Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele

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Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
Konzept

 Erweiterung der
 Krankenhauskapazitäten
 zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19

Fortlaufendes Konzept Version 1

                                                              Stand 14.04.2020
Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
Gliederung

 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................... 1
 Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... 1
 Tabellenverzeichnis ........................................................................................................... 1
 I.         Ziel und Auftrag .......................................................................................................... 2
 II.        Mengengerüst und Prognose im Zeitablauf................................................................. 4
 III.            Strukturkonzept und Steuerung ............................................................................... 6
       Schalenmodell (strukturell und zeitlich) .......................................................................... 6
       A)           Plankrankenhaus (PKH) ...................................................................................... 7
       B)           Ersatzkrankenhaus (EKH) ................................................................................... 7
       C)           Hilfskrankenhaus (HKH) ...................................................................................... 8
       D)           Krankenpflegezentren (KPZ)................................................................................ 8
       E)           Betreuungseinrichtungen (BE) ............................................................................. 9
       F)        Interdisziplinäre Steuerungszentrale (ISZ-Corona) .................................................. 9
 IV.             Zulassung und rechtliche Grundsätze ....................................................................10
            1.      Auszüge Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) .................................10
            1.1.       Inbetriebnahme von Ersatzkrankenhäusern ....................................................10
            1.2.       Technische Ertüchtigung .................................................................................10
            1.3.       Kraftstoffversorgung ........................................................................................11
            1.4.       Absicherung Trinkwasserversorgung ..............................................................11
            1.5.       Nachhaltigkeit..................................................................................................12
            1.6.       Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ................................................................12
       2.        Ersatzkrankenhaus (EKH) und Hilfskrankenhaus (HKH) ........................................12
       3.        Krankenpflegezentren (KPZ) ..................................................................................13
 V.         Finanzierung ..............................................................................................................14
 VI.             Umsetzung und Zeitplan ........................................................................................14
 Anhang .............................................................................................................................16

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Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
Abkürzungsverzeichnis

 COVID-19                      Offizielle Bezeichnung der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus
 EKH                           Ersatzkrankenhaus
 HKH                           Hilfskrankenhaus
 ISZ-Corona                    Interdisziplinäre Steuerungszentrale (Corona)
 KatS                          Katastrophenschutz
 KEG                           Konzept zur Erweiterung des Gesundheitssystems
 KPZ                           Krankenpflegezentrum
 KriCo                         Krisenstab Corona
 KRIMS                         Krisenstab MS
 MI                            Ministerium für Inneres und Sport
 MS                            Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
 PKH                           Plankrankenhaus
 SARS-CoV-2                    Offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Grafische Darstellung des Konzeptes zur Erweiterung der
Krankenhauskapazitäten ....................................................................................................... 2
Abbildung 2 Zieldarstellung Steigerung der Krankenhauskapazitäten ................................... 4
Abbildung 3 Auslastung Isolations- und Intensivplätze .......................................................... 5
Abbildung 4 Standorte von Ersatzkrankenhäusern (Bestimmt am 28.03.2020 durch das MS) 5
Abbildung 5 Grafische Darstellung des zeitlichen Verlaufs .................................................... 6
Abbildung 6 Plankrankenhaus ............................................................................................... 7
Abbildung 7 Ersatzkrankenhaus ............................................................................................ 7
Abbildung 8 Hilfskrankenhaus ............................................................................................... 8
Abbildung 9 Krankenpflegezentrum ....................................................................................... 8
Abbildung 10 Betreuungseinrichtung ..................................................................................... 9
Abbildung 11 Übersicht möglicher Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ..................16

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Auslastung der Isolations-, Intensiv-, Beatmungs- und ECMO-Plätze mit Stand
29.03.2020 ............................................................................................................................ 4
Tabelle 2 Außeneinspeisung Strom, sortiert nach Einrichtungsgröße ...................................11
Tabelle 3 Muster-Zeitplan .....................................................................................................15

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Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
I.    Ziel und Auftrag
Die Pandemie COVID-19 belastet das Gesundheitssystem in ganz Deutschland. Die
Kapazitäten der Plankrankenhäuser in Niedersachsen scheinen aktuell ausreichend. Wann
die Hochpunkte der Auslastung erreicht werden und wie hoch der Erschöpfungsgrad werden
wird, lässt sich indes aufgrund einer insgesamt unsicheren Datenbasis nur sehr schwer
abschätzen.
Um unter diesen Rahmenbedingungen für kritische COVID-19 Patienten leistungsfähig
bleiben zu können, muss zusätzlich zur ersten Stufe (ordnungspolitischen Maßnahmen /
Entlassmanagement), in einer zweiten Stufe insgesamt eine Steigerung der
Behandlungskapazitäten erreicht werden. Zu diesem Zweck sollen vital stabile, allerdings noch
behandlungspflichtige Patientinnen und Patienten aus den Plankrankenhäusern in andere
Einrichtungen verlegt werden.

In der ersten Stufe wurden durch die Absage elektiver Eingriffe und der vorzeitigen Entlassung
von Patienten bereits Krankenhausplätze freigehalten (vgl. Niedersächsische Verordnung zur
Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19, § 1, 18.03.2020). Das vorrangige Ziel
war es, der Endemisierung von COVID-19 zu begegnen. Zusätzlich sollen die
Beatmungsplatz-Erweiterung seitens des Bundes und die Beschaffung und Bereitstellung von
Schutzmaterial durch das Land die zweite Stufe, der Erweiterung der Krankenhauskapazitäten
unterstützen.
      „Im Zentrum der Behandlung der Infektion stehen die optimalen unterstützenden
      Maßnahmen entsprechend der Schwere des Krankheitsbildes (z.B.
      Sauerstoffgabe, Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes, ggf. Antibiotikagabe zur
      Behandlung von bakteriellen Superinfektionen) sowie die Behandlung von
      relevanten Grunderkrankungen.“ RKI, 26.03.2020
Im vorliegenden Konzept wird die zweite Stufe, die Erweiterung der Behandlungskapazitäten
im Gesundheitssystem dargestellt. In diesem Bereich basieren die Planungen auf dem
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz.
Unterschieden werden die Einrichtungen in:
                                                      1. Ersatzkrankenhäuser                   und
                                                      Hilfskrankenhäuser, für morbide Patientinnen
                                                      und Patienten, welche einer stationären
                                                      Behandlung und medizinischen Versorgung
                                                      bedürfen.
                                                      2. Krankenpflegezentren,    für Personen,
                                                      welche eine häusliche Pflege benötigen
                                                      würden aber nicht mehr erhalten.
                                                      3. Betreuungseinrichtungen, welche ggf.
                                                      solche Bürgerinnen und Bürger ohne aktuelle
                                                      Unterkunft,    vgl.    Gliederungspunktunkt
                                                      „Betreuungseinrichtung E“, aufnehmen.
Abbildung 1 Grafische Darstellung des Konzeptes zur
Erweiterung der Krankenhauskapazitäten

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Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
Hotels als Erweiterungssystem, stehen bestenfalls als strategische Reserve zur Disposition;
eine Kostenträgerschaft in diesen Fällen für die Herrichtung als vorübergehende
Hilfskrankenhäuser oder Krankenpflegezentren ist noch nicht abschließend geklärt. Die
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind demgegenüber primär zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sollen die an COVID-19 erkrankten Menschen in den Plankrankenhäusern
medizinisch versorgt werden. Alle Patientinnen und Patienten, die keine intensivmedizinische
Versorgung benötigen, oder die keiner chirurgischen bzw. postchirurgischen
Krankenhausbehandlung bedürfen, sollen aus den Plankrankenhäusern verlegt werden.
Empfehlenswert ist es zudem, die Behandlung von COVID-19 regional in geeigneten Kliniken
zu konzentrieren. Aufgrund zum Teil sehr schwerere Behandlungsverläufe, die auch sehr
kurzfristig eintreten können, sollte die Behandlung von COVID-19 Patienten nur in größeren
Krankenhäusern mit Intensiv- und Beatmungsmöglichkeiten und pneumologischer,
kardiologischer und nephrologischer Expertise behandelt werden. Die Konzentration der
COVID-19 Behandlungen an ausgewählten geeigneten Krankenhäusern bietet zudem weitere
Vorteile:
      Vermeidung der COVID-19 Ansteckung im Krankenhaus
      Bündelung von Expertenwissen zur COVID-19 Behandlung
      Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen von Schutzausrüstung in einer Vielzahl von
       Krankenhäusern
Ziel ist es, die an COVID-19 erkrankten Personen möglichst zentral in einem dafür geeigneten
Plankrankenhaus zu versorgen.
Strikt zu trennen sind SARS-CoV-2-Infizierte von anderen Patienten, vgl.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patientenversorg
ung.html, vgl. Seite 8ff.
Sollten die Kapazitäten der Plankrankenhäuser für COVID-19 erkrankte Personen nicht
ausreichen, so sind die unterschiedlichen Einrichtungen in:
      COVID     - Für Personen mit akuter SARS-CoV-2 Infektion (infektiös)
      NON-COVID - Für Personen ohne SARS-CoV-2 Infektion
zu untergliedern.
Zusätzlich ist zu empfehlen, die Transportelemente ebenfalls zwischen COVID und non-
COVID klar zu trennen.

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Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
II.    Mengengerüst und Prognose im Zeitablauf
In Niedersachsen gibt es etwa 35.000 somatische Krankenhausbetten, die für eine
Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten grundsätzlich in Frage kommen.
Sinnvoll ist allerdings die Konzentration der COVID-19 Behandlungen in größeren
Krankenhäusern mit differenzierter internistischer Expertise. Diese COVID-19
Referenzkrankenhäuser sind regional zu etablieren, die Fahrzeit zwischen den COVID-19
Referenzkrankenhäusern sollte im Regelfall 60 Minuten nicht überschreiten.
Von den in Niedersachsen verfügbaren Krankenhausbetten sind aktuell folgende
Krankenhausbetten, für COVID-19 erkrankte Personen vorgehalten.
Am 29.03.2020 war die Auslastung wie folgt:
 Art                                  Frei                                 Belegt
 Isolationsplätze                     1650                                 386
 Intensivplätze                       596                                  117
 Davon Beatmungsplätze                583                                  92
 Davon ECMO-Plätze                    51                                   3
Tabelle 1 Auslastung der Isolations-, Intensiv-, Beatmungs- und ECMO-Plätze mit Stand 29.03.2020

Nach den Erfahrungen anderer Länder, ist die Krankenhauskapazität schnellstmöglich
aufzustocken, um den plötzlichen Anstieg von schweren COVID-19 Erkrankungen
entgegenzustehen (vgl. Abbildung 2).

  Abbildung 2 Zieldarstellung Steigerung der Krankenhauskapazitäten

Die verlaufszahlen belegen, dass die Plankrankenhäuser aktuell ihre Kapazitäten erhöhen
(vgl. Abbildung 3).

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Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
Mit           dem             COVID-19-
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                                                      27.03.2020 hat es der Bund ermöglicht,
                                                      Rehabilitationseinrichtungen, die über
                                                      einen Versorgungsvertrag nach § 111
                                                      verfügen, zur Krankenhausbehandlung
                                                      zuzulassen. In einem ersten Schritt hat
                                                      das Niedersächsische Sozialministerium
                                                      am     28.     März     diejenigen    22
                                                      Einrichtungen mit rund 2.200 Betten zur
Abbildung 3 Auslastung Isolations- und Intensivplätze Krankenhausbehandlung         ermächtigt,
                                                      die übergangsweise die stationäre
Behandlung moderat erkrankter übernehmen (vgl. Abbildung 4). Die Aufnahme weiterer
Einrichtungen in dieser Ermächtigung wird sukzessive geprüft. Perspektivisch dürften dafür
insgesamt rund 45 Einrichtungen, mit einer Kapazität von etwa 5.000 Betten in Betracht
gezogen werden (vgl. Abbildung 2).
                                                            Zur          Steigerung         der
                                                            Beatmungsplätze,            können
                                                            zusätzlich       800       reguläre
                                                            Krankenhausbetten               der
                                                            Regelversorgung kurzfristig zu
                                                            Beatmungsbetten       umstrukturiert
                                                            werden. Hierfür hat das Land
                                                            Niedersachsen aus der BMG
                                                            avisierten Ergänzungsbeschaffung
                                                            ein     Kontingent     von    2000
                                                            Beatmungsgeräten beim Bund
                                                            bestellt. Liefermenge und –
                                                            Zeitpunkt sind allerdings noch
                                                            unklar.

                                                            Eine     genaue      Prognose      im
                                                            zeitlichen Verlauf ist nicht möglich.
Abbildung 4 Standorte von Ersatzkrankenhäusern (Bestimmt am      Es ist aber davon auszugehen,
28.03.2020 durch das MS)
                                                                 dass      die      dargestellten
                                                                 Kapazitäten nicht ausreichen
werden und sukzessive auf weitere Rehabilitationseinrichtungen zurückgegriffen werden
muss, die nicht über einen Vertrag nach § 111 SGB V verfügen. Eine derartige gesetzliche
Öffnung muss der Bund zu gegebener Zeit dann kurzfristig vornehmen.

                                                                                               5
Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
III.   Strukturkonzept und Steuerung

Schalenmodell (strukturell und zeitlich)
Das Konzept zur Erweiterung des Gesundheitssystems (KEG) ist ein Schalen-Modell, das vom
Kern aus gedacht aufgebaut wird, sowohl strukturell und funktional als auch zeitlich.
Den        Kern        stellen      die
Plankrankenhäuser dar (Innerer
Kern), welche ihren Fokus auf die
kritischen Patienten setzen sollen.
Als erste Erweiterung gelten die
Ersatzkrankenhäuser             (Erster
Ring), die in den Liegenschaften
der           Vorsorge-            und
Rehabilitationseinrichtungen, auf
der Grundlage von § 111 SGB V,
eingerichtet werden. In diesem
Bereich         sollen       Patienten
untergebracht werden, welche
vital stabil sind, jedoch noch einer
medizinischen Versorgung und
einer stationären Überwachung
benötigen.         Sollten       diese
Standorte der Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im
Verlauf der Pandemie nicht
ausreichen,           so         sollen
Hilfskrankenhäuser,          in    der Abbildung 5 Grafische Darstellung des zeitlichen Verlaufs
Infrastruktur        von        Hotels,
herangezogen werden (Zweiter Ring). Diese sollen dann Patienten übernehmen, die die
gleichen vitalen Parameter der Patienten in den Ersatzkrankenhäusern, jedoch möglichst
keine Bettlägerigkeit aufweisen.
Um Menschen zu versorgen, welche einer Pflege aber keiner medizinischen Betreuung
benötigen, soll auf Krankenpflegezentren in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
gleichartigen Einrichtungen nach § 111a SGB V zurückgegriffen werden. Im Bedarfsfall
könnten auch für diese Schale ergänzend Beherbergungsbetriebe so wie andere geeignete
Einrichtungen herangezogen werden.
Zur Koordinierung der freien Kapazitäten,           soll   eine   landesweite   Interdisziplinäre
Steuerungszentrale eingerichtet werden.
Des Weiteren werden eine oder mehrere Einrichtungen für Personen, die eine Betreuung
benötigen, ggf. mit erweiterter Nutzung für Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft, geprüft;
dies betrifft deren Erfordernis, Trägerschaft/Zuständigkeit und konkrete Umsetzung.
Hier ist eine enge Abstimmung mit der Polizei nötig.

                                                                                               6
Für jeden Einrichtungstypus gibt es zwei Kategorien für Personen und Patienten:
   1. COVID          - mit akuter SARS-CoV-2 Infektion (infektiös)
   2. Non-COVID      - ohne SARS-CoV-2 Infektion

   A) Plankrankenhaus (PKH)
Gesundheitlich kritisch einzustufende Patienten oder Patienten (z.B.
Intensivpflichtig), auch prä- / postchirugisch, sollen in den
Plankrankenhäusern verbleiben.
Es gilt die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der
                                                           Abbildung 6
Corona-Virus-Krankheit COVID-19, § 1, 18.03.2020.          Plankrankenhaus

Des Weiteren sind COVID-19-Erkrankte möglichst vor Ort zu
versorgen. Ist die Kapazitätsgrenze erreicht, so sind auch leichte Verläufe der COVID-19
Erkrankten in die nächste Schale „Ersatzkrankenhäuser“ auszulagern.
Ist ein Patient COVID-19 erkrankt und muss extern untergebracht werden, so ist auch die
Fachrichtung seiner primären Erkrankung (falls vorhanden) bei der Disposition zu
berücksichtigen.

   B) Ersatzkrankenhaus (EKH)
Das Ersatzkrankenhaus ist eine dezentrale Krankenhauserweiterung
in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 SGB V,
für solche Patientinnen und Patienten, die eine medizinische
Versorgung benötigen.
                                                                       Abbildung 7
Der weitere Verbleib von Patienten bei Verbesserung oder Ersatzkrankenhaus
Verschlechterung des Allgemeinzustandes (AZ) ist dem
behandelndem Arzt vorbehalten.
Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen behalten auch als Ersatzkrankenhäuser ihre
medizinische Disziplin (z.B. Onkologie, Neurologie, Geriatrie, etc.).
In diesen Einrichtungen greift das Konzept Ersatzkrankenhaus.

                                                                                       7
C) Hilfskrankenhaus (HKH)
Das Hilfskrankenhaus ist die strategische Reserve, für den Fall, dass
die Ersatzkrankenhäuser für die COVID-19 Pandemie nicht
ausreichen sollten. Hilfskrankenhäuser sollen im Fall der
Inbetriebnahme die Infrastrukturen von beispielsweise Hotels
nutzen. Hilfskrankenhäuser sollten nur dort errichtet werden, wo es Abbildung 8
eine regionale Unterversorgung mit akutstationären oder Hilfskrankenhaus
rehabilitativen Kapazitäten gibt.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass Hotels nicht für bettlägerige Patienten geeignet sind.
Dementsprechend unterscheiden sich die Eignung und fachliche Kompetenz zwischen den
Ersatzkrankenhäusern und den Hilfskrankenhäusern.
In diesen Einrichtungen greift das Konzept Hilfskrankenhaus (angepasst aus dem Konzept
Ersatzkrankenhaus).

   D) Krankenpflegezentren (KPZ)
Die Pflegezentren sollen Personen aufnehmen, welche keiner
medizinischen Versorgung, aber einer Pflege bedürfen (sog.
Kurzzeitpflege nach SGB XI).
Diese Einrichtung umfasst die Unterbringung, Pflege, das
gesundheitliche-Monitoring, Versorgung und Verpflegung von
Personen.                                                            Abbildung 9
Durch die Anordnung des Landes vom 31.03.2020, dass Krankenpflegezentrum
Pflegeeinrichtungen keine neuen Personen mehr aufnehmen dürfen,
haben alle Krankenhäuser – insbesondere solche mit einem ausgeprägten
gerontopsychiatrischen Behandlungsschwerpunkt große Schwierigkeiten, geriatrisch oder
gerontopsychiatrisch erkrankte Menschen nach der stationären Behandlung adäquat
unterzubringen. In der Mehrzahl der Fälle ist eine Entlassung nach Hause nicht möglich.
Dadurch, dass nunmehr Pflegeeinrichtungen keine neuen Personen aufnehmen dürfen,
verbleiben diese Fälle in Akutkrankenhäusern und blockieren Kapazitäten für die stationäre
Behandlung.
Mit der vom Bundesgesetzgeber befristet vorgenommenen Erweiterung der Entgelte nach §
149 SGB XI ist den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SBG V jetzt die
Möglichkeit gegeben, Kurzzeitpflege anzubieten und gegenüber den Pflegekassen
abzurechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Großteil der angesprochenen
Einrichtungen diese Leistungen anbieten wird, ihnen damit die Möglichkeit des Weiterbetriebs
ihrer Kliniken gegeben wird.

In diesen Einrichtungen greift das Konzept Krankenpflegezentren (ehem. Kurzlieger Pflege-
Isolierstation).

                                                                                          8
E) Betreuungseinrichtungen (BE)
Diese Einrichtung umfasst die Unterbringung, Versorgung,
Verpflegung, Betreuung und ggf. das Gesundheitliche-Monitoring
von (max. 100) Personen, die keine Möglichkeiten auf häusliche
Isolierung (Quarantäne) haben.
                                                                       Abbildung 10
Die zu isolierenden Personen:                                          Betreuungseinrichtung

      sind nicht Pflegebedürftig,
      haben eine Risikogruppe zuhause, welche geschützt werden muss,
      haben keine Möglichkeit auf Heimkehr,
      sind der Wohnung / des Hauses polizeilich verwiesen worden ODER
      (bei COVID-19 infizierten Personen) haben nur einen leichten Verlauf der Krankheit mit
       keinen oder sehr leichten Symptomen.
Die Dauer und Entlassung aus der Isolierung, jeder zu isolierenden Person, wird durch den
amtsärztlichen Dienst und der Polizei / Sicherheitsdienst festgelegt.

In diesen Einrichtungen         greift   das   Konzept     Betreuungseinrichtungen       (ehem.
Quarantäneeinrichtungen).

   F) Interdisziplinäre Steuerungszentrale (ISZ-Corona)
Die     Interdisziplinäre Steuerungszentrale     übernimmt   die     Disposition  und
Kapazitätenverwaltung der Krankenhaus-Erweiterungssysteme, wie z.B. Ersatzkrankenhaus,
Hilfskrankenhaus und Krankenpflegeeinrichtungen.
Diese ISZ-Corona greift, sollten die örtlichen Strukturen Unterstützung bei der Verlegung eines
Patienten von einem Krankenhaus in eines der Erweiterungssysteme benötigen. Die ISZ kann
landesweit beurteilen, wo der Patient schnellst möglich untergebracht und versorgt werden
kann und organisiert den überörtlichen Transport.

In diesen Einrichtungen greift das Konzept Einrichtung einer interdisziplinären
Steuerungszentrale   (ISZ   –     Corona)   für zusätzliche  Bettenkapazitäten in
Ersatzkrankenhäusern zur Bewältigung der CORONA-Virus Pandemie.

                                                                                               9
IV.    Zulassung und rechtliche Grundsätze

1. Auszüge Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)
   1.1. Inbetriebnahme von Ersatzkrankenhäusern
In Niedersachsen sollen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 SGB V, zu
Ersatzkrankenhäusern umgewidmet werden. Dazu werden diese von MS bestimmt. Diese
müssen dazu ertüchtigt werden.
Für Krankenhäuser gelten besondere technische Vorschriften, die u.a. aus der Muster-
Krankenhausbauverordnung       entnommen       werden     können.   Da    es     sich   um
Behelfseinrichtungen in einer gesundheitlichen Ausnahmelage handelt, können diese
Anforderungen nicht umfassend umgesetzt, aber näherungsweise erfüllt werden. Für den
Katastrophenschutz ist von besonderer Bedeutung, dass die Liegenschaft gegen Ausfall
gesichert werden; insbesondere bei einem möglichen Kaskadeneffekt ausgelöst durch die
Pandemie (Ausfall von betriebspersonal in der KRITIS z.B. Strom/Wasser) oder durch sonstige
Störeinflüsse.

   1.2. Technische Ertüchtigung
Anforderungen nach: Muster-Krankenhausbauverordnung - KhBauVO
(1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich
selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Sicherheitsstromversorgung für eine
Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:
    1. die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege.
        Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten
        und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,
    2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 12 Abs. 6),
    3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes
        notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von
        Kranken. In jedem Raum muss mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden
        können,
    4. Operationsleuchten,
    5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere
        lebenswichtige Maßnahmen,
    6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und
        Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z.T.
        weiterbetrieben werden müssen,
    7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung,
        Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie
    8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

Die Rehabilitationseinrichtungen verfügen zumindest nicht aus einer gesetzlichen Vorgabe
heraus über eine Netzersatzanlage; in wie weit einzelne Einrichtungen über derartige Systeme
verfügen ist abzufragen.

                                                                                         10
Grundsätzlich sollten alle genutzten Einrichtungen über eine Mindestabsicherung verfügen.
Dabei können in einer „Notlösung“ sicher nicht alle Forderungen der KhBauVO erfüllt werden.
Ziel muss es sein eine weitgehende Erfüllung für den temporären Betrieb zu erreichen.
Diese Absicherung kann nicht Geräte aus dem Bestand erreicht werden, da Niedersachsen
über keine derartige Vorhaltung im Katastrophenschutz verfügt; Aggregate der Feuerwehren
sind deutlich zu klein dimensioniert für derartige Zwecke. Im Wege der Amtshilfe könnten
größere Aggregate des THW angefordert werden, allerdings stünde man hier auch einem sehr
begrenzten Pool gegenüber, der bei einem vermutlich großen Bedarf auf die jeweiligen KRITIS
verteilt werden müsste. Bei einer landesweiten Verteilung der Einrichtungen scheiden auch
Vorhaltepools u. ä. aus, da die Anlagen auf die jeweiligen Einrichtungen angepasst werden
müssen und zudem eine Außeneinspeisung elektronisch einzurichten ist.
Für die Bemessung der Vorhaltung sowie für die Auslegung sind folgende Parameter zu
empfehlen:

 Einrichtungsgröße                    Dimension                     Anzahl
 bis 50 Personen                      55kVA                         18
 50 bis 150 Personen                  250kVA                        24
 150 bis 300 Personen                 500kVA                        28
 300 bis 500 Personen                 1.000kVA                      8
Tabelle 2 Außeneinspeisung Strom, sortiert nach Einrichtungsgröße

Für die Absicherung ist je nach Liegenschaft und technischem Aufwand eine Mischung aus
Miete und Kauf vorzusehen. Es ist zu klären, wer sich um die technische Umsetzung kümmert;
KomZ hat ab sofort einen technischen Fachberater im Stab. Die Beschaffung von Aggregaten
kann über den Stab KomZ erfolgen.

    1.3. Kraftstoffversorgung
Integrierte Tanks der NEA sind meist sehr klein und nur für wenige Stunden dimensioniert bzw.
es muss von vornherein ein externer Tank angeschlossen werden.
Dafür können kleinere Tankanhänger und IBC bereitgestellt werden; diese werden vor Ort
betankt.
Die Aufstellung und Anbindung kann unter Fachberatung des THW erfolgen. Der technische
Anschluss muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

    1.4. Absicherung Trinkwasserversorgung
Eine Absicherung der Trinkwasserversorgung ist nur über einen kurzen Zeitraum denkbar.
Hierfür sollten vor Ort IBC bereitgestellt und befüllt werden, um den Trinkwasserbedarf über
mind. 24h decken zu können. Bei einem längeren Ausfall muss dann über Lieferungen
nachgetankt werden.
Die IBC können über das KomZ beschafft werden; eine Tanklogistik kann ebenfalls über KomZ
aufgebaut werden.

                                                                                          11
1.5. Nachhaltigkeit
Bei Beschaffungen werden Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt. In Bereich wo keine
Nachnutzung zu avisieren ist, soll auf Mietmodelle eingegangen werden- auch wenn diese
evtl. temporär höhere Kosten verursachen.

   1.6. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit

Mit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und
Klimaschutz zum baurechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie,
vom 31.03.2020, ist die baurechtliche Nutzung von vorübergehenden Einrichtungen im
Abschnitt b) Behelfskrankenhäuser, Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen etc.,
beschrieben.

2. Ersatzkrankenhaus (EKH) und Hilfskrankenhaus (HKH)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§
40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die
Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit
Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der
in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
   1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und
   2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der
       Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur
       Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der
       Anschlussheilbehandlung notwendig sind.
§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen
Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen
Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer
Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.
(3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre
medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag
in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt

                                                                                         12
und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam
dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
(4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die
Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen
Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist
von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach
Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags
anzustreben.
(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den
Krankenkassen        und    den    Trägern      der     zugelassenen       Vorsorge-       oder
Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei
Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von
Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag
einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die
Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften
gebunden.
(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die
Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 5.

3. Krankenpflegezentren (KPZ)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.1 2477)
§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
gleichartigen Einrichtungen
(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und
Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des
Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen
geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111
Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend.
(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor
dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht
haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen
als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs.
2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung
schriftlich geltend machen.

                                                                                            13
V.      Finanzierung
Die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen befindet sich aktuell in Klärung.

VI.     Umsetzung und Zeitplan
Um dieses Konzept umzusetzen und die unterschiedlichen Einrichtungen zu etablieren, gibt
es ein Ablaufschema, welches eingehalten werden sollte:

   1. MS wertet die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus und bestimmt die
        Einrichtungen, die zu Ersatzkrankenhäusern umfunktioniert werden sollen.
   2.   MS Informiert die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen über die Bestimmung
        und übergibt den Auftrag zur Inbetriebnahme.
   3.   Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestätigen den Auftrag und geben eine
        Information zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Ersatzkrankenhäuser.
   4.   MI installiert eine Interdisziplinäre Steuerungszentrale zur Erfassung der zusätzlichen
        Kapazitäten und ihrer vor allem überörtlichen Disposition.
   5.   MS informiert alle Behörden, Plankrankenhäuser und die Interdisziplinäre
        Steuerungszentrale über die Inbetriebnahme.
   6.   Ersatzkrankenhäuser melden die tägliche Kapazitätsauslastung an die
        Steuerungszentrale.

                                                                                            14
Zeitplan

Aufgabe                                            Tag 1   Tag 2   Tag 3   Tag 4   Tag 5   Tag 6   Tag 7   Tag 8   Tag 9   Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13 Tag 14 Tag 15 Tag 16 Tag 17 Tag 18
Bestimmung Einrichtung EKH
Inbetriebnahme EKH
  Einrichtung ggf. Anpassen (Notfallzimmer einrichten)
  Zusätzliches Pflegepersonal aquirieren
  Aufnahmebereitschaft melden
  Personal sensibiliesieren (COVID-19)
Einrichten einer "Leitstelle"
  Leitstellentechnik einrichten
  Personal aquirieren
  Personal briefen
  Einsatzbereitschaft melden
Informieren über Ersatzkrankenhäuser und
Standorte, Erreichbarkeit und Meldeweg /
  Erstellen eines Meldeschemas
  Erstellen eines Informationsblattes:
Meldeschema, Erreichbarkeiten, Hinweise
Beginn Betrieb
Anweisung Auslagerung Patienten
Vorbereitung Auslagerung durch PKH
Auslagerung / Transport Patienten PKH --> EKH

Tabelle 3 Muster-Zeitplan

                                                                                                                                                                                       15
Anhang

Abbildung 11 Übersicht möglicher Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Nach Empfehlung RKI zum andauernden Covid 19 Ausbruch:

      „Optionen zum Management von Patienten im stationären Bereich
      Die räumliche Trennung von SARS-CoV-2-Infizierten und anderen Patienten sollte
      auch das Ziel im stationären Sektor sein. Dies würde ebenfalls speziell für
      Patienten mit COVID-19-Infektionen zugewiesenes Personal bedeuten. Dies sind
      ergänzende Hinweise zum Papier des ECDC zur stationären Versorgung
      (Checklist for hospitals preparing for the reception and care of coronavirus
      2019(COVID-19) patients).
      Infektionsschutz durch getrennte Versorgung im stationären Sektor
     Dort wo dies aus strukturellen und krankenhausplanerischen Gründen möglich ist,
      sollten Krankenhäuser nur für COVID-19-Patienten (COVID-19-Kliniken)
      festgelegt werden. Diese Krankenhäuser sollten nach Möglichkeit drei Bereiche
      haben: kritischer Bereich (Patienten), semikritischer Bereich (Umkleidung,
                                                                                        16
Warenannahme) und sauberer Bereich für den Zutritt von Personal und Lieferer
    eingeteilt werden.
   Dort, wo die Krankenhausdichte geringer ist, sind einzeln stehende Gebäude eines
    Krankenhauses für die Versorgung der COVID-19-Patienten besonders geeignet.
    Die Einteilung in den Gebäuden muss analog der drei Bereiche in den
    Krankenhäusern (s.o.) erfolgen.
   Wenn möglich sollte die Behandlung von COVID-19-Patienten und anderen
    Patientengruppen im selben Gebäude vermieden werden. Eine deutlich
    abgetrennte Station mit besonderem Zugang (z.B. Schleuse) für die Versorgung
    von COVID-19-Patienten sollte hergerichtet werden.
    Gibt es in Krankenhäusern für NICHT-COVID-19-Patienten Hinweise auf SARS-
    CoV-2-Infektionen, sollten die Patienten in Kliniken weiterverlegt werden, die auf
    COVID-19-Patienten spezialisiert sind. In Kliniken, die andere Patienten
    behandeln, ist ein räumlich getrennter Bereich, in dem Verdachtsfälle und
    Patienten bis zum Vorliegen des Testergebnisses versorgt werden können,
    sinnvoll. Spezielles Personal sollte für diese Bereiche zur Verfügung stehen.“
    Vgl.
    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patie
    ntenversorgung.html, Zugriff 26.03.2020, Gille

    Nach Empfehlung RKI zum andauernden Covid 19 Ausbruch:
    „Bei neu aufgenommenen Bewohnern sollte der Gesundheitsstatus erhoben
    werden, Personen mit Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen
    sollten dem betreuenden Arzt zur Entscheidung des weiteren Vorgehens
    vorgestellt werden“
    (Quelle:
    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Altenpflegeheime
    .html?nn=13490888).
    Laut Pandemieplan sind Neuzugänge allerdings zu beschränken (Quelle:
    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/IPV/Checkliste_Respiratorischer_
    Ausbruch.html).

                                                                                         17
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