Einrichtung und Management von Finanzinstrumenten - Carsten Buhmann Europäische Investitions- und Strukturfonds - BEI GEBS
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Einrichtung und Management von Finanzinstrumenten Carsten Buhmann Experte EU-Politik, Investitionsbank Sachsen-Anhalt Europäische Investitions- und Strukturfonds Schnittstellen zum EU-Beihilfenrecht | 16. März 2018 | Hamburg
Agenda Vorteile von Finanzinstrumenten Definitionen Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung Zusammenfassung 2
Vorteile von Finanzinstrumenten 1. Finanzinstrumente sind geeignet, das Erreichen von wichtigen kohäsionspolitischen Zielen zu 1. Ebene der EU-Kommission unterstützen, da sie zielgerecht auf Marktversagen ausgerichtet werden können 2. Bei sinkenden Haushaltsmitteln erlauben Finanzinstrumente den wiederholten Einsatz von Fördermitteln für die gleichen Prioritäten über die Förderperiode hinaus 3. Einbinden privaten oder öffentlichen Kapitals auf der Ebene des Finanzinstruments oder des Vorhabens generiert Hebeleffekt für den EU-Haushalt 3
Vorteile von Finanzinstrumenten 1. Zielgerichteter Einsatz eines breiten Spektrums an Förderinstrumenten (Zuschüsse, Darlehen, 2. Regionale Ebene Beteiligungen, Bürgschaften) bietet sehr gute Voraussetzungen für eine passgenaue und auf die förderpolitisch Bedürfnisse des Einzelvorhabens angepasste Förderpolitik 2. Finanzinstrumente sind in allen Förderbereichen einsetzbar 3. Durch Rückzahlungsverpflichtung für Förderempfänger werden auch bei Einsatz von öffentlichen Mitteln die Vorhaben nach strengen wirtschaftlichen Maßstäben durchgeführt (quasi kein Mitnahmeeffekt) 2. Regionale Ebene 1. Einsparungsmöglichkeiten bei notwendiger Bereitstellung vom Mitteln für die nationale haushaltspolitisch Kofinanzierung durch Einbindung einer Förderbank 2. Keine zusätzlichen Landesausgaben zur Administration dieser Instrumente 3. Einzahlung in ein Finanzinstrument (25%-Tranche) stellt die tatsächlich getätigte Ausgabe für eine Mittelanforderung bei der EU-Kommission dar 4
Vorteile von Finanzinstrumenten 1. Vorhaben, wie kleinteilige Existenzgründungen oder innovationsgetragene Start-ups werden durch das Angebot erst ermöglicht 3. Ebene der Förderempfänger (Endbegünstigte) 2. Zusätzliches Angebot von Finanzierungsmitteln, welches am Kapitalmarkt nur eingeschränkt oder nicht angeboten wird, generiert besseren Zugang zu Fremd-, Mezzanin- und Eigenkapital 3. Durch zusätzliches Angebot werden Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei Unternehmen angeregt, was langfristig Bestandsfestigkeit der Unternehmen erhöht 4. Bei Umsetzung derartiger Instrumente in Förderbanken werden keine privatwirtschaftlichen Ziele mit dem Angebot verfolgt Somit können die Vorhaben über die gesamte Darlehenslaufzeit im öffentlichen Interesse begleitet werden 5
Agenda Vorteile von Finanzinstrumenten Definitionen Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung Zusammenfassung 6
Definitionen 1. Finanzinstrument Artikel 2 Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1303/2013 "Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben; Artikel 2 Buchstaben p der VO (EU) Nr. 966/2012 (europäische Haushaltsordnung) „Finanzierungsinstrumente“ Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die als Komplementärfinanzierung aus dem Haushalt bereitgestellt werden. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und gegebenenfalls mit Finanzhilfen kombiniert werden; Buchstaben k – o definieren einzelne Instrumente wie Darlehen, Bürgschaft, Beteiligungsinvestition, beteiligungsähnliche Investition und Risikoteilungsinstrument 7
Definitionen 2. Begünstigter Artikel 2 Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1303/2013 „Begünstigter“ … im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt 3. Endbegünstigter Artikel 2 Nr. 12 der VO (EU) Nr. 1303/2013 "Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält 8
Definitionen 4. Betraute Einrichtung TZ 52 Nummer v) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen „betraute Einrichtung“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, ein internationales Finanzinstitut, an dem ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder eine in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitution, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel hat, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des privaten Rechts mit einer Gemeinwohlverpflichtung. Die betraute Einrichtung kann ausgewählt oder direkt ernannt werden, wenn die Ernennung die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG ( 31 ) oder späterer Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie vollständig oder teilweise ersetzen, erfüllt 5. Finanzintermediär TZ 52 Nummer x) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen „Finanzintermediär“ Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich Dachfonds, private Investitionsfonds, öffentliche Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantiegesellschaften; 9
Agenda Vorteile von Finanzinstrumenten Definitionen Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung Zusammenfassung 10
Rechtsrahmen ESI-Fonds Insgesamt 8 Hauptverordnungen 9 Delegierte Verordnungen 8 Durchführungsverordnungen 6 Beschlüsse 38 Leitlinien/Leitfäden insgesamt, davon 19 für Finanzinstrumente Übersicht über Rechtsrahmen ohne ELER-Verordnungen: http://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/legislation/regulations/ 11
Rechtsrahmen ESI-Fonds Abgeleitet für Finanzinstrumente (insbesondere) Art. 37-46 der VO (EU) Nr. 1303/2013 (allg. Regelungen für Einrichtung, Abrechnung, und Berichterstattung von FI) Art. 4-14 der DelVO (EU) 480/2014 (insb. Haftung der der betrauten Stellen, Kriterien für die Auswahl der betrauten Stellen, Besonderheiten für Garantiefonds, Verwaltung und Kontrolle von FI, Höhe der förderfähigen Verwaltungskosten, Inhalte des Prüfpfades) Art. 2 der DelVO (EU) 821/2014 Berichterstattung von FI (Muster von Jahresberichten) DVO (EU) Nr. 964/2014 (Off the shelf FI) Diverse (19) EGESIF-Leitfäden zu Einzelthemen für FI 12
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Optionen der Ausgestaltung Darlehensinstrumente Garantieinstrumente Beteiligungsinstrumente Tatsächlicher Geldfluss aus Garantien dienen zur Tatsächlicher Geldfluss aus dem FI Verringerung der Risiken des dem FI Unbedingte Rückzahlungs- Hauptgeschäftes; Geldfluss Unbedingte verpflichtung aus dem FI nur im Rückzahlungsverpflichtung Zumeist dinglich Besichert Leistungsfall unbesichert Meist Ratierliche Beihilfeelement beim Rückzahlung (Exit) meist in Rückzahlung Endbegünstigten ist einer Summe Beihilfeelement bei Vergünstigung des Beihilfeelement bei Endbegünstigten ist ggf. Garantieentgeltes Endbegünstigten entweder Zinsvergünstigung ggü. Belegung des volle Beteiligungssumme Referenzzins Finanzinstruments anteilig oder beihilfefrei Belegung des zur Hauptforderung unter Belegung des Finanzinstruments durch Berücksichtigung des Risikos Finanzinstruments durch Auszahlungen des Garantienehmers Auszahlungen 13
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Optionen der Ausgestaltung Darlehensinstrumente Garantieinstrumente Nutzung vonBeteiligungsinstrumente Tatsächlicher Geldfluss aus Finanzinstrumenten auf Unionsebene Garantien dienen zur Tatsächlicher Geldfluss aus dem FI Verringerung der Risiken des dem FI Unbedingte Rückzahlungs- Hauptgeschäftes; Geldfluss Unbedingte verpflichtung aus dem FI nur im Rückzahlungsverpflichtung Dinglich Besichert Leistungsfall unbesichert Meist Ratierliche Beihilfeelement beim Rückzahlung (Exit) meist in Rückzahlung Endbegünstigten ist einer Summe Beihilfeelement bei Vergünstigung des Beihilfeelement bei Endbegünstigten ist ggf. Garantieentgeltes Endbegünstigten entweder Zinsvergünstigung ggü. Belegung des volle Beteiligungssumme Referenzzins Finanzinstruments anteilig oder beihilfefrei Belegung des zur Hauptforderung unter Belegung des Finanzinstruments durch Berücksichtigung des Risikos Finanzinstruments durch Auszahlungen des Garantienehmers Auszahlungen 14
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Optionen der Ausgestaltung Darlehensinstrumente Garantieinstrumente Nutzung vonBeteiligungsinstrumente Tatsächlicher Geldfluss aus Finanzinstrumenten auf Unionsebene Garantien dienen zur Tatsächlicher Geldfluss aus dem FI Verringerung der Risiken des dem FI Unbedingte Rückzahlungs- Nutzung von Standard-Finanzinstrumenten Hauptgeschäftes; Geldfluss (off the shelf) Unbedingte verpflichtung aus dem FI nur im Rückzahlungsverpflichtung Dinglich Besichert Leistungsfall unbesichert Meist Ratierliche Beihilfeelement beim Rückzahlung (Exit) meist in Rückzahlung Endbegünstigten ist einer Summe Beihilfeelement bei Vergünstigung des Beihilfeelement bei Endbegünstigten ist ggf. Garantieentgeltes Endbegünstigten entweder Zinsvergünstigung ggü. Belegung des volle Beteiligungssumme Referenzzins Finanzinstruments anteilig oder beihilfefrei Belegung des zur Hauptforderung unter Belegung des Finanzinstruments durch Berücksichtigung des Risikos Finanzinstruments durch Auszahlungen des Garantienehmers Auszahlungen 15
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Optionen der Ausgestaltung Darlehensinstrumente Garantieinstrumente Nutzung vonBeteiligungsinstrumente Tatsächlicher Geldfluss aus Finanzinstrumenten auf Unionsebene Garantien dienen zur Tatsächlicher Geldfluss aus dem FI Verringerung der Risiken des dem FI Unbedingte Rückzahlungs- Nutzung von Standard-Finanzinstrumenten Hauptgeschäftes; Geldfluss (off the shelf) Unbedingte verpflichtung aus dem FI nur im Rückzahlungsverpflichtung Dinglich Besichert Leistungsfall unbesichert Nutzung von regional maßgeschneiderten Finanzinstrumenten (regional taylor made) beim Meist Ratierliche Beihilfeelement Rückzahlung (Exit) meist in Rückzahlung Endbegünstigten ist einer Summe Beihilfeelement bei Vergünstigung des Beihilfeelement bei Endbegünstigten ist ggf. Garantieentgeltes Endbegünstigten entweder Zinsvergünstigung ggü. Belegung des volle Beteiligungssumme Referenzzins Finanzinstruments anteilig oder beihilfefrei Belegung des zur Hauptforderung unter Belegung des Finanzinstruments durch Berücksichtigung des Risikos Finanzinstruments durch Auszahlungen des Garantienehmers Auszahlungen 16
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Optionen der Ausgestaltung Darlehensinstrumente Garantieinstrumente Tatsächlicher Geldfluss aus Nutzung vonBeteiligungsinstrumente Finanzinstrumenten auf Unionsebene Garantien dienen zur Tatsächlicher Geldfluss aus dem FI Verringerung der Risiken des dem FI Unbedingte Rückzahlungs- Nutzung von Standard-Finanzinstrumenten Hauptgeschäftes; Geldfluss (off the shelf) Unbedingte verpflichtung aus dem FI nur im Rückzahlungsverpflichtung Dinglich Besichert Leistungsfall unbesichert Nutzung von regional maßgeschneiderten Finanzinstrumenten (regional taylor-made) beim Meist Ratierliche Beihilfeelement Rückzahlung (Exit) meist in Rückzahlung Endbegünstigten ist einer Summe Optionen der Verwaltungsbehörde Beihilfeelement bei Vergünstigung des Investition inist das Beihilfeelement bei Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen (Art. 38 (4) a) Endbegünstigten ggf. Garantieentgeltes Endbegünstigten entweder Betrauung der EIB (Art. 38 (4) b) i) Zinsvergünstigung ggü. Belegung des Referenzzins volle Beteiligungssumme Betrauung einer internationalen Finanzinstitution, an denen ein MS beteiligtFinanzinstruments ist oder einer nationalen anteilig oder beihilfefrei Finanzinstitution, Belegung des die das Erreichen eines öffentlichen Interesses unter Aufsichtzureiner Behörde zum Ziel Hauptforderung hat unter (Art. Belegung des 38 (4) b) ii) Finanzinstruments durch Berücksichtigung des Risikos Finanzinstruments durch Betrauung einer Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts (Art. Auszahlungen des38Garantienehmers (4) b) iii) Auszahlungen Aufgaben selber ausführen (Art. 38 (4) c) 17
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Optionen der Ausgestaltung Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde Betraute Europäische Union Einrichtung/ Dachfonds Finanzintermediär Betraute Betraute Einrichtung/ Eichtichtung/ Finanzintermediär Finanzintermediär Endbegünstigte Endbegünstigte Endbegünstigte Endbegünstigte Endbegünstigte Zentrales Geteiltes Geteiltes Management auf Management Geteiltes Management mit Dachfonds Management Unionsebene Zentral durch VB Art. 38 (1) a bzw. Art. 38 (4) a und Art. 38 (4) a und b ii) und b iii) Art. 38 (4) c Art. 38 (4) b i) b ii) und b iii) 18
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Notwendige Dokumente Ex-ante-Bewertung der Marktsituation für den Einsatz des FI Inhalte gemäß Art. 37 (2) der VO (EU) Nr. 1303/2013 Abschluss vor Entscheidung der VB zur Einzahlung in FI Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind zu veröffentlichen Muss dem Begleitausschuss vorgelegt werden Finanzierungsvereinbarung Inhalte gemäß Anhang IV der VO (EU) Nr. 1303/2013 Prüfpfad (im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems) Gemäß Art. 25 Absatz 1 Buchstabe j) i.V.m. Art. 9 Absatz 1 Buchstabe e) der DelVO (EU) Nr. 480/2014 19
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Managementkosten und Gebühren förderfähige Managementkosten und Gebühren Basisvergütung p. a./ pro rata Leistungsbasierte Vergütung Kumulierte Art des Fonds temporis p.a. / pro rata temporis Höchstwerte (Art. 13 der DelVO (EU) Nr. 480/2014) 3,00% 0,50% in den ersten 12 Monaten 1,00% Dachfonds 0,50% 7,00% in den folgenden 12 Monaten 0,50 % 0,50% in den folgenden Monaten Darlehensfonds 0,50% 1,00% 8,00% Gilt nicht für von Garantiefonds 0,50% 1,50% 10,00% der VB zentral 2,50% verwaltete FI Beteiligungs- in den ersten 24 Monaten 2,50% 20,00% kapitalfonds 1,00% in den folgenden Jahren Mikro- 0,50% 1,50% 10,00% Darlehensfonds Andere 0,50% 0,50% 6,00% Für nicht förderfähige Managementkosten und Gebühren gelten keine Grenzen (Art. 44 Absatz 1 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1303/2013) 20
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Abrechnungsfähige Einzahlungen (Art. 41) Während des Interventionszeitraumes sind Einzahlung in das Finanzinstrument ggü. der EU-Kommission abrechnungsfähig Tranchen der Abrechnung betragen maximal 25% des Programmbeitrages zum Finanzinstrument Vor Abrechnung der Einzahlung der zweiten Tranche ggü. der EU-Kommission muss die erste zu mindestens 60% mit förderfähigen Ausgaben zum Abschluss (vgl. Art. 42 Abs. 1 Buchstaben a, b und d) ausgegeben worden sein Vor Abrechnung der Einzahlung jeder weiteren Tranche ggü. der EU-Kommission müssen die in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlungen ausgewiesenen Beträge zu mindestens 85% mit förderfähigen zum Abschluss (vgl. Art. 42 Abs. 1 Buchstaben a, b und d) ausgegeben worden sein 21
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Anpassungen durch die Omnibus-VO 1. Definition neuer Art von Finanzinstrumenten, welche Mittel aus den ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen der EFSI kombinieren (neuer Buchstabe c des Art. 38 Absatz 1) 2. Möglichkeit der Direktvergabe an eine öffentliche Bank unter bestimmten Bedingungen (Anpassung Art. 38 Absatz 4) 3. Anpassung von Bestimmungen für zentral auf Unionsebene verwalteten Finanzinstrumenten (Anpassung Art. 39) 4. Reglungen für die neue Art Finanzinstrument (siehe Punkt 1), welche ESI-Fonds und den EFSI kombinieren 5. Reglungen zur Wiederverwendung von aufgrund von Unregelmäßigen gestrichener Beträge von Finanzinstrumenten 22
Rechtsrahmen der ESI-Fonds Anpassungen durch die Omnibus-VO 6. Differenzierte Behandlung von Investoren (neuer Artikel 43 a und Anpassung Art. 44 Abs. 1 Buchstabe b)) 7. Wiederverwendung von Rückflüssen auch zur Deckung von Negativzinsen (Anpassung Art. 44 Abs. 1 Buchstabe b)) 8. Anpassung der Berichtspflichten (Art. 46) 23
Agenda Vorteile von Finanzinstrumenten Definitionen Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung Zusammenfassung 24
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Mittel aus den ESI-Fonds, welche in geteilter Verantwortung verwaltet werden, sind staatliche oder dem Staat zuzurechnende Mittel Sofern auch die anderen 4 Tatbestandsmerkmale für staatliche Beihilfen erfüllt sind, sind die Regelungen des AEUV (Art. 107 ff.) einschlägig Es gilt damit ein Beihilfeverbot mit Erlaubnisvorbehalt, d. h Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich verboten, sofern diese nicht einzeln von der EU- Kommission genehmigt wurden oder über Freistellungsverordnung gerechtfertigt werden 25
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Exkurs – Der Beihilfencheck Staatlichkeit der Mittel? nein ja Begünstigung eines nein Unternehmens? ja Es liegt keine Selektive Gewährung? nein staatliche Ebenen der Betrachtung Beihilfe vor ja (potenzielle) (Ko-) Fonds- Endbegünstigte/ nein Wettbewerbsverfälschung? Investoren manager Zielunternehmen ja Handelsbeeinträchtigung? nein ja Die Förderung stellt eine staatliche Beihilfe dar Folge: Rechtfertigung durch Notifizierung bzw. Freistellung 26
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Insgesamt Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Abgrenzung der Beihilferelevanz 9 Grundlagen zur Genehmigung von Beihilfen in einem Notifizierungsverfahren teilweise mit weiteren Hinweisen zur Abgrenzung einer Beihilfenrelevanz 10 Grundlagen zur Freistellung von Beihilfen von einem Genehmigungsverfahren 27
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Abgeleitet für Finanzinstrumente (insbesondere) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Bewertung der Beihilferelevanz) Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Bewertung der Beihilferelevanz, Grundlage für Notifizierungen – Ebenen Investoren, Fondsmanager und Endbegünstigte) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Bewertung der Beihilferelevanz, Grundlage für Notifizierungen – Ebenen Fondsmanager und Endbegünstigte) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) – Ebenen Investoren, Fondsmanager und Endbegünstigte Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung, insb. Ebene der Endbegünstigten) 28
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung - per se nicht beihilferelevant Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde Europäische Union Zentrales Management auf Unionsebene: Sofern Mitgliedstaat keine besonderen Bedingung an die Verwendung der übertragenen ESIF-Mittel stellt, gelten diese Mittel nicht als staatlich Keine staatliche Beihilfe Bedingung der Verwendung im Hoheitsgebiet des MS, wie im OP dargelegt, ist unschädlich Endbegünstigte Zentrales Management auf Unionsebene Art. 38 (1) a bzw. Art. 38 (4) b i) 29
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung Standard- und maßgeschneiderter FI Bei Standardfinanzinstrumenten (Off the shelf) sind Regelungen zur Einhaltung des Beihilferechts bereits enthalten Instrumente sind zwar auf einer Ebene meist beihilferelevant (Ebene der Endbegünstigten), jedoch wird die Rechtfertigung bereits aufgezeigt Bei regional maßgeschneiderten Finanzinstrumenten (regional taylor made FI) muss Bewertung der Beihilfen auf allen drei Ebenen stattfinden Arbeitshilfen: Leitfaden für staatliche Beihilfen bei den Finanzinstrumenten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen 30
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI 1. Ebene der Investoren/Ko-Investoren Keine Beihilfe, wenn Investition mit den Grundsätzen des marktwirtschaftlichen Kapitalgebers im Einklang steht (gleiche Bedingungen für öffentliche und private Kapitalgeber, sog. pari-passu) Bedingungen: dieselben Risiken und Renditen Transaktionen von öffentlichen und privaten Investoren werden simultan getätigt, d. h. die privaten und öffentlichen Investoren finanzieren gemeinsam, d. h. als Koinvestoren bereitgestellten Finanzmittel sind angesichts des Gesamtumfangs der Investition wirtschaftlich bedeutend (unabhängige private Beteiligung von mind. 30 %) Sofern Bedingungen erfüllt, ergibt sich ebenso kein Vorteil auf der Ebene der Endbegünstigten (beihilfefreie Finanzierungen) Regelung zumeist relevant bei Beteiligungsfonds Beihilfefreiheit lässt sich auch über Benchmarking oder andere Bewertungsmethoden feststellen 31
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI 2. Ebene betraute Einrichtungen/Finanzintermediäre und deren Manager Keine Beihilfe, a) wenn betraute Einrichtung lediglich Instrument der Kanalisierung der Finanzierung darstellt, d. h. nicht gemeinsam mit dem Mitgliedstaat investiert und keinen übermäßigen Ausgleich erhält (somit Fehlende wirtschaftliche Tätigkeit) b) wenn Manager in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Verfahren ausgewählt werden und die Vergütung das Marktniveaus wiederspiegelt (keine Begünstigung) c) wenn bei öffentlichen Einrichtungen, die nicht in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden, die Verwaltungsgebühr begrenzt ist und ihre Vergütung insgesamt nach marktüblichen Bedingungen erfolgt und leistungsabhängig ist; weitere Bedingungen sind darüber hinaus einzuhalten (bspw. arm´s lenght´s Prinzip, Ausschreibung privater Investoren) 32
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI 2. Ebene betraute Einrichtungen/Finanzintermediäre und deren Manager Rechtfertigung von Beihilfen auf dieser Ebene nur über ein Notifizierungsverfahren möglich, da bspw. die AGVO für Risikokapitalfinanzierungsbeihilfen (Art. 27) die Ausschreibung des Finanzintermediärs und dessen Managers vorschreiben und der Beihilfewert nur schwer zu ermitteln ist (eingeschränkte Transparenz) 33
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI 3. Ebene der Endbegünstigten Ausschluss einer Beihilfe wenn, a) Endbegünstigter kein Unternehmen darstellt (fehlende unternehmerische Tätigkeit) b) Endbegünstigter keine Begünstigung erhält Pari-passu-Finanzierungen Darlehen oberhalb des Marktniveaus/Referenzzinssatzes Garantien zu Marktprämien (oder wenn Garantiefonds sich mit Prämien selbst trägt) c) Handelsbeeinträchtigung/Wettbewerbsverfälschung fehlt (bspw. bei lokaler Infrastruktur oder kleinen nur regional tätigen Kultureinrichtungen) Bewertung kann analog bei Finanzierungen außerhalb von Finanzinstrumenten erfolgen 34
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI 3. Ebene der Endbegünstigten Rechtfertigung einer Beihilfe kann insbesondere erfolgen über: De-minimis-Verordnungen Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnungen oder Notifizierungsverfahren 35
Agenda Vorteile von Finanzinstrumenten Definitionen Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung Zusammenfassung 36
Zusammenfassung Finanzinstrumente sind Marktinstrumente mit sehr vielen Vorteilen auf allen relevanten Ebenen, welche den Reglungen der ESI-Fonds und dem Beihilfenrecht unterliegen Viele bürokratische Bestimmungen aus den ESI-Fonds betreffen ausschließlich die Ebene des Fonds/des Begünstigten, damit erkennbarere Förderung bei den Endbegünstigten Verwaltungsbehörden, ggf. zwischengeschaltete Stellen und betraute Einrichtungen/Finanzintermediäre benötigen sehr gute Kenntnisse über das Finanzierungsinstrument selbst (Darlehen, Beteiligung bzw. Garantien) und über die ESI-Fonds sowie das Beihilfenrecht 37
Zusammenfassung Die Struktur des Rechtsrahmens und der Regelungen selbst sind hinreichend komplex und erfordern ein umfangreiches Wissen, die EU-Kommission hat hierfür jedoch eine gute Plattform der Wissensvermittlung geschaffen (fi-compass) Beide Rechtsgebiete sind noch nicht optimal aufeinander abgestimmt (bspw. keine Freistellungsmöglichkeit, sofern Beihilfen auf der Ebenen der Investoren bzw. der Finanzintermediäre auftreten) Aufgrund der beihilferechtlichen Ungleichbehandlung von zentral verwalteten Finanzinstrumenten mit Instrumenten in geteilter Verantwortung sind parallele Finanzierung auf der Ebene der Endbegünstigten schwierig 38
Einrichtung und Management von FI Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 39
Sie können auch lesen