Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung - Allgemeines und Definitionen

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Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung - Allgemeines und Definitionen
Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung
1. Allgemeines und Definitionen
Dieser Abschnitt des Betriebsmittelkataloges wendet            Bio-Wein
sich an alle, die biologisch produzierte landwirtschaftliche   Es gelten die Bestimmungen der EU Bio-Verordnung
Erzeugnisse weiterverarbeiten und in Verkehr bringen           zur Herstellung und Deklaration von Bio-Wein und allen
möchten. Es werden die Bedingungen erläutert, die ein-         anderen Produkten des Weinsektors. Genauere Infor­
zuhalten sind, um ein verarbeitetes Lebensmittel als           mationen zur Herstellung von Bio-Wein finden Sie
„Bio“ bezeichnen zu dürfen.                                    auf der Homepage www.betriebsmittelbewertung.at
Zunächst folgt eine Erklärung zu den folgenden Pro-            unter Bio-Richtlinien. Zur richti­
                                                                                                gen Deklaration von
dukten bzw. Begriffen:                                         Bio-Wein beachten Sie bitte den Punkt 3 Auslobung/
                                                               Etikettierung.
Wildsammlung                                                   Für alle anderen Weine, wie z. B. Obstweine, Beeren-
In der freien Natur gesammelte, essbare Wildpflanzen           weine oder Met, gelten die allgemeinen Bestimmungen
(Beeren, Pilze...) dürfen nur dann als „Bio“ bezeichnet        zur Herstellung und Deklaration.
und als Zutat für ein Bio-Produkt verwendet werden,
wenn die Sammelgebiete in die Bio-Kontrolle einbezogen         Gentechnikfreiheit
und die gesammelten Pflanzen zertifiziert wurden.              Grundsätzlich dürfen in der biologischen Produktion
                                                               aus­schließlich Zutaten eingesetzt werden, die gen­
Hausgarten                                                     technikfrei erzeugt worden sind. Für manche der ver-
Im eigenen Garten geerntetes Obst und Gemüse                   wendeten Zutaten müssen Sie sich die gentechnikfreie
darf nur als „Bio“ vermarktet oder für die Erzeugung von       Erzeugung durch eine Zusicherungserklärung bestä­

                                                                                                                             Lebensmittelverarbeitung
Bio-Produkten verwendet werden, wenn der Garten als            tigen lassen. Dies gilt für alle Zutaten, die in der Liste
Bio-Fläche von der Bio-Kontrollstelle kontrolliert und die     der erlaubten Zutaten auf den folgenden Seiten mit
Erntegüter zertifiziert wurden.                                einem * gekennzeichnet sind. Das notwendige For­mular
                                                               für diese Zusicherungserklärung finden Sie auf der
Umstellungsprodukte                                            Homepage www.betriebsmittelbewertung.at.
Umstellungsprodukte dürfen nur als solche bezeichnet
werden, wenn das Produkt aus nur einer landwirtschaft-         Die Gentechnikfreiheit wird bei allen Produkten, die im
lichen Zutat besteht, die aus Umstellung stammt. Diese         Betriebsmittelkatalog gelistet sind, überprüft. Sollten
Zutat muss pflanzlich sein. Umstellungsprodukte dürfen         Sie Produkte beziehen, die nicht gelistet sind, müssen
also keine tierischen Zutaten enthalten. In der Auslobung      Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des
muss ein Hinweis auf die Umstellung gegeben werden.            Gentechnikverbotes einholen.

2. Notwendige Aufzeichnungen für die Bio-Kontrolle
Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Rah-           sich bei den zugekauften Produkten um ein Bio-Produkt
men der Bio-Kontrolle überprüfen und die „Geschichte“             bzw. ein erlaubtes konventionelles Produkt handelt.
des Bio-Produkts nachvollziehen zu können, muss ein               Als Nachweis dienen das zum Zeitpunkt des Einkaufs
bestimmtes Mindestmaß an Aufzeichnungen geführt und               gültige Bio-Zertifikat des Lieferanten, Produktetiketten
für die Kontrolle bereitgehalten werden.                          und Warenbegleit­papiere.
Diese sind:                                                    • Lieferscheine bzw. Rechnungen
• Liste aller zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse    • Rezepturen und Spezifikationen der Produkte
   sowie der verwendeten Zusatz- und Verarbeitungshilfs-       • Zur Nachvollziehung der verarbeiteten Menge der
   stoffe zusammen mit dem Namen und der Anschrift der            einzelnen Rohstoffe dienen Produktions- und Verkaufs-
   jeweiligen Lieferanten sowie dem Nachweis, dass es             aufzeichnungen.

Betriebsmittelkatalog 2023                                                                                              5
3. Auslobung/Etikettierung von Lebensmitteln
                           Sobald der Begriff Bio oder Öko auf einem Etikett            Kontrollstellencode AT-BIO-XXX
                           verwendet wird, müssen jedenfalls die Bio-Bestim-            Auf allen Bio-Produkten muss auf den Etiketten und
                           mungen eingehalten werden.                                   Warenbegleitpapieren die Codenummer der Bio-Kon­
                                                                                        troll­stelle angeführt sein, die für die Kontrolle des Unter­
                           Empfehlenswert ist die Deklaration „Bio“ in Verbindung mit   neh­  mers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs-
                           dem Namen des Produktes wie z. B. Bio-Brot, Bio-Apfel-       oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat. Diese
                           saft. Es kann aber auch der Satz „aus biologischer Land-     Codes wurden europaweit vereinheitlicht. Für Österreich
                           wirtschaft“ verwendet werden.                                gilt folgender Aufbau: AT-BIO-XXX, wobei XXX die
                           Im Folgenden finden Sie die Deklarationselemente, die        dreistellige Kennziffer der Bio-Kontrollstelle ist.
                           auf Etiketten verwendet werden müssen.
                                                                                        Produkte ohne EU-Bio-Logo
                           EU-Bio-Logo                                                  Für folgende Produkte darf das EU-Bio-Logo nicht
                           Auf vorverpackten Lebensmittel (die an den Endver-           verwendet werden: Umstellungs­produkte, Produkte mit
                           braucher und/oder an gemeinschaftliche Einrichtungen         Zutaten aus Jagd oder Fischerei und Produkte mit
                           abgegeben werden sollen) mit mehr als 95 % Bio-Anteil        weniger als 95 % Bio-Bestandteilen. Der Kontrollstellen-
                           muss das EU-Bio-Logo verwendet werden (Mindestgröße          code muss am Etikett und den Warenbegleitpapieren
                           9x13,5 mm, im Verhältnis 1:1,5).                             angeführt werden.
                                                                                        Produkte aus kontrolliertem Gatterwild und kontrollierter
                                                                                        Kaninchenproduktion dürfen mit dem EU-Bio-Logo aus-
                                                                                        gelobt werden.
Lebensmittelverarbeitung

                                              AT-BIO-XXX                                Zutatenliste
                                              Ursprungsangabe
                                                                                        In der Zutatenliste müssen die Bio-Zuta­ten als solche
                           Die Ursprungsangabe und der Kontrollstellencode              gekennzeichnet werden. Dies kann bei jeder Zutat er-
                           müssen sich im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo          folgen (Bio-Marillen, Bio-Zucker, …) oder mittels * und
                           befinden.                                                    einem darunter stehenden Hinweis, z. B.: *bio oder *aus
                           Genaue Vorgaben zur Verwendung des EU-Bio-Logos              bio­­lo­gischer Landwirtschaft.
                           erfragen Sie bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle.
                                                                                        Umstellungsprodukte
                           Ursprungsangabe                                              Diese Produkte dürfen nur aus einer pflanzlichen Zutat
                           Als Ursprungsangabe ist der Ort der Erzeugung der land-      bestehen. Es muss ein Hinweise gegeben werden, dass
                           wirtschaftlichen Ausgangsstoffe anzugeben, aus denen         das Produkt aus der Umstellung auf die biologische
                           sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach           Land­wirtschaft stammt. Bio darf in der Produktbe­
                           Fall in einer der folgenden Formen:                          zeich­nung nicht verwendet werden, ebensowenig das
                                                                                        EU-Bio-Logo. Der Kontrollstellencode muss angeführt
                           •Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe aus          werden.
                             Öster­reich stammen, kann eine der folgenden Vari-
                             anten gewählt werden: „AT-Landwirtschaft“, „Österrei-      Bio-Wein
                             chische Landwirtschaft“, „Österreich Landwirtschaft“       Entsprechend den Bestimmungen der EU Bio-Ver­­          ord­
                             oder „Öster­reich-Landwirtschaft“.                         nung kann Wein aus Bio-Trauben, sofern alle Pro­duk­tions­
                           • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der      vorschriften eingehalten werden, als Bio-Wein deklariert
                              EU erzeugt wurden: „EU-Landwirtschaft“.                   werden. Die Richtlinien zur Herstellung von Bio-Wein finden
                           • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe außer­      Sie auf der Homepage www.betriebsmittelbewertung.at.
                              halb der EU erzeugt wurden: „Nicht-EU-Landwirtschaft“.    Das EU-Bio-Logo sowie die dazugehörigen Angaben zu
                           • Wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe teilweise    Herkunft und Kontrollstelle müssen am Etikett angege-
                             innerhalb und teilweise außerhalb der EU erzeugt           ben werden (siehe Musteretikett).
                             wurden: „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“.
                                                                                        Produkte aus Jagd oder Fischerei
                           Zutaten, die in Summe weniger als fünf Gewichtsprozent       Für Produkte, deren Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei
                           der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Aus­gangs­          stammt, gelten gesonderte Kennzeichnungsvorschriften.
                           stoffe nicht übersteigen, können bei der Herkunftsangabe     Erfragen Sie diese bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle.
                           unberücksichtigt bleiben.
                           Die Ursprungsangabe muss im selben Sichtfeld wie das         Produkte mit weniger als 95 % Bio-Bestandteilen
                           EU-Bio-Logo angebracht werden und darf nicht in einer        Enthält ein Produkt weniger als 95 % Bio-Zutaten, so ist
                           auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttyp als die Ver-      im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten
                           kehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.                biologisch sind. Bitte beachten Sie, dass bei diesen

                           6
Produkten der Bio-Hinweis nur in der Zutatenliste auf-
                                                                                             Heidi Muster
scheinen darf, nicht in der Produktbezeichnung. Zudem                                    Obstweg 1, 1234 Garten
muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der
biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaft-
                                                                             -Bro             mbeer-Apf
lichen Ursprungs angegeben werden.                                     B i o                                                  el-
Der Kontrollstellencode muss am Etikett und den Waren­                          Fr u c h t a u f s t r i c h
begleitpapieren angeführt werden. Genauere Informa­
tionen dazu erfragen Sie bitte bei Ihrer Kontrollstelle.
                                                                                         250 g
                                                                     Zutaten: Brombeeren* (30 %), Apfel* (20 %), Zucker*, Geliermittel:
Bei allen Produkten müssen selbstverständlich die                    Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure
                                                                                                               Mindestens haltbar bis
allgemeinen ge­setzlich vorgeschriebenen Deklarations-
                                                                     *
                                                                       aus biologischer Landwirtschaft         Ende 03/2024
vorschriften eingehalten werden.                                                                               L-01 1006
                                                                                                               Nach dem Öffnen
                                                                                   AT-BIO-XXX                  gekühlt aufbewahren
                                                                                   Österreich Landwirtschaft   und bald verbrauchen.
Musteretiketten

                Bio-Imkerei HONIGBÄR
                                                                                Grüner Veltliner
                BIO-                                                                    Bio-Wein aus Österreich
                HONIG
                mit
                Bio-Haselnüssen                                                                                      Erzeugerabfüllung
                                                                                                                        Josef Winzer
                             300 g

                                                                                                                                              Lebensmittelverarbeitung
                                                                                                                      Winzerstraße 1
                                                                    AT-BIO-XXX
                                                                                                                       A-1234 Winz
  Zutaten:                           Bio-Imkerei Honigbär           AT-Landwirtschaft
  90% Bio-Honig                      Am Bienenstock 1                                                                   Enthält Sulfite
  10% Bio-Haselnüsse                 1234 Musterdorf
  Bei trockener, vor Wärme                                                               Qualitätswein 2021
  geschützter Lagerung
                                                                                         L/N xxxxxx/21 trocken
  mindestens haltbar bis:
  Tag/Monat/Jahr
                                     AT-BIO-XXX
                                     EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft
                                                                      11,5% vol Niederösterreich                         0,75 l

              Was ist ein BIO AUSTRIA-Produkt?                        keit kann maximal ein Drittel aus EU-Bio-zertifizierten
              Ein mit dem BIO AUSTRIA-Markenzeichen                   Rohstoffen bestehen.
              gekennzeichnetes Produkt hat folgende An-            • Bei Bio-Lebensmitteln, deren wertbestimmende Roh-
              forderungen zu erfüllen:                                stoffe nicht oder in nicht ausreichender Menge in
 • Alle Rohstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs stammen             Österreich wachsen – wie zum Beispiel Bio-Oliven,
    grundsätzlich zu 100 % aus biologischer Landwirt-                 Bio-Bananen usw. – beträgt der BIO AUSTRIA-Anteil
    schaft. Die konventionellen landwirtschaftlichen Zuta­ten         zumindest 50 %.
    Pektin, Därme und Fructose (bis 31.12.2023) dürfen             • Zutaten wie Bio-Kaffee, Bio-Kakao, Bio-Bananen usw.
    bis zu einem maximalen Anteil von 5 % eingesetzt                  sollen bei der Herstellung von BIO AUSTRIA-Pro-
    werden. Die für BIO AUSTRIA zulässigen Zusatz- und                dukten aus Fairem Handel stammen.
    Verarbeitungshilfsstoffe sind in der Tabelle in Punkt 5        • Palmöl wird in BIO AUSTRIA-Produkten nicht verwen-
    angeführt.                                                        det, außer es handelt sich um biologisch angebautes
 • Monoprodukte, welche nur eine einzige Zutat be­­                  Palmöl aus kontrolliert nachhaltiger Produktion ohne
    in­­
      hal­ten, bestehen zu 100 % aus BIO AUSTRIA-                     Regenwaldrodung und mit sozialen Mindestkriterien.
     Roh­stoffen.                                                  • Zutaten aus Wildsammlung sind am Etikett entspre-
 • Die in zusammengesetzten Lebensmitteln befindlichen               chend ausgelobt.
    Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind grund-             Nähere Informationen finden Sie auf der BIO AUSTRIA-
    sätzlich BIO AUSTRIA-Rohstoffe. Bei Nichtverfügbar-            Homepage.

Betriebsmittelkatalog 2023                                                                                                                7
4. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
                           Bei Bio-Produkten müssen die landwirtschaftlichen                Landwirtschaft stammen, wobei die selbe Zutat aber
                           Zutaten aus biologischer Land­wirtschaft, also von bio­          nicht bio und konventionell eingesetzt werden darf (z. B.
                           zertifizierten Betrieben stammen.                                zur Hälfte konventionelles und biologisches Maiskeimöl).
                           Nur die in der folgenden Tabelle angeführten Zutaten dür-        Achten Sie bitte beim Kauf auf die korrekte Bio-Kenn-
                           fen bis zu insgesamt 5 % bezogen auf das Gesamt­ge­-             zeichnung am Produkt, sowie auf der Rechnung, dem
                           wicht aller landwirtschaftlichen Zutaten aus konventio­nel­ler   Lieferschein bzw. dem Zertifikat.

                           Erlaubte konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

                            Bezeichnung                                                                                BIO AUSTRIA
                            Essbare Früchte, Nüsse, Samen, Kräuter und Gewürze
                            Kolanüsse (Cola acuminata)
                            Eicheln (Quercus spp.)
                            Stachelbeeren (Ribes uva-crispa)
                            Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus)
                            Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum)
                            Maracuja (Passionsfrucht, Passiflora edulis)                                               nur in biologischer Qualität
                            Rosa Pfeffer (peruanischer Pfeffer, Schinus molle)
Lebensmittelverarbeitung

                            Meerrettichsamen (Armoracia rusticana)
                            Kleiner Galgant (Alpinia officinarum)
                            Saflorblüten (Carthamus tinctorius)
                            Brunnenkresse (Nasturtium officinale)

                            Verschiedenes
                            Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung konventioneller
                                                                                                                       nur in biologischer Qualität
                            Lebensmittel verwendet werden dürfen.

                            Pflanzliche Erzeugnisse
                            Pflanzliche Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert.
                            Kakao-, Kokosnuss-, Oliven-, Sonnenblumen-, Palmen-, Raps-, Saflor-, Sesam-,               nur in biologischer Qualität
                            und Sojaöl bzw. -fett dürfen nur in biologischer Qualität eingesetzt werden!
                            Fruchtzucker (Fruktose)                                                                    erlaubt
                            Reispapier
                            Oblaten
                            Reis- und Wachsmaisstärke (nicht chemisch verändert)
                            Erbsenprotein (Pisum ssp.)                                                                 nur in biologischer Qualität
                            Rum aus Rohrzuckersaft
                            Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen
                            (nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte)

                            Tierische Erzeugnisse
                            Gelatine                                                                                   nur in biologischer Qualität
                            Därme                                                                                      erlaubt
                            Molkenpulver „Herasuola“                                                                   nur in biologischer Qualität
                            Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung konventioneller
                                                                                                                       nur in biologischer Qualität
                            Lebensmittel verwendet werden dürfen

                           8
5. Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen
Kann bei der Erzeugung von Bio-Produkten auf Zusatz-          Unterscheidung ist wichtig, da nicht alle angeführten Zutaten
und Verarbeitungshilfsstoffe nicht verzichtet werden,         für tierische und pflanzliche Produkte zugelassen sind.
dürfen ledig­lich die in der folgenden Tabelle angeführten
                                                               ei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen
                                                              B
Zutaten eingesetzt werden. Beachten Sie bitte die An-
                                                              Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des
wendungseinschränkungen!
                                                              Gentechnikverbotes für das betreffende Produkt vom
                                                              Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden
Erklärungen zur folgenden Tabelle                             Sie auf www.betriebsmittelbewertung.at.
Es handelt sich um ein Lebensmittel tierischen Ursprungs,
wenn mehr als 50 % der enthaltenen landwirtschaftlichen       Zutaten, die mit zwei ** gekennzeichnet sind, werden als
Zutaten tierischer Herkunft sind.                             landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen
Umgekehrt müssen Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs zu       in die Prozentberechnung der biologischen Anteile mit
mehr als 50 % aus pflanzlichen Zutaten bestehen. Diese        einbezogen werden.

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
                               erlaubt bei Lebensmitteln
 Bezeichnung                 pflanzlichen       tierischen        Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                              Ursprungs         Ursprungs

 Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger
                                                                  nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse
 E 153 Pflanzenkohle                                ja

                                                                                                                              Lebensmittelverarbeitung
                                                                  BIO AUSTRIA: nicht erlaubt

 E 160b(i) Annatto Bixin**                                        nur für Roten Leicester-Käse, Double-Gloucester-
 E 160b(ii) Annatto                                 ja            Käse, Cheddar, Mimolette-Käse
            Norbixin**                                            BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                  darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz
 E 170 Calciumcarbonat            ja                ja
                                                                  verwendet werden
                                                                  In Obstweinen sowie Met mit und ohne Zusatz von
 E 220 Schwefeldioxid
                                                                  Zucker: 100 mg/l. Als Obstwein gilt in diesem
 oder
                               nur für                            Zu­sam­menhang Wein aus anderem Obst als
 E 224 K
        aliummetabisulfit                     nur für Met
                              Obstwein                            Weintrauben. Die Höchstwerte beziehen sich auf
       (Kaliumdisulfit,
                                                                  die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge,
       Kalium­pyrosulfit)
                                                                  ausgedrückt in mg/l SO2.
                                                  nur für
 E 223 Natriummetabisulfit
                                                Krebstiere
                                                  nur für         Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen
                                            Fleischerzeugnisse    Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine
 E 250 Natriumnitrit
                                              Nicht in Ver­bin­   technologische Alternative zur Verfügung steht, die
                                              dung mit E 252.     dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet,
                                                  nur für         die besonderen Merkmale des Erzeugnisses
                                            Fleischerzeugnisse    bei­zubehalten.
 E 252 Kaliumnitrat                                               Richtwert für die Zugabemenge: 80mg/kg, Rück­stands­­
                                              Nicht in Verbin-
                                              dung mit E 250.     höchstmenge: 50 mg/kg (ausgedrückt in NaNO2).

 E 270 Milchsäure*                ja                ja
 E 290 Kohlendioxid               ja                ja
 E 296 Apfelsäure*                ja                              BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                  nur für
 E 300 Ascorbinsäure*             ja
                                            Fleischerzeugnisse
                                                                  in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleisch­
 E 301 Natriumascorbat*                             ja
                                                                  erzeugnissen

 E 306 s tark tocopherol­
                                  ja                ja            Antioxidans
       haltige Extrakte**

Betriebsmittelkatalog 2023                                                                                                9
erlaubt bei Lebensmitteln
                            Bezeichnung                     pflanzlichen       tierischen        Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                                                             Ursprungs         Ursprungs
                                                                                 nur für
                            E 322 Lecithin**                     ja                              nur aus biologischer Produktion
                                                                            Milcherzeugnisse
                                                                           nur für Milch- und
                            E 325 Natriumlactat*                 ja
                                                                           Fleischerzeugnisse
                            E 330 Zitronensäure*                 ja                 ja
                            E 331 Natriumcitrat*                 ja                ja
                            E 333 Calciumcitrat*                 ja
                            E 334 Weinsäure (L(+)-)*             ja           nur für Met
                            E 335 Natriumtartrat                 ja
                            E 336 Kaliumtartrat                  ja
                            E 341 (i) Monocalcium­                                              Triebmittel als Mehlzusatz
                                                                 ja
                                       phosphat                                                  BIO AUSTRIA: nicht erlaubt

                            E 392 Extrakt aus Rosmarin**        ja                ja            nur aus biologischer Produktion
                                                                                  nur für
                            E 400 Alginsäure                     ja
                                                                           Milch­erzeugnisse
                                                                                  nur für
                            E 401 Natriumalginat                 ja
                                                                           Milch­erzeugnisse
                                                                                  nur für
Lebensmittelverarbeitung

                            E 402 Kaliumalginat                  ja
                                                                           Milch­erzeugnisse
                                                                            nur für Milch- und
                            E 406 Agar-Agar                      ja
                                                                           Fleisch­erzeugnisse
                                                                                  nur für
                            E 407 Carrageen                      ja
                                                                           Milch­erzeugnisse
                            E 410 Johannesbrot­
                                                                 ja                ja            nur aus biologischer Produktion
                                   kernmehl**
                            E 412 Guarkernmehl**                 ja                ja            nur aus biologischer Produktion
                            E 414 Gummi arabicum **              ja                ja            nur aus biologischer Produktion
                            E 415 Xanthan*                       ja                ja
                                                                                                 Verdickungsmittel. Nur aus biologischer
                            E 417 Tarakernmehl                   ja                ja
                                                                                                 Produktion.
                                                                                                 nur in der stark acyl-haltigen Form, nur aus
                            E 418 Gellan                         ja                ja            biologischer Produktion
                                                                                                 BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                                                 Nur pflanzlichen Ursprungs. Nur aus biologischer
                                                                                                 Produktion.
                                                                                                 Lösungsmittel und Träger in Pflanzenextrakten
                            E 422 Glycerin                       ja                ja            und Aromen, als Feuchthalte­mittel in Gelatine-
                                                                                                 kapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten.
                                                                                                 BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                                 nur für
                            E 440 (i) Pektin**                   ja
                                                                           Milch­erzeugnisse
                            E 464 Hydroxypropyl­­
                                                                 ja                ja            nur zur Herstellung von Kapselhüllen
                                   methyl­cellulose
                            E 500 N atriumcarbonate
                                                                 ja                ja
                                   (z. B. Speisesoda)
                            E 501 Kaliumcarbonate                ja
                            E 503 Ammoniumcar­bonate             ja
                            E 504 Magnesium­carbonate            ja
                            E 509 Calciumchlorid                                   ja            zur Milchgerinnung
                            E 516 Calciumsulfat                  ja                              Träger
                                                                                                 Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und
                            E 524 Natriumhydroxid                ja
                                                                                                 Säureregulierung bei biologischen Aromen

                           10
erlaubt bei Lebensmitteln
 Bezeichnung                    pflanzlichen           tierischen          Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                                 Ursprungs             Ursprungs
                                                                           für Kräuter und Gewürze in getrockneter
 E 551 Siliziumdioxid               ja                     ja             Pulverform, Aromen und Propolis
                                                                           BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                   Oberflächen­be­hand­­
 E 553 b Talkum                      ja
                                                    lung von Würsten
                                                                           Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.
 E 901 Bienenwachs                   ja
                                                                           Bienenwachs aus biologischer Bienenhaltung
                                                                           Als Überzugmittel für Zuckerwaren. Zur konser­
                                                                           vie­renden Beschichtung von Früchten, die im
                                                                           Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz
 E 903 Carnaubawachs                 ja
                                                                           von Schadorganismen einer Extremkältebehand­
                                                                           lung unterzogen werden. Nur aus biologischer
                                                                           Produktion.

 E 938 Argon                         ja                     ja

 E 939 Helium                        ja                     ja

 E 941 Stickstoff                    ja                     ja

 E 948 Sauerstoff                    ja                     ja

                                                                                                                                  Lebensmittelverarbeitung
                                                                           Nur wenn aus biologischer Produktion ohne Ein-
 E 968 Erythrit                      ja                     ja             satz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen
                                                                           BIO AUSTRIA: nicht erlaubt

 Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse
 Wasser                              ja                    ja              Trinkwasser (lt. Richtlinie 98/83/EG)
 Calciumchlorid                      ja                Wurstwaren          Koagulationsmittel
 Calciumcarbonat
                                     ja
 (Ent­säuerungskalk)
 Calciumhydroxid                     ja
 Calciumsulfat                       ja                                    Koagulationsmittel
 Magnesiumchlorid
                                     ja                                    Koagulationsmittel
 (oder Nigari)
 Kaliumcarbonat                      ja                                    nur zum Trocknen von Weintrauben
 Natriumcarbonat                     ja                     ja
                                                                           zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades
 Milchsäure*                                                ja
                                                                           bei der Käseherstellung
                             für die Herstellung
 L(+)-Milchsäure aus
                               von Pflanzen­
 Gärsubstraten*
                              proteinextrakten
 Zitronensäure*                      ja                     ja
                                                                           für die Zuckerproduktion; für die Gewinnung von
 Natriumhydroxid                     ja                                    Öl ausgenommen Olivenöl; für die
                                                                           Herstellung von Pflanzenproteinextrakten
                                 nur in der           nur zur
 Schwefelsäure
                             Zucker­herstellung Gelatineherstellung
                             nur für anti­mikro­
 Hopfenextrakt,               bielle Zwecke
                                                                           Wenn verfügbar aus biologischer Produktion.
 Pinienharzextrakt            bei der Zucker­
                                herstellung
                                                                           nur zur Gelatineher­stel­lung und zur Regu­lie­rung
                                                                           des pH-Wertes des Salz­bades bei der Her­
 Salzsäure                                                  ja
                                                                           stel­­lung von Gouda-, Edamer und Maasdamer
                                                                           Käse, Boeren­kaas, Friese und Leidse Nagelkaas

Betriebsmittelkatalog 2023                                                                                                   11
erlaubt bei Lebensmitteln
                            Bezeichnung              pflanzlichen       tierischen        Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                                                      Ursprungs         Ursprungs
                                                                          nur zur
                            Ammoniumhydroxid
                                                                    Gelatineherstellung
                                                                          nur zur
                            Wasserstoffperoxid
                                                                    Gelatineherstellung
                            Kohlendioxid                  ja                ja
                            Stickstoff                    ja                ja
                                                                                          nur als Lösemittel
                            Ethanol*                      ja                ja            BIO AUSTRIA: nur als Lösemittel für pflanzliche
                                                                                          Produkte erlaubt
                            Gerbsäure                     ja                              Filtrierhilfe
                            Eiweißalbumin                 ja
                            Kasein                        ja
                            Gelatine                      ja
                            Hausenblase                   ja
                                                                                          nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaum-
                            Pflanzliche Öle               ja                ja
                                                                                          verhüter und nur aus biologischer Produktion
                            Siliziumdioxid als Gel
Lebensmittelverarbeitung

                            oder kolloidale Lösung        ja
                            (z. B. Kieselsol)
                            Aktivkohle (CAS-7440-
                                                          ja                ja
                            44-0)
                                                                                          in Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen
                            Talkum                        ja
                                                                                          für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
                                                                    Verdickungsmittel
                            Bentonit                      ja
                                                                         für Met
                                                                          nur zur
                            Cellulose                     ja
                                                                    Gelatineherstellung
                                                                          nur zur
                            Kieselgur                     ja
                                                                    Gelatineherstellung
                                                                          nur zur
                            Perlit                        ja
                                                                    Gelatineherstellung
                            Haselnussschalen              ja
                            Reismehl                      ja
                            Bienenwachs                   ja                              Trennmittel, aus biologischer Bienenhaltung
                                                                                          Trennmittel
                            Carnaubawachs                 ja
                                                                                          Nur aus biologischer Produktion
                                                                                          Nur für die Fischverarbeitung. Nur aus biol­ogischer
                            Essigsäure/Essig              ja                ja            Produktion, durch natürliche Fermen­­tation, nicht mit
                                                                                          oder aus GVO hergestellt.
                                                                                          Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von
                            Thiaminhydrochlorid           ja                ja            Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein
                                                                                          und Met
                                                                                          Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von
                            Diammoniumphosphat
                                                          ja                ja            Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein
                            (DAP)
                                                                                          und Met
                                                                                          Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifi­ziertes,
                                                                                          nach­haltig geschlagenes Holz begrenzt sein.
                                                                                          Das verwendete Holz darf keine toxischen
                            Holzfasern                    ja                ja
                                                                                          Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem
                                                                                          Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder
                                                                                          Toxine aus Mikroorganismen)

                           12
Aromen
 nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte*
 BIO AUSTRIA: Rauch nur von naturbe­lassenen Hölzern und Zweigen

 Wasser und Salz
 Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebens­
 mittelverarbeitung verwendet werden.

 Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine*, Aminosäuren* und Mikronährstoffe
 Nur zugelassen, wenn die Verwendung für das betreffende Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben ist.

 Farben zum Stempeln von Fleisch
 In diesem Bereich gibt es für Bio keine Einschränkungen zu den Farben, die im konventionellen Bereich erlaubt sind.

 Farben zum Färben von Eiern
 Natürliche Farben und natürliche Überzugsstoffe für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter
 Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres in Verkehr zu bringen.

 Zubereitungen aus Mikroorganismen
 Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendete Zubereitungen aus Mikroorganismen:

                                                                                                                             Lebensmittelverarbeitung
 Bakterien*, Schimmelpilze*, Enzyme*, Naturlab*, Labaustauschstoffe*, Hefen*und**

* Bei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des Gen­
   technikverbotes für das betreffende Produkt vom Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden Sie auf
   www.betriebsmittelbewertung.at.
** Zutaten werden als landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen in die Prozentberechnung der bio­
    logischen Anteile mit einbezogen werden.

                                                           Kompetente Bewertung von Betriebsmitteln für
                                                            die biologische Landwirtschaft in Österreich

                                                           Online Produktsuche
                                                            www.betriebsmittelbewertung.at

                                                           Logo „geprüftes Betriebsmittel für Bio“

                                                           Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,
                                                            Bio-Kontrollstellen, der Bio-Beratung und den
                                                           Bio-Verbänden

                                                           Core Partner der European Input List

                                                        EASY-CERT services GmbH Betriebsmittel­b ewertung
                                                        Königsbrunner Straße 8, 2202 Enzersfeld, Tel: 02262/672214-49
                                                        www.betriebsmittelbewertung.at

Betriebsmittelkatalog 2023                                                                                              13
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