Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung - Allgemeines und Definitionen
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Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung 1. Allgemeines und Definitionen Dieser Abschnitt des Betriebsmittelkataloges wendet Bio-Wein sich an alle, die biologisch produzierte landwirtschaftliche Es gelten die Bestimmungen der EU Bio-Verordnung Erzeugnisse weiterverarbeiten und in Verkehr bringen zur Herstellung und Deklaration von Bio-Wein und allen möchten. Es werden die Bedingungen erläutert, die ein- anderen Produkten des Weinsektors. Genauere Infor zuhalten sind, um ein verarbeitetes Lebensmittel als mationen zur Herstellung von Bio-Wein finden Sie „Bio“ bezeichnen zu dürfen. auf der Homepage www.betriebsmittelbewertung.at Zunächst folgt eine Erklärung zu den folgenden Pro- unter Bio-Richtlinien. Zur richti gen Deklaration von dukten bzw. Begriffen: Bio-Wein beachten Sie bitte den Punkt 3 Auslobung/ Etikettierung. Wildsammlung Für alle anderen Weine, wie z. B. Obstweine, Beeren- In der freien Natur gesammelte, essbare Wildpflanzen weine oder Met, gelten die allgemeinen Bestimmungen (Beeren, Pilze...) dürfen nur dann als „Bio“ bezeichnet zur Herstellung und Deklaration. und als Zutat für ein Bio-Produkt verwendet werden, wenn die Sammelgebiete in die Bio-Kontrolle einbezogen Gentechnikfreiheit und die gesammelten Pflanzen zertifiziert wurden. Grundsätzlich dürfen in der biologischen Produktion ausschließlich Zutaten eingesetzt werden, die gen Hausgarten technikfrei erzeugt worden sind. Für manche der ver- Im eigenen Garten geerntetes Obst und Gemüse wendeten Zutaten müssen Sie sich die gentechnikfreie darf nur als „Bio“ vermarktet oder für die Erzeugung von Erzeugung durch eine Zusicherungserklärung bestä Lebensmittelverarbeitung Bio-Produkten verwendet werden, wenn der Garten als tigen lassen. Dies gilt für alle Zutaten, die in der Liste Bio-Fläche von der Bio-Kontrollstelle kontrolliert und die der erlaubten Zutaten auf den folgenden Seiten mit Erntegüter zertifiziert wurden. einem * gekennzeichnet sind. Das notwendige Formular für diese Zusicherungserklärung finden Sie auf der Umstellungsprodukte Homepage www.betriebsmittelbewertung.at. Umstellungsprodukte dürfen nur als solche bezeichnet werden, wenn das Produkt aus nur einer landwirtschaft- Die Gentechnikfreiheit wird bei allen Produkten, die im lichen Zutat besteht, die aus Umstellung stammt. Diese Betriebsmittelkatalog gelistet sind, überprüft. Sollten Zutat muss pflanzlich sein. Umstellungsprodukte dürfen Sie Produkte beziehen, die nicht gelistet sind, müssen also keine tierischen Zutaten enthalten. In der Auslobung Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des muss ein Hinweis auf die Umstellung gegeben werden. Gentechnikverbotes einholen. 2. Notwendige Aufzeichnungen für die Bio-Kontrolle Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Rah- sich bei den zugekauften Produkten um ein Bio-Produkt men der Bio-Kontrolle überprüfen und die „Geschichte“ bzw. ein erlaubtes konventionelles Produkt handelt. des Bio-Produkts nachvollziehen zu können, muss ein Als Nachweis dienen das zum Zeitpunkt des Einkaufs bestimmtes Mindestmaß an Aufzeichnungen geführt und gültige Bio-Zertifikat des Lieferanten, Produktetiketten für die Kontrolle bereitgehalten werden. und Warenbegleitpapiere. Diese sind: • Lieferscheine bzw. Rechnungen • Liste aller zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse • Rezepturen und Spezifikationen der Produkte sowie der verwendeten Zusatz- und Verarbeitungshilfs- • Zur Nachvollziehung der verarbeiteten Menge der stoffe zusammen mit dem Namen und der Anschrift der einzelnen Rohstoffe dienen Produktions- und Verkaufs- jeweiligen Lieferanten sowie dem Nachweis, dass es aufzeichnungen. Betriebsmittelkatalog 2023 5
3. Auslobung/Etikettierung von Lebensmitteln Sobald der Begriff Bio oder Öko auf einem Etikett Kontrollstellencode AT-BIO-XXX verwendet wird, müssen jedenfalls die Bio-Bestim- Auf allen Bio-Produkten muss auf den Etiketten und mungen eingehalten werden. Warenbegleitpapieren die Codenummer der Bio-Kon trollstelle angeführt sein, die für die Kontrolle des Unter Empfehlenswert ist die Deklaration „Bio“ in Verbindung mit neh mers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- dem Namen des Produktes wie z. B. Bio-Brot, Bio-Apfel- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat. Diese saft. Es kann aber auch der Satz „aus biologischer Land- Codes wurden europaweit vereinheitlicht. Für Österreich wirtschaft“ verwendet werden. gilt folgender Aufbau: AT-BIO-XXX, wobei XXX die Im Folgenden finden Sie die Deklarationselemente, die dreistellige Kennziffer der Bio-Kontrollstelle ist. auf Etiketten verwendet werden müssen. Produkte ohne EU-Bio-Logo EU-Bio-Logo Für folgende Produkte darf das EU-Bio-Logo nicht Auf vorverpackten Lebensmittel (die an den Endver- verwendet werden: Umstellungsprodukte, Produkte mit braucher und/oder an gemeinschaftliche Einrichtungen Zutaten aus Jagd oder Fischerei und Produkte mit abgegeben werden sollen) mit mehr als 95 % Bio-Anteil weniger als 95 % Bio-Bestandteilen. Der Kontrollstellen- muss das EU-Bio-Logo verwendet werden (Mindestgröße code muss am Etikett und den Warenbegleitpapieren 9x13,5 mm, im Verhältnis 1:1,5). angeführt werden. Produkte aus kontrolliertem Gatterwild und kontrollierter Kaninchenproduktion dürfen mit dem EU-Bio-Logo aus- gelobt werden. Lebensmittelverarbeitung AT-BIO-XXX Zutatenliste Ursprungsangabe In der Zutatenliste müssen die Bio-Zutaten als solche Die Ursprungsangabe und der Kontrollstellencode gekennzeichnet werden. Dies kann bei jeder Zutat er- müssen sich im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo folgen (Bio-Marillen, Bio-Zucker, …) oder mittels * und befinden. einem darunter stehenden Hinweis, z. B.: *bio oder *aus Genaue Vorgaben zur Verwendung des EU-Bio-Logos biologischer Landwirtschaft. erfragen Sie bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle. Umstellungsprodukte Ursprungsangabe Diese Produkte dürfen nur aus einer pflanzlichen Zutat Als Ursprungsangabe ist der Ort der Erzeugung der land- bestehen. Es muss ein Hinweise gegeben werden, dass wirtschaftlichen Ausgangsstoffe anzugeben, aus denen das Produkt aus der Umstellung auf die biologische sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Landwirtschaft stammt. Bio darf in der Produktbe Fall in einer der folgenden Formen: zeichnung nicht verwendet werden, ebensowenig das EU-Bio-Logo. Der Kontrollstellencode muss angeführt •Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe aus werden. Österreich stammen, kann eine der folgenden Vari- anten gewählt werden: „AT-Landwirtschaft“, „Österrei- Bio-Wein chische Landwirtschaft“, „Österreich Landwirtschaft“ Entsprechend den Bestimmungen der EU Bio-Ver ord oder „Österreich-Landwirtschaft“. nung kann Wein aus Bio-Trauben, sofern alle Produktions • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der vorschriften eingehalten werden, als Bio-Wein deklariert EU erzeugt wurden: „EU-Landwirtschaft“. werden. Die Richtlinien zur Herstellung von Bio-Wein finden • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe außer Sie auf der Homepage www.betriebsmittelbewertung.at. halb der EU erzeugt wurden: „Nicht-EU-Landwirtschaft“. Das EU-Bio-Logo sowie die dazugehörigen Angaben zu • Wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe teilweise Herkunft und Kontrollstelle müssen am Etikett angege- innerhalb und teilweise außerhalb der EU erzeugt ben werden (siehe Musteretikett). wurden: „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. Produkte aus Jagd oder Fischerei Zutaten, die in Summe weniger als fünf Gewichtsprozent Für Produkte, deren Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Ausgangs stammt, gelten gesonderte Kennzeichnungsvorschriften. stoffe nicht übersteigen, können bei der Herkunftsangabe Erfragen Sie diese bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle. unberücksichtigt bleiben. Die Ursprungsangabe muss im selben Sichtfeld wie das Produkte mit weniger als 95 % Bio-Bestandteilen EU-Bio-Logo angebracht werden und darf nicht in einer Enthält ein Produkt weniger als 95 % Bio-Zutaten, so ist auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttyp als die Ver- im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten kehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen. biologisch sind. Bitte beachten Sie, dass bei diesen 6
Produkten der Bio-Hinweis nur in der Zutatenliste auf- Heidi Muster scheinen darf, nicht in der Produktbezeichnung. Zudem Obstweg 1, 1234 Garten muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaft- -Bro mbeer-Apf lichen Ursprungs angegeben werden. B i o el- Der Kontrollstellencode muss am Etikett und den Waren Fr u c h t a u f s t r i c h begleitpapieren angeführt werden. Genauere Informa tionen dazu erfragen Sie bitte bei Ihrer Kontrollstelle. 250 g Zutaten: Brombeeren* (30 %), Apfel* (20 %), Zucker*, Geliermittel: Bei allen Produkten müssen selbstverständlich die Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure Mindestens haltbar bis allgemeinen gesetzlich vorgeschriebenen Deklarations- * aus biologischer Landwirtschaft Ende 03/2024 vorschriften eingehalten werden. L-01 1006 Nach dem Öffnen AT-BIO-XXX gekühlt aufbewahren Österreich Landwirtschaft und bald verbrauchen. Musteretiketten Bio-Imkerei HONIGBÄR Grüner Veltliner BIO- Bio-Wein aus Österreich HONIG mit Bio-Haselnüssen Erzeugerabfüllung Josef Winzer 300 g Lebensmittelverarbeitung Winzerstraße 1 AT-BIO-XXX A-1234 Winz Zutaten: Bio-Imkerei Honigbär AT-Landwirtschaft 90% Bio-Honig Am Bienenstock 1 Enthält Sulfite 10% Bio-Haselnüsse 1234 Musterdorf Bei trockener, vor Wärme Qualitätswein 2021 geschützter Lagerung L/N xxxxxx/21 trocken mindestens haltbar bis: Tag/Monat/Jahr AT-BIO-XXX EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft 11,5% vol Niederösterreich 0,75 l Was ist ein BIO AUSTRIA-Produkt? keit kann maximal ein Drittel aus EU-Bio-zertifizierten Ein mit dem BIO AUSTRIA-Markenzeichen Rohstoffen bestehen. gekennzeichnetes Produkt hat folgende An- • Bei Bio-Lebensmitteln, deren wertbestimmende Roh- forderungen zu erfüllen: stoffe nicht oder in nicht ausreichender Menge in • Alle Rohstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs stammen Österreich wachsen – wie zum Beispiel Bio-Oliven, grundsätzlich zu 100 % aus biologischer Landwirt- Bio-Bananen usw. – beträgt der BIO AUSTRIA-Anteil schaft. Die konventionellen landwirtschaftlichen Zutaten zumindest 50 %. Pektin, Därme und Fructose (bis 31.12.2023) dürfen • Zutaten wie Bio-Kaffee, Bio-Kakao, Bio-Bananen usw. bis zu einem maximalen Anteil von 5 % eingesetzt sollen bei der Herstellung von BIO AUSTRIA-Pro- werden. Die für BIO AUSTRIA zulässigen Zusatz- und dukten aus Fairem Handel stammen. Verarbeitungshilfsstoffe sind in der Tabelle in Punkt 5 • Palmöl wird in BIO AUSTRIA-Produkten nicht verwen- angeführt. det, außer es handelt sich um biologisch angebautes • Monoprodukte, welche nur eine einzige Zutat be Palmöl aus kontrolliert nachhaltiger Produktion ohne in halten, bestehen zu 100 % aus BIO AUSTRIA- Regenwaldrodung und mit sozialen Mindestkriterien. Rohstoffen. • Zutaten aus Wildsammlung sind am Etikett entspre- • Die in zusammengesetzten Lebensmitteln befindlichen chend ausgelobt. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind grund- Nähere Informationen finden Sie auf der BIO AUSTRIA- sätzlich BIO AUSTRIA-Rohstoffe. Bei Nichtverfügbar- Homepage. Betriebsmittelkatalog 2023 7
4. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs Bei Bio-Produkten müssen die landwirtschaftlichen Landwirtschaft stammen, wobei die selbe Zutat aber Zutaten aus biologischer Landwirtschaft, also von bio nicht bio und konventionell eingesetzt werden darf (z. B. zertifizierten Betrieben stammen. zur Hälfte konventionelles und biologisches Maiskeimöl). Nur die in der folgenden Tabelle angeführten Zutaten dür- Achten Sie bitte beim Kauf auf die korrekte Bio-Kenn- fen bis zu insgesamt 5 % bezogen auf das Gesamtge- zeichnung am Produkt, sowie auf der Rechnung, dem wicht aller landwirtschaftlichen Zutaten aus konventioneller Lieferschein bzw. dem Zertifikat. Erlaubte konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs Bezeichnung BIO AUSTRIA Essbare Früchte, Nüsse, Samen, Kräuter und Gewürze Kolanüsse (Cola acuminata) Eicheln (Quercus spp.) Stachelbeeren (Ribes uva-crispa) Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum) Maracuja (Passionsfrucht, Passiflora edulis) nur in biologischer Qualität Rosa Pfeffer (peruanischer Pfeffer, Schinus molle) Lebensmittelverarbeitung Meerrettichsamen (Armoracia rusticana) Kleiner Galgant (Alpinia officinarum) Saflorblüten (Carthamus tinctorius) Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Verschiedenes Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung konventioneller nur in biologischer Qualität Lebensmittel verwendet werden dürfen. Pflanzliche Erzeugnisse Pflanzliche Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert. Kakao-, Kokosnuss-, Oliven-, Sonnenblumen-, Palmen-, Raps-, Saflor-, Sesam-, nur in biologischer Qualität und Sojaöl bzw. -fett dürfen nur in biologischer Qualität eingesetzt werden! Fruchtzucker (Fruktose) erlaubt Reispapier Oblaten Reis- und Wachsmaisstärke (nicht chemisch verändert) Erbsenprotein (Pisum ssp.) nur in biologischer Qualität Rum aus Rohrzuckersaft Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen (nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte) Tierische Erzeugnisse Gelatine nur in biologischer Qualität Därme erlaubt Molkenpulver „Herasuola“ nur in biologischer Qualität Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung konventioneller nur in biologischer Qualität Lebensmittel verwendet werden dürfen 8
5. Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen Kann bei der Erzeugung von Bio-Produkten auf Zusatz- Unterscheidung ist wichtig, da nicht alle angeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nicht verzichtet werden, für tierische und pflanzliche Produkte zugelassen sind. dürfen lediglich die in der folgenden Tabelle angeführten ei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen B Zutaten eingesetzt werden. Beachten Sie bitte die An- Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des wendungseinschränkungen! Gentechnikverbotes für das betreffende Produkt vom Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden Erklärungen zur folgenden Tabelle Sie auf www.betriebsmittelbewertung.at. Es handelt sich um ein Lebensmittel tierischen Ursprungs, wenn mehr als 50 % der enthaltenen landwirtschaftlichen Zutaten, die mit zwei ** gekennzeichnet sind, werden als Zutaten tierischer Herkunft sind. landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen Umgekehrt müssen Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs zu in die Prozentberechnung der biologischen Anteile mit mehr als 50 % aus pflanzlichen Zutaten bestehen. Diese einbezogen werden. Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse E 153 Pflanzenkohle ja Lebensmittelverarbeitung BIO AUSTRIA: nicht erlaubt E 160b(i) Annatto Bixin** nur für Roten Leicester-Käse, Double-Gloucester- E 160b(ii) Annatto ja Käse, Cheddar, Mimolette-Käse Norbixin** BIO AUSTRIA: nicht erlaubt darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz E 170 Calciumcarbonat ja ja verwendet werden In Obstweinen sowie Met mit und ohne Zusatz von E 220 Schwefeldioxid Zucker: 100 mg/l. Als Obstwein gilt in diesem oder nur für Zusammenhang Wein aus anderem Obst als E 224 K aliummetabisulfit nur für Met Obstwein Weintrauben. Die Höchstwerte beziehen sich auf (Kaliumdisulfit, die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, Kaliumpyrosulfit) ausgedrückt in mg/l SO2. nur für E 223 Natriummetabisulfit Krebstiere nur für Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Fleischerzeugnisse Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine E 250 Natriumnitrit Nicht in Verbin technologische Alternative zur Verfügung steht, die dung mit E 252. dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, nur für die besonderen Merkmale des Erzeugnisses Fleischerzeugnisse beizubehalten. E 252 Kaliumnitrat Richtwert für die Zugabemenge: 80mg/kg, Rückstands Nicht in Verbin- dung mit E 250. höchstmenge: 50 mg/kg (ausgedrückt in NaNO2). E 270 Milchsäure* ja ja E 290 Kohlendioxid ja ja E 296 Apfelsäure* ja BIO AUSTRIA: nicht erlaubt nur für E 300 Ascorbinsäure* ja Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleisch E 301 Natriumascorbat* ja erzeugnissen E 306 s tark tocopherol ja ja Antioxidans haltige Extrakte** Betriebsmittelkatalog 2023 9
erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs nur für E 322 Lecithin** ja nur aus biologischer Produktion Milcherzeugnisse nur für Milch- und E 325 Natriumlactat* ja Fleischerzeugnisse E 330 Zitronensäure* ja ja E 331 Natriumcitrat* ja ja E 333 Calciumcitrat* ja E 334 Weinsäure (L(+)-)* ja nur für Met E 335 Natriumtartrat ja E 336 Kaliumtartrat ja E 341 (i) Monocalcium Triebmittel als Mehlzusatz ja phosphat BIO AUSTRIA: nicht erlaubt E 392 Extrakt aus Rosmarin** ja ja nur aus biologischer Produktion nur für E 400 Alginsäure ja Milcherzeugnisse nur für E 401 Natriumalginat ja Milcherzeugnisse nur für Lebensmittelverarbeitung E 402 Kaliumalginat ja Milcherzeugnisse nur für Milch- und E 406 Agar-Agar ja Fleischerzeugnisse nur für E 407 Carrageen ja Milcherzeugnisse E 410 Johannesbrot ja ja nur aus biologischer Produktion kernmehl** E 412 Guarkernmehl** ja ja nur aus biologischer Produktion E 414 Gummi arabicum ** ja ja nur aus biologischer Produktion E 415 Xanthan* ja ja Verdickungsmittel. Nur aus biologischer E 417 Tarakernmehl ja ja Produktion. nur in der stark acyl-haltigen Form, nur aus E 418 Gellan ja ja biologischer Produktion BIO AUSTRIA: nicht erlaubt Nur pflanzlichen Ursprungs. Nur aus biologischer Produktion. Lösungsmittel und Träger in Pflanzenextrakten E 422 Glycerin ja ja und Aromen, als Feuchthaltemittel in Gelatine- kapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten. BIO AUSTRIA: nicht erlaubt nur für E 440 (i) Pektin** ja Milcherzeugnisse E 464 Hydroxypropyl ja ja nur zur Herstellung von Kapselhüllen methylcellulose E 500 N atriumcarbonate ja ja (z. B. Speisesoda) E 501 Kaliumcarbonate ja E 503 Ammoniumcarbonate ja E 504 Magnesiumcarbonate ja E 509 Calciumchlorid ja zur Milchgerinnung E 516 Calciumsulfat ja Träger Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und E 524 Natriumhydroxid ja Säureregulierung bei biologischen Aromen 10
erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs für Kräuter und Gewürze in getrockneter E 551 Siliziumdioxid ja ja Pulverform, Aromen und Propolis BIO AUSTRIA: nicht erlaubt Oberflächenbehand E 553 b Talkum ja lung von Würsten Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren. E 901 Bienenwachs ja Bienenwachs aus biologischer Bienenhaltung Als Überzugmittel für Zuckerwaren. Zur konser vierenden Beschichtung von Früchten, die im Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz E 903 Carnaubawachs ja von Schadorganismen einer Extremkältebehand lung unterzogen werden. Nur aus biologischer Produktion. E 938 Argon ja ja E 939 Helium ja ja E 941 Stickstoff ja ja E 948 Sauerstoff ja ja Lebensmittelverarbeitung Nur wenn aus biologischer Produktion ohne Ein- E 968 Erythrit ja ja satz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen BIO AUSTRIA: nicht erlaubt Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse Wasser ja ja Trinkwasser (lt. Richtlinie 98/83/EG) Calciumchlorid ja Wurstwaren Koagulationsmittel Calciumcarbonat ja (Entsäuerungskalk) Calciumhydroxid ja Calciumsulfat ja Koagulationsmittel Magnesiumchlorid ja Koagulationsmittel (oder Nigari) Kaliumcarbonat ja nur zum Trocknen von Weintrauben Natriumcarbonat ja ja zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades Milchsäure* ja bei der Käseherstellung für die Herstellung L(+)-Milchsäure aus von Pflanzen Gärsubstraten* proteinextrakten Zitronensäure* ja ja für die Zuckerproduktion; für die Gewinnung von Natriumhydroxid ja Öl ausgenommen Olivenöl; für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten nur in der nur zur Schwefelsäure Zuckerherstellung Gelatineherstellung nur für antimikro Hopfenextrakt, bielle Zwecke Wenn verfügbar aus biologischer Produktion. Pinienharzextrakt bei der Zucker herstellung nur zur Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Her Salzsäure ja stellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas Betriebsmittelkatalog 2023 11
erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs nur zur Ammoniumhydroxid Gelatineherstellung nur zur Wasserstoffperoxid Gelatineherstellung Kohlendioxid ja ja Stickstoff ja ja nur als Lösemittel Ethanol* ja ja BIO AUSTRIA: nur als Lösemittel für pflanzliche Produkte erlaubt Gerbsäure ja Filtrierhilfe Eiweißalbumin ja Kasein ja Gelatine ja Hausenblase ja nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaum- Pflanzliche Öle ja ja verhüter und nur aus biologischer Produktion Siliziumdioxid als Gel Lebensmittelverarbeitung oder kolloidale Lösung ja (z. B. Kieselsol) Aktivkohle (CAS-7440- ja ja 44-0) in Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen Talkum ja für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b Verdickungsmittel Bentonit ja für Met nur zur Cellulose ja Gelatineherstellung nur zur Kieselgur ja Gelatineherstellung nur zur Perlit ja Gelatineherstellung Haselnussschalen ja Reismehl ja Bienenwachs ja Trennmittel, aus biologischer Bienenhaltung Trennmittel Carnaubawachs ja Nur aus biologischer Produktion Nur für die Fischverarbeitung. Nur aus biologischer Essigsäure/Essig ja ja Produktion, durch natürliche Fermentation, nicht mit oder aus GVO hergestellt. Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Thiaminhydrochlorid ja ja Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Diammoniumphosphat ja ja Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein (DAP) und Met Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein. Das verwendete Holz darf keine toxischen Holzfasern ja ja Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen) 12
Aromen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte* BIO AUSTRIA: Rauch nur von naturbelassenen Hölzern und Zweigen Wasser und Salz Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebens mittelverarbeitung verwendet werden. Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine*, Aminosäuren* und Mikronährstoffe Nur zugelassen, wenn die Verwendung für das betreffende Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben ist. Farben zum Stempeln von Fleisch In diesem Bereich gibt es für Bio keine Einschränkungen zu den Farben, die im konventionellen Bereich erlaubt sind. Farben zum Färben von Eiern Natürliche Farben und natürliche Überzugsstoffe für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres in Verkehr zu bringen. Zubereitungen aus Mikroorganismen Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendete Zubereitungen aus Mikroorganismen: Lebensmittelverarbeitung Bakterien*, Schimmelpilze*, Enzyme*, Naturlab*, Labaustauschstoffe*, Hefen*und** * Bei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des Gen technikverbotes für das betreffende Produkt vom Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden Sie auf www.betriebsmittelbewertung.at. ** Zutaten werden als landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen in die Prozentberechnung der bio logischen Anteile mit einbezogen werden. Kompetente Bewertung von Betriebsmitteln für die biologische Landwirtschaft in Österreich Online Produktsuche www.betriebsmittelbewertung.at Logo „geprüftes Betriebsmittel für Bio“ Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Bio-Kontrollstellen, der Bio-Beratung und den Bio-Verbänden Core Partner der European Input List EASY-CERT services GmbH Betriebsmittelb ewertung Königsbrunner Straße 8, 2202 Enzersfeld, Tel: 02262/672214-49 www.betriebsmittelbewertung.at Betriebsmittelkatalog 2023 13
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