Grundlagen des Datenschutzrechts - VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
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Grundlagen des Datenschutzrechts VO Grundlagen des Technologierechts II, 10. März 2020 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E
Themen 1 Einführung in das europäische Datenschutzrecht 3 2 Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung 14 3 Betroffenenrechte 18 4 Besondere Pflichten nach der DSGVO 27 • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten • Privacy Impact Assessments • Privacy by Design & Default • Datensicherheit & Data Breach Notification • Outsourcing & Übermittlungen in Drittländer 5 Datenschutz und Werbung 41 • Direktmarketing • Profiling • Cookies • Marktforschung 6 Rechtsdurchsetzung 58
Datenschutz als Grundrecht Europäische Menschenrechtskonvention Schützt Privatsphäre (Artikel 8) EU Grundrechtscharta Schützt das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 8) Österreich: § 1 Datenschutzgesetz USA 4. Verfassungszusatz: Schutz vor unreasonable searches & seizures; gilt aber nur wenn “reasonable expectation of privacy” (Katz v. United States, 389 U.S. 347 (1967)) secrecy paradigm © 2020 Baker McKenzie 4
Entstehungsgeschichte Rechtsetzungsprozess Der Rechtsetzungsprozess dauerte lange und war komplex Fast 4000 Änderungen wurden von Mitgliedern des EP eingebracht Die Abstimmung des EP wurde zweimal vertagt Zeitlicher Ablauf Januar 2012: Die Kommission bringt einen ersten Vorschlag ein März 2014: EP nimmt den Entwurf in einer Plenarabstimmung (1. Lesung) an Juni 2014: Der Rat verabschiedet eine gemeinsame Position zu einigen Aspekten 15. Dezember 2016: Politische Einigung im Trilog 25. Mai 2018: DSGVO tritt in Geltung © 2020 Baker McKenzie 5
Wozu Datenschutz-Compliance? Bisher: In Österreich: Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Seit 25. Mai 2018: Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes Schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit materieller und immaterieller Schadenersatz Haftung der Geschäftsleitung Für Verwaltungsstrafen haften Mitglieder der Geschäftsleitung grds solidarisch mit der Gesellschaft Haftung gegenüber der Gesellschaft aus Dienstvertrag © 2020 Baker McKenzie 6
Anwendungsbereich Welche Datenverarbeitungen sind erfasst? Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist erfasst Verarbeiten: jede Handhabung personenbezogener Daten (auch das Gespeichert-Halten) Personenbezogene Daten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen DSG 2000 (alte Rechtslage): natürliche und juristische Personen DSGVO: nur natürliche Personen © 2020 Baker McKenzie 7
Die Rollenverteilung der DSGVO © 2020 Baker McKenzie 8
Anwendungsbereich Wo gilt die Datenschutz-Grundverordnung? DSGVO gilt für Verantwortliche/Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU bzw EWR; ohne Sitz in der EU/EWR aber mit einer Niederlassung in der EU/EWR, wenn Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung; ohne Sitz in der EU, aber Waren oder Dienstleistungen werden in der EU/EWR angeboten Verhalten von Betroffenen in der EU/EWR wird beobachtet © 2020 Baker McKenzie 9
Verhältnis zu nationalem Recht Einheitliche Rechtsvorschrift mit Ausnahmen Unmittelbare Anwendbarkeit der DSGVO Kein Fortbestehen der nationalen Datenschutzgesetze nach dem 25. Mai 2018 Prinzip der einheitlichen Auslegung Außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO Spielraum des nationalen Gesetzgebers 69 Öffnungsklauseln Europäische Kommission kann „delegierte Rechtsakte“ erlassen Vorschlag der Kommission: 26 Kompetenzen EP-Abstimmung: 10 Kompetenzen Endgültige Vereinbarung: 2 Kompetenzen © 2020 Baker McKenzie 10
Verhältnis zu nationalem Recht Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber DSGVO überlässt viele Fragen den nationalen Gesetzgebern (u.a.): Alter für eine wirksame Einwilligung eines Kindes: 16, 15, 14 oder 13? Wann ist wirksame Einwilligung in Verarbeitung sensibler Daten ausgeschlossen? Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten möglich? Ausnahmen vom Profiling-Verbot? Unterliegen Betroffenenrechte zusätzlichen Beschränkungen? Muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden? Können Behörden Geldbußen auferlegt werden? Können Datenschutz-NGOs im Namen der betroffenen Personen Schadenersatz fordern? Können sie selbst eine einstweilige Verfügung erwirken? © 2020 Baker McKenzie 11
Verhältnis zu nationalem Recht Rechtsdurchsetzung durch nationale Behörden Durchsetzung durch die nationalen Aufsichtsbehörden Europäische Kommission hat keine Durchsetzungsbefugnis Europäischer Datenschutzausschuss Ersetzt Artikel-29-Datenschutzgruppe Nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden © 2020 Baker McKenzie 12
2 Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung 13
Grundsätze der Datenverarbeitung Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage für Verarbeitung erforderlich) Treu und Glauben Transparenz Zweckfestlegung Zweckbindung Richtigkeit Datenminimierung Speicherbegrenzung Sicherheit Rechenschaftspflicht © 2020 Baker McKenzie 14
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen 1. Einwilligung der betroffenen Person (informierte und freiwillige Zustimmung) 2. Erforderlichkeit für die Erfüllung des mit betroffener Person geschlossenen Vertrages 3. Gesetzliche Verpflichtung des Verantwortlichen 4. Lebenswichtige Interessen der betroffenen Person 5. Erforderlichkeit für Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt 6. Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten © 2020 Baker McKenzie 15
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Rechtsgrundlage bei sensiblen Daten Als sensible Daten gelten: Daten aus denen rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht und genetische und biometrische Daten zur Identifizierung einer natürlichen Person Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben überwiegendes berechtigtes Interesse ist nicht ausreichend Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen © 2020 Baker McKenzie 16
3 Betroffenenrechte 17
Grundlagen der Betroffenenrechte Berechtigter: Eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen (Art 4 Nr. 1 DSGVO) Verpflichteter: Der Verantwortliche: jene natürliche oder juristische Person, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet Gegenstand: Personenbezogene Daten – Informationen, die sich auf Betroffenen beziehen Fristen: Beantwortung aller Betroffenenanfragen unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags – um zwei Monate verlängerbar bei komplexen Fällen (Art 12 Abs 3 DSGVO) Unentgeltlichkeit: Entgelt kann nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven (wiederholten) Anträgen gefordert werden (Art 12 Abs 5 DSGVO) © 2020 Baker McKenzie 18
Recht auf Transparenz - Datenschutzmitteilung Die Datenschutzmitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art 13 f DSGVO) 1. die Identität des Verantwortlichen 8. das überwiegende berechtigte 2. den Datenschutzbeauftragten Interesse (sofern als Rechtsgrundlage genutzt) 3. die Verarbeitungszwecke 9. Betroffenenrechte 4. die rechtliche Grundlage der Verarbeitung 5. die Empfänger 10. Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen 6. die internationalen Datenübermittlungen 11. Bestehen eines Beschwerderechts 7. die Dauer der Datenspeicherung 12. Bei Profiling: Entscheidungslogik Zeitpunkt der Information: spätestens bei Datenerhebung; wenn nicht bei Betroffenen erhoben, binnen 1 Monat ab Erhebung © 2020 Baker McKenzie 19
Das Recht auf Auskunft – Art 15 DSGVO Betroffener hat das Recht zu erhalten Bestätigung, ob seine Daten verarbeitet werden Kopie der verarbeiteten Daten (wenn Antrag elektronisch, dann in elektronischer Form) wesentlichen Teil der Informationen, die in Datenschutzmitteilung enthalten sein müssen © 2020 Baker McKenzie 20
Berichtigung & Vergessenwerden Recht auf Berichtigung – Art 16 DSGVO unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen Abhängig vom Verarbeitungszweck kann der Betroffene die Vervollständigung unvollständiger Daten (z.B. ergänzende Erklärung) verlangen Recht auf Vergessenwerden (= Recht auf Löschung) – Art 17 DSGVO Rechtsgrundlage weggefallen (z.B. Widerruf einer Einwilligung oder Speicherbegrenzung) Berechtigter Widerspruch grds unverzüglich, außer noch nicht möglich aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ (§ 4 Abs 2 DSG idF DSG 2018) © 2020 Baker McKenzie 21
Neue Betroffenenrechte Einschränkung der Verarbeitung – Art 18 DSGVO Daten müssen von regulärer Verarbeitung ausgenommen werden Recht des Betroffenen auf Einschränkung der Verarbeitung wenn: die Richtigkeit der Daten von betroffener Person bestritten wird – für Dauer der Überprüfung der Richtigkeit die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person jedoch eine Löschung ablehnt der Verantwortliche die Daten nicht länger benötigt; aber die betroffene Person benötigt diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat – bis über diesen entschieden wurde die Löschung aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ noch nicht möglich ist (§ 4 Abs 2 DSG idF DSG 2018) © 2020 Baker McKenzie 22
Neue Betroffenenrechte Datenübertragbarkeit Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) Recht auf Übermittlung der Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an (i) den Betroffenen oder (ii) einen anderen Verantwortlichen, soweit technisch machbar gilt nur gegenüber Verantwortlichen gilt nur, wenn Daten vom Betroffenen bereitgestellt wurden gilt nur, wenn Verarbeitung mit Einwilligung oder zur Vertragserfüllung © 2020 Baker McKenzie 23
Widerspruch – Art 21 DSGVO Der Betroffene kann der Datenverarbeitung widersprechen ( Löschungspflicht), wenn Überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage aber im konkreten Fall nicht gegeben (Beweislast bei Verantwortlichem) Daten werden zu Zwecken der Direktwerbung verarbeitet Daten werden zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken v erarbeitet © 2020 Baker McKenzie 24
Automatisierte Entscheidungen – Art 22 DSGVO Verbot von automatisierten Entscheidung im Einzelfall und Profiling, dh automatisierte Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte des Betroffenen (z.B. wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Interessen oder Verhalten) sofern rechtliche Wirkungen für Betroffenen oder ähnlich beeinträchtigt Ausnahmsweise zulässig, wenn für Abschluss/Erfüllung eines Vertrages mit Betroffenen notwendig (keine sensiblen Daten), gesetzliche Ermächtigung od. ausdrückliche Einwilligung Betroffener hat Recht auf Eingreifen einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung seines Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung © 2020 Baker McKenzie 25
4 Besondere Pflichten nach der DSGVO 26
Der Datenschutzbeauftragte Bestellung eines Datenschutzbeauftragten DSG 2000 (alte Rechtslage): Keine Regelungen Mit der DSGVO verpflichtend, wenn Verarbeitung durch Behörde oder öffentliche Stelle oder risikoreiche Datenverarbeitung ist Kerntätigkeit Kerntätigkeit des Unternehmens ist umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen Kerntätigkeit des Unternehmens ist die umfangreichen Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten oder nach nationalem Recht vorgeschrieben (nicht in Österreich) © 2020 Baker McKenzie 27
Der Datenschutzbeauftragte Persönliche Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen berufliche Qualifikation und Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts kann, muss aber nicht Arbeitnehmer des Verantwortlichen sein es darf kein Interessenskonflikt vorliegen Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist möglich © 2020 Baker McKenzie 28
Der Datenschutzbeauftragte Stellung im Unternehmen weisungsfrei genießt Kündigungsschutz unmittelbare Berichterstattung an die höchste Managementebene Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen muss über alle notwendigen Ressourcen verfügen hat Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen Anlaufstelle für betroffene Personen Verschwiegenheitsverpflichtung Grds keine Haftung nach der DSGVO © 2020 Baker McKenzie 29
Dokumentationspflichten Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Dokumentationspflichten bisher: Österreich: grds keine Deutschland: Führung eines Verfahrensverzeichnisses DSGVO: Führung eines „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“ auf Anfrage der Aufsichtsbehörde bereitzustellen keine Pflicht, Verzeichnis betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen Mindestinhalt des Verzeichnisses nach DSGVO: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten Verarbeitungszwecke, Kategorien betroffener Personen, personenbezogener Daten und Empfänger Informationen zu Datenübermittlungen in Drittländer Speicherdauer Datensicherheitsmaßnahmen © 2020 Baker McKenzie 30
Dokumentationspflichten Datenschutz-Folgenabschätzungen Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtend, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene durch Datenverarbeitung besteht, insbesondere bei Profiling; umfangreicher Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten; systematischer, umfangreicher Überwachung öffentlicher Bereiche Inhalt der Folgenabschätzung Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und Zwecke Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Beschreibung allfälliger Abhilfemaßnahmen Risikobewertung (niedrig/mittel/hoch) unter Berücksichtigung der Abhilfemaßnahmen © 2020 Baker McKenzie 31
Dokumentationspflichten DSGVO reduziert „Meldepflichten“ Keine allgemeine Meldepflicht Aber vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung mit einem hohen Risiko verbunden ist, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft. ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie innerhalb von acht Wochen entsprechende Empfehlungen. © 2020 Baker McKenzie 32
Datenschutz-Compliance-Maßnahmen Privacy by Design & Privacy by Default Privacy by Design (Datenschutz durch Technik) technische Maßnahmen zur Umsetzung der Datenschutzgrundsätze z.B. Minimierung von Art und Umfang der Daten und Pseudonymisierung der Daten Privacy by Default (Datenschutz durch datenschutzrechtliche Voreinstellungen) personenbezogene Daten sollten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der betroffenen Person veröffentlicht werden Relevanz für Softwarehersteller? © 2020 Baker McKenzie 33
Datensicherheitspflichten Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität Daten sind zu schützen vor Verlust der Vertraulichkeit Verlust der Verfügbarkeit Verlust der Integrität Risikoangemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände & Zwecke der Verarbeitung und der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen © 2020 Baker McKenzie 34
Datensicherheitspflichten Sicherheitsmaßnahmen Angemessene Maßnahmen umfassen laut DSGVO insb.: Pseudonymisierung und Verschlüsselung; die Fähigkeit, die Sicherheit der Systeme sicherzustellen; die Fähigkeit, die Verfügbarkeit nach einem Zwischenfall rasch wiederherzustellen Incident Response Capabilities; Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen Audits Technische Standards ausreichend? z.B. „Critical Security Controls für Effective Cyber Defense“ des Center for Internet Security (CIS) oder ISO/IEC 27001 © 2020 Baker McKenzie 35
Datensicherheitspflichten Typen von Sicherheitsmaßnahmen Nach der Art der Maßnahme: Technische, organisatorische und physische Maßnahmen Nach der Wirkungsweise: präventive, detektive, reaktive oder absreckende Maßnahmen Beispiele Technisch Organisatorisch Physisch Präventiv Firewall 4-Augen-Prinzip Stahltür Detektiv Intrusion Verpflichtender Log Brandmelder Detection System Review Reaktiv (Backup &) Incident Response Feueralarm Restore Policy Abschreckend Warnmeldung Disziplinarordnung Hund © 2020 Baker McKenzie 36
Meldung von Datensicherheitsverstößen auch Pflicht zur „Data Breach Notification“ Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens binnen 72 Stunden gemeldet werden Pflicht zur Notifikation gegenüber betroffenen Personen nur, wenn das bestehende Risiko hoch ist © 2020 Baker McKenzie 37
Outsourcing an Auftragsverarbeiter Verantwortlicher kann sich zur Datenverarbeitung eines Auftragsverarbeiters bedienen Auftragsverarbeiter muss ausreichende Gewähr für rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten Auftragsverarbeitervereinbarung muss Pflichten des Auftragsverarbeiters festlegen: Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisungen des Verantwortlichen; Vertraulichkeit von zur Verarbeitung befugter Personen gewährleisten; muss notwendige Sicherheitsmaßnahmen umsetzen; nach Abschluss der Leistungserbringung personenbezogene Daten löschen/zurückgeben; Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern nur mit Genehmigung des Verantwortlichen; Duldung und Unterstützung von Audits; stellt dem Verantwortlichen sämtliche Informationen zum Nachweis der Einhaltung zur Verfügung © 2020 Baker McKenzie 38
Internationale Datenübermittlungen Unproblematisch bei Empfängern in der EU oder dem EWR; in einem Drittland mit adäquatem Datenschutzniveau z.B. Kanada, Schweiz U.S.-Privacy-Shield: angemessener Datenschutz, wenn sich der Empfänger nach Privacy Shield selbst-zertifiziert hat Wenn in Drittland kein adäquates Datenschutzniveau grundsätzlich „Standardvertragsklauseln“ erforderlich DSG 2000: genehmigungspflichtig DSGVO: keine Genehmigung erforderlich Ausnahme: Einwilligung der Betroffenen © 2020 Baker McKenzie 39
5 Datenschutz und Werbung 40
Datenschutz & Werbung – Topics 1) Direktmarketing 2) Profiling 3) Cookies 4) Marktforschung © 2020 Baker McKenzie 41
5.1 Direktmarketing 42
Direktmarketing Einwilligung erforderlich? Zwei Rechtsgrundlagen kommen in Betracht Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO; jederzeit widerruflich) Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ (ErwGr 47 lt. Satz) Wenn keine Einwilligung (Opt-In) erforderlich, gilt unbedingtes Widerspruchsrecht (Opt-Out) Der Betroffene kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten zu Zwecken des Direktmarketings widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO) Widerspruchsrecht ist kostenlos (Art 12 Abs 5 DSGVO) Frist für Verantwortlichen: unverzüglich, max. 1 Monat (Art 12 Abs 3 DSGVO) Der Widerspruch kann grds auch elektronisch erfolgen (Art 12 Abs 2 DSGVO) © 2020 Baker McKenzie 43
Direktmarketing Fälle der notwendigen Einwilligung – Opt-In Telefonwerbung Einwilligung immer erforderlich (§ 107 Abs 1 TKG 2003) E-Mail-Werbung an Nicht-Kunden Einwilligung immer erforderlich (§ 107 Abs 2 TKG 2003) Direktwerbung unter Verwendung sensibler Daten überwiegendes berechtigtes Interesse scheidet aus (Art 9 Abs 2 DSGVO) es kommt nur eine ausdrückliche Einwilligung in Betracht Datenverarbeitung mit besonders hoher Eingriffsintensität – z.B. manche Arten des Profiling © 2020 Baker McKenzie 44
Direktmarketing Ohne Einwilligung – Opt-Out Postalische Werbung Adressverlage und Direktmarketingunternehmen haben allgemeines Opt-Out durch Eintragung in Robinsonliste der WKÖ zu beachten (§ 151 Abs 9 GewO) E-Mail-Werbung gegenüber Kunden (§ 107 Abs 3 TKG 2003) bestehende oder ehemalige Kunden Opt-Out-Möglichkeit muss bei Erhebung und in jeder E-Mail gewährt werden Werbung nur für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen Allgemeines Opt-Out durch Eintragung in ECG-Liste zu beachten pseudonyme personenbezogene Werbung online Wenn Identität des Betroffenen nur sehr schwer feststellbar (z.B. nur IP-Adresse bekannt) © 2020 Baker McKenzie 45
Herausforderung Einwilligung Neue Grenzen für die elektronische Einwilligung Schlüssige oder ausdrückliche Zustimmung Checkbox darf nicht per Default angehakt sein Zustimmung durch AGB? in verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache von anderen Regelungsgegenständen der AGB klar zu unterscheiden © 2020 Baker McKenzie 46
Herausforderung Einwilligung Einwilligung von Personen unter 14 Jahren Einwilligung von Minderjährigen für Online-Dienste grds erst gültig ab 14 Jahren < 14 Jahre: Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich Verantwortlicher muss „angemessene Anstrengungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie“ unternehmen Praktische Umsetzung Angebot nicht auf Unter-14-Jährige ausrichten Registrierung nur zulassen, wenn Geburtsdatum angegeben © 2020 Baker McKenzie 47
Herausforderung Einwilligung Einwilligung & Koppelungsverbot Viele „Gratis“-Angebote im Internet setzen Zustimmung zur Datenerhebung voraus (z.B. Gewinnspiel) Zustimmung nur gültig, wenn sie „frei“ ist Grds nicht „frei“, wenn die Durchführung eines Vertrages von Zustimmung zur Datenverarbeitung abhängig gemacht wird und die Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist Stehen datenbasierte Geschäftsmodelle auf dem Spiel? Die Einwilligung kann für die Vertragserfüllung (wirtschaftlich) notwendig sein Alternativ anbieten: keine Gebühr + datenschutzrechtliche Einwilligung oder angemessene Gebühr © 2020 Baker McKenzie 48
5.2 Profiling 49
Profiling Was ist Profiling? Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte von Betroffenen, wie (Art 4 Nr. 4 DSGVO) Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel © 2020 Baker McKenzie 50
Profiling Setzt Profiling eine Einwilligung voraus? Profiling zu internen Zwecken überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage; Widerspruch (Opt-Out) nur selten möglich (z.B. bei Kindern; vgl Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) Profiling zu Zwecken des Direktmarketings (Art 21 Abs 2 DSGVO) grds überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage; Opt-Out immer möglich Profiling mit erhöhter Eingriffsintensität z.B. bei Preisdifferenzierung oder bei sensiblen Daten nur mit (ausdrücklicher) Einwilligung Profiling mit rechtlichen Folgen für Betroffene oder ähnlich schwerer Beeinträchtigung (Art 22) ausdrückliche Einwilligung (sofern nicht für Vertragsabschluss od. -erfüllung erforderlich) Recht des Betroffenen auf Darlegung des Standpunkts & Anfechtung der Entscheidung Pflicht zur Information über verwendete Logik und Auswirkungen der Entscheidung © 2020 Baker McKenzie 51
5.3 Cookies 52
Cookies Das Einwilligungserfordernis bei Cookies Auslesen von Daten des Endgeräts des Nutzers grds nur mit Einwilligung (§ 96 Abs 3 TKG 2003) Ausnahme funktionale Cookies Keine Einwilligung nötig, wenn Cookie zur Erbringung des ausdrücklich gewünschten Dienstes technisch notwendig Praktische Einholung der Einwilligung Information über verwendete Cookies (Cookie Policy; z.B. im Impressum) Nutzer willigt ein durch Handhabung der Browser-Einstellungen ein (EBRV 1389 BlgNR XXIV. GP 25) „Lösung“ Device Fingerprinting? © 2020 Baker McKenzie 53
5.4 Marktforschung 54
Marktforschung Marktforschung ohne Einwilligung? Echte Marktforschung Push Polling wissenschaftlich-methodisches ist versteckte Direktwerbung Vorgehen kein überwiegendes berechtigtes Ziel ist statistische Aussage, keine Interesse Aussage über Einzelperson nur mit Einwilligung zulässig überwiegendes berechtigtes Interesse • Einwilligungserfordernis würde Sample auf bereits bekannte Nutzer beschränken Opt-Out nur im Einzelfall © 2020 Baker McKenzie 55
Marktforschung Sonderproblem Informationspflichten per Telefon Eine Datenschutzmitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art 13 f DSGVO) 1. die Identität des Verantwortlichen 8. das überwiegende berechtigte 2. den Datenschutzbeauftragten Interesse (sofern als Rechtsgrundlage genutzt) 3. die Verarbeitungszwecke 9. Betroffenenrechte 4. die rechtliche Grundlage der Verarbeitung 5. die Empfänger 10. Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen 6. die internationalen Datenübermittlungen 11. Bestehen eines Beschwerderechts 7. die Dauer der Datenspeicherung 12. Bei Profiling: Entscheidungslogik Zeitpunkt der Information: spätestens bei Datenerhebung bei Betroffenen Erfüllung der Informationspflicht durch Verweis auf Datenschutzerklärung auf der Website? © 2020 Baker McKenzie 56
6 Rechtsdurchsetzung 57
Rechtsdurchsetzung & Strafen Zuständigkeit der nationalen Behörden Die Durchsetzungsbefugnis liegt bei den nationalen Aufsichtsbehörden Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig? Kein echter One-Stop-Shop (Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz) für Konzerne Allgemein gilt: jede Aufsichtsbehörde ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zuständig © 2020 Baker McKenzie 58
Rechtsdurchsetzung & Strafen Fehlendes Kollisionsrecht Das nationale Recht welches Mitgliedstaats ist anwendbar? DSGVO enthält (bis auf eine Ausnahme) keine Regelungen zu Gesetzeskonflikten in Bezug auf Öffnungsklauseln Das Recht des Landes, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche niedergelassen ist? Das Recht des Landes, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat? Das Recht des Landes, in dem die Daten verarbeitet werden? Wendet jede Aufsichtsbehörde ihre eigenen Rechtsvorschriften an? Das Recht welches Mitgliedstaats wenden die Gerichte an? Wird die Beschwerde einer betroffenen Person abgewiesen, entscheidet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde; wird der Beschwerde stattgegeben, entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde kollisions- und zuständigkeitsrechtliches Paradoxon © 2020 Baker McKenzie 59
Rechtsdurchsetzung & Strafen Befugnisse der Aufsichtsbehörden Untersuchungsbefugnisse Abhilfebefugnisse Warnungen über voraussichtliche Verstöße gegen Verordnung erteilen Verwarnungen bei Verstößen gegen Verordnung erteilen Einhaltung anordnen und Verarbeitungsverbote/-einschränkungen verhängen Genehmigungsbefugnisse © 2020 Baker McKenzie 60
Rechtsdurchsetzung & Strafen Verhängung und Bemessung von Geldstrafen Strafrahmen nach DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten, jährlichen Umsatzes des Unternehmens Unionskartellrechtlicher Unternehmensbegriff Bemessung der Strafe: weltweiter Umsatz des gesamten Konzerns maßgeblich Strafe kann auch über Konzernmutter verhängt werden Mitverantwortung der Konzernobergesellschaft, wenn Tochtergesellschaft Verhalten nicht autonom bestimmt widerlegliche Vermutung bei 100%-igen Tochtergesellschaften (EuGH C-107/82 – AEG) © 2020 Baker McKenzie 61
Rechtsdurchsetzung & Strafen Private Rechtsdurchsetzung Betroffene Person kann klagen, wo sie ihren Wohnsitz hat; wo der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat Mögliche Ansprüche: Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, …) Materieller und immaterieller Schadenersatz Rechtsdurchsetzung durch NGOs: NGOs können im Namen von Betroffenen klagen Schadenersatzansprüche nur, wenn nach nationalem Recht zugelassen (nach welchem?) Betroffenenrechte unabhängig von Auftrag eines Betroffenen einklagen (je nach Gerichtsstand) © 2020 Baker McKenzie 62
Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E Lukas Feiler ist Co-Autor eines Kommentars zur Datenschutz-Grundverordnung und des ersten Praktiker- Partner für IT-Recht in Wien Buches zur DSGVO sowie des ersten österreichischen DSGVO-Muster-Buches. Er begleitet Unternehmen auf www.digitalwave.at bei der digitalen Transformation. Schottenring 25 1010 Vienna T: +43 1 24 250 lukas.feiler@bakermckenzie.com www.bakermckenzie.com Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG ist ein Mitglied von Baker & McKenzie International, einem Verein nach dem Recht der Schweiz mit weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften und kooperiert mit Baker & McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. © 2020 Baker McKenzie
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