DIENSTBETRIEBSORDNUNG FÜR DIE OÖ. LANDESBEHÖRDEN (DBO) - TEXTTEIL AUSGABE FÜR DAS

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DIENSTBETRIEBSORDNUNG FÜR DIE OÖ. LANDESBEHÖRDEN (DBO) - TEXTTEIL AUSGABE FÜR DAS
Referenzdokument VB 06a V1.1

                   DIENSTBETRIEBSORDNUNG
                                  FÜR DIE
                      OÖ. LANDESBEHÖRDEN

          AUSGABE FÜR DAS
   AMT DER Oö. LANDESREGIERUNG,
DIE BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN UND
     DIE AGRARBEZIRKSBEHÖRDE

                          (DBO)

                     TEXTTEIL

Stand: 25. Februar 2010
Referenzdokument VB 06a V1.1
Referenzdokument VB 06a V1.1

                                                                                                                                                       Seite 1

                                                       Inhaltsverzeichnis

I. DAS AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG, DIE BEZIRKS-
HAUPTMANNSCHAFTEN UND DIE AGRARBEZIRKSBEHÖRDE.............. 4

  DIENSTBETRIEBSORDNUNG ....................................................................................... 4
    § 1 Ziel und Inhalt der Dienstbetriebsordnung ....................................................................................... 4
    § 2 Geltungsbereich der Dienstbetriebsordnung.................................................................................... 4
    § 3 Änderungen und Ergänzungen der Dienstbetriebsordnung.............................................................. 5
    § 4 Geschäftsbereich............................................................................................................................ 5

  ZUSAMMENARBEIT MIT REGIERUNGSMITGLIEDERN SOWIE SONSTIGEN
  ORGANEN UND GREMIEN............................................................................................ 7
    § 5 Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen Mitglieder der
    Landesregierung durch Bedienstete...................................................................................................... 7
    § 6 Unterschreiben von Erledigungen durch den Landeshauptmann oder durch Mitglieder der
    Landesregierung................................................................................................................................... 7
    § 7 Berichtspflicht an den Landeshauptmann bzw. an Mitglieder der Landesregierung in fachlichen
    Angelegenheiten................................................................................................................................... 8
    § 8 Verhältnis zu den Bezirkshauptmannschaften und zur Agrarbezirksbehörde ................................... 8
    § 9 Zusammenarbeit mit Regierungsmitgliedern und Sonderbehörden .................................................. 8
    § 10 Das Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat von sonstigen Organen und Gremien........... 9

II. DIE ARBEITSWEISE................................................................................. 10

  AUFGABEN UND VERANTWORTUNGSBEREICHE .................................................. 10
    § 11 Leitung und Aufbau des Amtes der Landesregierung .................................................................. 10
    § 12 Leitung und Aufbau der Bezirkshauptmannschaft bzw. Agrarbezirksbehörde............................... 10
    § 13 Leitende Funktionen ................................................................................................................... 11
    § 14 Stellvertretung in leitenden Funktionen........................................................................................ 11
    § 15 Personaleinsatz .......................................................................................................................... 13
    § 16 Vorgesetzte ................................................................................................................................ 13
    § 17 Weisungen.................................................................................................................................. 14
    § 18 Dienstweg................................................................................................................................... 14
    § 19 Aufgabe und Verantwortung der bzw. des Vorgesetzten.............................................................. 15
    § 20 Unterschreiben von Erledigungen beim Amt der Landesregierung............................................... 16
    § 21 Unterschreiben von Erledigungen bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der
    Agrarbezirksbehörde .......................................................................................................................... 16
    § 22 Aufgabe und Verantwortung der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters............................................. 17
    § 23 Rücksprachen; Mitarbeiterbesprechungen .................................................................................. 17
    § 24 Besprechungen mit den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde ..................... 17
    § 25 Besprechungen beim Amt der Landesregierung; Besprechungen aller Bezirkshauptmannschaften
    ........................................................................................................................................................... 18
    § 26 Projektmanagement.................................................................................................................... 18

  BÜRGERFREUNDLICHKEIT........................................................................................ 19
    § 27 Bürgerfreundlichkeit .................................................................................................................... 19

  DIENSTZEIT UND ABWESENHEIT VOM DIENST ...................................................... 20
    § 28 Dienststundeneinteilung und flexible Arbeitszeit .......................................................................... 20
    § 29 Dienststundeneinteilung und flexible Arbeitszeit .......................................................................... 20
    § 30 Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienststunden; Abwesenheitsverzeichnis;
    Verspätungen ..................................................................................................................................... 21

DBO
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Seite 2

    § 31 Abwesenheit vom Dienst; Dienstabwesenheitsblatt ..................................................................... 22
    § 32 Dienstverhinderung..................................................................................................................... 22
    § 33 Erholungsurlaub.......................................................................................................................... 23
    § 34 Sonderurlaub .............................................................................................................................. 24
    § 35 Sonstige Dienstbefreiungen ........................................................................................................ 24
    § 36 Journaldienst .............................................................................................................................. 24
    § 37 Rufbereitschaft beim Amt der Landesregierung ........................................................................... 25
    § 38 Rufbereitschaft bei den Bezirkshauptmannschaften .................................................................... 26
    § 39 Betriebsausflug ........................................................................................................................... 26

  DIENSTREISEN ............................................................................................................ 27
    § 40 Dienstreiseauftrag....................................................................................................................... 27
    § 41 Befugnis und Verfahren zur Erteilung des Dienstreiseauftrages................................................... 27
    § 42 Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse ......................................................................... 28
    § 43 Ausgleich von Reisezeiten .......................................................................................................... 28

  DOKUMENTE ............................................................................................................... 29
    § 44 Dienstausweis; Dienstpass ......................................................................................................... 29
    § 45 Nachweis der Vertretungsbefugnis; Vollmacht............................................................................. 29

  DIENSTRÄUME ............................................................................................................ 31
    § 46 Zutritt zu Dienstgebäuden; Ordnung am Arbeitsplatz................................................................... 31
    § 47 Anschlagtafeln ............................................................................................................................ 32

  AMTSSACHBEDARF UND BÜROTECHNISCHE AUSSTATTUNG............................ 33
    § 48 Allgemeines ................................................................................................................................ 33
    § 49 Verwendung für private Zwecke .................................................................................................. 33
    § 50 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter; Anforderung und Beschaffung ............................................... 33
    § 51 Informations- und Kommunikationstechnologie - Anforderungen und Betrieb / Datenschutz / Daten-
    und Informationssicherheit (Richtlinien, Notfallmaßnahmen, Einsicht in Daten) ................................... 34
    § 52 Telefax und Telefon; Fotokopien und Ausdrucke ......................................................................... 35
    § 53 Einsatz von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb ............................................................................. 35
    § 54 Amtsbibliothek ............................................................................................................................ 35

  GESCHÄFTSFÄLLE ..................................................................................................... 37
    § 55 Allgemeine Bestimmungen.......................................................................................................... 37
    § 56 Kanzleimäßige Behandlung ........................................................................................................ 37
    § 57 Mitbeteiligung ............................................................................................................................. 38

  SCHRIFTVERKEHR...................................................................................................... 39
    § 58 Erledigungen in Briefform............................................................................................................ 39
    § 59 Einfache Erledigungsform; Formulare ......................................................................................... 40
    § 60 Erledigungsentwurf; Ausfertigungen............................................................................................ 40
    § 61 Bestätigungen............................................................................................................................. 40
    § 62 Beglaubigen von Abschriften udgl.; Anfertigung für den Amtsgebrauch ....................................... 41
    § 63 Unterschrift ................................................................................................................................. 41
    § 64 Amtssiegel, Landessiegel............................................................................................................ 42
    § 65 Weitergabe von Auslaufstücken; Versand ................................................................................... 42
    § 66 Besondere Bestimmungen für den inneramtlichen Schriftverkehr ................................................ 42

  VERLAUTBARUNGEN ................................................................................................. 43
    § 67 Allgemeines ................................................................................................................................ 43
    § 68 Anschlag an der Amtstafel oder an sonstigen Anschlagtafeln ...................................................... 43
    § 69 Verlautbarungen in den Medien .................................................................................................. 43

  BESONDERE GESCHÄFTSSTÜCKE .......................................................................... 45
    § 70 Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke .................................................................. 45
    § 71 Regierungssitzungsstücke .......................................................................................................... 45

                                                                                                                                                   DBO
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                                                                                                                                                Seite 3

  ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ........................................................................................ 46
    § 72 Öffentlichkeitsarbeit .................................................................................................................... 46

III. DIE LANDESBEDIENSTETEN ................................................................ 47

  RECHTE UND PFLICHTEN .......................................................................................... 47
    § 73 Einführung neu eingestellter Bediensteter ................................................................................... 47
    § 74 Aus- und Fortbildung................................................................................................................... 47
    § 75 Bedienstetenschutz..................................................................................................................... 48
    § 76 Eigeninitiative; Verbesserungsvorschläge; Aufgabenkritik ........................................................... 48
    § 77 Amtsverschwiegenheit, Amtshilfeersuchen, Auskunftspflicht und Informationsweiterverwendung 48
    § 78 Befangenheit .............................................................................................................................. 49
    § 79 Geschenkannahme..................................................................................................................... 50
    § 80 Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten ............................................................................. 51
    § 81 Vertretung des Landes in Organen juristischer Personen ............................................................ 51
    § 82 Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen; Ermächtigung zur Verfolgung ................................... 51
    § 83 Verbote....................................................................................................................................... 52
    § 84 Ahndung von Pflichtverletzungen ................................................................................................ 52

IV. KONTROLLE ........................................................................................... 54
    § 85 Kontrolle, übergeordnete Aufsicht ............................................................................................... 54

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            I. Das Amt der Oö. Landesregierung, die Bezirks-
            hauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde

                                  DIENSTBETRIEBSORDNUNG

                                                  §1
                              Ziel und Inhalt der Dienstbetriebsordnung

(1) Die Dienstbetriebsordnung hat das Ziel, den gesamten Arbeitsablauf im Amt der Oö. Landes-
regierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde so zu gestalten,
dass die Aufgaben gesetzmäßig, bürgerfreundlich, umweltbewusst und wirtschaftlich sowie unter
Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erledigt werden können.

(2) Die Dienstbetriebsordnung regelt den Betrieb des Amtes der Oö. Landesregierung (im Folgen-
den: Amt der Landesregierung) sowie der Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehör-
de. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Geschäftsordnung und der Geschäftseintei-
lung des Amtes der Landesregierung und des Übergangsgesetzes bzw. des Oö. Agrarbezirksbe-
hördengesetzes 2000; sie orientieren sich am Leitbild der Landesverwaltung.

(3) Soweit es in der Folge nicht ausdrücklich anders angeordnet wird, sind unter Abteilungsleite-
rinnen und Abteilungsleitern die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesre-
gierung zu verstehen; Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen gehören immer dem Amt der
Landesregierung an.

                                                §2
                             Geltungsbereich der Dienstbetriebsordnung

(1) Die Dienstbetriebsordnung gilt für das Amt der Landesregierung, für die Bezirkshauptmann-
schaften und für die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich.

(2) Für außerhalb des Amtes der Landesregierung stehende Einrichtungen des Landes ohne ei-
gene Rechtspersönlichkeit (z.B. Anstalten, Betriebe, landeseigene Einrichtungen der Wissenschaft
und Kulturpflege udgl.) haben die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungen1, denen diese Einrich-
tungen zugeordnet sind, mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors
schriftlich anzuordnen, inwieweit die Dienstbetriebsordnung anzuwenden ist bzw. festzustellen,
welche Regelungen (z.B. Satzungen, Anstaltsordnungen) anstelle von Bestimmungen der Dienst-
betriebsordnung gelten.

(3) Die Mitwirkung der Personalvertretung in Angelegenheiten, die in dieser Dienstbetriebsordnung
geregelt sind, bestimmt sich nach dem Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz. Diese Regelungen
werden durch die Dienstbetriebsordnung nicht berührt.

1
    Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.

                                                                                            DBO
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                                           §3
                   Änderungen und Ergänzungen der Dienstbetriebsordnung

(1) Für einzelne Abteilungen bzw. Abteilungsgruppen des Amtes der Landesregierung können
wegen der Eigenart der Tätigkeiten oder Besonderheiten der Organisation abweichende oder zu-
sätzliche Regelungen notwendig sein, um das in § 1 Abs. 1 angeführte Ziel zu erreichen. Diese
Regelungen können die Leiterinnen bzw. Leiter der betreffenden Abteilungen bzw. Abteilungs-
gruppen1 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors generell und
schriftlich treffen.

(2) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvor-
stand kann erforderlichenfalls für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich nähere Regelungen im Sinn
des § 1 treffen1. Solche Regelungen dürfen der Dienstbetriebsordnung nicht widersprechen.

(3) Sonstige innerdienstliche Vorschriften und Sonderregelungen, die für den inneren Dienst we-
sentliche Bedeutung haben, sind im Anhang angeführt.

                                                §4
                                          Geschäftsbereich

(1) Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat
    - des Landeshauptmannes,
    - der Landesregierung,
    - der jeweils zur Führung der Geschäfte im Namen des Landeshauptmannes oder der Lan-
       desregierung berufenen Mitglieder der Landesregierung,
    - von Sonderbehörden,
    - von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie
    - von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungs-
       gremien.
Das Amt der Landesregierung kann auch selbst Behörde sein.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist neben ihrer Aufgabe als Bezirksverwaltungsbehörde auch Ge-
schäftsapparat von Sonderbehörden und von Organen juristischer Personen öffentlichen Rechts.
Soweit die Bezirkshauptmannschaft Geschäftsapparat von Sonderbehörden und Organen ist, sind
vom Geschäftsapparat zu besorgende fachliche Aufgaben nach den Weisungen oder sonstigen
Anordnungen der bzw. des nach den betreffenden Organisationsvorschriften zuständigen Funkti-
onsinhaberin bzw. Funktionsinhabers (z.B. Vorsitzende bzw. Vorsitzender) und unter deren Ver-
antwortung zu erledigen.2 Im Übrigen ist das Tätigwerden als Geschäftsapparat von Sonderbe-
hörden und Organen eine Angelegenheit des inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft.

(3) Inwieweit Bedienstete aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung ausnahmswei-
se Aufgaben des Geschäftsbereiches von Bezirkshauptmannschaften wahrnehmen (oder umge-
kehrt), ergibt sich aus gesonderten Verfügungen der Abteilung Präsidium des Amtes der Landes-
regierung3. Für Notanordnungen von Sachverständigen des Amtes der Landesregierung in Katast-
rophenfällen gilt der Anhang.

1
    Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.
2
    Für den Geschäftsapparat gelten im Verhältnis zum betreffenden Organ oder Gremium (Funktionsinha-
    berin bzw. Funktionsinhaber) sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen dieser Dienstbetriebsord-
    nung.
3
    Siehe z.B. die Verfügungen über die Organisation der überörtlichen Kontrollorgane nach dem Preisge-
    setz und dem Preisauszeichnungsgesetz, der Lebensmittelaufsichtsorgane, Vorladungen gemäß § 56
    KFG und über den Vollzug des Arbeitsmarktförderungs- und Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes durch
    die Abteilung Wirtschaft.

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Seite 6

(4) Inwieweit Bedienstete aus dem Personalstand der Bezirkshauptmannschaften ausnahmsweise
Aufgaben des Geschäftsbereiches anderer Bezirkshauptmannschaften oder von Magistraten
wahrnehmen, ergibt sich aus gesonderten Verfügungen der Abteilung Präsidium des Amtes der
Landesregierung1.

(5) Die Aufgaben der Agrarbezirksbehörde sind im Oö. Agrarbezirksbehördengesetz 2000 um-
schrieben.

1
    Siehe z.B. die Verfügung über die Organisation des forsttechnischen Dienstes und der Bezirksbeauftrag-
    ten für Natur- und Landschaftsschutz bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten.

                                                                                                     DBO
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                ZUSAMMENARBEIT MIT REGIERUNGSMITGLIEDERN
                  SOWIE SONSTIGEN ORGANEN UND GREMIEN

                                              §5
                  Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung
             und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung durch Bedienstete
                   (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)

(1) Die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen Mitglieder
der Landesregierung durch Bedienstete ist in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregie-
rung grundsätzlich geregelt. Im Rahmen des Amtes der Landesregierung als Geschäftsapparat
sind zu dieser Vertretung berufen:
a. die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor,
b. die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
d. entsprechend der Unterschriftsbefugnis (siehe § 20) oder einer besonderen Aufgabenstellung
    auch andere Bedienstete.

(2) Die Vertretung im Sinn des Abs. 1, deren Wahrnehmung durch Weisungen oder sonstige An-
ordnungen konkretisiert werden kann, bringt die entsprechende Verantwortlichkeit der bzw. des
Vertretenden gegenüber den Vorgesetzten und letztendlich gegenüber dem Landeshauptmann,
der Landesregierung bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung mit sich.

(3) Werden Weisungen oder sonstige Anordnungen ausnahmsweise unmittelbar einer bzw. einem
nachgeordneten Bediensteten erteilt, so hat diese bzw. dieser ohne Verzug die Abteilungsleiterin
bzw. den Abteilungsleiter zu informieren, die bzw. der unverzüglich die Leiterin bzw. den Leiter der
Abteilungsgruppe zu informieren hat, soweit die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungsgruppe nicht
eine andere Regelung getroffen hat.

(4) Werden Weisungen oder sonstige Anordnungen nicht vom Landeshauptmann oder vom zu-
ständigen Mitglied der Landesregierung unmittelbar erteilt, sondern im Wege des betreffenden
Büros, so ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass diese vom Landeshauptmann bzw. vom zustän-
digen Regierungsmitglied stammen; Abs. 3 gilt sinngemäß.

                                              §6
               Unterschreiben von Erledigungen durch den Landeshauptmann
                         oder durch Mitglieder der Landesregierung
                   (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)

In folgenden Fällen sind Erledigungen dem Landeshauptmann bzw. dem zuständigen Mitglied der
Landesregierung zur Unterschrift1 vorzulegen:
a. Rechtsverordnungen, soweit nicht der Landeshauptmann bzw. das zuständige Mitglied der
    Landesregierung anderes bestimmt, und
b. Erledigungen, deren Unterfertigung sich der Landeshauptmann bzw. das zuständige Mitglied
    der Landesregierung allgemein oder im Einzelfall vorbehält.

1
    Das ist im Anwendungsbereich des AVG die Genehmigung nach § 18 AVG.

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                                              §7
                        Berichtspflicht an den Landeshauptmann bzw.
              an Mitglieder der Landesregierung in fachlichen Angelegenheiten
                  (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)

(1) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter, die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungsgrup-
pe (die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor) haben dem Landeshauptmann bzw.
dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich zu berichten:
a. über alle grundsätzlichen bzw. besonders bedeutenden Angelegenheiten,
b. darüber hinaus nach Maßgabe von Anordnungen des betreffenden Mitgliedes der Landesre-
    gierung, sowie
c. über wesentliche Personalveränderungen und wesentliche innerdienstliche Angelegenheiten,
    die den Wirkungsbereich des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung betreffen.

(2) Berichtet die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter dem Landeshauptmann oder dem zu-
ständigen Mitglied der Landesregierung, so hat sie bzw. er darüber auch die Leiterin bzw. den
Leiter der Abteilungsgruppe zu informieren, soweit diese bzw. dieser nicht eine andere Regelung
getroffen hat.

(3) Ist ein Bericht von einer Bediensteten bzw. von einem Bediensteten (siehe § 5 Abs. 1) zu er-
statten, so hat diese bzw. dieser ohne Verzug die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter zu
informieren. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter hat ohne Verzug die Leiterin bzw. den
Leiter der Abteilungsgruppe zu informieren, soweit diese bzw. dieser nicht eine andere Regelung
getroffen hat.

                                               §8
          Verhältnis zu den Bezirkshauptmannschaften und zur Agrarbezirksbehörde
                    (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)

(1) Soweit in fachlicher Hinsicht ein Weisungs- und sonstiges Leitungsrecht namens des Landes-
hauptmannes, der Landesregierung oder allfälliger Sonderbehörden gegenüber den Bezirks-
hauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich besteht, ist es im Rahmen
der fachlich in Betracht kommenden Abteilung auszuüben.

(2) In innerdienstlicher Hinsicht sind die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde
für Oberösterreich der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor unterstellt.

                                              §9
             Zusammenarbeit mit Regierungsmitgliedern und Sonderbehörden
  (Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde)

(1) Soweit in fachlicher Hinsicht ein Weisungs- oder sonstiges Leitungsrecht namens des Landes-
hauptmannes, der Landesregierung oder allfälliger Sonderbehörden gegenüber den Bezirks-
hauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde bestehen, wird es im Rahmen der fachlich in
Betracht kommenden Abteilung des Amtes der Landesregierung ausgeübt.

(2) In innerdienstlicher Hinsicht sind die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde
der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor unterstellt.

(3) Für Interviews und direkte Auskünfte an Medienvertreter gilt § 72 Abs. 4.

                                                                                                 DBO
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                                                § 10
                       Das Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat
                              von sonstigen Organen und Gremien
                     (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)

(1) Soweit das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat von sonstigen Organen und Gremien
ist (siehe § 4 Abs. 1), sind die vom Geschäftsapparat zu besorgenden fachlichen Aufgaben nach
den Weisungen oder sonstigen Anordnungen der nach den betreffenden Organisationsvorschrif-
ten zuständigen Funktionsinhaberin bzw. Funktionsinhaber (z.B. Vorsitzende bzw. Vorsitzender)
und unter deren Verantwortung zu erledigen.1

(2) Im Übrigen ist das Tätigwerden als Geschäftsapparat von sonstigen Organen und Gremien
eine Angelegenheit des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung.

1
    Diese Funktionsinhaberin bzw. Funktionsinhaber stehen zum Geschäftsapparat im sinngemäß gleichen
    Verhältnis wie ein Mitglied der Landesregierung zum Amt der Landesregierung. Für den Geschäftsappa-
    rat gelten daher im Verhältnis zum betreffenden Organ oder Gremium (Funktionsinhaberin bzw. Funkti-
    onsinhaber) sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen dieser Dienstbetriebsordnung.

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                                     II. DIE ARBEITSWEISE

                     AUFGABEN UND VERANTWORTUNGSBEREICHE

                                                  § 11
                        Leitung und Aufbau des Amtes der Landesregierung
                       (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung)

(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann.

(2) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor leitet den inneren Dienst; in dieser
Funktion hat sie bzw. er auch für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang zu sorgen.

(3) Die Gliederung des Amtes der Landesregierung ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des
Amtes der Landesregierung. Nach Erfordernis kann die Landesamtsdirektorin bzw. der Lan-
desamtsdirektor Unterabteilungen und sonstige nachgeordnete Organisationseinheiten einrichten
bzw. auflösen.

(4) Die Organisation der Abteilungen ist gemäß Organisationsstandards festzulegen und obliegt
der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter. Bei Abteilungen, die einer Abteilungsgruppe zu-
geordnet sind, bedarf es dabei der Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilungsgrup-
pe. Die Organigramme sind jedenfalls der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor zur
Zustimmung vorzulegen. Die Organigrammstandards für Abteilungen des Amtes der Landesregie-
rung sind im Anhang dargestellt. Nähere Organisationsdaten, insbesondere auch über nachge-
ordnete Organisationseinheiten, enthält der Organisationsplan des Amtes der Landesregierung
(kurz: "Organisationsplan").

(5) Hinsichtlich der Büros der Mitglieder der Landesregierung gilt der Anhang.

                                                § 12
          Leitung und Aufbau der Bezirkshauptmannschaft bzw. Agrarbezirksbehörde
    (Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)

(1) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann leitet die Bezirkshauptmannschaft, die Amts-
vorständin bzw. der Amtsvorstand leitet die Agrarbezirksbehörde.

(2) Die Organisation der Bezirkshauptmannschaft ist von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirks-
hauptmann1 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors in Form
eines Organisationsplanes festzulegen. Der Organisationsplan hat die Gliederung der Bezirks-
hauptmannschaft in Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft vorzusehen und die Aufteilung der
einer Bezirkshauptmannschaft zugewiesenen Aufgaben auf diese Abteilungen zu regeln. Eine
Abteilung der Bezirkshauptmannschaft hat unter der Leitung der Bezirkshauptfrau bzw. des Be-
zirkshauptmannes jedenfalls die Aufgaben der Amtsleitung (das sind die Aufgabengruppen FinI,

1
     Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.

                                                                                            DBO
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GBM, PersI, PersR, PräsI, PräsS, Verf und Gem 28.)1 wahrzunehmen; neben den genannten Auf-
gabengruppen können dieser Abteilung weitere Aufgaben zugewiesen werden, Der Organisati-
onsplan hat Untergliederungen von Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft und die Einrichtung
von Außenstellen der Bezirkshauptmannschaft zu enthalten, sofern solche bestehen. Außenstel-
len der Bezirkshauptmannschaften werden von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamts-
direktor eingerichtet bzw. aufgelöst. Ein Organigramm der Bezirkshauptmannschaft ist jährlich bis
zum 31. März an die Abteilung Präsidium (praes.post@ooe.gv.at) zu übermitteln.

(3) Die Organisation der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich hat die Amtsvorständin bzw. der
Amtsvorstand2 mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors in Form
eines Organisationsplanes festzulegen. Ein Organigramm der Agrarbezirksbehörde ist jährlich bis
zum 31. März an die Abteilung Präsidium (praes.post@ooe.gv.at) zu übermitteln.

                                               § 13
                                       Leitende Funktionen

(1) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-
Stellvertreterin bzw. der Landesamtsdirektor-Stellvertreter werden von der Landesregierung be-
stellt.

(2) Die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen und die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungs-
gruppen werden vom Landeshauptmann bestellt. Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshaupt-
mann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand sowie die technische Leiterin bzw. der
technische Leiter der Agrarbezirksbehörde werden vom Landeshauptmann bestellt.

(3) Beim Amt der Landesregierung werden die Leiterinnen bzw. Leiter der Unterabteilungen und
der im Organisationsplan angeführten sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten im Sinn
der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung von der Landesamtsdirektorin bzw. vom
Landesamtsdirektor bestellt.

(4) Die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft werden von der Be-
zirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshauptmann2 mit dieser Aufgabe betraut.

                                               § 14
                             Stellvertretung in leitenden Funktionen

(1) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor wird im Verhinderungsfall durch die
Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin bzw. den Landesamtsdirektor-Stellvertreter vertreten. Ist
auch diese bzw. dieser verhindert, so hat die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Präsidium des
Amtes der Landesregierung die unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Abteilungsgruppe wird im Verhinderungsfall durch die nicht
verhinderte Abteilungsleiterin bzw. den nicht verhinderten Abteilungsleiter mit der, der jeweiligen
Verwendung entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei
gleicher Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Abteilungsgruppe, bei
gleichlanger Zugehörigkeit zur Abteilungsgruppe entscheidet das Lebensalter. Bei Abteilungs-
gruppen, bei denen die Abteilungsleiterfunktion einer bestimmten Abteilung zwingend mit der Ab-
teilungsgruppenleitung gemäß Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung gekoppelt ist,
1
    Ausnahmen können mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors festgelegt
    werden.
2
    Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.

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wird im Verhinderungsfall die Leiterin bzw. der Leiter dieser Abteilungsgruppe durch die Stell-
vertreterin bzw. durch den Stellvertreter aus dieser Abteilung vertreten (vgl. Abs. 3).

(3) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter wird im Verhinderungsfall durch die nicht ver-
hinderte Mitarbeiterin bzw. den nicht verhinderten Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung
entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei gleicher
Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Abteilung, bei gleich langer Zugehö-
rigkeit zur Abteilung das Lebensalter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, ist nach der gleichen
Systematik vorzugehen.

(4) Beim Amt der Landesregierung wird die Leiterin bzw. der Leiter einer nachgeordneten Organi-
sationseinheit im Verhinderungsfall durch die nicht verhinderte Mitarbeiterin bzw. den nicht verhin-
derten Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden numerisch nächsthöheren
(fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei gleicher Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zu-
gehörigkeit zur nachgeordneten Organisationseinheit, bei gleich langer Zugehörigkeit zur nachge-
ordneten Organisationseinheit das Lebensalter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, ist nach der
gleichen Systematik vorzugehen.

(5) Von Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen kann die Landesamtsdirektorin bzw. der Lan-
desamtsdirektor verfügen.

(6) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann wird im Verhinderungsfall durch die nicht
verhinderte rechtskundige Abteilungsleiterin der Bezirkshauptmannschaft bzw. den nicht verhin-
derten rechtskundigen Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft mit der der jeweiligen Ver-
wendung entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei
gleicher Funktionslaufbahn entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Bezirkshauptmannschaft,
bei gleich langer Zugehörigkeit zur Bezirkshauptmannschaft das Lebensalter.

(7) Die Vertretung der Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft
wird durch Verfügung der Bezirkshauptfrau bzw. des Bezirkshauptmannes1 geregelt. Ist die Vertre-
tung innerhalb der Bezirkshauptmannschaft nicht möglich und kann keine einvernehmliche Vertre-
tungsregelung mit einer anderen Bezirkshauptmannschaft oder der in Betracht kommenden Abtei-
lung des Amtes der Landesregierung erzielt werden, so hat die Abteilung Personal des Amtes der
Landesregierung zu entscheiden.

(8) Die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde wird im Verhinderungsfall
durch die nicht verhinderte rechtskundige Mitarbeiterin bzw. den nicht verhinderten rechtskundigen
Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden numerisch nächsthöheren (fiktiven)
Funktionslaufbahn vertreten. Die technische Leiterin bzw. der technische Leiter der Agrarbezirks-
behörde wird im Verhinderungsfall durch die nicht verhinderte technische Mitarbeiterin bzw. den
nicht verhinderten technischen Mitarbeiter mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden
numerisch nächsthöheren (fiktiven) Funktionslaufbahn vertreten. Bei gleicher Funktionslaufbahn
entscheidet die längere Zugehörigkeit zur Agrarbezirksbehörde, bei gleich langer Zugehörigkeit
zur Agrarbezirksbehörde das Lebensalter.

(9) Von Abs. 6 und 8 abweichende Regelungen kann die Landesamtsdirektorin bzw. der Lan-
desamtsdirektor verfügen.

1
    Diese Aufgabe ist nicht delegierbar.

                                                                                               DBO
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                                             § 15
                                        Personaleinsatz

(1) Den Abteilungen, den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde wird das erfor-
derliche Personal von der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung zugewiesen.

(2) Beim Amt der Landesregierung ist innerhalb der Abteilungsgruppe mit Dienstzuteilung ein not-
wendiger Spitzenausgleich bis zu 90 Tagen in einem Kalenderjahr von der Leiterin bzw. vom Lei-
ter der Abteilungsgruppe nach Maßgabe der Möglichkeiten vorzunehmen. Überschreitet die Zutei-
lung 30 Tage, ist die Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung zu informieren. Fällt auf-
grund der Änderung des Dienstortes eine Zuteilungsgebühr an, ist die Abteilung Personal des Am-
tes der Landesregierung mitzubeteiligen.

(3) Die Verwendung des den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde zugeteilten
Personals regelt, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes verfügt wird, die Bezirkshauptfrau bzw.
der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand, hinsichtlich des agrar-
technischen Personals die technische Leiterin bzw. der technische Leiterin im Einvernehmen mit
der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand.

(4) Sollen Bedienstete zu Tätigkeiten herangezogen werden, die Auswirkungen auf deren
dienst(besoldungs)rechtliche Stellung haben könnten (z.B. überwiegende Tätigkeit einer anderen
Verwendungsgruppe, Verwendung auf einem anderen Dienstposten udgl.), so ist die vorherige
Zustimmung der Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung einzuholen. Ausgenommen
von dieser Zustimmungspflicht sind kurzfristige (voraussichtlich nicht länger als 30 Tage dauern-
de) Verwendungsänderungen (z.B. anlässlich einer Vertretung). Stellt sich während dieser Zeit
heraus, dass die Verwendung noch länger dauern muss, so ist dies umgehend der Abteilung Per-
sonal des Amtes der Landesregierung zu melden.

                                              § 16
                                           Vorgesetzte

(1) Beim Amt der Landesregierung sind Vorgesetzte in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht
nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und den Bestimmungen der Dienst-
betriebsordnung:
a. die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor (fachlich gemäß § 5 Abs. 3 der Ge-
    schäftsordnung des Amtes der Landesregierung; innerdienstlich gegenüber allen im Amt der
    Landesregierung Tätigen),
b. die Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen, Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungen,
    die keiner Abteilungsgruppe zugehörig sind, haben die Aufgaben der Leiterinnen bzw. Leiter
    von Abteilungsgruppen wahrzunehmen.
c. die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter, Leiterinnen bzw. Leiter von Unterabteilungen
    bzw. sonstiger nachgeordneter Organisationseinheiten,
d. sonstige Bedienstete, wenn sie durch die in Betracht kommende Abteilungsleiterin bzw. den in
    Betracht kommenden Abteilungsleiter mit dieser Funktion betraut werden.

(2) Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde sind Vorgesetzte in fachli-
cher und innerdienstlicher Hinsicht innerhalb der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Agrarbezirks-
behörde nach den Bestimmungen des Übergangsgesetzes, des Oö. Agrarbezirksbehördengeset-
zes 2000 und den Bestimmungen der Dienstbetriebsordnung für den jeweiligen Funktionsbereich:
a. die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvor-
    stand;
b. die technische Leiterin bzw. der technische Leiter der Agrarbezirksbehörde;
c. die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft;

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d. sonstige Bedienstete, wenn sie durch die Bezirkshauptfrau bzw. den Bezirkshauptmann, die
   Amtsvorständin bzw. den Amtsvorstand oder die technische Leiterin bzw. den technischen Lei-
   ter1 mit dieser Funktion betraut wurden.

                                                  § 17
                                               Weisungen

(1) Die Vorgesetzten sind befugt, Weisungen
a. in fachlicher Hinsicht (die Weisung erstreckt sich auf den Inhalt der zu besorgenden Aufgaben)
    sowie
b. in innerdienstlicher Hinsicht
an nachgeordnete Bedienstete zu erteilen.

(2) Regelungen über die Befolgung von Weisungen enthält Art. 20 Abs. 1 B-VG, näher ausgeführt
durch § 47 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) i.d.g.F. und durch § 7 Oö. Landes-
Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) i.d.g.F.

(3) Die Weisungsgebundenheit von Bediensteten bei einer Tätigkeit als Sachverständige ist im
Anhang geregelt.

                                                   § 18
                                                Dienstweg

(1) Soll eine fachlich oder innerdienstlich übergeordnete Stelle schriftlich mit einer Angelegenheit
befasst werden, so ist der Dienstweg einzuhalten. Dieser führt beim Amt der Landesregierung von
der Bediensteten bzw. vom Bediensteten über die jeweiligen Vorgesetzten. Bei den Bezirks-
hauptmannschaften führt dieser – soweit nicht von der Bezirkshauptfrau bzw. vom Bezirkshaupt-
mann bzw. von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand etwas anderes angeordnet wurde –
von der bzw. vom Bediensteten über die jeweiligen Vorgesetzten zur Bezirkshauptfrau bzw. zum
Bezirkshauptmann bzw. zur Amtsvorständin bzw. zum Amtsvorstand. Von der Bezirkshauptfrau
bzw. vom Bezirkshauptmann führt der Dienstweg zum Amt der Landesregierung bzw. zur Sicher-
heitsdirektion, von der Amtsvorständin bzw. vom Amtsvorstand zum Amt der Landesregierung.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig:
a. bei Gefahr im Verzug,
b. mit Zustimmung der übergeordneten Stelle (z.B. beim Einbringen von Verbesserungsvorschlä-
    gen oder von vertraulichen Versetzungsansuchen),
c. wenn der bzw. dem Bediensteten die Einhaltung des Dienstweges billigerweise nicht zumutbar
    ist,
d. in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 56 Oö. LBG),
e. sowie bei den Bezirkshauptmannschaften, sofern unmittelbare Aufträge von Bundesministe-
    rien oder der Sicherheitsdirektion an Bezirkshauptmannschaften erteilt werden.

(3) Anträge und andere schriftliche Eingaben von Bediensteten, die im Dienstweg eingebracht
werden, sind unverzüglich weiterzuleiten.

1
    Die technische Leiterin bzw. der technische Leiter trifft diese Regelung für den Bereich der technischen
    Abteilung im Einvernehmen mit der Amtsvorständin bzw. dem Amtsvorstand.

                                                                                                       DBO
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                                          § 19
                   Aufgabe und Verantwortung der bzw. des Vorgesetzten

(1) Die bzw. der Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass die im jeweiligen Wirkungsbereich an-
fallenden Aufgaben im Sinne der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV 2015) erledigt
werden können. Insbesondere hat sie bzw. er die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass
die zugeordneten Bediensteten motiviert, flexibel und möglichst eigenverantwortlich handeln kön-
nen. Diesem Ziel dienen insbesondere Regelungen über die Aufgabenverteilung (Abs. 3) und Un-
terschriftsbefugnis (siehe § 20 bzw. § 21) sowie alle Bestimmungen über die Ermächtigung von
nachgeordneten Bediensteten hinsichtlich bestimmter Aufgaben.

(2) Die bzw. der Vorgesetzte hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten die notwendigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten erlangen, um die übertragenen Aufgaben möglichst qualifiziert erledigen zu
können (Einführung von neu eingestellten Bediensteten am Arbeitsplatz, Anleitung und Hilfestel-
lung beim Erledigen schwieriger Aufgaben, Aus- und Fortbildung, Mitarbeiterbesprechungen
udgl.). Weiters hat sie bzw. er sich dafür einzusetzen, dass entsprechende Hilfsmittel zur effizien-
ten Aufgabenerledigung zur Verfügung stehen (z.B. Diktiergeräte, EDV, Gesetzesmaterialien und
Literatur). Zur Unterstützung stehen für diese Aufgaben Bedienstete zur Verfügung (z.B. EDV-
Fachkoordinatorinnen bzw. EDV-Fachkoordinatoren udgl.).

(3) Die bzw. der Vorgesetzte hat eine Regelung darüber zu treffen, welche Aufgaben innerhalb
des Wirkungsbereiches von welchen Bediensteten zu erledigen sind (Aufgabenverteilung). Beim
Erstellen dieser Aufgabenverteilung ist auf die zumutbare Arbeitsbelastung sowie auf Interessen
und Eignung der Bediensteten Rücksicht zu nehmen. Die Aufgabenverteilung soll nach Möglich-
keit auch Bestimmungen über die Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall enthalten; sie ist
schriftlich in Form einer Stellenbeschreibung für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten, der
bzw. dem Aufgaben zugewiesen werden, festzuhalten und den Bediensteten zur Kenntnis zu brin-
gen.

(4) Die Verantwortung für einen effizienten Dienstbetrieb schließt die Pflicht zur Dienstaufsicht
durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten mit ein. Die bzw. der Vorgesetzte hat dafür zu sor-
gen, dass sie bzw. er einen laufenden Überblick über die Arbeit der Bediensteten innerhalb des
Wirkungsbereiches hat (z.B. durch Berichtspflicht). Festgestellte Mängel sind – unabhängig von
Maßnahmen gemäß § 84 – zu beheben. Können solche Mängel durch die unmittelbare Vorgesetz-
te bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten nicht behoben werden, so hat diese bzw. dieser umge-
hend der bzw. dem übergeordneten Vorgesetzten zu berichten.

(5) Mit den Bediensteten sind Arbeitsziele bzw. -schwerpunkte zu vereinbaren. Unabhängig von
den Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind mit den Bediensteten jährlich Gespräche dar-
über zu führen, wieweit die vereinbarten Ziele erreicht wurden und welche weiteren Maßnahmen
zu treffen sind (Mitarbeitergespräch als Zielvereinbarungsgespräch).

(6) Die bzw. der Vorgesetzte ist verpflichtet, bei Entscheidungen die Auswirkungen auf Personal-
und Sachkosten zu berücksichtigen.

(7) Zur Anordnung von Überstunden ist beim Amt der Landesregierung die Abteilungsleiterin bzw.
der Abteilungsleiter im Rahmen des Kontingents der Abteilung bzw. Abteilungsgruppe befugt. Ü-
ber das Kontingent hinausgehende Überstunden sind im Einvernehmen mit der Abteilung Perso-
nal des Amtes der Landesregierung anzuordnen. Bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der
Agrarbezirksbehörde ist zur Anordnung von Überstunden die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirks-
hauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvorstand befugt. Nähere Regelungen enthält
der Anhang.

(8) Die bzw. der Vorgesetzte ist für die Bekanntgabe von Informationen und Änderungen, die zum
Betreiben des landesinternen Facility-Management-Systems benötigt werden, verantwortlich.

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(9) Die Hauptaufgaben und Kompetenzen der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters bzw.
der Abteilungsgruppenleiterin bzw. des Abteilungsgruppenleiters enthält der Anhang.

                                             § 20
              Unterschreiben von Erledigungen beim Amt der Landesregierung
                  (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)

(1) Die folgenden Regelungen gelten für diejenigen Fälle, in denen eine Erledigung nicht durch
den Landeshauptmann bzw. durch ein Mitglied der Landesregierung (siehe § 6) oder durch die
Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor unterschrieben wird.

(2) Die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter ist befugt, alle selbst entworfenen Erledigungen zu unter-
schreiben, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Leiterin bzw. dem Leiter einer Abteilung bzw. Abteilungsgruppe sind nur diejenigen Erledi-
gungen zur Unterschrift vorzulegen, die sie bzw. er sich im Rahmen der Befugnis zur Leitung der
Abteilung bzw. Abteilungsgruppe vorbehält.

(4) Aufgaben, die nicht delegierbar sind, sind jedenfalls von der Leiterin bzw. dem Leiter der Abtei-
lung bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilungsgruppe zu unterschreiben.

(5) Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die Leiterin bzw. der Leiter einer nachge-
ordneten Organisationseinheit hat sich nur Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung oder be-
sonderer Wichtigkeit ausdrücklich selbst zur Unterschrift vorzubehalten.

(6) Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten
Gerichtshof dürfen nur von rechtskundigen Bediensteten, die die Prüfung für den höheren rechts-
kundigen Verwaltungsdienst (bzw. die praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung) o-
der die Dienstprüfung – Modul 2, Ausbildungstyp 3 abgelegt haben, unterschrieben werden.

                                             § 21
          Unterschreiben von Erledigungen bei den Bezirkshauptmannschaften
                                bzw. der Agrarbezirksbehörde
 (Diese Bestimmung gilt nur bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. der Agrarbezirksbehörde.)

(1) Die Bearbeiterin bzw. der Bearbeiter ist befugt, alle selbst entworfenen Erledigungen zu unter-
schreiben, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 anderes bestimmt ist.

(2) Der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann bzw. der Amtsvorständin bzw. dem Amts-
vorstand sind Erledigungen im Aufgabenbereich, die in der Dienstbetriebsordnung ausdrücklich
als "nicht delegierbar" bezeichnet sind, zur Unterschrift vorbehalten.

(3) Die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann bzw. die Amtsvorständin bzw. der Amtsvor-
stand, die technische Leiterin bzw. der technische Leiter der Agrarbezirksbehörde und die Abtei-
lungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter einer Bezirkshauptmannschaft hat sich nur Erledigungen
von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ausdrücklich selbst zur Unterschrift
vorzubehalten.

(4) Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Obersten
Gerichtshof dürfen nur von rechtskundigen Bediensteten, die die Prüfung für den höheren rechts-

                                                                                                DBO
Referenzdokument VB 06a V1.1

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kundigen Verwaltungsdienst (bzw. die praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung) o-
der die Dienstprüfung – Modul 2, Ausbildungstyp 3 abgelegt haben, unterschrieben werden.

                                         § 22
             Aufgabe und Verantwortung der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters

(1) Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter sind diejenigen Bediensteten, die nach der generellen Aufga-
benverteilung (siehe § 19 Abs. 3) oder einer Zuteilung im Einzelfall bestimmte Aufgaben zu erledi-
gen haben.

(2) Die Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter sind – abgesehen von der Verantwortung von Vorgesetz-
ten und den Verantwortungsbereichen anderer Organisationseinheiten (siehe § 19 und § 57) –
dafür verantwortlich, dass die Aufgaben im Sinne der wirkungsorientierten Verwaltungsführung
(WOV 2015) bestmöglich erledigt werden.

                                           § 23
                          Rücksprachen; Mitarbeiterbesprechungen

(1) Die Bediensteten haben die Vorgesetzten um Rücksprache zu ersuchen, wenn
a. für die weitere Bearbeitung einer Angelegenheit Entscheidungen erforderlich sind, die nur die
    Vorgesetzten treffen können, oder
b. sich beim Bearbeiten einer Angelegenheit Fragen ergeben, die die Bediensteten mit ihrem
    Wissen und den ihnen zugänglichen Informationen nicht ausreichend beantworten können,
    oder
c. die Vorgesetzten in einer wichtigen Angelegenheit informiert werden sollen,
und in diesem Zusammenhang ein Gespräch erforderlich ist.

(2) Darüber hinaus können die Bediensteten die Vorgesetzten um Rücksprache ersuchen, wenn
sie es für erforderlich halten.

(3) Um eine ausreichende gegenseitige Information sicherzustellen, haben die Vorgesetzten re-
gelmäßig Mitarbeiterbesprechungen durchzuführen. Wesentliche Festlegungen sind schriftlich
festzuhalten.

                                            § 24
      Besprechungen mit den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde
                 (Diese Bestimmung gilt nur beim Amt der Landesregierung.)

(1) Besprechungen mit allen Bezirkshauptmannschaften bzw. mit der Agrarbezirksbehörde sind
von der fachlich in Betracht kommenden Abteilungsleiterin bzw. von dem fachlich in Betracht
kommenden Abteilungsleiter anzuberaumen und durchzuführen; die Abteilung Personal des Am-
tes der Landesregierung ist von der Anberaumung zu informieren. Sollen für die Besprechung
externe Referenten herangezogen werden oder sind zusätzliche Kosten (z.B. für Exkursionen,
Nächtigungen) zu erwarten, so ist die Zustimmung der Abteilung Personal des Amtes der Landes-
regierung einzuholen.

(2) Über Besprechungen gemäß Abs. 1 sind kurz gefasste Ergebnisprotokolle zu erstellen; diese
sind allen fachlich davon berührten Organisationseinheiten, den Bezirkshauptmannschaften bzw.

DBO
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