Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Die Seite wird erstellt Hildegard-Juliane Wiesner
 
WEITER LESEN
Information

Satzung Nr. 06 / 11.02.2021

Satzung zur Durchführung der Werbe-     Bayerische Landeszentrale

vorschriften des Medienstaatsvertrags   für neue Medien
                                        Rechtsfähige Anstalt des
(Werbesatzung – WerbeS)                 öffentlichen Rechts
                                        Heinrich-Lübke-Straße 27
                                        81737 München

Vom 11. Februar 2021                    Tel. 089 63808-0
(AMBl 2021, S. 27)                      Fax 089 63808-140
                                        info@blm.de
                                        www.blm.de
Satzung zur Durchführung der                                 §3
         Werbevorschriften des                          Begriffsbestimmungen
         Medienstaatsvertrags
       (Werbesatzung – WerbeS)                  Für die Zwecke der Durchführung der
                                                Werbebestimmungen bedeutet der Aus-
           Vom 11. Februar 2021                 druck
            (AMBl 2021, S. 27)                  1. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter i.S.v.
                                                   § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV, Anbieter von
                                                   rundfunkähnlichen Telemedien i.S.v.
Auf Grund des § 72 Satz 1 und § 74 des             von § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV sowie
Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14. bis            Anbieter linear verbreiteter fernseh-
28. April 2020 (GVBl. S. 450, BayRS 02-            ähnlicher Telemedien i.S.v. § 74 Satz 2
33-S) erlässt die Bayerische Landes-               MStV;
zentrale für neue Medien (Landes-               2. „Begleitmaterialien“   Produkte,    die
zentrale)   übereinstimmend    mit  den            direkt von der jeweils laufenden Sen-
übrigen Landesmedienanstalten folgende             dung abgeleitet werden, indem durch
Satzung:                                           sie der Inhalt der Sendung erläutert,
                                                   begleitet, vertieft, aktualisiert oder
                                                   nachbearbeitet wird, und die nicht nur
                  Erster Abschnitt                 einen generellen Bezug zur Sendung
                  Allgemeiner Teil                 oder in ihr auftretenden Personen
                                                   aufweisen;
                    §1                          3. „eindeutig“ für einen durchschnitt-
             Zweck der Satzung                     lichen, nicht übermäßig konzentrierten
                                                   Nutzer deutlich wahrnehmbar;
Diese Satzung regelt die Durchführung           4. „Nachrichtensendungen“     Sendungen,
der §§ 8 bis 10, 70, 71 und 74 des MStV.           die der Berichterstattung über tages-
                                                   aktuelle Ereignisse und Entwicklungen
                                                   mit gesellschaftspolitischer Relevanz
                        §2                         dienen und im Schwerpunkt nicht
                  Geltungsbereich                  unterhaltend sind;
                                                5. „Produkte“     Wirtschaftsgüter,    die
1
 Die Bestimmungen dieser Satzung gelten            käuflich zu erwerben sind oder einen
für private Rundfunkangebote (Hörfunk              sonstigen materiellen Wert besitzen;
und Fernsehen), für rundfunkähnliche und        6. „Reihe“ eine Folge von eigenständigen
linear verbreitete fernsehähnliche Tele-           Filmen, die aufgrund inhaltlicher, the-
medien privater Anbieter. 2Landesgesetz-           matischer und formaler Schwerpunkte
liche Ausnahmen im Sinn des § 73 MStV              erkennbar        ein      gemeinsames
für landesweit, regional oder lokal                inhaltliches Konzept aufweisen;
verbreitete Rundfunkangebote bleiben            7. „Sendungen       für   Kinder“     bzw.
unberührt. 3Die für Werbung geltenden              „Kindersendungen“ Sendungen, die
Bestimmungen finden keine Anwendung                sich nach einer einzelfallbezogenen
auf die Wahlwerbung der Parteien und               Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form
anderer Wahlvorschlagsberechtigter ge-             und Sendezeit überwiegend an unter
mäß § 68 Abs. 2 MStV.                              Vierzehnjährige wenden;
                                                8. „Sendungen religiösen Inhalts“ Sen-
                                                   dungen von Religionsgemeinschaften
                                                   zur individuellen Lebenshilfe und
                                                   Verkündigungssendungen;

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                        Seite 2
9. „Sendungen zum politischen Zeit-                Bezug auf Konsumentscheidungen und
   geschehen“ Sendungen mit Inhalten               Marktverhältnisse geben.
   oder zu Themen, die zum Zeitpunkt
   ihrer Verbreitung für die gesellschafts-
   politische oder allgemeine politische                          §4
   Debatte von (besonderer) Bedeutung               Erkennbarkeit der Werbung und
   sind;                                                Unterscheidbarkeit vom
10. „Serie“ eine in der Regel periodische                redaktionellen Inhalt
   Folge mehrerer inhaltlich aufeinander
   aufbauender Sendungen, die durch              (1) 1Werbung ist dann leicht vom
   gemeinsame formale Merkmale als               redaktionellen    Inhalt    unterscheidbar,
   zusammengehörend          gekennzeichnet      wenn sich einem nicht übermäßig konzen-
   sind;                                         trierten    Nutzer     ohne     besonderen
11. „Spendenaufrufe       zu     Wohlfahrts-     kognitiven Aufwand unmittelbar er-
   zwecken“ Spendenaufrufe für mild-             schließt, dass gerade Werbung läuft. 2Der
   tätige oder gemeinnützige Zwecke              Beurteilung ist eine fallbezogene Gesamt-
   oder aus Anlass von Katastrophen-             betrachtung zugrunde zu legen.
   oder Unglücksfällen, jedenfalls von
   öffentlich-rechtlich verfassten oder als      (2) Die Grundsätze der leichten Erkenn-
   gemeinnützig anerkannten Hilfsorgani-         barkeit der Werbung und Unterscheid-
   sationen und Einrichtungen der Freien         barkeit der Werbung vom redaktionellen
   Wohlfahrtspflege;                             Inhalt   gelten  auch   innerhalb   der
12. „Spot“ ein von einem redaktionellen          Werbung.
   Inhalt     unterscheidbar       gestalteter
   Sendungsteil mit einer Dauer von
   weniger als 90 Sekunden, der die                       Zweiter Abschnitt
   Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 8                Regelungen für Rundfunk
   MStV erfüllt;
13. „Themenplatzierung“ die Behandlung                           §5
   von Themen im redaktionellen Inhalt                Abgesetztheit der Werbung
   im Interesse oder auf Betreiben
   Dritter,    insbesondere      wenn      der   (1) 1In Audioangeboten muss Rund-
   Anbieter dafür ein Entgelt oder eine          funkwerbung vor ihrem Beginn durch ein
   ähnliche Gegenleistung erhält oder in         akustisches Signal eindeutig von anderen
   Aussicht gestellt bekommt;                    Sendungsteilen abgesetzt sein. 2Wird
14. „Übertragung“       die     live      oder   diese Werbung durch einen gesprochenen
   zeitversetzte Wiedergabe von in der           Text    angekündigt,    hat   das   Wort
   Realität stattfindenden Ereignissen, auf      „Werbung“ oder ein anderes Wort mit
   deren Ablauf der Anbieter keinen              dem gleichen Wortstamm darin vor-
   wesentlichen Einfluss nimmt;                  zukommen. 3Die Ankündigung ohne
15. „Übertragung      von   Gottesdiensten“      gesprochenen Text lediglich durch eine
   Sendungen, deren Inhalt im Wesent-            Tonfolge ist zulässig, wenn sie sich von
   lichen aus der Wiedergabe von realen          den anderen in diesem Angebot ver-
   Gottesdiensten oder vergleichbaren            wendeten akustischen Signalen deutlich
   tatsächlichen kultischen Handlungen           unterscheidet   und    auf   Grund    von
   allgemein      anerkannter       Religions-   Charakteristik, Lautstärke und zeitlicher
   gemeinschaften besteht;                       Dauer eindeutig wahrnehmbar ist.
16. „Verbrauchersendungen“ Sendungen
   die den Zuschauern als Verbraucher            (2)  1
                                                       In  Bewegtbildangeboten muss
   Beratungen und Informationen in               Rundfunkwerbung durch ein optisches

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                          Seite 3
Signal eindeutig gekennzeichnet sein.
2
 Das optische Signal muss sich eindeutig        (3) 1Die Rundfunkwerbung im Split
vom Senderlogo und dem zur Pro-                 Screen ist unabhängig von der Größe der
grammankündigung verwendeten Logo               Werbeeinblendung vollständig auf die
unterscheiden    und    nach     optischer      Dauer der Spotwerbung nach § 70 MStV
Gestaltung und zeitlicher Dauer von             anzurechnen.    2
                                                                 Dies  gilt  auch   für
mindestens drei Sekunden eindeutig als          Laufbandwerbung.
Ankündigung wahrnehmbar sein, dass als
nächstes Werbung folgt. 3Die Ankündi-           (4) Bei der Übertragung von Gottes-
gung durch eine Ansage ist zulässig,            diensten sowie in Sendungen für Kinder
wenn die vorangegangene Sendung oder            ist Split-Screen-Werbung unzulässig.
Programmhinweise des Veranstalters oder
andere    redaktionelle    Programmteile
beendet sind. 4In der Ansage ist das Wort                       §7
„Werbung“ oder ein anderes Wort mit                     Dauerwerbesendungen
dem gleichen Wortstamm zu verwenden.
                                                (1) Eine Dauerwerbesendung i.S.v. § 8
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für              Abs. 5 MStV ist ein Programmbeitrag mit
Teleshopping entsprechend.                      einer Dauer von mindestens 90 Sekun-
                                                den.

                 §6                             (2) Dauerwerbesendungen für Kinder sind
   Teilbelegung des Bildschirms mit             unzulässig.
   Rundfunkwerbung (Split Screen)
                                                (3) 1In Audioangeboten muss eine
(1) Unter Teilbelegung des ausgestrahl-
     1
                                                Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als
ten Bildes ist die zeitgleiche Ausstrahlung     Dauerwebesendung angekündigt werden.
redaktioneller und werblicher Inhalte zu        2
                                                 Während ihres Verlaufs muss bei jedem
verstehen. 2Ein Split Screen kann sowohl        weiteren zur Dauerwerbesendung zuge-
durch Spotwerbung in einem gesonderten          hörigen Teil ein Hinweis auf das Vorliegen
Fenster als auch durch optisch hinterlegte      einer Dauerwerbesendung erfolgen. 3Ein
Laufbandwerbung erfolgen. 3Die Tren-            ausreichender Hinweis i.S.v. Satz 2 ist
nung von Rundfunkwerbung vom übrigen            insbesondere die Verwendung der Worte
Programm erfolgt durch die räumliche            „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“.
Aufteilung des Bildschirms.
                                                (4) In Bewegtbildangeboten muss eine
(2) Split Screen ist nur zulässig, wenn
     1
                                                Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als
die Rundfunkwerbung durch eindeutige            Dauerwerbesendung angekündigt und
optische Mittel vom übrigen Programm            während ihres Verlaufs mit dem Schrift-
getrennt und als solche gekennzeichnet          zug „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“
wird. 2Die Werbefläche muss während des         gekennzeichnet werden.
gesamten Verlaufs durch einen deutlich
lesbaren Schriftzug „Werbung“ oder              (5) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.
„Anzeige“ gekennzeichnet und dieser
Schriftzug muss in der Werbefläche oder
in unmittelbarer räumlicher Nähe zu                               §8
dieser platziert sein. 3Der Schriftzug muss               Virtuelle Werbung
sich durch Größe, Form und Farbgebung
deutlich lesbar vom Hintergrund abheben.        (1) 1Unter dem Einfügen virtueller
                                                Werbung in Sendungen ist das Ersetzen

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                        Seite 4
einer am Ort der Übertragung ohnehin             Sendung Bezug genommen wird, fällt
bestehenden     Werbung    durch   eine          dann unter die für Produktplatzierung
eingeblendete andere Werbebotschaft zu           geltenden Bestimmungen des MStV und
verstehen. 2Hierbei handelt es sich um           dieser Satzung, wenn der Wert des
am Aufnahmeort bereits vorhandene und            Produkts höher ist als 100 Euro und
nicht für die jeweilige Übertragung ge-          zugleich 1 Prozent der Produktionskosten
sondert geschaffene neue Werbeflächen.           dieser Sendung, jedenfalls aber dann,
                                                 wenn er den Betrag von 10000 Euro
(2) Die Einfügung virtueller Werbung für         erreicht („Waren und Dienstleistungen
Produkte für die Werbung nach diesem             von    besonderem       Wert“).  2
                                                                                   Werden
Staatsvertrag    oder    nach    anderen         mehrere    Produkte     durch   denselben
gesetzlichen Bestimmungen verboten ist,          Partner bereitgestellt, werden die Werte
ist unzulässig.                                  der bereitgestellten Produkte, die in die
                                                 Sendung einbezogen werden oder auf die
(3) Zu Beginn und am Ende von                    Bezug genommen wird, zusammen-
Sendungen, in denen virtuelle Werbung            gerechnet. 3Die Einbeziehung von kosten-
eingefügt wird, muss der Zuschauer op-           los bereitgestellten Produkten, die nicht
tisch oder akustisch darauf hingewiesen          gemäß Satz 1 und 2 von besonderem
werden, dass die am Ort der Übertragung          Wert sind („geringwertige Güter“), ist in
vorhandene Werbung durch nachträgliche           allen Sendungen ohne Kennzeichnung
Bildbearbeitung verändert wird.                  zulässig.

                                                 (2) 1Wird einem Produkt eine auffällige
                         §9                      Stellung in der Sendung eingeräumt,
                  Schleichwerbung                ohne dass dies aus journalistischen oder
                                                 künstlerischen Gründen zwingend erfor-
1
 Bei einer nicht als werblich gekenn-            derlich ist, wird vermutet, dass die
zeichneten Erwähnung oder Darstellung            redaktionelle Verantwortung und Unab-
von Produkten und Tätigkeiten eines              hängigkeit     hinsichtlich  Inhalt  und
Herstellers in einem Angebot, wird die           Platzierung im Sendeplan beeinträchtigt
Werbeabsicht unabhängig davon, ob der            sind. 2Dasselbe gilt, wenn das Konzept
Anbieter ein Entgelt oder eine ähnliche          einer Sendung darauf zugeschnitten ist,
Gegenleistung erhält, widerlegbar ver-           dass ein Hersteller oder Dienstleister
mutet, wenn sie durch programmlich-              seine Produkte präsentieren kann, ohne
redaktionelle Erfordernisse nicht gerecht-       dass dies mit inhaltlichen oder redak-
fertigt werden kann. 2Die Prüfung erfolgt        tionell-gestalterischen Überlegungen er-
anhand des programmlich-redaktionellen           klärbar erscheint. 3Der Anbieter kann die
Konzepts des Anbieters und unterzieht            Vermutung      insbesondere    durch  die
alle Umstände des Einzelfalls wie Inten-         Vorlage einer Dokumentation des Ent-
sität der Darstellung oder Alleinstellungs-      stehungsprozesses der jeweiligen Sen-
indiz einer wertenden Gesamtbetrach-             dung widerlegen.
tung.
                                                 (3) Ein spezieller verkaufsfördernder
                                                 Hinweis besteht insbesondere in der
                   § 10                          positiven Hervorhebung von Qualitäts-
             Produktplatzierung                  merkmalen oder der Darstellung von
                                                 Vorzügen der platzierten gegenüber
(1) 1Die kostenlose Bereitstellung von           anderen Waren, Marken oder Dienst-
Produkten, die in eine Sendung ein-              leistungen ähnlicher Art.
bezogen werden oder auf die in einer

BLM Information    Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                       Seite 5
(4) 1Ob ein Produkt zu stark heraus-            politischer, sozialpolitischer oder     ver-
gestellt wird, ist anhand einer einzel-         gleichbarer Ziele verbreitet werden.
fallbezogenen Gesamtbetrachtung unter
Berücksichtigung der Art, Dauer und             (2) 1Als Werbung politischer Art gelten
Intensität der Darstellung zu beurteilen.       auch redaktionelle Inhalte des Anbieters,
2
 Unzulässig ist auch eine zu starke             die im Auftrag oder im Interesse eines
Herausstellung in einer nach redaktio-          Dritten verbreitet werden, um auf die
nellen Parametern abgegrenzten Sen-             politische Meinungsbildung einzuwirken.
dungssequenz, in der die Produkt-               2
                                                 Ein    Drittinteresse wird   widerlegbar
darstellung stattfindet. 3Ein Produkt ist       vermutet, wenn der Anbieter dafür ein
dann nicht zu stark herausgestellt, wenn        Entgelt oder eine vergleichbare Gegen-
die Darstellung journalistisch-redaktionell     leistung erhält.
gerechtfertigt ist und das Produkt aus
programmlich-dramaturgischen Gründen            (3) 1Werbung religiöser oder welt-
in die Handlung integriert wird; das gilt       anschaulicher Art sind Inhalte, die zur
auch    für   kostenlos   zur   Verfügung       Darstellung und im Interesse religiöser
gestellte geringwertige Güter.                  oder weltanschaulicher Ziele einschließlich
                                                der Mitgliederwerbung verbreitet werden.
(5) Die Produktplatzierung ist zu Beginn        2
                                                 Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
und zum Ende einer Sendung sowie bei            chend.
deren Fortsetzung nach jeder Unter-
brechung     durch   einen   erläuternden       (4) Das Verbot von Werbung politischer,
Hinweis und in Bewegtbildangeboten              weltanschaulicher oder religiöser Art gilt
zusätzlich für die Dauer von mindestens         auch für die Verbreitung von ideo-
drei Sekunden durch die Einblendung des         logischen Vorstellungen einschließlich der
Zeichens „P“ eindeutig zu kennzeichnen.         Werbung für ideologische Schriften und
                                                der Kennzeichen von politischen, religiö-
(6) 1Als zumutbarer Ermittlungsaufwand          sen oder von Weltanschauungsgemein-
bei Fremdproduktionen gilt jedenfalls,          schaften sowie der Vertrieb solcher
wenn der Veranstalter den Verkäufer in          Schriften, Kennzeichen oder Dienst-
vertraglicher oder sonstiger Weise zur          leistungen im Wege des Teleshoppings.
Vorlage einer Erklärung auffordert, ob die
Sendung Produktplatzierung enthält. 2Der
eindeutige Hinweis hat im Zusammen-                             § 12
hang mit der Sendung zu erfolgen.               Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit

(7) Unbeschadet des § 117 MStV kann bei         (1) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit
der Beurteilung von Sendungen, die vor          sind Inhalte Dritter und redaktionelle
Inkrafttreten dieser Satzung produziert         Inhalte im Auftrag Dritter, die im
wurden, von den Absätzen 1 bis 5 ab-            Allgemeininteresse direkt oder indirekt zu
gewichen werden.                                verantwortlichem, sozial erwünschtem
                                                Verhalten aufrufen wie insbesondere
                                                Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken
               § 11                             oder über die Folgen individuellen
       Werbung politischer,                     Verhaltens aufklären.
weltanschaulicher oder religiöser Art
                                                (2) Ob ein Allgemeininteresse vorliegt, ist
(1) Werbung politischer Art sind Inhalte        anhand einer einzelfallbezogenen Ge-
Dritter, die zur Darstellung oder im            samtbetrachtung unter Berücksichtigung
Interesse parteipolitischer, gesellschafts-     von Situation, Anlass, Akteur, Inhalt, Art

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                          Seite 6
und Umfang der Gegenleistung des                werden, ist darin die nichtbundesweite
Dritten und Zweck der Verbreitung               Verbreitung von Rundfunkwerbung i.S.v.
abzuwägen.                                      § 8 Abs. 11 MStV zu sehen, wenn der
                                                Nutzer sich sein Programm nicht selbst
(3) 1Die Verbreitung staatlicher Infor-         zusammenstellt.
mationen ist zulässig, wenn die Gestal-
tung, insbesondere hinsichtlich Form und
Stil, nicht außer Verhältnis zum Anlass,                         § 14
Inhalt oder Informationsbedürfnis der                         Sponsoring
Öffentlichkeit steht. 2Äußerungen staat-
licher Institutionen / Einrichtungen zur        (1) 1Sponsoring stellt eine eigenständige
reinen Personalgewinnung und im Bereich         Werbeform     dar.   2
                                                                      Sponsorfähig   sind
der    Daseinsvorsorge    sind   zulässig.      redaktionelle Inhalte wie Kurzsendungen,
3
 Landesrechtliche Regelungen zur Ver-           Programmstrecken sowie ganze Program-
breitung amtlicher Bekanntmachungen             me.
der zuständigen Behörden in Kata-
strophenfällen oder bei anderen Gefahren        (2) Auf das Bestehen eines Sponsorings
für die öffentliche Sicherheit bleiben          muss eindeutig hingewiesen und ein
davon unberührt.                                eindeutiger Bezug zum gesponserten
                                                Angebot herstellt werden.
(4) 1Der Anbieter ist berechtigt, Dritten
Sendezeit für Beiträge im Dienst der            (3) 1Bei gesponserten Sendungen muss
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.        ein Hinweis auf den Sponsor am Anfang
2
 Die Beiträge sind entsprechend § 5 von         oder am Ende der Sendung erfolgen.
der Rundfunkwerbung abzusetzen. 3Auf            2
                                                 Zusätzliche Hinweise sind während einer
den Auftraggeber und die Drittfinanzie-         Sendung vor und nach jeder Werbe-
rung ist deutlich hinzuweisen. 4Satz 3 gilt     schaltung zulässig. 3Alternativ kann ein
nicht    für    unentgeltlich   verbreitete     Hinweis auf den Sponsor auch durch das
Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit.          Einsetzen von Namen von Unternehmen,
                                                Produkten oder Marken im Sendungstitel
                                                erfolgen. 4Weitere Hinweise sind im
                   § 13                         Rahmen eines Titelsponsorings dann
          Adressierbare Werbung                 zulässig,   wenn    sie  sich   auf  die
                                                Nennung/Darstellung     des    Sendungs-
(1) Ohne Zutun des Nutzers ins Angebot          namens beschränken. 5Sponsorhinweise
integrierte Einblendungen und Angebote          beim Sponsoring von Programmstrecken
erfolgen in Verantwortung des Anbieters         und ganzen Programmen dürfen nur
und gehören damit zu seinem Programm.           zwischen Sendungen erfolgen.

(2) Adressierbare Werbung individueller         (4) 1Im Rahmen von Sponsorhinweisen
oder zielgruppenspezifischer Art ist als        ist die Förderung des Erscheinungsbildes
Bestandteil des Programms in bundesweit         natürlicher oder juristischer Personen
verbreiteten Angeboten werberechtlich           zulässig,   die   einer   wirtschaftlichen
zulässig, sofern dadurch keine quantita-        Tätigkeit   nachgehen,    jedoch     keine
tiven oder qualitativen Werbebeschrän-          Werbung, die der Förderung des Absatzes
kungen umgangen werden.                         von Produkten dient. 2Der Sponsorhinweis
                                                darf außer einem imageprägenden Slogan
(3) Soweit innerhalb des Verbreitungs-          keine zusätzlichen werblichen Aussagen
gebietes einzelne oder mehrere geo-             zu Sponsor, Produkten oder Marken
grafische Räume gesondert adressiert            beinhalten. 3Beim Titelsponsoring ist die

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                        Seite 7
Erwähnung des Namens, des Firmen-                         Dritter Abschnitt
emblems, Produktnamens oder einer                      Spezielle Regelungen für
Marke im Titel der Sendung möglich.                 rundfunkähnliche Telemedien
                                                        und linear verbreitete
(5) 1In Programmhinweisen auf gespon-                fernsehähnliche Telemedien
serte Sendungen dürfen der oder die
Sponsoren der gesponserten Sendung                               § 16
erwähnt werden. 2Sponsorhinweise, die            Werbung in rundfunkähnlichen und
im Rahmen von Programmhinweisen aus-            linear verbreiteten fernsehähnlichen
gestrahlt  werden,  werden   auf   die                       Telemedien
Werbezeit angerechnet. 3Reine Nen-
nungen des Sponsors gelten in diesem            (1) 1Für Werbung in linear verbreiteten
Zusammenhang nicht als Sponsorhinweis.          fernsehähnlichen Telemedien gelten die
                                                Vorschriften des zweiten Abschnitts ent-
(6) 1Ein Sponsoring regt zum Absatz eines       sprechend. 2Satz 1 gilt unbeschadet von
Produktes an, wenn im Rahmen einer              Abs. 2 und mit Ausnahme von § 6 Abs. 3
Gesamtbetrachtung der gesponserten              und § 13 auch für Werbung in
Sendung und des Sponsorhinweises ein            rundfunkähnlichen Telemedien.
Kaufimpuls ausgelöst werden kann. 2Bei
Empfehlungen, Bewertungen, verkaufs-
                                                (2) 1Die Kennzeichnung von Werbung in
fördernden Hinweisen oder einem aus
                                                rundfunkähnlichen Telemedien kann in
journalistischen     oder     künstlerischen
                                                hörfunkähnlichen Angeboten durch ein
Gründen nicht zwingend erforderlichen
                                                akustisches Signal und in fernseh-
Herausstellen eines Produktes des Spon-
                                                ähnlichen Angeboten durch die dauer-
sors    oder     eines   Dritten    in   der
                                                hafte Einblendung eines Schriftzuges mit
gesponsorten Sendung wird ein solcher
                                                der Aufschrift Werbung oder durch ein
Handlungsimpuls ungeachtet der Zu-
                                                optisches Signal erfolgen, welches nach
lässigkeit als Produktplatzierung widerleg-
                                                optischer Gestaltung und zeitlicher Dauer
bar vermutet.
                                                (mind. 3 Sekunden) eindeutig als Ankün-
                                                digung wahrnehmbar ist, dass als
(7) § 10 Abs. 2 der Satzung gilt ent-
                                                nächstes Werbung folgt. 2Die Ankün-
sprechend.
                                                digung durch eine Ansage ist zulässig. 3In
                                                der Ansage ist das Wort „Werbung“ oder
                                                ein anderes Wort mit dem gleichen
                    § 15
                                                Wortstamm zu verwenden.
             Dauer der Werbung

Neutrale Einzelbilder i.S.v. § 70 Abs. 2
                                                          Vierter Abschnitt
MStV sind inhaltsleere Einzelbilder, die
                                                        Schlussbestimmungen
zwischen einzelne Spots oder zwischen
einem Spot und den nachfolgenden
                                                                § 17
Sendungen    eingefügt     werden  (sog.
                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schwarze Sekunden).
                                                (1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021
                                                in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021
                                                übereinstimmende Satzungen nicht von
                                                allen Landesmedienanstalten erlassen
                                                und veröffentlicht worden, wird diese
                                                Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzen-

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021                                        Seite 8
de der Direktorenkonferenz der Landes-
medienanstalten (DLM) veröffentlicht im
Internetauftritt unter der Dachmarke „die
medienanstalten“, ob alle Landesmedien-
anstalten innerhalb der Frist des Satzes 2
übereinstimmende Satzungen erlassen
und veröffentlicht haben.

(2) Gleichzeitig treten die Gemeinsamen
Richtlinien der Landesmedienanstalten
über     die   Werbung,    die  Produkt-
platzierung, das Sponsoring und das Tele-
shopping im Fernsehen (WerbeRL/FERN-
SEHEN) vom 21. Juni 2010 (StAnz
Nr. 27), geändert am 13. Dezember 2012
(StAnz Nr. 51), und die Gemeinsamen
Richtlinien der Landesmedienanstalten für
die Werbung, zur Durchführung der
Trennung von Werbung und Programm
und für das Sponsoring sowie Teles-
hopping im Hörfunk (WerbeRL/HÖRFUNK)
vom 21. Juni 2010 (StAnz Nr. 27) außer
Kraft.

BLM Information   Satzung Nr. 06 / 11.02.2021   Seite 9
Sie können auch lesen