Ortsgemeinde Dernbach Verbandsgemeinde Puderbach Aufstellung des Bebauungsplans "Althohl" Textfestsetzungen Begründung Umweltbericht

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Ortsgemeinde Dernbach Verbandsgemeinde Puderbach Aufstellung des Bebauungsplans "Althohl" Textfestsetzungen Begründung Umweltbericht
Ortsgemeinde Dernbach
               Verbandsgemeinde Puderbach

            Aufstellung des Bebauungsplans
                                  „Althohl“

                               Textfestsetzungen
                                     Begründung
                                  Umweltbericht

Fassung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
                 mäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

                                  Stand: Februar 2021

     Bearbeitet im Auftrag der Ortsgemeinde Dernbach
Ortsgemeinde Dernbach Verbandsgemeinde Puderbach Aufstellung des Bebauungsplans "Althohl" Textfestsetzungen Begründung Umweltbericht
Seite 2,         Aufstellung des Bebauungsplans „Althohl“, Ortsgemeinde Dernbach, Verbands-
                 gemeinde Puderbach, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Fassung für
                 die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

Inhaltsverzeichnis

A) TEXTFESTSETZUNGEN................................................................................. 6
     I.    Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................. 6
     II.   Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 88
           (6) LBauO ............................................................................................10
     III. Landschaftsplanerische Festsetzungen......................................................12
     IV. Hinweise..............................................................................................16
B) BEGRÜNDUNG ...........................................................................................18
     1. Grundlagen der Planung .........................................................................18
           1.1    Anlass, Erfordernis und Ziele der Planung ............................................... 18
           1.2    Räumlicher Geltungsbereich .................................................................. 18
           1.3    Bestandssituation ................................................................................ 20
     2. Einordnung in die städtebauliche Entwicklung der Ortsgemeinde und die
        überörtliche Planung ..............................................................................21
           2.1    Vorgaben übergeordneter Planungen/vereinfachte raumordnerische
                  Überprüfung ....................................................................................... 21
           2.2    Bauleitplanung .................................................................................... 22
           2.3    Sonstige Planungen/Zwangspunkte ........................................................ 23
     3. Planinhalte ...........................................................................................24
           3.1    Planungskonzeption ............................................................................. 24
           3.2    Verkehrliche Erschließung ..................................................................... 24
           3.3    Freiraum ............................................................................................. 24
           3.4    Städtebauliche Kenndaten .................................................................... 25
           3.5    Art der baulichen Nutzung .................................................................... 25
           3.6    Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 25
           3.7    Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ............................................. 27
           3.8    Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen .................................................. 28
           3.9    Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden .......................... 28
           3.10 Immissionsschutzmaßnahmen ............................................................... 28
           3.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .................................................... 28
     4. Ver- und Entsorgung ..............................................................................30
     5. Bodenordnung ......................................................................................31
C) UMWELT- UND NATURSCHUTZ ...................................................................32
     1. Grundlagenermittlung .............................................................................32
           1.1    Naturräumliche Gliederung und Lage ...................................................... 32
           1.2    Geologie und Boden ............................................................................. 32
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           1.3    Klima ................................................................................................. 33
           1.4    Wasserhaushalt ................................................................................... 33
           1.5    Fläche ................................................................................................ 33
           1.6    Heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV) ..................................... 33
           1.7    Biotoptypen (Bestand) .......................................................................... 33
           1.8    Tierwelt ............................................................................................. 35
           1.9    Biodiversität........................................................................................ 36
           1.10 Landschaftsbild, Erholung ..................................................................... 36
           1.11 Mensch, menschliche Gesundheit; Kultur- und Sachgüter ......................... 37
           1.12 Natürliches Wirkungsgefüge/Vorbelastungen im Plangebiet ....................... 38
    2. Planerische Vorgaben, Schutzgebiete und Objekte ......................................38
           2.1    Raumordnung und Landesplanung ......................................................... 38
           2.2    Flächennutzungsplanung ...................................................................... 39
           2.3    Planung vernetzter Biotopsysteme ......................................................... 39
           2.4    Schutzgebiete ..................................................................................... 40
           2.5    Biotopkartierung Rheinland-Pfalz ............................................................ 40
    3. Landespflegerische Zielvorstellungen ........................................................40
    4. Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung ..................................40
    5. Umweltauswirkungen ............................................................................41
           5.1    Boden ................................................................................................ 41
           5.2    Fläche ................................................................................................ 41
           5.3    Wasser .............................................................................................. 41
           5.4    Klima und Luft .................................................................................... 42
           5.5    Pflanzen, Tiere .................................................................................... 42
           5.6    Biologische Vielfalt .............................................................................. 44
           5.7    Landschaftsbild, Erholung ..................................................................... 44
           5.8    Mensch und menschliche Gesundheit ..................................................... 45
    6. Weitere Umweltauswirkungen (Prognose) .................................................45
           6.1    Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm,
                  Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der
                  Verursachung von Belästigungen ........................................................... 45
           6.2    Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung 45
           6.3    Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt
                  (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) ....................................... 45
           6.4    Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
                  unter Berücksichtigung etwaiger bestehender
                  Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit
                  spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen 46
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           6.5    Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima
                  (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der
                  Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des
                  Klimawandels...................................................................................... 46
    7. Eingriffs- und Ausgleichsermittlung ..........................................................46
           7.1    Flächenbilanz ...................................................................................... 46
           7.2    Artenschutzrechtliche Einschätzung ....................................................... 50
    8. Landespflegerische Maßnahmen ..............................................................55
    9. Zusammenfassung ................................................................................58

Anlagen:
     Planurkunde
     Biotop- und Nutzungstypenplan
     Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
     Baugrunduntersuchung
     Geomagnetische Archäoprospektion
     Schalltechnisches Gutachten
     Luftbildauswertung Kampfmittelbelastung
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RECHTSGRUNDLAGEN
-   Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.
    3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587).
-   Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786).
-   Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-
    zeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S 58), zuletzt
    geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) sowie die Anlage
    zur PlanZV 90 und die DIN 18003
-   Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom
    29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542), zuletzt geändert am 04.03.2020 (BGBl. I S. 440).
-   Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 24.02.2010 (BGBl. I S.94), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom
    13.05.2019 (BGBl. I S. 706).
-   Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 22.12.2015, GVBI S.
    516, geändert am 27.03.2018, GVBI. S. 55.
-   Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000, GVBI. S. 504, zuletzt geändert am
    27.03.2020 GVBl. S. 98.
-   Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009
    (BGBl. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2018
    (BGBl. I S. 2254).
-   Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
    durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465).
-   Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt
    geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 112).
-   Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt ge-
    ändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448).
-   Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. 2005, S. 387), neu gefasst
    durch Verordnung vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3
    des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583).
-   Landeskompensationsverordnung (LKompVO) vom 12.06.2018 (GVBl. 2018, S. 160)
-   Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung Be-
    kanntmachung vom 14.07.2015 (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
    Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 469).
-   Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert
    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245).
-   Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu-
    sche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
    vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Ap-
    ril 2019 (BGBl. I S. 432).
-   Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I, S. 1206), Zuletzt geändert durch
    Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237).
-   Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977 S. 273), zuletzt geändert durch
    das Gesetz vom 08.05.2018 (GVBl. S. 92).
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A) TEXTFESTSETZUNGEN

I.    Planungsrechtliche Festsetzungen
1.    Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (2) BauNVO)
Im Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ge-
mäß § 4 BauNVO, ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO sowie eine Fläche für den
Gemeinbedarf gemäß §9 Abs. 1 Nur. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Bauhof“ fest-
gesetzt.

Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO
Im allgemeinen Wohngebiet sind folgende Nutzungen zulässig:
    - Wohngebäude,
    - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
       sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
    - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind:
   - Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
   - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

Die unter § 4 (3) Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwal-
tungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplans.

Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen zulässig:
   - Wohngebäude,
   - Geschäfts- und Bürogebäude,
   - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beher-
      bergungsgewerbes,
   - Sonstige Gewerbebetriebe,
   - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
      und sportliche Zwecke

Die unter § 6 (2) Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tank-
stellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 werden für unzulässig er-
klärt.

Gemeinbedarfsflächen gemäß §9 Abs. 1 Nur. 5 BauGB
Es werden Gemeinbedarfsflächen zum Betrieb eines Bauhofs festgesetzt.

2.    Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 und § 16 BauNVO)
2.1 Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird im gesamten Plangebiet auf II als Höchstmaß begrenzt.
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2.2 Grundflächenzahl (GRZ)
Im Allgemeinen Wohngebiet wird die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt.
Im Mischgebiet wird die Grundflächenzahl mit 0,6 festgesetzt.
Auf der Gemeinbedarfsfläche wird die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt.

2.3 Geschossflächenzahl (GFZ)
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) beträgt die Geschossflächenzahl 0,8 als Höchstmaß.

Im Mischgebiet (MI) und auf den Gemeinbedarfsflächen beträgt die Geschossflächenzahl
1,2 als Höchstmaß.

3.     Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung der maximal zulässigen Ge-
bäudehöhe (GH) beschränkt.

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA):
                          talseitig1                                                  bergseitig2
 Dachneigung
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                               GHmax= 11,0 m
               bergseitig

                                                           GHmax= 10,0 m
                                                                           talseitig

                                               Straße

                                                                                 natürlicher Geländeverlauf

Skizze Gebäudehöhe Ordnungsbereich Mischgebiet und Gemeinbedarfsfläche ≥15°

Unterer Bezugspunkt:
Die Gebäudehöhe wird basierend auf dem Gebäudeschwerpunkt (Flächenschwerpunkt)
der Gebäudegrundfläche zur nächstgelegenen Erschließungsstraßenachse (Mitte Straße)
festgelegt.
Als Gebäudeschwerpunkt gilt der Schnittpunkt der Diagonalen des flächenkleinsten Recht-
ecks, welches das als Einheit auftretende Gebäude umfasst. Untergeordnete Gebäudeteile
(z.B. Garagenanbauten) sind bei der Festlegung dieses Rechtecks nicht zu berücksichti-
gen.

Oberer Bezugspunkt:
Die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt des Gebäudes ohne Aufbauten wie Antennen oder
Solarpaneele.
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4.    Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i. V. m.
      § 22 BauNVO)
4.1 Bauweise
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die offene Bauweise (o) gemäß
§ 22 (2) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser.

4.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen bestimmen sich durch Baugrenzen.

5.    Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Garagen, Carports und Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.

Vor Garagen und Carports ist ein Stauraum von 5,0 m einzuhalten.

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gartenhäuser nur bis maximal
50 m³ umbautem Raum zulässig.

6.    Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6
      BauGB)
Im Ordnungsbereich Wohngebiet sind maximal 2 Wohnungen je Einzelhaus sowie 1
Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.

Im Ordnungsbereich Mischgebiet sind maximal 6 Wohnungen je Einzelhaus sowie 3
Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.
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II.   Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m.
      § 88 (6) LBauO

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 (1) Nr. 1 LBauO)
Fassadengestaltung
Die farbige Gestaltung der Fassaden hat sich harmonisch ins Ortsbild einzupassen. Als
Farbtöne sind entsprechend nur gedeckte Farben zulässig: Reines Weiß oder sehr helle
Töne (Remissionswert von 80-100) sowie reines Schwarz oder sehr dunkle Töne (Remis-
sionswert von 0 -20) sind unzulässig.

Dachgestaltung
Die Dachform ist im gesamten Plangebiet frei.

Dachbegrünungen, Fotovoltaik-/Solaranlagen und andere Maßnahmen, die die Ökobilanz
des Gebäudes verbessern, sind zulässig.

Dachaufbauten auf geneigten Dächern dürfen in ihrer Summe nicht mehr als 2/3 der je-
weiligen Gebäudeseite (festgelegt über die Außenwände) einnehmen. Sie sind mit geneig-
tem Dach (15°-45°) auszuführen.

Beispielhafte Darstellung zur Umsetzung von Dachaufbauten – Front- und Seitenansicht
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Dacheindeckung
Im Geltungsbereich darf die Dacheindeckung landschaftsbedingt nur dunkelfarbig (schie-
fergrau, graubraun entsprechend der RAL-Farben3 7009-7013, 7015, 7016, 7021, 7022,
7024, 7026, 7031, 7043, 7046, 8014, 8019, 8022 und 8028) ausgeführt werden. Zu-
lässig ist ebenfalls eine Ausführung in Naturschiefer.

2. Einfriedungen (§ 88 (1) Nr. 3 LBauO)
Einfriedungen sind ausgehend von der straßenseitigen Baugrenze und deren gradliniger
Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze („Vorgarten“) bis zu einer Höhe von 1,20m
über natürlicher Geländeoberfläche als Mauern oder Sockelmauern mit Holz- oder Metall-
zäunen zulässig. Vollflächige Verkleidungen mit Kunststoff-Folie/-Planen, Metallblechen
sind unzulässig.

3. Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 88 (1) Nr. 3 LBauO)
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhal-
ten. Die Anlage und flächige Abdeckung von Gartenflächen mit Mineralstoffen (z.B. Kies,
Splitt, Schotter, Wasserbausteine o.ä.) oder Folien ist nicht zulässig. Diese Bindung gilt
nicht für Wege und Zufahrten.

4. Abfallbehälterplätze (§ 88 (1) Nr.3 LBauO)
Abfallbehälterplätze sind gegen Einblicke abzuschirmen. Sie sind entweder in Bauteile zu
integrieren, durch eine Hecke oder Rankgerüst einzugrünen oder mit einer Holzverkleidung
zu versehen.

5. Zahl der notwendigen Stellplätze (§ 88 (1) Nr. 8 i.V.m. § 47 LBauO)
Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze auf der zugehörigen Grundstücksfläche
nachzuweisen.

3
    RAL gemeinnützige GmbH, fränkische Straße 7, D-53229 Bonn, www.ral-farben.de
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                gemeinde Puderbach, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Fassung für
                die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

III.    Landschaftsplanerische Festsetzungen

1. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Bepflanzung von Baugrundstücken
Je Baugrundstück ist mindestens 1 Baum 1. Größenordnung oder 2 Bäume 2. Größenord-
nung zu pflanzen, zu entwickeln und im Falle eines Abgangs in der nächsten Pflanzperiode
zu ersetzen. Bäume, die im Rahmen einer randlichen Eingrünung gepflanzt werden, können
angerechnet werden.

Im Folgenden sind zum Verständnis Beispiele für geeignete Baumarten angegeben.

Bäume 1. Größenordnung
Winterlinde                    Tilia cordata
Spitzahorn                     Acer platanoides
Bergahorn                      Acer pseudoplatanus
Stieleiche                     Quercus robur

Bäume 2. Größenordnung
Hainbuche                      Carpinus betulus
Birke                          Betula pendula
Eberesche                      Sorbus aucuparia
Feldahorn                      Acer campestre
Pflaume                        Prunus domestica
Vogelkirsche                   Prunus avium
Apfel                          Malus domestica

Entsprechend der Planurkunde sind auf Grundstücken, mit Orientierung zur offenen Land-
schaft hin, Baumhecken entsprechend der nachfolgenden Pflanzenliste anzulegen und
langfristig zu unterhalten. Je Grundstück ist dabei mindestens 1 Baum zu pflanzen. Als
Pflanzqualitäten gilt:
     Bäume als Hochstamm mit Stammumfang 10-12 cm
     Sträucher als verpflanzter Strauch 80-100 cm

Gehölzliste
Sträucher
▪   Weißdorn (Crataegus spec.)
▪   Kornelkirsche (Cornus mas)
▪   Heckenrose (Rosa canina)
▪   Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)
▪   Haselnuss (Corylus avellana)
▪   Schlehe (Prunus spinosa)
▪   Holunder (Sambucus nigra)
▪   Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
▪   Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)
▪   Feldahorn (Acer campestre)
▪   Europäische Eibe (Taxus baccata)
▪   Europäische Stechpalme (Ilex aquifoilum)
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                gemeinde Puderbach, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Fassung für
                die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

Bäume
▪   Stieleiche (Quercus robur)
▪   Traubeneiche (Quercus petraea)
▪   Spitzahorn in Sorten (Acer platanoides)
▪   Salweide (Salix caprea)
▪   Gemeine Esche (Fraxinus excelsior)
▪   Sommer- und Winterlinde (Tilia cordata und platyphyllos)
▪   Vogelkirsche (Prunus avium)
▪   Apfelbaum (Malus domestica)
▪   Elsbeere (Sorbus torminalis)

Alternativ sind regionaltypische hochstämmige Obst- und Wildobstbäume zu verwenden.

Pflanzung von Straßenbäumen
Entlang öffentlichen Straßen und Wegen können uneingeschränkt Bäume durch die Orts-
gemeinde auf öffentlichen Flächen gepflanzt und/ oder erhalten werden. In der Planur-
kunde festgesetzte Bäume können um bis zu 10 m von der Festsetzung abweichen.

2.      Pflanzbindung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b
        BauGB)
Im ausgewiesenen Bereich (vgl. Planurkunde) sind die bestehenden Bäume langfristig zu
erhalten und zu entwickeln. Zur Vermeidung der Betroffenheit von besonders geschützten
Arten gemäß den Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sind Schnittarbeiten nur au-
ßerhalb der Brutzeiten gemäß den Zeitvorgaben in § 39 Abs. 5 BNatSchG (zwischen 01.
Oktober und 28./29. Februar) durchzuführen.

3.      Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
        und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
    CEF     Nisthilfen und Fledermauskästen
    Gemarkung Dernbach, Flur 2, Flurstücke 76/1, 76/2, 77/1, 77/2, 267/8, Flur 28, Flur-
    stück 25/11,
    Vor Beginn von Rodungsarbeiten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entgegen ei-
    ner Verknappung des Höhlenangebots durchzuführen. Hierzu sind folgende Nisthilfen und
    Fledermauskästen anzubringen:
         11 Nisthöhlen (Vögel),
         6 Nischenbrüterkästen (Vögel),
         5 Halbhöhlen (Vögel),
         6 Starenhöhlen (Vögel),
         3 Höhlenquartiere (Fledermäuse);
    Die Quartiere sind jährlich in den Wintermonaten zu reinigen.

    Beispiele für entsprechende Quartiere und Nisthilfen sind dem Kapitel 7.2. des Umwelt-
    berichts zu entnehmen.

    Die Kästen sind im Rahmen einer Funktionskontrolle im Folgejahr nach der Umsetzung
    der Ausgleichsmaßnahmen und nach Abschluss der Baumaßnahme auf Akzeptanz und
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            gemeinde Puderbach, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Fassung für
            die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

 Funktionsfähigkeit (Beschädigungen) zu prüfen. Bei der Funktionskontrolle bezüglich der
 Akzeptanz der CEF-Maßnahmen ist zu kontrollieren, ob Ausgleichskästen im Verhältnis
 zu den verlorengegangenen Revieren besetzt sind.

 Die genaue Verteilung der Fledermauskästen und Nisthilfen ist zu Beginn der Maßnahme
 durch einen Experten im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung festzulegen. Alle dar-
 gestellten Ausgleichsmaßnahmen sind mit Angaben der Durchführung (Datum) und
 Standort (Fotobeleg) zu protokollieren und der unteren Naturschutzbehörde als Nachweis
 vorzulegen.

 Ausgleich/Ersatz für: Fledermäuse, Höhlenbrüter

 E1       Entwicklung von extensiven Streuobstwiesen
 Gemarkung Dernbach, Flur 27, Flurstück 88, Flur 2, Flurstücke 294 (Teilfläche)
 Ersatzfläche: 16.371 m²
 Ausgangszustand: Fettwiese (EA0)
 Zielzustand: Streuobstwiese (HK2)
 Pflanzung, Pflege und Entwicklung von Streuobstbäumen (Hochstamm, StU min 10-12
 cm). Abgängige Gehölze sind innerhalb einer Pflanzperiode zu ersetzen. Die bestehenden
 Wiesen sind 1 Mal, maximal 2 Mal pro Jahr von innen nach außen mit einer Schnitthöhe
 von mindestens 10 cm zu mähen, das Mahdgut ist abzufahren. Der Erste Schnitt kann
 ab Mitte Juni erfolgen, ein zweiter Schnitt bis Mitte September. Ein Teilstück des Schla-
 ges (1/10) wird jedes Jahr als rotierende Brache den Wildkräutern gänzlich überlassen
 und nicht gemäht. Der Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.

 Teilbereich E1a: Es sind 24 Streuobstbäume zu pflanzen.
 Teilbereich E1b: Es sind 28 Streuobstbäume zu pflanzen.

 Ausgleich/Ersatz für: Biotope; Boden, Klima, Wasser, Landschaftsbild, Arten des Halbof-
 fenlands.

 E2       Entwicklung einer extensiven Streuobstweide, Schaffung von Nisthilfen
 Gemarkung Dernbach, Flur 2, Flurstücke 76/1, 76/2, 77/1, 77/2
 Ersatzfläche: 3.457 m²
 Ausgangszustand: Streuobstweide (HK3), Fettweide (EB0)
 Zielzustand: Streuobstweide (HK3)
 Pflanzung, Pflege und Entwicklung von 6 Streuobstbäumen (Hochstamm, StU min 10-
 12 cm), sowie Erhalt der bestehenden Streuobstbäume. Abgängige Gehölze sind inner-
 halb einer Pflanzperiode zu ersetzen.

 Im Falle der ausschließlichen Beweidung ist der durchschnittliche Viehbesatz von min-
 destens 0,3 und höchstens 1,0 Raufutter fressende Großvieheinheiten je Hektar (RGV /
 ha) im Durchschnitt des Jahres einzuhalten.

 Im Falle der Mähweidenutzung oder der ganzjährigen Beweidung mit Robustrindern,
 Schafen und Ziegen (z. B. 1. Nutzung durch Mahd; Folgenutzungen durch Beweidung)
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             die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

 darf der durchschnittliche Viehbesatz 0,6 Raufutter fressende Großvieheinheiten je Hek-
 tar (RGV / ha) im Durchschnitt des Jahres nicht überschreiten.

 Ausgleich/Ersatz für: Biotope; Boden, Klima, Wasser, Landschaftsbild, Arten des Halbof-
 fenlands.

Standort der Flurstücke außerhalb des Geltungsbereichs zu CEF (grüne Markierung)

 E3       Entwicklung einer extensiven Streuobstweide, Schaffung von Nisthilfen
 Gemarkung Dernbach, Flur 2, Flurstücke 76/1, 76/2, 77/1, 77/2; Flur 27, Flurstück 88,
 Flur 2, Flurstücke 294 (Teilfläche)
 Zielzustand: Reisighaufen
 Fällt bei der Umsetzung des Vorhabens durch Rodung Reisig an, ist dieser als Reisighaufen
 in den Randbereichen der Ausgleichsflächen E1 und E2 auszulegen. Diese aufgeschichte-
 ten Zweige und Äste bieten vielen Tieren Unterschlupf und Nahrungsmöglichkeiten. Bei-
 spielhaft vorkommende Arten sind u.a.: Baumschläfer, Zaunkönig, Heckenbraunelle, Wald-
 laubsänger, Rotkehlchen, Zilpzalp, Blindschleiche, Ringelnatter oder Igel.

 Ausgleich/Ersatz für: Arten des Halboffenlands.
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IV. Hinweise

Herstellung des Straßenkörpers
Die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Böschungen und Rü-
ckenstützen von Bordanlagen sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden

Baugrunduntersuchungen
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN
4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke, DIN EN 1997-1 und -2
Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik sowie DIN 1054 Baugrund - Si-
cherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1)
zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere
mit Laständerung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen und die Einbe-
ziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers vorgeschlagen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berück-
sichtigen.

Maßnahmen zum Bodenschutz
Der Oberboden sowie der kulturfähige Unterboden sollten entsprechend DIN 18915 gesi-
chert werden. Die Überdeckung des Bodens mit sterilem Erdreich ist nicht gewünscht.
Gemäß DIN 18300 sollte anfallender Oberboden getrennt von anderen Bodenarten gela-
gert und vor Verdichtung geschützt werden, um eine Schädigung weitgehend zu vermei-
den.

Anfallender Erdaushub hat, getrennt nach Ober- und Unterboden, nach Möglichkeit im
Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden bzw. einzubauen (landschafts-
gestalterische Maßnahmen usw.).

Denkmalschutz
Bei Erdarbeiten erkennbare Bodendenkmäler bzw. archäologische Funde (wie Mauern, Erd-
verfärbungen, Knochen- und Skelettteile, Gefäße oder Scherben, Münzen und Eisenge-
genstände usw.) unterliegen gem. §§ 16 - 21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rhein-
land-Pfalz der Meldepflicht an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie,
Außenstelle Koblenz.

Feuerschutz
Als Bauart sollten feuerbeständige oder hochfeuerhemmende Umfassungen und harte Be-
dachungen (§32 Musterbauordnung) verwendet werden.

Artenschutz
Zur Vermeidung der Betroffenheit von besonders geschützten Arten gemäß den Verbots-
tatbeständen nach § 44 BNatSchG sind Gehölzrodungen und Baufeldräumung nur außer-
halb der Brutzeiten gemäß den Zeitvorgaben in § 39 Abs. 5 BNatSchG (zwischen 01.
Oktober und 28/29. Februar) durchzuführen.

Unnötige Lärm- und Lichtemissionen sollten im Rahmen der Rodungs- und Bauarbeiten
weitestgehend vermieden werden, um Vögel und Säugetiere u.a. bei Brut, Durchzug, beim
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            die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

Ruhen oder Jagen nicht zu stören (Einsatz von modernen Arbeitsgeräten, keine unnötige
Beleuchtung beim Bau und der folgenden Nutzung). Für die Beleuchtung der (zukünftigen)
Anlagen und der Umgebung (u.a. Straßenbeleuchtung) sind insektenfreundliche Leucht-
mittel (warmweiße Farbtemperatur zwischen 2.000 und 3.000 K) zu verwenden. Dies
wären LED-Lampen. Eine dauerhafte nächtliche Beleuchtung ist zu unterlassen (Anbringen
von Bewegungsmeldern). Leuchtmittel sind nur dort anzubringen, wo sie notwendig sind.

Regenwassernutzung
Bei der Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Gebäude sind die all-
gemein anerkannten Regeln der Technik, sowie §17 VI TrinkwV zu beachten und für eine
Brauchwassernutzung im Gebäude besteht eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt nach
§13 TrinkwV.
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B)    BEGRÜNDUNG
1.    Grundlagen der Planung
1.1 Anlass, Erfordernis und Ziele der Planung
Die Ortsgemeinde Dernbach beabsichtigt die Ausweisung eines neuen Wohngebiets zur
Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs sowie eine Regelung der Bestandssituation und
die Schaffung von notwendigen Ausgleichsflächen. Das Plangebiet befindet sich im nord-
westlichen Siedlungsbereich der Ortsgemeinde und weist insgesamt eine Größe von ca.
5,7 ha auf.
Die geplante Wohnbaufläche ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbands-
gemeinde Puderbach bereits als Wohnbaufläche bzw. gemischte Baufläche dargestellt, die
Ausgleichsflächen als landwirtschaftliche Flächen bzw. Wohnbauflächen, sodass mit der
Planung dem Entwicklungsgebot gem. § 8 (2) BauGB entsprochen wird.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Althohl“ ist es, die planungsrechtliche Grund-
lage zur Schaffung von attraktivem Wohnraum in der Ortsgemeinde Dernbach herzustel-
len. Es soll ein aufgelockertes Wohngebiet und eine Vernetzung zum angrenzenden Land-
schaftsraum geschaffen werden. Durch die Festsetzung eines Mischgebiets soll, entspre-
chend der Darstellung im Flächennutzungsplan, in einem Teilbereich des Plangebiets zu-
dem die Möglichkeit geschaffen werden, eine Nutzungsdurchmischung mit verdichteten
Bebauungsstrukturen im Übergang zum bestehenden Siedlungsbereich zu ermöglichen.

Verfahrensschritte
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dernbach hat die Aufstellung des Bebauungsplans
„Althohl“ zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 (5)
BauGB) beschlossen.

Die hier vorliegende Fassung des Bebauungsplans mit Textfestsetzungen und Begründung
wurde für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie für die Betei-
ligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
angefertigt.

1.2 Räumlicher Geltungsbereich
Das ca. 5,7 ha große Plangebiet liegt im nordwestlichen Siedlungsbereich und grenzt
westlich an die bestehende Bebauung der Hauptstraße an, eine Ausgleichsfläche befindet
sich nordöstlich des Siedlungsbereichs.
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Abgrenzung des Geltungsbereichs (weiß) und Standort des Regenrückhaltebeckens (blau), unmaß-
stäblich

Lage des Plangebiets (Schwarz-Gelb) und Standort des Regenrückhaltebeckens (blau), Ausschnitt
aus der TK25, unmaßstäblich
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1.3 Bestandssituation
 Ortsgemeinde            Dernbach
 Kreis                   Neuwied
 Einwohnerzahl           1.009 (31.12.2017)
 Lage                    Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Siedlungsbereich und
                         grenzt westlich an die bestehende Bebauung der Hauptstraße an. In
                         westlicher Richtung des Plangebiets befindet sich das Gewerbegebiet
                         Urbacher Wald. Das Plangebiet liegt auf einer Höhe zwischen ca. 310 m
                         und ca. 330 m ü.N.N.
 Fließgewässer           In der Gemarkung der Ortsgemeinde Dernbach verläuft der Fluss Dern-
                         bach (Gewässer 3. Ordnung) mit mehreren kleinen Bach- bzw. Graben-
                         abzweigungen:
                          Südliche Abzweigungen: u.a Waldgraben, Buchengraben, Buschbach,
                            Bach von Haus Beulseck
                          Nördliche Abzweigungen: Urbacher Graben (Gewässer 3. Ordnung)
                         Innerhalb des Plangebiets befindet sich kein Fließgewässer.
 Verkehrsanbindung       A 3: Anbindung u.a. an die Oberzentren Köln und Frankfurt
 (klassifizierte Stra-   L 266: Autobahnauffahrt Dierdorf – Oberhonnefeld-Gierend
 ßen)                    K 121: Dernbach – Niederhofen
                         K 150 Dernbach – Urbach
 Benachbarte Ortsge-     Norden: Niederhofen, Raubach
 meinden                 Nord/Westen: Urbach
                         Süden: Rüscheid,
                         Süden/Osten: Stadt Dierdorf

Das Plangebiet befindet sich westlich angrenzend an die rückwärtige Bebauung der Haupt-
straße in südostexponierter Lage. Aktuell ist das Plangebiet durch kleinteilige Garten- und
Obstwiesen sowie Weideflächen geprägt. Das Gebiet wird von Ost nach West durch einen
ehemaligen und mittlerweile verfüllten Hohlweg durchschnitten. Die Anbindung an das
Plangebiet kann über die östlich gelegene Hauptstraße erfolgen.

Westlich des Plangebiets befindet sich in ca. 250 m Entfernung das Gewerbegebiet „Ur-
bacher Wald“. Die Ortsgemeinde Dernbach liegt verkehrstechnisch günstig, in unmittel-
barer Nähe zur A 3 und der Autobahnanschlussstelle Dierdorf.

 Impressionen des Plangebiets (Aufnahmen von August 2018, Stadt-Land-plus)
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            die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

2.    Einordnung in die städtebauliche Entwicklung der Ortsgemeinde und die
      überörtliche Planung
Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Re-
levante Ziele der Raumordnung bestehen in Form des am 25.08.2008 in Kraft getretenen
Landesentwicklungsprogrammes Rheinland-Pfalz (LEP IV) und des Regionalen Raumord-
nungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP 2017).

2.1 Vorgaben übergeordneter Planungen/vereinfachte raumordnerische Überprü-
    fung
Die Ortsgemeinde Dernbach gehört zur Verbandsgemeinde Puderbach und liegt im Kreis
Neuwied. Für die Ortsgemeinde und das Plangebiet werden in den einzelnen Programmen
und Plänen der Raumordnung und Landesplanung folgende Vorgaben und Aussagen ge-
troffen:

Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz - LEP IV (Stand: Oktober 2008)
Im LEP IV werden für die Ortsgemeinde Dernbach folgende Vorgaben und Entwicklungs-
ziele benannt:

 -   Raumstrukturgliederung:              verdichtete Bereiche mit konzentrierter Sied-
                                          lungsstruktur, hohe Zentrenerreichbarkeit
                                          und -auswahl
 -   Zentrale Orte/                       im mittelzentralen Verbund der freiwillig ko-
     Verflechtungsbereiche:               operierenden Mittelzentren Dierdorf und Neu-
                                          wied
 -   Landschaftstyp:                      Übergangsbereich von offenlandbetonter Mo-
                                          saiklandschaft und waldbetonter Mosaikland-
                                          schaft
 -   Erholung und Tourismus:              randlich landesweit bedeutsamer Bereich für
                                          Erholung und Tourismus
 -   Funktionales Verkehrsnetz            Großräumige Verbindung Schienennetz und
                                          Straßennetz

Regionaler Raumordnungsplan „Mittelrhein-Westerwald“ (RROP 2017)
Nachfolgend werden ergänzend zum Landesentwicklungsprogramm IV die planerischen
Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans „Mittelrhein-Westerwald“ für die Ortsge-
meinde Dernbach dargestellt:

 -   Raumstrukturgliederung:              Verdichtungsraum mit konzentrierter Sied-
                                          lungsstruktur
 -   Zentrale Orte/                       Im Nahbereich des Grundzentrums Puder-
     Verflechtungsbereiche                bach und im Mittelbereich des freiwillig ko-
                                          operierenden Mittelzentrums Dierdorf und
                                          Neuwied
 -   Erholung und Tourismus:              randlich Vorbehaltsgebiet Erholung und Tou-
                                          rismus
Seite 22,    Aufstellung des Bebauungsplans „Althohl“, Ortsgemeinde Dernbach, Verbands-
             gemeinde Puderbach, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Fassung für
             die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll Wohnraum in der Ortsgemeinde Dernbach
geschaffen werden. Das Plangebiet grenzt unmittelbar westlich an den Siedlungsbereich
der Ortsgemeinde an. Randlich des Plangebiets (in nördliche Richtung) erstreckt sich ein
Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus.

Grundsatz (G) 15: Bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen sollen die Möglichkeiten
der rationellen Energieverwendung wie Solarenergienutzung, Abwärmenutzung und Fern-
wärmeversorgung berücksichtigt werden.
Die Festsetzungen des Plangebiets erlauben die Nutzung regenerativer Energiequellen in
einem städtebaulich verträglichem Maße (Dachaufbauten).

Grundsatz (G) 16: Neue größere Siedlungsgebiete sollen möglichst an den ÖPNV ange-
bunden werden.
Das Plangebiet ist ca. 250 m Fußweg von der nächsten Bushaltestelle (gelegen an der
„Hauptstraße“) entfernt. Die Einrichtung eines eigenen Haltepunkts im Plangebiet ist auf-
grund der relativ geringen Plangebietsgröße und zu erwartender Einwohnerzahl des Quar-
tiers wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Althohl“ ist mit den Zielen und Vorgaben der Regi-
onal- und Landesplanung vereinbar.

2.2 Bauleitplanung
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Puderbach ist das Plan-
gebiet überwiegend als Wohnbaufläche und östlich in einem Teilbereich als gemischte
Baufläche dargestellt. Östlich grenzen gemischte Bauflächen, westlich und südlich Wohn-
bauflächen und nördlich Flächen für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung Dau-
ergrünland an das Plangebiet an. Mittig durch das Planareal ist eine 20 kV-Hochspan-
nungsfreileitung dargestellt, die in der Realität jedoch nicht durch das Plangebiet verläuft.
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Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Puderbach, un-
maßstäblich, Plangebiet blau

Bebauungsplan
Für das Plangebiet besteht bislang kein rechtsgültiger Bebauungsplan.

2.3 Sonstige Planungen/Zwangspunkte
Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb von Schutzgebieten und biotopkartierten Berei-
chen. Trinkwasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
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3.    Planinhalte
3.1 Planungskonzeption
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum in der Ortsgemeinde Dernbach
durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes. Hierdurch soll dringend benötig-
ter Wohnraum in einer attraktiven Ortsrandlage bereitgestellt werden. Zusätzlich soll im
Übergang zu dem bestehenden Siedlungsbereich, entsprechend der Darstellung des Flä-
chennutzungsplanes, ein Mischgebiet ausgewiesen werden, um ebenfalls Entwicklungs-
möglichkeiten für eine Mischnutzung zu ermöglichen. In diesem Bereich wird eine Gemein-
bedarfsfläche ausgewiesen, welche den dort bereits angesiedelten Bauhof berücksichtigt.

3.2 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die östlich verlaufende Haupt-
straße. Von der Hauptstraße ist eine zentrale Erschließungsstraße in das Plangebiet vor-
gesehen. Diese befindet sich im Bereich von bereits bestehenden Wegeparzellen bzw.
Wirtschaftswegen, die im Zuge der Planung auf eine Breite von 6,0 m ausgebaut werden.
Zentral erfolgt die Anbindung über eine Schleife gleicher Breite. Das Gebiet ist nach Nord-
westen und Südosten über Wirtschaftswege angebunden.

Für den Ruhenden Verkehr wird im Plangebiet eine Parkplatzfläche festgesetzt.

Das Plangebiet ist ca. 250 m Fußweg von der nächsten Bushaltestelle (gelegen an der
„Hauptstraße“) entfernt.

3.3 Freiraum
Zentrales Element des neuen Wohngebiets bildet der mittig durch das Plangebiet vorge-
sehene Grünanger. Dieser orientiert sich an der historischen Wegeverbindung sowie den
bestehenden Feldgehölzen. Der Grünanger dient als „Grüne Lunge“ sowohl der ortsan-
sässigen Bevölkerung zur wohnortnahen Naherholung als auch der Tier- und Pflanzenwelt
als Lebensraum. Zudem dient die Grünachse der Versorgung des Siedlungskörpers mit
Kaltluft sowie der Anbindung an den umgebenden Landschaftsraum. Mit dem Erhalt von
2 größeren Eichen werden die größten Bäume des Plangebiets langfristig erhalten.

Eine zusätzliche innere Durchgrünung des Plangebiets ist durch die Pflanzung von Haus-
bäumen auf den privaten Grundstücksflächen, sowie einigen Straßenbäumen vorgesehen.
Somit soll insgesamt ein aufgelockertes und dem dörflichen Siedlungscharakter entspre-
chendes Wohnquartier am westlichen Ortsrand von Dernbach entwickelt werden.
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3.4 Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Allgemeines Wohngebiet                                     2,51   ha
Mischgebiet                                                0,24   ha
Gemeinbedarfsfläche "Bauhof"                               0,05   ha
Öffentliche Grünfläche "Park"                              0,17   ha
Verkehrsflächen besondere Zweckbestimmung                  0,02   ha
Verkehrsstraßen                                            0,34   ha
Flächen für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltung)        0,34   ha
Ausgleichsflächen (E1, E2)                                 1,98   ha
Gesamtfläche                                               5,66   ha

3.5 Art der baulichen Nutzung
Zur Schaffung von ausreichend Wohnraum in der Ortsgemeinde Dernbach wird das Plan-
gebiet zu einem Großteil als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In einem Teilbereich
wird das Plangebiet zudem als Mischgebiet festgesetzt, um einen Übergang zum beste-
henden Siedlungskörper zu schaffen und Entwicklungsmöglichkeiten für eine gemischte
Nutzung (Handwerk, Dienstleistungen, Freiberufler, etc.) bereitzustellen. Es wird außer-
dem eine Gemeinbedarfsfläche für den bestehenden Bauhof ausgewiesen. Um Nutzungs-
unverträglichkeiten sowie eine zu hohe Verkehrsbelastung am nordwestlichen Siedlungs-
rand der Ortsgemeinde Dernbach zu vermeiden, werden im Bereich des festgesetzten All-
gemeinen Wohngebiets Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
und im Bereich des festgesetzten Mischgebiets Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ver-
gnügungsstätten ausgeschlossen.

3.6 Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 (2), 19 und 20 BauNVO wird im Plangebiet das
Maß der baulichen Nutzung durch folgende Faktoren bestimmt:
   Grundflächenzahl,
   Geschossflächenzahl,
   Zahl der Vollgeschosse,
   Höhe baulicher Anlagen.

Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) erfolgt unter Berücksichtigung der Obergren-
zen der Baunutzungsverordnung. Im Allgemeinen Wohngebiet wird die GRZ auf 0,4 und
im Bereich des Mischgebiets auf 0,6 festgesetzt. Aufgrund der aus praktischen Erwägun-
gen annähernd vollständigen Versiegelungen im Bereich des Bauhofs wird für die Gemein-
bedarfsfläche eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Somit ist im Mischgebiet, das
sich im bestehenden Siedlungskörper befindet, eine dichtere Bebauung möglich, während
im Allgemeinen Wohngebiet, angelehnt an den dörflichen Charakter der Ortsgemeinde,
eine aufgelockerte Bebauung angestrebt wird.
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            die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Stand Februar 2021

Im gesamten Plangebiet, das heißt sowohl im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet als
auch im Mischgebiet, wird die Zahl der Vollgeschosse auf maximal 2 begrenzt. Somit soll
eine an die Umgebungssituation angepasste Ausbildung der Vollgeschosse gewährleistet
werden.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird im Allgemeinen Wohngebiet auf 0,8 begrenzt. In
Kombination mit den maximal 2 Vollgeschossen wird somit im Allgemeinen Wohngebiet
eine ortsgerechte, aufgelockerte Bebauung ermöglicht. Da im Bereich des Mischgebiets,
sowie in der Gemeinbedarfsfläche eine dichtere Bebauung ermöglicht werden soll, wird
die GFZ auf 1,2 als Höchstmaß festgesetzt.

Darüber hinaus wird durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe die Höhe der
baulichen Anlagen zusätzlich reguliert, um eine zu dominante, ortsuntypische Bebauung
zu vermeiden. Da im Bereich des Mischgebiets und der Gemeinbedarfsfläche eine dichtere
Bebauung angestrebt wird und somit eine höhere GRZ und GFZ festgesetzt ist, außerdem
diese Bereiche erheblich tiefer liegen und eine entsprechend geringere Exposition aufwei-
sen, wird hier eine um 1 m höhere Gebäudehöhe im Vergleich zum Allgemeinen Wohnge-
biet festgesetzt. Aufgrund der in Richtung Osten bzw. Süden abfallenden Topografie im
Plangebiet, erfolgt zudem sowohl im Mischgebiet als auch im Allgemeinen Wohngebiet
eine differenzierte Festsetzung von berg- und talseitigen Grundstücken. Gebäude auf berg-
seitigen Grundstücken können um 1 m höher errichtet werden, wodurch eine an die To-
pografie angepasste Bebauung erzielt wird.

Berg- und Talseitigkeit ergeben sich aus der Lage im Gelände in Relation zum angrenzen-
den Verkehrsweg. Das im Schnitt höher liegende Gelände stellt die Bergseite dar, das im
Schnitt tiefer liegende Gelände entsprechend die Talseite.
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