Reglement der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung Arbeitnehmer im Stun-denlohn sowie Mitarbeitende der Personalkategorie BP ...

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Reglement der Pensions- und
Sparkasse der Securitas Gruppe,
Abteilung Arbeitnehmer im Stun-
denlohn sowie Mitarbeitende der
Personalkategorie BP gemäss
Branchen-GAV UNiA / VSSU

Ausgabe 2021
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Inhaltsverzeichnis

I.       Allgemeine Bestimmungen                     Seite
Art. 1   Zweck                                          4
Art. 2   Geschlechtsneutralität                         4
Art. 3   Eingetragene Partnerschaft                     4
Art. 4   Versicherte Arbeitnehmer / Beitragsprimat      5
Art. 5   Dauer des Vorsorgeverhältnisses                5
Art. 6   Versicherter Lohn                              6

II.      Leistungen
Art. 7 Umwandlungssatz                                  6
Art. 8 Altersrente                                      7
Art. 9 Ehegattenrente                                   7
Art. 10 Waisenrente                                     8
Art. 11 Invalidenrente                                  8
Art. 12 Kinderrente                                     9
Art. 13 Unfall                                         10
Art. 14 Auszahlung der Renten                          10
Art. 15 Persönlicher Anspruch                          10
Art. 16 Auskunftspflicht                               10
Art. 17 Freizügigkeit                                  11

III.     Beiträge
Art. 18 Beiträge der Versicherten                      11
Art. 19 Beiträge der Firma                             11
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IV.       Organisation
Art. 20 Organe                                   12
Art. 21 Stiftungsrat                             12
Art. 22 Einberufung und Beschlüsse               12
Art. 23 Rechte der Versicherten                  12
Art. 24 Delegiertenversammlung                   13
Art. 25 Einberufung der Delegiertenversammlung   13
Art. 26 Ablauf der Delegiertenversammlung        13
Art. 27 Verwaltung                               14
Art. 28 Anlage des Vermögens                     14
Art. 29 Technische Überprüfung                   14
Art. 30 Revisionsstelle                          14
Art. 31 Information der Versicherten             14

V.        Schlussbestimmungen
Art. 32 Verhältnis zu Bundesgesetzen             15
Art. 33 Geltung des Reglementes                  15

Anhänge
1     Umwandlungssatz                            17
2     Beiträge                                   18
3     Wohneigentumsförderung (WEF)               19
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            Reglement der Pensions- und
            Sparkasse der Securitas Gruppe,
            Abteilung Arbeitnehmer im Stun­
            denlohn sowie Mitarbeitende
            der Personalkategorie BP gemäss
            Branchen-GAV UNiA / VSSU
            Der Stiftungsrat der Pensions- und Sparkasse der Securitas Grup-
            pe erlässt in Ausführung von Art. 8.4 der Statuten der Pensions-
            und Sparkasse der Securitas Gruppe das vorliegende Reglement
            für die im Stundenlohn sowie in der Personalkategorie BP gemäss
            Branchen-GAV angestellten Mitarbeiter.

            I. Allgemeine Bestimmungen
           Art. 1
     Zweck Die Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung
           Arbeitnehmer im Stundenlohn sowie Mitarbeitende der Personal-
           kategorie BP gemäss Branchen-GAV (nachfolgend «BVG-SpK»
           genannt), ist der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
           denvorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma und der mit ihr
           wirtschaftlich oder finanziell verbundenen Unternehmungen (nach-
           folgend «Firma» genannt) gewidmet.

              Art. 2
Geschlechts- Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für
  neutralität Frauen und Männer gleichermassen.

              Art. 3
Eingetragene 1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie einer Ehe
Partnerschaft gleichgestellt.
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                Stirbt ein Partner, so ist die überlebende Person einem Ehegatten
              gleichgestellt.
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                Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist
              einer Scheidung gleichgestellt.
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             Art. 4
   Versicherte 1 Der BVG-SpK gehören alle im Stundenlohn sowie in der Perso-
Arbeitnehmer / nalkategorie BP gemäss Branchen-GAV angestellten Arbeitnehmer
Beitragsprimat der Firma ab 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres an,
               welche die gesetzlichen Voraussetzungen der obligatorischen Ver-
               sicherung erfüllen und mindestens einen Jahreslohn gemäss Art. 7,
               Abs. 1, BVG beziehen.
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               Bis zum Kalenderjahr, in welchem ein Arbeitnehmer sein 24. Al-
             tersjahr vollendet, besteht lediglich eine Versicherung für Tod und
             Invalidität. Die Altersvorsorge beginnt erst ab 1. Januar nach Voll-
             endung des 24. Altersjahres.
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               Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeit-
             nehmer sind:
             – Arbeitnehmer, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversi-
               cherung (IV) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
             – Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens
               drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei
               Monaten hinaus verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem
               Zeitpunkt an obligatorisch der Vorsorge gemäss diesem Regle-
               ment zu unterstellen, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
             – Arbeitnehmer, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Er-
               werbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf
               eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
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               Die BVG-SpK berechnet die Austrittsleistungen nach Art. 15 des
             Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der Alters-, Hinterlasse-
             nen und Invalidenvorsorge als Spareinrichtung (Beitragsprimat).
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                 Die Leistungen nach BVG werden in jedem Fall zugesichert.
             6
               Die BVG-SpK übernimmt keine freiwillige Versicherung der Ar-
             beitnehmer für Lohnteile, die diese bei andern Arbeitgebern bezie-
             hen. Sie führt die Versicherung nicht weiter für Versicherte, deren
             Arbeitsverhältnis ohne Rentenanspruch aufgelöst worden ist.

             Art. 5
    Dauer des 1 Das Vorsorgeverhältnis beginnt unter Vorbehalt der Bestimmun-
    Vorsorge- gen von Art. 4, Abs. 3, mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses
 verhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird bzw. ein Versicherungsfall
               eintritt.
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               Die Versicherung für Tod und Invalidität bleibt während eines Mo-
             nats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bestehen, sofern
             vorher kein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
6
           3
             Ein Versicherter, der nach Vollendung des 58. Altersjahres aus
           der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeits-
           verhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann bei der Stiftung
           schriftlich bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeits-
           verhältnisses die Weiterführung der Vorsorge verlangen. Der Ar-
           beitgeber ist verpflichtet, die Stiftung zu informieren, wenn er den
           Arbeitsvertrag mit einem Versicherten nach Vollendung des 58. Al-
           tersjahres auflöst.
           Der Versicherte hat die Wahl, lediglich die Versicherung der Risi-
           ken Tod und Invalidität (reduzierte Beiträge) oder zusätzlich auch
           den Aufbau der Altersvorsorge weiterzuführen. Die Austrittsleistung
           bleibt in der Stiftung.
           Die detaillierten Bedingungen sind im Regulativ «Weiterversiche-
           rung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung ge-
           mäss Art. 47a BVG» enthalten. Diese werden im Rahmen einer
           individuellen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der Stif-
           tung schriftlich festgehalten. Die vom Versicherten unterzeichnete
           Vereinbarung muss der Stiftung bei Beendigung des Arbeitsver-
           hältnisses vorliegen.
           Der Versicherte bezahlt die im Regulativ 'Weiterversicherung nach
           Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gemäss Art.
           47a BVG' festgelegten Risikobeiträge und allfällige Beiträge für
           Verwaltungskosten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich
           des weiterhin versicherten Lohnes. Falls der Versicherte die Alters-
           vorsorge weiter aufbaut, bezahlt er die Beiträge von Arbeitgeber
           und Arbeitnehmer gemäss Anhang 2 des Vorsorgereglements be-
           züglich des weiterhin versicherten Lohnes.

           Art. 6
Versicherter Der versicherte Lohn berechnet sich nach den Bestimmungen von
       Lohn Art. 8, Abs. 1, BVG. Der minimal zu versichernde Lohn entspricht
             den Bestimmungen von Art. 8, Abs. 2, BVG. Die jeweiligen Werte
             werden in geeigneter Form publiziert. Nicht versichert sind Lohn-
             bestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wie z. B. Auslagenersatz
             für Fahrzeit oder Jubiläumsgeschenke.

           II. Leistungen
           Art. 7
 Umwand- Der Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens richtet
 lungssatz sich nach der Tabelle im Anhang 1.
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              Art. 8
Altersrente   1
                Sobald ein Versicherter sein 65. Altersjahr (Frauen Alter 64) zu-
              rückgelegt hat, hat er bei Rücktritt Anspruch auf eine Altersrente.
              2
                Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem für die versicherte
              Person im Rücktrittsalter vorhandenen Altersguthaben und dem in
              diesem Zeitpunkt gültigen, vom Bundesrat bestimmten Umwand-
              lungssatz gemäss Tabelle im Anhang 1.
              3
                Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus
                a. den individuellen Altersgutschriften,
                b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen,
                c. allfälligen Einmaleinlagen sowie
                d. den auf diesen Beträgen nach den Bestimmungen des Bun-
                   desrates vergüteten Zinsen.
              Die Höhe der individuellen jährlichen Altersgutschriften beträgt:

              Alter		                    Gutschrift in %
              		                         des koordinierten Lohnes
              Männer        Frauen
              25 – 34       25 – 34        7
              35 – 44       35 – 44      10
              45 – 54       45 – 54      15
              55 – 65       55 – 64      18

              4
                Der Versicherte kann verlangen, dass ihm maximal ein Viertel
              seines Altersguthabens nach BVG als einmalige Kapitalabfindung
              ausgerichtet wird.
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                Das Gesuch um Ausrichtung eines Teils des Altersguthabens
              nach BVG als einmalige Kapitalauszahlung ist der Verwaltung min-
              destens zwei Jahre vor der Alterspensionierung unter Angabe des
              gewünschten Betrages schriftlich mitzuteilen.
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                Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Ausrichtung der Kapital-
              abfindung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt.

           Art. 9
Ehegatten- 1 Die BVG-SpK entrichtet an den überlebenden Ehegatten, sofern
     rente er für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen hat oder
           das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre
           gedauert hat, eine Rente von 60 % der vollen Invalidenrente, auf die
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           der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die
           eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Ehegat-
           tenrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenren-
           te.
           2
             Ehegatten, die keinen Anspruch auf eine Rente haben, erhalten
           eine einmalige Abfindung in der Höhe des 3-fachen Jahresbetrages
           der Ehegattenrente.
           3
             Die Ehegattenrente beginnt mit Ablauf des Lohnnachgenusses
           und erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod.
           4
              Hinterlässt der Versicherte einen geschiedenen Ehegatten, mit
           dem er während mindestens 10 Jahren verheiratet war, so hat
           ­dieser den gleichen Anspruch wie ein Ehegatte, höchstens jedoch
            so viel, wie er durch den Tod des Versicherten an Einkommen ein-
            büsst.

            Art. 10
Waisenrente Die Kinder eines verstorbenen Versicherten und die von ihm unter-
            haltenen Pflegekinder haben Anspruch auf eine Rente von 20 % der
            versicherten Invalidenrente bzw. 20 % der laufenden Alters- oder In-
            validenrente pro Kind, und zwar bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
            Für Kinder, die noch in der Ausbildung oder mindestens zu 70 % in-
            valid sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung,
            längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

           Art. 11
  Invaliden- 1 Wird ein Versicherter der BVG-SpK arbeitsunfähig und Rentner
       rente der Eidgenössischen IV, so hat er, während der Dauer dieses Zu-
             standes, gestützt auf den Entscheid der IV-Kommission, Anspruch
             auf eine Invalidenrente.
           2
               Der Versicherte hat Anspruch auf:
               a.		eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens
                   zu 70 % invalid ist;
               b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist;
               c.		eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;
               d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
           3
               Die Höhe der vollen Invalidenrente richtet sich nach dem für die
               versicherte Person massgebenden Altersguthaben und dem
               in diesem Zeitpunkt gültigen, vom Bundesrat bestimmten Um-
               wandlungssatz gemäss Tabelle im Anhang 1.
           4
               Das der Berechnung zugrunde liegende Altersguthaben besteht
               aus:
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                  a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des
                     Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, sowie
                  b. der Summe der Altersgutschriften gemäss Art. 8, Abs. 3, für die
                     bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zins.
              Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des
              Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der
              BVG-SpK berechnet.
              5
                Der Stiftungsrat kann die Rente von Versicherten kürzen, die an
              ihrer Invalidität ein schweres Verschulden haben. Die Kürzung darf
              nicht mehr ausmachen als die Kürzung bei der Rente der Eidge-
              nössischen IV.
              6
                Mit der Auszahlung von Invalidenrenten wird bis zur Erschöpfung
              der Leistungen der Krankentaggeld- bzw. der Unfallversicherung
              oder bis zum vorherigen Erreichen der AHV-Altersgrenze zugewar-
              tet.
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                Beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversiche-
              rungen wird die Invalidenrente so weit gekürzt, als sie zusammen
              mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent-
              gangenen Jahreslohnes übersteigt (Art. 24 BVV2).
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                Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und
              Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf-
              grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie
              Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert
              in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrich-
              tungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindun-
              gen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen
              wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch
              erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Bei der
              Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein-
              kommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss
              IV-Entscheid abgestellt unter Berücksichtigung der Besonderhei-
              ten des Einzelfalls.

              Art. 12
Kinderrente   1
                Versicherte, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, ha-
              ben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente be-
              anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der
              Waisenrente.
              2
                Beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversiche-
              rungen werden die Kinderrenten so weit gekürzt, als sie zusammen
              mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent-
              gangenen Jahreslohnes zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulagen
              übersteigen.
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              Art. 13
     Unfall   1
                Ist der Versicherungsfall durch einen Unfall verursacht, für den
              Dritte aufzukommen haben, so kann die BVG-SpK die Leistungen
              nach Art. 24 BVV2 kürzen.
              2
                Bestreitet der Dritte seine Leistungspflicht, so gewährt die BVG-
              SpK ihre volle Leistung. Der Versicherte hat der BVG-SpK seinen
              Anspruch an den Dritten bis auf die Höhe der von der BVG-SpK
              erbrachten Leistungen abzutreten.
              3
                Die BVG-SpK ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungsverweigerun-
              gen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversi-
              cherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen
              oder -kürzungen aufgrund von schuldhaftem Verhalten oder weite-
              ren Gründen im Sinne von Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 39 UVG,
              Art. 65 MVG oder Art. 66 MVG vorgenommen haben.

              Art. 14
Auszahlung 1 Die Renten werden monatlich nachschüssig auf ein Postcheck-
der Renten oder Bankkonto überwiesen.
           2
             Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an welchem die Auszahlung
           des Gehaltes aufhört, und erlischt mit dem Monat, in welchem ihre
           Berechtigung wegfällt. Die Invalidenrente wird frühestens ab dem
           durch die IV-Verfügung bezeichneten Datum ausgerichtet.
              3
                Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehe-
              gattenrente weniger als 6 %, die Kinder- resp. Waisenrente weniger
              als 2 % der jeweils gültigen maximalen Altersrente der AHV, wird
              anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet.

              Art. 15
Persönlicher 1 Der Anspruch auf Leistungen der BVG-SpK kann weder verpfän-
  Anspruch det noch abgetreten werden.
             2
               Vorbehalten sind die im Anhang 3 enthaltenen Bestimmungen
             über die Wohneigentumsförderung.
              3
                Hat eine mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen be-
              traute Stelle die Verrechnung einer fälligen Leistung der Stiftung
              angezeigt, wird die Rückforderung mit den fälligen Leistungen der
              Stiftung verrechnet.
             Art. 16
 Auskunfts- Die Versicherten und Rentner haben der Verwaltung über ihre für
     pflicht die BVG-SpK massgebenden Verhältnisse, insbesondere über Zi-
             vilstand und Kinder, Auskunft zu geben und auf Verlangen Arzt-
             zeugnisse beizubringen.
11

                Art. 17
Freizügigkeit   1
                  Tritt ein Versicherter aus anderen Gründen als demjenigen des
                Vorsorgefalles aus der Firma aus, so hat er gemäss den Bestim-
                mungen des Freizügigkeitsgesetzes unter Erhaltung des Vorsor-
                gezweckes Anspruch auf das vorhandene Sparguthaben inklusive
                Zinsen.
                2
                  Sind die vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeits- und
                Beitragsleistungen und der Zuschlag von 4 % pro Jahr ab 20. Al-
                tersjahr höher als das Sparkapital, so gelangt dieser Betrag zur
                Auszahlung. Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden
                zum BVG-Mindestzinssatz verzinst.
                3
                  Ist das aufgrund des BVG errechnete Altersguthaben höher als
                die Leistungen gemäss Absatz 1 und 2, so tritt es an deren Stelle.
                4
                  Die Freizügigkeitsleistung wird an die neue Pensionskasse des
                Austretenden überwiesen. Wer nicht in eine neue Pensionskasse
                übertritt, hat der BVG-SpK mitzuteilen, ob der Vorsorgeschutz in
                Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice er-
                halten bleiben soll.
                5
                  Versicherte (Verheiratete nur mit schriftlicher Zustimmung des
                Ehegatten) können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
                verlangen, wenn
                  a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Art. 25f
                      FZG,
                  b. sie im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit aufneh-
                      men und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr
                      unterstehen oder
                  c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

                III. Beiträge
                Art. 18
    Beiträge 1 Die Versicherten der BVG-SpK entrichten die im Anhang 2 aufge-
         der führten Beiträge.
Versicherten 2 Der Eintretende hat Einsicht in die Abrechnungen der erhaltenen
             Freizügigkeitsleistungen zu gewähren.

             Art. 19
    Beiträge 1 Die Firma entrichtet an die BVG-SpK die im Anhang 2 aufgeführ-
   der Firma ten Beiträge.
12
           2
             Zahlt die Firma mehr als die reglementarischen Beiträge ein, so
           sind diese einer Beitragsreserve gutzuschreiben. Diese ist geson-
           dert zu verwalten und auszuweisen. Die Firma ist berechtigt, die
           Beitragsreserve zur Leistung ihrer reglementarischen Beiträge an
           die Kasse zu verwenden.

           IV. Organisation
           Art. 20
    Organe Die Organe der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe
           (PK) sind:
               – der Stiftungsrat als oberstes Organ
               – die Delegiertenversammlung als Wahlorgan.

Stiftungsrat Art. 21
             1
               Der Stiftungsrat setzt sich paritätisch aus acht Stiftungsräten zu-
             sammen, wovon die Hälfte von den Delegierten als Vertreter der
             Arbeitnehmer gewählt wird.
           2
             Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnun-
           gen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Reglementen
           und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Er vertritt die Stiftung
           gegen aussen, bezeichnet die Personen, welche die ­Stiftung rechts-
           verbindlich vertreten, und ordnet ihre Zeichnungs­berechtigung.
           3
            Der Stiftungsrat ist zuständig für alle Aufgaben gemäss Art. 51a
           BVG.
           4
             Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Er konstitu-
           iert sich selbst.

            Art. 22
Einberufung 1 Der Stiftungsrat versammelt sich so oft, wie dies die Geschäfte
        und erfordern. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Verwaltungsrates der
 Beschlüsse Securitas AG, das dem Stiftungsrat nicht angehört.
            2
              Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglie-
            der anwesend sind.
            3
              Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden
            Stiftungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Be-
            schluss zustande gekommen.

             Art. 23
 Rechte der 1 Die Versicherten wählen alle vier Jahre die Delegierten und deren
Versicherten Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Normalfall schriftlich.
13
             2
               Die Versicherten haben ein Antragsrecht. Entsprechende An-
             träge sind schriftlich dem Stiftungsrat einzureichen. Diese werden
             vom Stiftungsrat an der nächsten Sitzung behandelt. Das Ergebnis
             der Verhandlung wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt.

               Art. 24
  Delegierten­ 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den gewählten Dele-
 versammlung gierten der Arbeitnehmer und den gewählten Delegierten aus dem
               Kreise der Rentenbezüger zusammen.
               2
                 Die Regionaldirektionen der Securitas AG sowie die verbundenen
               Unternehmungen haben Anspruch auf folgende Delegierte der Ar-
               beitnehmer:
                 bis 150 Versicherte       1 Delegierter
                 bis 300 Versicherte       2 Delegierte
                 bis 450 Versicherte       3 Delegierte
                 bis 600 Versicherte       4 Delegierte usw.
               Die Delegierten der Arbeitnehmer können zusätzlich Delegierte aus
               dem Kreis der Rentenbezüger als Delegierte der Arbeitnehmer-
               schaft wählen.

             Art. 25
Einberufung der 1 Die Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt oder
   Delegierten­ wenn der Stiftungsrat es für nötig erachtet.
  versammlung 2 Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den
                Stiftungsrat wenigstens 10 Tage vor dem Versammlungstag.

               Art. 26
    Ablauf der 1 Die Delegiertenversammlung wird durch ein Mitglied des Verwal-
  Delegierten­ tungsrates der Securitas AG geleitet.
 versammlung 2 An den Versammlungen orientiert der Stiftungsrat über die Jah-
               resrechnung und den Jahresbericht der vergangenen zwei Jahre.
               Weiter informiert er über Anpassungen und Neuigkeiten in der be-
               ruflichen Vorsorge.
               3
                 Alle vier Jahre werden zudem die Vertreter der Arbeitnehmer im
               Stiftungsrat sowie die Delegierten aus dem Kreis der Rentenbezü-
               ger gewählt. Die Wahlen sind in der Einladung zu traktandieren. Er-
               satzwahlen in den Stiftungsrat können auch auf schriftlichem Weg
               erfolgen. Bei diesen Wahlen sind nur die von den Arbeitnehmern
               gewählten Delegierten stimmberechtigt.
               4
                 Die Delegiertenversammlung kann die Wahlen durchführen, so-
14

              fern mindestens die Hälfte der Delegierten der Arbeitnehmer anwe-
              send sind.
              5
                  Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.
              6
                  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
               Art. 27
    Verwaltung 1 Die Verwaltung der PK wird im Auftrag des Stiftungsrates durch
               die Management Services der Securitas Gruppe geführt.
               2
                 Die Securitas Gruppe verrechnet der PK die anfallenden Verwal-
               tungskosten. Die Höhe wird periodisch mit dem Stiftungsrat verein-
               bart.

              Art. 28
        Anlage Das Vermögen der PK ist im Rahmen der Anlagevorschriften der
des Vermögens Verordnung zum BVG nach den Richtlinien des Stiftungsrates an-
               zulegen.

               Art. 29
    Technische Die PK ist mindestens alle 3 Jahre versicherungstechnisch zu über-
   Überprüfung prüfen.

                 Art. 30
 Revisionsstelle Die vom Stiftungsrat gewählte Revisionsstelle prüft die Jahresrech-
                 nung der PK und erstattet ihm hierüber jährlich Bericht.

              Art. 31
     Information Die PK übergibt den versicherten Personen jährlich einen Versi-
der Versicherten cherungsausweis mit den persönlichen Leistungsansprüchen. Bei
                 Abweichungen des Versicherungsausweises zum Reglement und
                 dem Vorsorgeplan sind letztere massgebend. Weiter informiert sie
                 die versicherten Personen über die Organisation und Finanzierung,
                 die Mitglieder des Stiftungsrates und der Delegiertenversammlung
                 und händigt den Jahresbericht aus.
15

           V. Schlussbestimmungen
              Art. 32
Verhältnis zu Die Bestimmungen des BVG, des Freizügigkeits- und des Wohn-
    Bundes- eigentumsförderungsgesetzes ergänzen die im Reglement enthal-
   gesetzen tene Regelung.

           Art. 33
     Geltung 1 Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anstelle
         des des bisherigen Reglementes vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Reglementes 2 Es kann durch den Stiftungsrat jederzeit geändert werden.

           1. Januar 2021
16

Anhänge
17

Anhang 1

Umwandlungssatz (Art. 7)

Der Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens für die
Berechnung der Alters- und Invalidenrente sieht wie folgt aus:

Jahrgang           Männer             Frauen
1940               7,15               –
1941               7,10               7,20
1942               7,10               7,20
1943               7,05               7,15
1944               7,05               7,10
1945               7,00               7,00
1946               6,95               6,95
1947               6,90               6,90
1948               6,85               6,85
1949 und jünger    6,80               6,80
18

Anhang 2

Beiträge (Art. 18 und 19)

Die Versicherten der BVG-SpK und die Firma entrichten folgende
Beiträge in Prozenten des versicherten Lohnes:

Alter                          Beitrag in %
                               des koordinierten Lohnes
Männer         Frauen          Sparbeitrag    Risikobeitrag
18 – 24        18 – 24         –              1,0
25 – 34        25 – 34         3,5            1,0
35 – 44        35 – 44         5,0            1,0
45 – 54        45 – 54         7,5            1,0
55 – 65        55 – 64         9,0            1,0
19

                Anhang 3

                Wohneigentumsförderung (WEF)

             Ziffer 1
     Voraus- 1 Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen
   setzungen kann ein Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend
             gemacht resp. verpfändet werden.
             2
               Bis zum 50. Altersjahr entspricht der Anspruch maximal der
             Höhe der Freizügigkeitsleistung. Ab dem 50. Altersjahr entspricht
             er höchstens der Freizügigkeitsleistung im 50. Altersjahr oder der
             Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs resp.
             der Verpfändung.
             3
               Der Vorbezug resp. die Verpfändung ist auch zulässig für den Er-
             werb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder einer
             ähnlichen Beteiligung, wenn eine dadurch mitfinanzierte Wohnung
             selber benutzt wird.
             4
               Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzei-
             ge an die BVG-SpK.

             Ziffer 2
  Verwertung Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung
 des Pfandes der Freizügigkeitsleistung verwertet, so finden die Bestimmungen
             über den Vorbezug Anwendung.

                Ziffer 3
Mindestbetrag   1
                  Für den Vorbezug beträgt der Mindestbetrag Fr. 20 000.–.
  mehrfacher    2
                  Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
    Vorbezug
                Ziffer 4
        Kürzung 1 Das Sparguthaben der versicherten Person wird um den vorbe-
            der zogenen Betrag vermindert.
   L­ eistungen 2 Die versicherten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden
                entsprechend gekürzt.
20

                 Ziffer 5
        Zusatz- Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskür-
  versicherung zung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert die BVG-SpK
                über die Möglichkeit einer Zusatzversicherung.

                Ziffer 6
      Zeitpunkt 1 Die BVG-SpK zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit
der Auszahlung Geltendmachung aus.
                2
                  Die BVG-SpK überweist das vom Versicherten geltend gemachte
                und ihm für die Wohneigentumsförderung zustehende Vorsorge-
                guthaben gegen Vorweisung der entsprechenden Belege direkt an
                den Verkäufer, Ersteller oder Darlehensgeber bzw. – bei Erwerb
                von Anteilscheinen für Wohnbaugenossenschaften oder ähnliche
                Beteiligungen – an den entsprechenden Berechtigten.

              Ziffer 7
  Rückzahlung 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen
              Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
                a. das Wohneigentum veräussert wird,
                b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die
                   wirtschaftlich einer Veräusserung (insbesondere Vermietung)
                   gleichkommen, oder
                c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
              2
                Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag bis zur
              Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt ei-
              nes anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung jederzeit
              zurückbezahlen.

                 Ziffer 8
     Erhöhung    1
                   Der zurückbezahlte Betrag wird dem Sparguthaben des Versi-
des Leistungs-   cherten gutgeschrieben.
anspruches bei   2
                   Die versicherten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden
  Rückzahlung    entsprechend erhöht.

                 Ziffer 9
 Sicherung des 1 Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur
Vorsorgezwecks unter Vorbehalt von Ziff. 7 veräussern. Als Veräusserung gilt auch
               die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung
               gleichkommen.
                 2
                   Die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken.
                 Die BVG-SpK hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzei-
21

            tig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der
            Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.
            3
                Die Anmerkung darf gelöscht werden:
                a. bei Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen,
                b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles,
                c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung oder
                d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum in-
                   vestierte Betrag an die BVG-SpK des Versicherten oder auf
                   eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
            4
              Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer
            Wohnbaugenossenschaft, so hat er diese zur Sicherstellung des
            Vorsorgezwecks bei der BVG-SpK zu hinterlegen. Bei anderen zu-
            lässigen Beteiligungsformen sind entsprechende Dokumente zu
            hinterlegen.
            5
              Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung
            des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsor-
            geguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vor-
            sorge für sein Wohneigentum verwendet.
            6
              Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis Ent-
            stehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines
            anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügig-
            keitsleistung.

            Ziffer 10
  Voraus-   1
               Der Versicherte hat bei Geltendmachung des Vorbezugs bzw.
setzungen   der Verpfändung der BVG-SpK nachzuweisen, dass er die Mittel
      und   für das von ihm selbst benutzte Wohneigentum bzw. die von ihm
 Nachweis   mitfinanzierte und selbst benutzte Mietwohnung verwendet.
            2
               Die zulässigen Verwendungs- bzw. Verpfändungszwecke
            und der Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» sowie die
            ­Voraussetzungen, welche beim Erwerb oder bei der Verpfändung
             von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher
             Beteiligungen zu erfüllen sind, richten sich nach der Verordnung
             über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vor-
             sorge.
             3
               Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Vorbezug oder die Ver-
             pfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt.
22

                Ziffer 11
Information Die BVG-SpK informiert den Versicherten bei einem Vorbezug oder
            auf schriftliches Gesuch über:
                  a. das ihm für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vor-
                     sorgekapital,
                  b. die mit einem Vorbezug bzw. einer Pfandverwertung verbun-
                     denen Leistungskürzungen,
                  c. die Möglichkeiten zur Schliessung einer durch den Vorbezug
                     entstehenden Lücke des Vorsorgeschutzes bezüglich der In-
                     validitäts- oder Hinterlassenenleistung,
                  d. die Steuerpflicht bei einem Vorbezug bzw. einer Pfandverwer-
                     tung des Vorsorgeguthabens,
                  e. den bei Rückzahlung des Vorbezugs bestehenden Anspruch
                     auf Rückerstattung im Umfang der bezahlten Steuern und die
                     dabei zu beachtenden Fristen und
                  f. die Regelung der Berechnung der Leistungserhöhungen bei
                     Rückzahlung.

                Ziffer 12
    Austritt;   Die BVG-SpK gibt der neuen Vorsorgeeinrichtung des ausgetre-
   Meldung      tenen Versicherten unaufgefordert Aufschluss darüber, ob und in
an die neue     welchem Umfang die Austrittsleistung verpfändet ist bzw. ob und in
  Vorsorge-     welchem Umfang der Versicherte einen Vorbezug geltend gemacht
einrichtung     hat.
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