Richtlinie zum Umgang mit Adressen in der Markt und Sozialforschung

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Richtlinie zum Umgang mit Adressen
        in der Markt- und Sozialforschung

D     iese Richtlinie wird heraus-
      gegeben von den Verbänden
der Markt- und Sozialforschung in
                                        geändert worden ist) gilt für die
                                        Erhebung, Verarbeitung und Nut-
                                        zung personenbezogener Daten,
                                                                                  3 Definitionen zentraler Begriffe
                                                                                  des BDSG

Deutschland:                            unabhängig davon, ob das unter Ein-       3.1 Personenbezogene Daten
– ADM Arbeitskreis Deutscher Markt-    satz von Datenverarbeitungsanlagen
   und Sozialforschungsinstitute e.V.   oder nicht automatisierten Dateien        Als personenbezogene Daten gelten
– Arbeitsgemeinschaft Sozialwissen-    geschieht. Adressen natürlicher Per-      laut § 3 Abs. 1 BDSG „Einzelanga-
   schaftlicher Institute e.V. (ASI)    sonen sind per se personenbezogen;        ben über persönliche oder sachliche
– BVM Berufsverband Deutscher          Adressen von Unternehmen und              Verhältnisse einer bestimmten oder
   Markt- und Sozialforscher e.V.       Organisationen dann, wenn sie auch        bestimmbaren natürlichen Person
– Deutsche Gesellschaft für Online-    Namen von Personen (Inhaber, Mitar-       (Betroffener)“. Das BDSG unterschei-
   Forschung e.V. (DGOF)                beiter) enthalten oder beispielsweise     det nicht, ob diese Daten beim Betrof-
                                        durch eine Funktionsbeschreibung          fenen selbst erhoben werden (was in
Die aktuelle Fassung dieser Richt­      (Leiter des Einkaufs o. ä.) oder Mei-     § 4 Abs. 2 BDSG als Grundsatz vorge-
linie berücksichtigt die Novellierun-   nungsäußerung bestimmten oder             sehen und in der Markt- und Sozial-
gen des Bundesdatenschutzgesetzes       bestimmbaren Personen zugeordnet          forschung der Regelfall ist) oder ob
(BDSG) im Jahr 2009, insbesonde-        werden können.                            sie sich – wenn sie aus anderen Quel-
re die Bestimmungen des neuen                                                     len stammen – auf ihn beziehen.
§ 30a BDSG (siehe Anhang 3) und die     Für dem Sozialgeheimnis unterliegen-
dadurch geschaffene grundsätzliche      de personenbezogene Daten gelten          3.2 Automatisierte Verarbeitung
Erlaubnisnorm für das geschäftsmä-      die Bestimmungen des Sozialgesetz-
ßige Erheben, Verarbeiten oder Nut-     buchs (SGB). Die bei Anbietern von        Die automatisierte Verarbeitung ist
zen personenbezogener Daten für         Telekommunikationsdiensten und            in § 3 Abs. 2 BDSG definiert als „die
Zwecke der Markt- oder Meinungs-        Diensteanbietern von Telemedien           Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
forschung.                              gespeicherten personenbezogenen           zung personenbezogener Daten unter
                                        Daten unterliegen den Bestimmun-          Einsatz von Datenverarbeitungsanla-
1 Einleitung                            gen des Telekommunikationsgeset-          gen“.
                                        zes (TKG) bzw. des Telemediengeset-
In dieser Richtlinie wird die Anwen-    zes (TMG).                                3.3 Nicht automatisierte Datei
dung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen auf den Umgang             Als Adressen im Sinne dieser Richtlinie   Als nicht automatisierte Datei gilt laut
mit Adressen und – soweit zutref-       gelten alle Informationen, die eine       § 3 Abs. 2 BDSG „jede nicht automa-
fend – anderen personenbezogenen        unmittelbare Kontaktaufnahme mit          tisierte Sammlung personenbezoge-
Daten bei der Durchführung von          den betreffenden Personen ermög-          ner Daten, die gleichartig aufgebaut
Untersuchungen der Markt- und           lichen; also insbesondere Name und        ist und nach bestimmten Merkmalen
Sozialforschung definiert und präzi-    Wohnung bzw. Postanschrift, Tele-         zugänglich ist und ausgewertet wer-
siert. Darüber hinaus werden in ihr     fonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-         den kann“. Beispiele für nicht auto-
die diesbezüglichen berufsethischen     Adresse und ähnliches.                    matisierte Dateien in der Markt- und
und berufsständischen Verhaltensre-                                               Sozialforschung sind die ausgefüll-
geln festgeschrieben. Die Markt- und    Vom BDSG oder den datenschutz-            ten und noch nicht anonymisierten
Sozialforschung wird als generischer    rechtlichen Bestimmungen in ande-         Papierfragebogen, Beobachtungs-
Begriff verwendet, der insbesondere     ren Gesetzen nicht erfasst werden         protokolle und ähnliches.
auch die Media- und Meinungsfor-        Befragungs- oder Beobachtungsda-
schung einschließt.                     ten, die keinen Personenbezug auf-        3.4 Besondere Arten personen­
                                        weisen; weder direkt über Name und/       bezogener Daten
2 Das Bundesdatenschutzgesetz           oder Adresse noch indirekt über die
(BDSG) als rechtlicher Rahmen           Bestimmbarkeit aufgrund anderer           Mit der Umsetzung der „Richtlinie
                                        Merkmale.                                 95/46/EG des Europäischen Parla-
Das Bundesdatenschutzgesetz (in der                                               ments und des Rates vom 24. Oktober
Fassung der Bekanntmachung vom                                                    1995 zum Schutz natürlicher Perso-
14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das                                              nen bei der Verarbeitung personen-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                              bezogener Daten und zum freien
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)                                             Datenverkehr“ wurde im BDSG die
Kategorie „besondere Arten perso-        3.5.1 Anonymisieren                     4 Herkunft der Adressen
nenbezogener Daten“ geschaffen
und wegen ihrer Sensitivität unter       Anonymisieren ist gemäß § 3 Abs. 6      4.1 Adressen aus allgemein
besondere Bedingungen gestellt. Sie      BDSG „das Verändern personenbezo-       zugänglichen Quellen
sind in § 3 Abs. 9 BDSG definiert als    gener Daten derart, dass die Einzel-
„Angaben über die rassische und eth-     angaben über persönliche oder sach-     Werden Adressen aus allgemein
nische Herkunft, politische Meinun-      liche Verhältnisse nicht mehr oder      zugänglichen Quellen wie Telefon-
gen, religiöse oder philosophische       nur mit einem unverhältnismäßig         oder Adressverzeichnissen entnom-
Überzeugungen, Gewerkschaftszu-          großen Aufwand an Zeit, Kosten und      men, kann grundsätzlich unterstellt
gehörigkeit, Gesundheit oder Sexual-     Arbeitskraft einer bestimmten oder      werden, dass das schutzwürdige Inte-
leben“. Und in § 4a Abs. 3 BDSG heißt    bestimmbaren natürlichen Person         resse des Betroffenen an dem Aus-
es: „Soweit besondere Arten perso-       zugeordnet werden können“.              schluss der Verarbeitung oder Nut-
nenbezogener Daten erhoben, ver-                                                 zung gegenüber dem Interesse der
arbeitet oder genutzt werden, muss       In der Markt- und Sozialforschung       verantwortlichen Stelle nicht offen-
sich die Einwilligung darüber hinaus     erhobene Daten sind zu anonymi-         sichtlich überwiegt. Das Interesse der
ausdrücklich auf diese Daten bezie-      sieren sobald dies nach dem Zweck       verantwortlichen Stelle stützt sich
hen.“ Da die Sensitivität personen-      des Forschungsvorhabens, für das die    auf die gesetzliche Erlaubnisnorm für
bezogener Daten auch kontextab-          Daten erhoben worden sind, möglich      die Markt- oder Meinungsforschung
hängig ist, muss in der Markt- und       ist. Zusätzlich müssen auch bei Daten   des § 30a BDSG. Das schutzwürdige
Sozialforschung eine weite Definiti-     ohne Adressbezug Details weggelas-      Interesse des Betroffenen kann nicht
on der Kategorie „besondere Arten        sen werden, wenn durch diese Details    offensichtlich überwiegen, wenn
personenbezogener Daten“ gewählt         die Möglichkeit der Bestimmbarkeit      – entsprechend den gesetzlichen
werden.                                  einer Person besteht (z. B. die Fahr-   Bestimmungen des § 30a BDSG – seine
                                         zeug-Ident-Nr. eines neu gekauften      Adressdaten von den Befragungsda-
Werden in der Markt- und Sozial-         PKWs oder die Kombination von           ten getrennt und die Befragungsda-
forschung ausschließlich besondere       Berufsangabe und Wohnort).              ten ausschließlich in anonymisierter
Arten personenbezogener Daten                                                    Form an Dritte übermittelt werden.
erhoben, muss die ausdrückliche Ein-     3.5.2 Pseudonymisieren
willigung zu Beginn des Interviews                                               4.2 Adressen von Adressverlagen
eingeholt werden. Werden aber            Pseudonymisieren ist gemäß § 3 Abs.
besondere Arten personenbezogener        6a BDSG „das Ersetzen des Namens        Markt- und Sozialforschungsinstitute
Daten zusammen mit anderen perso-        und anderer Identifikationsmerk-        sowie in gleicher Weise tätige univer-
nenbezogenen Daten erhoben, muss         male durch ein Kennzeichen zu dem       sitäre und betriebliche Forschungs-
die notwendige ausdrückliche Einwil-     Zweck, die Bestimmung des Betroffe-     einrichtungen nutzen zur Gewin-
ligung durch eine zusätzliche Über-      nen auszuschließen oder wesentlich      nung von Stichproben für spezielle
gangsfrage – deren Beantwortung          zu erschweren“. In der Markt- und       Zielgruppen bei bestimmten Studien
festzuhalten ist – eingeholt werden,     Sozialforschung erhobene Daten sind     auch Datenbanken von Adressverla-
falls es sich nicht um einen umfang-     zu pseudonymisieren, sobald dies        gen. Eine namentliche Rückmeldung
reicheren Fragenkomplex handelt,         nach dem Zweck des Forschungsvor-       von Dubletten sowie nicht auffindba-
dessen Nennung ohnehin schon zu          habens, für das die Daten erhoben       ren oder nicht zur Zielgruppe gehö-
Beginn des Interviews erfolgt. Befrag-   worden sind, möglich ist. Dabei wer-    renden Adressen an den Adressverlag
te, die es ablehnen, Fragen zu einem     den Adressdaten und Befragungs-         ist zulässig. Die Rückmeldung von
Thema „besonderer Art“ zu beant-         daten getrennt gespeichert und mit      nicht zur Zielgruppe gehörenden
worten, sind auf den nächsten Fra-       gemeinsamen Code-Nummern ver-           Adressen muss sich auf diese Tatsache
genkomplex überzuleiten.                 sehen, um Adressdaten und Befra-        beschränken und darf keine Richtig-
                                         gungsdaten wieder zusammenführen        stellung des Zielgruppenmerkmals
3.5 Anonymisieren und Pseudo­            zu können. Bei Einmal-Befragungen       der Adresse enthalten, denn eine
nymisieren                               geschieht das nur vorübergehend und     personenbezogene Übermittlung der
                                         ausschließlich zu Zwecken der Quali-    durch Interview oder Beobachtung
Das BDSG unterscheidet zwischen          tätskontrolle der erhobenen Daten;      erhobenen Daten an den Adressver-
„anonymisieren“ und „pseudonymi-         bei Folge- oder Wiederholungs-          lag ist unzulässig. (Zum Umgang mit
sieren“. Beiden Vorgängen ist in der     Befragungen darüber hinaus mit vor-     Fällen, in denen der Betroffene bei
Markt- und Sozialforschung gemein-       heriger Einwilligung der Befragten      der Kontaktaufnahme der Nutzung
sam, dass für Dritte der Personenbe-     bis zum Abschluss der Gesamtunter-      seiner Daten für Zwecke der Markt-
zug der erhobenen Daten aufgeho-         suchung auch zur notwendigen Ver-       oder Meinungsforschung wider-
ben wird und von diesen nicht oder       knüpfung der Erhebungsdaten aus         spricht siehe Abschnitt 5. Informati-
nur mit einem unverhältnismäßig          den verschiedenen Interviews.           onspflicht und Widerspruchsrecht.)
großen Aufwand wieder hergestellt
werden kann.                             Solange Adressdaten und Befra-          4.3 Adressen von Einwohner­
                                         gungsdaten zusammengeführt wer-         meldeämtern
                                         den können, gelten auch die Befra-
                                         gungsdaten als personenbezogene         Werden von Einwohnermeldeämtern
                                         Daten im Sinne des BDSG.                zur Verfügung gestellte Adressen für
ein Forschungsvorhaben genutzt,             Untersuchung durchführende Ins-        4.5.1 Übermittlung von Adressen
muss das durchführende Institut             titut weiterzuleiten (Anmerkung:       nach den Bestimmungen des
dafür grundsätzlich im Besitz einer         Die Fragebogen dürfen weder            Bundesdatenschutzgesetzes
Unbedenklichkeitsbescheinigung sein         Namen noch Adressdaten der             (BDSG)
(ausgestellt vom Innenministerium           Befragten noch sonstige Hinweise
des Bundeslandes, in dem das Institut       enthalten, die zu ihrer Bestimm-       Ein Auftraggeber darf, wenn er
seinen Sitz hat) und muss diese den         barkeit führen könnten. Der Arzt       geschäftsmäßig handelt, gemäß § 30a
in Frage kommenden Einwohnermel-            darf auch in anderer Form keine        Abs. 1 BDSG grundsätzlich Adressen
deämtern zusammen mit einem Emp-            Namen und Adressdaten der Pati-        für Zwecke der Markt- oder Mei-
fehlungsschreiben des Auftraggebers         enten weitergeben, die sich an der     nungsforschung übermitteln, „wenn
zusenden.                                   Befragung beteiligt haben.)            kein Grund zu der Annahme besteht,
                                                                                   dass der Betroffene ein schutzwürdi-
Die Einwohnermeldeämter unterlie-         oder                                     ges Interesse an dem Ausschluss der
gen dem jeweiligen Landesmeldege-                                                  Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
setz und Landesdatenschutzgesetz          2.	die Einwilligung teilnahmebereiter   zung hat“.
sowie den dazu erlassenen Ausfüh-             Patienten gemäß § 4a BDSG einzu-
rungsbestimmungen. Letztere kön-              holen und die Namen und Adres-       Geschäftsmäßiges Handeln liegt vor,
nen zu besonderen Auflagen für                sen an das die Befragung durch-      wenn Adressen dauernd oder wieder-
das Empfängerinstitut führen, unter           führende Institut weiterzuleiten.    holt für Zwecke der Markt- oder Mei-
anderem zu der Verpflichtung, Adres-                                               nungsforschung verwendet werden.
sen von Personen, die die Teilnahme       Beim ersten Verfahren ist keine          Wenn diese Voraussetzungen für
abgelehnt haben, sofort zu löschen,       Befreiung des Arztes von seiner          Geschäftsmäßigkeit nicht gegeben
also nicht erst nach Abschluss der        Schweigepflicht durch die an der         sind, darf der Auftraggeber als ver-
Befragung. Die Nutzung der von Ein-       Befragung beteiligten Patienten          antwortliche Stelle gemäß § 28 Abs. 1
wohnermeldeämtern übermittelten           erforderlich, weil keine personenbe-     Nr. 2 BDSG Adressen auch für Zwecke
Adressen ist nur für den/die vorgese-     zogenen Patientendaten weitergege-       der Markt- oder Meinungsforschung
henen Forschungszweck(e) zulässig.        ben werden. Beim zweiten Verfahren       übermitteln, „soweit es zur Wahrung
                                          muss der Arzt den Nachweis über die      berechtigter Interessen der verant-
4.4 Exkurs: Rekrutierung von              diesbezügliche Befreiung von seiner      wortlichen Stelle erforderlich ist und
Befragten durch behandelnde               Schweigepflicht führen.                  kein Grund zu der Annahme besteht,
Ärzte                                                                              dass das schutzwürdige Interesse des
                                          4.5 Adressen vom Auftraggeber            Betroffenen an dem Ausschluss der
In der demoskopischen Gesundheits-                                                 Verarbeitung oder Nutzung über-
forschung werden für bestimmte            Die Übermittlung von Adressen            wiegt.“
Studien zu befragende Personen in         unterliegt den Bestimmungen des
Zusammenarbeit mit behandelnden           Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),        Bei der Übermittlung von Adressen, die
Ärzten rekrutiert. Dies ist insbeson-     des Sozialgesetzbuchs (SGB), des         zu der Kategorie „besondere Arten
dere dann notwendig, wenn das For-        Telekommunikationsgesetzes (TKG)         personenbezogener Daten“ gehören,
schungsziel die Befragung von Perso-      oder des Telemediengesetzes (TMG).       muss gemäß § 4a Abs. 3 BDSG sicher-
nen mit bestimmten Krankheitsbil-         Außerdem ist zu unterscheiden, ob        gestellt sein, dass eine ausdrückliche
dern oder Beschwerden und daraus          eine „Übermittlung“ vorgesehen ist,      Einwilligung des Betroffenen zur
resultierenden Therapien erfordert        bei der das Institut als Empfänger       Übermittlung seiner Adresse vor-
und die Betroffenen sich nicht über       zur verantwortlichen Stelle für die-     liegt oder eingeholt wird, bevor die
andere Screening-Verfahren rekrutie-      se Daten wird, oder ob dem Institut      Adresse an das Institut übermittelt
ren lassen.                               die Adressen im Rahmen einer Auf-        wird. Gemäß § 30a Abs. 1 BDSG dür-
                                          tragserteilung nach § 11 BDSG oder       fen besondere Arten personenbezo-
Für die Rekrutierung von teilnahme-       § 80 SGB lediglich „zur Verfügung        gener Daten nur für ein bestimmtes
bereiten Personen in Zusammenar-          gestellt“ werden, um einen Auftrag       Forschungsvorhaben erhoben, verar-
beit mit behandelnden Ärzten stehen       weisungsgebunden durchzuführen.          beitet – also auch übermittelt – oder
zwei Verfahren zur Auswahl: Der Arzt      Im letzteren Fall bleibt der Auftrag-    genutzt werden.
erklärt sich bereit, Patienten mit den    geber gegenüber den Betroffenen
erforderlichen Merkmalen – unter          die alleinige verantwortliche Stelle;    Eine namentliche Rückmeldung von
Hinweis auf die Freiwilligkeit – auf      das Institut ist nur dem Auftraggeber    Dubletten oder nicht auffindbaren
die geplante Befragung hinzuweisen        verantwortlich. Auch bei einer Auf-      Adressen ist nur zulässig, wenn sie auf
und entweder                              tragserteilung gemäß § 11 BDSG sind      diese Tatsache beschränkt ist und in
                                          die berufsständischen Verhaltensre-      der damit verbundenen Möglichkeit
1.	teilnahmebereiten Patienten einen     geln der deutschen Markt- und Sozi-      der Bereinigung des beim Auftrag-
    vom Institut zur Verfügung gestell-   alforschung zu beachten.                 geber vorhandenen Adressbestands
    ten Fragebogen auszuhändigen,                                                  nicht der (dann forschungsfremde)
    die ausgefüllten Fragebogen ent-                                               Hauptzweck des Auftrags besteht.
    gegenzunehmen und an das die
Eine namentliche Rückmeldung geän-         4.5.3 Übermittlung von Adressen           gebers erhebt, verarbeitet oder nutzt.
derter Adressen und/oder Auswahlkri-       nach den Bestimmungen des                 Wenn das Auftrag nehmende Institut
terien (z. B. Nutzung von bestimmten       Telekommunikationsgesetzes                der Ansicht ist, dass eine Weisung des
Konsumgütern) ist nur dann zulässig,       (TKG) und des Telemedien­                 Auftraggebers gegen das BDSG oder
wenn der Befragte spontan – d. h.          gesetzes (TMG)                            andere Vorschriften zum Datenschutz
ohne einen entsprechenden Hinweis                                                    verstößt, hat es den Auftraggeber
– von sich aus auf einer Korrektur         Für personenbezogene Daten, die bei       unverzüglich darauf hinzuweisen.
beim Auftraggeber besteht.                 Anbietern von Telekommunikations-
                                           diensten und Diensteanbietern von         Gemäß § 11 Abs. 2 BDSG hat der Auf-
4.5.2 Übermittlung von Adressen            Telemedien gespeichert sind, gelten       traggeber „sich vor Beginn der Daten-
nach den Bestimmungen des                  die Bestimmungen des TKG bzw. des         verarbeitung und sodann regelmäßig
Sozialgesetzbuchs (SGB)                    TMG. Sie sind restriktiver als die des    von der Einhaltung der beim Auf-
                                           BDSG. Gemäß § 95 Abs. 2 TKG darf          tragnehmer getroffenen technischen
Die Bestimmungen des Sozialge-             ein Anbieter von Telekommunikati-         und organisatorischen Maßnahmen
setzbuchs gelten für alle Daten, die       onsdiensten die Bestandsdaten von         zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu
dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I        Teilnehmern zur Marktforschung nur        dokumentieren.“ Diese Maßnahmen
unterliegen. Dazu gehören nicht nur        verwenden, soweit die Teilnehmer          werden im BDSG in der Anlage zu § 9
Daten der gesetzlichen Sozialversi-        darin eingewilligt haben. Gemäß § 12      Satz 1 im Einzelnen beschrieben (siehe
cherung und staatlicher Sozialdiens-       Abs. 2 TMG darf ein Diensteanbieter       auch Anhang 3 dieser Richtlinie).
te, sondern alle „Privatgeheimnisse“,      von Telemedien die für die Bereit-
die Angehörigen von Heilberufen,           stellung von Telemedien erhobenen         Auch bei einer Auftragserteilung
Psychologen, Anwälten, Jugend-             personenbezogenen Daten für ande-         gemäß § 11 BDSG sind die berufsstän-
und Familienberatern, Sozialarbei-         re Zwecke – also auch für Markt- und      dischen Verhaltensregeln der deut-
tern und – für die Durchführung von        Sozialforschung – nur verwenden,          schen Markt- und Sozialforschung
Umfragen relevant – privaten Kran-         soweit die Nutzer darin eingewilligt      – insbesondere das Anonymisierungs-
ken-, Unfall- und Lebensversiche-          haben.                                    gebot der Forschungsdaten gegen-
rungen anvertraut worden sind. Die                                                   über dem Auftraggeber und anderen
Institute können davon ausgehen,           Verfügt ein Auftraggeber, der selbst      Dritten – zu beachten.
dass jeder Auftraggeber aus diesem         kein Anbieter von Telekommunikati-
Bereich darüber informiert ist. Er kann    onsdiensten oder Diensteanbieter von      4.6 Zusammenarbeit von
verlangen, dass Institutsmitarbeiter       Telemedien ist, wie die Forschungsin-     Forschungsinstituten
zusätzlich zu ihrer schon erfolgten        stitute, über Adressdaten seiner Kun-
Verpflichtung auf das Datengeheim-         den – entweder aus frei zugänglichen      Bei einer Zusammenarbeit von pri-
nis nach § 5 BDSG für den speziellen       Quellen oder von den Kunden selbst        vatwirtschaftlichen und/oder akade-
Auftrag auch auf das Sozialgeheimnis       –, gelten die in Abschnitt 4.5.1 aufge-   mischen Forschungsinstituten in der
des § 35 SGB I einschließlich der dor-     führten Bestimmungen.                     Markt- und Sozialforschung kann die
tigen Bußgeld- und Strafbestimmun-                                                   gemeinsame Nutzung von Adress-
gen verpflichtet werden.                   4.5.4 Zur Verfügung gestellte             daten und eventuell zusätzlich der
                                           Adressen nach § 11 BDSG oder              Befragungsdaten in personenbezo-
Die Übermittlung von Adressen, die         § 80 SGB X                                gener Form erforderlich sein. Die
dem Sozialgeheimnis unterliegen,                                                     gemeinsame Nutzung von Adress-
ist in § 75 SGB X geregelt. Sie setzt      Bei einem Tätigwerden nach § 11           daten ist zulässig, wenn die Teilneh-
voraus, dass sie „für ein bestimmtes       BDSG oder § 80 SGB X (vgl. dazu auch      mer bei der Ansprache durch das die
Vorhaben 1. der wissenschaftlichen         Abschnitt 4.5.2) findet im daten-         Untersuchung durchführende Institut
Forschung im Sozialleistungsbereich        schutzrechtlichen Sinne keine „Über-      angemessen über die Herkunft der
oder 2. der Planung im Sozialleis-         mittlung“ sondern ein „zur Verfügung      Adresse und ihr Widerspruchsrecht
tungsbereich durch eine öffentliche        stellen“ von Adressen statt. Deshalb      bezüglich deren Nutzung informiert
Stelle“ erforderlich ist. Ob eine dieser   ist der Auftraggeber für die gesam-       werden. Die gemeinsame Nutzung
Voraussetzungen gegeben ist, muss          te Tätigkeit des Auftrag nehmenden        zusätzlich der Befragungsdaten ist
vorher von der zuständigen obersten        Instituts, bei der diese Adressen ver-    zulässig, wenn die Teilnehmer unter
Bundes- oder Landesbehörde ent-            wendet werden, für die Einhaltung         Berücksichtigung      methodischer
schieden werden. Die Verantwortung         der datenschutzrechtlichen Vorschrif-     Aspekte über Zweck und Umfang der
für dieses Verfahren liegt beim Auf-       ten verantwortlich. Er ist auch für die   gemeinsamen Nutzung ihrer Befra-
traggeber.                                 Zulässigkeit der Verarbeitung und         gungsdaten in personenbezogener
                                           Nutzung der „zur Verfügung gestell-       Form informiert werden und darin
Statt einer Übermittlung können            ten“ Adressen verantwortlich.             einwilligen.
die Adressen auch im Rahmen einer
Auftragserteilung nach § 80 SGB X          Gemäß § 11 BDSG setzt eine „Erhe-         Die gemeinsame Nutzung von Adress-
zur Verfügung gestellt werden. Die-        bung, Verarbeitung oder Nutzung           daten und eventuell zusätzlich der
ser Paragraph entspricht grundsätz-        personenbezogener Daten im Auf-           Befragungsdaten in personenbezo-
lich dem § 11 BDSG (siehe dazu auch        trag“ voraus, dass der Auftragnehmer      gener Form ist zwischen den For-
Abschnitt 4.5.4).                          die Daten nur im Rahmen der schrift-      schungsinstituten vorab vertraglich
                                           lich erteilten Weisungen des Auftrag-     zu regeln (siehe Anhang 1: Muster-
text). Sie ist nur zulässig, wenn sie   Bei persönlicher oder schriftlicher Rek-   oder der Markt- oder Meinungsfor-
ausschließlich für Forschungszwecke     rutierung von Personen und Haushal-        schung, hat dieser die Daten für diese
erfolgt.                                ten für Folge- oder Wiederholungs-         Zwecke zu sperren.“
                                        Befragungen und Access-Panels ist die
4.7 Speicherung selbst erhobener        „Erklärung zum Datenschutz und zur         Daraus ergibt sich, dass den Befrag-
Adressen nach § 30a BDSG                absoluten Vertraulichkeit Ihrer Anga-      ten (neben dem Institut und dem all-
                                        ben bei mündlichen oder schriftlichen      gemeinen Zweck der Untersuchung)
4.7.1 Einmal-Befragungen                Interviews“ zu überlassen. Bei telefo-     auch der Auftraggeber mitgeteilt wer-
                                        nischer Rekrutierung ist sie entweder      den muss, wenn dieser dem Institut
Bei Einmal-Befragungen dürfen           nachträglich zuzusenden oder beim          die Adressen der Zielpersonen über-
Adressen nur zur Durchführung von       ersten persönlichen oder schriftlichen     mittelt oder zur Verfügung gestellt
Qualitätskontrollen und gegebe-         Kontakt zu überlassen. Bei Online-         hat. Lassen methodische Gründe die-
nenfalls zur Datenbereinigung vor       Befragungen muss die „Erklärung            se Information zu Beginn des Inter-
Abschluss der Erhebungsphase gespei-    zum Datenschutz“ den Teilnehmern           views nicht zu, ist sie am Ende des
chert werden. Sie müssen gelöscht       entweder per E-Mail zugeschickt            Interviews nachzuholen. Eventuellen
oder nicht wieder herstellbar von den   oder auf dem Bildschirm gezeigt und        Wünschen von Befragten, ein schon
Befragungsdaten getrennt werden,        die Möglichkeit des Ausdruckens            gewährtes Interview zurückzuziehen,
sobald diese Forschungsschritte abge-   gegeben werden. Die „Erklärung             muss entsprochen werden. Für den
schlossen sind.                         zum Datenschutz“ ist inhaltlich der        Hinweis auf das Widerspruchsrecht
                                        jeweiligen Erhebungsmethode anzu-          hinsichtlich der Verarbeitung oder
4.7.2 Folge- oder Wiederholungs-        passen.                                    Nutzung seiner Daten für Zwecke
Befragungen und Panelrekrutie­                                                     der Markt-, Meinungs- und Sozialfor-
rung                                    4.8 Von Privatpersonen über­               schung muss das Institut seinen Inter-
                                        mittelte Adressen                          viewern einen entsprechenden Text
Bei Folge- oder Wiederholungs-Befra-                                               verbindlich vorgeben (siehe Anhang
gungen und der Panelrekrutierung        Wenn die methodische Anlage einer          2); bei schriftlichen Befragungen muss
dürfen Namen und Adressen sowie         Studie die Übermittlung von Adres-         im Begleitschreiben und bei Online-
Auswahlmerkmale von Personen            sen weiterer ebenfalls zur Zielgrup-       Befragungen in der zwecks Bitte um
und Haushalten gespeichert werden,      pe der Studie gehörender Personen          Teilnahme versandten E-Mail darauf
wenn sich die Betroffenen zur Teil-     durch bereits befragte Personen            hingewiesen werden.
nahme an späteren oder kontinuier-      an das Forschungsinstitut vorsieht
lichen Untersuchungen bereit erklärt    (Schneeballverfahren), dann muss           Wenn sich der Widerspruch einer
und in die dazu notwendige Speiche-     das Forschungsinstitut diese weiteren      kontaktierten Person nur gegen die
rung ihrer Daten eingewilligt haben.    Personen beim Einholen der Einwilli-       Verarbeitung oder Nutzung seiner
Die Auswahlmerkmale müssen              gung in die Teilnahme an der Studie        Adressdaten durch das die Untersu-
getrennt von den Namen und Adres-       ausdrücklich über die Herkunft der         chung durchführende Institut rich-
sen gespeichert werden. Die für eine    Adressen informieren und auf die           tet, dann müssen diese Daten im
gezielte Auswahl von Untersuchungs-     Freiwilligkeit der Teilnahme hinwei-       Institut gesperrt werden. Wenn sich
personen notwendige Zusammenfüh-        sen.                                       der Widerspruch generell gegen
rung erfolgt über eine Codenummer.                                                 die Verarbeitung oder Nutzung der
                                        5 Informationspflicht und Wider­           Daten für Zwecke der Markt- oder
Die Nutzung der gespeicherten Daten     spruchsrecht                               Meinungsforschung richtet, dann
zu anderen als den rekrutierten Per-                                               muss das Institut über die institutsin-
sonen und Haushalten mitgeteilten       Gemäß § 28 Abs. 4 BDSG ist der             terne Sperrung hinaus die Stelle, die
Forschungszwecken ist auch bei Fol-     Betroffene „bei der Ansprache zum          ihm die Adressdaten übermittelt hat
ge- oder Wiederholungs-Befragun-        Zweck der Werbung oder der Markt-          (zumeist der Auftraggeber oder ein
gen unzulässig. Die Speicherung von     oder Meinungsforschung … über die          Adressverlag), über den Widerspruch
Informationen über die bisherige(n)     verantwortliche Stelle sowie über          informieren, damit die Daten auch
Teilnahme(n) ist erlaubt, um einen      das Widerspruchsrecht zu unterrich-        dort gesperrt werden können.
Überblick über die zeitlichen Abstän-   ten“. Unmittelbar vorher heißt es:
de der Befragungen zu ermöglichen       „Widerspricht der Betroffene bei der       6 Nutzung der Adressen
und zu häufige Kontakte zu ver-         verantwortlichen Stelle der Verar-
meiden. Nach Abschluss der letzten      beitung oder Nutzung seiner Daten          6.1 Adressen für Brutto-
vorgesehenen Befragung sind die         für Zwecke der Werbung oder der            Stich­proben
Namen und Adressdaten der Befrag-       Markt- oder Meinungsforschung, ist
ten zu löschen. Sie sind sofort zu      eine Verarbeitung oder Nutzung für         Brutto-Stichproben stammen aus
löschen, wenn Befragte zwischen-        diese Zwecke unzulässig.“ Und wei-         gespeicherten eigenen, übermittel-
zeitlich erklären, an weiteren Unter-   ter: „Widerspricht der Betroffene bei      ten fremden oder vom Auftragge-
suchungen nicht mehr teilnehmen zu      dem Dritten [also gegenüber dem Ins-       ber übermittelten bzw. nach § 11
wollen.                                 titut], dem die Daten … übermittelt        BDSG oder § 80 SGB X zur Verfügung
                                        worden sind, der Verarbeitung oder         gestellten Adressbeständen. Die
                                        Nutzung für Zwecke der Werbung             Adressen oder Telefonnummern wer-
den den Interviewern zur Befragung       to-Stichprobe übermittelt werden.        6.5 Vermeidung von zu häufigen
vorgegeben oder sind – bei schriftlich   Die Anreicherung kann deshalb nur        Befragungen
oder online durchgeführten Befra-        über die Brutto-Stichprobe erfol-
gungen – Grundlage für den Versand       gen; vorzugsweise vorab (zusammen        Es ist zulässig, dass der Auftraggeber
der Fragebogen oder der zwecks Bit-      mit der Adressenübermittlung) oder       die Adressen der Brutto-Stichprobe
te um Teilnahme versandten E-Mail.       nachträglich (Abgleich mit der Netto-    mit einem Vermerk versieht, um aus
                                         Stichprobe durch das Institut).          methodischen Gründen wiederholte,
6.2 Adressen aus Netto-                                                           mehrfache oder zu häufige Befragun-
Stich­proben                             Will der Auftraggeber die Brutto-        gen derselben Person oder desselben
                                         Stichprobe durch Daten anreichern        Unternehmens zu vermeiden. Dage-
Als Netto-Stichproben gelten die aus     lassen, die er dem Institut nicht per-   gen ist eine Übermittlung der Netto-
einer Brutto-Stichprobe realisierten     sonenbezogen oder unternehmens-          Stichprobe an den Auftraggeber zu
Interviews. Handelt es sich um eine      bezogen übermitteln will oder darf,      diesem Zweck unzulässig, weil bereits
Einmal-Befragung, sind die Adressen      muss die Übermittlung (und die spä-      die Information über die Teilnahme
von den Befragungsdaten so bald          tere Auswertung) verschlüsselt erfol-    an einer Untersuchung ein personen-
wie möglich zu trennen und zu ver-       gen. Verschlüsselt bedeutet, dass        bezogenes Datum darstellt.
nichten bzw. – z. B. bei Adressen aus    der Auftraggeber die Bedeutung
Telefonverzeichnissen – so zu neu­       der Merkmale, die er den einzelnen       6.6 Incentivierung
tralisieren, dass keine Zusammenfüh-     Untersuchungseinheiten hinzufü-          von Teilnehmern
rung mit den Befragungsdaten mehr        gen lässt, dem Institut nicht bekannt
möglich ist. Bei Online-Befragungen      geben darf, so dass sie für das Insti-   Da eine Übermittlung der Netto-
sind die Adressdaten a priori getrennt   tut den Charakter von Codes haben.       Stichprobe an den Auftraggeber
von den Befragungsdaten zu spei-         Bei Daten, die der Auftraggeber zum      unzulässig ist, darf eine Incentivie-
chern bzw. beim Rückfluss der Daten      Zweck der Anreicherung übermit-          rung der Teilnehmer an einer Unter-
von diesen zu trennen und sobald wie     telt, obliegt ihm die Verantwortung      suchung nicht vom Auftraggeber
möglich zu löschen.                      dafür, dass sie gemäß § 4 Abs. 2 BDSG    sondern nur vom die Untersuchung
                                         beim Betroffenen erhoben wurden          durchführenden Institut selbst oder
Haben Befragte in eine Folge- oder       oder eine der gesetzlich vorgesehe-      einer damit beauftragten Stelle
Wiederholungs-Befragung eingewil-        nen Ausnahmen von diesem Grund-          vorgenommen werden. Im Fall der
ligt, sind die Adressdaten von den       satz vorliegt.                           Beauftragung müssen die Teilnehmer
Interviewdaten ebenfalls sofort zu                                                über die dabei notwendige Übermitt-
trennen und bis zur Wiederverwen-        6.4 Adressen, bei denen keine            lung ihrer Adressdaten informiert
dung getrennt zu speichern. Nach         Interviews zustande gekommen             werden und darin einwilligen. Die
Abschluss der letzten Befragungs-        sind (Ausfälle)                          beauftragte Stelle ist vertraglich zu
welle und im Fall der Rücknahme der                                               verpflichten, die Adressdaten nicht
Einwilligung zur Teilnahme an einer      Namen und Adressdaten dieser Per-        an Dritte weiterzugeben, sie nur zur
Folge- oder Wiederholungs-Befra-         sonen erhalten einen entsprechen-        Durchführung der Incentivierung zu
gung gelten dieselben Regeln wie bei     den Vermerk, um die Einhaltung der       verwenden und unmittelbar danach
Einmal-Befragungen.                      Zufallsauswahl kontrollieren zu kön-     zu löschen.
                                         nen.
6.3 Anreichern einer Stichprobe                                                   Bei einer Incentivierung der Teil-
durch Sekundärdaten                      Eine Nachbearbeitung zwecks höhe-        nehmer mittels einer Verlosung o. ä.
                                         rer Ausschöpfung der Stichprobe ist      dürfen dem Auftraggeber – wenn
Die im Rahmen einer Untersuchung         zulässig, wenn Personen davon aus-       eine Gewinnausschüttung nur durch
erhobenen Daten dürfen mit beim          genommen bleiben, die weitere Kon-       diesen möglich ist – mit Einwilligung
Auftraggeber bereits vorhandenen         taktaufnahmen für diese Befragung        der Betroffenen die Adressdaten der
Daten angereichert werden, wenn          untersagt und/ oder jegliche Teil-       Gewinner mitgeteilt werden. Dabei
das Forschungsziel dies erfordert und    nahme an Umfragen der Markt- und         ist sicherzustellen, dass mit den
die Anonymität der untersuchten          Sozialforschung abgelehnt haben.         Adressdaten keine personenbezo-
Personen gegenüber dem Auftrag-          Die Adressen dieser Personen sind        genen Befragungsdaten übermittelt
geber gewahrt bleibt. Zu beachten        sofort zu löschen bzw. zu sperren.       werden. Die Auslosung der Gewin-
ist, dass auch die Anreicherung der      Die Löschung der übrigen Adressen,       ner muss vom die Untersuchung
Befragungsdaten von Unternehmen          bei denen kein Interview zustande        durchführenden Institut selbst oder
mit Produktions-, Umsatz-, Bestellda-    gekommen ist, hat analog zu denen        von einer damit beauftragten Stelle
ten o. ä. nicht zur Bestimmbarkeit der   der Netto-Stichprobe zu erfolgen.        (unter den oben genannten vertrag-
einzelnen Unternehmen führen darf.                                                lichen Verpflichtungen) durchgeführt
                                                                                  werden.
Da bereits die bloße Teilnahme an
einer Befragung ein personenbe-
zogenes Datum darstellt, darf dem
Auftraggeber zum Zweck der Anrei-
cherung keine Adressdatei der Net-
6.7 Übermittlung personen­                Daraus folgt für den Umgang mit            Die Herausgeber können keine Haf-
bezogener Daten auf Wunsch                personenbezogenen Daten, dass              tungsfreiheit garantieren. Es kann
der Befragten                             die datenschutzrechtlich relevanten        nicht ausgeschlossen werden, dass
                                          Arbeitsabläufe zu dokumentieren            sich durch die Rechtsprechung ande-
Bei der Durchführung von Untersu-         sind und die Einhaltung dieser Vor-        re Maßstäbe für die Zulässigkeit des
chungen der Markt- und Sozialfor-         schriften zu kontrollieren ist. Das        Umgangs mit Adressen in der Markt-
schung kommt es vor, dass einzel-         Ergebnis der Kontrollen und die dar-       und Sozialforschung ergeben.
ne befragte Personen trotz der zu         aufhin getroffenen Maßnahmen sind
Beginn des Interviews gegebenen           ebenfalls zu dokumentieren.
Zusage zur Anonymisierung spontan                                                    Oktober 1998 (überarbeitet im Sep-
den Wunsch einer Übermittlung ihrer       Für die datenschutzrechtlich relevan-      tember 2001, Mai 2005 und Mai 2011)
Befragungsdaten in personenbezo-          ten Arbeitsabläufe ist der betrieb-
gener Form an den Auftraggeber            liche Datenschutzbeauftragte mit
äußern oder darum bitten, dass der        verantwortlich. Die Angemessenheit
Auftraggeber mit ihnen Kontakt auf-       und Einhaltung dieser Vorschriften
nimmt.                                    und die Wirksamkeit der getroffenen
                                          Maßnahmen werden bei den Kont-
In diesen Fällen darf das die Untersu-    rollen durch die zuständige Aufsichts-
chung durchführende Institut diesen       behörde für den Datenschutz vor Ort
Personen nur eine entsprechende           geprüft.
Kontaktadresse des Auftraggebers
mitteilen, da es dem Auftraggeber         Im Fall der Erhebung, Verarbeitung
keine personenbezogenen Daten             oder Nutzung personenbezogener
übermitteln darf. Auch im Fall einer      Daten im Auftrag gemäß § 11 BDSG
Beauftragung nach § 11 BDSG darf          ist der Auftraggeber für die Einhal-
das Forschungsinstitut diesen Perso-      tung der datenschutzrechtlichen
nen nur eine Kontaktadresse des Auf-      Vorschriften verantwortlich. Er ist
traggebers mitteilen. Voraussetzung       deshalb nicht nur berechtigt sondern
für die Zulässigkeit der Mitteilung       gemäß § 11 Abs. 2 BDSG sogar ver-
einer Kontaktadresse des Auftragge-       pflichtet, „sich vor Beginn der Daten-
bers ist immer, dass der entsprechen-     verarbeitung und sodann regelmäßig
de Wunsch von den befragten Per-          von der Einhaltung der beim Auftrag-
sonen tatsächlich spontan geäußert        nehmer getroffenen technischen und
und nicht durch eine gezielte Frage       organisatorischen Maßnahmen zu
oder einen entsprechenden Hinweis         überzeugen“.
hervorgerufen wird.
                                          8 Schlussbestimmungen und
7 Maßnahmen zur                           Haftungsausschluss
Daten­sicherung
                                          Diese Richtlinie ist Teil der Standesre-
Die Institute sind gemäß § 9 BDSG ver-    geln der deutschen Markt- und Sozial-
pflichtet, „die technischen und organi-   forschung, wie sie sich aus dem Gesetz
satorischen Maßnahmen zu treffen,         und den methodischen Standards,
die erforderlich sind, um die Ausfüh-     aber auch aus der Verkehrssitte erge-
rung der Vorschriften dieses Geset-       ben. Sie gilt stets, wenn Untersuchun-
zes, insbesondere die in der Anlage       gen der Markt- und Sozialforschung
zu diesem Gesetz genannten Anfor-         in Deutschland oder von Deutschland
derungen zu gewährleisten. Erfor-         aus durchgeführt werden. Sie gilt also
derlich sind Maßnahmen nur, wenn          auch, wenn solche Untersuchungen
ihr Aufwand in einem angemessenen         vom Ausland aus durchgeführt wer-
Verhältnis zum angestrebten Schutz-       den, um in Deutschland Forschung zu
zweck steht.“ (Siehe dazu auch Anla-      betreiben.
ge 3 zu dieser Richtlinie.)
                                          Die in dieser Richtlinie dargelegten
Nach § 4e Nr. 9 BDSG ist der Auf-         Prinzipien und Verhaltensweisen sind
sichtsbehörde bei der Anmeldung           das Ergebnis einer Güterabwägung
auch „eine allgemeine Beschreibung        zwischen dem Persönlichkeitsrecht
[zu geben], die es ermöglicht, vor-       der Betroffenen einerseits und dem
läufig zu beurteilen, ob die Maßnah-      Recht auf Forschung und den dar-
men nach § 9 zur Gewährleistung der       aus resultierenden methodischen
Sicherheit der Verarbeitung ange-         Anforderungen andererseits sowie
messen sind“.                             dem Recht auf Informationsfreiheit.
Anhang 1                                 Anhang 2                              Anhang 3

Mustertext für die vertragliche          Mustertext für die Unterrichtung      BDSG § 30a
Regelung der Übermittlung und            über die verantwortliche Stelle       „Geschäftsmäßige Datenerhebung
gemeinsamen Nutzung von per­             und das Widerspruchsrecht gemäß       und -speicherung für Zwecke der
sonenbezogenen Daten zwischen            § 28 Abs. 4 BDSG (als Teil der all­   Markt- oder Meinungsforschung“
Forschungsinstituten                     gemeinen Bitte um Teilnahme an
                                         einer Untersuchung)                   (1) Das geschäftsmäßige Erheben,
Im Rahmen der Zusammenarbeit an                                                Verarbeiten oder Nutzen personen-
… (Bezeichnung der Untersuchung)         Wir haben Ihren Namen und Ihre …      bezogener Daten für Zwecke der
… ist eine Übermittlung personen-        (Adressdaten spezifizieren) … von …   Markt- oder Meinungsforschung ist
bezogener Daten von … (Name des          (Name und Kontaktdaten) … erhal-      zulässig, wenn
gebenden Instituts) … an … (Name         ten, um eine Befragung zu Zwecken     1. kein Grund zu der Annahme
des empfangenden Instituts) … und        der Markt-, Meinungs- und Sozial-         besteht, dass der Betroffene ein
die gemeinsame Nutzung dieser            forschung durchzuführen. Sie haben        schutzwürdiges Interesse an dem
Daten ausschließlich für Forschungs-     gemäß Bundesdatenschutzgesetz die         Ausschluss der Erhebung, Verarbei-
zwecke vorgesehen.                       Möglichkeit, der Verarbeitung oder        tung oder Nutzung hat, oder
                                         Nutzung Ihrer Daten für diese Zwe-    2. die Daten aus allgemein zugängli-
Das … (Name des gebenden Instituts)      cke zu widersprechen. Wenn Sie von        chen Quellen entnommen werden
… verpflichtet sich, die Teilnehmer      dieser Möglichkeit Gebrauch machen,       können oder die verantwortliche
der Untersuchung unter Berücksich-       werden Ihre Daten entsprechend            Stelle sie veröffentlichen dürfte
tigung methodischer Aspekte über         Ihrem Widerspruch gesperrt.               und das schutzwürdige Interesse
Zweck und Umfang der Übermittlung                                                  des Betroffenen an dem Ausschluss
und gemeinsamen Nutzung ihrer per-                                                 der Erhebung, Verarbeitung oder
sonenbezogenen Daten zu informie-                                                  Nutzung gegenüber dem Interesse
ren und die entsprechende Einwilli-                                                der verantwortlichen Stelle nicht
gung einzuholen.                                                                   offensichtlich überwiegt.
                                                                               Besondere Arten personenbezogener
Das … (Name des empfangenden Ins-                                              Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für
tituts) … verpflichtet sich, die über-                                         ein bestimmtes Forschungsvorhaben
mittelten personenbezogenen Daten                                              erhoben verarbeitet oder genutzt
gemäß den berufsständischen Ver-                                               werden.
haltensregeln der deutschen Markt-
und Sozialforschung ausschließlich                                             (2) Für Zwecke der Markt- oder Mei-
zu dem/den oben bezeichneten                                                   nungsforschung erhobene oder gespei-
Forschungszweck(en) zu nutzen und                                              cherte personenbezogene Daten dür-
dabei die Grundsätze ordnungsge-                                               fen nur für diese Zwecke verarbeitet
mäßer Datenverarbeitung – insbeson-                                            oder genutzt werden. Daten, die nicht
dere der Datensicherheit gemäß § 9                                             aus allgemein zugänglichen Quellen
BDSG – zu beachten.                                                            entnommen worden sind und die die
                                                                               verantwortliche Stelle auch nicht ver-
Name und Anschrift des gebenden                                                öffentlichen darf, dürfen nur für das
Instituts                                                                      Forschungsvorhaben verarbeitet oder
                                                                               genutzt werden, für das sie erho-
Ort, Datum, Unterschrift                                                       ben worden sind. Für einen anderen
                                                                               Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder
Name und Anschrift des empfangen-                                              genutzt werden, wenn sie zuvor so
den Instituts                                                                  anonymisiert werden, dass ein Per-
                                                                               sonenbezug nicht mehr hergestellt
Ort, Datum, Unterschrift                                                       werden kann.
(3) Die personenbezogenen Daten           Anhang 4                                  5. zu gewährleisten, dass nachträglich
sind zu anonymisieren, sobald dies                                                      überprüft und festgestellt werden
nach dem Zweck des Forschungsvor-         Anlage (zu § 9 Satz 1 BDSG)                   kann, ob und von wem personen-
habens, für das die Daten erhoben                                                       bezogene Daten in Datenverar-
worden sind, möglich ist. Bis dahin       „Werden personenbezogene Daten                beitungssysteme eingegeben, ver-
sind die Merkmale gesondert zu spei-      automatisiert verarbeitet oder genutzt,       ändert oder entfernt worden sind
chern, mit denen Einzelangaben über       ist die innerbehördliche oder innerbe-        (Eingabekontrolle),
persönliche oder sachliche Verhältnis-    triebliche Organisation so zu gestal-     6. zu gewährleisten, dass personen-
se einer bestimmten oder bestimm-         ten, dass sie den besonderen Anfor-           bezogene Daten, die im Auftrag
baren Person zugeordnet werden            derungen des Datenschutzes gerecht            verarbeitet werden, nur entspre-
können. Diese Merkmale dürfen mit         wird. Dabei sind insbesondere Maß-            chend den Weisungen des Auftrag-
den Einzelangaben nur zusammen-           nahmen zu treffen, die je nach Art            gebers verarbeitet werden können
geführt werden, soweit dies nach          der zu schützenden personenbezoge-            (Auftragskontrolle),
dem Zweck des Forschungsvorhabens         nen Daten geeignet sind,                  7. zu gewährleisten, dass personen-
erforderlich ist.                                                                       bezogene Daten gegen zufällige
                                          1. Unbefugten den Zutritt zu Daten-          Zerstörung oder Verlust geschützt
(4) § 29 gilt nicht.                         verarbeitungsanlagen, mit denen            sind (Verfügbarkeitskontrolle),
                                             personenbezogene Daten verar-          8. zu gewährleisten, dass zu unter-
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt ent-      beitet oder genutzt werden, zu             schiedlichen Zwecken erhobene
sprechend.“                                  verwehren (Zutrittskontrolle),             Daten getrennt verarbeitet werden
                                          2. zu verhindern, dass Datenverar-           können.
                                             beitungssysteme von Unbefugten
                                             genutzt werden können (Zugangs-        Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer
                                             kontrolle),                            2 bis 4 ist insbesondere die Verwen-
                                          3. zu gewährleisten, dass die zur        dung von dem Stand der Technik
                                              Benutzung eines Datenverarbei-        entsprechenden Verschlüsselungsver-
                                             tungssystems Berechtigten aus-         fahren.“
                                             schließlich auf die ihrer Zugangs-
                                             berechtigung unterliegenden
                                             Daten zugreifen können und dass
                                             personenbezogene Daten bei der
                                             Verarbeitung, Nutzung und nach
                                             der Speicherung nicht unbefugt
                                             gelesen, kopiert, verändert oder
                                             entfernt werden können (Zugriffs-
                                             kontrolle),
                                          4. zu gewährleisten, dass personen-
                                             bezogene Daten bei der elektro-
                                             nischen Übertragung oder wäh-
                                             rend ihres Transports oder ihrer
                                             Speicherung auf Datenträger nicht
                                             unbefugt gelesen, kopiert oder
                                             entfernt werden können, und dass
                                             überprüft und festgestellt wer-
                                             den kann, an welche Stellen eine
                                             Übermittlung personenbezogener
                                             Daten durch Einrichtungen zur
                                             Datenübertragung vorgesehen ist
                                             (Weitergabekontrolle),
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