Erweiterung der Krankenhauskapazitäten - Konzept zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 - Ulf Thiele
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Konzept Erweiterung der Krankenhauskapazitäten zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19 Fortlaufendes Konzept Version 1 Stand 14.04.2020
Gliederung Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................... 1 Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... 1 Tabellenverzeichnis ........................................................................................................... 1 I. Ziel und Auftrag .......................................................................................................... 2 II. Mengengerüst und Prognose im Zeitablauf................................................................. 4 III. Strukturkonzept und Steuerung ............................................................................... 6 Schalenmodell (strukturell und zeitlich) .......................................................................... 6 A) Plankrankenhaus (PKH) ...................................................................................... 7 B) Ersatzkrankenhaus (EKH) ................................................................................... 7 C) Hilfskrankenhaus (HKH) ...................................................................................... 8 D) Krankenpflegezentren (KPZ)................................................................................ 8 E) Betreuungseinrichtungen (BE) ............................................................................. 9 F) Interdisziplinäre Steuerungszentrale (ISZ-Corona) .................................................. 9 IV. Zulassung und rechtliche Grundsätze ....................................................................10 1. Auszüge Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) .................................10 1.1. Inbetriebnahme von Ersatzkrankenhäusern ....................................................10 1.2. Technische Ertüchtigung .................................................................................10 1.3. Kraftstoffversorgung ........................................................................................11 1.4. Absicherung Trinkwasserversorgung ..............................................................11 1.5. Nachhaltigkeit..................................................................................................12 1.6. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ................................................................12 2. Ersatzkrankenhaus (EKH) und Hilfskrankenhaus (HKH) ........................................12 3. Krankenpflegezentren (KPZ) ..................................................................................13 V. Finanzierung ..............................................................................................................14 VI. Umsetzung und Zeitplan ........................................................................................14 Anhang .............................................................................................................................16 Stand 14.04.2020
Abkürzungsverzeichnis COVID-19 Offizielle Bezeichnung der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus EKH Ersatzkrankenhaus HKH Hilfskrankenhaus ISZ-Corona Interdisziplinäre Steuerungszentrale (Corona) KatS Katastrophenschutz KEG Konzept zur Erweiterung des Gesundheitssystems KPZ Krankenpflegezentrum KriCo Krisenstab Corona KRIMS Krisenstab MS MI Ministerium für Inneres und Sport MS Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung PKH Plankrankenhaus SARS-CoV-2 Offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Grafische Darstellung des Konzeptes zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten ....................................................................................................... 2 Abbildung 2 Zieldarstellung Steigerung der Krankenhauskapazitäten ................................... 4 Abbildung 3 Auslastung Isolations- und Intensivplätze .......................................................... 5 Abbildung 4 Standorte von Ersatzkrankenhäusern (Bestimmt am 28.03.2020 durch das MS) 5 Abbildung 5 Grafische Darstellung des zeitlichen Verlaufs .................................................... 6 Abbildung 6 Plankrankenhaus ............................................................................................... 7 Abbildung 7 Ersatzkrankenhaus ............................................................................................ 7 Abbildung 8 Hilfskrankenhaus ............................................................................................... 8 Abbildung 9 Krankenpflegezentrum ....................................................................................... 8 Abbildung 10 Betreuungseinrichtung ..................................................................................... 9 Abbildung 11 Übersicht möglicher Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ..................16 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Auslastung der Isolations-, Intensiv-, Beatmungs- und ECMO-Plätze mit Stand 29.03.2020 ............................................................................................................................ 4 Tabelle 2 Außeneinspeisung Strom, sortiert nach Einrichtungsgröße ...................................11 Tabelle 3 Muster-Zeitplan .....................................................................................................15 1
I. Ziel und Auftrag Die Pandemie COVID-19 belastet das Gesundheitssystem in ganz Deutschland. Die Kapazitäten der Plankrankenhäuser in Niedersachsen scheinen aktuell ausreichend. Wann die Hochpunkte der Auslastung erreicht werden und wie hoch der Erschöpfungsgrad werden wird, lässt sich indes aufgrund einer insgesamt unsicheren Datenbasis nur sehr schwer abschätzen. Um unter diesen Rahmenbedingungen für kritische COVID-19 Patienten leistungsfähig bleiben zu können, muss zusätzlich zur ersten Stufe (ordnungspolitischen Maßnahmen / Entlassmanagement), in einer zweiten Stufe insgesamt eine Steigerung der Behandlungskapazitäten erreicht werden. Zu diesem Zweck sollen vital stabile, allerdings noch behandlungspflichtige Patientinnen und Patienten aus den Plankrankenhäusern in andere Einrichtungen verlegt werden. In der ersten Stufe wurden durch die Absage elektiver Eingriffe und der vorzeitigen Entlassung von Patienten bereits Krankenhausplätze freigehalten (vgl. Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19, § 1, 18.03.2020). Das vorrangige Ziel war es, der Endemisierung von COVID-19 zu begegnen. Zusätzlich sollen die Beatmungsplatz-Erweiterung seitens des Bundes und die Beschaffung und Bereitstellung von Schutzmaterial durch das Land die zweite Stufe, der Erweiterung der Krankenhauskapazitäten unterstützen. „Im Zentrum der Behandlung der Infektion stehen die optimalen unterstützenden Maßnahmen entsprechend der Schwere des Krankheitsbildes (z.B. Sauerstoffgabe, Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes, ggf. Antibiotikagabe zur Behandlung von bakteriellen Superinfektionen) sowie die Behandlung von relevanten Grunderkrankungen.“ RKI, 26.03.2020 Im vorliegenden Konzept wird die zweite Stufe, die Erweiterung der Behandlungskapazitäten im Gesundheitssystem dargestellt. In diesem Bereich basieren die Planungen auf dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz. Unterschieden werden die Einrichtungen in: 1. Ersatzkrankenhäuser und Hilfskrankenhäuser, für morbide Patientinnen und Patienten, welche einer stationären Behandlung und medizinischen Versorgung bedürfen. 2. Krankenpflegezentren, für Personen, welche eine häusliche Pflege benötigen würden aber nicht mehr erhalten. 3. Betreuungseinrichtungen, welche ggf. solche Bürgerinnen und Bürger ohne aktuelle Unterkunft, vgl. Gliederungspunktunkt „Betreuungseinrichtung E“, aufnehmen. Abbildung 1 Grafische Darstellung des Konzeptes zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten 2
Hotels als Erweiterungssystem, stehen bestenfalls als strategische Reserve zur Disposition; eine Kostenträgerschaft in diesen Fällen für die Herrichtung als vorübergehende Hilfskrankenhäuser oder Krankenpflegezentren ist noch nicht abschließend geklärt. Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind demgegenüber primär zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen die an COVID-19 erkrankten Menschen in den Plankrankenhäusern medizinisch versorgt werden. Alle Patientinnen und Patienten, die keine intensivmedizinische Versorgung benötigen, oder die keiner chirurgischen bzw. postchirurgischen Krankenhausbehandlung bedürfen, sollen aus den Plankrankenhäusern verlegt werden. Empfehlenswert ist es zudem, die Behandlung von COVID-19 regional in geeigneten Kliniken zu konzentrieren. Aufgrund zum Teil sehr schwerere Behandlungsverläufe, die auch sehr kurzfristig eintreten können, sollte die Behandlung von COVID-19 Patienten nur in größeren Krankenhäusern mit Intensiv- und Beatmungsmöglichkeiten und pneumologischer, kardiologischer und nephrologischer Expertise behandelt werden. Die Konzentration der COVID-19 Behandlungen an ausgewählten geeigneten Krankenhäusern bietet zudem weitere Vorteile: Vermeidung der COVID-19 Ansteckung im Krankenhaus Bündelung von Expertenwissen zur COVID-19 Behandlung Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen von Schutzausrüstung in einer Vielzahl von Krankenhäusern Ziel ist es, die an COVID-19 erkrankten Personen möglichst zentral in einem dafür geeigneten Plankrankenhaus zu versorgen. Strikt zu trennen sind SARS-CoV-2-Infizierte von anderen Patienten, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patientenversorg ung.html, vgl. Seite 8ff. Sollten die Kapazitäten der Plankrankenhäuser für COVID-19 erkrankte Personen nicht ausreichen, so sind die unterschiedlichen Einrichtungen in: COVID - Für Personen mit akuter SARS-CoV-2 Infektion (infektiös) NON-COVID - Für Personen ohne SARS-CoV-2 Infektion zu untergliedern. Zusätzlich ist zu empfehlen, die Transportelemente ebenfalls zwischen COVID und non- COVID klar zu trennen. 3
II. Mengengerüst und Prognose im Zeitablauf In Niedersachsen gibt es etwa 35.000 somatische Krankenhausbetten, die für eine Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten grundsätzlich in Frage kommen. Sinnvoll ist allerdings die Konzentration der COVID-19 Behandlungen in größeren Krankenhäusern mit differenzierter internistischer Expertise. Diese COVID-19 Referenzkrankenhäuser sind regional zu etablieren, die Fahrzeit zwischen den COVID-19 Referenzkrankenhäusern sollte im Regelfall 60 Minuten nicht überschreiten. Von den in Niedersachsen verfügbaren Krankenhausbetten sind aktuell folgende Krankenhausbetten, für COVID-19 erkrankte Personen vorgehalten. Am 29.03.2020 war die Auslastung wie folgt: Art Frei Belegt Isolationsplätze 1650 386 Intensivplätze 596 117 Davon Beatmungsplätze 583 92 Davon ECMO-Plätze 51 3 Tabelle 1 Auslastung der Isolations-, Intensiv-, Beatmungs- und ECMO-Plätze mit Stand 29.03.2020 Nach den Erfahrungen anderer Länder, ist die Krankenhauskapazität schnellstmöglich aufzustocken, um den plötzlichen Anstieg von schweren COVID-19 Erkrankungen entgegenzustehen (vgl. Abbildung 2). Abbildung 2 Zieldarstellung Steigerung der Krankenhauskapazitäten Die verlaufszahlen belegen, dass die Plankrankenhäuser aktuell ihre Kapazitäten erhöhen (vgl. Abbildung 3). 4
Mit dem COVID-19- Krankenausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 hat es der Bund ermöglicht, Rehabilitationseinrichtungen, die über einen Versorgungsvertrag nach § 111 verfügen, zur Krankenhausbehandlung zuzulassen. In einem ersten Schritt hat das Niedersächsische Sozialministerium am 28. März diejenigen 22 Einrichtungen mit rund 2.200 Betten zur Abbildung 3 Auslastung Isolations- und Intensivplätze Krankenhausbehandlung ermächtigt, die übergangsweise die stationäre Behandlung moderat erkrankter übernehmen (vgl. Abbildung 4). Die Aufnahme weiterer Einrichtungen in dieser Ermächtigung wird sukzessive geprüft. Perspektivisch dürften dafür insgesamt rund 45 Einrichtungen, mit einer Kapazität von etwa 5.000 Betten in Betracht gezogen werden (vgl. Abbildung 2). Zur Steigerung der Beatmungsplätze, können zusätzlich 800 reguläre Krankenhausbetten der Regelversorgung kurzfristig zu Beatmungsbetten umstrukturiert werden. Hierfür hat das Land Niedersachsen aus der BMG avisierten Ergänzungsbeschaffung ein Kontingent von 2000 Beatmungsgeräten beim Bund bestellt. Liefermenge und – Zeitpunkt sind allerdings noch unklar. Eine genaue Prognose im zeitlichen Verlauf ist nicht möglich. Abbildung 4 Standorte von Ersatzkrankenhäusern (Bestimmt am Es ist aber davon auszugehen, 28.03.2020 durch das MS) dass die dargestellten Kapazitäten nicht ausreichen werden und sukzessive auf weitere Rehabilitationseinrichtungen zurückgegriffen werden muss, die nicht über einen Vertrag nach § 111 SGB V verfügen. Eine derartige gesetzliche Öffnung muss der Bund zu gegebener Zeit dann kurzfristig vornehmen. 5
III. Strukturkonzept und Steuerung Schalenmodell (strukturell und zeitlich) Das Konzept zur Erweiterung des Gesundheitssystems (KEG) ist ein Schalen-Modell, das vom Kern aus gedacht aufgebaut wird, sowohl strukturell und funktional als auch zeitlich. Den Kern stellen die Plankrankenhäuser dar (Innerer Kern), welche ihren Fokus auf die kritischen Patienten setzen sollen. Als erste Erweiterung gelten die Ersatzkrankenhäuser (Erster Ring), die in den Liegenschaften der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auf der Grundlage von § 111 SGB V, eingerichtet werden. In diesem Bereich sollen Patienten untergebracht werden, welche vital stabil sind, jedoch noch einer medizinischen Versorgung und einer stationären Überwachung benötigen. Sollten diese Standorte der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Verlauf der Pandemie nicht ausreichen, so sollen Hilfskrankenhäuser, in der Abbildung 5 Grafische Darstellung des zeitlichen Verlaufs Infrastruktur von Hotels, herangezogen werden (Zweiter Ring). Diese sollen dann Patienten übernehmen, die die gleichen vitalen Parameter der Patienten in den Ersatzkrankenhäusern, jedoch möglichst keine Bettlägerigkeit aufweisen. Um Menschen zu versorgen, welche einer Pflege aber keiner medizinischen Betreuung benötigen, soll auf Krankenpflegezentren in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen nach § 111a SGB V zurückgegriffen werden. Im Bedarfsfall könnten auch für diese Schale ergänzend Beherbergungsbetriebe so wie andere geeignete Einrichtungen herangezogen werden. Zur Koordinierung der freien Kapazitäten, soll eine landesweite Interdisziplinäre Steuerungszentrale eingerichtet werden. Des Weiteren werden eine oder mehrere Einrichtungen für Personen, die eine Betreuung benötigen, ggf. mit erweiterter Nutzung für Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft, geprüft; dies betrifft deren Erfordernis, Trägerschaft/Zuständigkeit und konkrete Umsetzung. Hier ist eine enge Abstimmung mit der Polizei nötig. 6
Für jeden Einrichtungstypus gibt es zwei Kategorien für Personen und Patienten: 1. COVID - mit akuter SARS-CoV-2 Infektion (infektiös) 2. Non-COVID - ohne SARS-CoV-2 Infektion A) Plankrankenhaus (PKH) Gesundheitlich kritisch einzustufende Patienten oder Patienten (z.B. Intensivpflichtig), auch prä- / postchirugisch, sollen in den Plankrankenhäusern verbleiben. Es gilt die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Abbildung 6 Corona-Virus-Krankheit COVID-19, § 1, 18.03.2020. Plankrankenhaus Des Weiteren sind COVID-19-Erkrankte möglichst vor Ort zu versorgen. Ist die Kapazitätsgrenze erreicht, so sind auch leichte Verläufe der COVID-19 Erkrankten in die nächste Schale „Ersatzkrankenhäuser“ auszulagern. Ist ein Patient COVID-19 erkrankt und muss extern untergebracht werden, so ist auch die Fachrichtung seiner primären Erkrankung (falls vorhanden) bei der Disposition zu berücksichtigen. B) Ersatzkrankenhaus (EKH) Das Ersatzkrankenhaus ist eine dezentrale Krankenhauserweiterung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 SGB V, für solche Patientinnen und Patienten, die eine medizinische Versorgung benötigen. Abbildung 7 Der weitere Verbleib von Patienten bei Verbesserung oder Ersatzkrankenhaus Verschlechterung des Allgemeinzustandes (AZ) ist dem behandelndem Arzt vorbehalten. Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen behalten auch als Ersatzkrankenhäuser ihre medizinische Disziplin (z.B. Onkologie, Neurologie, Geriatrie, etc.). In diesen Einrichtungen greift das Konzept Ersatzkrankenhaus. 7
C) Hilfskrankenhaus (HKH) Das Hilfskrankenhaus ist die strategische Reserve, für den Fall, dass die Ersatzkrankenhäuser für die COVID-19 Pandemie nicht ausreichen sollten. Hilfskrankenhäuser sollen im Fall der Inbetriebnahme die Infrastrukturen von beispielsweise Hotels nutzen. Hilfskrankenhäuser sollten nur dort errichtet werden, wo es Abbildung 8 eine regionale Unterversorgung mit akutstationären oder Hilfskrankenhaus rehabilitativen Kapazitäten gibt. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass Hotels nicht für bettlägerige Patienten geeignet sind. Dementsprechend unterscheiden sich die Eignung und fachliche Kompetenz zwischen den Ersatzkrankenhäusern und den Hilfskrankenhäusern. In diesen Einrichtungen greift das Konzept Hilfskrankenhaus (angepasst aus dem Konzept Ersatzkrankenhaus). D) Krankenpflegezentren (KPZ) Die Pflegezentren sollen Personen aufnehmen, welche keiner medizinischen Versorgung, aber einer Pflege bedürfen (sog. Kurzzeitpflege nach SGB XI). Diese Einrichtung umfasst die Unterbringung, Pflege, das gesundheitliche-Monitoring, Versorgung und Verpflegung von Personen. Abbildung 9 Durch die Anordnung des Landes vom 31.03.2020, dass Krankenpflegezentrum Pflegeeinrichtungen keine neuen Personen mehr aufnehmen dürfen, haben alle Krankenhäuser – insbesondere solche mit einem ausgeprägten gerontopsychiatrischen Behandlungsschwerpunkt große Schwierigkeiten, geriatrisch oder gerontopsychiatrisch erkrankte Menschen nach der stationären Behandlung adäquat unterzubringen. In der Mehrzahl der Fälle ist eine Entlassung nach Hause nicht möglich. Dadurch, dass nunmehr Pflegeeinrichtungen keine neuen Personen aufnehmen dürfen, verbleiben diese Fälle in Akutkrankenhäusern und blockieren Kapazitäten für die stationäre Behandlung. Mit der vom Bundesgesetzgeber befristet vorgenommenen Erweiterung der Entgelte nach § 149 SGB XI ist den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SBG V jetzt die Möglichkeit gegeben, Kurzzeitpflege anzubieten und gegenüber den Pflegekassen abzurechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Großteil der angesprochenen Einrichtungen diese Leistungen anbieten wird, ihnen damit die Möglichkeit des Weiterbetriebs ihrer Kliniken gegeben wird. In diesen Einrichtungen greift das Konzept Krankenpflegezentren (ehem. Kurzlieger Pflege- Isolierstation). 8
E) Betreuungseinrichtungen (BE) Diese Einrichtung umfasst die Unterbringung, Versorgung, Verpflegung, Betreuung und ggf. das Gesundheitliche-Monitoring von (max. 100) Personen, die keine Möglichkeiten auf häusliche Isolierung (Quarantäne) haben. Abbildung 10 Die zu isolierenden Personen: Betreuungseinrichtung sind nicht Pflegebedürftig, haben eine Risikogruppe zuhause, welche geschützt werden muss, haben keine Möglichkeit auf Heimkehr, sind der Wohnung / des Hauses polizeilich verwiesen worden ODER (bei COVID-19 infizierten Personen) haben nur einen leichten Verlauf der Krankheit mit keinen oder sehr leichten Symptomen. Die Dauer und Entlassung aus der Isolierung, jeder zu isolierenden Person, wird durch den amtsärztlichen Dienst und der Polizei / Sicherheitsdienst festgelegt. In diesen Einrichtungen greift das Konzept Betreuungseinrichtungen (ehem. Quarantäneeinrichtungen). F) Interdisziplinäre Steuerungszentrale (ISZ-Corona) Die Interdisziplinäre Steuerungszentrale übernimmt die Disposition und Kapazitätenverwaltung der Krankenhaus-Erweiterungssysteme, wie z.B. Ersatzkrankenhaus, Hilfskrankenhaus und Krankenpflegeeinrichtungen. Diese ISZ-Corona greift, sollten die örtlichen Strukturen Unterstützung bei der Verlegung eines Patienten von einem Krankenhaus in eines der Erweiterungssysteme benötigen. Die ISZ kann landesweit beurteilen, wo der Patient schnellst möglich untergebracht und versorgt werden kann und organisiert den überörtlichen Transport. In diesen Einrichtungen greift das Konzept Einrichtung einer interdisziplinären Steuerungszentrale (ISZ – Corona) für zusätzliche Bettenkapazitäten in Ersatzkrankenhäusern zur Bewältigung der CORONA-Virus Pandemie. 9
IV. Zulassung und rechtliche Grundsätze 1. Auszüge Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 1.1. Inbetriebnahme von Ersatzkrankenhäusern In Niedersachsen sollen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 SGB V, zu Ersatzkrankenhäusern umgewidmet werden. Dazu werden diese von MS bestimmt. Diese müssen dazu ertüchtigt werden. Für Krankenhäuser gelten besondere technische Vorschriften, die u.a. aus der Muster- Krankenhausbauverordnung entnommen werden können. Da es sich um Behelfseinrichtungen in einer gesundheitlichen Ausnahmelage handelt, können diese Anforderungen nicht umfassend umgesetzt, aber näherungsweise erfüllt werden. Für den Katastrophenschutz ist von besonderer Bedeutung, dass die Liegenschaft gegen Ausfall gesichert werden; insbesondere bei einem möglichen Kaskadeneffekt ausgelöst durch die Pandemie (Ausfall von betriebspersonal in der KRITIS z.B. Strom/Wasser) oder durch sonstige Störeinflüsse. 1.2. Technische Ertüchtigung Anforderungen nach: Muster-Krankenhausbauverordnung - KhBauVO (1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Sicherheitsstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können: 1. die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück, 2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 12 Abs. 6), 3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muss mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können, 4. Operationsleuchten, 5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen, 6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z.T. weiterbetrieben werden müssen, 7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie 8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven. Die Rehabilitationseinrichtungen verfügen zumindest nicht aus einer gesetzlichen Vorgabe heraus über eine Netzersatzanlage; in wie weit einzelne Einrichtungen über derartige Systeme verfügen ist abzufragen. 10
Grundsätzlich sollten alle genutzten Einrichtungen über eine Mindestabsicherung verfügen. Dabei können in einer „Notlösung“ sicher nicht alle Forderungen der KhBauVO erfüllt werden. Ziel muss es sein eine weitgehende Erfüllung für den temporären Betrieb zu erreichen. Diese Absicherung kann nicht Geräte aus dem Bestand erreicht werden, da Niedersachsen über keine derartige Vorhaltung im Katastrophenschutz verfügt; Aggregate der Feuerwehren sind deutlich zu klein dimensioniert für derartige Zwecke. Im Wege der Amtshilfe könnten größere Aggregate des THW angefordert werden, allerdings stünde man hier auch einem sehr begrenzten Pool gegenüber, der bei einem vermutlich großen Bedarf auf die jeweiligen KRITIS verteilt werden müsste. Bei einer landesweiten Verteilung der Einrichtungen scheiden auch Vorhaltepools u. ä. aus, da die Anlagen auf die jeweiligen Einrichtungen angepasst werden müssen und zudem eine Außeneinspeisung elektronisch einzurichten ist. Für die Bemessung der Vorhaltung sowie für die Auslegung sind folgende Parameter zu empfehlen: Einrichtungsgröße Dimension Anzahl bis 50 Personen 55kVA 18 50 bis 150 Personen 250kVA 24 150 bis 300 Personen 500kVA 28 300 bis 500 Personen 1.000kVA 8 Tabelle 2 Außeneinspeisung Strom, sortiert nach Einrichtungsgröße Für die Absicherung ist je nach Liegenschaft und technischem Aufwand eine Mischung aus Miete und Kauf vorzusehen. Es ist zu klären, wer sich um die technische Umsetzung kümmert; KomZ hat ab sofort einen technischen Fachberater im Stab. Die Beschaffung von Aggregaten kann über den Stab KomZ erfolgen. 1.3. Kraftstoffversorgung Integrierte Tanks der NEA sind meist sehr klein und nur für wenige Stunden dimensioniert bzw. es muss von vornherein ein externer Tank angeschlossen werden. Dafür können kleinere Tankanhänger und IBC bereitgestellt werden; diese werden vor Ort betankt. Die Aufstellung und Anbindung kann unter Fachberatung des THW erfolgen. Der technische Anschluss muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen. 1.4. Absicherung Trinkwasserversorgung Eine Absicherung der Trinkwasserversorgung ist nur über einen kurzen Zeitraum denkbar. Hierfür sollten vor Ort IBC bereitgestellt und befüllt werden, um den Trinkwasserbedarf über mind. 24h decken zu können. Bei einem längeren Ausfall muss dann über Lieferungen nachgetankt werden. Die IBC können über das KomZ beschafft werden; eine Tanklogistik kann ebenfalls über KomZ aufgebaut werden. 11
1.5. Nachhaltigkeit Bei Beschaffungen werden Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt. In Bereich wo keine Nachnutzung zu avisieren ist, soll auf Mietmodelle eingegangen werden- auch wenn diese evtl. temporär höhere Kosten verursachen. 1.6. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit Mit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum baurechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, vom 31.03.2020, ist die baurechtliche Nutzung von vorübergehenden Einrichtungen im Abschnitt b) Behelfskrankenhäuser, Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen etc., beschrieben. 2. Ersatzkrankenhaus (EKH) und Hilfskrankenhaus (HKH) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht. (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die 1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und 2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung notwendig sind. § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt 12
und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. (4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben. (5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 5. 3. Krankenpflegezentren (KPZ) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.1 2477) § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend. (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 13
V. Finanzierung Die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen befindet sich aktuell in Klärung. VI. Umsetzung und Zeitplan Um dieses Konzept umzusetzen und die unterschiedlichen Einrichtungen zu etablieren, gibt es ein Ablaufschema, welches eingehalten werden sollte: 1. MS wertet die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus und bestimmt die Einrichtungen, die zu Ersatzkrankenhäusern umfunktioniert werden sollen. 2. MS Informiert die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen über die Bestimmung und übergibt den Auftrag zur Inbetriebnahme. 3. Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestätigen den Auftrag und geben eine Information zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Ersatzkrankenhäuser. 4. MI installiert eine Interdisziplinäre Steuerungszentrale zur Erfassung der zusätzlichen Kapazitäten und ihrer vor allem überörtlichen Disposition. 5. MS informiert alle Behörden, Plankrankenhäuser und die Interdisziplinäre Steuerungszentrale über die Inbetriebnahme. 6. Ersatzkrankenhäuser melden die tägliche Kapazitätsauslastung an die Steuerungszentrale. 14
Zeitplan Aufgabe Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13 Tag 14 Tag 15 Tag 16 Tag 17 Tag 18 Bestimmung Einrichtung EKH Inbetriebnahme EKH Einrichtung ggf. Anpassen (Notfallzimmer einrichten) Zusätzliches Pflegepersonal aquirieren Aufnahmebereitschaft melden Personal sensibiliesieren (COVID-19) Einrichten einer "Leitstelle" Leitstellentechnik einrichten Personal aquirieren Personal briefen Einsatzbereitschaft melden Informieren über Ersatzkrankenhäuser und Standorte, Erreichbarkeit und Meldeweg / Erstellen eines Meldeschemas Erstellen eines Informationsblattes: Meldeschema, Erreichbarkeiten, Hinweise Beginn Betrieb Anweisung Auslagerung Patienten Vorbereitung Auslagerung durch PKH Auslagerung / Transport Patienten PKH --> EKH Tabelle 3 Muster-Zeitplan 15
Anhang Abbildung 11 Übersicht möglicher Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Nach Empfehlung RKI zum andauernden Covid 19 Ausbruch: „Optionen zum Management von Patienten im stationären Bereich Die räumliche Trennung von SARS-CoV-2-Infizierten und anderen Patienten sollte auch das Ziel im stationären Sektor sein. Dies würde ebenfalls speziell für Patienten mit COVID-19-Infektionen zugewiesenes Personal bedeuten. Dies sind ergänzende Hinweise zum Papier des ECDC zur stationären Versorgung (Checklist for hospitals preparing for the reception and care of coronavirus 2019(COVID-19) patients). Infektionsschutz durch getrennte Versorgung im stationären Sektor Dort wo dies aus strukturellen und krankenhausplanerischen Gründen möglich ist, sollten Krankenhäuser nur für COVID-19-Patienten (COVID-19-Kliniken) festgelegt werden. Diese Krankenhäuser sollten nach Möglichkeit drei Bereiche haben: kritischer Bereich (Patienten), semikritischer Bereich (Umkleidung, 16
Warenannahme) und sauberer Bereich für den Zutritt von Personal und Lieferer eingeteilt werden. Dort, wo die Krankenhausdichte geringer ist, sind einzeln stehende Gebäude eines Krankenhauses für die Versorgung der COVID-19-Patienten besonders geeignet. Die Einteilung in den Gebäuden muss analog der drei Bereiche in den Krankenhäusern (s.o.) erfolgen. Wenn möglich sollte die Behandlung von COVID-19-Patienten und anderen Patientengruppen im selben Gebäude vermieden werden. Eine deutlich abgetrennte Station mit besonderem Zugang (z.B. Schleuse) für die Versorgung von COVID-19-Patienten sollte hergerichtet werden. Gibt es in Krankenhäusern für NICHT-COVID-19-Patienten Hinweise auf SARS- CoV-2-Infektionen, sollten die Patienten in Kliniken weiterverlegt werden, die auf COVID-19-Patienten spezialisiert sind. In Kliniken, die andere Patienten behandeln, ist ein räumlich getrennter Bereich, in dem Verdachtsfälle und Patienten bis zum Vorliegen des Testergebnisses versorgt werden können, sinnvoll. Spezielles Personal sollte für diese Bereiche zur Verfügung stehen.“ Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Getrennte_Patie ntenversorgung.html, Zugriff 26.03.2020, Gille Nach Empfehlung RKI zum andauernden Covid 19 Ausbruch: „Bei neu aufgenommenen Bewohnern sollte der Gesundheitsstatus erhoben werden, Personen mit Atemwegserkrankungen oder fieberhaften Erkrankungen sollten dem betreuenden Arzt zur Entscheidung des weiteren Vorgehens vorgestellt werden“ (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Altenpflegeheime .html?nn=13490888). Laut Pandemieplan sind Neuzugänge allerdings zu beschränken (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/IPV/Checkliste_Respiratorischer_ Ausbruch.html). 17
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