Grundlagen des Datenschutzrechts - VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E

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Grundlagen des Datenschutzrechts - VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
Grundlagen des
Datenschutzrechts
VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020
RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
Grundlagen des Datenschutzrechts - VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
Themen
1   Einführung in das europäische Datenschutzrecht   3

2   Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung      14

3   Betroffenenrechte                                18

4   Besondere Pflichten nach der DSGVO               27
    • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
    • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
    • Privacy Impact Assessments
    • Privacy by Design & Default
    • Datensicherheit & Data Breach Notification
    • Outsourcing & Übermittlungen in Drittländer

5   Datenschutz und Werbung                          41
    • Direktmarketing
    • Profiling
    • Cookies
    • Marktforschung

6   Rechtsdurchsetzung                               58
Grundlagen des Datenschutzrechts - VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
1   Einleitung in die Datenschutz-
    Grundverordnung
                                     3
Grundlagen des Datenschutzrechts - VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
Datenschutz als Grundrecht
 Europäische Menschenrechtskonvention
      Schützt Privatsphäre (Artikel 8)
 EU Grundrechtscharta
      Schützt das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 8)
 Österreich: § 1 Datenschutzgesetz
 USA
      4. Verfassungszusatz: Schutz vor unreasonable searches & seizures; gilt aber nur wenn
       “reasonable expectation of privacy” (Katz v. United States, 389 U.S. 347 (1967))
        secrecy paradigm

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Entstehungsgeschichte
Rechtsetzungsprozess
 Der Rechtsetzungsprozess dauerte lange und war komplex

      Fast 4000 Änderungen wurden von Mitgliedern des EP eingebracht
      Die Abstimmung des EP wurde zweimal vertagt

 Zeitlicher Ablauf

      Januar 2012: Die Kommission bringt einen ersten Vorschlag ein
      März 2014: EP nimmt den Entwurf in einer Plenarabstimmung (1. Lesung) an
      Juni 2014: Der Rat verabschiedet eine gemeinsame Position zu einigen Aspekten
      15. Dezember 2016: Politische Einigung im Trilog
      25. Mai 2018: DSGVO tritt in Geltung

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Wozu Datenschutz-Compliance?
 Bisher:
      In Österreich: Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
 Seit 25. Mai 2018: Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO)
      Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten,
       weltweit erzielten Jahresumsatzes
 Schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit
      materieller und immaterieller Schadenersatz
 Haftung der Geschäftsleitung
      Für Verwaltungsstrafen haften Mitglieder der Geschäftsleitung grds solidarisch mit der
       Gesellschaft
      Haftung gegenüber der Gesellschaft aus Dienstvertrag

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Anwendungsbereich
Welche Datenverarbeitungen sind erfasst?
 Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist erfasst
 Verarbeiten: jede Handhabung personenbezogener Daten (auch das Gespeichert-Halten)
 Personenbezogene Daten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person
  beziehen
      DSG 2000 (alte Rechtslage): natürliche und juristische Personen
      DSGVO: nur natürliche Personen

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Die Rollenverteilung der DSGVO

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Anwendungsbereich
Wo gilt die Datenschutz-Grundverordnung?
 DSGVO gilt für Verantwortliche/Auftragsverarbeiter
      mit Sitz in der EU bzw EWR;
      ohne Sitz in der EU/EWR aber mit einer Niederlassung in der EU/EWR, wenn
       Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung;
      ohne Sitz in der EU, aber
          Waren oder Dienstleistungen werden in der EU/EWR angeboten
          Verhalten von Betroffenen in der EU/EWR wird beobachtet

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Verhältnis zu nationalem Recht
Einheitliche Rechtsvorschrift mit Ausnahmen
 Unmittelbare Anwendbarkeit der DSGVO
      Kein Fortbestehen der nationalen Datenschutzgesetze nach dem 25. Mai 2018
      Prinzip der einheitlichen Auslegung
 Außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO
      Spielraum des nationalen Gesetzgebers
      69 Öffnungsklauseln
 Europäische Kommission kann „delegierte Rechtsakte“ erlassen
      Vorschlag der Kommission: 26 Kompetenzen
      EP-Abstimmung: 10 Kompetenzen
      Endgültige Vereinbarung: 2 Kompetenzen

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Verhältnis zu nationalem Recht
Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
 DSGVO überlässt viele Fragen den nationalen Gesetzgebern (u.a.):
      Alter für eine wirksame Einwilligung eines Kindes: 16, 15, 14 oder 13?
      Wann ist wirksame Einwilligung in Verarbeitung sensibler Daten ausgeschlossen?
      Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten möglich?
      Ausnahmen vom Profiling-Verbot?
      Unterliegen Betroffenenrechte zusätzlichen Beschränkungen?
      Muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
      Können Behörden Geldbußen auferlegt werden?
      Können Datenschutz-NGOs im Namen der betroffenen Personen Schadenersatz fordern?
       Können sie selbst eine einstweilige Verfügung erwirken?

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Verhältnis zu nationalem Recht
Rechtsdurchsetzung durch nationale Behörden
 Durchsetzung durch die nationalen Aufsichtsbehörden
      Europäische Kommission hat keine Durchsetzungsbefugnis
      Europäischer Datenschutzausschuss
          Ersetzt Artikel-29-Datenschutzgruppe
          Nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden

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2   Grundsätze der zulässigen
    Datenverarbeitung
                                13
Grundsätze der Datenverarbeitung
 Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage für Verarbeitung erforderlich)
 Treu und Glauben
 Transparenz
 Zweckfestlegung
 Zweckbindung
 Richtigkeit
 Datenminimierung
 Speicherbegrenzung
 Sicherheit
 Rechenschaftspflicht

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Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen
1. Einwilligung der betroffenen Person (informierte und freiwillige Zustimmung)
2. Erforderlichkeit für die Erfüllung des mit betroffener Person geschlossenen Vertrages
3. Gesetzliche Verpflichtung des Verantwortlichen
4. Lebenswichtige Interessen der betroffenen Person
5. Erforderlichkeit für Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt
6. Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

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Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage bei sensiblen Daten
 Als sensible Daten gelten: Daten aus denen
      rassische und ethnische Herkunft,
      politische Meinungen,
      religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder
      Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht
   und
      genetische und biometrische Daten zur Identifizierung einer natürlichen Person
      Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben

 überwiegendes berechtigtes Interesse ist nicht ausreichend
 Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen

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3   Betroffenenrechte

                        17
Grundlagen der Betroffenenrechte
 Berechtigter: Eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich
  Informationen beziehen (Art 4 Nr. 1 DSGVO)
 Verpflichteter: Der Verantwortliche: jene natürliche oder juristische Person, die über
  Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet
 Gegenstand: Personenbezogene Daten – Informationen, die sich auf Betroffenen beziehen
 Fristen: Beantwortung aller Betroffenenanfragen unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines
  Monats nach Eingang des Antrags – um zwei Monate verlängerbar bei komplexen Fällen
  (Art 12 Abs 3 DSGVO)
 Unentgeltlichkeit: Entgelt kann nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
  (wiederholten) Anträgen gefordert werden (Art 12 Abs 5 DSGVO)

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Recht auf Transparenz - Datenschutzmitteilung
 Die Datenschutzmitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art 13 f DSGVO)
      1. die Identität des Verantwortlichen          8. das überwiegende berechtigte
      2. den Datenschutzbeauftragten                    Interesse (sofern als
                                                        Rechtsgrundlage genutzt)
      3. die Verarbeitungszwecke
                                                     9. Betroffenenrechte
      4. die rechtliche Grundlage der Verarbeitung
      5. die Empfänger                               10. Möglichkeit, die Einwilligung zu
                                                         widerrufen
      6. die internationalen Datenübermittlungen
                                                     11. Bestehen eines Beschwerderechts
      7. die Dauer der Datenspeicherung
                                                     12. Bei Profiling: Entscheidungslogik

Zeitpunkt der Information: spätestens bei Datenerhebung; wenn nicht bei Betroffenen
erhoben, binnen 1 Monat ab Erhebung

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Das Recht auf Auskunft – Art 15 DSGVO
 Betroffener hat das Recht zu erhalten
      Bestätigung, ob seine Daten verarbeitet werden
      Kopie der verarbeiteten Daten (wenn Antrag elektronisch, dann in elektronischer Form)
      wesentlichen Teil der Informationen, die in Datenschutzmitteilung enthalten sein müssen

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Berichtigung & Vergessenwerden
 Recht auf Berichtigung – Art 16 DSGVO
      unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen
      Abhängig vom Verarbeitungszweck kann der Betroffene die Vervollständigung
       unvollständiger Daten (z.B. ergänzende Erklärung) verlangen
 Recht auf Vergessenwerden (= Recht auf Löschung) – Art 17 DSGVO
      Rechtsgrundlage weggefallen (z.B. Widerruf einer Einwilligung oder Speicherbegrenzung)
      Berechtigter Widerspruch
   grds unverzüglich, außer noch nicht möglich aus „wirtschaftlichen oder technischen
   Gründen“ (§ 4 Abs 2 DSG idF DSG 2018)

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Neue Betroffenenrechte
Einschränkung der Verarbeitung – Art 18 DSGVO
 Daten müssen von regulärer Verarbeitung ausgenommen werden
 Recht des Betroffenen auf Einschränkung der Verarbeitung wenn:
      die Richtigkeit der Daten von betroffener Person bestritten wird – für Dauer der
       Überprüfung der Richtigkeit
      die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person jedoch eine Löschung ablehnt
      der Verantwortliche die Daten nicht länger benötigt; aber die betroffene Person benötigt
       diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
      die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat – bis über diesen entschieden wurde
      die Löschung aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ noch nicht möglich ist (§ 4
       Abs 2 DSG idF DSG 2018)

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Neue Betroffenenrechte
Datenübertragbarkeit
 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO)
      Recht auf Übermittlung der Daten in einem strukturierten, gängigen und
       maschinenlesbaren Format an (i) den Betroffenen oder (ii) einen anderen
       Verantwortlichen, soweit technisch machbar
      gilt nur gegenüber Verantwortlichen
      gilt nur, wenn Daten vom Betroffenen bereitgestellt wurden
      gilt nur, wenn Verarbeitung mit Einwilligung oder zur Vertragserfüllung

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Widerspruch – Art 21 DSGVO
 Der Betroffene kann der Datenverarbeitung widersprechen ( Löschungspflicht), wenn
      Überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage aber im konkreten Fall nicht
       gegeben (Beweislast bei Verantwortlichem)
      Daten werden zu Zwecken der Direktwerbung verarbeitet
      Daten werden zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken v erarbeitet

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Automatisierte Entscheidungen – Art 22 DSGVO
 Verbot von
      automatisierten Entscheidung im Einzelfall und
      Profiling, dh automatisierte Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte des
       Betroffenen (z.B. wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Interessen oder Verhalten)
   sofern rechtliche Wirkungen für Betroffenen oder ähnlich beeinträchtigt
 Ausnahmsweise zulässig, wenn
      für Abschluss/Erfüllung eines Vertrages mit Betroffenen notwendig (keine sensiblen Daten),
      gesetzliche Ermächtigung od.
      ausdrückliche Einwilligung
 Betroffener hat Recht auf Eingreifen einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
  Darlegung seines Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung

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4   Besondere Pflichten nach der
    DSGVO
                                   26
Der Datenschutzbeauftragte
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
 DSG 2000 (alte Rechtslage): Keine Regelungen
 Mit der DSGVO verpflichtend, wenn
      Verarbeitung durch Behörde oder öffentliche Stelle
       oder
      risikoreiche Datenverarbeitung ist Kerntätigkeit
          Kerntätigkeit des Unternehmens ist umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von
           Betroffenen
          Kerntätigkeit des Unternehmens ist die umfangreichen Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich
           relevanter Daten
       oder
      nach nationalem Recht vorgeschrieben (nicht in Österreich)

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Der Datenschutzbeauftragte
Persönliche Voraussetzungen
 Persönliche Voraussetzungen
      berufliche Qualifikation und Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts
      kann, muss aber nicht Arbeitnehmer des Verantwortlichen sein
      es darf kein Interessenskonflikt vorliegen
 Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist möglich

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Der Datenschutzbeauftragte
Stellung im Unternehmen
 weisungsfrei
 genießt Kündigungsschutz
 unmittelbare Berichterstattung an die höchste Managementebene
 Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen
 muss über alle notwendigen Ressourcen verfügen
 hat Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen
 Anlaufstelle für betroffene Personen
 Verschwiegenheitsverpflichtung
 Grds keine Haftung nach der DSGVO

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Dokumentationspflichten
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
 Dokumentationspflichten bisher:
   Österreich: grds keine
   Deutschland: Führung eines Verfahrensverzeichnisses

 DSGVO: Führung eines „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“
   auf Anfrage der Aufsichtsbehörde bereitzustellen
   keine Pflicht, Verzeichnis betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen

 Mindestinhalt des Verzeichnisses nach DSGVO:
   Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten
   Verarbeitungszwecke, Kategorien betroffener Personen, personenbezogener Daten und
    Empfänger
   Informationen zu Datenübermittlungen in Drittländer
   Speicherdauer
   Datensicherheitsmaßnahmen

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Dokumentationspflichten
Datenschutz-Folgenabschätzungen
 Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtend, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für
  Betroffene durch Datenverarbeitung besteht, insbesondere bei
      Profiling;
      umfangreicher Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten;
      systematischer, umfangreicher Überwachung öffentlicher Bereiche
 Inhalt der Folgenabschätzung
      Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und Zwecke
      Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
      Beschreibung allfälliger Abhilfemaßnahmen
      Risikobewertung (niedrig/mittel/hoch) unter Berücksichtigung der Abhilfemaßnahmen

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Dokumentationspflichten
DSGVO reduziert „Meldepflichten“
 Keine allgemeine Meldepflicht
 Aber vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde
      wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung mit
       einem hohen Risiko verbunden ist, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur
       Eindämmung des Risikos trifft.
      ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der Verantwortliche das Risiko nicht
       ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie innerhalb von acht Wochen entsprechende
       Empfehlungen.

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Datenschutz-Compliance-Maßnahmen
Privacy by Design & Privacy by Default
 Privacy by Design (Datenschutz durch Technik)
      technische Maßnahmen zur Umsetzung der Datenschutzgrundsätze
   z.B. Minimierung von Art und Umfang der Daten und Pseudonymisierung der Daten
 Privacy by Default (Datenschutz durch datenschutzrechtliche Voreinstellungen)
      personenbezogene Daten sollten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der
       betroffenen Person veröffentlicht werden
 Relevanz für Softwarehersteller?

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Datensicherheitspflichten
Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität
 Daten sind zu schützen vor
      Verlust der Vertraulichkeit
      Verlust der Verfügbarkeit
      Verlust der Integrität
 Risikoangemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung
      des Stands der Technik,
      der Implementierungskosten,
      der Art, des Umfangs, der Umstände & Zwecke der Verarbeitung und
      der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte
       und Freiheiten natürlicher Personen

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Datensicherheitspflichten
Sicherheitsmaßnahmen
 Angemessene Maßnahmen umfassen laut DSGVO insb.:
      Pseudonymisierung und Verschlüsselung;
      die Fähigkeit, die Sicherheit der Systeme sicherzustellen;
      die Fähigkeit, die Verfügbarkeit nach einem Zwischenfall rasch wiederherzustellen 
       Incident Response Capabilities;
      Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit
       der Sicherheitsmaßnahmen  Audits
 Technische Standards ausreichend?
      z.B. „Critical Security Controls für Effective Cyber Defense“ des Center for Internet
       Security (CIS) oder ISO/IEC 27001

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Datensicherheitspflichten
Typen von Sicherheitsmaßnahmen
 Nach der Art der Maßnahme: Technische, organisatorische und physische Maßnahmen
 Nach der Wirkungsweise: präventive, detektive, reaktive oder absreckende Maßnahmen

     Beispiele          Technisch            Organisatorisch        Physisch
     Präventiv          Firewall             4-Augen-Prinzip        Stahltür
     Detektiv           Intrusion            Verpflichtender Log    Brandmelder
                        Detection System     Review
     Reaktiv            (Backup &)           Incident Response      Feueralarm
                        Restore              Policy
     Abschreckend       Warnmeldung          Disziplinarordnung     Hund

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Meldung von Datensicherheitsverstößen
 auch Pflicht zur „Data Breach Notification“
 Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Aufsichtsbehörde
  unverzüglich und spätestens binnen 72 Stunden gemeldet werden
 Pflicht zur Notifikation gegenüber betroffenen Personen nur, wenn das bestehende Risiko
  hoch ist

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Outsourcing an Auftragsverarbeiter
 Verantwortlicher kann sich zur Datenverarbeitung eines Auftragsverarbeiters bedienen
   Auftragsverarbeiter muss ausreichende Gewähr für rechtmäßige und sichere
    Datenverwendung bieten
 Auftragsverarbeitervereinbarung muss Pflichten des Auftragsverarbeiters festlegen:
      Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisungen des Verantwortlichen;
      Vertraulichkeit von zur Verarbeitung befugter Personen gewährleisten;
      muss notwendige Sicherheitsmaßnahmen umsetzen;
      nach Abschluss der Leistungserbringung personenbezogene Daten löschen/zurückgeben;
      Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern nur mit Genehmigung des Verantwortlichen;
      Duldung und Unterstützung von Audits;
      stellt dem Verantwortlichen sämtliche Informationen zum Nachweis der Einhaltung zur
       Verfügung

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Internationale Datenübermittlungen
 Unproblematisch bei Empfängern
      in der EU oder dem EWR;
      in einem Drittland mit adäquatem Datenschutzniveau
          z.B. Kanada, Schweiz
          U.S.-Privacy-Shield: angemessener Datenschutz, wenn sich der Empfänger nach Privacy Shield
           selbst-zertifiziert hat
 Wenn in Drittland kein adäquates Datenschutzniveau
      grundsätzlich „Standardvertragsklauseln“ erforderlich
          DSG 2000: genehmigungspflichtig
          DSGVO: keine Genehmigung erforderlich
      Ausnahme: Einwilligung der Betroffenen

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5   Datenschutz und Werbung

                              40
Datenschutz & Werbung – Topics
1) Direktmarketing
2) Profiling
3) Cookies
4) Marktforschung

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5.1   Direktmarketing

                        42
Direktmarketing
Einwilligung erforderlich?
 Zwei Rechtsgrundlagen kommen in Betracht
      Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO; jederzeit widerruflich)
      Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO)
          „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem
           berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ (ErwGr 47 lt. Satz)
 Wenn keine Einwilligung (Opt-In) erforderlich, gilt unbedingtes Widerspruchsrecht (Opt-Out)
      Der Betroffene kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten zu Zwecken des
       Direktmarketings widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO)
      Widerspruchsrecht ist kostenlos (Art 12 Abs 5 DSGVO)
      Frist für Verantwortlichen: unverzüglich, max. 1 Monat (Art 12 Abs 3 DSGVO)
      Der Widerspruch kann grds auch elektronisch erfolgen (Art 12 Abs 2 DSGVO)

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Direktmarketing
Fälle der notwendigen Einwilligung – Opt-In
 Telefonwerbung
      Einwilligung immer erforderlich (§ 107 Abs 1 TKG 2003)
 E-Mail-Werbung an Nicht-Kunden
      Einwilligung immer erforderlich (§ 107 Abs 2 TKG 2003)
 Direktwerbung unter Verwendung sensibler Daten
      überwiegendes berechtigtes Interesse scheidet aus (Art 9 Abs 2 DSGVO)
      es kommt nur eine ausdrückliche Einwilligung in Betracht
 Datenverarbeitung mit besonders hoher Eingriffsintensität – z.B. manche Arten des Profiling

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Direktmarketing
Ohne Einwilligung – Opt-Out
 Postalische Werbung
      Adressverlage und Direktmarketingunternehmen haben allgemeines Opt-Out durch
       Eintragung in Robinsonliste der WKÖ zu beachten (§ 151 Abs 9 GewO)
 E-Mail-Werbung gegenüber Kunden (§ 107 Abs 3 TKG 2003)
      bestehende oder ehemalige Kunden
      Opt-Out-Möglichkeit muss bei Erhebung und in jeder E-Mail gewährt werden
      Werbung nur für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen
      Allgemeines Opt-Out durch Eintragung in ECG-Liste zu beachten
 pseudonyme personenbezogene Werbung online
      Wenn Identität des Betroffenen nur sehr schwer feststellbar (z.B. nur IP-Adresse bekannt)

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Herausforderung Einwilligung
Neue Grenzen für die elektronische Einwilligung
 Schlüssige oder ausdrückliche Zustimmung
 Checkbox darf nicht per Default angehakt sein
 Zustimmung durch AGB?
      in verständlicher und leicht zugänglicher Form
      in klarer und einfacher Sprache
      von anderen Regelungsgegenständen der AGB klar zu unterscheiden

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Herausforderung Einwilligung
Einwilligung von Personen unter 14 Jahren
 Einwilligung von Minderjährigen für Online-Dienste grds erst gültig ab 14 Jahren
 < 14 Jahre: Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich
      Verantwortlicher muss „angemessene Anstrengungen unter Berücksichtigung der
       vorhandenen Technologie“ unternehmen
 Praktische Umsetzung
      Angebot nicht auf Unter-14-Jährige ausrichten
      Registrierung nur zulassen, wenn Geburtsdatum angegeben

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Herausforderung Einwilligung
Einwilligung & Koppelungsverbot
 Viele „Gratis“-Angebote im Internet setzen Zustimmung zur Datenerhebung voraus (z.B.
  Gewinnspiel)
 Zustimmung nur gültig, wenn sie „frei“ ist
 Grds nicht „frei“, wenn
   die Durchführung eines Vertrages von Zustimmung zur Datenverarbeitung abhängig
    gemacht wird und
   die Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist

 Stehen datenbasierte Geschäftsmodelle auf dem Spiel?
   Die Einwilligung kann für die Vertragserfüllung (wirtschaftlich) notwendig sein
   Alternativ anbieten:
         keine Gebühr + datenschutzrechtliche Einwilligung oder
         angemessene Gebühr

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5.2   Profiling

                  49
Profiling
Was ist Profiling?
 Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte von Betroffenen, wie (Art 4 Nr. 4 DSGVO)
      Arbeitsleistung,
      wirtschaftliche Lage,
      Gesundheit,
      persönliche Vorlieben,
      Interessen,
      Zuverlässigkeit,
      Verhalten,
      Aufenthaltsort oder Ortswechsel

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Profiling
Setzt Profiling eine Einwilligung voraus?
 Profiling zu internen Zwecken
   überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage; Widerspruch (Opt-Out) nur
    selten möglich (z.B. bei Kindern; vgl Art 6 Abs 1 lit f DSGVO)
 Profiling zu Zwecken des Direktmarketings (Art 21 Abs 2 DSGVO)
   grds überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage; Opt-Out immer möglich

 Profiling mit erhöhter Eingriffsintensität
   z.B. bei Preisdifferenzierung oder bei sensiblen Daten
   nur mit (ausdrücklicher) Einwilligung

 Profiling mit rechtlichen Folgen für Betroffene oder ähnlich schwerer Beeinträchtigung (Art 22)
   ausdrückliche Einwilligung (sofern nicht für Vertragsabschluss od. -erfüllung erforderlich)
   Recht des Betroffenen auf Darlegung des Standpunkts & Anfechtung der Entscheidung
   Pflicht zur Information über verwendete Logik und Auswirkungen der Entscheidung

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5.3   Cookies

                52
Cookies
Das Einwilligungserfordernis bei Cookies
 Auslesen von Daten des Endgeräts des Nutzers grds nur mit Einwilligung (§ 96 Abs 3 TKG
  2003)
 Ausnahme funktionale Cookies
      Keine Einwilligung nötig, wenn Cookie zur Erbringung des ausdrücklich gewünschten
       Dienstes technisch notwendig
 Praktische Einholung der Einwilligung
      Information über verwendete Cookies (Cookie Policy; z.B. im Impressum)
      Nutzer willigt ein durch Handhabung der Browser-Einstellungen ein (EBRV 1389 BlgNR
       XXIV. GP 25)
 „Lösung“ Device Fingerprinting?

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5.4   Marktforschung

                       54
Marktforschung
Marktforschung ohne Einwilligung?
  Echte Marktforschung                           Push Polling

   wissenschaftlich-methodisches                 ist versteckte Direktwerbung
    Vorgehen                                      kein überwiegendes berechtigtes
   Ziel ist statistische Aussage, keine           Interesse
    Aussage über Einzelperson                     nur mit Einwilligung zulässig
   überwiegendes berechtigtes
    Interesse
           •    Einwilligungserfordernis würde
                Sample auf bereits bekannte
                Nutzer beschränken
   Opt-Out nur im Einzelfall

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Marktforschung
Sonderproblem Informationspflichten per Telefon
 Eine Datenschutzmitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art 13 f DSGVO)
      1. die Identität des Verantwortlichen          8. das überwiegende berechtigte
      2. den Datenschutzbeauftragten                    Interesse (sofern als
                                                        Rechtsgrundlage genutzt)
      3. die Verarbeitungszwecke
                                                     9. Betroffenenrechte
      4. die rechtliche Grundlage der Verarbeitung
      5. die Empfänger                               10. Möglichkeit, die Einwilligung zu
                                                         widerrufen
      6. die internationalen Datenübermittlungen
                                                     11. Bestehen eines Beschwerderechts
      7. die Dauer der Datenspeicherung
                                                    12. Bei Profiling: Entscheidungslogik
 Zeitpunkt der Information: spätestens bei Datenerhebung bei Betroffenen
 Erfüllung der Informationspflicht durch Verweis auf Datenschutzerklärung auf der
  Website?

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6   Rechtsdurchsetzung

                         57
Rechtsdurchsetzung & Strafen
Zuständigkeit der nationalen Behörden
 Die Durchsetzungsbefugnis liegt bei den nationalen Aufsichtsbehörden
 Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?
      Kein echter One-Stop-Shop (Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz) für Konzerne
      Allgemein gilt: jede Aufsichtsbehörde ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zuständig

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Rechtsdurchsetzung & Strafen
Fehlendes Kollisionsrecht
 Das nationale Recht welches Mitgliedstaats ist anwendbar?
 DSGVO enthält (bis auf eine Ausnahme) keine Regelungen zu Gesetzeskonflikten in Bezug
  auf Öffnungsklauseln
   Das Recht des Landes, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche niedergelassen
    ist?
   Das Recht des Landes, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat?
   Das Recht des Landes, in dem die Daten verarbeitet werden?
   Wendet jede Aufsichtsbehörde ihre eigenen Rechtsvorschriften an?

      Das Recht welches Mitgliedstaats wenden die Gerichte an?
       Wird die Beschwerde einer betroffenen Person abgewiesen, entscheidet die Aufsichtsbehörde, bei der
       die Beschwerde eingelegt wurde; wird der Beschwerde stattgegeben, entscheidet die federführende
       Aufsichtsbehörde  kollisions- und zuständigkeitsrechtliches Paradoxon

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Rechtsdurchsetzung & Strafen
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
 Untersuchungsbefugnisse
 Abhilfebefugnisse
      Warnungen über voraussichtliche Verstöße gegen Verordnung erteilen
      Verwarnungen bei Verstößen gegen Verordnung erteilen
      Einhaltung anordnen und Verarbeitungsverbote/-einschränkungen verhängen
 Genehmigungsbefugnisse

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Rechtsdurchsetzung & Strafen
Verhängung und Bemessung von Geldstrafen
 Strafrahmen nach DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten,
  jährlichen Umsatzes des Unternehmens
 Unionskartellrechtlicher Unternehmensbegriff
      Bemessung der Strafe: weltweiter Umsatz des gesamten Konzerns maßgeblich
      Strafe kann auch über Konzernmutter verhängt werden
          Mitverantwortung der Konzernobergesellschaft, wenn Tochtergesellschaft Verhalten nicht autonom
           bestimmt
          widerlegliche Vermutung bei 100%-igen Tochtergesellschaften (EuGH C-107/82 – AEG)

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Rechtsdurchsetzung & Strafen
Private Rechtsdurchsetzung
 Betroffene Person kann klagen,
      wo sie ihren Wohnsitz hat;
      wo der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat
 Mögliche Ansprüche:
      Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, …)
      Materieller und immaterieller Schadenersatz
 Rechtsdurchsetzung durch NGOs:
      NGOs können im Namen von Betroffenen klagen
      Schadenersatzansprüche nur, wenn nach nationalem Recht zugelassen (nach welchem?)
      Betroffenenrechte unabhängig von Auftrag eines Betroffenen einklagen (je nach
       Gerichtsstand)

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Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E    Lukas Feiler ist Co-Autor eines Kommentars zur Datenschutz-Grundverordnung und des ersten Praktiker-
Partner für IT-Recht in Wien     Buches zur DSGVO sowie des ersten österreichischen DSGVO-Muster-Buches. Er begleitet Unternehmen auf
                                 www.digitalwave.at bei der digitalen Transformation.
Schottenring 25
1010 Vienna

T: +43 1 24 250
lukas.feiler@bakermckenzie.com
                                 www.bakermckenzie.com
                                 Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG ist ein Mitglied von Baker & McKenzie International, einem Verein
                                 nach dem Recht der Schweiz mit weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften und kooperiert mit Baker &
                                 McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend,
                                 bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für ein Mitglied
                                 von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker &
                                 McKenzie International.
                                 © 2020 Baker McKenzie
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