Reglement der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung Arbeitnehmer im Stun-denlohn sowie Mitarbeitende der Personalkategorie BP ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
1 Reglement der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung Arbeitnehmer im Stun- denlohn sowie Mitarbeitende der Personalkategorie BP gemäss Branchen-GAV UNiA / VSSU Ausgabe 2021
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Geschlechtsneutralität 4 Art. 3 Eingetragene Partnerschaft 4 Art. 4 Versicherte Arbeitnehmer / Beitragsprimat 5 Art. 5 Dauer des Vorsorgeverhältnisses 5 Art. 6 Versicherter Lohn 6 II. Leistungen Art. 7 Umwandlungssatz 6 Art. 8 Altersrente 7 Art. 9 Ehegattenrente 7 Art. 10 Waisenrente 8 Art. 11 Invalidenrente 8 Art. 12 Kinderrente 9 Art. 13 Unfall 10 Art. 14 Auszahlung der Renten 10 Art. 15 Persönlicher Anspruch 10 Art. 16 Auskunftspflicht 10 Art. 17 Freizügigkeit 11 III. Beiträge Art. 18 Beiträge der Versicherten 11 Art. 19 Beiträge der Firma 11
3 IV. Organisation Art. 20 Organe 12 Art. 21 Stiftungsrat 12 Art. 22 Einberufung und Beschlüsse 12 Art. 23 Rechte der Versicherten 12 Art. 24 Delegiertenversammlung 13 Art. 25 Einberufung der Delegiertenversammlung 13 Art. 26 Ablauf der Delegiertenversammlung 13 Art. 27 Verwaltung 14 Art. 28 Anlage des Vermögens 14 Art. 29 Technische Überprüfung 14 Art. 30 Revisionsstelle 14 Art. 31 Information der Versicherten 14 V. Schlussbestimmungen Art. 32 Verhältnis zu Bundesgesetzen 15 Art. 33 Geltung des Reglementes 15 Anhänge 1 Umwandlungssatz 17 2 Beiträge 18 3 Wohneigentumsförderung (WEF) 19
4 Reglement der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung Arbeitnehmer im Stun denlohn sowie Mitarbeitende der Personalkategorie BP gemäss Branchen-GAV UNiA / VSSU Der Stiftungsrat der Pensions- und Sparkasse der Securitas Grup- pe erlässt in Ausführung von Art. 8.4 der Statuten der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe das vorliegende Reglement für die im Stundenlohn sowie in der Personalkategorie BP gemäss Branchen-GAV angestellten Mitarbeiter. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung Arbeitnehmer im Stundenlohn sowie Mitarbeitende der Personal- kategorie BP gemäss Branchen-GAV (nachfolgend «BVG-SpK» genannt), ist der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma und der mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundenen Unternehmungen (nach- folgend «Firma» genannt) gewidmet. Art. 2 Geschlechts- Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für neutralität Frauen und Männer gleichermassen. Art. 3 Eingetragene 1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie einer Ehe Partnerschaft gleichgestellt. 2 Stirbt ein Partner, so ist die überlebende Person einem Ehegatten gleichgestellt. 3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
5 Art. 4 Versicherte 1 Der BVG-SpK gehören alle im Stundenlohn sowie in der Perso- Arbeitnehmer / nalkategorie BP gemäss Branchen-GAV angestellten Arbeitnehmer Beitragsprimat der Firma ab 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres an, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der obligatorischen Ver- sicherung erfüllen und mindestens einen Jahreslohn gemäss Art. 7, Abs. 1, BVG beziehen. 2 Bis zum Kalenderjahr, in welchem ein Arbeitnehmer sein 24. Al- tersjahr vollendet, besteht lediglich eine Versicherung für Tod und Invalidität. Die Altersvorsorge beginnt erst ab 1. Januar nach Voll- endung des 24. Altersjahres. 3 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeit- nehmer sind: – Arbeitnehmer, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zu mindestens 70 Prozent invalid sind; – Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an obligatorisch der Vorsorge gemäss diesem Regle- ment zu unterstellen, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; – Arbeitnehmer, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Er- werbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. 4 Die BVG-SpK berechnet die Austrittsleistungen nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der Alters-, Hinterlasse- nen und Invalidenvorsorge als Spareinrichtung (Beitragsprimat). 5 Die Leistungen nach BVG werden in jedem Fall zugesichert. 6 Die BVG-SpK übernimmt keine freiwillige Versicherung der Ar- beitnehmer für Lohnteile, die diese bei andern Arbeitgebern bezie- hen. Sie führt die Versicherung nicht weiter für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis ohne Rentenanspruch aufgelöst worden ist. Art. 5 Dauer des 1 Das Vorsorgeverhältnis beginnt unter Vorbehalt der Bestimmun- Vorsorge- gen von Art. 4, Abs. 3, mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses verhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird bzw. ein Versicherungsfall eintritt. 2 Die Versicherung für Tod und Invalidität bleibt während eines Mo- nats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bestehen, sofern vorher kein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
6 3 Ein Versicherter, der nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeits- verhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann bei der Stiftung schriftlich bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeits- verhältnisses die Weiterführung der Vorsorge verlangen. Der Ar- beitgeber ist verpflichtet, die Stiftung zu informieren, wenn er den Arbeitsvertrag mit einem Versicherten nach Vollendung des 58. Al- tersjahres auflöst. Der Versicherte hat die Wahl, lediglich die Versicherung der Risi- ken Tod und Invalidität (reduzierte Beiträge) oder zusätzlich auch den Aufbau der Altersvorsorge weiterzuführen. Die Austrittsleistung bleibt in der Stiftung. Die detaillierten Bedingungen sind im Regulativ «Weiterversiche- rung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung ge- mäss Art. 47a BVG» enthalten. Diese werden im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der Stif- tung schriftlich festgehalten. Die vom Versicherten unterzeichnete Vereinbarung muss der Stiftung bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses vorliegen. Der Versicherte bezahlt die im Regulativ 'Weiterversicherung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 47a BVG' festgelegten Risikobeiträge und allfällige Beiträge für Verwaltungskosten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich des weiterhin versicherten Lohnes. Falls der Versicherte die Alters- vorsorge weiter aufbaut, bezahlt er die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss Anhang 2 des Vorsorgereglements be- züglich des weiterhin versicherten Lohnes. Art. 6 Versicherter Der versicherte Lohn berechnet sich nach den Bestimmungen von Lohn Art. 8, Abs. 1, BVG. Der minimal zu versichernde Lohn entspricht den Bestimmungen von Art. 8, Abs. 2, BVG. Die jeweiligen Werte werden in geeigneter Form publiziert. Nicht versichert sind Lohn- bestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wie z. B. Auslagenersatz für Fahrzeit oder Jubiläumsgeschenke. II. Leistungen Art. 7 Umwand- Der Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens richtet lungssatz sich nach der Tabelle im Anhang 1.
7 Art. 8 Altersrente 1 Sobald ein Versicherter sein 65. Altersjahr (Frauen Alter 64) zu- rückgelegt hat, hat er bei Rücktritt Anspruch auf eine Altersrente. 2 Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im Rücktrittsalter vorhandenen Altersguthaben und dem in diesem Zeitpunkt gültigen, vom Bundesrat bestimmten Umwand- lungssatz gemäss Tabelle im Anhang 1. 3 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus a. den individuellen Altersgutschriften, b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, c. allfälligen Einmaleinlagen sowie d. den auf diesen Beträgen nach den Bestimmungen des Bun- desrates vergüteten Zinsen. Die Höhe der individuellen jährlichen Altersgutschriften beträgt: Alter Gutschrift in % des koordinierten Lohnes Männer Frauen 25 – 34 25 – 34 7 35 – 44 35 – 44 10 45 – 54 45 – 54 15 55 – 65 55 – 64 18 4 Der Versicherte kann verlangen, dass ihm maximal ein Viertel seines Altersguthabens nach BVG als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. 5 Das Gesuch um Ausrichtung eines Teils des Altersguthabens nach BVG als einmalige Kapitalauszahlung ist der Verwaltung min- destens zwei Jahre vor der Alterspensionierung unter Angabe des gewünschten Betrages schriftlich mitzuteilen. 6 Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Ausrichtung der Kapital- abfindung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Art. 9 Ehegatten- 1 Die BVG-SpK entrichtet an den überlebenden Ehegatten, sofern rente er für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen hat oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat, eine Rente von 60 % der vollen Invalidenrente, auf die
8 der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Ehegat- tenrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenren- te. 2 Ehegatten, die keinen Anspruch auf eine Rente haben, erhalten eine einmalige Abfindung in der Höhe des 3-fachen Jahresbetrages der Ehegattenrente. 3 Die Ehegattenrente beginnt mit Ablauf des Lohnnachgenusses und erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod. 4 Hinterlässt der Versicherte einen geschiedenen Ehegatten, mit dem er während mindestens 10 Jahren verheiratet war, so hat dieser den gleichen Anspruch wie ein Ehegatte, höchstens jedoch so viel, wie er durch den Tod des Versicherten an Einkommen ein- büsst. Art. 10 Waisenrente Die Kinder eines verstorbenen Versicherten und die von ihm unter- haltenen Pflegekinder haben Anspruch auf eine Rente von 20 % der versicherten Invalidenrente bzw. 20 % der laufenden Alters- oder In- validenrente pro Kind, und zwar bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Kinder, die noch in der Ausbildung oder mindestens zu 70 % in- valid sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Art. 11 Invaliden- 1 Wird ein Versicherter der BVG-SpK arbeitsunfähig und Rentner rente der Eidgenössischen IV, so hat er, während der Dauer dieses Zu- standes, gestützt auf den Entscheid der IV-Kommission, Anspruch auf eine Invalidenrente. 2 Der Versicherte hat Anspruch auf: a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu 70 % invalid ist; b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist; c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 3 Die Höhe der vollen Invalidenrente richtet sich nach dem für die versicherte Person massgebenden Altersguthaben und dem in diesem Zeitpunkt gültigen, vom Bundesrat bestimmten Um- wandlungssatz gemäss Tabelle im Anhang 1. 4 Das der Berechnung zugrunde liegende Altersguthaben besteht aus:
9 a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, sowie b. der Summe der Altersgutschriften gemäss Art. 8, Abs. 3, für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zins. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der BVG-SpK berechnet. 5 Der Stiftungsrat kann die Rente von Versicherten kürzen, die an ihrer Invalidität ein schweres Verschulden haben. Die Kürzung darf nicht mehr ausmachen als die Kürzung bei der Rente der Eidge- nössischen IV. 6 Mit der Auszahlung von Invalidenrenten wird bis zur Erschöpfung der Leistungen der Krankentaggeld- bzw. der Unfallversicherung oder bis zum vorherigen Erreichen der AHV-Altersgrenze zugewar- tet. 7 Beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversiche- rungen wird die Invalidenrente so weit gekürzt, als sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent- gangenen Jahreslohnes übersteigt (Art. 24 BVV2). 8 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf- grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrich- tungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindun- gen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbsein- kommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt unter Berücksichtigung der Besonderhei- ten des Einzelfalls. Art. 12 Kinderrente 1 Versicherte, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, ha- ben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente be- anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. 2 Beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversiche- rungen werden die Kinderrenten so weit gekürzt, als sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent- gangenen Jahreslohnes zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulagen übersteigen.
10 Art. 13 Unfall 1 Ist der Versicherungsfall durch einen Unfall verursacht, für den Dritte aufzukommen haben, so kann die BVG-SpK die Leistungen nach Art. 24 BVV2 kürzen. 2 Bestreitet der Dritte seine Leistungspflicht, so gewährt die BVG- SpK ihre volle Leistung. Der Versicherte hat der BVG-SpK seinen Anspruch an den Dritten bis auf die Höhe der von der BVG-SpK erbrachten Leistungen abzutreten. 3 Die BVG-SpK ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungsverweigerun- gen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversi- cherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen aufgrund von schuldhaftem Verhalten oder weite- ren Gründen im Sinne von Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 39 UVG, Art. 65 MVG oder Art. 66 MVG vorgenommen haben. Art. 14 Auszahlung 1 Die Renten werden monatlich nachschüssig auf ein Postcheck- der Renten oder Bankkonto überwiesen. 2 Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an welchem die Auszahlung des Gehaltes aufhört, und erlischt mit dem Monat, in welchem ihre Berechtigung wegfällt. Die Invalidenrente wird frühestens ab dem durch die IV-Verfügung bezeichneten Datum ausgerichtet. 3 Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehe- gattenrente weniger als 6 %, die Kinder- resp. Waisenrente weniger als 2 % der jeweils gültigen maximalen Altersrente der AHV, wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. Art. 15 Persönlicher 1 Der Anspruch auf Leistungen der BVG-SpK kann weder verpfän- Anspruch det noch abgetreten werden. 2 Vorbehalten sind die im Anhang 3 enthaltenen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung. 3 Hat eine mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen be- traute Stelle die Verrechnung einer fälligen Leistung der Stiftung angezeigt, wird die Rückforderung mit den fälligen Leistungen der Stiftung verrechnet. Art. 16 Auskunfts- Die Versicherten und Rentner haben der Verwaltung über ihre für pflicht die BVG-SpK massgebenden Verhältnisse, insbesondere über Zi- vilstand und Kinder, Auskunft zu geben und auf Verlangen Arzt- zeugnisse beizubringen.
11 Art. 17 Freizügigkeit 1 Tritt ein Versicherter aus anderen Gründen als demjenigen des Vorsorgefalles aus der Firma aus, so hat er gemäss den Bestim- mungen des Freizügigkeitsgesetzes unter Erhaltung des Vorsor- gezweckes Anspruch auf das vorhandene Sparguthaben inklusive Zinsen. 2 Sind die vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeits- und Beitragsleistungen und der Zuschlag von 4 % pro Jahr ab 20. Al- tersjahr höher als das Sparkapital, so gelangt dieser Betrag zur Auszahlung. Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden zum BVG-Mindestzinssatz verzinst. 3 Ist das aufgrund des BVG errechnete Altersguthaben höher als die Leistungen gemäss Absatz 1 und 2, so tritt es an deren Stelle. 4 Die Freizügigkeitsleistung wird an die neue Pensionskasse des Austretenden überwiesen. Wer nicht in eine neue Pensionskasse übertritt, hat der BVG-SpK mitzuteilen, ob der Vorsorgeschutz in Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice er- halten bleiben soll. 5 Versicherte (Verheiratete nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten) können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Art. 25f FZG, b. sie im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit aufneh- men und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. III. Beiträge Art. 18 Beiträge 1 Die Versicherten der BVG-SpK entrichten die im Anhang 2 aufge- der führten Beiträge. Versicherten 2 Der Eintretende hat Einsicht in die Abrechnungen der erhaltenen Freizügigkeitsleistungen zu gewähren. Art. 19 Beiträge 1 Die Firma entrichtet an die BVG-SpK die im Anhang 2 aufgeführ- der Firma ten Beiträge.
12 2 Zahlt die Firma mehr als die reglementarischen Beiträge ein, so sind diese einer Beitragsreserve gutzuschreiben. Diese ist geson- dert zu verwalten und auszuweisen. Die Firma ist berechtigt, die Beitragsreserve zur Leistung ihrer reglementarischen Beiträge an die Kasse zu verwenden. IV. Organisation Art. 20 Organe Die Organe der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe (PK) sind: – der Stiftungsrat als oberstes Organ – die Delegiertenversammlung als Wahlorgan. Stiftungsrat Art. 21 1 Der Stiftungsrat setzt sich paritätisch aus acht Stiftungsräten zu- sammen, wovon die Hälfte von den Delegierten als Vertreter der Arbeitnehmer gewählt wird. 2 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnun- gen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Reglementen und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Er vertritt die Stiftung gegen aussen, bezeichnet die Personen, welche die Stiftung rechts- verbindlich vertreten, und ordnet ihre Zeichnungsberechtigung. 3 Der Stiftungsrat ist zuständig für alle Aufgaben gemäss Art. 51a BVG. 4 Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Er konstitu- iert sich selbst. Art. 22 Einberufung 1 Der Stiftungsrat versammelt sich so oft, wie dies die Geschäfte und erfordern. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Verwaltungsrates der Beschlüsse Securitas AG, das dem Stiftungsrat nicht angehört. 2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglie- der anwesend sind. 3 Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Be- schluss zustande gekommen. Art. 23 Rechte der 1 Die Versicherten wählen alle vier Jahre die Delegierten und deren Versicherten Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Normalfall schriftlich.
13 2 Die Versicherten haben ein Antragsrecht. Entsprechende An- träge sind schriftlich dem Stiftungsrat einzureichen. Diese werden vom Stiftungsrat an der nächsten Sitzung behandelt. Das Ergebnis der Verhandlung wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt. Art. 24 Delegierten 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den gewählten Dele- versammlung gierten der Arbeitnehmer und den gewählten Delegierten aus dem Kreise der Rentenbezüger zusammen. 2 Die Regionaldirektionen der Securitas AG sowie die verbundenen Unternehmungen haben Anspruch auf folgende Delegierte der Ar- beitnehmer: bis 150 Versicherte 1 Delegierter bis 300 Versicherte 2 Delegierte bis 450 Versicherte 3 Delegierte bis 600 Versicherte 4 Delegierte usw. Die Delegierten der Arbeitnehmer können zusätzlich Delegierte aus dem Kreis der Rentenbezüger als Delegierte der Arbeitnehmer- schaft wählen. Art. 25 Einberufung der 1 Die Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt oder Delegierten wenn der Stiftungsrat es für nötig erachtet. versammlung 2 Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Stiftungsrat wenigstens 10 Tage vor dem Versammlungstag. Art. 26 Ablauf der 1 Die Delegiertenversammlung wird durch ein Mitglied des Verwal- Delegierten tungsrates der Securitas AG geleitet. versammlung 2 An den Versammlungen orientiert der Stiftungsrat über die Jah- resrechnung und den Jahresbericht der vergangenen zwei Jahre. Weiter informiert er über Anpassungen und Neuigkeiten in der be- ruflichen Vorsorge. 3 Alle vier Jahre werden zudem die Vertreter der Arbeitnehmer im Stiftungsrat sowie die Delegierten aus dem Kreis der Rentenbezü- ger gewählt. Die Wahlen sind in der Einladung zu traktandieren. Er- satzwahlen in den Stiftungsrat können auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Bei diesen Wahlen sind nur die von den Arbeitnehmern gewählten Delegierten stimmberechtigt. 4 Die Delegiertenversammlung kann die Wahlen durchführen, so-
14 fern mindestens die Hälfte der Delegierten der Arbeitnehmer anwe- send sind. 5 Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 27 Verwaltung 1 Die Verwaltung der PK wird im Auftrag des Stiftungsrates durch die Management Services der Securitas Gruppe geführt. 2 Die Securitas Gruppe verrechnet der PK die anfallenden Verwal- tungskosten. Die Höhe wird periodisch mit dem Stiftungsrat verein- bart. Art. 28 Anlage Das Vermögen der PK ist im Rahmen der Anlagevorschriften der des Vermögens Verordnung zum BVG nach den Richtlinien des Stiftungsrates an- zulegen. Art. 29 Technische Die PK ist mindestens alle 3 Jahre versicherungstechnisch zu über- Überprüfung prüfen. Art. 30 Revisionsstelle Die vom Stiftungsrat gewählte Revisionsstelle prüft die Jahresrech- nung der PK und erstattet ihm hierüber jährlich Bericht. Art. 31 Information Die PK übergibt den versicherten Personen jährlich einen Versi- der Versicherten cherungsausweis mit den persönlichen Leistungsansprüchen. Bei Abweichungen des Versicherungsausweises zum Reglement und dem Vorsorgeplan sind letztere massgebend. Weiter informiert sie die versicherten Personen über die Organisation und Finanzierung, die Mitglieder des Stiftungsrates und der Delegiertenversammlung und händigt den Jahresbericht aus.
15 V. Schlussbestimmungen Art. 32 Verhältnis zu Die Bestimmungen des BVG, des Freizügigkeits- und des Wohn- Bundes- eigentumsförderungsgesetzes ergänzen die im Reglement enthal- gesetzen tene Regelung. Art. 33 Geltung 1 Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anstelle des des bisherigen Reglementes vom 1. Januar 2016 in Kraft. Reglementes 2 Es kann durch den Stiftungsrat jederzeit geändert werden. 1. Januar 2021
16 Anhänge
17 Anhang 1 Umwandlungssatz (Art. 7) Der Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens für die Berechnung der Alters- und Invalidenrente sieht wie folgt aus: Jahrgang Männer Frauen 1940 7,15 – 1941 7,10 7,20 1942 7,10 7,20 1943 7,05 7,15 1944 7,05 7,10 1945 7,00 7,00 1946 6,95 6,95 1947 6,90 6,90 1948 6,85 6,85 1949 und jünger 6,80 6,80
18 Anhang 2 Beiträge (Art. 18 und 19) Die Versicherten der BVG-SpK und die Firma entrichten folgende Beiträge in Prozenten des versicherten Lohnes: Alter Beitrag in % des koordinierten Lohnes Männer Frauen Sparbeitrag Risikobeitrag 18 – 24 18 – 24 – 1,0 25 – 34 25 – 34 3,5 1,0 35 – 44 35 – 44 5,0 1,0 45 – 54 45 – 54 7,5 1,0 55 – 65 55 – 64 9,0 1,0
19 Anhang 3 Wohneigentumsförderung (WEF) Ziffer 1 Voraus- 1 Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen setzungen kann ein Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend gemacht resp. verpfändet werden. 2 Bis zum 50. Altersjahr entspricht der Anspruch maximal der Höhe der Freizügigkeitsleistung. Ab dem 50. Altersjahr entspricht er höchstens der Freizügigkeitsleistung im 50. Altersjahr oder der Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs resp. der Verpfändung. 3 Der Vorbezug resp. die Verpfändung ist auch zulässig für den Er- werb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder einer ähnlichen Beteiligung, wenn eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selber benutzt wird. 4 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzei- ge an die BVG-SpK. Ziffer 2 Verwertung Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung des Pfandes der Freizügigkeitsleistung verwertet, so finden die Bestimmungen über den Vorbezug Anwendung. Ziffer 3 Mindestbetrag 1 Für den Vorbezug beträgt der Mindestbetrag Fr. 20 000.–. mehrfacher 2 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Vorbezug Ziffer 4 Kürzung 1 Das Sparguthaben der versicherten Person wird um den vorbe- der zogenen Betrag vermindert. L eistungen 2 Die versicherten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden entsprechend gekürzt.
20 Ziffer 5 Zusatz- Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskür- versicherung zung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert die BVG-SpK über die Möglichkeit einer Zusatzversicherung. Ziffer 6 Zeitpunkt 1 Die BVG-SpK zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit der Auszahlung Geltendmachung aus. 2 Die BVG-SpK überweist das vom Versicherten geltend gemachte und ihm für die Wohneigentumsförderung zustehende Vorsorge- guthaben gegen Vorweisung der entsprechenden Belege direkt an den Verkäufer, Ersteller oder Darlehensgeber bzw. – bei Erwerb von Anteilscheinen für Wohnbaugenossenschaften oder ähnliche Beteiligungen – an den entsprechenden Berechtigten. Ziffer 7 Rückzahlung 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird, b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung (insbesondere Vermietung) gleichkommen, oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. 2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag bis zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt ei- nes anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung jederzeit zurückbezahlen. Ziffer 8 Erhöhung 1 Der zurückbezahlte Betrag wird dem Sparguthaben des Versi- des Leistungs- cherten gutgeschrieben. anspruches bei 2 Die versicherten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden Rückzahlung entsprechend erhöht. Ziffer 9 Sicherung des 1 Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur Vorsorgezwecks unter Vorbehalt von Ziff. 7 veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. 2 Die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken. Die BVG-SpK hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzei-
21 tig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden. 3 Die Anmerkung darf gelöscht werden: a. bei Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles, c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung oder d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum in- vestierte Betrag an die BVG-SpK des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist. 4 Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks bei der BVG-SpK zu hinterlegen. Bei anderen zu- lässigen Beteiligungsformen sind entsprechende Dokumente zu hinterlegen. 5 Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsor- geguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vor- sorge für sein Wohneigentum verwendet. 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis Ent- stehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügig- keitsleistung. Ziffer 10 Voraus- 1 Der Versicherte hat bei Geltendmachung des Vorbezugs bzw. setzungen der Verpfändung der BVG-SpK nachzuweisen, dass er die Mittel und für das von ihm selbst benutzte Wohneigentum bzw. die von ihm Nachweis mitfinanzierte und selbst benutzte Mietwohnung verwendet. 2 Die zulässigen Verwendungs- bzw. Verpfändungszwecke und der Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» sowie die Voraussetzungen, welche beim Erwerb oder bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind, richten sich nach der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vor- sorge. 3 Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Vorbezug oder die Ver- pfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt.
22 Ziffer 11 Information Die BVG-SpK informiert den Versicherten bei einem Vorbezug oder auf schriftliches Gesuch über: a. das ihm für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vor- sorgekapital, b. die mit einem Vorbezug bzw. einer Pfandverwertung verbun- denen Leistungskürzungen, c. die Möglichkeiten zur Schliessung einer durch den Vorbezug entstehenden Lücke des Vorsorgeschutzes bezüglich der In- validitäts- oder Hinterlassenenleistung, d. die Steuerpflicht bei einem Vorbezug bzw. einer Pfandverwer- tung des Vorsorgeguthabens, e. den bei Rückzahlung des Vorbezugs bestehenden Anspruch auf Rückerstattung im Umfang der bezahlten Steuern und die dabei zu beachtenden Fristen und f. die Regelung der Berechnung der Leistungserhöhungen bei Rückzahlung. Ziffer 12 Austritt; Die BVG-SpK gibt der neuen Vorsorgeeinrichtung des ausgetre- Meldung tenen Versicherten unaufgefordert Aufschluss darüber, ob und in an die neue welchem Umfang die Austrittsleistung verpfändet ist bzw. ob und in Vorsorge- welchem Umfang der Versicherte einen Vorbezug geltend gemacht einrichtung hat.
Sie können auch lesen