Satzung Richtlinien Ordnungen - von LandesSportBund Niedersachsen und Sportjugend Niedersachsen - gültig ab 1. Januar 2023

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Satzung
Richtlinien
Ordnungen

von LandesSportBund
Niedersachsen und
Sportjugend Niedersachsen

            gültig ab 1. Januar 2023
Vorwort

          GEFÖRDERTE AUTOS
          FÜR DEN SPORT.                                                                                              Liebe Sportbegeisterte,

           EINE MONATLICHE KOMPLETTRATE:
                                                                                                                      die Ausgabe 2023 der bewährten Broschüre „Satzung Richtli-     Mit Ihren Fragen oder Anregungen können Sie sich an die
           // Ab 12 Monaten Vertragslaufzeit                                                                          nien Ordnungen“ des LandesSportBundes (LSB) Niedersach-        Sportbünde, aber auch an die LSB-Geschäftsstelle wenden.
           // 15.000 - 30.000 km Freilaufleistung                                                                     sen dient als Arbeitsgrundlage in den Sportvereinen, Sport-
           // Inkl. Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer                                                                   bünden und Landesfachverbänden.                                Die Gesamtbroschüre finden Sie wie gewohnt als
                                                                                                                                                                                     Download-Dokument auf der LSB-Homepage im Bereich
           // Inkl. Überführungs- und Zulassungskosten
                                                                                                                      Organigramm der Geschäftsstelle                                „Für Mitglieder“ (s. Seite 102) oder direkt über den Link
           // Keine Anzahlung , keine Schlussrate                                                                                                                                    www.lsb-niedersachsen.de/sro2023.
           // Nur tanken musst Du selbst!                                                                             Im Jahr 2022 ist die Struktur der Geschäftsstelle den Anfor-
           // Rundum Service mit persönlicher Beratung                                                                derungen und Notwendigkeiten einer modernen Verwaltung
                                                                                                                      entsprechend verändert worden. Das neue LSB-Organigramm
           // 24/7 Schadenhotline
                                                                                                                      auf den Seiten 122/123 informiert über die Neuerungen.         Freundliche Grüße
                                                                                                                      Die Förderprogramme richten sich an alle antragsberechtigten
                                                                                                                      Sportorganisationen. Insbesondere den Sportvereinen emp-
                                                                                                                      fehlen wir, die Beratungsmöglichkeiten über die Sportbünde
                                                                                                                      oder den LSB selbst in Anspruch zu nehmen und die vielfälti-   Reinhard Rawe,
                                                                                                                      gen Fördermöglichkeiten zu nutzen.                             Vorstandsvorsitzender

                                                                               S OF OR T
                                                                            V ER F Ü GB A R E
                                                                            FAHRZEUGE!

           WER KANN VON DIESEM ANGEBOT PROFITIEREN?
           Athleten, Übungsleiter, Trainer und Funktionäre dürfen
           unser Angebot nutzen. Ruf uns gerne an!                                                                                                                                                        Online-Version der Broschüre

                              Eine Rate, in der wirklich alles drin ist.
                              Scanne den QR-Code & erhalte weitere Infos.
                              0234 - 95 128 0
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                                                                                                                                                                                                          www.lsb-niedersachsen.de/sro2023

Wir haben für jeden das passende Auto:
                                                                                                                                                                                                                                        Vorwort   3
Inhalt                                                                                                                                                                                                                                                 Inhalt

    1. Satzung                                                                                                                              2.6. Richtlinien für verschiedene Mittelempfänger                                                                        61
    A.   Allgemeines                                                                                                                    6   2.6.1.Richtlinie zur zielgruppenspezifischen Bewegungs- und Gesundheits­förderung                                        61
    B.   Mitgliedschaft                                                                                                                 7   2.6.2.Richtlinie zur Förderung von Sportentwicklungsplanungen und Sport(raum)entwicklungsprozessen                       63
    C.   Organe des LSB                                                                                                                 9   2.6.3.Richtlinie zur Stärkung des Ehrenamtes und des Bürgerschaftlichen Engagements im Sport                             65
    D.   Haushalt und Finanzen                                                                                                         13   2.6.4.Richtlinie zur Förderung von Beratung in Entwicklungsprozessen                                                     67
    E.   Sportjugend Niedersachsen                                                                                                     14   2.6.5.Richtlinie zur Förderung der Integration im und durch Sport                                                        69
    F.   Sonstige Bestimmungen                                                                                                         14   2.6.6.Richtlinie zur Förderung der Inklusion im und durch Sport                                                          73
                                                                                                                                            2.6.7.Richtlinie zur Förderung der Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
    2. Richtlinien                                                                                                                                insbesondere mit den Partner­regionen des Landes                                                                   75
                                                                                                                                            2.6.8.Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen für verbandliche Sportleistungszentren und landesweit
    2.1. Allgemeine Richtlinien                                                                                                        16         bedeutende Sportschulen                                                                                            77
    2.1.1.Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen i​m LandesSportBund Niedersachsen e. V.                         16   2.6.9.Richtliniee zur Förderung der Installation von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt in Sportvereinen nach
    2.1.2.Richtlinie zur Durchführung von Bestandserhebung und zur Datenpflege                                                         17         dem Konzept Verein(t) zum Schutz vor sexualisierter Gewalt – AUSGEZEICHNET!                                        80
                                                                                                                                            2.6.9.1Richtlinie zur Förderung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen sexualisiertee Gewalt im Sport
    2.2. Allgemeine Abrechnungsbestimmungen für den LSB, die SB und LFV                                                                20         durch lokale Tandems                                                                                               83
    2.2.1. Allgemeine Abrechnungsbestimmungen für den LSB, die Sportbünde und die Landesfachverbände                                   20
                                                                                                                                       25   2.7. Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen                                                                           85
    2.3. Richtlinien für Vereine                                                                                                       25   2.7.1.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen zur Aus- und Fortbildung                                                  85
    2.3.1.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte Übungsleiterinnen, Trainerinnen bzw. Übungsleiter                2.7.2.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen für die Gewährung von Fördermitteln zu Jugendfreizeit- und Jugenderho-
          und Trainer bei Vereinen                                                                                                     25         lungsmaßnahmen                                                                                                     89
    2.3.2.Richtlinie für das Aktionsprogramm „Ausbreitung des Behindertensports in Niedersachsen“                                      26   2.7.3.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen zur Förderung von Projek­ten in der Jugendarbeit                          91
    2.3.3.Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus                                                                                28   2.7.4.Ehrungs-Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen                                                                   93
          Anlage 1 Durchführungsbestimmung für Sportbünde und LandesSportBund Niedersachsen e. V. zur Richtlinie zur                        2.7.5.Richtlinie für die Bereitstellung von Fördermitteln für die Durchführung von Kooperationsgruppen im Rahmen des
                    Förderung des Sportstättenbaus                                                                                     33         Aktionsprogramms „Kindert­agesstätte und Sportverein“                                                              94
                                                                                                                                            2.7.6.Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Personal in Servicestellen für Bewegungs-,
    2.4. Richtlinien für Landesfachverbände                                                                                            35         Spiel- und Sportangebote in Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereinen (BeSS-Servicestellen) sowie von
    2.4.1.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte nebenberufliche bzw. geringfügig Beschäftigte                          deren Maßnahmen                                                                                                    96
          Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder Trainer bei Landesfachverbänden                                   35
    2.4.2.Richtlinie zur Förderung des Leistungssports in Landesfachverbänden                                                          38   3. Ordnungen
          Anlage 1 Abrechnungsbestimmungen für die Bezuschussung von bei den LFV angestelltem hauptberuflichem                              Aufnahmeordnung                                                                                                         103
          Trainerpersonal im Leistungssport                                                                                            40   Jugendordnung der Sportjugend Niedersachsen                                                                             105
    2.4.3.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und des Vereinsservice in                Allgemeine Geschäftsordnung                                                                                             111
          den Landesfachverbänden                                                                                                      44   Ehrungsordnung des LandesSportBundes Niedersachsen e. V.                                                                114
                                                                                                                                            Finanzordnung                                                                                                           115
    2.5. Richtlinien für Sportbünde                                                                                                    46   Prüfungsordnung für die Revision des LandesSportBundes Niedersachsen e. V.                                              117
    2.5.1.Richtlinie zur Förderung der Aus- und Fortbildung des LSB und der Sportbünde                                                 46
           Anlage 1 Abrechnungsbestimmungen bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des LSB                                                      4. Gute Verbandsführung
                      und der Sportbünde                                                                                               47   Leitlinien der Verbandsarbeit im LandesSportBund Niedersachsen                                                          119
           Anlage 2 Teilnahmegebühren für Lehrgänge der Lizenz-Aus- und Fortbildungen und der Angebote für Führungs-
                      kräfte des LSB und der Sportbünde                                                                                50   5. Adressen
           Anlage 3 Durchführungsbestimmungen für die Qualifizierung und Lizenzierung von Übungsleiterinnen und Übungs-                     Organigramm der LSB-Geschäftsstelle                                                                                     122
                      leitern C Breitensport sportartübergreifend (1. Lizenzstufe) und Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern B               Adressen der Sportbünde nach Sportregionen                                                                              124
                      „Sport in der Prävention“ (2. Lizenzstufe) sowie Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanagern C                            Adressen der Landesfachverbände                                                                                         126
                      /Qualifix-Seminare (1. Lizenzstufe) im LandesSportBund Niedersachsen                                             51   Adressen der außerordentlichen Mitglieder                                                                               128
           Anlage 4 Anerkennung von Ausbildungen bzw. Teilen der Ausbildungen innerhalb des DOSB-Lizenz - Systems                      54
           Anlage 5 Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie anderen Lizenzabschlüssen und Anforderungen                                 Impressum
                      für den Erwerb einer DOSB-Lizenz                                                                                 55   Herausgegeben von:                                              Gedruckt: Dezember 2022
           Anlage 6 Durchführungsbestimmung für Lehr- und Betreuungstätigkeiten bei digitalen Lern- und Bildungsprozessen              56   LandesSportBund Niedersachsen e. V.                             Druck: Umweltdruckhaus Hannover GmbH
    2.5.2. Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für die Beschäftigung von hauptberuflichen Sportreferentinnen und Sportreferenten        Ferdinand-Wilhelm-Fricke Weg 10, 30169 Hannover                 Der Druck erfolgt aus Mitteln der
           bei Sportbünden                                                                                                             58   Auflage: 500 Exemplare                                          Finanzhilfe des Landes Niedersachsen

4                                                                                                                                                                                                                                                                         5
1. Satzung                                                                                                                                                                                                                               1. Satzung

    A. Allgemeines                                                 6. Der LSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grund-       § 4 Mitgliedschaften und Beteiligungen                             den Sprecherrat bilden. Der bzw. die Vorsitzende wird
                                                                       sätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Tole-         1. Der LSB ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sport-           durch diese Wahl Mitglied des Präsidiums. Darüber
    § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr                       ranz.                                                                bundes; er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden        hinaus benennt die Ständige Konferenz der Sportbünde
    Der Verein führt den Namen LandesSportBund Niedersach-         7. Der LSB bekennt sich zur freiheitlich demokratischen                  und Institutionen erwerben.                                    drei Personen als Mitglieder des Wirtschaftsbeirates.
    sen e. V. (im Folgenden LSB genannt). Er ist ein Zusammen-         Grundordnung und tritt allen rassistischen, antisemiti-          2. Der LSB kann sich an Gesellschaften und anderen Verei-          Die Sitzungen der Ständigen Konferenz werden von den
    schluss von Vereinen, Organisationen und Landesfachver-            schen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten               nigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der       Vorsitzenden einberufen. Einzuladen sind neben den ori-
    bänden, die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten            entschieden entgegen.                                                Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch       ginären Mitgliedern der Konferenz als ständige Gäste der
    bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern. Sein         8. Der LSB verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig               die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.                     oder die Vorsitzende der Ständigen Konferenz der Lan-
    Gebiet entspricht dem des Landes Niedersachsen. Sitz des           davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.                                                                      desfachverbände sowie das Präsidium. Die Geschäfts-
    Vereins ist Hannover.                                          9. Der LSB unterstützt Strukturen und Maßnahmen zur Ver-             § 5 Gliederung in Sportbünde                                       stelle des LSB unterstützt die Ständige Konferenz der
    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover        hinderung von Wettbetrug und jeder Form von Manipula-            1. Der LSB gliedert sich regional in rechtlich selbstständige      Sportbünde bei organisatorischen Fragen. Näheres regelt
    eingetragen.                                                       tion im Sport.                                                       Sportbünde (Stadt-, Kreis- oder Regionssportbünde).            eine von der Ständigen Konferenz der Sportbünde selbst
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                            10. Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen                  Diese betreuen die Mitglieder sportartübergreifend nach        zu erlassende Geschäftsordnung, die der Bestätigung des
                                                                       und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und              der Satzung und den Ordnungen sowie den Beschlüssen            Präsidiums bedarf.
    § 2 Zweck, Grundsätze und Aufgaben des LSB                         Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation                des LSB.
    1. Zweck des LSB ist die Förderung des Sports durch die            von Frauen und Männern ausdrücklich zu beachten.                 2. Die Sportbünde orientieren sich an den politischen Gren-     B. Mitgliedschaft
        Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der ge-     11. Der LSB ist Träger des Olympiastützpunktes Niedersach-               zen und denen ähnlicher Verwaltungsgliederungen. Für
        meinsamen Interessen.                                          sen. Er betreibt das Sportinternat am Olympiastützpunkt,             die gebietliche Einteilung und deren Änderung ist das       § 6 Mitglieder
    2. Der LSB wirkt für die Einheit im Sport und für seine ide-       das Lehr- und Bildungszentrum „Akademie des Sports“,                 Präsidium zuständig, welches auf Antrag der beteiligten     1. Ordentliche Mitglieder können werden:
        ellen Werte.                                                   Ferienlager, Stätten der Jugendbildung und ähnliche Ein-             Sportbünde entscheidet. Freiwillige Zusammenschlüsse            – gemeinnützige eingetragene Vereine,
    3. Für den LSB ist die Verwirklichung der Gleichstellung           richtungen.                                                          benachbarter Sportbünde sowie die Bündelung gemein-             – gemeinnützige eingetragene Landesfachverbände,
        von Frauen und Männern eine ständige Aufgabe und Ver-      12. Der LSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft               samer Aufgaben und Interessenvertretung sind möglich.           – gemeinnützige Organisationen.
        pflichtung.                                                    umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport-         3. Die Sportbünde umfassen die in ihrem Bereich ansäs-              Ordentliche Mitglieder gemäß dem ersten Spiegelstrich
    4. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch               und Vereinsentwicklung im Sinne der Agenda 21 ein.                   sigen Mitgliedsvereine des LSB. Diese erwerben mit              können nur Vereine werden bzw. sein, die Mitglied in
         4.1. Förderung und Entwicklung des Sports für alle,                                                                                der Aufnahme in den LSB zugleich die Mitgliedschaft in          mindestens einem dem LSB angeschlossenen Lan-
         4.2. Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und      § 3 Gemeinnützigkeit                                                     ihrem jeweiligen Sportbund. Die Sportbünde besitzen             desfachverband sind. Ausreichend für neu aufzuneh-
               Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Parla-      1. Der LSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-               eigene Rechtsfähigkeit und fördern im Rahmen ihrer Zu-          mende Vereine ist auch ein Aufnahmeantrag bei einem
               menten, staatlichen und kommunalen Stellen,             nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-                ständigkeit in eigener Verantwortung die Zielsetzung des        Landesfachverband, dessen Annahme nur noch von
         4.3. Aus- und Fortbildung von Führungskräften,                tigte Zwecke” der Abgabenordnung.                                    LSB. Sie betreuen die Kreis-, Stadt- oder Regionsfach-          der Mitgliedschaft im LSB abhängt. Dieses Erfordernis
               Übungsleiterinnen und Übungsleitern,                2. Der LSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie        verbände. Die Satzung der Sportbünde darf nicht im Wi-          entfällt für Vereine, die einen Aufnahmeantrag vor dem
         4.4. Förderung der Vereinsarbeit,                             eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LSB dürfen nur               derspruch zur Satzung des LSB stehen. Bei Bedarf ist die        22.11.2008 gestellt haben und für Vereine, die sportliche
         4.5. Förderung der sportlichen und allgemeinen Ju-            zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die                     Bildung von selbstständigen Untergliederungen zulässig.         Aktivitäten betreiben, für die kein Landesfachverband ein
               gendarbeit sowie der außerschulischen Jugendbil-        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des                Hierfür ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.         entsprechendes Betreuungsangebot bereithält.
               dung insbesondere durch seine Sportjugend, die          LSB. Mitglieder des Vereins, die als steuerbegünstigte           4. Die Sportbünde erheben zusätzlich eigene Beiträge, deren     2. Mitglieder mit besonderem Status können werden:
               „Sportjugend Niedersachsen“,                            Körperschaft im Sinne des § 51 ff. AO anerkannt sind,                Mindesthöhe der Landessporttag festsetzt.                       Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche
         4.6. Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzei-          dürfen nach den Vorgaben des § 58 Nr. 2 AO Zuwendun-             5. Für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch in-            Mitgliedschaft nach der Aufnahmeordnung erfüllen, aber
               chens,                                                  gen aus Vereinsmitteln erhalten.                                     nerhalb der Sportbünde einschl. der Beratung sportbund-         nicht eingetragen und/oder nicht gemeinnützig sind.
         4.7. Schaffung, Förderung und Unterhaltung sozialer       3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des                   relevanter und sportpolitischer Fragestellungen ist die     3. Außerordentliche Mitglieder können werden:
               Einrichtungen sowie Durchführung und Unterstüt-         LSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-               Ständige Konferenz der Sportbünde zuständig, die sich           Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an
               zung sozialer Arbeit im Bereich des Sports,             gütungen begünstigt werden.                                          aus den Vorsitzenden bzw. Präsidenten/Präsidentinnen            der Förderung des Sports interessiert sind.
         4.8. Förderung des Sports von Menschen mit Behinde-       4. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbe-                der Sportbünde zusammensetzt, wobei eine Vertretung         4. Ehrenmitglieder gemäß § 22
               rungen und der Inklusion im und durch Sport,            sondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen                  möglich ist. Die Konferenz der Sportbünde liefert dem       5. Die Mitglieder gemäß Ziff. 1 und 2 müssen ihren Sitz
         4.9. Förderung des Sportstättenbaus,                          sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen – soweit                 LSB-Präsidium Empfehlungen und Anregungen für seine             in Niedersachsen haben. Eine Ausnahme hiervon kann
         4.10. Gewährleistung eines Versicherungsschutzes,             sie angemessen sind – erstattet werden. Gezahlt werden               Arbeit und gibt ihre Belange betreffend Ideen, Anfragen         durch Präsidiumsbeschluss bei gemeinnützigen eingetra-
         4.11. Förderung der Zusammenarbeit der Landesfach-            können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeit-             an den LSB-Vorstand. Außerdem berät sie im Vorfeld              genen Landesfachverbänden erfolgen, wenn ihr verband-
               verbände,                                               aufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.                über Anträge und Eingaben an den Landessporttag. Die            liches Gebiet auch andere an Niedersachsen angrenzende
         4.12. Durchführung regionaler Sportkonferenzen                Näheres regelt die Finanzordnung.                                    Ständige Konferenz der Sportbünde wählt alle 4 Jahre            Bundesländer umfasst.
    5. Zentrale Grundlage und ideelle Basis des Handelns des       5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den LSB keinen                   aus ihren Reihen unmittelbar vor dem jeweiligen Landes-
        LSB ist das Leitbild „Mittendrin – in unserer Gesell-          Anspruch an das Vereinsvermögen.                                     sporttag einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, sowie
        schaft“.                                                                                                                            die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die zusammen

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1. Satzung                                                                                                                                                                                                                            1. Satzung

    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft                                       gesonderten Spalte der Bestandserhebung angegeben               geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu             Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die zusammen den
    1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins,             werden. Näheres regelt die „Richtlinie zur Bestandserhe-        können (rechtliches Gehör).                                     Sprecherrat bilden. Der bzw. die Vorsitzende wird durch
        einer Organisation oder eines Landesfachverbandes ent-          bung und Datenpflege“.                                       6. Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen            diese Wahl Mitglied des Präsidiums. Darüber hinaus
        scheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich      3. Die in Ziff.2 genannten Mitglieder sind verpflichtet,           eine Verbandsstrafe für erforderlich, so verhängt er diese      benennt die Ständige Konferenz der Landesfachverbände
        bekannt zu geben.                                               Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die der Landessporttag         in seiner nächsten Sitzung. Gegen diese Entscheidung            drei Personen als Mitglieder des Wirtschaftsbeirates.
    2. Wird die Aufnahme abgelehnt, entscheidet auf Antrag das          beschließt. Grundlage der Beitragserhebung ist die Be-          des Vorstands kann der betroffene Verein Widerspruch            Die Sitzungen der Ständigen Konferenz werden von den
        Präsidium endgültig.                                            standserhebung. Die Beiträge sind an den zuständigen            bei der auf die Vorstandsentscheidung nachfolgenden             Vorsitzenden einberufen. Einzuladen sind neben den
    3. Das Nähere regelt die Aufnahmeordnung.                           Sportbund abzuführen.                                           Präsidiumssitzung einlegen, in der abschließend ent-            originären Mitgliedern der Konferenz als ständige Gäste
                                                                     4. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmit-             schieden wird.                                                  der oder die Vorsitzende der Ständigen Konferenz der
    § 8 Rechte der Mitglieder                                           gliedsbeitrag, den der Landessporttag festsetzt.             7. Näheres regelt eine Richtlinie.                                 Sportbünde sowie das Präsidium. Die Geschäftsstelle des
    1. Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit beson-                                                                                                                                          LSB unterstützt die Ständige Konferenz der Landesfach-
        derem Status sind berechtigt,                                § 10 Erlöschen der Mitgliedschaft                               § 12 Landesfachverbände                                            verbände bei organisatorischen Fragen. Näheres regelt
         1.1. durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestim-        1. Die Mitgliedschaft erlischt                                  1. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband auf-           die allgemeine Geschäftsordnung sowie eine von der
               mungen über das Stimmrecht an den Beratungen             1.1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung      genommen werden. Das Verfahren bei konkurrierenden              Ständigen Konferenz der Landesfachverbände selbst zu
               und Beschlüssen der Landes- und Sportbundtage                  an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist         Verbänden regelt die Aufnahmeordnung.                           erlassende Geschäftsordnung, die der Bestätigung des
               (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und An-                 von drei Monaten – jeweils zum Schluss eines Ge-       2. Die dem LSB angehörenden Landesfachverbände betreu-             Präsidiums bedarf.
               träge zu stellen,                                              schäftsjahres,                                            en die Mitglieder des LSB in sportartspezifischer Hinsicht
         1.2. die Wahrung ihrer Interessen durch den LSB zu             1.2. durch Ausschluss aus dem LSB auf Grund eines               nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der         C. Organe des LSB
               verlangen.                                                     Vorstandsbeschlusses im Rahmen eines Straf- und           Satzung des LSB.
    2. Die ordentlichen Mitglieder des LSB sind darüber hinaus                Ordnungsverfahrens gemäß § 11.                         3. Die Mitgliedschaft eines niedersächsischen Vereins in        § 13 Die Vereinsorgane
        berechtigt,                                                     1.3. durch Auflösung.                                           den Landesfachverbänden setzt seine Mitgliedschaft im        1. Organe des LSB sind:
         2.1. die Einrichtungen des LSB nach Maßgabe der hier-       2. Vom Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbind-           LSB voraus. Das Präsidium kann für die Landesfachver-           – der Landessporttag,
               für bestehenden Regelungen zu nutzen,                    lichkeiten gegenüber dem LSB, den Sportbünden sowie             bände „Landesverband Nord für Bergsport des Deut-               – das Präsidium,
         2.2. Beratung und Betreuung durch den LSB in An-               den Landesfachverbänden unberührt.                              schen Alpenvereins e. V.“ und „Deutsche Lebens-Ret-             – der Vorstand.
               spruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen                                                                            tungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e. V.“        2. Die Mitarbeitenden in den Organen des LSB arbeiten
               nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestim-          § 11 Straf- und Ordnungsgewalt                                     abweichende Regelungen beschließen.                             grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand arbeitet haupt-
               mungen teilzunehmen,                                  1. Die in § 9 dieser Satzung festgeschriebenen Mitglieder-      4. Die Mitgliedschaft eines Vereins in Landesfachverbänden         beruflich.
         2.3. den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des LSB            pflichten sind einzuhalten.                                     eines anderen Bundeslandes setzt das Einverständnis des
               zum Wohle aller zu verlangen.                         2. Verstöße gegen diese Pflichten können eine der folgen-          LSB voraus, der zuvor das Einverständnis des zuständigen     § 14 Der Landessporttag
    3. Die außerordentlichen Mitglieder sind durch einen Vertre-        den Verbandsstrafen nach sich ziehen:                           Niedersächsischen Landesfachverbandes einzuholen hat.        1. Zusammensetzung und Stimmrecht
        ter an Landessporttagen ohne Stimmrecht teilnahmebe-            – Verwarnung                                                 5. Die Landesfachverbände erheben beginnend ab dem Jahr            Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des LSB satzungs-
        rechtigt.                                                       – Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 10.000,- €                2010 die Bestandsdaten ihrer Mitglieder über das Be-            gemäß zustehenden Rechte werden auf dem Landessport-
                                                                        – Ausschluss aus dem LSB                                        standserhebungsverfahren des LSB. Sie erstellen hierzu          tag als oberstem Organ des LSB durch Beschlussfassung
    § 9 Pflichten der Mitglieder                                     3. Die Verhängung der in Ziff. 2 angeführten Verbands-             eine verbindliche Sportartenliste, die die Grundlage für        der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
    1. Die Mitglieder des LSB sind verpflichtet, die Satzungen,         strafen ist auch möglich, wenn ein Mitgliedsverein seine        die Zuordnung der Mitgliedsvereine zu den Landesfach-           Beginnend ab dem Jahr 2014 werden in den Jahren, in
        Ordnungen und Richtlinien des LSB und seiner Gliede-            Aktivitäten zu mehr als 50 Prozent auf die Abhaltung            verbänden ist. Für die Arbeit der Landesfachverbände            denen die vom Landessporttag zu wählenden Präsidiums-
        rungen sowie die auf den Landessporttagen und den               von Kursen für Nichtmitglieder bzw. Kurzzeitmitglieder          notwendige zusätzliche Informationen können diese di-           mitglieder turnusgemäß zur Wahl stehen – die Wahlperi-
        zuständigen Sportbundtagen gefassten Beschlüsse zu              beschränkt sowie bei Verstößen der Landesfachverbände           rekt von ihren Mitgliedern erheben.                             ode beträgt gemäß § 15 Ziff. 1.2 vier Jahre – Delegierte
        befolgen.                                                       gegen Antidopingbestimmungen.                                6. Für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch               durch die Sportbünde und Landesfachverbände entsandt
    2. Die ordentlichen Mitglieder und solche mit besonderem         4. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum            innerhalb der Landesfachverbände ist die Ständige               (Wahllandessporttag). Bei allen anderen Landessport-
        Status sind verpflichtet ihre Vereinsdaten auf der LSB-         Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet, ent-         Konferenz der Landesfachverbände zuständig, die sich            tagen werden die Sportbünde und Landesfachverbände
        Datenbank zu pflegen und – mit Ausnahme der Landes-             weder auf Grund eines Antrages durch einen Sportbund            aus den Vorsitzenden bzw. Präsidenten/Präsidentinnen            durch ihre Vorsitzenden (eine Vertretung ist möglich)
        fachverbände – zum jeweils festgesetzten Termin eine            oder einen Landesfachverband, oder weil der Vorstand            der Landesfachverbände zusammensetzt, wobei eine                vertreten, wobei sich an der Stimmenzahl nichts ändert,
        Bestandserhebung durchzuführen, in die alle Mitglieder          selbst Kenntnis von Sachverhalten, die zu einem Straf-          Vertretung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen             d.h. diese haben so viele Stimmen, wie gemäß Stimmen-
        (aktive, passive, sonstige) aufzunehmen sind. Darüber           und Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied oder eine              regelt sich die Stimmenzahl gemäß § 14 Ziff. 2, wobei die       schlüssel nach Ziff. 2 auf die von Ihnen vertretene Organi-
        hinaus sind die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder      Gliederung führen könnten, erhält. Die örtlich zuständi-        Mitgliederzahlen des jeweils letzten Bestandserhebungs-         sation entfallen.
        mit besonderem Status verpflichtet, ihre Vereinsmitglie-        gen Sportbünde sowie die sachlich betroffenen Landes-           verfahrens zu Grunde zu legen sind. Die Ständige Konfe-         Der Landessporttag setzt sich zusammen aus
        der den jeweiligen Landesfachverbänden in denen sie             fachverbände sind zu beteiligen.                                renz der Landesfachverbände wählt alle 4 Jahre aus ihren        1.1. den Delegierten der Sportbünde und der Landes-
        Mitglied sind zuzuordnen. Vereinsmitglieder, die keinem      5. Den betroffenen Vereinen ist vor Verhängung der Maß-            Reihen unmittelbar vor dem jeweiligen Landessporttag                 fachverbände in den Jahren, in denen die vom
        Landesfachverband zugeordnet werden, müssen in einer            nahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu              einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, sowie die                  Landessporttag zu wählenden Präsidiumsmitglieder

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1. Satzung                                                                                                                                                                                                                          1. Satzung

              turnusgemäß zur Wahl stehen, bzw. bei allen anderen            Angabe von Gründen beantragen oder das Präsidium              tigen                                                      5.7. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt,
              Landessporttagen den Vorsitzenden der Sportbünde               einen entsprechenden Beschluss fasst. Zwischen                                                                                wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
              und Landesfachverbände,                                        dem Tag des Eingangs des Antrages und der Durch-       5. Wahlen                                                              erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
        1.2. den Mitgliedern des Präsidiums,                                 führung des außerordentlichen Landessporttages            5.1. Wahlvorschläge für das Präsidium können nur von           5.8. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
        1.3. zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern der                darf nicht mehr als eine Frist von 12 Wochen liegen.           Mitgliedern des LSB, dem Präsidium, den Ständigen
              Sportjugend Niedersachsen,                                3.4. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landessporttag                 Konferenzen der Sportbünde und Landesfachver-           § 15 Das Präsidium
        1.4. den Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Eh-               ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen               bände sowie den Sportbünden unterbreitet werden.        1. Zusammensetzung
              renmitgliedern des LSB,                                        Stimmberechtigten beschlussfähig. Er fasst seine               Diese sind spätestens vier Wochen vor dem Landes-          1.1. Das Präsidium besteht aus
        1.5. den Delegierten der außerordentlichen Mitglieder                Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege-              sporttag unter der Postadresse des LSB einzurei-                 • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
              (ohne Stimmrecht).                                             benen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen               chen. Wahlvorschläge direkt beim Landessporttag                  • vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten
     Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme, mit Ausnahme                nicht mit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweid-              sind nur bei Nichtwahl der nach Satz 1 vorgeschla-               • der oder dem Vorsitzenden der Sportjugend Nie-
     der Vorsitzenden der Sportbünde und Landesfachverbände                  rittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen                genen Kandidatinnen bzw. Kandidaten zulässig.                      dersachsen als Vizepräsidentin oder Vizepräsident
     bei den Landessporttagen, die keine Wahllandessporttage                 notwendig.                                                     Vorschlagsberechtigt sind in diesem Fall alle stimm-               Sportjugend,
     sind. Stimmübertragung ist unzulässig.                             3.5. Über den Landessporttag ist eine Niederschrift an-             berechtigten Delegierten.                                        • den beiden von den Ständigen Konferenzen der
                                                                             zufertigen, die von der Versammlungsleitung, der          5.2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen.                 Sportbünde und Landesfachverbände gewählten
     2. Delegierten- bzw. Stimmenschlüssel                                   Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Protokoll-            Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abge-                   Präsidiumsmitgliedern
     Die Anzahl der Delegierten (bei den Wahllandessporttagen)               führerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen             stimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche            • den beiden Mitgliedern des Vorstands.
     bzw. die Stimmenzahl für die jeweiligen Vorsitzenden der                ist. Die vom Landessporttag gefassten Beschlüsse               Wahl beschlossen.                                          1.2. Der ordentliche Landessporttag wählt die zu wählen-
     Sportbünde und Landesfachverbände (bei den anderen                      sind im Verbandsjournal des LSB zu veröffentlichen.       5.3. Die vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten                den Präsidiumsmitglieder für vier Jahre.
     Landessporttagen) richtet sich nach den Mitgliederzahlen der       3.6. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.                werden gemeinsam per Listenwahl mit relativem              1.3. Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des
     Sportbünde und der Landesfachverbände des dem Landes-                                                                                  Mehrheitserfordernis gewählt, wenn mehr Bewer-                  Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich ge-
     sporttag vorangegangenen Jahres. Es gilt folgender Schlüssel:    4. Aufgaben des Landessporttages                                      bungen als freie Ämter vorliegen. Gewählt sind                  mäß § 3 Ziff. 4 dieser Satzung wahr.
         – bis zu 8000 Mitgliedern         1 Stimme                      Der ordentliche Landessporttag hat insbesondere                    danach diejenigen vier Personen, die die meisten           1.4. Die Präsidiumsmitglieder, die von den Ständigen
         – bis zu 16.000 Mitgliedern       2 Stimmen                     die Aufgaben,                                                      Stimmen auf sich vereinigen. Es darf von den                    Konferenzen benannt werden, werden von diesen
         – bis zu 32.000 Mitgliedern       3 Stimmen                     4.1. über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten              Stimmberechtigten jeder Person nur eine Stimme                  jeweils alle 4 Jahre unmittelbar vor dem ordentlichen
         – bis zu 64.000 Mitgliedern       4 Stimmen                          und zu beschließen,                                           gegeben werden, wobei insgesamt bis zu vier Stim-               Landessporttag gewählt. Scheidet eines dieser Mit-
         – bis zu 128.000 Mitgliedern      5 Stimmen                     4.2. den Bericht des Präsidiums entgegen zu nehmen und             men verteilt werden können. Bei Stimmengleichheit               glieder des Präsidiums im Laufe der Amtsperiode
         – je angefangene weitere                                             über ihn zu beraten,                                          der viertplatzierten Personen entscheidet eine Stich-           aus, wählt die jeweilige Ständige Konferenz kommis-
            32.000 Mitglieder              1 Stimme zusätzlich           4.3. den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäfts-            wahl zwischen diesen beiden Personen. Gibt es vier              sarisch für die verbleibende Amtsperiode des ausge-
                                                                              jahr zu verabschieden, sowie den Haushaltsplan für            oder weniger Bewerbungen, erfolgt die Wahl für jede             schiedenen Mitglieds ein neues Präsidiumsmitglied.
     3. Fristen und Formalien                                                 das bevorstehende Jahr zu beschließen,                        Bewerbung einzeln, wobei die Versammlungsleitung           1.5. Alle vom Landessporttag zu wählenden Präsidiums-
        3.1. Der Landessporttag findet jährlich im zweiten Halb-         4.4. Nachtragshaushaltspläne zu beschließen, den                   offen abstimmen lassen kann.                                    mitglieder bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
              jahr statt. Der Termin des ordentlichen Landessport-            Höchstbetrag der Kassenkredite festzusetzen und die      5.4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindes-                Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der
              tages mit vorläufiger Tagesordnung ist spätestens               im Haushaltsplan veranschlagten Darlehens-                    tens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe             Amtsperiode aus, kann sich das Präsidium kom-
              drei Monate vorher im Verbandsjournal des LSB                   aufnahmen zu beschließen,                                     hat, Spontanwahlvorschläge nach Ziffer 5.1 Satz 3               missarisch für die verbleibende Amtsperiode des
              bekannt zu geben. Der Landessporttag wird vom              4.5. über die Entlastung des Präsidiums und des Vor-               entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die abgege-                ausgeschiedenen Mitglieds selbst ergänzen; wobei in
              Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen             stands zu beschließen,                                        benen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.                   diesem Fall die Genehmigung des nächsten Landes-
              unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung im          4.6. die Mitglieder des Präsidiums – mit Ausnahme des         5.5. Nicht anwesende Kandidatinnen bzw. Kandidaten                   sporttages einzuholen ist.
              Verbandsjournal des LSB einberufen.                             Vorstandes, der bzw. des Vorsitzenden der Sportju-            können gewählt werden, wenn der Versammlungslei-        2. Rechte und Pflichten des Präsidiums
        3.2. Anträge müssen beim Vorstand spätestens acht                     gend und der von den Ständigen Konferenzen zu be-             tung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung        2.1. Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den
              Wochen vor dem Landessporttag eingereicht sein.                 nennenden Präsidiumsmitglieder – zu wählen,                   vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der              Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und
              Anträge auf Satzungsänderung müssen sämtlichen             4.7. Jahresmitgliedsbeiträge, sachbezogene Umlagen                 Wahl hervorgeht.                                                nach Maßgabe der vom Landessporttag gefassten
              Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschluss-           sowie die Mindestbeitragshöhe der Sportbünde fest-       5.6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen            Beschlüsse.
              fassung durch Veröffentlichung im Verbandsjournal               zusetzen,                                                     Stimmen erhalten hat, außer in den Fällen, in denen        2.2. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in grundsätz-
              des LSB bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsan-          4.8. über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten                eine Listenwahl gemäß Ziff. 5.3 erfolgt. Stimmenthal-           lich quartalsweise stattfindenden Sitzungen, die nicht
              träge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.                 und zu beschließen,                                           tungen zählen nicht. Erhält bei mehreren Bewerbun-              öffentlich sind. Gibt es bei der Beschlussfassung
        3.3. Ein außerordentlicher Landessporttag ist vom Vor-           4.9. Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehren-              gen für ein Amt keine mehr als die Hälfte der abgege-           eine Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
              stand mit einer Frist von mindestens vier Wochen                mitglieder zu ernennen,                                       benen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den               Präsidentin bzw. des Präsidenten; sie bzw. er hat
              unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen,          4.10. Ordnungen gemäß § 23 zu erlassen bzw. zu ändern               beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die              dann zwei Stimmen. Die beiden von den Ständigen
              wenn 10 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter             sowie die Jugendordnung der Sportjugend zu bestä-             meisten Stimmen erhalten haben.                                 Konferenzen gewählten Präsidiumsmitglieder können

10                                                                                                                                                                                                                                                                   11
1. Satzung                                                                                                                                                                                                                         1. Satzung

          sich im Verhinderungsfall von ihren ebenfalls von                 Grundstücksgeschäften einschließlich Beleihun-         1.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus               halten. Näheres bestimmt die Finanzordnung.
          den Ständigen Konferenzen zu wählenden stellver-                  gen des Grundvermögens des LSB,                             zwei Personen, der oder dem Vorstandsvorsitzenden         3. Für jedes Geschäftsjahr ist über das Jahresergebnis ab-
          tretenden Vorsitzenden mit Stimmrecht vertreten                 • Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft              und der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsit-          zurechnen. Mit der Überprüfung des Jahresabschlusses
          lassen. Dies gilt ebenso für die Vorsitzende bzw. den             im Einvernehmen mit dem zuständigen nieder-                 zenden. Die beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils          einschließlich desjenigen der Sportjugend Niedersachsen
          Vorsitzenden der Sportjugend, die bzw. der sich von               sächsischen Ministerium gemäß § 17 Ziff. 3 Satz 2           einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den LSB           ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen,
          der durch die Vollversammlung der Sportjugend                     sowie die Festlegung der Prüfinhalte                        gerichtlich und außergerichtlich.                            die durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem zu-
          gewählten Stellvertretung vertreten lassen kann. In             • endgültige Entscheidung über den Ausschluss von        1.2. Die Vorstandsmitglieder arbeiten hauptberuflich. Sie         ständigen niedersächsischen Ministerium bestimmt wird.
          eilbedürftigen Fällen können Präsidiumsbeschlüsse                 Mitgliedern bzw. über die verweigerte Aufnahme              werden vom Präsidium für eine Dauer von 6 Jahren          4. Der LSB unterhält eine Revision. Näheres regelt die Prü-
          auch im Umlaufverfahren (per Fax oder Email) ge-                  von die Mitgliedschaft beantragenden Vereinen               berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.               fungsordnung für die Revision.
          fasst werden, wenn mindestens 6 der 10 Mitglieder                 durch den Vorstand,                                 2. Rechte und Pflichten des Vorstands
          des Präsidiums dem Beschlussvorschlag zustimmen.                • Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen        2.1. Der Vorstand ist im Rahmen der Vorgaben der Be-           § 18 Wirtschaftsbeirat
          Ob ein Sachverhalt, der einer Präsidiumsentschei-                 Verbänden und Institutionen sowie die Beteiligung           schlüsse des Landessporttages, der Satzung und der        1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus 7 Personen. Jeweils
          dung bedarf, eilbedürftig im Sinne dieser Vorschrift              an Gesellschaften oder anderer Vereinigungen                Ordnungen sowie der Beschlüsse des Präsidiums für            drei werden von den Ständigen Konferenzen der Sport-
          ist, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.              bzw. über deren Gründung gemäß § 4,                         die Geschäftsführung des LSB zuständig.                      bünde und der Landesfachverbände benannt. Ein Mitglied
          In der nächsten turnusgemäßen Präsidiumssitzung                 • Entscheidung über Anträge zur gebietlichen Ein-        2.2. Der Vorstand hat das Präsidium über alle wesent-             wird vom Präsidium berufen, welches gleichzeitig den
          ist die erfolgte Beschlussfassung nochmals allen                  teilung und deren Änderung von Sportbünden                  lichen Entwicklungen der verbandlichen Arbeit zu             Vorsitz wahrnimmt. Die Amtszeit der Mitglieder des Wirt-
          Präsidiumsmitgliedern bekannt zu geben. Über die                  gemäß § 5 Ziff. 2 Satz 3 und die Zustimmung zur             informieren.                                                 schaftsbeirates beträgt vier Jahre.
          Präsidiumssitzungen sind Protokolle zu führen, die                Bildung von selbstständigen Untergliederungen          2.3. Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Grundsatz-        2. Aufgabe des Wirtschaftsbeirates ist die Beratung der
          von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bzw. im                  gemäß § 5 Ziff. 3 Satz 6,                                   fragen zeitlich befristete Arbeitsausschüsse berufen.        vom Vorstand zu erstellenden Haushaltspläne, Jahres-
          Verhinderungsfall von einer Vizepräsidentin oder                • endgültige Entscheidung über vom Vorstand ge-               Deren Zusammensetzung und ihre Aufgabenbereiche              abschlüsse und Nachtragshaushaltspläne, sowie die
          einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind. Die                  mäß § 21 Ziff. 3 beanstandete Beschlüsse,                   regelt eine Geschäftsordnung, die durch den Vor-             Beratung über Beteiligungen und Investitionen sowie des
          Protokolle sollen möglichst innerhalb von 14 Tagen              • Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung              stand erlassen wird.                                         Gebäudemanagements. Er unterbreitet dem Präsidium
          versandt werden. Aus ihnen müssen Datum, Ver-                     des Deutschen Olympischen Sportbundes,                 2.4. Der Vorstand erstellt die jeweiligen Haushaltspläne,         entsprechende Vorschläge.
          sammlungsort, Namen der Teilnehmerinnen und                     • Berufung von Präsidialkommissionen, die von                 Jahresabschlüsse und Nachtragshaushaltspläne.
          Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in                   einem gewählten Mitglied des Präsidiums geleitet            Darüber hinaus beauftragt er die für die Prüfung          § 19 Beiträge und Gebühren
          der Reihenfolge der Behandlung und die Beschlüsse                 werden.                                                     des Jahresabschlusses zuständige Wirtschaftsprü-          1. Die Jahresmitgliedsbeiträge des LSB setzt der Landes-
          im Wortlaut ersichtlich sein. Die Genehmigung der         2.4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an              fungsgesellschaft gemäß § 17 Ziff. 3 Satz 2.                 sporttag fest.
          Protokolle erfolgt in der nächsten Sitzung.                    Sitzungen der Sportbünde, ihrer Organe sowie den          2.5. Der Vorstand ist für Vorbereitung, Einberufung und        2. Die Beitragshöhe errechnet sich für Mitgliedsvereine nach
     2.3. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:              Hauptversammlungen der Mitglieder teilzunehmen.                Durchführung des Landessporttages zuständig.                 der Mitgliederbestandserhebung zum 1. Januar eines je-
           • Festlegung der politischen Zielrichtung des LSB,       2.5. Bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der           2.6. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer              den Jahres. Grundlage ist die Mitgliederzahl des Vereins.
           • politische Außenvertretung des LSB,                         Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum LSB oder                 Mitglieder.                                                  Zusätzlich zu diesem mitgliederbezogenen Beitrag ist von
           • Bestimmung der Leitlinien und Schwerpunkte für              dem Status als Gliederung des LSB oder der ehren-         2.7. Vor Abschluss von außer- bzw. überplanmäßigen Ge-            den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern mit
              die Arbeit des LSB,                                        amtlichen Tätigkeit innerhalb des LSB stehen, kann             schäften mit einer finanziellen Belastung des LSB im         besonderem Status für die gemäß § 9 Ziff. 2 Satz 3 im
           • Erlass bzw. Änderung von Richtlinien,                       vor Beschreiten des Rechtsweges das Präsidium zur              Umfang von über 100.000,- € und bei Grundstücks-             Rahmen der Bestandserhebung keinem Landesfachver-
           • Berufung (einschließlich Abschluss der entspre-             Schlichtung angerufen werden. Eine Schlichtung ist             geschäften einschließlich Beleihungen des Grundver-          band zugeordneten Vereinsmitglieder ein weiterer Beitrag
              chenden Anstellungsverträge) und Abberufung                nicht möglich wenn der Gegenstand Beschlüsse des               mögens des LSB holt der Vorstand die Einwilligung            zu zahlen über dessen Höhe ebenfalls der Landessporttag
              der Mitglieder des Vorstands und Beaufsichtigung           Landessporttages, des Präsidiums und der Haupt-                des Präsidiums ein.                                          beschließt. Die Jahresmitgliedsbeiträge werden durch
              der Vorstandsarbeit; wobei der Vorstand selbst             versammlungen der Gliederungen (Sportbünde)               2.8. Der Vorstand gibt sich zur Regelung der internen             die Sportbünde in zwei Raten erhoben. Die Einzelheiten
              insoweit nicht stimmberechtigt ist,                        sind. Die Schlichtung muss schriftlich beantragt               Abläufe einschließlich seiner eigenen Aufgabenvertei-        regelt die Finanzordnung.
           • Beratung der vom Vorstand zu erstellenden Haus-             werden. In der nach Eingang des Antrags zeitlich               lung eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu          3. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den anteiligen
              haltspläne und Nachtragshaushaltspläne und                 nachfolgenden Präsidiumssitzung benennt das                    beschließen ist.                                             Jahresmitgliedsbeitrag ab Beginn des auf die Aufnahme
              deren Einbringung zur Beschlussfassung zum                 Präsidium – wenn es die Schlichtung nicht ablehnt                                                                           folgenden Monats.
              Landessporttag,                                            – aus seinen Reihen einen oder mehrere Beauftragte     D. Haushalt und Finanzen                                          4. Die Landesfachverbände sind beitragsfrei.
           • Berufung der oder des Vorsitzenden des Wirt-                zur Schlichtung, wobei Mitglieder des Vorstands                                                                          5. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmit-
              schaftsbeirats,                                            ausgeschlossen sind. Die Beauftragten haben in der     § 17 Haushalt                                                        gliedsbeitrag, der vom LSB erhoben wird und der zum
           • Entgegennahme und Beratung der Empfehlungen                 nächsten Sitzung über den Ausgang des Verfahrens       1. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen      Beginn eines jeden Jahres fällig ist. Die Höhe dieses Bei-
              und Hinweise des Wirtschaftsbeirats,                       zu berichten.                                             Haushaltsplan aufzustellen.                                       trags wird vom Landessporttag festgesetzt. Im Aufnah-
           • Genehmigung von außer- bzw. überplanmäßigen                                                                        2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-          mejahr ist der volle Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen.
              Geschäften mit einer finanziellen Belastung des     § 16 Vorstand                                                    keit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden. Die          6. Der LSB erhebt eine Wiederaufnahmegebühr, wenn ein
              LSB im Umfang von über 100.000,- € und bei          1. Zusammensetzung                                               Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes                durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossener Verein

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1. Satzung                                                                                                                 1. Satzung

        innerhalb von sechs Monaten nach Ausschluss einen          F. Sonstige Bestimmungen
        Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Die Höhe der Wie-
        deraufnahmegebühr ist in der Finanzordnung festgelegt.     § 22 Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und
        Von den erhobenen Wiederaufnahmegebühren erhält der             Ehrenmitglieder
        zuständige Sportbund die Hälfte.                           Der Landessporttag kann auf Vorschlag des Präsidiums
     7. Neben den Mitgliedsbeiträgen können durch den Landes-      bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports
        sporttag sachbezogene Umlagen erhoben werden, deren        Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
        Höhe jedoch im Einzelfall nicht über 200,- € pro Mit-      ernennen.
        gliedsverein und nicht über dem sechsfachen von dessen
        jährlichem Mitgliedsbeitrag liegen darf.                   § 23 Vereinsordnungen
                                                                   Der Landessporttag ist ermächtigt, u. a. folgende Ordnungen
     E. Sportjugend Niedersachsen                                  bei Bedarf zu erlassen bzw. zu verändern
                                                                   1. Aufnahmeordnung,
     § 20 Struktur und Zusammensetzung                             2. Finanzordnung,
     1. Die Sportjugend Niedersachsen ist die Jugendorgani-        3. Allgemeine Geschäftsordnung,
        sation des LSB. Sie besteht aus den jungen Menschen        4. Prüfungsordnung für die Revision,
        (unter 27 Jahren) der Mitgliedsvereine des LSB und den     5. Ehrungsordnung
        gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern.
        Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.        § 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
     2. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend Niedersachsen      1. Die Auflösung des LSB kann nur auf einem besonders
        ist die Vollversammlung, die nach den Grundsätzen der         dazu einberufenen Landessporttag mit zwei Drittel Stim-
        Satzung eine Jugendordnung beschließt. Die Jugendord-         menmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten be-
        nung bedarf der Bestätigung durch den Landessporttag.         schlossen werden.
                                                                   2. Bei Auflösung oder Aufhebung des LSB oder bei Weg-
     § 21 Aufgaben, Rechte und Pflichten                              fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
     1. Die Sportjugend Niedersachsen ist für die Bereiche der        das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und aus-
        gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit          schließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des
        und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie         freien Sports zu verwenden hat.
        vertritt die jungen Menschen (unter 27 Jahren) der Mit-
        gliedsvereine des LSB gegenüber allen zuständigen Orga-
        nisationen und Institutionen. Ihre Gliederung entspricht
        der des LSB (§ 5).
     2. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss der Sport-
        jugend Niedersachsen sind durch die Vollversammlung
        der Sportjugend Niedersachsen zu beschließen. Sie sind
        anschließend in die Haushaltspläne und den Jahresab-
        schluss des LSB aufzunehmen und mit diesen dem Lan-
        dessporttag vorzulegen.
     3. Gegen Beschlüsse der Sportjugend Niedersachsen kann
        der Vorstand des LSB in seiner nächsten Sitzung Wi-
        derspruch erheben, soweit diese Beschlüsse gegen die
        Satzung und Ordnungen sowie gegen Grundsatzentschei-
        dungen der Organe des LSB verstoßen. Die Beschlüsse
        sind dann vor ihrer Ausführung an die Vollversammlung
        bzw. den Sportjugend-Vorstand zurück zu verweisen.
        Finden sie dort erneute Bestätigung, so entscheidet das
        Präsidium endgültig.

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2. Richtlinien                                                                                                                                                                                                                                2. Richtlinien
      2.1.      Allgemeine Richtlinien                                                                                                                                                                                                    2.1 Allgemeine Richtlinien

     2.1.1. Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen ​im                                                                  2.1.2. Richtlinie zur Durchführung von Bestandserhebung und zur
     LandesSportBund Niedersachsen e.V.                                                                                                       Datenpflege
     Präambel                                                                                                                                 1. Allgemeines                                                         Die Anträge sind per Post oder Fax an den zuständigen
     Die Satzung des LSB sieht in § 11 Ziff. 7 die Möglichkeit vor, für      Bei Anträgen von Sportbünden oder Landesfachverbänden            1.1. Diese Richtlinie regelt für den LSB mit seinen Sportbün-          Sportbund sowie von Landesfachverbänden an den
     das nähere Verfahren bezüglich der verbandlichen Straf- und             auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens ist der Vorstand              den und für seine Mitglieder das verbindliche Verfahren           LandesSportBund Niedersachsen e. V., Ferdinand-
     Ordnungsgewalt eine Richtlinie zu erlassen. Gemäß § 15 Ziff. 2.3        verpflichtet, dem Antragsteller den Verfahrensausgang mitzu-          zur Bestandserhebung und Datenpflege.                             Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover zu senden.
     der LSB-Satzung ist das Präsidium für den Erlass von Richtlinien        teilen; bei einer Ablehnung der Einleitung des Ordnungsverfah-   1.2. Der LSB hält zur Durchführung des jährlichen Bestand-             Die Zugangsberechtigungen werden den benannten
     zuständig. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat das Präsidi-       rens sind die Gründe hierfür mitzuteilen. Erhält der Vorstand         serhebungsverfahrens und der fortlaufenden Datenpfle-             Personen per Post zugesandt.
     um am 18.03.2009 (zuletzt geändert am 25.02.2015) die folgende          selbst die Kenntnis von Sachverhalten, die zu einem Straf- und        ge eine Datenbank vor. Diese bildet die gemeinsame
     Richtlinie erlassen:                                                    Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied oder eine Gliederung             Kommunikationsbasis des LSB mit seinen Sportbünden            4. Voraussetzungen und Grundlagen
                                                                             führen könnten, hat er den örtlich zuständigen Sportbund              und seinen Mitgliedern.                                           der Bestandserhebung
     § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit                                   sowie die sachlich betroffenen Landesfachverbände zu in-         1.3. Die jährlichen Bestandserhebungszahlen bilden die             4.1. Die ordentlichen Mitglieder (mit Ausnahme der Landes-
     1. Der Vorstand ist für die Ahndung von satzungswidrigem Ver-           formieren und an der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen.            Grundlage für die Beitragsrechnungen des LSB und seiner            fachverbände) und Mitglieder mit besonderem Status
         halten im LSB zuständig.                                            Diese Einbindungspflicht des Sportbundes und der sachlich             Sportbünde.                                                        (§ 9 Ziff. 2 LSB- Satzung) sind verpflichtet, eine jährliche
     2. Betroffen von diesen Regelungen sind alle LSB-Mitglieder.            betroffenen Landesfachverbände durch den Vorstand kann in        1.4. Die Zuordnung der einzelnen Vereinsmitglieder zu den               Bestandserhebung abzugeben.
                                                                             Ausnahmefällen zeitlich verzögert erfolgen, wenn die Art des          Landesfachverbänden auf der B-Seite der Bestandser-           4.2. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Übermitt-
     § 2 Strafen und Ordnungsgebühren                                        zugrundeliegenden Sachverhalts oder die Ermöglichung eines            hebung ist gleichzeitig deren eigene mitgliederbezogene            lung der Bestandsdaten:
     1. Die Strafen und Ordnungsgebühren, die der Vorstand verhän-           optimalen Ermittlungsergebnisses eine Inkenntnissetzung vor-          Bestandserhebung. Damit gibt es für die LSB-Mitglieds-             a) Übermittlung aus Vereinsverwaltungsprogrammen
         gen kann, ergeben sich aus § 11 Ziff. 2 der Satzung.                erst als nicht geraten erscheinen lassen. Ob ein solcher Aus-         vereine nur eine Bestandserhebung.                                      mit einer geeigneten Schnittstelle
     2. Im Rahmen eines Straf- bzw. Ordnungsverfahrens kann der              nahmefall gegeben ist, entscheidet der Vorstand nach eigenem     1.5. Zusätzlich werden auf der C-Seite der Bestandserhebung                  (z. B. DOSB-Schnittstelle).
         Vorstand daher folgende zulässige Strafen verhängen:                Ermessen. Die Gründe dieser Ermessenentscheidung sind                 die Sportaktivitäten erfasst, die keinem Landesfachver-            b) die direkte Eingabe in das Intranet des LSB über die
         a) Ordnungsgebühr bis zu 10.000,- Euro für Verstöße gegen           schriftlich festzuhalten, und dem Präsidium mitzuteilen.              band zugeordnet werden können oder sollen.                              Homepage www.lsb-niedersachsen.de.
             die LSB-Satzung.                                             2. Jeder Betroffene ist von der Einleitung eines Verfahrens ge-     1.6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der                   c) Benutzung des „Offline-Moduls“ des LSB. Dieses ist
         b) In leichteren Fällen kann anstelle einer Ordnungsgebühr          gen ihn unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zur         Ressourceneffizienz beabsichtigt das Präsidium mittel-                  als Programm im Intranet des LSB verfügbar und er-
             eine Verwarnung ausgesprochen werden.                           schriftlichen Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).             fristig die Kommunikation des LSB und insbesondere                      möglicht die Dateneingabe, ohne dass der Computer
         c) In schweren Fällen kann neben oder statt der Ordnungsge-         Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme entscheidet der               seiner Gliederungen mit den Mitgliedern auf elektroni-                  ständig mit dem Internet verbunden sein muss.
             bühr der Ausschluss des Mitglieds aus dem LSB erfolgen.         Vorstand in Form eines Beschlusses. Dieser ist dem Mitglied           schem Wege durchzuführen. Unabdingbare Vorausset-             4.3. Die Bestandserhebung ist stichtagsbezogen. Anzugeben
     3. Bei der Auswahl und der Bemessung der zu verhängenden                schriftlich per Einschreiben mit Begründung und Rechtsmittel-         zung hierfür ist aber das Vorhandensein einer gültigen             ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
         Sanktion hat der Vorstand den Grundsatz der Verhältnis-             belehrung bekannt zu geben.                                           E-Mail-Adresse jedes Mitglieds, um den formellen Er-          4.4. Die Mitgliedermeldung erfolgt geburtsjahrgangsweise
         mäßigkeit zu wahren. Insbesondere sind folgende Kriterien zu     3. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann Wider-                      fordernissen, wie zum Bespiel Ladungen zu Sportbund-               und nach Geschlechtern aufgeschlüsselt.
         berücksichtigen:                                                    spruch bei der auf die Vorstandsentscheidung zeitlich nachfol-        oder Landessporttagen, Rechnung tragen zu können.             4.5. Die Bestandsdaten müssen bis spätestens zum 31.01.
         a) Art, Schwere bzw. Dauer des Satzungsverstoßes                    genden Präsidiumssitzung eingelegt werden. Der Widerspruch                                                                               des jeweiligen Jahres übermittelt sein. Die Nichteinhal-
         b) Höhe des Schadens                                                muss in Schriftform an die LSB-Geschäftsstelle – Vorstand        2. Prinzip der Online-Datenerhebung                                     tung dieser Frist kann gemäß § 11 der LSB-Satzung zum
         c) Größe und Wirtschaftskraft des Vereins                           – erfolgen und soll eine Begründung enthalten. Bis zu einer         Die Bestandserhebung und die Datenpflege erfolgen aus-               Ausschluss des Vereins führen.Für jede nachträgliche
         d) Mitwirkung des Betroffenen bei der Aufklärung                    Entscheidung des Präsidiums ist die erstinstanzliche Entschei-      schließlich auf elektronischem Wege.                                 Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach dem
         e) Erst- oder Wiederholungsverstoß                                  dung nicht zu vollziehen.                                                                                                                31.01. eines Jahres erhebt der LSB über seine Sportbün-
                                                                          4. Das Präsidium hat die Möglichkeit, den angefochtenen Vor-        3. Antragsverfahren                                                     de eine Verwaltungsgebühr von € 25,-. Die Einnahme
     § 3 Verjährung                                                          standsbeschluss                                                  3.1. Für die Bestandserhebung und die Datenpflege auf der               verbleibt im zuständigen Sportbund.Eine Korrektur
     1. Verstöße gemäß den §§ 9 und 11 der Satzung verjähren ein             – zu bestätigen                                                       LSB-Datenbank ist ein Intranetzugang zum LSB erfor-                aufgrund einer fehlerhaften Meldung und eine damit ver-
         Jahr nach Kenntniserlangung durch den Vorstand, spätestens          – aufzuheben                                                          derlich. Dazu bedarf es einer Zugangsberechtigung.                 bundene nachträgliche Freischaltung ist nach dem 31.3.
         jedoch 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des Verstoßes.                    – zur Abänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des             Antragsformulare können auf der Internetseite des LSB              des jeweiligen Jahres nicht mehr möglich.
     2. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Verfahrens               Präsidiums an den Vorstand zurück zu verweisen, wobei              herunter geladen werden.
         gemäß § 4 unterbrochen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ver-            eine Verschärfung der Strafe nicht möglich ist                3.2. Die Zugangsberechtigung ist personenbezogen. Jeder            5. Mitgliederzuordnung
         jährungsunterbrechung ist der Eingang eines verfahrenseinlei-                                                                             Verein kann für mehrere Personen die Zugangsberech-           5.1. Allgemeines
         tenden Antrages beim LSB.                                        § 5 Kosten                                                               tigung beantragen und auch jederzeit durch formlose                Die Mitgliederzuordnung erfolgt auf den Seiten A, B und
                                                                          Das Verfahren inklusive des Widerspruchsverfahrens vor dem               Mitteilung an den zuständigen Sportbund bzw. bei Lan-              C der Bestandserhebung. Dabei ist Seite A die Bestands­
     § 4 Verfahren                                                        Präsidium ist kostenfrei. Auslagen der betroffenen Mitglieder im         desfachverbänden an den LSB wieder entziehen.                      erhebung des LSB selber. Auf Seite B erfolgt die Be-
     1. Der Vorstand ist für die Durchführung des Straf- und Ord-         Rahmen des Verfahrens, insbesondere Anwaltsgebühren, werden         3.3. Die Antragsformulare müssen ausgefüllt und von gemäß § 26          standserhebung des Vereins für die Landesfachverbände,
         nungsverfahrens gemäß § 11 der LSB-Satzung zuständig.            nicht erstattet.                                                         BGB vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden.        in denen er Mitglied ist. Seite C dient der Ermittlung der

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