Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh

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Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
Örtliches Entwicklungskonzept 5.0
Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht

Verfasser:                                               Für den Gemeinderat:
                                                         Der Bürgermeister:

Zahl:           ......................................   Zahl:                ......................................

Graz, am        ......................................   Heimschuh, am        ......................................

verfasst von:
Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
Gemeinde

                                  HEIMSCHUH
      ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.0 - WORTLAUT
                               Revision 5.0 lt. StROG 2010 (LGBl. Nr. 6/2020)

1. Auflage des Entwurfes:

Gemeinderatsbeschluss                                                               am    .................................

Kundmachung                        von          .................................   bis   .................................

2. Endbeschluss:

Gemeinderatsbeschluss                                                               am    .................................

Genehmigung durch die
Stmk. Landesregierung (A13)                                                         am    .................................

Rechtswirksamkeit durch Kundmachung an der Amtstafel lt. Stmk. Gemeindeordnung 1967

Kundmachung                        von           ...............................    bis    ...............................

Rechtswirksam                                                                       am     ...............................

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                                      Seite 2
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INHALTSVERZEICHNIS

KURZFASSUNG............................................................................................................................................. 4

Verordnung
          §1         Umfang und Inhalt                                                                                                                      6
          §2         Plangrundlage und Verfasser                                                                                                            6
          §3         Festlegungen des Entwicklungsplanes im Wirkungsbereich der Gemeinde                                                                    7
          §4         Raumbezogene Ziele und Maßnahmen                                                                                                     11
          §5         Wirkung des örtlichen Entwicklungskonzeptes                                                                                          14
          §6         Schlussbestimmung                                                                                                                    14

ERLÄUTERUNGSBERICHT ............................................................................................................................ 15
          1.      Evaluierung der Entwicklungsziele                                                                                                       15
          2.      Erläuterungen zum Entwicklungsplan                                                                                                      17
          3.      Siedlungsbereiche:                                                                                                                      19
          4.      Strategische Umweltprüfung (SUP)                                                                                                        43
          5.      Sachbereiche                                                                                                                            49
                 0 Übergeordnete Gliederung                                                                                                               49
                 1 Naturraum und natürliche Umwelt                                                                                                        53
                 2 Siedlungsraum und Wohnen                                                                                                               60
                 3 Arbeit und Wirtschaft                                                                                                                  69
                 4 Technische Infrastruktur                                                                                                               77

ANHANG .................................................................................................................................................... 81
          Bürgerbeteiligungsprozess                                                                         Fehler! Textmarke nicht definiert.
          Grundlagen und Ersichtlichmachungen                                                                                                             82
          Siedlungsschwerpunkte | Hauptsiedlungsbereiche:                                                                                                 85

BEILAGE:
       Entwicklungsplan (Plan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0)

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                                                                     Seite 3
Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
Kurzfassung

    Das Gemeindegebiet der Gemeinde Heimschuh befindet sich im zentralen Teil des politischen
    Bezirkes Leibnitz und erstreckt sich, ausgehend vom Sulmtal, nach Norden und Süden in das
    südsteirische Hügelland. Heimschuh grenzt an die Gemeinden Kitzeck im Sausal, Tillmitsch,
    Leibnitz, Gamlitz und Großklein. Die Gesamtfläche des Gemeindegebietes beträgt ca. 1.851 ha.
    In erster Linie stellt sich die Gemeinde mit 1948 Einwohnern (Stand 24/01/2019) als
    Wohnsitzgemeinde dar.

     Die Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort soll auch weiterhin durch die zur Verfügung
        Stellung von gut erschlossenen Siedlungsbereichen sichergestellt werden.
     Stärkung des Wirtschaftsstandortes Heimschuh und somit Schaffung weiterer Arbeitsplätze.

    Als Ursprung der Siedlungsentwicklung kann der heutige Ortsteil Klein Heimschuh mit der Kirche als
    Mittelpunkt, angesehen werden. Später wurde jedoch zunehmend der Bereich entlang der heutigen
    L604 besiedelt, in weiterer Folge entlang der B74 und nördlich davon. Weitere kleine
    Siedlungszentren bestehen in Unterfahrenbach, Sauberg, Muggenau, und Weißheim. Im Bereich
    der nördlichen Siedlungserweiterung von Klein Heimschuh, im Schnittpunkt zwischen Landesstraße
    (L604) und der Sulm beginnt sich ein für Heimschuh zentraler Ortsbereich im Umfeld des
    Gemeindeamtes zu entwickeln.
    Weite Bereiche des zum Teil auch intensiv, landwirtschaftlich genutzten Talbodens, sind lt.
    Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leibnitz als landwirtschaftliche
    Vorrangzone festgelegt. Schwerpunkt des Ackerbaues stellt der Anbau von Körnermais dar, bei der
    Viehzucht überwiegt die Schweinezucht mit zum Teil sehr großen Tierbeständen. Die an den
    Talbereich angrenzenden Hügelzonen von Heimschuh liegen innerhalb des Naturparks
    „Südsteirisches Weinland“ (Landschaftsschutzgebiet Nr.: 35). Flächenmäßig spielt der Weinanbau
    gegenüber der übrigen, landwirtschaftlichen Nutzung eher eine untergeordnete Rolle, jedoch
    erlangt die touristische Nutzung im Dunstkreis des Naturparks und des zunehmend an Bedeutung
    gewinnenden „Südsteirischen Weines“ immer mehr an Gewicht.

     Das Landschaftsbild des mit dem Prädikat „Naturpark“ ausgezeichneten Gebietes soll,
        aufgrund der für den Fremdenverkehr wesentlichen Bedeutung, in jedem Fall erhalten werden.
     Sicherung der landwirtschaftlichen Betriebe (Pflege der Kulturlandschaft).
     Ausbau und Verbesserung der für den Tourismus relevanten Einrichtungen, bzw. Erweiterung
        des Angebotes.

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Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
Regionale Bedeutung:

    Im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark, LGBl. 88/2016,
    §4 sind für Heimschuh keine konkreten Festlegungen getroffen, die Gemeinde grenzt im Osten aber
    unmittelbar an das regionale Zentrum Leibnitz.

Umweltrelevanz der Planung:

    Bei den festgelegten Entwicklungszielen bzw. -maßnahmen handelt es sich ausschließlich um
    relativ kleinräumige Erweiterungen bestehender Nutzungen, durch die der Charakter des Gebietes
    nicht geändert wird. Heimschuh beabsichtigt im wesentlichen die bestehenden Nutzungen
    (Siedlungsentwicklungen, gewerbliche Nutzungen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit
    touristischen Nutzungen) abzusichern bzw. maßvoll zu erweitern und keine grundlegenden
    Abänderungen, wie z.B. Ansiedlung von großen, umweltrelevanten Industriebetrieben oder
    intensiven, touristischen Nutzungen vorzunehmen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf Aspekte
    wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden
    Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe etc. bewirken würden.

Wesentlichste Planungsabsichten der Gemeinde:

 Weiterentwicklung und Fokussierung als Wohngemeinde, maßvoller Bevölkerungszuwachs
 Weitere Attraktivierung der Gemeinde als Wohn- und Wirtschaftsstandort und damit Sicherung der
    sozialen Einrichtungen

 Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort durch Aufschließung bzw. Ausweisung von
    Wohnbauland. Die Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort soll auch weiterhin durch die zur
    Verfügung Stellung von gut erschlossenen Siedlungsbereichen sichergestellt werden.

 Bereitstellung ausreichender Freizeit- und Erholungseinrichtungen.
 Schaffung eines attraktiven Wohnumfeldes
 Stärkung des Wirtschaftsstandortes Heimschuh und somit Schaffung weiterer Arbeitsplätze.
 Ausbau      bzw. Verbesserung des             Nahversorgungsangebotes   durch   Unterstützung   von
    ansiedlungswilligen Geschäftsleuten.

 Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in dafür geeigneten Bereichen

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Gemeinde

                              HEIMSCHUH
             ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.0
Aufgrund des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG 2010, idf. LGBl. 6/2020), 2. Abschnitt (§21) hat

der Gemeinderat der Gemeinde Heimschuh in der Sitzung am             ……………………….. das örtliche

Entwicklungskonzept 5.0 beschlossen.

§ 1 Umfang und Inhalt
       (1)   Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus der Verordnung samt der nachfolgend
             angeführten planlichen Darstellung (Anlage) und dem Erläuterungsbericht.
              Entwicklungsplan M.:1:10.000        Plan Nr.:     HS E01 / 2020 / RO 5.0
       (2)   Das Entwicklungskonzept gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heimschuh.
       (3)   Die zeichnerische Darstellung (Entwicklungsplan) bildet einen integrierenden Bestandteil der
             Verordnung.
       (4)   Im Falle eines Widerspruches zwischen dem Wortlaut und der planlichen Darstellung gilt
             der Wortlaut.

§ 2 Plangrundlage und Verfasser
       (1)   Die planliche Darstellung (Entwicklungsplan) beruht auf dem von der Stmk. Landesregierung
             (Abteilung 17) am 17/10/2018 (GZ.: ABT17-3360/2018-1161) zur Verfügung gestellten
             Orthofoto.

       (2)   Alle Bestandteile des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Verordnung, Entwicklungsplan und
             Erläuterungen) wurden verfasst von:

                   krasser+krasser architektur ZT-KG
                   St. Veiter Straße 11A | 8045 Graz.

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§ 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes im Wirkungsbereich
    der Gemeinde
       Gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) sind
       für die Gemeinde Heimschuh folgende Festlegungen getroffen:
       Zentralörtliche Einstufungen
         Keine besonderen Festlegungen
       Vorrangzonen
       Die konkrete Abgrenzung | Präzisierung gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl.
       88/2016) erfolgt im Entwicklungsplan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0

         Ausgedehnte Flächen des Talbodens als Landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen.
       Landschaftsräumliche Gliederung
       Die konkrete Abgrenzung | Präzisierung gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl.
       88/2016) erfolgt im Differenzplan Nr.: HS E02 / 2020 / RO 5.0

         Außeralpines Hügelland
         Ackerbaugeprägte Talböden und Becken
       Überörtlich festgelegter Siedlungsschwerpunkt
       Die konkrete Abgrenzung | Präzisierung gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl.
       88/2016) erfolgt im Entwicklungsplan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0

         Hauptsiedlungsraum Heimschuh

       (1)    Siedlungsschwerpunkte
              a)   Als überörtlich festgelegter, vorrangiger Siedlungsschwerpunkt wird der gesamte
                   zentral liegende Talraum der KG Heimschuh sowie die unmittelbar angrenzenden
                   Hanglagen festgelegt (Klein Heimschuh, Groß Heimschuh, Trattenfelder). Der Bereich um
                   das Gemeindeamt soll zur Schaffung eines Ortskernes langfristig als Kerngebiet
                   entwickelt werden.
              b)   Als Entwicklungsschwerpunkt für gewerbliche Nutzungen werden folgende Bereiche
                   festgelegt (siehe Entwicklungsplan):
                          Bereich im Umfeld der Kreuzung von B74 und L604
                          Gewerbebereich Kratzer an der B74

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c)   Inhaltliche und zeitliche Prioritätenfestlegung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung:
                    Als Prioritätenreihenfolge für die Erweiterung von Siedlungsschwerpunkten auf der
                    Ebene des örtlichen Entwicklungskonzeptes werden festgelegt: 1
                          1. Priorität: Zentrale Siedlungsbereiche lt. (1)a
                          2. Priorität   Übrige Siedlungsbereiche

         (1a) Für unter §3(1) festgelegten Siedlungsbereiche sind im Entwicklungsplan
              (Plan Nr.:HS E01/2020 / RO 5.0) folgende Nutzungen/Funktionen festgelegt:
                Funktion                                         Mögliche Ausweisung im Flächenwidmungsplan
                                                                 Kerngebiet, Einkaufszentrum (falls entsprechend
                 Zentrum                                        überörtlich festgelegt)

                 Wohnen                                         Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet

                 Industrie, Gewerbe                             Gewerbegebiet, Industriegebiet 1

                 Landwirtschaftlich geprägt                     Dorfgebiet

                 Tourismus, Ferienwohnen                        Erholungsgebiet, Ferienwohngebiet

                Mischfunktionen                                  Mögliche Ausweisung im Flächenwidmungsplan
                                                                 Kerngebiet, Einkaufszentrum (falls entsprechend
                 Zentrum | Industrie, Gewerbe                   überörtlich festgelegt), Gewerbegebiet

                 Wohnen | Industrie, Gewerbe                    Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet

                 Landwirtschaft | Wohnen                        Dorfgebiet, Allgemeines Wohngebiet

                 Landwirtschaft | Industrie, Gewerbe            Dorfgebiet, Gewerbegebiet

                Die      dargestellten Nutzungen stellen die wesentliche Grundfunktion des
                    Siedlungsbereiches dar, darüber hinaus sind sämtliche Nutzungen (Ausweisungen im
                    Flächenwidmungsplan) zulässig, welche nicht im Widerspruch zu den im
                    Entwicklungsplan dargestellten Potenzialen oder Funktionen stehen. Im Zweifallsfall ist
                    dafür ein raumplanerisches Gutachten einzuholen.

                In Bereichen mit Mischfunktionen (z.B. Wohnen/Landwirtschaft) hat bei Änderungen im
                    Flächenwidmungsplan die dominierende Nutzung Priorität.

1
    Grundsätzlich wurde versucht, im Entwicklungsplan die Siedlungsgrenzen derart zu setzen, dass für die nächsten Jahre
    genügend Spielraum für Erweiterungen bzw. Auffüllungen gegeben sein wird. Sollten trotzdem, auf Grund nicht
    vorhersehbarer Entwicklungen, Erweiterungen größeren Ausmaßes für die festgelegten Siedlungsschwerpunkte erforderlich
    sein, so sollten diese natürlich vorrangig in den zentralen Siedlungsbereichen stattfinden. Mit der Festlegung der
    Prioritätenreihenfolge soll eine dementsprechende Gewichtung der Siedlungsschwerpunkte erreicht werden. Die
    vorgenommene Abstufung bezieht sich ausschließlich auf die Ebene des ÖEK, nicht davon betroffen sind
    Baulanderweiterungen, die im Zuge von Flächenwidmungsplanänderungen innerhalb der im Entwicklungsplan festgelegten
    Siedlungsgrenzen erfolgen.

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Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
(1b) Als örtliche Vorrang- bzw. Eignungszonen werden festgelegt:

              Nr. Eignungszone             Bereich                                 KG
               01     Erholung/Sport       Sportfläche Heimschuh                   Heimschuh
               02     Erholung/Sport       Generationenspielplatz                  Heimschuh
                                           Kläranlage,
               03     ARA                  Bautrestmassenrecyclingplatz und        Heimschuh
                                           Bauhof
                                           Baurestmassenzwischenlagerplatz
               04     ATA                  und Bautrestmassenrecyclingplatz        Heimschuh
                                           ohne gefährlichen Abfall

       (2)   Entwicklungsgrenzen :
             a)     Absolute Entwicklungsgrenzen sind Grenzen, die im Zeitraum einer Planungsperiode
                    des ÖEK nicht überschritten werden dürfen. Änderungen der absoluten
                    Siedlungsgrenzen (=Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes) sind nur bei Vorliegen
                    wesentlich geänderter Planungsvoraussetzungen zulässig.
                    Absolute siedlungspolitische Grenzen
                    wurden ausschließlich dort festgelegt, wo aufgrund der Raumordungsgrundsätze zur
                    Vermeidung von Nutzungskonflikten, zur Vermeidung von unverhältnismäßig (unwirtschaftlich)
                    hohen Erschließungsaufwendungen bzw. aufgrund von Immissionen (Lärm, ..) oder zur
                    Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes KEINE weitere Siedlungsentwicklung erfolgen darf.
                    Absolute naturräumliche Grenzen
                    wurden für Bereiche festgelegt, in welchen aufgrund der Raumordnungsgrundsätze (StROG
                    2010 §3(2)4 zur Erhaltung der charakteristischen Kulturlandschaft bzw. gemäß REPRO SW-
                    Stmk. (LGBl.: Nr.88/2016) §2 zur Sicherung von landschaftsraumtypischen Strukturelementen
                    oder/und aufgrund von unveränderlichen überörtlichen, naturräumlichen Festlegungen
                    (Ökologische Vorrangzonen, durch Hochwasser gefährdete Bereiche, etc.) KEINE weitere
                    Siedlungsentwicklung erfolgen darf. Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen aufgrund von in
                    der Natur wahrnehmbaren Linien wie Waldrändern, Gewässern, Wegen, Geländekanten, etc.
                    bzw. folgt den Abgrenzungen von überregional festgelegten Nutzungsbeschränkungen (siehe
                    Plandarstellung).

             b)     Relative Entwicklungsgrenzen sind Grenzen, die unter bestimmten Voraussetzungen
                    innerhalb einer Planungsperiode maximal um eine Bauplatztiefe (30-40m)
                    überschritten werden dürfen. Über die genaue Abgrenzung der Überschreitungen ist
                    eine Stellungnahme (raumplanerische Beurteilung) durch einen Befugten einzuholen.
                    Relative siedlungspolitische Grenzen
                    wurden in Siedlungsbereichen festgelegt, in welchen aufgrund der Raumordungsgrundsätze
                    (Baulandbedarf etc.) und/oder derzeit bestehenden infrastrukturellen Gegebenheiten vorerst
                    keine großräumigen Siedlungsentwicklung vorgesehen ist, jedoch kleinere Erweiterungen bzw.
                    Abrundungen nicht ausgeschlossen werden sollen.

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Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
Relative naturräumliche Grenzen
                 wurden in Siedlungsbereichen festgelegt, in welchen aufgrund der Raumordungsgrundsätze
                 (Baulandbedarf, etc.) und/oder derzeit bestehenden naturräumlichen Gegebenheiten vorerst
                 keine großräumigen Siedlungsentwicklung vorgesehen sind, jedoch kleinere Erweiterungen
                 bzw. Abrundungen nicht ausgeschlossen werden sollen. Die Abgrenzung erfolgt im
                 wesentlichen aufgrund von derzeit bestehenden, in der Natur wahrnehmbaren Linien, welche
                 aus fachlicher Sicht jedoch aufgrund der Kleinräumigkeit (unbedeutende Waldbestände,
                 geringfügige Geländekanten, etc.) bzw. der heute zur Verfügung stehenden technischen
                 Möglichkeiten (Sanierung von Erdrutschgefährdeten Bereichen, etc.) keine unverrückbaren
                 Barrieren darstellen (siehe Plandarstellung).

       (3)   Änderungen innerhalb von Entwicklungsbereichen:
             Innerhalb     der    festgelegten    Entwicklungsbereiche sind Änderungen   des
             Flächenwidmungsplanes dann zulässig, wenn die beabsichtigte Ausweisung nicht im
             Widerspruch zu den festgelegten Entwicklungszielen bzw. den im Entwicklungsplan
             dargestellten Potenzialen oder Funktionen steht.

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§ 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen
       (1)   Ziele und Maßnahmen für die gesamte Planungsregion
             a)   Erhaltung bzw. Verbesserung des regionalspezifischen Landschaftsbildes und der
                  landschaftsraumtypischen Strukturelemente.
             b)   Freihaltung von für Verkehrsbauten erforderlichen Flächen einschließlich der
                  erforderlichen Abstands- bzw. Pufferflächen.
             c)   Sicherung des derzeitigen Bevölkerungsstandes bzw. Bevölkerungszuwachs durch
                  weitere Attraktivierung der Gemeinde als Wohn- und Wirtschaftsstandort.
             d)   Die Bebauung und somit die Nutzung von unbebauten Baulandflächen (Wohnbauland u.
                  Industrie- u. Gewerbeflächen) ist durch die Anwendung von bodenpolitischen
                  Maßnahmen lt. StROG 2010, § 34-37 sicher zu stellen.

             e)   Freihaltung eines 10m Pufferstreifens zwischen Waldbeständen und künftigen
                  Bebauungen

       (2)   Zentrale Siedlungsbereiche:
             a)   Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort durch Aufschließung bzw. Ausweisung
                  von Wohnbauland.
             b)   Deckung des Wohnungsbedarfes durch Unterstützung von ansiedlungswilligen
                  Interessenten unter Berücksichtigung einer möglichst sparsamen Nutzung des Raumes
                  und Verminderung des Bodenverbrauchs als unvermehrbares Gut.
             c)   Eindämmung des Pendlerwesens und Schaffung von Arbeitsplätzen, Sicherung und
                  Stärkung der bestehenden Betriebe durch entsprechende Festlegung von geeigneten
                  Flächen im Talbodenbereich unter rigoroser Beachtung der Verträglichkeit mit den
                  Bedürfnissen der Wohnbevölkerung bzw. Einhaltung der jeweils erforderlichen
                  Pufferbereiche. Industrielle Nutzungen größeren Ausmaßes werden nicht angestrebt.
             d)   Ausbau bzw. Verbesserung des Nahversorgungsangebotes durch Unterstützung von
                  ansiedlungswilligen Geschäftsleuten.
             e)   Erhöhung der Standortattraktivität unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Interessen
                  im näheren Umraum.

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(3)   Randlagen, exponierte Lagen:

             a)   Beibehaltung der landschaftlichen Gliederung durch Freihaltung von unbebauten
                  Höhenlagen bzw. exponierten Lagen vor weiterer Verbauung.
             b)   Das regionaltypische Orts- und Landschaftsbild des Naturparkareals ist bei allen
                  Planungs- und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
             c)   Zur Erhaltung bzw. Verbesserung des eigenständigen Charakters der einzelnen
                  Siedlungs- bzw. Dorfstrukturen (Haufenhöfe, Straßenweiler,..) sind formale
                  Siedlungslücken durch Baugebietsabrundungen bzw. Ausweisung von kleinräumigen
                  Baulandverbindungen oder Auffüllungsgebieten zu schließen.
             d)   Zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sind im Baubewilligungsverfahren
                  gegebenenfalls landschaftsgliedernde Bepflanzungsmaßnahmen vorzuschreiben
                  („Hausbäume“)

       (4)   Arbeit und Wirtschaft: Landwirtschaft
         Landwirtschaft (Primärer Sektor)

             a)   Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Sicherung und
                  Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen. Besonders geeignete Böden für land-
                  und forstwirtschaftliche Nutzung sind von Baulandfestlegungen auszuschließen.

             b)   Erhaltung größerer, zusammenhängender landwirtschaftlicher Produktionsflächen im
                  Gemeindegebiet durch Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen. In
                  Anschlussbereichen zwischen den landwirtschaftlichen Vorrangzonen gem.
                  Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl.
                  88/2016) und vorhandenen Baulandausweisungen wird von Seiten der Gemeinde der
                  Siedlungsentwicklung der Vorrang gegeben.

         Industrie-Gewerbe-Bauwesen (Sekundärer Sektor)

             c)   Berücksichtigung bestehender Gewerbebetriebe und deren Erweiterungsmöglichkeiten
                  bei allen Festlegungen und Maßnahmen der Örtlichen Raumordnung, Sicherung und
                  Erweiterung durch Ausweisung geeigneter Flächen.

             d)   Unterstützung bei Betriebsgründungen und Neuansiedlung, für die Erlangung
                  sämtlicher Förderungsmöglichkeiten.

         Dienstleistungen-Fremdenverkehr-Tourismus (Tertiärer Sektor)

             e)   Ausbau bzw. Verbesserung des Nahversorgungsangebotes durch Unterstützung von
                  ansiedlungswilligen Geschäftsleuten.

             f)   Weitere Attraktivitätssteigerung der Gemeinde für den Tourismus durch
                  systematischen Ausbau der Tourismusinfrastruktur (z.B. Freizeitnutzung im Bereich des
                  Rückhaltebeckens bei der Kumpfmühle), auch in Form von Sondernutzungen im Freiland.
             g)   Ausbau von Fremdenverkehrskonzepten für die Region und Unterstützung von
                  Einzelvorhaben.

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h)   Ausbau bzw. Verbesserung der Fremdenverkehrseinrichtungen durch Ausweisung von
                  Erholungs-   bzw.   Ferienwohngebieten    (gem.    Vorgaben    des   Regionalen
                  Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) und
                  Leitfaden A13 => siehe auch Erläuterungsbericht) in dafür geeigneten Bereichen, bzw.
                  durch Ausweisung im Entwicklungsplan von
                   touristischen Siedlungsschwerpunkten oder
                   kleinräumigeren, touristischen Nutzungszonen ohne Schwerpunktsfestlegung

       (5)   Gesundheit und Soziales
             a)   Sicherung der bestehenden Bildungseinrichtungen auf Gemeindegebiet
             b)   Sicherung und Ausbau eines differenzierten Angebotes             an   Freizeit-   und
                  Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Wohngebiete.
             c)   Den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende, soziale Betreuung                 aller
                  Bevölkerungsgruppen und bedarfsorientierter Ausbau des Fürsorgewesens.
             d)   Unterstützung und Förderung des sozialen Gemeinschaftslebens und des
                  Vereinswesens, sowie Ausrichtung des kulturellen Angebotes auf alle Alters- und
                  Interessentengruppen.
             e)   Erhaltung und Verbesserung des Angebotes an ärztlicher Versorgung durch
                  Unterstützung von ansiedelungsinteressierten Ärzten

       (6)   Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Verkehr, ...)
             a)   Sicherung und Ausbau von infrastrukturellen Einrichtungen
             b)   Ausbau des Gemeindewegenetzes, sowie Verbesserung der verkehrstechnischen
                  Anbindung bestehender, zentral gelegener Bauland- und Siedlungsentwicklungs-
                  bereiche.
             c)   Weiterer Ausbau des Wassernetzes und damit Sicherung der Wasserversorgung in
                  Zukunft
             d)   Berücksichtigung der Nutzungsinteressen für übergeordnete Verkehrsträger bei der
                  Erschließung von neuen Baulandflächen
             e)   Errichtung eines Kreisverkehrs im Umfeld der geplanten gewerblichen Nutzungen an
                  der Kreuzung von B74 und L604

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§ 5 Wirkung des örtlichen Entwicklungskonzeptes
       (1)   Der Flächenwidmungsplan darf dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen.

       (2)   Bebauungspläne dürfen nicht dem          Flächenwidmungsplan    und    dem   örtlichen
             Entwicklungskonzept widersprechen.

§ 6 Schlussbestimmung
       Nach Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes durch die Stmk. LR beginnt seine
       Rechtswirksamkeit mit dem der Kundmachungsfrist (14 Tage) folgenden Tag.           Mit dem
       Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Örtliche Entwicklungskonzept 4.0 der Gemeinde
       Heimschuh außer Kraft.

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Gemeinde

                                          HEIMSCHUH
                 ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.0

Erläuterungsbericht
1. Evaluierung der Entwicklungsziele
ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPT 4.0

 Erfüllte Ziele bzw. umgesetzte Maßnahmen:
         Ziel bzw. Maßnahme            Erläuterungen
         Vorbehaltsflächen für         Die Sicherstellung von für Infrastrukturmaßnahmen erforderlicher
        Infrastruktur                 Flächen konnte in Klein Heimschuh (Bereich Volksschule,
                                       Kindergarten, Veranstaltungshalle) umgesetzt werden

        Abwasserentsorgung            Die Gemeinde ist zur Gänze ordnungsgemäß entsorgt

        Flächenankauf im
         Ortszentrum „Naturraum“
                                       Mit Umsetzung des Generationenparks erreicht

         Tourismuspotenzial im         Da diese Flächen langfristig von der Wein- und Obstbauschule
        Anschlussbereich zum          Silberberg für den Schulbetrieb benötigt werden, wurde diese
         Sulmsee                       Zielsetzung zurück genommen
         Zur Verfügungstellung von     Dies konnte im Gemeindeamtsgebäude (Facharzt) realisiert

        Räumlichkeiten zur
         Ansiedelung von Ärzten
                                       werden, die Unterstützung von weiteren ansiedelungs-
                                       interessierten Ärzten ist aber naturgemäß nach wie vor ein Ziel
                                       der Gemeinde

        Soziale Betreuung             Die Errichtung eines Altenpflegeheimes konnte realisiert werden,
                                       ein Ausbau dieser Einrichtung ist derzeit zusätzlich geplant
         Neuregelung der               Wurde bereits umgesetzt
        Hausnummern und
         Straßenbezeichnungen

        Hochwassersituation im
         Umfeld Sägewerk
                                       Diese konnte zum Teil erreicht werden, eine Erhöhung der
                                       Stützmauern ist in Planung

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 Nicht mehr aktuelle Ziele:
         Ziel bzw. Maßnahme            Erläuterungen
                                       Eine großräumige Erweiterung würde zwar von Seiten der
         Entfall örtliche              Gemeinde auch weiterhin befürwortet, da der Standort aber nicht
         Siedlungsschwerpunkte         die Kriterien gem. Leitfaden der A13 (Leitlinie für die Beurteilung
   -     Unterfahrenbach bzw.          von örtlichen Siedlungsschwerpunkten, Stand 02/2013) erfüllt,
         Nestelberg-Weißheim           musste die Festlegung des örtlichen Siedlungsschwerpunktes
                                       zurückgenommen werden.

 Neue Ziele bzw. Maßnahmen:

         Ziel bzw. Maßnahme            Erläuterungen
                                       Die grundsätzliche Zielsetzung nach einer gewerblichen
                                       Entwicklung in diesem Bereich war auch schon in der Revision
                                       4.0 festgelegt, eine Konkretisierung war aber auf Grund der
                                       gegebenen Vorrangzone noch nicht möglich. Mit dem nunmehr
   +     Gewerbebereich Kratzer
                                       gültigen    Regionalen    Entwicklungsprogramm         für die
                                       Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) wurde die
                                       Vorrangzone im Umfeld Kratzer entsprechend angepasst und
                                       kann diese Zielsetzung konkreter weiterverfolgt werden.
                                       Auch diese Zielsetzung war bereits in der Revision 4.0 definiert,
         Gewerbezentrum an der
                                       der infrastrukturelle Ausbau durch Errichtung eines Kreisverkehrs
   +     B74 mit Ausbildung eines
                                       wurde auf Grund neuer Planungsabsichten ergänzt (ein
         Kreisverkehrs
                                       Vorabsprache mit der A16 ist lt. Gemeinde auch bereits erfolgt)
         Freihaltung eines 10m
                                       Diese Festlegung baut auf die Erkenntnisse der örtlichen
         Pufferstreifens zwischen
   +     Waldbeständen und
                                       Raumplanung – in Absprache mit der Aufsichtsbehörde - im
                                       Zuge der Erarbeitung von Flächenwidmungsplanrevisionen auf.
         künftigen Bebauungen
                                       Auch diese Festlegung baut auf die Erfahrung von n der letzten
         Berücksichtigung der          Zeit durchgeführten Flächenwidmungsplanrevisionen auf. Ziel
         Nutzungsinteressen für        der Festlegung ist die Klarstellung, dass neue Baulandflächen
         übergeordnete                 vorrangig über das bestehende Wegenetz erschlossen werden
   +     Verkehrsträger bei der        sollen. Sollte eine Anbindung über das übergeordnete
         Erschließung von neuen        Verkehrsnetz erforderlich sein, so muss frühzeitig im Vorfeld der
         Baulandflächen                Planungen das entsprechende Einvernehmen mit den
                                       zuständigen Fachstellen hergestellt werden.

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                    Seite 16
2. Erläuterungen zum Entwicklungsplan
 Anmerkung:

    Lt. neuer Planzeichenverordnung 2016 (LGBl. 26/2016) ist zur Übersicht bzw. Gegenüberstellung des
    alten und des neuen ÖEK`s ein Differenzplan zu erstellen. Dazu ist anzumerken, dass der
    Entwicklungsplan 4.0 zwar bereits auf einer, den nunmehrigen Festlegungen ähnlichen, aktuellen
    Grundlage aufbaut. Auf Grund der Neufestlegungen der nunmehr aktuellen Planzeichenverordnung
    und des Regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Südweststeiermark
    (LGBl.88/2016) waren aber dennoch Überarbeitungen bzw. Anpassungen erforderlich, durch welche
    sich naturgemäß Unterschiede bei den Abgrenzungen und Darstellungen ergeben.
    Grundsätzlich sind die wesentlichen Ziele des alten Entwicklungsplanes nach wie vor dieselben, wie
    im nunmehrigen ÖEK 5.0, weshalb nicht jede durch geänderte Darstellungen bedingte Abweichung
    erläutert werden muss. Lediglich in Bereichen, in denen grundlegende Abänderungen der Ziele
    erfolgte wird diese entsprechend begründet.
    Als Bestandsfestlegung im Entwicklungsplan 5.0 wurden zum einen – entsprechend den Vorgaben
    der Stmk. Landesregierung, Abteilung 13 - die im Flächenwidmungsplan 5.0 ausgewiesenen
    Baugebiete (StROG 2010 §29) - ausgenommen unbebaute Flächen größer 3.000m2 - dargestellt,
    anderseits wurden auch in die Entwicklungsbereiche einbezogene Bestandsstrukturen lt. Orthofoto -
    im Sinne der Zielsetzungen lt. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Südweststeiermark (§3) -
    als Bestand dargestellt.2

 Siedlungsgrenzen:
    Im Entwicklungsplan wurden siedlungspolitische und naturräumliche Entwicklungsgrenzen festgelegt.
    Sehr häufig sind diese Grenzen durch natürliche Zäsuren (Straßenverläufe, Wasserläufe,
    Hochwasserlinien, Waldgrenzen, Vorrangzonen etc..) gegeben und bedürfen dadurch nicht einer weiteren,
    detaillierten Erläuterung.
    Die Struktur der Siedlungsabgrenzungen (Nummerierungen etc..) baut auf die Vorgabe der Stmk.
    Landesregierung vom 10/01/2012 GZ.: FA13B-50.1/2012-580 auf.
    Begründungen für relative/absolute Abgrenzungen
    Absolute Grenzen definieren Bereiche, wo nach derzeitiger Sicht keine Entwicklung (siedlungspolitisch)
    gewünscht wird bzw. (naturräumlich) möglich ist.
    Die Festlegung der Grenzen erfolgt zum Teil durch Erhebungen vor Ort oder auf Basis des
    Orthofotos. Auf Grund des kleinen Maßstabes des Entwicklungsplanes und der eher starken
    Strichdarstellungen der Grenzen (Vorgabe gem. Planzeichenverordnung) wird – im Falle von
    beabsichtigten Baumaßnahmen im Grenzbereich - eine Beurteilung über die Zulässigkeit (wird eine
    Grenze übersprungen oder nicht) ausschließlich auf Basis des Entwicklungsplanes aus fachlicher Sicht
    oftmals nicht ausreichen.

2
    Gem. neuem Repro dürfen in bestimmten Teilräumen lt. §3 (z.B. Außeralpines Hügelland) in
    Siedlungsbereichen, die nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt sind, Baulanderweiterungen bis max. 20%
    des bestehenden, bebauten Baulandes ausgewiesen werden. Lt. Erläuterungen zum Repro sind dabei bereits
    bebaute Strukturen im Freiland - die bei etwaigen Baulanderweiterungen mit einbezogen werden, nicht zu
    berücksichtigen und werden diese demzufolge auch als Bestand im Entwicklungsplan dargestellt).

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                      Seite 17
Grundsätzliches, raumplanerisches Ziel ist es, dass in Bereichen, in welchen absolute Grenzen
  festgelegt wurden, keine Überschreitung erfolgt. Sollte sich jedoch im Zuge einer Detailplanung der
  Fall ergeben, dass eine lt. Plan festgelegte, absolute Grenze geringfügig (max. 10m) überschritten
  werden soll (z.B. wenn ein Gebäudeteil über die Grenze ragen würde, und eine andere Situierungsmöglichkeit
  nicht gegeben ist), und widerspricht diese geringfügige Überschreitung keinen naturräumlichen
  Gegebenheiten (Böschungskanten, Geländekuppen, Vorrangzonen etc..), soll eine derartige, kleinräumige
  Überschreitung in untergeordnetem Ausmaß nicht gänzlich ausgeschlossen sein.
  Voraussetzung für diese Möglichkeiten sind:
      Die beabsichtigte Baumaßnahme kann nicht durch eine geänderte Planung innerhalb der
       Grenzen umgesetzt werden
      Eine Überprüfung durch den Bausachverständigen vor Ort ergibt, dass keine
       Ausschließungsgründe     gegen       eine    kleinräumige Überschreitung (Böschungskanten,
       Geländekuppen, Vorrangzonen etc..) vorliegen
      Die Überschreitung ist in ihrer Größenordnung gegenüber der Bauplatzfläche innerhalb der
       Grenzen deutlich untergeordnet.
      Durch die Erweiterung wird kein zusätzlicher Bauplatz geschaffen, sondern wird lediglich der
       Widerspruch verhindert, dass Gebäudeteile – welche nicht anders situiert werden können - die
       festgelegten Grenzen lt. Entwicklungsplan überragen.
  Neben den Schwerpunktsfestlegungen wurden bestehende Entwicklungsgebiete, sowie unter §3(1a)
  die festgelegten Nutzungen/Funktionen angeführt. Die dargestellten Funktionen stellen die
  grundlegende Zielsetzung der Entwicklung bzw. Nutzung dar (z.B. Wohnen, Gewerbe etc.). Über diese
  grundsätzliche Festlegung der Gebietsnutzung hinaus sind aber auch sämtliche, mit dieser Funktion
  vereinbaren Ausweisungen im Flächenwidmungsplan zulässig, eine taxative Auflistung der zulässigen
  Nutzungen ist aus fachlicher Sicht nicht zielführend, die Praxis zeigt oftmals, dass nicht alle
  Entwicklungsmöglichkeiten vorausgesehen werden können. Wesentlich ist die Vereinbarkeit der
  Nutzung mit der grundsätzlichen Zielsetzung, im Zweifelsfall wird darüber ein raumplanerisches
  Gutachten einzuholen sein.
  Sind im Entwicklungsplan Mischnutzungen dargestellt, so hat bei Änderungen des
  Flächenwidmungsplanes die vorherrschende Nutzung Priorität. So soll z.B. keine kleinräumige
  Erweiterung als z.B. Wohngebiet erfolgen, wenn z.B. das gesamte Umfeld als Dorfgebiet
  ausgewiesen ist. Liegt jedoch eine geänderte Planungsvoraussetzung vor, dass z.B. die
  landwirtschaftliche Nutzung (Tierhaltungsbetriebe etc..) nicht mehr gegeben sind, sind Abänderungen in
  Wohnnutzung zulässig. Ist eine großräumigere Ausweisung als Wohngebiet im Anschluss an
  Dorfgebiet angedacht, so soll diese zulässig sein, soferne keine nachteiligen Emissionen (Tierhaltung
  etc.) gegeben ist.

  Die Arbeit in der Praxis zeigt sehr oft, dass, auch bei detaillierter Betrachtung und intensiver
  Diskussion, die Entwicklung innerhalb einer Gemeinde nicht immer vorher gesehen werden kann.
  Demzufolge können auch nicht alle Eventualitäten in den Entwicklungsplan eingearbeitet werden. Aus
  diesem Grund wurde in §3 (3) die Formulierung getroffen, dass im Zuge von Überarbeitungen des
  Flächenwidmungsplanes für kleinräumige Abänderungen nicht immer zwingend auch das ÖEK
  abgeändert werden muss, nur weil eine Darstellung nicht im Entwicklungsplan vorhanden ist.
  Wesentlich erscheint aus fachlicher Sicht, dass die grundsätzlichen, im ÖEK formulierten
  Entwicklungsziele, sowie die im Entwicklungsplan dargestellten Potenziale eingehalten bzw.
  berücksichtigt werden bzw. die beabsichtigte Änderung mit den festgelegten Entwicklungszielen bzw.
  -funktionen verträglich ist.

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3. Siedlungsbereiche:

  Gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016,
  §3) gliedert sich der Landschaftsraum von Heimschuh in folgende Teilräume

  1.   "Ackerbaugeprägte Talböden und Becken"
       (Talboden beiderseits der B74)

  2.   "Außeralpines Hügelland"
       (übriger Landschaftsraum der Gemeinde)

                                                                           Übersicht Landschaftsräumliche Gliederung
                               Quelle: Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016)

  Hinsichtlich der Erweiterung von nicht als regionaler oder örtlicher Siedlungsschwerpunkt festgelegten
  Siedlungsbereichen sind unter §3 des Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion
  Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) folgende Festlegungen getroffen:

"Außeralpines Hügelland" (§3 (4) und Grünlandgeprägtes Bergland (§3 (3))
    Zulässig sind Baulanderweiterungen für unbebaute Bauplätze im Ausmaß von maximal 20 Prozent
    des bestehenden bebauten Baulandes, jedoch mindestens im Ausmaß von drei ortsüblichen
    Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Für die Ermittlung des zulässigen Flächenausmaßes
    ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Baulanderweiterungen für die
    Entwicklung rechtmäßig bestehender Betriebe bleiben von der Flächenbeschränkung unberührt.
"Ackerbaugeprägte Talböden und Becken" (§3 (6)):
    1. Die weitere Zerschneidung bzw. Segmentierung landwirtschaftlicher Flächen ist zu vermeiden.
    2. Die Gliederung der Landschaft durch Strukturelemente, wie z. B. Uferbegleitvegetation, Hecken,
       Waldsäume und Einzelbäume, ist einschließlich erforderlicher Abstandsflächen zu sichern.
    [Anmerkung: Unter Beachtung der vorgenannten Zielsetzung sind demzufolge keine
    Flächeneinschränkungen für Siedlungserweiterungen in den Ackerbaugeprägten Talböden und
    Becken gegeben]

  Nachfolgend werden die im örtlichen Entwicklungskonzept definierten Siedlungsbereiche und deren
  Abgrenzungen im einzelnen beschrieben und erläutert. Ergänzend dazu werden in jenen Bereichen,
  die nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt sind und die auch nicht in der Zone "Ackerbaugeprägte
  Talböden und Becken" liegen, die bestehenden bebauten Baulandflächen angeführt. Da für
  rechtmäßig bestehende Betriebe | gewerbliche Nutzungen ebenfalls keine Flächenbeschränkungen
  gegeben sind, sind auch in diesem Fall keine Angaben hinsichtlich Bestand und Potenzial zu treffen.

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 Zentraler Siedlungsbereich | Regionaler Siedlungsschwerpunkt:
           Der lt. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl.
           88/2016) überregional als Siedlungsschwerpunkt festgelegte Siedlungsbereich von Heimschuh
           erstreckt sich über den gesamten zentralen Talraum sowie die direkt anschließenden
           Hanglagen der KG Heimschuh (Klein Heimschuh, Groß Heimschuh, Trattenfelder).
           In diesem Bereich befindet sich die wesentlichste, zusammenhängende Siedlungsstruktur mit
           einer entstehenden Zentrumsbildung im Umfeld des Gemeindeamtes, sowie auch von im Zuge
           von durchgeführten Flächenwidmungsplanänderungen verwirklichten gewerblichen Nutzungen.
           In den Bereichen von Klein Heimschuh (alter Siedlungskern) und vor allem den Trattenfeldern
           herrschen überwiegend Wohnnutzungen.
           Weiters sollen, aufgrund der bereits bestehenden Funktionsvielfalt in dieser zentralen Lage
           sowie der sehr guten Verkehrserschließung, alle angestrebten gewerblichen Einrichtungen nur
           im Talbodenbereich im direkten Anschluss an die Hauptverkehrsachsen situiert werden.

                  Ortsbereich Heimschuh                                          Regionaler Siedlungsschwerpunkt
Bereich:    01    (Bereich Gemeindeamt)
Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016):
Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark
(LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben.

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Das Umfeld um das Gemeindeamt ist von unterschiedlichsten Nutzungen geprägt. Im Nahbereich zur
Sulm an der L604 beginnt sich ein Ortszentrum zu entwickeln. Hier sind neben dem Gemeindeamt auch
noch das Musikheim, ein Geldinstitut und diverse Geschäfte angesiedelt. Das Postamt wurde leider auf
Grund der Einsparungsmaßnahmen geschlossen, die Dienste werden vom weiter nördlich liegenden
Sparmarkt (Kreuzungsbereich B74 und L604) übernommen. Auf der noch zur Verfügung stehenden
Freifläche gegenüber dem Gemeindeamt wird während der warmen Wetterperiode, 1x wöchentlich, das
„Schratln“, eine Mischung aus verschiedensten Veranstaltungen und kulinarischen Genussmöglichkeiten
angeboten. Auch ein Kinderspielplatz wurde in diesem Bereich angesiedelt.
Der Wirtschaftshof befindet sich nördlich des Gemeindeamtes an der Grenze zur Sulm. Auch ein
kunststoffspritzgussverarbeitender Betrieb hat sich (westlich hinter dem Gemeindeamt) angesiedelt. Durch
die Nähe zur Sulm liegen die Randbereiche der bestehenden Ausweisungen in der
hochwassergefährdeten Zone, im Bereich des Sägewerkes konnten auch Verbesserungen der
Hochwassersituation erreicht werden, eine zusätzliche Erhöhung der Stützmauern ist beabsichtigt.
Auf Grund der unterschiedlichen, bestehenden Nutzungen bzw. der bereits derzeit vorhandenen
zentralörtlichen Einrichtungen, sollte sich dieser Bereich um das Gemeindeamt langfristig gesehen als
Kerngebiet entwickeln.
Generell sind die Baulandabgrenzungen für den beschriebenen Bereich durch natürliche Vorgaben
(Hochwasserabflusszone, Straßen etc..).

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Ortsbereich Heimschuh                                          Regionaler Siedlungsschwerpunkt
Bereich:   02     (Bereich östlich der Landesstraße gegenüber Gemeindeamt)
Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016):
Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark
(LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben.

Der östliche Anschluss an den geplanten Kernbereich von Heimschuh, sowie die Besiedelung nördlich
der Sulm stellen die Kernzone für Tierhaltungsbetriebe (Schweinezucht) dar. Hier befinden sich z.T. noch
Betriebe mit großen Stückzahlen an Tieren und dementsprechend großen Geruchskreisen
(Emissionskreisen). Tw. haben die Betriebe derzeit keinen Bestand, haben aber aufrechte Bewilligungen,
d.h. eine entsprechende Bestückung wäre jederzeit möglich, weshalb auch für diese Betriebe gem.
StROG 2010, §27 die Emissionskreise darzustellen sind. Die Aufrechterhaltung der bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe durch Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen
entsprechen den Zielsetzungen der Gemeinde, weshalb für diese Zonen der landwirtschaftlichen
Nutzung in ihrem derzeitigen Bestand der Vorrang gegeben wird. Zur Vermeidung von
Nutzungskonflikten für die weiter anschließenden Wohnbereiche sind jedoch bei künftig geplanten
Erweiterungen entsprechende Schutzmaßnahmen (Pufferflächen etc..) vorzusehen bzw. ist im
Bewilligungsverfahren sicher zu stellen, dass keine Mehrbelastung für die Wohnbereiche erfolgen kann.

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Auf Grund der hohen Standortqualität (Talboden, regionaler Siedlungsschwerpunkt) soll die
landwirtschaftliche Nutzung im zentralen Siedlungsraum jedoch nicht großräumig weiterentwickelt
werden, sondern soll der Wohnentwicklung der Vorrang gegeben werden.
Auf die getroffenen Zielsetzungen wird im Flächenwidmungsplan entsprechend zu reagieren sein:
   1. Neuausweisungen im Nahbereich zu Tierhaltungsbetrieben
        Ausweisung als Dorfgebiet
           (gem. der Zielsetzung Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe)

   2. Bestehende Wohngebiete lt. Flächenwidmungsplan 4.0 im Nahbereich zu Tierhaltungen
       (im zentralen Ortsraum)

        Ausweisung als Sanierungsgebiet
         (gem. der Zielsetzung „die landwirtschaftliche Nutzung soll im zentralen Siedlungsraum nicht
         großräumig weiterentwickelt werden, sondern soll der Wohnentwicklung der Vorrang gegeben
         werden“)

Sollten die Nutztierhaltungsbetriebe, langfristig gesehen einmal aufgelassen werden, so wäre auf Grund
der räumlichen Nähe zu den Zentralfunktionen der Gemeinde auch eine Abänderung in
Wohnentwicklung denkbar, weshalb im Entwicklungsplan die Darstellung einer Mischfunktion
vorgenommen wurde.
Auch für diesen Bereich sind die Baulandabgrenzungen zum Teil durch natürliche Vorgaben
(Hochwasserabflusszone, Straßen etc..) gegeben Nach Westen und Osten wurden die
Entwicklungsgrenzen derart gesetzt, dass, langfristig gesehen ein kompaktes Besiedelungsbild
entstehen kann bzw. eine klare Abgrenzung der Nutzungsstrukturen gegeben ist.

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Klein Heimschuh                                                Regionaler Siedlungsschwerpunkt
Bereich:   03
Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016):
Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark
(LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben.

Der Bereich von Klein Heimschuh stellt mit der Kirche als Mittelpunkt den Ursprung der
Siedlungsentwicklung dar. In diesem Umfeld hat sich auch die Schule und der Kindergarten angesiedelt.
Nach Süden und Westen ist das Bauland auf Grund der Nähe zum Wald nicht mehr großräumig
erweiterbar.
Der bereits fast zur Gänze verbaute, zentrale Siedlungsbereich von Klein Heimschuh könnte langfristig
gesehen in Richtung Norden bzw. Nordwesten (unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Vorrangzone)
mit dem derzeitigen Bestand zusammenwachsen.
Für den das Siedlungsgebiet durchschneidenden Siegmundbach wurde ein Rückhaltebecken errichtet.
Die von der Gemeinde im Rahmen der Revision 4.0 angestrebten Infrastrukturmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Schulbereich (Erschließungsmaßnahmen, ev. Zubau für Turn- und Mehrzweckhalle)
konnten ebenfalls bereits realisiert werden. Nach Osten erfolgt die Abgrenzung der Besiedelung zum
Teil durch Waldabgrenzungen. Ansonsten wird eine Besiedelungsstruktur in Anpassung an den nördlich
angrenzenden Siedlungsbereich angestrebt.

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                               Seite 24
Heimschuh                                                     Regionaler Siedlungsschwerpunkt
Bereich:   04     (Bereich Fürnholzer bis Spar-Markt)           Örtlicher Schwerpunkt für gewerbliche Entwicklung

Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016):
Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark
(LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben.

Im Kreuzungsbereich zwischen B74 und L604 haben sich neben dem Bestand (Tankstelle) weitere
gewerbliche Betriebe angesiedelt (Busunternehmen Fürnholzer, Autoverkauf). Vereinzelt sind auch
Wohngebäude anzutreffen, die auf Grund der bestehenden Lärmbelastungen nicht weiterentwickelt
werden sollten. Dieser Bereich kann auf Grund der günstigen Lage als gewerblich (inkl. Handel) zu
nutzende Fläche entwickelt werden. Dies gilt auch für den nordwestlich an der B74 liegenden
Freibereich (gegenüber dem Spar-Markt). Durch diese Maßnahmen soll im engeren Ortsraum von
Heimschuh die Möglichkeit eines durchmischten Angebotes, wie dieses im Rahmen von Allgemeinen
Wohngebieten bzw. im Rahmen von Gewerbegebieten (keine industriellen Nutzungen) möglich ist,
geschaffen werden. Der derzeit noch unbebaute Freibereich nördlich der Kreuzung B74 und L604 stellt
für die Gemeinde ein hochwertiges Entwicklungspotenzial für durchmischte Handels- und
Gewerbenutzung dar. Auch die Errichtung eines Kreisverkehrs wird in diesem Bereich (Kreuzung B74 und
L604) überlegt, entsprechende Konzepte sind derzeit in Ausarbeitung, eine Vorabstimmung mit den
zuständigen Fachstellen (A16) ist lt. Angabe der Gemeinde auch bereits erfolgt.

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                               Seite 25
Als westliche Abgrenzung für die gewerbliche Nutzung im Bereich Fürnholzer sollte der bestehende
Gemeindeweg als natürliche Grenze herangezogen werden.
Auf Grund der hohen Standortqualität (Talboden, regionaler Siedlungsschwerpunkt, örtlicher Schwerpunkt für
gewerbliche Entwicklung) soll die landwirtschaftliche Nutzung auf die Bestandsausweisungen
eingeschränkt und nicht großräumig weiterentwickelt werden.
Ähnliches gilt für den Bereich des Spar Marktes (Ende der landwirtschaftlichen Entwicklung), wobei nach
Osten bzw. Süden eine Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Vorrangzone gegeben ist.
Auch für den nördlich der Bundesstraße befindlichen, kleinen Wohnbereich, der durch die
landwirtschaftliche Vorrangzone eingegrenzt wird, sind die Entwicklungsmöglichkeiten ähnlich zu sehen.
Nach Westen stellt der Bach eine Abgrenzung für die Wohnentwicklung dar.

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                   Seite 26
Heimschuh                                                      Regionaler Siedlungsschwerpunkt
Bereich:   05     (Wohn- Gewerbebereich im Umfeld ehem. Schlecker Markt)
Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016):
Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark
(LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben.

Neben den vorherrschenden Wohnnutzungen haben sich auch hier ursprünglich mehrere gewerbliche
Betriebe angesiedelt. Der Schlecker-Markt ist auf Grund des Konkurses der Handelskette nicht mehr
vorhanden, die bislang gegeben Nutzungen wurden mittlerweile auch aufgelassen. Geplant ist die
künftige Nutzung der Räumlichkeiten als Lagerfläche.
Die im Entwicklungsplan dargestellte, gewerbliche Nutzung stellt - in Anpassung an die rechtmäßig
bestehenden Ausweisungen lt. Flächenwidmungsplan - die Abgrenzung der gewerblichen
Entwicklungsmöglichkeit dar. Sollte die gewerbliche Nutzung auf Grund von derzeit noch nicht
vorhersehbaren Umständen in diesem Bereich aufgelassen werden, könnten diese Flächen einer
Wohnentwicklung zugeführt werden.
Da im gesamten Umfeld in der letzten Revision ein erhebliches Konfliktpotential gegenüber geplanten
Änderungen von Baulandausweisungen entstanden ist, sind für diesen Bereich in der nächsten Zeit
auch keine Abweichungen gegenüber den Bestandsnutzungen vorgesehen.
Entlang der Bundesstraße könnten, unter Beachtung der gegenseitigen Verträglichkeit, Nutzungen, wie
diese im Rahmen von Allgemeinen Wohngebieten möglich sind, angedacht werden. Die übrigen Flächen
Richtung Süden sind langfristig als Wohnnutzung angestrebt.
Nach Norden ist durch die Bundesstraße eine natürliche Nutzungsabgrenzung gegeben. Die südlichen
Freiflächen stellen auf lange Sicht auch hochwertige Wohnflächen im Nahbereich zum Zentrum dar, eine
dementsprechende Entwicklung ist in weiterer Zukunft daher durchaus denkbar. Vor einer derartigen,
weiteren Entwicklung sind jedoch entsprechende Maßnahmen zur „Geruchsfreistellung“ (Teile des
potentiellen Areals liegen im Einflussbereich von Geruchsbelastungen) sicher zu stellen.

Die unter Punkt 5 und 3 festgelegten Siedlungsstrukturen nördlich bzw. südlich des entstehenden
Ortszentrums um das Gemeindeamt (Pkt. 1) stellen die entsprechende Stärkung des neuen Ortskerns
dar.

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                               Seite 27
Heimschuh                                                      Regionaler Siedlungsschwerpunkt
Bereich:   06     (Trattenfelder)
Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016):
Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark
(LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben.

Der Bereich der Trattenfelder stellt einen der schönsten zu entwickelnden Siedlungsbereiche in der
Talzone von Heimschuh dar. Die Flächen weisen eine leichte Südhanglage auf und eigenen sich sehr
gut für die Bebauung mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern. Der Bestand in diesem Umfeld ist auch
ausschließlich mit diesen Nutzungen bebaut (lediglich an der Landesstraße befindet sich noch ein
gewerblicher Restbestand [Schlosserei Fabian]), als Dachform herrscht das Satteldach in unterschiedlichster
Ausformung vor.
Bei künftigen Baulandausweisungen sollte aber unbedingt ein Augenmerk auf zusammenhängende,
durchgängige Erschließungsmöglichkeiten, auch hinsichtlich von Geh- und Radwegen gelegt werden.
Entlang der Bundesstraße sind auf Grund der Lärmbelastung Wohnbebauungen eher schwierig
umzusetzen. Auch für diese Bereiche sollten, in Analogie zu den südlich der B74 beschriebenen Flächen
(Bereich 4 und 5) und unter Beachtung der gegenseitigen Verträglichkeit, entsprechende Nutzungen, wie
diese im Rahmen von Allgemeinen Wohngebieten möglich sind, umgesetzt werden können.
Im Westen stellt der Gemeindeweg unter Einbeziehung des Bestandes entlang des Weges eine
natürliche Abgrenzung der Siedlungsentwicklung, die nicht weiter überschritten werden sollte, dar. Der
angrenzende Hangbereich wird im Winter sehr gerne als Schihang für Kinder genutzt.
Ev. erforderliche, geringfügige Erweiterungen bis zum Weg sollen nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, nach Norden ist eine Abgrenzung durch den Wald, nach Osten durch die landwirtschaftliche
Vorrangzone gegeben. Da die Gesamtfläche der Trattenfelder den Siedlungsbedarf für den Zeithorizont
des ÖEK natürlich überschreitet, sind zunächst die bestehenden Besiedelungen aufzufüllen und weiter
zu entwickeln, bevor an ein weiteres Zusammenwachsen gedacht werden kann.

Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh                                                               Seite 28
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