Hinweise zur Versicherungsfreiheit - Knappschaft-Bahn-See
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Firmenkundenbetreuung Hinweise zur Versicherungsfreiheit
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Hinweise zur Versicherungsfreiheit 3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung ist allerdings zu prüfen, ob in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit besteht. Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben, der Ihnen die Feststellung, ob der Arbeitnehmer in der zu beurteilenden Beschäftigung in einem oder mehreren Versicherungszwei- gen versicherungsfrei ist, erleichtern soll. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat VII.1 der KNAPPSCHAFT in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass unsere Firmenkundenberater Sie aufsuchen. Diese helfen Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen. Rufen Sie hierzu einfach die kostenfreie Servicenummer 08000 200 501 an und vereinbaren Sie einen Termin. Freundliche Grüße Ihre KNAPPSCHAFT Hinweise 1. Die bisher unter A gemachten Ausführungen zu geringfügig Beschäftigten wurden gestrichen und sind in einer eigenständigen Broschüre zu finden. Diese hat den Titel „Minijobs im gewerblichen Bereich“. Diese finden Sie auf der Internetseite minijob-zentrale.de unter dem Pfad: „Inhaltsübersicht“ --> „Service“ --> Broschüren. Sie können die Broschüre auch kostenlos im Service-Center der Minijob-Zentrale unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 bestellen oder mittels E-Mail an minijob@minijob-zentrale.de anfordern. 2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in der Broschüre gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhalt A. Beschäftigungen von Schülern 6 1. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 6 1.1 Arbeitslosenversicherung 6 2. Beschäftigungen von Schulentlassenen 6 2.1 Schulentlassene, die bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsver- hältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben 7 2.2 Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums 7 B. Beamte und beamtenähnliche Personen 8 1. Personenkreis 8 2. Auswirkungen der Versicherungsfreiheit 8 C. Bezieher von Ruhegehalt 9 D. Vollrentner wegen Alters 10 E. Altersbedingte Versicherungsfreiheit 11 F. Personen mit dauernd gemindertem Leistungs- vermögen13 G. Bezieher einer dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbaren Leistung 14
H. Jahresarbeitsentgeltgrenze 15 1. Allgemeines 15 2. Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 15 3. Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 15 3.1 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Stundenlöhnern 16 3.2 Mehrere Beschäftigungen 16 3.3 Übernahme von Werkstudenten/Auszubildenden nach dem Studium bzw. der Berufsausbildung 16 4. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 16 5. Unterbrechungstatbestände 17 6. Ende der Mitgliedschaft 18 7. Renten- und Arbeitslosenversicherung 18 I. Hauptberuflich Selbständige 19 J. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind 20 K. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag21 1. Personenkreis 21 2. Auswirkungen der Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf andere Versicherungs- pflichttatbestände21 L. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen23
6 A. Beschäftigungen von Schülern 1. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt wer- Schulen gehören: den, sind die Regelungen über die versicherungsrecht- liche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. in der Mehrzahl der Länder Danach unterliegen B eschäftigungen von Schülern · Hauptschule der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und · Realschule Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versiche- · Gymnasium rungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung · Gesamtschule sind Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt · Freie Waldorfschule oder kurzfristig anzusehen sind. In der Rentenversi- cherung kommt Versicherungsfreiheit bei einer kurz- in einzelnen Ländern fristigen Beschäftigung in Betracht. Arbeitnehmer · Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Nieder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können sachsen), Schulzentrum (Bayern) je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig, · Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversiche- Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule rungspflicht befreit sein. (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule 1.1 Arbeitslosenversicherung (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an (Rheinland-Pfalz) einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung · Wirtschaftsschule (Bayern) aufnehmen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosen- versicherung. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in allen Ländern in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine · Sonderschule/Schule für Menschen mit Behinderung/ schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbil- Förderschule dung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient. Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss nachzuweisen. (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder zu erlangen, unterliegen d emnach der Versicherungs- Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler pflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, allgemein bildender Schulen und zwar auch dann nicht, die Beschäftigung ist wegen Geringfügigkeit versiche- wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nach- rungsfrei. geholt wird. 2. Beschäftigungen von Schulentlassenen Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat- sächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungs-
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 7 abschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung Zur Fachschulausbildung gehört z. B. die Ausbildung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses her- zum medizinisch-technischen Assistenten oder zum leiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem pharmazeutisch-technischen Assistenten. Abbruch der Schulausbildung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung 2.1 Schulentlassene, die bis zur ersten Auf- Berufsmäßigkeit jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn nahme einer Dauerbeschäftigung oder eines bei Aufnahme dieser Beschäftigung keine Anhaltspunk- Ausbildungsverhältnisses eine befristete te dafür vorliegen, dass dieser ersten Beschäftigung Beschäftigung ausüben innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Das Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von nicht mehr als zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme drei Jahren ist nicht als eine solche weitere Beschäf- einer Dauerbeschäftigung oder eines Berufsausbildungs tigung zu werten. Hieraus folgt, dass eine kurzfris- verhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufs- tige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und mäßige Beschäftigungen anzusehen. Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit grundsätzlich nicht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, wenn die Aufnahme eines kommt deshalb für die Beschäftigungen zwischen Studiums beabsichtigt ist. Schulentlassung und Aufnahme einer Dauer Bei Schulentlassenen, die beabsichtigen, ein Studium beschäftigung oder einer Berufsausbildung grund- aufzunehmen, kann die berufsmäßige Ausübung von sätzlich nicht in B etracht. Ausgenommen von der Beschäftigungen allerdings nur dann verneint werden, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und wenn zwischen Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt anzusehen sind. Seit dem 1. Januar · dem Abitur und dem mutmaßlichen Studienbeginn, 2013 gelten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen · dem Abitur und dem Dienstverhältnis als Soldat auf neue Regelungen in der Rentenversicherung. Arbeit- Zeit von maximal drei Jahren nehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflich- · dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von maximal tig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversi- drei Jahren und dem mutmaßlichen Studienbeginn cherungspflicht befreit sein. Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen zwischen ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Ist ein Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses gewisser zeitlicher Zusammenhang nicht erkennbar, als Beamter. kann im Einzelfall geprüft werden, ob der Beschäftigte seinem Erscheinungsbild nach bereits dem Personen- 2.2 Beschäftigungen zwischen Schulentlas- kreis der berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sung und Aufnahme eines Studiums zuzuordnen ist und somit nicht mehr die Voraussetzun- Kurzfristige Beschäftigungen sind dann nicht gering- gen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, so fügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozial- wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro über- versicherung besteht. steigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäf- Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlas- tigung für die in Betracht kommende Person nicht sung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendien- Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen stegesetz (JFDG) werden immer berufsmäßig ausgeübt. Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbil- Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilli- dung bzw. beabsichtigtem Studium ausgeübt werden, gen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher ein Studium aufgenommen wird.
8 B. Beamte und beamtenähnliche Personen 1. Personenkreis 2. Auswirkungen der Versicherungsfreiheit Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Nach § 6 Absatz 3 SGB V bleiben Personen, die nach der Bundeswehr sind in der Kranken- und Arbeitslosen- § 6 Absatz 1 SGB V versicherungsfrei sind, auch dann versicherung versicherungsfrei und somit auch in der krankenversicherungsfrei, wenn sie anderweitig die Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versiche- Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht rungspflichtig (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetz- nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummern 5 bis 12 buch - Fünftes Buch -, SGB V; § 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen. SGB III). Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Die Krankenversicherungsfreiheit erstreckt sich somit Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemein- z. B. auf jede weitere außerhalb ihres die Versiche- deverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-recht- rungsfreiheit b egründenden Dienstverhältnisses lichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder ausgeübte Beschäftigung. Gleiches gilt für die Pflege- Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder versicherung. deren Spitzenverbände. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass Dies gilt nicht für den Bereich der Arbeitslosen- und nach b eamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund Rentenversicherung. Außerhalb des Beamtenverhältnis- sätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der ses ausgeübte Beschäftigungen unterliegen somit der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht. Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen In der Rentenversicherung besteht für diesen in Betracht kommt. Personenkreis nur Versicherungsfreiheit, wenn eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung bei In der Rentenversicherung besteht im Einzelfall in der verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf weiteren Beschäftigung dennoch Versicherungsfreiheit Hinterbliebenenversorgung nach b eamtenrechtlichen wenn sich die Gewährleistung der Versorgungsanwart- Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden schaft auch auf die weitere Beschäftigung erstreckt. kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Entscheidung der (§ 5 Absatz 1 SGB Vl). zuständigen obersten Dienstbehörde erforderlich.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 9 C. Bezieher von Ruhegehalt Bezieher von Ruhegehalt, die eine dem Grunde nach her einer berufsständischen Versorgung bei Ausübung krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufneh- einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eben- men, sind krankenversicherungsfrei und somit auch in falls rentenversicherungsfrei bleiben. der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versi- Für Beschäftigte, die aufgrund eines Altersruhegehaltes cherungspflichtig, wenn sie im Krankheitsfall Anspruch versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber seinen Bei- auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tragsanteil zur Rentenversicherung dennoch zu zahlen Grundsätzen haben (§ 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz (§ 172 Absatz 1 SGB Vl). 3 SGB V). Von den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit zur In der Rentenversicherung führt dagegen nur der Kranken- und Rentenversicherung werden im Übrigen Bezug einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen nur die Pensionäre selbst, nicht dagegen Bezieher einer Erreichens einer Altersgrenze zur Versicherungsfreiheit Hinterbliebenenversorgung erfasst. (§ 5 Absatz 4 Nummer 2 SGB Vl). In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensio- näre, die eine Beschäftigung ausüben, grundsätzlich Dieser Personenkreis kann durch Erklärung gegenüber der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versiche- seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit rungsfreiheit aufgrund des Erreichens der individuellen verzichten und so Rentenanwartschaften erwerben. Regelaltersgrenze oder aufgrund der Ausübung einer Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. besteht. Die hier vorgesehene Altersgrenze ist im Gesetz nicht festgeschrieben, so dass die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebliche Altersgrenze zu berücksichtigen ist. Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die eine Beschäftigung ausüben, unterliegen daher der Versicherungspflicht. Erreicht ein solcher Versorgungsempfänger jedoch eine (indi- viduelle) Altersgrenze, besteht von dem Zeitpunkt an Rentenversicherungsfreiheit, von dem an die Versor- gung wegen Dienstunfähigkeit in eine ungeminderte Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze umge- wandelt wird oder umgewandelt werden könnte; einer förmlichen Umwandlung bedarf es für den Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit nicht. Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufs- ständischen Versorgungseinrichtung ist den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt, so dass die Bezie-
10 D. Vollrentner wegen Alters Seit dem 1. Januar 2017 sind nur noch Personen, Der Arbeitgeber hat bei Beschäftigten, die nach § 5 die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Alters Absatz 4 Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei vollrente beziehen, in Beschäftigungen, die sie neben sind, seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu dieser Rente ausüben, rentenversicherungsfrei (§ 5 zahlen (§ 172 Absatz 1 SGB VI). Absatz 4 SGB VI). Sie können durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit In der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unter- verzichten und so ihre Rente erhöhen. Der Verzicht liegt dieser Personenkreis grundsätzlich der Versiche- kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die rungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit Dauer der Beschäftigung bindend. aus anderen Gründen in Betracht kommt. Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach § 5 Absatz 4 SGB VI (alte Fassung) versicherungs- Bezieher einer Altersvollrente eines Staates, für die frei waren, da sie über § 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI die EWG-Verordnung VO (EG) Nummer 883/2004 gelten, über den 31. Dezember 2016 hinaus versicherungsfrei sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze ebenfalls bleiben. versicherungsfrei. Nach Anhang XI Nummer 1 VO (EG) Nummer 883/2004 können diese Personen jedoch die Bezieher von Vollrenten wegen Alters vor Erreichen der Versicherungspflicht nach deutschem Recht bei der Regelaltersgrenze oder von Teilrenten wegen Alters zuständigen Einzugsstelle beantragen. sind hingegen in Beschäftigungen, die sie neben dieser Rente ausüben, generell rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist aus- schließlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäfti- gung möglich.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 11 E. Altersbedingte Versicherungs freiheit Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze In der Arbeitslosenversicherung entfällt der Arbeit- nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der geberbeitrag nach § 346 Absatz 3 SGB III bis zum 31. Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten Dezember 2021. haben, sind in einer Beschäftigung von der Rentenver In der Krankenversicherung wird Personen, die nach sicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Absatz 4 Num- Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig mer 3 SGB VI). werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversi- cherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen Dieser Personenkreis kann durch Erklärung gegenüber ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenver- seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit sicherung nachweisen können. Gleiches gilt für die verzichten und so Rentenanwartschaften erwerben. Pflegeversicherung. Der Ausschluss von der Versiche- Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden rungspflicht verhindert sowohl den erstmaligen Zugang und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver- sicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten. Beschäftigte, die zwar vor Erreichen der Regelalters- Die Regelung dient einerseits der gebotenen klaren grenze bereits versichert waren, aber die allgemeine Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Kran- Wartezeit vor Aufnahme der Beschäftigung nicht erfüllt kenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft haben, sind unter der Voraussetzung, dass eine Erstat- der gesetzlich Versicherten. Andererseits werden tung nach § 210 SGB Vl nicht beantragt wurde, renten- jedoch auch Personen, die sich auf eigenen Wunsch versicherungspflichtig mit der Folge, dass die Wartezeit bewusst von der gesetzlichen Krankenversicherung für den Bezug der Regelaltersrente eventuell noch gelöst haben, nicht mehr in die Versicherungspflicht erfüllt werden kann. miteinbezogen. Für diese Personen besteht jedoch auch die Möglich- Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollen- keit, sich die Beiträge erstatten zu lassen, so dass die dung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wer- ausgeübte Beschäftigung rückwirkend ab dem Tag der den, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten fünf Antragstellung auf die Beitragserstattung nicht mehr Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Famili- In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer ver- enversicherung) bestand. Kann innerhalb des Fünfjah- sicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf reszeitraums ein einziger Tag nachgewiesen werden, an Regelaltersrente im Sinne des SGB VI (§ 35 bzw. § 235 dem der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert war, SGB VI) vollendet haben. Die Versicherungsfreiheit tritt tritt - auch wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt grundsätzlich mit Ablauf des Monats in Kraft, in dem sind - Versicherungspflicht in der Krankenversicherung das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird. ein. Zeiten der „Nichtversicherung“ in der gesetzlichen Der Arbeitgeber hat für den versicherungsfreien Arbeit- Krankenversicherung innerhalb des Fünfjahreszeitrau- nehmer seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung mes führen aber nicht generell zur Versicherungsfrei- zu zahlen (§ 172 Absatz 1 SGB Vl). heit nach § 6 Absatz 3a SGB V. Weitere Voraussetzung
12 für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) · versicherungsfrei, · von der Versicherungspflicht befreit oder · wegen Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversi- cherung wegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet bei- spielsweise, dass auch die Ehegatten von Beamten, Selbständigen und sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig werden. Im Umkehrschluss zu § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sind krankenversicherungsfreie Personen nach § 6 Absatz 3a SGB V in der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 13 F. Personen mit dauernd ge mindertem Leistungsvermögen Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leis- tungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen, sind in der Arbeitslosenversiche- rung versicherungsfrei, wenn die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversi- cherung beginnt mit dem Tag, an dem sowohl die Leistungsminderung als auch die Erwerbsminderung festgestellt worden sind. Als Feststellungszeitpunkt in diesem Sinne gilt der Tag, an dem der jeweilige Bescheid versandt wird (Bescheiddatum). Sofern die Feststellung der Leistungsminderung sowie die Feststellung der Erwerbsminderung von unter- schiedlichen Zeitpunkten an getroffen werden, ist für den Beginn der Versicherungsfreiheit das zeitlich letzte Datum maßgebend. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gibt es keine entsprechenden Vorschriften.
14 G. Bezieher einer dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminde rung vergleichbaren Leistung Arbeitnehmer, die eine dem Anspruch auf Rente Andere Rentenarten als die genannten Leistungen wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leis- haben keinen Einfluss auf die Arbeitslosenversiche- tung eines ausländischen Trägers beziehen, sind rungspflicht, so dass nach einer Umwandlung der Rente arbeitslosenversicherungsfrei, und zwar für die Dau- wegen voller Erwerbsminderung in eine Altersrente an er des Rentenbezuges (§ 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB und für sich die Voraussetzungen für die Versicherungs- III). Die Versicherungsfreiheit ist an die tatsächliche freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB III – nämlich Rentenzahlung gebunden. Wird die Rente für einen der Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, so tritt auch die – nicht mehr erfüllt sind. In diesen Fällen kann Versi- Versicherungsfreiheit rückwirkend ein. cherungsfreiheit nur nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III fortbestehen bzw. wieder eintreten (vergleiche hierzu auch Buchstabe F). In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unter- liegen beschäftigte Rentner wegen voller Erwerbsmin- derung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit nach anderen Vor- schriften in Betracht kommt.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 15 H. Jahresarbeitsentgeltgrenze 1. Allgemeines 2. Begriff des regelmäßigen Jahresarbeits- In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen entgelts versicherungsfrei und somit auch in der Pflegeversi- Maßgebend für die Beurteilung ist das regelmäßi- cherung als A rbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, ge Jahresarbeitsentgelt. Hierzu gehört neben dem deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresar- regelmäßigen Arbeitsentgelt auch einmalig gezahl- beitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 oder Absatz 7 tes Arbeitsentgelt, das mit an Sicherheit grenzender SGB V übersteigt. Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird. Des Weiteren müssen Vergütungen für vertraglich Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahres- des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts einbezogen arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem werden. privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind § 6 Absatz 7 SGB V. Diese Stichtagsregelung gilt unab- daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresar- hängig davon, ob zwischenzeitlich aufgrund des Unter- beitsentgelts außer Betracht zu lassen; etwas anderes schreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung oder aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsent- Versicherungspflicht eingetreten ist. gelt gezahlt werden. Eine substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen liegt Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen dann vor, wenn das Leistungsspektrum der privaten Jahresarbeitsentgelts bleiben nach ausdrücklicher Versicherung mindestens dem der gesetzlichen Kran- Bestimmung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V Zuschlä- kenversicherung entspricht. Der Arbeitnehmer hat dem ge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt Arbeitgeber einen Nachweis über den Abschluss einer werden. Des Weiteren werden Entgeltbestandteile privaten Krankenversicherung, die mindestens dem nicht mit berücksichtigt, die nicht zum Arbeitsentgelt Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversiche- im Sinne der Sozialversicherung gehören. rung entspricht, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese den Lohnunterlagen beizufügen. 3. Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Für alle anderen Arbeitnehmer ist die allgemeine Das auf ein Zeitjahr hochgerechnete regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V Jahresarbeitsentgelt ist durch Multiplikation der maßgebend. durchschnittlichen Monatsbezüge mit 12 unter Berück- sichtigung regelmäßig gewährten einmalig gezahl- Eine Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze findet ten Arbeitsentgelts zu errechnen. Bei schwankenden zum 1. Januar eines jeden Jahres statt. Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt geschätzt werden. Erweist sich die Schätzung im Nach- hinein als unzutreffend, ist eine Korrektur nur für die
16 Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer weiteren mehr der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen als geringfügigen Beschäftigung durch Zusammen- Beurteilung. rechnung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschrei- ten, werden auch in der Zweitbeschäftigung z unächst Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht und damit versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet auch die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in beiden Beschäftigungen erst mit dem Ablauf des sind jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Kalenderjahres, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsent- Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten gelts zu prüfen. Als neuer Beschäftigungsbeginn gilt Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch ein Arbeitgeberwechsel. überschreiten. Bisher versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Tritt zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der jedoch eine für sich allein betrachtete, die Jahresar- Jahresarbeitsentgeltgrenze erstmalig oder bei einem beitsentgeltgrenze überschreitende, Beschäftigung anderen Arbeitgeber aufnehmen, unterliegen daher hinzu, besteht in beiden Beschäftigungen ab dem Zeit- aufgrund dieser Beschäftigung von Beginn an nicht punkt des Hinzutritts Versicherungsfreiheit. der Versicherungspflicht. § 6 Absatz 4 SGB V findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3.3 Übernahme von Werkstudenten/Auszubil- denden nach dem Studium bzw. der Berufs- Bei (rückwirkender) Erhöhung des Arbeitsentgelts ausbildung endet die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht Personen, die zuvor als Werkstudenten krankenversi- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch cherungsfrei bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist und die und nach dem Studium eine Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Des Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsent- Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Jahresarbeits- geltgrenze aufnehmen, u nterliegen vom Beginn der entgeltgrenze des folgenden Jahres voraussichtlich Beschäftigung an der Versicherungsfreiheit nach § 6 überschritten wird. Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Es besteht ein einmaliges Wahlrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die 3.1 Ermittlung des regelmäßigen Jahresar- Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung beitsentgelts bei Stundenlöhnern muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Bei Arbeitnehmern, die auf Basis der geleisteten Arbeits- Beschäftigungsbeginn erfolgen. stunden entlohnt werden, ist der aktuelle Stundenlohn Gleiches gilt für Personen, die nach ihrem Volontariat zunächst auf einen Monatswert umzurechnen (Stun- bzw. ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ober- denlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 : 3), halb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem anderen anschließend ist der Betrag mit 12 zu multiplizieren. Arbeitgeber aufnehmen. Werden sie hingegen vom Ausbildungsbetrieb übernommen, endet die Versiche- 3.2 Mehrere Beschäftigungen rungspflicht in der Krankenversicherung mit Ablauf des Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, Jahres der Beschäftigungsaufnahme, vorausgesetzt, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht das die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres wird regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus allen Beschäfti- ebenfalls überschritten. gungen zusammenzurechnen. Nicht angerechnet wird das Arbeitsentgelt aus der 4. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgelt- ersten geringfügigen Beschäftigung. Das Jahresarbeits- grenze entgelt aus der zweiten bzw. jeder weiteren für sich Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines betrachteten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist Kalenderjahres unterschritten, tritt Versicherungs- hingegen mit anzusetzen. pflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein und
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 17 nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjah- der Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit res. Dies gilt nicht bei nur vorübergehendem Unter- eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese bei der schreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wie im Falle vorausschauenden Betrachtung entsprechend mitein- der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliede- zubeziehen. Sofern aufgrund dessen Versicherungs- rung in das Erwerbsleben. pflicht eintritt, besteht die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen (vergleiche 5. Unterbrechungstatbestände K. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Da es für die Feststellung der Versicherungsfreiheit Antrag). maßgeblich auf die vorausschauende Betrachtung ankommt und folgende Tatbestände in der Regel nicht Beispiel: vorhersehbar sind, verbleibt es beim Eintritt einer Langjähriges Mitglied der privaten Krankenversicherung dieser Unterbrechungstatbestände und den daraus aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt- resultierenden Einbußen an Arbeitsentgelt bei der grenze einmal festgestellten Versicherungsfreiheit: Elterngeldbezug vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2020 · Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Ent- a) Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von geltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld 20 Wochenstunden und einem Entgelt unterhalb der oder Krankentagegeld gezahlt wird) Jahresarbeitsentgeltgrenze · Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangs- geld oder Versorgungskrankengeld Ergebnis: · Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld Der Arbeitgeber hat zum 1. Juni 2020 eine erneute · Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Aus versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen. nahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b Maßgebend ist das aus der Teilzeitbeschäftigung SGB III resultierende Jahresarbeitsentgelt für den Zeitraum · Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021. Wird die Jahresarbeits- Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne entgeltgrenze 2020 mit dem voraussichtlichen Jah- des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt resarbeitsentgelt überschritten, verbleibt es bei der · Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig Versicherungsfreiheit. Andernfalls tritt zum 1. Juni im Arbeitskampf befand 2020 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pfle- · Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung geversicherung ein. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von Dies gilt nicht, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Erfolgt (z. B. bei Absenkung des Arbeitsentgelts aufgrund keine Antragstellung, verbleibt es bei der Versiche- Arbeitszeitreduzierung) künftig nicht mehr überschrit- rungspflicht. Zum Jahreswechsel 2020/2021 hat der ten wird. Arbeitgeber jedoch erneut das voraussichtliche Jah- resarbeitsentgelt zu ermitteln, mit dem Ergebnis, dass Dagegen ist der Bezug von Elterngeld bzw. Erzie- gegebenenfalls zum 1. Januar 2021 erneut Versiche- hungsgeld sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit, rungsfreiheit besteht. Pflegezeit oder Familienpflegezeit auf den Status der Versicherungsfreiheit schädlich und bedingen eine b) Es wird keine Beschäftigung während des Elterngeld- erneute vorausschauende Betrachtung, nachdem die bezugs ausgeübt Unterbrechung beendet und die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wieder aufgenommen wurde. Es ist Ergebnis: unerheblich, wie lange diese Tatbestände andauern Der Arbeitgeber hat zum 1. August 2020 eine erneute (§ 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB IV). Wird während versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen.
18 Maßgebend ist der Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 mit dem voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelt in dem vorgenannten Zeitraum überschritten, tritt wieder- um Versicherungsfreiheit ein. 6. Ende der Mitgliedschaft Bei Eintritt von Versicherungsfreiheit aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wäh- rend eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver- sicherung nur dann beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis durch die Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Zudem ist ein Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche- rung im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse einzureichen. Andernfalls schließt eine freiwillige Mit- gliedschaft automatisch an. 7. Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für die Bereiche der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Arbeitneh- mer ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich der Versicherungspflicht.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 19 I. Hauptberuflich Selbständige Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig Gesellschaft als Arbeitnehmer des Gesellschafters sind, werden von der Kranken- und Pflegeversiche- angesehen. Verfügt die Gesellschaft über mehrere rungspflicht als Gesellschafter, kann ein von der Gesellschaft beschäf- tigter Arbeitnehmer dem einzelnen Gesellschafter · Arbeitnehmer, jedoch nur dann als Arbeitnehmer zugerechnet werden, · zur Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des · Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Arbeitnehmers gemäß der Kapitalbeteiligung auf die · Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeits einzelnen Gesellschafter ergibt, dass der selbständig leben, Tätige (als einer der Gesellschafter) den Arbeitnehmer · Menschen mit Behinderung, die in Anstalten, Heimen, in einem Umfang „beschäftigt“, der die 450-Euro-Gren- gleichartigen Einrichtungen oder anerkannten Werk- ze überschreitet. Entsprechendes gilt, wenn die Gesell- stätten tätig sind, schaft mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. · Rentner Für Gesellschafter, die bloß Anteile an der Gesellschaft halten, ohne unternehmerisch tätig zu sein, und stille nicht erfasst. Gesellschafter gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V hingegen nicht, da sie in diesem Sinne nicht selbständig erwerbs- Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selb- tätig sind. ständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungs- auch dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeu- pflichtig werden und damit den umfassenden Schutz tung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und erhalten. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt; in selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als einen Arbeitnehmer oberhalb der Geringfügigkeits- land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als grenze beschäftigen, wird aufgrund ihrer Arbeitgeber- Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Bei Arbeit- stellung grundsätzlich Hauptberuflichkeit vermutet nehmern, die mehr als 20 Stunden in der Woche arbei- (§ 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V). Als regelmäßig sind solche ten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Beschäftigungen anzusehen, die grundsätzlich auf Dau- Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist grund- er angelegt sind, also nicht nur gelegentlich ausgeübt sätzlich anzunehmen, dass für eine hauptberuflich werden oder nur von kurzer Zeitdauer sind. Das heißt, selbständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Gleiches dass kurzfristige Beschäftigungen bei der Betrachtung gilt für Arbeitnehmer, die vollschichtig arbeiten, unab- außer Acht bleiben. Werden mehrere Arbeitnehmer hängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. geringfügig entlohnt beschäftigt (Minijobber), deren Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Aus- Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Gering- übung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit fügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 450 Euro gilt nicht für die Bereiche der Renten- und Arbeitslo- überschreitet, ist die Ausübung einer hauptberuflich senversicherung. Wer also neben der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls zu vermuten. selbständigen Tätigkeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt, unterliegt in der Renten- bzw. Für Gesellschafter werden auch die Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht.
20 J. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind In der Krankenversicherung sind Personen (Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union) versi- cherungsfrei und somit auch in der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EU bei Krankheit geschützt sind. Dagegen besteht in der Renten- und Arbeitslosenver- sicherung grundsätzlich Versicherungspflicht, soweit dem nicht EU-Recht entgegensteht.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 21 K. Befreiung von der Kranken versicherungspflicht auf Antrag 1. Personenkreis 2. Auswirkungen der Befreiung in der Kran- In der Kranken- und somit auch in der Pflegeversiche- ken- und Pflegeversicherung auf andere Ver- rung ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht sicherungspflichttatbestände möglich, wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten die § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V schließt die Kranken- und Jahresarbeitsentgeltgrenze aus folgenden Gründen somit auch die Pflegeversicherungspflicht für von der nicht mehr übersteigt: Versicherungspflicht befreite Personen dem Grunde nach aus, wenn diese aufgrund anderer Tatbestände · Jährliche Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig würden. an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V greift nur, · Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (durch- solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der schnittliche Wochenarbeitszeit höchstens 30 Stunden) Versicherungspflicht geführt hat, vorliegt. Endet z. B. nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Rentenbezug, dann verliert eine Befreiung von der nach § 1 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Eltern- Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversi- zeitgesetzes während der Elternzeit, cherung der Rentner ihre Wirkung. · Herabsetzung der Arbeitszeit infolge der Inanspruch- nahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeit- der Studenten hat allerdings keine Auswirkungen auf gesetz, eine Beschäftigung, die während der Dauer des Stu- · Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder diums ausgeübt wird und die z. B. aufgrund der Über- weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit schreitung der 2 0-Stundengrenze als Arbeitnehmer der eines vergleichbaren Vollbeschäftigten des Betriebes, Versicherungspflicht unterliegt. · Eintritt der Versicherungspflicht als behinderter Im Übrigen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom Mensch in der Kranken- und Pflegeversicherung. 25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09, USK 2011-65) entschieden, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kran- Krankenversicherungspflicht nicht ausschließt, dass zu ken- und somit auch in der Pflegeversicherung ist nur einem späteren Zeitpunkt Versicherungspflicht in der möglich, wenn neben der Erfüllung der entsprechenden Krankenversicherung aufgrund anderer Tatbestände Voraussetzungen der Antragsteller der gesetzlichen eintritt. Ein Befreiungsbescheid gilt nach Ansicht des Krankenkasse einen anderweitigen Anspruch auf Bundessozialgerichts stets tatbestandsbezogen und ist Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Andernfalls auf das zur Befreiung führende Versicherungsverhält- verbleibt es bei der Versicherungspflicht als Arbeitneh- nis begrenzt. Entfällt eine der zur Befreiung führenden mer in der Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzungen, verliert der seinerzeit erteilte Befrei- ungsbescheid nach § 39 Absatz 2 SGB X seine Gültigkeit Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Kran- „auf andere Weise“. ken- und Pflegeversicherung erstreckt sich nur auf das Versicherungsverhältnis, für das sie ausgesprochen Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde. führen ergänzend hierzu aus, dass ein Befreiungsbe- scheid seine Wirkung nicht verliert, wenn zwischen
22 einer Beschäftigung, für die die Befreiung ausgespro- chen wurde und der Aufnahme einer n euen (gleichgela- gerten) Beschäftigung, eine Unterbrechung von bis zu einem Monat vorliegt. Eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversi- cherungspflicht hat keinerlei Einfluss auf die versi- cherungsrechtliche Beurteilung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit 23 L. Befreiung von der Rentenver sicherungspflicht auf Antrag für Mitglieder berufsständischer Ver sorgungseinrichtungen Mitglieder einer berufsständischen Versorgungs- einrichtung können sich, um eine doppelte Altersabsi- cherung zu vermeiden, als Beschäftigte oder in einer selbständigen Tätigkeit, von der Rentenversicherungs- pflicht befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist die per Gesetz angeordnete oder auf einem Gesetz beru- hende Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-recht lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungsein- richtung) sowie die gesetzliche Verpflichtung, zeitgleich Mitglied in einer berufsständischen Kammer zu sein. Durch diese Erfordernisse steht das Befreiungsrecht nur bestimmten Personengruppen zu; hierzu gehören insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten und Anwälte sowie in einigen Bundeslän- dern Steuerberater und Bauingenieure. Eine ausgesprochene Befreiung von der Rentenver- sicherungspflicht wirkt jedoch nur für die konkrete Tätigkeit, die der Befreiung zugrunde liegt. Erneute Versicherungspflicht in der Rentenversicherung tritt immer dann ein, sobald sich eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ergibt oder ein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Daher muss für jede neue oder weitere aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit ein eigener Befreiungsan- trag gestellt werden.
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