Hat das Arztgeheimnis eine Zukunft? - Berufsgeheimnis und Outsourcing - Privatim
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Schaffhausen, 17. Mai 2017 Hat das Arztgeheimnis eine Zukunft? – Berufsgeheimnis und Outsourcing Hanspeter Kuhn © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 Gliederung 1. Arztgeheimnis heute – eine Standortbestimmung: KVG, EpG, Krebsregistrierungsgesetz, StPO und ZPO, VE DSG, EPDG 2. Entwicklungen in der Medizin: Ärztedemographie, Digitalisierung Praxisalltag und Internet der Dinge, Konzentrationsprozesse 3. Patientenbedürfnisse 4. Zukunft © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 2 Präsentation Hanspeter Kuhn 1
Schaffhausen, 17. Mai 2017 1. Arztgeheimnis heute © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 3 1.1. KG-Herausgabe an Versicherer BGE 133 V 359 Helsana – Heime Stadt Zürich (21.3.2007) Herausgabe von Pflegeberichten und Vitalzeichenkontrolle da diese Unterlagen geeignet sind «über den tatsächlichen Zustand des Patienten und damit über seinen Pflegebedarf Aufschluss zu geben» (E.7.3.) Da Versicherer nicht jeden Einzelfall prüfen können, «muss es zulässig sein, dass sie Stichproben vornehmen, d.h. einen zufällig ausgewählten Teil einer Kontrolle unterziehen. Dem widerspräche es, wenn die Wahl der Probe im Sinne des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkts begründet werden müsste.» (E.8.1.) «eine persönliche Einwilligung des Patienten in die Datenherausgabe [ist] nicht erforderlich » (E.8.3.) Tendenz der OKP-Versicherer, gestützt auf diesen BGE vollständige Krankengeschichten herauszuverlangen © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 4 Präsentation Hanspeter Kuhn 2
Schaffhausen, 17. Mai 2017 1.2. Doppelte Kontrolle der DRG Rechnungen KVV Art. 59d Abs. 2: Unabhängige Kodierrevision «Im Falle eines auf einem Patienten-Klassifikationssystem vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten. …» KVV Art. 59a Abs. 3: med. Datensatz auf Halde zum Versicherer «Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle des Versicherers weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.» Trennung der administrativen und medizinischen Datensätze nicht gut gelöst. © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 5 1.3. KVG 23 (2007) Art. 23 1 Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten. […] 2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992. Erhebung aller Behandlungen mit pseudonymisierten Patientendaten? Auch Selbstzahler, UV-, MV- und IV-Patienten? © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 6 Präsentation Hanspeter Kuhn 3
Schaffhausen, 17. Mai 2017 1.4. KVG 59a (2007, 2014) 1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundes- behörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen: … c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form; ... 3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem Bundesamt für Gesundheit, … den Kantonen und Versicherern … je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht. Welche Daten gehen ans BAG, welche an die Versicherer? © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 7 1.5. KVV Art. 28 Abs. 3 und 3bis 3 Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versicherte Person namentlich folgende Daten weitergeben: […] 3bis [off label use] : Im Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln 71a–71c müssen sie dem BAG jährlich das Eingangsdatum des Gesuchs um Kostengutsprache, die Indikation, den Namen des Arzneimittels, den Namen der Zulassungsinhaberin, den Leistungsentscheid, das Datum des Leistungsentscheids sowie bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der Vergütung weitergeben. (Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2017, in Kraft vom 1. März 2017 bis zum 31. Dez. 2019 [AS 2017 623].) © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 8 Präsentation Hanspeter Kuhn 4
Schaffhausen, 17. Mai 2017 1.6. Meldeverordnung zum EpG (2012) Art. 11 Meldewege für klinische Befunde 1 Klinische Befunde müssen an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die meldepflichtige Beobachtung gemacht wurde. 2 Anhang 1 legt fest, welche klinischen Befunde zusätzlich direkt dem BAG gemeldet werden müssen. 3 Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter. © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 9 1.7. Krebsregistrierungsgesetz, KRG (2016) Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebs- registrierungsstelle und Pseudonymisierung 1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. 2 Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. 3 Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 10 Präsentation Hanspeter Kuhn 5
Schaffhausen, 17. Mai 2017 1.8. StPO und ZPO (2007 / 2008) Art. 171 Abs. 3 StPO Der vom Berufsgeheimnis befreite Arzt muss als Zeuge aussagen, es sei denn, er könne «glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt». Art. 166 Abs. 2 ZPO Der vom Berufsgeheimnis befreite Arzt muss als Zeuge aussagen, es sei denn, er könne «glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt». Problem: Patienten verwechseln Empathie (professionelle Zuwendung) mit Sympathie. Der vom Geheimnis befreite Anwalt darf schweigen, ohne zu begründen © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 11 1.9. VE Revision DSG (2017) Art. 12 Daten einer verstorbenen Person «1 Der Verantwortliche muss kostenlos Einsicht in die Daten einer verstorbenen Person gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht vorliegt und: a. die verstorbene Person die Einsicht zu Lebzeiten nicht ausdrücklich untersagt hat; oder b. keine überwiegenden Interessen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. 2 […] 3 Ein allfälliges Amts- oder Berufsgeheimnis kann nicht geltend gemacht werden..» Arzt soll aus Gewaltenteilungsgründen in Zweifelsfällen die kantonale Gesundheitsdirektion entscheiden lassen können. © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 12 Präsentation Hanspeter Kuhn 6
Schaffhausen, 17. Mai 2017 1.10. Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) (2015) Art. 3: Freiwilligkeit des Patienten - Ob er ein elektronisches Patientendossier eröffnen lässt - Welche Untersuchungen er ins EPD aufnehmen / nicht aufnehmen lässt KVG Art. 39 Abs. 1 lit. f: Obligatorisch für Spital und Heim Anschluss von Spital und Heim ans EPD innert 3 Jahren nach Inkraftsetzung als Zulassungsbedingung zum KVG. Für ambulante Leistungserbringer freiwillig – de facto Druck von Patienten / Spital / Heim möglich. Dokumente einfach ins EPD einstellen können setzt gewisse Digitalisierung der Arztpraxis voraus. Hohe Anforderung Authentifizierung für Leserecht © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 13 2. Entwicklungen in der Medizin © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 14 Präsentation Hanspeter Kuhn 7
Schaffhausen, 17. Mai 2017 2.1 Änderungen in der ÄrztInnenschaft Babyboomer-Hausarztgeneration mit Einzelpraxen in/vor Pensionierung Wochenarbeitszeit beschränkt Spezialisierung nimmt zu Managementaufwand steigt: • Digitalisierung und Datensicherheit, • Abrechnung + Nachfragen der Versicherer (noch keine Tarifposition «Bericht auf verlangen Garant»…) • Werbung/ Website/Social Media • Verträge viele junge Ärztinnen und Ärzte suchen Vernetzung im Team und mit Spezialisten; Trend zu Gruppenpraxen © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 15 2.2. Konzentration : Das Beispiel Migros «Die Migros-Tochter Medbase übernimmt per Mitte Oktober 2015 70 Prozent an den Santémed Gesundheitszentren von Swica […] Durch die Zusammenarbeit entsteht das grösste Netzwerk in der ambulanten medizinischen Grundversorgung. […] Sowohl Santémed als auch Medbase haben die ambulante Grundversorgung, Spezialarzt-medizin und Therapieleistungen im Angebot. Während Santémed zusätzlich auf die ambulante Chirurgie spezialisiert ist, liegen die Stärken von Medbase vor allem im Bereich der Sportmedizin.» 25.09.2015 MM Migros Zürich © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 16 Präsentation Hanspeter Kuhn 8
Schaffhausen, 17. Mai 2017 2.3 Konzentration - Spitäler kaufen Praxen Eine Auswahl: 2013: Spital Thurgau AG kauft Schaffhauser Praxis in Stein am Rhein 2013: Regionalspital Leuggern kauft Arztpraxis in Mettauertal - Fricktal 2015: Spital Muri übernimmt Ärztezentrum Sins 2016: Das Spital Bülach kauft das medizinische Zentrum am Flughafen. ... Das Airport Medical Center ist eine gut laufende Grosspraxis im Flughafen 2017: Das Kantonsspital Winterthur baut in Wallisellen eine Aussenstation – gleich neben dem umsatzstärksten Einkaufszentrum der Schweiz. Das ist eine Premiere. 2016: Ostschweizer Kinderspital übernimmt Arztpraxis in Buchs 2016: Inselspital arbeitet eng mit City-Notfall zusammen 2014/2015 Spital Wetzikon kauft Arztpraxen Zürcher Oberland © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 17 2.4. Digitalisierung; Internet of Things • Elektronische Krankengeschichten in CH aus Abrechnungssoftware entstanden; viele kleinere, wenige grosse Anbieter • Konsolidierungsprozess Richtung Anbieter-Oligopol durch EPDG beschleunigt • Digitalisierung der Krankengeschichte; automatische Übernahme Laborresultate sowie Ultraschall- und Röntgen-Bilder der Praxis in die Krankengeschichte • Fernwartung von Praxis-IT (inklusive Krankengeschichte), Labor- Ultraschall- und Röntgengeräten • Spital: «Tomografien oder Narkosegeräte sind an Netzwerke angeschlossen. Und selbst Spritzenpumpen sind längst online»*) • Telemedizin: Patient misst zu Hause – das Gerät meldet den Wert in die Arztpraxis *) Watson 15.5.2017 © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 18 Präsentation Hanspeter Kuhn 9
Schaffhausen, 17. Mai 2017 2.5. Konzentration auf Kernkompetenz; Vernetzung + Outsourcing - KG Führung elektronisch für einfachen Austausch und einfache Stellvertretung in Praxis - Back-Up in georedundanter Cloud - Röntgen, Ultraschall und Labor outsourcen falls in Praxis unrentabel - Rechnungsstellung outsourcen (mit schriftlicher Einwilligung Patient, opting out für Patient möglich) - Evtl. mit Kassen tiers payant vereinbaren (opting out für Patient möglich?) - Inkasso outsourcen (je nach Kanton mit/ohne vorgängiger Entbindung GD - vgl. unveröffentlichter Entscheid BGer i.S. Honorarforderung Anwalt vom 31. Juli 2001, 2P.144/2001). - Buchhaltung outsourcen © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 19 2.6. Vertraulichkeitsschutz als Alleinstellungsmerkmal*) - KG-Führung von Hand*) - Rechnungsstellung durch MPA/Ehefrau - Tiers garant beibehalten - Kein Einsatz Versichertenkarte, keine online-Abfrage - Erfassung von exponierten Patienten unter Pseudonym (auch für Labor, Ultraschall/Röntgen in Praxis) *) Reklame von Kliniken in New York Times: «no digital traces, no digital patient records» © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 20 Präsentation Hanspeter Kuhn 10
Schaffhausen, 17. Mai 2017 3.Unterschiedliche Patientenbedürfnisse © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 21 Patient 1: «alle wissen alles und sind elektronisch vernetzt» (Diabetiker mit koronarer Herzkrankheit, COPD und Penicillinallergie) Verwendung Versichertenkarte für Aufnahme admin. Patientendaten Elektronische Führung Krankengeschichte Zuweisungsschreiben per Mail / Attachments (kein Medienbruch), (erste Pilot-use cases: Rezepte elektronisch + strukturiert in ZH als gerichtete Kommunikation B2B über EPD-Plattform ) Umfassende gegenseitige Information der Gesundheitsfachpersonen verlangen und unterstützen, Spitex, Beistand und Hausarzt berichten einander per eMail Ggf.: Eröffnung + Benützung eines elektronischen Patientendossiers nach EPDG (ungerichtete Kommunikation) © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 22 Präsentation Hanspeter Kuhn 11
Schaffhausen, 17. Mai 2017 Patient 2: „Selbstzahler, analog und bar I“ Selbstzahlerstatus im KVG-Bereich, Verzicht (Verfügung) im UVG Keine Verwendung Versichertenkarte für Aufnahme admin. Patientendaten KG-Führung von Hand, ohne PC verlangen Evtl. Erfassung in behandelnder Praxis oder Spital unter Pseudonym (KG, Rx, Ultraschall und Präsenzlabor – cave Internet der Dinge!) Externe Aufträge (Labor, Röntgen, etc.) unter Pseudonym und Anweisung Rechnungstellung via Arzt (cave TP im Labor!) Keine Gesichtsfotos in Praxis Zuweisung / Einweisung per Post oder Fax oder Telefon nach need to know Prinzip Keine Austrittsberichte mit grossem Verteiler an alle vorbehandelnden Ärzte © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 23 Patient 2: „Selbstzahler, analog und bar II“ • Aufforderung an Arzt: Keine Berichte und Zeugnisse an Dritte (AG, Taggeld etc.) ausfüllen ohne Rücksprache mit Patient Keine Mitteilung des Falls an BFS im Rahmen KVG 23 und 59a Keine Mitteilung des Falls an medizinische Register / Mitteilung nur mit Pseudonym Auch keine anonymisierte Falldiskussion an Fortbildungen oder in Social Media Kein Outsourcing der Rechnungstellung • Barzahlung der Rechnung • Keine Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers nach EPDG © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 24 Präsentation Hanspeter Kuhn 12
Schaffhausen, 17. Mai 2017 Patient 3: „selektive Geheimhaltung“ • Hausarzt erhält alle sozial unproblematischen Informationen • Evtl. Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers nach EPDG • Keine Mitteilung Behandlung bei Psychiater und / oder Dermatologe an Hausarzt, keine Aufnahme dieser Behandlung ins EPD © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 25 4. Zukunft © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 26 Präsentation Hanspeter Kuhn 13
Schaffhausen, 17. Mai 2017 WZW und Outsourcing Weil Medizin wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich arbeiten soll (KVG 32 und 56), muss Outsourcing von Nicht-Kernaufgaben möglich sein Papier-KGs mussten nach der Saltina- Überschwemmung 1993 in Brig teuer restauriert werden - georedundantes Backup der elektronischen Spital-KG hat sich in USA im Zusammenhang mit Hurricans bewährt © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 27 PPP – Anforderungen an Serverbetreiber UK: Royal Free Hospitals and Google DeepMind: a deal which has allowed Google DeepMind access to millions of healthcare records - more needs to be done to regulate such agreements between public sector bodies and private technology firms. The deal betrays a level of naivety regarding how public sector organisations set up data-sharing arrangements with private firms, and it demonstrates a major challenge for the public and public insti- tutions (University of Cambridge – Research – News 16.3.2017) Server für Backup Spitäler/Praxen/EPD • steht in der Schweiz • Betreiber ist an Sitz in Schweiz belangbar • Server nicht in US-Eigentum. © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 28 Präsentation Hanspeter Kuhn 14
Schaffhausen, 17. Mai 2017 Fragen zum EPD • Noch zwei grosse Player als Hoster des EPD statt dezentrale Datenhaltung? (ins EPD-gestellte Dokumente der Arztpraxis werden auf dem Repository des Hosts zugreifbar sein, weil IT der Arztpraxis nicht 7x24x365 läuft ) • Rollenklärung: Hoster des EPD gleichzeitig Betreiber von Praxissoftware*) und von Backup-Server für Spital und Praxis? *) Beispiel: Curaprax und Triamun bei Swisscom. © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017 29 Präsentation Hanspeter Kuhn 15
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