Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien
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Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Satzung zur Durchführung der Werbe- Bayerische Landeszentrale vorschriften des Medienstaatsvertrags für neue Medien Rechtsfähige Anstalt des (Werbesatzung – WerbeS) öffentlichen Rechts Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Vom 11. Februar 2021 Tel. 089 63808-0 (AMBl 2021, S. 27) Fax 089 63808-140 info@blm.de www.blm.de
Satzung zur Durchführung der §3 Werbevorschriften des Begriffsbestimmungen Medienstaatsvertrags (Werbesatzung – WerbeS) Für die Zwecke der Durchführung der Werbebestimmungen bedeutet der Aus- Vom 11. Februar 2021 druck (AMBl 2021, S. 27) 1. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien i.S.v. Auf Grund des § 72 Satz 1 und § 74 des von § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV sowie Medienstaatsvertrags (MStV) vom 14. bis Anbieter linear verbreiteter fernseh- 28. April 2020 (GVBl. S. 450, BayRS 02- ähnlicher Telemedien i.S.v. § 74 Satz 2 33-S) erlässt die Bayerische Landes- MStV; zentrale für neue Medien (Landes- 2. „Begleitmaterialien“ Produkte, die zentrale) übereinstimmend mit den direkt von der jeweils laufenden Sen- übrigen Landesmedienanstalten folgende dung abgeleitet werden, indem durch Satzung: sie der Inhalt der Sendung erläutert, begleitet, vertieft, aktualisiert oder nachbearbeitet wird, und die nicht nur Erster Abschnitt einen generellen Bezug zur Sendung Allgemeiner Teil oder in ihr auftretenden Personen aufweisen; §1 3. „eindeutig“ für einen durchschnitt- Zweck der Satzung lichen, nicht übermäßig konzentrierten Nutzer deutlich wahrnehmbar; Diese Satzung regelt die Durchführung 4. „Nachrichtensendungen“ Sendungen, der §§ 8 bis 10, 70, 71 und 74 des MStV. die der Berichterstattung über tages- aktuelle Ereignisse und Entwicklungen mit gesellschaftspolitischer Relevanz §2 dienen und im Schwerpunkt nicht Geltungsbereich unterhaltend sind; 5. „Produkte“ Wirtschaftsgüter, die 1 Die Bestimmungen dieser Satzung gelten käuflich zu erwerben sind oder einen für private Rundfunkangebote (Hörfunk sonstigen materiellen Wert besitzen; und Fernsehen), für rundfunkähnliche und 6. „Reihe“ eine Folge von eigenständigen linear verbreitete fernsehähnliche Tele- Filmen, die aufgrund inhaltlicher, the- medien privater Anbieter. 2Landesgesetz- matischer und formaler Schwerpunkte liche Ausnahmen im Sinn des § 73 MStV erkennbar ein gemeinsames für landesweit, regional oder lokal inhaltliches Konzept aufweisen; verbreitete Rundfunkangebote bleiben 7. „Sendungen für Kinder“ bzw. unberührt. 3Die für Werbung geltenden „Kindersendungen“ Sendungen, die Bestimmungen finden keine Anwendung sich nach einer einzelfallbezogenen auf die Wahlwerbung der Parteien und Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form anderer Wahlvorschlagsberechtigter ge- und Sendezeit überwiegend an unter mäß § 68 Abs. 2 MStV. Vierzehnjährige wenden; 8. „Sendungen religiösen Inhalts“ Sen- dungen von Religionsgemeinschaften zur individuellen Lebenshilfe und Verkündigungssendungen; BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 2
9. „Sendungen zum politischen Zeit- Bezug auf Konsumentscheidungen und geschehen“ Sendungen mit Inhalten Marktverhältnisse geben. oder zu Themen, die zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung für die gesellschafts- politische oder allgemeine politische §4 Debatte von (besonderer) Bedeutung Erkennbarkeit der Werbung und sind; Unterscheidbarkeit vom 10. „Serie“ eine in der Regel periodische redaktionellen Inhalt Folge mehrerer inhaltlich aufeinander aufbauender Sendungen, die durch (1) 1Werbung ist dann leicht vom gemeinsame formale Merkmale als redaktionellen Inhalt unterscheidbar, zusammengehörend gekennzeichnet wenn sich einem nicht übermäßig konzen- sind; trierten Nutzer ohne besonderen 11. „Spendenaufrufe zu Wohlfahrts- kognitiven Aufwand unmittelbar er- zwecken“ Spendenaufrufe für mild- schließt, dass gerade Werbung läuft. 2Der tätige oder gemeinnützige Zwecke Beurteilung ist eine fallbezogene Gesamt- oder aus Anlass von Katastrophen- betrachtung zugrunde zu legen. oder Unglücksfällen, jedenfalls von öffentlich-rechtlich verfassten oder als (2) Die Grundsätze der leichten Erkenn- gemeinnützig anerkannten Hilfsorgani- barkeit der Werbung und Unterscheid- sationen und Einrichtungen der Freien barkeit der Werbung vom redaktionellen Wohlfahrtspflege; Inhalt gelten auch innerhalb der 12. „Spot“ ein von einem redaktionellen Werbung. Inhalt unterscheidbar gestalteter Sendungsteil mit einer Dauer von weniger als 90 Sekunden, der die Zweiter Abschnitt Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Regelungen für Rundfunk MStV erfüllt; 13. „Themenplatzierung“ die Behandlung §5 von Themen im redaktionellen Inhalt Abgesetztheit der Werbung im Interesse oder auf Betreiben Dritter, insbesondere wenn der (1) 1In Audioangeboten muss Rund- Anbieter dafür ein Entgelt oder eine funkwerbung vor ihrem Beginn durch ein ähnliche Gegenleistung erhält oder in akustisches Signal eindeutig von anderen Aussicht gestellt bekommt; Sendungsteilen abgesetzt sein. 2Wird 14. „Übertragung“ die live oder diese Werbung durch einen gesprochenen zeitversetzte Wiedergabe von in der Text angekündigt, hat das Wort Realität stattfindenden Ereignissen, auf „Werbung“ oder ein anderes Wort mit deren Ablauf der Anbieter keinen dem gleichen Wortstamm darin vor- wesentlichen Einfluss nimmt; zukommen. 3Die Ankündigung ohne 15. „Übertragung von Gottesdiensten“ gesprochenen Text lediglich durch eine Sendungen, deren Inhalt im Wesent- Tonfolge ist zulässig, wenn sie sich von lichen aus der Wiedergabe von realen den anderen in diesem Angebot ver- Gottesdiensten oder vergleichbaren wendeten akustischen Signalen deutlich tatsächlichen kultischen Handlungen unterscheidet und auf Grund von allgemein anerkannter Religions- Charakteristik, Lautstärke und zeitlicher gemeinschaften besteht; Dauer eindeutig wahrnehmbar ist. 16. „Verbrauchersendungen“ Sendungen die den Zuschauern als Verbraucher (2) 1 In Bewegtbildangeboten muss Beratungen und Informationen in Rundfunkwerbung durch ein optisches BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 3
Signal eindeutig gekennzeichnet sein. 2 Das optische Signal muss sich eindeutig (3) 1Die Rundfunkwerbung im Split vom Senderlogo und dem zur Pro- Screen ist unabhängig von der Größe der grammankündigung verwendeten Logo Werbeeinblendung vollständig auf die unterscheiden und nach optischer Dauer der Spotwerbung nach § 70 MStV Gestaltung und zeitlicher Dauer von anzurechnen. 2 Dies gilt auch für mindestens drei Sekunden eindeutig als Laufbandwerbung. Ankündigung wahrnehmbar sein, dass als nächstes Werbung folgt. 3Die Ankündi- (4) Bei der Übertragung von Gottes- gung durch eine Ansage ist zulässig, diensten sowie in Sendungen für Kinder wenn die vorangegangene Sendung oder ist Split-Screen-Werbung unzulässig. Programmhinweise des Veranstalters oder andere redaktionelle Programmteile beendet sind. 4In der Ansage ist das Wort §7 „Werbung“ oder ein anderes Wort mit Dauerwerbesendungen dem gleichen Wortstamm zu verwenden. (1) Eine Dauerwerbesendung i.S.v. § 8 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Abs. 5 MStV ist ein Programmbeitrag mit Teleshopping entsprechend. einer Dauer von mindestens 90 Sekun- den. §6 (2) Dauerwerbesendungen für Kinder sind Teilbelegung des Bildschirms mit unzulässig. Rundfunkwerbung (Split Screen) (3) 1In Audioangeboten muss eine (1) Unter Teilbelegung des ausgestrahl- 1 Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als ten Bildes ist die zeitgleiche Ausstrahlung Dauerwebesendung angekündigt werden. redaktioneller und werblicher Inhalte zu 2 Während ihres Verlaufs muss bei jedem verstehen. 2Ein Split Screen kann sowohl weiteren zur Dauerwerbesendung zuge- durch Spotwerbung in einem gesonderten hörigen Teil ein Hinweis auf das Vorliegen Fenster als auch durch optisch hinterlegte einer Dauerwerbesendung erfolgen. 3Ein Laufbandwerbung erfolgen. 3Die Tren- ausreichender Hinweis i.S.v. Satz 2 ist nung von Rundfunkwerbung vom übrigen insbesondere die Verwendung der Worte Programm erfolgt durch die räumliche „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“. Aufteilung des Bildschirms. (4) In Bewegtbildangeboten muss eine (2) Split Screen ist nur zulässig, wenn 1 Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als die Rundfunkwerbung durch eindeutige Dauerwerbesendung angekündigt und optische Mittel vom übrigen Programm während ihres Verlaufs mit dem Schrift- getrennt und als solche gekennzeichnet zug „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“ wird. 2Die Werbefläche muss während des gekennzeichnet werden. gesamten Verlaufs durch einen deutlich lesbaren Schriftzug „Werbung“ oder (5) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend. „Anzeige“ gekennzeichnet und dieser Schriftzug muss in der Werbefläche oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu §8 dieser platziert sein. 3Der Schriftzug muss Virtuelle Werbung sich durch Größe, Form und Farbgebung deutlich lesbar vom Hintergrund abheben. (1) 1Unter dem Einfügen virtueller Werbung in Sendungen ist das Ersetzen BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 4
einer am Ort der Übertragung ohnehin Sendung Bezug genommen wird, fällt bestehenden Werbung durch eine dann unter die für Produktplatzierung eingeblendete andere Werbebotschaft zu geltenden Bestimmungen des MStV und verstehen. 2Hierbei handelt es sich um dieser Satzung, wenn der Wert des am Aufnahmeort bereits vorhandene und Produkts höher ist als 100 Euro und nicht für die jeweilige Übertragung ge- zugleich 1 Prozent der Produktionskosten sondert geschaffene neue Werbeflächen. dieser Sendung, jedenfalls aber dann, wenn er den Betrag von 10000 Euro (2) Die Einfügung virtueller Werbung für erreicht („Waren und Dienstleistungen Produkte für die Werbung nach diesem von besonderem Wert“). 2 Werden Staatsvertrag oder nach anderen mehrere Produkte durch denselben gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Partner bereitgestellt, werden die Werte ist unzulässig. der bereitgestellten Produkte, die in die Sendung einbezogen werden oder auf die (3) Zu Beginn und am Ende von Bezug genommen wird, zusammen- Sendungen, in denen virtuelle Werbung gerechnet. 3Die Einbeziehung von kosten- eingefügt wird, muss der Zuschauer op- los bereitgestellten Produkten, die nicht tisch oder akustisch darauf hingewiesen gemäß Satz 1 und 2 von besonderem werden, dass die am Ort der Übertragung Wert sind („geringwertige Güter“), ist in vorhandene Werbung durch nachträgliche allen Sendungen ohne Kennzeichnung Bildbearbeitung verändert wird. zulässig. (2) 1Wird einem Produkt eine auffällige §9 Stellung in der Sendung eingeräumt, Schleichwerbung ohne dass dies aus journalistischen oder künstlerischen Gründen zwingend erfor- 1 Bei einer nicht als werblich gekenn- derlich ist, wird vermutet, dass die zeichneten Erwähnung oder Darstellung redaktionelle Verantwortung und Unab- von Produkten und Tätigkeiten eines hängigkeit hinsichtlich Inhalt und Herstellers in einem Angebot, wird die Platzierung im Sendeplan beeinträchtigt Werbeabsicht unabhängig davon, ob der sind. 2Dasselbe gilt, wenn das Konzept Anbieter ein Entgelt oder eine ähnliche einer Sendung darauf zugeschnitten ist, Gegenleistung erhält, widerlegbar ver- dass ein Hersteller oder Dienstleister mutet, wenn sie durch programmlich- seine Produkte präsentieren kann, ohne redaktionelle Erfordernisse nicht gerecht- dass dies mit inhaltlichen oder redak- fertigt werden kann. 2Die Prüfung erfolgt tionell-gestalterischen Überlegungen er- anhand des programmlich-redaktionellen klärbar erscheint. 3Der Anbieter kann die Konzepts des Anbieters und unterzieht Vermutung insbesondere durch die alle Umstände des Einzelfalls wie Inten- Vorlage einer Dokumentation des Ent- sität der Darstellung oder Alleinstellungs- stehungsprozesses der jeweiligen Sen- indiz einer wertenden Gesamtbetrach- dung widerlegen. tung. (3) Ein spezieller verkaufsfördernder Hinweis besteht insbesondere in der § 10 positiven Hervorhebung von Qualitäts- Produktplatzierung merkmalen oder der Darstellung von Vorzügen der platzierten gegenüber (1) 1Die kostenlose Bereitstellung von anderen Waren, Marken oder Dienst- Produkten, die in eine Sendung ein- leistungen ähnlicher Art. bezogen werden oder auf die in einer BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 5
(4) 1Ob ein Produkt zu stark heraus- politischer, sozialpolitischer oder ver- gestellt wird, ist anhand einer einzel- gleichbarer Ziele verbreitet werden. fallbezogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Art, Dauer und (2) 1Als Werbung politischer Art gelten Intensität der Darstellung zu beurteilen. auch redaktionelle Inhalte des Anbieters, 2 Unzulässig ist auch eine zu starke die im Auftrag oder im Interesse eines Herausstellung in einer nach redaktio- Dritten verbreitet werden, um auf die nellen Parametern abgegrenzten Sen- politische Meinungsbildung einzuwirken. dungssequenz, in der die Produkt- 2 Ein Drittinteresse wird widerlegbar darstellung stattfindet. 3Ein Produkt ist vermutet, wenn der Anbieter dafür ein dann nicht zu stark herausgestellt, wenn Entgelt oder eine vergleichbare Gegen- die Darstellung journalistisch-redaktionell leistung erhält. gerechtfertigt ist und das Produkt aus programmlich-dramaturgischen Gründen (3) 1Werbung religiöser oder welt- in die Handlung integriert wird; das gilt anschaulicher Art sind Inhalte, die zur auch für kostenlos zur Verfügung Darstellung und im Interesse religiöser gestellte geringwertige Güter. oder weltanschaulicher Ziele einschließlich der Mitgliederwerbung verbreitet werden. (5) Die Produktplatzierung ist zu Beginn 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- und zum Ende einer Sendung sowie bei chend. deren Fortsetzung nach jeder Unter- brechung durch einen erläuternden (4) Das Verbot von Werbung politischer, Hinweis und in Bewegtbildangeboten weltanschaulicher oder religiöser Art gilt zusätzlich für die Dauer von mindestens auch für die Verbreitung von ideo- drei Sekunden durch die Einblendung des logischen Vorstellungen einschließlich der Zeichens „P“ eindeutig zu kennzeichnen. Werbung für ideologische Schriften und der Kennzeichen von politischen, religiö- (6) 1Als zumutbarer Ermittlungsaufwand sen oder von Weltanschauungsgemein- bei Fremdproduktionen gilt jedenfalls, schaften sowie der Vertrieb solcher wenn der Veranstalter den Verkäufer in Schriften, Kennzeichen oder Dienst- vertraglicher oder sonstiger Weise zur leistungen im Wege des Teleshoppings. Vorlage einer Erklärung auffordert, ob die Sendung Produktplatzierung enthält. 2Der eindeutige Hinweis hat im Zusammen- § 12 hang mit der Sendung zu erfolgen. Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit (7) Unbeschadet des § 117 MStV kann bei (1) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit der Beurteilung von Sendungen, die vor sind Inhalte Dritter und redaktionelle Inkrafttreten dieser Satzung produziert Inhalte im Auftrag Dritter, die im wurden, von den Absätzen 1 bis 5 ab- Allgemeininteresse direkt oder indirekt zu gewichen werden. verantwortlichem, sozial erwünschtem Verhalten aufrufen wie insbesondere Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken § 11 oder über die Folgen individuellen Werbung politischer, Verhaltens aufklären. weltanschaulicher oder religiöser Art (2) Ob ein Allgemeininteresse vorliegt, ist (1) Werbung politischer Art sind Inhalte anhand einer einzelfallbezogenen Ge- Dritter, die zur Darstellung oder im samtbetrachtung unter Berücksichtigung Interesse parteipolitischer, gesellschafts- von Situation, Anlass, Akteur, Inhalt, Art BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 6
und Umfang der Gegenleistung des werden, ist darin die nichtbundesweite Dritten und Zweck der Verbreitung Verbreitung von Rundfunkwerbung i.S.v. abzuwägen. § 8 Abs. 11 MStV zu sehen, wenn der Nutzer sich sein Programm nicht selbst (3) 1Die Verbreitung staatlicher Infor- zusammenstellt. mationen ist zulässig, wenn die Gestal- tung, insbesondere hinsichtlich Form und Stil, nicht außer Verhältnis zum Anlass, § 14 Inhalt oder Informationsbedürfnis der Sponsoring Öffentlichkeit steht. 2Äußerungen staat- licher Institutionen / Einrichtungen zur (1) 1Sponsoring stellt eine eigenständige reinen Personalgewinnung und im Bereich Werbeform dar. 2 Sponsorfähig sind der Daseinsvorsorge sind zulässig. redaktionelle Inhalte wie Kurzsendungen, 3 Landesrechtliche Regelungen zur Ver- Programmstrecken sowie ganze Program- breitung amtlicher Bekanntmachungen me. der zuständigen Behörden in Kata- strophenfällen oder bei anderen Gefahren (2) Auf das Bestehen eines Sponsorings für die öffentliche Sicherheit bleiben muss eindeutig hingewiesen und ein davon unberührt. eindeutiger Bezug zum gesponserten Angebot herstellt werden. (4) 1Der Anbieter ist berechtigt, Dritten Sendezeit für Beiträge im Dienst der (3) 1Bei gesponserten Sendungen muss Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. ein Hinweis auf den Sponsor am Anfang 2 Die Beiträge sind entsprechend § 5 von oder am Ende der Sendung erfolgen. der Rundfunkwerbung abzusetzen. 3Auf 2 Zusätzliche Hinweise sind während einer den Auftraggeber und die Drittfinanzie- Sendung vor und nach jeder Werbe- rung ist deutlich hinzuweisen. 4Satz 3 gilt schaltung zulässig. 3Alternativ kann ein nicht für unentgeltlich verbreitete Hinweis auf den Sponsor auch durch das Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit. Einsetzen von Namen von Unternehmen, Produkten oder Marken im Sendungstitel erfolgen. 4Weitere Hinweise sind im § 13 Rahmen eines Titelsponsorings dann Adressierbare Werbung zulässig, wenn sie sich auf die Nennung/Darstellung des Sendungs- (1) Ohne Zutun des Nutzers ins Angebot namens beschränken. 5Sponsorhinweise integrierte Einblendungen und Angebote beim Sponsoring von Programmstrecken erfolgen in Verantwortung des Anbieters und ganzen Programmen dürfen nur und gehören damit zu seinem Programm. zwischen Sendungen erfolgen. (2) Adressierbare Werbung individueller (4) 1Im Rahmen von Sponsorhinweisen oder zielgruppenspezifischer Art ist als ist die Förderung des Erscheinungsbildes Bestandteil des Programms in bundesweit natürlicher oder juristischer Personen verbreiteten Angeboten werberechtlich zulässig, die einer wirtschaftlichen zulässig, sofern dadurch keine quantita- Tätigkeit nachgehen, jedoch keine tiven oder qualitativen Werbebeschrän- Werbung, die der Förderung des Absatzes kungen umgangen werden. von Produkten dient. 2Der Sponsorhinweis darf außer einem imageprägenden Slogan (3) Soweit innerhalb des Verbreitungs- keine zusätzlichen werblichen Aussagen gebietes einzelne oder mehrere geo- zu Sponsor, Produkten oder Marken grafische Räume gesondert adressiert beinhalten. 3Beim Titelsponsoring ist die BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 7
Erwähnung des Namens, des Firmen- Dritter Abschnitt emblems, Produktnamens oder einer Spezielle Regelungen für Marke im Titel der Sendung möglich. rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete (5) 1In Programmhinweisen auf gespon- fernsehähnliche Telemedien serte Sendungen dürfen der oder die Sponsoren der gesponserten Sendung § 16 erwähnt werden. 2Sponsorhinweise, die Werbung in rundfunkähnlichen und im Rahmen von Programmhinweisen aus- linear verbreiteten fernsehähnlichen gestrahlt werden, werden auf die Telemedien Werbezeit angerechnet. 3Reine Nen- nungen des Sponsors gelten in diesem (1) 1Für Werbung in linear verbreiteten Zusammenhang nicht als Sponsorhinweis. fernsehähnlichen Telemedien gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts ent- (6) 1Ein Sponsoring regt zum Absatz eines sprechend. 2Satz 1 gilt unbeschadet von Produktes an, wenn im Rahmen einer Abs. 2 und mit Ausnahme von § 6 Abs. 3 Gesamtbetrachtung der gesponserten und § 13 auch für Werbung in Sendung und des Sponsorhinweises ein rundfunkähnlichen Telemedien. Kaufimpuls ausgelöst werden kann. 2Bei Empfehlungen, Bewertungen, verkaufs- (2) 1Die Kennzeichnung von Werbung in fördernden Hinweisen oder einem aus rundfunkähnlichen Telemedien kann in journalistischen oder künstlerischen hörfunkähnlichen Angeboten durch ein Gründen nicht zwingend erforderlichen akustisches Signal und in fernseh- Herausstellen eines Produktes des Spon- ähnlichen Angeboten durch die dauer- sors oder eines Dritten in der hafte Einblendung eines Schriftzuges mit gesponsorten Sendung wird ein solcher der Aufschrift Werbung oder durch ein Handlungsimpuls ungeachtet der Zu- optisches Signal erfolgen, welches nach lässigkeit als Produktplatzierung widerleg- optischer Gestaltung und zeitlicher Dauer bar vermutet. (mind. 3 Sekunden) eindeutig als Ankün- digung wahrnehmbar ist, dass als (7) § 10 Abs. 2 der Satzung gilt ent- nächstes Werbung folgt. 2Die Ankün- sprechend. digung durch eine Ansage ist zulässig. 3In der Ansage ist das Wort „Werbung“ oder ein anderes Wort mit dem gleichen § 15 Wortstamm zu verwenden. Dauer der Werbung Neutrale Einzelbilder i.S.v. § 70 Abs. 2 Vierter Abschnitt MStV sind inhaltsleere Einzelbilder, die Schlussbestimmungen zwischen einzelne Spots oder zwischen einem Spot und den nachfolgenden § 17 Sendungen eingefügt werden (sog. Inkrafttreten, Außerkrafttreten schwarze Sekunden). (1) 1Diese Satzung tritt am 15. April 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 14. April 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. 3Der Vorsitzen- BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 8
de der Direktorenkonferenz der Landes- medienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedien- anstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben. (2) Gleichzeitig treten die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten über die Werbung, die Produkt- platzierung, das Sponsoring und das Tele- shopping im Fernsehen (WerbeRL/FERN- SEHEN) vom 21. Juni 2010 (StAnz Nr. 27), geändert am 13. Dezember 2012 (StAnz Nr. 51), und die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring sowie Teles- hopping im Hörfunk (WerbeRL/HÖRFUNK) vom 21. Juni 2010 (StAnz Nr. 27) außer Kraft. BLM Information Satzung Nr. 06 / 11.02.2021 Seite 9
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