Einrichtung und Management von Finanzinstrumenten - Carsten Buhmann Europäische Investitions- und Strukturfonds - BEI GEBS

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Einrichtung und Management von Finanzinstrumenten - Carsten Buhmann Europäische Investitions- und Strukturfonds - BEI GEBS
Einrichtung und Management von
       Finanzinstrumenten
             Carsten Buhmann
                 Experte EU-Politik,
         Investitionsbank Sachsen-Anhalt

 Europäische Investitions- und Strukturfonds
    Schnittstellen zum EU-Beihilfenrecht
           | 16. März 2018 | Hamburg
Einrichtung und Management von Finanzinstrumenten - Carsten Buhmann Europäische Investitions- und Strukturfonds - BEI GEBS
Agenda

                  Vorteile von Finanzinstrumenten

                           Definitionen

    Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung

  Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung

                        Zusammenfassung
                                                                    2
Vorteile von Finanzinstrumenten
                             1. Finanzinstrumente sind geeignet, das Erreichen von wichtigen kohäsionspolitischen Zielen zu
1. Ebene der EU-Kommission

                                unterstützen, da sie zielgerecht auf Marktversagen ausgerichtet werden können

                             2. Bei sinkenden Haushaltsmitteln erlauben Finanzinstrumente den wiederholten Einsatz von
                                Fördermitteln für die gleichen Prioritäten über die Förderperiode hinaus

                             3. Einbinden privaten oder öffentlichen Kapitals auf der Ebene des Finanzinstruments oder des
                                Vorhabens generiert Hebeleffekt für den EU-Haushalt

                                                                                                                              3
Vorteile von Finanzinstrumenten
                     1. Zielgerichteter Einsatz eines breiten Spektrums an Förderinstrumenten (Zuschüsse, Darlehen,
2. Regionale Ebene

                        Beteiligungen, Bürgschaften) bietet sehr gute Voraussetzungen für eine passgenaue und auf die
  förderpolitisch

                        Bedürfnisse des Einzelvorhabens angepasste Förderpolitik

                     2. Finanzinstrumente sind in allen Förderbereichen einsetzbar

                     3. Durch Rückzahlungsverpflichtung für Förderempfänger werden auch bei Einsatz von öffentlichen
                        Mitteln die Vorhaben nach strengen wirtschaftlichen Maßstäben durchgeführt (quasi kein
                        Mitnahmeeffekt)
2. Regionale Ebene

                     1. Einsparungsmöglichkeiten bei notwendiger Bereitstellung vom Mitteln für die nationale
haushaltspolitisch

                        Kofinanzierung durch Einbindung einer Förderbank

                     2. Keine zusätzlichen Landesausgaben zur Administration dieser Instrumente

                     3. Einzahlung in ein Finanzinstrument (25%-Tranche) stellt die tatsächlich getätigte Ausgabe für eine
                        Mittelanforderung bei der EU-Kommission dar
                                                                                                                             4
Vorteile von Finanzinstrumenten

                               1. Vorhaben, wie kleinteilige Existenzgründungen oder innovationsgetragene Start-ups werden durch das
                                  Angebot erst ermöglicht
3. Ebene der Förderempfänger
      (Endbegünstigte)

                               2. Zusätzliches Angebot von Finanzierungsmitteln, welches am Kapitalmarkt nur eingeschränkt oder nicht
                                  angeboten wird, generiert besseren Zugang zu Fremd-, Mezzanin- und Eigenkapital

                               3. Durch zusätzliches Angebot werden Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei
                                  Unternehmen angeregt, was langfristig Bestandsfestigkeit der Unternehmen erhöht

                               4. Bei Umsetzung derartiger Instrumente in Förderbanken werden keine privatwirtschaftlichen Ziele mit
                                  dem Angebot verfolgt  Somit können die Vorhaben über die gesamte Darlehenslaufzeit im
                                  öffentlichen Interesse begleitet werden

                                                                                                                                  5
Agenda

                  Vorteile von Finanzinstrumenten

                           Definitionen

    Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung

  Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung

                        Zusammenfassung
                                                                    6
Definitionen
1. Finanzinstrument
Artikel 2 Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1303/2013
"Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p
der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;

Artikel 2 Buchstaben p der VO (EU) Nr. 966/2012 (europäische Haushaltsordnung)
„Finanzierungsinstrumente“ Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer
konkreter politischer Ziele der Union, die als Komplementärfinanzierung aus dem Haushalt bereitgestellt
werden. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen
Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und
gegebenenfalls mit Finanzhilfen kombiniert werden;
Buchstaben k – o definieren einzelne Instrumente wie Darlehen, Bürgschaft, Beteiligungsinvestition,
beteiligungsähnliche Investition und Risikoteilungsinstrument

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Definitionen
2. Begünstigter
Artikel 2 Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1303/2013
„Begünstigter“ … im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten
Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den
Dachfonds einsetzt

3. Endbegünstigter

Artikel 2 Nr. 12 der VO (EU) Nr. 1303/2013
"Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem
Finanzinstrument erhält

                                                                                                          8
Definitionen
4. Betraute Einrichtung
TZ 52 Nummer v) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen
„betraute Einrichtung“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, ein
internationales Finanzinstitut, an dem ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder eine in einem Mitgliedstaat
eingerichtete Finanzinstitution, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer
Behörde zum Ziel hat, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des privaten Rechts
mit einer Gemeinwohlverpflichtung. Die betraute Einrichtung kann ausgewählt oder direkt ernannt werden,
wenn die Ernennung die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG ( 31 ) oder späterer Rechtsvorschriften,
die diese Richtlinie vollständig oder teilweise ersetzen, erfüllt

5. Finanzintermediär
TZ 52 Nummer x) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen
„Finanzintermediär“ Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich
Dachfonds, private Investitionsfonds, öffentliche Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und
Garantiegesellschaften;
                                                                                                               9
Agenda

                  Vorteile von Finanzinstrumenten

                           Definitionen

    Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung

  Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung

                        Zusammenfassung
                                                                    10
Rechtsrahmen ESI-Fonds
Insgesamt

8 Hauptverordnungen

9 Delegierte Verordnungen

8 Durchführungsverordnungen

6 Beschlüsse

38 Leitlinien/Leitfäden insgesamt, davon 19 für Finanzinstrumente

Übersicht über Rechtsrahmen ohne ELER-Verordnungen:
http://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/legislation/regulations/

                                                                              11
Rechtsrahmen ESI-Fonds
Abgeleitet für Finanzinstrumente (insbesondere)

Art. 37-46 der VO (EU) Nr. 1303/2013 (allg. Regelungen für Einrichtung, Abrechnung, und Berichterstattung
                                                  von FI)

Art. 4-14 der DelVO (EU) 480/2014 (insb. Haftung der der betrauten Stellen, Kriterien für die Auswahl der
     betrauten Stellen, Besonderheiten für Garantiefonds, Verwaltung und Kontrolle von FI, Höhe der
                         förderfähigen Verwaltungskosten, Inhalte des Prüfpfades)

          Art. 2 der DelVO (EU) 821/2014 Berichterstattung von FI (Muster von Jahresberichten)

                                 DVO (EU) Nr. 964/2014 (Off the shelf FI)

                          Diverse (19) EGESIF-Leitfäden zu Einzelthemen für FI
                                                                                                            12
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
  Optionen der Ausgestaltung

   Darlehensinstrumente                                          Garantieinstrumente
                                 Beteiligungsinstrumente
 Tatsächlicher Geldfluss aus                                     Garantien dienen zur
                                 Tatsächlicher Geldfluss aus
  dem FI                                                        Verringerung der Risiken des
                                            dem FI
 Unbedingte Rückzahlungs-                                       Hauptgeschäftes; Geldfluss
                                        Unbedingte
  verpflichtung                                                       aus dem FI nur im
                                  Rückzahlungsverpflichtung
 Zumeist dinglich Besichert                                             Leistungsfall
                                        unbesichert
 Meist Ratierliche                                              Beihilfeelement beim
                                 Rückzahlung (Exit) meist in
  Rückzahlung                                                        Endbegünstigten ist
                                         einer Summe
 Beihilfeelement bei                                                 Vergünstigung des
                                    Beihilfeelement bei
  Endbegünstigten ist ggf.                                            Garantieentgeltes
                                  Endbegünstigten entweder
  Zinsvergünstigung ggü.                                              Belegung des
                                   volle Beteiligungssumme
  Referenzzins                                                   Finanzinstruments anteilig
                                        oder beihilfefrei
 Belegung des                                                   zur Hauptforderung unter
                                       Belegung des
  Finanzinstruments durch                                       Berücksichtigung des Risikos
                                   Finanzinstruments durch
  Auszahlungen                                                      des Garantienehmers
                                         Auszahlungen
                                                                                               13
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
  Optionen der Ausgestaltung

   Darlehensinstrumente                                                       Garantieinstrumente
                            Nutzung vonBeteiligungsinstrumente
 Tatsächlicher Geldfluss aus           Finanzinstrumenten auf Unionsebene     Garantien dienen zur
                                      Tatsächlicher Geldfluss aus
  dem FI                                                                     Verringerung der Risiken des
                                                 dem FI
 Unbedingte Rückzahlungs-                                                    Hauptgeschäftes; Geldfluss
                                             Unbedingte
  verpflichtung                                                                    aus dem FI nur im
                                       Rückzahlungsverpflichtung
 Dinglich Besichert                                                                  Leistungsfall
                                             unbesichert
 Meist Ratierliche                                                           Beihilfeelement beim
                                      Rückzahlung (Exit) meist in
  Rückzahlung                                                                     Endbegünstigten ist
                                              einer Summe
 Beihilfeelement bei                                                              Vergünstigung des
                                         Beihilfeelement bei
  Endbegünstigten ist ggf.                                                         Garantieentgeltes
                                       Endbegünstigten entweder
  Zinsvergünstigung ggü.                                                           Belegung des
                                        volle Beteiligungssumme
  Referenzzins                                                                Finanzinstruments anteilig
                                             oder beihilfefrei
 Belegung des                                                                zur Hauptforderung unter
                                            Belegung des
  Finanzinstruments durch                                                    Berücksichtigung des Risikos
                                        Finanzinstruments durch
  Auszahlungen                                                                   des Garantienehmers
                                              Auszahlungen
                                                                                                            14
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
  Optionen der Ausgestaltung

   Darlehensinstrumente                                                        Garantieinstrumente
                            Nutzung vonBeteiligungsinstrumente
 Tatsächlicher Geldfluss aus           Finanzinstrumenten auf Unionsebene      Garantien dienen zur
                                      Tatsächlicher Geldfluss aus
  dem FI                                                                      Verringerung der Risiken des
                                                  dem FI
 Unbedingte Rückzahlungs-
                         Nutzung von Standard-Finanzinstrumenten               Hauptgeschäftes; Geldfluss
                                                                   (off the shelf)
                                              Unbedingte
  verpflichtung                                                                      aus dem FI nur im
                                        Rückzahlungsverpflichtung
 Dinglich Besichert                                                                    Leistungsfall
                                              unbesichert
 Meist Ratierliche                                                             Beihilfeelement beim
                                      Rückzahlung (Exit) meist in
  Rückzahlung                                                                       Endbegünstigten ist
                                               einer Summe
 Beihilfeelement bei                                                                Vergünstigung des
                                          Beihilfeelement bei
  Endbegünstigten ist ggf.                                                           Garantieentgeltes
                                        Endbegünstigten entweder
  Zinsvergünstigung ggü.                                                             Belegung des
                                         volle Beteiligungssumme
  Referenzzins                                                                 Finanzinstruments anteilig
                                              oder beihilfefrei
 Belegung des                                                                  zur Hauptforderung unter
                                             Belegung des
  Finanzinstruments durch                                                     Berücksichtigung des Risikos
                                         Finanzinstruments durch
  Auszahlungen                                                                     des Garantienehmers
                                               Auszahlungen
                                                                                                             15
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
  Optionen der Ausgestaltung

   Darlehensinstrumente                                                        Garantieinstrumente
                            Nutzung vonBeteiligungsinstrumente
 Tatsächlicher Geldfluss aus           Finanzinstrumenten auf Unionsebene      Garantien dienen zur
                                      Tatsächlicher Geldfluss aus
  dem FI                                                                      Verringerung der Risiken des
                                                  dem FI
 Unbedingte Rückzahlungs-
                         Nutzung von Standard-Finanzinstrumenten               Hauptgeschäftes; Geldfluss
                                                                   (off the shelf)
                                              Unbedingte
  verpflichtung                                                                      aus dem FI nur im
                                        Rückzahlungsverpflichtung
 Dinglich Besichert                                                                    Leistungsfall
                                               unbesichert
           Nutzung von regional maßgeschneiderten Finanzinstrumenten (regional      taylor made) beim
 Meist Ratierliche                                                             Beihilfeelement
                                      Rückzahlung (Exit) meist in
  Rückzahlung                                                                       Endbegünstigten ist
                                               einer Summe
 Beihilfeelement bei                                                                Vergünstigung des
                                          Beihilfeelement bei
  Endbegünstigten ist ggf.                                                           Garantieentgeltes
                                        Endbegünstigten entweder
  Zinsvergünstigung ggü.                                                             Belegung des
                                         volle Beteiligungssumme
  Referenzzins                                                                 Finanzinstruments anteilig
                                              oder beihilfefrei
 Belegung des                                                                  zur Hauptforderung unter
                                             Belegung des
  Finanzinstruments durch                                                     Berücksichtigung des Risikos
                                         Finanzinstruments durch
  Auszahlungen                                                                     des Garantienehmers
                                               Auszahlungen
                                                                                                             16
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
  Optionen der Ausgestaltung

    Darlehensinstrumente                                                              Garantieinstrumente
 Tatsächlicher Geldfluss aus  Nutzung vonBeteiligungsinstrumente
                                           Finanzinstrumenten auf Unionsebene        Garantien dienen zur
                                          Tatsächlicher Geldfluss aus
   dem FI                                                                          Verringerung der Risiken des
                                                       dem FI
 Unbedingte Rückzahlungs- Nutzung von Standard-Finanzinstrumenten                  Hauptgeschäftes; Geldfluss
                                                                        (off the shelf)
                                                  Unbedingte
   verpflichtung                                                                          aus dem FI nur im
                                            Rückzahlungsverpflichtung
 Dinglich Besichert                                                                         Leistungsfall
                                                   unbesichert
            Nutzung von regional maßgeschneiderten Finanzinstrumenten (regional          taylor-made) beim
 Meist Ratierliche                                                                  Beihilfeelement
                                          Rückzahlung (Exit) meist in
   Rückzahlung                                                                           Endbegünstigten ist
                                                   einer  Summe
                                       Optionen der Verwaltungsbehörde
 Beihilfeelement bei                                                                     Vergünstigung des
      Investition inist
                      das                      Beihilfeelement   bei
                           Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen      (Art. 38 (4) a)
   Endbegünstigten       ggf.                                                             Garantieentgeltes
                                            Endbegünstigten     entweder
                                       Betrauung der EIB (Art. 38 (4) b) i)
   Zinsvergünstigung ggü.                                                                  Belegung des
  Referenzzins                              volle Beteiligungssumme
     Betrauung einer internationalen Finanzinstitution, an denen ein MS beteiligtFinanzinstruments
                                                                                      ist oder einer nationalen
                                                                                                           anteilig
                                                  oder  beihilfefrei
 Finanzinstitution,
   Belegung des      die das Erreichen eines öffentlichen Interesses unter Aufsichtzureiner  Behörde zum Ziel
                                                                                          Hauptforderung         hat
                                                                                                             unter
                                                (Art.
                                                   Belegung    des
                                                       38 (4) b) ii)
   Finanzinstruments durch                                                         Berücksichtigung des Risikos
                                             Finanzinstruments    durch
             Betrauung einer Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts (Art.
   Auszahlungen                                                                         des38Garantienehmers
                                                                                              (4) b) iii)
                                                   Auszahlungen
                                   Aufgaben selber ausführen (Art. 38 (4) c)
                                                                                                                       17
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
Optionen der Ausgestaltung
                                                Verwaltungsbehörde
                                                   Verwaltungsbehörde

                                Betraute
       Europäische Union       Einrichtung/                          Dachfonds
                            Finanzintermediär

                                                         Betraute                   Betraute
                                                        Einrichtung/              Eichtichtung/
                                                     Finanzintermediär         Finanzintermediär

        Endbegünstigte       Endbegünstigte           Endbegünstigte            Endbegünstigte      Endbegünstigte

          Zentrales            Geteiltes                                                              Geteiltes
       Management auf         Management               Geteiltes Management mit Dachfonds           Management
        Unionsebene                                                                                Zentral durch VB

       Art. 38 (1) a bzw.   Art. 38 (4) a und              Art. 38 (4) a und b ii) und b iii)        Art. 38 (4) c
        Art. 38 (4) b i)     b ii) und b iii)
                                                                                                                      18
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
Notwendige Dokumente

     Ex-ante-Bewertung der Marktsituation für den Einsatz des FI
   Inhalte gemäß Art. 37 (2) der VO (EU) Nr. 1303/2013
   Abschluss vor Entscheidung der VB zur Einzahlung in FI
   Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind zu veröffentlichen
   Muss dem Begleitausschuss vorgelegt werden

                          Finanzierungsvereinbarung
 Inhalte gemäß Anhang IV der VO (EU) Nr. 1303/2013

     Prüfpfad (im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems)
 Gemäß Art. 25 Absatz 1 Buchstabe j) i.V.m. Art. 9 Absatz 1 Buchstabe e) der DelVO
  (EU) Nr. 480/2014

                                                                                      19
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
 Managementkosten und Gebühren

                                                                                            förderfähige Managementkosten und Gebühren
                 Basisvergütung p. a./ pro rata Leistungsbasierte Vergütung    Kumulierte
 Art des Fonds
                           temporis               p.a. / pro rata temporis    Höchstwerte

                                                                                                 (Art. 13 der DelVO (EU) Nr. 480/2014)
                             3,00%
                                                          0,50%
                   in den ersten 12 Monaten
                             1,00%
Dachfonds                                                 0,50%                 7,00%
                 in den folgenden 12 Monaten
                             0,50 %
                                                          0,50%
                  in den folgenden Monaten
Darlehensfonds               0,50%                        1,00%                  8,00%                                                   Gilt nicht für von
Garantiefonds                0,50%                        1,50%                 10,00%                                                    der VB zentral
                             2,50%                                                                                                        verwaltete FI
Beteiligungs-      in den ersten 24 Monaten
                                                          2,50%                 20,00%
kapitalfonds                 1,00%
                    in den folgenden Jahren
Mikro-
                            0,50%                         1,50%                 10,00%
Darlehensfonds
Andere                      0,50%                         0,50%                 6,00%
        Für nicht förderfähige Managementkosten und Gebühren gelten keine Grenzen
                    (Art. 44 Absatz 1 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1303/2013)
                                                                                                                                                              20
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
Abrechnungsfähige Einzahlungen (Art. 41)
 Während des Interventionszeitraumes sind Einzahlung in das Finanzinstrument ggü.
                      der EU-Kommission abrechnungsfähig
   Tranchen der Abrechnung betragen maximal 25% des Programmbeitrages zum
                               Finanzinstrument
Vor Abrechnung der Einzahlung der zweiten Tranche ggü. der EU-Kommission muss die
erste zu mindestens 60% mit förderfähigen Ausgaben zum Abschluss (vgl. Art. 42 Abs.
                 1 Buchstaben a, b und d) ausgegeben worden sein

  Vor Abrechnung der Einzahlung jeder weiteren Tranche ggü. der EU-Kommission
müssen die in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlungen ausgewiesenen
  Beträge zu mindestens 85% mit förderfähigen zum Abschluss (vgl. Art. 42 Abs. 1
                  Buchstaben a, b und d) ausgegeben worden sein

                                                                                      21
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
Anpassungen durch die Omnibus-VO
 1. Definition neuer Art von Finanzinstrumenten, welche Mittel aus den ESI-Fonds mit
Finanzprodukten der EIB im Rahmen der EFSI kombinieren (neuer Buchstabe c des Art.
                                      38 Absatz 1)

     2. Möglichkeit der Direktvergabe an eine öffentliche Bank unter bestimmten
                      Bedingungen (Anpassung Art. 38 Absatz 4)
     3. Anpassung von Bestimmungen für zentral auf Unionsebene verwalteten
                     Finanzinstrumenten (Anpassung Art. 39)
4. Reglungen für die neue Art Finanzinstrument (siehe Punkt 1), welche ESI-Fonds und
                                den EFSI kombinieren
5. Reglungen zur Wiederverwendung von aufgrund von Unregelmäßigen gestrichener
                         Beträge von Finanzinstrumenten

                                                                                       22
Rechtsrahmen der ESI-Fonds
Anpassungen durch die Omnibus-VO

6. Differenzierte Behandlung von Investoren (neuer Artikel 43 a und Anpassung Art. 44
                                Abs. 1 Buchstabe b))

     7. Wiederverwendung von Rückflüssen auch zur Deckung von Negativzinsen
                     (Anpassung Art. 44 Abs. 1 Buchstabe b))

                     8. Anpassung der Berichtspflichten (Art. 46)

                                                                                        23
Agenda

                  Vorteile von Finanzinstrumenten

                           Definitionen

    Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung

  Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung

                        Zusammenfassung
                                                                    24
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Mittel aus den ESI-Fonds, welche in geteilter Verantwortung verwaltet werden, sind staatliche
oder dem Staat zuzurechnende Mittel

Sofern auch die anderen 4 Tatbestandsmerkmale für staatliche Beihilfen erfüllt sind, sind die
Regelungen des AEUV (Art. 107 ff.) einschlägig

Es gilt damit ein Beihilfeverbot mit Erlaubnisvorbehalt, d. h

Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich verboten, sofern diese nicht einzeln von der EU-
Kommission genehmigt wurden oder über Freistellungsverordnung gerechtfertigt werden

                                                                                                25
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Exkurs – Der Beihilfencheck

 Staatlichkeit der Mittel?   nein

             ja
   Begünstigung eines
                             nein
    Unternehmens?
             ja
                                    Es liegt keine
  Selektive Gewährung?       nein     staatliche
                                                                  Ebenen der Betrachtung
                                     Beihilfe vor
             ja
      (potenzielle)
                                                        (Ko-)           Fonds-      Endbegünstigte/
                             nein
Wettbewerbsverfälschung?                             Investoren        manager      Zielunternehmen
             ja

Handelsbeeinträchtigung?     nein

             ja

Die Förderung stellt eine staatliche Beihilfe dar
                     Folge:
    Rechtfertigung durch Notifizierung bzw.
                 Freistellung
                                                                                                26
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Insgesamt

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union – Abgrenzung der Beihilferelevanz

9 Grundlagen zur Genehmigung von Beihilfen in einem Notifizierungsverfahren
teilweise mit weiteren Hinweisen zur Abgrenzung einer Beihilfenrelevanz

10 Grundlagen zur Freistellung von Beihilfen von einem Genehmigungsverfahren

                                                                                27
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Abgeleitet für Finanzinstrumente (insbesondere)
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107
    Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Bewertung der
                                      Beihilferelevanz)
        Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von
Risikofinanzierungen (Bewertung der Beihilferelevanz, Grundlage für Notifizierungen – Ebenen
                        Investoren, Fondsmanager und Endbegünstigte)
 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf
 staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Bewertung der
Beihilferelevanz, Grundlage für Notifizierungen – Ebenen Fondsmanager und Endbegünstigte)
    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) – Ebenen
                       Investoren, Fondsmanager und Endbegünstigte

  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung, insb. Ebene der Endbegünstigten)
                                                                                               28
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung - per se nicht beihilferelevant

                           Verwaltungsbehörde
                              Verwaltungsbehörde

Europäische Union
                                    Zentrales Management auf Unionsebene:
                      Sofern Mitgliedstaat keine besonderen Bedingung an die Verwendung
                     der übertragenen ESIF-Mittel stellt, gelten diese Mittel nicht als staatlich
                                             Keine staatliche Beihilfe
                        Bedingung der Verwendung im Hoheitsgebiet des MS, wie im OP
                                              dargelegt, ist unschädlich
 Endbegünstigte

   Zentrales
Management auf
 Unionsebene

Art. 38 (1) a bzw.
 Art. 38 (4) b i)
                                                                                                    29
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung Standard- und maßgeschneiderter FI

Bei Standardfinanzinstrumenten (Off the shelf) sind Regelungen zur Einhaltung
                     des Beihilferechts bereits enthalten

Instrumente sind zwar auf einer Ebene meist beihilferelevant (Ebene der
Endbegünstigten), jedoch wird die Rechtfertigung bereits aufgezeigt

 Bei regional maßgeschneiderten Finanzinstrumenten (regional taylor made FI)
         muss Bewertung der Beihilfen auf allen drei Ebenen stattfinden
Arbeitshilfen:
Leitfaden für staatliche Beihilfen bei den Finanzinstrumenten der europäischen
Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Programmplanungszeitraum
2014-2020 sowie
Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von
Risikofinanzierungen
                                                                                    30
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI

                        1. Ebene der Investoren/Ko-Investoren
Keine Beihilfe, wenn Investition mit den Grundsätzen des marktwirtschaftlichen
Kapitalgebers im Einklang steht (gleiche Bedingungen für öffentliche und private
Kapitalgeber, sog. pari-passu)
Bedingungen:
 dieselben Risiken und Renditen
 Transaktionen von öffentlichen und privaten Investoren werden simultan getätigt, d. h.
  die privaten und öffentlichen Investoren finanzieren gemeinsam, d. h. als Koinvestoren
 bereitgestellten Finanzmittel sind angesichts des Gesamtumfangs der Investition
  wirtschaftlich bedeutend (unabhängige private Beteiligung von mind. 30 %)
 Sofern Bedingungen erfüllt, ergibt sich ebenso kein Vorteil auf der Ebene der
  Endbegünstigten (beihilfefreie Finanzierungen)
 Regelung zumeist relevant bei Beteiligungsfonds
 Beihilfefreiheit lässt sich auch über Benchmarking oder andere
  Bewertungsmethoden feststellen
                                                                                           31
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI

   2. Ebene betraute Einrichtungen/Finanzintermediäre und deren Manager
Keine Beihilfe,
a) wenn betraute Einrichtung lediglich Instrument der Kanalisierung der Finanzierung
    darstellt, d. h. nicht gemeinsam mit dem Mitgliedstaat investiert und keinen übermäßigen
    Ausgleich erhält (somit Fehlende wirtschaftliche Tätigkeit)
b) wenn Manager in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven
    Verfahren ausgewählt werden und die Vergütung das Marktniveaus wiederspiegelt (keine
    Begünstigung)
c) wenn bei öffentlichen Einrichtungen, die nicht in einem offenen, transparenten,
    diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden, die
    Verwaltungsgebühr begrenzt ist und ihre Vergütung insgesamt nach marktüblichen
    Bedingungen erfolgt und leistungsabhängig ist; weitere Bedingungen sind darüber hinaus
    einzuhalten (bspw. arm´s lenght´s Prinzip, Ausschreibung privater Investoren)

                                                                                               32
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI

   2. Ebene betraute Einrichtungen/Finanzintermediäre und deren Manager

Rechtfertigung von Beihilfen auf dieser Ebene nur über ein Notifizierungsverfahren möglich, da
bspw. die AGVO für Risikokapitalfinanzierungsbeihilfen (Art. 27) die Ausschreibung des
Finanzintermediärs und dessen Managers vorschreiben und der Beihilfewert nur schwer zu
ermitteln ist (eingeschränkte Transparenz)

                                                                                                 33
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI

                            3. Ebene der Endbegünstigten
Ausschluss einer Beihilfe wenn,
a) Endbegünstigter kein Unternehmen darstellt (fehlende unternehmerische Tätigkeit)
b) Endbegünstigter keine Begünstigung erhält
     Pari-passu-Finanzierungen
     Darlehen oberhalb des Marktniveaus/Referenzzinssatzes
     Garantien zu Marktprämien (oder wenn Garantiefonds sich mit Prämien selbst trägt)
c) Handelsbeeinträchtigung/Wettbewerbsverfälschung fehlt (bspw. bei lokaler Infrastruktur
   oder kleinen nur regional tätigen Kultureinrichtungen)

Bewertung kann analog bei Finanzierungen außerhalb von Finanzinstrumenten erfolgen

                                                                                            34
Rechtsrahmen des Beihilfenrechts
Ausgestaltung regional maßgeschneiderter FI

                             3. Ebene der Endbegünstigten
Rechtfertigung einer Beihilfe kann insbesondere erfolgen über:
 De-minimis-Verordnungen
 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnungen oder
 Notifizierungsverfahren

                                                                 35
Agenda

                  Vorteile von Finanzinstrumenten

                           Definitionen

    Rechtsrahmen der ESI-Fonds und Optionen der Ausgestaltung

  Rechtsrahmen des Beihilfenrechts und Optionen der Ausgestaltung

                        Zusammenfassung
                                                                    36
Zusammenfassung

   Finanzinstrumente sind Marktinstrumente mit sehr vielen Vorteilen auf allen
 relevanten Ebenen, welche den Reglungen der ESI-Fonds und dem Beihilfenrecht
                                  unterliegen

 Viele bürokratische Bestimmungen aus den ESI-Fonds betreffen ausschließlich die
    Ebene des Fonds/des Begünstigten, damit erkennbarere Förderung bei den
                               Endbegünstigten

       Verwaltungsbehörden, ggf. zwischengeschaltete Stellen und betraute
    Einrichtungen/Finanzintermediäre benötigen sehr gute Kenntnisse über das
Finanzierungsinstrument selbst (Darlehen, Beteiligung bzw. Garantien) und über die
                       ESI-Fonds sowie das Beihilfenrecht

                                                                                     37
Zusammenfassung
Die Struktur des Rechtsrahmens und der Regelungen selbst sind hinreichend komplex
und erfordern ein umfangreiches Wissen, die EU-Kommission hat hierfür jedoch eine
           gute Plattform der Wissensvermittlung geschaffen (fi-compass)

 Beide Rechtsgebiete sind noch nicht optimal aufeinander abgestimmt (bspw. keine
  Freistellungsmöglichkeit, sofern Beihilfen auf der Ebenen der Investoren bzw. der
                            Finanzintermediäre auftreten)

   Aufgrund der beihilferechtlichen Ungleichbehandlung von zentral verwalteten
  Finanzinstrumenten mit Instrumenten in geteilter Verantwortung sind parallele
            Finanzierung auf der Ebene der Endbegünstigten schwierig

                                                                                      38
Einrichtung und Management von FI

       Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                              39
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