Sächsischer Vergabedialog 2019 Jahr E-Vergabe-Praxis Erfahrungen und Hinweise - ABSt Sachsen eV

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Sächsischer Vergabedialog 2019 Jahr E-Vergabe-Praxis Erfahrungen und Hinweise - ABSt Sachsen eV
Sächsischer Vergabedialog 2019

½ Jahr E-Vergabe-Praxis
Erfahrungen und Hinweise

                      Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 1
Sächsischer Vergabedialog 2019 Jahr E-Vergabe-Praxis Erfahrungen und Hinweise - ABSt Sachsen eV
Themenübersicht

1.   Überblick Rechtsgrundlagen eVergabe
2.   öffentlicher Auftraggeber – Anbieter eVergabe-
     Dienstleister – Bieter
3.   Informationen für die Bieter zur eUmgebung
4.   Anforderungen an elektronische Angebote
5.   Öffnung elektronischer Angebote
6.   Kommunikation mit den Bietern im VergabeVerf
7.   Datenschutz im Vergabeverfahren

                                         Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 2
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Themenübersicht

                  vor 3.300 Jahren, erster überlieferter
                  schriftlicher Vertrag
                  Friedensvertrag zwischen Ägypten
                  und dem Hethitischen Reich

                                  Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 3
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Themenübersicht

             19. Oktober 2018, erster elektronisch
             errichteter und geschlossener Vertrag über
             Unterhaltsreinigungsdienstleistungen

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1 Überblick über Rechtsgrundlagen
  der eVergabe

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1 Rechtsgrundlagen eVergabe

Oberhalb der EU-Schwellenwerte (DL und LL)

▶   § 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation

▶   § 10 VgV – Anforderungen an die elektronischen Mittel

▶   § 11 VgV – Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel

▶   § 41 VgV – Bereitstellung der Vergabeunterlagen

▶   § 53 VgV – Form und Übermittlung von Angeboten…

▶   § 54 Satz 1 VgV – Verschlüsselung und Kennzeichnung von
    Angeboten…

                                                 Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 6
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1 Rechtsgrundlagen eVergabe

Unterhalb der EU-Schwellenwerte (VOL/A)

▶   § 13 Abs. 1 VOL/A – Form der Angebote

▶   § 13 Abs. 2 VOL/A – Unversehrtheit und Vertraulichkeit elektronischer

    Angebote

▶   § 14 Abs. 1 Satz 2 VOL/A – Verschlüsselung und Kennzeichnung

▶   ACHTUNG: Verweis auf Signaturgesetz ist veraltet, aktuell

    Vertrauensdienstegesetz (VDG, in Kraft seit 29.07.2017) und eIDAS-

    VO (VO (EU) 910/2014)

                                                  Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 7
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2 Das „Vergabedreieck“
  öAG – eDL – Bieter

                         Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 8
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2 Das „Vergabedreieck“

          öAG                                                  Bieter
                                                    -   Internet-Service-Provider des
                                                        Bieters
                                                    -   Bieterhardware einschließlich
                                                        Signaturhardware

           eDL                                      -   Bietersoftware einschließlich
                                                        Signatursoftware
                                                    -   Sonst. ITK-Dienstanbieter

-   Vergabesoftware zur Nutzung durch öAG (z.B.
    AI-Vergabemanager)
-   durch öAG für Bieter bereitgestellte Software
    (z.B. AI-Bietercokpit) einschließlich
    Signatursoftware
-   ext. Vergabeplattform (z.B. eVergabe)
-   Sonst. ITK-Dienstanbieter öAG bzw. eDL

                                                    Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 9
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3 Informationen für die Bieter zur
  eUmgebung

                         Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 10
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Information der Bieter über

▶   im Vergabeverfahren verwendete elektronische Mittel (Hard- und Software). Nur, soweit es für den Bieter
    zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Teilnahme am Vergabeverfahren von Bedeutung ist.
▶   technische Parameter zur Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und
    Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel. Insbesondere: Anforderungen der vom
    Auftraggeber eingesetzten Vergabesoftware, der vom Bieter zur Angebotserstellung, -bearbeitung und
    Übermittlung zu verwendenden Software und damit Verbunden die Anforderungen an Bieter-
    Hardware/Software, der Dateiformate des Angebots, ihrer Verschlüsselung, ihrer Signierung und des
    Übermittlungsweges
▶   verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren
▶   Verweis auf Handbücher der Softwarehäuser idR ausreichend, wenn die verwendete Software
    hinreichend genau bezeichnet wird (VK München, Beschluss vom 19. März 2018, Az. Z3-3-3194-1-54-
    11/11, juris – Rz. 111f.) – aber ACHTUNG: der Teufel liegt im Detail…

                                                                            Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 11
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Verweis auf Handbücher der
Softwarehersteller / Vergabeplattformbetreiber, Fallstricke

▶   Dynamische Veränderung der Softwarefunktionalitäten und Hardwareanforderungen – Änderungen
    praktisch jederzeit möglich – kann kurz vor Ende der Angebotsfrist kritisch werden! Vgl. § 20 Abs. 3 Nr. 2
    VgV bei wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen
▶   Unterschiedliche Informationsstände von Vergabeplattformbetreiber und Softwarehaus (was gilt?) –
    Transparenzgrundsatz!

                                                                      Screen-Shot von Website Anbieter Vergabeplattform

                                                                            Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 12
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Verweis auf Handbücher der
Softwarehersteller / Vergabeplattformbetreiber - Fallstricke

   auf der Website Anbieter Vergabeplattform verlinkter Download der Software beim Softwareanbieter AI (aktuellster Stand)

                                                                                  Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 13
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Verweis auf Handbücher der
Softwarehersteller / Vergabeplattformbetreiber - Fallstricke

https://www.[ADRESSE]/assets/downloads-
cms/171024_Benutzerhandbuch.pdf
                          auf der Website Anbieter Vergabeplattform verlinktes Dokument zu den Systemvoraussetzungen

         Screen-Shot vom verlinkten Dokument des Anbieters der Vergabeplattform (Benutzerhandbuch Stand August 2017)

                                                                          Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 14
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Verweis auf Handbücher der
Softwarehersteller / Vergabeplattformbetreiber - Fallstricke

https://www.bietercockpit.de/res/docs/AI-BC_Benutzerhandbuch.pdf

                                                    auf der Website des Softwarehauses AI verlinktes Benutzerhandbuch

          Screen-Shot vom auf der Website des Softwarehauses verlinkten Dokuments (Benutzerhandbuch Stand April 2019)

                                                                           Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 15
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Verweis auf Handbücher der
Softwarehersteller / Vergabeplattformbetreiber - Fallstricke

https://www.[ADRESSE].de/assets/downloads-
cms/Systemvoraussetzungen_AI_Bietercockpit_8v7.pdf
                        auf der Website Anbieter Vergabeplattform verlinktes Dokument zu den Systemvoraussetzungen

Screen-Shot vom verlinkten Dokument (Beschreibung der Systemanforderung durch das Softwarehaus für SW-Version v7, veraltet)

                                                                                 Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 16
3 Informationen zur eUmgebung

Anforderungen - § 11 Abs. 3 VgV – Verweis auf Handbücher der
Softwarehersteller / Vergabeplattformbetreiber - Fallstricke

▶   Kosten für die Inanspruchnahme ggfs. wichtiger Informationen zur Handhabung der Software-
    Anwendung durch eine kostenpflichtige Hotline des Softwarehauses fallen dem Bieter zur Last
▶   § 11 Abs. 1 Satz 2 VgV Elektronisches Mittel dürfen den Zugang zum Vergabeverfahren nicht
    einschränken.
▶   § 12 Abs. 1 Nr. 1 VgV: Grundsatz der Kostenlosigkeit des Zugangs zu allen vom öAG geforderten nicht
    allgemein verfügbaren elektronischen Mitteln

                                                                       Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 17
3 Informationen zur eUmgebung

                                (Screen-Shot vom Website Softwarehaus AI)

                                Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 18
4 Anforderungen an elektronische
  Angebote

                       Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 19
4 Formanforderungen Angebote

§ 53 VgV – Form und Übermittlung von Angeboten

▶   zuerst Festlegung der Übermittlungsanforderungen (1)

▶   danach Festlegung der Formanforderungen (2)

                                      Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 20
4 Formanforderungen Angebote

Übermittlungsvorgaben - §§ 53, 9 VgV

Grundsatz:

▶   „mithilfe elektronischer Mittel“ - § 53 I VgV

▶   D.h. mit Geräten und Programmen zur elektronischen
    Datenübermittlung - § 9 I VgV

                                           Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 21
4 Formanforderungen Angebote

Übermittlungsvorgaben - §§ 53, 9 VgV

(geschriebener) Ausnahmetatbestand I:

▶   § 53 II VgV

▶   § 41 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VgV o d e r

▶   Einreichung physischer oder maßstabsgetreuer
    Modelle

                                          Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 22
4 Formanforderungen Angebote

Übermittlungsvorgaben - §§ 53, 9 VgV

(geschriebener) Ausnahmetatbestand II:

▶   § 53 IV VgV

▶   (1) Besonders schutzwürdige Daten u n d

▶   (2a) Kein angemessener Schutz durch allgemein verfügbare (§ 11
    VgV) oder alternative elektronische Mittel (§ 12 VgV) o d e r

▶   (2b) Fehlende Sicherheit der elektronischen Mittel

                                                   Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 23
4 Formanforderungen Angebote

Übermittlungsvorgaben - §§ 53, 9 VgV
ungeschriebener Ausnahmetatbestand?
▶   Angebotsbestandteile können nicht (formgültig) elektronisch
    übermittelt werden
▶   z.B. bestimmte, besonders formbedürftige Eignungsnachweise
        bestimmte Nachweise zur wirtschaftlich‐finanziellen Leistungsfähigkeit
         (einschließlich schriftformbedüftige Bankbürgschaften),
       Bescheinigungen Dritter, die nur körperlich ausgestellt werden und mit
        einem Originalvorbehalt für deren Gültigkeit versehen sind
        (Sozialversicherungsabgabenbescheinigungen,
        Steuerbescheinigungen),
       Auszüge aus dem Bundeszentralregister, die nur körperlich erteilt
        werden und nur im Original gültig sind.
▶   Nicht geklärt, „muss“ aber möglich sein (Verhältnismäßigkeit)

                                                      Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 24
4 Formanforderungen Angebote

Formvorgaben - § 53 VgV

Übermittlung mithilfe elektronischer Mittel:
▶   Textform iSd § 126b BGB - § 53 I VgV
▶   Bei erhöhten Anforderungen an die „Sicherheit“
        Fortgeschrittene elektronische Signatur
        Qualifizierte elektronische Signatur
        Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
        Qualifiziertes elektronisches Siegel
        Bekanntmachung nicht vergessen (EU‐Formular, mind. AA)
▶   Technischer Rahmen: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO)
▶   Zweck: Sichere Identifizierung des Erklärenden des Angebots
▶   Begründungspflicht öAG für höhere Anforderungen: z.B. gesetzliche
    Formerfordernisse – z.B. für öffentlich-rechtliche Verträge: §§ 57, 3a VwVfG

                                                        Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 25
4 Formanforderungen Angebote

Formvorgaben - § 53 VgV

Beispiel für unzulässige Formanforderung:
▶   Geforderte Eigenerklärung nach §§ 123, 124 GWB vom Bieter auf
    körperlicher Vorlage handschriftlich unterschrieben als pdf-Scan
▶   Geforderte handschriftlich unterschriebene Preisblätter als pdf-Scan.

                                                        Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 26
4 Formanforderungen Angebote

                               Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 27
4 Formanforderungen Angebote

                               Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 28
4 Formanforderungen Angebote

Formvorgaben - § 53 VgV

Beispiel für unzulässige Formanforderung:
▶     § 126b BGB, Textform:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des
Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger
ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete
      Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck
      angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

▶     § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2 BGB, Schriftformerfordernisse bei gewillkürter
      Schriftform:
§ 126 Abs. 1 BGB: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 127 Abs. 2 BGB: Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht
ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.

                                                                          Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 29
5 Öffnung elektronischer Angebote

                       Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 30
5 Öffnung elektronischer Angebote

Anforderungen - § 55 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VgV

▶   Durchführung der Öffnung durch mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam
▶   = zwei Berechtigte, die nur zusammen die Öffnung durchführen können („Und-Befugnis“)
▶   Erfordert Übersetzung dieser Anforderung in die Funktionalität der „elektronischen Mittel“ – also Hard-
    und Software zum Empfang der Angebote - § 10 Abs. 1 Satz 2 VgV
▶   Elektronische Mittel müssen gewährleisten, dass nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen
    Daten haben (§ 10 I 2 Nr. 4 VgV)
▶   Hard- und Softwareumgebung muss sicherstellen, dass nur die beiden Berechtigten zusammen – nie
    unabhängig voneinander – den erstmaligen Zugriff auf die Angebotsinhalte (Öffnung) nehmen können.
    Das setzt voraus, dass hard- und softwaretechnisch sichergestellt wird, dass kein einzelner Mitarbeiter
    allein die zur Öffnung der Angebote erforderlichen beiden Schlüssel generieren, speichern oder bei
    Öffnung Zugriff auf beide Schlüssel nehmen kann

                                                                           Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 31
5 Exkurs: Kennzeichnung elektronischer Angebote VOL/A
    bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Anforderungen - § 14 Abs. 1 Satz 2 VOL/A 2009
▶   Elektronische Angebote: Verschlüsselte Aufbewahrung und Kennzeichnung auf
    geeignete Weise
▶   § 54 Satz 1 VgV: Elektronische Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen =
    Zeitstempel auf verschlüsselten Angeboten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VgV, § 11 Abs. 2
    und Abs. 3 Nr. 3 VgV) – Vergabesoftware muss dies automatisiert sicherstellen, Frage ob
    einfacher oder qualifizierter elektronischer Zeitstempel
▶   Abschnitt 6 der VO (EU) 910/2014: Art. 41 und 42.
▶   Abwicklung des Empfangs elektronischer Angebote per E-Mail daher in der Regel nicht
    geeignet (z.B.: Zeitangaben in der E-Mail beziehen sich auf den Zeitpunkt des Versands
    der Nachricht, keine nachvollziehbare Zeitquelle, Anhang wird nicht mit Zeitangabe
    verknüpft)

                                                               Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 32
5 Exkurs: Kennzeichnung elektronischer Angebote VOL/A
   bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Anforderungen - § 14 Abs. 1 Satz 2 VOL/A 2009

Auszug eIDAS-Verordnung EU

                                                Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 33
5 Exkurs: Kennzeichnung elektronischer Angebote VOL/A
  bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Auszug eIDAS-Verordnung EU

                                      Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 34
6 Kommunikation öAG und Bieter
  im Vergabeverfahren

                        Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 35
6 Kommunikation öAG - Bieter

§ 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation

▶   Elektronische Mittel – Geräte und Programme zur elektronischen
    Datenübertragung

▶   keine CDs, USB-Sticks oder sonstige physische Übermittlung von
    elektronischen Datenträgern

                                               Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 36
6 Kommunikation öAG - Bieter

§ 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation

     ePostfachlösungen von Vergabeplattformen (intern/extern)

     ▶    Zugangsfragen
             § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB: Empfangsbedürftige Willenserklärungen
              erfordern Zugang
             Zugang: Gelangen in den Machtbereich des Empfängers
             Hinterlegung auf der Vergabeplattform?
             Eingang elektronische Information über die Hinterlegung beim Bieter?
             Tatsächlicher Abruf der Nachricht durch Bieter auf der Vergabeplattform
              (Abholen der Nachricht)?
             Entscheidend für Fristen im Vergabeverfahren!
     ▶    Empfehlung: Regelung zum ePostfach in den
          Bewerbungsbedingungen, spezifizierte Benachrichtigungen an den
          Bieter (Kurzmitteilung auch zum Inhalt einer Nachricht)
     ▶    Zugangsnachweise (eVergabe‐Softwarefunktionalitäten!)

                                                                Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 37
6 Kommunikation öAG - Bieter

§ 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation

    ePostfachlösungen von Vergabeplattformen (intern/extern)

OLG München, B. v. 15.3.2012, Verg 2/12, - juris Rz. 50

„Die Vorabinformation nach § 101a GWB ist bei der Antragstellerin per
email am 7.11.2011 zugegangen. Nach herrschender Meinung geht eine
E-Mail dann dem Empfänger zu, wenn sie abrufbereit in seinem
elektronischen Postfach eingegangen ist (Palandt-Ellenberger BGB
71.Aufl. § 130 Rn. 7a); auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den
Empfänger kommt es nicht an.“

                                                  Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 38
6 Kommunikation öAG - Bieter

§ 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation

     ePostfachlösungen von Vergabeplattformen (intern/extern)
LG Berlin, Urt. v. 4.3.2010, Az. 37 S 6/09, - juris Rz. 16 f.
„Die vorgenannte Regelung macht den Fristbeginn vom Erhalt der Abrechnung und
damit von deren Zugang im Sinne des § 130 BGB abhängig. Als zugegangen gilt eine
Erklärung einem Abwesenden dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers
gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der
Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei zählt die Rechtsprechung auch die vom
Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen wie
etwa ein e-mail Postfach zu seinem Bereich (Palandt/ Ellenberger, BGB, 68. Aufl., §130,
Rn. 5). Im Rahmen des Onlinebanking, auf das sich die Parteien bei Abschluss des
Kreditkartenvertrages verständigt hatten, stellt das von der Bank für den Kunden
eingerichtete elektronische Postfach die Empfangsvorrichtung des Kunden dar, die den
Zugang der Kreditkartenabrechnung ermöglicht. Entgegen der Sichtweise der Klägerin
steht dem der Umstand, dass es die Bank ist, die dieses Postfach einrichtet, nicht
entgegen. Für die Zuordnung zum Bereich des Kunden kommt es vielmehr entscheidend
darauf an, dass das elektronische Postfach vereinbarungsgemäß dazu dient, dem
Kunden die Kenntnisnahme der Abrechnungen zu ermöglichen.“

                                                                Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 39
6 Kommunikation öAG - Bieter

§ 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation

     ePostfachlösungen von Vergabeplattformen (intern/extern)

     ▶    Zugang(szeitpunkt) von Nachrichten bei ePostfachlösungen auf der
          vom öAG eingeschalteten Vergabeplattform ist nicht höchstrichterlich
          geklärt.
     ▶    Sicher erst mit dem tatsächlichen Abholen der Nachricht vom
          ePostfach durch den Bieter.
     ▶    Wohl auch schon mit Einlegen und Zugang einer Benachrichtigung an
          die Bieter‐E‐Mail‐Adresse (vgl. LG Berlin).
     ▶    Festlegung des Kommunikationsprozesses (Zugangsregelung) in den
          Bewerbungsbedingungen dingend anzuraten – insbesondere bei
          ePostfach‐Modellen.
     ▶    Dennoch gesonderte Information des Bieters per E‐Mail über
          geänderte Vergabeunterlagen, wenn Änderung nach Hochladen des
          Angebots erfolgt, ratsam: VK München, B. v. 17.10.2016, Az. 09/16

                                                                Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 40
6.1   Elektronische Übermittlung von
      Informationsschreiben

                              Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 41
6.1 Elektronische Übermittlung von
    Informationsschreiben

▶   § 134 Abs. 1 GWB – Information in Textform (§ 126b BGB)

▶   Übermittlung auf elektronischem Weg (§ 9 VgV): E-Mail,
    Bereitstellung in eVergabeplattform-Postfach und Benachrichtigung
    über die Bereitstellung per E-Mail (Achtung BWB-Regelung dringend
    empfohlen)

▶   Telefax? § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB (+), aber § 9 VgV „grundsätzlich“
    elektronische Mittel

       Telefax als elektronisches Kommunikationsmittel?
       Verdrängt § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB § 9 VgV?

                                                           Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 42
6.2   Nichterreichbarkeit der Vergabe-Plattform

                                Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 43
6.2 Nichterreichbarkeit der Vergabeplattform
▶   Wann ist Vergabeplattform nicht erreichbar? Immer 1 Stunde vor Ende der Angebotsfrist.
    Wann laden die Bieter die Angebote hoch? Immer eine Stunde vor Ende der
    Angebotsfrist.

▶   Folgen der Nichterreichbarkeit hängt von ihren Ursachen und unmittelbaren
    Auswirkungen ab. Beispiele für Auswirkungen:
        Das Angebot kann nicht rechtzeitig übermittelt werden.
        Zusätzliche Informationen erreichen den Bieter nicht oder nicht rechtzeitig.
        Der Bieter kann vom öAG keine zusätzlichen Auskünfte innerhalb einer dazu vom öAG
         gesetzten Frist erlangen (verspäteter Eingang einer Bieteranfrage).
        Der Bieter kann eine Aufklärungsanfrage des öAG nicht fristgerecht beantworten.

▶   Abgrenzung der Ursachen nach Sphären – siehe Folie S. 9

▶   Ist die Ursache der Sphäre des Bieters zuzuordnen, geht dies verfahrensrechtlich zu
    seinen Lasten

▶   Ist die Ursache der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen, darf dies Bieterchancen nicht
    nachteilig beeinflussen

                                                                         Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 44
6.2 Nichterreichbarkeit der Vergabeplattform
▶   Abgrenzung der Verantwortungssphären öAG und Bieter erforderlich (VK Baden-
    Württemberg, B. v. 30. Dez. 2016, Az. 1 VK 51/16; OLG Karlsruhe, B. v. 17. März 2017, Az.
    15 Verg 2/17).
▶   öAG-Sphäre (Fehlerursachen):
        sämtliche technischen Mängel der von ihm eingesetzten vergabespezifischen Hard-
         und Software sowie seiner elektronischen Erreichbarkeit (das Verhalten seiner
         Dienstleister muss sich der öAG zurechnen lassen), ausgenommen: Bedien-,
         Anwendungsfehler des Bieters
        Verstoß gegen Informationspflichten des öAG (§ 11 Abs. 3 VgV):
              falsche oder widersprüchliche Informationen (Zurechnung von Mängeln der
               Informationen, die von Dienstleistern bereitgestellt werden an den öAG)

              ungenügende Informationen (ausgenommen Lücken aufgrund einer Verletzung von
               Informationsbeschaffungsobliegenheiten des Bieters)

              verspätete, notwendige Informationen

              Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information über die Handhabung der dem
               Bieter bereitgestellten Software zur Angebotserstellung und –abgabe nicht abschließend
               in der Rechtsprechung geklärt; Tendenz: keine allzu strengen Pflichten

                                                                     Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 45
6.2 Nichterreichbarkeit der Vergabeplattform

▶   Bietersphäre (Fehlerursachen):
        sämtliche technischen Mängel der von ihm eingesetzten vergabespezifischen Hard-
         und Software sowie seiner elektronischen Erreichbarkeit bzw. seines Zugangs zum
         elektronischen Übertragungsweg (das Verhalten seiner Dienstleister muss sich der
         Bieter zurechnen lassen)
        Verstoß gegen Prüfpflichten und Informationsbeschaffungsobliegenheiten des
         Bieters: VK München, B. v. 18. März 2018, Az. Z3-3-3194-1-54-11/17 – selbständiges
         Updaten der dem Bieter bereitgestellten Vergabesoftware (Aktualisierungspflicht des
         Bieters) – gesonderter
        Verstoß gegen den rechtzeitigen Beginn mit der Angebotsübermittlung (keine
         Angebote „auf den allerletzten Drücker“) – Zeitmindestvorlauf aber nicht geklärt.
▶   Praktische Schwierigkeit – rechtzeitige Aufklärung/Beseitigung der Hinderungsgründe
    rechtzeitig vor Ablauf von Fristen / Terminen.

                                                                 Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 46
6.2 Nichterreichbarkeit der Vergabeplattform
Wie umgehen?

▶   Generell: Einschalten des Technischen Supports des Diensteanbieters der
    Vergabeplattform / der Vergabesoftware des öAG, Dokumentation der Kommunikation
    und der Ermittlungsergebnisse und getroffenen Maßnahmen

▶   Nie: Übermittlung eines Angebots per E-Mail an den öAG (Ausweichen auf andere
    Kommunikationskanäle) – OLG Karlsruhe, B.v. 17.3.2017, 15 Verg 2/17: führt zur
    dauerhaften Verletzung der Vertraulichkeit von Angebotsinhalten! – Daher Bieter nie auf
    diesen Weg verweisen!

▶   Kritisch: Verlängerung von Fristen „ins Blaue“ hinein, ohne Feststellung der konkreten
    Hindernisursachen. Stellt sich heraus, dass Hindernisursache der Bietersphäre zuzuordnen
    war, durfte öAG Frist nicht ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlängern.
    Vergaberechtsverstoß des öAG durch Fristverlängerung. IdR besser: nachträgliche
    Aufklärung und bieterindividuelle Behebung von Folgen einer Fristversäumung, wenn öAG-
    Sphäre.

                                                                 Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 47
7 Datenschutz im Vergabeverfahren

                      Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 48
7 Datenschutz
▶   Formelle und materielle Anforderungen datenschutzrechtlicher Art insbesondere aus der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) und dem
    SächsDSG sowie den SächsDSDG.
▶   Betroffen sind nur personenbezogene Daten, Art. 4 Nr. 1 DSGVO: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare
    natürliche Person, z.B.
    ▶        Persönliche Angaben zu den Vertretungspersonen (auch Handelsregisterauszug)
    ▶        Erklärungen und Nachweise nach §§ 123, 124 und 125 GWB
    ▶        Benennung Projektteam und Nachweise berufliche Qualifikationen und Erfahrungen
    ▶        Referenzangaben (z.B. Benennung auskunftsfähige Person des Referenzgebers, der ausführenden Mitarbeiter u.a.)
    ▶        Ggfs. Gesundheitszeugnisse (Achtung, besondere Anforderungen nach Art. 9 DSVGO)

▶   Formelle Anforderungen: Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, Erfüllung durch
    Informationsblatt als Bestandteil der Vergabeunterlagen
    ▶        Informationen nach Art. 13 DSGVO (Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person)
    ▶        Informationen nach Art. 14 DSGVO (Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten, hier beim Bieter)
    ▶        Information über die Freiwilligkeit der Datenübermittlung, Folgenbelehrung bei Unterlassen der Übermittlung geforderter

▶   Materielle Anforderungen I: Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    ▶        Insbesondere Fachrechtliche Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
    ▶        §§ 97 ff. GWB, §§ 1 ff. VgV als RGL nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSVGO nicht geklärt
    ▶        Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSVGO (Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Verarbeitung in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben)
    ▶        Art. 6 Abs. 1 lit. a DSVGO (Einwilligung) nicht ratsam, da Einwilligung jederzeit widerruflich ist
    ▶        ACHTUNG: Besondere Anforderung für besonders schutzwürdige personenbezogene Daten nach Art. 9 DSVGO beachten

▶   Materielle Anforderungen II: Erfüllung von Pflichten des Verantwortlichen im Zusammenhang mit der (zulässigen) Datenverarbeitung (Art.
    24 bis 43 DSGVO, z.B. Datensicherheit, Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutzbeauftragte)
▶   Missachtung: Rechtsschutz, Haftung auf Schadensersatz, Geldbußen nach Art, 83 DSVGO
▶   Möglichst Orientierung an Empfehlungen SächsDSB: https://www.saechsdsb.de/handlungsbedarf-zur-umsetzung-ds-gvo-fuer-oeffentliche-
    stellen

                                                                                                                    Dr. Markus Bach           23.04.2019    Seite 49
VIELEN DANK.

               Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 50
VIELEN DANK.

               Dr. Markus Bach
               Rechtsanwalt

               Königstraße 1
               01097 Dresden

               T    +49(0)351 2856910
               F    +49(0)351 28569129
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                           Dr. Markus Bach   23.04.2019   Seite 51
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