Satzung Richtlinien Ordnungen - von LandesSportBund Niedersachsen und Sportjugend Niedersachsen - gültig ab 1. Januar 2021 - Landessportbund ...

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Satzung
Richtlinien
Ordnungen

von LandesSportBund
Niedersachsen und
Sportjugend Niedersachsen

gültig ab 1. Januar 2021
Vorwort

                  DEIN FORD PUMA                                                                                                                                      Abrechnung des Trainerpersonals bei Landesfachverbänden
                                                                                                                                                                      für das Einsatzgebiet Leistungssport festgelegt.
                                                                                                                                                                      Die Sportförderrichtlinien von LSB und Sportjugend Nieder-
                                       1.0 l EcoBoost Mild-Hybrid | 125 PS                                                                                            sachsen sind nach den drei Antragsberechtigten– Vereine,
                                                                                                                                                                      Sportbünde, Landesfachverbände– gegliedert. Außerdem gibt
                                                                                                                                                                      es das Kapitel „Richtlinien für verschiedene Mittelempfänger“,
                                                                                                                                                                      in dem die sportartübergreifenden und sozial-integrativen
                                                                                                                                                                      Förderschwerpunkte zusammengefasst sind. Diese Förder-
                                                                                                                                                                      programme richten sich an alle antragsberechtigten Sportor-
                                                                                                                                                                      ganisationen.
                                                                                                     Liebe Leserinnen und Leser,
                                                                                                     Sie halten die Broschüre „Satzung Richtlinien Ordnungen“         Insbesondere den Sportvereinen wird empfohlen die Be-
                                                                                                     für das Jahr 2021 des LandesSportBundes(LSB)Niedersach-          ratungsmöglichkeiten über die Sportbünde oder den LSB
                                                                                                     sen für Ihre Arbeit in den Sportvereinen, Sportbünden und        selbst in Anspruch zu nehmen.
                                                                                                     Landesfachverbänden in den Händen. Der LSB als Richtlini-        Kontakte
                                                                                                     engeber versteht diese Broschüre als Arbeitsheft für seine
                                                                                                     Mitglieder und die Sportbünde, in dem auf der einen Seite die    Im Kapitel 5 finden Sie:
                                                                                                     Grundlagen für unsere Zusammenarbeit beschrieben werden.         – das Organigramm der LSB-Geschäftsstelle S.XXX
                                                                                                     Auf der anderen Seite finden Sie mit den Sportförderungs-        – die Adressen der Sportbünde nach Sportregionen S. XXX
                                                                                                     richtlinien viele Unterstützungsmöglichkeiten aus den Mitteln    – die Adressen der Landesfachverbände S. XXX
                                                                                                     der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen.                        – die Adressen der außerordentlichen Mitglieder S. XXX
                                                                                                     Diese finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bieten
                                                                                                     Chancen für die Weiterentwicklung unseres gemeinwohlori-         Wir laden Sie ein, die Fördermöglichkeiten, die der LSB
                                                                                                     entierten Sports unter dem Dach des LandesSportBundes,           bietet, in Anspruch zu nehmen. Mit Ihren Fragen oder Anre-
                                                                                                     beispielsweise für sportartübergreifende und sozial-integrati-   gungen-können Sie sich an die Sportbünde aber auch an die
                                                                                                     ve Förderschwerpunkte und andere. Um langjährigen Nutze-         LSB-Geschäftsstelle wenden.

                                                        279€
                                                                                                     rinnen und Nutzern dieser Broschüre die Arbeit zu erleichtern,
                                                                                                     haben wir die inhaltlichen Änderungen gegenüber der Fas-         Freundliche Grüße
                                                                                                     sung 2020 an der Seite markiert.
                                    für mtl.                                                         Neuerungen bei den Sportförderrichtlinien
                                                                                                     Der LSB hat auf Basis der Erfahrungen mit dem coronabe-          Freundliche Grüße
                       IM 12-MONATS-NEUWAGEN-ABO                                                     dingten Sportbetrieb in 2020 aufgegriffen und z.B. die Ab-
                                                                                                     rechnungsbestimmungen bei digitalen Lernprozessen (E-Le-         Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Umbach
                                                                                                     arning, Blended Learning, Online-Seminaren), erweitert.          LSB-Präsident
                                                // GANZJAHRESREIFEN                                  Um das Berufsbild des Trainers auch in Niedersachsen zu
                                         // KFZ-STEUER UND VERSICHERUNG                              stärken, hat der LSB zudem völlig neue Regelungen für die

                                    // ÜBERFÜHRUNGS- UND ZULASSUNGSKOSTEN
                                                 // KEINE ANZAHLUNG
                                                // KEINE SCHLUSSRATE                                 Dokumente zum Download
                                                                                                     Auf der LSB-Homepage www.lsb-niedersachsen.de finden
                                  ICH BIN DEIN AUTO - ASS Athletic Sport Sponsoring                  Sie die vollständige Broschüre wie auch die einzelnen
                                                                                                     Sportförderrichtlinien, Ordnungen und die LSB-Satzung als
                                           www.ichbindeinauto.de      0234 95128-40                  Download-Dokumente im Bereich Mitglieder.

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                                                                                                                                                                                                                       Vorwort         3
Stand: 16.10.2020.                                                                    Partner des:
Inhalt                                                                                                                                                                                                                                                 Inhalt

    1. Satzung                                                                                                                              2.6. Richtlinien für verschiedene Mittelempfänger                                                                        61
    A.   Allgemeines                                                                                                                    6   2.6.1.Richtlinie zur zielgruppenspezifischen Bewegungs- und Gesundheits­förderung                                        61
    B.   Mitgliedschaft                                                                                                                 7   2.6.2.Richtlinie zur Förderung von Sportentwicklungsplanungen und Sport(raum)entwicklungsprozessen                       63
    C.   Organe des LSB                                                                                                                 9   2.6.3.Richtlinie zur Stärkung des Ehrenamtes und des Bürgerschaftlichen Engagements im Sport                             65
    D.   Haushalt und Finanzen                                                                                                         13   2.6.4.Richtlinie zur Förderung von Beratung in Entwicklungsprozessen                                                     67
    E.   Sportjugend Niedersachsen                                                                                                     14   2.6.5.Richtlinie zur Förderung der Integration im und durch Sport                                                        69
    F.   Sonstige Bestimmungen                                                                                                         14   2.6.6.Richtlinie zur Förderung der Inklusion im und durch Sport                                                          73
                                                                                                                                            2.6.7.Richtlinie zur Förderung der Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
    2. Richtlinien                                                                                                                                insbesondere mit den Partner­regionen des Landes                                                                   75
                                                                                                                                            2.6.8.Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen für verbandliche Sportleistungszentren und landesweit
    2.1. Allgemeine Richtlinien                                                                                                        16         bedeutende Sportschulen                                                                                            77
    2.1.1.Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen i​m LandesSportBund Niedersachsen e. V.                         16   2.6.9.Richtliniee zur Förderung der Installation von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt in Sportvereinen nach
    2.1.2.Richtlinie zur Durchführung von Bestandserhebung und zur Datenpflege                                                         17         dem Konzept Verein(t) zum Schutz vor sexualisierter Gewalt – AUSGEZEICHNET!                                        80
                                                                                                                                            2.6.9.1Richtlinie zur Förderung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen sexualisiertee Gewalt im Sport
    2.2. Allgemeine Abrechnungsbestimmungen für den LSB, die SB und LFV                                                                20         durch lokale Tandems                                                                                               83
    2.2.1. Allgemeine Abrechnungsbestimmungen für den LSB, die Sportbünde und die Landesfachverbände                                   20
                                                                                                                                       25   2.7. Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen                                                                           85
    2.3. Richtlinien für Vereine                                                                                                       24   2.7.1.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen zur Aus- und Fortbildung                                                  85
    2.3.1.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte Übungsleiterinnen, Trainerinnen bzw. Übungsleiter                2.7.2.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen für die Gewährung von Fördermitteln zu Jugendfreizeit- und Jugenderho-
          und Trainer bei Vereinen                                                                                                     25         lungsmaßnahmen                                                                                                     89
    2.3.2.Richtlinie für das Aktionsprogramm „Ausbreitung des Behindertensports in Niedersachsen“                                      26   2.7.3.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen zur Förderung von Projek­ten in der Jugendarbeit                          91
    2.3.3.Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus                                                                                28   2.7.4.Ehrungs-Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen                                                                   93
          Anlage 1 Durchführungsbestimmung für Sportbünde und LandesSportBund Niedersachsen e. V. zur Richtlinie zur                        2.7.5.Richtlinie für die Bereitstellung von Fördermitteln für die Durchführung von Kooperationsgruppen im Rahmen des
                    Förderung des Sportstättenbaus                                                                                     33         Aktionsprogramms „Kindert­agesstätte und Sportverein“                                                              94
                                                                                                                                            2.7.6.Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Personal in Servicestellen für Bewegungs-,
    2.4. Richtlinien für Landesfachverbände                                                                                            35         Spiel- und Sportangebote in Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereinen (BeSS-Servicestellen) sowie von
    2.4.1.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte nebenberufliche bzw. geringfügig Beschäftigte                          deren Maßnahmen                                                                                                    96
          Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder Trainer bei Landesfachverbänden                                   35
    2.4.2.Richtlinie zur Förderung des Leistungssports in Landesfachverbänden                                                          38   3. Ordnungen
          Anlage 1 Abrechnungsbestimmungen für die Bezuschussung von bei den LFV angestelltem hauptberuflichem                              Aufnahmeordnung                                                                                                         103
          Trainerpersonal im Leistungssport                                                                                            40   Jugendordnung der Sportjugend Niedersachsen                                                                             105
    2.4.3.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und des Vereinsservice in                Allgemeine Geschäftsordnung                                                                                             111
          den Landesfachverbänden                                                                                                      44   Ehrungsordnung des LandesSportBundes Niedersachsen e. V.                                                                114
                                                                                                                                            Finanzordnung                                                                                                           115
    2.5. Richtlinien für Sportbünde                                                                                                    46   Prüfungsordnung für die Revision
    2.5.1.Richtlinie zur Förderung der Aus- und Fortbildung des LSB und der Sportbünde                                                 46   des LandesSportBundes Niedersachsen e. V.                                                                               117
           Anlage 1 Abrechnungsbestimmungen bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des LSB
                      und der Sportbünde                                                                                               48   4. Gute Verbandsführung
           Anlage 2 Teilnahmegebühren für Lehrgänge der Lizenz-Aus- und Fortbildungen und der Angebote für Führungs-                        Leitlinien der Verbandsarbeit im LandesSportBund Niedersachsen                                                          120
                      kräfte des LSB und der Sportbünde                                                                                50
           Anlage 3 Durchführungsbestimmungen für die Qualifizierung und Lizenzierung von Übungsleiterinnen und Übungs-                     5. Adressen
                      leitern C Breitensport sportartübergreifend (1. Lizenzstufe) und Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern B               Organigramm der LSB-Geschäftsstelle                                                                                     122
                      „Sport in der Prävention“ (2. Lizenzstufe) sowie Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanagern C                            Adressen der Sportbünde nach Sportregionen                                                                              124
                      /Qualifix-Seminare (1. Lizenzstufe) im LandesSportBund Niedersachsen                                             51   Adressen der Landesfachverbände                                                                                         126
           Anlage 4 Anerkennung von Ausbildungen bzw. Teilen der Ausbildungen innerhalb des DOSB-Lizenz - Systems                      54
           Anlage 5 Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie anderen Lizenzabschlüssen und Anforderungen                                 Impressum
                      für den Erwerb einer DOSB-Lizenz                                                                                 55   Herausgeber                                                     St.-Reginen-Platz 5, 59069 Hamm
           Anlage 6 Durchführungsbestimmung für Lehr- und Betreuungstätigkeiten bei digitalen Lern- und Bildungsprozessen              56   LandesSportBund Niedersachsen e. V.                             Gedruckt: Dezember 2020
    2.5.2. Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für die Beschäftigung von hauptberuflichen Sportreferentinnen und Sportreferenten        Ferdinand-Wilhelm-Fricke Weg 10, 30169 Hannover                 Druck: Dierichs Druck+Media GmbH & Co. KG
           bei Sportbünden                                                                                                             58   Auflage: 12 800 Exemplare                                       Der Druck erfolgt aus Mitteln der
                                                                                                                                            Satz: PMGi - Die Agentur für intelligente Medien,                                     Finanzhilfe des Landes Niedersachsen
4                                                                                                                                                                                                                                                                         5
1. Satzung                                                                                                                                                                                                                               1. Satzung

    A. Allgemeines                                                 6. Der LSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grund-       § 4 Mitgliedschaften und Beteiligungen                             den Sprecherrat bilden. Der bzw. die Vorsitzende wird
                                                                       sätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Tole-         1. Der LSB ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sport-           durch diese Wahl Mitglied des Präsidiums. Darüber
    § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr                       ranz.                                                                bundes; er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden        hinaus benennt die Ständige Konferenz der Sportbünde
    Der Verein führt den Namen LandesSportBund Niedersach-         7. Der LSB bekennt sich zur freiheitlich demokratischen                  und Institutionen erwerben.                                    drei Personen als Mitglieder des Wirtschaftsbeirates.
    sen e. V. (im Folgenden LSB genannt). Er ist ein Zusammen-         Grundordnung und tritt allen rassistischen, antisemiti-          2. Der LSB kann sich an Gesellschaften und anderen Verei-          Die Sitzungen der Ständigen Konferenz werden von den
    schluss von Vereinen, Organisationen und Landesfachver-            schen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten               nigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der       Vorsitzenden einberufen. Einzuladen sind neben den ori-
    bänden, die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten            entschieden entgegen.                                                Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch       ginären Mitgliedern der Konferenz als ständige Gäste der
    bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern. Sein         8. Der LSB verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig               die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.                     oder die Vorsitzende der Ständigen Konferenz der Lan-
    Gebiet entspricht dem des Landes Niedersachsen. Sitz des           davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.                                                                      desfachverbände sowie das Präsidium. Die Geschäfts-
    Vereins ist Hannover.                                          9. Der LSB unterstützt Strukturen und Maßnahmen zur Ver-             § 5 Gliederung in Sportbünde                                       stelle des LSB unterstützt die Ständige Konferenz der
    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover        hinderung von Wettbetrug und jeder Form von Manipula-            1. Der LSB gliedert sich regional in rechtlich selbstständige      Sportbünde bei organisatorischen Fragen. Näheres regelt
    eingetragen.                                                       tion im Sport.                                                       Sportbünde (Stadt-, Kreis- oder Regionssportbünde).            eine von der Ständigen Konferenz der Sportbünde selbst
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                            10. Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen                  Diese betreuen die Mitglieder sportartübergreifend nach        zu erlassende Geschäftsordnung, die der Bestätigung des
                                                                       und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und              der Satzung und den Ordnungen sowie den Beschlüssen            Präsidiums bedarf.
    § 2 Zweck, Grundsätze und Aufgaben des LSB                         Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation                des LSB.
    1. Zweck des LSB ist die Förderung des Sports durch die            von Frauen und Männern ausdrücklich zu beachten.                 2. Die Sportbünde orientieren sich an den politischen Gren-     B. Mitgliedschaft
        Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der ge-     11. Der LSB ist Träger des Olympiastützpunktes Niedersach-               zen und denen ähnlicher Verwaltungsgliederungen. Für
        meinsamen Interessen.                                          sen. Er betreibt das Sportinternat am Olympiastützpunkt,             die gebietliche Einteilung und deren Änderung ist das       § 6 Mitglieder
    2. Der LSB wirkt für die Einheit im Sport und für seine ide-       das Lehr- und Bildungszentrum „Akademie des Sports“,                 Präsidium zuständig, welches auf Antrag der beteiligten     1. Ordentliche Mitglieder können werden:
        ellen Werte.                                                   Ferienlager, Stätten der Jugendbildung und ähnliche Ein-             Sportbünde entscheidet. Freiwillige Zusammenschlüsse            – gemeinnützige eingetragene Vereine,
    3. Für den LSB ist die Verwirklichung der Gleichstellung           richtungen.                                                          benachbarter Sportbünde sowie die Bündelung gemein-             – gemeinnützige eingetragene Landesfachverbände,
        von Frauen und Männern eine ständige Aufgabe und Ver-      12. Der LSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft               samer Aufgaben und Interessenvertretung sind möglich.           – gemeinnützige Organisationen.
        pflichtung.                                                    umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport-         3. Die Sportbünde umfassen die in ihrem Bereich ansäs-              Ordentliche Mitglieder gemäß dem ersten Spiegelstrich
    4. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch               und Vereinsentwicklung im Sinne der Agenda 21 ein.                   sigen Mitgliedsvereine des LSB. Diese erwerben mit              können nur Vereine werden bzw. sein, die Mitglied in
         4.1. Förderung und Entwicklung des Sports für alle,                                                                                der Aufnahme in den LSB zugleich die Mitgliedschaft in          mindestens einem dem LSB angeschlossenen Lan-
         4.2. Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und      § 3 Gemeinnützigkeit                                                     ihrem jeweiligen Sportbund. Die Sportbünde besitzen             desfachverband sind. Ausreichend für neu aufzuneh-
               Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Parla-      1. Der LSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-               eigene Rechtsfähigkeit und fördern im Rahmen ihrer Zu-          mende Vereine ist auch ein Aufnahmeantrag bei einem
               menten, staatlichen und kommunalen Stellen,             nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-                ständigkeit in eigener Verantwortung die Zielsetzung des        Landesfachverband, dessen Annahme nur noch von
         4.3. Aus- und Fortbildung von Führungskräften,                tigte Zwecke” der Abgabenordnung.                                    LSB. Sie betreuen die Kreis-, Stadt- oder Regionsfach-          der Mitgliedschaft im LSB abhängt. Dieses Erfordernis
               Übungsleiterinnen und Übungsleitern,                2. Der LSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie        verbände. Die Satzung der Sportbünde darf nicht im Wi-          entfällt für Vereine, die einen Aufnahmeantrag vor dem
         4.4. Förderung der Vereinsarbeit,                             eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LSB dürfen nur               derspruch zur Satzung des LSB stehen. Bei Bedarf ist die        22.11.2008 gestellt haben und für Vereine, die sportliche
         4.5. Förderung der sportlichen und allgemeinen Ju-            zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die                     Bildung von selbstständigen Untergliederungen zulässig.         Aktivitäten betreiben, für die kein Landesfachverband ein
               gendarbeit sowie der außerschulischen Jugendbil-        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des                Hierfür ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.         entsprechendes Betreuungsangebot bereithält.
               dung insbesondere durch seine Sportjugend, die          LSB. Mitglieder des Vereins, die als steuerbegünstigte           4. Die Sportbünde erheben zusätzlich eigene Beiträge, deren     2. Mitglieder mit besonderem Status können werden:
               „Sportjugend Niedersachsen“,                            Körperschaft im Sinne des § 51 ff. AO anerkannt sind,                Mindesthöhe der Landessporttag festsetzt.                       Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche
         4.6. Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzei-          dürfen nach den Vorgaben des § 58 Nr. 2 AO Zuwendun-             5. Für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch in-            Mitgliedschaft nach der Aufnahmeordnung erfüllen, aber
               chens,                                                  gen aus Vereinsmitteln erhalten.                                     nerhalb der Sportbünde einschl. der Beratung sportbund-         nicht eingetragen und/oder nicht gemeinnützig sind.
         4.7. Schaffung, Förderung und Unterhaltung sozialer       3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des                   relevanter und sportpolitischer Fragestellungen ist die     3. Außerordentliche Mitglieder können werden:
               Einrichtungen sowie Durchführung und Unterstüt-         LSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-               Ständige Konferenz der Sportbünde zuständig, die sich           Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an
               zung sozialer Arbeit im Bereich des Sports,             gütungen begünstigt werden.                                          aus den Vorsitzenden bzw. Präsidenten/Präsidentinnen            der Förderung des Sports interessiert sind.
         4.8. Förderung des Sports von Menschen mit Behinde-       4. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbe-                der Sportbünde zusammensetzt, wobei eine Vertretung         4. Ehrenmitglieder gemäß § 22
               rungen und der Inklusion im und durch Sport,            sondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen                  möglich ist. Die Konferenz der Sportbünde liefert dem       5. Die Mitglieder gemäß Ziff. 1 und 2 müssen ihren Sitz
         4.9. Förderung des Sportstättenbaus,                          sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen – soweit                 LSB-Präsidium Empfehlungen und Anregungen für seine             in Niedersachsen haben. Eine Ausnahme hiervon kann
         4.10. Gewährleistung eines Versicherungsschutzes,             sie angemessen sind – erstattet werden. Gezahlt werden               Arbeit und gibt ihre Belange betreffend Ideen, Anfragen         durch Präsidiumsbeschluss bei gemeinnützigen eingetra-
         4.11. Förderung der Zusammenarbeit der Landesfach-            können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeit-             an den LSB-Vorstand. Außerdem berät sie im Vorfeld              genen Landesfachverbänden erfolgen, wenn ihr verband-
               verbände,                                               aufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.                über Anträge und Eingaben an den Landessporttag. Die            liches Gebiet auch andere an Niedersachsen angrenzende
         4.12. Durchführung regionaler Sportkonferenzen                Näheres regelt die Finanzordnung.                                    Ständige Konferenz der Sportbünde wählt alle 4 Jahre            Bundesländer umfasst.
    5. Zentrale Grundlage und ideelle Basis des Handelns des       5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den LSB keinen                   aus ihren Reihen unmittelbar vor dem jeweiligen Landes-
        LSB ist das Leitbild „Mittendrin – in unserer Gesell-          Anspruch an das Vereinsvermögen.                                     sporttag einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, sowie
        schaft“.                                                                                                                            die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die zusammen

6                                                                                                                                                                                                                                                                       7
1. Satzung                                                                                                                                                                                                                            1. Satzung

    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft                                       gesonderten Spalte der Bestandserhebung angegeben               geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu             Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die zusammen den
    1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins,             werden. Näheres regelt die „Richtlinie zur Bestandserhe-        können (rechtliches Gehör).                                     Sprecherrat bilden. Der bzw. die Vorsitzende wird durch
        einer Organisation oder eines Landesfachverbandes ent-          bung und Datenpflege“.                                       6. Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen            diese Wahl Mitglied des Präsidiums. Darüber hinaus
        scheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich      3. Die in Ziff.2 genannten Mitglieder sind verpflichtet,           eine Verbandsstrafe für erforderlich, so verhängt er diese      benennt die Ständige Konferenz der Landesfachverbände
        bekannt zu geben.                                               Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die der Landessporttag         in seiner nächsten Sitzung. Gegen diese Entscheidung            drei Personen als Mitglieder des Wirtschaftsbeirates.
    2. Wird die Aufnahme abgelehnt, entscheidet auf Antrag das          beschließt. Grundlage der Beitragserhebung ist die Be-          des Vorstands kann der betroffene Verein Widerspruch            Die Sitzungen der Ständigen Konferenz werden von den
        Präsidium endgültig.                                            standserhebung. Die Beiträge sind an den zuständigen            bei der auf die Vorstandsentscheidung nachfolgenden             Vorsitzenden einberufen. Einzuladen sind neben den
    3. Das Nähere regelt die Aufnahmeordnung.                           Sportbund abzuführen.                                           Präsidiumssitzung einlegen, in der abschließend ent-            originären Mitgliedern der Konferenz als ständige Gäste
                                                                     4. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmit-             schieden wird.                                                  der oder die Vorsitzende der Ständigen Konferenz der
    § 8 Rechte der Mitglieder                                           gliedsbeitrag, den der Landessporttag festsetzt.             7. Näheres regelt eine Richtlinie.                                 Sportbünde sowie das Präsidium. Die Geschäftsstelle des
    1. Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit beson-                                                                                                                                          LSB unterstützt die Ständige Konferenz der Landesfach-
        derem Status sind berechtigt,                                § 10 Erlöschen der Mitgliedschaft                               § 12 Landesfachverbände                                            verbände bei organisatorischen Fragen. Näheres regelt
         1.1. durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestim-        1. Die Mitgliedschaft erlischt                                  1. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband auf-           die allgemeine Geschäftsordnung sowie eine von der
               mungen über das Stimmrecht an den Beratungen             1.1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung      genommen werden. Das Verfahren bei konkurrierenden              Ständigen Konferenz der Landesfachverbände selbst zu
               und Beschlüssen der Landes- und Sportbundtage                  an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist         Verbänden regelt die Aufnahmeordnung.                           erlassende Geschäftsordnung, die der Bestätigung des
               (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und An-                 von drei Monaten – jeweils zum Schluss eines Ge-       2. Die dem LSB angehörenden Landesfachverbände betreu-             Präsidiums bedarf.
               träge zu stellen,                                              schäftsjahres,                                            en die Mitglieder des LSB in sportartspezifischer Hinsicht
         1.2. die Wahrung ihrer Interessen durch den LSB zu             1.2. durch Ausschluss aus dem LSB auf Grund eines               nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der         C. Organe des LSB
               verlangen.                                                     Vorstandsbeschlusses im Rahmen eines Straf- und           Satzung des LSB.
    2. Die ordentlichen Mitglieder des LSB sind darüber hinaus                Ordnungsverfahrens gemäß § 11.                         3. Die Mitgliedschaft eines niedersächsischen Vereins in        § 13 Die Vereinsorgane
        berechtigt,                                                     1.3. durch Auflösung.                                           den Landesfachverbänden setzt seine Mitgliedschaft im        1. Organe des LSB sind:
         2.1. die Einrichtungen des LSB nach Maßgabe der hier-       2. Vom Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbind-           LSB voraus. Das Präsidium kann für die Landesfachver-           – der Landessporttag,
               für bestehenden Regelungen zu nutzen,                    lichkeiten gegenüber dem LSB, den Sportbünden sowie             bände „Landesverband Nord für Bergsport des Deut-               – das Präsidium,
         2.2. Beratung und Betreuung durch den LSB in An-               den Landesfachverbänden unberührt.                              schen Alpenvereins e. V.“ und „Deutsche Lebens-Ret-             – der Vorstand.
               spruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen                                                                            tungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e. V.“        2. Die Mitarbeitenden in den Organen des LSB arbeiten
               nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestim-          § 11 Straf- und Ordnungsgewalt                                     abweichende Regelungen beschließen.                             grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand arbeitet haupt-
               mungen teilzunehmen,                                  1. Die in § 9 dieser Satzung festgeschriebenen Mitglieder-      4. Die Mitgliedschaft eines Vereins in Landesfachverbänden         beruflich.
         2.3. den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des LSB            pflichten sind einzuhalten.                                     eines anderen Bundeslandes setzt das Einverständnis des
               zum Wohle aller zu verlangen.                         2. Verstöße gegen diese Pflichten können eine der folgen-          LSB voraus, der zuvor das Einverständnis des zuständigen     § 14 Der Landessporttag
    3. Die außerordentlichen Mitglieder sind durch einen Vertre-        den Verbandsstrafen nach sich ziehen:                           Niedersächsischen Landesfachverbandes einzuholen hat.        1. Zusammensetzung und Stimmrecht
        ter an Landessporttagen ohne Stimmrecht teilnahmebe-            – Verwarnung                                                 5. Die Landesfachverbände erheben beginnend ab dem Jahr            Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des LSB satzungs-
        rechtigt.                                                       – Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 10.000,- €                2010 die Bestandsdaten ihrer Mitglieder über das Be-            gemäß zustehenden Rechte werden auf dem Landessport-
                                                                        – Ausschluss aus dem LSB                                        standserhebungsverfahren des LSB. Sie erstellen hierzu          tag als oberstem Organ des LSB durch Beschlussfassung
    § 9 Pflichten der Mitglieder                                     3. Die Verhängung der in Ziff. 2 angeführten Verbands-             eine verbindliche Sportartenliste, die die Grundlage für        der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
    1. Die Mitglieder des LSB sind verpflichtet, die Satzungen,         strafen ist auch möglich, wenn ein Mitgliedsverein seine        die Zuordnung der Mitgliedsvereine zu den Landesfach-           Beginnend ab dem Jahr 2014 werden in den Jahren, in
        Ordnungen und Richtlinien des LSB und seiner Gliede-            Aktivitäten zu mehr als 50 Prozent auf die Abhaltung            verbänden ist. Für die Arbeit der Landesfachverbände            denen die vom Landessporttag zu wählenden Präsidiums-
        rungen sowie die auf den Landessporttagen und den               von Kursen für Nichtmitglieder bzw. Kurzzeitmitglieder          notwendige zusätzliche Informationen können diese di-           mitglieder turnusgemäß zur Wahl stehen – die Wahlperi-
        zuständigen Sportbundtagen gefassten Beschlüsse zu              beschränkt sowie bei Verstößen der Landesfachverbände           rekt von ihren Mitgliedern erheben.                             ode beträgt gemäß § 15 Ziff. 1.2 vier Jahre – Delegierte
        befolgen.                                                       gegen Antidopingbestimmungen.                                6. Für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch               durch die Sportbünde und Landesfachverbände entsandt
    2. Die ordentlichen Mitglieder und solche mit besonderem         4. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum            innerhalb der Landesfachverbände ist die Ständige               (Wahllandessporttag). Bei allen anderen Landessport-
        Status sind verpflichtet ihre Vereinsdaten auf der LSB-         Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet, ent-         Konferenz der Landesfachverbände zuständig, die sich            tagen werden die Sportbünde und Landesfachverbände
        Datenbank zu pflegen und – mit Ausnahme der Landes-             weder auf Grund eines Antrages durch einen Sportbund            aus den Vorsitzenden bzw. Präsidenten/Präsidentinnen            durch ihre Vorsitzenden (eine Vertretung ist möglich)
        fachverbände – zum jeweils festgesetzten Termin eine            oder einen Landesfachverband, oder weil der Vorstand            der Landesfachverbände zusammensetzt, wobei eine                vertreten, wobei sich an der Stimmenzahl nichts ändert,
        Bestandserhebung durchzuführen, in die alle Mitglieder          selbst Kenntnis von Sachverhalten, die zu einem Straf-          Vertretung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen             d.h. diese haben so viele Stimmen, wie gemäß Stimmen-
        (aktive, passive, sonstige) aufzunehmen sind. Darüber           und Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied oder eine              regelt sich die Stimmenzahl gemäß § 14 Ziff. 2, wobei die       schlüssel nach Ziff. 2 auf die von Ihnen vertretene Organi-
        hinaus sind die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder      Gliederung führen könnten, erhält. Die örtlich zuständi-        Mitgliederzahlen des jeweils letzten Bestandserhebungs-         sation entfallen.
        mit besonderem Status verpflichtet, ihre Vereinsmitglie-        gen Sportbünde sowie die sachlich betroffenen Landes-           verfahrens zu Grunde zu legen sind. Die Ständige Konfe-         Der Landessporttag setzt sich zusammen aus
        der den jeweiligen Landesfachverbänden in denen sie             fachverbände sind zu beteiligen.                                renz der Landesfachverbände wählt alle 4 Jahre aus ihren        1.1. den Delegierten der Sportbünde und der Landes-
        Mitglied sind zuzuordnen. Vereinsmitglieder, die keinem      5. Den betroffenen Vereinen ist vor Verhängung der Maß-            Reihen unmittelbar vor dem jeweiligen Landessporttag                 fachverbände in den Jahren, in denen die vom
        Landesfachverband zugeordnet werden, müssen in einer            nahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu              einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, sowie die                  Landessporttag zu wählenden Präsidiumsmitglieder

8                                                                                                                                                                                                                                                                     9
1. Satzung                                                                                                                                                                                                                          1. Satzung

              turnusgemäß zur Wahl stehen, bzw. bei allen anderen            Angabe von Gründen beantragen oder das Präsidium       5. Wahlen                                                              erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
              Landessporttagen den Vorsitzenden der Sportbünde               einen entsprechenden Beschluss fasst. Zwischen            5.1. Wahlvorschläge für das Präsidium können nur von           5.8. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
              und Landesfachverbände,                                        dem Tag des Eingangs des Antrages und der Durch-               Mitgliedern des LSB, dem Präsidium, den Ständigen
        1.2. den Mitgliedern des Präsidiums,                                 führung des außerordentlichen Landessporttages                 Konferenzen der Sportbünde und Landesfachver-           § 15 Das Präsidium
        1.3. zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern der                darf nicht mehr als eine Frist von 12 Wochen liegen.           bände sowie den Sportbünden unterbreitet werden.        1. Zusammensetzung
              Sportjugend Niedersachsen,                                3.4. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landessporttag                 Diese sind spätestens vier Wochen vor dem Landes-          1.1. Das Präsidium besteht aus
        1.4. den Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Eh-               ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen               sporttag unter der Postadresse des LSB einzurei-                 • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
              renmitgliedern des LSB,                                        Stimmberechtigten beschlussfähig. Er fasst seine               chen. Wahlvorschläge direkt beim Landessporttag                  • vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten
        1.5. den Delegierten der außerordentlichen Mitglieder                Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege-              sind nur bei Nichtwahl der nach Satz 1 vorgeschla-               • der oder dem Vorsitzenden der Sportjugend Nie-
              (ohne Stimmrecht).                                             benen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen               genen Kandidatinnen bzw. Kandidaten zulässig.                      dersachsen als Vizepräsidentin oder Vizepräsident
     Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme, mit Ausnahme                nicht mit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweid-              Vorschlagsberechtigt sind in diesem Fall alle stimm-               Sportjugend,
     der Vorsitzenden der Sportbünde und Landesfachverbände                  rittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen                berechtigten Delegierten.                                        • den beiden von den Ständigen Konferenzen der
     bei den Landessporttagen, die keine Wahllandessporttage                 notwendig.                                                5.2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen.                 Sportbünde und Landesfachverbände gewählten
     sind. Stimmübertragung ist unzulässig.                             3.5. Über den Landessporttag ist eine Niederschrift an-             Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abge-                   Präsidiumsmitgliedern
                                                                             zufertigen, die von der Versammlungsleitung, der               stimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche            • den beiden Mitgliedern des Vorstands.
     2. Delegierten- bzw. Stimmenschlüssel                                   Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Protokoll-            Wahl beschlossen.                                          1.2. Der ordentliche Landessporttag wählt die zu wählen-
     Die Anzahl der Delegierten (bei den Wahllandessporttagen)               führerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen        5.3. Die vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten                den Präsidiumsmitglieder für vier Jahre.
     bzw. die Stimmenzahl für die jeweiligen Vorsitzenden der                ist. Die vom Landessporttag gefassten Beschlüsse               werden gemeinsam per Listenwahl mit relativem              1.3. Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des
     Sportbünde und Landesfachverbände (bei den anderen                      sind im Verbandsjournal des LSB zu veröffentlichen.            Mehrheitserfordernis gewählt, wenn mehr Bewer-                  Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich ge-
     Landessporttagen) richtet sich nach den Mitgliederzahlen der       3.6. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.                bungen als freie Ämter vorliegen. Gewählt sind                  mäß § 3 Ziff. 4 dieser Satzung wahr.
     Sportbünde und der Landesfachverbände des dem Landes-                                                                                  danach diejenigen vier Personen, die die meisten           1.4. Die Präsidiumsmitglieder, die von den Ständigen
     sporttag vorangegangenen Jahres. Es gilt folgender Schlüssel:    4. Aufgaben des Landessporttages                                      Stimmen auf sich vereinigen. Es darf von den                    Konferenzen benannt werden, werden von diesen
         – bis zu 8000 Mitgliedern         1 Stimme                      Der ordentliche Landessporttag hat insbesondere                    Stimmberechtigten jeder Person nur eine Stimme                  jeweils alle 4 Jahre unmittelbar vor dem ordentlichen
         – bis zu 16.000 Mitgliedern       2 Stimmen                     die Aufgaben,                                                      gegeben werden, wobei insgesamt bis zu vier Stim-               Landessporttag gewählt. Scheidet eines dieser Mit-
         – bis zu 32.000 Mitgliedern       3 Stimmen                     4.1. über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten              men verteilt werden können. Bei Stimmengleichheit               glieder des Präsidiums im Laufe der Amtsperiode
         – bis zu 64.000 Mitgliedern       4 Stimmen                          und zu beschließen,                                           der viertplatzierten Personen entscheidet eine Stich-           aus, wählt die jeweilige Ständige Konferenz kommis-
         – bis zu 128.000 Mitgliedern      5 Stimmen                     4.2. den Bericht des Präsidiums entgegen zu nehmen und             wahl zwischen diesen beiden Personen. Gibt es vier              sarisch für die verbleibende Amtsperiode des ausge-
         – je angefangene weitere                                             über ihn zu beraten,                                          oder weniger Bewerbungen, erfolgt die Wahl für jede             schiedenen Mitglieds ein neues Präsidiumsmitglied.
            32.000 Mitglieder              1 Stimme zusätzlich           4.3. den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäfts-            Bewerbung einzeln, wobei die Versammlungsleitung           1.5. Alle vom Landessporttag zu wählenden Präsidiums-
                                                                              jahr zu verabschieden, sowie den Haushaltsplan für            offen abstimmen lassen kann.                                    mitglieder bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
     3. Fristen und Formalien                                                 das bevorstehende Jahr zu beschließen,                   5.4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindes-                Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der
        3.1. Der Landessporttag findet jährlich im zweiten Halb-         4.4. den Höchstbetrag der Kassenkredite festzusetzen               tens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe             Amtsperiode aus, kann sich das Präsidium kom-
              jahr statt. Der Termin des ordentlichen Landessport-            und die im Haushaltsplan veranschlagten Darlehens-            hat, Spontanwahlvorschläge nach Ziffer 5.1 Satz 3               missarisch für die verbleibende Amtsperiode des
              tages mit vorläufiger Tagesordnung ist spätestens               aufnahmen zu beschließen,                                     entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die abgege-                ausgeschiedenen Mitglieds selbst ergänzen; wobei in
              drei Monate vorher im Verbandsjournal des LSB              4.5. über die Entlastung des Präsidiums und des Vor-               benen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.                   diesem Fall die Genehmigung des nächsten Landes-
              bekannt zu geben. Der Landessporttag wird vom                   stands zu beschließen,                                   5.5. Nicht anwesende Kandidatinnen bzw. Kandidaten                   sporttages einzuholen ist.
              Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen        4.6. die Mitglieder des Präsidiums – mit Ausnahme des              können gewählt werden, wenn der Versammlungslei-        2. Rechte und Pflichten des Präsidiums
              unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung im               Vorstandes, der bzw. des Vorsitzenden der Sportju-            tung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung        2.1. Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den
              Verbandsjournal des LSB einberufen.                             gend und der von den Ständigen Konferenzen zu be-             vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der              Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und
        3.2. Anträge müssen beim Vorstand spätestens acht                     nennenden Präsidiumsmitglieder – zu wählen,                   Wahl hervorgeht.                                                nach Maßgabe der vom Landessporttag gefassten
              Wochen vor dem Landessporttag eingereicht sein.            4.7. Jahresmitgliedsbeiträge, sachbezogene Umlagen            5.6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen            Beschlüsse.
              Anträge auf Satzungsänderung müssen sämtlichen                  sowie die Mindestbeitragshöhe der Sportbünde fest-            Stimmen erhalten hat, außer in den Fällen, in denen        2.2. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in grundsätz-
              Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschluss-           zusetzen,                                                     eine Listenwahl gemäß Ziff. 5.3 erfolgt. Stimmenthal-           lich quartalsweise stattfindenden Sitzungen, die nicht
              fassung durch Veröffentlichung im Verbandsjournal          4.8. über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten                tungen zählen nicht. Erhält bei mehreren Bewerbun-              öffentlich sind. Gibt es bei der Beschlussfassung
              des LSB bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsan-               und zu beschließen,                                           gen für ein Amt keine mehr als die Hälfte der abgege-           eine Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
              träge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.            4.9. Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehren-              benen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den               Präsidentin bzw. des Präsidenten; sie bzw. er hat
        3.3. Ein außerordentlicher Landessporttag ist vom Vor-                mitglieder zu ernennen,                                       beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die              dann zwei Stimmen. Die beiden von den Ständigen
              stand mit einer Frist von mindestens vier Wochen          4.10. Ordnungen gemäß § 23 zu erlassen bzw. zu ändern               meisten Stimmen erhalten haben.                                 Konferenzen gewählten Präsidiumsmitglieder können
              unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen,                sowie die Jugendordnung der Sportjugend zu bestä-        5.7. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt,           sich im Verhinderungsfall von ihren ebenfalls von
              wenn 10 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter             tigen                                                         wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen                   den Ständigen Konferenzen zu wählenden stellver-

10                                                                                                                                                                                                                                                                   11
1. Satzung                                                                                                                                                                                                                         1. Satzung

          tretenden Vorsitzenden mit Stimmrecht vertreten                 • Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft              und der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsit-          zurechnen. Mit der Überprüfung des Jahresabschlusses
          lassen. Dies gilt ebenso für die Vorsitzende bzw. den             im Einvernehmen mit dem zuständigen nieder-                 zenden. Die beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils          einschließlich desjenigen der Sportjugend Niedersachsen
          Vorsitzenden der Sportjugend, die bzw. der sich von               sächsischen Ministerium gemäß § 17 Ziff. 3 Satz 2           einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den LSB           ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen,
          der durch die Vollversammlung der Sportjugend                     sowie die Festlegung der Prüfinhalte                        gerichtlich und außergerichtlich.                            die durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem zu-
          gewählten Stellvertretung vertreten lassen kann. In             • endgültige Entscheidung über den Ausschluss von        1.2. Die Vorstandsmitglieder arbeiten hauptberuflich. Sie         ständigen niedersächsischen Ministerium bestimmt wird.
          eilbedürftigen Fällen können Präsidiumsbeschlüsse                 Mitgliedern bzw. über die verweigerte Aufnahme              werden vom Präsidium für eine Dauer von 6 Jahren          4. Der LSB unterhält eine Revision. Näheres regelt die Prü-
          auch im Umlaufverfahren (per Fax oder Email) ge-                  von die Mitgliedschaft beantragenden Vereinen               berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.               fungsordnung für die Revision.
          fasst werden, wenn mindestens 6 der 10 Mitglieder                 durch den Vorstand,                                 2. Rechte und Pflichten des Vorstands
          des Präsidiums dem Beschlussvorschlag zustimmen.                • Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen        2.1. Der Vorstand ist im Rahmen der Vorgaben der Be-           § 18 Wirtschaftsbeirat
          Ob ein Sachverhalt, der einer Präsidiumsentschei-                 Verbänden und Institutionen sowie die Beteiligung           schlüsse des Landessporttages, der Satzung und der        1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus 7 Personen. Jeweils
          dung bedarf, eilbedürftig im Sinne dieser Vorschrift              an Gesellschaften oder anderer Vereinigungen                Ordnungen sowie der Beschlüsse des Präsidiums für            drei werden von den Ständigen Konferenzen der Sport-
          ist, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.              bzw. über deren Gründung gemäß § 4,                         die Geschäftsführung des LSB zuständig.                      bünde und der Landesfachverbände benannt. Ein Mitglied
          In der nächsten turnusgemäßen Präsidiumssitzung                 • Entscheidung über Anträge zur gebietlichen Ein-        2.2. Der Vorstand hat das Präsidium über alle wesent-             wird vom Präsidium berufen, welches gleichzeitig den
          ist die erfolgte Beschlussfassung nochmals allen                  teilung und deren Änderung von Sportbünden                  lichen Entwicklungen der verbandlichen Arbeit zu             Vorsitz wahrnimmt. Die Amtszeit der Mitglieder des Wirt-
          Präsidiumsmitgliedern bekannt zu geben. Über die                  gemäß § 5 Ziff. 2 Satz 3 und die Zustimmung zur             informieren.                                                 schaftsbeirates beträgt vier Jahre.
          Präsidiumssitzungen sind Protokolle zu führen, die                Bildung von selbstständigen Untergliederungen          2.3. Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Grundsatz-        2. Aufgabe des Wirtschaftsbeirates ist die Beratung der
          von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bzw. im                  gemäß § 5 Ziff. 3 Satz 6,                                   fragen zeitlich befristete Arbeitsausschüsse berufen.        vom Vorstand zu erstellenden Haushaltspläne, Jahres-
          Verhinderungsfall von einer Vizepräsidentin oder                • endgültige Entscheidung über vom Vorstand ge-               Deren Zusammensetzung und ihre Aufgabenbereiche              abschlüsse und Nachtragshaushaltspläne, sowie die
          einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind. Die                  mäß § 21 Ziff. 3 beanstandete Beschlüsse,                   regelt eine Geschäftsordnung, die durch den Vor-             Beratung über Beteiligungen und Investitionen sowie des
          Protokolle sollen möglichst innerhalb von 14 Tagen              • Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung              stand erlassen wird.                                         Gebäudemanagements. Er unterbreitet dem Präsidium
          versandt werden. Aus ihnen müssen Datum, Ver-                     des Deutschen Olympischen Sportbundes,                 2.4. Der Vorstand erstellt die jeweiligen Haushaltspläne,         entsprechende Vorschläge.
          sammlungsort, Namen der Teilnehmerinnen und                     • Berufung von Präsidialkommissionen, die von                 Jahresabschlüsse und Nachtragshaushaltspläne.
          Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in                   einem gewählten Mitglied des Präsidiums geleitet            Darüber hinaus beauftragt er die für die Prüfung          § 19 Beiträge und Gebühren
          der Reihenfolge der Behandlung und die Beschlüsse                 werden.                                                     des Jahresabschlusses zuständige Wirtschaftsprü-          1. Die Jahresmitgliedsbeiträge des LSB setzt der Landes-
          im Wortlaut ersichtlich sein. Die Genehmigung der         2.4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an              fungsgesellschaft gemäß § 17 Ziff. 3 Satz 2.                 sporttag fest.
          Protokolle erfolgt in der nächsten Sitzung.                    Sitzungen der Sportbünde, ihrer Organe sowie den          2.5. Der Vorstand ist für Vorbereitung, Einberufung und        2. Die Beitragshöhe errechnet sich für Mitgliedsvereine nach
     2.3. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:              Hauptversammlungen der Mitglieder teilzunehmen.                Durchführung des Landessporttages zuständig.                 der Mitgliederbestandserhebung zum 1. Januar eines je-
           • Festlegung der politischen Zielrichtung des LSB,       2.5. Bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der           2.6. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer              den Jahres. Grundlage ist die Mitgliederzahl des Vereins.
           • politische Außenvertretung des LSB,                         Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum LSB oder                 Mitglieder.                                                  Zusätzlich zu diesem mitgliederbezogenen Beitrag ist von
           • Bestimmung der Leitlinien und Schwerpunkte für              dem Status als Gliederung des LSB oder der ehren-         2.7. Vor Abschluss von außer- bzw. überplanmäßigen Ge-            den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern mit
              die Arbeit des LSB,                                        amtlichen Tätigkeit innerhalb des LSB stehen, kann             schäften mit einer finanziellen Belastung des LSB im         besonderem Status für die gemäß § 9 Ziff. 2 Satz 3 im
           • Erlass bzw. Änderung von Richtlinien,                       vor Beschreiten des Rechtsweges das Präsidium zur              Umfang von über 100.000,- € und bei Grundstücks-             Rahmen der Bestandserhebung keinem Landesfachver-
           • Berufung (einschließlich Abschluss der entspre-             Schlichtung angerufen werden. Eine Schlichtung ist             geschäften einschließlich Beleihungen des Grundver-          band zugeordneten Vereinsmitglieder ein weiterer Beitrag
              chenden Anstellungsverträge) und Abberufung                nicht möglich wenn der Gegenstand Beschlüsse des               mögens des LSB holt der Vorstand die Einwilligung            zu zahlen über dessen Höhe ebenfalls der Landessporttag
              der Mitglieder des Vorstands und Beaufsichtigung           Landessporttages, des Präsidiums und der Haupt-                des Präsidiums ein.                                          beschließt. Die Jahresmitgliedsbeiträge werden durch
              der Vorstandsarbeit; wobei der Vorstand selbst             versammlungen der Gliederungen (Sportbünde)               2.8. Der Vorstand gibt sich zur Regelung der internen             die Sportbünde in zwei Raten erhoben. Die Einzelheiten
              insoweit nicht stimmberechtigt ist,                        sind. Die Schlichtung muss schriftlich beantragt               Abläufe einschließlich seiner eigenen Aufgabenvertei-        regelt die Finanzordnung.
           • Beratung der vom Vorstand zu erstellenden Haus-             werden. In der nach Eingang des Antrags zeitlich               lung eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu          3. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den anteiligen
              haltspläne und deren Einbringung zur Beschluss-            nachfolgenden Präsidiumssitzung benennt das                    beschließen ist.                                             Jahresmitgliedsbeitrag ab Beginn des auf die Aufnahme
              fassung zum Landessporttag,                                Präsidium – wenn es die Schlichtung nicht ablehnt                                                                           folgenden Monats.
           • Beschlussfassung über Nachtragshaushaltspläne,              – aus seinen Reihen einen oder mehrere Beauftragte     D. Haushalt und Finanzen                                          4. Die Landesfachverbände sind beitragsfrei.
           • Berufung der oder des Vorsitzenden des Wirt-                zur Schlichtung, wobei Mitglieder des Vorstands                                                                          5. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmit-
              schaftsbeirats,                                            ausgeschlossen sind. Die Beauftragten haben in der     § 17 Haushalt                                                        gliedsbeitrag, der vom LSB erhoben wird und der zum
           • Entgegennahme und Beratung der Empfehlungen                 nächsten Sitzung über den Ausgang des Verfahrens       1. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen      Beginn eines jeden Jahres fällig ist. Die Höhe dieses Bei-
              und Hinweise des Wirtschaftsbeirats,                       zu berichten.                                             Haushaltsplan aufzustellen.                                       trags wird vom Landessporttag festgesetzt. Im Aufnah-
           • Genehmigung von außer- bzw. überplanmäßigen                                                                        2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-          mejahr ist der volle Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen.
              Geschäften mit einer finanziellen Belastung des     § 16 Vorstand                                                    keit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden. Die          6. Der LSB erhebt eine Wiederaufnahmegebühr, wenn ein
              LSB im Umfang von über 100.000,- € und bei          1. Zusammensetzung                                               Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes                durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossener Verein
              Grundstücksgeschäften einschließlich Beleihun-         1.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus           halten. Näheres bestimmt die Finanzordnung.                       innerhalb von sechs Monaten nach Ausschluss einen
              gen des Grundvermögens des LSB,                             zwei Personen, der oder dem Vorstandsvorsitzenden     3. Für jedes Geschäftsjahr ist über das Jahresergebnis ab-           Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Die Höhe der Wie-

12                                                                                                                                                                                                                                                                13
1. Satzung                                                                                                                 1. Satzung

        deraufnahmegebühr ist in der Finanzordnung festgelegt.     F. Sonstige Bestimmungen
        Von den erhobenen Wiederaufnahmegebühren erhält der
        zuständige Sportbund die Hälfte.                           § 22 Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und
     7. Neben den Mitgliedsbeiträgen können durch den Landes-           Ehrenmitglieder
        sporttag sachbezogene Umlagen erhoben werden, deren        Der Landessporttag kann auf Vorschlag des Präsidiums
        Höhe jedoch im Einzelfall nicht über 200,- € pro Mit-      bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports
        gliedsverein und nicht über dem sechsfachen von dessen     Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
        jährlichem Mitgliedsbeitrag liegen darf.                   ernennen.

     E. Sportjugend Niedersachsen                                  § 23 Vereinsordnungen
                                                                   Der Landessporttag ist ermächtigt, u. a. folgende Ordnungen
     § 20 Struktur und Zusammensetzung                             bei Bedarf zu erlassen bzw. zu verändern
     1. Die Sportjugend Niedersachsen ist die Jugendorgani-        1. Aufnahmeordnung,
        sation des LSB. Sie besteht aus den jungen Menschen        2. Finanzordnung,
        (unter 27 Jahren) der Mitgliedsvereine des LSB und den     3. Allgemeine Geschäftsordnung,
        gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern.       4. Prüfungsordnung für die Revision,
        Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.        5. Ehrungsordnung
     2. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend Niedersachsen
        ist die Vollversammlung, die nach den Grundsätzen der      § 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
        Satzung eine Jugendordnung beschließt. Die Jugendord-      1. Die Auflösung des LSB kann nur auf einem besonders
        nung bedarf der Bestätigung durch den Landessporttag.         dazu einberufenen Landessporttag mit zwei Drittel Stim-
                                                                      menmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten be-
     § 21 Aufgaben, Rechte und Pflichten                              schlossen werden.
     1. Die Sportjugend Niedersachsen ist für die Bereiche der     2. Bei Auflösung oder Aufhebung des LSB oder bei Weg-
        gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit          fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
        und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie         das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und aus-
        vertritt die jungen Menschen (unter 27 Jahren) der Mit-       schließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des
        gliedsvereine des LSB gegenüber allen zuständigen Orga-       freien Sports zu verwenden hat.
        nisationen und Institutionen. Ihre Gliederung entspricht
        der des LSB (§ 5).
     2. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss der Sport-
        jugend Niedersachsen sind durch die Vollversammlung
        der Sportjugend Niedersachsen zu beschließen. Sie sind
        anschließend in die Haushaltspläne und den Jahresab-
        schluss des LSB aufzunehmen und mit diesen dem Lan-
        dessporttag vorzulegen.
     3. Gegen Beschlüsse der Sportjugend Niedersachsen kann
        der Vorstand des LSB in seiner nächsten Sitzung Wi-
        derspruch erheben, soweit diese Beschlüsse gegen die
        Satzung und Ordnungen sowie gegen Grundsatzentschei-
        dungen der Organe des LSB verstoßen. Die Beschlüsse
        sind dann vor ihrer Ausführung an die Vollversammlung
        bzw. den Sportjugend-Vorstand zurück zu verweisen.
        Finden sie dort erneute Bestätigung, so entscheidet das
        Präsidium endgültig.

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2. Richtlinien                                                                                                                                                                                                                                2. Richtlinien
      2.1.      Allgemeine Richtlinien                                                                                                                                                                                                    2.1 Allgemeine Richtlinien

     2.1.1. Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen ​im                                                                  2.1.2. Richtlinie zur Durchführung von Bestandserhebung und zur
     LandesSportBund Niedersachsen e.V.                                                                                                       Datenpflege
     Präambel                                                                                                                                 1. Allgemeines                                                         Die Anträge sind per Post oder Fax an den zuständigen
     Die Satzung des LSB sieht in § 11 Ziff. 7 die Möglichkeit vor, für      Bei Anträgen von Sportbünden oder Landesfachverbänden            1.1. Diese Richtlinie regelt für den LSB mit seinen Sportbün-          Sportbund sowie von Landesfachverbänden an den
     das nähere Verfahren bezüglich der verbandlichen Straf- und             auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens ist der Vorstand              den und für seine Mitglieder das verbindliche Verfahren           LandesSportBund Niedersachsen e. V., Ferdinand-
     Ordnungsgewalt eine Richtlinie zu erlassen. Gemäß § 15 Ziff. 2.3        verpflichtet, dem Antragsteller den Verfahrensausgang mitzu-          zur Bestandserhebung und Datenpflege.                             Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover zu senden.
     der LSB-Satzung ist das Präsidium für den Erlass von Richtlinien        teilen; bei einer Ablehnung der Einleitung des Ordnungsverfah-   1.2. Der LSB hält zur Durchführung des jährlichen Bestand-             Die Zugangsberechtigungen werden den benannten
     zuständig. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat das Präsidi-       rens sind die Gründe hierfür mitzuteilen. Erhält der Vorstand         serhebungsverfahrens und der fortlaufenden Datenpfle-             Personen per Post zugesandt.
     um am 18.03.2009 (zuletzt geändert am 25.02.2015) die folgende          selbst die Kenntnis von Sachverhalten, die zu einem Straf- und        ge eine Datenbank vor. Diese bildet die gemeinsame
     Richtlinie erlassen:                                                    Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied oder eine Gliederung             Kommunikationsbasis des LSB mit seinen Sportbünden            4. Voraussetzungen und Grundlagen
                                                                             führen könnten, hat er den örtlich zuständigen Sportbund              und seinen Mitgliedern.                                           der Bestandserhebung
     § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit                                   sowie die sachlich betroffenen Landesfachverbände zu in-         1.3. Die jährlichen Bestandserhebungszahlen bilden die             4.1. Die ordentlichen Mitglieder (mit Ausnahme der Landes-
     1. Der Vorstand ist für die Ahndung von satzungswidrigem Ver-           formieren und an der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen.            Grundlage für die Beitragsrechnungen des LSB und seiner            fachverbände) und Mitglieder mit besonderem Status
         halten im LSB zuständig.                                            Diese Einbindungspflicht des Sportbundes und der sachlich             Sportbünde.                                                        (§ 9 Ziff. 2 LSB- Satzung) sind verpflichtet, eine jährliche
     2. Betroffen von diesen Regelungen sind alle LSB-Mitglieder.            betroffenen Landesfachverbände durch den Vorstand kann in        1.4. Die Zuordnung der einzelnen Vereinsmitglieder zu den               Bestandserhebung abzugeben.
                                                                             Ausnahmefällen zeitlich verzögert erfolgen, wenn die Art des          Landesfachverbänden auf der B-Seite der Bestandser-           4.2. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Übermitt-
     § 2 Strafen und Ordnungsgebühren                                        zugrundeliegenden Sachverhalts oder die Ermöglichung eines            hebung ist gleichzeitig deren eigene mitgliederbezogene            lung der Bestandsdaten:
     1. Die Strafen und Ordnungsgebühren, die der Vorstand verhän-           optimalen Ermittlungsergebnisses eine Inkenntnissetzung vor-          Bestandserhebung. Damit gibt es für die LSB-Mitglieds-             a) Übermittlung aus Vereinsverwaltungsprogrammen
         gen kann, ergeben sich aus § 11 Ziff. 2 der Satzung.                erst als nicht geraten erscheinen lassen. Ob ein solcher Aus-         vereine nur eine Bestandserhebung.                                      mit einer geeigneten Schnittstelle
     2. Im Rahmen eines Straf- bzw. Ordnungsverfahrens kann der              nahmefall gegeben ist, entscheidet der Vorstand nach eigenem     1.5. Zusätzlich werden auf der C-Seite der Bestandserhebung                  (z. B. DOSB-Schnittstelle).
         Vorstand daher folgende zulässige Strafen verhängen:                Ermessen. Die Gründe dieser Ermessenentscheidung sind                 die Sportaktivitäten erfasst, die keinem Landesfachver-            b) die direkte Eingabe in das Intranet des LSB über die
         a) Ordnungsgebühr bis zu 10.000,- Euro für Verstöße gegen           schriftlich festzuhalten, und dem Präsidium mitzuteilen.              band zugeordnet werden können oder sollen.                              Homepage www.lsb-niedersachsen.de.
             die LSB-Satzung.                                             2. Jeder Betroffene ist von der Einleitung eines Verfahrens ge-     1.6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der                   c) Benutzung des „Offline-Moduls“ des LSB. Dieses ist
         b) In leichteren Fällen kann anstelle einer Ordnungsgebühr          gen ihn unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zur         Ressourceneffizienz beabsichtigt das Präsidium mittel-                  als Programm im Intranet des LSB verfügbar und er-
             eine Verwarnung ausgesprochen werden.                           schriftlichen Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).             fristig die Kommunikation des LSB und insbesondere                      möglicht die Dateneingabe, ohne dass der Computer
         c) In schweren Fällen kann neben oder statt der Ordnungsge-         Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme entscheidet der               seiner Gliederungen mit den Mitgliedern auf elektroni-                  ständig mit dem Internet verbunden sein muss.
             bühr der Ausschluss des Mitglieds aus dem LSB erfolgen.         Vorstand in Form eines Beschlusses. Dieser ist dem Mitglied           schem Wege durchzuführen. Unabdingbare Vorausset-             4.3. Die Bestandserhebung ist stichtagsbezogen. Anzugeben
     3. Bei der Auswahl und der Bemessung der zu verhängenden                schriftlich per Einschreiben mit Begründung und Rechtsmittel-         zung hierfür ist aber das Vorhandensein einer gültigen             ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
         Sanktion hat der Vorstand den Grundsatz der Verhältnis-             belehrung bekannt zu geben.                                           E-Mail-Adresse jedes Mitglieds, um den formellen Er-          4.4. Die Mitgliedermeldung erfolgt geburtsjahrgangsweise
         mäßigkeit zu wahren. Insbesondere sind folgende Kriterien zu     3. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann Wider-                      fordernissen, wie zum Bespiel Ladungen zu Sportbund-               und nach Geschlechtern aufgeschlüsselt.
         berücksichtigen:                                                    spruch bei der auf die Vorstandsentscheidung zeitlich nachfol-        oder Landessporttagen, Rechnung tragen zu können.             4.5. Die Bestandsdaten müssen bis spätestens zum 31.01.
         a) Art, Schwere bzw. Dauer des Satzungsverstoßes                    genden Präsidiumssitzung eingelegt werden. Der Widerspruch                                                                               des jeweiligen Jahres übermittelt sein. Die Nichteinhal-
         b) Höhe des Schadens                                                muss in Schriftform an die LSB-Geschäftsstelle – Vorstand        2. Prinzip der Online-Datenerhebung                                     tung dieser Frist kann gemäß § 11 der LSB-Satzung zum
         c) Größe und Wirtschaftskraft des Vereins                           – erfolgen und soll eine Begründung enthalten. Bis zu einer         Die Bestandserhebung und die Datenpflege erfolgen aus-               Ausschluss des Vereins führen.Für jede nachträgliche
         d) Mitwirkung des Betroffenen bei der Aufklärung                    Entscheidung des Präsidiums ist die erstinstanzliche Entschei-      schließlich auf elektronischem Wege.                                 Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach dem
         e) Erst- oder Wiederholungsverstoß                                  dung nicht zu vollziehen.                                                                                                                31.01. eines Jahres erhebt der LSB über seine Sportbün-
                                                                          4. Das Präsidium hat die Möglichkeit, den angefochtenen Vor-        3. Antragsverfahren                                                     de eine Verwaltungsgebühr von € 25,-. Die Einnahme
     § 3 Verjährung                                                          standsbeschluss                                                  3.1. Für die Bestandserhebung und die Datenpflege auf der               verbleibt im zuständigen Sportbund.Eine Korrektur
     1. Verstöße gemäß den §§ 9 und 11 der Satzung verjähren ein             – zu bestätigen                                                       LSB-Datenbank ist ein Intranetzugang zum LSB erfor-                aufgrund einer fehlerhaften Meldung und eine damit ver-
         Jahr nach Kenntniserlangung durch den Vorstand, spätestens          – aufzuheben                                                          derlich. Dazu bedarf es einer Zugangsberechtigung.                 bundene nachträgliche Freischaltung ist nach dem 31.3.
         jedoch 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des Verstoßes.                    – zur Abänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des             Antragsformulare können auf der Internetseite des LSB              des jeweiligen Jahres nicht mehr möglich.
     2. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Verfahrens               Präsidiums an den Vorstand zurück zu verweisen, wobei              herunter geladen werden.
         gemäß § 4 unterbrochen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ver-            eine Verschärfung der Strafe nicht möglich ist                3.2. Die Zugangsberechtigung ist personenbezogen. Jeder            5. Mitgliederzuordnung
         jährungsunterbrechung ist der Eingang eines verfahrenseinlei-                                                                             Verein kann für mehrere Personen die Zugangsberech-           5.1. Allgemeines
         tenden Antrages beim LSB.                                        § 5 Kosten                                                               tigung beantragen und auch jederzeit durch formlose                Die Mitgliederzuordnung erfolgt auf den Seiten A, B und
                                                                          Das Verfahren inklusive des Widerspruchsverfahrens vor dem               Mitteilung an den zuständigen Sportbund bzw. bei Lan-              C der Bestandserhebung. Dabei ist Seite A die Bestands­
     § 4 Verfahren                                                        Präsidium ist kostenfrei. Auslagen der betroffenen Mitglieder im         desfachverbänden an den LSB wieder entziehen.                      erhebung des LSB selber. Auf Seite B erfolgt die Be-
     1. Der Vorstand ist für die Durchführung des Straf- und Ord-         Rahmen des Verfahrens, insbesondere Anwaltsgebühren, werden         3.3. Die Antragsformulare müssen ausgefüllt und von gemäß § 26          standserhebung des Vereins für die Landesfachverbände,
         nungsverfahrens gemäß § 11 der LSB-Satzung zuständig.            nicht erstattet.                                                         BGB vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden.        in denen er Mitglied ist. Seite C dient der Ermittlung der

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