Hat das Arztgeheimnis eine Zukunft? - Berufsgeheimnis und Outsourcing - Privatim

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Hat das Arztgeheimnis eine Zukunft? - Berufsgeheimnis und Outsourcing - Privatim
Schaffhausen, 17. Mai 2017

                         Hat das Arztgeheimnis eine Zukunft? –
                                Berufsgeheimnis und Outsourcing

                                                              Hanspeter Kuhn

                    © FMH | PRIVATIM | | HPK | 17. Mai 2017

                                                               Gliederung

                    1. Arztgeheimnis heute – eine Standortbestimmung: KVG, EpG,
                       Krebsregistrierungsgesetz, StPO und ZPO, VE DSG, EPDG
                    2. Entwicklungen in der Medizin: Ärztedemographie, Digitalisierung
                       Praxisalltag und Internet der Dinge, Konzentrationsprozesse
                    3. Patientenbedürfnisse
                    4. Zukunft

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                 1
Schaffhausen, 17. Mai 2017

                                       1. Arztgeheimnis heute

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                                       1.1. KG-Herausgabe an Versicherer
                    BGE 133 V 359 Helsana – Heime Stadt Zürich (21.3.2007)
                    Herausgabe von Pflegeberichten und Vitalzeichenkontrolle da diese
                    Unterlagen geeignet sind «über den tatsächlichen Zustand des Patienten
                    und damit über seinen Pflegebedarf Aufschluss zu geben» (E.7.3.)
                    Da Versicherer nicht jeden Einzelfall prüfen können, «muss es zulässig
                    sein, dass sie Stichproben vornehmen, d.h. einen zufällig ausgewählten Teil
                    einer Kontrolle unterziehen. Dem widerspräche es, wenn die Wahl der
                    Probe im Sinne des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
                    Standpunkts begründet werden müsste.» (E.8.1.)
                    «eine persönliche Einwilligung des Patienten in die Datenherausgabe [ist]
                    nicht erforderlich » (E.8.3.)

                                 Tendenz der OKP-Versicherer, gestützt auf diesen BGE
                                 vollständige Krankengeschichten herauszuverlangen

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                     2
Schaffhausen, 17. Mai 2017

                          1.2. Doppelte Kontrolle der DRG Rechnungen
                    KVV Art. 59d Abs. 2: Unabhängige Kodierrevision
                    «Im Falle eines auf einem Patienten-Klassifikationssystem vom Typus DRG
                    (Diagnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen
                    Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das
                    Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision
                    enthalten. …»
                    KVV Art. 59a Abs. 3: med. Datensatz auf Halde zum Versicherer
                    «Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und
                    den medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 gleichzeitig mit der
                    Rechnung an die Datenannahmestelle des Versicherers weiter. Es muss
                    sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle
                    Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.»
                             Trennung der administrativen und medizinischen Datensätze
                    nicht gut gelöst.

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                                                              1.3. KVG 23 (2007)
                    Art. 23
                    1 Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen

                    Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses
                    Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den
                    Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten. […]
                    2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft

                    verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                    3 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem

                    Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992.

                             Erhebung aller Behandlungen mit pseudonymisierten
                    Patientendaten? Auch Selbstzahler, UV-, MV- und IV-Patienten?

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                    3
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                                                   1.4. KVG 59a (2007, 2014)
                     1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundes-

                    behörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die
                    Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit
                    und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende
                    Angaben zu machen:
                        …
                        c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter
                        Form;
                        ...
                    3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die

                    Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem
                    Bundesamt für Gesundheit, … den Kantonen und Versicherern … je
                    Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht.
                             Welche Daten gehen ans BAG, welche an die Versicherer?

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                                             1.5. KVV Art. 28 Abs. 3 und 3bis
                    3 Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versicherte Person
                    namentlich folgende Daten weitergeben:
                    […]
                    3bis [off label use] : Im Zusammenhang mit einer Vergütung nach den Artikeln

                    71a–71c müssen sie dem BAG jährlich das Eingangsdatum des Gesuchs
                    um Kostengutsprache, die Indikation, den Namen des Arzneimittels, den
                    Namen der Zulassungsinhaberin, den Leistungsentscheid, das Datum des
                    Leistungsentscheids sowie bei positivem Leistungsentscheid die Höhe der
                    Vergütung weitergeben. (Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2017, in Kraft
                    vom 1. März 2017 bis zum 31. Dez. 2019 [AS 2017 623].)

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                                   1.6. Meldeverordnung zum EpG (2012)
                    Art. 11 Meldewege für klinische Befunde
                    1 Klinische Befunde müssen an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des

                    Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat
                    oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen
                    Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem
                    Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die meldepflichtige
                    Beobachtung gemacht wurde.
                    2 Anhang 1 legt fest, welche klinischen Befunde zusätzlich direkt dem BAG

                    gemeldet werden müssen.
                    3 Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet

                    werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und
                    Kantonsärzte weiter.

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                            1.7. Krebsregistrierungsgesetz, KRG (2016)
                    Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebs-
                    registrierungsstelle und Pseudonymisierung
                    1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die

                    Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5.
                    Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur
                    Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname,
                    Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten.
                    2 Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den

                    Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter.
                    3 Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer

                    und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale
                    Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer
                    und die Fallnummer an das BFS weiter.

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                                           1.8. StPO und ZPO (2007 / 2008)
                   Art. 171 Abs. 3 StPO
                   Der vom Berufsgeheimnis befreite Arzt muss als Zeuge aussagen, es sei
                   denn, er könne «glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das
                   Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt».

                   Art. 166 Abs. 2 ZPO
                   Der vom Berufsgeheimnis befreite Arzt muss als Zeuge aussagen, es sei
                   denn, er könne «glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das
                   Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt».

                           Problem: Patienten verwechseln Empathie (professionelle
                   Zuwendung) mit Sympathie.

                   Der vom Geheimnis befreite Anwalt darf schweigen, ohne zu begründen

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                                               1.9. VE Revision DSG (2017)
                   Art. 12 Daten einer verstorbenen Person
                   «1 Der Verantwortliche muss kostenlos Einsicht in die Daten einer
                   verstorbenen Person gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der
                   Einsicht vorliegt und:
                       a. die verstorbene Person die Einsicht zu Lebzeiten nicht ausdrücklich
                       untersagt hat; oder
                       b. keine überwiegenden Interessen der verstorbenen Person oder von
                       Dritten entgegenstehen.
                   2 […]

                   3 Ein allfälliges Amts- oder Berufsgeheimnis kann nicht geltend gemacht

                   werden..»
                               Arzt soll aus Gewaltenteilungsgründen in Zweifelsfällen die
                   kantonale Gesundheitsdirektion entscheiden lassen können.

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                             1.10. Bundesgesetz über das elektronische
                                   Patientendossier (EPDG) (2015)
                     Art. 3: Freiwilligkeit des Patienten
                    - Ob er ein elektronisches Patientendossier eröffnen lässt
                    - Welche Untersuchungen er ins EPD aufnehmen / nicht aufnehmen lässt

                    KVG Art. 39 Abs. 1 lit. f: Obligatorisch für Spital und Heim
                    Anschluss von Spital und Heim ans EPD innert 3 Jahren nach
                    Inkraftsetzung als Zulassungsbedingung zum KVG.

                            Für ambulante Leistungserbringer freiwillig – de facto Druck von
                    Patienten / Spital / Heim möglich.
                            Dokumente einfach ins EPD einstellen können setzt gewisse
                            Digitalisierung der Arztpraxis voraus. Hohe Anforderung
                            Authentifizierung für Leserecht
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                        2. Entwicklungen in der Medizin

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Schaffhausen, 17. Mai 2017

                                  2.1 Änderungen in der ÄrztInnenschaft
                    Babyboomer-Hausarztgeneration mit Einzelpraxen in/vor Pensionierung
                    Wochenarbeitszeit beschränkt
                    Spezialisierung nimmt zu

                    Managementaufwand steigt:
                    • Digitalisierung und Datensicherheit,
                    • Abrechnung + Nachfragen der Versicherer
                      (noch keine Tarifposition «Bericht auf verlangen Garant»…)
                    • Werbung/ Website/Social Media
                    • Verträge

                                viele junge Ärztinnen und Ärzte suchen Vernetzung im Team und
                         mit Spezialisten; Trend zu Gruppenpraxen

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                                2.2. Konzentration : Das Beispiel Migros

                    «Die Migros-Tochter Medbase übernimmt per Mitte Oktober 2015 70
                    Prozent an den Santémed Gesundheitszentren von Swica […] Durch die
                    Zusammenarbeit entsteht das grösste Netzwerk in der ambulanten
                    medizinischen Grundversorgung.

                    […] Sowohl Santémed als auch Medbase haben die ambulante
                    Grundversorgung, Spezialarzt-medizin und Therapieleistungen im Angebot.
                    Während Santémed zusätzlich auf die ambulante Chirurgie spezialisiert ist,
                    liegen die Stärken von Medbase vor allem im Bereich der Sportmedizin.»

                                                                       25.09.2015 MM Migros Zürich

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                    8
Schaffhausen, 17. Mai 2017

                              2.3 Konzentration - Spitäler kaufen Praxen
                    Eine Auswahl:

                    2013: Spital Thurgau AG kauft Schaffhauser Praxis in Stein am Rhein
                    2013: Regionalspital Leuggern kauft Arztpraxis in Mettauertal - Fricktal
                    2015: Spital Muri übernimmt Ärztezentrum Sins
                    2016: Das Spital Bülach kauft das medizinische Zentrum am Flughafen. ...
                    Das Airport Medical Center ist eine gut laufende Grosspraxis im Flughafen
                    2017: Das Kantonsspital Winterthur baut in Wallisellen eine Aussenstation –
                    gleich neben dem umsatzstärksten Einkaufszentrum der Schweiz. Das ist
                    eine Premiere.
                    2016: Ostschweizer Kinderspital übernimmt Arztpraxis in Buchs
                    2016: Inselspital arbeitet eng mit City-Notfall zusammen
                    2014/2015 Spital Wetzikon kauft Arztpraxen Zürcher Oberland

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                                   2.4. Digitalisierung; Internet of Things

                    • Elektronische Krankengeschichten in CH aus Abrechnungssoftware
                      entstanden; viele kleinere, wenige grosse Anbieter
                    • Konsolidierungsprozess Richtung Anbieter-Oligopol durch EPDG
                      beschleunigt
                    • Digitalisierung der Krankengeschichte; automatische Übernahme
                      Laborresultate sowie Ultraschall- und Röntgen-Bilder der Praxis in die
                      Krankengeschichte
                    • Fernwartung von Praxis-IT (inklusive Krankengeschichte), Labor-
                      Ultraschall- und Röntgengeräten
                    • Spital: «Tomografien oder Narkosegeräte sind an Netzwerke
                      angeschlossen. Und selbst Spritzenpumpen sind längst online»*)
                    • Telemedizin: Patient misst zu Hause – das Gerät meldet den Wert in die
                      Arztpraxis
                                                                               *) Watson 15.5.2017

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                    9
Schaffhausen, 17. Mai 2017

                                  2.5. Konzentration auf Kernkompetenz;
                                        Vernetzung + Outsourcing
                    -   KG Führung elektronisch für einfachen Austausch und einfache
                        Stellvertretung in Praxis
                    -   Back-Up in georedundanter Cloud
                    -   Röntgen, Ultraschall und Labor outsourcen falls in Praxis unrentabel
                    -   Rechnungsstellung outsourcen (mit schriftlicher Einwilligung Patient,
                        opting out für Patient möglich)
                    -   Evtl. mit Kassen tiers payant vereinbaren (opting out für Patient
                        möglich?)
                    -   Inkasso outsourcen (je nach Kanton mit/ohne vorgängiger Entbindung
                        GD - vgl. unveröffentlichter Entscheid BGer i.S. Honorarforderung
                        Anwalt vom 31. Juli 2001, 2P.144/2001).
                    -   Buchhaltung outsourcen

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                                             2.6. Vertraulichkeitsschutz als
                                                Alleinstellungsmerkmal*)
                    -   KG-Führung von Hand*)
                    -   Rechnungsstellung durch MPA/Ehefrau
                    -   Tiers garant beibehalten
                    -   Kein Einsatz Versichertenkarte, keine online-Abfrage
                    -   Erfassung von exponierten Patienten unter Pseudonym (auch für Labor,
                        Ultraschall/Röntgen in Praxis)

                    *) Reklame von Kliniken in New York Times: «no digital traces, no digital
                    patient records»

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                    10
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                                            3.Unterschiedliche
                                           Patientenbedürfnisse

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                    Patient 1: «alle wissen alles und sind elektronisch
                                         vernetzt»
                    (Diabetiker mit koronarer Herzkrankheit, COPD und Penicillinallergie)

                     Verwendung Versichertenkarte für Aufnahme admin. Patientendaten
                     Elektronische Führung Krankengeschichte
                     Zuweisungsschreiben per Mail / Attachments (kein Medienbruch), (erste
                      Pilot-use cases: Rezepte elektronisch + strukturiert in ZH als gerichtete
                      Kommunikation B2B über EPD-Plattform )
                     Umfassende gegenseitige Information der Gesundheitsfachpersonen
                      verlangen und unterstützen, Spitex, Beistand und Hausarzt berichten
                      einander per eMail
                     Ggf.: Eröffnung + Benützung eines elektronischen Patientendossiers
                      nach EPDG (ungerichtete Kommunikation)

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Präsentation Hanspeter Kuhn                                                                                   11
Schaffhausen, 17. Mai 2017

                              Patient 2: „Selbstzahler, analog und bar I“
                     Selbstzahlerstatus im KVG-Bereich, Verzicht (Verfügung) im UVG
                     Keine Verwendung Versichertenkarte für Aufnahme admin.
                      Patientendaten
                     KG-Führung von Hand, ohne PC verlangen
                     Evtl. Erfassung in behandelnder Praxis oder Spital unter Pseudonym
                      (KG, Rx, Ultraschall und Präsenzlabor – cave Internet der Dinge!)
                     Externe Aufträge (Labor, Röntgen, etc.) unter Pseudonym und
                      Anweisung Rechnungstellung via Arzt (cave TP im Labor!)
                     Keine Gesichtsfotos in Praxis
                     Zuweisung / Einweisung per Post oder Fax oder Telefon nach need to
                      know Prinzip
                     Keine Austrittsberichte mit grossem Verteiler an alle vorbehandelnden
                      Ärzte

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                              Patient 2: „Selbstzahler, analog und bar II“
                    • Aufforderung an Arzt:
                       Keine Berichte und Zeugnisse an Dritte (AG, Taggeld etc.) ausfüllen
                         ohne Rücksprache mit Patient
                       Keine Mitteilung des Falls an BFS im Rahmen KVG 23 und 59a
                       Keine Mitteilung des Falls an medizinische Register / Mitteilung nur
                         mit Pseudonym
                       Auch keine anonymisierte Falldiskussion an Fortbildungen oder in
                         Social Media
                       Kein Outsourcing der Rechnungstellung
                    • Barzahlung der Rechnung
                    • Keine Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers nach EPDG

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Schaffhausen, 17. Mai 2017

                                    Patient 3: „selektive Geheimhaltung“

                    • Hausarzt erhält alle sozial unproblematischen Informationen
                    • Evtl. Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers nach EPDG
                    • Keine Mitteilung Behandlung bei Psychiater und / oder Dermatologe an
                      Hausarzt, keine Aufnahme dieser Behandlung ins EPD

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                                                              4. Zukunft

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                                                      WZW und Outsourcing
                    Weil Medizin wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich arbeiten soll (KVG
                    32 und 56), muss Outsourcing von Nicht-Kernaufgaben möglich sein

                    Papier-KGs mussten nach der Saltina-
                    Überschwemmung 1993 in Brig teuer
                    restauriert werden - georedundantes Backup
                    der elektronischen Spital-KG hat sich in USA
                    im Zusammenhang mit Hurricans bewährt

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                                PPP – Anforderungen an Serverbetreiber
                    UK: Royal Free Hospitals and Google DeepMind: a deal which has allowed
                    Google DeepMind access to millions of healthcare records - more needs to
                    be done to regulate such agreements between public sector bodies and
                    private technology firms. The deal betrays a level of naivety regarding how
                    public sector organisations set up data-sharing arrangements with private
                    firms, and it demonstrates a major challenge for the public and public insti-
                    tutions (University of Cambridge – Research – News 16.3.2017)

                    Server für Backup Spitäler/Praxen/EPD
                    • steht in der Schweiz
                    • Betreiber ist an Sitz in Schweiz belangbar
                    • Server nicht in US-Eigentum.

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Schaffhausen, 17. Mai 2017

                                      Fragen zum EPD

                    • Noch zwei grosse Player als Hoster
                      des EPD statt dezentrale Datenhaltung?
                      (ins EPD-gestellte Dokumente der Arztpraxis werden auf dem Repository
                      des Hosts zugreifbar sein, weil IT der Arztpraxis nicht 7x24x365 läuft )
                    • Rollenklärung: Hoster des EPD gleichzeitig Betreiber von
                      Praxissoftware*) und von Backup-Server für Spital und Praxis?

                         *) Beispiel: Curaprax und Triamun bei Swisscom.

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