Alltag in Zeiten des Coronavirus - Samtgemeinde Boerde Lamstedt

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Alltag in Zeiten des Coronavirus - Samtgemeinde Boerde Lamstedt
Alltag in Zeiten des Coronavirus
                                     Stand: 07. Mai 2020

Das Verordnungsgeschehen in Niedersachsen ist sehr dynamisch und deshalb vielleicht
etwas unübersichtlich. Um welche Änderungen geht es aktuell?
Mit der am 6. Mai 2020 vorgestellten Änderungsverordnung werden die in der vergangenen
Woche zwischen den Ländern und dem Bund geeinten Schritte und die darüber hinaus im
Landeskabinett entschiedenen Lockerungen umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise die
private Betreuung von Kindern, die Öffnung von Spielplätzen, die Ausübung religiöser
Handlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen, aber auch die Öffnung erster kultureller
Angebote wie Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten. Geregelt wird auch die
Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten sowie die Öffnung von Outdoor
Sportanlagen. Von nun an können sich auch Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper zu
touristischen Zwecken wieder in ihren Wochenend- oder Feriendomizilen aufhalten. Die aus
einer weiteren Videoschalte am 6. Mai 2020 zwischen den Länderchefs und der Kanzlerin
stammenden Änderungen sowie die ggfs. darüber hinaus für Niedersachsen geplanten
Neuregelungen (siehe Stufenplan) sollen dann am Freitag, 8. Mai 2020, unterschrieben,
gedruckt und verkündet werden. Sie gelten ab Montag, 11. Mai 2020. Zu den einzelnen
Änderungen wird die Samtgemeindeverwaltung noch gesondert berichten.
Warum gibt es in Niedersachsen eine „Maskenpflicht“?
Es gibt keine Maskenpflicht, wohl aber die Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-
Nasen-Bedeckung zu tragen. Die wenigsten Menschen haben Freude bei dem Gedanken,
einen Teil des eigenen Gesichts verdecken zu müssen. Es gibt allerdings Situationen, in denen
– gerade unter den Bedingungen zunehmender Lockerungen – wieder mehr Menschen
zusammenkommen werden und der notwendige Abstand nicht immer eingehalten werden
kann. Dies gilt insbesondere in Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch im Einzelhandel, aber
auch beim Besuch von Museen, ausgenommen Freilichtmuseen, sowie in Ausstellungen,
Galerien und Gedenkstätten Mund und Nase in solchen Situationen mit einfachen Mitteln
abzudecken, schützt Dritte vor unseren Viren und ist deswegen sinnvoll. Entscheidend sind
und bleiben dennoch: Abstand halten und eine strikte persönliche Hygiene!
Wird das Kontaktverbot in Niedersachsen gelockert oder aufgehoben?
Nein. Nach wie vor gilt, dass die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den
Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren sind. Auf diese Weise konnte die Zahl der Neuinfektionen in einer gemeinsamen
Anstrengung der ganzen Gesellschaft in den letzten Wochen stark reduziert werden. Die
Einhaltung dieses Grundsatzes hat die bisher erfolgten und vorsichtig in Aussicht gestellten
Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht. Das Infektionsgeschehen erfordert auch in den
nächsten Wochen noch große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in
Niedersachsen. Auch über den kommenden Montag hinaus bleiben beispielsweise das
grundsätzliche Verbot von öffentlichen Veranstaltungen und die Kontaktbeschränkungen im
öffentlichen Raum auf Angehörige desselben Hausstandes oder eine weitere Person sowie die
strengen Quarantäneregeln für Einreisende aus dem Ausland bestehen.
Die Kirchen, Synagogen und Moscheen sind wieder geöffnet worden – was ist beim
Besuch eines Gotteshauses zu beachten?
Ministerpräsident Stephan Weil hat mit Vertreterinnen und Vertretern der großen
Religionsgemeinschaften in Niedersachsen eine Vereinbarung getroffen, nach der religiöse
Feiern in Kirchen, Synagogen und Moscheen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich
sind. Dies ist jetzt mit der ab dem 6. Mai 2020 geltenden neuen Rechtsverordnung umgesetzt
worden. Die Religionsgemeinschaften haben sich selbst zu umfangreichen Sicherheits- und
Hygienemaßnahmen verpflichtet, die dann auch in dem einschlägigen § 2 c der
Rechtsverordnung Eingang gefunden haben. So muss sichergestellt werden, dass jede Person
beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen
Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen
Hausstand angehört, einhält. Die Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen,
insbesondere die Nutzung von Gesangbüchern, Weihwasserbecken, Sammelkörben und
Messkelchen, ist nicht möglich. Außerdem sind Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet
sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Für
religiöse, die ausschließlich von Personen in geschlossenen Fahrzeugen besucht werden (vgl.
Auto-Gottesdienst), gilt, dass das Fahrzeug während der Veranstaltung nicht verlassen werden
darf.
Am 23.04.2020 hat der Fastenmonat Ramadan für uns begonnen – was haben wir dabei
zu beachten?
Die wichtigen und geschätzten Traditionen in Zeiten von Ramadan werden unter den
Aspekten des Infektionsschutzes aktuell leider nur eingeschränkt gelebt werden können. In
diesem Jahr kann nicht wie gewohnt in den Moscheen gebetet werden und auch das
abendliche gemeinsame Fastenbrechen muss sich möglichst auf die Familie beschränken, da
nach wie vor das Gebot der Kontaktminimierung gilt. Das bedeutet, dass die physischen
Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes
gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden müssen. Das Infektionsgeschehen
erfordert für uns alle auch in den nächsten Wochen weiterhin große Wachsamkeit, Disziplin
und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Dies bedeutet, dass auch während des
Ramadans in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück der Kreis der sich dort
treffenden Menschen möglichst klein und idealerweise möglichst gleichbleibend sein soll.
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren, sind
jedoch unter Auflagen wieder möglich. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer
Religionsgemeinschaft vor Ort, welche Aktivitäten wieder ermöglicht werden.
» Hier finden Sie die Antwort auf die Frage, was im Fastenmonat Ramadan zu beachten ist -
auf Türkisch, Arabisch und Farsi.
Welche Regelungen gelten denn für den Besuch zoologischer Gärten, Tierparks,
Freilichtmuseen, botanischer Gärten und ähnlicher Einrichtungen mit weitläufigen
Anlagen im Freien?
Der Besuch solcher Einrichtungen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim
Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung zu jeder
Zeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum
eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber sind verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung
des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei
Ansammlungen sowie Hygienemaßnahmen zu treffen. Dabei geht es wie immer darum, die
Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern.
Welche Regeln gelten für einen Friseurbesuch?
Friseure dürfen seit Montag, 4. Mai 2020, wieder öffnen. Um diese Öffnung unter den
Aspekten des Infektionsschutzes bestmöglich zu unterstützen, beachten Sie dabei bitte, dass
die Friseurinnen und Friseure verpflichtet sind, Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten mit
Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons zu dokumentieren. Diese Dokumentation
muss für drei Wochen dort aufbewahrt werden, damit eine etwaige Infektionskette
nachvollzogen werden kann. Dies ist aus unserer Sicht ein guter Kompromiss aus den
Aspekten des Infektionsschutzes und den nachvollziehbaren Wünschen der Bürgerinnen und
Bürger und der Branche.

Und wenn ich meinen Namen nicht angeben oder meine Daten nicht hinterlassen will?
Dann werden Sie auf diese Dienstleistungen verzichten müssen. Sie können nur die Haare
geschnitten bekommen, wenn Sie mit der Dokumentation einverstanden sind. Haben Sie bitte
Verständnis, wenn die Friseurinnen und Friseure hierauf bestehen. Wir wollen die bisherigen
Fortschritte nicht aufs Spiel setzen und insofern sind die jetzigen Lockerungen mit
Maßnahmen zum Infektionsschutz zu flankieren.
Was muss ich als Friseurin bzw. Friseur bei der Dokumentation der Kundendaten
beachten?
Die Dokumentation der Kundendaten muss datenschutzkonform erfolgen, d. h. die Daten
müssen technisch und organisatorisch vor unberechtigtem Einblick und Zugriff geschützt
werden. Insbesondere dürfen Kundinnen und Kunden nicht die Daten anderer Personen
einsehen können. Eine offen zugängliche Liste, in die sich nacheinander die Kundinnen und
Kunden selbst eintragen, wäre also nicht zulässig. Außerdem dürfen die Daten nur für die
vorgesehenen Zwecke des Infektionsschutzes verwendet werden. Daher dürfen diese Daten z.
B. nicht zum Aufbau bzw. Vervollständigung einer Kundendatei oder zu Werbezwecken
genutzt werden!
Da die Daten für die Zwecke des Infektionsschutzes nur drei Wochen aufbewahrt werden
dürfen, sind diese nach drei Wochen auch unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
Hier finden Sie einen Mustervordruck für die Dokumentation. Die Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege hat sich in Absprache mit dem Zentralverband des
Friseurhandwerks auf arbeitsschutzrechtliche Vorgaben geeinigt. Diese Vorgaben sind für
die Friseurbetriebe arbeitsschutzrechtlich verpflichtend und werden durch die
Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert. Auf der Internetseite der BGW sind dies
Arbeitsschutzstandards abrufbar.
Gibt es eine Beschränkung der Dienstleistungen im Friseursalon, weil dort teilweise
auch kosmetische Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Augenbrauen-,
Wimpernfärben)?
Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und
Bartpflege sind derzeit noch unzulässig. Dies ergibt sich jedoch nicht aus der
Rechtsverordnung, sondern aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW).
Fallen sogenannte Barber-Shops (also spezialisiert auf Bartpflege) unter die Friseur-
Öffnung?
Sofern ein Barber-Shop als Friseurhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, dürfen
dort zumindest weiterhin Haare geschnitten werden. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie das
Rasieren und die Bartpflege sind nach den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben
der BGW derzeit nicht erlaubt.

Muss ich als Kundin bzw. als Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung im Friseursalon
tragen?
Auch Kundinnen und Kunden müssen während des Friseurbesuchs eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen. Auf diese arbeitsschutzrechtliche Vorgabe hat sich die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege in Absprache mit dem
Zentralverband des Friseurhandwerks geeinigt. Diese Vorgaben sind für die Friseurbetriebe
verpflichtend und werden durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert.
Mir ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen – darf ich nun nicht zum Friseur?
Doch, Sie dürfen. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt in diesen Fällen, dass der Friseur oder
die Friseurin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, der den Standard N95 erfüllt
(anpassbar an die Gesichtsform) oder bei entsprechender Verfügbarkeit auch das Tragen einer
FFP2-Maske (ohne Auslassventil), da die einen etwas höheren Schutz bedeuten würde.
Wichtig ist allerdings, dass Sie nur dann zu einem Friseur oder einer Friseurin gehen, wenn
Sie keine Krankheitssymptome haben, die auf Covid-19 hindeuten (Fieber, trockenen Husten
etc.).
Dürfen mobile Friseurinnen und Friseure auch tätig werden?
Die Tätigkeit von mobilen Friseuren ist zulässig. Zu beachten ist dabei, dass in Alten- und
Pflegeheimen, sowie in Krankenhäusern bislang das Besuchsverbot auch für mobile Friseure
weiterhin gilt.
In den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft ist festgelegt, dass die
notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen
Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten, wie die entsprechenden Vorgaben
für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin
möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.
Dürfen Kosmetiksalons und Medizinische Fußpflege wieder öffnen?
Nach bisherigen Planungen und bei einem auch weiterhin moderaten Infektionsgeschehen
sollen diese Berufsgruppen ab dem 11.05.2020 wieder tätig werden dürfen. Es ist davon
auszugehen, dass ähnliche Auflagen gelten werden, wie bei den Friseursalons.

Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?
Bislang sind alle Geschäfte des Einzelhandels wieder geöffnet, die kleiner als 800 qm sind.
Größere Geschäfte können öffnen, müssen aber ihre Verkaufsfläche auf 800 qm reduzieren.
Diese Begrenzung auf 800 qm soll nach bisherigen Planungen bei einem weiterhin nur
geringen Infektionsgeschehen ab dem 11. Mai 2020 entfallen. Die Menschen haben sich
bislang im Einzelhandel zu einem großen Teil sehr umsichtig und vorsichtig verhalten. § 8 der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus macht jedoch auch
zukünftig strenge Vorgaben für den Einzelhandel: So muss ein Mindestabstand von 1,5
Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden, je 10 qm Verkaufsfläche darf nur eine
Person anwesend sein. Der Zutritt zu Verkaufsflächen muss gesteuert werden,
Warteschlangen müssen vermieden und Hygienemaßnahmen eingehalten werden, dazu gehört
nach § 9 auch eine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Einkaufscentern und
Passagen müssen auch die Zugänge an den Haupteingängen gesteuert werden,
Ansammlungen auf den Verkehrsflächen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
eingehalten wird, sind zu verhindern, Speisen und Getränke dürfen nicht angeboten werden.
Welche Regeln gelten auf dem Wochenmarkt?
Auch auf dem Wochenmarkt gilt eine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Außerdem müssen die Abstandsregelungen eingehalten werden.
Wie ist das mit Selbst-Erntefeldern in dieser Zeit?
Das Betreten der Felder, zum Beispiel Erdbeerfelder zum Selbstpflücken, ist unter Beachtung
der Abstands- und Hygieneregelungen erlaubt. Wie auch beim Einkaufen im Supermarkt
sollten aber möglichst nur Einzelpersonen (nicht ganze Familien) auf die Felder gehen.
Bei uns gibt es einen gewerblichen Angelteich. Darf ich da wieder angeln?
Ja. Das Angeln in gewerblich betriebenen Angelteichen ist seit dem 6. Mai 2020 wieder
erlaubt. Die vorgeschriebenen Abstandsregeln müssen eingehalten werden.
Kann ich mir ein neues Auto kaufen?
Der Handel von Kraftfahrzeugen ist nach § 3 Nr. 7 Buchst. s der „Niedersächsischen
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ vom 17. April 2020
explizit gestattet.
Nach § 8 Abs. 1 der o.a. Verordnung gilt für alle Betreiberinnen und Betreiber von
Verkaufsstellen und Ladengeschäften (und hierzu zählen auch Autohäuser), dass diese einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen haben. Zudem ist
sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen
befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesender Person
gewährleistet sind. Die Betreiberinnen und Betreiber haben zudem Vorkehrungen zu treffen,
die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und
Anforderungen der Hygiene gewährleisten.

Wenn ich mir ein Auto kaufen möchte, was ist hinsichtlich der Probefahrt zu beachten?
Probefahrten sind unter Einhaltung von Hygieneregeln zulässig. Am besten ist es, wenn die
Probefahrt kontaktlos vorbereitet wird und der Kunde die Fahrt dann alleine absolviert ohne
einen Mitarbeiter des Autohauses im Fahrzeug.
Darf ich auf die niedersächsischen Inseln fahren?
Das wichtigste vorweg: touristische Aufenthalte auf den Inseln sollen nach und nach wieder
möglich sein. Die in § 7a der Verordnung aufgelisteten Sonderregelungen für die Inseln sind
schon jetzt weiter gelockert worden. Sie dürfen schon bislang auf die Insel befördert werden,
wenn Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner, Ihre Eltern oder Kinder mit erstem
Wohnsitz auf der Insel besuchen möchten. Das gleiche gilt für Menschen, die dauerhaft auf
der Insel arbeiten, Journalisten, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende, zukünftig aber auch
Zahnmediziner und Tierärztinnen und -Tierärzte. Ab dem 6. Mai 2020 nimmt die Fähre Sie
auch mit, wenn Sie dort eine Zweitwohnung besitzen oder ein Dauermietverhältnis auf einem
Campingplatz nachweisen können. Allen Tagestouristen ist das Betreten der Insel gestattet,
wenn die jeweilige Kommune es erlaubt. (Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus)
Dürfen Dauercamper wieder auf ihren Platz fahren bzw. ihren dort ggfs. bereits
stehenden Wohnwagen wieder nutzen?
Ja. Die Lockerungen beginnen am 6. Mai 2020. Dauercamper und Besitzer einer
Zweitwohnung dürfen dann ihren Camper bzw. ihre Wohnung wieder aufsuchen.
Kann ich mein eigenes Ferienhaus bzw. meine eigene Ferienwohnung in Niedersachsen
nutzen?
Ja. Die Lockerungen beginnen am 06.05.2020. Dauercamper und Besitzer einer
Zweitwohnung dürfen dann ihren Camper bzw. ihre Wohnung wieder aufsuchen.

Können Personen, die im Sommer einen Urlaub in Niedersachsen gebucht haben,
darauf hoffen, dort auch tatsächlich hinfahren zu können?
Ja. Die bislang geplanten Lockerungen im Bereich Tourismus sehen bei weiterhin geringen
Neuinfektionszahlen weitergehende Öffnungen noch vor dem Pfingstwochenende vor. (Hier
finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus)
Welcher Teil der Rechtsverordnung gilt denn über den 10. Mai 2020 hinaus und warum
ist das so?
In § 1 Abs. 6 ist geregelt, dass bis zum Ablauf des 31. August 2020 alle Veranstaltungen,
Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 und mehr
Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden verboten sind (= Großveranstaltungen). Zu
den bis zum 31. August 2020 verbotenen Großveranstaltungen gehören unabhängig von der
Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-,
Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. (siehe § 1 Absatz 6 und § 13 der
Verordnung). Diese ausdrückliche und längerfristige Regelung ist in die Verordnung
aufgenommen worden mit dem Ziel der Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Veranstalter
solcher Großveranstaltungen. Verboten wird übrigens auch der Besuch von gegebenenfalls
illegal stattfindenden Großveranstaltungen. Mindestens bis zum 10. Mai 2020 sind allerdings
auch alle anderen öffentlichen Veranstaltungen – unabhängig von ihrer Größe – verboten!
Was sind bis Ende August verbotene Großveranstaltungen? Und was gilt für kleinere
Veranstaltungen?
Alle öffentlichen Veranstaltungen (kleine wie große) sind derzeit noch verboten.
Ausgenommen sind Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des
Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien (siehe dazu §1 Absatz 5 Ziffer 4).
Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter Infektionsschutzaspekten besonders
gefährlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Verbot öffentlicher Veranstaltungen
auch über den 10. Mai 2020 hinaus gelten wird. Großveranstaltungen sind in jedem Fall bis
zum 31. August 2020 verboten. Unter den Begriff Großveranstaltungen fallen alle
Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000
und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden (§ 1 Absatz 6).

Bedeutet das, dass auch Profifußballspiele nicht vor Publikum stattfinden dürfen?
Ja.
Was ist mit politischen Demonstrationen?
Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen
Behörden unter Auflagen zugelassen werden. Das wird in der Verordnung durch einen neuen
Absatz 4 in § 2 geregelt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen aber den Schutz vor
Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und es müssen die Abstands- und
Hygieneregeln eingehalten werden.
Ich habe gehört, dass Autokinos und ähnliches wieder zulässig sind, stimmt das?
Ja, der Betrieb und die Nutzung von Einrichtungen sowie die Durchführung und der Besuch
von Autokinos und Autokonzerten sind seit dem 6. Mai 2020 wieder zulässig. § 1 Absatz 7
sieht aber vor, dass Nutzerinnen, Nutzer, Besucherinnen und Besucher während der gesamten
Zeit in ihren geschlossenen Fahrzeugen verbleiben müssen. In begründeten Einzelfällen darf
das Fahrzeug verlassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern der
betreffenden Person zu anderen Personen außerhalb des Fahrzeugs eingehalten wird. Ein
solcher begründeter Einzelfall könnte beispielsweise ein nicht aufzuschiebender Besuch einer
sanitären Anlage sein. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen Maßnahmen zur Steuerung der
Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
Dürfen Gaststätten und Restaurants wieder öffnen?
Gaststätten und Restaurants dürfen aller Voraussicht nach bei weiterem moderaten
Infektionsgeschehen ab dem 11.05.2020 auch wieder eine Bewirtung vor Ort anbieten. Die
Details zu dieser Öffnung sollen am Freitag, 8. Mai 2020 mit der nächsten Änderung der
Rechtsverordnung vorgestellt werden. Erste Fragen und Antworten finden Sie auf den
Internetseiten des Wirtschaftsministeriums. Bislang dürfen Gaststätten, Restaurants und Cafés
Speisen und Getränke nur außer Haus verkaufen. Natürlich können sie ihre Gäste auch mit
Speisen und Getränken beliefern. Die Details finden sich in § 6 der Verordnung. Wichtig ist,
dass bei einem 'Außer-Hausverkauf' ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den
Kundinnen und Kunden sichergestellt werden muss. Der Verzehr von Speisen und Getränken
bleibt zunächst noch mindestens bis Montag, 11. Mai 2020, innerhalb eines Umkreises von 50
m zu den Restaurationsbetrieben untersagt. Aufgehoben ist jedoch die Soll-Vorschrift der
bargeldlosen Bezahlung.

Gilt dieser Abstand von 50 m auch für ein in einer Eisdiele erworbenes Leckeis?
Bei der Anwendung der Verordnung darf insofern pragmatisch vorgegangen werden, als
durch erstes rasches Lecken an einer Eiskugel während des zügigen Sichentfernens von der
Eisdiele ein Heruntertropfen des Eises auf Kleidung oder Fußboden verhindert werden darf.
Für den Verzehr des Resteises gilt jedoch der Abstand von 50 Metern. ;-)
Wann beginnt der Schulunterricht wieder?
Das Land Niedersachsen hat seine Schulen seit dem 27. April 2020 zunächst für
Abschlussklassen wieder geöffnet, um den Schülerinnen und Schülern ausreichend Zeit zur
Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die Abitur- wie auch alle anderen
Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert-
Koch-Instituts stattfinden. Um all dies zu ermöglichen, wurde ein neuer § 1a Absatz 1 in die
Verordnung eingefügt.
Seit dem 4. Mai 2020 kehren nach und nach weitere Jahrgänge in den Präsenzunterricht
zurück. Für alle Schülerinnen und Schüler, die noch nicht wieder in die Schulen
zurückkehren, sind die ab dem 22. April 2020 gegebenen Hausaufgaben verpflichtend. Für
Fragen und Antworten zum Schulunterricht gehen Sie zu den FAQ des Kultusministeriums.
(Link)

Gibt es denn für andere Kinder auch weiterhin eine Notbetreuung an Schulen?
Ja, eine Notbetreuung in kleinen Gruppen gibt es auch weiterhin an Schulen und zwar für die
Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und teilweise darüber hinaus an
Ganztagsschulen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare
Maß zu begrenzen, aber die Betreuungskapazitäten werden ausgeweitet. In Zukunft gilt – so §
1a Absatz 2 der neuen Verordnung – dass Kinder in die Notbetreuung aufzunehmen sind,
wenn mindestens eine oder ein Erziehungsberechtigte/r in einem Berufszweig von
allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist und die Betreuung der Kinder nicht anderweitig
sichergestellt werden kann. Weiterhin möglich ist auch die Betreuung in besonderen
Härtefällen, wie beispielsweise drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall. Es
soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die
Notbetreuung nutzen können.

Was ist mit der Notbetreuung in Krippen, Kitas und Horten?
Auch in Kitas, Krippen und Horten gibt es weiterhin eine Notbetreuung und auch hier werden
die Betreuungskapazitäten ausgeweitet auf Familien, in denen ein Elternteil in einem
Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist, oder wenn es sich um einen
besonderen Härtefall handelt. die FAQ des Kultusministeriums.

Ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig im Einsatz – kann ich die
Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Kinder von ehrenamtlich Tätigen können generell dann zugelassen werden, sofern eine
Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in
einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Dass die
Berufsfeuerwehr ein solcher Berufszweig ist, steht außer Frage. Für die Freiwillige Feuerwehr
hält das Kultusministerium im Einzelfall eine Zulassung ebenfalls für angezeigt – allerdings
leider nur während der Zeit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit, nicht während der übrigen Zeit,
in der die Person einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Weitere Lockerungen wurden in Aussicht gestellt.

Ist die Betreuung von kleinen Kindern in einem Privathaushalt jetzt wieder zulässig?
Nach §1 der Rechtsverordnung gilt der Grundsatz, dass jede Person physische Kontakte zu
anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein
absolut nötiges Minimum reduzieren muss. Davon macht der neue Abs. 2 eine wichtige
Ausnahme: Die private Betreuung von höchstens fünf Kindern, die nicht zum Hausstand der
betreuenden Person gehören, ist wieder zulässig. Diese Kinder dürfen jedoch insgesamt aus
höchstens drei unterschiedlichen Familien stammen. Die eigenen Kinder der betreuenden
Person müssen auf diese Höchstzahl von fünf Kindern angerechnet werden. Wenn ein Kind
während des Betreuungszeitraums ausscheidet, kann es nicht durch ein anderes Kind ersetzt
werden.
Gibt es irgendwelche Zeitvorgaben für die private Betreuung von Kindern?
Ja, die Betreuung im privaten Bereich von bis zu fünf Kindern muss auf einzelne
Tagesabschnitte beschränkt werden, sie darf also nicht den ganzen Tag andauern. Und der
Betreuungszeitraum darf insgesamt nicht länger als drei Monate betragen.
Was muss man sonst noch beachten bei der privaten Betreuung von Kindern?
Die betreuende Person muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr einer Corona-
Infektion möglichst klein zu halten. Dabei muss insbesondere auf eine gute Hygiene und
wenn irgend möglich auch auf Abstände geachtet werden. Es ist jedoch klar, dass im privaten
Bereich Kinder nicht ununterbrochen 1,5 Meter Abstand einhalten werden. Umso wichtiger
ist, dass sich die kleine Kindergruppe so viel wie möglich draußen aufhält oder die Räume, in
denen sie spielt, zumindest gut belüftet sind. Man sollte die Kinder auch immer wieder daran
erinnern, dass sie in die Armbeuge husten oder niesen und sich möglichst oft und gut die
Hände waschen.
Sollten die privat betreuten Kinder und die Betreuungspersonen Alltagsmasken tragen
Auf Mund-Nasen-Bedeckungen sollte man insbesondere bei kleinen Kindern verzichten.
Kleine Kinder können die Atmung unter der Maske meist noch nicht korrekt durchführen. Es
ist auch nicht sehr wahrscheinlich, dass diese ununterbrochen richtig getragen werden und sie
bergen durchaus auch Erstickungs- und Verletzungsgefahren beim Spielen.
Ich habe gehört, dass es auch Dokumentationspflichten gibt?
Ja, während des gesamten Betreuungszeitraums muss die betreuende Person die Namen,
Vornamen und die Anschrift aller bei ihr betreuten Kinder in geeigneter Weise
dokumentieren. Gut wäre es, wenn sie sich auch die Telefonnummern aufschreiben. Nur so
können etwaige Infektionsketten nachverfolgt werden, falls bei einem Kind oder einem
Elternteil das Coronavirus nachgewiesen wird. Diese Dokumentation muss dem
Gesundheitsamt vorgelegt werden, da die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie für
die Nachverfolgung von Infektionsketten benötigen. Ansonsten sind all diese Informationen
nach einer angemessenen Zeit von etwas über drei Wochen nach Beendigung der
Betreuungssituation zu löschen.
Was passiert, wenn sich ein Kind oder sogar mehrere Kinder infizieren? Muss die
betreuende Person dann haften?
Nein, eine besondere Haftung besteht nicht. Allen Eltern, die ihr Kind in eine solche private
Betreuungsgruppe geben, muss aber bewusst sein, dass damit auch ein gewisses
Infektionsrisiko verbunden ist.
Spielplätze werden wieder geöffnet, ist das nicht gefährlich?
In der Tat haben sich alle Länder gemeinsam dazu entschieden, die Spielplätze - und zwar nur
die Außenspielplätze - wieder zu öffnen. An der frischen Luft verbreiten sich Corona-Viren
deutlich schlechter als in geschlossenen Räumen. Deshalb ist die Gefahr einer Ansteckung
draußen geringer als drinnen. Für Körper und Seele von Kindern ist es ganz wichtig, dass sie
endlich auch wieder mit anderen Kindern spielen und sich gemeinsam bewegen dürfen.
Dieser Aspekt war ausschlaggebend für die Öffnung der Spielplätze. Besonders im
städtischen Raum gibt es nicht viele Orte, an denen Kinder sich ungefährdet draußen bewegen
können.
Wie wird denn sichergestellt, dass es auf Spielplätzen nicht zu Ansteckungen mit dem
Corona-Virus kommt?
Das kann nicht sichergestellt werden, alle Beteiligten können aber versuchen, die Gefahr
möglichst klein zu halten. Deshalb regelt die neue Verordnung in § 2f, dass der Besuch und
die Nutzung eines Spielplatzes durch Kinder bis zwölf Jahren nur unter Aufsicht einer
volljährigen Person zulässig ist. Diese Person soll dann darauf achten, dass die Kinder
während des Spielens auf dem Spielplatz möglichst jederzeit einen Abstand von mindestens
1,50 Metern zu anderen Kindern oder zu anderen Erwachsenen, die nicht zum eigenen
Hausstand gehören, einhalten. Älteren Kindern traut man es zu, selbst auf den nötigen
Abstand zu achten. Und natürlich müssen auch die Erwachsenen, die am Rande des
Spielplatzes stehen und sitzen, untereinander und zu anderen Kindern diesen Mindestabstand
einhalten. Hier ist die Vorbildfunktion absolut wichtig.
Warum wird nicht auch auf Spielplätzen dokumentiert, wer sich wann dort aufhält?
Anders als bei einer privaten Betreuung von Kindern zu Hause wäre eine solche
Dokumentation nicht wirklich durchführbar. Dafür kommen an einem Tag viel zu viele
unterschiedliche Kinder auf einen solchen Spielplatz. Es bleibt aber Kommunen
unbenommen, zu versuchen, dies durch eine staatliche Aufsicht sicherzustellen. Es wird
allerdings nicht für alle durch das Land vorgeschrieben.
Daran werden sich die Mitgliedsgemeinden unserer Samtgemeinden nicht beteiligen.

Darf ich endlich wieder in den Zoo gehen und was muss ich dabei beachten?
In der Tat dürfen ab dem morgigen Tag Zoos, Freizeit- und Tierparks wieder öffnen. Die
Betreiber müssen darauf achten, dass sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig in den Zoo
oder in den Park bewegen. Mindestabstände sind immer und überall einzuhalten. Dafür sollte,
wenn irgend möglich, der Einlass reglementiert werden. Idealerweise würden Karten nur im
Vorverkauf verkauft werden. Es muss kritisch geprüft werden, ob zunächst auf besondere
Attraktionen, wie öffentliche Elefanten- oder Raubtierfütterungen verzichtet wird. Es müssen
in hinreichender Zahl sanitäre Anlagen offenstehen und mit genügend Seife und
gegebenenfalls auch Desinfektionsmitteln ausgestattet sein.

Welche kulturellen Einrichtungen sind ab dem 6. Mai 2020 wieder geöffnet?
Geöffnet werden können ab dem 6. Mai 2020 alle Museen und Ausstellungen, egal ob in
geschlossenen Räumen oder draußen. Dazu gehören dann auch Freilichtmuseen und
Gedenkstätten aller Art. Wichtig ist, dass bei dem Besuch von Ausstellungen, Indoor-Museen
und Gedenkstätten zu jedem Zeitpunkt der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird.
Außerdem ist auf absolute Hygiene zu achten, die Besucherinnen und Besucher werden
angehalten, sich die Hände zu waschen und die Nies- und Hust-Etikette einzuhalten. Die
Betreiber der Einrichtung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur
Vermeidung von Warteschlangen vorzusehen. Es dürfen sich immer nur so viele
Besucherinnen und Besucher in den Räumen der Einrichtung aufhalten, dass durchschnittlich
10 Quadratmeter Verkehrsfläche je anwesende Person gewährleistet sind.
Warum bleiben Theater, Opern und Konzerthäuser und auch Kinos erst noch
geschlossen?
Die vollständige Öffnung von Theatern, Opern und Konzerthäusern, aber auch von Kinos, ist
derzeit leider noch nicht möglich. Denn wo sich viele Menschen auf engem Raum
zusammenfinden, ist die Gefahr einer Übertragung von Mensch zu Mensch nicht zu
unterschätzen. Zurzeit plant das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
daher, Theatern zukünftig die Möglichkeit eines experimentellen Spielbetriebs mit wenigen
Schauspielern auf großen Bühnen oder auch Aufführungen unter freiem Himmel zu
ermöglichen. Selbstverständlich unter strengen Hygieneregeln.
Was ist mit Fahrschulunterricht? Ist der auch wieder erlaubt?
Der praktische Fahrunterricht in einer Fahrschule gehört zu den nach § 7 Absatz 2 der
Verordnung untersagten „nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann“.
Zulässig sind jedoch der theoretische Unterricht, die Vorbereitung auf und die Durchführung
der theoretischen Prüfung sowie der praktische Unterricht mit voraus- oder
hinterherfahrenden motorisierten Zweirädern (also Motorrädern). Dabei muss allerdings
sichergestellt werden, dass jede Person beim Betreten und Verlassen des Betriebs oder der
Einrichtung sowie beim Aufenthalt dort einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder
anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Fahrschulbetreiber
müssen alle zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr notwendigen Hygienemaßnahmen
treffen. Ach ja, und es muss Möglichkeiten der Desinfektion geben.
Wichtig ist noch, dass Namen, Vornamen und Kontaktdaten aller am Unterricht sowie an der
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen teilnehmenden Personen dokumentiert
werden. Die Dokumentation ist drei Wochen nach Abschluss des Unterrichts, der
Vorbereitung oder der Prüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
Stimmt es, dass Besuche in Alten- und Pflegeheimen wieder erlaubt sind?
Leider nein, grundsätzlich bleiben Besuche von Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen
untersagt. Sie können zukünftig aber von den Gesundheitsämtern vor Ort unter Auflagen
zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die „Leitung der Einrichtung auf der
Grundlage eines Hygienekonzepts nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen
Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.“ Das
ergibt sich aus § 2a der Verordnung.

Darf ich mit dem Bus oder der Bahn fahren?
Ja, allerdings gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen einer einfachen
Mund-Nasen-Bedeckung. Damit ist ausdrücklich auch das Tragen eines Schals oder eines
Tuchs gemeint, sofern Mund und Nase vollständig bedeckt werden. Auch die
Abstandsregelungen müssen beachtet werden, wo immer das möglich ist. Gleichwohl gilt
auch hier besondere Achtsamkeit und das Gebot der Kontaktreduzierung und Einhaltung der
hygienischen Standards.
Muss ich mich immer in Quarantäne begeben, wenn ich meine Partnerin/meinen
Partner in einem anderen Land, zum Beispiel den Niederlanden, besucht habe?
Nein. Wer sich nicht länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat und keine Symptome
einer Covid-19 Erkrankung aufweist, muss nicht in Quarantäne. Für Personen, die sich länger
als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann die zuständige Behörde (das
Gesundheitsamt) zur Vermeidung von besonderen Härten eine Befreiung von der
Quarantänepflicht erteilen. Aus Sicht des Landes würde es dabei durchaus eine besondere
Härte darstellen, seine Partnerin/seinen Partner nicht mehr sehen zu dürfen, nur weil er oder
sie in einem anderen Land lebt. Das gleiche gilt auch umgekehrt für Menschen in
Niedersachsen, die Besuch von ihrer Partnerin/ihrem Partner aus einem anderen Land
bekommen.
Wir sind auf der Suche nach einer neuen Wohnung – dürfen noch Besichtigungen
durchgeführt werden?
Ein klares Jein! Mit Blick auf die Kontaktbeschränkungen ist die Besichtigung einer noch
bewohnten Wohnung an sich nicht zulässig. Wenn ein Wohnungswechsel jedoch unbedingt
notwendig ist und nur einer der bisherigen Bewohner oder ein Makler bei der Besichtigung
anwesend ist, nur eine Person oder ein Paar die Wohnung besichtigt und dabei der notwendige
Mindestabstand eingehalten wird, ist eine Besichtigung zulässig. Leerstehender Wohnraum
darf natürlich besichtigt werden, auch dies aber bitte nur einzeln oder als Paar und nicht wie
oftmals praktiziert in Gruppenbesichtigungen.
Dürfen sich Paare gegenseitig besuchen?
Selbstverständlich dürfen sie das! Ehe- und Lebenspartnern war und ist es nicht verboten, sich
zu besuchen, auch wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt teilen. Dasselbe gilt für alle
anderen partnerschaftlichen Verbindungen, die aus zwei Personen bestehen.

Kann ich Menschen besuchen, die nicht alleine klarkommen?
In jedem Fall gestattet ist die Betreuung älterer oder kranker oder aus sonstigen Gründen
hilfsbedürftiger Personen sowie Minderjähriger. Diese Besuche erfolgen oft auch zur
Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, soweit
diese nicht gesondert eingeschränkt sind. Natürlich gilt es dabei, den Mindestabstand
einzuhalten. Idealerweise sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung benutzt werden.

Sind sonstige Besuche zulässig?
Direkte Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen
Hausstandes gehören, sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, um eine
Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem
eigenen Grundstück soll der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und
möglichst gleichbleibend sein. Die denkbaren Konstellationen sind dabei sehr unterschiedlich:
Manche treffen sich mit ihren bereits ausgezogenen Kindern, andere mit nur einem engen
Freund oder einer Freundin, wieder andere mit dem Ehepaar aus der Nachbarschaft. Eine
abschließende Aufzählung ist insofern gar nicht möglich. Das Grundprinzip der
Kontaktminimierung bleibt gleichwohl: Der Kreis, der sich treffenden Menschen soll
möglichst klein und idealerweise gleichbleibend sein.

Sind Feiern erlaubt?
Alle physischen Kontakte sollen wie bisher auf ein absolut nötiges Minimum reduziert
werden. Partys jeglicher Art sind daher leider weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für
Hochzeiten und Beerdigungen: Sie können im engsten Familien- und Freundeskreis
begangen werden. Die Höchstgrenze liegt in beiden Fällen bislang bei zehn teilnehmenden
Personen.
Weshalb die Grenze von zehn Personen bei Beerdigungen?
Das Vorgehen der evangelischen Landeskirche hat sich bewährt. Zu Beerdigungen kommen
häufig ältere Menschen, die aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig sind. Aus diesem
Grund muss die Anzahl der Teilnehmenden leider streng limitiert werden. Priester und
Sargträger zählen nicht zu der Obergrenze von zehn Personen dazu.

Was passiert, wenn ich gegen die Verordnung verstoße?
Verstöße gegen die Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld
in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Den Bußgeldkatalog habe ich bereits in
einer vorherigen E-Mail versendet.

Darf ich einen im Sterben liegenden Menschen, dem ich nahestehe, begleiten?
Ja, Abschied nehmen ist wichtig und natürlich zulässig. Die Begleitung Sterbender ist sowohl
zuhause als auch in Einrichtungen möglich. In Alten- und Pflegeheimen sowie in
Krankenhäusern muss sie jedoch im Rahmen und in Absprache mit den dort Verantwortlichen
erfolgen.

Dürfen Osteopathinnen und Osteopathen praktizieren?
Für sie gilt dasselbe wie für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten: Diese Dienstleistungen sind ab dem 6. Mai 2020
wieder zulässig. Dabei sind die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen einzuhalten.

In der nächsten Woche wird meine Küche geliefert – muss ich den Aufbau jetzt
absagen?
Das brauchen Sie nicht. Sofern Ihr Dienstleister den Termin wahrnimmt, können Sie sich auf
die neue Küche freuen. Die Lieferung und der Aufbau von Waren sind weiterhin zulässig.

Wir haben noch Farbe im Keller und würden gerne renovieren – wer darf mir helfen?
Natürlich können Sie einen Handwerksbetrieb beauftragen oder auf die fleißigen Hände in
Ihrem gemeinsamen Haushalt setzen. Fachkundige Helfer und Helferinnen im Freundeskreis
sollten Sie allerdings möglichst vermeiden.

Ich bin Single und in einem Onlineportal aktiv – darf ich mich für Datings treffen?
Von persönlichen Treffen sollten Sie in Zeiten von Kontaktbeschränkungen möglichst
Abstand nehmen. Unbenommen bleiben Ihnen aber alle weiteren
Kommunikationsmöglichkeiten, um etwaige romantische Bande zu knüpfen. Eine
sympathische Mail oder sogar ein handgeschriebener Brief ersetzen zwar kein persönliches
Treffen, sind aber mitunter nicht weniger aufschlussreich.

Wie verhält es sich mit der Soforthilfe vom Bund für kleine Unternehmen – wer
bekommt die genau?
Die Soforthilfe ist für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine
Unternehmen einschließlich Landwirtinnen und Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten
(Vollzeit) vorgesehen, soweit sie wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Das
Antrags- und Auszahlungsverfahren wird über die NBank abgewickelt.
Was bedeutet eigentlich Kurzarbeit und muss ich etwas dafür tun?
Sie persönlich, als einzelne Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, müssen dafür nichts tun. Zur
Vermeidung von Kündigungen, etwa wegen der schlechten oder nicht mehr vorhandenen
Auftragslage, kann Ihr Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Das Geld entspricht
dann ungefähr dem derzeitigen Arbeitslosengeld und wird dann von Ihrem Arbeitgeber
gezahlt. Sie müssen also nichts als Einzelperson veranlassen.

Viele meiner Familienmitglieder (Geschwister, Neffen und Nichten) wohnen im
Nachbarort – dürfen wir uns beim Spaziergang treffen?
Leider nein! Soweit in den kontaktreduzierenden Maßnahmen vom Aufenthalt von Familien
in der Öffentlichkeit gesprochen wird, dann bezieht sich das auf die Familienangehörigen in
einem gemeinsamen Hausstand. Ansonsten gilt auch hier weiterhin die Regel, dass
Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen zu unterlassen sind.

Wir haben in zwei Wochen unseren Hochzeitstermin...
Der „schönste Tag im Leben“ ist zulässig, muss aber etwas bescheidener ausfallen als
vielleicht geplant! Die ganz große Feier müssen Sie leider verschieben, zulässig ist
gleichwohl die Teilnahme an Hochzeitsfeiern im engsten Familien- und Freundeskreis, der
höchstens insgesamt zehn Personen umfasst.

Unser Motorrad-Club plant am Sonntag seine erste gemeinsame Tour – mit Abstand ist
das doch möglich?
Das Motorrad darf selbstverständlich aus der Garage geholt werden. Und wenn der Club aus
lediglich zwei Mitgliedern besteht, dürfen Sie auch gerne gemeinsam fahren. Ansonsten gilt
auch hier die Zwei-Personen-Regel, das heißt, Gruppenausfahrten sind derzeit nicht möglich,
erst recht keine gemeinsamen Pausen in größerer Gruppe.

Wir wollen unseren älteren Nachbarn helfen und wissen nicht, ob wir das wegen des
Risikos machen dürfen?
Unbedingt dürfen Sie das! Es gibt viele Menschen, die sich in dieser Zeit über Unterstützung
freuen, wenn nicht sogar darauf angewiesen sind. Sprechen Sie Ihre Nachbarn daher ruhig an
– beachten Sie dabei aber bitte zwingend den Mindestabstand von 1,5 Metern. Sie können
auch gerne Ihre Telefonnummer in den Briefkasten oder an die Tür stecken. Es gibt viele
Wege, um in Kontakt zu treten und zu helfen! Und bei einem Kontakt (zum Beispiel: Einkauf
vorbeibringen) schützen Sie Ihre Nachbarn am besten, wenn Sie dabei eine Mund-Nase-
Bedeckung tragen.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Zwei-Personen-Regel halte?
Bitte beachten: Die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen wird sehr konsequent
durchgesetzt – wenn nötig mit Zwangsmitteln. Ein Verstoß gegen die Zwei-Personen-Regel
kann mit einem Bußgeld von 200 bis 400 Euro geahndet werden.

Ich bin soloselbstständig und habe keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt
– wer hilft mir nun?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an das örtliche Jobcenter.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Ich verliere bald meinen Arbeitsplatz – was muss ich tun?
Melden Sie sich umgehend telefonisch oder online arbeitsuchend. Die Arbeitsagentur
unterstützt Sie bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung und errechnet, ob Sie Anspruch
auf finanzielle Leistungen haben. Hierzu gibt es nachstehende Rufnummer: 0800 4555500.
Oder Sie wählen gleich direkt die Nummer des örtlichen Jobcenters:

Darf sich mein Kind in der Wohnung des getrenntlebenden Elternteils aufhalten?
Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder auf jeden Fall besuchen (und natürlich auch umgekehrt).
Angesichts der Bedeutung von Umgangskontakten für die Eltern-Kind-Beziehung gehören
diese Kontakte grundsätzlich zu dem „absolut nötigen Kontaktminimum“.
Dürfen Elternteile, die von ihren Kindern getrennt leben oder nicht dauerhaft
zusammen leben, ihre Kinder weiterhin besuchen oder treffen?
Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder weiterhin besuchen (und umgekehrt). Allerdings sollten
auch hier weitere soziale Kontakte mit Dritten vermieden werden. Außerdem sollte die
grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung beachtet werden.

Wir wollen unsere direkten Nachbarn (ca. 5 Personen) zum Angrillen einladen und uns
über gegenseitige Unterstützung bei Corona austauschen – dürfen wir das?
Angrillen können Sie gerne – aber bitte möglichst ohne Nachbarn! Direkte Kontakte zu
anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sollen
auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, um eine Infektion mit dem Coronavirus
zu verhindern. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis
der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein.
Tauschen Sie sich über die Hecke aus (1,5 Meter Abstand), telefonieren Sie oder verabreden
Sie sich vielleicht mal über Skype, Facetime o.ä. Es gibt viele kreative Möglichkeiten, sich
auszutauschen.

Bei uns steht zum Monatswechsel ein Umzug an – wie viele Personen dürfen mir helfen?
Umzüge sollten, wenn möglich, mit einer professionellen Umzugsfirma unter Wahrung des
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Mitarbeitern durchgeführt werden.
Bei einem unbedingt notwendigen Umzug, der nicht mit einem Unternehmen stattfinden
kann, sollte vor allem auf die Mitglieder des gemeinsamen Hausstands gesetzt werden, da
höchsten eine externe Privatperson mithelfen darf. Auch dann ist bei allen Verrichtungen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Ich muss täglich mein Pferd versorgen und bewegen – darf ich noch zum Stall fahren?
Selbstverständlich. Die Versorgung, Betreuung und Ausführung von Tieren ist nicht
eingeschränkt. Im Stall gilt aber gleichermaßen das Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen
Menschen (natürlich nicht zum Tier).

Darf ich mich wenigstens wieder mit meinen engsten zwei Freundinnen/Freunden
draußen treffen?
Nein! Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei
Personen sind weiter zu unterlassen und werden ggf. durch die Ordnungskräfte unterbunden.
Sie dürfen sich aber mit einer/einem engen Freundin/Freund draußen treffen.
Meine Lebensgefährtin/Mein Lebensgefährte wohnt in einer anderen Stadt – dürfen wir
uns noch sehen?
Ja. Der Besuch bei Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ist wie bisher möglich.

Dürfen wir mit unseren kleinen Kindern die Großeltern besuchen?
Sie dürften, aber – so schwer es auch fällt – wir raten eher von einem Besuch ab. Der Schutz
von älteren Menschen hat oberste Priorität. Halten Sie bitte dennoch Kontakt, telefonieren Sie
oder tauschen sich mal über Sykpe, Facetime o.ä. aus. Es gibt viele kreative Möglichkeiten,
um in Kontakt zu bleiben.

Wir sind zu viert in einer Fahrgemeinschaft organsiert – gilt hier auch die
Kontaktbeschränkung?
Die geltenden Regelungen sehen keine Beschränkung auf eine Besetzung mit maximal 2
Personen pro PKW vor. Soweit möglich, ist aber ein Abstand von 1,5 m zum Fahrzeugführer
sowie zwischen den beförderten Personen untereinander einzuhalten, es sei denn, es handelt
sich um in einer Wohnung zusammenlebende Personen. Ist dies nicht möglich, ist zumindest
der entsprechend der Fahrzeuggröße jeweils größtmögliche Abstand einzuhalten.
Dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen privaten Fahrgemeinschaften zur Arbeit und
privaten Fahrgemeinschaften zu einem privaten Zweck.

Darf ich noch mit meinem Hund Gassi gehen?
Unbedingt, aber beim zufälligen Zusammentreffen mit anderen Hundebesitzerinnen und
Hundebesitzern unbedingt Abstand halten.

Dürfen wir als Familie, wir haben drei Kinder, noch gemeinsam rausgehen?
Ja und zwar sogar ohne den sonst vorgeschriebenen Abstand untereinander! Aber draußen
bitte Abstand (1,5 Meter) zu allen anderen Personen halten.
Dürfen wir als Wohngemeinschaft, wir sind zu fünft, gemeinsam rausgehen?
Ja, in diesem Fall sollten Sie aber Ihre Personalausweise dabei haben, da eine Gruppe von
vermutlich Gleichaltrigen sicher durch die Ordnungskräfte kontrolliert wird. Und natürlich
gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb Ihrer WG.

Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich und ich weiß nicht, worauf ich
achten muss, ob ich zur Risikogruppen gehöre oder eine Maske tragen muss?
Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter 0511
120-6000 von Montag bis Freitag von 8 bis 22 Uhr sowie am Wochenende von 10 bis 20 Uhr.
Eine Übersicht mit weiteren wichtigen Telefonnummern und Unterstützungsangeboten finden
Sie hier: Die wichtigsten Hotlines und Hilfsangebote zur Corona-Krise

Meinen Urlaub in Niedersachsen habe ich bereits bezahlt – wer bezahlt mir jetzt die
Kosten aufgrund dieser Maßnahmen?
Dies ist von vielen Faktoren abhängig und kommt auf den Einzelfall an. Sie finden eine
Übersicht zu gesetzlichen Regelungen hier.

Bekomme ich persönlich eine Entschädigung, weil mein Betrieb jetzt schließt oder ich in
Kurzarbeit muss oder mein Hotel das Zimmer storniert?
Nein, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§56) erhält nur, wer aufgrund
einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen
wird. Die aktuellen Anordnungen etwa zur Unterrichtsuntersagung, Beschränkung des
Zugangs zu den Inseln, Beschränkungen des Betriebs von Gaststätten oder im Hotelbetrieb
etc. sind nach § 28 IfSG ergangen. Hierfür ist nach dem Infektionsschutzgesetzt keine
Entschädigung vorgesehen.

Wie ist das mit Handwerkern? Kann ich noch Aufträge vergeben oder entsprechende
Dienstleistungen abrufen?
Ja, Handwerker und andere Dienstleister unterliegen keinen Beschränkungen. Zu beachten
sind gleichwohl die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Wie verhält es sich beim Besuch von Freunden oder Familienmitglieder im
Krankenhaus?
Grundsätzlich besteht ein Besuchsverbot in Krankenhäusern, Kliniken wie auch Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen.
Ausgenommen sind hiervon Besuche:
- von werdenden Vätern,
- von Vätern neugeborener Kinder,
- von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen
- und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
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