Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht - Verfasser: Zahl: Gemeinde Heimschuh
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Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 Verordnungswortlaut und Erläuterungsbericht Verfasser: Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Zahl: ...................................... Zahl: ...................................... Graz, am ...................................... Heimschuh, am ...................................... verfasst von:
Gemeinde HEIMSCHUH ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.0 - WORTLAUT Revision 5.0 lt. StROG 2010 (LGBl. Nr. 6/2020) 1. Auflage des Entwurfes: Gemeinderatsbeschluss am ................................. Kundmachung von ................................. bis ................................. 2. Endbeschluss: Gemeinderatsbeschluss am ................................. Genehmigung durch die Stmk. Landesregierung (A13) am ................................. Rechtswirksamkeit durch Kundmachung an der Amtstafel lt. Stmk. Gemeindeordnung 1967 Kundmachung von ............................... bis ............................... Rechtswirksam am ............................... Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS KURZFASSUNG............................................................................................................................................. 4 Verordnung §1 Umfang und Inhalt 6 §2 Plangrundlage und Verfasser 6 §3 Festlegungen des Entwicklungsplanes im Wirkungsbereich der Gemeinde 7 §4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen 11 §5 Wirkung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 14 §6 Schlussbestimmung 14 ERLÄUTERUNGSBERICHT ............................................................................................................................ 15 1. Evaluierung der Entwicklungsziele 15 2. Erläuterungen zum Entwicklungsplan 17 3. Siedlungsbereiche: 19 4. Strategische Umweltprüfung (SUP) 43 5. Sachbereiche 49 0 Übergeordnete Gliederung 49 1 Naturraum und natürliche Umwelt 53 2 Siedlungsraum und Wohnen 60 3 Arbeit und Wirtschaft 69 4 Technische Infrastruktur 77 ANHANG .................................................................................................................................................... 81 Bürgerbeteiligungsprozess Fehler! Textmarke nicht definiert. Grundlagen und Ersichtlichmachungen 82 Siedlungsschwerpunkte | Hauptsiedlungsbereiche: 85 BEILAGE: Entwicklungsplan (Plan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0) Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 3
Kurzfassung Das Gemeindegebiet der Gemeinde Heimschuh befindet sich im zentralen Teil des politischen Bezirkes Leibnitz und erstreckt sich, ausgehend vom Sulmtal, nach Norden und Süden in das südsteirische Hügelland. Heimschuh grenzt an die Gemeinden Kitzeck im Sausal, Tillmitsch, Leibnitz, Gamlitz und Großklein. Die Gesamtfläche des Gemeindegebietes beträgt ca. 1.851 ha. In erster Linie stellt sich die Gemeinde mit 1948 Einwohnern (Stand 24/01/2019) als Wohnsitzgemeinde dar. Die Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort soll auch weiterhin durch die zur Verfügung Stellung von gut erschlossenen Siedlungsbereichen sichergestellt werden. Stärkung des Wirtschaftsstandortes Heimschuh und somit Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Als Ursprung der Siedlungsentwicklung kann der heutige Ortsteil Klein Heimschuh mit der Kirche als Mittelpunkt, angesehen werden. Später wurde jedoch zunehmend der Bereich entlang der heutigen L604 besiedelt, in weiterer Folge entlang der B74 und nördlich davon. Weitere kleine Siedlungszentren bestehen in Unterfahrenbach, Sauberg, Muggenau, und Weißheim. Im Bereich der nördlichen Siedlungserweiterung von Klein Heimschuh, im Schnittpunkt zwischen Landesstraße (L604) und der Sulm beginnt sich ein für Heimschuh zentraler Ortsbereich im Umfeld des Gemeindeamtes zu entwickeln. Weite Bereiche des zum Teil auch intensiv, landwirtschaftlich genutzten Talbodens, sind lt. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Leibnitz als landwirtschaftliche Vorrangzone festgelegt. Schwerpunkt des Ackerbaues stellt der Anbau von Körnermais dar, bei der Viehzucht überwiegt die Schweinezucht mit zum Teil sehr großen Tierbeständen. Die an den Talbereich angrenzenden Hügelzonen von Heimschuh liegen innerhalb des Naturparks „Südsteirisches Weinland“ (Landschaftsschutzgebiet Nr.: 35). Flächenmäßig spielt der Weinanbau gegenüber der übrigen, landwirtschaftlichen Nutzung eher eine untergeordnete Rolle, jedoch erlangt die touristische Nutzung im Dunstkreis des Naturparks und des zunehmend an Bedeutung gewinnenden „Südsteirischen Weines“ immer mehr an Gewicht. Das Landschaftsbild des mit dem Prädikat „Naturpark“ ausgezeichneten Gebietes soll, aufgrund der für den Fremdenverkehr wesentlichen Bedeutung, in jedem Fall erhalten werden. Sicherung der landwirtschaftlichen Betriebe (Pflege der Kulturlandschaft). Ausbau und Verbesserung der für den Tourismus relevanten Einrichtungen, bzw. Erweiterung des Angebotes. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 4
Regionale Bedeutung: Im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark, LGBl. 88/2016, §4 sind für Heimschuh keine konkreten Festlegungen getroffen, die Gemeinde grenzt im Osten aber unmittelbar an das regionale Zentrum Leibnitz. Umweltrelevanz der Planung: Bei den festgelegten Entwicklungszielen bzw. -maßnahmen handelt es sich ausschließlich um relativ kleinräumige Erweiterungen bestehender Nutzungen, durch die der Charakter des Gebietes nicht geändert wird. Heimschuh beabsichtigt im wesentlichen die bestehenden Nutzungen (Siedlungsentwicklungen, gewerbliche Nutzungen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit touristischen Nutzungen) abzusichern bzw. maßvoll zu erweitern und keine grundlegenden Abänderungen, wie z.B. Ansiedlung von großen, umweltrelevanten Industriebetrieben oder intensiven, touristischen Nutzungen vorzunehmen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe etc. bewirken würden. Wesentlichste Planungsabsichten der Gemeinde: Weiterentwicklung und Fokussierung als Wohngemeinde, maßvoller Bevölkerungszuwachs Weitere Attraktivierung der Gemeinde als Wohn- und Wirtschaftsstandort und damit Sicherung der sozialen Einrichtungen Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort durch Aufschließung bzw. Ausweisung von Wohnbauland. Die Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort soll auch weiterhin durch die zur Verfügung Stellung von gut erschlossenen Siedlungsbereichen sichergestellt werden. Bereitstellung ausreichender Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Schaffung eines attraktiven Wohnumfeldes Stärkung des Wirtschaftsstandortes Heimschuh und somit Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Ausbau bzw. Verbesserung des Nahversorgungsangebotes durch Unterstützung von ansiedlungswilligen Geschäftsleuten. Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in dafür geeigneten Bereichen Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 5
Gemeinde HEIMSCHUH ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.0 Aufgrund des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG 2010, idf. LGBl. 6/2020), 2. Abschnitt (§21) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heimschuh in der Sitzung am ……………………….. das örtliche Entwicklungskonzept 5.0 beschlossen. § 1 Umfang und Inhalt (1) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus der Verordnung samt der nachfolgend angeführten planlichen Darstellung (Anlage) und dem Erläuterungsbericht. Entwicklungsplan M.:1:10.000 Plan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0 (2) Das Entwicklungskonzept gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heimschuh. (3) Die zeichnerische Darstellung (Entwicklungsplan) bildet einen integrierenden Bestandteil der Verordnung. (4) Im Falle eines Widerspruches zwischen dem Wortlaut und der planlichen Darstellung gilt der Wortlaut. § 2 Plangrundlage und Verfasser (1) Die planliche Darstellung (Entwicklungsplan) beruht auf dem von der Stmk. Landesregierung (Abteilung 17) am 17/10/2018 (GZ.: ABT17-3360/2018-1161) zur Verfügung gestellten Orthofoto. (2) Alle Bestandteile des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Verordnung, Entwicklungsplan und Erläuterungen) wurden verfasst von: krasser+krasser architektur ZT-KG St. Veiter Straße 11A | 8045 Graz. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 6
§ 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes im Wirkungsbereich der Gemeinde Gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) sind für die Gemeinde Heimschuh folgende Festlegungen getroffen: Zentralörtliche Einstufungen Keine besonderen Festlegungen Vorrangzonen Die konkrete Abgrenzung | Präzisierung gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) erfolgt im Entwicklungsplan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0 Ausgedehnte Flächen des Talbodens als Landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen. Landschaftsräumliche Gliederung Die konkrete Abgrenzung | Präzisierung gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) erfolgt im Differenzplan Nr.: HS E02 / 2020 / RO 5.0 Außeralpines Hügelland Ackerbaugeprägte Talböden und Becken Überörtlich festgelegter Siedlungsschwerpunkt Die konkrete Abgrenzung | Präzisierung gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) erfolgt im Entwicklungsplan Nr.: HS E01 / 2020 / RO 5.0 Hauptsiedlungsraum Heimschuh (1) Siedlungsschwerpunkte a) Als überörtlich festgelegter, vorrangiger Siedlungsschwerpunkt wird der gesamte zentral liegende Talraum der KG Heimschuh sowie die unmittelbar angrenzenden Hanglagen festgelegt (Klein Heimschuh, Groß Heimschuh, Trattenfelder). Der Bereich um das Gemeindeamt soll zur Schaffung eines Ortskernes langfristig als Kerngebiet entwickelt werden. b) Als Entwicklungsschwerpunkt für gewerbliche Nutzungen werden folgende Bereiche festgelegt (siehe Entwicklungsplan): Bereich im Umfeld der Kreuzung von B74 und L604 Gewerbebereich Kratzer an der B74 Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 7
c) Inhaltliche und zeitliche Prioritätenfestlegung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung: Als Prioritätenreihenfolge für die Erweiterung von Siedlungsschwerpunkten auf der Ebene des örtlichen Entwicklungskonzeptes werden festgelegt: 1 1. Priorität: Zentrale Siedlungsbereiche lt. (1)a 2. Priorität Übrige Siedlungsbereiche (1a) Für unter §3(1) festgelegten Siedlungsbereiche sind im Entwicklungsplan (Plan Nr.:HS E01/2020 / RO 5.0) folgende Nutzungen/Funktionen festgelegt: Funktion Mögliche Ausweisung im Flächenwidmungsplan Kerngebiet, Einkaufszentrum (falls entsprechend Zentrum überörtlich festgelegt) Wohnen Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet Industrie, Gewerbe Gewerbegebiet, Industriegebiet 1 Landwirtschaftlich geprägt Dorfgebiet Tourismus, Ferienwohnen Erholungsgebiet, Ferienwohngebiet Mischfunktionen Mögliche Ausweisung im Flächenwidmungsplan Kerngebiet, Einkaufszentrum (falls entsprechend Zentrum | Industrie, Gewerbe überörtlich festgelegt), Gewerbegebiet Wohnen | Industrie, Gewerbe Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet Landwirtschaft | Wohnen Dorfgebiet, Allgemeines Wohngebiet Landwirtschaft | Industrie, Gewerbe Dorfgebiet, Gewerbegebiet Die dargestellten Nutzungen stellen die wesentliche Grundfunktion des Siedlungsbereiches dar, darüber hinaus sind sämtliche Nutzungen (Ausweisungen im Flächenwidmungsplan) zulässig, welche nicht im Widerspruch zu den im Entwicklungsplan dargestellten Potenzialen oder Funktionen stehen. Im Zweifallsfall ist dafür ein raumplanerisches Gutachten einzuholen. In Bereichen mit Mischfunktionen (z.B. Wohnen/Landwirtschaft) hat bei Änderungen im Flächenwidmungsplan die dominierende Nutzung Priorität. 1 Grundsätzlich wurde versucht, im Entwicklungsplan die Siedlungsgrenzen derart zu setzen, dass für die nächsten Jahre genügend Spielraum für Erweiterungen bzw. Auffüllungen gegeben sein wird. Sollten trotzdem, auf Grund nicht vorhersehbarer Entwicklungen, Erweiterungen größeren Ausmaßes für die festgelegten Siedlungsschwerpunkte erforderlich sein, so sollten diese natürlich vorrangig in den zentralen Siedlungsbereichen stattfinden. Mit der Festlegung der Prioritätenreihenfolge soll eine dementsprechende Gewichtung der Siedlungsschwerpunkte erreicht werden. Die vorgenommene Abstufung bezieht sich ausschließlich auf die Ebene des ÖEK, nicht davon betroffen sind Baulanderweiterungen, die im Zuge von Flächenwidmungsplanänderungen innerhalb der im Entwicklungsplan festgelegten Siedlungsgrenzen erfolgen. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 8
(1b) Als örtliche Vorrang- bzw. Eignungszonen werden festgelegt: Nr. Eignungszone Bereich KG 01 Erholung/Sport Sportfläche Heimschuh Heimschuh 02 Erholung/Sport Generationenspielplatz Heimschuh Kläranlage, 03 ARA Bautrestmassenrecyclingplatz und Heimschuh Bauhof Baurestmassenzwischenlagerplatz 04 ATA und Bautrestmassenrecyclingplatz Heimschuh ohne gefährlichen Abfall (2) Entwicklungsgrenzen : a) Absolute Entwicklungsgrenzen sind Grenzen, die im Zeitraum einer Planungsperiode des ÖEK nicht überschritten werden dürfen. Änderungen der absoluten Siedlungsgrenzen (=Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes) sind nur bei Vorliegen wesentlich geänderter Planungsvoraussetzungen zulässig. Absolute siedlungspolitische Grenzen wurden ausschließlich dort festgelegt, wo aufgrund der Raumordungsgrundsätze zur Vermeidung von Nutzungskonflikten, zur Vermeidung von unverhältnismäßig (unwirtschaftlich) hohen Erschließungsaufwendungen bzw. aufgrund von Immissionen (Lärm, ..) oder zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes KEINE weitere Siedlungsentwicklung erfolgen darf. Absolute naturräumliche Grenzen wurden für Bereiche festgelegt, in welchen aufgrund der Raumordnungsgrundsätze (StROG 2010 §3(2)4 zur Erhaltung der charakteristischen Kulturlandschaft bzw. gemäß REPRO SW- Stmk. (LGBl.: Nr.88/2016) §2 zur Sicherung von landschaftsraumtypischen Strukturelementen oder/und aufgrund von unveränderlichen überörtlichen, naturräumlichen Festlegungen (Ökologische Vorrangzonen, durch Hochwasser gefährdete Bereiche, etc.) KEINE weitere Siedlungsentwicklung erfolgen darf. Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen aufgrund von in der Natur wahrnehmbaren Linien wie Waldrändern, Gewässern, Wegen, Geländekanten, etc. bzw. folgt den Abgrenzungen von überregional festgelegten Nutzungsbeschränkungen (siehe Plandarstellung). b) Relative Entwicklungsgrenzen sind Grenzen, die unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer Planungsperiode maximal um eine Bauplatztiefe (30-40m) überschritten werden dürfen. Über die genaue Abgrenzung der Überschreitungen ist eine Stellungnahme (raumplanerische Beurteilung) durch einen Befugten einzuholen. Relative siedlungspolitische Grenzen wurden in Siedlungsbereichen festgelegt, in welchen aufgrund der Raumordungsgrundsätze (Baulandbedarf etc.) und/oder derzeit bestehenden infrastrukturellen Gegebenheiten vorerst keine großräumigen Siedlungsentwicklung vorgesehen ist, jedoch kleinere Erweiterungen bzw. Abrundungen nicht ausgeschlossen werden sollen. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 9
Relative naturräumliche Grenzen wurden in Siedlungsbereichen festgelegt, in welchen aufgrund der Raumordungsgrundsätze (Baulandbedarf, etc.) und/oder derzeit bestehenden naturräumlichen Gegebenheiten vorerst keine großräumigen Siedlungsentwicklung vorgesehen sind, jedoch kleinere Erweiterungen bzw. Abrundungen nicht ausgeschlossen werden sollen. Die Abgrenzung erfolgt im wesentlichen aufgrund von derzeit bestehenden, in der Natur wahrnehmbaren Linien, welche aus fachlicher Sicht jedoch aufgrund der Kleinräumigkeit (unbedeutende Waldbestände, geringfügige Geländekanten, etc.) bzw. der heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (Sanierung von Erdrutschgefährdeten Bereichen, etc.) keine unverrückbaren Barrieren darstellen (siehe Plandarstellung). (3) Änderungen innerhalb von Entwicklungsbereichen: Innerhalb der festgelegten Entwicklungsbereiche sind Änderungen des Flächenwidmungsplanes dann zulässig, wenn die beabsichtigte Ausweisung nicht im Widerspruch zu den festgelegten Entwicklungszielen bzw. den im Entwicklungsplan dargestellten Potenzialen oder Funktionen steht. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 10
§ 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen (1) Ziele und Maßnahmen für die gesamte Planungsregion a) Erhaltung bzw. Verbesserung des regionalspezifischen Landschaftsbildes und der landschaftsraumtypischen Strukturelemente. b) Freihaltung von für Verkehrsbauten erforderlichen Flächen einschließlich der erforderlichen Abstands- bzw. Pufferflächen. c) Sicherung des derzeitigen Bevölkerungsstandes bzw. Bevölkerungszuwachs durch weitere Attraktivierung der Gemeinde als Wohn- und Wirtschaftsstandort. d) Die Bebauung und somit die Nutzung von unbebauten Baulandflächen (Wohnbauland u. Industrie- u. Gewerbeflächen) ist durch die Anwendung von bodenpolitischen Maßnahmen lt. StROG 2010, § 34-37 sicher zu stellen. e) Freihaltung eines 10m Pufferstreifens zwischen Waldbeständen und künftigen Bebauungen (2) Zentrale Siedlungsbereiche: a) Nutzung der günstigen Lage als Wohnstandort durch Aufschließung bzw. Ausweisung von Wohnbauland. b) Deckung des Wohnungsbedarfes durch Unterstützung von ansiedlungswilligen Interessenten unter Berücksichtigung einer möglichst sparsamen Nutzung des Raumes und Verminderung des Bodenverbrauchs als unvermehrbares Gut. c) Eindämmung des Pendlerwesens und Schaffung von Arbeitsplätzen, Sicherung und Stärkung der bestehenden Betriebe durch entsprechende Festlegung von geeigneten Flächen im Talbodenbereich unter rigoroser Beachtung der Verträglichkeit mit den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung bzw. Einhaltung der jeweils erforderlichen Pufferbereiche. Industrielle Nutzungen größeren Ausmaßes werden nicht angestrebt. d) Ausbau bzw. Verbesserung des Nahversorgungsangebotes durch Unterstützung von ansiedlungswilligen Geschäftsleuten. e) Erhöhung der Standortattraktivität unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Interessen im näheren Umraum. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 11
(3) Randlagen, exponierte Lagen: a) Beibehaltung der landschaftlichen Gliederung durch Freihaltung von unbebauten Höhenlagen bzw. exponierten Lagen vor weiterer Verbauung. b) Das regionaltypische Orts- und Landschaftsbild des Naturparkareals ist bei allen Planungs- und Baumaßnahmen zu berücksichtigen. c) Zur Erhaltung bzw. Verbesserung des eigenständigen Charakters der einzelnen Siedlungs- bzw. Dorfstrukturen (Haufenhöfe, Straßenweiler,..) sind formale Siedlungslücken durch Baugebietsabrundungen bzw. Ausweisung von kleinräumigen Baulandverbindungen oder Auffüllungsgebieten zu schließen. d) Zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sind im Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls landschaftsgliedernde Bepflanzungsmaßnahmen vorzuschreiben („Hausbäume“) (4) Arbeit und Wirtschaft: Landwirtschaft Landwirtschaft (Primärer Sektor) a) Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen. Besonders geeignete Böden für land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind von Baulandfestlegungen auszuschließen. b) Erhaltung größerer, zusammenhängender landwirtschaftlicher Produktionsflächen im Gemeindegebiet durch Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen. In Anschlussbereichen zwischen den landwirtschaftlichen Vorrangzonen gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) und vorhandenen Baulandausweisungen wird von Seiten der Gemeinde der Siedlungsentwicklung der Vorrang gegeben. Industrie-Gewerbe-Bauwesen (Sekundärer Sektor) c) Berücksichtigung bestehender Gewerbebetriebe und deren Erweiterungsmöglichkeiten bei allen Festlegungen und Maßnahmen der Örtlichen Raumordnung, Sicherung und Erweiterung durch Ausweisung geeigneter Flächen. d) Unterstützung bei Betriebsgründungen und Neuansiedlung, für die Erlangung sämtlicher Förderungsmöglichkeiten. Dienstleistungen-Fremdenverkehr-Tourismus (Tertiärer Sektor) e) Ausbau bzw. Verbesserung des Nahversorgungsangebotes durch Unterstützung von ansiedlungswilligen Geschäftsleuten. f) Weitere Attraktivitätssteigerung der Gemeinde für den Tourismus durch systematischen Ausbau der Tourismusinfrastruktur (z.B. Freizeitnutzung im Bereich des Rückhaltebeckens bei der Kumpfmühle), auch in Form von Sondernutzungen im Freiland. g) Ausbau von Fremdenverkehrskonzepten für die Region und Unterstützung von Einzelvorhaben. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 12
h) Ausbau bzw. Verbesserung der Fremdenverkehrseinrichtungen durch Ausweisung von Erholungs- bzw. Ferienwohngebieten (gem. Vorgaben des Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) und Leitfaden A13 => siehe auch Erläuterungsbericht) in dafür geeigneten Bereichen, bzw. durch Ausweisung im Entwicklungsplan von touristischen Siedlungsschwerpunkten oder kleinräumigeren, touristischen Nutzungszonen ohne Schwerpunktsfestlegung (5) Gesundheit und Soziales a) Sicherung der bestehenden Bildungseinrichtungen auf Gemeindegebiet b) Sicherung und Ausbau eines differenzierten Angebotes an Freizeit- und Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Wohngebiete. c) Den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende, soziale Betreuung aller Bevölkerungsgruppen und bedarfsorientierter Ausbau des Fürsorgewesens. d) Unterstützung und Förderung des sozialen Gemeinschaftslebens und des Vereinswesens, sowie Ausrichtung des kulturellen Angebotes auf alle Alters- und Interessentengruppen. e) Erhaltung und Verbesserung des Angebotes an ärztlicher Versorgung durch Unterstützung von ansiedelungsinteressierten Ärzten (6) Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Verkehr, ...) a) Sicherung und Ausbau von infrastrukturellen Einrichtungen b) Ausbau des Gemeindewegenetzes, sowie Verbesserung der verkehrstechnischen Anbindung bestehender, zentral gelegener Bauland- und Siedlungsentwicklungs- bereiche. c) Weiterer Ausbau des Wassernetzes und damit Sicherung der Wasserversorgung in Zukunft d) Berücksichtigung der Nutzungsinteressen für übergeordnete Verkehrsträger bei der Erschließung von neuen Baulandflächen e) Errichtung eines Kreisverkehrs im Umfeld der geplanten gewerblichen Nutzungen an der Kreuzung von B74 und L604 Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 13
§ 5 Wirkung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (1) Der Flächenwidmungsplan darf dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen. (2) Bebauungspläne dürfen nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen. § 6 Schlussbestimmung Nach Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes durch die Stmk. LR beginnt seine Rechtswirksamkeit mit dem der Kundmachungsfrist (14 Tage) folgenden Tag. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Örtliche Entwicklungskonzept 4.0 der Gemeinde Heimschuh außer Kraft. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 14
Gemeinde HEIMSCHUH ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT 5.0 Erläuterungsbericht 1. Evaluierung der Entwicklungsziele ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPT 4.0 Erfüllte Ziele bzw. umgesetzte Maßnahmen: Ziel bzw. Maßnahme Erläuterungen Vorbehaltsflächen für Die Sicherstellung von für Infrastrukturmaßnahmen erforderlicher Infrastruktur Flächen konnte in Klein Heimschuh (Bereich Volksschule, Kindergarten, Veranstaltungshalle) umgesetzt werden Abwasserentsorgung Die Gemeinde ist zur Gänze ordnungsgemäß entsorgt Flächenankauf im Ortszentrum „Naturraum“ Mit Umsetzung des Generationenparks erreicht Tourismuspotenzial im Da diese Flächen langfristig von der Wein- und Obstbauschule Anschlussbereich zum Silberberg für den Schulbetrieb benötigt werden, wurde diese Sulmsee Zielsetzung zurück genommen Zur Verfügungstellung von Dies konnte im Gemeindeamtsgebäude (Facharzt) realisiert Räumlichkeiten zur Ansiedelung von Ärzten werden, die Unterstützung von weiteren ansiedelungs- interessierten Ärzten ist aber naturgemäß nach wie vor ein Ziel der Gemeinde Soziale Betreuung Die Errichtung eines Altenpflegeheimes konnte realisiert werden, ein Ausbau dieser Einrichtung ist derzeit zusätzlich geplant Neuregelung der Wurde bereits umgesetzt Hausnummern und Straßenbezeichnungen Hochwassersituation im Umfeld Sägewerk Diese konnte zum Teil erreicht werden, eine Erhöhung der Stützmauern ist in Planung Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 15
Nicht mehr aktuelle Ziele: Ziel bzw. Maßnahme Erläuterungen Eine großräumige Erweiterung würde zwar von Seiten der Entfall örtliche Gemeinde auch weiterhin befürwortet, da der Standort aber nicht Siedlungsschwerpunkte die Kriterien gem. Leitfaden der A13 (Leitlinie für die Beurteilung - Unterfahrenbach bzw. von örtlichen Siedlungsschwerpunkten, Stand 02/2013) erfüllt, Nestelberg-Weißheim musste die Festlegung des örtlichen Siedlungsschwerpunktes zurückgenommen werden. Neue Ziele bzw. Maßnahmen: Ziel bzw. Maßnahme Erläuterungen Die grundsätzliche Zielsetzung nach einer gewerblichen Entwicklung in diesem Bereich war auch schon in der Revision 4.0 festgelegt, eine Konkretisierung war aber auf Grund der gegebenen Vorrangzone noch nicht möglich. Mit dem nunmehr + Gewerbebereich Kratzer gültigen Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) wurde die Vorrangzone im Umfeld Kratzer entsprechend angepasst und kann diese Zielsetzung konkreter weiterverfolgt werden. Auch diese Zielsetzung war bereits in der Revision 4.0 definiert, Gewerbezentrum an der der infrastrukturelle Ausbau durch Errichtung eines Kreisverkehrs + B74 mit Ausbildung eines wurde auf Grund neuer Planungsabsichten ergänzt (ein Kreisverkehrs Vorabsprache mit der A16 ist lt. Gemeinde auch bereits erfolgt) Freihaltung eines 10m Diese Festlegung baut auf die Erkenntnisse der örtlichen Pufferstreifens zwischen + Waldbeständen und Raumplanung – in Absprache mit der Aufsichtsbehörde - im Zuge der Erarbeitung von Flächenwidmungsplanrevisionen auf. künftigen Bebauungen Auch diese Festlegung baut auf die Erfahrung von n der letzten Berücksichtigung der Zeit durchgeführten Flächenwidmungsplanrevisionen auf. Ziel Nutzungsinteressen für der Festlegung ist die Klarstellung, dass neue Baulandflächen übergeordnete vorrangig über das bestehende Wegenetz erschlossen werden + Verkehrsträger bei der sollen. Sollte eine Anbindung über das übergeordnete Erschließung von neuen Verkehrsnetz erforderlich sein, so muss frühzeitig im Vorfeld der Baulandflächen Planungen das entsprechende Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen hergestellt werden. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 16
2. Erläuterungen zum Entwicklungsplan Anmerkung: Lt. neuer Planzeichenverordnung 2016 (LGBl. 26/2016) ist zur Übersicht bzw. Gegenüberstellung des alten und des neuen ÖEK`s ein Differenzplan zu erstellen. Dazu ist anzumerken, dass der Entwicklungsplan 4.0 zwar bereits auf einer, den nunmehrigen Festlegungen ähnlichen, aktuellen Grundlage aufbaut. Auf Grund der Neufestlegungen der nunmehr aktuellen Planzeichenverordnung und des Regionalen Entwicklungsprogramms für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl.88/2016) waren aber dennoch Überarbeitungen bzw. Anpassungen erforderlich, durch welche sich naturgemäß Unterschiede bei den Abgrenzungen und Darstellungen ergeben. Grundsätzlich sind die wesentlichen Ziele des alten Entwicklungsplanes nach wie vor dieselben, wie im nunmehrigen ÖEK 5.0, weshalb nicht jede durch geänderte Darstellungen bedingte Abweichung erläutert werden muss. Lediglich in Bereichen, in denen grundlegende Abänderungen der Ziele erfolgte wird diese entsprechend begründet. Als Bestandsfestlegung im Entwicklungsplan 5.0 wurden zum einen – entsprechend den Vorgaben der Stmk. Landesregierung, Abteilung 13 - die im Flächenwidmungsplan 5.0 ausgewiesenen Baugebiete (StROG 2010 §29) - ausgenommen unbebaute Flächen größer 3.000m2 - dargestellt, anderseits wurden auch in die Entwicklungsbereiche einbezogene Bestandsstrukturen lt. Orthofoto - im Sinne der Zielsetzungen lt. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Südweststeiermark (§3) - als Bestand dargestellt.2 Siedlungsgrenzen: Im Entwicklungsplan wurden siedlungspolitische und naturräumliche Entwicklungsgrenzen festgelegt. Sehr häufig sind diese Grenzen durch natürliche Zäsuren (Straßenverläufe, Wasserläufe, Hochwasserlinien, Waldgrenzen, Vorrangzonen etc..) gegeben und bedürfen dadurch nicht einer weiteren, detaillierten Erläuterung. Die Struktur der Siedlungsabgrenzungen (Nummerierungen etc..) baut auf die Vorgabe der Stmk. Landesregierung vom 10/01/2012 GZ.: FA13B-50.1/2012-580 auf. Begründungen für relative/absolute Abgrenzungen Absolute Grenzen definieren Bereiche, wo nach derzeitiger Sicht keine Entwicklung (siedlungspolitisch) gewünscht wird bzw. (naturräumlich) möglich ist. Die Festlegung der Grenzen erfolgt zum Teil durch Erhebungen vor Ort oder auf Basis des Orthofotos. Auf Grund des kleinen Maßstabes des Entwicklungsplanes und der eher starken Strichdarstellungen der Grenzen (Vorgabe gem. Planzeichenverordnung) wird – im Falle von beabsichtigten Baumaßnahmen im Grenzbereich - eine Beurteilung über die Zulässigkeit (wird eine Grenze übersprungen oder nicht) ausschließlich auf Basis des Entwicklungsplanes aus fachlicher Sicht oftmals nicht ausreichen. 2 Gem. neuem Repro dürfen in bestimmten Teilräumen lt. §3 (z.B. Außeralpines Hügelland) in Siedlungsbereichen, die nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt sind, Baulanderweiterungen bis max. 20% des bestehenden, bebauten Baulandes ausgewiesen werden. Lt. Erläuterungen zum Repro sind dabei bereits bebaute Strukturen im Freiland - die bei etwaigen Baulanderweiterungen mit einbezogen werden, nicht zu berücksichtigen und werden diese demzufolge auch als Bestand im Entwicklungsplan dargestellt). Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 17
Grundsätzliches, raumplanerisches Ziel ist es, dass in Bereichen, in welchen absolute Grenzen festgelegt wurden, keine Überschreitung erfolgt. Sollte sich jedoch im Zuge einer Detailplanung der Fall ergeben, dass eine lt. Plan festgelegte, absolute Grenze geringfügig (max. 10m) überschritten werden soll (z.B. wenn ein Gebäudeteil über die Grenze ragen würde, und eine andere Situierungsmöglichkeit nicht gegeben ist), und widerspricht diese geringfügige Überschreitung keinen naturräumlichen Gegebenheiten (Böschungskanten, Geländekuppen, Vorrangzonen etc..), soll eine derartige, kleinräumige Überschreitung in untergeordnetem Ausmaß nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Voraussetzung für diese Möglichkeiten sind: Die beabsichtigte Baumaßnahme kann nicht durch eine geänderte Planung innerhalb der Grenzen umgesetzt werden Eine Überprüfung durch den Bausachverständigen vor Ort ergibt, dass keine Ausschließungsgründe gegen eine kleinräumige Überschreitung (Böschungskanten, Geländekuppen, Vorrangzonen etc..) vorliegen Die Überschreitung ist in ihrer Größenordnung gegenüber der Bauplatzfläche innerhalb der Grenzen deutlich untergeordnet. Durch die Erweiterung wird kein zusätzlicher Bauplatz geschaffen, sondern wird lediglich der Widerspruch verhindert, dass Gebäudeteile – welche nicht anders situiert werden können - die festgelegten Grenzen lt. Entwicklungsplan überragen. Neben den Schwerpunktsfestlegungen wurden bestehende Entwicklungsgebiete, sowie unter §3(1a) die festgelegten Nutzungen/Funktionen angeführt. Die dargestellten Funktionen stellen die grundlegende Zielsetzung der Entwicklung bzw. Nutzung dar (z.B. Wohnen, Gewerbe etc.). Über diese grundsätzliche Festlegung der Gebietsnutzung hinaus sind aber auch sämtliche, mit dieser Funktion vereinbaren Ausweisungen im Flächenwidmungsplan zulässig, eine taxative Auflistung der zulässigen Nutzungen ist aus fachlicher Sicht nicht zielführend, die Praxis zeigt oftmals, dass nicht alle Entwicklungsmöglichkeiten vorausgesehen werden können. Wesentlich ist die Vereinbarkeit der Nutzung mit der grundsätzlichen Zielsetzung, im Zweifelsfall wird darüber ein raumplanerisches Gutachten einzuholen sein. Sind im Entwicklungsplan Mischnutzungen dargestellt, so hat bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes die vorherrschende Nutzung Priorität. So soll z.B. keine kleinräumige Erweiterung als z.B. Wohngebiet erfolgen, wenn z.B. das gesamte Umfeld als Dorfgebiet ausgewiesen ist. Liegt jedoch eine geänderte Planungsvoraussetzung vor, dass z.B. die landwirtschaftliche Nutzung (Tierhaltungsbetriebe etc..) nicht mehr gegeben sind, sind Abänderungen in Wohnnutzung zulässig. Ist eine großräumigere Ausweisung als Wohngebiet im Anschluss an Dorfgebiet angedacht, so soll diese zulässig sein, soferne keine nachteiligen Emissionen (Tierhaltung etc.) gegeben ist. Die Arbeit in der Praxis zeigt sehr oft, dass, auch bei detaillierter Betrachtung und intensiver Diskussion, die Entwicklung innerhalb einer Gemeinde nicht immer vorher gesehen werden kann. Demzufolge können auch nicht alle Eventualitäten in den Entwicklungsplan eingearbeitet werden. Aus diesem Grund wurde in §3 (3) die Formulierung getroffen, dass im Zuge von Überarbeitungen des Flächenwidmungsplanes für kleinräumige Abänderungen nicht immer zwingend auch das ÖEK abgeändert werden muss, nur weil eine Darstellung nicht im Entwicklungsplan vorhanden ist. Wesentlich erscheint aus fachlicher Sicht, dass die grundsätzlichen, im ÖEK formulierten Entwicklungsziele, sowie die im Entwicklungsplan dargestellten Potenziale eingehalten bzw. berücksichtigt werden bzw. die beabsichtigte Änderung mit den festgelegten Entwicklungszielen bzw. -funktionen verträglich ist. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 18
3. Siedlungsbereiche: Gem. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016, §3) gliedert sich der Landschaftsraum von Heimschuh in folgende Teilräume 1. "Ackerbaugeprägte Talböden und Becken" (Talboden beiderseits der B74) 2. "Außeralpines Hügelland" (übriger Landschaftsraum der Gemeinde) Übersicht Landschaftsräumliche Gliederung Quelle: Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) Hinsichtlich der Erweiterung von nicht als regionaler oder örtlicher Siedlungsschwerpunkt festgelegten Siedlungsbereichen sind unter §3 des Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) folgende Festlegungen getroffen: "Außeralpines Hügelland" (§3 (4) und Grünlandgeprägtes Bergland (§3 (3)) Zulässig sind Baulanderweiterungen für unbebaute Bauplätze im Ausmaß von maximal 20 Prozent des bestehenden bebauten Baulandes, jedoch mindestens im Ausmaß von drei ortsüblichen Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Für die Ermittlung des zulässigen Flächenausmaßes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Baulanderweiterungen für die Entwicklung rechtmäßig bestehender Betriebe bleiben von der Flächenbeschränkung unberührt. "Ackerbaugeprägte Talböden und Becken" (§3 (6)): 1. Die weitere Zerschneidung bzw. Segmentierung landwirtschaftlicher Flächen ist zu vermeiden. 2. Die Gliederung der Landschaft durch Strukturelemente, wie z. B. Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäume und Einzelbäume, ist einschließlich erforderlicher Abstandsflächen zu sichern. [Anmerkung: Unter Beachtung der vorgenannten Zielsetzung sind demzufolge keine Flächeneinschränkungen für Siedlungserweiterungen in den Ackerbaugeprägten Talböden und Becken gegeben] Nachfolgend werden die im örtlichen Entwicklungskonzept definierten Siedlungsbereiche und deren Abgrenzungen im einzelnen beschrieben und erläutert. Ergänzend dazu werden in jenen Bereichen, die nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt sind und die auch nicht in der Zone "Ackerbaugeprägte Talböden und Becken" liegen, die bestehenden bebauten Baulandflächen angeführt. Da für rechtmäßig bestehende Betriebe | gewerbliche Nutzungen ebenfalls keine Flächenbeschränkungen gegeben sind, sind auch in diesem Fall keine Angaben hinsichtlich Bestand und Potenzial zu treffen. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 19
Zentraler Siedlungsbereich | Regionaler Siedlungsschwerpunkt: Der lt. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) überregional als Siedlungsschwerpunkt festgelegte Siedlungsbereich von Heimschuh erstreckt sich über den gesamten zentralen Talraum sowie die direkt anschließenden Hanglagen der KG Heimschuh (Klein Heimschuh, Groß Heimschuh, Trattenfelder). In diesem Bereich befindet sich die wesentlichste, zusammenhängende Siedlungsstruktur mit einer entstehenden Zentrumsbildung im Umfeld des Gemeindeamtes, sowie auch von im Zuge von durchgeführten Flächenwidmungsplanänderungen verwirklichten gewerblichen Nutzungen. In den Bereichen von Klein Heimschuh (alter Siedlungskern) und vor allem den Trattenfeldern herrschen überwiegend Wohnnutzungen. Weiters sollen, aufgrund der bereits bestehenden Funktionsvielfalt in dieser zentralen Lage sowie der sehr guten Verkehrserschließung, alle angestrebten gewerblichen Einrichtungen nur im Talbodenbereich im direkten Anschluss an die Hauptverkehrsachsen situiert werden. Ortsbereich Heimschuh Regionaler Siedlungsschwerpunkt Bereich: 01 (Bereich Gemeindeamt) Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016): Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 20
Das Umfeld um das Gemeindeamt ist von unterschiedlichsten Nutzungen geprägt. Im Nahbereich zur Sulm an der L604 beginnt sich ein Ortszentrum zu entwickeln. Hier sind neben dem Gemeindeamt auch noch das Musikheim, ein Geldinstitut und diverse Geschäfte angesiedelt. Das Postamt wurde leider auf Grund der Einsparungsmaßnahmen geschlossen, die Dienste werden vom weiter nördlich liegenden Sparmarkt (Kreuzungsbereich B74 und L604) übernommen. Auf der noch zur Verfügung stehenden Freifläche gegenüber dem Gemeindeamt wird während der warmen Wetterperiode, 1x wöchentlich, das „Schratln“, eine Mischung aus verschiedensten Veranstaltungen und kulinarischen Genussmöglichkeiten angeboten. Auch ein Kinderspielplatz wurde in diesem Bereich angesiedelt. Der Wirtschaftshof befindet sich nördlich des Gemeindeamtes an der Grenze zur Sulm. Auch ein kunststoffspritzgussverarbeitender Betrieb hat sich (westlich hinter dem Gemeindeamt) angesiedelt. Durch die Nähe zur Sulm liegen die Randbereiche der bestehenden Ausweisungen in der hochwassergefährdeten Zone, im Bereich des Sägewerkes konnten auch Verbesserungen der Hochwassersituation erreicht werden, eine zusätzliche Erhöhung der Stützmauern ist beabsichtigt. Auf Grund der unterschiedlichen, bestehenden Nutzungen bzw. der bereits derzeit vorhandenen zentralörtlichen Einrichtungen, sollte sich dieser Bereich um das Gemeindeamt langfristig gesehen als Kerngebiet entwickeln. Generell sind die Baulandabgrenzungen für den beschriebenen Bereich durch natürliche Vorgaben (Hochwasserabflusszone, Straßen etc..). Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 21
Ortsbereich Heimschuh Regionaler Siedlungsschwerpunkt Bereich: 02 (Bereich östlich der Landesstraße gegenüber Gemeindeamt) Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016): Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben. Der östliche Anschluss an den geplanten Kernbereich von Heimschuh, sowie die Besiedelung nördlich der Sulm stellen die Kernzone für Tierhaltungsbetriebe (Schweinezucht) dar. Hier befinden sich z.T. noch Betriebe mit großen Stückzahlen an Tieren und dementsprechend großen Geruchskreisen (Emissionskreisen). Tw. haben die Betriebe derzeit keinen Bestand, haben aber aufrechte Bewilligungen, d.h. eine entsprechende Bestückung wäre jederzeit möglich, weshalb auch für diese Betriebe gem. StROG 2010, §27 die Emissionskreise darzustellen sind. Die Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen entsprechen den Zielsetzungen der Gemeinde, weshalb für diese Zonen der landwirtschaftlichen Nutzung in ihrem derzeitigen Bestand der Vorrang gegeben wird. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten für die weiter anschließenden Wohnbereiche sind jedoch bei künftig geplanten Erweiterungen entsprechende Schutzmaßnahmen (Pufferflächen etc..) vorzusehen bzw. ist im Bewilligungsverfahren sicher zu stellen, dass keine Mehrbelastung für die Wohnbereiche erfolgen kann. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 22
Auf Grund der hohen Standortqualität (Talboden, regionaler Siedlungsschwerpunkt) soll die landwirtschaftliche Nutzung im zentralen Siedlungsraum jedoch nicht großräumig weiterentwickelt werden, sondern soll der Wohnentwicklung der Vorrang gegeben werden. Auf die getroffenen Zielsetzungen wird im Flächenwidmungsplan entsprechend zu reagieren sein: 1. Neuausweisungen im Nahbereich zu Tierhaltungsbetrieben Ausweisung als Dorfgebiet (gem. der Zielsetzung Aufrechterhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe) 2. Bestehende Wohngebiete lt. Flächenwidmungsplan 4.0 im Nahbereich zu Tierhaltungen (im zentralen Ortsraum) Ausweisung als Sanierungsgebiet (gem. der Zielsetzung „die landwirtschaftliche Nutzung soll im zentralen Siedlungsraum nicht großräumig weiterentwickelt werden, sondern soll der Wohnentwicklung der Vorrang gegeben werden“) Sollten die Nutztierhaltungsbetriebe, langfristig gesehen einmal aufgelassen werden, so wäre auf Grund der räumlichen Nähe zu den Zentralfunktionen der Gemeinde auch eine Abänderung in Wohnentwicklung denkbar, weshalb im Entwicklungsplan die Darstellung einer Mischfunktion vorgenommen wurde. Auch für diesen Bereich sind die Baulandabgrenzungen zum Teil durch natürliche Vorgaben (Hochwasserabflusszone, Straßen etc..) gegeben Nach Westen und Osten wurden die Entwicklungsgrenzen derart gesetzt, dass, langfristig gesehen ein kompaktes Besiedelungsbild entstehen kann bzw. eine klare Abgrenzung der Nutzungsstrukturen gegeben ist. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 23
Klein Heimschuh Regionaler Siedlungsschwerpunkt Bereich: 03 Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016): Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben. Der Bereich von Klein Heimschuh stellt mit der Kirche als Mittelpunkt den Ursprung der Siedlungsentwicklung dar. In diesem Umfeld hat sich auch die Schule und der Kindergarten angesiedelt. Nach Süden und Westen ist das Bauland auf Grund der Nähe zum Wald nicht mehr großräumig erweiterbar. Der bereits fast zur Gänze verbaute, zentrale Siedlungsbereich von Klein Heimschuh könnte langfristig gesehen in Richtung Norden bzw. Nordwesten (unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Vorrangzone) mit dem derzeitigen Bestand zusammenwachsen. Für den das Siedlungsgebiet durchschneidenden Siegmundbach wurde ein Rückhaltebecken errichtet. Die von der Gemeinde im Rahmen der Revision 4.0 angestrebten Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulbereich (Erschließungsmaßnahmen, ev. Zubau für Turn- und Mehrzweckhalle) konnten ebenfalls bereits realisiert werden. Nach Osten erfolgt die Abgrenzung der Besiedelung zum Teil durch Waldabgrenzungen. Ansonsten wird eine Besiedelungsstruktur in Anpassung an den nördlich angrenzenden Siedlungsbereich angestrebt. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 24
Heimschuh Regionaler Siedlungsschwerpunkt Bereich: 04 (Bereich Fürnholzer bis Spar-Markt) Örtlicher Schwerpunkt für gewerbliche Entwicklung Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016): Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben. Im Kreuzungsbereich zwischen B74 und L604 haben sich neben dem Bestand (Tankstelle) weitere gewerbliche Betriebe angesiedelt (Busunternehmen Fürnholzer, Autoverkauf). Vereinzelt sind auch Wohngebäude anzutreffen, die auf Grund der bestehenden Lärmbelastungen nicht weiterentwickelt werden sollten. Dieser Bereich kann auf Grund der günstigen Lage als gewerblich (inkl. Handel) zu nutzende Fläche entwickelt werden. Dies gilt auch für den nordwestlich an der B74 liegenden Freibereich (gegenüber dem Spar-Markt). Durch diese Maßnahmen soll im engeren Ortsraum von Heimschuh die Möglichkeit eines durchmischten Angebotes, wie dieses im Rahmen von Allgemeinen Wohngebieten bzw. im Rahmen von Gewerbegebieten (keine industriellen Nutzungen) möglich ist, geschaffen werden. Der derzeit noch unbebaute Freibereich nördlich der Kreuzung B74 und L604 stellt für die Gemeinde ein hochwertiges Entwicklungspotenzial für durchmischte Handels- und Gewerbenutzung dar. Auch die Errichtung eines Kreisverkehrs wird in diesem Bereich (Kreuzung B74 und L604) überlegt, entsprechende Konzepte sind derzeit in Ausarbeitung, eine Vorabstimmung mit den zuständigen Fachstellen (A16) ist lt. Angabe der Gemeinde auch bereits erfolgt. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 25
Als westliche Abgrenzung für die gewerbliche Nutzung im Bereich Fürnholzer sollte der bestehende Gemeindeweg als natürliche Grenze herangezogen werden. Auf Grund der hohen Standortqualität (Talboden, regionaler Siedlungsschwerpunkt, örtlicher Schwerpunkt für gewerbliche Entwicklung) soll die landwirtschaftliche Nutzung auf die Bestandsausweisungen eingeschränkt und nicht großräumig weiterentwickelt werden. Ähnliches gilt für den Bereich des Spar Marktes (Ende der landwirtschaftlichen Entwicklung), wobei nach Osten bzw. Süden eine Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Vorrangzone gegeben ist. Auch für den nördlich der Bundesstraße befindlichen, kleinen Wohnbereich, der durch die landwirtschaftliche Vorrangzone eingegrenzt wird, sind die Entwicklungsmöglichkeiten ähnlich zu sehen. Nach Westen stellt der Bach eine Abgrenzung für die Wohnentwicklung dar. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 26
Heimschuh Regionaler Siedlungsschwerpunkt Bereich: 05 (Wohn- Gewerbebereich im Umfeld ehem. Schlecker Markt) Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016): Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben. Neben den vorherrschenden Wohnnutzungen haben sich auch hier ursprünglich mehrere gewerbliche Betriebe angesiedelt. Der Schlecker-Markt ist auf Grund des Konkurses der Handelskette nicht mehr vorhanden, die bislang gegeben Nutzungen wurden mittlerweile auch aufgelassen. Geplant ist die künftige Nutzung der Räumlichkeiten als Lagerfläche. Die im Entwicklungsplan dargestellte, gewerbliche Nutzung stellt - in Anpassung an die rechtmäßig bestehenden Ausweisungen lt. Flächenwidmungsplan - die Abgrenzung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeit dar. Sollte die gewerbliche Nutzung auf Grund von derzeit noch nicht vorhersehbaren Umständen in diesem Bereich aufgelassen werden, könnten diese Flächen einer Wohnentwicklung zugeführt werden. Da im gesamten Umfeld in der letzten Revision ein erhebliches Konfliktpotential gegenüber geplanten Änderungen von Baulandausweisungen entstanden ist, sind für diesen Bereich in der nächsten Zeit auch keine Abweichungen gegenüber den Bestandsnutzungen vorgesehen. Entlang der Bundesstraße könnten, unter Beachtung der gegenseitigen Verträglichkeit, Nutzungen, wie diese im Rahmen von Allgemeinen Wohngebieten möglich sind, angedacht werden. Die übrigen Flächen Richtung Süden sind langfristig als Wohnnutzung angestrebt. Nach Norden ist durch die Bundesstraße eine natürliche Nutzungsabgrenzung gegeben. Die südlichen Freiflächen stellen auf lange Sicht auch hochwertige Wohnflächen im Nahbereich zum Zentrum dar, eine dementsprechende Entwicklung ist in weiterer Zukunft daher durchaus denkbar. Vor einer derartigen, weiteren Entwicklung sind jedoch entsprechende Maßnahmen zur „Geruchsfreistellung“ (Teile des potentiellen Areals liegen im Einflussbereich von Geruchsbelastungen) sicher zu stellen. Die unter Punkt 5 und 3 festgelegten Siedlungsstrukturen nördlich bzw. südlich des entstehenden Ortszentrums um das Gemeindeamt (Pkt. 1) stellen die entsprechende Stärkung des neuen Ortskerns dar. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 27
Heimschuh Regionaler Siedlungsschwerpunkt Bereich: 06 (Trattenfelder) Bebauter Bestand gem. Repro-Südweststmk. (LGBl. 88/2016): Im regionalen Siedlungsschwerpunkt sind lt. Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südweststeiermark (LGBl. 88/2016) keine Einschränkungen hinsichtlich Baulanderweiterungen gegeben. Der Bereich der Trattenfelder stellt einen der schönsten zu entwickelnden Siedlungsbereiche in der Talzone von Heimschuh dar. Die Flächen weisen eine leichte Südhanglage auf und eigenen sich sehr gut für die Bebauung mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern. Der Bestand in diesem Umfeld ist auch ausschließlich mit diesen Nutzungen bebaut (lediglich an der Landesstraße befindet sich noch ein gewerblicher Restbestand [Schlosserei Fabian]), als Dachform herrscht das Satteldach in unterschiedlichster Ausformung vor. Bei künftigen Baulandausweisungen sollte aber unbedingt ein Augenmerk auf zusammenhängende, durchgängige Erschließungsmöglichkeiten, auch hinsichtlich von Geh- und Radwegen gelegt werden. Entlang der Bundesstraße sind auf Grund der Lärmbelastung Wohnbebauungen eher schwierig umzusetzen. Auch für diese Bereiche sollten, in Analogie zu den südlich der B74 beschriebenen Flächen (Bereich 4 und 5) und unter Beachtung der gegenseitigen Verträglichkeit, entsprechende Nutzungen, wie diese im Rahmen von Allgemeinen Wohngebieten möglich sind, umgesetzt werden können. Im Westen stellt der Gemeindeweg unter Einbeziehung des Bestandes entlang des Weges eine natürliche Abgrenzung der Siedlungsentwicklung, die nicht weiter überschritten werden sollte, dar. Der angrenzende Hangbereich wird im Winter sehr gerne als Schihang für Kinder genutzt. Ev. erforderliche, geringfügige Erweiterungen bis zum Weg sollen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, nach Norden ist eine Abgrenzung durch den Wald, nach Osten durch die landwirtschaftliche Vorrangzone gegeben. Da die Gesamtfläche der Trattenfelder den Siedlungsbedarf für den Zeithorizont des ÖEK natürlich überschreitet, sind zunächst die bestehenden Besiedelungen aufzufüllen und weiter zu entwickeln, bevor an ein weiteres Zusammenwachsen gedacht werden kann. Örtliches Entwicklungskonzept 5.0 - Heimschuh Seite 28
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