenübertragung an das StBA.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem StBA entstehen für die Einrichtung einer neuen Registerbehörde des Bewachungsre­
gisters im StBA jährliche Mehrkosten in Höhe von 2,276 Mio. Euro und einmalige Umstel­
lungskosten in Höhe von 7,591 Mio. Euro. Die jährlichen Mehrkosten des StBA enthalten
rund 415 Tausend Euro Personalkosten und 900 Tausend Euro Sachkosten für die Wartung
und Pflege der IT-Systeme, die bereits über die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
BMI und dem BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom
8. Juni 2020 ausgeglichen werden.

Der Mehraufwand des StBA wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderungen und Anpassungen an bestehenden Schnittstellen, entsteht der Wirt­
schaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5 Tausend Euro. Dieser ist der Kategorie
„Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“ zuzuordnen. Es werden keine Infor­
mationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,5 Millionen Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 8,3 Millionen Euro. Die Kosten fallen auf
Bundesebene an.

Der jährliche Erfüllungsaufwand ist auf die Führung des Bewacherregisters im StBA zurück­
zuführen. Der einmalige Erfüllungsaufwand verteilt sich über etwa drei Jahre und entsteht
durch die Migration des Registers vom BAFA zum StBA sowie durch die Weiterentwicklung
des Registers. Aufwände, die durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMI und
dem BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht entstanden
sind, werden mitberücksichtigt.
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F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
-4-        Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat
     Entwurf eines Gesetzes zum Übergang des Bewacherregisters vom
     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische
                                Bundesamt

                                               Vom ...

      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                          Artikel 1

    Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a)   Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:

           „§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermächtigung“

      b)   Die Angabe zu § 158 wie folgt gefasst:

           „§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb“.

2.    § 11b wird wie folgt geändert:

      a)   Der Überschrift wird das Wort "; Verordnungsermächtigung" angefügt.

      b)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

           aa) Die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ werden durch die
               Wörter „Statistischen Bundesamt“ ersetzt.

           bb) Folgender Satz wird angefügt:

               „Das Bewacherregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den
               Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt zu füh­
               ren.“

      c)   In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe „§ 17“ durch die Wörter „§ 23
           Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

      d)   In Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
           im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
           und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermäch­
           tigt,“ durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird
           ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Kli­
           maschutz,“ ersetzt.

3.    In § 34a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
      durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
-5-            Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

4.   § 158 wird wie folgt gefasst:

                                           „§ 158

                           Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb

         (1) § 11b Absatz 1 ist bis zum [einsetzen: Datum des Montags der sechzehnten
     auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in der bis zum [einsetzen: Datum des
     Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.

          (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem Statisti­
     schen Bundesamt zum [einsetzen: Datum des Montags der sechzehnten auf die Ver­
     kündung folgenden Kalenderwoche] die im Bewacherregister nach § 11b gespeicher­
     ten Daten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach Satz 1
     übermittelten personenbezogenen Daten bis einen Monat nach der Übermittlung spei­
     chern. Danach sind die personenbezogenen Daten beim Bundesamt für Wirtschaft und
     Ausfuhrkontrolle zu löschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient ausschließlich der Ab­
     sicherung der Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim Statistischen Bundesamt
     im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das Bundesamt für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle
     darf im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim
     Statistischen Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten er­
     neut an das Statistische Bundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 genannten
     Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezogenen Daten nach Satz 2 dürfen durch das
     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu anderen Zwecken verarbeitet
     werden.

          (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf vor der Übertragung
     der Aufgabe der Führung des Bewacherregisters dem Statistischen Bundesamt die im
     Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über­
     mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im Bewacherregister nach § 11b er­
     fassten Daten von den informationstechnischen Systemen des Bundesamtes für Wirt­
     schaft und Ausfuhrkontrolle in die informationstechnischen Systeme des Statistischen
     Bundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit der einzelnen Bestandteile der in­
     formationstechnischen Systeme für das Bewacherregister im Statistischen Bundesamt.
     Das Statistische Bundesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten ausschließlich
     zu den in Satz 2 genannten Zwecken verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die
     Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung nach Satz 2 abgeschlossen ist.
     Die Erprobungszeit endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Bewacherregisters
     im Statistischen Bundesamt.

          (4) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 ist von der übermit­
     telnden Stelle zu protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung gilt
     entsprechend. Die zu übermittelnden Daten können auch als Speicherabzug übermit­
     telt werden, der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Be­
     wacherregisterverordnung unterliegt.

         (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Statistische Bun­
     desamt ergreifen während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem jeweiligen Stand der
     Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleis­
     tung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe der
     Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.“
-6-             Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

                                  Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-7-            Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Errichtung eines Bewacherregisters, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewer­
betreibenden und Wachpersonen elektronisch auswertbar erfasst werden sollen, wurde mit
dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016
(BGBl. I S. 2456) beschlossen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtli­
cher Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) wurde das Bundesamt für Wirt­
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Registerbehörde be­
stimmt. Die Aufgabenzuweisung an das BAFA ergab sich aus der fachlichen Zuständigkeit
des BMWK für das Bewachungsgewerbe und war an diesen Sachzusammenhang gekop­
pelt. Innerhalb der Bundesregierung ist die Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom
BMWK auf das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch die „Verwal­
tungsvereinbarung zwischen dem BMI und dem BMWK über die Übernahme der Zustän­
digkeit für das Bewachungsrecht vom 8. Juni 2020“ übertragen worden. Die ministerielle
Zuständigkeit umfasst die Fachaufsicht über die Registerbehörde des Bewacherregisters.
Die Aufgabe der Registerbehörde ist wegen des Sachzusammenhangs zur ministeriellen
Zuständigkeit in den Geschäftsbereich des BMI zu übertragen. Als neue Registerbehörde
für das Bewacherregister wird das Statistische Bundesamt (StBA) als nachgeordnete Be­
hörde im Geschäftsbereich des BMI bestimmt.

Ziel des Gesetzentwurfs ist, die rechtlichen Voraussetzungen für den Wechsel der Regis­
terbehörde und die damit einhergehende Übermittlung des Datenbestands des Bewacher­
registers zu schaffen.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die Voraussetzung für die Überführung des Be­
wacherregisters vom BAFA zum StBA. Durch die Änderung der Zuständigkeitsregelung in
§ 11b Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wird die Zuständigkeit als Registerbehörde
vom BAFA auf das StBA übertragen.

Zudem wird eine Übergangsregelung in die Gewerbeordnung aufgenommen. Diese regelt
die Übergangsphase für den Behördenwechsel und die Verfahrensweise bei der Übertra­
gung des Datenbestands. Die im Bewacherregister nach § 11b GewO gespeicherten Daten
umfassen auch personenbezogene Daten. Zur Klarstellung, dass bei der mit dem Zustän­
digkeitswechsel einhergehenden Übertragung des Registerdatenbestands die personenbe­
zogenen Daten von der bisherigen Registerbehörde an die neue Registerbehörde übermit­
telt werden dürfen, wird eine entsprechende Regelung in die Übergangsvorschrift aufge­
nommen. Um zu gewährleisten, dass der Übergang für die Nutzenden – die Vollzugsbehör­
den und die Gewerbetreibenden – störungsfrei durchgeführt werden kann, wird die Über­
mittlung des Datenbestands zuvor mit Echtdaten erprobt, wofür eine entsprechende Rege­
lung erfolgt. Für die Entwicklung und Erprobung des Bewacherregisters beim StBA und die
Erprobung des Verfahrens der Datenübermittlung ist die Verarbeitung von Echtdaten im
System des StBA erforderlich. Die Testung ausschließlich mit anonymisierten Daten bietet
nicht die Gewähr, dass das System reibungslos funktioniert.
-8-            Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Im Übrigen werden die Verordnungsermächtigungen an den Wechsel der ministeriellen Zu­
ständigkeit für das Bewachungsrecht angepasst und redaktionelle Änderungen in § 11b
GewO vorgenommen.

III.     Alternativen

Anstelle des Wechsels der Registerbehörde käme eine Weiterführung des Bewacherregis­
ters durch das BAFA in Betracht. Da die Aufgabe der Registerbehörde an den Sachzusam­
menhang zur ministeriellen Zuständigkeit gebunden ist, erfolgt eine Übertragung der Auf­
gabe an das StBA als die hierfür am besten geeignete Geschäftsbereichsbehörde des BMI.

IV.      Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes (GG). Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirt­
schaft (u.a. Gewerbe) zuständig.

Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesgesetzliche Regelung für die getroffenen
Regelungen zwingend erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Es liegt im gesamtstaatlichen
Interesse und ist zur Wahrnehmung der Rechtseinheit erforderlich, dass die Regelungen
für das Bewachungsgewerbe bundesgesetzlich geregelt werden. Uneinheitliche landes­
rechtliche Regelungen würden zu einer Rechtszersplitterung führen. Das mit dem Gesetz
angestrebte Ziel, die Zuständigkeit für die Aufgabe als Registerbehörde des Bewacherre­
gisters mit bundesweiter Zuständigkeit zu ändern und die Übermittlung des Datenbestands
des Bewacherregisters zu regulieren, kann nur durch eine bundesgesetzliche Regelung
erreicht werden.

V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
         Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver­
trägen vereinbar.

VI.      Gesetzesfolgen

Die Zuständigkeit der Aufgabe als Registerbehörde des Bewacherregisters wechselt vom
BAFA zum StBA. In der Folge sind im StBA die technischen Systeme zur Führung des
Bewacherregisters einzurichten und der Datenbestand ist zu übertragen. Die elektroni­
schen Schnittstellen des Registers zum Bundesamt für Verfassungsschutz und zum Deut­
schen Industrie- und Handelskammertag sind technisch anzupassen. Für die Nutzenden
des Bewacherregisters, die Vollzugsbehörden und Gewerbetreibenden, entsteht kein Um­
stellungsaufwand. Für die Nutzenden ändern sich der Ansprechpartner und die Register­
behörde.

1.     Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.

2.     Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitlinien der Bundesregierung zur Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Nachhaltigkeitsindikatoren sind nicht betroffen.
-9-           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

3.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem StBA entstehen für die Einrichtung einer neuen Registerbehörde des Bewachungsre­
gisters im StBA jährliche Mehrkosten in Höhe von 2,276 Mio. Euro und einmalige Umstel­
lungskosten in Höhe von 7,591 Mio. Euro. Die jährlichen Mehrkosten des StBA enthalten
rund 415 Tausend Euro Personalkosten und 900 Tausend Euro Sachkosten für die Wartung
und Pflege der IT-Systeme, die bereits über die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
BMI und dem BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom
8. Juni 2020 ausgeglichen werden.

Der Mehraufwand des StBA wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen.

4.     Erfüllungsaufwand

Die Registerbehörde wechselt vom BAFA zum StBA. Dazu wird der Datenbestand des Be­
wacherregisters übermittelt, die Gewerbeordnung angepasst und eine Übergangsregelung
eingeführt.

Da der Erfüllungsaufwand durch die Migration und die Weiterentwicklung des Bewacherre­
gisters bisher noch nicht geschätzt wurde, werden diese Aufwände in der vorliegenden
Schätzung mitberücksichtigt.

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Durch die Änderungen und Anpassungen an bestehenden Schnittstellen, entsteht der Wirt­
schaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5 Tausend Euro. Dieser ist der Kategorie
„Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“ zuzuordnen.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,6 Millionen Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 8,3 Millionen Euro. Die Kosten fallen auf
Bundesebene an.

Der jährliche Erfüllungsaufwand ist auf die Führung des Bewacherregisters im StBA zurück­
zuführen. Der einmalige Erfüllungsaufwand verteilt sich über etwa drei Jahre und entsteht
durch die Migration des Registers vom BAFA zum StBA sowie durch die Weiterentwicklung
des Registers. Aufwände, die durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMI und
dem BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht entstanden
sind, werden mitberücksichtigt.

Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.

Vorgabe 1: Aufbau des Bewacherregisters im StBA; § 11b, § 158 Absatz 3 Satz 2-5
GewO

Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:

     Fallzahl   Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten       Personalkosten       Sachkosten
                pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                          (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
                (in Minuten)   (in Euro)     (in Euro)
- 10 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

  hD          768.000       70,50           -              902                  -

  Sachkos­
  ten (Mig­ -               -               800.345        -                    800
  ration)

  Sachkos­
  ten
  (Weiter­ -                -               6.416.250      -                    6.416
  entwick­
  lung)

  Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)                         8.119

Gemäß § 11b Absatz 1 GewO (Artikel 1; Dritte Gesetz zur Änderung bewachungsrechtli­
cher Vorschriften) wechselt die Zuständigkeit für das Bewacherregister vom BAFA zum
StBA. Entsprechend fallen für den Aufbau im StBA Personal- und Sachkosten für die Mig­
ration und für die Weiterentwicklung durch Konzeptionsarbeiten in der Umsetzungsphase,
sowie für die technischen Vorbereitungen und technischen Umsetzungen an.

Einmalige Personalkosten entstehen durch die temporäre Beschäftigung von vier Personen
im höheren Dienst. Die Zuständigkeit der vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beinhaltet
unter anderem das fachliche Projektmanagement, die Koordination und Aufsicht der Infor­
mationstechnik und das Management der externen Dienstleister. Diese Tätigkeiten fallen in
den ersten zwei Jahren an (192.000 Minuten pro Person bzw. 768.000 Minuten insgesamt).

Durch die temporäre Testung der Daten gemäß § 158 Absatz 3 Satz 2 bis 5 GewO fallen
keine wesentlichen zusätzlichen Aufwände im StBA an.

Es werden der Lohnsatz des höheren Dienstes auf Bundesebene (70,50 Euro pro Stunde)
angesetzt.

Einmalige Sachkosten entstehen durch das Beschäftigen externer Dienstleister, die neben
Konzeptions- und Planungsarbeiten auch für die Qualitätssicherung (u.a. durch Abnahme­
tests) und Entwicklungsarbeiten (Aktivitäten, die indirekt für die Implementierung bzw. die
Qualitätssicherung aus technischer Sicht notwendig sind) zuständig sind. Thematisch kann
hierbei zwischen ‚Migration‘ und ‚Weiterentwicklung‘ unterschieden werden. In der Migrati­
onsphase findet unter anderem das Refactoring statt, damit alle notwendigen technischen
und architektonischen Anpassungen umgesetzt werden können und um die Weiterentwick­
lungsmöglichkeiten des Bewacherregisters beim StBA vorzubereiten.

Der Aufwand für die Migration beträgt in Summe rund 800 Tausend Euro (Sachkosten).
Davon sind rund 108 Tausend Euro im ersten Jahr (2020) angefallen, rund 376 Tausend
Euro fallen im zweiten Jahr und rund 316 Tausend Euro im dritten Jahr an.

Die Weiterentwicklungsphase dauert drei Jahre und entspricht einem einmaligen Aufwand
von rund 6,4 Millionen Euro (Sachkosten). Davon fallen rund 1,3 Millionen Euro im ersten
Jahr, rund 4,2 Millionen im zweiten Jahr und rund 900 Tausend im dritten Jahr an.

Insgesamt ist dadurch mit einem einmaligen Sachaufwand von rund 7,2 Millionen Euro für
das StBA zu rechnen.

Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt rund 8,1 Millionen Euro. Davon zählen
rund 902 Tausend Euro zu den Personalkosten (1 StBA (hD) * 768.000 Minuten/60 * 70,50
Euro pro Stunde) und rund 7,2 Millionen Euro zu den Sachkosten.

Vorgabe 2: Führung des Bewacherregisters durch StBA; § 11b Absatz 1 GewO
- 11 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:

  Fallzahl   Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten          Personalkosten       Sachkosten
             pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                          (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
             (in Minuten)   (in Euro)      (in Euro)

  mD         288.000        33,80          -              162                  -

  gD         576.000        46,50          -              446                  -

  hD         672.000        70,50          -              790                  -

  Sachkos­
           -                -              906.083        -                    906
  ten

  Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)          2.304

Die Aufgabe der Registerbehörde ist in den Geschäftsbereich des BMI zu übertragen. Neue
Registerbehörde für das Bewacherregister wird das StBA als nachgeordnete Behörde im
Geschäftsbereich des BMI, § 11b Absatz 1 GewO.

Durch die Führung des Bewacherregisters fallen dem StBA jährliche Personalkosten durch
die Gewährleistung der IT-Sicherheit, der Anwenderbetreuung, dem Qualitätsmanagement,
das Anforderungsmanagement, das Stakeholder-Management sowie die Öffentlichkeitsar­
beit an. Insgesamt werden dadurch 16 Mitarbeiterkapazitäten gebunden, wobei sieben Per­
sonen dem höheren Dienst (Lohnkostensatz: 70,50 Euro pro Stunde), sechs Personen dem
gehobenen Dienst (Lohnkostensatz: 46,50 Euro pro Stunde) und drei Personen dem mitt­
leren Dienst (Lohnkostensatz: 33,80 Euro pro Stunde) zuzuordnen sind.

Sachkosten entstehen dem StBA durch die Wartung und Pflege der Systeme. Diese Sach­
kosten belaufen sich pro Jahr auf rund 514 Tausend Euro.

Außerdem ist das Informationstechnikzentrum-Bund (ITZBund) für die Bereitstellung und
dem Betrieb aller notwendigen Hard- und Software zuständig, wodurch ein jährlicher Erfül­
lungsaufwand von rund 392 Tausend Euro (Sachkosten) entsteht.

Insgesamt entstehen somit Sachkosten in Höhe von rund 906 Tausend Euro pro Jahr.

Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt rund 2,3 Millionen Euro. Davon zählen
rund 1,4 Millionen Euro zu den Personalkosten (1 StBA (mD) * 288.000 Minuten/60 * 33,80
Euro pro Stunde + 1 StBA (gD) * 576.000 Minuten/60 * 46,50 Euro pro Stunde + 1 StBA
(hD) * 672.000 Minuten/60 * 70,50 Euro pro Stunde) und rund 906 Tausend Euro zu den
Sachkosten.

Vorgabe 3: Führung des Bewacherregisters durch BAFA; § 11b Absatz 1 GewO

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:

  Fallzahl   Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten          Personalkosten       Sachkosten
             pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                          (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
             (in Minuten)   (in Euro)      (in Euro)

                                                          -565                 -180

  Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)          -745
- 12 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:

  Fallzahl    Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten          Personalkosten       Sachkosten
              pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                           (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
              (in Minuten)   (in Euro)      (in Euro)

                                                           141                  45

  Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)                         186

Da künftig das StBA für die Führung des Bewacherregisters zuständig sein wird, entfällt der
jährliche Erfüllungsaufwand des BAFA vollständig. Dieser liegt laut OnDEA (Online-Daten­
bank des Erfüllungsaufwands) bei rund 745 Tausend Euro (siehe auch id-ip:
2019092613110401). Davon zählen rund 565 Tausend Euro zu den Personalkosten und
rund 180 Tausend Euro zu den Sachkosten.

Da die Zuständigkeit der Führung des Registers mit Inkrafttreten des Gesetzes an das StBA
übergeht, das BAFA aber bis zur endgültigen Datenübermittlung weiterhin laufende Arbei­
ten leisten muss, bleibt voraussichtlich zwischen Juni 2022 und September 2022 Erfüllungs­
aufwand für das BAFA bestehen. Um diesen Aufwand zu berücksichtigen, wird ein einma­
liger Erfüllungsaufwand für das BAFA kalkuliert. Dieser beträgt, sofern das Gesetz Juni
2022 in Kraft tritt und die letzte Datenübermittlung an das StBA im September 2022 erfolgt,
bei rund 186 Tausend Euro (745 Tausend Euro jährlicher Erfüllungsaufwand * 3 Monate/12
Monate). Davon zählen rund 141 Tausend Euro zu den Personalkosten und rund 45 Tau­
send Euro zu den Sachkosten.

Die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung des BAFA beträgt somit rund 745 Tausend Euro
und der einmalige Erfüllungsaufwand rund 186 Tausend Euro.

Vorgabe 4: Führen der Fachaufsicht über Bewacherregister durch BMI; § 11b GewO

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:

  Fallzahl    Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten          Personalkosten       Sachkosten
              pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                           (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
              (in Minuten)   (in Euro)      (in Euro)

  1           275.760        54,40          -              250                  -

  Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)           250

Der aktuelle Erfüllungsaufwand durch das Führen der Fachaufsicht liegt bei rund 250 Tau­
send Euro pro Jahr für das BMWK (siehe OnDEA; id-ip: 2019092613110402). Dieser ent­
steht durch das Beschäftigen von Personen im höheren und gehobenen Dienst (durch­
schnittlicher Lohnkostensatz: 54,40 Euro pro Stunde) für insgesamt 275.760 Minuten pro
Jahr.

Das BMI geht nicht davon aus, dass durch den Wechsel der Zuständigkeit auf seinen
Dienstbereich mit einer wesentlichen Änderung des Erfüllungsaufwands zu rechnen ist,
weshalb für diese Vorgabe der hinterlegte Erfüllungsaufwand von rund 250 Tausend Euro
übernommen wird.

Vorgabe 5: Führen der Fachaufsicht über das Bewacherregister durch BMWK; § 11b
GewO
- 13 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:

  Fallzahl   Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten          Personalkosten       Sachkosten
             pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                          (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
             (in Minuten)   (in Euro)      (in Euro)

  1          -275.760       54,40          -              -250                 -

  Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)          -250

Wie in Vorgabe 4 aufgeführt, wechselt die Zuständigkeit für die Fachaufsicht vom BMWK
zum BMI, wodurch der in OnDEA hinterlegte Erfüllungsaufwand von rund 250 Tausend
Euro für das BMWK vollständig entfällt.

Vorgabe 6: Migration des Bewacherregisters vom BAFA zum StBA; § 158 Absatz 1
bis 5 GewO

Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:

  Fallzahl   Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten          Personalkosten       Sachkosten
             pro Fall    Stunde       pro Fall
                                                          (in Tsd. Euro)       (in Tsd. Euro)
             (in Minuten)   (in Euro)      (in Euro)

  1          3.360          46,50          25.200         2.6                  25.2

  Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)                        27.8

Für die Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim StBA ist der aktuell im Register ge­
speicherte Datenbestand vom BAFA an das StBA zu übermitteln. Das BAFA ist für die Da­
tenübermittlung zuständig, speichert den an das StBA übermittelten Datenbestand für einen
Monat ab und löscht die Daten, nachdem der Betrieb des Registers im StBA beginnt (siehe
§ 158 Absatz 2 GewO). Während der Migrationsphase übermittelt das BAFA dem StBA
Testdaten (siehe § 158 Absatz 3 Satz 1 GewO). Es wird davon ausgegangen, dass dies
etwa viermal stattfinden wird. Alle Datenübermittlungen sind vom BAFA zu protokollieren
(§ 158 Absatz 4 GewO) und für die Sicherstellung des Datenschutzes ist zu sorgen (siehe
§ 158 Absatz 5 GewO).

Durch die Datenübermittlungen entsteht einer Person im gehobenen Dienst (Lohnkosten­
satz: 46,50 Euro pro Stunde) im BAFA für einen halben Arbeitstag (240 Minuten je Über­
mittlung; durch die vier Übermittlungen der Testdaten und der finalen Datenübermittlung:
1.200 Minuten insgesamt) Aufwand durch das Exportieren, Prüfen und Packen der Daten,
sowie der Übertragung an das StBA.

Für die Speicherung der Daten über einen 30-tägigen Zeitraum muss zunächst ein speziell
abgeschirmter und geschützter Bereich im Netzwerk eingerichtet werden. Für diese Arbeit
ist eine Person im gehobenen Dienst (BAFA) für zwei Arbeitstage zuständig (960 Minuten).
Für die Löschung der Daten wird eine Person im gehobenen Dienst des BAFA für einen
halben Arbeitstag (240 Minuten) zuständig sein.

 Für die Protokollierung der Datenübermittlung wird ein Datenbankabzug erstellt und auf­
bewahrt. Zusätzlich wird ein Protokoll zum übermittelten Abdruck erstellt (Zeitaufwand im
BAFA: 960 Minuten).
- 14 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Durch die Gewährleistung der Datensicherung und Sicherstellung des Datenschutzes ist
mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu rechnen.

Insgesamt beträgt der Zeitaufwand im BAFA somit 3.360 Minuten.

Dem BAFA entstehen zudem Sachkosten durch das Beauftragen eines externen Senior-
Developers, der die zuvor gelisteten Aktivitäten laufend unterstützt. Insgesamt entstehen
dadurch Sachkosten in Höhe von 23.700 Euro.

Zusätzlich entstehen für die Speicherung der Daten pro Tag Sachkosten in Höhe von 50
Euro, wodurch für die Erfüllung der Pflicht mit insgesamt 1.500 Euro (50 Euro * 30 Tage)
zusätzlichen Sachkosten zu rechnen ist und die Gesamtsachkosten dieser Vorgabe auf
25.200 zu schätzen sind.

Insgesamt entsteht im BAFA durch die Vorgaben gemäß § 158 Absatz 1 bis Absatz 5
GewO ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 28 Tausend Euro. Davon zählen rund
2.6 Tausend Euro zu den Personalkosten (1 BAFA (gD) * 3.360 Minuten/60 * 46,50 Euro
pro Stunde) und rund 25 Tausend Euro zu den Sachkosten.

5.     Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

6.     Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucher. Gleichstellungspolitische oder
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf ist gleichstellungs­
politisch neutral.

VII.     Befristung; Evaluierung

Die Aufgabe der Registerbehörde des Bewacherregisters wird dauerhaft dem StBA zuge­
wiesen. Eine Befristung des Gesetzes kommt daher nicht in Betracht.

Eine Evaluierung dieses Gesetzes ist nach Inkraftreten in spätestens fünf Jahren vorgese­
hen. Ziel des Regelungsvorhabens ist der Übergang des Bewacherregisters vom BAFA auf
das StBA, insbesondere soll der Schutz der personenbezogenen Daten während der Über­
gangsphase und die technische Funktionsfähigkeit des Bewacherregisters nach dem Über­
gang sichergestellt werden. Als Kriterien für die Evaluierung werden Auswertungen der Re­
gisterbehörde zu möglichen technischen Problemstellungen sowie Rückmeldungen des
Bundesamtes für Verfassungsschutz und Deutschen Industrie- und Handelskammertag be­
treffend die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen zum Register sein. Darüber hinaus wird
der Datenschutz und die Datensicherheit in die Überprüfung einbezogen werden. Als Da­
tengrundlage können technische Berichte und Dokumentationen der Registerbehörde her­
angezogen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Inhaltsangabe ist zu ändern, um
die Ersetzung des § 158 GewO abzubilden.
- 15 -          Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29. No­
vember 2018 (BGBl. I S. 2666) wurde das BAFA als nachgeordnete Behörde im Geschäfts­
bereich des BMWK zur Registerbehörde bestimmt. Die Aufgabenzuweisung an das BAFA
ergab sich aus der fachlichen Zuständigkeit des BMWK für das Bewachungsgewerbe und
ist an diesen Sachzusammenhang gekoppelt. Mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem BMI und dem BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht
vom 8. Juni 2020 ist die Zuständigkeit für das Bewachungsgewerbe vom BMWK auf das
BMI übertragen worden. Die Aufgabe der Registerbehörde ist wegen des Sachzusammen­
hangs zur ministeriellen Zuständigkeit in den Geschäftsbereich des BMI zu übertragen.
Neue Registerbehörde für das Bewacherregister wird das StBA als nachgeordnete Behörde
im Geschäftsbereich des BMI. Im StBA besteht Expertise und Erfahrung in der Verarbei­
tung, Speicherung und Verwaltung von personenbezogenen Daten, die ein besonderes
Schutzbedürfnis haben. Das StBA eignet sich als Registerbehörde, da das StBA vollum­
fängliche Erfahrung mit Aufbau und Betrieb von Registern und mit der Implementierung von
komplexen IT-Strukturen hat. Darüber hinaus hat das StBA vertiefte Expertise und Erfah­
rung als Datenanbieter für Verwaltungszwecke, im Direktkontakt mit Unternehmen und bie­
tet Synergieeffekte mit Blick auf die zukünftige Rolle in der Registerlandschaft.

Die Fachaufsicht über das StBA führt das BMI.

Zu Doppelbuchstabe bb

Diese Regelung setzt das statistikrechtliche Abschottungs- und Trennungsgebot um. Die
räumliche, organisatorische und personelle Trennung des Bewacherregisters von den Auf­
gaben der Bundesstatistik innerhalb der Registerbehörde, dem StBA, beugt einer unzuläs­
sigen Datenzusammenführung vor.

Zu Buchstabe b

Die Verweisung wird an die aktuelle Fassung der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019
(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, angepasst. Die Regelung in § 23 Absatz 1 und 2 der Bewachungsver­
ordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) ist die Nachfolgeregelung von § 17 der aufgeho­
benen Bewachungsverordnung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378).

Zu Buchstabe c

Die Verordnungsermächtigung in § 11b Absatz 9 GewO wird an die Änderung der ministe­
riellen Zuständigkeit aufgrund der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMI und dem
BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom 8. Juni 2020“
angepasst und zugleich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz zum Erlass der Verordnung ist fachlich nicht erfor­
derlich und wird daher gestrichen.

Zu Nummer 3

Die Verordnungsermächtigung in § 34a Absatz 2 GewO wird an die Änderung der ministe­
riellen Zuständigkeit aufgrund der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMI und dem
BMWK über die Übernahme der Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom 8. Juni 2020“
angepasst.
- 16 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

Zu Nummer 4

Der bisherige § 158 GewO hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher neu gefasst.

Die Gewerbeordnung wird um eine Übergangsvorschrift ergänzt. Diese fasst alle Regelun­
gen zusammen, die für die Überführung des Registers auf die neue Registerbehörde benö­
tigt werden.

Zu § 158 (Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb)

Zu Absatz 1

Die Erprobung der Überführung des Bewacherregisters vom BAFA zum StBA mit Echtdaten
dauert 15 Wochen. Der Wechsel der Zuständigkeit für die Aufgabe der Führung des Bewa­
cherregisters erfolgt nach Abschluss dieses fünfzehnwöchigen Testzeitraums. Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a tritt daher am Montag der sechzehnten auf die Verkündung folgen­
den Kalenderwoche in Kraft.

Zu Absatz 2

Das StBA übernimmt vom BAFA die Aufgabe als Registerbehörde des Bewacherregisters.
Der Zeitpunkt für die Aufgabenübernahme bestimmt sich nach der Inkrafttretensvorschrift
in Absatz 1.

Für die Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim StBA ist der aktuell im Register ge­
speicherte Datenbestand vom BAFA an das StBA zu übermitteln. Der Datenbestand ent­
hält, wie sich aus § 11b Absatz 2 GewO ergibt, personenbezogene Daten. Mit der Über­
mittlung des Datenbestands wird die Registerführung beim BAFA beendet und außer Be­
trieb gesetzt. Es kommt zu einer kurzfristigen Abschaltung des Bewacherregisters. Nach
der Übermittlung des Datenbestands wird das Register im StBA in Betrieb genommen und
von diesem als Registerbehörde geführt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Verarbeitung der
Daten zu Gewerbetreibenden, Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen nach § 11b der Gewerbeordnung im StBA.

Das BAFA speichert den an das StBA übermittelten Datenbestand für einen Monat. Die
Änderungen des nunmehr im StBA geführten Datenbestandes werden beim BAFA nicht
nachvollzogen. Es erfolgt keine doppelte Datenführung. Die temporäre Speicherung im
BAFA dient ausschließlich als Vorsorgemaßnahme für den Fall, dass es in der Anfangs­
phase des Registerbetriebs beim StBA zu unvorhergesehenen technischen Ausfällen oder
einem Datenverlust kommt. Eine Verwendung der Daten beim BAFA für andere Zwecke ist
ausgeschlossen.

Es ist davon auszugehen, dass ein Monat nach Produktivsetzung des Bewacherregisters
im StBA keine aufgrund der nunmehr erfolgenden täglichen Nutzerzugriffe in der Testphase
unentdeckten Fehler auftreten, die so gravierend sind, dass ein Rückgriff auf den beim
BAFA gespeicherten Datenbestand erforderlich ist. Absatz 1 schreibt daher eine Löschung
der beim BAFA noch vorhandenen personenbezogenen Daten nach einem Monat vor.

Zu Absatz 3

Der Probebetrieb dient der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und
Sicherheit der einzelnen Bestandteile der informationstechnischen Systeme im StBA sowie
ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens.

Um sicherzustellen, dass im Zeitpunkt der Produktivsetzung des Bewacherregisters beim
StBA die Übermittlung des Datenbestands fehlerfrei und ohne Datenverlust erfolgt, sind
nach Testungen mit anonymisierten Daten auch Testungen mit Echtdaten aus dem Regis­
ter erforderlich. Die im Bewacherregister gespeicherten Daten werden nicht historisiert,
- 17 -           Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

können also stets nur den gegenwärtigen Bearbeitungsstand der Nutzer abbilden. Um eine
fehlerfreie Übermittlung des aktuellen Gesamtdatenbestands zum Zeitpunkt der Aufgaben­
übertragung sicherzustellen, muss dieser Gesamtvorgang zuvor getestet werden. Während
des Betriebsübergangs vom BAFA auf das StBA wird das Bewacherregister den Nutzern
nicht zur Verfügung stehen. Um diesen Zeitraum des Betriebsausfalls so kurz wie möglich
zu halten bzw. auf nur wenige Stunden zu beschränken und etwaige Probleme auszuschlie­
ßen, muss die Datenmigration im Vorfeld mehrfach erprobt werden. Wie häufig diese Er­
probung erforderlich ist, kann erst nach dem ersten Test faktenbasiert eingeschätzt werden.
Es wird von mindestens zwei Migrationstests ausgegangen. Die Testung mit Echtdaten um­
fasst mehrere Arbeitsschritte. Zunächst müssen die Daten aus der Produktivumgebung des
BAFA in die des StBA übermittelt werden. Anschließend müssen die Daten in das Bewa­
cherregister eingespielt und geprüft werden, ob die Datenübernahme verlustfrei und fehler­
frei erfolgt ist. Nach einer erfolgreichen Datenmigration erfolgt ein Test der grundlegenden
Funktionen, um die Lauffähigkeit des BWR zu prüfen. Diese Tests dienen dem Ausschluss
möglicher unerwünschter Effekte des Echtdatensatzes auf die Funktionen des Bewacher­
registers beim StBA. Für diese Tests ist ein Zeitraum von ein bis zwei Wochen je Test­
durchlauf vorgesehen. Falls Abweichungen in den Daten oder funktionale Defekte in die­
sem Zeitraum identifiziert werden, müssen Entwickler die Situation reproduzieren und ana­
lysieren, um Anpassungen des Systems oder der Betriebsumgebung umsetzen zu können.
In der fünfzehnwöchigen Testphase sind für Fehlerbehebungen Puffer vorgesehen. Auf­
grund der Komplexität des Datenmodells kann eine umfassende Nachbildung des Daten­
bestands mit anonymisierten Daten nicht erfolgen. Die Echtdaten stellen ein komplexes
Beziehungsgeflecht zwischen natürlichen Personen, Wachpersonen, zugehörigen Anhän­
gen wie z.B. Qualifikationsnachweisen, Zuordnungen zu Gewerbebetrieben und zuständi­
gen Behörden dar. Bei der Datenmigration muss sichergestellt werden, dass die Verweise
zwischen den verschiedenen Datensätzen und verknüpften Dokumenten weiterhin gültig
sind Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit des Fehlschlagens der Datenmigration und
damit verbunden ein längerer Betriebsausfall des Bewacherregisters, wenn von einer Tes­
tung mit Echtdaten abgesehen werden würde. Nach jedem Migrationstest und möglichen
Fehlerkorrekturen werden die Echtdaten unverzüglich gelöscht, um den Ausgangszustand
beim Betriebsübergang wiederherzustellen. Da hierbei personenbezogene Daten verarbei­
tet werden, ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortung
für die Erprobung mit den Echtdaten im System des StBA obliegt dem StBA. Für den Da­
tentransfer vom BAFA zum StBA ist eine direkte Übermittlung vom ITZBund Eschborn, das
unter anderem die Server für das im BAFA betriebene Bewacherregister bereitstellt, an das
ITZBund Wiesbaden, das künftig die Infrastruktur des Bewacherregisters für das StBA zur
Verfügung stellt, vorgesehen, sodass die Daten die gesicherten Umgebungen des ITZBund
zu keinem Zeitpunkt verlassen. Die Maßnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit sind
identisch mit den Sicherheitsvorkehrungen im späteren Betrieb, da die Daten im Produk­
tivsystem getestet werden.

Zu Absatz 4

Die Protokollierung der Datenübermittlung nach Absatz 1 und 2 dient der Datenschutzkon­
trolle. Die Protokollierung richtet sich nach § 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung
vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882). Demnach sind die Protokolldaten für mindestens 12
Monate zu speichern und nach spätestens 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit
sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Die zu übertragenden
Daten können auch als Speicherabzug übermittelt werden, der den Aufbewahrungspflich­
ten nach § 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung unterliegt. Mit dem Speicherabzug
werden mithin die Vorgaben der Protokollierung erfüllt.

Zu Absatz 5

Die Regelung stellt klar, dass BAFA und StBA während der Erprobungszeit und der damit
einhergehenden Datenverarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen zur Ge­
- 18 -          Bearbeitungsstand: 12.01.2022 09:02

währleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach dem je­
weiligen Stand der Technik ergreifen. Hierfür sind zwischen BAFA und StBA mit Beteiligung
der fachaufsichtsführenden Ressorts regelmäßige Abstimmungsprozesse zu allen fachli­
chen und datenschutzrechtlichen Aspekten etabliert.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung bewachungsrecht­
licher Vorschriften.
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