Alltag in Zeiten des Coronavirus - Samtgemeinde Boerde Lamstedt
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Alltag in Zeiten des Coronavirus Stand: 07. Mai 2020 Das Verordnungsgeschehen in Niedersachsen ist sehr dynamisch und deshalb vielleicht etwas unübersichtlich. Um welche Änderungen geht es aktuell? Mit der am 6. Mai 2020 vorgestellten Änderungsverordnung werden die in der vergangenen Woche zwischen den Ländern und dem Bund geeinten Schritte und die darüber hinaus im Landeskabinett entschiedenen Lockerungen umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise die private Betreuung von Kindern, die Öffnung von Spielplätzen, die Ausübung religiöser Handlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen, aber auch die Öffnung erster kultureller Angebote wie Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten. Geregelt wird auch die Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten sowie die Öffnung von Outdoor Sportanlagen. Von nun an können sich auch Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper zu touristischen Zwecken wieder in ihren Wochenend- oder Feriendomizilen aufhalten. Die aus einer weiteren Videoschalte am 6. Mai 2020 zwischen den Länderchefs und der Kanzlerin stammenden Änderungen sowie die ggfs. darüber hinaus für Niedersachsen geplanten Neuregelungen (siehe Stufenplan) sollen dann am Freitag, 8. Mai 2020, unterschrieben, gedruckt und verkündet werden. Sie gelten ab Montag, 11. Mai 2020. Zu den einzelnen Änderungen wird die Samtgemeindeverwaltung noch gesondert berichten. Warum gibt es in Niedersachsen eine „Maskenpflicht“? Es gibt keine Maskenpflicht, wohl aber die Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. Die wenigsten Menschen haben Freude bei dem Gedanken, einen Teil des eigenen Gesichts verdecken zu müssen. Es gibt allerdings Situationen, in denen – gerade unter den Bedingungen zunehmender Lockerungen – wieder mehr Menschen zusammenkommen werden und der notwendige Abstand nicht immer eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere in Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch im Einzelhandel, aber auch beim Besuch von Museen, ausgenommen Freilichtmuseen, sowie in Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten Mund und Nase in solchen Situationen mit einfachen Mitteln abzudecken, schützt Dritte vor unseren Viren und ist deswegen sinnvoll. Entscheidend sind und bleiben dennoch: Abstand halten und eine strikte persönliche Hygiene! Wird das Kontaktverbot in Niedersachsen gelockert oder aufgehoben? Nein. Nach wie vor gilt, dass die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Auf diese Weise konnte die Zahl der Neuinfektionen in einer gemeinsamen Anstrengung der ganzen Gesellschaft in den letzten Wochen stark reduziert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes hat die bisher erfolgten und vorsichtig in Aussicht gestellten Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht. Das Infektionsgeschehen erfordert auch in den nächsten Wochen noch große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Auch über den kommenden Montag hinaus bleiben beispielsweise das grundsätzliche Verbot von öffentlichen Veranstaltungen und die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf Angehörige desselben Hausstandes oder eine weitere Person sowie die strengen Quarantäneregeln für Einreisende aus dem Ausland bestehen. Die Kirchen, Synagogen und Moscheen sind wieder geöffnet worden – was ist beim Besuch eines Gotteshauses zu beachten?
Ministerpräsident Stephan Weil hat mit Vertreterinnen und Vertretern der großen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen eine Vereinbarung getroffen, nach der religiöse Feiern in Kirchen, Synagogen und Moscheen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich sind. Dies ist jetzt mit der ab dem 6. Mai 2020 geltenden neuen Rechtsverordnung umgesetzt worden. Die Religionsgemeinschaften haben sich selbst zu umfangreichen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen verpflichtet, die dann auch in dem einschlägigen § 2 c der Rechtsverordnung Eingang gefunden haben. So muss sichergestellt werden, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält. Die Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen, insbesondere die Nutzung von Gesangbüchern, Weihwasserbecken, Sammelkörben und Messkelchen, ist nicht möglich. Außerdem sind Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Für religiöse, die ausschließlich von Personen in geschlossenen Fahrzeugen besucht werden (vgl. Auto-Gottesdienst), gilt, dass das Fahrzeug während der Veranstaltung nicht verlassen werden darf. Am 23.04.2020 hat der Fastenmonat Ramadan für uns begonnen – was haben wir dabei zu beachten? Die wichtigen und geschätzten Traditionen in Zeiten von Ramadan werden unter den Aspekten des Infektionsschutzes aktuell leider nur eingeschränkt gelebt werden können. In diesem Jahr kann nicht wie gewohnt in den Moscheen gebetet werden und auch das abendliche gemeinsame Fastenbrechen muss sich möglichst auf die Familie beschränken, da nach wie vor das Gebot der Kontaktminimierung gilt. Das bedeutet, dass die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden müssen. Das Infektionsgeschehen erfordert für uns alle auch in den nächsten Wochen weiterhin große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Dies bedeutet, dass auch während des Ramadans in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und idealerweise möglichst gleichbleibend sein soll. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren, sind jedoch unter Auflagen wieder möglich. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Religionsgemeinschaft vor Ort, welche Aktivitäten wieder ermöglicht werden. » Hier finden Sie die Antwort auf die Frage, was im Fastenmonat Ramadan zu beachten ist - auf Türkisch, Arabisch und Farsi. Welche Regelungen gelten denn für den Besuch zoologischer Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanischer Gärten und ähnlicher Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien? Der Besuch solcher Einrichtungen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung zu jeder Zeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber sind verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen sowie Hygienemaßnahmen zu treffen. Dabei geht es wie immer darum, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern. Welche Regeln gelten für einen Friseurbesuch? Friseure dürfen seit Montag, 4. Mai 2020, wieder öffnen. Um diese Öffnung unter den Aspekten des Infektionsschutzes bestmöglich zu unterstützen, beachten Sie dabei bitte, dass die Friseurinnen und Friseure verpflichtet sind, Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten mit
Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss für drei Wochen dort aufbewahrt werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Dies ist aus unserer Sicht ein guter Kompromiss aus den Aspekten des Infektionsschutzes und den nachvollziehbaren Wünschen der Bürgerinnen und Bürger und der Branche. Und wenn ich meinen Namen nicht angeben oder meine Daten nicht hinterlassen will? Dann werden Sie auf diese Dienstleistungen verzichten müssen. Sie können nur die Haare geschnitten bekommen, wenn Sie mit der Dokumentation einverstanden sind. Haben Sie bitte Verständnis, wenn die Friseurinnen und Friseure hierauf bestehen. Wir wollen die bisherigen Fortschritte nicht aufs Spiel setzen und insofern sind die jetzigen Lockerungen mit Maßnahmen zum Infektionsschutz zu flankieren. Was muss ich als Friseurin bzw. Friseur bei der Dokumentation der Kundendaten beachten? Die Dokumentation der Kundendaten muss datenschutzkonform erfolgen, d. h. die Daten müssen technisch und organisatorisch vor unberechtigtem Einblick und Zugriff geschützt werden. Insbesondere dürfen Kundinnen und Kunden nicht die Daten anderer Personen einsehen können. Eine offen zugängliche Liste, in die sich nacheinander die Kundinnen und Kunden selbst eintragen, wäre also nicht zulässig. Außerdem dürfen die Daten nur für die vorgesehenen Zwecke des Infektionsschutzes verwendet werden. Daher dürfen diese Daten z. B. nicht zum Aufbau bzw. Vervollständigung einer Kundendatei oder zu Werbezwecken genutzt werden! Da die Daten für die Zwecke des Infektionsschutzes nur drei Wochen aufbewahrt werden dürfen, sind diese nach drei Wochen auch unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Hier finden Sie einen Mustervordruck für die Dokumentation. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege hat sich in Absprache mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks auf arbeitsschutzrechtliche Vorgaben geeinigt. Diese Vorgaben sind für die Friseurbetriebe arbeitsschutzrechtlich verpflichtend und werden durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert. Auf der Internetseite der BGW sind dies Arbeitsschutzstandards abrufbar. Gibt es eine Beschränkung der Dienstleistungen im Friseursalon, weil dort teilweise auch kosmetische Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Augenbrauen-, Wimpernfärben)? Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind derzeit noch unzulässig. Dies ergibt sich jedoch nicht aus der Rechtsverordnung, sondern aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW). Fallen sogenannte Barber-Shops (also spezialisiert auf Bartpflege) unter die Friseur- Öffnung? Sofern ein Barber-Shop als Friseurhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, dürfen dort zumindest weiterhin Haare geschnitten werden. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie das Rasieren und die Bartpflege sind nach den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der BGW derzeit nicht erlaubt. Muss ich als Kundin bzw. als Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung im Friseursalon tragen? Auch Kundinnen und Kunden müssen während des Friseurbesuchs eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen. Auf diese arbeitsschutzrechtliche Vorgabe hat sich die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege in Absprache mit dem
Zentralverband des Friseurhandwerks geeinigt. Diese Vorgaben sind für die Friseurbetriebe verpflichtend und werden durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert. Mir ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – darf ich nun nicht zum Friseur? Doch, Sie dürfen. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt in diesen Fällen, dass der Friseur oder die Friseurin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, der den Standard N95 erfüllt (anpassbar an die Gesichtsform) oder bei entsprechender Verfügbarkeit auch das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Auslassventil), da die einen etwas höheren Schutz bedeuten würde. Wichtig ist allerdings, dass Sie nur dann zu einem Friseur oder einer Friseurin gehen, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben, die auf Covid-19 hindeuten (Fieber, trockenen Husten etc.). Dürfen mobile Friseurinnen und Friseure auch tätig werden? Die Tätigkeit von mobilen Friseuren ist zulässig. Zu beachten ist dabei, dass in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Krankenhäusern bislang das Besuchsverbot auch für mobile Friseure weiterhin gilt. In den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft ist festgelegt, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten, wie die entsprechenden Vorgaben für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen. Dürfen Kosmetiksalons und Medizinische Fußpflege wieder öffnen? Nach bisherigen Planungen und bei einem auch weiterhin moderaten Infektionsgeschehen sollen diese Berufsgruppen ab dem 11.05.2020 wieder tätig werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass ähnliche Auflagen gelten werden, wie bei den Friseursalons. Welche Regeln gelten für den Einzelhandel? Bislang sind alle Geschäfte des Einzelhandels wieder geöffnet, die kleiner als 800 qm sind. Größere Geschäfte können öffnen, müssen aber ihre Verkaufsfläche auf 800 qm reduzieren. Diese Begrenzung auf 800 qm soll nach bisherigen Planungen bei einem weiterhin nur geringen Infektionsgeschehen ab dem 11. Mai 2020 entfallen. Die Menschen haben sich bislang im Einzelhandel zu einem großen Teil sehr umsichtig und vorsichtig verhalten. § 8 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus macht jedoch auch zukünftig strenge Vorgaben für den Einzelhandel: So muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden, je 10 qm Verkaufsfläche darf nur eine Person anwesend sein. Der Zutritt zu Verkaufsflächen muss gesteuert werden, Warteschlangen müssen vermieden und Hygienemaßnahmen eingehalten werden, dazu gehört nach § 9 auch eine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Einkaufscentern und Passagen müssen auch die Zugänge an den Haupteingängen gesteuert werden, Ansammlungen auf den Verkehrsflächen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird, sind zu verhindern, Speisen und Getränke dürfen nicht angeboten werden. Welche Regeln gelten auf dem Wochenmarkt? Auch auf dem Wochenmarkt gilt eine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Außerdem müssen die Abstandsregelungen eingehalten werden. Wie ist das mit Selbst-Erntefeldern in dieser Zeit? Das Betreten der Felder, zum Beispiel Erdbeerfelder zum Selbstpflücken, ist unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen erlaubt. Wie auch beim Einkaufen im Supermarkt sollten aber möglichst nur Einzelpersonen (nicht ganze Familien) auf die Felder gehen.
Bei uns gibt es einen gewerblichen Angelteich. Darf ich da wieder angeln? Ja. Das Angeln in gewerblich betriebenen Angelteichen ist seit dem 6. Mai 2020 wieder erlaubt. Die vorgeschriebenen Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Kann ich mir ein neues Auto kaufen? Der Handel von Kraftfahrzeugen ist nach § 3 Nr. 7 Buchst. s der „Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ vom 17. April 2020 explizit gestattet. Nach § 8 Abs. 1 der o.a. Verordnung gilt für alle Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften (und hierzu zählen auch Autohäuser), dass diese einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen haben. Zudem ist sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesender Person gewährleistet sind. Die Betreiberinnen und Betreiber haben zudem Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten. Wenn ich mir ein Auto kaufen möchte, was ist hinsichtlich der Probefahrt zu beachten? Probefahrten sind unter Einhaltung von Hygieneregeln zulässig. Am besten ist es, wenn die Probefahrt kontaktlos vorbereitet wird und der Kunde die Fahrt dann alleine absolviert ohne einen Mitarbeiter des Autohauses im Fahrzeug. Darf ich auf die niedersächsischen Inseln fahren? Das wichtigste vorweg: touristische Aufenthalte auf den Inseln sollen nach und nach wieder möglich sein. Die in § 7a der Verordnung aufgelisteten Sonderregelungen für die Inseln sind schon jetzt weiter gelockert worden. Sie dürfen schon bislang auf die Insel befördert werden, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner, Ihre Eltern oder Kinder mit erstem Wohnsitz auf der Insel besuchen möchten. Das gleiche gilt für Menschen, die dauerhaft auf der Insel arbeiten, Journalisten, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende, zukünftig aber auch Zahnmediziner und Tierärztinnen und -Tierärzte. Ab dem 6. Mai 2020 nimmt die Fähre Sie auch mit, wenn Sie dort eine Zweitwohnung besitzen oder ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz nachweisen können. Allen Tagestouristen ist das Betreten der Insel gestattet, wenn die jeweilige Kommune es erlaubt. (Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus) Dürfen Dauercamper wieder auf ihren Platz fahren bzw. ihren dort ggfs. bereits stehenden Wohnwagen wieder nutzen? Ja. Die Lockerungen beginnen am 6. Mai 2020. Dauercamper und Besitzer einer Zweitwohnung dürfen dann ihren Camper bzw. ihre Wohnung wieder aufsuchen. Kann ich mein eigenes Ferienhaus bzw. meine eigene Ferienwohnung in Niedersachsen nutzen? Ja. Die Lockerungen beginnen am 06.05.2020. Dauercamper und Besitzer einer Zweitwohnung dürfen dann ihren Camper bzw. ihre Wohnung wieder aufsuchen. Können Personen, die im Sommer einen Urlaub in Niedersachsen gebucht haben, darauf hoffen, dort auch tatsächlich hinfahren zu können? Ja. Die bislang geplanten Lockerungen im Bereich Tourismus sehen bei weiterhin geringen Neuinfektionszahlen weitergehende Öffnungen noch vor dem Pfingstwochenende vor. (Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus) Welcher Teil der Rechtsverordnung gilt denn über den 10. Mai 2020 hinaus und warum ist das so? In § 1 Abs. 6 ist geregelt, dass bis zum Ablauf des 31. August 2020 alle Veranstaltungen,
Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden verboten sind (= Großveranstaltungen). Zu den bis zum 31. August 2020 verbotenen Großveranstaltungen gehören unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. (siehe § 1 Absatz 6 und § 13 der Verordnung). Diese ausdrückliche und längerfristige Regelung ist in die Verordnung aufgenommen worden mit dem Ziel der Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Veranstalter solcher Großveranstaltungen. Verboten wird übrigens auch der Besuch von gegebenenfalls illegal stattfindenden Großveranstaltungen. Mindestens bis zum 10. Mai 2020 sind allerdings auch alle anderen öffentlichen Veranstaltungen – unabhängig von ihrer Größe – verboten! Was sind bis Ende August verbotene Großveranstaltungen? Und was gilt für kleinere Veranstaltungen? Alle öffentlichen Veranstaltungen (kleine wie große) sind derzeit noch verboten. Ausgenommen sind Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien (siehe dazu §1 Absatz 5 Ziffer 4). Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter Infektionsschutzaspekten besonders gefährlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Verbot öffentlicher Veranstaltungen auch über den 10. Mai 2020 hinaus gelten wird. Großveranstaltungen sind in jedem Fall bis zum 31. August 2020 verboten. Unter den Begriff Großveranstaltungen fallen alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden (§ 1 Absatz 6). Bedeutet das, dass auch Profifußballspiele nicht vor Publikum stattfinden dürfen? Ja. Was ist mit politischen Demonstrationen? Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden. Das wird in der Verordnung durch einen neuen Absatz 4 in § 2 geregelt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen aber den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und es müssen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Ich habe gehört, dass Autokinos und ähnliches wieder zulässig sind, stimmt das? Ja, der Betrieb und die Nutzung von Einrichtungen sowie die Durchführung und der Besuch von Autokinos und Autokonzerten sind seit dem 6. Mai 2020 wieder zulässig. § 1 Absatz 7 sieht aber vor, dass Nutzerinnen, Nutzer, Besucherinnen und Besucher während der gesamten Zeit in ihren geschlossenen Fahrzeugen verbleiben müssen. In begründeten Einzelfällen darf das Fahrzeug verlassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern der betreffenden Person zu anderen Personen außerhalb des Fahrzeugs eingehalten wird. Ein solcher begründeter Einzelfall könnte beispielsweise ein nicht aufzuschiebender Besuch einer sanitären Anlage sein. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen Maßnahmen zur Steuerung der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Dürfen Gaststätten und Restaurants wieder öffnen? Gaststätten und Restaurants dürfen aller Voraussicht nach bei weiterem moderaten Infektionsgeschehen ab dem 11.05.2020 auch wieder eine Bewirtung vor Ort anbieten. Die Details zu dieser Öffnung sollen am Freitag, 8. Mai 2020 mit der nächsten Änderung der Rechtsverordnung vorgestellt werden. Erste Fragen und Antworten finden Sie auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums. Bislang dürfen Gaststätten, Restaurants und Cafés Speisen und Getränke nur außer Haus verkaufen. Natürlich können sie ihre Gäste auch mit
Speisen und Getränken beliefern. Die Details finden sich in § 6 der Verordnung. Wichtig ist, dass bei einem 'Außer-Hausverkauf' ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sichergestellt werden muss. Der Verzehr von Speisen und Getränken bleibt zunächst noch mindestens bis Montag, 11. Mai 2020, innerhalb eines Umkreises von 50 m zu den Restaurationsbetrieben untersagt. Aufgehoben ist jedoch die Soll-Vorschrift der bargeldlosen Bezahlung. Gilt dieser Abstand von 50 m auch für ein in einer Eisdiele erworbenes Leckeis? Bei der Anwendung der Verordnung darf insofern pragmatisch vorgegangen werden, als durch erstes rasches Lecken an einer Eiskugel während des zügigen Sichentfernens von der Eisdiele ein Heruntertropfen des Eises auf Kleidung oder Fußboden verhindert werden darf. Für den Verzehr des Resteises gilt jedoch der Abstand von 50 Metern. ;-) Wann beginnt der Schulunterricht wieder? Das Land Niedersachsen hat seine Schulen seit dem 27. April 2020 zunächst für Abschlussklassen wieder geöffnet, um den Schülerinnen und Schülern ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die Abitur- wie auch alle anderen Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert- Koch-Instituts stattfinden. Um all dies zu ermöglichen, wurde ein neuer § 1a Absatz 1 in die Verordnung eingefügt. Seit dem 4. Mai 2020 kehren nach und nach weitere Jahrgänge in den Präsenzunterricht zurück. Für alle Schülerinnen und Schüler, die noch nicht wieder in die Schulen zurückkehren, sind die ab dem 22. April 2020 gegebenen Hausaufgaben verpflichtend. Für Fragen und Antworten zum Schulunterricht gehen Sie zu den FAQ des Kultusministeriums. (Link) Gibt es denn für andere Kinder auch weiterhin eine Notbetreuung an Schulen? Ja, eine Notbetreuung in kleinen Gruppen gibt es auch weiterhin an Schulen und zwar für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und teilweise darüber hinaus an Ganztagsschulen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen, aber die Betreuungskapazitäten werden ausgeweitet. In Zukunft gilt – so § 1a Absatz 2 der neuen Verordnung – dass Kinder in die Notbetreuung aufzunehmen sind, wenn mindestens eine oder ein Erziehungsberechtigte/r in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist und die Betreuung der Kinder nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Weiterhin möglich ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen, wie beispielsweise drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall. Es soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die Notbetreuung nutzen können. Was ist mit der Notbetreuung in Krippen, Kitas und Horten? Auch in Kitas, Krippen und Horten gibt es weiterhin eine Notbetreuung und auch hier werden die Betreuungskapazitäten ausgeweitet auf Familien, in denen ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist, oder wenn es sich um einen besonderen Härtefall handelt. die FAQ des Kultusministeriums. Ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig im Einsatz – kann ich die Notbetreuung in Anspruch nehmen? Kinder von ehrenamtlich Tätigen können generell dann zugelassen werden, sofern eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Dass die
Berufsfeuerwehr ein solcher Berufszweig ist, steht außer Frage. Für die Freiwillige Feuerwehr hält das Kultusministerium im Einzelfall eine Zulassung ebenfalls für angezeigt – allerdings leider nur während der Zeit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit, nicht während der übrigen Zeit, in der die Person einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Weitere Lockerungen wurden in Aussicht gestellt. Ist die Betreuung von kleinen Kindern in einem Privathaushalt jetzt wieder zulässig? Nach §1 der Rechtsverordnung gilt der Grundsatz, dass jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren muss. Davon macht der neue Abs. 2 eine wichtige Ausnahme: Die private Betreuung von höchstens fünf Kindern, die nicht zum Hausstand der betreuenden Person gehören, ist wieder zulässig. Diese Kinder dürfen jedoch insgesamt aus höchstens drei unterschiedlichen Familien stammen. Die eigenen Kinder der betreuenden Person müssen auf diese Höchstzahl von fünf Kindern angerechnet werden. Wenn ein Kind während des Betreuungszeitraums ausscheidet, kann es nicht durch ein anderes Kind ersetzt werden. Gibt es irgendwelche Zeitvorgaben für die private Betreuung von Kindern? Ja, die Betreuung im privaten Bereich von bis zu fünf Kindern muss auf einzelne Tagesabschnitte beschränkt werden, sie darf also nicht den ganzen Tag andauern. Und der Betreuungszeitraum darf insgesamt nicht länger als drei Monate betragen. Was muss man sonst noch beachten bei der privaten Betreuung von Kindern? Die betreuende Person muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr einer Corona- Infektion möglichst klein zu halten. Dabei muss insbesondere auf eine gute Hygiene und wenn irgend möglich auch auf Abstände geachtet werden. Es ist jedoch klar, dass im privaten Bereich Kinder nicht ununterbrochen 1,5 Meter Abstand einhalten werden. Umso wichtiger ist, dass sich die kleine Kindergruppe so viel wie möglich draußen aufhält oder die Räume, in denen sie spielt, zumindest gut belüftet sind. Man sollte die Kinder auch immer wieder daran erinnern, dass sie in die Armbeuge husten oder niesen und sich möglichst oft und gut die Hände waschen. Sollten die privat betreuten Kinder und die Betreuungspersonen Alltagsmasken tragen Auf Mund-Nasen-Bedeckungen sollte man insbesondere bei kleinen Kindern verzichten. Kleine Kinder können die Atmung unter der Maske meist noch nicht korrekt durchführen. Es ist auch nicht sehr wahrscheinlich, dass diese ununterbrochen richtig getragen werden und sie bergen durchaus auch Erstickungs- und Verletzungsgefahren beim Spielen. Ich habe gehört, dass es auch Dokumentationspflichten gibt? Ja, während des gesamten Betreuungszeitraums muss die betreuende Person die Namen, Vornamen und die Anschrift aller bei ihr betreuten Kinder in geeigneter Weise dokumentieren. Gut wäre es, wenn sie sich auch die Telefonnummern aufschreiben. Nur so können etwaige Infektionsketten nachverfolgt werden, falls bei einem Kind oder einem Elternteil das Coronavirus nachgewiesen wird. Diese Dokumentation muss dem Gesundheitsamt vorgelegt werden, da die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie für die Nachverfolgung von Infektionsketten benötigen. Ansonsten sind all diese Informationen nach einer angemessenen Zeit von etwas über drei Wochen nach Beendigung der Betreuungssituation zu löschen. Was passiert, wenn sich ein Kind oder sogar mehrere Kinder infizieren? Muss die betreuende Person dann haften? Nein, eine besondere Haftung besteht nicht. Allen Eltern, die ihr Kind in eine solche private
Betreuungsgruppe geben, muss aber bewusst sein, dass damit auch ein gewisses Infektionsrisiko verbunden ist. Spielplätze werden wieder geöffnet, ist das nicht gefährlich? In der Tat haben sich alle Länder gemeinsam dazu entschieden, die Spielplätze - und zwar nur die Außenspielplätze - wieder zu öffnen. An der frischen Luft verbreiten sich Corona-Viren deutlich schlechter als in geschlossenen Räumen. Deshalb ist die Gefahr einer Ansteckung draußen geringer als drinnen. Für Körper und Seele von Kindern ist es ganz wichtig, dass sie endlich auch wieder mit anderen Kindern spielen und sich gemeinsam bewegen dürfen. Dieser Aspekt war ausschlaggebend für die Öffnung der Spielplätze. Besonders im städtischen Raum gibt es nicht viele Orte, an denen Kinder sich ungefährdet draußen bewegen können. Wie wird denn sichergestellt, dass es auf Spielplätzen nicht zu Ansteckungen mit dem Corona-Virus kommt? Das kann nicht sichergestellt werden, alle Beteiligten können aber versuchen, die Gefahr möglichst klein zu halten. Deshalb regelt die neue Verordnung in § 2f, dass der Besuch und die Nutzung eines Spielplatzes durch Kinder bis zwölf Jahren nur unter Aufsicht einer volljährigen Person zulässig ist. Diese Person soll dann darauf achten, dass die Kinder während des Spielens auf dem Spielplatz möglichst jederzeit einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Kindern oder zu anderen Erwachsenen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, einhalten. Älteren Kindern traut man es zu, selbst auf den nötigen Abstand zu achten. Und natürlich müssen auch die Erwachsenen, die am Rande des Spielplatzes stehen und sitzen, untereinander und zu anderen Kindern diesen Mindestabstand einhalten. Hier ist die Vorbildfunktion absolut wichtig. Warum wird nicht auch auf Spielplätzen dokumentiert, wer sich wann dort aufhält? Anders als bei einer privaten Betreuung von Kindern zu Hause wäre eine solche Dokumentation nicht wirklich durchführbar. Dafür kommen an einem Tag viel zu viele unterschiedliche Kinder auf einen solchen Spielplatz. Es bleibt aber Kommunen unbenommen, zu versuchen, dies durch eine staatliche Aufsicht sicherzustellen. Es wird allerdings nicht für alle durch das Land vorgeschrieben. Daran werden sich die Mitgliedsgemeinden unserer Samtgemeinden nicht beteiligen. Darf ich endlich wieder in den Zoo gehen und was muss ich dabei beachten? In der Tat dürfen ab dem morgigen Tag Zoos, Freizeit- und Tierparks wieder öffnen. Die Betreiber müssen darauf achten, dass sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig in den Zoo oder in den Park bewegen. Mindestabstände sind immer und überall einzuhalten. Dafür sollte, wenn irgend möglich, der Einlass reglementiert werden. Idealerweise würden Karten nur im Vorverkauf verkauft werden. Es muss kritisch geprüft werden, ob zunächst auf besondere Attraktionen, wie öffentliche Elefanten- oder Raubtierfütterungen verzichtet wird. Es müssen in hinreichender Zahl sanitäre Anlagen offenstehen und mit genügend Seife und gegebenenfalls auch Desinfektionsmitteln ausgestattet sein. Welche kulturellen Einrichtungen sind ab dem 6. Mai 2020 wieder geöffnet? Geöffnet werden können ab dem 6. Mai 2020 alle Museen und Ausstellungen, egal ob in geschlossenen Räumen oder draußen. Dazu gehören dann auch Freilichtmuseen und Gedenkstätten aller Art. Wichtig ist, dass bei dem Besuch von Ausstellungen, Indoor-Museen und Gedenkstätten zu jedem Zeitpunkt der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Außerdem ist auf absolute Hygiene zu achten, die Besucherinnen und Besucher werden
angehalten, sich die Hände zu waschen und die Nies- und Hust-Etikette einzuhalten. Die Betreiber der Einrichtung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vorzusehen. Es dürfen sich immer nur so viele Besucherinnen und Besucher in den Räumen der Einrichtung aufhalten, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkehrsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Warum bleiben Theater, Opern und Konzerthäuser und auch Kinos erst noch geschlossen? Die vollständige Öffnung von Theatern, Opern und Konzerthäusern, aber auch von Kinos, ist derzeit leider noch nicht möglich. Denn wo sich viele Menschen auf engem Raum zusammenfinden, ist die Gefahr einer Übertragung von Mensch zu Mensch nicht zu unterschätzen. Zurzeit plant das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur daher, Theatern zukünftig die Möglichkeit eines experimentellen Spielbetriebs mit wenigen Schauspielern auf großen Bühnen oder auch Aufführungen unter freiem Himmel zu ermöglichen. Selbstverständlich unter strengen Hygieneregeln. Was ist mit Fahrschulunterricht? Ist der auch wieder erlaubt? Der praktische Fahrunterricht in einer Fahrschule gehört zu den nach § 7 Absatz 2 der Verordnung untersagten „nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann“. Zulässig sind jedoch der theoretische Unterricht, die Vorbereitung auf und die Durchführung der theoretischen Prüfung sowie der praktische Unterricht mit voraus- oder hinterherfahrenden motorisierten Zweirädern (also Motorrädern). Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass jede Person beim Betreten und Verlassen des Betriebs oder der Einrichtung sowie beim Aufenthalt dort einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Fahrschulbetreiber müssen alle zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr notwendigen Hygienemaßnahmen treffen. Ach ja, und es muss Möglichkeiten der Desinfektion geben. Wichtig ist noch, dass Namen, Vornamen und Kontaktdaten aller am Unterricht sowie an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen teilnehmenden Personen dokumentiert werden. Die Dokumentation ist drei Wochen nach Abschluss des Unterrichts, der Vorbereitung oder der Prüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Stimmt es, dass Besuche in Alten- und Pflegeheimen wieder erlaubt sind? Leider nein, grundsätzlich bleiben Besuche von Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen untersagt. Sie können zukünftig aber von den Gesundheitsämtern vor Ort unter Auflagen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die „Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines Hygienekonzepts nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.“ Das ergibt sich aus § 2a der Verordnung. Darf ich mit dem Bus oder der Bahn fahren? Ja, allerdings gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung. Damit ist ausdrücklich auch das Tragen eines Schals oder eines Tuchs gemeint, sofern Mund und Nase vollständig bedeckt werden. Auch die Abstandsregelungen müssen beachtet werden, wo immer das möglich ist. Gleichwohl gilt auch hier besondere Achtsamkeit und das Gebot der Kontaktreduzierung und Einhaltung der hygienischen Standards. Muss ich mich immer in Quarantäne begeben, wenn ich meine Partnerin/meinen Partner in einem anderen Land, zum Beispiel den Niederlanden, besucht habe?
Nein. Wer sich nicht länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat und keine Symptome einer Covid-19 Erkrankung aufweist, muss nicht in Quarantäne. Für Personen, die sich länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann die zuständige Behörde (das Gesundheitsamt) zur Vermeidung von besonderen Härten eine Befreiung von der Quarantänepflicht erteilen. Aus Sicht des Landes würde es dabei durchaus eine besondere Härte darstellen, seine Partnerin/seinen Partner nicht mehr sehen zu dürfen, nur weil er oder sie in einem anderen Land lebt. Das gleiche gilt auch umgekehrt für Menschen in Niedersachsen, die Besuch von ihrer Partnerin/ihrem Partner aus einem anderen Land bekommen. Wir sind auf der Suche nach einer neuen Wohnung – dürfen noch Besichtigungen durchgeführt werden? Ein klares Jein! Mit Blick auf die Kontaktbeschränkungen ist die Besichtigung einer noch bewohnten Wohnung an sich nicht zulässig. Wenn ein Wohnungswechsel jedoch unbedingt notwendig ist und nur einer der bisherigen Bewohner oder ein Makler bei der Besichtigung anwesend ist, nur eine Person oder ein Paar die Wohnung besichtigt und dabei der notwendige Mindestabstand eingehalten wird, ist eine Besichtigung zulässig. Leerstehender Wohnraum darf natürlich besichtigt werden, auch dies aber bitte nur einzeln oder als Paar und nicht wie oftmals praktiziert in Gruppenbesichtigungen. Dürfen sich Paare gegenseitig besuchen? Selbstverständlich dürfen sie das! Ehe- und Lebenspartnern war und ist es nicht verboten, sich zu besuchen, auch wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt teilen. Dasselbe gilt für alle anderen partnerschaftlichen Verbindungen, die aus zwei Personen bestehen. Kann ich Menschen besuchen, die nicht alleine klarkommen? In jedem Fall gestattet ist die Betreuung älterer oder kranker oder aus sonstigen Gründen hilfsbedürftiger Personen sowie Minderjähriger. Diese Besuche erfolgen oft auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind. Natürlich gilt es dabei, den Mindestabstand einzuhalten. Idealerweise sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung benutzt werden. Sind sonstige Besuche zulässig? Direkte Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein. Die denkbaren Konstellationen sind dabei sehr unterschiedlich: Manche treffen sich mit ihren bereits ausgezogenen Kindern, andere mit nur einem engen Freund oder einer Freundin, wieder andere mit dem Ehepaar aus der Nachbarschaft. Eine abschließende Aufzählung ist insofern gar nicht möglich. Das Grundprinzip der Kontaktminimierung bleibt gleichwohl: Der Kreis, der sich treffenden Menschen soll möglichst klein und idealerweise gleichbleibend sein. Sind Feiern erlaubt? Alle physischen Kontakte sollen wie bisher auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Partys jeglicher Art sind daher leider weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Hochzeiten und Beerdigungen: Sie können im engsten Familien- und Freundeskreis begangen werden. Die Höchstgrenze liegt in beiden Fällen bislang bei zehn teilnehmenden Personen.
Weshalb die Grenze von zehn Personen bei Beerdigungen? Das Vorgehen der evangelischen Landeskirche hat sich bewährt. Zu Beerdigungen kommen häufig ältere Menschen, die aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig sind. Aus diesem Grund muss die Anzahl der Teilnehmenden leider streng limitiert werden. Priester und Sargträger zählen nicht zu der Obergrenze von zehn Personen dazu. Was passiert, wenn ich gegen die Verordnung verstoße? Verstöße gegen die Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Den Bußgeldkatalog habe ich bereits in einer vorherigen E-Mail versendet. Darf ich einen im Sterben liegenden Menschen, dem ich nahestehe, begleiten? Ja, Abschied nehmen ist wichtig und natürlich zulässig. Die Begleitung Sterbender ist sowohl zuhause als auch in Einrichtungen möglich. In Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern muss sie jedoch im Rahmen und in Absprache mit den dort Verantwortlichen erfolgen. Dürfen Osteopathinnen und Osteopathen praktizieren? Für sie gilt dasselbe wie für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten: Diese Dienstleistungen sind ab dem 6. Mai 2020 wieder zulässig. Dabei sind die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen einzuhalten. In der nächsten Woche wird meine Küche geliefert – muss ich den Aufbau jetzt absagen? Das brauchen Sie nicht. Sofern Ihr Dienstleister den Termin wahrnimmt, können Sie sich auf die neue Küche freuen. Die Lieferung und der Aufbau von Waren sind weiterhin zulässig. Wir haben noch Farbe im Keller und würden gerne renovieren – wer darf mir helfen? Natürlich können Sie einen Handwerksbetrieb beauftragen oder auf die fleißigen Hände in Ihrem gemeinsamen Haushalt setzen. Fachkundige Helfer und Helferinnen im Freundeskreis sollten Sie allerdings möglichst vermeiden. Ich bin Single und in einem Onlineportal aktiv – darf ich mich für Datings treffen? Von persönlichen Treffen sollten Sie in Zeiten von Kontaktbeschränkungen möglichst Abstand nehmen. Unbenommen bleiben Ihnen aber alle weiteren Kommunikationsmöglichkeiten, um etwaige romantische Bande zu knüpfen. Eine sympathische Mail oder sogar ein handgeschriebener Brief ersetzen zwar kein persönliches Treffen, sind aber mitunter nicht weniger aufschlussreich. Wie verhält es sich mit der Soforthilfe vom Bund für kleine Unternehmen – wer bekommt die genau? Die Soforthilfe ist für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirtinnen und Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeit) vorgesehen, soweit sie wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Das Antrags- und Auszahlungsverfahren wird über die NBank abgewickelt.
Was bedeutet eigentlich Kurzarbeit und muss ich etwas dafür tun? Sie persönlich, als einzelne Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, müssen dafür nichts tun. Zur Vermeidung von Kündigungen, etwa wegen der schlechten oder nicht mehr vorhandenen Auftragslage, kann Ihr Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Das Geld entspricht dann ungefähr dem derzeitigen Arbeitslosengeld und wird dann von Ihrem Arbeitgeber gezahlt. Sie müssen also nichts als Einzelperson veranlassen. Viele meiner Familienmitglieder (Geschwister, Neffen und Nichten) wohnen im Nachbarort – dürfen wir uns beim Spaziergang treffen? Leider nein! Soweit in den kontaktreduzierenden Maßnahmen vom Aufenthalt von Familien in der Öffentlichkeit gesprochen wird, dann bezieht sich das auf die Familienangehörigen in einem gemeinsamen Hausstand. Ansonsten gilt auch hier weiterhin die Regel, dass Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen zu unterlassen sind. Wir haben in zwei Wochen unseren Hochzeitstermin... Der „schönste Tag im Leben“ ist zulässig, muss aber etwas bescheidener ausfallen als vielleicht geplant! Die ganz große Feier müssen Sie leider verschieben, zulässig ist gleichwohl die Teilnahme an Hochzeitsfeiern im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt zehn Personen umfasst. Unser Motorrad-Club plant am Sonntag seine erste gemeinsame Tour – mit Abstand ist das doch möglich? Das Motorrad darf selbstverständlich aus der Garage geholt werden. Und wenn der Club aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, dürfen Sie auch gerne gemeinsam fahren. Ansonsten gilt auch hier die Zwei-Personen-Regel, das heißt, Gruppenausfahrten sind derzeit nicht möglich, erst recht keine gemeinsamen Pausen in größerer Gruppe. Wir wollen unseren älteren Nachbarn helfen und wissen nicht, ob wir das wegen des Risikos machen dürfen? Unbedingt dürfen Sie das! Es gibt viele Menschen, die sich in dieser Zeit über Unterstützung freuen, wenn nicht sogar darauf angewiesen sind. Sprechen Sie Ihre Nachbarn daher ruhig an – beachten Sie dabei aber bitte zwingend den Mindestabstand von 1,5 Metern. Sie können auch gerne Ihre Telefonnummer in den Briefkasten oder an die Tür stecken. Es gibt viele Wege, um in Kontakt zu treten und zu helfen! Und bei einem Kontakt (zum Beispiel: Einkauf vorbeibringen) schützen Sie Ihre Nachbarn am besten, wenn Sie dabei eine Mund-Nase- Bedeckung tragen. Was passiert, wenn ich mich nicht an die Zwei-Personen-Regel halte? Bitte beachten: Die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen wird sehr konsequent durchgesetzt – wenn nötig mit Zwangsmitteln. Ein Verstoß gegen die Zwei-Personen-Regel kann mit einem Bußgeld von 200 bis 400 Euro geahndet werden. Ich bin soloselbstständig und habe keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt – wer hilft mir nun? In diesem Fall wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an das örtliche Jobcenter. Weitere Informationen finden Sie auch hier: Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Ich verliere bald meinen Arbeitsplatz – was muss ich tun? Melden Sie sich umgehend telefonisch oder online arbeitsuchend. Die Arbeitsagentur unterstützt Sie bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung und errechnet, ob Sie Anspruch auf finanzielle Leistungen haben. Hierzu gibt es nachstehende Rufnummer: 0800 4555500. Oder Sie wählen gleich direkt die Nummer des örtlichen Jobcenters: Darf sich mein Kind in der Wohnung des getrenntlebenden Elternteils aufhalten? Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder auf jeden Fall besuchen (und natürlich auch umgekehrt). Angesichts der Bedeutung von Umgangskontakten für die Eltern-Kind-Beziehung gehören diese Kontakte grundsätzlich zu dem „absolut nötigen Kontaktminimum“. Dürfen Elternteile, die von ihren Kindern getrennt leben oder nicht dauerhaft zusammen leben, ihre Kinder weiterhin besuchen oder treffen? Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder weiterhin besuchen (und umgekehrt). Allerdings sollten auch hier weitere soziale Kontakte mit Dritten vermieden werden. Außerdem sollte die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung beachtet werden. Wir wollen unsere direkten Nachbarn (ca. 5 Personen) zum Angrillen einladen und uns über gegenseitige Unterstützung bei Corona austauschen – dürfen wir das? Angrillen können Sie gerne – aber bitte möglichst ohne Nachbarn! Direkte Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein. Tauschen Sie sich über die Hecke aus (1,5 Meter Abstand), telefonieren Sie oder verabreden Sie sich vielleicht mal über Skype, Facetime o.ä. Es gibt viele kreative Möglichkeiten, sich auszutauschen. Bei uns steht zum Monatswechsel ein Umzug an – wie viele Personen dürfen mir helfen? Umzüge sollten, wenn möglich, mit einer professionellen Umzugsfirma unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Mitarbeitern durchgeführt werden. Bei einem unbedingt notwendigen Umzug, der nicht mit einem Unternehmen stattfinden kann, sollte vor allem auf die Mitglieder des gemeinsamen Hausstands gesetzt werden, da höchsten eine externe Privatperson mithelfen darf. Auch dann ist bei allen Verrichtungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ich muss täglich mein Pferd versorgen und bewegen – darf ich noch zum Stall fahren? Selbstverständlich. Die Versorgung, Betreuung und Ausführung von Tieren ist nicht eingeschränkt. Im Stall gilt aber gleichermaßen das Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Menschen (natürlich nicht zum Tier). Darf ich mich wenigstens wieder mit meinen engsten zwei Freundinnen/Freunden draußen treffen? Nein! Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind weiter zu unterlassen und werden ggf. durch die Ordnungskräfte unterbunden. Sie dürfen sich aber mit einer/einem engen Freundin/Freund draußen treffen.
Meine Lebensgefährtin/Mein Lebensgefährte wohnt in einer anderen Stadt – dürfen wir uns noch sehen? Ja. Der Besuch bei Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ist wie bisher möglich. Dürfen wir mit unseren kleinen Kindern die Großeltern besuchen? Sie dürften, aber – so schwer es auch fällt – wir raten eher von einem Besuch ab. Der Schutz von älteren Menschen hat oberste Priorität. Halten Sie bitte dennoch Kontakt, telefonieren Sie oder tauschen sich mal über Sykpe, Facetime o.ä. aus. Es gibt viele kreative Möglichkeiten, um in Kontakt zu bleiben. Wir sind zu viert in einer Fahrgemeinschaft organsiert – gilt hier auch die Kontaktbeschränkung? Die geltenden Regelungen sehen keine Beschränkung auf eine Besetzung mit maximal 2 Personen pro PKW vor. Soweit möglich, ist aber ein Abstand von 1,5 m zum Fahrzeugführer sowie zwischen den beförderten Personen untereinander einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um in einer Wohnung zusammenlebende Personen. Ist dies nicht möglich, ist zumindest der entsprechend der Fahrzeuggröße jeweils größtmögliche Abstand einzuhalten. Dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen privaten Fahrgemeinschaften zur Arbeit und privaten Fahrgemeinschaften zu einem privaten Zweck. Darf ich noch mit meinem Hund Gassi gehen? Unbedingt, aber beim zufälligen Zusammentreffen mit anderen Hundebesitzerinnen und Hundebesitzern unbedingt Abstand halten. Dürfen wir als Familie, wir haben drei Kinder, noch gemeinsam rausgehen? Ja und zwar sogar ohne den sonst vorgeschriebenen Abstand untereinander! Aber draußen bitte Abstand (1,5 Meter) zu allen anderen Personen halten. Dürfen wir als Wohngemeinschaft, wir sind zu fünft, gemeinsam rausgehen? Ja, in diesem Fall sollten Sie aber Ihre Personalausweise dabei haben, da eine Gruppe von vermutlich Gleichaltrigen sicher durch die Ordnungskräfte kontrolliert wird. Und natürlich gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb Ihrer WG. Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich und ich weiß nicht, worauf ich achten muss, ob ich zur Risikogruppen gehöre oder eine Maske tragen muss? Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter 0511 120-6000 von Montag bis Freitag von 8 bis 22 Uhr sowie am Wochenende von 10 bis 20 Uhr. Eine Übersicht mit weiteren wichtigen Telefonnummern und Unterstützungsangeboten finden Sie hier: Die wichtigsten Hotlines und Hilfsangebote zur Corona-Krise Meinen Urlaub in Niedersachsen habe ich bereits bezahlt – wer bezahlt mir jetzt die Kosten aufgrund dieser Maßnahmen? Dies ist von vielen Faktoren abhängig und kommt auf den Einzelfall an. Sie finden eine Übersicht zu gesetzlichen Regelungen hier. Bekomme ich persönlich eine Entschädigung, weil mein Betrieb jetzt schließt oder ich in Kurzarbeit muss oder mein Hotel das Zimmer storniert?
Nein, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§56) erhält nur, wer aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen wird. Die aktuellen Anordnungen etwa zur Unterrichtsuntersagung, Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Beschränkungen des Betriebs von Gaststätten oder im Hotelbetrieb etc. sind nach § 28 IfSG ergangen. Hierfür ist nach dem Infektionsschutzgesetzt keine Entschädigung vorgesehen. Wie ist das mit Handwerkern? Kann ich noch Aufträge vergeben oder entsprechende Dienstleistungen abrufen? Ja, Handwerker und andere Dienstleister unterliegen keinen Beschränkungen. Zu beachten sind gleichwohl die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. Wie verhält es sich beim Besuch von Freunden oder Familienmitglieder im Krankenhaus? Grundsätzlich besteht ein Besuchsverbot in Krankenhäusern, Kliniken wie auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Ausgenommen sind hiervon Besuche: - von werdenden Vätern, - von Vätern neugeborener Kinder, - von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen - und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
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