Satzung Richtlinien Ordnungen - von LandesSportBund Niedersachsen und Sportjugend Niedersachsen - gültig ab 1. Januar 2021 - Landessportbund ...
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Satzung Richtlinien Ordnungen von LandesSportBund Niedersachsen und Sportjugend Niedersachsen gültig ab 1. Januar 2021
Vorwort DEIN FORD PUMA Abrechnung des Trainerpersonals bei Landesfachverbänden für das Einsatzgebiet Leistungssport festgelegt. Die Sportförderrichtlinien von LSB und Sportjugend Nieder- 1.0 l EcoBoost Mild-Hybrid | 125 PS sachsen sind nach den drei Antragsberechtigten– Vereine, Sportbünde, Landesfachverbände– gegliedert. Außerdem gibt es das Kapitel „Richtlinien für verschiedene Mittelempfänger“, in dem die sportartübergreifenden und sozial-integrativen Förderschwerpunkte zusammengefasst sind. Diese Förder- programme richten sich an alle antragsberechtigten Sportor- ganisationen. Liebe Leserinnen und Leser, Sie halten die Broschüre „Satzung Richtlinien Ordnungen“ Insbesondere den Sportvereinen wird empfohlen die Be- für das Jahr 2021 des LandesSportBundes(LSB)Niedersach- ratungsmöglichkeiten über die Sportbünde oder den LSB sen für Ihre Arbeit in den Sportvereinen, Sportbünden und selbst in Anspruch zu nehmen. Landesfachverbänden in den Händen. Der LSB als Richtlini- Kontakte engeber versteht diese Broschüre als Arbeitsheft für seine Mitglieder und die Sportbünde, in dem auf der einen Seite die Im Kapitel 5 finden Sie: Grundlagen für unsere Zusammenarbeit beschrieben werden. – das Organigramm der LSB-Geschäftsstelle S.XXX Auf der anderen Seite finden Sie mit den Sportförderungs- – die Adressen der Sportbünde nach Sportregionen S. XXX richtlinien viele Unterstützungsmöglichkeiten aus den Mitteln – die Adressen der Landesfachverbände S. XXX der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen. – die Adressen der außerordentlichen Mitglieder S. XXX Diese finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bieten Chancen für die Weiterentwicklung unseres gemeinwohlori- Wir laden Sie ein, die Fördermöglichkeiten, die der LSB entierten Sports unter dem Dach des LandesSportBundes, bietet, in Anspruch zu nehmen. Mit Ihren Fragen oder Anre- beispielsweise für sportartübergreifende und sozial-integrati- gungen-können Sie sich an die Sportbünde aber auch an die ve Förderschwerpunkte und andere. Um langjährigen Nutze- LSB-Geschäftsstelle wenden. 279€ rinnen und Nutzern dieser Broschüre die Arbeit zu erleichtern, haben wir die inhaltlichen Änderungen gegenüber der Fas- Freundliche Grüße sung 2020 an der Seite markiert. für mtl. Neuerungen bei den Sportförderrichtlinien Der LSB hat auf Basis der Erfahrungen mit dem coronabe- Freundliche Grüße IM 12-MONATS-NEUWAGEN-ABO dingten Sportbetrieb in 2020 aufgegriffen und z.B. die Ab- rechnungsbestimmungen bei digitalen Lernprozessen (E-Le- Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Umbach arning, Blended Learning, Online-Seminaren), erweitert. LSB-Präsident // GANZJAHRESREIFEN Um das Berufsbild des Trainers auch in Niedersachsen zu // KFZ-STEUER UND VERSICHERUNG stärken, hat der LSB zudem völlig neue Regelungen für die // ÜBERFÜHRUNGS- UND ZULASSUNGSKOSTEN // KEINE ANZAHLUNG // KEINE SCHLUSSRATE Dokumente zum Download Auf der LSB-Homepage www.lsb-niedersachsen.de finden ICH BIN DEIN AUTO - ASS Athletic Sport Sponsoring Sie die vollständige Broschüre wie auch die einzelnen Sportförderrichtlinien, Ordnungen und die LSB-Satzung als www.ichbindeinauto.de 0234 95128-40 Download-Dokumente im Bereich Mitglieder. Angebot gilt vorbehaltlich etwaiger Änderungen und Irrtümer. Gelieferte Fahrzeuge können von der Abbildung abweichen. Vorwort 3 Stand: 16.10.2020. Partner des:
Inhalt Inhalt 1. Satzung 2.6. Richtlinien für verschiedene Mittelempfänger 61 A. Allgemeines 6 2.6.1.Richtlinie zur zielgruppenspezifischen Bewegungs- und Gesundheitsförderung 61 B. Mitgliedschaft 7 2.6.2.Richtlinie zur Förderung von Sportentwicklungsplanungen und Sport(raum)entwicklungsprozessen 63 C. Organe des LSB 9 2.6.3.Richtlinie zur Stärkung des Ehrenamtes und des Bürgerschaftlichen Engagements im Sport 65 D. Haushalt und Finanzen 13 2.6.4.Richtlinie zur Förderung von Beratung in Entwicklungsprozessen 67 E. Sportjugend Niedersachsen 14 2.6.5.Richtlinie zur Förderung der Integration im und durch Sport 69 F. Sonstige Bestimmungen 14 2.6.6.Richtlinie zur Förderung der Inklusion im und durch Sport 73 2.6.7.Richtlinie zur Förderung der Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit 2. Richtlinien insbesondere mit den Partnerregionen des Landes 75 2.6.8.Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen für verbandliche Sportleistungszentren und landesweit 2.1. Allgemeine Richtlinien 16 bedeutende Sportschulen 77 2.1.1.Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen im LandesSportBund Niedersachsen e. V. 16 2.6.9.Richtliniee zur Förderung der Installation von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt in Sportvereinen nach 2.1.2.Richtlinie zur Durchführung von Bestandserhebung und zur Datenpflege 17 dem Konzept Verein(t) zum Schutz vor sexualisierter Gewalt – AUSGEZEICHNET! 80 2.6.9.1Richtlinie zur Förderung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen sexualisiertee Gewalt im Sport 2.2. Allgemeine Abrechnungsbestimmungen für den LSB, die SB und LFV 20 durch lokale Tandems 83 2.2.1. Allgemeine Abrechnungsbestimmungen für den LSB, die Sportbünde und die Landesfachverbände 20 25 2.7. Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen 85 2.3. Richtlinien für Vereine 24 2.7.1.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen zur Aus- und Fortbildung 85 2.3.1.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte Übungsleiterinnen, Trainerinnen bzw. Übungsleiter 2.7.2.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen für die Gewährung von Fördermitteln zu Jugendfreizeit- und Jugenderho- und Trainer bei Vereinen 25 lungsmaßnahmen 89 2.3.2.Richtlinie für das Aktionsprogramm „Ausbreitung des Behindertensports in Niedersachsen“ 26 2.7.3.Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen zur Förderung von Projekten in der Jugendarbeit 91 2.3.3.Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus 28 2.7.4.Ehrungs-Richtlinie der Sportjugend Niedersachsen 93 Anlage 1 Durchführungsbestimmung für Sportbünde und LandesSportBund Niedersachsen e. V. zur Richtlinie zur 2.7.5.Richtlinie für die Bereitstellung von Fördermitteln für die Durchführung von Kooperationsgruppen im Rahmen des Förderung des Sportstättenbaus 33 Aktionsprogramms „Kindertagesstätte und Sportverein“ 94 2.7.6.Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Personal in Servicestellen für Bewegungs-, 2.4. Richtlinien für Landesfachverbände 35 Spiel- und Sportangebote in Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereinen (BeSS-Servicestellen) sowie von 2.4.1.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte nebenberufliche bzw. geringfügig Beschäftigte deren Maßnahmen 96 Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder Trainer bei Landesfachverbänden 35 2.4.2.Richtlinie zur Förderung des Leistungssports in Landesfachverbänden 38 3. Ordnungen Anlage 1 Abrechnungsbestimmungen für die Bezuschussung von bei den LFV angestelltem hauptberuflichem Aufnahmeordnung 103 Trainerpersonal im Leistungssport 40 Jugendordnung der Sportjugend Niedersachsen 105 2.4.3.Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und des Vereinsservice in Allgemeine Geschäftsordnung 111 den Landesfachverbänden 44 Ehrungsordnung des LandesSportBundes Niedersachsen e. V. 114 Finanzordnung 115 2.5. Richtlinien für Sportbünde 46 Prüfungsordnung für die Revision 2.5.1.Richtlinie zur Förderung der Aus- und Fortbildung des LSB und der Sportbünde 46 des LandesSportBundes Niedersachsen e. V. 117 Anlage 1 Abrechnungsbestimmungen bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des LSB und der Sportbünde 48 4. Gute Verbandsführung Anlage 2 Teilnahmegebühren für Lehrgänge der Lizenz-Aus- und Fortbildungen und der Angebote für Führungs- Leitlinien der Verbandsarbeit im LandesSportBund Niedersachsen 120 kräfte des LSB und der Sportbünde 50 Anlage 3 Durchführungsbestimmungen für die Qualifizierung und Lizenzierung von Übungsleiterinnen und Übungs- 5. Adressen leitern C Breitensport sportartübergreifend (1. Lizenzstufe) und Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern B Organigramm der LSB-Geschäftsstelle 122 „Sport in der Prävention“ (2. Lizenzstufe) sowie Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanagern C Adressen der Sportbünde nach Sportregionen 124 /Qualifix-Seminare (1. Lizenzstufe) im LandesSportBund Niedersachsen 51 Adressen der Landesfachverbände 126 Anlage 4 Anerkennung von Ausbildungen bzw. Teilen der Ausbildungen innerhalb des DOSB-Lizenz - Systems 54 Anlage 5 Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie anderen Lizenzabschlüssen und Anforderungen Impressum für den Erwerb einer DOSB-Lizenz 55 Herausgeber St.-Reginen-Platz 5, 59069 Hamm Anlage 6 Durchführungsbestimmung für Lehr- und Betreuungstätigkeiten bei digitalen Lern- und Bildungsprozessen 56 LandesSportBund Niedersachsen e. V. Gedruckt: Dezember 2020 2.5.2. Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für die Beschäftigung von hauptberuflichen Sportreferentinnen und Sportreferenten Ferdinand-Wilhelm-Fricke Weg 10, 30169 Hannover Druck: Dierichs Druck+Media GmbH & Co. KG bei Sportbünden 58 Auflage: 12 800 Exemplare Der Druck erfolgt aus Mitteln der Satz: PMGi - Die Agentur für intelligente Medien, Finanzhilfe des Landes Niedersachsen 4 5
1. Satzung 1. Satzung A. Allgemeines 6. Der LSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grund- § 4 Mitgliedschaften und Beteiligungen den Sprecherrat bilden. Der bzw. die Vorsitzende wird sätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Tole- 1. Der LSB ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sport- durch diese Wahl Mitglied des Präsidiums. Darüber § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr ranz. bundes; er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden hinaus benennt die Ständige Konferenz der Sportbünde Der Verein führt den Namen LandesSportBund Niedersach- 7. Der LSB bekennt sich zur freiheitlich demokratischen und Institutionen erwerben. drei Personen als Mitglieder des Wirtschaftsbeirates. sen e. V. (im Folgenden LSB genannt). Er ist ein Zusammen- Grundordnung und tritt allen rassistischen, antisemiti- 2. Der LSB kann sich an Gesellschaften und anderen Verei- Die Sitzungen der Ständigen Konferenz werden von den schluss von Vereinen, Organisationen und Landesfachver- schen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten nigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Vorsitzenden einberufen. Einzuladen sind neben den ori- bänden, die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten entschieden entgegen. Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch ginären Mitgliedern der Konferenz als ständige Gäste der bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern. Sein 8. Der LSB verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. oder die Vorsitzende der Ständigen Konferenz der Lan- Gebiet entspricht dem des Landes Niedersachsen. Sitz des davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. desfachverbände sowie das Präsidium. Die Geschäfts- Vereins ist Hannover. 9. Der LSB unterstützt Strukturen und Maßnahmen zur Ver- § 5 Gliederung in Sportbünde stelle des LSB unterstützt die Ständige Konferenz der Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover hinderung von Wettbetrug und jeder Form von Manipula- 1. Der LSB gliedert sich regional in rechtlich selbstständige Sportbünde bei organisatorischen Fragen. Näheres regelt eingetragen. tion im Sport. Sportbünde (Stadt-, Kreis- oder Regionssportbünde). eine von der Ständigen Konferenz der Sportbünde selbst Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10. Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen Diese betreuen die Mitglieder sportartübergreifend nach zu erlassende Geschäftsordnung, die der Bestätigung des und Männern ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und der Satzung und den Ordnungen sowie den Beschlüssen Präsidiums bedarf. § 2 Zweck, Grundsätze und Aufgaben des LSB Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation des LSB. 1. Zweck des LSB ist die Förderung des Sports durch die von Frauen und Männern ausdrücklich zu beachten. 2. Die Sportbünde orientieren sich an den politischen Gren- B. Mitgliedschaft Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der ge- 11. Der LSB ist Träger des Olympiastützpunktes Niedersach- zen und denen ähnlicher Verwaltungsgliederungen. Für meinsamen Interessen. sen. Er betreibt das Sportinternat am Olympiastützpunkt, die gebietliche Einteilung und deren Änderung ist das § 6 Mitglieder 2. Der LSB wirkt für die Einheit im Sport und für seine ide- das Lehr- und Bildungszentrum „Akademie des Sports“, Präsidium zuständig, welches auf Antrag der beteiligten 1. Ordentliche Mitglieder können werden: ellen Werte. Ferienlager, Stätten der Jugendbildung und ähnliche Ein- Sportbünde entscheidet. Freiwillige Zusammenschlüsse – gemeinnützige eingetragene Vereine, 3. Für den LSB ist die Verwirklichung der Gleichstellung richtungen. benachbarter Sportbünde sowie die Bündelung gemein- – gemeinnützige eingetragene Landesfachverbände, von Frauen und Männern eine ständige Aufgabe und Ver- 12. Der LSB setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft samer Aufgaben und Interessenvertretung sind möglich. – gemeinnützige Organisationen. pflichtung. umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- 3. Die Sportbünde umfassen die in ihrem Bereich ansäs- Ordentliche Mitglieder gemäß dem ersten Spiegelstrich 4. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch und Vereinsentwicklung im Sinne der Agenda 21 ein. sigen Mitgliedsvereine des LSB. Diese erwerben mit können nur Vereine werden bzw. sein, die Mitglied in 4.1. Förderung und Entwicklung des Sports für alle, der Aufnahme in den LSB zugleich die Mitgliedschaft in mindestens einem dem LSB angeschlossenen Lan- 4.2. Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und § 3 Gemeinnützigkeit ihrem jeweiligen Sportbund. Die Sportbünde besitzen desfachverband sind. Ausreichend für neu aufzuneh- Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Parla- 1. Der LSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- eigene Rechtsfähigkeit und fördern im Rahmen ihrer Zu- mende Vereine ist auch ein Aufnahmeantrag bei einem menten, staatlichen und kommunalen Stellen, nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns- ständigkeit in eigener Verantwortung die Zielsetzung des Landesfachverband, dessen Annahme nur noch von 4.3. Aus- und Fortbildung von Führungskräften, tigte Zwecke” der Abgabenordnung. LSB. Sie betreuen die Kreis-, Stadt- oder Regionsfach- der Mitgliedschaft im LSB abhängt. Dieses Erfordernis Übungsleiterinnen und Übungsleitern, 2. Der LSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie verbände. Die Satzung der Sportbünde darf nicht im Wi- entfällt für Vereine, die einen Aufnahmeantrag vor dem 4.4. Förderung der Vereinsarbeit, eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LSB dürfen nur derspruch zur Satzung des LSB stehen. Bei Bedarf ist die 22.11.2008 gestellt haben und für Vereine, die sportliche 4.5. Förderung der sportlichen und allgemeinen Ju- zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Bildung von selbstständigen Untergliederungen zulässig. Aktivitäten betreiben, für die kein Landesfachverband ein gendarbeit sowie der außerschulischen Jugendbil- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hierfür ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich. entsprechendes Betreuungsangebot bereithält. dung insbesondere durch seine Sportjugend, die LSB. Mitglieder des Vereins, die als steuerbegünstigte 4. Die Sportbünde erheben zusätzlich eigene Beiträge, deren 2. Mitglieder mit besonderem Status können werden: „Sportjugend Niedersachsen“, Körperschaft im Sinne des § 51 ff. AO anerkannt sind, Mindesthöhe der Landessporttag festsetzt. Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche 4.6. Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzei- dürfen nach den Vorgaben des § 58 Nr. 2 AO Zuwendun- 5. Für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch in- Mitgliedschaft nach der Aufnahmeordnung erfüllen, aber chens, gen aus Vereinsmitteln erhalten. nerhalb der Sportbünde einschl. der Beratung sportbund- nicht eingetragen und/oder nicht gemeinnützig sind. 4.7. Schaffung, Förderung und Unterhaltung sozialer 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des relevanter und sportpolitischer Fragestellungen ist die 3. Außerordentliche Mitglieder können werden: Einrichtungen sowie Durchführung und Unterstüt- LSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- Ständige Konferenz der Sportbünde zuständig, die sich Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an zung sozialer Arbeit im Bereich des Sports, gütungen begünstigt werden. aus den Vorsitzenden bzw. Präsidenten/Präsidentinnen der Förderung des Sports interessiert sind. 4.8. Förderung des Sports von Menschen mit Behinde- 4. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbe- der Sportbünde zusammensetzt, wobei eine Vertretung 4. Ehrenmitglieder gemäß § 22 rungen und der Inklusion im und durch Sport, sondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen möglich ist. Die Konferenz der Sportbünde liefert dem 5. Die Mitglieder gemäß Ziff. 1 und 2 müssen ihren Sitz 4.9. Förderung des Sportstättenbaus, sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen – soweit LSB-Präsidium Empfehlungen und Anregungen für seine in Niedersachsen haben. Eine Ausnahme hiervon kann 4.10. Gewährleistung eines Versicherungsschutzes, sie angemessen sind – erstattet werden. Gezahlt werden Arbeit und gibt ihre Belange betreffend Ideen, Anfragen durch Präsidiumsbeschluss bei gemeinnützigen eingetra- 4.11. Förderung der Zusammenarbeit der Landesfach- können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits- und Zeit- an den LSB-Vorstand. Außerdem berät sie im Vorfeld genen Landesfachverbänden erfolgen, wenn ihr verband- verbände, aufwand und eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. über Anträge und Eingaben an den Landessporttag. Die liches Gebiet auch andere an Niedersachsen angrenzende 4.12. Durchführung regionaler Sportkonferenzen Näheres regelt die Finanzordnung. Ständige Konferenz der Sportbünde wählt alle 4 Jahre Bundesländer umfasst. 5. Zentrale Grundlage und ideelle Basis des Handelns des 5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den LSB keinen aus ihren Reihen unmittelbar vor dem jeweiligen Landes- LSB ist das Leitbild „Mittendrin – in unserer Gesell- Anspruch an das Vereinsvermögen. sporttag einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, sowie schaft“. die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die zusammen 6 7
1. Satzung 1. Satzung § 7 Erwerb der Mitgliedschaft gesonderten Spalte der Bestandserhebung angegeben geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die zusammen den 1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins, werden. Näheres regelt die „Richtlinie zur Bestandserhe- können (rechtliches Gehör). Sprecherrat bilden. Der bzw. die Vorsitzende wird durch einer Organisation oder eines Landesfachverbandes ent- bung und Datenpflege“. 6. Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen diese Wahl Mitglied des Präsidiums. Darüber hinaus scheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich 3. Die in Ziff.2 genannten Mitglieder sind verpflichtet, eine Verbandsstrafe für erforderlich, so verhängt er diese benennt die Ständige Konferenz der Landesfachverbände bekannt zu geben. Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die der Landessporttag in seiner nächsten Sitzung. Gegen diese Entscheidung drei Personen als Mitglieder des Wirtschaftsbeirates. 2. Wird die Aufnahme abgelehnt, entscheidet auf Antrag das beschließt. Grundlage der Beitragserhebung ist die Be- des Vorstands kann der betroffene Verein Widerspruch Die Sitzungen der Ständigen Konferenz werden von den Präsidium endgültig. standserhebung. Die Beiträge sind an den zuständigen bei der auf die Vorstandsentscheidung nachfolgenden Vorsitzenden einberufen. Einzuladen sind neben den 3. Das Nähere regelt die Aufnahmeordnung. Sportbund abzuführen. Präsidiumssitzung einlegen, in der abschließend ent- originären Mitgliedern der Konferenz als ständige Gäste 4. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmit- schieden wird. der oder die Vorsitzende der Ständigen Konferenz der § 8 Rechte der Mitglieder gliedsbeitrag, den der Landessporttag festsetzt. 7. Näheres regelt eine Richtlinie. Sportbünde sowie das Präsidium. Die Geschäftsstelle des 1. Die ordentlichen Mitglieder sowie diejenigen mit beson- LSB unterstützt die Ständige Konferenz der Landesfach- derem Status sind berechtigt, § 10 Erlöschen der Mitgliedschaft § 12 Landesfachverbände verbände bei organisatorischen Fragen. Näheres regelt 1.1. durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestim- 1. Die Mitgliedschaft erlischt 1. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband auf- die allgemeine Geschäftsordnung sowie eine von der mungen über das Stimmrecht an den Beratungen 1.1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung genommen werden. Das Verfahren bei konkurrierenden Ständigen Konferenz der Landesfachverbände selbst zu und Beschlüssen der Landes- und Sportbundtage an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Verbänden regelt die Aufnahmeordnung. erlassende Geschäftsordnung, die der Bestätigung des (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und An- von drei Monaten – jeweils zum Schluss eines Ge- 2. Die dem LSB angehörenden Landesfachverbände betreu- Präsidiums bedarf. träge zu stellen, schäftsjahres, en die Mitglieder des LSB in sportartspezifischer Hinsicht 1.2. die Wahrung ihrer Interessen durch den LSB zu 1.2. durch Ausschluss aus dem LSB auf Grund eines nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der C. Organe des LSB verlangen. Vorstandsbeschlusses im Rahmen eines Straf- und Satzung des LSB. 2. Die ordentlichen Mitglieder des LSB sind darüber hinaus Ordnungsverfahrens gemäß § 11. 3. Die Mitgliedschaft eines niedersächsischen Vereins in § 13 Die Vereinsorgane berechtigt, 1.3. durch Auflösung. den Landesfachverbänden setzt seine Mitgliedschaft im 1. Organe des LSB sind: 2.1. die Einrichtungen des LSB nach Maßgabe der hier- 2. Vom Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbind- LSB voraus. Das Präsidium kann für die Landesfachver- – der Landessporttag, für bestehenden Regelungen zu nutzen, lichkeiten gegenüber dem LSB, den Sportbünden sowie bände „Landesverband Nord für Bergsport des Deut- – das Präsidium, 2.2. Beratung und Betreuung durch den LSB in An- den Landesfachverbänden unberührt. schen Alpenvereins e. V.“ und „Deutsche Lebens-Ret- – der Vorstand. spruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen tungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e. V.“ 2. Die Mitarbeitenden in den Organen des LSB arbeiten nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestim- § 11 Straf- und Ordnungsgewalt abweichende Regelungen beschließen. grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand arbeitet haupt- mungen teilzunehmen, 1. Die in § 9 dieser Satzung festgeschriebenen Mitglieder- 4. Die Mitgliedschaft eines Vereins in Landesfachverbänden beruflich. 2.3. den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des LSB pflichten sind einzuhalten. eines anderen Bundeslandes setzt das Einverständnis des zum Wohle aller zu verlangen. 2. Verstöße gegen diese Pflichten können eine der folgen- LSB voraus, der zuvor das Einverständnis des zuständigen § 14 Der Landessporttag 3. Die außerordentlichen Mitglieder sind durch einen Vertre- den Verbandsstrafen nach sich ziehen: Niedersächsischen Landesfachverbandes einzuholen hat. 1. Zusammensetzung und Stimmrecht ter an Landessporttagen ohne Stimmrecht teilnahmebe- – Verwarnung 5. Die Landesfachverbände erheben beginnend ab dem Jahr Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des LSB satzungs- rechtigt. – Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 10.000,- € 2010 die Bestandsdaten ihrer Mitglieder über das Be- gemäß zustehenden Rechte werden auf dem Landessport- – Ausschluss aus dem LSB standserhebungsverfahren des LSB. Sie erstellen hierzu tag als oberstem Organ des LSB durch Beschlussfassung § 9 Pflichten der Mitglieder 3. Die Verhängung der in Ziff. 2 angeführten Verbands- eine verbindliche Sportartenliste, die die Grundlage für der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen. 1. Die Mitglieder des LSB sind verpflichtet, die Satzungen, strafen ist auch möglich, wenn ein Mitgliedsverein seine die Zuordnung der Mitgliedsvereine zu den Landesfach- Beginnend ab dem Jahr 2014 werden in den Jahren, in Ordnungen und Richtlinien des LSB und seiner Gliede- Aktivitäten zu mehr als 50 Prozent auf die Abhaltung verbänden ist. Für die Arbeit der Landesfachverbände denen die vom Landessporttag zu wählenden Präsidiums- rungen sowie die auf den Landessporttagen und den von Kursen für Nichtmitglieder bzw. Kurzzeitmitglieder notwendige zusätzliche Informationen können diese di- mitglieder turnusgemäß zur Wahl stehen – die Wahlperi- zuständigen Sportbundtagen gefassten Beschlüsse zu beschränkt sowie bei Verstößen der Landesfachverbände rekt von ihren Mitgliedern erheben. ode beträgt gemäß § 15 Ziff. 1.2 vier Jahre – Delegierte befolgen. gegen Antidopingbestimmungen. 6. Für die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch durch die Sportbünde und Landesfachverbände entsandt 2. Die ordentlichen Mitglieder und solche mit besonderem 4. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum innerhalb der Landesfachverbände ist die Ständige (Wahllandessporttag). Bei allen anderen Landessport- Status sind verpflichtet ihre Vereinsdaten auf der LSB- Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet, ent- Konferenz der Landesfachverbände zuständig, die sich tagen werden die Sportbünde und Landesfachverbände Datenbank zu pflegen und – mit Ausnahme der Landes- weder auf Grund eines Antrages durch einen Sportbund aus den Vorsitzenden bzw. Präsidenten/Präsidentinnen durch ihre Vorsitzenden (eine Vertretung ist möglich) fachverbände – zum jeweils festgesetzten Termin eine oder einen Landesfachverband, oder weil der Vorstand der Landesfachverbände zusammensetzt, wobei eine vertreten, wobei sich an der Stimmenzahl nichts ändert, Bestandserhebung durchzuführen, in die alle Mitglieder selbst Kenntnis von Sachverhalten, die zu einem Straf- Vertretung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen d.h. diese haben so viele Stimmen, wie gemäß Stimmen- (aktive, passive, sonstige) aufzunehmen sind. Darüber und Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied oder eine regelt sich die Stimmenzahl gemäß § 14 Ziff. 2, wobei die schlüssel nach Ziff. 2 auf die von Ihnen vertretene Organi- hinaus sind die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder Gliederung führen könnten, erhält. Die örtlich zuständi- Mitgliederzahlen des jeweils letzten Bestandserhebungs- sation entfallen. mit besonderem Status verpflichtet, ihre Vereinsmitglie- gen Sportbünde sowie die sachlich betroffenen Landes- verfahrens zu Grunde zu legen sind. Die Ständige Konfe- Der Landessporttag setzt sich zusammen aus der den jeweiligen Landesfachverbänden in denen sie fachverbände sind zu beteiligen. renz der Landesfachverbände wählt alle 4 Jahre aus ihren 1.1. den Delegierten der Sportbünde und der Landes- Mitglied sind zuzuordnen. Vereinsmitglieder, die keinem 5. Den betroffenen Vereinen ist vor Verhängung der Maß- Reihen unmittelbar vor dem jeweiligen Landessporttag fachverbände in den Jahren, in denen die vom Landesfachverband zugeordnet werden, müssen in einer nahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, sowie die Landessporttag zu wählenden Präsidiumsmitglieder 8 9
1. Satzung 1. Satzung turnusgemäß zur Wahl stehen, bzw. bei allen anderen Angabe von Gründen beantragen oder das Präsidium 5. Wahlen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Landessporttagen den Vorsitzenden der Sportbünde einen entsprechenden Beschluss fasst. Zwischen 5.1. Wahlvorschläge für das Präsidium können nur von 5.8. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung. und Landesfachverbände, dem Tag des Eingangs des Antrages und der Durch- Mitgliedern des LSB, dem Präsidium, den Ständigen 1.2. den Mitgliedern des Präsidiums, führung des außerordentlichen Landessporttages Konferenzen der Sportbünde und Landesfachver- § 15 Das Präsidium 1.3. zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern der darf nicht mehr als eine Frist von 12 Wochen liegen. bände sowie den Sportbünden unterbreitet werden. 1. Zusammensetzung Sportjugend Niedersachsen, 3.4. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landessporttag Diese sind spätestens vier Wochen vor dem Landes- 1.1. Das Präsidium besteht aus 1.4. den Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Eh- ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen sporttag unter der Postadresse des LSB einzurei- • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, renmitgliedern des LSB, Stimmberechtigten beschlussfähig. Er fasst seine chen. Wahlvorschläge direkt beim Landessporttag • vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten 1.5. den Delegierten der außerordentlichen Mitglieder Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege- sind nur bei Nichtwahl der nach Satz 1 vorgeschla- • der oder dem Vorsitzenden der Sportjugend Nie- (ohne Stimmrecht). benen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen genen Kandidatinnen bzw. Kandidaten zulässig. dersachsen als Vizepräsidentin oder Vizepräsident Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme, mit Ausnahme nicht mit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweid- Vorschlagsberechtigt sind in diesem Fall alle stimm- Sportjugend, der Vorsitzenden der Sportbünde und Landesfachverbände rittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen berechtigten Delegierten. • den beiden von den Ständigen Konferenzen der bei den Landessporttagen, die keine Wahllandessporttage notwendig. 5.2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Sportbünde und Landesfachverbände gewählten sind. Stimmübertragung ist unzulässig. 3.5. Über den Landessporttag ist eine Niederschrift an- Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abge- Präsidiumsmitgliedern zufertigen, die von der Versammlungsleitung, der stimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche • den beiden Mitgliedern des Vorstands. 2. Delegierten- bzw. Stimmenschlüssel Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Protokoll- Wahl beschlossen. 1.2. Der ordentliche Landessporttag wählt die zu wählen- Die Anzahl der Delegierten (bei den Wahllandessporttagen) führerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen 5.3. Die vier Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten den Präsidiumsmitglieder für vier Jahre. bzw. die Stimmenzahl für die jeweiligen Vorsitzenden der ist. Die vom Landessporttag gefassten Beschlüsse werden gemeinsam per Listenwahl mit relativem 1.3. Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Sportbünde und Landesfachverbände (bei den anderen sind im Verbandsjournal des LSB zu veröffentlichen. Mehrheitserfordernis gewählt, wenn mehr Bewer- Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich ge- Landessporttagen) richtet sich nach den Mitgliederzahlen der 3.6. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung. bungen als freie Ämter vorliegen. Gewählt sind mäß § 3 Ziff. 4 dieser Satzung wahr. Sportbünde und der Landesfachverbände des dem Landes- danach diejenigen vier Personen, die die meisten 1.4. Die Präsidiumsmitglieder, die von den Ständigen sporttag vorangegangenen Jahres. Es gilt folgender Schlüssel: 4. Aufgaben des Landessporttages Stimmen auf sich vereinigen. Es darf von den Konferenzen benannt werden, werden von diesen – bis zu 8000 Mitgliedern 1 Stimme Der ordentliche Landessporttag hat insbesondere Stimmberechtigten jeder Person nur eine Stimme jeweils alle 4 Jahre unmittelbar vor dem ordentlichen – bis zu 16.000 Mitgliedern 2 Stimmen die Aufgaben, gegeben werden, wobei insgesamt bis zu vier Stim- Landessporttag gewählt. Scheidet eines dieser Mit- – bis zu 32.000 Mitgliedern 3 Stimmen 4.1. über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten men verteilt werden können. Bei Stimmengleichheit glieder des Präsidiums im Laufe der Amtsperiode – bis zu 64.000 Mitgliedern 4 Stimmen und zu beschließen, der viertplatzierten Personen entscheidet eine Stich- aus, wählt die jeweilige Ständige Konferenz kommis- – bis zu 128.000 Mitgliedern 5 Stimmen 4.2. den Bericht des Präsidiums entgegen zu nehmen und wahl zwischen diesen beiden Personen. Gibt es vier sarisch für die verbleibende Amtsperiode des ausge- – je angefangene weitere über ihn zu beraten, oder weniger Bewerbungen, erfolgt die Wahl für jede schiedenen Mitglieds ein neues Präsidiumsmitglied. 32.000 Mitglieder 1 Stimme zusätzlich 4.3. den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäfts- Bewerbung einzeln, wobei die Versammlungsleitung 1.5. Alle vom Landessporttag zu wählenden Präsidiums- jahr zu verabschieden, sowie den Haushaltsplan für offen abstimmen lassen kann. mitglieder bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. 3. Fristen und Formalien das bevorstehende Jahr zu beschließen, 5.4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindes- Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der 3.1. Der Landessporttag findet jährlich im zweiten Halb- 4.4. den Höchstbetrag der Kassenkredite festzusetzen tens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe Amtsperiode aus, kann sich das Präsidium kom- jahr statt. Der Termin des ordentlichen Landessport- und die im Haushaltsplan veranschlagten Darlehens- hat, Spontanwahlvorschläge nach Ziffer 5.1 Satz 3 missarisch für die verbleibende Amtsperiode des tages mit vorläufiger Tagesordnung ist spätestens aufnahmen zu beschließen, entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die abgege- ausgeschiedenen Mitglieds selbst ergänzen; wobei in drei Monate vorher im Verbandsjournal des LSB 4.5. über die Entlastung des Präsidiums und des Vor- benen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. diesem Fall die Genehmigung des nächsten Landes- bekannt zu geben. Der Landessporttag wird vom stands zu beschließen, 5.5. Nicht anwesende Kandidatinnen bzw. Kandidaten sporttages einzuholen ist. Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen 4.6. die Mitglieder des Präsidiums – mit Ausnahme des können gewählt werden, wenn der Versammlungslei- 2. Rechte und Pflichten des Präsidiums unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung im Vorstandes, der bzw. des Vorsitzenden der Sportju- tung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung 2.1. Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den Verbandsjournal des LSB einberufen. gend und der von den Ständigen Konferenzen zu be- vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und 3.2. Anträge müssen beim Vorstand spätestens acht nennenden Präsidiumsmitglieder – zu wählen, Wahl hervorgeht. nach Maßgabe der vom Landessporttag gefassten Wochen vor dem Landessporttag eingereicht sein. 4.7. Jahresmitgliedsbeiträge, sachbezogene Umlagen 5.6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Beschlüsse. Anträge auf Satzungsänderung müssen sämtlichen sowie die Mindestbeitragshöhe der Sportbünde fest- Stimmen erhalten hat, außer in den Fällen, in denen 2.2. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in grundsätz- Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschluss- zusetzen, eine Listenwahl gemäß Ziff. 5.3 erfolgt. Stimmenthal- lich quartalsweise stattfindenden Sitzungen, die nicht fassung durch Veröffentlichung im Verbandsjournal 4.8. über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten tungen zählen nicht. Erhält bei mehreren Bewerbun- öffentlich sind. Gibt es bei der Beschlussfassung des LSB bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsan- und zu beschließen, gen für ein Amt keine mehr als die Hälfte der abgege- eine Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der träge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. 4.9. Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehren- benen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Präsidentin bzw. des Präsidenten; sie bzw. er hat 3.3. Ein außerordentlicher Landessporttag ist vom Vor- mitglieder zu ernennen, beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die dann zwei Stimmen. Die beiden von den Ständigen stand mit einer Frist von mindestens vier Wochen 4.10. Ordnungen gemäß § 23 zu erlassen bzw. zu ändern meisten Stimmen erhalten haben. Konferenzen gewählten Präsidiumsmitglieder können unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, sowie die Jugendordnung der Sportjugend zu bestä- 5.7. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, sich im Verhinderungsfall von ihren ebenfalls von wenn 10 Prozent der Mitglieder es schriftlich unter tigen wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ständigen Konferenzen zu wählenden stellver- 10 11
1. Satzung 1. Satzung tretenden Vorsitzenden mit Stimmrecht vertreten • Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsit- zurechnen. Mit der Überprüfung des Jahresabschlusses lassen. Dies gilt ebenso für die Vorsitzende bzw. den im Einvernehmen mit dem zuständigen nieder- zenden. Die beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils einschließlich desjenigen der Sportjugend Niedersachsen Vorsitzenden der Sportjugend, die bzw. der sich von sächsischen Ministerium gemäß § 17 Ziff. 3 Satz 2 einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den LSB ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen, der durch die Vollversammlung der Sportjugend sowie die Festlegung der Prüfinhalte gerichtlich und außergerichtlich. die durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem zu- gewählten Stellvertretung vertreten lassen kann. In • endgültige Entscheidung über den Ausschluss von 1.2. Die Vorstandsmitglieder arbeiten hauptberuflich. Sie ständigen niedersächsischen Ministerium bestimmt wird. eilbedürftigen Fällen können Präsidiumsbeschlüsse Mitgliedern bzw. über die verweigerte Aufnahme werden vom Präsidium für eine Dauer von 6 Jahren 4. Der LSB unterhält eine Revision. Näheres regelt die Prü- auch im Umlaufverfahren (per Fax oder Email) ge- von die Mitgliedschaft beantragenden Vereinen berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. fungsordnung für die Revision. fasst werden, wenn mindestens 6 der 10 Mitglieder durch den Vorstand, 2. Rechte und Pflichten des Vorstands des Präsidiums dem Beschlussvorschlag zustimmen. • Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen 2.1. Der Vorstand ist im Rahmen der Vorgaben der Be- § 18 Wirtschaftsbeirat Ob ein Sachverhalt, der einer Präsidiumsentschei- Verbänden und Institutionen sowie die Beteiligung schlüsse des Landessporttages, der Satzung und der 1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus 7 Personen. Jeweils dung bedarf, eilbedürftig im Sinne dieser Vorschrift an Gesellschaften oder anderer Vereinigungen Ordnungen sowie der Beschlüsse des Präsidiums für drei werden von den Ständigen Konferenzen der Sport- ist, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. bzw. über deren Gründung gemäß § 4, die Geschäftsführung des LSB zuständig. bünde und der Landesfachverbände benannt. Ein Mitglied In der nächsten turnusgemäßen Präsidiumssitzung • Entscheidung über Anträge zur gebietlichen Ein- 2.2. Der Vorstand hat das Präsidium über alle wesent- wird vom Präsidium berufen, welches gleichzeitig den ist die erfolgte Beschlussfassung nochmals allen teilung und deren Änderung von Sportbünden lichen Entwicklungen der verbandlichen Arbeit zu Vorsitz wahrnimmt. Die Amtszeit der Mitglieder des Wirt- Präsidiumsmitgliedern bekannt zu geben. Über die gemäß § 5 Ziff. 2 Satz 3 und die Zustimmung zur informieren. schaftsbeirates beträgt vier Jahre. Präsidiumssitzungen sind Protokolle zu führen, die Bildung von selbstständigen Untergliederungen 2.3. Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Grundsatz- 2. Aufgabe des Wirtschaftsbeirates ist die Beratung der von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bzw. im gemäß § 5 Ziff. 3 Satz 6, fragen zeitlich befristete Arbeitsausschüsse berufen. vom Vorstand zu erstellenden Haushaltspläne, Jahres- Verhinderungsfall von einer Vizepräsidentin oder • endgültige Entscheidung über vom Vorstand ge- Deren Zusammensetzung und ihre Aufgabenbereiche abschlüsse und Nachtragshaushaltspläne, sowie die einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind. Die mäß § 21 Ziff. 3 beanstandete Beschlüsse, regelt eine Geschäftsordnung, die durch den Vor- Beratung über Beteiligungen und Investitionen sowie des Protokolle sollen möglichst innerhalb von 14 Tagen • Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung stand erlassen wird. Gebäudemanagements. Er unterbreitet dem Präsidium versandt werden. Aus ihnen müssen Datum, Ver- des Deutschen Olympischen Sportbundes, 2.4. Der Vorstand erstellt die jeweiligen Haushaltspläne, entsprechende Vorschläge. sammlungsort, Namen der Teilnehmerinnen und • Berufung von Präsidialkommissionen, die von Jahresabschlüsse und Nachtragshaushaltspläne. Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in einem gewählten Mitglied des Präsidiums geleitet Darüber hinaus beauftragt er die für die Prüfung § 19 Beiträge und Gebühren der Reihenfolge der Behandlung und die Beschlüsse werden. des Jahresabschlusses zuständige Wirtschaftsprü- 1. Die Jahresmitgliedsbeiträge des LSB setzt der Landes- im Wortlaut ersichtlich sein. Die Genehmigung der 2.4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an fungsgesellschaft gemäß § 17 Ziff. 3 Satz 2. sporttag fest. Protokolle erfolgt in der nächsten Sitzung. Sitzungen der Sportbünde, ihrer Organe sowie den 2.5. Der Vorstand ist für Vorbereitung, Einberufung und 2. Die Beitragshöhe errechnet sich für Mitgliedsvereine nach 2.3. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben: Hauptversammlungen der Mitglieder teilzunehmen. Durchführung des Landessporttages zuständig. der Mitgliederbestandserhebung zum 1. Januar eines je- • Festlegung der politischen Zielrichtung des LSB, 2.5. Bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der 2.6. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer den Jahres. Grundlage ist die Mitgliederzahl des Vereins. • politische Außenvertretung des LSB, Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum LSB oder Mitglieder. Zusätzlich zu diesem mitgliederbezogenen Beitrag ist von • Bestimmung der Leitlinien und Schwerpunkte für dem Status als Gliederung des LSB oder der ehren- 2.7. Vor Abschluss von außer- bzw. überplanmäßigen Ge- den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern mit die Arbeit des LSB, amtlichen Tätigkeit innerhalb des LSB stehen, kann schäften mit einer finanziellen Belastung des LSB im besonderem Status für die gemäß § 9 Ziff. 2 Satz 3 im • Erlass bzw. Änderung von Richtlinien, vor Beschreiten des Rechtsweges das Präsidium zur Umfang von über 100.000,- € und bei Grundstücks- Rahmen der Bestandserhebung keinem Landesfachver- • Berufung (einschließlich Abschluss der entspre- Schlichtung angerufen werden. Eine Schlichtung ist geschäften einschließlich Beleihungen des Grundver- band zugeordneten Vereinsmitglieder ein weiterer Beitrag chenden Anstellungsverträge) und Abberufung nicht möglich wenn der Gegenstand Beschlüsse des mögens des LSB holt der Vorstand die Einwilligung zu zahlen über dessen Höhe ebenfalls der Landessporttag der Mitglieder des Vorstands und Beaufsichtigung Landessporttages, des Präsidiums und der Haupt- des Präsidiums ein. beschließt. Die Jahresmitgliedsbeiträge werden durch der Vorstandsarbeit; wobei der Vorstand selbst versammlungen der Gliederungen (Sportbünde) 2.8. Der Vorstand gibt sich zur Regelung der internen die Sportbünde in zwei Raten erhoben. Die Einzelheiten insoweit nicht stimmberechtigt ist, sind. Die Schlichtung muss schriftlich beantragt Abläufe einschließlich seiner eigenen Aufgabenvertei- regelt die Finanzordnung. • Beratung der vom Vorstand zu erstellenden Haus- werden. In der nach Eingang des Antrags zeitlich lung eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu 3. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den anteiligen haltspläne und deren Einbringung zur Beschluss- nachfolgenden Präsidiumssitzung benennt das beschließen ist. Jahresmitgliedsbeitrag ab Beginn des auf die Aufnahme fassung zum Landessporttag, Präsidium – wenn es die Schlichtung nicht ablehnt folgenden Monats. • Beschlussfassung über Nachtragshaushaltspläne, – aus seinen Reihen einen oder mehrere Beauftragte D. Haushalt und Finanzen 4. Die Landesfachverbände sind beitragsfrei. • Berufung der oder des Vorsitzenden des Wirt- zur Schlichtung, wobei Mitglieder des Vorstands 5. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmit- schaftsbeirats, ausgeschlossen sind. Die Beauftragten haben in der § 17 Haushalt gliedsbeitrag, der vom LSB erhoben wird und der zum • Entgegennahme und Beratung der Empfehlungen nächsten Sitzung über den Ausgang des Verfahrens 1. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Beginn eines jeden Jahres fällig ist. Die Höhe dieses Bei- und Hinweise des Wirtschaftsbeirats, zu berichten. Haushaltsplan aufzustellen. trags wird vom Landessporttag festgesetzt. Im Aufnah- • Genehmigung von außer- bzw. überplanmäßigen 2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich- mejahr ist der volle Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Geschäften mit einer finanziellen Belastung des § 16 Vorstand keit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden. Die 6. Der LSB erhebt eine Wiederaufnahmegebühr, wenn ein LSB im Umfang von über 100.000,- € und bei 1. Zusammensetzung Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossener Verein Grundstücksgeschäften einschließlich Beleihun- 1.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus halten. Näheres bestimmt die Finanzordnung. innerhalb von sechs Monaten nach Ausschluss einen gen des Grundvermögens des LSB, zwei Personen, der oder dem Vorstandsvorsitzenden 3. Für jedes Geschäftsjahr ist über das Jahresergebnis ab- Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Die Höhe der Wie- 12 13
1. Satzung 1. Satzung deraufnahmegebühr ist in der Finanzordnung festgelegt. F. Sonstige Bestimmungen Von den erhobenen Wiederaufnahmegebühren erhält der zuständige Sportbund die Hälfte. § 22 Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und 7. Neben den Mitgliedsbeiträgen können durch den Landes- Ehrenmitglieder sporttag sachbezogene Umlagen erhoben werden, deren Der Landessporttag kann auf Vorschlag des Präsidiums Höhe jedoch im Einzelfall nicht über 200,- € pro Mit- bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports gliedsverein und nicht über dem sechsfachen von dessen Ehrenpräsidentinnen, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder jährlichem Mitgliedsbeitrag liegen darf. ernennen. E. Sportjugend Niedersachsen § 23 Vereinsordnungen Der Landessporttag ist ermächtigt, u. a. folgende Ordnungen § 20 Struktur und Zusammensetzung bei Bedarf zu erlassen bzw. zu verändern 1. Die Sportjugend Niedersachsen ist die Jugendorgani- 1. Aufnahmeordnung, sation des LSB. Sie besteht aus den jungen Menschen 2. Finanzordnung, (unter 27 Jahren) der Mitgliedsvereine des LSB und den 3. Allgemeine Geschäftsordnung, gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern. 4. Prüfungsordnung für die Revision, Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung. 5. Ehrungsordnung 2. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend Niedersachsen ist die Vollversammlung, die nach den Grundsätzen der § 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall Satzung eine Jugendordnung beschließt. Die Jugendord- 1. Die Auflösung des LSB kann nur auf einem besonders nung bedarf der Bestätigung durch den Landessporttag. dazu einberufenen Landessporttag mit zwei Drittel Stim- menmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten be- § 21 Aufgaben, Rechte und Pflichten schlossen werden. 1. Die Sportjugend Niedersachsen ist für die Bereiche der 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des LSB oder bei Weg- gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und aus- vertritt die jungen Menschen (unter 27 Jahren) der Mit- schließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des gliedsvereine des LSB gegenüber allen zuständigen Orga- freien Sports zu verwenden hat. nisationen und Institutionen. Ihre Gliederung entspricht der des LSB (§ 5). 2. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss der Sport- jugend Niedersachsen sind durch die Vollversammlung der Sportjugend Niedersachsen zu beschließen. Sie sind anschließend in die Haushaltspläne und den Jahresab- schluss des LSB aufzunehmen und mit diesen dem Lan- dessporttag vorzulegen. 3. Gegen Beschlüsse der Sportjugend Niedersachsen kann der Vorstand des LSB in seiner nächsten Sitzung Wi- derspruch erheben, soweit diese Beschlüsse gegen die Satzung und Ordnungen sowie gegen Grundsatzentschei- dungen der Organe des LSB verstoßen. Die Beschlüsse sind dann vor ihrer Ausführung an die Vollversammlung bzw. den Sportjugend-Vorstand zurück zu verweisen. Finden sie dort erneute Bestätigung, so entscheidet das Präsidium endgültig. 14 15
2. Richtlinien 2. Richtlinien 2.1. Allgemeine Richtlinien 2.1 Allgemeine Richtlinien 2.1.1. Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen im 2.1.2. Richtlinie zur Durchführung von Bestandserhebung und zur LandesSportBund Niedersachsen e.V. Datenpflege Präambel 1. Allgemeines Die Anträge sind per Post oder Fax an den zuständigen Die Satzung des LSB sieht in § 11 Ziff. 7 die Möglichkeit vor, für Bei Anträgen von Sportbünden oder Landesfachverbänden 1.1. Diese Richtlinie regelt für den LSB mit seinen Sportbün- Sportbund sowie von Landesfachverbänden an den das nähere Verfahren bezüglich der verbandlichen Straf- und auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens ist der Vorstand den und für seine Mitglieder das verbindliche Verfahren LandesSportBund Niedersachsen e. V., Ferdinand- Ordnungsgewalt eine Richtlinie zu erlassen. Gemäß § 15 Ziff. 2.3 verpflichtet, dem Antragsteller den Verfahrensausgang mitzu- zur Bestandserhebung und Datenpflege. Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover zu senden. der LSB-Satzung ist das Präsidium für den Erlass von Richtlinien teilen; bei einer Ablehnung der Einleitung des Ordnungsverfah- 1.2. Der LSB hält zur Durchführung des jährlichen Bestand- Die Zugangsberechtigungen werden den benannten zuständig. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat das Präsidi- rens sind die Gründe hierfür mitzuteilen. Erhält der Vorstand serhebungsverfahrens und der fortlaufenden Datenpfle- Personen per Post zugesandt. um am 18.03.2009 (zuletzt geändert am 25.02.2015) die folgende selbst die Kenntnis von Sachverhalten, die zu einem Straf- und ge eine Datenbank vor. Diese bildet die gemeinsame Richtlinie erlassen: Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied oder eine Gliederung Kommunikationsbasis des LSB mit seinen Sportbünden 4. Voraussetzungen und Grundlagen führen könnten, hat er den örtlich zuständigen Sportbund und seinen Mitgliedern. der Bestandserhebung § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit sowie die sachlich betroffenen Landesfachverbände zu in- 1.3. Die jährlichen Bestandserhebungszahlen bilden die 4.1. Die ordentlichen Mitglieder (mit Ausnahme der Landes- 1. Der Vorstand ist für die Ahndung von satzungswidrigem Ver- formieren und an der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen. Grundlage für die Beitragsrechnungen des LSB und seiner fachverbände) und Mitglieder mit besonderem Status halten im LSB zuständig. Diese Einbindungspflicht des Sportbundes und der sachlich Sportbünde. (§ 9 Ziff. 2 LSB- Satzung) sind verpflichtet, eine jährliche 2. Betroffen von diesen Regelungen sind alle LSB-Mitglieder. betroffenen Landesfachverbände durch den Vorstand kann in 1.4. Die Zuordnung der einzelnen Vereinsmitglieder zu den Bestandserhebung abzugeben. Ausnahmefällen zeitlich verzögert erfolgen, wenn die Art des Landesfachverbänden auf der B-Seite der Bestandser- 4.2. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Übermitt- § 2 Strafen und Ordnungsgebühren zugrundeliegenden Sachverhalts oder die Ermöglichung eines hebung ist gleichzeitig deren eigene mitgliederbezogene lung der Bestandsdaten: 1. Die Strafen und Ordnungsgebühren, die der Vorstand verhän- optimalen Ermittlungsergebnisses eine Inkenntnissetzung vor- Bestandserhebung. Damit gibt es für die LSB-Mitglieds- a) Übermittlung aus Vereinsverwaltungsprogrammen gen kann, ergeben sich aus § 11 Ziff. 2 der Satzung. erst als nicht geraten erscheinen lassen. Ob ein solcher Aus- vereine nur eine Bestandserhebung. mit einer geeigneten Schnittstelle 2. Im Rahmen eines Straf- bzw. Ordnungsverfahrens kann der nahmefall gegeben ist, entscheidet der Vorstand nach eigenem 1.5. Zusätzlich werden auf der C-Seite der Bestandserhebung (z. B. DOSB-Schnittstelle). Vorstand daher folgende zulässige Strafen verhängen: Ermessen. Die Gründe dieser Ermessenentscheidung sind die Sportaktivitäten erfasst, die keinem Landesfachver- b) die direkte Eingabe in das Intranet des LSB über die a) Ordnungsgebühr bis zu 10.000,- Euro für Verstöße gegen schriftlich festzuhalten, und dem Präsidium mitzuteilen. band zugeordnet werden können oder sollen. Homepage www.lsb-niedersachsen.de. die LSB-Satzung. 2. Jeder Betroffene ist von der Einleitung eines Verfahrens ge- 1.6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der c) Benutzung des „Offline-Moduls“ des LSB. Dieses ist b) In leichteren Fällen kann anstelle einer Ordnungsgebühr gen ihn unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zur Ressourceneffizienz beabsichtigt das Präsidium mittel- als Programm im Intranet des LSB verfügbar und er- eine Verwarnung ausgesprochen werden. schriftlichen Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). fristig die Kommunikation des LSB und insbesondere möglicht die Dateneingabe, ohne dass der Computer c) In schweren Fällen kann neben oder statt der Ordnungsge- Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme entscheidet der seiner Gliederungen mit den Mitgliedern auf elektroni- ständig mit dem Internet verbunden sein muss. bühr der Ausschluss des Mitglieds aus dem LSB erfolgen. Vorstand in Form eines Beschlusses. Dieser ist dem Mitglied schem Wege durchzuführen. Unabdingbare Vorausset- 4.3. Die Bestandserhebung ist stichtagsbezogen. Anzugeben 3. Bei der Auswahl und der Bemessung der zu verhängenden schriftlich per Einschreiben mit Begründung und Rechtsmittel- zung hierfür ist aber das Vorhandensein einer gültigen ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des jeweiligen Jahres. Sanktion hat der Vorstand den Grundsatz der Verhältnis- belehrung bekannt zu geben. E-Mail-Adresse jedes Mitglieds, um den formellen Er- 4.4. Die Mitgliedermeldung erfolgt geburtsjahrgangsweise mäßigkeit zu wahren. Insbesondere sind folgende Kriterien zu 3. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann Wider- fordernissen, wie zum Bespiel Ladungen zu Sportbund- und nach Geschlechtern aufgeschlüsselt. berücksichtigen: spruch bei der auf die Vorstandsentscheidung zeitlich nachfol- oder Landessporttagen, Rechnung tragen zu können. 4.5. Die Bestandsdaten müssen bis spätestens zum 31.01. a) Art, Schwere bzw. Dauer des Satzungsverstoßes genden Präsidiumssitzung eingelegt werden. Der Widerspruch des jeweiligen Jahres übermittelt sein. Die Nichteinhal- b) Höhe des Schadens muss in Schriftform an die LSB-Geschäftsstelle – Vorstand 2. Prinzip der Online-Datenerhebung tung dieser Frist kann gemäß § 11 der LSB-Satzung zum c) Größe und Wirtschaftskraft des Vereins – erfolgen und soll eine Begründung enthalten. Bis zu einer Die Bestandserhebung und die Datenpflege erfolgen aus- Ausschluss des Vereins führen.Für jede nachträgliche d) Mitwirkung des Betroffenen bei der Aufklärung Entscheidung des Präsidiums ist die erstinstanzliche Entschei- schließlich auf elektronischem Wege. Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach dem e) Erst- oder Wiederholungsverstoß dung nicht zu vollziehen. 31.01. eines Jahres erhebt der LSB über seine Sportbün- 4. Das Präsidium hat die Möglichkeit, den angefochtenen Vor- 3. Antragsverfahren de eine Verwaltungsgebühr von € 25,-. Die Einnahme § 3 Verjährung standsbeschluss 3.1. Für die Bestandserhebung und die Datenpflege auf der verbleibt im zuständigen Sportbund.Eine Korrektur 1. Verstöße gemäß den §§ 9 und 11 der Satzung verjähren ein – zu bestätigen LSB-Datenbank ist ein Intranetzugang zum LSB erfor- aufgrund einer fehlerhaften Meldung und eine damit ver- Jahr nach Kenntniserlangung durch den Vorstand, spätestens – aufzuheben derlich. Dazu bedarf es einer Zugangsberechtigung. bundene nachträgliche Freischaltung ist nach dem 31.3. jedoch 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des Verstoßes. – zur Abänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Antragsformulare können auf der Internetseite des LSB des jeweiligen Jahres nicht mehr möglich. 2. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Verfahrens Präsidiums an den Vorstand zurück zu verweisen, wobei herunter geladen werden. gemäß § 4 unterbrochen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ver- eine Verschärfung der Strafe nicht möglich ist 3.2. Die Zugangsberechtigung ist personenbezogen. Jeder 5. Mitgliederzuordnung jährungsunterbrechung ist der Eingang eines verfahrenseinlei- Verein kann für mehrere Personen die Zugangsberech- 5.1. Allgemeines tenden Antrages beim LSB. § 5 Kosten tigung beantragen und auch jederzeit durch formlose Die Mitgliederzuordnung erfolgt auf den Seiten A, B und Das Verfahren inklusive des Widerspruchsverfahrens vor dem Mitteilung an den zuständigen Sportbund bzw. bei Lan- C der Bestandserhebung. Dabei ist Seite A die Bestands § 4 Verfahren Präsidium ist kostenfrei. Auslagen der betroffenen Mitglieder im desfachverbänden an den LSB wieder entziehen. erhebung des LSB selber. Auf Seite B erfolgt die Be- 1. Der Vorstand ist für die Durchführung des Straf- und Ord- Rahmen des Verfahrens, insbesondere Anwaltsgebühren, werden 3.3. Die Antragsformulare müssen ausgefüllt und von gemäß § 26 standserhebung des Vereins für die Landesfachverbände, nungsverfahrens gemäß § 11 der LSB-Satzung zuständig. nicht erstattet. BGB vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden. in denen er Mitglied ist. Seite C dient der Ermittlung der 16 17
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