Baureglement Wildhaus - Genehmigung
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Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann Baureglement Wildhaus Genehmigung
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN _________________________________________________________ 4 . 1. Geltungsbereich 4 . 2. Vorbehalt kantonalen und eidgenössischen Rechts 4 . 3. Zuständigkeit 4 2 PLANUNGSMITTEL ___________________________________________________________________ 4 . 4. Planungsmittel 4 . 5. Richtplan 4 . 6. Erlass und Revision des Richtplanes 5 . 7. Einsichtnahme 5 3 ZONENVORSCHRIFTEN _______________________________________________________________ 6 . 8. Zoneneinteilung 6 . 9. Tabelle der Grundmasse TE 7 . 10. Ergänzende Vorschriften zu den Kernzonen 8 . 11. Ergänzende Vorschriften zu den Wohnzonen WE, W2 und W3 8 . 12. Ergänzende Vorschriften zur Kurzone 9 . 13. Ergänzende Vorschriften zu den Intensiverholungszonen IES, IEC und IET 9 . 14. Ergänzende Vorschriften zur Landwirtschaftszone L 10 . 15. Ergänzende Vorschriften zu den Grünzonen GF, GE, GN und GG 10 . 16. Übriges Gemeindegebiet UeG 10 . 17. Zone Skiabfahrts- und Skiübungsgelände 10 4 BAUVORSCHRIFTEN _________________________________________________________________ 10 .1 Überbauungsvorschriften 10 . 18. Besondere Bauweise 10 . 19. Erschliessungsdispens für Zweitwohnungsbau 11 . 20. Offene Bauweise TE, Seite 28 11 . 21. Naturgefahren 11 .2 Messweise und Definition 12 . 22. Kleiner und grosser Grenzabstand TE, Seite 29 12 . 23. Gebäudelänge TE, Seiten 30/31 12 . 24. Gebäudehöhe, Firsthöhe TE, Seiten 32/33 12 . 25. Berechnung der Geschosszahl TE, Seiten 34/35 12 . 26. Strassenabstände TE, Seite 36 13 . 27. Waldabstand TE, Seite 37 13 . 28. Gewässerabstand TE, Seite 38 13 . 29. Anbauten, Nebenbauten TE, Seite 39 13 . 30. Vorbauten TE, Seite 40 14 . 31. Unterirdische Bauten TE, Seite 41 14 . 32. Dachaufbauten und -einschnitte, Dachgestaltung TE, Seite 35/42 14 . 33. Technisch bedingte Dachaufbauten; Sonnenkollektoren; Antennenanlagen 14 .3 Vorschriften zu Verkehr und Umgebung 15 . 34. Abstellflächen für Motorfahrzeuge 15 . 35. Garagen- und Hofzufahrten, Garagenvorplätze TE, Seite 43 15 . 36. Kinderspielplätze 16 . 37. Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen TE, Seite 44 16 .4 Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Hygienevorschriften 16 . 38. Mindestmasse 16 . 39. Besonnung, Belüftung und Belichtung 17 ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 3 5 GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN _______________________________________________________ 18 . 40. Verunstaltungsverbot 18 6 BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE __________________________________________________ 18 . 41. Schutzbestimmungen für Bauarbeiten 18 . 42. Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen 18 . 43. Bezug von Bauten 19 . 44. Baukontrolle 19 7 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ________________________________________________________ 19 . 45. Bewilligungspflicht 19 . 46. Form des Baugesuches 20 . 47. Bauvisiere (ordentliches Verfahren) 21 . 48. Geltungsdauer 22 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ____________________________________________________________ 22 . 49. Gebühren und Auslagen 22 . 50. Inkrafttreten 22 ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 4 Der Gemeinderat Wildhaus erlässt nach Art. 2 und 7 der Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) Art. 102 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) sowie gestützt auf Art. 5 und 136 lit. g des Ge- meindegesetzes (sGS 151.2, abgekürzt GG) folgendes Baureglement: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1. Geltungsbereich Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Wildhaus. Art. 2. Vorbehalt kantonalen und eidgenössischen Rechts Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt vorbehalten, soweit in diesem Baureglement (oder mittels Ausnahmeregelung nach Art. 77 BauG) nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung getroffen wird. Art. 3. Zuständigkeit 1 Die Ortsplanung, die örtliche Baupolizei sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeindera- tes. Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Gemeinderat eine Baukommission einsetzen und/oder externe Berater beiziehen. 2 Das Bauamt übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. Es ist die Auskunfts- stelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen. 2 PLANUNGSMITTEL Art. 4. Planungsmittel 1 Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement, der Zonenplan, der Überbau- ungsplan, der Gestaltungsplan, Deponie- und Abbaupläne, die Schutzverordnung sowie der Richtplan mit dem Stand der Erschliessung als Planungsmittel. 2 Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend. 3 Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbaupläne, Schutzverordnung und Bauregle- ment sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen für jedermann verbindlich. Art. 5. Richtplan 1 Der Richtplan gibt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Baugesetzes Aufschluss über die Grundlagen und Absich- ten der Ortsplanung sowie über den Ausbau der Infrastruktur. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 5 2 Der Richtplan kann zwecks differenzierter Aussage in Teilrichtpläne unterteilt und in Berichtsform abgefasst werden. Er gibt aufgrund des Bestehenden und Voraussehbaren Aufschluss, insbesondere über den Stand der Erschliessung, über die wichtigen Verkehrsanlagen und über die künftigen Bauzonen Art. 6. Erlass und Revision des Richtplanes 1 Der Richtplan wird vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit kann jedermann dem Gemeinderat schriftliche Anregungen unterbreiten. Der Gemeinde- rat prüft und beantwortet diese. Er berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Der Plan wird dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet. 2 Wenn es aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint, kann der Richtplan geändert werden. Für die Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung. Art. 7. Einsichtnahme Sämtliche Planungsmittel können unentgeltlich im Original beim Gemeindebauamt eingesehen werden. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 6 3 ZONENVORSCHRIFTEN Art. 8. Zoneneinteilung 1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: - Kernzone 3 Vollgeschosse K3 - Kernzone 2 Vollgeschosse K2 - Wohnzone 3 Vollgeschosse W3 - Wohnzone 2 Vollgeschosse W2 - Wohnzone für Ein- u. Zweifamilienhäuser 2 Vollgeschosse WE - Wohn-Gewerbezone 2 Vollgeschosse WG2 - Gewerbe-Industriezone GI - Kurzone Kur - Intensiverholungszonen "Sportanlagen", "Camping" und "Transportanlagen" IES, IEC, IET, IETB - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA - Grünzonen "Freihaltung", "Erholung", "Natur-" und "Grundwasserschutz" GF, GE, GN und GG - Zone für Skiabfahrts- u. Skiübungsgelände Ski - Landwirtschaftszone L - Übriges Gemeindegebiet UeG ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 7 7 Art. 9. Tabelle der Grundmasse Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden Vorschriften (Mass- angaben sind fett dargestellt). zonen IES, IEC, IET Zone für öffentliche Landwirtschaftszone Grünzonen GF u. GE Bauten und Anlagen Wohn-Gewerbezone Intensiv-Erholungs- Übriges Gemeinde- Gewerbe-Industrie- Wohnzonen n) Kernzonen und IETB Kurzone gebiet zone K2 K3 WE W2 W3 WG2 GI Kur IES IEC IET / OeBA L UeG G IETB Anzahl Vollgeschosse 2 3 2 2 3 2 3 1 1 1 c) 2 c) 2 - Überbauungsziffer max. a) ÜZ - - - - - - - 0.4 - - - - - - - Ausnützungsziffer - - 0.35 0.45 0.60 0.45 - - - - - - - - - maximal 0.40 0.50 0.55 l) l) m) Grenzabstand [m] b) 5.0 b) 5.0 8.0 8.0 10.0 8.0 b) d) b) b) 5.0 b) 5.0 b) 5.0 b) 5.0 b) c) 5.0 b) c) 5.0 b) 5.0 gross mindestens 5.0 5.0 f) 10.0 e)f) 10.0 e) f) 10.0 e) e) Grenzabstand [m] 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0 5.0 d) 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 c) 5.0 c) 5.0 5.0 klein mindestens e) e) f) 8.0 e) f) 10.0 e)f) 10.0 Gebäudeabstand [m] 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 Grundstück intern mind. Gebäudelänge maximal [m] 25.0 30.0 20.0 30.0 35.0 30.0 40.0 40.0 20.0 20.0 20.0 i) keine c) 20.0 c) 20.0 - g) h) g) g) h) h) i) i) g) g) i) keine i) keine Gebäudehöhe maximal [m] 7.0 9.5 6.5 7.5 10.0 8.0 8.0 10.0 3.5 3.5 4.5 9.0 9.0 9.0 - Firsthöhe maximal [m] 11.0 14.0 10.0 11.5 14.0 11.0 11.0 13.0 5.5 5.5 6.5 13.0 13.0 13.0 - Ausbau Dachgeschoss gestattet gestattet gestattet - - - gestattet - Ausbau Untergeschoss j) beschränkt gestattet j)beschränkt gestattet gestattet - Empfindlichkeitsstufe ge- lll lll ll ll ll lll lll ll k) IV k) ll k) lIl k) llI k) ll mäss LSV ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 8 a) Nur Kurzone b) Allseitig gleicher Grenzabstand c) Für Wohnhaus d) Innerhalb der Zone bzw. gegenüber Grundstücken in Gl e) Gegenüber Grundstücken in Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Kern-Zonen und Grünzonen im Mass der Gebäudehöhe, mindestens aber 6 m f) Für Betriebsgebäude g) Kubisch wirksame Staffelung bei mehr als 16 m h) Kubisch wirksame Staffelung bei mehr als 20 m i) Kubisch wirksame Staffelung bei mehr als 30 m j) Ausbau der ganzen Vollgeschossfläche zulässig, jedoch nur für gewerbliche Zwecke k) Für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen l) Für Doppel- und Reihenhäuser m) Wenn anrechenbarer Geschossfläche-Anteil für Gewerbe grösser als 1/3 n) Separate Ausscheidung im Rahmen der Überbauungs- und Teilzonenplanung Oberdorf Art. 10. Ergänzende Vorschriften zu den Kernzonen 1 An Bauten und Anlagen in den Kernzonen werden bezüglich Einordnung, Architektur und Umgebungsgestal- tung erhöhte Anforderungen gestellt: 2 Neu- und Umbauten sind bezüglich Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gesimshöhe, Geschosshöhe und -zahl, Ge- bäudelänge, Dachform und -neigung, Fassadengestaltung, Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie sich gut in das Gesamtbild der betreffenden Häuserzeile oder -gruppe einfügen. Insbesondere ist ihre Stellung mit Be- zug auf die Freiräume zu berücksichtigen und die Massstäblichkeit zu wahren. 3 Auf Hauptbauten sind in der Regelbauweise nur Satteldächer mit Neigungen zwischen 25° und 50° a. T. zuge- lassen. 4 Der Abbruch eines Gebäudes in den Kernzonen ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vor- liegt oder dessen Verwirklichung innert nützlicher Frist sichergestellt ist oder wenn eine dauernde oder vorüberge- hende Freihaltung des Grundstücks das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst. Sowohl für bauliche Änderungen als auch für den Abbruch und Neubau gelten insbesondere die Ortbildschutz-Bestimmungen der Schutzverordnung. Art. 11. Ergänzende Vorschriften zu den Wohnzonen WE, W2 und W3 1 In den Wohnzonen sind auf Hauptbauten Schrägdächer Vorschrift. Die Höhe des Kniestocks, gemessen ab Oberkant Dachgeschossfussboden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante, darf höchstens 1.20 m betragen. 2 In den Wohnzonen WE und W2 dürfen talseits höchstens 2 Vollgeschosse vollständig sichtbar sein. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 9 Art. 12. Ergänzende Vorschriften zur Kurzone 1 In der Kurzone sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, die dem Kurbetrieb oder der Erholung dienen (wie z.B. Kurhäuser, Hotels, Motels, Restaurants, Personalhäuser, Kurparks und Grünanlagen, Spiel- und Sporteinrich- tungen) und bei denen weder die äussere Erscheinung noch die Benützung die Kurbetriebe und die Erholung stö- ren. Die Erstellung von Ferienhäusern oder –wohnungen ist nicht gestattet. 2 In der Kurzone setzen Bauten und Anlagen, unter Vorbehalt von Abs. 3, einen Überbauungs- oder Gestal- tungsplan voraus. 3 Der Gemeinderat kann Bauten und Anlagen bis zu einer Grundfläche von max. 100 m2 sowie Umbauten innerhalb bestehender Umfassungsmauern ohne Überbauungs- oder Gestaltungsplan bewilligen, wenn diese für die zonengemässe Überbauung unerheblich sind und ihre Einordnung ins Ortsbild gewährleistet ist. 4 In der Kurzone gilt eine Überbauungsziffer gem. Art. 64 BauG von max. 0,40. Die entsprechenden Freiflächen sind zusammenhängend, begehbar und begrünt anzulegen. An- und Nebenbauten nach Art. 28 BR zählen nicht zur Überbauungsziffer. Art. 13. Ergänzende Vorschriften zu den Intensiverholungszonen IES, IEC und IET 1 In der Intensiverholungszone IES-"Sport-Aussenanlagen" sind nur Anlagen zulässig, die dem Sport- und Frei- zeitbetrieb dienen. Eingeschossige Bauten bis zu 100 m2 Gebäudegrundfläche sind gestattet. Grössere Bauten sowie Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes gemäss Art. 22 ff. des BauG zulässig. 2 Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Gestaltung und Farbwahl harmonisch ins Landschaftsbild einzufü- gen. 3 In der Intensiverholungszone IEC-"Camping" sind Zelt-, Camping- und Caravanningplätze sowie die erforderli- chen Nebenbauten und- anlagen (wie Sanitäranlagen, Reception usw.) zugelassen. 4 Bauten mit mehr als 100 m2 Gebäudegrundfläche oder mehr als einem Vollgeschoss erfordern einen Über- bauungsplan gem. Art. 22 ff. des BauG. 5 Die Campierfläche ist randlich zu bepflanzen und mit Bäumen zu durchsetzen. 6 In der Intensiverholungszone IET "Transportanlagen" wird der Nutzungszweck auf Bauten und Anlagen be- schränkt, die in Funktions- oder Nutzungsverbindung mit den Transportanlagen stehen. In der Intensiverholungszo- 1 ne "Transportanlagen mit Beherbergung" sind Restaurationen und Beherbergung zulässig, wenn sie sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen und keine zusätzliche Erschliessungsinfrastruktur erfordern. Bauten mit über 100 m2 und Anlagen mit über 200 m2 sowie einem erweiterten Nutzungszweck erfordern den Erlass eines Überbauungs- oder Gestaltungsplans. 1 Zonenausscheidung im Rahmen der Überbauungs- und Teilzonenplanung Oberdorf ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 10 Art. 14. Ergänzende Vorschriften zur Landwirtschaftszone L 1 Für die zulässige Nutzung und Immissionen gelten die Bestimmungen des Baugesetzes sowie der Umwelt- schutzgesetzgebung. Auf frei stehenden Hauptbauten sind nur Satteldächer oder Pultdächer mit talseitig niedrige- rer Fassadenhöhe gestattet. Die Dachneigung hat zwischen 20° und 45° a. T. zu betragen. 2 Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle von Hauptbauten sind möglichst nahe - ohne Einhaltung eines Gebäudeabstandes - an Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch anzupassen. Vor- behalten bleiben die Vorschriften des Brandschutzes. Art. 15. Ergänzende Vorschriften zu den Grünzonen GF, GE, GN und GG 1 Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen a) der Gliederung des Siedlungsgebietes (GF); b) der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE); c) der Erhaltung von Schutzgegenständen (GN) nach Art. 98 des BauG. d) sowie des Grundwasserschutzes (GG) gemäss Art. 19 ff. des Gewässerschutzgesetzes. 2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind in den Grünzonen GF und GE zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert, unterirdische in den Fällen von Art. 17 Abs. 1 lit. a und b BauG, wenn der Zweck der Zone nicht beein- trächtigt wird. Art. 16. Übriges Gemeindegebiet UeG Für Bauten und Anlagen im übrigen Gemeindegebiet gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Art. 17. Zone Skiabfahrts- und Skiübungsgelände 1 Die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrich- tungen und Bepflanzungen freizuhalten. 2 Die maschinelle Pistenpräparation ist zulässig, sofern die Schneedecke einen genügenden Schutz der Vege- tation gewährleistet. 4 BAUVORSCHRIFTEN 4.1 Überbauungsvorschriften Art. 18. Besondere Bauweise Eine von den Vorschriften der Regelbauweise abweichende besondere Bauweise kann durch Erlass von Über- bauungs- oder Gestaltungsplänen gestattet werden. Die Bedingungen richten sich nach Art. 22 ff. BauG. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 11 Art. 19. Erschliessungsdispens für Zweitwohnungsbau Die Politische Gemeinde und die öffentlichen Werke beteiligen sich gestützt auf Art. 50 Abs. 3 des BauG, nicht an den Kosten der Erschliessung von Gebieten die überwiegend der Erstellung von Ferienhäusern, Ferien- und Zweitwohnungen dienen. Art. 20. Offene Bauweise TE, Seite 28 1 Wo durch einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt offene Bauweise. Die offene Bauweise erfordert die allseitig freistehende Stellung der Bauten. 2 In offener Bauweise dürfen einzelne Bauten auch über die Grenze zu einer Häuserreihe zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserreihe darf die jeweils maximal erlaubte Gebäudelänge nicht übersteigen. Häuser- reihen sind nach einem Gesamtprojekt zu erstellen. Art. 21. Naturgefahren Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz oder Eissturz bedroht sind. In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Richtlinie "Objektschutz gegen Naturgefahren" der Gebäude- 2 versicherungsanstalt St.Gallen. Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften: a) Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitge- mäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z. B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutz- massnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und derglei- chen. b) Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatz- bauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmass- nahmen getroffen werden. c) Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zuläs- sig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bauvorhaben wie Bauten für grosse Menschenan- sammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotenzial sind die Objektschutzrichtlinien ver- bindlich. Für die übrigen Bauten und Anlagen gelten die Objektschutzrichtlinien als Empfehlung. d) Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsan- lagen, Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen. e) Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu be- achten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezo- gene Beurteilung vorzunehmen. Die Objektschutzrichtlinien sind verbindlich." 2 Richtlinie der GVA und Zuweisung der Gefahrengebiete 1 bis 4 im Zonenplan noch ausstehend. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 12 4.2 Messweise und Definition Art. 22. Kleiner und grosser Grenzabstand TE, Seite 29 1 Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längs- fassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. 2 Bei annähernd gleichlangen Süd- und Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und des kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. Art. 23. Gebäudelänge TE, Seiten 30/31 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten gera- den Fassadenteils entspricht. Anbauten und Vorbauten nach Art. 29 und Art. 30sind bis zu einer Fassadenver- längerung von insgesamt 6.0 m nicht einzurechnen. Art. 24. Gebäudehöhe, Firsthöhe TE, Seiten 32/33 1 Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassaden mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. 2 Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden. 3 Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jedes einzelne Gebäude ermittelt. 4 Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen Niveaupunkt und der Firstlinie bzw. bei Flach- dächern dem höchsten Punkt des Daches (ohne technisch bedingte Dachaufbauten). Art. 25. Berechnung der Geschosszahl TE, Seiten 34/35 1 Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Unter- oder als Dachgeschoss gilt. 2 Geschosse, die im Mittel aller Fassaden, bis Oberkant Fussboden des darüberliegenden Geschosses gemes- sen, das gewachsene Terrain um weniger als 1.30 m überragen, gelten als Untergeschosse und werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. 3 Als Dachgeschoss gelten Geschosse über dem obersten Vollgeschoss, a) wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachoberkante, nicht mehr als 1.20 m beträgt; b) wenn das Attikageschoss einschliesslich Konstruktion unter einem Profil eines Winkels von 45° a.T. von der Fassade zurückliegt und in keiner Fassade auf mehr als 2/5 der Länge der Gebäudeseite in die Fas- sadenflucht reicht. 4 Vorbehalten bleibt die Regelung für Dachaufbauten gemäss Art. 32. Strengere Anforderungen gelten zudem in den Kernzonen und in Ortsbildschutzgebieten gemäss Schutzverordnung. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 13 Art. 26. Strassenabstände TE, Seite 36 1 Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: an Kantonsstrassen 4,0 m an Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse 4,0 m an Gemeindestrasse 3. Klasse 4,0 m an Gemeindewegen 4,0 m 2 Gemessen wird ab Strassengrenze; wo keine Strassenparzelle ausgeschieden ist, wird ab Strassenrand, oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab äusserem Trottoirrand gemessen. 3 Zwischen Stützmauern oder massiven Zäunen und dem Strassen- bzw. Trottoirrand ist innerhalb von Bauzo- nen (zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit) eine Bankette von 0.50 m freizuhalten. 4 Die Mindeststrassenabstände gelten unter Vorbehalt der Gebäudeabstandsregelung gemäss Art. 57 BauG und der Einhaltung der Garagenvorplatztiefe (Art. 35). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes. Art. 27. Waldabstand TE, Seite 37 Die Anwendung des Waldabstandes richtet sich nach Art. 58 BauG. Art. 28. Gewässerabstand TE, Seite 38 1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen gemäss Art. 59 Abs. 1 BauG gegenüber uneinge- dolten Fliessgewässern und Weihern einen Mindestabstand von 10 m, innerhalb der Bauzone gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0.2 m² von 4 m einzuhalten. Für den Schwendi- und den Schönenbo- densee gilt ein Mindestabstand von 25 m. Die Messweise bestimmt sich nach Art. 59 des BauG. 2 Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.50 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rah- men von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. In Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Ge- wässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind. Art. 29. Anbauten, Nebenbauten TE, Seite 39 1 Bauten mit höchstens 3,0 m Gebäude- und 5,0 m Firsthöhe sowie 50,0 m2 Gebäudegrundfläche gelten als Anbauten im Sinne dieses Reglements, wenn sie ein Bauteil des Hauptgebäudes sind; derartige Bauten, die bau- lich mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind, gelten als Nebenbauten. 2 Für An- und Nebenbauten gelten folgende Sonderbauvorschriften: a) Für An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3,0 m; b) Der Gebäudeabstand von Nebenbauten gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück muss mindestens 4,0 m betragen. Er kann bis auf 3.00 m reduziert werden, sofern sich auf den gegenüberlie- ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 14 genden Fassadenseiten keine nach Art. 38 Abs. 3 erforderliche Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung. c) An- und Nebenbauten mit höchstens je 36,0 m2 Gebäudegrundfläche, die keine Wohn- oder Arbeits- räume aufweisen, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Gren- ze gestellt oder zusammengebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension (gleiche oder kleinere Gebäudegrundfläche, Gebäude- und Firsthöhe, durch Abgrabungen freigelegte Fassadenfläche, Anstosslänge an die gemeinsame Grenze) ist keine Zustimmung des Nach- barn mehr erforderlich, sofern früher eine solche abgegeben wurde. Art. 30. Vorbauten TE, Seite 40 Als Vorbauten gelten freitragende Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer, etc.. Feingliedrige, dreiseitig offene Konstruktionen dürfen auch abgestützt werden. Vorbauten dürfen maximal 1,5 m in den Grenzabstand oder in den Strassenabstand von Gemeindestrassen hineinragen bzw. über die Strassenbaulinie reichen. Art. 31. Unterirdische Bauten TE, Seite 41 1 Als unterirdisch gilt eine Baute, wenn ihr Niveaupunkt in der Decke oder darüber liegt. 2 Unterirdische Bauten können bis zur Grenze gestellt werden, wenn der anstossende Bauteil innerhalb des ordentlichen kleinen oder allseitig gleichen Grenzabstandes vollständig im gewachsenen Terrain liegt und über- deckt ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Strassenwesen. Art. 32. Dachaufbauten und -einschnitte, Dachgestaltung TE, Seite 35/42 1 Dachaufbauten, -einschnitte und liegende Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich in die Umgebung einzufügen. 2 Sie dürfen höchstens 2/5 der Länge einer Gebäudeseite der Hauptbaute einnehmen und nur bis zur Fassa- denflucht reichen. 3 Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, welche innerhalb der Dachnorm von Art. 25 Abs. 3 lit. b liegen. Sie dürfen höchstens auf 2/5 der Länge einer Gebäudeseite bis zur Fassadenflucht reichen. 4 Dachflächen sind im ganzen Gemeindegebiet in Farbton und Oberflächenstruktur der ortsüblichen Bauweise bestmöglichst anzupassen. Art. 33. Technisch bedingte Dachaufbauten; Sonnenkollektoren; Antennenanlagen 1 Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge und Liftaufbauten dürfen unabhängig von den Vorschriften über den Ausbau des Dachgeschosses erstellt werden. Technisch notwendige Dachaufbauten sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen. 2 Sonnenkollektoren und Solarzellen dürfen nicht verunstaltend wirken. Insbesondere müssen sie sich bezüg- lich Form, Struktur und Farbgebung in die Dach- und Fassadenfläche einfügen. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 15 3 Antennenanlagen haben sich bezüglich Gestaltung, Standort und Farbgebung in die bauliche Umgebung einzufügen. 4.3 Vorschriften zu Verkehr und Umgebung Art. 34. Abstellflächen für Motorfahrzeuge 1 Die Erstellungspflicht für Abstellflächen für Motorfahrzeuge (Grenzbedarf an Parkfeldern) richtet sich nach Art. 72 des BauG. Zu erstellen sind: a) 3 Abstell- oder Garagenplätze pro Einfamilienhaus; b) 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 80,0 m2 Wohngeschossfläche in Zwei- und Mehrfamilienhäusern, min- destens aber 1.5 pro Wohnung; c) 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 40,0 m2 anrechenbare Geschäftsgeschossfläche: Für die Festlegung der Besucher- und Kundenparkplätze von Verkaufs- und Dienstleistungsbetrieben wird die VSS-Norm SN 640 281 angewandt. d) 1 Abstellplatz (nicht Garagenplatz) pro 10.0 m2 Restaurationsfläche in Café-, Restaurant- und Hotellokali- täten; für Diensträume wie Lingerie, Küche etc. gilt lit. c; e) 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 4 Fremdenbetten in Hotels, Gasthäusern, Pensionen und Heimen; f) Bei öffentlichen Bauten und Anlagen legt der Gemeinderat die erforderliche Auto-abstellplatzzahl entspre- chend der Zweckbestimmung im Einzelfall fest. Als Richtwert gilt die VSS-Norm SN 640 281. 2 Bei Einfamilienhäusern werden vor Einzel- und Doppelgaragen Vorplätze nach Art. 35 Abs. 2 angerechnet. Bei Mehrfamilienhäusern ist je fünf Wohnungen ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen. 3 Die auf das ganze Gebäude resultierende Anzahl Abstell- oder Garagenplätze ist aufzurunden. Bei ausserge- wöhnlichen Nutzungen wird die VSS-Norm SN 640 281 angewandt. 4 Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Parkplätzen nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so sind in angemessener Nähe zum Baugrundstück entsprechend Parkplätze zu beschaffen oder Beteiligungen an Gemeinschaftsanlagen vorzunehmen. 5 Sind gemäss Art. 72ter BauG Ersatzabgaben zu leisten, so richten sich die Beiträge nach den Bestimmungen 3 des Ersatzabgabe-Reglementes . Art. 35. Garagen- und Hofzufahrten, Garagenvorplätze TE, Seite 43 1 Solche Anlagen dürfen die Sicherheit aller Benutzer nicht beeinträchtigen. Ausfahrten von Sammelgaragen, Sammelparkplätzen und Hofzufahrten dürfen höchstens 12% Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahn- grenze aus wenigstens 5.0 m weitgehend horizontal verlaufen. Garagen- und Einzelzufahrten dürfen höchstens 15% Gefälle aufweisen. Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet. 3 Reglement über die Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen für das Ge- meindeteilgebiet Wildhaus. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 16 2 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 6.0 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abge- stellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Einstellräumen für Nutzfahrzeuge ist die Vorplatzlänge entsprechend zu vergrössern. Art. 36. Kinderspielplätze 1 Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 BauG zu erstellenden Kinderspielplätze gilt ein Zehntel der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche. Die Fläche von überdeckten Kinderspielplätzen oder Gemeinschaftsräumen für Kinder im Innern wird doppelt angerechnet; mindestens die Hälfte der Bedarfsfläche ist im Freien zu schaffen. 2 Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielplätze für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so können die Grundeigentümer verpflichtet werden, in angemessener Nähe ent- sprechende Spielplätze zu beschaffen oder angemessene Beiträge an die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze zu leisten. 4 3 Die Ersatzabgabe für Kinderspielplätze richtet sich nach dem entsprechenden Reglement. Art. 37. Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen TE, Seite 44 2 1 Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 100 m Fläche sowie Stützmauern von mehr als 1,5 m 2 Höhendifferenz (Total der Abgrabung und Auffüllung) oder 100,0 m Fläche gelten als eingreifende Veränderungen und sind baubewilligungspflichtig. 2 Abgrabungen, Auffüllungen und Stützmauern dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürli- chen Terrainverlauf anzupassen. Steilere Böschungen als 2:3 sind nicht gestattet. Stützmauern sind niedrig zu halten, zu gliedern und zu bepflanzen. 3 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung von Wohn- oder Arbeitsräumen sind gestattet, wenn die Abgrabungshöhe bezogen auf die zugehörige Fassade im Mittel nicht mehr als 1.0 m beträgt. Davon ausgenommen sind Garageneinfahrten und Eingänge. 4 Abgrabungen und Auffüllungen haben einen Abstand von 50 cm gegenüber Nachbargrenzen einzuhalten. Sofern sie grenzüberschreitend ausgeführt werden oder die baupolizeiliche Sicherheit anderweitig gewährleistet ist, kann ein geringerer Abstand bewilligt werden. 4.4 Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Hygienevorschriften Art. 38. Mindestmasse 1 Raumhöhe: Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser: - Aufenthaltsräume/Arbeitsräume mind. 2.30 m - Einstell-, Estrich- und Kellerräume mind. 2.20 m 4 Reglement über die Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen für das Ge- meindeteilgebiet Wildhaus. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 17 - Bei nicht waagrechter Decke ist die vorgeschriebene lichte Raumhöhe über mindestens zwei Dritteln der Bodenfläche pro Zimmer einzuhalten. - Bei Um- und Anbauten von Wohnhäusern mit geringer Raumhöhe kann der Gemeinderat Ausnahmebewil- ligungen erteilen. 2 Bodenfläche: Die Bodenfläche von Wohnräumen hat mindestens 16.0 m2 und von Schlafräumen mindestens 9.0 m2 zu betragen. 3 Fensterfläche: Das Rahmenlichtmass der Fensterfläche von Aufenthaltsräumen muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen, ausgenommen sind Küchen. 4 Treppenhäuser: Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste für Wohnungszugänge muss min- destens betragen: - 0.90 m in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in höchstens zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern. - 1.20 m in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 2 Vollgeschossen. 5 Geländer, Brüstungen: Geländer von Treppen und Podesten sowie Brüstungen sind unfallverhindernd zu gestalten. Massgebend sind die Richtlinien und Empfehlungen der SIA (Schweizerische Ingenieur- und Architek- tenvereinigung), der SUVA (Schweizerische Unfall Versicherungs Anstalt) und der BFU (Schweizerische Bera- tungsstelle für Unfallverhütung). 6 Abstellräume: Zu jeder Wohnung ist ausreichend Stauraum (Estrich, Reduit, Aufbewahrungsräumlichkeit im Keller usw.) zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges gemeinsame Abstellräume, insbesondere für Kinderwagen und Velos zu erstellen, deren Grösse 1/25 der anrechenbaren Wohngeschossfläche (Bruttogeschossfläche) zu betragen hat. 7 Kehrrichtcontainer: In oder bei Gebäuden mit 6 und mehr Wohnungen oder Betrieben mit erheblichem Keh- richtanfall sind Einrichtungen für das Bereitstellen von Containern oder anderen zulässigen Systemen in genügen- der Zahl und Grösse zu schaffen. Bei der Anlage von Containerplätzen ausserhalb von Gebäuden sind Verkehrssi- cherheit, Ästhetik und Ordnung zu berücksichtigen. Die Ersatzabgabemöglichkeit richtet sich nach dem Reglement Abfallentsorgung vom 25.08.1992 über die Abfallentsorgung. Art. 39. Besonnung, Belüftung und Belichtung 1 Wohn- und Schlafräume müssen einwandfreie Besonnungsverhältnisse aufweisen. Ausschliesslich nord- oder nordostorientierte Wohnungen sind nicht gestattet. 2 Alle Aufenthaltsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer, WC und Küchen dürfen innenliegend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, wenn sie einwand- freie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen. 3 Wohn- und Schlafräume dürfen nicht über Lichtschächte belichtet werden. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 18 5 GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Art. 40. Verunstaltungsverbot 1 Das Verunstaltungsverbot richtet sich nach Art. 93 ff. BauG. Bei der Beurteilung von Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten sowie von Anlagen ist dem Charakter der Gegend Rechnung zu tragen. 2 Strengere Anforderungen gelten für Schutzgegenstände gemäss Art. 98 BauG und gemäss Gemeinde- Schutzverordnung. 6 BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE Art. 41. Schutzbestimmungen für Bauarbeiten 1 Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständi- gen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Tele- fon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren. 2 Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohn- ten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. 3 Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort - im Baugebiet mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation - zu installieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzu- stellen. Art. 42. Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen 1 Der gesteigerte Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für das Aufstellen von Ma- schinen, Bauinstallationen, Lagerungen von Baumaterialien und Bauschutt usw. ist nur mit Bewilligung der zustän- digen Behörde gestattet und richtet sich nach Art. 17 ff. StrG. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 2 Der Gemeinderat verlangt zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle. Aufbrü- che sind frühzeitig zu melden. Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Abschrankung nicht gestat- tet. Zum Schutze von herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzu- bringen. 3 Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gasleitungen, Fernsehkabel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 19 4 Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind vom Bauherrn oder auf dessen Kosten wieder in Stand zu setzen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunk- te usw.) dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung - auf Kosten des Bauherrn - erfolgen. Art. 43. Bezug von Bauten Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein ge- fahrloser Zugang vorhanden ist. Art. 44. Baukontrolle 1 Der Bauverwaltung bzw. den zuständigen Baukontrollorganen sind rechtzeitig unaufgefordert folgende Anzei- gen zu machen: • Nach Erstellung des Schnurgerüstes; • Bei Zivilschutzbauten vor dem Betonieren von Böden, Wände und Decken; • Nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken); • Die Kaminanlage im Rohbau und nach Fertigstellung; • Nach vollendetem Rohbau des Gebäudes, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten; • Wärmetechnische Anlagen nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme; • Nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug. 2 Die Baukontrolle hat innert 3 Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn, bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Män- gel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. 7 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. 45. Bewilligungspflicht 1 Die Bewilligungspflicht für das Errichten, Ändern oder den Abbruch von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 78 und Art. 79 BauG. 2 Baubewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art; bis a) Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustech- nische Anlagen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung; b) Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abände- rungen von Liftanlagen, Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung; c) Provisorische Bauten; d) Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge; ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 20 e) Tank- und Siloanlagen; f) Freistehende Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 m Höhe längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1,8 m Höhe längs Grundstücksgrenzen; 2 g) Eingreifende Veränderungen des Geländes von mehr als 1,5 m Höhe oder 100,0 m Fläche; bis g) Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen; h) Langfristiges Aufstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien; i) Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen; k) Camping- und Zeltplätze; l) Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping- und Zeltplätze; 2 m) Beleuchtete und unbeleuchtete Aussenreklamen mit insgesamt mehr als 2.0 m Ansichtsfläche, ausge- nommen vorübergehende Baureklamen auf Baustellen; n) Grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen; o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben; p) Zweckänderungen in Gebieten oder Zonen nach Art. 28ter BauG; q) Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen; r) Seilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen, soweit sie nicht vorübergehend land- und forstwirt- schaftlichen Zwecken dienen; s) Anlagen zur Erzeugung und Gewinnung von Energie, die erhebliche Einwirkungen auf die Umgebung ha- ben, insbesondere Sonnenkollektoren, Wärmepumpen und Windgeneratoren; t) Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Flugfeldern und Helikopterlandeplätzen. 3 Eine verschärfte Bewilligungspflicht besteht für Schutzgebiete und -objekte gemäss Schutzverordnung. Die Bewilligungspflicht wird auf Antennen ausgedehnt, welche freistehend erstellt werden oder über die Gebäude- Silhouette herausragen. 4 Bauten und Anlagen, die keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigter berühren, werden im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 82bis BauG bewilligt. 5 Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren gemäss Art. 82ter BauG bewilligt werden. Art. 46. Form des Baugesuches 1 Für das Baugesuch ist das bei der Gemeinde erhältliche Baugesuchsformular zu ver- wenden und in der erforderlichen Anzahl vollständig einzureichen. Das Baugesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; b) Aktuelle Grundbuchplankopie, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Ge- bäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motor- fahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 21 c) Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbe- stimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes; e) Nachweis über eine sparsame und rationelle Energieverwendung gemäss Art. 7 der Energieverordnung; f) Besondere Kanalisationseingabe gemäss Abwasserreglement mit Angabe von Leitungs-durchmesser, - material und -gefälle usw. (Grundriss und Längenprofil nach den Richtlinien des VSA); g) Zivilschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften; h) Terrain- und Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 oder 1:200; i) Angaben nach Art. 34 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung; k) Emissionserklärung gemäss Art. 12 der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung. 2 Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlos- sener Bauweise, für Schutzobjekte und innerhalb des Ortsbildschutzgebietes gelten strengere Anforderungen. Insbesondere sind die benachbarten Bauten in den Plan, bzw. in ergänzende Beurteilungshilfen gemäss Abs. 3 einzubeziehen. 3 Auf Verlangen des Gemeinderates sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Der Gemeinderat ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen. 4 Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe. 5 Die Unterlagen des Baugesuches und der Anschlussgesuche für technische Werke sind in dreifacher Ausfer- tigung auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4 (210/297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein. 6 Für kleine und zugleich unbedeutende Bauvorhaben kann der Gemeinderat die einzureichenden Unterlagen beschränken. Art. 47. Bauvisiere (ordentliches Verfahren) 1 Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind Visiere aufzustellen, welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen. 2 Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nur mit Zustimmung des Gemeindera- tes entfernt werden. 3 Bei Bauten und Anlagen von über 18,0 m Höhe müssen die Visiere die horizontale Ausdehnung sowie an einer Stelle die maximale Höhe bezeichnen. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 22 Art. 48. Geltungsdauer 1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begon- nen werden. 2 Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung. 3 Die Fristen können auf begründetes, vor Ablauf der Bewilligung eingereichtes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden. 4 Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen. 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 49. Gebühren und Auslagen 1 Für die Behandlung des Baugesuches und die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der nötigen Schriftstücken usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebüh- ren im Rahmen des kantonalen Gebührenreglements zu entrichten. 2 Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen, von Modellen und für allfällige Gutachten sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen. Die Kostenverteilung regelt der Gemein- derat durch Verfügung oder Vereinbarung. Art. 50. Inkrafttreten 1 Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglementes noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen diesem Reglement. 2 Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes wird jenes vom 03. Mai.1995 und der Zonenplan vom 08. Juli 1991 und 21. Juni 1994 aufgehoben. ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 23 Vom Gemeinderat Wildhaus beschlossen am: 14.08.07 | 26.05.09 Der Gemeindepräsident: Die Gemeinderatsschreiberin Rolf Züllig Sabrina Koller Öffentliche Auflage vom: 2. Oktober 2007 bis 1. November 2007 9. Juni 2009 bis 8. Juli 2009 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom: 4. September 2009 bis: 3. Oktober 2009 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 27. Juli 2011 Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung: Ulrich Strauss ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Baureglement Wildhaus 24 Anhang 1 Technische Erläuterungen Inhalt: Schematische Darstellungen zu einzelnen Baureglementsartikeln Anmerkung: Die Technischen Erläuterungen haben keine eigenständige Rechtswirkung; rechtlich massgebend sind die Bestimmungen des Baureglementes und der kantona- len Gesetzgebung. ERR Raumplaner FSU SIA
Anhang 2 Stichwortverzeichnis Wird nach Genehmigung erstellt
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