Richtlinie zum Umgang mit Adressen in der Markt und Sozialforschung
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Richtlinie zum Umgang mit Adressen in der Markt- und Sozialforschung D iese Richtlinie wird heraus- gegeben von den Verbänden der Markt- und Sozialforschung in geändert worden ist) gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nut- zung personenbezogener Daten, 3 Definitionen zentraler Begriffe des BDSG Deutschland: unabhängig davon, ob das unter Ein- 3.1 Personenbezogene Daten – ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- satz von Datenverarbeitungsanlagen und Sozialforschungsinstitute e.V. oder nicht automatisierten Dateien Als personenbezogene Daten gelten – Arbeitsgemeinschaft Sozialwissen- geschieht. Adressen natürlicher Per- laut § 3 Abs. 1 BDSG „Einzelanga- schaftlicher Institute e.V. (ASI) sonen sind per se personenbezogen; ben über persönliche oder sachliche – BVM Berufsverband Deutscher Adressen von Unternehmen und Verhältnisse einer bestimmten oder Markt- und Sozialforscher e.V. Organisationen dann, wenn sie auch bestimmbaren natürlichen Person – Deutsche Gesellschaft für Online- Namen von Personen (Inhaber, Mitar- (Betroffener)“. Das BDSG unterschei- Forschung e.V. (DGOF) beiter) enthalten oder beispielsweise det nicht, ob diese Daten beim Betrof- durch eine Funktionsbeschreibung fenen selbst erhoben werden (was in Die aktuelle Fassung dieser Richt (Leiter des Einkaufs o. ä.) oder Mei- § 4 Abs. 2 BDSG als Grundsatz vorge- linie berücksichtigt die Novellierun- nungsäußerung bestimmten oder sehen und in der Markt- und Sozial- gen des Bundesdatenschutzgesetzes bestimmbaren Personen zugeordnet forschung der Regelfall ist) oder ob (BDSG) im Jahr 2009, insbesonde- werden können. sie sich – wenn sie aus anderen Quel- re die Bestimmungen des neuen len stammen – auf ihn beziehen. § 30a BDSG (siehe Anhang 3) und die Für dem Sozialgeheimnis unterliegen- dadurch geschaffene grundsätzliche de personenbezogene Daten gelten 3.2 Automatisierte Verarbeitung Erlaubnisnorm für das geschäftsmä- die Bestimmungen des Sozialgesetz- ßige Erheben, Verarbeiten oder Nut- buchs (SGB). Die bei Anbietern von Die automatisierte Verarbeitung ist zen personenbezogener Daten für Telekommunikationsdiensten und in § 3 Abs. 2 BDSG definiert als „die Zwecke der Markt- oder Meinungs- Diensteanbietern von Telemedien Erhebung, Verarbeitung oder Nut- forschung. gespeicherten personenbezogenen zung personenbezogener Daten unter Daten unterliegen den Bestimmun- Einsatz von Datenverarbeitungsanla- 1 Einleitung gen des Telekommunikationsgeset- gen“. zes (TKG) bzw. des Telemediengeset- In dieser Richtlinie wird die Anwen- zes (TMG). 3.3 Nicht automatisierte Datei dung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf den Umgang Als Adressen im Sinne dieser Richtlinie Als nicht automatisierte Datei gilt laut mit Adressen und – soweit zutref- gelten alle Informationen, die eine § 3 Abs. 2 BDSG „jede nicht automa- fend – anderen personenbezogenen unmittelbare Kontaktaufnahme mit tisierte Sammlung personenbezoge- Daten bei der Durchführung von den betreffenden Personen ermög- ner Daten, die gleichartig aufgebaut Untersuchungen der Markt- und lichen; also insbesondere Name und ist und nach bestimmten Merkmalen Sozialforschung definiert und präzi- Wohnung bzw. Postanschrift, Tele- zugänglich ist und ausgewertet wer- siert. Darüber hinaus werden in ihr fonnummer, Telefaxnummer, E-Mail- den kann“. Beispiele für nicht auto- die diesbezüglichen berufsethischen Adresse und ähnliches. matisierte Dateien in der Markt- und und berufsständischen Verhaltensre- Sozialforschung sind die ausgefüll- geln festgeschrieben. Die Markt- und Vom BDSG oder den datenschutz- ten und noch nicht anonymisierten Sozialforschung wird als generischer rechtlichen Bestimmungen in ande- Papierfragebogen, Beobachtungs- Begriff verwendet, der insbesondere ren Gesetzen nicht erfasst werden protokolle und ähnliches. auch die Media- und Meinungsfor- Befragungs- oder Beobachtungsda- schung einschließt. ten, die keinen Personenbezug auf- 3.4 Besondere Arten personen weisen; weder direkt über Name und/ bezogener Daten 2 Das Bundesdatenschutzgesetz oder Adresse noch indirekt über die (BDSG) als rechtlicher Rahmen Bestimmbarkeit aufgrund anderer Mit der Umsetzung der „Richtlinie Merkmale. 95/46/EG des Europäischen Parla- Das Bundesdatenschutzgesetz (in der ments und des Rates vom 24. Oktober Fassung der Bekanntmachung vom 1995 zum Schutz natürlicher Perso- 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das nen bei der Verarbeitung personen- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes bezogener Daten und zum freien vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) Datenverkehr“ wurde im BDSG die
Kategorie „besondere Arten perso- 3.5.1 Anonymisieren 4 Herkunft der Adressen nenbezogener Daten“ geschaffen und wegen ihrer Sensitivität unter Anonymisieren ist gemäß § 3 Abs. 6 4.1 Adressen aus allgemein besondere Bedingungen gestellt. Sie BDSG „das Verändern personenbezo- zugänglichen Quellen sind in § 3 Abs. 9 BDSG definiert als gener Daten derart, dass die Einzel- „Angaben über die rassische und eth- angaben über persönliche oder sach- Werden Adressen aus allgemein nische Herkunft, politische Meinun- liche Verhältnisse nicht mehr oder zugänglichen Quellen wie Telefon- gen, religiöse oder philosophische nur mit einem unverhältnismäßig oder Adressverzeichnissen entnom- Überzeugungen, Gewerkschaftszu- großen Aufwand an Zeit, Kosten und men, kann grundsätzlich unterstellt gehörigkeit, Gesundheit oder Sexual- Arbeitskraft einer bestimmten oder werden, dass das schutzwürdige Inte- leben“. Und in § 4a Abs. 3 BDSG heißt bestimmbaren natürlichen Person resse des Betroffenen an dem Aus- es: „Soweit besondere Arten perso- zugeordnet werden können“. schluss der Verarbeitung oder Nut- nenbezogener Daten erhoben, ver- zung gegenüber dem Interesse der arbeitet oder genutzt werden, muss In der Markt- und Sozialforschung verantwortlichen Stelle nicht offen- sich die Einwilligung darüber hinaus erhobene Daten sind zu anonymi- sichtlich überwiegt. Das Interesse der ausdrücklich auf diese Daten bezie- sieren sobald dies nach dem Zweck verantwortlichen Stelle stützt sich hen.“ Da die Sensitivität personen- des Forschungsvorhabens, für das die auf die gesetzliche Erlaubnisnorm für bezogener Daten auch kontextab- Daten erhoben worden sind, möglich die Markt- oder Meinungsforschung hängig ist, muss in der Markt- und ist. Zusätzlich müssen auch bei Daten des § 30a BDSG. Das schutzwürdige Sozialforschung eine weite Definiti- ohne Adressbezug Details weggelas- Interesse des Betroffenen kann nicht on der Kategorie „besondere Arten sen werden, wenn durch diese Details offensichtlich überwiegen, wenn personenbezogener Daten“ gewählt die Möglichkeit der Bestimmbarkeit – entsprechend den gesetzlichen werden. einer Person besteht (z. B. die Fahr- Bestimmungen des § 30a BDSG – seine zeug-Ident-Nr. eines neu gekauften Adressdaten von den Befragungsda- Werden in der Markt- und Sozial- PKWs oder die Kombination von ten getrennt und die Befragungsda- forschung ausschließlich besondere Berufsangabe und Wohnort). ten ausschließlich in anonymisierter Arten personenbezogener Daten Form an Dritte übermittelt werden. erhoben, muss die ausdrückliche Ein- 3.5.2 Pseudonymisieren willigung zu Beginn des Interviews 4.2 Adressen von Adressverlagen eingeholt werden. Werden aber Pseudonymisieren ist gemäß § 3 Abs. besondere Arten personenbezogener 6a BDSG „das Ersetzen des Namens Markt- und Sozialforschungsinstitute Daten zusammen mit anderen perso- und anderer Identifikationsmerk- sowie in gleicher Weise tätige univer- nenbezogenen Daten erhoben, muss male durch ein Kennzeichen zu dem sitäre und betriebliche Forschungs- die notwendige ausdrückliche Einwil- Zweck, die Bestimmung des Betroffe- einrichtungen nutzen zur Gewin- ligung durch eine zusätzliche Über- nen auszuschließen oder wesentlich nung von Stichproben für spezielle gangsfrage – deren Beantwortung zu erschweren“. In der Markt- und Zielgruppen bei bestimmten Studien festzuhalten ist – eingeholt werden, Sozialforschung erhobene Daten sind auch Datenbanken von Adressverla- falls es sich nicht um einen umfang- zu pseudonymisieren, sobald dies gen. Eine namentliche Rückmeldung reicheren Fragenkomplex handelt, nach dem Zweck des Forschungsvor- von Dubletten sowie nicht auffindba- dessen Nennung ohnehin schon zu habens, für das die Daten erhoben ren oder nicht zur Zielgruppe gehö- Beginn des Interviews erfolgt. Befrag- worden sind, möglich ist. Dabei wer- renden Adressen an den Adressverlag te, die es ablehnen, Fragen zu einem den Adressdaten und Befragungs- ist zulässig. Die Rückmeldung von Thema „besonderer Art“ zu beant- daten getrennt gespeichert und mit nicht zur Zielgruppe gehörenden worten, sind auf den nächsten Fra- gemeinsamen Code-Nummern ver- Adressen muss sich auf diese Tatsache genkomplex überzuleiten. sehen, um Adressdaten und Befra- beschränken und darf keine Richtig- gungsdaten wieder zusammenführen stellung des Zielgruppenmerkmals 3.5 Anonymisieren und Pseudo zu können. Bei Einmal-Befragungen der Adresse enthalten, denn eine nymisieren geschieht das nur vorübergehend und personenbezogene Übermittlung der ausschließlich zu Zwecken der Quali- durch Interview oder Beobachtung Das BDSG unterscheidet zwischen tätskontrolle der erhobenen Daten; erhobenen Daten an den Adressver- „anonymisieren“ und „pseudonymi- bei Folge- oder Wiederholungs- lag ist unzulässig. (Zum Umgang mit sieren“. Beiden Vorgängen ist in der Befragungen darüber hinaus mit vor- Fällen, in denen der Betroffene bei Markt- und Sozialforschung gemein- heriger Einwilligung der Befragten der Kontaktaufnahme der Nutzung sam, dass für Dritte der Personenbe- bis zum Abschluss der Gesamtunter- seiner Daten für Zwecke der Markt- zug der erhobenen Daten aufgeho- suchung auch zur notwendigen Ver- oder Meinungsforschung wider- ben wird und von diesen nicht oder knüpfung der Erhebungsdaten aus spricht siehe Abschnitt 5. Informati- nur mit einem unverhältnismäßig den verschiedenen Interviews. onspflicht und Widerspruchsrecht.) großen Aufwand wieder hergestellt werden kann. Solange Adressdaten und Befra- 4.3 Adressen von Einwohner gungsdaten zusammengeführt wer- meldeämtern den können, gelten auch die Befra- gungsdaten als personenbezogene Werden von Einwohnermeldeämtern Daten im Sinne des BDSG. zur Verfügung gestellte Adressen für
ein Forschungsvorhaben genutzt, Untersuchung durchführende Ins- 4.5.1 Übermittlung von Adressen muss das durchführende Institut titut weiterzuleiten (Anmerkung: nach den Bestimmungen des dafür grundsätzlich im Besitz einer Die Fragebogen dürfen weder Bundesdatenschutzgesetzes Unbedenklichkeitsbescheinigung sein Namen noch Adressdaten der (BDSG) (ausgestellt vom Innenministerium Befragten noch sonstige Hinweise des Bundeslandes, in dem das Institut enthalten, die zu ihrer Bestimm- Ein Auftraggeber darf, wenn er seinen Sitz hat) und muss diese den barkeit führen könnten. Der Arzt geschäftsmäßig handelt, gemäß § 30a in Frage kommenden Einwohnermel- darf auch in anderer Form keine Abs. 1 BDSG grundsätzlich Adressen deämtern zusammen mit einem Emp- Namen und Adressdaten der Pati- für Zwecke der Markt- oder Mei- fehlungsschreiben des Auftraggebers enten weitergeben, die sich an der nungsforschung übermitteln, „wenn zusenden. Befragung beteiligt haben.) kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdi- Die Einwohnermeldeämter unterlie- oder ges Interesse an dem Ausschluss der gen dem jeweiligen Landesmeldege- Erhebung, Verarbeitung oder Nut- setz und Landesdatenschutzgesetz 2. die Einwilligung teilnahmebereiter zung hat“. sowie den dazu erlassenen Ausfüh- Patienten gemäß § 4a BDSG einzu- rungsbestimmungen. Letztere kön- holen und die Namen und Adres- Geschäftsmäßiges Handeln liegt vor, nen zu besonderen Auflagen für sen an das die Befragung durch- wenn Adressen dauernd oder wieder- das Empfängerinstitut führen, unter führende Institut weiterzuleiten. holt für Zwecke der Markt- oder Mei- anderem zu der Verpflichtung, Adres- nungsforschung verwendet werden. sen von Personen, die die Teilnahme Beim ersten Verfahren ist keine Wenn diese Voraussetzungen für abgelehnt haben, sofort zu löschen, Befreiung des Arztes von seiner Geschäftsmäßigkeit nicht gegeben also nicht erst nach Abschluss der Schweigepflicht durch die an der sind, darf der Auftraggeber als ver- Befragung. Die Nutzung der von Ein- Befragung beteiligten Patienten antwortliche Stelle gemäß § 28 Abs. 1 wohnermeldeämtern übermittelten erforderlich, weil keine personenbe- Nr. 2 BDSG Adressen auch für Zwecke Adressen ist nur für den/die vorgese- zogenen Patientendaten weitergege- der Markt- oder Meinungsforschung henen Forschungszweck(e) zulässig. ben werden. Beim zweiten Verfahren übermitteln, „soweit es zur Wahrung muss der Arzt den Nachweis über die berechtigter Interessen der verant- 4.4 Exkurs: Rekrutierung von diesbezügliche Befreiung von seiner wortlichen Stelle erforderlich ist und Befragten durch behandelnde Schweigepflicht führen. kein Grund zu der Annahme besteht, Ärzte dass das schutzwürdige Interesse des 4.5 Adressen vom Auftraggeber Betroffenen an dem Ausschluss der In der demoskopischen Gesundheits- Verarbeitung oder Nutzung über- forschung werden für bestimmte Die Übermittlung von Adressen wiegt.“ Studien zu befragende Personen in unterliegt den Bestimmungen des Zusammenarbeit mit behandelnden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Bei der Übermittlung von Adressen, die Ärzten rekrutiert. Dies ist insbeson- des Sozialgesetzbuchs (SGB), des zu der Kategorie „besondere Arten dere dann notwendig, wenn das For- Telekommunikationsgesetzes (TKG) personenbezogener Daten“ gehören, schungsziel die Befragung von Perso- oder des Telemediengesetzes (TMG). muss gemäß § 4a Abs. 3 BDSG sicher- nen mit bestimmten Krankheitsbil- Außerdem ist zu unterscheiden, ob gestellt sein, dass eine ausdrückliche dern oder Beschwerden und daraus eine „Übermittlung“ vorgesehen ist, Einwilligung des Betroffenen zur resultierenden Therapien erfordert bei der das Institut als Empfänger Übermittlung seiner Adresse vor- und die Betroffenen sich nicht über zur verantwortlichen Stelle für die- liegt oder eingeholt wird, bevor die andere Screening-Verfahren rekrutie- se Daten wird, oder ob dem Institut Adresse an das Institut übermittelt ren lassen. die Adressen im Rahmen einer Auf- wird. Gemäß § 30a Abs. 1 BDSG dür- tragserteilung nach § 11 BDSG oder fen besondere Arten personenbezo- Für die Rekrutierung von teilnahme- § 80 SGB lediglich „zur Verfügung gener Daten nur für ein bestimmtes bereiten Personen in Zusammenar- gestellt“ werden, um einen Auftrag Forschungsvorhaben erhoben, verar- beit mit behandelnden Ärzten stehen weisungsgebunden durchzuführen. beitet – also auch übermittelt – oder zwei Verfahren zur Auswahl: Der Arzt Im letzteren Fall bleibt der Auftrag- genutzt werden. erklärt sich bereit, Patienten mit den geber gegenüber den Betroffenen erforderlichen Merkmalen – unter die alleinige verantwortliche Stelle; Eine namentliche Rückmeldung von Hinweis auf die Freiwilligkeit – auf das Institut ist nur dem Auftraggeber Dubletten oder nicht auffindbaren die geplante Befragung hinzuweisen verantwortlich. Auch bei einer Auf- Adressen ist nur zulässig, wenn sie auf und entweder tragserteilung gemäß § 11 BDSG sind diese Tatsache beschränkt ist und in die berufsständischen Verhaltensre- der damit verbundenen Möglichkeit 1. teilnahmebereiten Patienten einen geln der deutschen Markt- und Sozi- der Bereinigung des beim Auftrag- vom Institut zur Verfügung gestell- alforschung zu beachten. geber vorhandenen Adressbestands ten Fragebogen auszuhändigen, nicht der (dann forschungsfremde) die ausgefüllten Fragebogen ent- Hauptzweck des Auftrags besteht. gegenzunehmen und an das die
Eine namentliche Rückmeldung geän- 4.5.3 Übermittlung von Adressen gebers erhebt, verarbeitet oder nutzt. derter Adressen und/oder Auswahlkri- nach den Bestimmungen des Wenn das Auftrag nehmende Institut terien (z. B. Nutzung von bestimmten Telekommunikationsgesetzes der Ansicht ist, dass eine Weisung des Konsumgütern) ist nur dann zulässig, (TKG) und des Telemedien Auftraggebers gegen das BDSG oder wenn der Befragte spontan – d. h. gesetzes (TMG) andere Vorschriften zum Datenschutz ohne einen entsprechenden Hinweis verstößt, hat es den Auftraggeber – von sich aus auf einer Korrektur Für personenbezogene Daten, die bei unverzüglich darauf hinzuweisen. beim Auftraggeber besteht. Anbietern von Telekommunikations- diensten und Diensteanbietern von Gemäß § 11 Abs. 2 BDSG hat der Auf- 4.5.2 Übermittlung von Adressen Telemedien gespeichert sind, gelten traggeber „sich vor Beginn der Daten- nach den Bestimmungen des die Bestimmungen des TKG bzw. des verarbeitung und sodann regelmäßig Sozialgesetzbuchs (SGB) TMG. Sie sind restriktiver als die des von der Einhaltung der beim Auf- BDSG. Gemäß § 95 Abs. 2 TKG darf tragnehmer getroffenen technischen Die Bestimmungen des Sozialge- ein Anbieter von Telekommunikati- und organisatorischen Maßnahmen setzbuchs gelten für alle Daten, die onsdiensten die Bestandsdaten von zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I Teilnehmern zur Marktforschung nur dokumentieren.“ Diese Maßnahmen unterliegen. Dazu gehören nicht nur verwenden, soweit die Teilnehmer werden im BDSG in der Anlage zu § 9 Daten der gesetzlichen Sozialversi- darin eingewilligt haben. Gemäß § 12 Satz 1 im Einzelnen beschrieben (siehe cherung und staatlicher Sozialdiens- Abs. 2 TMG darf ein Diensteanbieter auch Anhang 3 dieser Richtlinie). te, sondern alle „Privatgeheimnisse“, von Telemedien die für die Bereit- die Angehörigen von Heilberufen, stellung von Telemedien erhobenen Auch bei einer Auftragserteilung Psychologen, Anwälten, Jugend- personenbezogenen Daten für ande- gemäß § 11 BDSG sind die berufsstän- und Familienberatern, Sozialarbei- re Zwecke – also auch für Markt- und dischen Verhaltensregeln der deut- tern und – für die Durchführung von Sozialforschung – nur verwenden, schen Markt- und Sozialforschung Umfragen relevant – privaten Kran- soweit die Nutzer darin eingewilligt – insbesondere das Anonymisierungs- ken-, Unfall- und Lebensversiche- haben. gebot der Forschungsdaten gegen- rungen anvertraut worden sind. Die über dem Auftraggeber und anderen Institute können davon ausgehen, Verfügt ein Auftraggeber, der selbst Dritten – zu beachten. dass jeder Auftraggeber aus diesem kein Anbieter von Telekommunikati- Bereich darüber informiert ist. Er kann onsdiensten oder Diensteanbieter von 4.6 Zusammenarbeit von verlangen, dass Institutsmitarbeiter Telemedien ist, wie die Forschungsin- Forschungsinstituten zusätzlich zu ihrer schon erfolgten stitute, über Adressdaten seiner Kun- Verpflichtung auf das Datengeheim- den – entweder aus frei zugänglichen Bei einer Zusammenarbeit von pri- nis nach § 5 BDSG für den speziellen Quellen oder von den Kunden selbst vatwirtschaftlichen und/oder akade- Auftrag auch auf das Sozialgeheimnis –, gelten die in Abschnitt 4.5.1 aufge- mischen Forschungsinstituten in der des § 35 SGB I einschließlich der dor- führten Bestimmungen. Markt- und Sozialforschung kann die tigen Bußgeld- und Strafbestimmun- gemeinsame Nutzung von Adress- gen verpflichtet werden. 4.5.4 Zur Verfügung gestellte daten und eventuell zusätzlich der Adressen nach § 11 BDSG oder Befragungsdaten in personenbezo- Die Übermittlung von Adressen, die § 80 SGB X gener Form erforderlich sein. Die dem Sozialgeheimnis unterliegen, gemeinsame Nutzung von Adress- ist in § 75 SGB X geregelt. Sie setzt Bei einem Tätigwerden nach § 11 daten ist zulässig, wenn die Teilneh- voraus, dass sie „für ein bestimmtes BDSG oder § 80 SGB X (vgl. dazu auch mer bei der Ansprache durch das die Vorhaben 1. der wissenschaftlichen Abschnitt 4.5.2) findet im daten- Untersuchung durchführende Institut Forschung im Sozialleistungsbereich schutzrechtlichen Sinne keine „Über- angemessen über die Herkunft der oder 2. der Planung im Sozialleis- mittlung“ sondern ein „zur Verfügung Adresse und ihr Widerspruchsrecht tungsbereich durch eine öffentliche stellen“ von Adressen statt. Deshalb bezüglich deren Nutzung informiert Stelle“ erforderlich ist. Ob eine dieser ist der Auftraggeber für die gesam- werden. Die gemeinsame Nutzung Voraussetzungen gegeben ist, muss te Tätigkeit des Auftrag nehmenden zusätzlich der Befragungsdaten ist vorher von der zuständigen obersten Instituts, bei der diese Adressen ver- zulässig, wenn die Teilnehmer unter Bundes- oder Landesbehörde ent- wendet werden, für die Einhaltung Berücksichtigung methodischer schieden werden. Die Verantwortung der datenschutzrechtlichen Vorschrif- Aspekte über Zweck und Umfang der für dieses Verfahren liegt beim Auf- ten verantwortlich. Er ist auch für die gemeinsamen Nutzung ihrer Befra- traggeber. Zulässigkeit der Verarbeitung und gungsdaten in personenbezogener Nutzung der „zur Verfügung gestell- Form informiert werden und darin Statt einer Übermittlung können ten“ Adressen verantwortlich. einwilligen. die Adressen auch im Rahmen einer Auftragserteilung nach § 80 SGB X Gemäß § 11 BDSG setzt eine „Erhe- Die gemeinsame Nutzung von Adress- zur Verfügung gestellt werden. Die- bung, Verarbeitung oder Nutzung daten und eventuell zusätzlich der ser Paragraph entspricht grundsätz- personenbezogener Daten im Auf- Befragungsdaten in personenbezo- lich dem § 11 BDSG (siehe dazu auch trag“ voraus, dass der Auftragnehmer gener Form ist zwischen den For- Abschnitt 4.5.4). die Daten nur im Rahmen der schrift- schungsinstituten vorab vertraglich lich erteilten Weisungen des Auftrag- zu regeln (siehe Anhang 1: Muster-
text). Sie ist nur zulässig, wenn sie Bei persönlicher oder schriftlicher Rek- oder der Markt- oder Meinungsfor- ausschließlich für Forschungszwecke rutierung von Personen und Haushal- schung, hat dieser die Daten für diese erfolgt. ten für Folge- oder Wiederholungs- Zwecke zu sperren.“ Befragungen und Access-Panels ist die 4.7 Speicherung selbst erhobener „Erklärung zum Datenschutz und zur Daraus ergibt sich, dass den Befrag- Adressen nach § 30a BDSG absoluten Vertraulichkeit Ihrer Anga- ten (neben dem Institut und dem all- ben bei mündlichen oder schriftlichen gemeinen Zweck der Untersuchung) 4.7.1 Einmal-Befragungen Interviews“ zu überlassen. Bei telefo- auch der Auftraggeber mitgeteilt wer- nischer Rekrutierung ist sie entweder den muss, wenn dieser dem Institut Bei Einmal-Befragungen dürfen nachträglich zuzusenden oder beim die Adressen der Zielpersonen über- Adressen nur zur Durchführung von ersten persönlichen oder schriftlichen mittelt oder zur Verfügung gestellt Qualitätskontrollen und gegebe- Kontakt zu überlassen. Bei Online- hat. Lassen methodische Gründe die- nenfalls zur Datenbereinigung vor Befragungen muss die „Erklärung se Information zu Beginn des Inter- Abschluss der Erhebungsphase gespei- zum Datenschutz“ den Teilnehmern views nicht zu, ist sie am Ende des chert werden. Sie müssen gelöscht entweder per E-Mail zugeschickt Interviews nachzuholen. Eventuellen oder nicht wieder herstellbar von den oder auf dem Bildschirm gezeigt und Wünschen von Befragten, ein schon Befragungsdaten getrennt werden, die Möglichkeit des Ausdruckens gewährtes Interview zurückzuziehen, sobald diese Forschungsschritte abge- gegeben werden. Die „Erklärung muss entsprochen werden. Für den schlossen sind. zum Datenschutz“ ist inhaltlich der Hinweis auf das Widerspruchsrecht jeweiligen Erhebungsmethode anzu- hinsichtlich der Verarbeitung oder 4.7.2 Folge- oder Wiederholungs- passen. Nutzung seiner Daten für Zwecke Befragungen und Panelrekrutie der Markt-, Meinungs- und Sozialfor- rung 4.8 Von Privatpersonen über schung muss das Institut seinen Inter- mittelte Adressen viewern einen entsprechenden Text Bei Folge- oder Wiederholungs-Befra- verbindlich vorgeben (siehe Anhang gungen und der Panelrekrutierung Wenn die methodische Anlage einer 2); bei schriftlichen Befragungen muss dürfen Namen und Adressen sowie Studie die Übermittlung von Adres- im Begleitschreiben und bei Online- Auswahlmerkmale von Personen sen weiterer ebenfalls zur Zielgrup- Befragungen in der zwecks Bitte um und Haushalten gespeichert werden, pe der Studie gehörender Personen Teilnahme versandten E-Mail darauf wenn sich die Betroffenen zur Teil- durch bereits befragte Personen hingewiesen werden. nahme an späteren oder kontinuier- an das Forschungsinstitut vorsieht lichen Untersuchungen bereit erklärt (Schneeballverfahren), dann muss Wenn sich der Widerspruch einer und in die dazu notwendige Speiche- das Forschungsinstitut diese weiteren kontaktierten Person nur gegen die rung ihrer Daten eingewilligt haben. Personen beim Einholen der Einwilli- Verarbeitung oder Nutzung seiner Die Auswahlmerkmale müssen gung in die Teilnahme an der Studie Adressdaten durch das die Untersu- getrennt von den Namen und Adres- ausdrücklich über die Herkunft der chung durchführende Institut rich- sen gespeichert werden. Die für eine Adressen informieren und auf die tet, dann müssen diese Daten im gezielte Auswahl von Untersuchungs- Freiwilligkeit der Teilnahme hinwei- Institut gesperrt werden. Wenn sich personen notwendige Zusammenfüh- sen. der Widerspruch generell gegen rung erfolgt über eine Codenummer. die Verarbeitung oder Nutzung der 5 Informationspflicht und Wider Daten für Zwecke der Markt- oder Die Nutzung der gespeicherten Daten spruchsrecht Meinungsforschung richtet, dann zu anderen als den rekrutierten Per- muss das Institut über die institutsin- sonen und Haushalten mitgeteilten Gemäß § 28 Abs. 4 BDSG ist der terne Sperrung hinaus die Stelle, die Forschungszwecken ist auch bei Fol- Betroffene „bei der Ansprache zum ihm die Adressdaten übermittelt hat ge- oder Wiederholungs-Befragun- Zweck der Werbung oder der Markt- (zumeist der Auftraggeber oder ein gen unzulässig. Die Speicherung von oder Meinungsforschung … über die Adressverlag), über den Widerspruch Informationen über die bisherige(n) verantwortliche Stelle sowie über informieren, damit die Daten auch Teilnahme(n) ist erlaubt, um einen das Widerspruchsrecht zu unterrich- dort gesperrt werden können. Überblick über die zeitlichen Abstän- ten“. Unmittelbar vorher heißt es: de der Befragungen zu ermöglichen „Widerspricht der Betroffene bei der 6 Nutzung der Adressen und zu häufige Kontakte zu ver- verantwortlichen Stelle der Verar- meiden. Nach Abschluss der letzten beitung oder Nutzung seiner Daten 6.1 Adressen für Brutto- vorgesehenen Befragung sind die für Zwecke der Werbung oder der Stichproben Namen und Adressdaten der Befrag- Markt- oder Meinungsforschung, ist ten zu löschen. Sie sind sofort zu eine Verarbeitung oder Nutzung für Brutto-Stichproben stammen aus löschen, wenn Befragte zwischen- diese Zwecke unzulässig.“ Und wei- gespeicherten eigenen, übermittel- zeitlich erklären, an weiteren Unter- ter: „Widerspricht der Betroffene bei ten fremden oder vom Auftragge- suchungen nicht mehr teilnehmen zu dem Dritten [also gegenüber dem Ins- ber übermittelten bzw. nach § 11 wollen. titut], dem die Daten … übermittelt BDSG oder § 80 SGB X zur Verfügung worden sind, der Verarbeitung oder gestellten Adressbeständen. Die Nutzung für Zwecke der Werbung Adressen oder Telefonnummern wer-
den den Interviewern zur Befragung to-Stichprobe übermittelt werden. 6.5 Vermeidung von zu häufigen vorgegeben oder sind – bei schriftlich Die Anreicherung kann deshalb nur Befragungen oder online durchgeführten Befra- über die Brutto-Stichprobe erfol- gungen – Grundlage für den Versand gen; vorzugsweise vorab (zusammen Es ist zulässig, dass der Auftraggeber der Fragebogen oder der zwecks Bit- mit der Adressenübermittlung) oder die Adressen der Brutto-Stichprobe te um Teilnahme versandten E-Mail. nachträglich (Abgleich mit der Netto- mit einem Vermerk versieht, um aus Stichprobe durch das Institut). methodischen Gründen wiederholte, 6.2 Adressen aus Netto- mehrfache oder zu häufige Befragun- Stichproben Will der Auftraggeber die Brutto- gen derselben Person oder desselben Stichprobe durch Daten anreichern Unternehmens zu vermeiden. Dage- Als Netto-Stichproben gelten die aus lassen, die er dem Institut nicht per- gen ist eine Übermittlung der Netto- einer Brutto-Stichprobe realisierten sonenbezogen oder unternehmens- Stichprobe an den Auftraggeber zu Interviews. Handelt es sich um eine bezogen übermitteln will oder darf, diesem Zweck unzulässig, weil bereits Einmal-Befragung, sind die Adressen muss die Übermittlung (und die spä- die Information über die Teilnahme von den Befragungsdaten so bald tere Auswertung) verschlüsselt erfol- an einer Untersuchung ein personen- wie möglich zu trennen und zu ver- gen. Verschlüsselt bedeutet, dass bezogenes Datum darstellt. nichten bzw. – z. B. bei Adressen aus der Auftraggeber die Bedeutung Telefonverzeichnissen – so zu neu der Merkmale, die er den einzelnen 6.6 Incentivierung tralisieren, dass keine Zusammenfüh- Untersuchungseinheiten hinzufü- von Teilnehmern rung mit den Befragungsdaten mehr gen lässt, dem Institut nicht bekannt möglich ist. Bei Online-Befragungen geben darf, so dass sie für das Insti- Da eine Übermittlung der Netto- sind die Adressdaten a priori getrennt tut den Charakter von Codes haben. Stichprobe an den Auftraggeber von den Befragungsdaten zu spei- Bei Daten, die der Auftraggeber zum unzulässig ist, darf eine Incentivie- chern bzw. beim Rückfluss der Daten Zweck der Anreicherung übermit- rung der Teilnehmer an einer Unter- von diesen zu trennen und sobald wie telt, obliegt ihm die Verantwortung suchung nicht vom Auftraggeber möglich zu löschen. dafür, dass sie gemäß § 4 Abs. 2 BDSG sondern nur vom die Untersuchung beim Betroffenen erhoben wurden durchführenden Institut selbst oder Haben Befragte in eine Folge- oder oder eine der gesetzlich vorgesehe- einer damit beauftragten Stelle Wiederholungs-Befragung eingewil- nen Ausnahmen von diesem Grund- vorgenommen werden. Im Fall der ligt, sind die Adressdaten von den satz vorliegt. Beauftragung müssen die Teilnehmer Interviewdaten ebenfalls sofort zu über die dabei notwendige Übermitt- trennen und bis zur Wiederverwen- 6.4 Adressen, bei denen keine lung ihrer Adressdaten informiert dung getrennt zu speichern. Nach Interviews zustande gekommen werden und darin einwilligen. Die Abschluss der letzten Befragungs- sind (Ausfälle) beauftragte Stelle ist vertraglich zu welle und im Fall der Rücknahme der verpflichten, die Adressdaten nicht Einwilligung zur Teilnahme an einer Namen und Adressdaten dieser Per- an Dritte weiterzugeben, sie nur zur Folge- oder Wiederholungs-Befra- sonen erhalten einen entsprechen- Durchführung der Incentivierung zu gung gelten dieselben Regeln wie bei den Vermerk, um die Einhaltung der verwenden und unmittelbar danach Einmal-Befragungen. Zufallsauswahl kontrollieren zu kön- zu löschen. nen. 6.3 Anreichern einer Stichprobe Bei einer Incentivierung der Teil- durch Sekundärdaten Eine Nachbearbeitung zwecks höhe- nehmer mittels einer Verlosung o. ä. rer Ausschöpfung der Stichprobe ist dürfen dem Auftraggeber – wenn Die im Rahmen einer Untersuchung zulässig, wenn Personen davon aus- eine Gewinnausschüttung nur durch erhobenen Daten dürfen mit beim genommen bleiben, die weitere Kon- diesen möglich ist – mit Einwilligung Auftraggeber bereits vorhandenen taktaufnahmen für diese Befragung der Betroffenen die Adressdaten der Daten angereichert werden, wenn untersagt und/ oder jegliche Teil- Gewinner mitgeteilt werden. Dabei das Forschungsziel dies erfordert und nahme an Umfragen der Markt- und ist sicherzustellen, dass mit den die Anonymität der untersuchten Sozialforschung abgelehnt haben. Adressdaten keine personenbezo- Personen gegenüber dem Auftrag- Die Adressen dieser Personen sind genen Befragungsdaten übermittelt geber gewahrt bleibt. Zu beachten sofort zu löschen bzw. zu sperren. werden. Die Auslosung der Gewin- ist, dass auch die Anreicherung der Die Löschung der übrigen Adressen, ner muss vom die Untersuchung Befragungsdaten von Unternehmen bei denen kein Interview zustande durchführenden Institut selbst oder mit Produktions-, Umsatz-, Bestellda- gekommen ist, hat analog zu denen von einer damit beauftragten Stelle ten o. ä. nicht zur Bestimmbarkeit der der Netto-Stichprobe zu erfolgen. (unter den oben genannten vertrag- einzelnen Unternehmen führen darf. lichen Verpflichtungen) durchgeführt werden. Da bereits die bloße Teilnahme an einer Befragung ein personenbe- zogenes Datum darstellt, darf dem Auftraggeber zum Zweck der Anrei- cherung keine Adressdatei der Net-
6.7 Übermittlung personen Daraus folgt für den Umgang mit Die Herausgeber können keine Haf- bezogener Daten auf Wunsch personenbezogenen Daten, dass tungsfreiheit garantieren. Es kann der Befragten die datenschutzrechtlich relevanten nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitsabläufe zu dokumentieren sich durch die Rechtsprechung ande- Bei der Durchführung von Untersu- sind und die Einhaltung dieser Vor- re Maßstäbe für die Zulässigkeit des chungen der Markt- und Sozialfor- schriften zu kontrollieren ist. Das Umgangs mit Adressen in der Markt- schung kommt es vor, dass einzel- Ergebnis der Kontrollen und die dar- und Sozialforschung ergeben. ne befragte Personen trotz der zu aufhin getroffenen Maßnahmen sind Beginn des Interviews gegebenen ebenfalls zu dokumentieren. Zusage zur Anonymisierung spontan Oktober 1998 (überarbeitet im Sep- den Wunsch einer Übermittlung ihrer Für die datenschutzrechtlich relevan- tember 2001, Mai 2005 und Mai 2011) Befragungsdaten in personenbezo- ten Arbeitsabläufe ist der betrieb- gener Form an den Auftraggeber liche Datenschutzbeauftragte mit äußern oder darum bitten, dass der verantwortlich. Die Angemessenheit Auftraggeber mit ihnen Kontakt auf- und Einhaltung dieser Vorschriften nimmt. und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen werden bei den Kont- In diesen Fällen darf das die Untersu- rollen durch die zuständige Aufsichts- chung durchführende Institut diesen behörde für den Datenschutz vor Ort Personen nur eine entsprechende geprüft. Kontaktadresse des Auftraggebers mitteilen, da es dem Auftraggeber Im Fall der Erhebung, Verarbeitung keine personenbezogenen Daten oder Nutzung personenbezogener übermitteln darf. Auch im Fall einer Daten im Auftrag gemäß § 11 BDSG Beauftragung nach § 11 BDSG darf ist der Auftraggeber für die Einhal- das Forschungsinstitut diesen Perso- tung der datenschutzrechtlichen nen nur eine Kontaktadresse des Auf- Vorschriften verantwortlich. Er ist traggebers mitteilen. Voraussetzung deshalb nicht nur berechtigt sondern für die Zulässigkeit der Mitteilung gemäß § 11 Abs. 2 BDSG sogar ver- einer Kontaktadresse des Auftragge- pflichtet, „sich vor Beginn der Daten- bers ist immer, dass der entsprechen- verarbeitung und sodann regelmäßig de Wunsch von den befragten Per- von der Einhaltung der beim Auftrag- sonen tatsächlich spontan geäußert nehmer getroffenen technischen und und nicht durch eine gezielte Frage organisatorischen Maßnahmen zu oder einen entsprechenden Hinweis überzeugen“. hervorgerufen wird. 8 Schlussbestimmungen und 7 Maßnahmen zur Haftungsausschluss Datensicherung Diese Richtlinie ist Teil der Standesre- Die Institute sind gemäß § 9 BDSG ver- geln der deutschen Markt- und Sozial- pflichtet, „die technischen und organi- forschung, wie sie sich aus dem Gesetz satorischen Maßnahmen zu treffen, und den methodischen Standards, die erforderlich sind, um die Ausfüh- aber auch aus der Verkehrssitte erge- rung der Vorschriften dieses Geset- ben. Sie gilt stets, wenn Untersuchun- zes, insbesondere die in der Anlage gen der Markt- und Sozialforschung zu diesem Gesetz genannten Anfor- in Deutschland oder von Deutschland derungen zu gewährleisten. Erfor- aus durchgeführt werden. Sie gilt also derlich sind Maßnahmen nur, wenn auch, wenn solche Untersuchungen ihr Aufwand in einem angemessenen vom Ausland aus durchgeführt wer- Verhältnis zum angestrebten Schutz- den, um in Deutschland Forschung zu zweck steht.“ (Siehe dazu auch Anla- betreiben. ge 3 zu dieser Richtlinie.) Die in dieser Richtlinie dargelegten Nach § 4e Nr. 9 BDSG ist der Auf- Prinzipien und Verhaltensweisen sind sichtsbehörde bei der Anmeldung das Ergebnis einer Güterabwägung auch „eine allgemeine Beschreibung zwischen dem Persönlichkeitsrecht [zu geben], die es ermöglicht, vor- der Betroffenen einerseits und dem läufig zu beurteilen, ob die Maßnah- Recht auf Forschung und den dar- men nach § 9 zur Gewährleistung der aus resultierenden methodischen Sicherheit der Verarbeitung ange- Anforderungen andererseits sowie messen sind“. dem Recht auf Informationsfreiheit.
Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Mustertext für die vertragliche Mustertext für die Unterrichtung BDSG § 30a Regelung der Übermittlung und über die verantwortliche Stelle „Geschäftsmäßige Datenerhebung gemeinsamen Nutzung von per und das Widerspruchsrecht gemäß und -speicherung für Zwecke der sonenbezogenen Daten zwischen § 28 Abs. 4 BDSG (als Teil der all Markt- oder Meinungsforschung“ Forschungsinstituten gemeinen Bitte um Teilnahme an einer Untersuchung) (1) Das geschäftsmäßige Erheben, Im Rahmen der Zusammenarbeit an Verarbeiten oder Nutzen personen- … (Bezeichnung der Untersuchung) Wir haben Ihren Namen und Ihre … bezogener Daten für Zwecke der … ist eine Übermittlung personen- (Adressdaten spezifizieren) … von … Markt- oder Meinungsforschung ist bezogener Daten von … (Name des (Name und Kontaktdaten) … erhal- zulässig, wenn gebenden Instituts) … an … (Name ten, um eine Befragung zu Zwecken 1. kein Grund zu der Annahme des empfangenden Instituts) … und der Markt-, Meinungs- und Sozial- besteht, dass der Betroffene ein die gemeinsame Nutzung dieser forschung durchzuführen. Sie haben schutzwürdiges Interesse an dem Daten ausschließlich für Forschungs- gemäß Bundesdatenschutzgesetz die Ausschluss der Erhebung, Verarbei- zwecke vorgesehen. Möglichkeit, der Verarbeitung oder tung oder Nutzung hat, oder Nutzung Ihrer Daten für diese Zwe- 2. die Daten aus allgemein zugängli- Das … (Name des gebenden Instituts) cke zu widersprechen. Wenn Sie von chen Quellen entnommen werden … verpflichtet sich, die Teilnehmer dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können oder die verantwortliche der Untersuchung unter Berücksich- werden Ihre Daten entsprechend Stelle sie veröffentlichen dürfte tigung methodischer Aspekte über Ihrem Widerspruch gesperrt. und das schutzwürdige Interesse Zweck und Umfang der Übermittlung des Betroffenen an dem Ausschluss und gemeinsamen Nutzung ihrer per- der Erhebung, Verarbeitung oder sonenbezogenen Daten zu informie- Nutzung gegenüber dem Interesse ren und die entsprechende Einwilli- der verantwortlichen Stelle nicht gung einzuholen. offensichtlich überwiegt. Besondere Arten personenbezogener Das … (Name des empfangenden Ins- Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für tituts) … verpflichtet sich, die über- ein bestimmtes Forschungsvorhaben mittelten personenbezogenen Daten erhoben verarbeitet oder genutzt gemäß den berufsständischen Ver- werden. haltensregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung ausschließlich (2) Für Zwecke der Markt- oder Mei- zu dem/den oben bezeichneten nungsforschung erhobene oder gespei- Forschungszweck(en) zu nutzen und cherte personenbezogene Daten dür- dabei die Grundsätze ordnungsge- fen nur für diese Zwecke verarbeitet mäßer Datenverarbeitung – insbeson- oder genutzt werden. Daten, die nicht dere der Datensicherheit gemäß § 9 aus allgemein zugänglichen Quellen BDSG – zu beachten. entnommen worden sind und die die verantwortliche Stelle auch nicht ver- Name und Anschrift des gebenden öffentlichen darf, dürfen nur für das Instituts Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erho- Ort, Datum, Unterschrift ben worden sind. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder Name und Anschrift des empfangen- genutzt werden, wenn sie zuvor so den Instituts anonymisiert werden, dass ein Per- sonenbezug nicht mehr hergestellt Ort, Datum, Unterschrift werden kann.
(3) Die personenbezogenen Daten Anhang 4 5. zu gewährleisten, dass nachträglich sind zu anonymisieren, sobald dies überprüft und festgestellt werden nach dem Zweck des Forschungsvor- Anlage (zu § 9 Satz 1 BDSG) kann, ob und von wem personen- habens, für das die Daten erhoben bezogene Daten in Datenverar- worden sind, möglich ist. Bis dahin „Werden personenbezogene Daten beitungssysteme eingegeben, ver- sind die Merkmale gesondert zu spei- automatisiert verarbeitet oder genutzt, ändert oder entfernt worden sind chern, mit denen Einzelangaben über ist die innerbehördliche oder innerbe- (Eingabekontrolle), persönliche oder sachliche Verhältnis- triebliche Organisation so zu gestal- 6. zu gewährleisten, dass personen- se einer bestimmten oder bestimm- ten, dass sie den besonderen Anfor- bezogene Daten, die im Auftrag baren Person zugeordnet werden derungen des Datenschutzes gerecht verarbeitet werden, nur entspre- können. Diese Merkmale dürfen mit wird. Dabei sind insbesondere Maß- chend den Weisungen des Auftrag- den Einzelangaben nur zusammen- nahmen zu treffen, die je nach Art gebers verarbeitet werden können geführt werden, soweit dies nach der zu schützenden personenbezoge- (Auftragskontrolle), dem Zweck des Forschungsvorhabens nen Daten geeignet sind, 7. zu gewährleisten, dass personen- erforderlich ist. bezogene Daten gegen zufällige 1. Unbefugten den Zutritt zu Daten- Zerstörung oder Verlust geschützt (4) § 29 gilt nicht. verarbeitungsanlagen, mit denen sind (Verfügbarkeitskontrolle), personenbezogene Daten verar- 8. zu gewährleisten, dass zu unter- (5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt ent- beitet oder genutzt werden, zu schiedlichen Zwecken erhobene sprechend.“ verwehren (Zutrittskontrolle), Daten getrennt verarbeitet werden 2. zu verhindern, dass Datenverar- können. beitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangs- Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer kontrolle), 2 bis 4 ist insbesondere die Verwen- 3. zu gewährleisten, dass die zur dung von dem Stand der Technik Benutzung eines Datenverarbei- entsprechenden Verschlüsselungsver- tungssystems Berechtigten aus- fahren.“ schließlich auf die ihrer Zugangs- berechtigung unterliegenden Daten zugreifen können und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffs- kontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personen- bezogene Daten bei der elektro- nischen Übertragung oder wäh- rend ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt wer- den kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
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