SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK LANDKREIS STENDAL - BEGRÜNDUNG - Verbandsgemeinde ...

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SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND
             VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK
             LANDKREIS STENDAL

FLÄCHE DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK MIT SONDERGEBIETEN WINDKRAFTNUTZUNG

              BEGRÜNDUNG

              STAND: 03. MÄRZ 2020
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK LANDKREIS STENDAL - BEGRÜNDUNG - Verbandsgemeinde ...
SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK
                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 2

                            INHALTSVERZEICHNIS                                                          2
                 1.         Anlaß und Ziel der Aufstellung                                              3
                 1.1        Rechtliche Rahmenbedingungen                                                3
                 1.1.1      Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG                                           3
                 1.1.2      Baugesetzbuch BauGB                                                         3
                 2.         Planungsrechtliche Ausgangssituation                                        4
                 2.1        Erfordernisse der Raumordnung                                               4
                 2.1.1      Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt                       4
                 2.2        Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt                              6
                 2.3        Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark)                           6
                 2.4        Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arneburg/Goldbeck                  7
                 2.5        Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung                                  8
                 3.         Lage und Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg/Goldbeck         8
                 3.1        Lage                                                                        8
                 3.2        Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg/Goldbeck                  8
                 4.         Standortanalyse Windkraft                                                   9
                 4.1        Bestand an Windkraftanlagen (WKA)                                           9
                 4.2        Festlegung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft          9
                 4.3        Festlegung von Abstandskriterien                                           11
                 4.3.1      Harte Tabukriterien                                                        12
                 4.3.2      Weiche Tabukriterien                                                       15
                 4.3.3      Bewertung der Weißflächen                                                  20
                 4.3.4      Ermittlung der Weißflächen                                                 22
                 4.3.5      Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie                               23
                 4.3.6      Festsetzung der Höhe der Windkraftanlagen                                  24
                 4.3.7      Zusammenfassung                                                            24
                 4.4        Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
                            Boden, Natur und Landschaft                                                25
                 4.5        Repowering                                                                 25
                 5.         Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange und der Bürger   26
                 5.1        Verfahren                                                                  26
                 5.2        Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1                                     26
                 5.3        Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange       26
                 5.4        Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
                            nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB       26
                 5.5        Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB                       27
                 5.6        Ergebnisse der Anträge zum Zielabweichungsverfahren                        27
                 5.7        Weiterer Verfahrensablauf                                                  27
                 5.7.1      Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Wind" - 2. Entwurf                     28
                 5.7.2      Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Wind" - 3. Entwurf                     28
                 6.         Rechtsgrundlagen                                                           29
                 7.         Quellenangaben                                                             30
                 8.         Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB                                        31
                 8.1.a      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des sachlichen
                            Teilflächennutzungsplans Wind                                              31
                 8.1.b      Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und der in Fachplänen            32
                            festgelegten Ziele des Umweltschutzes sowie deren Berücksichtigung         32
                 8.2.a      Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes                             30
                 8.2.b      Beschreibung der Umweltauswirkungen durch die Planung, Wechselwirkungen    37
                            Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
                            der Planung (Nullvariante)                                                 43
                 8.2.c      Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
                            Ausgleich nachteiliger Auswirkungen                                        44
                 8.2.d      Darstellung geprüfter anderweitiger Planungsmöglichkeiten                  47
                 8.3.a      Verwendete Verfahren der Umweltprüfung                                     47
                 8.3.b      Kontrolle der Umweltauswirkungen                                           47
                 8.3.c      Allgemein verständliche Zusammenfassung                                    47
                 Anlage I      Stand der Flächennutzungsplanung                                        49
                 Anlage II     Zusammenstellung der Weißflächen                                        51
                 Anlage III    Sonstiges Sondergebiet SO 1 Erxleben                                    52
                 Anlage IV     Sonstiges Sondergebiet SO 2 Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark           53
                 Anlage V      Sonstiges Sondergebiet SO 3 Arneburg/Sanne                              54
                 Anlage VI     Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu Vogelbrutplätzen         55

                 Anlage VII       Plan der Flächenpotenziale

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SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK
                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 3

                           1.      Anlaß und Ziel der Aufstellung

                           1.1     Rechtliche Rahmenbedingungen

                           1.1.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG

                                   Im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-
                                   Gesetz-EEG 2017) zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
                                   2017 (BGBl. I S. 2532), sind die allgemeinen Vergütungsvorschriften für
                                   die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt.
                                   Im § 29 wird speziell auf die Windenergie Bezug genommen.
                                   Im EEG 2014 wurde der Repowering-Bonus vollständig gestrichen.
                                   In einer Studie "Repowering in Deutschland" von der HSA Nordbank vom Mai
                                   2014 wurde festgestellt, daß der Wegfall des Bonus keinen Einfluß auf die
                                   Repowering-Aktivitäten der Unternehmen haben wird.
                                   Durch das Repowering kann mit dem Austausch alter Anlagen auf derselben
                                   Fläche bei einer Halbierung der Anlagenzahl und gleichzeitiger Verdoppelung
                                   der Leistung ein verdreifachter Ertrag erwirtschaftet werden.
                                   Die zukünftigen WKA werden Nennleistungen bei 5 MW haben.

                           1.1.2 Baugesetzbuch BauGB

                                   Die Errichtung von Windkraftanlagen erfordert die Durchführung eines Verfah-
                                   rens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das Verfahren nach
                                   BImSchG hat konzentrierende Wirkung und beinhaltet auch die Erteilung der
                                   Baugenehmigung.
                                   Für die Errichtung von Windkraftanlagen sieht das Baugesetzbuch eine Privi-
                                   legierung vor und macht ihre Errichtung im sogenannten Außenbereich, ab-
                                   seits von Siedlungen, möglich. Nach § 35 Abs. 1, Punkt 5 ist im Außenbereich
                                   "... ein Vorhaben zulässig, wenn es der Forschung, Entwicklung oder Nutzung
                                   von Wind- und Wasserenergie dient ...", öffentliche Belange nicht entgegen-
                                   stehen und die Erschließung gesichert ist.
                                   Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dann vor, wenn das Vorhaben
                                   den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde widerspricht.
                                   Wenn allerdings für ein Gemeindegebiet kein Flächennutzungsplan aufgestellt
                                   ist, hat die Gemeinde keine Möglichkeit zum Beispiel die Errichtung von Wind-
                                   kraftanlagen zu steuern, wenn der Errichter von Windkraftanlagen nachweist,
                                   daß die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt sind bzw. die Beeinträchti
                                   gung kompensiert werden kann.
                                   Dieser Fall spielt für die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck keine Rolle,
                                   da mit dem Inkrafttreten der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes
                                   Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan Wind für die Pla-
                                   nungsregion Altmark eine Bestimmung der Vorranggebiete für die Nutzung der
                                   Windenergie erfolgt ist.
                                   Mit dem aktuellen Baugesetzbuch ist in § 5 Abs. 2 b BauGB geregelt, daß eine

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SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND DER VERBANDSGEMEINDE ARNEBURG-GOLDBECK
                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 4

                                   Gemeinde "... für Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflä-
                                   chennutzungspläne ..." aufstellen kann.
                                   Damit hält die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck ein Steuerungsmittel
                                   in der Hand, mit dem sie in "Konzentrationszonen" die Zulässigkeit von nach
                                   § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB privilegierten Vorhaben steuern kann.
                                   Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m (Kleinwindkraft-
                                   anlagen) sind von den Planaussagen des sachlichen Teilflächennutzungs-
                                   planes Wind nicht erfasst.

                           2.      Planungsrechtliche Ausgangssituation

                           2.1     Erfordernisse der Raumordnung

                           2.1.1 Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt

                                   Unter dem Punkt 3.4 Energie des LEP ST sind die nachfolgenden Grundsätze
                                   (G) und Ziele (Z) für die Errichtung und das Repowering von Windkraftanlagen
                                   formuliert:

                                   Z 103 Es ist sicher zu stellen, daß Energie stets in ausreichender Menge,
                                         kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur
                                         Verfügung steht. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten für den
                                         Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen und die Energieeffizi-
                                         enz zu verbessern.

                                   G 74      Der Einsatz für mehr lokal abgesicherte Netze und kleinere Anlagen
                                             zur lokalen Absicherung der Energiegewinnung soll weiter vorangetrie-
                                             ben werden.

                                   G 75      Die Energieversorgung des Landes Sachsen-Anhalt soll im Interesse
                                             der Nachhaltigkeit auf einem ökonomisch und ökologisch ausgewoge-
                                             nen Energiemix beruhen.

                                   G 77      Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen im Rahmen ihrer
                                             Koordinierungsaufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gege-
                                             benheiten unterstützen, daß der Anteil der erneuerbaren Energien in
                                             Form von Windenergie und zunehmend von Biomasse, Biogas,
                                             Solarenergie, Wasserkraft und Geothermie am Energieverbrauch ent-
                                             sprechend dem Klimaschutzprogramm und dem Energiekonzept des
                                             Landes ausgebaut werden kann.

                                   G 78      Zur Umsetzung des Landesenergiekonzepts und des Klimaschutzpro-
                                             gramms des Landes Sachsen-Anhalt soll die Regionalplanung Kon-
                                             zepte erarbeiten.

                                   G 79      Die Energieeffizienz ist neben dem Einsatz erneuerbarer Energien ein
                                             wichtiger Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung. Beide tragen zum
                                             Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Energieversorgungssicherheit bei.

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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 5

                                   Z 108 Die Errichtung von Windkraftanlagen ist wegen ihrer vielfältigen Aus-
                                         wirkungen räumlich zu steuern.

                                   Z 109 In den Regionalen Entwicklungsplänen sind die räumlichen Vorausset-
                                         zungen für die Nutzung der Windenergie zu sichern. Dabei ist zur
                                         räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende
                                         Planung vorzulegen.

                                   Z 110 Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die Er-
                                         richtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind
                                         Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.

                                   G 82      Darüber hinaus können Eignungsgebiete für die Errichtung von Wind-
                                             kraftanlagen festgelegt werden.

                                   Z 111 Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eig-
                                         nungsgebieten sowie von Eignungsgebieten für die Nutzung von Wind-
                                         energie ist insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf
                                         1. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Land-
                                            schaftsbild,
                                         2. Siedlungen und kommunale Planungsabsichten,
                                         3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
                                         4. räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie
                                         5. Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten
                                         in der Abwägung zu berücksichtigen.

                                   Z 113 Repowering ist nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungs-
                                         gebieten sowie in Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie
                                         zulässig. Raumordnerisches Ziel ist dabei eine Verbesserung des
                                         Landschaftsbildes und eine Verminderung von belastenden Wirkun-
                                         gen.

                                   G 83      Für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung
                                             eines Eignungsgebietes und Eignungsgebieten errichtete Windkraftan-
                                             lagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repo-
                                             wering angestrebt wird, können die Gemeinden einen Antrag auf Fest-
                                             legung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes
                                             oder eines Eignungsgebietes bei der zuständigen Regionalen Pla-
                                             nungsgemeinschaft stellen. Voraussetzung dafür ist eine wesentliche
                                             Verringerung der Anzahl der Altanlagen um mindestens die Hälfte der
                                             Standorte sowie eine verbindliche Vereinbarung des Rückbaus aller zu
                                             ersetzenden Windkraftanlagen mit einer festgelegten Übergangszeit,
                                             spätestens bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlagen; dabei sind
                                             bereits stillgelegte Anlagen nicht mit einzubeziehen.

                                   Diese Grundsätze und Ziele sind bei der Erarbeitung des sachlichen Teilflä-
                                   chennutzungsplanes Wind der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck zu

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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 6

                                   berücksichtigen.

                           2.2     Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

                                   Im § 6 des LPlG LSA ist geregelt, daß es zum Inhalt der Regionalen Entwick-
                                   lungspläne gehört, Flächen für Windenergieanlagen festzulegen. Dabei sind
                                   Flächennutzungspläne und andere städtebaulichen Planungen der Gemein-
                                   den zu berücksichtigen.
                                   Die Aufstellung der Regionalen Entwicklungspläne obliegt den Regionalen
                                   Planungsgemeinschaften. Für die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck ist
                                   dies die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark.

                           2.3     Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark)

                                   Die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark)
                                   2005 um den sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark wurde
                                   mit Bescheid des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Lan-
                                   des Sachsen-Anhalt vom 14.01.2013 genehmigt und am 20.02.2013 öffent-
                                   lich bekannt gemacht.
                                   Mit der Bekanntmachung trat der Plan in Kraft.
                                   Auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 des Landesentwicklungsgesetzes Sach-
                                   sen-Anhalt (LEntwG LSA) kann eine Gemeinde einen Antrag auf Abweichung
                                   von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bei der Geschäftstelle der
                                   Regionalen Planungsgemeinschaft stellen.
                                   Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck hat für Sonderbauflächen S 2 und
                                   S 3 einen Antrag an die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark zur Erwei-
                                   terung der beiden Sonderbauflächen gestellt.
                                   Für die Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie S 2 wurde dem An-
                                   trag auf Zielabweichung in vollem Umfang zugestimmt. (Zielabweichungs-
                                   fläche 1)

                                   Bild 1: Sonderbaufläche S 2 mit Kennzeichnung der Flächenerweiterung

                                   Für die Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie S 3 wurde dem An-
                                   trag auf Zielabweichung teilweise zugestimmt. Der beantragten östlichen

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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 7

                                   Erweiterung (Zielabweichungsfläche 2) wurde nicht zugestimmt.

                                   Bild 2: Sonderbaufläche S 3 mit Kennzeichnung der abgelehnten Flächenerweiterung

                                   Bild 2: Sonderbaufläche S 3 mit Kennzeichnung der Flächenerweiterung

                                   Der südlichen Erweiterung (Zielabweichungsfläche 3) wurde zugestimmt.
                                   Der raumordnerisch zulässigen Zielabweichungsfläche 3 wurde im Gemeinde-
                                   rat Hassel mehrheitlich nicht zugestimmt, so daß keine Darstellung in der
                                   Planzeichnung des Teilflächennutzungsplanes Wind erfolgte.

                           2.4     Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck

                                   Ein gemeinsamer, übergreifender Flächennutzungsplan der Verbandsge-
                                   meinde Arneburg-Goldbeck befindet sich im Aufstellungsverfahren.
                                   Der Stand der Teilflächennutzungsplanung der Mitgliedsgemeinden der Ver-
                                   bandsgemeinde Arneburg-Goldbeck war unterschiedlich.
                                   Über einen rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan verfügen die Mitglieds-
                                   gemeinden Iden, Hassel, Krusemark und die Städte Arneburg und Werben.
                                   Die Stadt Arneburg führt ein Änderungsverfahren ihres Teilfächennutzungspla-
                                   nes durch.
                                   Die Mitgliedsgemeinden Eichstedt, Rochau und Goldbeck haben keine
                                   Teilflächennutzungspläne. Teilflächennutzungspläne befinden sich auch nicht

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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 8

                                   im Aufstellungsverfahren.
                                   Der Stand der Flächennutzungsplanung der Mitgliedsgemeinden und ihrer
                                   Gemeindeteile ist in der Anlage 1 dargestellt.

                           2.5     Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung

                                   Innerhalb der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck existieren keine rechts-
                                   kräftigen oder sich in Aufstellung befindlichen verbindlichen Bauleitplan-
                                   verfahren, die Festsetzungen von Bauflächen zum Inhalt haben, innerhalb
                                   derer die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist.

                           3.      Lage und Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck

                           3.1     Lage

                                   Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck liegt im nordöstlichen Teil des
                                   Landes Sachsen-Anhalt, nördlich der Kreisstadt Stendal. Eine natürliche Gren-
                                   ze bildet im Norden und Osten der Verlauf der Elbe.
                                   Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck mit ihren acht Mitgliedsgemein-
                                   den nimmt eine Fläche von 30.410 ha ein.
                                   Nachbargemeinden sind die Städte Tangermünde, Stendal, Bismark, Oster-
                                   burg, Havelberg, die Verbandsgemeinde Seehausen und die Verbandsge-
                                   meinde Elbe-Havel-Land.
                                   Im Norden grenzt die Gemeinde Legde/Quitzöbel, Landkreis Prignitz, Bundes-
                                   land Brandenburg, an das Verbandsgemeindegebiet.
                                   Die Verbandsgemeinde hatte im Dezember 2013 9.306 Einwohner.

                           3.2     Verwaltungsstruktur der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck

                                   Der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck gehören die folgenden acht Mit-
                                   gliedsgemeinden an:

                                   -    Stadt Arneburg mit Beelitz und Dalchau
                                   -    Eichstedt (Altmark) mit Baben, Baumgarten, Lindtorf und Rindtorf
                                   -    Goldbeck mit Bertkow, Möllendorf, Petersmark und Plätz
                                   -    Hassel mit Chausseehaus Hassel, Sanne und Wischer
                                   -    Hohenberg-Krusemark mit Altenzaun, Gethlingen, Groß Ellingen,
                                        Hindenburg, Klein Ellingen, Klein Hindenburg, Osterholz, Rosenhof und
                                        Schwarzholz
                                   -    Iden mit Busch, Büttnershof, Germerslage, Rohrbeck, Kannenberg und
                                        Sandauerholz
                                   -    Rochau mit Häsewig, Klein Schwechten, Schartau und Ziegenhagen und
                                   -    Hansestadt Werben (Elbe) mit Behrendorf, Berge, Giesenslage,
                                        Neu Werben und Räbel

                                   Die einzelnen Mitgliedsgemeinden selbst haben noch weitere Ortsteile und
                                   Wohnplätze.

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                           4.      Standortanalyse Windkraft

                           4.1     Bestand an Windkraftanlagen (WKA)

                                   Auf den Gemarkungsflächen der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck sind
                                   bereits eine größere Zahl von WKA in Betrieb bzw. genehmigt. Es existieren
                                   vier Windfarmen mit Aufstellflächen für mehr als 3 WKA:

                                   1. Erxleben (Nr.-RPl. XX): 18 WKA, davon 3 WKA im Verbandsgebiet,
                                      16 WKA außerhalb des Verbandsgebietes
                                   2. Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark (Nr.-.-RPl. XIX), 81 WKA,
                                      2 WKA geplant
                                   3. Arneburg/Sanne (Nr.-RPl. XVIII), 24 WKA, davon 16 WKA im Ver-
                                      bandsgebiet
                                   4. Entlang der Landesstraße 16 zwischen Hindenburg (Hohenberg-Kruse-
                                      mark) und Bertkow - 6 WKA
                                   5. nördlich von Hohenberg (Hohenberg-Krusemark) - 3 WKA
                                   6. nördlich von Klein Schwechten (Rochau) - 3 WKA
                                   7. nordöstlich von Petersmark (Goldbeck) - 1 Einzel-WKA

                                   Bei den in der Windfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark aufgeführten
                                   WKA liegen mehrere Anlagen außerhalb der hier geplanten Sondergebietsflä-
                                   che, da zum Zeitpunkt ihrer Errichtung die Abstände zu Siedlungen (Ortepuf-
                                   fer) weniger als 1000 m betragen konnten.
                                   Die unter den Punkten 4 - 7 aufgeführten WKA liegen außerhalb von geplan-
                                   ten Sonderbauflächen.
                                   Aktuell sind innerhalb der Gemarkung der Verbandsgemeinde Arneburg-Gold-
                                   beck 121 WKA in Betrieb. Weitere WKA befinden sich in der Planungsphase.
                                   Anmerkung:        Die in Klammern gesetzten römischen Zahlen sind die Bezeichnungen der
                                                     Windeignungsgebiete des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark, Sachlicher
                                                     Teilplan Wind

                           4.2     Festlegung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windkraft

                                   Außerhalb der Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung sind raum-
                                   bedeutsame Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zuläs-
                                   sig.
                                   Einen Anhaltspunkt könnte die Zuständigkeitenregelung für die Genehmigung
                                   der Errichtung von WKA darstellen.
                                   Bei einer Gesamthöhe von WKA bis zu 50 m ist ausschließlich die Untere
                                   Baufaufsichtsbehörde für Genehmigungen zuständig.
                                   Ab 50 m Gesamthöhe unterliegen die WKA einem immissionsschutzrechtli-
                                   chen Genehmigungsverfahren. Hier ist das Baugenehmigungsverfahren Be-
                                   standteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
                                   Daraus ließe sich ableiten, daß eine Raumbedeutsamkeit in der Regel bei
                                   einer Gesamthöhe der WKA von mehr als 50 m einsetzt.
                                   Eine abschließende Beurteilung der Raumbedeutsamkeit obliegt hier grund-
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                                   sätzlich der zuständigen Oberen Landesbehörde (Ministerium für Landesent-
                                   wicklung und Verkehr). Heutige Anlagen sind allgemein deutlich höher als
                                   50 m und damit immer raumbedeutsam.
                                   Der sachliche Teilflächennutzungsplan ermöglicht so eine verbindliche (nach
                                   außen wirksame) Steuerung der Windenergienutzung für die Gemarkung der
                                   Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck und erfaßt WKA mit einer Gesamthö-
                                   he von mehr als 50 m. Eine Anlagengenehmigung erfolgt auf der Grundla-
                                   ge des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Im Bundesimmissionsschutzgesetz
                                   ist geregelt, daß Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe über 50 m eine im-
                                   missionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG erfordern
                                   (Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV).
                                   Damit die Planung die gewünschte rechtsverbindliche Steuerungswirkung ent-
                                   falten kann, hat die Rechtssprechung Anforderungen an die Erarbeitungsme-
                                   thodik entwickelt.
                                   So muß der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienut-
                                   zung i.S.d. § 35 BauGB ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
                                   das sich auf den gesamten Außenbereich der Siedlungsbereiche der
                                   Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck erstreckt.
                                   Die planerische Entscheidung muß nicht nur Auskunft darüber geben, von
                                   welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern
                                   auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, die übrigen Gemeinde-
                                   flächen von Windenergieanlagen freizuhalten.
                                   Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines
                                   Planungskonzepts muß sich zwingend abschnittsweise vollziehen.
                                   Zunächst sind „harte“ und „weiche“ Tabuzonen zu ermitteln.
                                   Harte Tabuzonen sind Gebiete, in denen die Errichtung und der Betrieb von
                                   Windkraftanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen
                                   sind.
                                   Weiche Tabuzonen sind Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von
                                   Windkraftanlagen tatsächlich und rechtlich möglich sind und, in denen die Ge-
                                   meinde anhand eigener Vorstellungen entscheiden darf, wo die Errichtung
                                   von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden soll.
                                   Für die verbleibenden Potenzialflächen muß eine Abwägung der Windenergie-
                                   nutzung mit konkurrierenden Belangen erfolgen.
                                   Abschließend muß geprüft werden, ob der Windenergie mit den Darstellungen
                                   des sachlichen Teilflächennutzungsplanes in substanzieller Weise Raum ge-
                                   schaffen wird - also mit einem im Verhältnis zu den ermittelten Potenzialflä-
                                   chen hinreichend großen Anteil von Sonderbauflächen zur Nutzung von
                                   Windenergie.
                                   Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m (Kleinwindkraft-
                                   anlagen) sind von den Planaussagen des sachlichen Teilflächennutzungs-
                                   planes Wind nicht erfasst.

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                           4.3     Festlegung von Abstandskriterien

                                   Die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck haben in
                                   ihren Gemeinderatssitzungen beschlossen, welche Abstände bei der Findung
                                   und Ausweisung von Sondergebieten zur Nutzung von Windenergie der Pla-
                                   nung zugrunde zulegen sind.
                                   Anhand der Abstandskriterien nach Tabelle 1 wurden für das gesamte Gemar-
                                   kungsgebiet der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck die Flächen ermittelt,
                                   die für eine Nutzung der Windkraft geeignet sind.
                                   Diese Flächen werden als Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie
                                   dargestellt und den Mitgliedsgemeinden zur Prüfung und Entscheidung vorge-
                                   stellt.
                                   Mit der Beschlußfassung in den Gemeinderäten werden diese Sonderbauflä-
                                   chen Teil der energetischen Entwicklungsziele der Verbandsgemeinde
                                   Arneburg-Goldbeck.

   TABELLE 1: Festlegungen zu Mindestabständen
                         Mindestabstand          REP        Abstands- Anmerkung                                         Kriteri-
                                                            maß in m
                                                                                                                          um
     1   Naturschutz Schutzgebieten                                                                                        H
         und Land-                               Tabu         Tabu         LSG, NSG, FFH, SPA, Biosphärenreservat
         schaftspflege
     2                 Abstand zu                300           300                                                        W
                       Schutzgebieten
     3                 Wald                      200          Tabu         Mindestflächengröße 1 ha                        H
     4                   Biotope                 Tabu         Tabu                                                         H
     5                   Abstände zu Vo-      verschie- verschiede- nach den Vogelschutzfachlichen Empfehlun-              H
                         gelbrutplätzen         dene        ne      gen zu Abstandsregelungen für Windenergien-
                                                                    anlagen (BfN - Bundesamt für Naturschutz),
                                                                    SPA (ANLAGE VI)
     6   Infrastruktur   Freileitungen          300         200                                                           W
                                                                    größer 110 kV
     7                   BAB                    300         300                                                           W
                                                                    BAB 14
     8                   Eisenbahn              300         200                                                           W
     9                   Straßen                 300           200         Bundes-, Landes-, Kreisstraßen                 W
    10                   Wasserwirtschaft        100           100         Fließgewässer I. Ordnung und Standgewässer      H
                                                                           größer 1 ha
    11                   Ferngastrassen            --           50                                                        W
    12 Siedlungen        Wohngebiete             1000         1000         Wohnbebauung in Dörfern, Siedlungen, Sied-     W
                                                                           lungsteilen, Einzelgehöften,
                                                                           Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen
    13                   Kurgebiete              5000      nicht vorhan-                                                   H
                                                                den
    14                   Gewerbegebiete          Tabu         zulässig                                                    W
    15 Sonstiges    zwischen Vor-                5000         5000                                                        W
                    ranggebieten                                           minimale Eignungsgebietsgröße 20 ha
    16 Mindestgröße Weißflächengrö-             > 20 ha     keine Be-                                                     W
                    ße                                      grenzung
         H = hartes Abstandskriterium, W = weiches Abstandskriterium

                                   Da im Allgemeinen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Angaben zu
                                   den konkreten Vogelarten und deren Brutplätze nicht bekannt sind, finden
                                   diese vogelschutzfachlichen Abstandsregelungen zu Brutplätzen in dieser
                                   Planung vorerst keine Anwendung, sondern werden erst in den nachfolgenden
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                                   vorhabenkonkreten Planungen zu ermitteln und zu berücksichtigen sein.
                                   Zwar haben die Brutplätzen für schützenswerte Großvogelarten eine gewisse
                                   Dauerhaftigkeit und werden mehrfach genutzt, aber daraus auf der Planungs-
                                   ebene Flächennutzungsplan einen dauerhaften Tabubereich abzuleiten, ist
                                   nicht eindeutig begründbar.
                                   Die Lage zu Schutzgebieten (LSG, NSG, FFH, SPA) wird in die Planungs-
                                   überlegungen einbezogen und bereits auf der Ebene des sachlichen Teilflä-
                                   chennutzungsplanes berücksichtigt.
                                   Durch die Anwendung der harten und weichen Abstandskriterien werden Flä-
                                   chen ermittelt, die von keinem Abstandskriterium erfasst oder überdeckt wer-
                                   den. Diese Flächen werden als Weißflächen bezeichnet, weil sie frei von
                                   Restriktionen sind.
                                   Die flächendeckende Ermittlung der Weißflächen ist der wesentliche Arbeits-
                                   schritt, der letztendlich zur Ermittlung von Potenzialflächen für die Windkraft-
                                   nutzung führt, die im sachlichen Teilflächennutzungsplan als Sonderbauflä-
                                   chen zur Nutzung von Windenergie dargestellt werden.

                           4.3.1 Harte Tabukriterien

                                   Hierbei handelt es sich um Flächen und Gebiete, die bedingt durch ihre Nut-
                                   zung und auf der Grundlage rechtlicher Regelungen eine Windkraftnutzung
                                   nicht möglich machen und der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck
                                   keinen Entscheidungsspielraum eröffnen.
                                   Die folgenden Tabukriterien wurden bei der Erarbeitung der Planung berück-
                                   sichtigt:

                                   Schutzgebiete
                                   -  Naturschutz und Landschaftspflege
                                      Vorranggebiete Natur und Landschaft, Naturschutzgebiete gemäß § 32
                                      NatSchG, LSA, Biosphärenreservat gemäß § 33 NatSchG LSA, Naturpark
                                      gemäß § 36 NatSchG LSA, Landschaftsschutzgebiete gemäß § 32
                                      NatSchG LSA,
                                      geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 35 NatSchG LSA,
                                      Biotope gemäß § 37, NatSchG LSA, Naturdenkmale gemäß § 34
                                      NatSchG LSA, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 44
                                      NatSchG LSA

                                   Folgende Schutzgebiete berühren Flächen der Gemarkung der Verbandsge-
                                   meinde Arneburg-Goldbeck:

                                   Geschütze Parkanlagen
                                   -  Gutspark Iden
                                   -  Burgberg Arneburg

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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 13

                                   Flächennaturdenkmale
                                   -    Jungfernberge
                                   -    Vogelschutzgehölz Rindtorf
                                   -    Großer und kleiner Hagen Eichstedt
                                   -    Vogelschutzgehölz bei Wischer-Glänemecker
                                   -    Kieferngruppe Wischer
                                   -    Kiesgrube Sanne
                                   -    Sandgrube Arnim
                                   -    Erosionsrinne Kassiergraben Arneburg
                                   -    Kräuterwiese Arneburg
                                   Landschafts- und Naturschutzgebiete
                                   -    LSG Aland-Elbe-Niederung
                                   -    NSG Arneburger Hang
                                   -    NSG Alte Elbe zwischen Kannenberggrund und Berge
                                   -    LSG Arneburger Hang
                                   -    LSG Altmärkische Wische
                                   in Planung
                                   -    NSG Elbaue Jerichow

                                   Biosphärenreservate
                                   -     Biosphärenreservat "Mittelelbe"
                                   SPA - Gebiete
                                   -     SPA - Gebiet Elbaue Jerichow
                                   FFH - Gebiete
                                   -     FFH-Gebiet Elbaue Werben und Alte Elbe Kanneberg
                                   -     FFH-Gebiet Fasanengarten Iden
                                   -     FFH-Gebiet Uchte unterhalb Goldbeck
                                   -     FFH-Gebiet Elbaue zwischen Schönhausen und Sandau
                                   -     FFH-Gebiet Elbaue Beuster-Wahrenberg
                                   -     FFH-Gebiet Havel nördlich Havelberg
                                   Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG
                                   Geschützte Biotope sind in den ausgedehnten Landwirtschaftsflächen der
                                   Sonderbauflächen selten. Innerhalb der Sonderbauflächen Arneburg/Sanne
                                   und Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark befinden sich entlang einer
                                   stillgelegten Bahnstrecke sowie an vorhandenen Wegen Gebüsche und
                                   Baumreihen.

                                   In den durch Verordnung festgesetzten Schutzgebieten ist eine Errichtung von
                                   WKA ausgeschlossen. Die Schutzgebietsabgrenzungen stellen ein hartes
                                   Tabukriterium dar.
                                   Die beiden in Planung befindlichen Schutzgebiete entfalten ihre Wirkung erst
                                   mit ihrer Festsetzung als Rechtsverordnung.
                                   In Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung von baulichen Anlagen grund-
                                   sätzlich erlaubnispflichtig. Es wird angenommen, daß WKA in der Regel den
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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 14

                                   Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnungen widersprechen, im
                                   konkreten Fall besonders der Eigenart der Landschaft, die überwiegend eben
                                   ist und weite Einblicke ermöglicht, die das Landschaftsbild stören.
                                   Die vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Wind-
                                   kraftanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten kommen
                                   erst beim weiteren Neubau von WKA zur Anwendung. Im Zuge der Antragstel-
                                   lung zur Errichtung neuer WKA nach BImSchG sind aktuelle artenschutzrecht-
                                   lichen Erhebungen durchzuführen und deren Ergebnisse bei der Planung zu
                                   berücksichtigen.

                                   Wasserwirtschaft
                                   -  Vorranggebiete zur Wassergewinnung, Trinkwasserschutzgebiete -
                                      Schutzzone 1, Gewässer 1. Ordnung, Standgewässer größer 1 ha

                                   Gewässer 1. Ordnung innerhalb des Plangebietes ist die Elbe. Der Abstand
                                   des Sonstigen Sondergebietes zur Nutzung der Windenergie Arneburg/Sanne
                                   beträgt etwa 620 m.
                                   Standgewässer größer 1 ha sind Altarme der Elbe bei Sandauerholz und die
                                   Badestelle/Kiesabbau bei Wischer.
                                   Diese Standgewässer werden von der Planung nicht berührt.

                                   Trinkwasserschutzgebiete
                                   Die dargestellten Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie liegen
                                   nicht innerhalb von Trinkwasserschutzzonen bzw. ist deren Abstand größer als
                                   der einzuhaltende Mindestabstand von 100 m.
                                   Die Trinkwasserschutzzone Altenzaun II in der Gemarkung Schwarzholz
                                   (Hohenberg-Krusemark) liegt ca. 4.500 m von der Sonderbaufläche Iden
                                   und ca. 6.000 m vom Sondergebiet Baben-Bertkow-Hohenberg-Krusemark
                                   entfernt. Eine weitere Trinkwasserschutzzone besteht um das Wasserwerk
                                   Arneburg.
                                   Der Mindestabstand zwischen dargestellten Sonderbauflächen für die Nutzung
                                   der Windenergie und Trinkwasserschutzzone/Stand- und Fließgewässer stellt
                                   ein hartes Abstandskriterium dar und wird durch die Planung nicht berührt.

                                   sonstige Nutzungen
                                   -  Vorranggebiete für militärische Nutzungen, militärische Anlagen, regional
                                      bedeutsame Standorte für Kultur und Denkmalpflege, Vorranggebiete für
                                      Rohstoffgewinnung, Bergbauflächen, Erdgasförderung, Kläranlagen,
                                      Wasserwerke, Denkmale, archäologische Fundstätten, Deponien, Abfall-
                                      aufbereitungsanlagen, Pumpwerke, Türme

                                   Sonstige Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie werden von den
                                   aufgeführten bedeutsamen Vorranggebieten nicht berührt.
                                   Sie stellen ein hartes Abstandskriterium dar.
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                           4.3.2 Weiche Tabukriterien

                                   Ortepuffer
                                   Siedlungsflächen
                                   -    Siedlungsflächen, Splittersiedlungen, Einzelgehöfte im Außenbereich,
                                        Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen
                                   Die Siedlungsflächen selbst sind für eine Bebauung mit WKA nicht zugänglich
                                   und stellen damit ein hartes Abstandskriterium dar.
                                   Als Abstandskriterium von Siedlungsflächen (Außenränder der Siedlungen)
                                   wurde ein Ortepuffer von 1.000 m berücksichtigt.
                                   Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und damit er-
                                   hebliche Beeinträchtigungen für den Menschen auszuschließen, werden Sied-
                                   lungsgebiete mit schutzwürdigen Nutzungen und die notwendigen Abstandsflä-
                                   chen zwischen schutzwürdiger Nutzung und Windkraftanlagen als Tabuzonen
                                   behandelt.
                                   Die Lärmemissionen der WKA hängen von mehreren Faktoren ab. Sie sind
                                   abhängig vom Anlagentyp, der Anlagenleistung und der Höhe der WKA.
                                   Es ist möglich, daß auch bei einem geringeren Abstand von 1.000 m zwischen
                                   Siedlung und WKA typenabhängig der maßgebende Immissionsrichtwert ein-
                                   gehalten wird und so eine Abstandsunterschreitung möglich wäre, ohne dass
                                   die gesunden Arbeits- und Wohnverhältnisse gestört werden.
                                   Der Abstand von 1000 m zwischen Emissionsort und Immissionspunkt bietet
                                   allerdings keine absolute Sicherheit gegen das Auftreten schädlicher Emissio-
                                   nen. In den jeweiligen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WKA ist
                                   vorhabenbezogen nachzuweisen, dass der Schutz gegen schädliche Um-
                                   welteinwirkungen infolge von Emissionen/Immissionen gewährleistet ist.
                                   Innerhalb des Plangebietes sind die Gebietskategorien Reine Wohngebiete
                                   und Kurgebiete nicht vorhanden und somit nicht in die Beurteilung einzubezie-
                                   hen.
                                   Es sind in der Regel die Immissionsrichtwerte nachts für Allgemeine Wohnge-
                                   biete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS), deren Einhaltung problematisch
                                   sein kann.
                                   Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist in einer standortkonkreten
                                   Schallausbreitungsberechnung nachzuweisen.
                                   Da die von WKA erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung (Immissionen)
                                   deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach
                                   heutigem Stand der Wissenschaft Windenergieanlagen beim Menschen keine
                                   schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Gesundheitliche Wirkungen
                                   durch tieffrequenten Schall sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen
                                   die Hör- und Wahrnehmungsschwelle überschritten wurde. Nachgewiesene
                                   Wirkungen durch tieffrequenten Schall unterhalb dieser Schwellen liegen nicht
                                   vor.
                                   Eine weitere Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
                                   stellt der durch WKA erzeugte Schattenwurf dar. Bei tiefstehender Sonne
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                           BEGRÜNDUNG                                                               Seite 16

                                   werfen die WKA sich ständig ändernde Schatten, deren Wiederholungsfre-
                                   quenz das menschliche Wohnbefinden beeinträchtigen kann.
                                   Die Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen durch Schattenwurf ist durch ein
                                   standortkonkretes Gutachten zu bestimmen.
                                   In Abhängigkeit ihrer Höhe können Windkraftanlagen eine optische Bedrän-
                                   gungswirkung in naheliegenden Siedlungsbereichen auslösen.
                                   Durch die Festlegung des Ortepuffers von 1.000 m kann die Bedrängungswir-
                                   kung gemindert werden. Die marktüblichen WKA können eine Nabenhöhe von
                                   über 100 m haben, was die Bedrängungswirkung erhöhen kann.
                                   Alle diese Faktoren (Schall, Schattenwurf, optische Bedrängungswirkung) kön-
                                   nen nur dadurch gemindert werden, daß genügend große Abstandsbereiche
                                   zwischen Emissionsort (WKA) und Immissionspunkt (Siedlung/Wohnen)
                                   eingehalten werden.
                                   Der den Planungen zugrunde liegende Mindestabstand zwischen WKA und je-
                                   weiliger Siedlungsfläche von 1.000 m trägt zur Gewährleistung gesunder Ar-
                                   beits- und Wohnverhältnisse bei und stellt für die Verbandsgemeinde Arne-
                                   burg-Goldbeck ein weiches Abstandskriterium dar.

                                   TABELLE 2: Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nach Pkt. 6.1 TA Lärm
                                   Gebietskategorie                                     Immissionsrichtwert
                                                                                  tags (6 - 22 Uhr) nachts (22 - 6 Uhr)
                                   Industriegebiet                                    70 dB(A)           70 dB(A)
                                   Gewerbegebiet                                      65 dB(A)           50 dB(A)
                                   Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet                60 dB(A)           45 dB(A)
                                   Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet       60 dB(A)           40 dB(A)
                                   Reines Wohngebiet                                  50 dB(A)           35 dB(A)
                                   Kurgebiete, Krankenhausgebiete                     45 dB(A)           35 dB(A)

                                   Trotz des festgelegten Ortepuffers von 1.000 m ist bei der konkreten Standort-
                                   genehmigung einer WKA nachzuweisen, daß Schall- und Schattenauswirkun-
                                   gen die gesetzlichen vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte einhalten, die je
                                   nach Anlagentyp unterschiedlich sein können.
                                   In der Umgebung der Sonderbaufläche zur Nutzung der Windenergie S 2 ist
                                   das Lärmkontingent durch die vorhandenen WKA weitestgehend ausge-
                                   schöpft. Die vorhandenen Vorbelastungen sind bei der Planung neuer WKA in
                                   die standortkonkreten Lärmprogosen einzubeziehen. Die Einhaltung der Im-
                                   missionsrichtwerte kann dazu führen, daß WKA-Standorte in größeren Abstän-
                                   den von Siedlungsgrenzen errichtet werden müssen, als es der Ortepuffer
                                   zuläßt.

                                   Waldflächen
                                   -  beachtet werden die Waldflächen, die größer als 1 ha sind

                                   Waldflächen selbst sind für eine Bebauung mit WKA nicht zugänglich
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                                   und stellen damit ein hartes Abstandskriterium dar.
                                   Da Wald, wie insgesamt in der Altmark, innerhalb des Plangebietes einen ge-
                                   ringen Flächenanteil einnimmt, soll er als Bestandswald erhalten bleiben.
                                   Für die Errichtung von WKA stehen in der Verbandsgemeinde ausreichend
                                   landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung.
                                   Der Wald dient der Erholung der Menschen und bietet der Tierwelt Rückzugs-
                                   bereiche und Nahrungspotentiale.
                                   Mit der Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von WKA wird in den Bun-
                                   desländern unterschiedlich umgegangen.
                                   Im Bundesland Brandenburg beispielsweise wird die Errichtung von WKA in-
                                   nerhalb von Waldflächen mit monostrukturiertem Baumbestand zugelassen.
                                   Ausgenommen sind z.B. Mischwaldflächen und Waldflächen mit einer hohen
                                   ökologischen Wertigkeit.
                                   Auch im Bundesland Hessen ist die Errichtung von WKA innerhalb von Wald-
                                   flächen zulässig.
                                   Bedingt durch seinen geringen Anteil an der Gesamtfläche des Plangebietes
                                   sollen Waldflächen nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen, Kranaufstell-
                                   flächen oder Zuwegungen zu den WKA in Anspruch genommen werden und
                                   in ihrer Größe erhalten bleiben.
                                   Die Standorte der Windkraftanlagen sollten nicht näher als 50 m vom Wald-
                                   rand entfernt liegen, so dass sichergestellt ist, dass die Waldflächen von Bau-
                                   maßnahmen nicht berührt werden.
                                   Die Nichtinanspruchnahme von Waldflächen größer 1 ha stellt ein hartes Ab-
                                   standskriterium dar.
                                   Die Einhaltung des baulichen Mindestabstandes von Waldflächen stellt ein
                                   weiches Abstandskriterium dar.

                                   Schutzgebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege
                                   In den Bereichen der genannten Schutzgebiete kann davon ausgegangen wer-
                                   den, dass hier eine Vielzahl schützenswerter Lebewesen vorzufinden ist.
                                   Besonders betroffen durch den Betrieb von WKA sind Vögel und Fledermäu-
                                   se. Die Rotorblätter und deren Drehbewegung stellen ein unnatürliches Hin-
                                   dernis dar und bilden eine Gefahr für diese beiden Tiergattungen. Störungen
                                   treten durch Luftverwirbelungen und Emissionen ein, so dass deren Lebens-
                                   raum beeinträchtigt wird.
                                   Um den Schutz dieser Tiergattungen sicherzustellen, ist ein entsprechender
                                   Abstand von den jeweiligen Schutzgebietsgrenzen einzuhalten. Dieser Ab-
                                   stand beträgt 300 m und stellt ein weiches Tabukriterium dar.
                                   Durch die im Zuge der Antragstellung zur Errichtung der WKA nach BImSchG
                                   erforderlichen Schutzgebietsverträglichkeitsprüfungen können sich bei
                                   der vorhabenkonkreten Planung größere Abstände ergeben.

                                   Infrastrukturen
                                   -    Verkehrswege wie Bundesautobahn, Bundesstraßen, Landesstraßen,
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                                        Kreisstraßen, Gemeindestraßen, Eisenbahntrassen

                                   Bundesautobahn, Eisenbahntrassen

                                   Das Plangebiet wird von Straßen, Bahntrassen und Hochspannungsfreileitun-
                                   gen durchquert, die bei der Erarbeitung der Planung berücksichtigt wurden.
                                   Durch die Einhaltung eines Abstandes von 300 m zwischen WKA und dem
                                   jeweiligen Trassenrand sollen die vom Betrieb der WKA ausgehenden Beein-
                                   trächtigungen für den Verkehr und die Infrastruktur vermieden werden.
                                   Mögliche Gefahren sind Brände, Eiswurf, Umstürze oder der Verlust von Ro-
                                   torblättern. Die Warscheinlichkeit eines Eisabwurfes stellt die größte Gefahr
                                   dar.
                                   Im sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark ist eine Berech-
                                   nungsmethode für die Bestimmung der Wurfweite aufgeführt.
                                   Unter Anwendung dieser Berechnungsgrundlage und einem marktüblichen
                                   Rotordurchmesser von 90 m ergibt sich eine maximale Wurfweite von 315 m.
                                   Da die festgesetzte Nabenhöhe einen Maximalwert darstellt, der nach WKA-
                                   Typ unterschiedlich ist, werden 300 m Abstand als ausreichendes Maß ange-
                                   sehen.
                                   Der Abstand bei Bundesautobahnen und Eisenbahntrassen zum Schutz vor
                                   Eiswurf von 300 m wird als weiches Abstandskriterium berücksichtigt.
                                   Die Abgrenzungen der Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie
                                   sind von diesem Abstandskriterium nicht betroffen.

                                   Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen

                                   Verbindlich einzuhaltende Schutzabstände zwischen Straßen und WKA erge-
                                   ben sich aus dem § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) und dem § 24 des Straßen-
                                   gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Beide Regelungen gelten
                                   nicht speziell für Windenergie, sondern allgemein für Hochbauten. Den Rege-
                                   lungen zufolge ist die Errichtung von Hochbauten jeder Art außerhalb der Orts-
                                   durchfahrten längs von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung
                                   bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigen Fahrbahn, nicht er-
                                   laubt. Darüber hinaus bedürfen bauliche Anlagen jeder Art, die über Zufahrten
                                   unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, der Zustimmung der
                                   jeweiligen Straßenbaubehörde.
                                   Das Gefährdungspotenzial durch Eiswurf kann durch den Einbau einer Ab-
                                   schaltautomatik oder einer Rotorblattheizung minimiert werden.
                                   Der Abstandsbestimmung wurde eine mittlere Gesamthöhe von WKA von ca.
                                   110 m Nabenhöhe und etwa 50 m Flügellänge (Kipphöhe) zugrunde gelegt.
                                   Einschließlich eines Sicherheitsabstandes wurde ein Abstand von 200 m
                                   angenommen.
                                   Bei Bundes-, Landes-, Kreis- und örtlichen Straßen wurde den Planungen ein
                                   Abstand von 200 m zugrunde gelegt und als weiches Abstandskriterium be-
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                                   rücksichtigt.

                                   Hochspannungsfreileitungen größer 110 kV

                                   Innerhalb des Plangebietes verlaufen 110 kV-, 220 kV- und 380 kV- Freilei-
                                   tungstrassen. Die Hochspannungstrassen verlaufen über die Gemarkungsflä-
                                   chen der Gemeine Rochau und liegen abseits der Sonderbauflächen
                                   zur Nutzung der Windkraft.
                                   In einer Stellungnahme zum Teil-FNP Wind in der Stadt Bismark hat der Be-
                                   treiber der auch in der Verbandsgemeinde verlaufenden 380-kV- und 220 kV-
                                   Trasse darauf hingewiesen, daß der Abstand zwischen dem angrenzenden
                                   Außenseil und der WKA drei Rotorendurchmesser betragen soll.
                                   Bei einem marktüblichen Rotordurchmesser von 90 m ergibt sich ein Min-
                                   destabstand von 270 m.
                                   Weiterhin wird ausgeführt, daß der Abstand mindestens einen Rotordurch-
                                   messer zwischen Außenseil und Rotorspitze betragen sollte.
                                   Bei einem marktüblichen Rotordurchmesser von 90 m würde der Abstand zwi-
                                   schen Hochspannungsleitungsachse und dem Mastfuß bei etwa 180 m liegen
                                   (halbe Trassenbreite: 45 m, Rotordurchmesser: 90 m, halber Rotor - Mastfuß:
                                   45 m).
                                   Bei der Planung wurde ein Abstandspuffer von 200 m angesetzt, der ein
                                   weiches Abstandskriterium darstellt.
                                   Die Abgrenzungen der Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie
                                   sind von diesem Abstandskriterium nicht betroffen.

                                   Abstände zwischen eigenständigen Windfarmen

                                   Die gering reliefierte Landschaft innerhalb des Plangebietes führt zu einer
                                   Sichtbarkeit der Windfarmen über große Entfernungen. Auch lassen sich
                                   von einem Standort aus mehrere Windfarmen gleichzeitig wahrnehmen.
                                   Da der Waldanteil im Plangebiet gering ist, sind die Verdeckungswirkungen,
                                   die Waldflächen hervorrufen können, kaum vorhanden.
                                   Um der Beeinflussung des Landschaftsbildes durch ein Übergewicht an Wind-
                                   farmen entgegen zu wirken, ist zwischen den Konzentrationsflächen ein
                                   Abstand von 5.000 m einzuhalten und innerhalb dieser Abstandsflächen sollen
                                   keine weiteren Windfarmen errichtet werden.
                                   Das Abstandskriterium von 5.000 m für Windfarmen untereinander wird bei
                                   den drei Bestandswindfarmen eingehalten.
                                   Der Abstand der Bestandswindfarm Erxleben zur Windfarm Baben/Bertkow/
                                   Hohenberg-Krusemark zu beträgt etwa 5,5 km.
                                   Der Abstand zwischen der Bestandswindfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-
                                   Krusemark und Arneburg/Sanne beträgt etwa 5,3 km.
                                   Für das Gemeindegebiet Rochau wirkt das Abstandskriterium der Windfarm
                                   Schinne/Grassau der Nachbargemeinde Stadt Bismark. Da die Gemeinde
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                                   Rochau keine Sonderbaufläche zur Nutzung der Windkraft beschlossen
                                   hat, ist eine Einhaltung des Abstandskriteriums gewährleistet.
                                   Insgesamt ist festzustellen, daß die Windfarmabstände untereinander einge-
                                   halten werden.
                                   Das Abstandskriterium Windfarm stellt ein weiches Tabukriterium dar.

                                   Gewerbliche Bauflächen

                                   Im Gegensatz zu den Wohn- und Mischbauflächen sind Windenergieanlagen
                                   in gewerblichen Bauflächen (= Gewerbe- und Industriegebiete) bauplanungs-
                                   rechtlich grundsätzlich zulässig. Sie können in diesen Gebieten nur dort aus-
                                   geschlossen werden, wo bereits eine Bestandsbebauung vorhanden ist.
                                   Legale bzw. der Art des Baugebietes entsprechende Bestandsbebauung
                                   stellt damit ein hartes Ausschlusskriterium dar, da eine Errichtung und der
                                   Betrieb von WKA ausgeschlossen ist.
                                   Gewerbliche Bauflächen dienen nach Ansicht der Verbandsgemeinde Arne-
                                   burg-Goldbeck nicht vorrangig der Unterbringung von Windenergieanlagen.
                                   Der Gesetzgeber hat diese Anlagen ausdrücklich dem Außenbereich zugeord-
                                   net, indem er sie hier privilegiert hat. Die Verbandsgemeinde will ihre beste-
                                   henden und geplanten gewerblichen Bauflächen für die Ansiedlung von Ge-
                                   werbe- und Industriebetrieben im klassischen Sinn vorhalten, um in diesem
                                   Bereich wettbewerbsfähig zu sein und Arbeitsplätze zu sichern bzw. zu schaf-
                                   fen. Dementsprechend werden die freien gewerblichen Bauflächen als weiche
                                   Tabuzone behandelt.
                                   Aufgrund der oben dargestellten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm besteht in
                                   Gewerbegebieten ein höherer Schutzanspruch als in Industriegebieten.
                                   Daher sind die hier nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnun-
                                   gen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebslei-
                                   ter sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche
                                   Zwecke ggf. durch einen Schutzabstand vor erheblichen Emissionen, die von
                                   Windenergieanlagen ausgehen können, zu schützen. Da Windenergieanlagen
                                   auch im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig sind, kann es nicht sachgerecht
                                   sein, Schutzabstände um die bestehenden und geplanten Gewerbegebiete
                                   festzulegen, um evtl. ausnahmsweise zulässige Nutzungen zu ermöglichen.
                                   Im Zuge der Ermittlung von Potenzialflächen wurde kein Schutzabstand fest-
                                   gelegt.
                                   Optische Bedrängungswirkungen durch Windenergieanlagen sind in ge-
                                   werblichen Bauflächen aufgrund der hier ohnehin zulässigen Bebauung und
                                   Nutzung ausgeschlossen.
                                   Für eine Nutzung als Fläche zur Errichtung von WKA kämen die nördlichen un-
                                   bebauten Flächen des Industriegebietes Arneburg (Industrie- und Gewerbe-
                                   park Altmark) infrage.

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                           4.3.3 Bewertung der Weißflächen (WF)

                                   Innerhalb des Plangebietes sind in der Vergangenheit bereits drei Windfarmen
                                   errichtet worden, die auch aktuell betrieben werden.
                                   Von einer Windfarm spricht man, wenn mehr als drei WKA im direkten Zusam-
                                   menhang errichtet werden.
                                   WKA untereinander werden in einem gewissen Abstand zueinander errichtet,
                                   um einen möglichst effektiven Betrieb der Einzelanlagen möglich zu machen
                                   und Leistungseinbußen durch mögliche Turbulenzen geringzuhalten.
                                   Die dafür erforderliche Fläche muß mindestens 20 ha groß sein.
                                   Für eine Bewertung der Weißflächen als Windfarm, bedeutet dies, daß alle
                                   Flächen, die kleiner als 20 ha sind, aus der weiteren Betrachtung herausfallen
                                   und nicht bewertet werden.
                                   Ein Teil der ermittelten Eignungsgebiete haben Teilflächen, die sich auch auf
                                   die Gemarkungsflächen benachbarter Gemeinden erstrecken. Bei der Größen-
                                   bestimmung wurden nur die Teilflächen berücksichtigt, die innerhalb der
                                   Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck liegen. Über die Geltungsbereichs-
                                   grenze hinaus konnte keine Abstandskriterienprüfung durchgeführt werden, da
                                   eine solche Prüfung die Belange der jeweiligen Nachbargemeinde berührt
                                   hätte.
                                   Kleiner als 20 ha sind die Weißflächen WF 3, WF 5, WF 6, WF 8, WF 10,
                                   WF 13, WF 14, WF 16, WF 17, WF 24, WF 36, WF 37, WF 38, WF 41, WF 42
                                   und WF 43.
                                   Die Gemeinde Rochau und die Stadt Werben (Elbe) haben Beschlüsse ge-
                                   fasst, innerhalb ihres Gemeindegebietes keine Windkraftanlagen zuzulassen.
                                   Das betrifft die Weißflächen WF 1, WF 2, WF 4 und WF 25.
                                   Die Stadt Arneburg will innerhalb ihres Stadtgebietes keine weiteren Sonder-
                                   bauflächen zulassen. Dies betrifft die Weißfläche WF 22.
                                   Folgende Weißflächen liegen innerhalb des 5.000-m-Abstandes der Windfar-
                                   men untereinander. In die Prüfung war auch die Windfarm Schinne/Grassau
                                   einzubeziehen, die nahe der südwestlichen Gemarkungsgrenze der Verbands-
                                   gemeinde Arneburg-Goldbeck liegt.

                                   -    Windfarm Schinne/Grassau: WF 28, WF 29, WF 30 und WF 31
                                        Die Flächen WF 18 und WF 19 liegen außerhalb des Abstandskriteriums,
                                        die Gemeide Rochau weist per Beschluss keine Flächen aus
                                   -    Windfarm Exleben: WF 19 und WF 20
                                   -    Windfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark: WF 11, WF 12, WF 23,
                                        WF 26 WF 27, WF 34, WF 35
                                   -    Windfarm Arneburg/Sanne: WF 35 und WF 42

                                   Nach Prüfung der oben genannten Kriterien wurden die Weißflächen ermittelt,
                                   die geeignet sind, als Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie in
                                   die Planunterlagen aufgenommen zu werden. Hierbei handelt es sich in zwei
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                                   Fällen um Weißflächen, innerhalb derer auf Teilflächen bereits Windfarmen
                                   betrieben werden:
                                   -    WF 21:       Windfarm Baben/Bertkow/Hohenberg-Krusemark
                                   -    WF 39/40:    Windfarm Arneburg/Sanne

                                   Neuausweisung von Flächen:
                                   -  WF 7         stellt eine mögliche Neuausweisung einer Sonderbaufläche
                                                   dar, eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumord-
                                                   nung (Neuausweisung im Regionalen Entwicklungsplan
                                                   Altmark) konnte nicht errreicht werden

                                   Sonstige Flächen
                                   -  WF 9          Die Weißfläche liegt auch auf der Gemarkung der Nachbar-
                                                    gemeinde Hansestadt Osterburg und hätte gemeindeüber-
                                                    greifende Planungen erfordert
                                   -  WF 32, 33     Der überwiegende Anteil dieser Weißflächen liegt auf
                                                    Flächen der benachbarten Gemeinde und hätte gemeinde-
                                                    übergreifende Planungen erfordert

                           4.3.4 Ermittlung der Weißflächen

                                   Als Weißflächen werden die Bereiche bezeichnet, die nach Abtragen aller Ab-
                                   standskriterien keine Überdeckung mit einer Abstandsfläche haben und damit
                                   umgangssprachlich "weiß", also ohne Markierung bleiben.
                                   Unter Anwendung der von der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck der
                                   Planung zugrunde liegenden Abstandskriterien wurden in einem ersten Schritt
                                   im Geltungsbereich des sachlichen Teil-FNP die Flächen ermittelt, innerhalb
                                   derer diese Abstandskriterien wirken.
                                   Das Ergebnis dieser Prüfung ist in dem Plan "Ermittlung der Weißflächen" dar-
                                   gestellt.
                                   In der Anlage II sind die ermittelten Weißflächen tabellarisch zusammenge-
                                   stellt.
                                   Innerhalb der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck wurden 43 Weißflächen
                                   unterschiedlicher Größe ermittelt. Die Weißflächen haben eine Gesamtgröße
                                   von 3.372 ha.
                                   Bei einer Größe des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungs-
                                   planes Wind von 30.410 ha beträgt der prozentuale Anteil der ermittelten
                                   Weißflächen an der Gemarkungsfläche der Verbandsgemeinde Arneburg-
                                   Goldbeck 11,1 %.
                                   Aus der Anwendung der harten und weichen Abstandskriterien ergeben sich
                                   Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie von 646 ha. Das ent-
                                   spricht einen Flächenanteil von 2,12 % des Verbandsgebietes.
                                   Zieht man zur Bewertung dieses Flächenanteiles die bereits vorliegende
                                   Rechtssprechung heran, kann festgestellt werden, daß die ermittelte Flächen-
DIPL.-ING. VOLKER HERGER FREISCHAFFENDER STADTPLANER/SRL
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