Hinweise zur Versicherungsfreiheit - Knappschaft-Bahn-See

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Firmenkundenbetreuung

 Hinweise zur
   Versicherungsfreiheit
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Hinweise zur Versicherungsfreiheit   3

                     Vorwort
                     Sehr geehrte Damen und Herren,

                     Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind
                     ­grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
                      Arbeitslosenversicherung. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung
                      der Beschäftigung ist allerdings zu prüfen, ob in einem oder mehreren
                      Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit besteht.

                     Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden an
                     die Hand geben, der Ihnen die Feststellung, ob der Arbeitnehmer in der zu
                     beurteilenden Beschäftigung in einem oder mehreren Versicherungszwei-
                     gen versicherungsfrei ist, erleichtern soll.

                     Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat
                     VII.1 der KNAPPSCHAFT in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die
                     Möglichkeit, dass unsere Firmenkundenberater Sie aufsuchen. Diese helfen
                     Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen. Rufen Sie hierzu einfach die kostenfreie
                     Servicenummer 08000 200 501 an und vereinbaren Sie einen Termin.

                     Freundliche Grüße
                     Ihre KNAPPSCHAFT

Hinweise
1.
Die bisher unter A gemachten Ausführungen zu geringfügig Beschäftigten wurden gestrichen und sind in einer eigenständigen Broschüre
zu finden. Diese hat den Titel „Minijobs im gewerblichen Bereich“. Diese finden Sie auf der Internetseite minijob-zentrale.de unter dem
Pfad: „Inhaltsübersicht“ --> „Service“ --> Broschüren. Sie können die Broschüre auch kostenlos im Service-Center der Minijob-Zentrale
unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 bestellen oder mittels E-Mail an minijob@minijob-zentrale.de anfordern.

2.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in der
Broschüre gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhalt

A.    Beschäftigungen von Schülern                         6
1.    Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung              6
1.1   Arbeitslosenversicherung                              6
2.    Beschäftigungen von Schulentlassenen                  6
2.1   Schulentlassene, die bis zur ersten Aufnahme
      einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsver-
      hältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben      7
2.2   Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und
      Aufnahme eines Studiums                               7

B.    Beamte und beamtenähnliche Personen                  8
1.    Personenkreis                                         8
2.    Auswirkungen der Versicherungsfreiheit                8

C.    Bezieher von Ruhegehalt                              9

D.    Vollrentner wegen Alters                             10

E.    Altersbedingte Versicherungsfreiheit                 11

F.    Personen mit dauernd ge­mindertem Leistungs-
      vermögen13

G.    Bezieher einer dem Anspruch auf Rente wegen voller
      Erwerbsminderung vergleichbaren Leistung       14
H.    Jahresarbeitsentgeltgrenze                           15
1.    Allgemeines                                          15
2.    Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts       15
3.    Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeits­entgelts   15
3.1   Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
      bei Stundenlöhnern                                   16
3.2   Mehrere Beschäftigungen                              16
3.3   Übernahme von Werkstudenten/Auszubildenden
      nach dem Studium bzw. der Berufsausbildung           16
4.    Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze        16
5.    Unterbrechungstatbestände                            17
6.    Ende der Mitgliedschaft                              18
7.    Renten- und Arbeitslosenversicherung                 18

I.    Hauptberuflich Selbständige                          19

J.    Personen, die nach dem Krankheits­fürsorgesystem
      der EU bei Krankheit ­geschützt sind            20

K.    Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf
      Antrag21
1.    Personenkreis                                   21
2.    Auswirkungen der Befreiung in der Kranken-
      und Pflegeversicherung auf andere Versicherungs-
      pflichttatbestände21

L.    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
      auf Antrag für Mitglieder berufs­ständischer
      Versorgungseinrichtungen23
6

    A. Beschäftigungen von Schülern

    1. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten)
    Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt wer-      ­Schulen gehören:
    den, sind die Regelungen über die versicherungsrecht-
    liche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden.          in der Mehrzahl der Länder
    Danach unterliegen B  ­ eschäftigungen von Schülern      · Hauptschule
    der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und    · Realschule
    Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versiche-        · Gymnasium
    rungspflicht in der ­Kranken- und Pflegeversicherung     · Gesamtschule
    sind Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt       · Freie Waldorfschule
    oder kurzfristig anzusehen sind. In der Rentenversi-
    cherung kommt Versicherungsfreiheit bei einer kurz-      in einzelnen Ländern
    fristigen Beschäftigung in Betracht. Arbeitnehmer        · Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Nieder­
    einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können          sachsen), Schulzentrum (Bayern)
    je nach Sachverhalt rentenversicherungspflichtig,        · Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen),
    rentenversicherungs­frei oder von der Rentenversiche-      Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule
    rungspflicht befreit sein.                                 (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule
                                                               (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule
    1.1 Arbeitslosenversicherung                               (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule
    Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an           (Rheinland-Pfalz)
    einer ­allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung     · Wirtschaftsschule (Bayern)
    aufnehmen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosen-
    versicherung. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur     in allen Ländern
    in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine     · Sonderschule/Schule für Menschen mit Behinderung/
    schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbil-     Förderschule
    dung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.
    Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule        Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung
    besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss            nachzuweisen.
    (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur)    Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder
    zu erlangen, unterliegen d­ emnach der Versicherungs-    ­Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler
    pflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn,     allgemein bildender Schulen und zwar auch dann nicht,
    die Beschäftigung ist wegen Geringfügigkeit versiche-     wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nach-
    rungsfrei.                                                geholt wird.

                                                             2. Beschäftigungen von Schulentlassenen
                                                             Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen
                                                             der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,
                                                             wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat-
                                                             sächlichen plan­mäßigen Beendigung des Ausbildungs-
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   7

abschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis       Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen.
erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung      Zur Fachschulausbildung gehört z. B. die Ausbildung
der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses her-        zum medizinisch-technischen Assistenten oder zum
leiten. Außerdem endet die Schüler­eigenschaft mit dem     pharmazeutisch-technischen Assistenten.
Abbruch der Schulausbildung.                               Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei
                                                           einer ­erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung
2.1 Schulentlassene, die bis zur ersten Auf-               Berufs­mäßigkeit jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn
nahme einer Dauerbeschäftigung oder eines                  bei Aufnahme dieser Beschäftigung keine Anhaltspunk-
Ausbildungsverhältnisses eine befristete                   te dafür vorliegen, dass dieser ersten Beschäftigung
Beschäftigung ausüben                                      innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Das
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit    Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von nicht mehr als
­zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme      drei Jahren ist nicht als eine solche weitere Beschäf-
 einer Dauerbeschäftigung oder eines Berufsausbildungs­    tigung zu werten. Hieraus folgt, dass eine kurzfris-
 verhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufs-    tige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und
 mäßige Beschäftigungen anzusehen.                         Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit grundsätzlich nicht
 Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung      berufsmäßig ausgeübt wird, wenn die Aufnahme eines
 kommt deshalb für die Beschäftigungen zwischen            Studiums beabsichtigt ist.
 Schulentlassung und Aufnahme einer Dauer­                 Bei Schulentlassenen, die beabsichtigen, ein Studium
 beschäftigung oder einer Berufsausbildung grund-          ­aufzunehmen, kann die berufsmäßige Ausübung von
 sätzlich nicht in B
                   ­ etracht. Ausgenommen von der           Beschäftigungen allerdings nur dann verneint werden,
 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und          wenn zwischen
 Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigungen, die als
 geringfügig entlohnt anzusehen sind. Seit dem 1. Januar   · dem Abitur und dem mutmaßlichen Studienbeginn,
 2013 gelten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen     · dem Abitur und dem Dienstverhältnis als Soldat auf
 neue Regelungen in der Rentenversicherung. Arbeit-          Zeit von maximal drei Jahren
 nehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung           oder
 können je nach Sachverhalt rentenversicherungspflich-     · dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von maximal
 tig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversi-      drei Jahren und dem mutmaß­lichen Studienbeginn
 cherungspflicht befreit sein.
 Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen zwischen  ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Ist ein
 Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses   gewisser zeitlicher Zusammenhang nicht erkennbar,
 als Beamter.                                           kann im Einzelfall geprüft werden, ob der Beschäftigte
                                                        seinem Erscheinungsbild nach bereits dem Personen-
2.2 Beschäftigungen zwischen Schulentlas-               kreis der berufsmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
sung und Aufnahme eines Studiums                        zuzuordnen ist und somit nicht mehr die Voraussetzun-
Kurzfristige Beschäftigungen sind dann nicht gering-    gen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, so
fügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt      dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozial-
wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro über- versicherung besteht.
steigt. Berufs­mäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäf-   Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlas-
tigung für die in Betracht kommende Person nicht        sung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist;     ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendien-
Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen   stegesetz (JFDG) werden immer berufsmäßig ausgeübt.
Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbil-      Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilli-
dung bzw. beabsichtigtem Studium ausgeübt werden,       gen sozialen oder ökologi­schen Jahres voraussichtlich
sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher ein Studium aufgenommen wird.
8

    B. Beamte und beamtenähnliche
    Personen
    1. Personenkreis                                        2. Auswirkungen der Versicherungsfreiheit
    Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten   Nach § 6 Absatz 3 SGB V bleiben Personen, die nach
    der Bundeswehr sind in der Kranken- und Arbeitslosen-   § 6 Absatz 1 SGB V versicherungsfrei sind, auch dann
    versicherung versicherungsfrei und somit auch in der    kranken­ver­sicherungsfrei, wenn sie anderweitig die
    Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versiche-     Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht
    rungspflichtig (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetz-     nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummern 5 bis 12
    buch - Fünftes Buch -, SGB V; § 27 Absatz 1 Nummer 1    SGB V erfüllen.
    SGB III).
    Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche)         Die Krankenversicherungsfreiheit erstreckt sich somit
    Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemein-    z. B. auf jede weitere außerhalb ihres die Versiche-
    deverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-recht-      rungsfreiheit b­ egründenden Dienstverhältnisses
    lichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder       ausgeübte Beschäftigung. Gleiches gilt für die Pflege-
    Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder    versicherung.
    deren Spitzenverbände.
    Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass   Dies gilt nicht für den Bereich der Arbeitslosen- und
    nach b­ eamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund­      Rentenversicherung. Außerhalb des Beamtenverhältnis-
    sätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der       ses ausgeübte Beschäftigungen unterliegen somit der
    Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.      Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht, es sei
                                                            denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen
    In der Rentenversicherung besteht für diesen            in Betracht kommt.
    ­Personenkreis nur Versicherungsfreiheit, wenn eine
     Anwartschaft auf ­lebenslängliche Versorgung bei       In der Rentenversicherung besteht im Einzelfall in der
     verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf   weiteren Beschäftigung dennoch Versicherungsfreiheit
     Hinterbliebenenversorgung nach b­ eamtenrechtlichen    wenn sich die Gewährleistung der Versorgungsanwart-
     Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden      schaft auch auf die weitere Beschäftigung erstreckt.
     kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist        Hierfür ist jedoch eine ausdrück­liche Entscheidung der
     (§ 5 Absatz 1 SGB Vl).                                 zuständigen obersten Dienst­behörde erforderlich.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   9

C. Bezieher von Ruhegehalt

Bezieher von Ruhegehalt, die eine dem Grunde nach        her einer berufsständischen Versorgung bei Ausübung
krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufneh-     einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eben-
men, sind krankenversicherungsfrei und somit auch in     falls rentenversicherungsfrei bleiben.
der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht versi-     Für Beschäftigte, die aufgrund eines Altersruhegehaltes
cherungspflichtig, wenn sie im Krankheitsfall Anspruch   ­versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber seinen Bei-
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder    tragsanteil zur Rentenversicherung dennoch zu zahlen
Grundsätzen haben (§ 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz       (§ 172 Absatz 1 SGB Vl).
3 SGB V).
                                                        Von den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit zur
In der Rentenversicherung führt dagegen nur der         Kranken- und Rentenversicherung werden im Übrigen
Bezug einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen         nur die Pensionäre selbst, nicht dagegen Bezieher einer
Erreichens einer Altersgrenze zur Versicherungsfreiheit Hinterbliebenenversorgung erfasst.
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2 SGB Vl).                         In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensio-
                                                        näre, die eine Beschäftigung ausüben, grundsätzlich
Dieser Personenkreis kann durch Erklärung gegenüber     der Versicherungspflicht, es sei denn, dass Versiche-
seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit rungsfreiheit aufgrund des Erreichens der individuellen
verzichten und so Rentenanwartschaften erwerben.        Regelaltersgrenze oder aufgrund der Ausübung einer
Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden    versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung
und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.        besteht.

Die hier vorgesehene Altersgrenze ist im Gesetz nicht
fest­geschrieben, so dass die für den Eintritt in den
Ruhestand jeweils maßgebliche Altersgrenze zu
berücksichtigen ist. Bezieher einer Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit, die eine Beschäftigung ausüben,
unterliegen daher der Versicherungspflicht. Erreicht
ein solcher Versorgungsempfänger jedoch eine (indi-
viduelle) Altersgrenze, besteht von dem Zeitpunkt an
Renten­versicherungsfreiheit, von dem an die Versor-
gung wegen Dienstunfähigkeit in eine ungeminderte
Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze umge-
wandelt wird oder umgewandelt werden könnte; einer
förmlichen Umwandlung bedarf es für den ­Eintritt der
Rentenversicherungsfreiheit nicht.

Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung ist den übrigen
Altersversorgungen gleichgestellt, so dass die Bezie-
10

     D. Vollrentner wegen Alters

     Seit dem 1. Januar 2017 sind nur noch Personen,           Der Arbeitgeber hat bei Beschäftigten, die nach § 5
     die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Alters­     Absatz 4 Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei
     vollrente beziehen, in Beschäf­tigungen, die sie neben    sind, seinen Bei­tragsanteil zur Rentenversicherung zu
     dieser Rente ausüben, rentenver­sicherungsfrei (§ 5       zahlen (§ 172 Absatz 1 SGB VI).
     Absatz 4 SGB VI). Sie können durch Erklärung gegenüber
     ihrem Arbeitgeber auf die Rentenver­sicherungsfreiheit    In der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unter-
     verzichten und so ihre Rente erhöhen. Der Verzicht        liegt dieser Personenkreis grundsätzlich der Versiche-
     kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die   rungspflicht, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit
     Dauer der Beschäftigung bindend.                          aus anderen Gründen in Betracht kommt.
     Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2016
     nach § 5 Absatz 4 SGB VI (alte Fassung) versicherungs-    Bezieher einer Altersvollrente eines Staates, für die
     frei waren, da sie über § 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI      die EWG-Verordnung VO (EG) Nummer 883/2004 gelten,
     über den 31. Dezember 2016 hinaus versicherungsfrei       sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze ebenfalls
     bleiben.                                                  versicherungsfrei. Nach Anhang XI Nummer 1 VO (EG)
                                                               Nummer 883/2004 können diese Personen jedoch die
     Bezieher von Vollrenten wegen Alters vor Erreichen der    Versicherungspflicht nach deutschem Recht bei der
     Regelaltersgrenze oder von Teilrenten wegen Alters        zuständigen Einzugsstelle beantragen.
     sind hingegen in Beschäftigungen, die sie neben dieser
     Rente ausüben, generell rentenversicherungspflichtig.
     Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist aus-
     schließlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäfti-
     gung möglich.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   11

E. Altersbedingte Versicherungs­
freiheit
Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze    In der Arbeitslosenversicherung entfällt der Arbeit-
nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der     geberbeitrag nach § 346 Absatz 3 SGB III bis zum 31.
Regelaltersgrenze eine Beitrags­erstattung erhalten      Dezember 2021.
haben, sind in einer Beschäftigung von der Rentenver­    In der Krankenversicherung wird Personen, die nach
sicherungspflicht ausgeschlossen (§ 5 Absatz 4 Num-      Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig
mer 3 SGB VI).                                           werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversi-
                                                         cherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen
Dieser Personenkreis kann durch Erklärung gegenüber      ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenver-
seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit sicherung nachweisen können. Gleiches gilt für die
verzichten und so Rentenanwartschaften erwerben.         Pflegeversicherung. Der Ausschluss von der Versiche-
Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden     rungspflicht verhindert sowohl den erstmaligen Zugang
und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.         als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver-
                                                         sicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten.
Beschäftigte, die zwar vor Erreichen der Regelalters-    Die Regelung dient einerseits der gebotenen klaren
grenze bereits versichert waren, aber die allgemeine     Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Kran-
Wartezeit vor Aufnahme der Beschäftigung nicht erfüllt kenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft
haben, sind unter der Voraussetzung, dass eine Erstat- der gesetzlich Versicherten. Andererseits werden
tung nach § 210 SGB Vl nicht beantragt wurde, renten- jedoch auch Personen, die sich auf eigenen Wunsch
versicherungspflichtig mit der Folge, dass die Wartezeit bewusst von der gesetzlichen Krankenversicherung
für den Bezug der Regelaltersrente eventuell noch        gelöst haben, nicht mehr in die Versicherungspflicht
erfüllt werden kann.                                     miteinbezogen.

Für diese Personen besteht jedoch auch die Möglich-      Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollen-
keit, sich die Beiträge erstatten zu lassen, so dass die dung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wer-
ausgeübte Beschäftigung rückwirkend ab dem Tag der       den, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten fünf
Antragstellung auf die Beitragserstattung nicht mehr     Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem
der Rentenversicherungspflicht unterliegt.               Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
                                                         (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Famili-
In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer ver- enversicherung) bestand. Kann innerhalb des Fünfjah-
sicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf reszeitraums ein einziger Tag nachgewiesen werden, an
Regelaltersrente im Sinne des SGB VI (§ 35 bzw. § 235    dem der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert war,
SGB VI) vollendet haben. Die Versicherungsfreiheit tritt tritt - auch wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt
grundsätzlich mit Ablauf des Monats in Kraft, in dem     sind - Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.               ein.
                                                         Zeiten der „Nichtversicherung“ in der gesetzlichen
Der Arbeitgeber hat für den versicherungsfreien Arbeit- Kran­ken­versicherung innerhalb des Fünfjahreszeitrau-
nehmer seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung      mes führen aber nicht generell zur Versicherungsfrei-
zu zahlen (§ 172 Absatz 1 SGB Vl).                       heit nach § 6 Absatz 3a SGB V. Weitere Voraussetzung
12

     für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in
     dem Fünfjahreszeitraum min­des­tens die
     Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate)

     · versicherungsfrei,
     · von der Versicherungspflicht befreit oder
     · wegen Ausübung einer hauptberuflich selbständigen
       ­Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 5 SGB V nicht
        versicherungspflichtig waren.

     Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung
     von der Versicherungspflicht oder der Nichtversi-
     cherung wegen einer hauptberuflich selbständigen
     Erwerbstätigkeit die Ehe oder die eingetragene
     Lebenspartnerschaft mit einer Person, die diese
     Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet bei-
     spielsweise, dass auch die Ehegatten von Beamten,
     Selbständigen und sonstigen versicherungsfreien
     Arbeitnehmern durch
     Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
     nach dem 55. Lebensjahr in der Regel als Arbeitnehmer
     nicht versicherungspflichtig werden.

     Im Umkehrschluss zu § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sind
     kranken­versicherungsfreie Personen nach § 6 Absatz 3a
     SGB V in der Pflegeversicherung als Arbeitnehmer nicht
     versicherungspflichtig.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   13

F. Personen mit dauernd ge­
mindertem Leistungsvermögen
Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leis-
tungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht
zur Verfügung stehen, sind in der Arbeitslosenversiche-
rung versicherungsfrei, wenn die Agentur für Arbeit die
Minderung der Leistungs­fähigkeit und der zuständige
Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt
haben.

Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversi-
cherung beginnt mit dem Tag, an dem sowohl die
Leistungsminderung als auch die Erwerbsminderung
festgestellt worden sind. Als Feststellungszeitpunkt
in diesem Sinne gilt der Tag, an dem der jeweilige
Bescheid versandt wird (Bescheiddatum).

Sofern die Feststellung der Leistungsminderung sowie
die Feststellung der Erwerbsminderung von unter-
schiedlichen Zeitpunkten an getroffen werden, ist für
den Beginn der ­Versicherungsfreiheit das zeitlich letzte
Datum maßgebend.

In der Kranken-, Pflege- und ­Rentenversicherung gibt es
keine entsprechenden Vorschriften.
14

     G. Bezieher einer dem Anspruch auf
     Rente wegen voller Erwerbsminde­
     rung vergleichbaren Leistung

     Arbeitnehmer, die eine dem Anspruch auf Rente             Andere Rentenarten als die genannten Leistungen
     wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leis-         haben ­keinen Einfluss auf die Arbeitslosenversiche-
     tung eines ausländischen Trägers beziehen, sind           rungspflicht, so dass nach einer Umwandlung der Rente
     arbeitslosenversicherungsfrei, und zwar für die Dau-      wegen voller Erwerbsminderung in eine Altersrente an
     er des ­Rentenbezuges (§ 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB         und für sich die Voraussetzungen für die Versicherungs-
     III). Die Versicherungsfreiheit ist an die tatsächliche   freiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB III – nämlich
     Rentenzahlung gebunden. Wird die Rente für einen          der Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung
     zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, so tritt auch die   – nicht mehr erfüllt sind. In diesen Fällen kann Versi-
     Ver­sicherungsfreiheit rückwirkend ein.                   cherungsfreiheit nur nach Maßgabe des § 28 Absatz 1
                                                               Nummer 2 SGB III fortbestehen bzw. wieder eintreten
                                                               (vergleiche hierzu auch Buchstabe F).
                                                               In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unter-
                                                               liegen beschäftigte Rentner wegen voller Erwerbsmin-
                                                               derung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei
                                                               denn, dass Versicherungsfreiheit nach anderen Vor-
                                                               schriften in Betracht kommt.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   15

H. Jahresarbeitsentgeltgrenze

1. Allgemeines                                        2. Begriff des regelmäßigen Jahresarbeits-
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen entgelts
versicherungsfrei und somit auch in der Pflegeversi-      Maßgebend für die Beurteilung ist das regelmäßi-
cherung als A
            ­ rbeitnehmer nicht versicherungspflichtig,   ge Jahresarbeitsentgelt. Hierzu gehört neben dem
deren ­regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresar-    regelmäßigen Arbeitsentgelt auch einmalig gezahl-
beitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 oder Absatz 7        tes Arbeitsentgelt, das mit an Sicherheit grenzender
SGB V übersteigt.                                         Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt
                                                          wird. Des Weiteren müssen Vergütungen für vertraglich
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen          vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung
Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahres-        des regelmäßigen ­Jahresarbeitsentgelts einbezogen
arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem      werden.
privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer
substitutiven Krankenversicherung versichert waren,       Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den
gilt die besondere ­Jahresarbeitsentgeltgrenze nach       unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind
§ 6 Absatz 7 SGB V. Diese Stichtagsregelung gilt unab-    daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresar-
hängig davon, ob zwischenzeitlich aufgrund des Unter-     beitsentgelts außer Betracht zu lassen; etwas anderes
schreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze      gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung
oder aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen      für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsent-
Versicherungspflicht eingetreten ist.                     gelt gezahlt werden.
Eine substitutive Krankenversicherung bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen liegt            Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen
dann vor, wenn das Leistungsspektrum der privaten         Jahresarbeitsentgelts bleiben nach ausdrücklicher
Versicherung mindestens dem der gesetzlichen Kran-        Bestimmung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V Zuschlä-
kenversicherung entspricht. Der Arbeitnehmer hat dem      ge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt
Arbeitgeber einen Nachweis über den Abschluss einer       werden. Des Weiteren werden Entgeltbestandteile
privaten Krankenversicherung, die mindestens dem          nicht mit berücksichtigt, die nicht zum Arbeitsentgelt
Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversiche-       im Sinne der Sozialversicherung gehören.
rung entspricht, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese
den Lohn­unterlagen beizufügen.                           3. Ermittlung des regelmäßigen
                                                          Jahresarbeits­entgelts
Für alle anderen Arbeitnehmer ist die allgemeine          Das auf ein Zeitjahr hochgerechnete regelmäßige
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V        Jahres­arbeitsentgelt ist durch Multiplikation der
maßgebend.                                                durchschnittlichen Monatsbezüge mit 12 unter Berück-
                                                          sichtigung regelmäßig gewährten einmalig gezahl-
Eine Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze findet       ten Arbeitsentgelts zu errechnen. Bei schwankenden
zum 1. Januar eines jeden Jahres statt.                   Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
                                                          geschätzt werden. Erweist sich die Schätzung im Nach-
                                                          hinein als unzutreffend, ist eine Korrektur nur für die
16

     Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei    Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer weiteren mehr
     der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen       als geringfügigen Beschäftigung durch Zusammen-
     Beurteilung.                                            rechnung die Jahresarbeitsentgelt­grenze überschrei-
                                                             ten, werden auch in der Zweitbeschäftigung z­ unächst
     Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht und damit versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet
     auch die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in beiden Beschäftigungen erst mit dem Ablauf des
     sind je­weils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Kalenderjahres, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden
     und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsent- Be­schäftigungen auch die vom Beginn des nächsten
     gelts zu prüfen. Als neuer Beschäftigungsbeginn gilt    Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
     auch ein Arbeitgeberwechsel.                            überschreiten.
     Bisher versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine   Tritt zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
     ­Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der    jedoch eine für sich allein betrachtete, die Jahresar-
      Jahres­arbeitsentgeltgrenze erstmalig oder bei einem   beitsentgeltgrenze überschreitende, Beschäftigung
      anderen Arbeitgeber aufnehmen, unterliegen daher       hinzu, besteht in beiden Beschäftigungen ab dem Zeit-
      aufgrund dieser Beschäftigung von Beginn an nicht      punkt des Hinzutritts Versicherungsfreiheit.
      der Versicherungspflicht. § 6 Absatz 4 SGB V findet in
      diesen Fällen keine Anwendung.                         3.3 Übernahme von Werkstudenten/Auszubil-
                                                               denden nach dem Studium bzw. der Berufs-
     Bei (rückwirkender) Erhöhung des Arbeitsentgelts          ausbildung
     endet die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht          Personen, die zuvor als Werkstudenten krankenversi-
     mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch         cherungsfrei bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren,
     auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist und die      und nach dem Studium eine Beschäftigung mit einem
     Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Des         Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsent-
     Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Jahresarbeits-       geltgrenze aufnehmen, u  ­ nterliegen vom Beginn der
     entgeltgrenze des folgenden Jahres voraussichtlich         Beschäftigung an der Versicherungsfreiheit nach § 6
     überschritten wird.                                        Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Es besteht ein einmaliges
                                                                Wahlrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die
     3.1 Ermittlung des regelmäßigen Jahresar-                  Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung
     beitsentgelts bei Stundenlöhnern                           muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem
     Bei Arbeitnehmern, die auf Basis der geleisteten Arbeits- Beschäftigungsbeginn erfolgen.
     stunden entlohnt werden, ist der aktuelle Stundenlohn      Gleiches gilt für Personen, die nach ihrem Volontariat
     zunächst auf einen Monatswert umzurechnen (Stun-           bzw. ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ober-
     denlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 : 3), halb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem anderen
     anschließend ist der Betrag mit 12 zu multiplizieren.      Arbeitgeber aufnehmen. Werden sie hingegen vom
                                                                Ausbildungsbetrieb übernommen, endet die Versiche-
     3.2 Mehrere Beschäftigungen                                rungspflicht in der Krankenversicherung mit Ablauf des
     Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus,          Jahres der Beschäftigungsaufnahme, vorausgesetzt,
     ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht das       die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres wird
     regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus allen Beschäfti-      ebenfalls überschritten.
     gungen zusammenzurechnen.
     Nicht angerechnet wird das Arbeitsentgelt aus der          4. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgelt-
     ersten geringfügigen Beschäftigung. Das Jahresarbeits- grenze
     entgelt aus der zweiten bzw. jeder weiteren für sich       Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines
     betrachteten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist Kalenderjahres unterschritten, tritt Versicherungs-
     hingegen mit anzusetzen.                                   pflicht mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein und
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   17

nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjah-      der Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit
res. Dies gilt nicht bei nur vorübergehendem Unter-       eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese bei der
schreiten der Jahresarbeitsentgelt­grenze wie im Falle    vorausschauenden Betrachtung entsprechend mitein-
der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliede-     zubeziehen. Sofern aufgrund dessen Versicherungs-
rung in das Erwerbsleben.                                 pflicht eintritt, besteht die Möglichkeit, die Befreiung
                                                          von der Versicherungspflicht zu beantragen (vergleiche
5. Unterbrechungstatbestände                              K. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf
Da es für die Feststellung der Versicherungsfreiheit      Antrag).
maßgeblich auf die vorausschauende Betrachtung
ankommt und fol­gende Tatbestände in der Regel nicht      Beispiel:
vorhersehbar sind, verbleibt es beim Eintritt einer       Langjähriges Mitglied der privaten Krankenversicherung
dieser Unterbrechungstatbestände und den daraus           ­aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-
resultierenden Einbußen an Arbeitsentgelt bei der          grenze
einmal festgestellten Versicherungsfreiheit:               Elterngeldbezug vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2020

· Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Ent-      a) Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von
  geltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld       20 Wochenstunden und einem Entgelt unterhalb der
  oder Krankentagegeld gezahlt wird)                      Jahresarbeitsentgeltgrenze
· Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangs-
  geld oder Versorgungskrankengeld                        Ergebnis:
· Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld                 Der Arbeitgeber hat zum 1. Juni 2020 eine erneute
· Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Aus­         versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen.
  nahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b        Maßge­bend ist das aus der Teilzeitbeschäftigung
  SGB III                                                 resultierende Jahresarbeitsentgelt für den Zeitraum
· Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne      1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021. Wird die Jahresarbeits-
  Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne       entgeltgrenze 2020 mit dem voraussichtlichen Jah-
  des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt   resarbeitsentgelt überschritten, verbleibt es bei der
· Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig       Versicherungsfreiheit. Andernfalls tritt zum 1. Juni
  im Arbeitskampf befand                                  2020 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pfle-
· Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung             geversicherung ein. Der Arbeitnehmer hat jedoch
                                                          die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von
Dies gilt nicht, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze    der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Erfolgt
(z. B. bei Absenkung des Arbeitsentgelts aufgrund         keine Antrag­stellung, verbleibt es bei der Versiche-
Arbeitszeitredu­zierung) künftig nicht mehr überschrit-   rungspflicht. Zum Jahreswechsel 2020/2021 hat der
ten wird.                                                 Arbeitgeber jedoch erneut das voraussichtliche Jah-
                                                          resarbeitsentgelt zu ermitteln, mit dem Ergebnis, dass
Dagegen ist der Bezug von Elterngeld bzw. Erzie-          gegebenenfalls zum 1. Januar 2021 erneut Versiche-
hungsgeld sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit,       rungsfreiheit besteht.
Pflegezeit oder Familienpflegezeit auf den Status der
Versicherungsfreiheit schädlich und bedingen eine         b) Es wird keine Beschäftigung während des Elterngeld-
erneute vorausschauende Betrachtung, nachdem die          bezugs ausgeübt
Unterbrechung beendet und die Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt wieder aufgenommen wurde. Es ist           Ergebnis:
unerheblich, wie lange diese Tatbestände andauern         Der Arbeitgeber hat zum 1. August 2020 eine erneute
(§ 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB IV). Wird während          versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen.
18

     Maßgebend ist der Zeitraum vom 1. August 2020 bis
     zum 31. Juli 2021. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze
     2020 mit dem voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelt in
     dem vorgenannten Zeitraum überschritten, tritt wieder-
     um Versicherungsfreiheit ein.

     6. Ende der Mitgliedschaft
     Bei Eintritt von Versicherungsfreiheit aufgrund des
     Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wäh-
     rend eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
     wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver-
     sicherung nur dann beendet, wenn der Arbeitnehmer
     innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis durch die
     Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Zudem ist ein
     Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche-
     rung im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse
     einzureichen. Andernfalls schließt eine freiwillige Mit-
     gliedschaft automatisch an.

     7. Renten- und Arbeitslosenversicherung
     Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für die Bereiche
     der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten-
     und Arbeitslosenversicherung unterliegen Arbeitneh-
     mer ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts
     grundsätzlich der Versicherungspflicht.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   19

I. Hauptberuflich Selbständige

Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig   Gesell­schaft als Arbeitnehmer des Gesellschafters
sind, werden von der Kranken- und Pflegeversiche-       angesehen. Verfügt die Gesellschaft über mehrere
rungspflicht als                                        Gesellschafter, kann ein von der Gesellschaft beschäf-
                                                        tigter Arbeitnehmer dem einzelnen Gesellschafter
· Arbeitnehmer,                                         jedoch nur dann als Arbeitnehmer zugerechnet werden,
· zur Berufsausbildung Beschäftigte,                    wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des
· Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,            Arbeitnehmers gemäß der Kapitalbeteiligung auf die
· Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­     einzelnen Gesellschafter ergibt, dass der selbständig
  leben,                                                Tätige (als einer der Gesellschafter) den Arbeitnehmer
· Menschen mit Behinderung, die in Anstalten, Heimen, in einem Umfang „beschäftigt“, der die 450-Euro-Gren-
  gleichartigen Einrichtungen oder anerkannten Werk-    ze überschreitet. Entsprechendes gilt, wenn die Gesell-
  stätten tätig sind,                                   schaft mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt.
· Rentner                                               Für Gesellschafter, die bloß Anteile an der Gesellschaft
                                                        halten, ohne unternehmerisch tätig zu sein, und stille
  nicht erfasst.                                        Gesellschafter gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V hingegen
                                                        nicht, da sie in diesem Sinne nicht selbständig erwerbs-
Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selb-       tätig sind.
ständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit
Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungs-         auch dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeu-
pflichtig werden und damit den umfassenden Schutz       tung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen
der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung        Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und
erhalten. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt; in
selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als
einen Arbeitnehmer oberhalb der Geringfügigkeits-       land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als
grenze beschäftigen, wird aufgrund ihrer Arbeitgeber-   Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Bei Arbeit-
stellung grundsätzlich Hauptberuflichkeit vermutet      nehmern, die mehr als 20 Stunden in der Woche arbei-
(§ 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V). Als regelmäßig sind solche ten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die
Beschäftigungen anzusehen, die grundsätzlich auf Dau- Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist grund-
er angelegt sind, also nicht nur gelegentlich ausgeübt  sätzlich anzunehmen, dass für eine hauptberuflich
werden oder nur von kurzer Zeitdauer sind. Das heißt,   selbständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Gleiches
dass kurzfristige Beschäftigungen bei der Betrachtung gilt für Arbeitnehmer, die vollschichtig arbeiten, unab-
außer Acht bleiben. Werden mehrere Arbeit­nehmer        hängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.
geringfügig entlohnt beschäftigt (Minijobber), deren    Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Aus-
Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Gering-        übung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit
fügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 450 Euro         gilt nicht für die Bereiche der Renten- und Arbeitslo-
überschreitet, ist die Ausübung einer hauptberuflich    senversicherung. Wer also neben der hauptberuflich
selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls zu vermuten. selbständigen Tätigkeit eine mehr als geringfügige
                                                        Beschäftigung ausübt, unterliegt in der Renten- bzw.
Für Gesellschafter werden auch die Arbeitnehmer der     Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht.
20

     J. Personen, die nach dem
     Krankheits­fürsorgesystem der EU
     bei Krankheit ­geschützt sind

     In der Krankenversicherung sind Personen (Beamte und
     sonstige Bedienstete der Europäischen Union) versi-
     cherungsfrei und somit auch in der Pflegeversicherung
     als ­Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, die nach
     dem Krankheits­fürsorgesystem der EU bei Krankheit
     geschützt sind.
     Dagegen besteht in der Renten- und Arbeitslosenver-
     sicherung grundsätzlich Versicherungspflicht, soweit
     dem nicht EU-Recht entgegensteht.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   21

K. Befreiung von der Kranken­
versicherungspflicht auf Antrag
1. Personenkreis                                           2. Auswirkungen der Befreiung in der Kran-
In der Kranken- und somit auch in der Pflegeversiche-      ken- und Pflegeversicherung auf andere Ver-
rung ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht       sicherungspflichttatbestände
möglich, wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten die     § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V schließt die Kranken- und
Jahresarbeitsentgeltgrenze aus folgenden Gründen          somit auch die Pflegeversicherungspflicht für von der
nicht mehr übersteigt:                                    Versicherungspflicht befreite Personen dem Grunde
                                                          nach aus, wenn diese aufgrund anderer Tatbestände
·   Jährliche Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze    krankenversicherungspflichtig würden.
    an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung,       Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V greift nur,
·   Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (durch-  solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der
    schnittliche Wochenarbeitszeit höchstens 30 Stunden) Versicherungspflicht geführt hat, vorliegt. Endet z. B.
    nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder        der Rentenbezug, dann verliert eine Befreiung von der
    nach § 1 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Eltern-   Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversi-
    zeitgesetzes während der Elternzeit,                  cherung der Rentner ihre Wirkung.
·   Herabsetzung der Arbeitszeit infolge der Inanspruch-
    nahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung
    von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeit-   der Studenten hat allerdings keine Auswirkungen auf
    gesetz,                                               eine Beschäftigung, die während der Dauer des Stu-
·   Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder      diums ­ausgeübt wird und die z. B. aufgrund der Über-
    weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit   schreitung der 2
                                                                         ­ 0-Stundengrenze als Arbeitnehmer der
    eines vergleichbaren Vollbeschäftigten des Betriebes, Versicherungspflicht unterliegt.
·   Eintritt der Versicherungspflicht als behinderter     Im Übrigen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom
    Mensch in der Kranken- und Pflegeversicherung.        25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09, USK 2011-65) entschieden,
                                                           dass eine einmal ausgesprochene Befreiung von der
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kran-    Krankenversicherungspflicht nicht ausschließt, dass zu
ken- und somit auch in der Pflegeversicherung ist nur      einem späteren Zeitpunkt Versicherungspflicht in der
möglich, wenn neben der Erfüllung der entsprechenden       Krankenversicherung aufgrund anderer Tatbestände
Voraussetzungen der Antragsteller der gesetzlichen         eintritt. Ein Befreiungsbescheid gilt nach Ansicht des
Krankenkasse einen anderweitigen Anspruch auf              Bundessozialgerichts stets tatbestandsbezogen und ist
Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Andernfalls       auf das zur Befreiung führende Versicherungsverhält-
verbleibt es bei der Versicherungspflicht als Arbeitneh-   nis begrenzt. Entfällt eine der zur Befreiung führenden
mer in der Kranken- und Pflegeversicherung.                Voraussetzungen, verliert der seinerzeit erteilte Befrei-
                                                           ungsbescheid nach § 39 Absatz 2 SGB X seine Gültigkeit
Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Kran-       „auf andere Weise“.
ken- und Pflegeversicherung erstreckt sich nur auf das
Versicherungsverhältnis, für das sie ausgesprochen         Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
wurde.                                                     führen ergänzend hierzu aus, dass ein Befreiungsbe-
                                                           scheid seine Wirkung nicht verliert, wenn zwischen
22

     einer Beschäftigung, für die die Befreiung ausgespro-
     chen wurde und der Aufnahme einer n   ­ euen (gleichgela-
     gerten) Beschäftigung, eine Unterbrechung von bis zu
     einem Monat vorliegt.

     Eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversi-
     cherungspflicht hat keinerlei Einfluss auf die versi-
     cherungsrechtliche Beurteilung in der Renten- und
     Arbeitslosenversicherung.
Hinweise zur Versicherungsfreiheit   23

L. Befreiung von der Rentenver­
sicherungspflicht auf Antrag für
Mitglieder berufs­ständischer Ver­
sorgungseinrichtungen

Mitglieder einer berufsständischen Versorgungs-
einrichtung können sich, um eine doppelte Altersabsi-
cherung zu ver­meiden, als Beschäftigte oder in einer
selbständigen Tätigkeit, von der Rentenversicherungs-
pflicht befreien lassen. Vor­aussetzung hierfür ist die
per Gesetz ange­ordnete oder auf einem Gesetz beru-
hende Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-recht­
lichen Versicherungs- oder Versorgungs­einrichtung
ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungsein-
richtung) sowie die ­gesetzliche Verpflichtung, zeit­gleich
Mitglied in einer berufsständischen Kammer zu sein.
Durch diese Erfordernisse steht das Befreiungsrecht
nur bestimmten Personengruppen zu; hierzu gehören
ins­besondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker,
Architekten und Anwälte sowie in einigen Bundeslän-
dern ­Steuerberater und Bau­ingenieure.
Eine ausgesprochene Befreiung von der Rentenver-
sicherungspflicht wirkt jedoch nur für die konkrete
Tätigkeit, die der Befreiung zugrunde liegt. Erneute
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung tritt
immer dann ein, sobald sich eine wesentliche Änderung
im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ergibt
oder ein Arbeitgeberwechsel erfolgt.
Daher muss für jede neue oder weitere aufgenommene
Beschäftigung oder Tätigkeit ein eigener Befreiungsan-
trag gestellt werden.
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schauen sie doch auf unsere Internetseite kbs.de

Unter dem Pfad:
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sicherung (Beiträge und Meldungen)“ --> „Downloads -
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„Versicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt“

„Berechnungshilfe“
zur Broschüre: Versicherungspflichtige Beschäftigung
im ­Privathaushalt

„Beschäftigungen von Studenten, Praktikanten
und ähnlichen Personen“

„Hinweise zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“

„Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt“

„Hinweise zur Versicherungsfreiheit“

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nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Herausgebers gestattet.

Stand: Mai 2021
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