SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK LANDKREIS STENDAL - BEGRÜNDUNG - Verbandsgemeinde ...
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SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK LANDKREIS STENDAL FLÄCHE DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK MIT SONDERGEBIETEN WINDKRAFTNUTZUNG BEGRÜNDUNG STAND: 03. MÄRZ 2020
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Anlaß und Ziel der Aufstellung 3 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 3 1.1.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 3 1.1.2 Baugesetzbuch BauGB 3 2. Planungsrechtliche Ausgangssituation 4 2.1 Erfordernisse der Raumordnung 4 2.1.1 Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt 4 2.2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 6 2.3 Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) 6 2.4 Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arneburg/Goldbeck 7 2.5 Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung 8 3. Lage und Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg/Goldbeck 8 3.1 Lage 8 3.2 Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg/Goldbeck 8 4. Standortanalyse Windkraft 9 4.1 Bestand an Windkraftanlagen (WKA) 9 4.2 Festlegung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft 9 4.3 Festlegung von Abstandskriterien 11 4.3.1 Harte Tabukriterien 12 4.3.2 Weiche Tabukriterien 15 4.3.3 Bewertung der Weißflächen 20 4.3.4 Ermittlung der Weißflächen 22 4.3.5 Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie 23 4.3.6 Festsetzung der Höhe der Windkraftanlagen 24 4.3.7 Zusammenfassung 24 4.4 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 25 4.5 Repowering 25 5. Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und der Bürger 26 5.1 Verfahren 26 5.2 Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 26 5.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 26 5.4 Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB 26 5.5 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 27 5.6 Ergebnisse der Anträge zum Zielabweichungsverfahren 27 5.7 Weiterer Verfahrensablauf 27 5.7.1 Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Wind" - 2. Entwurf 28 5.7.2 Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Wind" - 3. Entwurf 28 6. Rechtsgrundlagen 29 7. Quellenangaben 30 8. Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB 31 8.1.a Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind 31 8.1.b Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und der in Fachplänen 32 festgelegten Ziele des Umweltschutzes sowie deren Berücksichtigung 32 8.2.a Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes 30 8.2.b Beschreibung der Umweltauswirkungen durch die Planung, Wechselwirkungen 37 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 43 8.2.c Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 44 8.2.d Darstellung geprüfter anderweitiger Planungsmöglichkeiten 47 8.3.a Verwendete Verfahren der Umweltprüfung 47 8.3.b Kontrolle der Umweltauswirkungen 47 8.3.c Allgemein verständliche Zusammenfassung 47 Anlage I Stand der Flächennutzungsplanung 49 Anlage II Zusammenstellung der Weißflächen 51 Anlage III Sonstiges Sondergebiet SO 1 Erxleben 52 Anlage IV Sonstiges Sondergebiet SO 2 Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark 53 Anlage V Sonstiges Sondergebiet SO 3 Arneburg/Sanne 54 Anlage VI Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu Vogelbrutplätzen 55 Anlage VII Plan der Flächenpotenziale DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 3 1. Anlaß und Ziel der Aufstellung 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG Im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz-EEG 2017) zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532), sind die allgemeinen Vergütungsvorschriften für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt. Im § 29 wird speziell auf die Windenergie Bezug genommen. Im EEG 2014 wurde der Repowering-Bonus vollständig gestrichen. In einer Studie "Repowering in Deutschland" von der HSA Nordbank vom Mai 2014 wurde festgestellt, daß der Wegfall des Bonus keinen Einfluß auf die Repowering-Aktivitäten der Unternehmen haben wird. Durch das Repowering kann mit dem Austausch alter Anlagen auf derselben Fläche bei einer Halbierung der Anlagenzahl und gleichzeitiger Verdoppelung der Leistung ein verdreifachter Ertrag erwirtschaftet werden. Die zukünftigen WKA werden Nennleistungen bei 5 MW haben. 1.1.2 Baugesetzbuch BauGB Die Errichtung von Windkraftanlagen erfordert die Durchführung eines Verfah- rens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das Verfahren nach BImSchG hat konzentrierende Wirkung und beinhaltet auch die Erteilung der Baugenehmigung. Für die Errichtung von Windkraftanlagen sieht das Baugesetzbuch eine Privi- legierung vor und macht ihre Errichtung im sogenannten Außenbereich, ab- seits von Siedlungen, möglich. Nach § 35 Abs. 1, Punkt 5 ist im Außenbereich "... ein Vorhaben zulässig, wenn es der Forschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie dient ...", öffentliche Belange nicht entgegen- stehen und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde widerspricht. Wenn allerdings für ein Gemeindegebiet kein Flächennutzungsplan aufgestellt ist, hat die Gemeinde keine Möglichkeit zum Beispiel die Errichtung von Wind- kraftanlagen zu steuern, wenn der Errichter von Windkraftanlagen nachweist, daß die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt sind bzw. die Beeinträchti gung kompensiert werden kann. Dieser Fall spielt für die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck keine Rolle, da mit dem Inkrafttreten der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan Wind für die Pla- nungsregion Altmark eine Bestimmung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie erfolgt ist. Mit dem aktuellen Baugesetzbuch ist in § 5 Abs. 2 b BauGB geregelt, daß eine DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 4 Gemeinde "... für Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflä- chennutzungspläne ..." aufstellen kann. Damit hält die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck ein Steuerungsmittel in der Hand, mit dem sie in "Konzentrationszonen" die Zulässigkeit von nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB privilegierten Vorhaben steuern kann. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m (Kleinwindkraft- anlagen) sind von den Planaussagen des sachlichen Teilflächennutzungs- planes Wind nicht erfasst. 2. Planungsrechtliche Ausgangssituation 2.1 Erfordernisse der Raumordnung 2.1.1 Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Unter dem Punkt 3.4 Energie des LEP ST sind die nachfolgenden Grundsätze (G) und Ziele (Z) für die Errichtung und das Repowering von Windkraftanlagen formuliert: Z 103 Es ist sicher zu stellen, daß Energie stets in ausreichender Menge, kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur Verfügung steht. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen und die Energieeffizi- enz zu verbessern. G 74 Der Einsatz für mehr lokal abgesicherte Netze und kleinere Anlagen zur lokalen Absicherung der Energiegewinnung soll weiter vorangetrie- ben werden. G 75 Die Energieversorgung des Landes Sachsen-Anhalt soll im Interesse der Nachhaltigkeit auf einem ökonomisch und ökologisch ausgewoge- nen Energiemix beruhen. G 77 Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gege- benheiten unterstützen, daß der Anteil der erneuerbaren Energien in Form von Windenergie und zunehmend von Biomasse, Biogas, Solarenergie, Wasserkraft und Geothermie am Energieverbrauch ent- sprechend dem Klimaschutzprogramm und dem Energiekonzept des Landes ausgebaut werden kann. G 78 Zur Umsetzung des Landesenergiekonzepts und des Klimaschutzpro- gramms des Landes Sachsen-Anhalt soll die Regionalplanung Kon- zepte erarbeiten. G 79 Die Energieeffizienz ist neben dem Einsatz erneuerbarer Energien ein wichtiger Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung. Beide tragen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Energieversorgungssicherheit bei. DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 5 Z 108 Die Errichtung von Windkraftanlagen ist wegen ihrer vielfältigen Aus- wirkungen räumlich zu steuern. Z 109 In den Regionalen Entwicklungsplänen sind die räumlichen Vorausset- zungen für die Nutzung der Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzulegen. Z 110 Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die Er- richtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. G 82 Darüber hinaus können Eignungsgebiete für die Errichtung von Wind- kraftanlagen festgelegt werden. Z 111 Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eig- nungsgebieten sowie von Eignungsgebieten für die Nutzung von Wind- energie ist insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf 1. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Land- schaftsbild, 2. Siedlungen und kommunale Planungsabsichten, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 4. räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie 5. Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten in der Abwägung zu berücksichtigen. Z 113 Repowering ist nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungs- gebieten sowie in Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie zulässig. Raumordnerisches Ziel ist dabei eine Verbesserung des Landschaftsbildes und eine Verminderung von belastenden Wirkun- gen. G 83 Für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung eines Eignungsgebietes und Eignungsgebieten errichtete Windkraftan- lagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repo- wering angestrebt wird, können die Gemeinden einen Antrag auf Fest- legung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes bei der zuständigen Regionalen Pla- nungsgemeinschaft stellen. Voraussetzung dafür ist eine wesentliche Verringerung der Anzahl der Altanlagen um mindestens die Hälfte der Standorte sowie eine verbindliche Vereinbarung des Rückbaus aller zu ersetzenden Windkraftanlagen mit einer festgelegten Übergangszeit, spätestens bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlagen; dabei sind bereits stillgelegte Anlagen nicht mit einzubeziehen. Diese Grundsätze und Ziele sind bei der Erarbeitung des sachlichen Teilflä- chennutzungsplanes Wind der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck zu DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 6 berücksichtigen. 2.2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Im § 6 des LPlG LSA ist geregelt, daß es zum Inhalt der Regionalen Entwick- lungspläne gehört, Flächen für Windenergieanlagen festzulegen. Dabei sind Flächennutzungspläne und andere städtebaulichen Planungen der Gemein- den zu berücksichtigen. Die Aufstellung der Regionalen Entwicklungspläne obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften. Für die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck ist dies die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark. 2.3 Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) Die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark wurde mit Bescheid des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Lan- des Sachsen-Anhalt vom 14.01.2013 genehmigt und am 20.02.2013 öffent- lich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung trat der Plan in Kraft. Auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 des Landesentwicklungsgesetzes Sach- sen-Anhalt (LEntwG LSA) kann eine Gemeinde einen Antrag auf Abweichung von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bei der Geschäftstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck hat für Sonderbauflächen S 2 und S 3 einen Antrag an die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark zur Erwei- terung der beiden Sonderbauflächen gestellt. Für die Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie S 2 wurde dem An- trag auf Zielabweichung in vollem Umfang zugestimmt. (Zielabweichungs- fläche 1) Bild 1: Sonderbaufläche S 2 mit Kennzeichnung der Flächenerweiterung Für die Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie S 3 wurde dem An- trag auf Zielabweichung teilweise zugestimmt. Der beantragten östlichen DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 7 Erweiterung (Zielabweichungsfläche 2) wurde nicht zugestimmt. Bild 2: Sonderbaufläche S 3 mit Kennzeichnung der abgelehnten Flächenerweiterung Bild 2: Sonderbaufläche S 3 mit Kennzeichnung der Flächenerweiterung Der südlichen Erweiterung (Zielabweichungsfläche 3) wurde zugestimmt. Der raumordnerisch zulässigen Zielabweichungsfläche 3 wurde im Gemeinde- rat Hassel mehrheitlich nicht zugestimmt, so daß keine Darstellung in der Planzeichnung des Teilflächennutzungsplanes Wind erfolgte. 2.4 Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck Ein gemeinsamer, übergreifender Flächennutzungsplan der Verbandsge- meinde Arneburg-Goldbeck befindet sich im Aufstellungsverfahren. Der Stand der Teilflächennutzungsplanung der Mitgliedsgemeinden der Ver- bandsgemeinde Arneburg-Goldbeck war unterschiedlich. Über einen rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan verfügen die Mitglieds- gemeinden Iden, Hassel, Krusemark und die Städte Arneburg und Werben. Die Stadt Arneburg führt ein Änderungsverfahren ihres Teilfächennutzungspla- nes durch. Die Mitgliedsgemeinden Eichstedt, Rochau und Goldbeck haben keine Teilflächennutzungspläne. Teilflächennutzungspläne befinden sich auch nicht DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 8 im Aufstellungsverfahren. Der Stand der Flächennutzungsplanung der Mitgliedsgemeinden und ihrer Gemeindeteile ist in der Anlage 1 dargestellt. 2.5 Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung Innerhalb der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck existieren keine rechts- kräftigen oder sich in Aufstellung befindlichen verbindlichen Bauleitplan- verfahren, die Festsetzungen von Bauflächen zum Inhalt haben, innerhalb derer die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist. 3. Lage und Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck 3.1 Lage Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck liegt im nordöstlichen Teil des Landes Sachsen-Anhalt, nördlich der Kreisstadt Stendal. Eine natürliche Gren- ze bildet im Norden und Osten der Verlauf der Elbe. Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck mit ihren acht Mitgliedsgemein- den nimmt eine Fläche von 30.410 ha ein. Nachbargemeinden sind die Städte Tangermünde, Stendal, Bismark, Oster- burg, Havelberg, die Verbandsgemeinde Seehausen und die Verbandsge- meinde Elbe-Havel-Land. Im Norden grenzt die Gemeinde Legde/Quitzöbel, Landkreis Prignitz, Bundes- land Brandenburg, an das Verbandsgemeindegebiet. Die Verbandsgemeinde hatte im Dezember 2013 9.306 Einwohner. 3.2 Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck Der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck gehören die folgenden acht Mit- gliedsgemeinden an: - Stadt Arneburg mit Beelitz und Dalchau - Eichstedt (Altmark) mit Baben, Baumgarten, Lindtorf und Rindtorf - Goldbeck mit Bertkow, Möllendorf, Petersmark und Plätz - Hassel mit Chausseehaus Hassel, Sanne und Wischer - Hohenberg-Krusemark mit Altenzaun, Gethlingen, Groß Ellingen, Hindenburg, Klein Ellingen, Klein Hindenburg, Osterholz, Rosenhof und Schwarzholz - Iden mit Busch, Büttnershof, Germerslage, Rohrbeck, Kannenberg und Sandauerholz - Rochau mit Häsewig, Klein Schwechten, Schartau und Ziegenhagen und - Hansestadt Werben (Elbe) mit Behrendorf, Berge, Giesenslage, Neu Werben und Räbel Die einzelnen Mitgliedsgemeinden selbst haben noch weitere Ortsteile und Wohnplätze. DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 9 4. Standortanalyse Windkraft 4.1 Bestand an Windkraftanlagen (WKA) Auf den Gemarkungsflächen der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck sind bereits eine größere Zahl von WKA in Betrieb bzw. genehmigt. Es existieren vier Windfarmen mit Aufstellflächen für mehr als 3 WKA: 1. Erxleben (Nr.-RPl. XX): 18 WKA, davon 3 WKA im Verbandsgebiet, 16 WKA außerhalb des Verbandsgebietes 2. Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark (Nr.-.-RPl. XIX), 81 WKA, 2 WKA geplant 3. Arneburg/Sanne (Nr.-RPl. XVIII), 24 WKA, davon 16 WKA im Ver- bandsgebiet 4. Entlang der Landesstraße 16 zwischen Hindenburg (Hohenberg-Kruse- mark) und Bertkow - 6 WKA 5. nördlich von Hohenberg (Hohenberg-Krusemark) - 3 WKA 6. nördlich von Klein Schwechten (Rochau) - 3 WKA 7. nordöstlich von Petersmark (Goldbeck) - 1 Einzel-WKA Bei den in der Windfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark aufgeführten WKA liegen mehrere Anlagen außerhalb der hier geplanten Sondergebietsflä- che, da zum Zeitpunkt ihrer Errichtung die Abstände zu Siedlungen (Ortepuf- fer) weniger als 1000 m betragen konnten. Die unter den Punkten 4 - 7 aufgeführten WKA liegen außerhalb von geplan- ten Sonderbauflächen. Aktuell sind innerhalb der Gemarkung der Verbandsgemeinde Arneburg-Gold- beck 121 WKA in Betrieb. Weitere WKA befinden sich in der Planungsphase. Anmerkung: Die in Klammern gesetzten römischen Zahlen sind die Bezeichnungen der Windeignungsgebiete des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark, Sachlicher Teilplan Wind 4.2 Festlegung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft Außerhalb der Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung sind raum- bedeutsame Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zuläs- sig. Einen Anhaltspunkt könnte die Zuständigkeitenregelung für die Genehmigung der Errichtung von WKA darstellen. Bei einer Gesamthöhe von WKA bis zu 50 m ist ausschließlich die Untere Baufaufsichtsbehörde für Genehmigungen zuständig. Ab 50 m Gesamthöhe unterliegen die WKA einem immissionsschutzrechtli- chen Genehmigungsverfahren. Hier ist das Baugenehmigungsverfahren Be- standteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Daraus ließe sich ableiten, daß eine Raumbedeutsamkeit in der Regel bei einer Gesamthöhe der WKA von mehr als 50 m einsetzt. Eine abschließende Beurteilung der Raumbedeutsamkeit obliegt hier grund- DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 10 sätzlich der zuständigen Oberen Landesbehörde (Ministerium für Landesent- wicklung und Verkehr). Heutige Anlagen sind allgemein deutlich höher als 50 m und damit immer raumbedeutsam. Der sachliche Teilflächennutzungsplan ermöglicht so eine verbindliche (nach außen wirksame) Steuerung der Windenergienutzung für die Gemarkung der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck und erfaßt WKA mit einer Gesamthö- he von mehr als 50 m. Eine Anlagengenehmigung erfolgt auf der Grundla- ge des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Im Bundesimmissionsschutzgesetz ist geregelt, daß Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe über 50 m eine im- missionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG erfordern (Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV). Damit die Planung die gewünschte rechtsverbindliche Steuerungswirkung ent- falten kann, hat die Rechtssprechung Anforderungen an die Erarbeitungsme- thodik entwickelt. So muß der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienut- zung i.S.d. § 35 BauGB ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich der Siedlungsbereiche der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck erstreckt. Die planerische Entscheidung muß nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, die übrigen Gemeinde- flächen von Windenergieanlagen freizuhalten. Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts muß sich zwingend abschnittsweise vollziehen. Zunächst sind „harte“ und „weiche“ Tabuzonen zu ermitteln. Harte Tabuzonen sind Gebiete, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind. Weiche Tabuzonen sind Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen tatsächlich und rechtlich möglich sind und, in denen die Ge- meinde anhand eigener Vorstellungen entscheiden darf, wo die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden soll. Für die verbleibenden Potenzialflächen muß eine Abwägung der Windenergie- nutzung mit konkurrierenden Belangen erfolgen. Abschließend muß geprüft werden, ob der Windenergie mit den Darstellungen des sachlichen Teilflächennutzungsplanes in substanzieller Weise Raum ge- schaffen wird - also mit einem im Verhältnis zu den ermittelten Potenzialflä- chen hinreichend großen Anteil von Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m (Kleinwindkraft- anlagen) sind von den Planaussagen des sachlichen Teilflächennutzungs- planes Wind nicht erfasst. DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 11 4.3 Festlegung von Abstandskriterien Die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck haben in ihren Gemeinderatssitzungen beschlossen, welche Abstände bei der Findung und Ausweisung von Sondergebieten zur Nutzung von Windenergie der Pla- nung zugrunde zulegen sind. Anhand der Abstandskriterien nach Tabelle 1 wurden für das gesamte Gemar- kungsgebiet der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck die Flächen ermittelt, die für eine Nutzung der Windkraft geeignet sind. Diese Flächen werden als Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie dargestellt und den Mitgliedsgemeinden zur Prüfung und Entscheidung vorge- stellt. Mit der Beschlußfassung in den Gemeinderäten werden diese Sonderbauflä- chen Teil der energetischen Entwicklungsziele der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck. TABELLE 1: Festlegungen zu Mindestabständen Mindestabstand REP Abstands- Anmerkung Kriteri- maß in m um 1 Naturschutz Schutzgebieten H und Land- Tabu Tabu LSG, NSG, FFH, SPA, Biosphärenreservat schaftspflege 2 Abstand zu 300 300 W Schutzgebieten 3 Wald 200 Tabu Mindestflächengröße 1 ha H 4 Biotope Tabu Tabu H 5 Abstände zu Vo- verschie- verschiede- nach den Vogelschutzfachlichen Empfehlun- H gelbrutplätzen dene ne gen zu Abstandsregelungen für Windenergien- anlagen (BfN - Bundesamt für Naturschutz), SPA (ANLAGE VI) 6 Infrastruktur Freileitungen 300 200 W größer 110 kV 7 BAB 300 300 W BAB 14 8 Eisenbahn 300 200 W 9 Straßen 300 200 Bundes-, Landes-, Kreisstraßen W 10 Wasserwirtschaft 100 100 Fließgewässer I. Ordnung und Standgewässer H größer 1 ha 11 Ferngastrassen -- 50 W 12 Siedlungen Wohngebiete 1000 1000 Wohnbebauung in Dörfern, Siedlungen, Sied- W lungsteilen, Einzelgehöften, Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen 13 Kurgebiete 5000 nicht vorhan- H den 14 Gewerbegebiete Tabu zulässig W 15 Sonstiges zwischen Vor- 5000 5000 W ranggebieten minimale Eignungsgebietsgröße 20 ha 16 Mindestgröße Weißflächengrö- > 20 ha keine Be- W ße grenzung H = hartes Abstandskriterium, W = weiches Abstandskriterium Da im Allgemeinen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Angaben zu den konkreten Vogelarten und deren Brutplätze nicht bekannt sind, finden diese vogelschutzfachlichen Abstandsregelungen zu Brutplätzen in dieser Planung vorerst keine Anwendung, sondern werden erst in den nachfolgenden DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 12 vorhabenkonkreten Planungen zu ermitteln und zu berücksichtigen sein. Zwar haben die Brutplätzen für schützenswerte Großvogelarten eine gewisse Dauerhaftigkeit und werden mehrfach genutzt, aber daraus auf der Planungs- ebene Flächennutzungsplan einen dauerhaften Tabubereich abzuleiten, ist nicht eindeutig begründbar. Die Lage zu Schutzgebieten (LSG, NSG, FFH, SPA) wird in die Planungs- überlegungen einbezogen und bereits auf der Ebene des sachlichen Teilflä- chennutzungsplanes berücksichtigt. Durch die Anwendung der harten und weichen Abstandskriterien werden Flä- chen ermittelt, die von keinem Abstandskriterium erfasst oder überdeckt wer- den. Diese Flächen werden als Weißflächen bezeichnet, weil sie frei von Restriktionen sind. Die flächendeckende Ermittlung der Weißflächen ist der wesentliche Arbeits- schritt, der letztendlich zur Ermittlung von Potenzialflächen für die Windkraft- nutzung führt, die im sachlichen Teilflächennutzungsplan als Sonderbauflä- chen zur Nutzung von Windenergie dargestellt werden. 4.3.1 Harte Tabukriterien Hierbei handelt es sich um Flächen und Gebiete, die bedingt durch ihre Nut- zung und auf der Grundlage rechtlicher Regelungen eine Windkraftnutzung nicht möglich machen und der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck keinen Entscheidungsspielraum eröffnen. Die folgenden Tabukriterien wurden bei der Erarbeitung der Planung berück- sichtigt: Schutzgebiete - Naturschutz und Landschaftspflege Vorranggebiete Natur und Landschaft, Naturschutzgebiete gemäß § 32 NatSchG, LSA, Biosphärenreservat gemäß § 33 NatSchG LSA, Naturpark gemäß § 36 NatSchG LSA, Landschaftsschutzgebiete gemäß § 32 NatSchG LSA, geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 35 NatSchG LSA, Biotope gemäß § 37, NatSchG LSA, Naturdenkmale gemäß § 34 NatSchG LSA, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 44 NatSchG LSA Folgende Schutzgebiete berühren Flächen der Gemarkung der Verbandsge- meinde Arneburg-Goldbeck: Geschütze Parkanlagen - Gutspark Iden - Burgberg Arneburg DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 13 Flächennaturdenkmale - Jungfernberge - Vogelschutzgehölz Rindtorf - Großer und kleiner Hagen Eichstedt - Vogelschutzgehölz bei Wischer-Glänemecker - Kieferngruppe Wischer - Kiesgrube Sanne - Sandgrube Arnim - Erosionsrinne Kassiergraben Arneburg - Kräuterwiese Arneburg Landschafts- und Naturschutzgebiete - LSG Aland-Elbe-Niederung - NSG Arneburger Hang - NSG Alte Elbe zwischen Kannenberggrund und Berge - LSG Arneburger Hang - LSG Altmärkische Wische in Planung - NSG Elbaue Jerichow Biosphärenreservate - Biosphärenreservat "Mittelelbe" SPA - Gebiete - SPA - Gebiet Elbaue Jerichow FFH - Gebiete - FFH-Gebiet Elbaue Werben und Alte Elbe Kanneberg - FFH-Gebiet Fasanengarten Iden - FFH-Gebiet Uchte unterhalb Goldbeck - FFH-Gebiet Elbaue zwischen Schönhausen und Sandau - FFH-Gebiet Elbaue Beuster-Wahrenberg - FFH-Gebiet Havel nördlich Havelberg Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG Geschützte Biotope sind in den ausgedehnten Landwirtschaftsflächen der Sonderbauflächen selten. Innerhalb der Sonderbauflächen Arneburg/Sanne und Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark befinden sich entlang einer stillgelegten Bahnstrecke sowie an vorhandenen Wegen Gebüsche und Baumreihen. In den durch Verordnung festgesetzten Schutzgebieten ist eine Errichtung von WKA ausgeschlossen. Die Schutzgebietsabgrenzungen stellen ein hartes Tabukriterium dar. Die beiden in Planung befindlichen Schutzgebiete entfalten ihre Wirkung erst mit ihrer Festsetzung als Rechtsverordnung. In Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung von baulichen Anlagen grund- sätzlich erlaubnispflichtig. Es wird angenommen, daß WKA in der Regel den DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 14 Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnungen widersprechen, im konkreten Fall besonders der Eigenart der Landschaft, die überwiegend eben ist und weite Einblicke ermöglicht, die das Landschaftsbild stören. Die vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Wind- kraftanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten kommen erst beim weiteren Neubau von WKA zur Anwendung. Im Zuge der Antragstel- lung zur Errichtung neuer WKA nach BImSchG sind aktuelle artenschutzrecht- lichen Erhebungen durchzuführen und deren Ergebnisse bei der Planung zu berücksichtigen. Wasserwirtschaft - Vorranggebiete zur Wassergewinnung, Trinkwasserschutzgebiete - Schutzzone 1, Gewässer 1. Ordnung, Standgewässer größer 1 ha Gewässer 1. Ordnung innerhalb des Plangebietes ist die Elbe. Der Abstand des Sonstigen Sondergebietes zur Nutzung der Windenergie Arneburg/Sanne beträgt etwa 620 m. Standgewässer größer 1 ha sind Altarme der Elbe bei Sandauerholz und die Badestelle/Kiesabbau bei Wischer. Diese Standgewässer werden von der Planung nicht berührt. Trinkwasserschutzgebiete Die dargestellten Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie liegen nicht innerhalb von Trinkwasserschutzzonen bzw. ist deren Abstand größer als der einzuhaltende Mindestabstand von 100 m. Die Trinkwasserschutzzone Altenzaun II in der Gemarkung Schwarzholz (Hohenberg-Krusemark) liegt ca. 4.500 m von der Sonderbaufläche Iden und ca. 6.000 m vom Sondergebiet Baben-Bertkow-Hohenberg-Krusemark entfernt. Eine weitere Trinkwasserschutzzone besteht um das Wasserwerk Arneburg. Der Mindestabstand zwischen dargestellten Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie und Trinkwasserschutzzone/Stand- und Fließgewässer stellt ein hartes Abstandskriterium dar und wird durch die Planung nicht berührt. sonstige Nutzungen - Vorranggebiete für militärische Nutzungen, militärische Anlagen, regional bedeutsame Standorte für Kultur und Denkmalpflege, Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung, Bergbauflächen, Erdgasförderung, Kläranlagen, Wasserwerke, Denkmale, archäologische Fundstätten, Deponien, Abfall- aufbereitungsanlagen, Pumpwerke, Türme Sonstige Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie werden von den aufgeführten bedeutsamen Vorranggebieten nicht berührt. Sie stellen ein hartes Abstandskriterium dar. DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 15 4.3.2 Weiche Tabukriterien Ortepuffer Siedlungsflächen - Siedlungsflächen, Splittersiedlungen, Einzelgehöfte im Außenbereich, Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen Die Siedlungsflächen selbst sind für eine Bebauung mit WKA nicht zugänglich und stellen damit ein hartes Abstandskriterium dar. Als Abstandskriterium von Siedlungsflächen (Außenränder der Siedlungen) wurde ein Ortepuffer von 1.000 m berücksichtigt. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und damit er- hebliche Beeinträchtigungen für den Menschen auszuschließen, werden Sied- lungsgebiete mit schutzwürdigen Nutzungen und die notwendigen Abstandsflä- chen zwischen schutzwürdiger Nutzung und Windkraftanlagen als Tabuzonen behandelt. Die Lärmemissionen der WKA hängen von mehreren Faktoren ab. Sie sind abhängig vom Anlagentyp, der Anlagenleistung und der Höhe der WKA. Es ist möglich, daß auch bei einem geringeren Abstand von 1.000 m zwischen Siedlung und WKA typenabhängig der maßgebende Immissionsrichtwert ein- gehalten wird und so eine Abstandsunterschreitung möglich wäre, ohne dass die gesunden Arbeits- und Wohnverhältnisse gestört werden. Der Abstand von 1000 m zwischen Emissionsort und Immissionspunkt bietet allerdings keine absolute Sicherheit gegen das Auftreten schädlicher Emissio- nen. In den jeweiligen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WKA ist vorhabenbezogen nachzuweisen, dass der Schutz gegen schädliche Um- welteinwirkungen infolge von Emissionen/Immissionen gewährleistet ist. Innerhalb des Plangebietes sind die Gebietskategorien Reine Wohngebiete und Kurgebiete nicht vorhanden und somit nicht in die Beurteilung einzubezie- hen. Es sind in der Regel die Immissionsrichtwerte nachts für Allgemeine Wohnge- biete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS), deren Einhaltung problematisch sein kann. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist in einer standortkonkreten Schallausbreitungsberechnung nachzuweisen. Da die von WKA erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung (Immissionen) deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windenergieanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Gesundheitliche Wirkungen durch tieffrequenten Schall sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmungsschwelle überschritten wurde. Nachgewiesene Wirkungen durch tieffrequenten Schall unterhalb dieser Schwellen liegen nicht vor. Eine weitere Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse stellt der durch WKA erzeugte Schattenwurf dar. Bei tiefstehender Sonne DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 16 werfen die WKA sich ständig ändernde Schatten, deren Wiederholungsfre- quenz das menschliche Wohnbefinden beeinträchtigen kann. Die Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen durch Schattenwurf ist durch ein standortkonkretes Gutachten zu bestimmen. In Abhängigkeit ihrer Höhe können Windkraftanlagen eine optische Bedrän- gungswirkung in naheliegenden Siedlungsbereichen auslösen. Durch die Festlegung des Ortepuffers von 1.000 m kann die Bedrängungswir- kung gemindert werden. Die marktüblichen WKA können eine Nabenhöhe von über 100 m haben, was die Bedrängungswirkung erhöhen kann. Alle diese Faktoren (Schall, Schattenwurf, optische Bedrängungswirkung) kön- nen nur dadurch gemindert werden, daß genügend große Abstandsbereiche zwischen Emissionsort (WKA) und Immissionspunkt (Siedlung/Wohnen) eingehalten werden. Der den Planungen zugrunde liegende Mindestabstand zwischen WKA und je- weiliger Siedlungsfläche von 1.000 m trägt zur Gewährleistung gesunder Ar- beits- und Wohnverhältnisse bei und stellt für die Verbandsgemeinde Arne- burg-Goldbeck ein weiches Abstandskriterium dar. TABELLE 2: Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nach Pkt. 6.1 TA Lärm Gebietskategorie Immissionsrichtwert tags (6 - 22 Uhr) nachts (22 - 6 Uhr) Industriegebiet 70 dB(A) 70 dB(A) Gewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A) Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet 60 dB(A) 45 dB(A) Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet 60 dB(A) 40 dB(A) Reines Wohngebiet 50 dB(A) 35 dB(A) Kurgebiete, Krankenhausgebiete 45 dB(A) 35 dB(A) Trotz des festgelegten Ortepuffers von 1.000 m ist bei der konkreten Standort- genehmigung einer WKA nachzuweisen, daß Schall- und Schattenauswirkun- gen die gesetzlichen vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte einhalten, die je nach Anlagentyp unterschiedlich sein können. In der Umgebung der Sonderbaufläche zur Nutzung der Windenergie S 2 ist das Lärmkontingent durch die vorhandenen WKA weitestgehend ausge- schöpft. Die vorhandenen Vorbelastungen sind bei der Planung neuer WKA in die standortkonkreten Lärmprogosen einzubeziehen. Die Einhaltung der Im- missionsrichtwerte kann dazu führen, daß WKA-Standorte in größeren Abstän- den von Siedlungsgrenzen errichtet werden müssen, als es der Ortepuffer zuläßt. Waldflächen - beachtet werden die Waldflächen, die größer als 1 ha sind Waldflächen selbst sind für eine Bebauung mit WKA nicht zugänglich DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 17 und stellen damit ein hartes Abstandskriterium dar. Da Wald, wie insgesamt in der Altmark, innerhalb des Plangebietes einen ge- ringen Flächenanteil einnimmt, soll er als Bestandswald erhalten bleiben. Für die Errichtung von WKA stehen in der Verbandsgemeinde ausreichend landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung. Der Wald dient der Erholung der Menschen und bietet der Tierwelt Rückzugs- bereiche und Nahrungspotentiale. Mit der Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von WKA wird in den Bun- desländern unterschiedlich umgegangen. Im Bundesland Brandenburg beispielsweise wird die Errichtung von WKA in- nerhalb von Waldflächen mit monostrukturiertem Baumbestand zugelassen. Ausgenommen sind z.B. Mischwaldflächen und Waldflächen mit einer hohen ökologischen Wertigkeit. Auch im Bundesland Hessen ist die Errichtung von WKA innerhalb von Wald- flächen zulässig. Bedingt durch seinen geringen Anteil an der Gesamtfläche des Plangebietes sollen Waldflächen nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen, Kranaufstell- flächen oder Zuwegungen zu den WKA in Anspruch genommen werden und in ihrer Größe erhalten bleiben. Die Standorte der Windkraftanlagen sollten nicht näher als 50 m vom Wald- rand entfernt liegen, so dass sichergestellt ist, dass die Waldflächen von Bau- maßnahmen nicht berührt werden. Die Nichtinanspruchnahme von Waldflächen größer 1 ha stellt ein hartes Ab- standskriterium dar. Die Einhaltung des baulichen Mindestabstandes von Waldflächen stellt ein weiches Abstandskriterium dar. Schutzgebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege In den Bereichen der genannten Schutzgebiete kann davon ausgegangen wer- den, dass hier eine Vielzahl schützenswerter Lebewesen vorzufinden ist. Besonders betroffen durch den Betrieb von WKA sind Vögel und Fledermäu- se. Die Rotorblätter und deren Drehbewegung stellen ein unnatürliches Hin- dernis dar und bilden eine Gefahr für diese beiden Tiergattungen. Störungen treten durch Luftverwirbelungen und Emissionen ein, so dass deren Lebens- raum beeinträchtigt wird. Um den Schutz dieser Tiergattungen sicherzustellen, ist ein entsprechender Abstand von den jeweiligen Schutzgebietsgrenzen einzuhalten. Dieser Ab- stand beträgt 300 m und stellt ein weiches Tabukriterium dar. Durch die im Zuge der Antragstellung zur Errichtung der WKA nach BImSchG erforderlichen Schutzgebietsverträglichkeitsprüfungen können sich bei der vorhabenkonkreten Planung größere Abstände ergeben. Infrastrukturen - Verkehrswege wie Bundesautobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen, DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 18 Kreisstraßen, Gemeindestraßen, Eisenbahntrassen Bundesautobahn, Eisenbahntrassen Das Plangebiet wird von Straßen, Bahntrassen und Hochspannungsfreileitun- gen durchquert, die bei der Erarbeitung der Planung berücksichtigt wurden. Durch die Einhaltung eines Abstandes von 300 m zwischen WKA und dem jeweiligen Trassenrand sollen die vom Betrieb der WKA ausgehenden Beein- trächtigungen für den Verkehr und die Infrastruktur vermieden werden. Mögliche Gefahren sind Brände, Eiswurf, Umstürze oder der Verlust von Ro- torblättern. Die Warscheinlichkeit eines Eisabwurfes stellt die größte Gefahr dar. Im sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark ist eine Berech- nungsmethode für die Bestimmung der Wurfweite aufgeführt. Unter Anwendung dieser Berechnungsgrundlage und einem marktüblichen Rotordurchmesser von 90 m ergibt sich eine maximale Wurfweite von 315 m. Da die festgesetzte Nabenhöhe einen Maximalwert darstellt, der nach WKA- Typ unterschiedlich ist, werden 300 m Abstand als ausreichendes Maß ange- sehen. Der Abstand bei Bundesautobahnen und Eisenbahntrassen zum Schutz vor Eiswurf von 300 m wird als weiches Abstandskriterium berücksichtigt. Die Abgrenzungen der Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie sind von diesem Abstandskriterium nicht betroffen. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen Verbindlich einzuhaltende Schutzabstände zwischen Straßen und WKA erge- ben sich aus dem § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) und dem § 24 des Straßen- gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Beide Regelungen gelten nicht speziell für Windenergie, sondern allgemein für Hochbauten. Den Rege- lungen zufolge ist die Errichtung von Hochbauten jeder Art außerhalb der Orts- durchfahrten längs von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigen Fahrbahn, nicht er- laubt. Darüber hinaus bedürfen bauliche Anlagen jeder Art, die über Zufahrten unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, der Zustimmung der jeweiligen Straßenbaubehörde. Das Gefährdungspotenzial durch Eiswurf kann durch den Einbau einer Ab- schaltautomatik oder einer Rotorblattheizung minimiert werden. Der Abstandsbestimmung wurde eine mittlere Gesamthöhe von WKA von ca. 110 m Nabenhöhe und etwa 50 m Flügellänge (Kipphöhe) zugrunde gelegt. Einschließlich eines Sicherheitsabstandes wurde ein Abstand von 200 m angenommen. Bei Bundes-, Landes-, Kreis- und örtlichen Straßen wurde den Planungen ein Abstand von 200 m zugrunde gelegt und als weiches Abstandskriterium be- DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 19 rücksichtigt. Hochspannungsfreileitungen größer 110 kV Innerhalb des Plangebietes verlaufen 110 kV-, 220 kV- und 380 kV- Freilei- tungstrassen. Die Hochspannungstrassen verlaufen über die Gemarkungsflä- chen der Gemeine Rochau und liegen abseits der Sonderbauflächen zur Nutzung der Windkraft. In einer Stellungnahme zum Teil-FNP Wind in der Stadt Bismark hat der Be- treiber der auch in der Verbandsgemeinde verlaufenden 380-kV- und 220 kV- Trasse darauf hingewiesen, daß der Abstand zwischen dem angrenzenden Außenseil und der WKA drei Rotorendurchmesser betragen soll. Bei einem marktüblichen Rotordurchmesser von 90 m ergibt sich ein Min- destabstand von 270 m. Weiterhin wird ausgeführt, daß der Abstand mindestens einen Rotordurch- messer zwischen Außenseil und Rotorspitze betragen sollte. Bei einem marktüblichen Rotordurchmesser von 90 m würde der Abstand zwi- schen Hochspannungsleitungsachse und dem Mastfuß bei etwa 180 m liegen (halbe Trassenbreite: 45 m, Rotordurchmesser: 90 m, halber Rotor - Mastfuß: 45 m). Bei der Planung wurde ein Abstandspuffer von 200 m angesetzt, der ein weiches Abstandskriterium darstellt. Die Abgrenzungen der Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie sind von diesem Abstandskriterium nicht betroffen. Abstände zwischen eigenständigen Windfarmen Die gering reliefierte Landschaft innerhalb des Plangebietes führt zu einer Sichtbarkeit der Windfarmen über große Entfernungen. Auch lassen sich von einem Standort aus mehrere Windfarmen gleichzeitig wahrnehmen. Da der Waldanteil im Plangebiet gering ist, sind die Verdeckungswirkungen, die Waldflächen hervorrufen können, kaum vorhanden. Um der Beeinflussung des Landschaftsbildes durch ein Übergewicht an Wind- farmen entgegen zu wirken, ist zwischen den Konzentrationsflächen ein Abstand von 5.000 m einzuhalten und innerhalb dieser Abstandsflächen sollen keine weiteren Windfarmen errichtet werden. Das Abstandskriterium von 5.000 m für Windfarmen untereinander wird bei den drei Bestandswindfarmen eingehalten. Der Abstand der Bestandswindfarm Erxleben zur Windfarm Baben/Bertkow/ Hohenberg-Krusemark zu beträgt etwa 5,5 km. Der Abstand zwischen der Bestandswindfarm Baben/Bertkow/Hohenberg- Krusemark und Arneburg/Sanne beträgt etwa 5,3 km. Für das Gemeindegebiet Rochau wirkt das Abstandskriterium der Windfarm Schinne/Grassau der Nachbargemeinde Stadt Bismark. Da die Gemeinde DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 20 Rochau keine Sonderbaufläche zur Nutzung der Windkraft beschlossen hat, ist eine Einhaltung des Abstandskriteriums gewährleistet. Insgesamt ist festzustellen, daß die Windfarmabstände untereinander einge- halten werden. Das Abstandskriterium Windfarm stellt ein weiches Tabukriterium dar. Gewerbliche Bauflächen Im Gegensatz zu den Wohn- und Mischbauflächen sind Windenergieanlagen in gewerblichen Bauflächen (= Gewerbe- und Industriegebiete) bauplanungs- rechtlich grundsätzlich zulässig. Sie können in diesen Gebieten nur dort aus- geschlossen werden, wo bereits eine Bestandsbebauung vorhanden ist. Legale bzw. der Art des Baugebietes entsprechende Bestandsbebauung stellt damit ein hartes Ausschlusskriterium dar, da eine Errichtung und der Betrieb von WKA ausgeschlossen ist. Gewerbliche Bauflächen dienen nach Ansicht der Verbandsgemeinde Arne- burg-Goldbeck nicht vorrangig der Unterbringung von Windenergieanlagen. Der Gesetzgeber hat diese Anlagen ausdrücklich dem Außenbereich zugeord- net, indem er sie hier privilegiert hat. Die Verbandsgemeinde will ihre beste- henden und geplanten gewerblichen Bauflächen für die Ansiedlung von Ge- werbe- und Industriebetrieben im klassischen Sinn vorhalten, um in diesem Bereich wettbewerbsfähig zu sein und Arbeitsplätze zu sichern bzw. zu schaf- fen. Dementsprechend werden die freien gewerblichen Bauflächen als weiche Tabuzone behandelt. Aufgrund der oben dargestellten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm besteht in Gewerbegebieten ein höherer Schutzanspruch als in Industriegebieten. Daher sind die hier nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnun- gen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebslei- ter sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ggf. durch einen Schutzabstand vor erheblichen Emissionen, die von Windenergieanlagen ausgehen können, zu schützen. Da Windenergieanlagen auch im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig sind, kann es nicht sachgerecht sein, Schutzabstände um die bestehenden und geplanten Gewerbegebiete festzulegen, um evtl. ausnahmsweise zulässige Nutzungen zu ermöglichen. Im Zuge der Ermittlung von Potenzialflächen wurde kein Schutzabstand fest- gelegt. Optische Bedrängungswirkungen durch Windenergieanlagen sind in ge- werblichen Bauflächen aufgrund der hier ohnehin zulässigen Bebauung und Nutzung ausgeschlossen. Für eine Nutzung als Fläche zur Errichtung von WKA kämen die nördlichen un- bebauten Flächen des Industriegebietes Arneburg (Industrie- und Gewerbe- park Altmark) infrage. DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 21 4.3.3 Bewertung der Weißflächen (WF) Innerhalb des Plangebietes sind in der Vergangenheit bereits drei Windfarmen errichtet worden, die auch aktuell betrieben werden. Von einer Windfarm spricht man, wenn mehr als drei WKA im direkten Zusam- menhang errichtet werden. WKA untereinander werden in einem gewissen Abstand zueinander errichtet, um einen möglichst effektiven Betrieb der Einzelanlagen möglich zu machen und Leistungseinbußen durch mögliche Turbulenzen geringzuhalten. Die dafür erforderliche Fläche muß mindestens 20 ha groß sein. Für eine Bewertung der Weißflächen als Windfarm, bedeutet dies, daß alle Flächen, die kleiner als 20 ha sind, aus der weiteren Betrachtung herausfallen und nicht bewertet werden. Ein Teil der ermittelten Eignungsgebiete haben Teilflächen, die sich auch auf die Gemarkungsflächen benachbarter Gemeinden erstrecken. Bei der Größen- bestimmung wurden nur die Teilflächen berücksichtigt, die innerhalb der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck liegen. Über die Geltungsbereichs- grenze hinaus konnte keine Abstandskriterienprüfung durchgeführt werden, da eine solche Prüfung die Belange der jeweiligen Nachbargemeinde berührt hätte. Kleiner als 20 ha sind die Weißflächen WF 3, WF 5, WF 6, WF 8, WF 10, WF 13, WF 14, WF 16, WF 17, WF 24, WF 36, WF 37, WF 38, WF 41, WF 42 und WF 43. Die Gemeinde Rochau und die Stadt Werben (Elbe) haben Beschlüsse ge- fasst, innerhalb ihres Gemeindegebietes keine Windkraftanlagen zuzulassen. Das betrifft die Weißflächen WF 1, WF 2, WF 4 und WF 25. Die Stadt Arneburg will innerhalb ihres Stadtgebietes keine weiteren Sonder- bauflächen zulassen. Dies betrifft die Weißfläche WF 22. Folgende Weißflächen liegen innerhalb des 5.000-m-Abstandes der Windfar- men untereinander. In die Prüfung war auch die Windfarm Schinne/Grassau einzubeziehen, die nahe der südwestlichen Gemarkungsgrenze der Verbands- gemeinde Arneburg-Goldbeck liegt. - Windfarm Schinne/Grassau: WF 28, WF 29, WF 30 und WF 31 Die Flächen WF 18 und WF 19 liegen außerhalb des Abstandskriteriums, die Gemeide Rochau weist per Beschluss keine Flächen aus - Windfarm Exleben: WF 19 und WF 20 - Windfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark: WF 11, WF 12, WF 23, WF 26 WF 27, WF 34, WF 35 - Windfarm Arneburg/Sanne: WF 35 und WF 42 Nach Prüfung der oben genannten Kriterien wurden die Weißflächen ermittelt, die geeignet sind, als Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie in die Planunterlagen aufgenommen zu werden. Hierbei handelt es sich in zwei DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK BEGRÜNDUNG Seite 22 Fällen um Weißflächen, innerhalb derer auf Teilflächen bereits Windfarmen betrieben werden: - WF 21: Windfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark - WF 39/40: Windfarm Arneburg/Sanne Neuausweisung von Flächen: - WF 7 stellt eine mögliche Neuausweisung einer Sonderbaufläche dar, eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumord- nung (Neuausweisung im Regionalen Entwicklungsplan Altmark) konnte nicht errreicht werden Sonstige Flächen - WF 9 Die Weißfläche liegt auch auf der Gemarkung der Nachbar- gemeinde Hansestadt Osterburg und hätte gemeindeüber- greifende Planungen erfordert - WF 32, 33 Der überwiegende Anteil dieser Weißflächen liegt auf Flächen der benachbarten Gemeinde und hätte gemeinde- übergreifende Planungen erfordert 4.3.4 Ermittlung der Weißflächen Als Weißflächen werden die Bereiche bezeichnet, die nach Abtragen aller Ab- standskriterien keine Überdeckung mit einer Abstandsfläche haben und damit umgangssprachlich "weiß", also ohne Markierung bleiben. Unter Anwendung der von der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck der Planung zugrunde liegenden Abstandskriterien wurden in einem ersten Schritt im Geltungsbereich des sachlichen Teil-FNP die Flächen ermittelt, innerhalb derer diese Abstandskriterien wirken. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in dem Plan "Ermittlung der Weißflächen" dar- gestellt. In der Anlage II sind die ermittelten Weißflächen tabellarisch zusammenge- stellt. Innerhalb der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck wurden 43 Weißflächen unterschiedlicher Größe ermittelt. Die Weißflächen haben eine Gesamtgröße von 3.372 ha. Bei einer Größe des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungs- planes Wind von 30.410 ha beträgt der prozentuale Anteil der ermittelten Weißflächen an der Gemarkungsfläche der Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck 11,1 %. Aus der Anwendung der harten und weichen Abstandskriterien ergeben sich Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie von 646 ha. Das ent- spricht einen Flächenanteil von 2,12 % des Verbandsgebietes. Zieht man zur Bewertung dieses Flächenanteiles die bereits vorliegende Rechtssprechung heran, kann festgestellt werden, daß die ermittelte Flächen- DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
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