Satzung Stand: Januar 2022 - Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

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Satzung Stand: Januar 2022 - Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
www.schornsteinfegerversorgung.de

                                 Satzung
            Stand: Januar 2022
Satzung

der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen -
Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

vom 10. Februar 2003
(Bundesanzeiger 2003 S. 7400;
Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2003;
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 15/2003),
zuletzt geändert durch Satzung vom 17. November 2021
(Bundesanzeiger vom 26. November 2021;
Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 49/2021;
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45/2021).

IMPRESSUM

Herausgeber
Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen
mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
Postanschrift:
Postfach 81 08 71
81901 München

Verwaltungsgebäude:
Arabellastraße 31
81925 München

Telefon: 089 9235 6
Fax: 089 9235 8979
E-Mail: pks@versorgungskammer.de
Internet: www.schornsteinfegerversorgung.de

Druck:
Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG
Traunreuter Straße 7
82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost

Titelfoto
© Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks            3

                                                    Inhaltsübersicht

I. Teil:   Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 15)              Unterabschnitt III:
                                                              Versorgungsleistungen
Abschnitt I:
                                                              § 21     Arten und Bemessungsgrundlage der
AUFBAU DER ANSTALT                                                     Versorgungsleistungen
                                                              § 22     Altersrente für Versicherte
§ 1        Rechtsform, Sitz, Aufgaben,
                                                              § 23     Erwerbsminderungsrente für Versicherte
		         Tätigkeitsbereich und Bezeichnung
                                                              § 24     Hinterbliebenenrente für Witwen und
§ 2        Rechtsgrundlagen
                                                                       Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
§ 3        Organe
                                                                       eingetragenen Lebenspartnerschaft der
§ 4        Verwaltungsrat
                                                                       Versicherten; Abfindung
§ 5        Aufgaben des Verwaltungsrats
                                                              § 25     Hinterbliebenenrente für Waisen
§ 6        Geschäftsgang des Verwaltungsrats
                                                              § 26     Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung
§ 7        Bayerische Versorgungskammer
                                                                       und Verzicht auf Hinterbliebenenabsicherung
§ 8        Vertretung im Kammerrat
                                                              § 27     Versorgungsausgleich
§ 9        Aufsicht

                                                              Abschnitt II:
Abschnitt II:
                                                              TARIF 2013
MITTELVERWENDUNG, RECHNUNGSLEGUNG UND
ALLGEMEINE ANSPRUCHSREGELUNGEN                                Unterabschnitt I
§ 10       Aufbringung und Verwendung der Mittel;
                                                              Mitgliedschaft und Versicherung
           Leistungsverbesserungen
                                                              § 28     Mitgliedschaft und Versicherung
§ 11       Rechnungslegung, Geschäftsjahr
                                                              § 29     Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses;
§ 12       Wirtschaftsplanung
                                                              		       beitragsfreie Versicherung
§ 13       Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung
                                                              § 30     Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder
§ 14       Forderungsübertragung
                                                              		       und Versicherten
§ 15       Verjährung
                                                              § 31     Weiterversicherung

                                                              Unterabschnitt II
II. Teil: Pensionskasse des Schornsteinfeger-                 Beiträge
          handwerks (§§ 16 bis 52)                            § 32     Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit

Abschnitt I:
TARIF 2002                                                    Unterabschnitt III:
                                                              Versorgungsleistungen

                                                              § 33     Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungs-
Unterabschnitt I:
                                                                       leistungen
Mitgliedschaft und Versicherung                               § 34     Altersrente für Versicherte
                                                              § 35     Erwerbsminderungsrente für Versicherte
§ 16       Mitgliedschaft und Versicherung
                                                              § 36     Hinterbliebenenrente für Witwen und
§ 17       Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses;
                                                                       Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
           beitragsfreie Versicherung
                                                                       eingetragenen Lebenspartnerschaft der
§ 18       Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
                                                                       Versicherten; Abfindung
           der Mitglieder und Versicherten
                                                              § 37     Hinterbliebenenrente für Waisen
§ 19       Weiterversicherung
                                                              § 38     Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung und
                                                                       Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung
                                                              § 39     Versorgungsausgleich
Unterabschnitt II:
Beiträge
                                                              Abschnitt III:
§ 20       Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags
           und Fälligkeit
                                                              TARIF 2022

                                                              Unterabschnitt I
                                                              Mitgliedschaft und Versicherung

                                                              § 40     Mitgliedschaft und Versicherung
4    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                                                       Inhaltsübersicht

    § 41     Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses;
    		       beitragsfreie Versicherung
    § 42     Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder
    		       und Versicherten
    § 43     Weiterversicherung

    Unterabschnitt II
    Beiträge

    § 44     Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit

    Unterabschnitt III:
    Versorgungsleistungen

    § 45     Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungs-
             leistungen
    § 46     Altersrente für Versicherte
    § 47     Erwerbsminderungsrente für Versicherte
    § 48     Hinterbliebenenrente für Witwen und
             Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
             eingetragenen Lebenspartnerschaft der
             Versicherten; Abfindung
    § 49     Hinterbliebenenrente für Waisen
    § 50     Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung und
             Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung
    § 51     Versorgungsausgleich

    Abschnitt IV:
    AUFLÖSUNG UND BESTANDSÜBERTRAGUNG

    § 52     Auflösung und Bestandsübertragung

    III. Teil: Pflichtversicherung für Bayern und
               Rheinland-Pfalz (§§ 53 bis 57)
    § 53     Witwen- und Witwergeld
    § 54     Waisengeld
    § 55     Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Hinter-
    		       bliebenen
    § 56     Ruhen des Versorgungsanspruchs
    § 57     Auszahlung der Versorgungsbezüge

    IV. Teil: Schlussbestimmungen (§§ 58 und 59)
    § 58     Übergangsbestimmungen
    § 59     In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
I. TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN (§§ 1 BIS 15)
6    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                    ABSCHNITT I:                               (3) Im Rahmen der Pflichtversicherung gelten Sat-
                                                               zungsänderungen, soweit nichts anderes bestimmt
                                                               wird, auch für bestehende Beitrags- und Leistungs-
               AUFBAU DER ANSTALT                              beziehungen.

                        §1
     Rechtsform, Sitz, Aufgaben, Tätigkeitsbe-                                         §3
              reich und Bezeichnung                                                  Organe

    (1) Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesel-           Organe der Versorgungsanstalt sind der Verwal-
    len mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhand-            tungsrat und die Bayerische Versorgungskammer.
    werks ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
    Rechts mit dem Sitz in München.
                                                                                     §4
    (2) 1Im Rahmen der Pflichtversicherung hat die Ver-                         Verwaltungsrat
    sorgungsanstalt die Aufgabe, den Witwen, Witwern
    und Waisen der im Tätigkeitsbereich beschäftigten          (1) Die Größe und Zusammensetzung des bei der
    Kaminkehrergesellen Versorgung nach den Bestim-            Einrichtung der Pensionskasse des Schornsteinfe-
    mungen dieser Satzung zu gewähren. ²Der Tätig-             gerhandwerks zu erweiternden amtierenden Ver-
    keitsbereich für die Pflichtversicherung umfasst den       waltungsrats sowie das Vorschlagsrecht für die neu
    Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz.             zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder ergeben
                                                               sich aus Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentli-
    (3) 1Als Pensionskasse führt die Versorgungsanstalt        che Versorgungswesen (in der Fassung der Bekannt-
    die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitneh-       machung der Neufassung vom 16. Juni 2008).
    mer des Schornsteinfegerhandwerks durch. ²Hier-
    bei bietet sie auch die private Altersvorsorge nach        (2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern;
    §§ 10 a, 79 ff des Einkommensteuergesetzes an.             jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 2Dem Verwal-
                                                               tungsrat gehören an:

                          §2                                   1. der Vorsitzende des Bundesverbands des
                   Rechtsgrundlagen                               Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungs-
                                                                  verband (ZIV),
    (1) 1Die Versorgungsanstalt regelt ihre Angelegen-         2. der Vorsitzende des Zentralverbands Deutscher
    heiten durch Satzung nach Maßgabe des Geset-                  Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher
    zes über das öffentliche Versorgungswesen vom                 Fachverband,
    25. Juni 1994 (BayRS 763-1-l) und des Staatsvertra-        3. der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des
    ges zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land                Landesinnungsverbands für das Bayerische Ka-
    Rheinland-Pfalz vom 6./11. Mai 1971 (BayRS 763-6-I,           minkehrerhandwerk,
    GVBI. Rheinland-Pfalz, S. 305, BS Anhang l 45) in der      4. zwei Mitglieder des Regionalverbands Südost
    jeweils geltenden Fassung. ²Auf die Versicherungs-            des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfe-
    verhältnisse in der Pensionskasse finden die Vor-             ger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband aus
    schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und              Bayern,
    des Versicherungsvertragsgesetzes nach Maßgabe             5. der Vorsitzende des Landesinnungsverbands
    des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al-           des Schornsteinfegerhandwerks für Rheinland-
    tersversorgung Anwendung.                                     Pfalz,
                                                               6. ein Mitglied des Regionalverbands Südwest
    (2) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden                   des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfe-
    nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsit-               ger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband aus
    zenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im                Rheinland-Pfalz,
    Bayerischen Staatsanzeiger, im Staatsanzeiger für          7. je vier weitere Vertreter der Mitglieder und der
    Rheinland-Pfalz sowie im Bundesanzeiger veröffent-            Versicherten.
    licht. 2Sie treten am Tage nach der letzten Veröffent-
    lichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt         (3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre
    bestimmt wird.                                             Stellvertreter werden je zur Hälfte vom Bundesver-
                                                               band des Schornsteinfegerhandwerks – Zentral-
                                                               innungsverband – (ZIV) und vom Zentralverband
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks      7

Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftli-           2
                                                              In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 kann nicht gegen ein
cher Fachverband – benannt und durch das Bayeri-             einheitliches Votum der Mitglieder nach § 4 Abs. 2
sche Staatsministerium des Innern, für Sport und In-         Satz 2 Nr. 3 bis 6 beschlossen werden.
tegration berufen. 2Die Berufung der Mitglieder und
Stellvertreter aus Rheinland-Pfalz erfolgt im Einver-        (3) Zur Anlage des Anstaltsvermögens kann der
nehmen mit dem Ministerium des Innern und für                Verwaltungsrat Richtlinien aufstellen.
Sport des Landes Rheinland-Pfalz. 3In den Fällen des
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 sowie beim Vorsitzenden         (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
des Landesinnungsverbands für das Bayerische Ka-             führung und kann einzelne seiner Mitglieder er-
minkehrerhandwerk (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) wird mit der         mächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der
Wahl zum Vorsitzenden des jeweiligen Verbandes               Versorgungsanstalt zu nehmen.
die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und die damit
verbundenen Rechte und Pflichten begründet; eine
ältere, durch Wahl begründete Mitgliedschaft geht                                §6
einer späteren, durch Wahl begründeten Mitglied-                  Geschäftsgang des Verwaltungsrats
schaft vor.
                                                             (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
(4) 1Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt sechs          nung und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
Geschäftsjahre. 2Der Verwaltungsrat nimmt seine              und dessen Stellvertreter.
Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus
bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate,            (2) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jähr-
wahr.                                                        lich einzuberufen. 2Die Einberufungsfrist beträgt
                                                             zwei Wochen. 3Der Verwaltungsrat ist ferner inner-
(5) 1Verliert ein Mitglied die Eigenschaft, auf Grund        halb einer Frist von acht Wochen einzuberufen,
derer es berufen wurde, scheidet es aus dem Ver-             wenn mindestens sechs Mitglieder oder die Bayeri-
waltungsrat aus. 2Anstelle eines ausgeschiedenen             sche Versorgungskammer dies unter Angabe des zu
Mitglieds ist für die restliche Amtszeit ein neues           behandelnden Gegenstandes verlangen.
Mitglied zu berufen. 3Bis zur Berufung eines neuen
Mitglieds tritt der Stellvertreter ein. 4Satz 1 und 2 gilt   (3) 1Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der
für die Stellvertreter entsprechend.                         Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie.
                                                             2
                                                              Die Geschäftsführung bereitet im Auftrag des Ver-
                                                             waltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen
                    §5                                       teil. 3Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesord-
        Aufgaben des Verwaltungsrats                         nungspunkten Stellung nehmen.

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der          (4) 1Ist ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglich
Versorgungspolitik.                                          sein Stellvertreter einzuladen. 2Ein Mitglied kann be-
                                                             reits vor dem Zugang der Ladung seine Verhinde-
(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über                      rung mitteilen. 3In diesem Fall erhält es nur die Ta-
                                                             gesordnung mit Unterlagen.
1.   die Satzung und deren Änderungen,
2.   die Geschäftsordnung nach § 6 Abs. 1,                   (5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
3.   die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7,              mindestens neun Stimmberechtigte anwesend sind.
4.   den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie           2
                                                              Ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht be-
     die Entlastung der Geschäftsführung (§ 11),             schlussfähig, so ist er erneut einzuberufen. 3Er ist
5.   die Entsendung in den Kammerrat nach § 8,               dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschiene-
6.   die Anpassung der laufenden Versorgungslei-             nen beschlussfähig; hierauf ist bei der erneuten La-
     stungen und Anwartschaften nach § 10 Abs. 3             dung hinzuweisen. 4Der Verwaltungsrat beschließt
     Satz 1 sowie die Verwendung nach § 10 Abs. 3            mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
     Satz 3,                                                 Stimmberechtigten; Stimmengleichheit gilt als Ab-
7.   die Wirtschaftsplanung nach § 12,                       lehnung. 5Für Beschlüsse der in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 8 und
8.   die Auflösung der Pensionskasse gemäß                   9 bezeichneten Gegenstände ist eine Mehrheit von
     § 28 Abs. 1,                                            mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stim-
9.   die Bestandsübertragung gemäß § 28 Abs. 2.              men erforderlich.
8       Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

    (6) 1Der Vorsitzende kann schriftlich abstimmen                               ABSCHNITT II
    lassen und hierzu eine Frist setzen. 2Auf Antrag von
    mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats
                                                                   MITTELVERWENDUNG, RECHNUNGS-
    oder auf Antrag der Versorgungskammer ist eine Sit-
    zung einzuberufen.                                               LEGUNG UND ALLGEMEINE AN-
                                                                        SPRUCHSREGELUNGEN
    (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre
    Stellvertreter sowie die zu einer Sitzung eingelade-                            § 10
    nen Gäste erhalten Ersatz der notwendigen Ausla-               Aufbringung und Verwendung der Mittel;
    gen und eine Aufwandsentschädigung.                                   Leistungsverbesserungen

                                                                  (1) Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch
                           §7                                     Beiträge, durch Erträge aus Kapitalanlagen und
             Bayerische Versorgungskammer                         durch sonstige Erträge aufgebracht und dürfen nur
                                                                  zur Erfüllung des Versorgungsauftrags verwendet
    1
     Die Bayerische Versorgungskammer führt die Ge-               werden.
    schäfte der Versorgungsanstalt und vertritt sie ge-
    richtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt den          (2) Der Deckungsstock und das Deckungsstock-
    Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-              verzeichnis werden am Sitz der Bayerischen Versor-
    ben und vollzieht seine Beschlüsse.                           gungskammer in München aufbewahrt.

                                                                  (3) 1Überschüsse werden zur dauerhaften Erhö-
                            §8                                    hung der laufenden Versorgungsleistungen und
                 Vertretung im Kammerrat                          Anwartschaften verwendet. ²Sie werden entste-
                                                                  hungsgerecht zugewiesen. 3Abweichend von Satz 1
    1
     Die Versorgungsanstalt entsendet einen Vertre-               können Überschüsse, soweit sie nicht auf bereits
    ter in den Kammerrat. 2Der Vertreter im Kammer-               festgelegte Überschussanteile entfallen, mit Zustim-
    rat und ein oder mehrere Stellvertreter werden vom            mung des Bayerische Staatsministerium des Innern,
    Verwaltungsrat aus seiner Mitte für sechs Jahre ge-           für Sport und Integration nach Maßgabe des § 140
    wählt. 3Scheidet das in den Kammerrat entsand-                Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsaufsichtsgesetzes
    te Mitglied oder ein Stellvertreter nach § 4 Abs. 5           im Interesse der Versicherten herangezogen wer-
    Satz 1 aus dem Verwaltungsrat aus, kann es von die-           den.
    sem abberufen werden. 4§ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt
    entsprechend.
                                                                                     § 11
                                                                         Rechnungslegung, Geschäftsjahr
                              §9
                            Aufsicht                              (1) Die Bayerische Versorgungskammer stellt für je-
                                                                  des Geschäftsjahr den Lagebericht sowie den Jah-
    (1) 1Die Versorgungsanstalt unterliegt der Rechts-            resabschluss auf und legt sie dem Verwaltungsrat
    und Versicherungsaufsicht durch das Bayerische                zur Beschlussfassung vor.
    Staatsministerium des Innern, für Sport und Inte-
    gration. 2Dieses entscheidet im Benehmen mit dem              (2) Die Bayerische Versorgungskammer gibt un-
    Ministerium des Innern und für Sport des Landes               verzüglich nach der Beschlussfassung des Verwal-
    Rheinland-Pfalz, wenn rechtsaufsichtliche Maßnah-             tungsrats in geeigneter Weise bekannt, dass jedes
    men im Rahmen der Pflichtversicherung die Mit-                Mitglied und jeder Versicherte auf Verlangen den
    gliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsver-            Lagebericht und den Jahresabschluss erhält.
    hältnisse in Rheinland-Pfalz berühren können.
                                                                  (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    (2) Die Aufsichtsbehörden sind unter Bekanntgabe
    der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks   9

                     § 12                                                         § 15
              Wirtschaftsplanung                                               Verjährung

(1) Die Bayerische Versorgungskammer stellt für            1
                                                            Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen ver-
die Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Ge-           jähren in drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
schäftsplans einen Erfolgsplan entsprechend der            jahres, in dem sie entstanden sind. ²Für Ansprü-
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie           che, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind,
einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kom-         gelten die Übergangsvorschriften der Art. 1 und
mende Geschäftsjahr auf, dabei ist die Wirtschafts-        3 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-
planung für die gemeinsamen Dienste zu berück-             vertragsgesetz in der Fassung des Änderungsge-
sichtigen.                                                 setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833).

(2) 1Die Bayerische Versorgungskammer legt die
Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neu-
en Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versor-
gungsanstalt vor. ²Der Verwaltungsrat beschließt
über die Wirtschaftsplanung. ³Soweit eine einver-
nehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Bay-
erischen Versorgungskammer und dem Verwal-
tungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen
Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die
Aufsichtsbehörde.

(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die
Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

                     § 13
    Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung

(1) 1Ansprüche auf laufende Rentenbezüge können
wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet
werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können we-
der abgetreten noch verpfändet werden.

(2) Die Pensionskasse kann mit ihren Forderungen
gegen Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf-
rechnen oder verrechnen.

                    § 14
           Forderungsübertragung
1
 Rentenempfänger,     denen    Schadensersatzan-
sprüche gegen Dritte zustehen, haben diese an
die Versorgungsanstalt zu übertragen, soweit die
Versorgungsanstalt auf Grund des Schadensereig-
nisses gleichartige Leistungen zu erbringen hat.
2
 Der Anspruch auf Übertragung der Schadenser-
satzansprüche kann nicht zum Nachteil der Versor-
gungsempfänger geltend gemacht werden. 3Ver-
sorgungsleistungen werden erst erbracht, wenn der
Schadensersatzanspruch übertragen worden ist.
II. TEIL

PENSIONSKASSE DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS
                 (§§ 16 BIS 52)
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks    11

                 ABSCHNITT I                                                  § 17
                                                           Beginn und Ende des Versicherungsverhält-
                   TARIF 2002                                  nisses; beitragsfreie Versicherung

          UNTERABSCHNITT I:                                (1) 1Die Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV ist
                                                           vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse spätestens
  MITGLIEDSCHAFT UND VERSICHERUNG
                                                           innerhalb eines Monats nach Beginn des Beschäf-
                                                           tigungsverhältnisses durch Anmeldung zu veran-
                     § 16                                  lassen. ²Das Versicherungsverhältnis entsteht nach
       Mitgliedschaft und Versicherung                     Maßgabe des BTV mit dem in der Versicherungsbe-
                                                           stätigung genannten Zeitpunkt.
(1) Mitglieder der Pensionskasse sind natürliche
und juristische Personen sowie Personengesell-             (2) 1Entgeltumwandlung und private Altersvorsor-
schaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfe-        ge sind vom Versicherten bei der Pensionskasse zu
gertätigkeiten anbieten, soweit sie nach Maßgabe           beantragen. 2Mit Zugang des Versicherungsantrags
des § 12 des Bundestarifvertrags für das Schorn-           bei der Pensionskasse kommt das Versicherungs-
steinfegerhandwerk (BTV) und dieser Satzung zur            verhältnis zustande, sofern nicht ein späterer Ver-
Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse des          sicherungsbeginn beantragt ist. 3Nach Prüfung des
Schornsteinfegerhandwerks verpflichtet sind und            Antrags erhält der Versicherungsnehmer eine Versi-
die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftig-        cherungsbestätigung. 4Der Versicherte ist verpflich-
ten über die Pensionskasse veranlasst haben.               tet, sofort nach Erhalt der Versicherungsbestätigung
                                                           die Zahlung des Beitrags zu veranlassen.
(2) 1Versicherte der Pensionskasse sind
                                                           (3) 1Für Versicherte nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
a)	die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf-          bis d, für die keine Beiträge entrichtet werden, geht
     tigten Arbeitnehmer, soweit für sie nach Maßga-       das Versicherungsverhältnis in die beitragsfreie
     be des § 12 des BTV und dieser Satzung Beiträge       Versicherung über. ²Während der beitragsfreien
     entrichtet werden,                                    Versicherung besteht für die früher im Schornstein-
b)	die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf-          fegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszu-
     tigten Auszubildenden,                                bildenden Anspruch auf Hinterbliebenenrente für
c)	Beitragszahler im Rahmen der privaten Alters-          Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§§ 24
     vorsorge (§ 1 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 3),              und 25); ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
d) 	Weiterversicherte (§ 19) und                          wird nicht begründet (§ 23 Abs. 3 Satz 3).
e)	beitragsfrei Versicherte (§ 17 Abs. 3).
                                                           (4) 1Das Versicherungsverhältnis endet
²Für Beschäftigte des Schornsteinfegerhandwerks,
für die § 12 BTV nicht unmittelbar gilt, sowie für Aus-    a)	wenn der Versorgungsfall (§§ 22 bis 26) eintritt,
zubildende nach Satz 1 Buchstabe b) kann seine An-         b)	mit der Übertragung der Ansprüche auf einen
wendung in Bezug auf die Versicherung durch eine               anderen Versorgungsträger oder
Vereinbarung im Arbeitsvertrag begründet werden;           c)	mit dem Tod des Versicherten.
diese Vereinbarung kann auch nachträglich getrof-
fen werden. 3Für Beschäftigte des Bundesverbands           ²Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn
des Schornsteinfegerhandwerks und des Zentral-             der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach
verbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. mit ihren        § 23 erlischt.
jeweils regionalen Untergliederungen sowie ihren
Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt
sind, gilt Satz 2 entsprechend. 4Für Betriebsinhaber
                                                                             § 18
im Schornsteinfegerhandwerk, die nicht Mitglied im
Sinne des Absatz 1 sind und für Beschäftigte eine           Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der
Vereinbarung nach Satz 2 schließen, finden die Vor-              Mitglieder und Versicherten
schriften für Mitglieder entsprechende Anwendung.
                                                           (1) 1Die Mitglieder der Pensionskasse übermitteln
(3) 1Der Versicherungsschutz für die im Schorn-            dieser Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Famili-
steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu               enstand des Versicherten, Beginn, Ende und Unter-
Auszubildenden richtet sich nach § 21 Abs. 1. ²Der         brechung des Arbeitsverhältnisses sowie Zeiten des
Versicherungsschutz der sonstigen Beschäftigten            Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleichgestell-
beinhaltet ausschließlich die Zahlung von Altersren-       ten Dienstes. 2Sie haben der Pensionskasse und den
te für Versicherte (§ 21 Abs. 2, § 22). ³Der Tarif 2002    bei ihnen Beschäftigten alle Umstände und Verhält-
gilt für alle Versicherungsverhältnisse, die vor dem       nisse mitzuteilen, die für den Vollzug der Vorschrif-
1. Januar 2013 begonnen haben.                             ten dieser Satzung von Bedeutung sind, insbeson-
                                                           dere
12    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

     a)	im Falle der Entgeltumwandlung sämtliche An-           das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses folgen-
          träge der bei ihnen Beschäftigten unverzüglich        den Monat. ³Der Beitrag ist jeweils am Ersten des
          an die Pensionskasse weiterzuleiten,                  Monats fällig.
     b) 	den Beschäftigten die von der Pensionskasse
          übersandten Mitteilungen auszuhändigen,               (3) 1Die Weiterversicherung kann wahlweise in
     c) 	der Pensionskasse jederzeit Auskunft über be-         Höhe von 2 %, 3 % oder 4 % der jeweiligen Bei-
          stehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu er-       tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-
          teilen,                                               tenversicherung durchgeführt werden. 2Der Ver-
     d) 	bei Meldungen im elektronischen Datenaus-             sicherte kann abweichend von Satz 1 auch einen
          tausch die von der Pensionskasse heraus gege-         höheren vollen Prozentsatz, höchstens jedoch den
          benen Meldevorschriften anzuwenden bzw. im            aus § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz aus der je-
          Schriftverkehr mit der Pensionskasse die von          weiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
          ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen           meinen Rentenversicherung errechneten Beitrag
          und                                                   entrichten. 3Für den Satz 1 übersteigenden Anteil
     e)	nach Ablauf jedes Kalenderjahres der Pensions-         des Beitrags ist ein Versicherungsverhältnis nach Ta-
          kasse eine Jahresmeldung für jeden einzelnen          rif 2013 abzuschließen; es gelten hierfür die Bestim-
          Versicherten zu übersenden.                           mungen in §§ 29 bis 39 entsprechend. 4Auf Anfrage
                                                                der Pensionskasse erklärt der Versicherte jeweils vor
     (2) 1Die Durchführung der Versicherung nach § 12           Beginn eines Kalenderjahres, ob und gegebenen-
     Nr. 1 und 2 BTV und im Rahmen der Entgeltum-               falls zu welchem Prozentsatz er die Weiterversiche-
     wandlung erfolgt zwischen der Pensionskasse und            rung durchführen will. 5Sofern der Versicherte keine
     dem jeweiligen Mitglied, bei dem der Versicherte in        Erklärung abgibt, wird der zuletzt erklärte Prozent-
     einem Beschäftigungsverhältnis steht. ²Allgemeine          satz festgesetzt. 6Abweichend von Satz 4 kann jeder
     Informationen der Pensionskasse werden im Regel-           Versicherte den Prozentsatz mit Wirkung für die Zu-
     fall an das Mitglied und den Versicherten geleitet;        kunft ändern; eine rückwirkende Änderung ist nur
     persönliche Informationen, insbesondere über den           bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem
     Stand der erreichten Anwartschaften, erhält nur der        der Antrag der Pensionskasse zugeht. 7Die Weiter-
     Versicherte.                                               versicherung kann auch als private Altersvorsorge
                                                                nach Maßgabe von § 20 Abs. 4 durchgeführt wer-
     (3) Die Durchführung der Versicherung im Rahmen            den; § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwen-
     der privaten Altersvorsorge und der Weiterversiche-        dung.
     rung erfolgt unmittelbar zwischen der Pensionskas-
     se und dem Versicherten.                                   (4) Die Weiterversicherung endet

     (4) Der Versicherte hat Änderungen seines Versi-           a)	mit Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Ab-
     cherungsverhältnisses, insbesondere einen Wech-                satz 1 Satz 2,
     sel des Durchführungswegs, der Pensionskasse und           b)	durch Kündigung des Versicherten zu dem vom
     dem Mitglied unverzüglich anzuzeigen.                          Versicherten bestimmten Zeitpunkt, frühestens
                                                                    mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Er-
                                                                    klärung eingegangen ist, oder
                          § 19                                  c)	bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Mo-
                   Weiterversicherung                               naten nach Kündigung durch die Pensionskas-
                                                                    se.
     (1) Ein Versicherter, dessen Beschäftigungsverhält-
     nis im Schornsteinfegerhandwerk endet oder der             (5) 1Die Weiterversicherungsbeiträge erhöhen die
     bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Engelt          Altersrente für Versicherte (§ 22). ²Während der Wei-
     erhält, kann mit eigenen Beiträgen das Versiche-           terversicherung besteht für die früher im Schorn-
     rungsverhältnis fortsetzen.                                steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu
                                                                Auszubildenden Anspruch auf Hinterbliebenenren-
     (2) 1Der Antrag auf Weiterversicherung ist inner-          te für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten
     halb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Be-            (§§ 24 und 25); die Hinterbliebenenrente wird durch
     endigung oder des Ruhens des Beschäftigungsver-            die Weiterversicherungsbeiträge erhöht. 3Für die in
     hältnisses bei der Pensionskasse einzureichen. ²Die        Satz 2 genannten Versicherten besteht während der
     Beitragspflicht entsteht mit dem Zugang der Erklä-         Weiterversicherung Anspruch auf Erwerbsminde-
     rung rückwirkend ab dem auf die Beendigung oder            rungsrente für Versicherte (§ 23 mit Tabelle 1).
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks    13

             UNTERABSCHNITT II:                            (3) Die entrichteten Beiträge sind sofort versor-
                 BEITRÄGE                                  gungswirksam; im Fall von Erwerbsminderung gilt
                                                           § 23 Absatz 3.
                   § 20
                                                           (4) 1Bei der Durchführung der Versicherung im Rah-
  Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags
                                                           men der privaten Altersvorsorge (§ 1 Abs. 3 S. 2) und
              und Fälligkeit                               der Weiterversicherung (§ 19) entrichtet der Versi-
                                                           cherte selbst die Beiträge jeweils zum Ersten eines
                                                           Monats. 2Diese Beiträge sind nach Maßgabe von
(1) 1Das Mitglied zahlt nach Maßgabe des Bun-              § 23 Abs. 3 sofort versorgungswirksam.
destarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk
(BTV) für die betriebliche Altersversorgung des Ver-       (5) 1Für die Höhe der Leistungen sind die tatsäch-
sicherten eine jährliche Zuwendung in Höhe von             lich entrichteten Beiträge maßgeblich. ²Bei einem
2 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in             Beitragsrückstand kann die Pensionskasse im Ver-
der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer kür-         fahren der Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV
zeren Beschäftigungsdauer wird für jeden vollen            und der Entgeltumwandlung (§ 18 Abs. 2) das zah-
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im            lungspflichtige Mitglied und den Versicherten, bei
Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung ge-             der Durchführung der Versicherung im Rahmen der
zahlt. 2Sofern abweichend von der tariflichen Re-          privaten Altersvorsorge und der Weiterversicherung
gelarbeitszeit eine geringere wöchentliche Regelar-        (§ 18 Abs. 3) nur den Versicherten auf diesen Rück-
beitszeit als 35 Wochenarbeitsstunden vereinbart ist       stand und die Folgen der nicht fristgerechten Bei-
und soweit der Tarifvertrag für Beschäftigungsver-         tragszahlung hinweisen; zugleich kann sie den Zah-
hältnisse in Teilzeit keine andere Regelung vorsieht,      lungspflichtigen zur Zahlung des Beitrags innerhalb
sind die Beiträge nach Satz 1 zeitanteilig in volle        einer Frist von 2 Wochen auffordern. 3Für jede Auffor-
Euro gerundet zu entrichten. 3Abweichend von Satz          derung kann eine Gebühr von 5 € erhoben werden.
1 und 2 entrichtet das Mitglied für Auszubildende,         4
                                                            Kommt das Mitglied seiner Beitragszahlungspflicht
die es bei der Pensionskasse angemeldet hat, eine          nicht nach, kann die Pensionskasse dem Versicher-
monatliche Zuwendung von 0,45 % der jeweiligen             ten zur Erhaltung der staatlichen Förderung und des
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-           Erwerbsminderungsschutzes eine Frist zur Nachen-
tenversicherung. 4Das Mitglied oder der Versicherte        trichtung der Beiträge binnen zwei Monaten einräu-
kann in den Fällen von Satz 2 und 3 auch eine hö-          men.
here Zuwendung entrichten. 5Die Zuwendung ist je-
weils zum Fünfzehnten eines Monats an die Pensi-           (6) Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses
onskasse abzuführen.                                       (§ 17 Absatz 4) können Beiträge nicht mehr entrich-
                                                           tet werden.
(2) 1Daneben kann der Versicherte vom Mitglied
Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten verlangen. ²Verlangt der Versicher-
te die Entgeltumwandlung, behält das Mitglied den
entsprechenden Betrag von dem an den Versicher-
ten zu zahlenden Lohn ein und führt diesen zusam-
men mit dem Beitrag nach Absatz 1 jeweils zum
Fünfzehnten eines Monats an die Pensionskasse
ab. 3Auf Anfrage der Pensionskasse erklärt der Ver-
sicherte jeweils vor Beginn eines Kalenderjahres, ob
und gegebenenfalls zu welchem Prozentsatz er die
Entgeltumwandlung durchführen will. 4Sofern der
Versicherte keine Erklärung abgibt, wird der zuletzt
erklärte Prozentsatz festgesetzt. 5Der Beitrag nach
Absatz 1 und die Entgeltumwandlung nach Satz 1
dürfen insgesamt den Höchstbetrag in § 3 Nr. 63 Ein-
kommensteuergesetz in einem Kalenderjahr nicht
übersteigen; Nachzahlungen für zurückliegende Ka-
lenderjahre sind hiervon ausgenommen.
14       Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                   UNTERABSCHNITT III:                             Altersgrenze kein Antrag auf Altersrente gestellt
                VERSORGUNGSLEISTUNGEN                              wird, geht die Versicherung in den Aufschub über.
                                                                   3
                                                                    Der Aufschub endet, wenn ein Antrag auf Alters-
                          § 21                                     rente gestellt wird zum beantragten Rentenbeginn,
                                                                   spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
         Arten und Bemessungsgrundlage der Ver-                    4
                                                                    Die Altersrente wird ab dem ersten des Kalender-
                   sorgungsleistungen                              monats gewährt, den der Versicherte bestimmt hat.
                                                                   5
                                                                    Der Rentenbeginn kann bis zu zwölf Kalendermo-
     (1) 1Für die im Schornsteinfegerhandwerk tätigen              nate vor dem Monat liegen, in dem der Antrag auf
     Gesellen und dazu Auszubildenden erbringt die                 Altersrente der Pensionskasse zugeht, jedoch nicht
     Pensionskasse auf Antrag folgende Versorgungslei-             vor dem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente nach
     stungen:                                                      Absatz 1 beginnt.

     •     Altersrente für Versicherte (§ 22 mit Tabelle 1),       (3) Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemo-
     •     Erwerbsminderungsrente für Versicherte (§ 23            nats.
           mit Tabelle 1) und
     •     Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und             (4) 1Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach Pro-
           Waisen der Versicherten (§§ 24 und 25).                 zentsätzen der tatsächlich entrichteten Beiträge
                                                                   (Verrentungssatz) und ist abhängig vom Lebensal-
     2
      Die Versorgungsleistungen werden monatlich im                ter sowie dem Umfang des Versicherungsschutzes
     Voraus überwiesen.                                            (§ 21). ²Das Lebensalter errechnet sich aus der Dif-
                                                                   ferenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszah-
     (2) Für die sonstigen Beschäftigten ist der Versiche-         lung und dem Geburtsjahr. ³Der jeweils zutreffende
     rungsschutz auf die Zahlung der Altersrente für Ver-          Verrentungssatz ergibt sich aus den Tabellen im An-
     sicherte (§ 22 mit Tabelle 3) beschränkt.                     hang zu dieser Satzung. 4Beginnt die Versicherung
                                                                   nach dem 31. Dezember 2011, wird die bis zum Ren-
     (3) 1Grundlage für die Bemessung der Versorgungs-             tenbeginn nach den Sätzen 1 bis 3 errechnete Ren-
     leistungen sind die Art der Versorgungsleistung, die          te erhöht, in dem sie für den Zeitraum zwischen
     Höhe der Einzahlung und das Lebensalter im Zeit-              der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Ren-
     punkt der Einzahlung. 2Die Werte für die Bemessung            tenbeginn als aufgeschoben im Sinn von Absatz 2
     ergeben sich aus den Tabellen 1 bis 3 im Anhang zu            Satz 1 gilt und nach Tabelle 4 im Anhang dieser Sat-
     dieser Satzung. 3Die Tabellen sind Bestandteil der            zung bewertet wird.
     Satzung. 4Die Satzung kann mit Genehmigung der
     Aufsichtsbehörden auch mit Wirkung für bestehen-              (5) 1Bei Aufschub der Rente nach Absatz 2 wird die
     de Versicherungsverhältnisse geändert werden.                 nach Absatz 4 errechnete Rente erhöht, indem die
                                                                   nicht in Anspruch genommene Rente nach Tabel-
     (4) Im Rahmen der privaten Altersvorsorge (§ 1                le 4 im Anhang zu dieser Satzung bewertet wird.
     Abs. 3 Satz 2) richtet sich für die im Schornsteinfe-         ²Der Erhöhungsbetrag wird bei Rentenbeginn gut-
     gerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszubil-               geschrieben. ³Die Tabelle zur Berechnung des Er-
     denden die Höhe der Versorgung bis zur Bestellung             höhungsbetrags ist Bestandteil der Satzung. 4Für
     oder der Aufgabe des Schornsteinfegerberufs nach              Anwartschaften beschlossene Leistungsverbesse-
     Tabelle 1, nach der Bestellung oder der Aufgabe des           rungen nach § 10 Abs. 3 gelten bis zum Beginn von
     Schornsteinfegerberufs nach Tabelle 2.                        Versorgungsleistungen auch für die nach Satz 1 be-
                                                                   rechneten Erhöhungsbeträge.

                             § 22
                  Altersrente für Versicherte                                       § 23
                                                                     Erwerbsminderungsrente für Versicherte
     (1) 1Der Anspruch auf Altersrente für Versicherte
     beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versi-              (1) 1Eine Erwerbsminderungsrente für Versicher-
     cherte die Altersgrenze erreicht hat. 2Die Altersgren-        te erhält der Versicherte, der erwerbsgemindert ist,
     ze wird im Tarif 2002 mit der Vollendung des 62. Le-          soweit die Erwerbsminderung nach Beginn des Ver-
     bensjahres erreicht.                                          sicherungsverhältnisses und vor Erreichen der Al-
                                                                   tersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist.
     (2) 1Der Beginn der Altersrente kann gegenüber                2
                                                                    Erwerbsgemindert ist, wer einen Anspruch wegen
     der Pensionskasse um volle Monate hinausgescho-               voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der all-
     ben werden (Aufschub). 2Sofern vor Erreichen der              gemeinen Rentenversicherung hat.
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks    15

(2) 1Als erwerbsgemindert gilt auch der Versicher-         die Voraussetzungen der Erwerbsminderung nach
te, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder           Abs. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen. ³Der Anspruch
Behinderung im Vergleich zu einem körperlich, see-         endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vorausset-
lisch und geistig gesunden Versicherten um mehr            zungen für den Bezug der Erwerbsminderungsrente
als die Hälfte herabgesetzt ist. ²Der Kreis der Tätig-     entfallen, der Versorgungsempfänger der Aufforde-
keiten, nach denen sich die Erwerbsminderung be-           rung nach Satz 2 nicht nachkommt oder stirbt.
misst, umfasst alle Tätigkeiten, deren Ausübung
dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkei-         (5) 1Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet
ten zumutbar ist. 3Erwerbsgemindert ist nicht, wer         sich nach § 22 Abs. 4 mit Tabelle 1. ²Für Versicher-
eine zumutbare Tätigkeit mindestens vier Stunden           te nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, b oder d erhöht
täglich ausüben kann. 4Die Erwerbsminderung ist            sich die Erwerbsminderungsrente bis zur Vollen-
durch ein vertrauensärztliches Gutachten nachzu-           dung des 35. Lebensjahres um 5 % der Beitragsbe-
weisen. 5Die Pensionskasse kann an die ausstellen-         messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-
den Ärzte Nachfragen richten. 6Sie holt, soweit die        cherung (erhöhter Erwerbsminderungsschutz). 3Der
Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre           erhöhte Erwerbsminderungsschutz vermindert sich
Kosten Gutachten ein. 7Dabei können die vom Ver-           für jedes volle Jahr nach Vollendung des 35. Lebens-
sicherten eingereichten Unterlagen an den von der          jahres um 0,2 % der Beitragsbemessungsgrenze in
Pensionskasse beauftragten fachärztlichen Gutach-          der allgemeinen Rentenversicherung. 4Für den er-
ter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt            höhten Erwerbsminderungsschutz nach Satz 2 wird
auch für die von der Pensionskasse erhobenen Gut-          vom Jahresbeitrag zunächst der Abschlagsfaktor ge-
achten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche           mäß Tabelle 1 Spalte 2 in Abzug gebracht.
Gutachten erforderlich sind. 8Der Versicherte ist ver-
pflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Rei-         (6) 1Vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte
sekosten einer von der Pensionskasse für notwendig         nach § 16 Abs. 1 Buchst. a, b oder d können durch
gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. 9Mit dem           schriftliche Erklärung gegenüber der Pensionskas-
Antrag auf Erwerbsminderungsrente hat der Versi-           se mit Wirkung für die Zukunft auf den erhöhten
cherte die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweige-        Erwerbsminderungsschutz nach Abs. 5 verzichten.
pflicht gegenüber der Pensionskasse zu entbinden.          ²Die Vertragsänderung wird mit dem in der Ände-
10
  Satz 5 bis 9 gilt auch für die Zeit des Rentenbezugs,    rungsbestätigung genannten Zeitpunkt wirksam
wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fort-          und ist unwiderruflich. ³Mit dem Wirksamwerden
bestehen der Erwerbsminderung erforderlich ist.            des Verzichts entfällt der Abschlagsfaktor für den er-
11
  Die zur Feststellung der Erwerbsminderung erho-          höhten Erwerbsminderungsschutz nach Tabelle 1.
benen Daten können von der Pensionskasse gespei-
chert werden.
                                                                              § 24
(3) 1Der Versicherungsschutz nach Abs. 1 besteht              Hinterbliebenenrente für Witwen und
für den Fall, dass die Erwerbsminderung auf einem            Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
Unfall beruht, ab dem Zustandekommen des Ver-                eingetragenen Lebenspartnerschaft der
sicherungsverhältnisses (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
                                                                    Versicherten; Abfindung
Satz 2). 2Für den Fall der Erwerbsminderung aus an-
deren Gründen besteht der Versicherungsschutz ab
                                                           (1) 1Anspruch auf Witwengeld hat der überlebende
dem 720. Tag nach dem Zustandekommen des Ver-
                                                           Ehegatte eines Versicherten oder eines Versorgungs-
sicherungsverhältnisses (Wartezeit); Zeiten der bei-
                                                           empfängers nach § 22 oder § 23, wenn die Ehe bis
tragsfreien Versicherung (§ 17 Abs. 3) werden nicht
                                                           zum Tod des Versicherten bestanden hat. ²Der An-
auf die Wartezeit angerechnet. ³Während der bei-
                                                           spruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht minde-
tragsfreien Versicherung (§ 17 Abs. 3) wird kein An-
                                                           stens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass die
spruch auf Erwerbsminderungsrente für Versicherte
                                                           Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der über-
begründet.
                                                           wiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf
                                                           Hinterbliebenenversorgung zu begründen. ³Der An-
(4) 1Der Anspruch entsteht nach Maßgabe von
                                                           spruch auf Witwengeld entsteht mit dem ersten Tag
Absatz 3 zum Ersten des Monats, in dem die Er-
                                                           des Folgemonats, in dem der Versicherte stirbt. 4Der
werbsminderung eingetreten ist. ²Der Versor-
                                                           Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheira-
gungsempfänger ist nach Aufforderung durch die
                                                           tung der Witwe oder mit Ablauf des Monats, in dem
Pensionskasse verpflichtet, ein vertrauensärztliches
                                                           die Witwe stirbt.
Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzu-
legen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
16    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

     (2) Das Witwengeld beträgt 55 % der Rente, die der         3
                                                                 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 erhöht sich die
     Versorgungsempfänger erhalten hat, bei Aufschub            Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzö-
     der Altersrente nach § 22 Abs. 2 oder als Erwerbs-         gerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung
     minderungsrente für Versicherte (§ 23) erhalten hät-       durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder
     te.                                                        einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser
                                                                Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dau-
     (3) 1Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat,          er des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivil-
     erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Wit-         dienstes entsprechenden Zeitraum. 4Die Ableistung
     wenabfindung. ²Die Witwenabfindung beträgt das             eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen
     Vierundzwanzigfache des sich aus Abs. 2 ergeben-           ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligen-
     den monatlichen Zahlbetrags des Witwengeldes.              dienst nach Satz 2 Nummer 2 ist kein gleichgestell-
     ³Die Abfindung wird in einer Summe gezahlt.                ter Dienst im Sinne von Satz 3.

     (4) Für das Witwergeld und die Witwerabfindung
     sowie die Hinterbliebenenrente und Abfindung an                                  § 26
     eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspart-                Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertra-
     nerschaftsgesetz gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend.                        gung und Verzicht
                                                                        auf Hinterbliebenenabsicherung
                        § 25                                    (1) 1Liegen die Voraussetzungen einer Altersrente
           Hinterbliebenenrente für Waisen                      für Versicherte nach § 22 Abs. 1 vor, kann der Ver-
                                                                sicherte anstelle der sich aus § 22 Abs. 4 ergeben-
     (1) 1Die nach § 32 des Einkommensteuergeset-               den Monatsrente die Auszahlung von 30 % des
     zes berücksichtigungsfähigen Kinder eines verstor-         geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Zeit-
     benen Versicherten oder Versorgungsempfängers              punkt des Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Ab-
     nach §§ 22 oder 23 erhalten Waisengeld. ²Das Wai-          satz 1 Satz 2 durch den Versicherten verlangen (Ka-
     sengeld beträgt bei Halbwaisen 20 % und bei Voll-          pitalabfindung). ²Die sich nach der Kapitalabfindung
     waisen 40 % der Rente, die der Versorgungsempfän-          ergebende Monatsrente errechnet sich aus dem
     ger erhalten hat, bei Aufschub der Altersrente nach        Restdeckungskapital. ³Der Antrag auf Kapitalabfin-
     § 22 Abs. 2 oder als Erwerbsminderungsrente für            dung kann bei der Pensionskasse bis drei Monate
     Versicherte (§ 23) erhalten hätte.                         vor Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1
                                                                Satz 2 gestellt werden; der Antrag ist unwiderruflich.
     (2) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit dem
     ersten Tag des Folgemonats, in dem der Versicherte         (2) Die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, soweit
     stirbt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag         die Beiträge im Verfahren über den Versorgungsaus-
     des Geburtsmonats.                                         gleich berücksichtigt worden sind.

     (3) 1Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ab-          (3) 1Ein Versicherter, der im Zeitpunkt des Beginns
     lauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebens-          der Altersrente keine versorgungsberechtigten An-
     jahr vollendet oder stirbt. 2Das Waisengeld wird auf       gehörigen hat, kann auf die Hinterbliebenenabsi-
     Antrag längstens bis zum Ende des Monats weiter-           cherung nach §§ 24 und 25 verzichten. ²Durch den
     gewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr voll-         Verzicht erhöht sich die Altersrente für Versicherte
     endet, wenn sie                                            um 20 %. 3§ 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
                                                                4
                                                                 Der Anspruch besteht nicht, wenn die Versorgungs-
     1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet           berechtigung infolge der Ableistung des gesetzli-
        oder                                                    chen Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleich-
     2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilli-      gestellten Dienstes nur vorübergehend entfallen ist.
        ges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes             5
                                                                 Der Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung
        zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten            ist innerhalb der letzten sechs Monate vor Erreichen
        oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem              der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 durch den
        Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder             Versicherten schriftlich gegenüber der Pensionskas-
     3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer           se zu erklären.
        Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un-
        terhalten.                                              (4) 1Stirbt ein Versicherter, der weder selbst Leis-
                                                                tungen erhalten hat noch versorgungsberechtig-
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks      17

te Angehörige hat, werden auf Antrag 30 % des De-          bis 9) vervielfältigt wird. 4Die Hälfte des Kapitalwerts
ckungskapitals im Zeitpunkt der Entstehung des             wird mittels Teilung durch den für das Alter des Aus-
Leistungsanspruchs gezahlt. ²Absatz 3 Satz 4 gilt          gleichsberechtigten zum Ende der Ehezeit gültigen
entsprechend. 3Der Antrag ist innerhalb von sechs          Wert der Tabelle 6 für Versicherte mit Anspruch auf
Monaten nach dem Tod des Versicherten schriftlich          Alters- und Hinterbliebenenrente zurückgerechnet;
bei der Pensionskasse zu stellen. 4Anspruchsberech-        hat der Ausgleichsberechtigte zum Ende der Ehe-
tigt sind nacheinander:                                    zeit einen Anspruch auf Altersrente, findet die Tabel-
                                                           le 8 für Ruhegeldempfänger mit Anspruch auf Hin-
a)	die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/           terbliebenenversorgung Anwendung. 5Die Tabellen
    der in gemeinsamer Haushaltsführung mit dem            5 bis 9 sind Bestandteil der Satzung. Sind der Aus-
    Versicherten gelebt hat; der Versicherte hat die       gleichsverpflichtete und der Ausgleichsberechtig-
    begünstigte Person zu benennen und die ge-             te beide Versicherte der Pensionskasse, werden die
    meinsame Haushaltsführung zu bestätigen,               auszugleichenden Anrechte verrechnet. 6Für die Er-
b) der Ehegatte,                                           mittlung und die Verrechnung der Anrechte gilt Satz
c)	die nach § 32 des Einkommensteuergesetzes              3 bis 5 entsprechend.
    berücksichtigungsfähigen Kinder.
                                                           (3) Für ein übertragenes oder begründetes An-
(5) 1Versorgungsleistungen, deren monatlicher              recht gelten die Satzungsbestimmungen für die in
Zahlbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18           der Pensionskasse Versicherten ehemals im Schorn-
Viertes Buch Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,           steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Aus-
werden mit einem Einmalbetrag abgefunden. ²Die             zubildenden nach der Bestellung oder der Aufgabe
Abfindung berechnet sich nach dem geschäftsplan-           des Schornsteinfegerberufs (§§ 21 Abs. 3, Abs. 4, 23
mäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Entste-           Abs. 3 S. 3 der Satzung) entsprechend.
hung des Leistungsanspruchs. ³Absatz 2 gilt ent-
sprechend. 4Die Abfindung ist unzulässig, wenn der         (4) 1Der Ausgleichsberechtigte hat das Recht, sich
Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung              gemäß § 19 weiterzuversichern. ²Die Weiterversi-
der Anwartschaft Gebrauch macht. 5Die Übertra-             cherung ist innerhalb von drei Monaten nach Ein-
gung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif-         tritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
ten.                                                       gerichts gegenüber der Pensionskasse schriftlich zu
                                                           erklären.

                    § 27                                   (5) 1Nach der Wirksamkeit der Entscheidung des Fa-
            Versorgungsausgleich                           miliengerichts wird die Versorgung des ausgleichs-
                                                           verpflichteten Versicherten gekürzt. ²Die Kürzung
(1) Soweit nach dieser Satzung erworbene Versor-           erfolgt zu dem Tag, der auf das Ende der Ehezeit
gungsanrechte im Versorgungsausgleich zwischen             folgt. §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsge-
geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Geset-             setzes finden Anwendung. ³Der Kürzungsbetrag be-
zes über den Versorgungsausgleich intern zu teilen         stimmt sich nach dem Ausgleichswert. 4Er wird ent-
sind, gelten ergänzend die Vorschriften dieser Sat-        sprechend den Vorgaben in Absatz 2 Satz 3 in den
zung.                                                      Kürzungsbetrag zurückgerechnet. 5Der Kürzungsbe-
                                                           trag erhöht sich um die Vomhundertsätze der nach
(2) 1Das Familiengericht überträgt zulasten der An-        dem Ende der Ehezeit wirksam gewordenen Lei-
wartschaften auf Versorgungsleistungen oder der            stungsverbesserungen nach § 10 Abs. 3.
Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen
(Anrecht) eines Versicherten für den ausgleichsbe-
rechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Aus-
gleichswerts innerhalb der Pensionskasse. ²Der
Ausgleichswert wird durch hälftige Teilung des Ka-
pitalwerts des in der Ehezeit erworbenen Anrechts
bestimmt. ³Der Kapitalwert eines bei der Pensions-
kasse bestehenden Anrechts wird errechnet, indem
dieses mit dem für das Alter des Versicherten oder
Versorgungsempfängers zum Ende der Ehezeit gül-
tigen Wert der zu diesem Zeitpunkt seinem Versiche-
rungsverhältnis entsprechenden Tabelle (Tabellen 5
18       Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                        ABSCHNITT II                                                  § 29
                                                                   Beginn und Ende des Versicherungsverhält-
                          TARIF 2013                                   nisses; beitragsfreie Versicherung

                                                                   (1) 1Die Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV ist
                 UNTERABSCHNITT I:
                                                                   vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse spätestens
         MITGLIEDSCHAFT UND VERSICHERUNG                           innerhalb eines Monats nach Beginn des Beschäfti-
                                                                   gungsverhältnisses durch Anmeldung zu veranlas-
                            § 28                                   sen. 2Das Versicherungsverhältnis entsteht mit Be-
              Mitgliedschaft und Versicherung                      ginn des Beschäftigungsverhältnisses, sofern die
                                                                   Anmeldung innerhalb der Frist des Satzes 1 erfolgt,
     (1) Mitglieder der Pensionskasse sind natürliche              andernfalls beginnt das Versicherungsverhältnis mit
     und juristische Personen sowie Personengesell-                Zugang der Anmeldung. 3Beiträge für den Beschäf-
     schaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfe-           tigungszeitraum vor Beginn des Versicherungsver-
     gertätigkeiten anbieten, soweit sie nach Maßgabe              hältnisses zählen nicht auf die Wartezeit nach § 35
     des § 12 des Bundestarifvertrags für das Schorn-              Abs. 3 Satz 2.
     steinfegerhandwerk (BTV) und dieser Satzung zur
     Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse des             (2) 1Entgeltumwandlung und private Altersvorsor-
     Schornsteinfegerhandwerks verpflichtet sind und               ge sind vom Versicherten bei der Pensionskasse zu
     die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftig-           beantragen. 2Mit Zugang des Versicherungsantrags
     ten über die Pensionskasse veranlasst haben.                  bei der Pensionskasse kommt das Versicherungs-
                                                                   verhältnis zustande, sofern nicht ein späterer Ver-
     (2) 1Versicherte der Pensionskasse sind                       sicherungsbeginn beantragt ist. 3Nach Prüfung des
                                                                   Antrags erhält der Versicherungsnehmer eine Versi-
     a)	die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf-             cherungsbestätigung. 4Der Versicherte ist verpflich-
         tigten Arbeitnehmer, soweit für sie nach Maß-             tet, sofort nach Erhalt der Versicherungsbestätigung
         gabe des § 12 BTV und dieser Satzung Beiträge             die Zahlung des Beitrags zu veranlassen.
         entrichtet werden,
     b)	die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf-             (3) 1Für Versicherte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
         tigten Auszubildenden,                                    bis d, für die keine Beiträge entrichtet werden, geht
     c)	Beitragszahler im Rahmen der privaten Alters-             das Versicherungsverhältnis in die beitragsfreie Ver-
         vorsorge (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 3),                sicherung über.
     d) Weiterversicherte (§ 31)
     e) beitragsfrei Versicherte (§ 29 Abs. 3).                    (4) 1Das Versicherungsverhältnis endet
     2
      Für Beschäftigte des Schornsteinfegerhandwerks,              a)	wenn der Versorgungsfall (§§ 34 bis 38) eintritt,
     für die § 12 BTV nicht unmittelbar gilt, sowie für Aus-       b)	mit der Übertragung der Ansprüche auf einen
     zubildende nach Satz 1 Buchstabe b) kann seine An-                anderen Versorgungsträger oder
     wendung in Bezug auf die Versicherung durch eine              c)	mit dem Tod des Versicherten.
     Vereinbarung im Arbeitsvertrag begründet werden;
     diese Vereinbarung kann auch nachträglich getrof-             ²Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn
     fen werden. 3Für Beschäftigte des Bundesverbands              der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach
     des Schornsteinfegerhandwerks und des Zentral-                § 35 erlischt.
     verbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. mit ih-
     ren regionalen Untergliederungen sowie ihren Un-
     ternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt                                   § 30
     sind, gilt Satz 2 entsprechend. 4Für Betriebsinha-                Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
     ber im Schornsteinfegerhandwerk, die nicht Mit-
                                                                          der Mitglieder und Versicherten
     glied im Sinne des Abs. 1 sind und für Beschäftigte
     eine Vereinbarung nach Satz 2 schließen, finden die
                                                                   (1) 1Die Mitglieder der Pensionskasse übermitteln
     Vorschriften für Mitglieder entsprechende Anwen-
                                                                   dieser Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Famili-
     dung. 5Der Tarif 2013 findet Anwendung auf alle Ver-
                                                                   enstand des Versicherten, Beginn, Ende und Unter-
     sicherten, deren Versicherungsverhältnis nach dem
                                                                   brechung des Arbeitsverhältnisses sowie Zeiten des
     31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2022 be-
                                                                   Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleichgestell-
     gonnen hat; geht die Versicherung in die beitrags-
                                                                   ten Dienstes. 2Sie haben der Pensionskasse und den
     freie Versicherung über, so gelten für eine spätere
                                                                   bei ihnen Beschäftigten alle Umstände und Verhält-
     erneute beitragspflichtige Versicherung die zu die-
                                                                   nisse mitzuteilen, die für den Vollzug der Vorschrif-
     sem Zeitpunkt geltenden Konditionen.
                                                                   ten dieser Satzung von Bedeutung sind, insbeson-
                                                                   dere
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