REGLEMENT FIFA Klub-Weltmeiterschaft Katar 2020
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Fédération Internationale de Football Association Präsident: Gianni Infantino Generalsekretärin: Fatma Samoura Adresse: FIFA-Strasse 20 Postfach 8044 Zürich Schweiz Telefon: +41 (0)43 222 7777 Website: FIFA.com
REGLEMENT FIFA Klub-Weltmeisterschaft Katar 2020™
2 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 FIFA Klub-Weltmeisterschaft™ 4 2 Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 5 3 Pflichten des ausrichtenden Verbands/lokalen Organisationskomitees 5 4 Teilnehmende Klubs 6 5 Pflichten der teilnehmenden Klubs 7 6 Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 10 II. DISZIPLINARVERFAHREN 12 7 Disziplinarwesen 12 8 Streitfälle 12 9 Proteste 13 10 Verwarnungen und Feldverweise 14 III. WETTBEWERBSFORMAT 16 11 Anzahl Teams 16 12 Spielpaarungen 16 13 Verlängerung und Elfmeterschiessen 17 IV. WELTMEISTERSCHAFTSVORBEREITUNG 18 14 Auslosung und Teamworkshop 18 15 Spielorte, Spieldaten und Anstosszeiten 18 16 Teamankunft 19 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 20 17 Stadien 20 18 Spielfelder 20 19 Stadiondach 21 20 Stadionuhren und Grossleinwände 21 21 Trainingsanlagen 22 VI. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 23 22 Spielberechtigung 23 23 Provisorische Liste 23 24 Definitive Liste 24 25 Identität 25 26 Akkreditierung 25
INHALT 3 VII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 27 27 Bewilligung der Spielkleidung und der Teamfarben 27 28 Nummern und Namen 27 29 Zuteilung der Teamfarben 28 30 Weitere Ausrüstungsteile 29 VIII. SPIELORGANISATION 30 31 Startliste 30 32 Technische Zone 31 33 Spielprotokoll 32 34 Offizielles Training im Stadion und Aufwärmen vor den Spielen 32 IX. SCHIEDSRICHTERWESEN 34 35 Spielregeln 34 36 Spieloffizielle 35 X. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 36 37 Kostenübernahme durch die FIFA 36 38 Kostenübernahme durch den ausrichtenden Verband 36 39 Kostenübernahme durch die teilnehmenden Klubs 37 40 Tickets 38 XI. MEDIZIN 39 41 Teamarzt 39 42 Plötzlicher Herzstillstand und Gehirnerschütterung 39 XII. GEWERBLICHE RECHTE 40 43 Medien- und Marketingreglement 40 XIII. AUSZEICHNUNGEN 41 44 Pokal, Auszeichnungen und Medaillen 41 XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 42 45 Besondere Umstände 42 46 Unvorhergesehene Fälle 42 47 Sprachen 42 48 Urheberrecht 42 49 Keine Verzichtserklärung 42 50 Inkrafttreten 43
4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 FIFA Klub-Weltmeisterschaft™ 1. Die FIFA Klub-Weltmeisterschaft™ ist ein in den FIFA-Reglementen ver- ankerter Wettbewerb der FIFA. 2. Die FIFA Klub-Weltmeisterschaft™ findet jedes Jahr statt. 3. Es wird keine Teilnahmegebühr erhoben. 4. Sämtliche Rechte, die dem ausrichtenden Verband/lokalen Organisations- komitee, einem teilnehmenden Klub, einem Mitgliedsverband oder einer Konföderation durch das Reglement für die FIFA Klub-Weltmeisterschaft Katar 2020™ („Reglement“) nicht abgetreten werden, gehören der FIFA. 5. Dieses Reglement regelt die Rechte, Pflichten und Aufgaben aller Klubs, die an der FIFA Klub-Weltmeisterschaft Katar 2020™ („Weltmeister- schaft“) teilnehmen, und – als fester Bestandteil des Veranstaltungs- vertrags – des ausrichtenden Verbands/lokalen Organisationskomitees. Das Reglement sowie sämtliche von der FIFA herausgegebenen Richtlinien und Zirkulare sind für alle an der Vorbereitung, Organisation und Durch- führung der Weltmeisterschaft beteiligten Parteien bindend. 6. Die geltenden FIFA-Statuten und -Reglemente sind anzuwenden. Wird im vorliegenden Reglement auf die FIFA-Statuten und -Reglemente ver- wiesen, so sind die zum Zeitpunkt der Anwendung geltenden Statuten und Reglemente gemeint.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 2 Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 1. Die vom FIFA-Rat eingesetzte Organisationskommission für FIFA-Wett- bewerbe („FIFA-Organisationskommission“) ist gemäss den FIFA-Statuten und dem FIFA-Governance-Reglement für die Organisation der Welt- meisterschaft zuständig. 2. Die FIFA-Organisationskommission kann zur Erledigung dringender Angelegenheiten falls notwendig einen Ausschuss einsetzen. 3. Die FIFA-Organisationskommission behandelt alle Aspekte der Welt- meisterschaft, die gemäss diesem Reglement, den FIFA-Statuten oder dem FIFA-Governance-Reglement nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. 4. Die Entscheide der FIFA-Organisationskommission und/oder ihres Aus- schusses sind rechtskräftig und nicht anfechtbar. 3 Pflichten des ausrichtenden Verbands/ lokalen Organisationskomitees 1. Der FIFA-Rat hat den katarischen Fussballverband („ausrichtender Ver- band“) zum Ausrichter der Weltmeisterschaft ernannt. 2. Der ausrichtende Verband ist für die Organisation, Ausrichtung und Durch- führung der Weltmeisterschaft zuständig. Gemäss Veranstaltungsvertrag setzt er ein lokales Organisationskomitee (LOC) ein. Sowohl der ausrich- tende Verband als auch das LOC unterstehen der Kontrolle durch die FIFA. Die FIFA entscheidet endgültig. 3. Die Pflichten und Aufgaben des ausrichtenden Verbands in Bezug auf die Weltmeisterschaft sind im Veranstaltungsvertrag geregelt.
6 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4. Der ausrichtende Verband entbindet die FIFA von jeder Haftung und ver- zichtet auf sämtliche Ansprüche gegenüber der FIFA und ihren Delegations- mitgliedern für Schäden durch irgendeine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Organisation und dem Ablauf der Weltmeisterschaft. 5. Der ausrichtende Verband sorgt dafür, dass sämtliche Beschlüsse, die die FIFA hinsichtlich seiner Aufgaben und Pflichten trifft, unverzüglich vollzogen wer- den. 4 Teilnehmende Klubs 1. Insgesamt sieben Klubs nehmen an der Weltmeisterschaft teil („teilneh- mende Klubs“). Die teilnehmenden Klubs sind die Sieger der folgenden Wettbewerbe: a) AFC Champions League 2020 b) CAF Champions League 2019/20 c) Concacaf Champions League 2020 d) CONMEBOL CONMEBOL Libertadores 2020 e) OFC Champions League 2020 f) UEFA Champions League 2019/20 g) Gastgeber oberste Spielklasse des ausrichtenden Verbands (letzte Saison) 2. An der Weltmeisterschaft dürfen nicht zwei Klubs desselben Mitglieds- verbands teilnehmen. Gewinnt ein Klub des ausrichtenden Verbands den kontinentalen Klubwettbewerb, wird der Gewinner der obersten Spiel- klasse des ausrichtenden Verbands bei der Weltmeisterschaft durch den beim Wettbewerb der gastgebenden Konföderation nächstbestklassierten Klub ersetzt, der nicht dem ausrichtenden Verband angehört und von der gastgebenden Konföderation bestimmt wird. 3. Falls ein Sieger eines der zuvor genannten Wettbewerbe nicht Mitglied der betreffenden Konföderation ist, wird er durch den nächstbestklassierten Klub ersetzt, der einem Mitglied der betreffenden Konföderation angehört.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 7 4. Zum Schutz der Integrität der Weltmeisterschaft darf weder ein teilneh- mender Klub noch eine Einzelperson noch eine juristische Person direkt oder indirekt einen oder mehrere andere teilnehmende Klubs kontrollie- ren oder beeinflussen. Wenn zwei oder mehr teilnehmende Klubs diese Auflagen zum Schutz der Integrität der Weltmeisterschaft nicht erfüllen, entscheidet die FIFA nach freiem Ermessen über den Fall und ergreift die Massnahmen, die sie für nötig hält. 5. Klubs, die nicht zur Weltmeisterschaft zugelassen werden, werden gemäss Art. 7 ersetzt. 5 Pflichten der teilnehmenden Klubs 1. Mit der Anmeldung für die Weltmeisterschaft verpflichten sich die teilneh- menden Klubs und ihre Delegationsmitglieder (d. h. ihre Spieler, Trainer, Manager, Offiziellen, Medienverantwortlichen, Vertreter, Gäste und ande- ren Personen, die während der Weltmeisterschaft und während des gesamten Aufenthalts im gastgebenden Land im Auftrag eines teilneh- menden Klubs tätig sind) automatisch zur Einhaltung des vorliegenden Reglements, der Spielregeln, der FIFA-Statuten und -Reglemente, insbe- sondere des Medien- und Marketingreglements der Weltmeisterschaft, des Disziplinarreglements, des Anti-Doping-Reglements, des Ethik- reglements und des Ausrüstungsreglements, sowie aller anderen Zirkulare, Reglemente, Richtlinien, Weisungen und/oder Beschlüsse der FIFA. Die Spieler verpflichten sich insbesondere: a) die Grundsätze von Fairness und Gewaltfreiheit zu achten, b) sich entsprechend zu verhalten, c) auf Doping gemäss der Definition im FIFA-Anti-Doping-Reglement zu verzichten. 2. Mit der Anmeldung für die Weltmeisterschaft verpflichten sich die teilneh- menden Klubs automatisch: a) dieses Reglement einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch ihre Delegationsmitglieder, insbesondere die Spieler, dieses Reglement sowie die Fairplay-Regeln einhalten,
8 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN b) die durch die FIFA-Organe und -Offiziellen gemäss diesem Reglement erteilten Weisungen und getroffenen Beschlüsse zu akzeptieren und zu befolgen, c) an allen Spielen der Weltmeisterschaft teilzunehmen, für die ihr Team vorgesehen ist, d) alle vom ausrichtenden Verband in Absprache mit der FIFA für die Weltmeisterschaft getroffenen Vorkehrungen zu akzeptieren, e) anzuerkennen, dass die FIFA das Recht besitzt, Bilder, Namen und Daten aller Delegationsmitglieder im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft zu nutzen und/oder deren Nutzung zu unterlizenzieren sowie diese aufzuzeichnen und auszustrahlen, f) mit einer ausreichend hohen Versicherung gemäss den massgeben- den FIFA-Bestimmungen und -Reglementen sämtliche Risiken, ein- schliesslich u. a. Verletzung, Unfall, Krankheit und Reise, für ihre Delegationsmitglieder und alle anderen Personen, die in ihrem Namen tätig sind, abzudecken. 3. Die teilnehmenden Klubs sind zudem für folgende Punkte verantwortlich: a) Verhalten ihrer Delegationsmitglieder b) Übernahme sämtlicher Auslagen und Kosten ihrer Delegationsmitglieder und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen während des Aufenthalts im gastgebenden Land c) Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Verlängerung des Aufenthalts ihrer Delegationsmitglieder und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen d) rechtzeitige Beantragung von Visa bei der nächsten diplomatischen Vertretung des gastgebenden Landes (sofern nötig) e) Teilnahme an allen Medienkonferenzen und sonstigen durch die FIFA organisierten Medienveranstaltungen gemäss dem Medien- und Marketingreglement der FIFA f) Verzicht, in einem Zeitraum, der drei Monate vor der Weltmeisterschaft beginnt und sechs Monate nach der Weltmeisterschaft endet, gegen die anderen teilnehmenden Klubs Spiele auszutragen (es sei denn, ein teilnehmender Klub wird von einer anderen Konföderation offiziell zur Teilnahme an einem der unter Art. 4 Abs. 1 genannten Wettbewerbe eingeladen) g) Gewährleistung, dass weder sie noch eines ihrer Delegationsmitglieder während ihres Aufenthalts im gastgebenden Land an einem Spiel teil- nehmen, das nicht im Rahmen der Weltmeisterschaft ausgetragen wird
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 9 h) Gewährleistung, dass weder sie noch ihre Delegationsmitglieder während ihres Aufenthalts im gastgebenden Land an Aktionen oder Veranstaltungen teilnehmen, die nicht von der FIFA geleitet, organisiert oder durchgeführt werden i) Abtretung des nicht exklusiven, unentgeltlichen Rechts an die FIFA, zu Werbezwecken für die Weltmeisterschaft Folgendes zu verwenden: i) Name, Emblem und Maskottchen des Klubs ii) Angaben zur Klubgeschichte iii) Namen und Bilder der Spieler und/oder Offiziellen des Klubs iv) Angaben zu den Spielern des Klubs (z. B. Statistik, Grösse, Gewicht, Alter) v) Auszüge oder Mitschnitte von Spielen der unter Art. 4 Abs. 1 genannten Wettbewerbe, an denen der Klub teilgenommen hat (höchstens drei Minuten pro Spiel) 4. Alle teilnehmenden Klubs müssen ihre Teilnahme bestätigen, indem sie das Anmeldeformular und alle anderen Unterlagen, die von der FIFA in den entsprechenden Zirkularen bezeichnet werden, binnen der von der FIFA gesetzten Fristen ordnungsgemäss unterzeichnet einreichen. Die besagten Unterlagen gelten nur als zugestellt, wenn sie bei der FIFA frist- gerecht eingehen. Versäumt es ein teilnehmender Klub, die Frist und/oder die Formvorschriften bei der Eingabe der erforderlichen Unterlagen einzu- halten, verfügt die FIFA-Organisationskommission einen Entscheid. 5. Alle teilnehmenden Klubs verpflichten sich, die FIFA, den ausrichtenden Verband, das LOC und deren Offizielle, Direktoren, Angestellte, Vertreter und andere Hilfspersonen für alle Haftungsansprüche, Verpflichtungen, Verluste, Schäden, Strafen, Forderungen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschliesslich angemessener Rechtskosten) jeder Art zu entschädigen, schadlos zu halten und vor solchen zu schützen, soweit sie im Zusammen- hang mit der Verletzung dieses Reglements durch den teilnehmenden Klub, seine Delegationsmitglieder, Geschäftspartner oder andere Vertrags- partner stehen.
10 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 6 Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 1. Alle teilnehmenden Klubs verpflichten sich, sämtliche Spiele zu bestreiten, bis ihr Team bei der Weltmeisterschaft ausscheidet. 2. Ein teilnehmender Klub, der seine Anmeldung bis spätestens 30 Tage vor dem ersten Spiel der Weltmeisterschaft zurückzieht, wird von der FIFA- Disziplinarkommission mit einer Geldstrafe von mindestens CHF 15 000 belegt. Ein teilnehmender Klub, der seine Anmeldung weniger als 30 Tage vor dem ersten Spiel der Weltmeisterschaft zurückzieht, wird von der FIFA- Disziplinarkommission mit einer Geldstrafe von mindestens CHF 20 000 belegt. 3. Je nach Umständen des Rückzugs kann die FIFA-Disziplinarkommission zusätzliche Disziplinarmassnahmen verhängen, einschliesslich des Aus- schlusses des betreffenden teilnehmenden Klubs von künftigen FIFA- Wettbewerben. 4. Bei jedem nicht ausgetragenen oder abgebrochenen Spiel (mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt, die von der FIFA anerkannt werden) kann die FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement gegen die betreffenden teilnehmenden Klubs Disziplinarmassnahmen verhängen. 5. Die FIFA-Organisationskommission kann jeden teilnehmenden Klub, der sich zurückzieht oder sich eine Spielabsage oder einen Spielabbruch zuschulden kommen lässt, dazu verpflichten, der FIFA, dem ausrichtenden Verband oder jedem anderen teilnehmenden Klub die dadurch entstande- nen Kosten zu vergüten. Die FIFA kann den entsprechenden teilnehmen- den Klubs ebenfalls verpflichten, der FIFA, dem ausrichtenden Verband oder jedem anderen teilnehmenden Klub Schadenersatz zu leisten. Der entsprechende teilnehmende Klub verzichtet zudem auf sämtliche finanzi- ellen Ansprüche gegenüber der FIFA.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 11 6. Bei einem Rückzug eines teilnehmenden Klubs, einer Spielabsage oder einem Spielabbruch wegen höherer Gewalt entscheidet allein die FIFA und trifft die erforderlichen Massnahmen. 7. Wird ein Spiel nach Spielbeginn wegen höherer Gewalt abgebrochen, gelten die folgenden Bestimmungen: a) Es wird nur noch die verbleibende Spielzeit gespielt (mit dem Spielstand zum Zeitpunkt des Spielabbruchs) und nicht das gesamte Spiel wiederholt. b) Das Spiel wird mit den Spielern und Auswechselspielern fortgesetzt, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Feld bzw. auf der Ersatzbank waren. c) Es dürfen keine zusätzlichen Auswechselspieler auf die Startliste gesetzt werden. d) Die Teams dürfen nur noch die Auswechslungen vornehmen, die ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs zur Verfügung standen. e) Spieler, die vor dem Spielabbruch des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden. f) Für sämtliche Disziplinarmassnahmen, die vor dem Spielabbruch verhängt wurden, kommt das FIFA-Disziplinarreglement zur Anwendung. g) Die Anstosszeit, das Datum und der Ort werden von der FIFA bestimmt. 8. Bei einem Rückzug oder Ausschluss eines teilnehmenden Klubs entschei- det allein die FIFA und trifft die erforderlichen Massnahmen. Die FIFA- Organisationskommission kann insbesondere den Ersatz des betreffenden teilnehmenden Klubs durch einen anderen anordnen.
12 II. DISZIPLINARVERFAHREN II. DISZIPLINARVERFAHREN 7 Disziplinarwesen 1. Bei Disziplinarverstössen wird gemäss geltendem FIFA-Disziplinarregle- ment sowie den massgebenden Zirkularen und Weisungen verfahren, zu deren Einhaltung sich die teilnehmenden Klubs und ihre Delegations- mitglieder verpflichten. 2. Die FIFA kann für die Dauer der Weltmeisterschaft neue Disziplinar- bestimmungen und -massnahmen einführen. Diese müssen den teil- nehmenden Klubs spätestens vor dem ersten Spiel der Weltmeisterschaft mitgeteilt werden. 8 Streitfälle 1. Alle Streitfälle im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft sind unver- züglich durch Verhandlung beizulegen (mit Ausnahme der Streitfälle, die unter Art. 7 fallen). 2. Gemäss FIFA-Statuten ist es den teilnehmenden Klubs nicht gestattet, bei Streitfällen ein ordentliches Gericht anzurufen. Diese fallen ausschliesslich in die Gerichtsbarkeit der FIFA. 3. Nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel auf Stufe der FIFA steht den teil- nehmenden Klubs einzig eine Berufung beim Sportschiedsgericht (CAS) in Lausanne (Schweiz) offen, sofern dies nicht ausgeschlossen ist und mit Ausnahme rechtskräftiger, nicht anfechtbarer Entscheide. Für das Schieds- verfahren gelten die Schlichtungsgrundsätze für Sportfragen des CAS.
II. DISZIPLINARVERFAHREN 13 9 Proteste 1. Proteste im Sinne des vorliegenden Reglements sind Beanstandungen jeder Art in Bezug auf Ereignisse oder Umstände, die sich direkt auf die Spiele auswirken, wie u. a. Zustand des Spielfelds, Spielfeldmarkierungen, zusätzliche Spielausrüstung, Spielberechtigung, Stadioninfrastruktur und Bälle. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel müssen Proteste innerhalb von zwei Stunden nach dem jeweiligen Spiel beim FIFA- Koordinator schriftlich eingereicht werden, worauf binnen 24 Stunden nach Spielende ein vollständiger schriftlicher Bericht, einschliesslich einer Kopie des Originalprotests, per Einschreibebrief an das FIFA-Hauptquartier im gastgebenden Land zu schicken ist. Andernfalls werden die Proteste nicht berücksichtigt. 3. Proteste betreffend die Spielberechtigung der für ein Spiel aufgebotenen Spieler müssen bis spätestens fünf Tage vor dem Eröffnungsspiel der Welt- meisterschaft beim FIFA-Hauptquartier im gastgebenden Land eingereicht werden, woraufhin sie von der FIFA-Disziplinarkommission behandelt wer- den. 4. Proteste betreffend den Zustand des Spielfelds sowie dessen Umgebung, Markierungen oder Zubehör (z. B. Tore, Fahnenstangen oder Bälle) müs- sen beim Schiedsrichter vor Spielbeginn durch den Delegationsleiter des protestierenden Teams schriftlich eingereicht werden. Proteste aufgrund der Tatsache, dass das Spielfeld während des Spiels unbespielbar wird, müssen vom Spielführer des protestierenden Teams in Gegenwart des Spielführers des gegnerischen Teams umgehend beim Schiedsrichter ange- meldet werden. Solche Proteste müssen vom Delegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende beim FIFA-Koordinator schriftlich bestä- tigt werden. 5. Proteste im Zusammenhang mit Vorfällen während des Spiels müssen vom Spielführer des protestierenden Teams in Gegenwart des Spielführers des gegnerischen Teams unmittelbar nach dem umstrittenen Vorfall und vor
14 II. DISZIPLINARVERFAHREN der Wiederaufnahme des Spiels beim Schiedsrichter angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom Delegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende beim FIFA-Koordinator schriftlich bestätigt werden. 6. Proteste gegen Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unzuläs- sig, da diese Entscheidungen endgültig und nicht anfechtbar sind, sofern das FIFA-Disziplinarreglement keine anderslautenden Bestimmungen enthält. 7. Wird ein unbegründeter oder nicht vertretbarer Protest eingelegt, kann die FIFA-Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen aussprechen. 8. Sind die in diesem Reglement vorgeschriebenen formellen Bedingungen nicht erfüllt, wird der Protest von der zuständigen Instanz zurückgewie- sen. Nach dem Endspiel der Weltmeisterschaft werden keine Proteste gemäss diesem Artikel mehr berücksichtigt. Ungeachtet dessen bleibt die FIFA-Disziplinarkommission dafür zuständig, Disziplinarverstösse gemäss FIFA-Disziplinarreglement von Amtes wegen zu verfolgen. 9. Die FIFA-Organisationskommission entscheidet über sämtliche eingereich- ten Proteste vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Reg- lement, den Statuten oder anderen Reglementen der FIFA. 10 Verwarnungen und Feldverweise 1. Einzelne gelbe Karten und Sperren, die beim Konföderationswettbewerb nicht verbüsst werden konnten, werden nicht auf die Weltmeisterschaft übertragen. 2. Ein Spieler oder Offizieller, der in zwei verschiedenen Spielen verwarnt wurde, ist für das nächste Spiel seines Teams automatisch gesperrt. 3. Ein Spieler oder Offizieller, der aufgrund einer roten oder einer gelb-roten Karte des Feldes verwiesen wurde, ist für das nächste Spiel seines Teams
II. DISZIPLINARVERFAHREN 15 automatisch gesperrt. Im Falle eines direkten Feldverweises können wei- tere Sanktionen verhängt werden. 4. Spielsperren (infolge einer roten oder gelb-roten Karte), die nicht bei der Weltmeisterschaft verbüsst werden können, werden auf das nächste Pflichtspiel des Klubs des betreffenden Spielers oder Offiziellen übertra- gen.
16 III. WETTBEWERBSFORMAT III. WETTBEWERBSFORMAT 11 Anzahl Teams Bei der Weltmeisterschaft sind sieben Teams zugelassen. Gemäss den nachfolgenden Paarungen werden acht Spiele bestritten. 12 Spielpaarungen 1. Die Weltmeisterschaft wird im K.-o.-Format mit folgenden Runden ausge- tragen: erste Runde, zweite Runde und Spiel um Platz fünf, gefolgt vom Halbfinale, vom Spiel um Platz drei und vom Finale. 2. Das Erstrundenspiel bestreiten der Klub des ausrichtenden Verbands („Gastgeber“) und der Vertreter der OFC, vorbehaltlich von Art. 4 Abs. 2. S1: Gastgeber – OFC-Vertreter 3. Die Zweitrundenpaarungen werden in einer Auslosung ermittelt (vgl. Art. 14). Der Sieger des Erstrundenspiels und die Vertreter der AFC, der CAF und der Concacaf, die in keiner bestimmten Reihenfolge als Teams A, B, C und D gezogen werden, bestreiten wie folgt die zweite Runde: S2: Team A – Team B S3: Team C – Team D 4. Die beiden Verlierer der zweiten Runde bestreiten wie folgt das Spiel um Platz fünf: S4: Verlierer S2 – Verlierer S3 5. Die beiden Sieger der zweiten Runde und die Vertreter der CONMEBOL und der UEFA bestreiten das Halbfinale. Die Gegner der beiden Vertreter
III. WETTBEWERBSFORMAT 17 der CONMEBOL und der UEFA werden wie folgt in einer öffentlichen Aus- losung ermittelt (vgl. Art. 14): S5: CONMEBOL-Vertreter – Sieger S2 oder Sieger S3 S6: Sieger S2 oder Sieger S3 – UEFA-Vertreter 6. Die Sieger der Halbfinalpartien bestreiten wie folgt das Finale, die Verlie- rer das Spiel um Platz drei: S7: Verlierer S6 – Verlierer S5 S8: Sieger S6 – Sieger S5 Hinweis: Die obige Liste entspricht nicht zwingend der chronologischen Reihenfolge, in der die Spiele ausgetragen werden. 13 Verlängerung und Elfmeterschiessen 1. Bei unentschiedenem Spielstand nach der regulären Spielzeit findet eine Verlängerung statt. Diese dauert zweimal 15 Minuten mit einer Pause von fünf Minuten nach Ende der regulären Spielzeit, aber ohne Pause zwischen den beiden Halbzeiten der Verlängerung. Die Spieler bleiben während der Pause und beim Seitenwechsel auf dem Spielfeld. 2. Bei unentschiedenem Spielstand nach der Verlängerung wird der Sieger mittels Elfmeterschiessen gemäss dem in den Spielregeln festgelegten Verfahren ermittelt. 3. Wenn das S4 oder S7 nicht direkt vor dem Halbfinale bzw. dem Finale stattfindet und es nach der regulären Spielzeit unentschieden steht, finden eine Verlängerung (zweimal 15 Minuten) und gegebenenfalls ein Elfmeterschiessen statt. Finden diese Spiele jedoch unmittelbar vor dem Halbfinale bzw. dem Finale statt, wird der Sieger bei unentschiede- nem Spielstand nach der regulären Spielzeit direkt durch ein Elfmeter- schiessen ermittelt.
18 IV. WELTMEISTERSCHAFTSVORBEREITUNG IV. WELTMEISTERSCHAFTSVORBEREITUNG 14 Auslosung und Teamworkshop 1. Das Datum der Auslosung für die Weltmeisterschaft wird in einem Zirkular mitgeteilt. 2. Die Auslosung wird von der FIFA und vom ausrichtenden Verband organi- siert und kann mit einem Teamworkshop, den Spielortbesichtigungen der Teams und anderen damit verbundenen Veranstaltungen kombiniert wer- den. Falls die Auslosung in Zürich durchgeführt wird, findet der Team- workshop in Katar statt. 3. Die FIFA und/oder der ausrichtende Verband übernehmen für den Team- workshop die Kosten für die Unterbringung und den Transport im gast- gebenden Land von zwei Vertretern je teilnehmenden Klub für bis zu drei Nächte. Alle anderen Kosten, einschliesslich der Kosten für die inter- nationalen Flüge, gehen zulasten des jeweiligen Klubs. 15 Spielorte, Spieldaten und Anstosszeiten 1. Der ausrichtende Verband schlägt die Spielorte, Spieldaten und Anstoss- zeiten der Spiele vor und muss diese der FIFA zur Bewilligung unterbrei- ten. 2. Die Spielorte und -daten werden so festgelegt, dass zwischen zwei Spielen eines Teams eine Ruhezeit von mindestens 48 Stunden besteht. 3. Falls nötig kann die FIFA die Anstosszeiten nach der Auslosung ändern.
IV. WELTMEISTERSCHAFTSVORBEREITUNG 19 16 Teamankunft 1. Die Teams, die an der Weltmeisterschaft teilnehmen, müssen mindestens drei Tage vor ihrem ersten Spiel am Spielort ihres ersten Spiels eintreffen. 2. Die Teams dürfen grundsätzlich nur in offiziellen Teamhotels unterge- bracht werden, die durch die FIFA oder den ausrichtenden Verband/das LOC unter Vertrag genommen wurden.
20 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 17 Stadien 1. Die FIFA überprüft bei Stadioninspektionen in den Jahren vor der Welt- meisterschaft, ob die Stadien, die für die Weltmeisterschaft genutzt wer- den, die vorgegebenen Infrastrukturkriterien erfüllen. Die FIFA-Adminis- tration entscheidet aufgrund von verschiedenen Infrastruktur- und Sicher- heitskriterien, die bei den Inspektionen geprüft wurden, und gegebenen- falls weiteren von der FIFA erhobenen Informationen, ob ein Stadion zugelassen oder abgelehnt wird. Diese Entscheide sind rechtskräftig. 2. Der ausrichtende Verband muss der FIFA gegenüber mit allen nötigen Dokumenten belegen, dass die Stadien von den zuständigen staatlichen Behörden eingehend begutachtet wurden und alle nach nationalem Recht und dem FIFA-Reglement für Stadionsicherheit anwendbaren Sicherheits- vorschriften erfüllen. 18 Spielfelder 1. Spiele können mit der Bewilligung der FIFA-Organisationskommission auf Natur- oder Kunstrasen ausgetragen werden. Wird auf Kunstrasen gespielt, muss dieser den Anforderungen des FIFA-Qualitätsprogramms für Kunstrasen oder des „International Artificial Turf Standard” entspre- chen. 2. Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA ist das mar- kierte Spielfeld 105 m lang und 68 m breit. 3. Wann das Spielfeld gewässert wird und auf welche Höhe der Rasen geschnitten wird, gibt der FIFA-Koordinator bei der Spielkoordinations- sitzung bekannt. Die entsprechenden Zeiten und die genaue Höhe legt der FIFA-Koordinator nach Rücksprache mit dem Platzwart fest.
V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 21 19 Stadiondach 1. Weist ein Stadion ein schliessbares Dach auf, entscheidet der FIFA- Koordinator vor dem Spiel, ob das Dach offen oder geschlossen sein soll. Der Entscheid wird bei der Spielkoordinationssitzung am Vortag des betreffenden Spiels bekannt gegeben, wobei er bei plötzlichen und massiven Wetteränderungen vor dem Spiel noch geändert werden kann. 2. Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, bleibt dieses während der gan- zen Spieldauer geschlossen. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, darf bei einer beträchtlichen Verschlechterung der Wetterverhältnisse nur der Schiedsrichter die Schliessung des Dachs veranlassen. In diesem Fall bleibt das Dach bis Spielende geschlossen. 20 Stadionuhren und Grossleinwände 1. Stadionuhren, die die gespielte Zeit während des Spiels anzeigen, dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass sie am Ende der offiziel- len Spielzeit jeder Halbzeit angehalten werden, d. h. nach 45 und 90 Minu- ten. Diese Vorschrift gilt auch bei einer Verlängerung (d. h. nach 15 Minuten jeder Halbzeit). 2. Der vierte Offizielle signalisiert mithilfe analoger oder elektronischer Anzeigetafeln Auswechslungen und die Nachspielzeit, wobei die Zahlen auf beiden Seiten der Anzeigetafeln erscheinen müssen. 3. Die FIFA legt die Bedingungen fest, die für alle Einblendungen auf Resul- tattafeln und Grossleinwänden gelten.
22 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 21 Trainingsanlagen 1. Grundsätzlich stellt der ausrichtende Verband den teilnehmenden Klubs zur exklusiven Nutzung Trainingsanlagen zur Verfügung. Diese müssen von der FIFA zugelassen werden. Umfassende Angaben zur Zuteilung der Trainingsanlagen werden beim Teamworkshop mitgeteilt. 2. Die Trainingsanlagen stehen den teilnehmenden Klubs mindestens fünf Tage vor dem ersten Spiel ihres Teams bis einen Tag nach dem letzten Weltmeisterschaftsspiel ihres Teams zur exklusiven Nutzung zur Verfügung. 3. Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA sind die Spielfelder auf den Trainingsanlagen gemäss internationalem Standard mindestens 100 m lang und 64 m breit. 4. Die Trainingsanlagen sind vom Teamhotel aus in zumutbarer Fahrzeit zu erreichen, per Teambus idealerweise in höchstens 20 Minuten. 5. Die Trainingsanlagen haben die gleiche Spielunterlage wie die Spielfelder in den Stadien, sind in perfektem Zustand, frisch gemäht und mit allen in den Spielregeln festgeschriebenen Markierungen versehen. 6. Der ausrichtende Verband stellt auf allen Trainingsanlagen Hilfspersonal und angemessenes Trainingsmaterial wie Hütchen und fahrbare Tore zur Verfügung. Jede Trainingsanlage muss mindestens über eine Umkleideka- bine mit Schliessfächern, Duschen und Toiletten verfügen. Falls eine Trai- ningsanlage weniger als 20 Fahrminuten vom Teamhotel entfernt ist, stehen möglicherweise keine Umkleidekabinen zur Verfügung. 7. Die teilnehmenden Klubs dürfen ab fünf Tage vor dem Eröffnungsspiel der Weltmeisterschaft bis zu ihrem Ausscheiden nur die von der FIFA bezeichneten offiziellen Trainingsanlagen benutzen.
VI. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 23 VI. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 22 Spielberechtigung 1. Ein Spieler ist bei der Weltmeisterschaft spielberechtigt, sofern er für sei- nen Klub in Übereinstimmung mit dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie dem Reglement des Verbands, dem der teilnehmende Klub angehört, ordnungsgemäss registriert worden ist. Bei der Weltmeisterschaft spielberechtigt sind deshalb Spieler, die insbeson- dere folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Registrierung als Amateur- oder Berufsspieler beim Verband, dem der betreffende teilnehmende Klub angehört, während einer vom betreffenden Verband festgelegten Registrierungsperiode oder ausserhalb einer Registrierungsperiode, sofern eine Ausnahme gemäss FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern vorliegt b) Einhaltung der Beschränkung der Registrierungen für verschiedene Klubs und der Teilnahme an offiziellen Spielen verschiedener Klubs während einer Saison gemäss FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern c) Besitz eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der den Berufsspieler an seinen Klub bindet und die Anforderungen betreffend Mindest- und Maximallaufzeit erfüllt, sofern der Spieler für seinen Klub als Berufsspieler registriert ist 2. Proteste betreffend die Spielberechtigung von Spielern werden von der FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement entschieden. 3. Die teilnehmenden Klubs sind dafür verantwortlich, nur spielberechtigte Spieler einzusetzen. Ansonsten haben sie die Disziplinarmassnahmen gemäss FIFA-Disziplinarreglement zu gewärtigen. 23 Provisorische Liste 1. Jeder teilnehmende Klub muss bei der FIFA online eine provisorische Liste mit mindestens 24 und maximal 35 Spielern (davon mindestens vier Tor-
24 VI. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN hüter) einreichen. Der Liste müssen Kopien der Reisepässe aller aufge- führten Spieler beigelegt werden. Die provisorische Liste muss bei der FIFA binnen der im massgebenden Zirkular vorgegebenen Frist einge- reicht werden. 2. Jeder teilnehmende Klub kann auf der provisorischen Liste bis zu 70 Teamoffizielle vermerken, damit die zuständigen Behörden für das Visums- und Akkreditierungsverfahren die nötigen Sicherheits- kontrollen durchführen können, und muss sich an die Visumsvorschrif- ten und -verfahren halten. 3. Die provisorische Liste ist nur für interne Zwecke bestimmt und wird nicht veröffentlicht. 4. Änderungen auf der provisorischen Liste sind nur in Ausnahmefällen mög- lich und müssen vor Ablauf der Abgabefrist für die definitive Liste schrift- lich beantragt und von der FIFA bewilligt werden. 24 Definitive Liste 1. Die definitive Liste der 23 Spieler (davon drei Torhüter), die an der Welt- meisterschaft teilnehmen werden, muss binnen der vorgegebenen Frist online eingereicht werden. Ebenfalls binnen dieser Frist ist der FIFA ein unterzeichnetes Exemplar besagter Liste zuzustellen. Alle online zu den Spielern erhobenen Informationen müssen korrekt sein. 2. Die Spieler auf der definitiven Liste müssen aus den Spielern der provisori- schen Liste ausgewählt werden. Nur die 23 Spieler auf der definitiven Liste dürfen an der Weltmeisterschaft teilnehmen. Jedem Spieler wird eine Nummer zwischen 1 und 99 zugeteilt, sofern er in der laufenden Saison der Meisterschaft seines Klubs mit der gleichen Nummer registriert ist und der betreffende Mitgliedsverband dies bestätigt. Falls die Nummer 1 ver- wendet wird, ist sie einem Torhüter vorbehalten.
VI. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 25 3. Ein Spieler auf der definitiven Liste darf nur durch einen Spieler auf der provisorischen Liste ersetzt werden, wenn er sich bis 24 Stunden vor dem ersten Spiel seines Teams eine schwere Verletzung zuzieht oder schwer erkrankt. Der jeweilige teilnehmende Klub bestimmt in diesem Fall einen Ersatzspieler und benachrichtigt die FIFA. Nach Zugang und Annahme eines detaillierten schriftlichen ärztlichen Untersuchungsberichts in einer der vier offiziellen FIFA-Sprachen bestätigt die Medizinische Kommission der FIFA, vertreten durch den medizinischen FIFA-Chefkoordinator, in einem Attest, dass die Verletzung oder Erkrankung so ernsthaft ist, dass der Spieler nicht an der Weltmeisterschaft teilnehmen kann. Verletzte oder erkrankte Spieler, die ersetzt werden, müssen der FIFA ihre Akkredi- tierung zurückgeben. Spieler, die ihre Akkreditierung zurückgegeben haben, gehören folglich nicht mehr zur definitiven Liste des betreffenden teilnehmenden Klubs. 4. Die definitive Liste der 23 Spieler wird von der FIFA nach Ablauf der Ein- gabefrist veröffentlicht. 5. Neben besagter definitiver Spielerliste ist binnen der vorgegebenen Frist online zudem eine definitive Liste mit 32 Offiziellen einzureichen. 25 Identität Alle auf der definitiven Liste aufgeführten Spieler und Offiziellen sind vor Beginn der Weltmeisterschaft verpflichtet, ihre Identität mit einer Kopie ihres gültigen Reisepasses einschliesslich Foto zu belegen. Spieler und Offizi- elle, die dieses Dokument nicht einreichen, erhalten keine offizielle Akkredi- tierung und werden folglich nicht zur Weltmeisterschaft zugelassen. 26 Akkreditierung 1. Die FIFA stellt für jeden Spieler und jeden Teamoffiziellen auf der definiti- ven Liste eine offizielle Akkreditierung mit Foto aus. Den teilnehmenden Klubs können zusätzliche Akkreditierungen ausgestellt werden, sofern sie
26 VI. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN nachweisen können, dass die betreffenden Mitglieder ihres Betreuerstabs aufgrund ihrer Funktion Zugang zu den Teambereichen benötigen. Die FIFA entscheidet endgültig über die Ausstellung zusätzlicher Akkreditie- rungen. 2. Für die Kontrolle und Beschränkung des Zugangs zu den Umkleidekabinen und zum Spielfeld am Spieltag erhält jedes Team von der FIFA eine bestimmte Anzahl Sonderzutrittskarten (SAD). Weitere diesbezügliche Informationen erhalten die Teams zu einem späteren Zeitpunkt. 3. Die FIFA behält sich das Recht vor, die Akkreditierung eines Spielers oder Offiziellen aufgrund von Verfehlungen zu widerrufen. 4. Die teilnehmenden Klubs müssen gewährleisten, dass der FIFA alle erfor- derlichen Akkreditierungsdaten fristgerecht zugehen. Weitere Angaben werden in einem FIFA-Zirkular mitgeteilt.
VII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 27 VII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 27 Bewilligung der Spielkleidung und der Teamfarben 1. Auf alle Spiele der Weltmeisterschaft findet das geltende FIFA-Ausrüs- tungsreglement Anwendung. Vorbehalten bleiben anderslautende Rege- lungen in diesem Reglement. 2. Die teilnehmenden Klubs geben der FIFA für ihre offizielle Ausrüstung und Reserveausrüstung (Trikot, Hose, Stutzen) zwei kontrastierende Far- ben (eine mehrheitlich dunkle und eine mehrheitlich helle) bekannt. Darü- ber hinaus bestimmen sie für ihre Torhüterausrüstungen drei Farben, die sich klar voneinander und von der offiziellen Ausrüstung und der Reserve- ausrüstung unterscheiden und abheben müssen. Die entsprechenden Angaben sind binnen der vorgegebenen Frist online mittels Teamfarben- formular einzureichen. Nur diese Farben dürfen bei den Spielen getragen werden. 3. Die teilnehmenden Klubs werden aufgefordert, der FIFA Muster ihrer Ausrüstung (Spielkleidung und alle anderen Gegenstände, die im Stadion genutzt werden) zuzustellen. Das genaue Bewilligungsverfahren wird von der FIFA festgelegt. Auf der Grundlage dieses Verfahrens stellt die FIFA für jeden teilnehmenden Klub einen schriftlichen Bericht aus, in dem die ein- zelnen Ausrüstungsteile bewilligt oder abgelehnt werden. 28 Nummern und Namen 1. Während der Weltmeisterschaft hat jeder Spieler die in der definitiven Spielerliste aufgeführte Nummer zu tragen. Diese Nummer muss gemäss FIFA-Ausrüstungsreglement jeweils auf der Rückseite des Trikots und auf der Vorderseite der Hose angebracht werden. Die gleichen Nummern dürfen auf Wunsch des teilnehmenden Klubs auch auf der Vorderseite des Trikots angebracht werden, sofern auch dabei die entsprechenden Bestimmungen des FIFA-Ausrüstungsreglements eingehalten werden.
28 VII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 2. Der Familienname oder geläufige Name (oder eine Abkürzung) des Spie- lers ist in Übereinstimmung mit dem FIFA-Ausrüstungsreglement gut les- bar über der Nummer auf der Rückseite des Trikots anzubringen. Der Name auf dem Trikot muss eine starke Ähnlichkeit mit dem geläufigen Namen des Spielers aufweisen, der auf der offiziellen Spielerliste der FIFA und in anderen offiziellen FIFA-Dokumenten angegeben ist. Im Zweifels- fall entscheidet die FIFA endgültig über den Namen, der auf dem Trikot zu sehen ist. 3. Die teilnehmenden Klubs müssen einen Satz Torhüterhemden ohne Namen und Nummern vorlegen. Diese gelangen nur zum Einsatz, wenn ein Feldspieler während eines Spiels die Position des Torhüters überneh- men muss. Dieser Extrasatz muss in den gleichen drei Farben wie die regu- lären Torhütertrikots vorliegen. 29 Zuteilung der Teamfarben 1. Jedes Team trägt nach Möglichkeit die offiziellen Farben gemäss offiziel- lem Teamfarbenformular. Wenn die Farben der beiden Teams und die- jenige der Spieloffiziellen zu Verwechslungen führen können, darf Team A auf dem offiziellen Spielplan grundsätzlich seine offizielle Ausrüstung tragen, während Team B auf die Reserveausrüstung aus- weichen muss. Falls nötig tragen beide Teams eine Kombination aus offizieller Ausrüstung und Reserveausrüstung. 2. Die Teamfarben werden den Teams von der FIFA-Administration vor Spiel- beginn mitgeteilt, nachdem sie vom Schiedsrichterexperten und vom FIFA- Koordinator bei der Spielkoordinationssitzung begutachtet wurden. Die von der FIFA-Administration in Absprache mit dem Schiedsrichter zugeteil- ten Teamfarben sind definitiv. 3. Die offizielle Ausrüstung und die Reserveausrüstung sowie die gesamte Torhüterausrüstung (einschliesslich der Torhütertrikots ohne Namen und Nummern) müssen zu jedem Spiel mitgebracht werden.
VII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 29 30 Weitere Ausrüstungsteile 1. Die FIFA gibt eine ausreichende Anzahl Spielerabzeichen mit dem offiziel- len Logo der Weltmeisterschaft und einem möglichen FIFA-Kampagnen- logo ab, die auf dem rechten bzw. linken Ärmel jedes Trikots anzubringen sind. Die FIFA wird die teilnehmenden Klubs über die Richtlinien für die Nutzung der Spielerabzeichen informieren. 2. Jeder teilnehmende Klub erhält von der FIFA bei Ankunft im gastgeben- den Land besondere Ausrüstung (Trinkflaschen, Getränkekühler, Sanitäts- taschen, Spielführerbinden usw.), die im Stadion zu verwenden ist. Andere ähnliche Ausrüstung ist nicht gestattet. 3. Die Bälle für die Weltmeisterschaft werden ausschliesslich von der FIFA ausgewählt und zur Verfügung gestellt. Trainingsbälle werden den teil- nehmenden Klubs nach Ankunft im gastgebenden Land abgegeben. Für die Trainings und das Aufwärmen in den Stadien und auf den Trainings- anlagen dürfen nur diese Bälle verwendet werden. 4. Nur die von der FIFA abgegebenen Aufwärmleibchen dürfen während des Spiels auf den Ersatzbänken und für das Aufwärmen der Auswechsel- spieler verwendet werden.
30 VIII. SPIELORGANISATION VIII. SPIELORGANISATION 31 Startliste 1. Bei der Spielkoordinationssitzung, die vor jedem Spiel stattfindet, erhalten beide Teams die Startliste mit den vollständigen Namen und den Trikot- nummern aller 23 Spieler sowie den vollständigen Namen der Offiziellen, die auf der Ersatzbank sitzen dürfen. 2. Auf der Startliste sind die elf Spieler anzugeben, die das Spiel beginnen. Aus diesen ist der Spielführer zu bezeichnen. Die Offiziellen, die auf der Ersatzbank sitzen (maximal elf), sind ebenfalls zu vermerken. Zum Schluss ist die Startliste vom Cheftrainer oder vom zuständigen Offiziellen des teilnehmenden Klubs zu unterzeichnen. Beide Teams müssen dem FIFA- Koordinator die ausgefüllte Startliste spätestens 90 Minuten vor Spiel- beginn aushändigen. Wird die Startliste aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig eingereicht, wird der Fall der FIFA-Disziplinarkommission gemeldet. 3. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf der Startliste angege- benen Nummern übereinstimmen. Jedes Team muss dafür sorgen, dass die Startliste ordnungsgemäss ausgefüllt wird und nur die elf für die Startauf- stellung gemeldeten Spieler das Spiel beginnen. 4. Wenn einer der elf Spieler in der Startformation das Spiel wegen einer Verletzung oder Erkrankung nicht bestreiten kann, darf er durch einen der spielberechtigten Auswechselspieler ersetzt werden, sofern der FIFA-Koor- dinator vor Spielbeginn offiziell informiert wird. Binnen 24 Stunden hat das betreffende Team der FIFA zudem ein vom zuständigen Teamarzt ausgestelltes Attest (in einer der vier offiziellen FIFA-Sprachen) vorzule- gen. 5. Verletzte oder erkrankte Spieler, die aus der Startliste gestrichen werden, sind im betreffenden Spiel nicht mehr spielberechtigt und können folglich während des Spiels auch nicht eingewechselt werden. Die Zahl der offiziel- len Auswechslungen, die einem Team im Spiel zustehen, bleibt von einem
VIII. SPIELORGANISATION 31 solchen Wechsel auf der Startliste jedoch unberührt. Der verletzte oder erkrankte Spieler, der aus der Startliste gestrichen wurde, darf zwar nicht mehr spielen, aber auf der Ersatzbank sitzen. 32 Technische Zone 1. Die technische Zone umfasst den Bereich, in dem sich der Trainer, andere Teamoffizielle sowie die Auswechselspieler während des Spiels aufhalten dürfen. Dazu gehören der Graben (sofern vorhanden), die Ersatzbank und ein gekennzeichneter Bereich neben dem Spielfeld. 2. Auf der Ersatzbank dürfen höchstens 23 Personen (11 Offizielle und 12 Auswechselspieler) sitzen. Ein gesperrter Spieler oder Offizieller darf nicht auf der Ersatzbank Platz nehmen. Nur Offizielle, die auf der Start- liste aufgeführt sind, dürfen während des Spiels auf der Ersatzbank sitzen oder sich in der technischen Zone aufhalten. 3. Sofern genügend Platz vorhanden ist, stehen den akkreditierten Offiziel- len, die während des Spiels technische Unterstützung leisten (Material- wart, Assistent des Physiotherapeuten usw.), auf der Tribüne technische Sitzplätze zur Verfügung. Diese Plätze gewähren mit einer gültigen SAD Zugang zu den Umkleidekabinen. 4. Während des Spiels dürfen die Auswechselspieler die technische Zone zwecks Aufwärmen verlassen. Bei der Spielkoordinationssitzung bestimmt der FIFA-Koordinator, wo sich die Spieler genau aufwärmen dürfen (ent- weder hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter den Werbe- banden hinter dem Tor). 5. Es dürfen sich pro Team höchstens sechs Spieler gleichzeitig aufwärmen (mit höchstens zwei Offiziellen). Nur der Torhüter darf sich mit einem Ball auf- wärmen. Ist hinter den Toren nicht genügend Platz vorhanden, müssen sich beide Teams in einem gekennzeichneten Bereich hinter dem ersten Schieds- richterassistenten aufwärmen. In diesem Fall dürfen sich gleichzeitig nur maximal drei Spieler und ein Offizieller pro Team aufwärmen (ohne Ball).
32 VIII. SPIELORGANISATION 6. Das Rauchen in der technischen Zone, in der Nähe des Spielfelds und innerhalb der Wettbewerbsbereiche wie den Umkleidekabinen ist verbo- ten. 7. Kleine, tragbare Elektro- oder Kommunikationsgeräte dürfen in der tech- nischen Zone gemäss Spielregeln eingesetzt werden, sofern dies zu Taktik- oder Coachingzwecken oder zum Wohl der Spieler geschieht. 33 Spielprotokoll 1. Der Countdown bis zum Anstoss wird den Teams vor dem Spiel mitgeteilt und muss von beiden Teams genau befolgt werden. 2. Gemäss FIFA-Fahnenprotokoll werden im Stadion Fahnen präsentiert. 3. Wenn die Teams das Spielfeld betreten, ertönt die FIFA-Hymne oder eine andere ausgewählte Musik. Es werden keine anderen Hymnen gespielt. 34 Offizielles Training im Stadion und Aufwärmen vor den Spielen 1. Beide Teams dürfen vor ihrem ersten Spiel in einem Stadion entweder am Vortag des betreffenden Spiels oder zwei Tage vor dem Spiel im Fall von zwei aufeinanderfolgenden Spielen im gleichen Stadion ein 60-minütiges Training absolvieren, sofern es die Wetter- und Platzverhältnisse zulassen. 2. Den beiden für das Endspiel qualifizierten Teams kann ein weiteres offizi- elles 60-minütiges Training gewährt werden, auch wenn sie im betreffen- den Stadion bereits ein Spiel bestritten haben. Die FIFA entscheidet unter Berücksichtigung des Zustands des Spielfelds abschliessend.
VIII. SPIELORGANISATION 33 3. Zwischen den Trainings zweier Teams ist grundsätzlich eine Pause von mindestens 30 Minuten vorzusehen. Sämtliche Änderungen müssen von der FIFA bewilligt werden. 4. Die FIFA kann ein Training kürzen oder absagen, wenn der Zustand des Spielfelds ein Training nicht zulässt oder das Training den Zustand des Spielfelds beeinträchtigen würde, und den Teams stattdessen eine Besichtigung des Spielfelds in flachen Schuhen erlauben. 5. Vor jedem Spiel dürfen sich die Teams am Spieltag auf dem Spielfeld aufwärmen, sofern es die Wetter- und Platzverhältnisse zulassen. Das Aufwärmen dauert grundsätzlich 30 Minuten, beginnt 50 Minuten vor Spielbeginn und endet 20 Minuten vor Spielbeginn. Die FIFA kann das Aufwärmen kürzen oder absagen, wenn der Zustand des Spielfelds ein Aufwärmen nicht zulässt, das Aufwärmen den Zustand des Spielfelds beeinträchtigen würde oder das Spielfeld für Zeremonien im Rahmen der Weltmeisterschaft genutzt wird.
34 IX. SCHIEDSRICHTERWESEN IX. SCHIEDSRICHTERWESEN 35 Spielregeln 1. Alle Spiele sind gemäss den vom International Football Association Board (IFAB) beschlossenen, zum Zeitpunkt der Weltmeisterschaft geltenden Spielregeln auszutragen. Bei unterschiedlicher Auslegung der verschiede- nen Sprachversionen der Spielregeln ist der englische Wortlaut massge- bend. 2. Bei der Weltmeisterschaft darf eine zusätzliche Auswechslung vorgenom- men werden, wenn ein Spiel in die Verlängerung geht (ungeachtet davon, ob ein Team sein Auswechselkontingent vor der Verlängerung bereits ausgeschöpft hat). 3. Den Spielern steht eine 15-minütige Halbzeitpause zu. Beim Seitenwechsel in der Verlängerung ist eine kurze Trinkpause (maximal eine Minute) erlaubt. Bei einer Verlängerung ist vor der ersten Halbzeit der Verlänge- rung eine Pause von maximal fünf Minuten zulässig. 4. Extreme Wetterverhältnisse können im Verlauf eines Spiels Kühlpausen erfordern, wie sie die Medizinische Kommission der FIFA im massgebenden Protokoll festgelegt hat und/oder im Fussball-Notfallmedizin-Handbuch der FIFA dokumentiert sind. Über solche Pausen wird von Spiel zu Spiel entschieden. Für die Umsetzung und Kontrolle von Trinkpausen ist der Schiedsrichter zuständig. 5. Torlinientechnologie darf eingesetzt werden, um den Schiedsrichter bei der Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde, zu unterstützen. Die teilneh- menden Klubs willigen vorbehaltlos in die Nutzung der Torlinientechno- logie bei der Weltmeisterschaft ein und verzichten bedingungslos und unwiderruflich auf sämtliche Rechte und Interessen, die sie im Zusammen- hang oder als Folge der Nutzung der Torlinientechnologie bei Spielen der Weltmeisterschaft haben mögen.
IX. SCHIEDSRICHTERWESEN 35 6. Zur Überprüfung spielentscheidender Entscheidungen/Vorfälle können gemäss dem betreffenden Protokoll des IFAB Video-Schiedsrichterassisten- ten (VAR) eingesetzt werden. 36 Spieloffizielle 1. Die Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und vierten Offiziellen („Spieloffizielle“) werden für jedes Spiel von der FIFA-Schiedsrichter- kommission bezeichnet. Sie werden aus der aktuellen FIFA-Liste der internationalen Spieloffiziellen ausgewählt und müssen einem Mitglieds- verband angehören, der im betreffenden Spiel von keinem teilnehmen- den Klub vertreten wird. Die Entscheide der FIFA-Schiedsrichterkommission sind rechtskräftig und nicht anfechtbar. 2. Falls ein Schiedsrichter oder ein Schiedsrichterassistent seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, wird er durch den vierten Offiziellen ersetzt. 3. Sofort nach jedem Spiel muss der Schiedsrichter noch im Stadion online den offiziellen FIFA-Spielbericht ausfüllen. Im Bericht vermerkt er so detail- liert wie möglich alle wichtigen Vorkommnisse wie Fehlverhalten von Spie- lern, die zu einer Verwarnung oder einem Feldverweis führten, unsportli- ches Betragen durch Fans und/oder Offizielle oder andere Personen, die im Namen eines teilnehmenden Klubs beim betreffenden Spiel im Einsatz standen, und andere Vorfälle vor, während und nach dem Spiel.
36 X. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN X. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 37 Kostenübernahme durch die FIFA Die FIFA übernimmt die Kosten für die internationale Flugreise (in der Business-Klasse) für maximal 35 Delegationsmitglieder je teilnehmenden Klub von der Hauptstadt des Landes des betreffenden teilnehmenden Klubs (oder in Ausnahmefällen von einer durch die FIFA bezeichneten Stadt) in die Hauptstadt des gastgebenden Landes oder nach Ermessen der FIFA zum internationalen Flughafen, der am nächsten beim Spielort gelegen ist, an dem das Team sein erstes Spiel austrägt, oder zu einem anderen von der FIFA bezeichneten Ort. Weitere Einzelheiten zum Buchungsverfahren werden im entsprechenden Zirkular mitgeteilt. 38 Kostenübernahme durch den ausrichtenden Verband Der ausrichtende Verband übernimmt die Kosten für: 1. Transport für maximal 35 Delegationsmitglieder je teilnehmenden Klub innerhalb des gastgebenden Landes. a) Ein Teambus, ein Kleinbus, ein Laster und ein Auto werden jedem teilnehmenden Klub fünf Tage vor dem ersten Spiel seines Teams bis einen Tag nach seinem letzten Spiel zur exklusiven Verwendung zur Verfügung gestellt. b) Für die Fahrten zwischen dem Flughafen und dem offiziellen Teamhotel wird ein zusätzlicher Laster zur Verfügung gestellt. 2. Trainingsanlagen für die teilnehmenden Klubs. 3. Unterkunft und Verpflegung für maximal 35 Delegationsmitglieder jedes teilnehmenden Klubs. Dazu gehören: a) 11 Doppel- und 13 Einzelzimmer, b) 1 Sitzungszimmer, c) 1 exklusiver Essraum, d) 1 Lagerraum,
X. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 37 e) 1 Behandlungsraum, f) 3 Mahlzeiten pro Tag und eine zusätzliche leichte Mahlzeit für jeden Spieltag. Diese Zimmer und Mahlzeiten stehen jedem teilnehmenden Klub fünf Tage vor dem ersten Spiel seines Teams bis einen Tag nach seinem letzten Spiel zur Verfügung. Die FIFA kann im Fall unvorhergesehener Ereignisse als Folge von Transportproblemen Ausnahmen bewilligen. 4. Reinigung eines Satzes Spiel- oder Trainingskleidung für maximal 35 Dele- gationsmitglieder je teilnehmenden Klub pro Tag ab fünf Tage vor dem ersten Spiel seines Teams bis einen Tag nach seinem letzten Spiel. 39 Kostenübernahme durch die teilnehmenden Klubs 1. Die teilnehmenden Klubs übernehmen die Verantwortung und die Kosten für: a) eine angemessene Versicherungsdeckung für ihre Delegations- mitglieder, b) Unterkunft und Verpflegung während der Weltmeisterschaft (über die von der FIFA oder dem ausrichtenden Verband gemäss vorherigen Bestimmungen gezahlten Beträge hinaus), c) zusätzliche Delegationsmitglieder (über die 35 Delegationsmitglieder hinaus), d) zusätzliche Ausrüstung und/oder von der FIFA nicht gedeckte Gegen- stände in den Teamsitzungszimmern und/oder Teamumkleidekabinen, e) zusätzliche Verpflegung, die über die Vereinbarung zwischen der FIFA und den Teamhotels hinausgeht. 2. Alle übrigen Kosten, die in diesem Reglement nicht erwähnt werden und nicht ausdrücklich von der FIFA oder dem ausrichtenden Verband über- nommen werden, gehen zulasten der jeweiligen teilnehmenden Klubs.
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