Satzungen der Kreisschule Mutschellen - Gemeinde Widen
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Satzungen der Kreisschule Mutschellen Totalrevision 2022 – Synoptische Darstellung gestützt auf § 108, Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25.06.1980 § 56, Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17.03.1981 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 1
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar I. ALLGEMEINES I. ALLGEMEINES Name, Sitz Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen „Kreisschule Mutschellen“ besteht ein Gemein- Unter dem Namen „Kreisschule Mutschellen“ besteht ein deverband (Kreisschulverband) mit Sitz in Berikon gemäss dem § Gemeindeverband (Kreisschulverband) mit Sitz in Berikon 74ff. des Gemeindegesetzes. gemäss dem Paragraphen 74ff. des Gemeindegesetzes. Zweck Art. 2 Zweck Der Kreisschulverband führt eine Kreisschule mit allen Oberstufen- 1Der Kreisschulverband führt eine Kreisschule mit allen Oberstu- typen (Real-, Sekundar- und Bezirksschule) gemäss den § 25, 26 fentypen (Kleinklassen Oberstufe, Real-, Sekundar- und Be- und 27 des Schulgesetzes. Eine Ausweitung auf weitere Volks- zirksschule) gemäss den Paragraphen 25, 26 und 27 des Schul- schulangebote ist möglich. gesetzes. Eine Ausweitung auf weitere Volksschultypen ist mög- lich. Belegung der Schulplätze Belegung der Schulplätze 2Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, ihre Oberstufenschü- Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, ihre Oberstufenschüler ler sowie gegebenenfalls ihre Schüler anderer an der Kreis- sowie gegebenenfalls ihre Schüler anderer an der Kreisschule ge- schule geführter Volksschultypen in die Kreisschule zu schicken, führter Volksschultypen in die Kreisschule zu schicken, soweit nicht soweit nicht die Kreisschulpflege aus zwingenden Gründen den der Kreisschulvorstand aus zwingenden Gründen den Besuch einer Besuch einer anderen Schule gestattet. anderen Schule gestattet. Auskünfte Art. 3 Mitwirkung, Anträge Jeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeinde kann vom Kreis- 1Jeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeinde kann der Ab- schulvorstand Auskunft über Geschäfte des Kreisschulverbandes geordnetenversammlung, dem Ausschuss der Abgeordneten- verlangen. versammlung oder der Kreisschulpflege zu den Geschäften des Kreisschulverbandes schriftliche Anträge unterbreiten. Öffentlichkeit Auskünfte Satzungen und andere für die Verbandsgemeinden oder die Öffent- lichkeit bestimmte Unterlagen des Kreisschulverbandes können bei 2Jeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeinde kann von der den Verbandsgemeinden eingesehen werden oder sind elektronisch Abgeordnetenversammlung oder von der Kreisschulpflege Aus- verfügbar. (Homepage des Verbandes und der Verbandsgemein- kunft über Geschäfte des Kreisschulverbandes verlangen. den). Öffentlichkeit Mitwirkung 3Satzungen und andere für die Verbandsgemeinden oder die Öf- Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden können zuhanden fentlichkeit bestimmte Unterlagen des Kreisschulverbandes sind des Kreisschulvorstandes Anträge stellen. Der Kreisschulvorstand 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 2
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar entscheidet im Rahmen seiner Kompetenzen über die Annahme auf der Kanzlei jeder Verbandsgemeinde zur Einsicht zur Verfü- und Umsetzung des Antrages. gung zu halten. Ferner sind Voranschlag, Jahresrechnung und Rechenschaftsberichte öffentlich aufzulegen. 4Die Sitzungen der Abgeordnetenversammlung sind unter An- gabe der Traktanden und der öffentlichen Auflage 14 Tage im Voraus öffentlich anzukündigen. Die Beschlüsse sind unverzüg- lich zu publizieren. 5DieBekanntmachungen erscheinen in den amtlichen Publikati- onsorganen der Verbandsgemeinden. 6Die Verhandlungen sind öffentlich. II. MITGLIEDSCHAFT II. MITGLIEDSCHAFT Verbandsgemeinden Art. 4 Mitglieder Die Einwohnergemeinden Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten- Gemäss Gründungsakt vom 23. April 1970 sind die in Friedlisberg und Widen sind Mitglieder des Kreisschulverbandes Anhang 1 zu diesen Satzungen aufgeführten Einwoh- nergemeinden Mitglieder des Kreisschulverbandes. Nachträglicher Beitritt Art. 5 Nachträglicher Beitritt Der Beitritt weiterer Einwohnergemeinden zum Kreisschulve- band ist möglich. Der Kreisschulvorstand setzt die Beitrittsbe- Der Beitritt weiterer Einwohnergemeinden zum Kreisschulver- dingungen fest und stellt Antrag zuhanden der Gemeindever- band ist möglich. Die Abgeordnetenversammlung setzt die Bei- sammlung gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b dieser Satzungen. trittsbedingungen fest und stellt Antrag zuhanden der Gemein- deversammlung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c dieser Satzungen. Der Beitritt ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen. Austritt Art. 6 Austritt 1EineVerbandsgemeinde kann nur aus wichtigen Gründen aus 1Eine Verbandsgemeinde kann nur aus wichtigen Gründen und dem Kreisschulverband austreten. frühestens nach 15-jähriger Zugehörigkeit aus dem Kreisschul- 2Der verband austreten. Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahres zu erklären. Er setzt 2Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Jah- voraus, dass die austretende Gemeinde ihre Zahlungsverpflich- ren auf das Ende eines Schuljahres zu erklären. Er setzt voraus, tungen vor Ablauf der Kündigungsfrist voll erfüllt. dass die austretende Gemeinde ihre Zahlungsverpflichtungen vor 3Der Ablauf der Kündigungsfrist voll erfüllt. austretenden Verbandsgemeinde wird die Beteiligungs- quote, abzüglich der Abschreibung von 5 Prozent je Mitglied- 3Der austretenden Verbandsgemeinde wird die Beteiligungsquote gemäss Anhang 2 dieser Satzungen, abzüglich der Abschreibung 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 3
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar schaftsjahr seit Vornahme der Investition, ohne Zins, ausbe- von 5 Prozent je Mitgliedschaftsjahr seit Vornahme der Investi- zahlt. Ein weitergehender Anspruch auf das Vermögen des tion, ohne Zins, ausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch auf das Kreisschulverbandes steht ihr nicht zu. Vermögen des Kreisschulverbandes steht ihr nicht zu. III. ORGANISATION III. ORGANISATION Organe Art. 7 Organe Organe des Kreisschulverbandes sind: 1Organe des Kreisschulverbandes sind: a) die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden a) die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden b) die Gesamtgemeinderäte der Verbandsgemeinden b) die Abgeordneten mit: - Vollversammlung c) der Kreisschulvorstand - Ausschuss d) die Kontrollstelle c) die Kreisschulpflege d) die Kontrollstelle Amtsdauer Amtsdauer Die Amtsdauer des Kreisschulvorstandes und der Kontrollstelle ent- 2Die Amtsdauer der Abgeordneten, des Ausschusses, der Kreis- spricht jener der Gemeinderäte. Nach Ablauf der Amtsdauer setzen schulpflege und der Kontrollstelle entspricht jener der Gemein- die Gewählten ihre Tätigkeit fort, bis die neuen Behördenmitglieder deräte. Nach Ablauf der Amtsdauer setzen die Gewählten ihre gewählt und in ihr Amt eingetreten sind. Tätigkeit fort, bis die neuen Behördenmitglieder gewählt und in ihr Amt eingetreten sind. Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden Art. 8 Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden . Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beschliessen an Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden wählen an der der Gemeindeversammlung mit der Mehrheit der Verbandsgemein- Urne den a) ihre Mitglieder der Kreisschulpflege a) Erlass und Änderungen der Satzungen beschliessen an der Gemeindeversammlung mit der Mehrheit der b) den Beitritt weiterer Einwohnergemeinden gültigen Stimmen und der Verbandsgemeinden über c) einmalige Ausgaben des Kreisschulverbandes von mehr als b) Erlass und Änderungen der Satzungen CHF 300'000.- c) den Beitritt weiterer Einwohnergemeinden d) die Auflösung des Kreisschulverbandes d) einmalige Ausgaben des Kreisschulverbandes von mehr als CHF 300'000.- 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 4
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar e) die Auflösung des Kreisschulverbandes entscheiden an der Urne mit der Mehrheit der gültigen Stimmenüber f) Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung gem. Art. 9. Abs. 5 lit. e, i, k und l, gegen die das Referendum ergriffen wurde. Kreisschulvorstand Art. 9 Abgeordnetenversammlung 1Der Kreisschulvorstand besteht aus einem Gemeinderat bzw. einer 1Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus den Abge-ordne- Gemeinderätin pro Verbandsgemeinde. ten der Verbandsgemeinden zusammen. Die Abgeordneten müs- 2Der sen stimmberechtigte Einwohner einer Verbandsgemeinde sein Kreisschulvorstand wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stell- und werden durch das nach der Gemeindeordnung zuständige vertretende/n Vorsitzende/n. Organ gewählt. Sie dürfen nicht Lehrer, Angestellte oder Mitglie- 3Der Kreisschulvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit sei- der der Kreisschulpflege sein. ner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit der Mehrheit der Aus jeder Verbandsgemeinde muss ein Gemeinderat als Abge- Anwesenden. Ist indes eine Person abwesend, müssen alle Be- ordneter gewählt werden. schlüsse einstimmig gefasst werden. 4Der Zahl der Abgeordneten Kreisschulvorstand wird durch sein Präsidium nach Bedarf ein- berufen. Die Einladung soll in der Regel schriftlich unter Mitteilung 2Die Zahl der Abgeordneten errechnet sich wie folgt: der Traktanden mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag erge- Bis zu 1500 Einwohner 3 Abgeordnete für je weitere 1000 Ein- hen. wohner 1 Abgeordneter, Massgebend sind die Einwohnerzahlen 5Die am 31. Dezember des der Wahl vorangehenden Jahres. Schulleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Quorum 3Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr Aufgaben und Befugnisse als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Sie beschliesst mit dem einfachem Mehr der Anwesenden; bei Stimmengleichheit Der Kreisschulvorstand wird von den Gemeinderäten der Verbands- zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. gemeinden eingesetzt und ist für die Kreisschule verantwortlich. Zu 4BeiWahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr; bei den gesetzlichen Aufgaben und Befugnissen des Kreisschulvorstan- des gehören insbesondere: Stimmengleichheit entscheidet das Los. a) Vertretung des Kreisschulverbandes gegen aussen Wahlen 5Die Abgeordnetenversammlung wählt: b) Strategische Führung der Kreisschule c) Ausarbeitung eines Geschäfts- und Kompetenzenreglements a) den Präsidenten und Vizepräsidenten der Abgeordnetenver- für die Kreisschule sammlung d) Genehmigung der Entwicklungsziele, Konzepte und spezifi- b) die Mitglieder des Ausschusses gem. Art. 10.1 schen Regelungen der Kreisschule c) die Mitglieder der Kontrollstelle 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 5
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar e) Finanzielle Führung der Kreisschule in Zusammenarbeit mit setzt fest: den Schulleitungen nach Massgabe des bewilligten Budgets d) die Beitrittsbedingungen für neue Verbandsgemeinden f) Führung und Beurteilung der Schulleitungen e) die jährlichen Beiträge der Verbandsgemeinden g) Anstellung, Entlassung und Freistellung von Schulleitungen f) die Schulgelder für Schüler von Gemeinden, die nicht dem h) Entlassung und Freistellung von Lehrpersonen Kreisschulverband angehören i) Fällen von beschwerdefähigen Entscheiden nach kantonaler g) den Stellenplan für fest angestelltes Personal Gesetzgebung und nach Funktionendiagramm h) die Entschädigung der Mitglieder des Ausschusses und der j) Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Kreisschulpflege nach kantonaler Gesetzgebung im Rahmen ihrer zugeordneten genehmigt: Aufsichts- und Führungsfunktion i) den Voranschlag k) Zusammenarbeit mit Behörden und Partnern k) die Jahresrechnung Weitere Aufgaben des Kreisschulvorstandes l) einmalige Ausgaben bis CHF 300'000.- Der Kreisschulvorstand legt fest: m) den Rechenschaftsbericht des Ausschusses und der Kreis- a) die Beitrittsbedingungen für neue Verbandsgemeinden schulpflege b) die jährlichen Beiträge der Verbandsgemeinden n) das Reglement zur ausserschulischen Benützung der Räume c) die Schulgelder für Schüler von Gemeinden, die nicht dem und Anlagen Kreisschulverband angehören berät: d) den Stellenplan für Mitarbeitende der Kreisschule (ohne Lehr- o) Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterliegen personen) p) Geschäfte, die ihr vom Ausschuss oder von der Kreisschule e) die Entschädigung der Mitglieder der eingesetzten Kommissio- unterbreitet werden nen Die Beschlüsse gemäss lit. e, i, k und l werden unter Vorbehalt f) das Reglement zur ausserschulischen Benützung der Räume des fakultativen Referendums gefasst. und Anlagen Geschäftsordnung g) welche Verbandsgemeinde für die Rechnungsführung zuständig 6Die Abgeordnetenversammlung tritt im Jahr mindestens zweimal ist zusammen, und zwar spätestens im Oktober zur Behandlung des Finanzen und Finanzkompetenzen Voranschlages und spätestens im Mai zur Behandlung der Jah- 1In die Zuständigkeit des Kreisschulvorstandes fallen: resrechnung. 7Sie tritt ferner zusammen, wenn wenigstens 5 Abgeordnete dies a) Erstellen des Budgets schriftlich und unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte b) Aufsicht über Rechnungsführung und Ablage verlangen. 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 6
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar c) Erstattung des jährlichen Rechenschaftsberichts 8DieAbgeordnetenversammlung wird durch den Präsidenten min- destens 14 Tage vor dem Sitzungstag unter Mitteilung der Trak- d) Beschluss über nicht voraussehbare Ausgaben bis zu CHF tanden und Zustellung der Unterlagen einberufen. max. CHF 75'000.- pro Jahr 9Von Abgeordneten verlangte ausserordentliche Versammlungen sind innert acht Wochen nach dem Eingang des Antrages einzu- 2DieGemeinderäte der Verbandsgemeinde beschliessen mit einer berufen. Mehrheit über: a) nicht voraussehbare Ausgaben von CHF 75‘001.00 bis max. CHF 300‘000.00 pro Jahr b) die Genehmigung der Entschädigung der Mitglieder des Kreis- schulvorstands c) die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung Art. 10 Ausschuss und Zusammensetzung 1Der Ausschuss besteht aus einem Abgeordneten pro Ver- bandsgemeinde sowie dem Präsidium der Abgeordnetenver- sammlung. Ein von jeder Verbandsgemeinde als Abgeordneter gewählter Gemeinderat ist Mitglied des Ausschusses. Das Prä- sidium der Kreisschulpflege nimmt an den Sitzungen mit bera- tender Stimme teil. 2Er konstituiert sich selbst. Die Chargen des Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden wechseln in der Regel nach jedem Rechnungsjahr. 3Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit der Mehrheit der An- wesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsit- zenden doppelt. Aufgaben und Befugnisse 4Der Ausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Vertretung des Verbandes gegen aussen b) Vorprüfung der Rechnung c) Aufsicht über Rechnungsführung und Ablage d) Erstattung des jährlichen Rechenschaftsberichts 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 7
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar e) Beschluss über nicht voraussehbare Ausgaben bis zu CHF 75'000.- f) Wahl des Aktuars und des Rechnungsführers g) Anstellung des Personals der Kreisschule, welches weder dem Lehrkörper noch den Schulleitungen angehört h) Vorberatung und Antragstellung zu Geschäften, für welche die Abgeordnetenversammlung zuständig ist i) Vollzug der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung 5Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einladung soll unter Mitteilung der Traktanden in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstag ergehen. Art. 11 Kreisschulpflege 1Die Kreisschulpflege setzt sich aus einem Vertreter jeder Ver- bandsgemeinde zusammen. Mitglieder der Abgeordnetenver- sammlung sowie Lehrer und Angestellte der Kreisschule können ihr nicht angehören. Ihre Mitglieder werden von den Stimmbe- rechtigten jeder Verbandsgemeinde an der Urne gewählt. 2Sie konstituiert sich selbst. 3Die Kreisschulpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsi- diums doppelt. Aufgaben und Befugnisse 4Die Kreisschulpflege ist als selbständige Behörde für die ge- samte Schule verantwortlich. In finanziellen Belangen und für die Anstellung von Personen, welche nicht dem Lehrkörper und den Schulleitungen angehören, ist ihr der Ausschuss übergeord- net. Zu den gesetzlichen Aufgaben und Befugnissen der Kreis- schulpflege gehören insbesondere: Strategische Führung der Kreisschule 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 8
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar Ausarbeitung eines Organisationskonzepts für die Kreisschule mitsamt Führungsgrundsätzen, Funktionendiagramm und Pflichtenheften für die Schulleitungen Genehmigung der Entwicklungsziele, Konzepte und spezifi- schen Regelungen der Kreisschule Finanzielle Führung der Kreisschule in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen nach Massgabe des bewilligten Budgets Führung und Beurteilung der Schulleitungen Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen und Schulleitun- gen Fällen von beschwerdefähigen Entscheiden, welche den Schulbetrieb angehen Ueberwachung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen, der kantonalen und lokalen Vorgaben im Rahmen ihrer zugeordneten Aufsichts- und Führungsfunktion Zusammenarbeit mit Behörden und Partnern 5Die Kreisschulpflege wird durch ihr Präsidium nach Bedarf ein- berufen. Die Einladung soll in der Regel schriftlich unter Mittei- lung der Traktanden mindestens eine Woche vor dem Sit- zungstag ergehen. 6DerPräsident bzw. die Mitglieder der Schulleiter-Konferenz nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Kontrollstelle Art. 12 Kontrollstelle 1Die Kontrollstelle besteht aus je einem Mitglied der Finanzkommis- 1Die Kontrollstelle besteht aus je einem Mitglied der Finanzkom- sion der Verbandsgemeinden. mission der Verbandsgemeinden. Sie dürfen weder Abgeord- 2Sie nete noch Mitglieder der Kreisschulpflege sein. konstituiert sich selbst. 2Sie konstituiert sich selbst. 3Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und das Budget des Kreisschulverbandes und erstattet darüber den Gemeinderäten der 3Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Kreisschulver- Verbandsgemeinden schriftlich Bericht. bandes und erstattet darüber der Abgeordnetenversammlung schriftlich Bericht. Ihr Präsidium führt an der Abgeordnetenver- sammlung die Abstimmung über die Genehmigung der Jahres- rechnung durch. 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 9
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar IV. GESCHAEFTSFUEHRUNG UND VERTRETUNG Einrichtung und Schulführung Art. 13 Einrichtung und Schulführung Einrichtungen und Ausstattung sowie die Führung der Kreisschule Einrichtungen und Ausstattung sowie die Führung der Kreis- richten sich nach den kantonalen Vorgaben. schule richten sich nach den Vorschriften des Kantons Aargaus. Zeichnungsberechtigung Art. 14 Zeichnungsberechtigung Rechtsverbindliche Unterschriften für den Kreisschulverband Rechtsverbindliche Unterschriften für den Kreisschulverband führen das Präsidium des Kreisschulvorstandes und die Sekretä- Berechtigung führen: rin/der Sekretär des Kreisschulvorstandes, bei deren Verhinderung a) allgemein: der stellvertretende Vorsitzende mit einem anderen Mitglied des der Vorsitzende des Ausschusses und die Sekretärin/der Kreisschulvorstandes. Sekretär, bei deren Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einem anderen Mitglied des Ausschusses. b) im Zuständigkeitsbereich der Kreisschulpflege: das Präsidium und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied der Kreisschulpflege. Rechnungsjahr Art. 15 Rechnungsjahr Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Rechnungsführung Art. 16 Rechnungsführung 1Das Rechnungswesen wird durch den Rechnungsführer 1Das Rechnungswesen wird durch den Rechnungsführer einer Verbandsgemeinde besorgt. Diese Aufgaben können einer Verbandsgemeinde besorgt. Diese Aufgaben können vom Kreisschulvorstand auch einem anderen Dritten übertragen auch durch den Ausschuss der Abgeordnetenversammlung werden. einem anderen Dritten übertragen werden. 2Massgebend sind die Vorschriften der Kantons Aargau über den 2Massgebend sind die Vorschriften der Kantons Aargau über Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände. den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindever- bände. V. FINANZIELLES V. FINANZIELLES Anlagebeiträge Art. 17 Anlagebeiträge Zu den Anlagekosten zählen sämtliche nach Abzug der Staatskos- 1Zu den Anlagekosten zählen sämtliche nach Abzug der Staats- ten verbleibenden Aufwendungen (Netto-Aufwendungen) des Kreis- kosten verbleibenden Aufwendungen (Netto-Aufwendungen) des Kreisschulverbandes von mehr als 1 Mio. Franken, die zur 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 10
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar schulverbandes von mehr als 1 Mio. Franken, die zur Inbetrieb- Inbetriebnahme und Erweiterung der Kreisschule nötig sind so- nahme und Erweiterung der Kreisschule nötig sind sowie Renovati- wie Renovationen von mehr als 1 Mio. Franken. onen von mehr als 1 Mio. Franken. Beteiligungsquoten Beteiligungsquoten 2Die Anlagekosten tragen die Verbandsgemeinden im Verhältnis Die Anlagekosten tragen die Verbandsgemeinden im Verhältnis ih- ihrer Schülerzahlen. Als Stichtag gilt der 31. März desjenigen rer Schülerzahlen. Als Stichtag gilt der 31. März desjenigen Jahres, Jahres, in dem die neue Anlage in Betrieb genommen, bzw. die in dem die neue Anlage in Betrieb genommen, bzw. die Renovation Renovation beendet wird. Die Anteile der Verbandsgemeinden beendet wird. Mit der definitiven Bauabrechnung wird die Kreditab- an den Anlagekosten (Beteiligungsquoten) sind im Anhang 2 rechnung erstellt und den Verbandsgemeinden die Beteiligungsquo- aufgeführt. ten gemeldet. Ausgleichszahlungen Ausgleichszahlungen 3Veränderungen der Schülerzahlen der Verbandsgemeinden Veränderungen der Schülerzahlen der Verbandsgemeinden werden werden während 20 Jahren durch Ausgleichszahlungen berück- durch Ausgleichszahlungen berücksichtigt. Die Ausgleichszahlun- sichtigt. Die Ausgleichszahlungen werden wie folgt berechnet: gen werden wie folgt berechnet: a) Total des Ausgleichsbetrages a) Total des Ausgleichsbetrages - 5 % der ursprünglichen Nettoaufwendungen 5 % der ursprünglichen Nettoaufwendungen - Zins, berechnet auf der Hälfte der Nettoaufwendung. Es gilt der für ein Jahr gemittelte Zins für Gemeindedarlehen der Zins, berechnet auf der Hälfte der Nettoaufwendung. Aargauischen Kantonalbank. Es gilt der hypothekarische Referenzzinssatz. b) Ausgleichszahlungen: b) Ausgleichszahlungen: Veränderung der Schülerzahlen der Verbandsgemeinden ge- Veränderung der Schülerzahlen der Verbandsgemeinden gegen- genüber dem Vorjahr werden auf ein Zehntelprozent genau er- über dem Vorjahr werden auf ein Zehntelprozent genau ermittelt. mittelt. Darauf basierend werden die Ausgleichszahlungen be- Darauf basierend werden die Ausgleichszahlungen berechnet. rechnet. Stichtag für den Schülerbestand ist der 31. März. Stichtag für den Schülerbestand ist der 31. März. Mit der Jahres- rechnung werden die jeweiligen Ausgleichszahlungen für die Ver- bandsgemeinden erstellt und verrechnet. Die rechnungsführende Gemeinde aktualisiert jährlich die Aufstel- lung aller Baukosten und die Investitionsrechnung. Letztere dient als Grundlage für die Ausgleichszahlungen. Betriebskosten Art 18 Betriebskosten 1DieBetriebskosten, bestehend aus Bereitstellung und Unterhalt der 1Die Betriebskosten, bestehend aus Bereitstellung und Unterhalt Schulanlagen sowie Kosten für den Schulbetrieb, werden durch die der Schulanlagen sowie Kosten für den Schulbetrieb, werden 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 11
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar Verbandsgemeinden gedeckt. Die Verteilung erfolgt aufgrund der durch die Verbandsgemeinden gedeckt. Die Verteilung erfolgt Schülerzahl per 31. März des Rechnungsjahres. aufgrund der Schülerzahl per 31. März des Rechnungsjahres. 2Gemeinden ausserhalb des Kreisschulverbandes zahlen für ihre 2Gemeinden ausserhalb des Kreisschulverbandes zahlen für Schüler das vom Kreisschulvorstand festgesetzte Schulgeld. ihre Schüler das von der Abgeordnetenversammlung festge- 3Der Kreisschulvorstand teilt den Verbandsgemeinden und den Ge- setzte Schulgeld. meinden ausserhalb des Kreisschulverbandes bis spätestens 10. 3Der Ausschuss der Abgeordnetenversammlung teilt den September mit, wie hoch sich die von ihnen aufzubringenden Bei- Verbandsgemeinden und den Gemeinden ausserhalb des träge für das folgende Rechnungsjahr voraussichtlich belaufen wer- Kreisschulverbandes bis spätestens 1. Oktober mit, wie hoch den. Er stellt den Gemeinden dafür Rechnung. sich die von ihnen aufzubringenden Beiträge für das folgende Rechnungsjahr voraussichtlich belaufen werden. Er stellt den Gemeinden dafür Rechnung. Haftung Art. 19 Haftung Die Verbandsgemeinden haften solidarisch für die Verpflichtungen Die Verbandsgemeinden haften solidarisch für die Verpflichtun- des Kreisschulverbandes, unter sich jedoch im Verhältnis ihrer Be- gen des Kreisschulverbandes, unter sich jedoch im Verhältnis teiligungsquoten. ihrer Beteiligungsquoten. VI. FAKULTATIVES REFERENDUM VI. FAKULTATIVES REFERENDUM Art. 20 Beschlüsse der Abgeordnetenver- r sammlung 10 Prozent der Stimmberechtigten einer Verbandsgemeinde können innert 20 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, beim Ausschuss der Abgeordnetenversammlung die Urnenabstim- mung verlangen über Beschlüsse der Abgeordnetenversamm- lung gemäss Paragraph 9 Absatz 5 lit. e, i, k und l. Die Urnenabstimmung ist innert 60 Tagen durchzufüh- ren. VII. RECHTSSCHUTZ VII. RECHTSSCHUTZ 1.1. Allgemeine Befugnisse 1.1. Allgemeine Bestimmungen Beschwerderecht Art. 21 Verfügungen und Entscheide 1Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 12
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar 1Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Kreis- Abgeordnetenversammlung und des Ausschusses der Abgeord- schulvorstandes gelten die Vorschriften der § 105ff. des Gemeinde- netenversammlung gelten die Vorschriften der gesetzes über die Rechtsmittel. Paragraphen 105ff. des Gemeindegesetzes über die Rechtsmit- 2Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Kreis- tel. schulvorstandes gilt § 75 des Schulgesetzes. 2Für Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheide und Strafver- fügungen der Kreisschulpflege gilt Paragraph 75 des Schulge- setzes. VIII. AUFLOESUNG DES VIII. AUFLOESUNG DES KREISSCHUL- KREISSCHULVERBANDES VERBANDES Grund Art. 22 Grund 1Der Kreisschulverband kann sich auflösen, wenn: 1Der Kreisschulverband kann sich auflösen, wenn: a) sein Zweck unerreichbar oder hinfällig geworden ist, a) sein Zweck unerreichbar oder hinfällig geworden ist, b) ein besser geeigneter Rechtsträger an seine Stelle tritt. b) ein besser geeigneter Rechtsträger an seine Stelle tritt. Beschluss Beschluss 2DieVerbandsgemeinden können an den Gemeindeversammlun- 2Die Verbandsgemeinden können an den Gemeindeversamm- gen den Kreisschulverband auflösen, wenn sein Zweck unerfüllbar lungen die Auflösung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen und oder hinfällig geworden ist. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Verbandsgemeinden beschliessen. Ihr Beschluss bedarf der der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie des Regierungsrates. Zustimmung des Regierungsrates. Verteilung des Verbandsvermögens Art. 23 Verteilung des Verbandsvermögens Das nach Auflösung des Kreisschulverbandes verbleibende Ver- Das nach Auflösung des Kreisschulverbandes verbleibende Ver- bandsvermögen wird unter die Verbandsgemeinden im Verhältnis bandsvermögen wird unter die Verbandsgemeinden im Verhält- ihrer Beteiligungsquoten verteilt. nis ihrer Beteiligungsquoten verteilt. IX. SCHLUSS- UND IX. SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN UEBERGANGSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Art. 24 Inkrafttreten 1DieseSatzungen treten nach Zustimmung der Mehrheit der Ver- 1DieseSatzungen treten nach Zustimmung der Abgeordneten- bandsgemeinden nach Rechtskontrolle durch den Regierungsrat Versammlung und der Mehrheit der Verbandsgemeinden nach am 1.1.2022 in Kraft. Rechtskontrolle durch den Regierungsrat am 1.1xxx in Kraft. 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 13
Entwurf Satzungen 2022 geltende Satzungen Kommentar Aufhebung bisheriger Vorschriften Aufhebung bisheriger Vorschriften 2Sie ersetzen die Satzungen der Kreisschule Mutschellen vom 6. 2Sieersetzen die Satzungen der Kreisschule Mutschellen vom April 1989. 31.Mai 2006 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 3Die Organe des Gemeindeverbandes „Kreisschule Mutschellen“ 3Die Organe des Gemeindeverbandes „Kreisschule Mutschellen“ bleiben im Amt bis zur Wahl der Organe gemäss diesen beenden ihr Amt per 31.12.2021 Satzungen. Diese Wahl wird am nächsten geeigneten Termin 4Der neue Kreisschulvorstand konstituiert sich an seiner ersten Sit- nach Inkrafttreten dieser Satzungen durchgeführt. zung im Januar 2022. 4Gemäss den bisherigen Satzungen beträgt die Anzahl der Abgeordneten bis zu 1500 Einwohner 5 und für je weitere 1000 Einwohner 1. Die Kreisschulpflege setzt sich aus zwei Vertretern jeder Verbandsgemeinde zusammen. Bis zu den Neuwahlen für die nächste Amtsperiode werden austretende Mitglieder dieser Organe nicht ersetzt, sofern die in den neuen Satzungen festgelegte Mitgliederzahl nicht unterschritten wird. Beschlüsse der Verbandsgemeinden NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg Widen, Vom Regierungsrat genehmigt am: 2021 04 01 Satzung KSM-Synopse _def.docx 14
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