Gesamtarbeitsvertrag für die Netzinfrastruktur-Branche - VFFK
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Gesamtarbeitsvertrag für die Netzinfrastruktur-Branche 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2022 VFFK Sekretariat Schweizer Gewerkschaft Medien Andreas Etter Netzinfrastrukturverband und Kommunikation Luegetenstrasse 11 Rautistrasse 33 Monbijoustrasse 33 6313 Menzingen CH-8047 Zürich CH-3001 Bern
Gesamtarbeitsvertrag für die Netzinfrastruktur-Branche 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2022 Zwischen den Arbeitgebendenverbänden SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband für Kommunikation, Energie, Transport und ICT und Impressum VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen Herausgeber Paritätische Kommission der Netzinfrastruktur-Branche c/o syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern Gestaltung komform GmbH, Liebefeld, www.komform.ch und dem Arbeitnehmerverband Fotos Eduard Steiner AG (oben); Felix Imhof (unten) syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation, Druck gndruck AG Auflage 3500 Exemplare Bern, im Januar 2021 Bern, den 27. Juni 2019 / 3. Dezember 2019
Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz 6 4. Arbeitszeit 16 4.1. Normalarbeitszeit 16 4.2. Unterbruch der täglichen Arbeit 16 Schuldrechtliche Bestimmungen 7 4.3. Zeiterfassung 16 4.4. Überstundenarbeit 16 4.5. Überzeit 17 2. Allgemein 7 4.6. Zulagen für regelmässige Nachtarbeit 17 (regelmässiger Turnus) 2.1. Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags 7 4.7. Zulagen für unregelmässige Nachtarbeit 17 2.2. Allgemeinverbindlicher Geltungsbereich 7 (Einzelereignisse) 2.3. Arbeitsfriede 8 4.8. Zulagen für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit 17 2.4. Geltungsdauer 9 4.9. Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft) 17 2.5. Sozialpartnerschaft 9 4.10. Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus) 18 2.6. Gemeinsame Durchsetzung 9 2.7. Einwirkungspflicht 9 5. Lohn 18 2.8. Allgemeinverbindlicherklärung 10 2.9. Vollzugskostenbeitrag 10 5.1. Jahreslohn und Auszahlung 18 2.10. Vollzugsbestimmungen 11 5.2. Mindestlohn 18 2.11. Mitwirkung der Mitarbeitenden 14 5.3. Lohnverhandlungen 19 5.4. Spesenregelung 19 5.5. Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 19 Normative Bestimmungen 15 6. Sozialleistungen 20 3. Anstellung 15 6.1. Lohnfortzahlung 20 6.2. Taggeldversicherung 20 3.1. Probezeit 15 6.3. Benachrichtigung/Arztzeugnis 20 3.2. Form der Kündigung 15 6.4. Mutterschaftsurlaub 20 3.3. Kündigungsfristen 15 6.5. Militär-, Zivilschutz- oder ziviler Ersatzdienst 21 3.4. Arbeits- und Einsatzort 16
7. Ferien und Feiertage 22 7.1. Ferienanspruch 22 7.2. Ein- und Austritt 22 7.3. Krankheit und Unfall 22 7.4. Nachbezug Feiertage 22 7.5. Ferienkürzung 22 7.6. Bezahlte Feiertage 23 7.7. Bezahlte Urlaube 23 7.8. Unbezahlter Urlaub 23 7.9. Gewerkschaftsurlaub 24 7.10. Aus- und Weiterbildung 24 7.11. Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildung 24 8. Nebenbeschäftigungen 25 9. Entgegennahme von Geschenken 25 10. Datenschutz/Verschwiegenheit 25 11. Sozialplan 26 ANHANG 1: Lernende 29 ANHANG 2: Lohnerhöhung, Mindestlöhne, Lohnkategorien, Spesen (2020) 34
1. Grundsatz Die Vertragsparteien sind der Überzeugung, die künftigen in der Netz- Schuldrechtliche Bestimmungen infrastruktur-Branche sich stellenden Aufgaben am besten dadurch lösen zu können, dass sie diese mit dem gemeinsamen und getragenen Gedanken einer echten Sozialpartnerschaft angehen. Zu diesem Zweck 2. Allgemein und im Bestreben, eine Vollbeschäftigung in der Netzinfrastruktur- Branche zu erhalten sowie den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten Soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag (GAV) keine besonderen Be- sie sich, sich gegenseitig nach Treu und Glauben zu unterstützen. stimmungen enthält, gelten die auf das Verhältnis zwischen den Der Gesamtarbeitsvertrag für die Netzinfrastruktur-Branche hat zum Vertragsparteien sowie auf das Verhältnis zwischen den Mitarbei- Ziel, zur positiven Entwicklung der Arbeitgebenden und zum Wohl tenden und der Arbeitgeberin anwendbaren gesetzlichen Bestim- der sie tragenden Mitarbeitenden beizutragen. Die Vertragsparteien mungen. wollen mit dieser Vereinbarung: Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen sind im Text des – die guten Beziehungen zwischen den Mitarbeitenden, den Arbeit- Gesamtarbeitsvertrags gelb hervorgehoben. gebenden und der Gewerkschaft erhalten, fördern und vertiefen; – zeitgemässe und arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festlegen; 2.1. Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags – die soziale, wirtschaftliche und umweltschonende Entwicklung der Arbeitgebenden fördern; Sowohl die allgemeinverbindlichen wie auch die nicht-allgemein- – durch die Förderung von Innovation und moderner Arbeitsorga- verbindlichen Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle nisation den Werkplatz Schweiz in einer sozialen Marktwirtschaft Mitgliederbetriebe der schweizerischen Netzinfrastrukturverbände konkurrenzfähig erhalten; (SNiv und VFFK) und deren Arbeitnehmende, die vom unter 2.2. – Meinungsverschiedenheiten in einem geregelten Verfahren beilegen. definierten Geltungsbereich erfasst werden. Mitarbeitende dürfen aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, 2.2. Allgemeinverbindlicher Geltungsbereich Herkunft, Sprache, Alter usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf Zivilstand, auf eine Gewerk- 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. schaftsmitgliedschaft und Gewerkschaftsaktivität, auf die familiäre Situa- 2. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Ge- tion oder auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt ins- samtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle besondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Beförderung und Entlassung. Angemessene Massnahmen zur Verwirkli- Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfra- chung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. strukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Die Arbeitgebenden achten auf die Wahrung der persönlichen In- Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrlei- tegrität ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Sie verpflichten ihre tungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Über- Mitarbeitenden, die Würde von Frauen und Männern am Arbeits- gangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- platz, insbesondere in sexueller Hinsicht, zu respektieren. Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird. Gewerkschaftsmitglieder haben für ihre Gewerkschaftsaktivität in der Regel die Möglichkeit, von den in den Artikeln 7.9. und 7.11. fest- gelegten Tagen Gebrauch zu machen. 6 GRUNDSATZ ALLGEMEIN 7
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen: 2.4. Geltungsdauer – Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind; Die ursprüngliche Version des GAV tritt am 1. Juli 2016 in Kraft, die – Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Licht- aktuelle Version vom 27. Juni 2019 (AVE-Verlängerungsgesuch) inklu- wellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- sive der Lohnvereinbarung 2020 vom 3. Dezember 2019 am 1. Januar Technologie; 2020. Dieser GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann – Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentli- der Kündigung folgende Ende des Kalenderjahres, erstmals per 31. chen Plätzen. Dezember 2018, gekündigt werden. Ergänzungen des GAV oder Än- derungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien 3. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne Kündigung gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen vereinbart werden. gemäss Absatz 2. Ausgenommen sind: 2.5. Sozialpartnerschaft – Mitglieder der Geschäftsleitung syndicom wird von den Arbeitgebenden als Ansprech- und Ver- – Kaderangestellte handlungspartnerin anerkannt. Die Arbeitgebenden anerkennen – Administratives Personal zudem die gewerkschaftlichen Rechte gemäss der Schweizerischen – Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung Bundesverfassung und verpflichten sich, diesen Rechten in ihrem Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Betrieb Nachachtung zu verschaffen. Insbesondere respektieren sie Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Voll- die Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie Meinungs- und zugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. Informationsfreiheit der Arbeitnehmenden und von syndicom. (Aus- und Weiterbildung). In Umsetzung dieser Rechte und Freiheiten kann syndicom von Mit- 4. Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am 1. Januar 2020 arbeitenden zur Teilnahme an Personalversammlungen im Betrieb (Verlängerung) in Kraft bzw., was die Lohnerhöhung für das eingeladen werden. Nach Absprache mit dem Betrieb erhält syndicom Jahr 2020 betrifft, am 1. Juni 2020, und gilt bis zum 31. De- Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten des Personals. syndicom ach- zember 2022. tet dabei darauf, die Betriebstätigkeit nicht unnötig zu behindern. 2.3. Arbeitsfriede 2.6. Gemeinsame Durchsetzung Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfrie- Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Artikel 357b OR, dens. Sie verpflichten sich zur unbedingten Wahrung des Arbeits- dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung dieses Ver- friedens. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich von Fragen, die trages gegenüber den unterstellten Arbeitgebenden und Arbeit- nicht in diesem GAV und den im gegenseitigen Einverständnis ver- nehmenden zusteht. einbarten Ausführungsbestimmungen geregelt sind, während der Geltungsdauer des GAV jegliche Kampfmassnahmen, insbesondere 2.7. Einwirkungspflicht Streik, Aussperrung und Boykott, untersagt sind. syndicom ver- pflichtet sich, in diesem Sinn auf ihre Mitglieder einzuwirken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzu- wirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 8 ALLGEMEIN ALLGEMEIN 9
2.8. Allgemeinverbindlicherklärung – Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Wei- terbildung der Mitarbeitenden Die Vertragsparteien beschliessen, für diesen GAV beim Bundesrat die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen. – Sitzungsgelder / Spesen der Mitglieder der Paritätischen Kom- mission 2.9. Vollzugskostenbeitrag – Administrations- und Sekretariatskosten, die mit diesen Tätig- keiten in Verbindung stehen Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugs- – Übersetzung und Druck des GAV kostenbeitrag von monatlich 20 Franken (10 Franken bei einem – Aufwand für die berufliche bzw. gewerkschaftlich Aus- und Wei- Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohn- terbildung, Gewerkschaftsurlaub abzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. – Aufwand für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz – Aufwand für den Vollzug der flankierenden Massnahmen (FlaM) Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von – Rückerstattung von Beiträgen an organisierte Arbeitnehmende 5 Franken pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kom- und Arbeitgeber mission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal 4‘800 Franken pro – Zuwendungen an syndicom zur Abgeltung der Verwaltungs- und Jahr und Arbeitgeber plafoniert. Durchsetzungskosten sowie der präventiven Vollzugsarbeiten Für Arbeitgeber mit einer Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberver- band der Netzinfrastruktur-Branche (SNiv und VFFK) ist der Arbeit- 2.10. Vollzugsbestimmungen geberbeitrag mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten. Für die Anwendung und Durchsetzung dieses Gesamtarbeitsver- 2.9.1. Verwaltung Vollzugskostenbeitrag trages bei unterstellten in- und ausländischen Arbeitgebern und deren Arbeitnehmenden sowie für die Schlichtung von Meinungsver- Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Fonds eingelegt, der schiedenheiten oder Streitigkeiten sind die Vertragsparteien dieses von den GAV-Parteien paritätisch verwaltet wird. GAV zuständig. a) estellung einer Paritätischen Kommission: Für die Anwen- B 2.9.2. Paritätischer Fonds dung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Aus dem Fonds werden personalseitige und Verwaltungs-Aufwen- Kommission (PK). dungen sowie Vollzug und Durchsetzung dieses GAV finanziert. Zu- Die Vertragsparteien dieses GAV bestellen eine Paritätische dem werden Weiterbildungsbeiträge an Mitarbeitende geleistet. Kommission (PK) in der Rechtsform eines Vereines, die als Weiteres regelt das Reglement der Paritätischen Kommission für Kontrollorgan paritätisch zusammengesetzt ist. diesen GAV. b) Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet: Aufgaben und Kompetenzen: – Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen – Um- und Durchsetzung des GAV über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durch- – Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV zuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen – Beitragserhebung (Inkasso) durch Dritte ausführen lassen; – Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter 10 ALLGEMEIN ALLGEMEIN 11
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgel- ordnung. Als Sitz gilt der Standort der PK. Die Entscheide des dern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden Schiedsgerichts sind endgültig und nicht weiterziehbar. aus dem Paritätischen Fonds zu leisten; g) ffentlichkeit: Während der ganzen Dauer der Verfahren vor Ö – bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und der PK und vor dem Schiedsgericht, ist jegliche Auseinander- Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu setzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öf- vermitteln; fentlichkeit zu unterlassen. In Fällen, in denen die Verbände – bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmen- der GAV-Vertragspartner involviert sind, ist eine sachliche den betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge Information der Mitglieder gestattet. zu vermitteln. h) Sanktionen: Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehl- PK unverzüglich zu behandeln. baren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen un- verzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt: c) ekursmöglichkeit: Es ist eine Einigung anzustreben. Kommt R – eine Verwarnung auszusprechen; keine Einigung zustande, so kann das Schiedsgericht mittels – eine Konventionalstrafe bis zu 30‘000 Franken auszuspre- Rekurs angerufen werden. chen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf d) ildung des Schiedsgerichtes: Die Vertragsparteien des GAV B die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leis- bestellen ein Schiedsgericht. Dieses setzt sich zusammen aus tung gehen; einem präsidierenden Mitglied, das gemeinsam von den Ver- – die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeit- tragsparteien bestellt wird. Hinzu kommt je ein Mitglied von geber aufzuerlegen; Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite, das von der jewei- – den interessierten Behörden und/oder den zuständigen ligen Vertragspartei-Seite unablehnbar bezeichnet wird. Stellen Meldung über diese GAV-Verletzungen zu erstatten. Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Arbeitgeber i) Bemessung der Konventionalstrafe: Die Konventionalstrafe bzw. von Arbeitnehmenden und der PK zu richten sind, müs- ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeit- sen sie sich innerhalb von 10 Tagen auf die Zusammensetzung geber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten des Schiedsgerichtes einigen. wird. e) Z uständigkeit des Schiedsgerichtes: Das Schiedsgericht ist ie Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung D zuständig für: der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien: – die Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten oder – der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeit- Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des GAV in nehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen; Fällen, in denen sich die PK nicht zu einigen vermag; – der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeits- – die Beurteilung von Beschlüssen der PK gegen beteiligte vertraglichen Bestimmungen; Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmende; – ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) – Klagen der PK gegen beteiligte Arbeitgeber. vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeits- f) Schiedsgerichtsverfahren: Das Verfahren vor dem Schieds- vertraglichen Bestimmungen; gericht bestimmt sich nach der Schweizerischen Zivilprozess- – der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber); 12 ALLGEMEIN ALLGEMEIN 13
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwi- schenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teil- Normative Bestimmungen weise nachgekommen ist. j) Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kont- 3. Anstellung rolle überhaupt zulässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu Die Arbeitgeberin schliesst mit jeder/jedem Mitarbeitenden einen 30‘000 Franken aus. In schwerwiegenden Fällen können Stra- schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) auf der Grundlage dieses fen bis zu 100‘000 Franken ausgefällt werden. GAV ab. Der EAV regelt mindestens: k) Stellt die PK bei einem Arbeitgeber GAV-Verletzungen fest, – den Beginn des Arbeitsverhältnisses; deklariert sie ihn als nicht GAV-konform. Die PK ist somit – bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer; kompetent, über die GAV-Konformität zu entscheiden. – den Beschäftigungsgrad; – die Funktion; l) Bezahlung der Konventionalstrafe: Eine verhängte Konven- – den Grundlohn; tionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, – den Arbeitsort. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. 3.1. Probezeit Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzu- weisen. Die Probezeit beträgt drei Monate. Bei befristeten Arbeitsverhält- nissen von maximal sechs Monaten entfällt die Probezeit. 2.11. Mitwirkung der Mitarbeitenden 3.2. Form der Kündigung Der Arbeitgeber unterstützt die Mitarbeitenden bei der Bildung einer Betriebskommission zur Vertretung ihrer Interessen. Das Arbeitsverhältnis ist von den Parteien schriftlich zu kündigen. 3.3. Kündigungsfristen Es gelten die folgenden Kündigungsfristen: – während der Probezeit 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt; – im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf Monatsende; – ab dem 2. bis 9. Anstellungsjahr: 2 Monate auf Monatsende; – ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate auf Monatsende. 14 ALLGEMEIN ANSTELLUNG 15
3.4. Arbeits- und Einsatzort 4.5. Überzeit Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind grundsätzlich am Einsatzort Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden (z.B. Baustelle). Ist der Einsatzort vom vertraglichen Arbeitsort überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet des Mitarbeitenden weiter entfernt als 45 Min. Fahrzeit, so zählt oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit die 45 Min. übersteigende Fahrzeit (pro Arbeitsweg) als Arbeitszeit. wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines Findet die Fahrt an den Einsatzort vom Magazin (Arbeitsort) aus angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausge- statt, dann beginnt die Arbeitszeit ab Arbeitsaufnahme im Magazin. glichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht 4. Arbeitszeit überschreiten. 4.1. Normalarbeitszeit 4.6. Zulagen für regelmässige Nachtarbeit (regelmässiger Turnus) Die Soll-Arbeitszeit wird durch eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Für regelmässige Arbeit während der Nacht, d. h. zwischen 22.00 Basis für die Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Ar- Uhr und 06.00 Uhr, sind ein Pauschalzuschlag von 10 Franken pro beitszeit von 42 Stunden pro Woche. Die variable Arbeitszeit und Stunde und eine Zeitgutschrift gemäss Gesetz von 10% geschuldet. das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle. Basis für beide Zeitmodelle bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 4.7. Zulagen für unregelmässige Nachtarbeit (Einzelereignisse) Stunden pro Woche. Die unregelmässige Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 4.2. Unterbruch der täglichen Arbeit wird mit einem Zuschlag von 50% entschädigt. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Mi- 4.8. Zulagen für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit nuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 100% entschädigt. 4.3. Zeiterfassung 4.9. Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft) Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst. Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieb- 4.4. Überstundenarbeit licher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikett- dienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit be- Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und reit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen. mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unter- Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls jährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) bezie- einer Einsatzzeit. hungsweise -80 Stunden variieren. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. 16 ANSTELLUNG – ARBEITSZEIT ARBEITSZEIT 17
Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: 100 Franken (7 5.3. Lohnverhandlungen aufeinanderfolgende Tage). Jede GAV-Partei kann bis am 15. Oktober jeden Jahres Verhandlun- Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tat- gen über Lohnanpassungen per 1. Januar des Folgejahrs verlangen. sächlichem Einsatz von 50 Franken entrichtet. Kriterien für die Lohnverhandlungen (Lohnanpassung) sind der Pro- 4.10. Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus) duktivitätsfortschritt, der Unternehmenserfolg, das Marktgesche- hen sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung). Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pau- Eine Lohnanpassung wird jedes Jahr zwischen den Vertragspar- schalzuschlag von 15 Franken pro Tag geschuldet. teien verhandelt. Die Berechnungsbasis der Teuerung erfolgt auf der Jahresteuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise per Monat Dezember. Die Lohnanpassung erfolgt auf dem individuellen 5. Lohn Grundlohn. 5.1. Jahreslohn und Auszahlung 5.4. Spesenregelung Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. 5.2. Mindestlohn Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert. Der monatliche Mindestlohn beträgt 4’200 Franken (13 Mal aus- Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittages- bezahlt) für Ungelernte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung und bis sen beträgt 350 Franken. Die Spesenpauschale wird aufgrund von zu einem Alter von maximal 25 Jahren) beziehungsweise 4’450 Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Franken (13 Mal ausbezahlt) für Gelernte (mindestens EFZ oder Unfall eingestellt. gleichwertige Ausbildung). Anhang 2 legt die weiteren Mindest- Die Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt für löhne und Beschlüsse betreffend allfällige Lohnerhöhungen fest. das Morgenessen 8 Franken, das Mittagessen 20 Franken und das Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Abendessen 24 Franken. Die effektiven Auslagen der Mitarbei- Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das An- tenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/ stellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Rechnung separat zurückerstattet. Für die Übernachtung gilt min- Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten destens eine Pauschale von 45 Franken. Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 5.5. Unfallverhütung und Gesundheitsschutz Es ist das gemeinsame Ziel von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Un- fälle und Berufskrankheiten durch technische und organisatorische Massnahmen zu vermeiden (UVG Art. 82 / VUV Artikel 11). Die Arbeitgebenden stellen dem Personal die persönliche Schutz- ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung (VUV Artikel 5). 18 ARBEITSZEIT – LOHN LOHN 19
6. Sozialleistungen 6.5. Militär-, Zivilschutz- oder ziviler Ersatzdienst 6.1. Lohnfortzahlung 6.5.1. Grundausbildung (RS) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwan- Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) gerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer werden folgende Leistungen ausgerichtet: von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes. – grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes; – für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende 6.2. Taggeldversicherung mindestens 80% des Lohnes. Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversiche- 6.5.2. Zivildienst und Zivilschutz rungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Auf- schubzeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Ange- Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte. hörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzah- Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin be- lung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim steht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versiche- Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). rungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien ab- können. gerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Er- Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung werbsersatzordnung. ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR. 6.5.3. Übrige obligatorische Dienstleistung 6.3. Benachrichtigung/Arztzeugnis Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohn- fortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalender- Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. jahres 100 % des Lohnes. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalver- Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen antwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. wie für die Rekrutenschule. 6.4. Mutterschaftsurlaub 6.5.4. EO-Leistungen Der Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen. Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen. 20 SOZIALLEISTUNGEN SOZIALLEISTUNGEN 21
7. Ferien und Feiertage Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (z.B. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss 7.1. Ferienanspruch Artikel 329b OR gekürzt. Für ein volles Kalenderjahr gewähren die Arbeitgebenden folgende 7.6. Bezahlte Feiertage bezahlte Ferien, wobei ein Anspruch auf wenigstens zwei zusam- menhängende Ferienwochen besteht: Die gesetzlichen Feiertage gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. – bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr voll- Jährlich werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt. endet wird: 25 Arbeitstage – vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird: 7.7. Bezahlte Urlaube 30 Arbeitstage Ohne Anrechnung an die Ferien besteht in folgenden Fällen An- 7.2. Ein- und Austritt spruch auf bezahlten Urlaub: – eigene Hochzeit 3 Tage Im Ein- und Austrittsjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur – Hinschied des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin, Anstellungsdauer im betreffenden Jahr berechnet. Bruchteile von von eigenen Kindern oder Eltern 3 Tage Ferientagen werden auf halbe Tage aufgerundet. Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. – Hinschied von Verwandten 1 Tag – Geburt eines Kindes 1 2 Tage 7.3. Krankheit und Unfall – Betreuung bei Erkrankung naher Familienangehöriger bis 3 Tage Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Be- – Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag scheinigung vorliegt. – Militärische Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag 7.4. Nachbezug Feiertage 7.8. Unbezahlter Urlaub Fallen bezahlte Feiertage mit den Ferien zusammen, können diese Ferientage nachbezogen werden. Auf begründetes Gesuch hin kann der Betrieb unbezahlten Urlaub gewähren. Über das Gesuch entscheidet die Geschäftsleitung. Für 7.5. Ferienkürzung die einen Monat übersteigende Zeit des unbezahlten Urlaubs ent- steht kein Ferienanspruch. Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge ob- ligatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Die bestehenden Versicherungen werden während des unbezahl- Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit oder Unfall ten Urlaubs vom Betrieb nicht weitergeführt, sofern dieser mehr wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat als einen Monat dauert. Arbeitnehmende können die bestehenden um einen Zwölftel gekürzt. Versicherungen über diese Zeit hinaus freiwillig und auf eigene Kosten weiterführen. 1 ie unterdessen auf Gesetzesebene in Kraft gesetzten Regelungen zum Vaterschafts- D urlaub müssen ebenfalls eingehalten werden. 22 FERIEN UND FEIERTAGE FERIEN UND FEIERTAGE 23
7.9. Gewerkschaftsurlaub 8. Nebenbeschäftigungen Der Arbeitgeber gewährt Arbeitnehmenden, die Mitglied eines Fir- men- oder Branchenvorstandes einer Vertragsgewerkschaft sind, Mitarbeitende haben den Betrieb über anderweitige Tätigkeiten zu pro Kalenderjahr bis zu 4 bezahlte Freistellungstage für ihre ge- informieren, soweit diese auf Erwerb gerichtet sind. Nebenerwerb- werkschaftliche Tätigkeit. liche Tätigkeit ist unzulässig, sofern die/der Arbeitnehmende da- durch die Treuepflicht verletzt. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit, Der Arbeitgeber gewährt den übrigen Arbeitnehmenden, die Mit- mit Einschluss der nebenerwerblichen Tätigkeit, darf nicht über- glied einer Vertragsgewerkschaft sind, pro Kalenderjahr bis zu 2 schritten werden. bezahlte Freistellungstage für die Teilnahme an Firmen- oder Bran- chenkonferenzen. Der Gewerkschaftsurlaub wird gegen Gesuch des Betriebes über den 9. Entgegennahme von Geschenken Paritätischen Fonds finanziert. Mitarbeitende dürfen weder von Lieferanten noch von anderen Per- 7.10. Aus- und Weiterbildung sonen, die mit dem Betrieb in geschäftlicher Beziehung stehen, Geschenke oder Vergünstigungen von erheblichem Wert entgegen- Die Arbeitgebenden fördern und unterstützen die Mitarbeitenden, nehmen. sich zur Erhaltung der beruflichen Mobilität und der Arbeitsmarkt- fähigkeit weiterzubilden. Die Weiterbildung soll die beruflichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen erweitern. Der dafür not- 10. Datenschutz/Verschwiegenheit wendige Urlaub und/oder die finanzielle Unterstützung werden individuell vereinbart. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über geschäftliche Belange vertraulicher Natur sowie über persönliche und wirtschaftliche Ver- 7.11. Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildung hältnisse von Kunden/-innen und Mitarbeitenden strengste Dis- Der Arbeitgeber gewährt Arbeitnehmenden, die Mitglied einer Ver- kretion zu wahren. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch tragsgewerkschaft sind, für die Teilnahme an einem gewerkschaft- nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Zudem sind lichen Ausbildungskurs 2 unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr. die Mitarbeitenden verpflichtet, bei der Arbeit – insbesondere mit Informatikmitteln – dem Datenschutz und der Datensicherung be- Die gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildung wird den Arbeitneh- sondere Aufmerksamkeit zu schenken. menden auf Gesuch hin durch den Paritätischen Fonds entschädigt. Die Arbeitgebenden garantieren den Schutz der Personaldaten. Ar- beitnehmende haben insbesondere das Recht, ihr Personaldossier und die sie betreffenden, elektronisch oder anderweitig gespei- cherten Daten einzusehen. 24 FERIEN UND FEIERTAGE NEBENBESCHÄFTIGUNGEN – ENTGEGENNAHME VON GESCHENKEN – DATENSCHUTZ/VERSCHWIEGENHEIT 25
11. Sozialplan Die Vertragsparteien Müssen aus nicht in der Person der Mitarbeitenden liegenden An- SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband lasses Massenentlassungen oder Kündigungen in grösserer Anzahl für Kommunikation, nergie, Transport und ICT bzw. Versetzungen an andere Betriebsorte ausgesprochen oder in grösserer Anzahl in Aussicht genommen werden, so sind mit syn- Stefan Salzmann Heiner Oberer dicom frühzeitig Verhandlungen über den Abschluss eines Sozial- Präsident Vizepräsident planes zur Verminderung und Vermeidung von nachteiligen Aus- wirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden aufzunehmen. Die VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen Verhandlungspartner bestehen aus Vertretern der Sozialpartner, Michael Eichenberger Jean-Pierre Mitard der paritätischen Kommission und der Unternehmensleitung. Vizepräsident Kassier Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -ver- legungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern von Fall zu Fall ein Doku- ment auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen Giorgio Pardini Daniel Hügli vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal Geschäftsleitungsmitglied Zentralsekretär Sektor ICT anwendbar sind. Es werden firmenbezogene Lösungen angestrebt. In Leiter Sektor ICT Streitfällen entscheidet die Paritätische Kommission abschliessend. Der Betrieb informiert die zuständige paritätische Kommission rechtzeitig über einen Betriebsübergang oder eine beabsichtigte Massenentlassung. Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -ver- legungen mit mindestens 20 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitneh- menden beratend beigezogen werden. Bern, den 27. Juni 2019 / 3. Dezember 2019 26 SOZIALPLAN DIE VERTRAGSPARTEIEN 27
ANHANG 1: Lernende 1. Geltungsbereich Als Lernende gelten Mitarbeitende mit einem Lehrvertrag, welche eine berufliche Grundbildung absolvieren. 2. Arbeitsvertragliche Bestimmungen 2.1. Anwendbares Recht Für Lernende gelten neben den Bestimmungen dieses Anhangs ins- besondere das Obligationenrecht (insbesondere Art. 344–346a OR), das Arbeitsgesetz (ArG), das Berufsbildungsgesetz (BBG) mit der entsprechenden Verordnung (BBV), die kantonalen Berufsbildungs- gesetze (kBBG) sowie deren Bildungsverordnungen. Die Bestimmungen des GAV Netzinfrastruktur-Branche kommen sinngemäss zur Anwendung, wo dieser Anhang keine ausdrückliche Regelung vorsieht. Ausgenommen sind: Artikel 2.9. Vollzugskosten- beitrag, 5.3. Lohnverhandlungen, 7.10. Aus- und Weiterbildung. 2.2. Probezeit Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegen- seitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Be- hörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden. 2.3. Weiterbeschäftigung Der Weiterbeschäftigung nach der beruflichen Grundbildung wird hohe Priorität eingeräumt, es besteht jedoch keine Garantie dafür. ANHANG 1 29
3. Arbeitszeit 4. Variable Arbeitszeit Mit Ausnahme der nachstehenden Punkte gelten grundsätzlich die Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Bestimmungen des GAV Netzinfrastruktur-Branche. Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige 3.1. Normalarbeitszeit Berufsbildnerin/der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Massnah- Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV Netzinfrastruktur-Bran- men mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenz- che. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht erwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieb- einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Ar- lichen Bedürfnisse berücksichtigen. beitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen ab- 3.2. Reisezeit getragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden. Dauert der Weg zum Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag länger als 45 Minuten, so wird die Zeit, welche über 45 Minuten pro Weg- strecke liegt, als Arbeitszeit angerechnet (Tür Wohnort zu Tür Aus- 5. Ausbildung bildungsort, mit öffentlichen Verkehrsmitteln). 5.1. Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse Bei einem Weg von über 45 Minuten wird von den Lernenden er- wartet, dass sie die Zeit für ihre Ausbildung nutzen. Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulaus- fällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten 3.3. Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit die Lernenden für den Betrieb. Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlan- zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Die einzige Ausnahme be- gen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht trifft die Leistung von Überzeitarbeit zur Behebung einer Betriebs- gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufs- störung infolge höherer Gewalt. fachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vor- Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zu- gängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätz- ständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht lich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Über- der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb an- zeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit geordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grund- der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher sätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Wo- Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und che nicht übersteigen. GAV-Bestimmungen möglich. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch. 30 ANHANG 1 ANHANG 1 31
5.2. Beurteilungsgespräche 7.3. Bezahlte Absenzen Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte stattfindende Beurteilungsgespräche. Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushe- bung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann 6. Löhne, Zulagen und Ersatz die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlän- von Auslagen (Spesen) gert werden. Die EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfort- Die Einzelheiten zum Lohn, den Zulagen und den Spesen können zahlung dem Betrieb zu. in einem Reglement und/oder Lehrvertrag geregelt werden. An- sonsten gelten die Bestimmungen des GAV. 7. Ferien, Feiertage, Urlaube und Absenzen 7.1. Ferien Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalender- jahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu be- ziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend. 7.2. Feiertage Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche. 32 ANHANG 1 ANHANG 1 33
ANHANG 2: Lohnerhöhung, A 2.3 Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung Mindestlöhne, Lohnkategorien, Spesen (2020) (mit 2 Jahren Berufserfahrung Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung nach Erreichen des höheren Die folgenden Bestimmungen gelten für Verbandsbetriebe (VFFK, Energie Telecom Fahrleitung Abschlusses) SNiv) ab dem 1.1.2020, für Nichtverbandsbetriebe ab Inkraftset- zung der AVE betreffend die Lohnbestimmungen 2020, d.h. per Netzelektriker EFZ mit Fr. 5’750.– Fr. 5’750.– Fr. 6’000.– 1.6.2020. Berufsprüfung (BP) – Netz- fachmann mit operativer In Anwendung von Art. 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche Führungsaufgabe gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat (13 oder gleichwertige Fachausbildung Mal ausbezahlt). resp. gleichwertige Berufserfahrung Netzelektriker EFZ mit Fr. 6’350.– Fr. 6’350.– Fr. 6’700.– A 2.1 Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung Höherer Fachprüfung (HFP) gilt für alle – Netzelektrikermeister mit Fachrichtungen operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung Ungelernte Fachkräfte Fr. 4‘200.– (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) Lohnerhöhung 2020 Ungelernte Fachkräfte Fr. 4‘300.– Die Arbeitgeber erhöhen die unterstellte Gesamtlohnsumme der (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rah- men von individuellen Lohnanpassungen per 1. Januar 2020 (Ver- bandsbetriebe) bzw. auf den 1. Juni 2020 hin (Nichtverbandsbe- A 2.2 Fachkräfte mit Basisausbildung triebe) um 0.8%. Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Energie Telecom Fahrleitung Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamt- Netzelektriker EFZ Fr. 4‘450.– Fr. 4’450.– Fr. 4’700.– arbeitsvertrages anrechnen. nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung Spesenansätze 2020 Netzelektriker EFZ nach Fr. 4‘600.– Fr. 4’600.– Fr. 4’800.– Es gelten die Spesenansätze von 2019 (vgl. Art. 5.14). 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung 34 ANHANG 2 ANHANG 2 35
Berechnung der Ferien- und Feiertagszuschläge Berechnung der Basisstundenlöhne (spätestens ab 1.1.2021 umzusetzen) (spätestens ab 1.1.2021 umzusetzen) Der Anspruch auf bezahlte Feiertage definiert sich gemäss Art. 7.6. – A : Stundenlohn inkl. 13. Ml., Ferien- und Feiertage = 13 x Monatslohn ÷ effektive JAZ je nach Anzahl Feiertage, die für den Ort gelten, der für Arbeit- nehmende als Arbeitsort in deren Einzelarbeitsvertrag festgehalten – B : Stundenlohn exkl. 13. Ml., inkl. Ferien- und Feiertage = 12 x Monatslohn ÷ effektive JAZ wird. Als bezahlte Feiertage für diesen Ort gelten – unter Berück- sichtigung auch des Bundesfeiertags – jene Feiertage, die gemäss – C : Stundenlohn exkl. 13. Ml., exkl. Ferien- und Feiertage = B ÷ (100% + Ferien- und Feiertagszuschlag) = (12 x Monatslohn ÷ kantonaler bzw. kommunalen Gesetzgebung im Sinne des Arbeits- effektive JAZ) ÷ (100% + Ferien- und Feiertagszuschlag) gesetzes (Art. 20a, Abs. 1) den Sonntagen gleichgestellt sind. – D : Basislohn zur Berechnung der restlichen Zuschläge = Der Anspruch auf bezahlte Feiertage reduziert sich um jene Zahl an C x 108.33% (für 13. Ml.) Feiertagen, die in einem bestimmten Kalenderjahr auf einen arbeits- Entsprechend gilt es Stundenlöhne wie folgt auszuzahlen: freien Samstag oder Sonntag fallen. Sollten solchermassen für einen Arbeitsort in einem Kalenderjahr weniger als 8 bezahlte Feiertage üb- Beispiel: 4‘200.- Monatslohn, rigbleiben, so müssen in diesem Jahr für diesen Arbeitsort nur die 25 Ferientage, 8 Feiertage übrigbleibenden Feiertage als bezahlte Feiertage gewährt werden. Basis-Std.-Lohn C 23.08 = (4'200.- x 12 ÷ 1'906.8 Std.) ÷ (100% + 11.01% + 3.52%) Je nach Ferien- und Feiertagsanspruch eines Mitarbeitenden ergeben + Ferienzuschlag 2.54 = 23.08 x 11.01% sich bei einer Jahresarbeitszeit (JAZ) unterschiedliche Zuschläge für 25 Ferientage = 25 ÷ (260-(25+8)) = 11.01% Ferien- und Feiertage, die es über die «effektiven JAZ» (Jahresarbeits- + Feiertagszuschlag 0.81 = 23.08 x 3.52% zeit abzüglich Ferien- und Feiertagsstunden) zu berechnen gilt: 8 Feiertage = 8 ÷ (260-(25+8)) = 3.52% = Std.-Lohn B (inkl. Ferien- und Feiertage) 26.43 Stunden Tage Zuschläge Stunden Tage Zuschläge + Zuschlag für 13. Ml. 2.20 = 26.43 ÷ 12 = 8.33% JAZ 2'184.0 260 114.54% 2'184.0 260 115.56% Std.-Lohn A (inkl. Ferien- Ferien 210.0 25 11.01% 210.0 25 11.11% = und Feiertage, inkl. 13. Ml.) 28.63 Feiertage 67.2 8 3.52% 84.0 10 4.44% = 23.08 x 108.33% effektive JAZ 1'906.8 227 100.00% 1'890.0 225 100.00% Basislohn D für die Berechnung Basis-Std.-Lohn C x 108.33% von weiteren Zuschlägen 25.00 (für 13. Ml.) Stunden Tage Zuschläge Stunden Tage Zuschläge JAZ 2'184.0 260 117.12% 2'184.0 260 118.18% Zuschläge für Überzeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit etc Ferien 252.0 30 13.51% 252.0 30 13.64% Feiertage 67.2 8 3.60% 84.0 10 4.55% Prozentuale Lohnzuschläge für Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit, effektive JAZ 1'864.8 222 100.00% 1'848.0 220 100.00% Sonn- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst und Tunnelarbeit gilt es gemäss den SECO-Ausführungen zum Art. 33 ArGV1 mit dem Basis- Entsprechend werden die Ferien- und Feiertagszuschläge wie folgt stundenlohn D zu multiplizieren. Auf diesen Zuschlägen sind keine berechnet: Zuschläge für Ferien- und Feiertage geschuldet und der Zuschlag für – F erienzuschlag in % = Anzahl Ferientage ÷ den 13. Monatslohn wird bereits im Basislohn D mitberücksichtigt. (260 – (Anzahl Ferientage + Anzahl Feiertage)) x 100 Für Nachtarbeit in der Nacht zwischen Samstagabend ab 22 Uhr bis – F eiertagszuschlag in % = Anzahl Feiertage ÷ Sonntagmorgen um 6 Uhr gilt es nur den Zuschlag für Sonntagsarbeit (260 – (Anzahl Ferientage + Anzahl Feiertage)) x 100 zu bezahlen (keine Kumulation mit dem Nachtarbeitszuschlag). 36 ANHANG 2 ANHANG 2 37
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