Schärfere Sanktionen beim illegalen Handel von geschützten Tieren und Pflanzen

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Der Bundesrat
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Schärfere Sanktionen beim illegalen
Handel von geschützten Tieren und
Pflanzen
Bern, 14.08.2019 - Die strafrechtlichen Sanktionen des Bundesgesetzes über den Verkehr
mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sollen verschärft werden. Schwere
Fälle von illegalem Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sollen künftig als
Verbrechen gelten. Der Bundesrat hat am 14. August 2019 die Vernehmlassung bis Mitte
November 2019 eröffnet.

Das BGCITES setzt das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) um. Der Bundesrat will mit
der Revision des BGCITES die Strafbestimmungen verschärfen. Schwere Fälle von illegalem
Handel von international geschützten Tieren und Pflanzen sollen künftig ein Verbrechen
darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Täterschaft gewerbs-oder bandenmässig handelt
oder eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betroffen ist. Weiter soll der
Grundtatbestand keine Übertretung mehr darstellen, sondern als Vergehen gelten. Mit
diesen Verschärfungen soll der Schutz der vom CITES-Übereinkommen erfassten Tiere und
Pflanzen verstärkt werden.

Informationspflicht beim Verkauf und weitere Stärkung des Vollzugs
Neu wird auch eine Informationspflicht beim Verkauf eingeführt: Personen, die öffentlich
Exemplare geschützter Arten anbieten, dürfen nicht mehr anonym bleiben. Zudem müssen
sie Informationen zu den angebotenen Exemplaren bereitstellen. Weiter sehen die
vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeit von temporären Einfuhrverboten vor. Dies
gilt für Tier- und Pflanzenarten, die mit CITES-Exemplaren verwechselt werden können, die
in einem anderen Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind. Damit will der
Bundesrat verhindern, dass solche Exemplare aus einem anderen Land über die Schweiz in
den internationalen Handel geraten.
Die geplante Änderung des BGCITES basiert auf der Motion Barrazone (15.3958) «Illegaler
Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz». Die
Vorlage hat bei Bund, Kantonen und Gemeinden keine finanziellen oder personellen
Auswirkungen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Schweiz seit 1975 Vertragsstaat
Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des CITES-Übereinkommens. Dieses enthält drei
Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, die international gehandelt werden.
Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I),
Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien
geschützt werden (Anhang III).

Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Medienstelle
Tel. 058 463 78 98
media@blv.admin.ch

Herausgeber

Der Bundesrat
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Generalsekretariat EDI
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
http://www.blv.admin.ch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI

                                Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit
Tieren und Pflanzen geschützter Arten

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

                                                                                          1
Vorentwurf
und erläuternder Bericht
zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und
Pflanzen geschützter Arten
Übersicht

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten werden auf-
grund der vom Parlament überwiesenen Motion Barazzone 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrecht-
liche Sanktionen» die Strafbestimmungen verschärft. Zugleich wird das Gesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispiels-
weise soll die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten erweitert werden, und die Einfuhrverbote, die aktuell
vom Eidgenössischen Departement des Innern bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung von
dessen Organen erlassen werden, sollen künftig vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verordnet wer-
den können. Zudem sollen Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, neu gewisse Informationspflichten
erfüllen.

2
Vorentwurf
und erläuternder Bericht
zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und
Pflanzen geschützter Arten

1                        Grundzüge der Vorlage
1.1                      Ausgangslage
Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen). Das Übereinkommen enthält drei Anhänge mit
Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welche durch den internationalen Handel betroffen sind. Dabei wird unterschieden zwischen
Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertrags-
parteien geschützt werden (Anhang III). Bei den Arten, die von der Ausrottung bedroht sind, ist die Ein- und Ausfuhr nur noch in
Ausnahmefällen zugelassen, bei den anderen Arten unterliegt sie der Kontrolle.
Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werden im Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und
Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie in zwei Verordnungen umgesetzt (Verordnung vom 4. September 20133 über den
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [VCITES] und Verordnung des EDI vom 4. September 2013 4 über die Kontrolle
des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [CITES-Kontrollverordnung]).
Die vom Parlament am 16. Dezember 2016 angenommene Motion 15.3958 Barazzone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schär-
fere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz»5 beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu ver-
schärfen. Im Rahmen der dafür notwendigen Gesetzesrevision sollen weitere punktuelle Änderungen des BGCITES erfolgen. Diese
betreffen vor allem die Kompetenzen zum Erlass von Einfuhrverboten sowie die Ermächtigung des Bundesrates die Informationen
festzulegen, die Personen angeben müssen, welche Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten.

1.2                      Die beantragte Neuregelung
Die Strafbestimmungen sollen dahingehend verschärft werden, dass der Grundtatbestand künftig als Vergehen ausgestaltet wird (Art.
26). Wenn die Widerhandlung eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betrifft, oder wenn sie gewerbs- oder bandenmässig
begangen wird, soll ein Verbrechen vorliegen (Art. 26a).
Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten soll ausgedehnt werden auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exem-
plare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Überdies soll
für die Anordnung von vorübergehenden Einfuhrverboten, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf
Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, künftig nicht mehr das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI), sondern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig sein, da es sich bei der
Umsetzung der Verbote in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertrags-
staaten handelt (Art. 9 Abs. 2).
Künftig sollen auch Betriebe, die Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig züchten, eine Bestandeskon-
trolle führen müssen (Art. 11). Zudem soll eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschützter Arten
in Inseraten im Internet, in Zeitschriften oder in Zeitungen anbieten (Art. 11a).

1.3                      Umsetzung
Die Umsetzung des BGCITES erfolgt durch den Bund, insbesondere durch das BLV (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 41 VCITES). Kon-
trollorgane sind neben dem BLV der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst, die Eidgenössische Zollverwaltung, kantonale Veterinär-
ämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit
Vollzugsaufgaben betraut sind (Art. 41 VCITES).
Die vorgeschlagenen Änderungen des BGCITES berühren die Vollzugskompetenzen nicht.

2                        Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 9       Einfuhrverbote
Abs. 1
Nach geltendem Recht hat der Bundesrat unter bestimmten Umständen die Kompetenz, die Einfuhr von Exemplaren geschützter
Arten, zu verbieten, die in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das
eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b). Diese Kompetenz soll ausgedehnt wer-
den auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt
werden können (Art. 1 Abs. 2 Bst. c). Damit soll verhindert werden, dass derartige Tiere und Pflanzenarten, die in einem anderen
Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind, über die Schweiz in den internationalen Handel gelangen.

1   SR 0.453
2   SR 453
3   SR 453.0
4   SR 453.1
5   www.parlament.ch > Ratsbetrieb > curia vista > Motionen

                                                                                                                                 3
Abs. 2
Bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens soll auch weiterhin auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens
die Einfuhr von verschiedenen Exemplaren geschützter Arten verboten werden können. Da derartige Empfehlungen jeweils auf
fundierten Abklärungen und einem aktiven Austausch zwischen den Vertragsstaaten, die in den jeweiligen Organen vertreten sind,
basieren, handelt es sich bei der Umsetzung des Verbots in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug
einer Entscheidung der Vertragsstaaten. Damit soll künftig das BLV als zuständiges Fachamt betraut werden (Abs. 2). Es soll dafür
Anhang 3 der CITES-Kontrollverordnung, der die Einfuhrverbote enthält, selber ändern können. Die konkrete Delegationsnorm wird
die VCITES enthalten.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3      Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben
In den letzten zehn Jahren hat sich bei den lebenden Tieren, mit denen gehandelt wird, der Anteil derjenigen, die aus Zuchten stam-
men, stetig erhöht. Gegenwärtig bildet dieser Anteil die Mehrheit der lebenden Tiere, mit denen gehandelt wird. Parallel dazu haben
weltweit die Fälle des «Weisswaschens» von illegal aus der Natur entnommenen Tieren, die über Zuchtbetriebe verkauft wurden,
zugenommen. Um dieses Problem anzugehen, haben die Vertragsstaaten des CITES-Übereinkommens im Jahr 2016 die Resolution
Conf. 17.7 «Review of trade in animal specimens reported as produced in captivity» erlassen, wonach die Mitgliedstaaten von CITES
diesem Problem vermehrt Beachtung schenken sollen. Künftig sollen daher nicht nur Betriebe, die gewerbsmässig mit Exemplaren
von Arten nach den Anhängen I–III CITES handeln, eine Bestandeskontrolle führen müssen, sondern auch Betriebe, in denen derar-
tige Exemplare gewerbsmässig gezüchtet werden. Diese Bestandeskontrolle ist wichtig, um den legalen Ursprung der Exemplare
überprüfen zu können, die sich in der Obhut der Züchterinnen und Züchter befinden. Um Kenntnis darüber zu haben, wer Exemplare
von Arten nach den Anhängen I–III CITES züchtet, soll zudem das EDI – wie bei den Handelsbetrieben – eine Verpflichtung zur
Registrierung von Züchterinnen und Züchtern vorsehen können.

Art. 11a      Pflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten
Verkäuferinnen und Verkäufer von Exemplaren geschützter Arten sollen ihre Angebote in Zeitschriften, Zeitungen oder im Internet
nicht mehr anonym machen können. Es soll daher eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschütz-
ter Arten öffentlich anbieten (Abs. 1). Der Bundesrat wird ermächtigt, die konkreten Informationspflichten festzulegen (Abs. 2).
Betreiberinnen und Betreiber von Inserateplattformen im Internet sowie Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen mit
Inserateteil sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass diese Angaben gemacht werden (Abs. 3). Das bedeutet jedoch nicht,
dass sie eine umfassende Kontrollpflicht innehaben sollen. Vielmehr sollen sie mit angemessenen Mitteln (z.B. Installation eines
obligatorischen Adressfeldes) dafür sorgen, dass Anbieterinnen und Anbieter ihren Pflichten nachkommen.

Art. 14 Abs. 2      Massnahmen
Für nach dem BGCITES geschützte Exemplare sind zuweilen auch die Bestimmungen der Verordnungen über die Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten 6 bzw. mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen7 an-
wendbar. Sofern sie den diesbezüglichen lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, werden sie bean-
standet und vernichtet. Es macht in diesen Fällen wenig Sinn, zusätzlich zu einer Massnahme nach einer der vorgenannten Veror d-
nungen eine Massnahme nach dem BGCITES zu verfügen. Die Kontrollorgane sollen daher in diesen Fällen auf die Anordnung einer
Massnahme nach dem BGCITES verzichten können.

Art. 15 Abs. 2 Satz 2        Beschlagnahme
Beschlagnahmte lebende Tiere und Pflanzen werden vorübergehend in einer vom BLV bestimmten Einrichtung untergebracht (Art.
39 Abs. 1 VCITES). Das BLV hat bisher die verantwortlichen Personen auf Nachfrage hin über den Aufenthaltsort ihres Tieres oder
ihrer Pflanzen informiert. Dies hat wiederholt dazu geführt, dass Personen den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gestört haben. Um
dies inskünftig zu verhindern, soll Absatz 2 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat bestimmen können soll, welche Infor-
mationen über die Unterbringung von beschlagnahmten Exemplaren den verantwortlichen Personen und Dritten mitgeteilt werden
müssen.

Art. 16 Abs. 1 und 1bis       Einziehung
Artikel 16 nennt die Voraussetzungen, unter denen Exemplare geschützter Arten eingezogen werden. Dabei hat nach geltendem
Recht der Einziehung eine Beschlagnahme nach Artikel 15 voranzugehen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein zweistufiges
Vorgehen (Beschlagnahme – Einziehung) nicht zweckmässig ist. Dies ist etwa der Fall bei einem Exemplar nach Anhang I des
CITES-Übereinkommens, das ohne die erforderliche Bewilligung eingeführt worden ist. Für derartige Exemplare werden in der
Regel keine Einfuhrbewilligungen ausgestellt, so dass der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten auch keine ange-
messene Frist gesetzt werden muss, um die erforderliche Bewilligung nachträglich einzureichen. Daher soll direkt die Einziehung
verfügt werden können. Personen, die Exemplare geschützter Arten ohne Bewilligung einführen, obwohl sie offensichtlich Kenntnis
von der Bewilligungspflicht haben, sollen künftig keine Gelegenheit mehr erhalten, im Nachgang zur versuchten Einfuhr die erfor-
derliche Bewilligung zu beantragen und dem BLV einzureichen. Ob die betreffende Person offensichtlich Kenntnis von der Bewilli-
gungspflicht hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür sprechen kann beispielsweise, wenn das einzuführende
Exemplar an einem ungewöhnlichen Ort transportiert wird bzw. ein besonderer Aufwand betrieben wurde, damit es bei der Einreise
nicht entdeckt wird. Folglich ist auch in diesen Fällen nicht sinnvoll, die Exemplare zuerst zu beschlagnahmen und erst in ei nem
zweiten Schritt einzuziehen. Bei herrenlosem Gut macht ein zweistufiges Vorgehen ebenfalls wenig Sinn. Artikel 16 soll daher
dahingehend geändert werden, dass die Kontrollorgane in konkret definierten Fällen Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige
Beschlagnahme einziehen können (Abs. 1bis). Dadurch wird auch eine Änderung von Absatz 1 notwendig.

6   SR 916.443.10
7   SR 916.443.11

4
Art. 24 Abs. 3 und 4           Einsprache
Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden (Art. 24 Abs. 1); Verfügungen anderer Bundesbehörden unterlie-
gen der Beschwerde an das BLV (Art. 25 Abs. 1). Die Fristen für Einsprache und Beschwerde sind aktuell unterschiedlich; für die
Einsprache beträgt die Frist 10 Tage (Art. 24 Abs. 3), Beschwerde muss dagegen innert 30 Tagen geführt werden (Art. 25 Abs. 2).
Diese Unterscheidung ist unbegründet. Die Einsprachefrist soll daher an die Beschwerdefrist angepasst werden und künftig ebenfalls
30 Tage betragen (Abs. 3).
Mit der Einsprache können Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten nachträglich an den Erlass der Verfügung das recht-
liche Gehör wahrnehmen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 8).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt ein verfassungsmässiges Recht dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
19999 [BV]), das den Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten unentgeltlich gewährt werden muss. Es soll daher ein
zusätzlicher Absatz eingefügt werden, der das Einspracheverfahren für kostenlos erklärt (Abs. 4).

Art. 26 und Art. 26a           Strafbestimmungen
Allgemeines
Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Motion 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche
Sanktionen in der Schweiz» von Nationalrat Guillaume Barazzone angenommen. Diese beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen
Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Zudem hat die UNO-Generalversammlung die Mitgliedstaaten mit der Resolution 69/314
vom 30. Juli 201510 aufgefordert, Widerhandlungen im Bereich geschützter Tiere und Pflanzen, die im Rahmen des organisierten
Verbrechens begangen werden, als „serious crime“ i.S. der UNO-Konvention vom 15. November 200011 gegen grenzüberschreiten-
des organisiertes Verbrechen zu qualifizieren. Damit sind Straftaten gemeint, die mit mindestens 4 Jahren Freiheitsstrafe geahndet
werden (Art. 2 Bst. b der Konvention). Aufgrund dieses politischen Entscheids soll eine generelle Verschärfung der Strafbestimmun-
gen erfolgen.

Art. 26     Übertretungen und Vergehen
Der Grundtatbestand soll nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet werden. Zudem soll sich künftig auch straf-
bar machen, wer Exemplare, die ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt wurden, vorsätzlich in Besitz nimmt, anbietet oder
entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt (Abs. 1 Bst. c). Dies war bereits vor Inkrafttreten des BGCITES der Fall, als die Strafbe-
stimmung noch im Tierschutzgesetz (SR 455 [ehemaliger Art. 27 Abs. 1]) enthalten war. Im Rahmen der vorliegenden Revision sol l
diese Strafbarkeitslücke wieder geschlossen werden. Für leichte Fälle soll weiterhin eine Busse ausgesprochen werden (Abs. 2).
Diese betreffen Konstellationen, in welchen die Interessen des Artenschutzes nicht wesentlich tangiert sind. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn bei der Einfuhr von gezüchteten Farbmutanten von Königspythons – welche aus Sicht des Artenschutzes von geringer
Bedeutung sind – oder von künstlich vermehrten Orchideen die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen. Ebenfalls soll mit
Busse bestraft werden, wer gegen Ausführungsbestimmungen verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, und wer
fahrlässig eine Widerhandlung begeht (Abs. 3 und 4).

Art. 26a    Verbrechen
Schwere Fälle sollen künftig als Verbrechen gelten. Ein solcher liegt vor, wenn der Täterin oder der Täter gewerbsmässi g Wider-
handlungen gegen das BGCITES begeht oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhand-
lungen gegen das BGCITES zusammengefunden hat. Darüber hinaus kann die Täterin oder der Täter gegebenenfalls für die Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation oder für die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter des
Strafgesetzbuchs12 belangt werden. Damit wird die obgenannte Resolution umgesetzt. Schliesslich soll ein Verbrechen ebenfalls
vorliegen, wenn durch die Widerhandlung eine grosse Anzahl von Exemplaren betroffen ist, die in den Anhängen I und II des
CITES-Übereinkommens aufgeführt sind. Eine «grosse Anzahl» geschützter Exemplare liegt beispielsweise vor bei hundert Kilo
Elfenbein vom Elefanten (Anhang I), mehr als fünfzig Schals aus der Wolle der Tibetantilope (Anhang I) oder mehreren tausend
Glasaalen (Anhang II).

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Strafverfolgung
Aufgrund der Änderungen bei den Strafbestimmungen ist beim ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 eine redaktionelle Änderung
erforderlich.

3                       Auswirkungen
3.1                     Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage führt bei Bund, Kantone und Gemeinden nicht zu einer Aufgabenintensivierung. Sie hat daher weder finanzielle, noch
personelle Auswirkungen.

8 SR 172.021
9 SR 101
10 www.un.org >   english > documents > General Assembly Resolutions > 69th - 2014 > A/RES/69/314
11 SR 0.311.54
12 SR 311.0

                                                                                                                                  5
3.2                  Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Durch die Verschärfung der Strafbestimmungen
wird der Schutz von Exemplaren geschützter Arten verbessert, wodurch sich positive Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben.

4                    Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1                  Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im Bundesbeschluss vom
14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015-2019 angekündigt. Da das Parlament durch Annahme der Motion 15.3958 Barazzo-
ne «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» den Bundesrat beauftragt hat, die
strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen, wird die Vorlage trotzdem als notwendig erachtet.

4.2                  Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Es bestehen keine Widersprüche zwischen der Vorlage und den Strategien des Bundesrates.

5                    Rechtliche Aspekte
5.1                  Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe b BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung
ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetz-
gebungskompetenz.
Das BGCITES bzw. die vorliegenden Änderungen stützen sich zudem auf das CITES-Übereinkommen, welches die Vertragsstaaten
zur Umsetzung der internationalen Verbindlichkeiten in innerstaatliches Recht verpflichtet.

5.2                  Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf das CITES-Übereinkommen bzw. sind damit kompatibel (vgl. Ziff. 5.1).

5.3                  Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 sind alle wichtigen recht-
setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden u.a. Rege-
lungen erlassen, welche in die Eigentums- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingreifen (Einziehungsbefugnis der Kon-
trollbehörden, Strafbestimmungen). Zudem werden Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern geregelt (Pflicht von Zuchtbetrieben zur
Führung einer Bestandeskontrolle, Pflicht zur Angabe von verschiedenen Informationen, wenn Exemplare geschützter Arten öffent-
lich angeboten werden). Diese wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen haben in der Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen.

5.4                  Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

5.5                  Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Revisionsentwurf enthält folgende neuen Delegationsnormen:
Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass eines Verbots der Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten soll um diejenigen Arten
erweitert werden, die leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III des CITES-Übereinkommens verwechselt werden
können (Art. 9 Abs. 1). Ferner soll er bestimmen, welche Informationen Personen angeben müssen, die Exemplare geschützter Arten
öffentlich anbieten (Art. 11a). Ebenfalls in die Kompetenz des Bundesrates fallen soll die Regelung betreffend Informationen den
verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Exemplaren (Art. 15 Abs. 2). Die
Einfuhrverbote, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens
ausgesprochen werden können, sollen künftig statt vom EDI vom BLV verordnet werden (Art. 9 Abs. 2).

13   BBl 2016 1105
14   BBl 2016 5183
15   SR 171.10

6
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Bundesgesetz
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter
Arten
(BGCITES)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
beschliesst:

I
Das Bundesgesetz vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz
1Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchsta-
ben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:
2Bei nachgewiesener Verletzung des CITES kann das BLV auf Empfehlung der
Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehende Einfuhrver-
bote vorsehen:

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
                Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben
1Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig
handelt oder sie gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
3Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren
bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln oder
diese gewerbsmässig züchten.
Art. 11a Informationspflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten
1Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich
und die angebotenen Exemplare informieren.

SR ..........
1 SR 453

2019–......                                                                    1
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG                            AS 2019

2 Der     Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind.
3Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen
und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

Art. 14 Abs. 2
2Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt
auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt
wird.

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Drit-
ten über die Unterbringung der lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.

Art. 16 Abs. 1 und 1bis
1   Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare ein, wenn:
     a.     fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorge-
            legt werden; oder
     b.     angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht innert der gesetzten Frist
            vorgelegt werden.
1bisSie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme
einziehen, wenn:
     a.     für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen
            oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
     b.     die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwort-
            liche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder
     c.     es sich um herrenloses Gut handelt.

Art. 24 Abs. 3 und 4
3   Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
4   Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Art. 26            Übertretungen und Vergehen
1   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG                             AS 2019

     a.      Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) und
             11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Be-
             standeskontrolle) zuwiderhandelt,
     b.      den Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV
             gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote)
             und 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von gewerbsmässigen Handels- und
             Zuchtbetrieben) erlässt;
     c.      Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden
             sind, besitzt, anbietet oder weitergibt.
2 In      leichten Fällen ist die Strafe Busse.
3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen Ausführungsvorschriften des Bun-
desrats oder des EDI verstösst, die nicht nach Absatz 1 strafbar sind und deren
Missachtung für strafbar erklärt worden ist.
4Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig eine Widerhandlung nach den Absätzen 1–
3 begeht.

Art. 26a              Verbrechen
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Wider-
handlung:
     a.      eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II
             CITES betrifft;
     b.      von der Täterin oder dem Täter gewerbsmässig begangen wird;
     c.      von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die
             sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
             zusammengefunden hat.

Art. 27 Abs. 1 erster Satz
1   Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach den Artikeln 26 und 26a.

II
1   Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2   Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

                                                                                        3
e   Schweizerische Eidgenossenschaft
    Confederation suisse
    Confederazione Svizzera
    Confederazi u n svizra
                                           Eidgenössisches Departement des Innern EDI

    Bern,

    Adressaten:
    die politischen Parteien
    die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
    die Dachverbände der Wirtschaft
    die interessierten Kreise

    Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter
    Arten: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Der Bundesrat hat am 14. August 2019 das EDI beauftragt, bei den Kantonen, den
    politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden,
    Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft
    und den interessierten Kreisen sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
    zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter
    Arten ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

    Wir laden Sie ein, uns Ihre allfälligen Bemerkungen bis am

    20. November 2019

    zukommen zu lassen.

    Mit der Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschütz-
    ter Arten (BGCITES) soll die vom Parlament angenommene Motion 15.3958 Baraz-
    zone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in
    der Schweiz» umgesetzt werden. Bei dieser Gelegenheit sollen zudem punktuelle
    Verbesserungen und Aktualisierungen im BGCITES vorgenommen werden, so ins-
    besondere im Bereich der Einfuhrverbote und hinsichtlich Informationspflichten von
    Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten.
    Wir laden Sie ein, zum Vorentwurf sowie zu den Ausführungen im erläuternden Be-
    richt Stellung zu nehmen.
    Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden über die Internetadresse:
    https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI
Die Vernehmlassungsunterlagen können bei Bedarf in Papierform bestellt werden:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Abteilung Internationales,
Michelle Vock, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern (Tel. 058 462 55 14 / E-Mail:
michelle.vock@blv.admin.ch).
Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
(SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellungnahmen,
wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version)
innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu senden: vernehmlas-
sungen@blv.admin.ch. Für die Einreichung der Stellungnahme verwenden Sie aus-
schliesslich dieses Formular. Das Formular finden Sie hier: https://www .ad-
min.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI.

Im Hinblick auf allfällige Rückfragen bitten wir Sie zudem, die bei Ihnen zuständigen
Kontaktpersonen und deren Koordinaten anzugeben.

Zur Beantwortung allfälliger Fragen steht Ihnen Herr Matthias Lörtscher (Tel. 058 463
81 59; E-Mail: matthias.loertscher@blv.admin.ch) gerne zur Verfügung.

Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen.

Freundliche Grüsse

Alain Berset

                                                                                        2/2
Änderung Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter
Arten

Liste der Vernehmlassungsadressaten
Liste des destinataires consultés
Elenco dei destinatari della consultazione

Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061)

1.   Kantone und Regierung des Fürstentums Liechtenstein/ Cantons et le Gouvernement de
     la Principauté de Liechtenstein / Cantoni e il Governo del Principato del Liechtenstein......2
2.   In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à
     l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale………………………...4
3.   Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
     associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent
     au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di
     montagna................................................................................................................................ 6
4.   Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie
     qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia .................. 6
5.   Liste der zusätzlichen Vernehmlassungsadressaten / Liste des destinataires
     supplémentaires / Elenco di ulteriori destinatari .................................................................... 7

1
1. Kantone und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein / Cantons et le Gouverne-
       ment de la Principauté de Liechtenstein / Cantoni e il Governo del Principato

Staatskanzlei des Kantons Zürich                            Neumühlequai 10
                                                            Postfach
                                                            8090 Zürich
                                                            staatskanzlei@sk.zh.ch

Staatskanzlei des Kantons Bern                              Postgasse 68
                                                            3000 Bern 8
                                                            info@sta.be.ch

Staatskanzlei des Kantons Luzern                            Bahnhofstrasse 15
                                                            6002 Luzern
                                                            staatskanzlei@lu.ch

Standeskanzlei des Kantons Uri                              Rathausplatz 1
                                                            6460 Altdorf
                                                            ds.la@ur.ch

Staatskanzlei des Kantons Schwyz                            Regierungsgebäude
                                                            Bahnhofstrasse 9
                                                            Postfach 1260
                                                            6431 Schwyz
                                                            stk@sz.ch

Staatskanzlei des Kantons Obwalden                          Rathaus
                                                            6061 Sarnen
                                                            staatskanzlei@ow.ch

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden                         Dorfplatz 2
                                                            Postfach 1246
                                                            6371 Stans
                                                            staatskanzlei@nw.ch

Staatskanzlei des Kantons Glarus                            Rathaus
                                                            8750 Glarus
                                                            staatskanzlei@gl.ch

Staatskanzlei des Kantons Zug                               Seestrasse 2
                                                            Regierungsgebäude
                                                            am Postplatz
                                                            6300 Zug
                                                            info@zg.ch

Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg                   Rue des Chanoines 17
                                                            1701 Fribourg
                                                            chancellerie@fr.ch

2
Staatskanzlei des Kantons Solothurn                 Rathaus
                                                    Barfüssergasse 24
                                                    4509 Solothurn
                                                    kanzlei@sk.so.ch

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt               Marktplatz 9
                                                    4001 Basel
                                                    staatskanzlei@bs.ch

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft          Regierungsgebäude
                                                    Rathausstrasse 2
                                                    4410 Liestal
                                                    landeskanzlei@bl.ch

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen              Beckenstube 7
                                                    8200 Schaffhausen
                                                    staatskanzlei@ktsh.ch

Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden   Regierungsgebäude
                                                    9102 Herisau
                                                    Kantonskanzlei@ar.ch

Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden       Marktgasse 2
                                                    9050 Appenzell
                                                    info@rk.ai.ch

Staatskanzlei des Kantons St. Gallen                Regierungsgebäude
                                                    9001 St. Gallen
                                                    info.sk@sg.ch

Standeskanzlei des Kantons Graubünden               Reichsgasse 35
                                                    7001 Chur
                                                    info@gr.ch

Staatskanzlei des Kantons Aargau                    Regierungsgebäude
                                                    5001 Aarau
                                                    staatskanzlei@ag.ch

Staatskanzlei des Kantons Thurgau                   Regierungsgebäude
                                                    Zürcherstrasse 188
                                                    8510 Frauenfeld
                                                    staatskanzlei@tg.ch

Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino          Palazzo delle Orsoline
                                                    6501 Bellinzona
                                                    can-scds@ti.ch

Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud               Place du Château 4
                                                    1014 Lausanne
3
info.chancellerie@vd.ch

Chancellerie d’Etat du Canton du Valais                        Planta 3
                                                               1950 Sion
                                                               Chancellerie@admin.vs.ch

Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel                     Le Château
                                                               Rue de la Collégiale 12
                                                               2000 Neuchâtel
                                                               Secretariat.chancellerie@ne.ch

Chancellerie d’Etat du Canton de Genève                        Rue de l'Hôtel-de-Ville 2
                                                               Case postale 3964
                                                               1211 Genève 3
                                                               service-adm.ce@etat.ge.ch

Chancellerie d’Etat du Canton du Jura                          2, rue de l’Hôpital
                                                               2800 Delémont
                                                               chancellerie@jura.ch

                                                               Sekretariat
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)                         Haus der Kantone
Conférence des gouvernements cantonaux (CdC)                   Speichergasse 6
Conferenza dei Governi cantonali (CdC)                         Postfach
                                                               3001 Bern
                                                               mail@kdk.ch

Regierung des Fürstentums Liechtenstein                         Regierungsgebäude
                                                                Peter-Kaiser-Platz 1
                                                                Postfach 684
                                                                9490 Vaduz
                                                                office@regierung.li

    2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés
       à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale

Bürgerlich-Demokratische Partei BDP                            Postfach 119
Parti bourgeois-démocratique PBD                               3000 Bern 6
Partito borghese democratico PBD                               mail@bdp.info

Christlichdemokratische Volkspartei CVP                        Generalsekretariat
Parti démocrate-chrétien PDC                                   Hirschengraben 9
Partito popolare democratico PPD                               Postfach
                                                               3001 Bern
                                                               info@cvp.ch

4
Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow   Frau Linda Hofmann
                                            St. Antonistrasse 9
                                            6060 Sarnen
                                            ch.schaeli@gmx.net

Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis    CSPO
                                            Geschäftsstelle
                                            Postfach 132
                                            3930 Visp
                                            info@cspo.ch

Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP    Nägeligasse 9
Parti évangélique suisse PEV                Postfach
Partito evangelico svizzero PEV             3001 Bern
                                            vernehmlassungen@evppev.ch

FDP. Die Liberalen                          Generalsekretariat
PLR. Les Libéraux-Radicaux                  Neuengasse 20
PLR.I Liberali Radicali                     Postfach
                                            3001 Bern
                                            info@fdp.ch

Grüne Partei der Schweiz GPS                Waisenhausplatz 21
Parti écologiste suisse PES                 3011 Bern
Partito ecologista svizzero PES             gruene@gruene.ch

Grünliberale Partei glp                     Laupenstrasse 2
Parti vert’libéral pvl                      3008 Bern
                                            schweiz@grunliberale.ch

Lega dei Ticinesi (Lega)                    Via Monte Boglia 3
                                            Case postale 4562
                                            6904 Lugano
                                            lorenzo.quadri@mattino.ch

Mouvement Citoyens Genevois (MCG)           Case postale 155
                                            1211 Genève 13
                                            info@mcge.ch

Partei der Arbeit PDA                       Postfach 8640
Parti suisse du travail PST                 8026 Zürich
                                            pdaz@pda.ch
Schweizerische Volkspartei SVP              Generalsekretariat
Union Démocratique du Centre UDC            Postfach 8252
Unione Democratica di Centro UDC            3001 Bern
                                            gs@svp.ch

5
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS                       Zentralsekretariat
Parti socialiste suisse PSS                                      Spitalgasse 34
Partito socialista svizzero PSS                                  Postfach
                                                                 3001 Bern
                                                                 verena.loembe@spschweiz.ch

    3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associ-
       ations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au
       niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di
       montagna

Schweizerischer Gemeindeverband                                  Laupenstrasse 35
                                                                 3008 Bern
                                                                 verband@chgemeinden.ch

Schweizerischer Städteverband                                    Monbijoustrasse 8
                                                                 Postfach
                                                                 3001 Bern
                                                                 info@staedteverband.ch

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete           Seilerstrasse 4
                                                                 Postfach
                                                                 3001 Bern
                                                                 info@sab.ch

    4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'écono-
       mie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia

economiesuisse                                                   Hegibachstrasse 47
Verband der Schweizer Unternehmen                                Postfach
Fédération des entreprises suisses                               8032 Zürich
Federazione delle imprese svizzere                               info@economiesuisse.ch
Swiss business federation                                        bern@economiesuisse.ch

Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)                             Schwarztorstrasse 26
Union suisse des arts et métiers (USAM)                          Postfach
Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)                     3001 Bern
                                                                 info@sgv-usam.ch

6
Schweizerischer Arbeitgeberverband                              Hegibachstrasse 47
Union patronale suisse                                          Postfach
Unione svizzera degli imprenditori                              8032 Zürich
                                                                verband@arbeitgeber.ch

Schweiz. Bauernverband (SBV)                                    Laurstrasse 10
Union suisse des paysans (USP)                                  5201 Brugg
Unione svizzera dei contadini (USC)                             info@sbv-usp.ch

Schweizerische Bankiervereinigung (SBV)                         Postfach 4182
Association suisse des banquiers (ASB)                          4002 Basel
Associazione svizzera dei banchieri (ASB)                       office@sba.ch
Swiss Bankers Association
Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB)                                Monbijoustrasse 61
Union syndicale suisse (USS)                                    Postfach
Unione sindacale svizzera (USS)                                 3000 Bern 23
                                                                info@sgb.ch

Kaufmännischer Verband Schweiz                                  Hans-Huber-Strasse 4
Société suisse des employés de commerce                         Postfach 1853
Società svizzera degli impiegati di commercio                   8027 Zürich
                                                                berufspolitik@kfmv.ch

Travail.Suisse                                                  Hopfenweg 21
                                                                Postfach 5775
                                                                3001 Bern
                                                                info@travailsuisse.ch

    5. Übrige Organisationen / autres organisations / altre organizzazioni

Ärztinnen + Ärzte für Tierschutz in der Medizin                 Weinmanngasse 86
                                                                8700 Kuesnacht
                                                                vorstand@aerztefuertier-
                                                                schutz.ch

Ass. prof. romande d'établissements zoologiques                 Sekretariat
                                                                Birkenweg 1
                                                                3250 Lyss
                                                                info@vzfs.ch

Ass. suisse romande des pêcheurs professionnels ASRPP           Case postale 1080
                                                                1001 Lausanne
                                                                info@asrpp.ch

Centre de conservation de la faune et de la nature              Ch. du Marquisat 1
                                                                1025 St-Sulpice VD
                                                                info.faunenature@vd.ch

7
Deutsche Ges. für Herpetologie und Terrarienkunde            Vogelsang 27
(DGHT)                                                       D-31020 Salzhemmendorf
                                                             gs@dght.de
Novartis, Dorobek Birgit                                     Klybeckstrasse
                                                             4057 Basel
                                                             media.relations@novartis.com

EAWAG / ETH                                                  Überland Strasse 133
                                                             8600 Dübendorf
                                                             info@eawag.ch

Ecopolitics GmbH, Komp.- & Serv.zent. f. Politik, F. Wirz,   Postgasse 15
                                                             Postfach 817
                                                             3000 Bern 8
                                                             info@ecopolitics.ch

Exotis Schweiz, Hr. Walter Mägerli                           4448 Läufelfingen
                                                             Schmittenackerstrasse 19
                                                             walter.maegerli@bluewin.ch

Fachkommission CITES, Josef Senn, WSL                        Zürcherstrasse 111
                                                             8903 Birmensdorf
                                                             josef.senn@wsl.ch

diFondation Weber                                            Postfach 257
                                                             3000 Bern 13
                                                             ffw@ffw.ch

Gesellschaft. Schweizer Tierärzte GST/SVS                    Brückfeldstrasse 18
                                                             3012 Bern
                                                             info@gstsvs.ch

Greenpeace Schweiz                                           Badenerstrasse 171
                                                             Postfach 9320
                                                             8036 Zürich
                                                             schweiz@greenpeace.org

Holzindustrie Schweiz                                        Mottastrasse 9
                                                             3000 Bern 6
                                                             admin@holz-bois.ch
Holzwerkstoff Schweiz (Fachverband des Holzhandels)          Radgasse 3
                                                             8005 Zürich
                                                             m.widmer@freiconnect.ch

Hortus Botanicus Helveticus                                  Zollikerstrasse 107
                                                             8008 Zürich
                                                             info@hortus-botanicus.info

8
Interpharma                                                       Petersgraben 35
                                                                  Postfach
                                                                  4009 Basel
                                                                  info@interpharma.ch

Jagd Schweiz                                                      Forstackerstrasse 2a
                                                                  4800 Zofingen
                                                                  praesident@jagdschweiz.ch

Jardin Suisse                                                     Bahnhofstrasse 94
                                                                  5000 Aarau
                                                                  Info@jardinsuisse.ch

Ligue Suisse contre la Vivisection et pour les droits de l'Ani-   Chemin des Arcs-en-Ciel 3
mal                                                               1226 Thônex
                                                                  admin@lscv.ch

OceanCare                                                         Gerbestrasse 6
                                                                  8820 Wädenswil

Pro Natura                                                        Postfach
                                                                  4018 Basel
                                                                  mailbox@pronatura.ch

Schildkröteninteressengemeinschaft Schweiz                        6212 St. Erhard

Schweiz. Akademie der Naturwissenschaften SCNAT                   Laupenstrasse 7
                                                                  3008 Bern
                                                                  info@scnat.ch

Schweiz. Gesellschaft für Tierschutz (ProTier Schweiz)            Alfred Escher-Strasse 17
                                                                  8002 Zürich
                                                                  tierschutz@protier.ch

Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftl.           Wildhainweg 3
Forschung                                                         Postfach
                                                                  3001 Bern
                                                                  desk@snf.ch

Schweiz. Pelz-Fachverband (SwissFur)                              Kapellenstrasse 14
                                                                  3001 Bern
                                                                  secretary@swissfur.ch

Schweiz. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz                 Meienbergstrasse 24b
                                                                  9000 St. Gallen
                                                                  info@stvt.ch

9
Schweiz. tierärztliche Vereinigung für Verhaltensmedizin   9008 St. Gallen
(STVV)                                                     anneli.muser@stvv.ch

Schweiz. Vereinigung der Hirschhalter                      Eschikon 28
                                                           8315 Lindau
                                                           hirsche@agridea.ch

Schweizer Holzhandelszentrale                              Radgasse 3
                                                           8005 Zürich
                                                           m.widmer@freiconnect.ch

Schweizerischer Musikerverband SMV                         Kasernenstrasse 15
                                                           8004 Zürich
                                                           info@smv.ch

Schweizer Tierschutz STS                                   Dornacherstrasse 101
                                                           Postfach
                                                           4018 Basel
                                                           sts@tierschutz.com

Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz                 Postfach
                                                           8036 Zürich
                                                           svs@birdlife.ch

Schweizerische Falknervereinigung                          Mahrenstrasse 119
                                                           4654 Lostor
                                                           werderamt@bluewin.ch

Schweizerische Kakteen-Gesellschaft                        Horensteinstrasse 31
                                                           8046 Zürich

Schweizerische Orchideen-Gesellschaft                      Postfach
                                                           5000 Aarau
                                                           sog-sso@orchideen.ch

Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz    Meienbergstrasse 24b
STVT                                                       9000 St. Gallen
                                                           info@stvt.ch

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK        Hostig 6
                                                           8132 Hinteregg
                                                           admin@svk-asmpa.ch

Schweizerische Vereinigung für Wild-, Zoo- und Heimtier-   Sonnhaldenstrasse 32
medizin SVWZH                                              3210 Kerzers
                                                           srueegg@vetclinics.uzh.ch

Schweizerischer Berufsfischerverband                       Aeschstrasse 19

10
4107 Ettingen
                                                          info@schweizerfisch.ch

Schweizerischer Dachverband der Aquarien und Terrarien-   Bodenackerweg 45
vereine                                                   5612 Villmergen
                                                          info@sdat.ch

Schweizerischer Fischerei-Verband                         Wankdorffeldstrasse 102
                                                          Postfach 371
                                                          3000 Bern 22
                                                          info@sfv-fsp.ch

Schweizerischer Floristenverband                          Förliwiesenstrasse 4
                                                          8602 Wangen
                                                          info@florist.ch

Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW)    Postfach 2138
                                                          8027 Zürich
                                                          info@skw-cds.ch

Schweizerischer Sportfischer-Verband                      Route de l'Ecole 21
                                                          1994 Aproz
                                                          pdarioly@bluewin.ch

SFK – Schweizer Fachverband für Kosmetik                  Bernstrasse-West 64
                                                          5034 Suhr
                                                          info@sfkinfo.ch

SGCI, Chemie Pharma Schweiz                               Nordstrasse 15
                                                          Postfach
                                                          8021 Zürich
                                                          info@scienceindustries.ch

Stiftung für das Tier im Recht                            Rigistrasse 9
                                                          8006 Zürich
                                                          info@tierimrecht.org

SwissFur                                                  Kapellenstrasse 14
                                                          3001 Bern
                                                          secretary@swissfur.ch

Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH             Rue d’Argent 6
                                                          2502 Biel/Bienne

Verband der Zoologischen Fachgeschäfte der Schweiz        Birkenweg 1
                                                          3250 Lyss
                                                          info@vzfs.ch

11
Verband naturwissenschaftlicher PräparatorenInnen der   Am Bach 12
Schweiz                                                 3186 Düdingen
                                                        info@praeparation.ch

Verband Schweiz. Fischzüchter                           Riedholz
                                                        6030 Ebikon
                                                        fischzuechter@abix.ch

Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte   Stadthof
                                                        Bahnhofstrasse 7b
                                                        6210 Sursee
                                                        info@vsgu-ashb.ch

Verband zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz          Birkenweg 1
                                                        3250 Lyss
                                                        info@vzfs.ch

Verein fair-fish                                        Wängistrasse 29
                                                        8355 Aadorf
                                                        info@fair-fish.ch

Vereinigung der KT (VSKT)                               Schwarzenburgstrasse 155
                                                        3003 Bern
                                                        vskt.sekretariat@blv.admin.ch

Vier Pfoten                                             Enzianweg 4
                                                        8048 Zürich
                                                        office@vier-pfoten.ch

WWF Schweiz                                             Hohlstrasse 110
                                                        Postfach
                                                        8010 Zürich

Zoo Schweiz                                             Neuwiesenstrasse 12
                                                        8215 Schaffhausen-Hallau
                                                        info@zoos.ch

12
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
                   Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
                   Veterinärwesen BLV

August 2020

Vernehmlassung zur Änderung des Bundes-
gesetzes über den Verkehr mit Tieren und
Pflanzen geschützter Arten (BGCITES, SR
453)

 Ergebnisbericht
Inhalt
1        Ausgangslage ........................................................................................................................... 3
2        Vernehmlassungsverfahren .................................................................................................... 3
3        Allgemeine Bemerkungen ....................................................................................................... 3
4        Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen ................................................................... 4
5        Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden ......................................................................... 10

                                                                                                                                                      2/11
1         Ausgangslage
Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 3. März
19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(CITES-Übereinkommen). Das Übereinkommen enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten, welche durch den internationalen Handel betroffen sind. Dabei wird unter-
schieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet
sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien geschützt werden (Anhang III).
Bei den Arten, die von der Ausrottung bedroht sind, ist die Ein- und Ausfuhr nur noch in Aus-
nahmefällen zugelassen, bei den anderen Arten unterliegt sie der Kontrolle.
Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werden im Bundesgesetz vom 16. März 2012 2
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie in zwei Ver-
ordnungen umgesetzt (Verordnung vom 4. September 20133 über den Verkehr mit Tieren und
Pflanzen geschützter Arten [VCITES] und Verordnung des EDI vom 4. September 20134 über
die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [CITES-Kontrollverord-
nung]).
Die vom Parlament am 16. Dezember 2016 angenommene Motion 15.3958 Barazzone «Ille-
galer Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» 5 be-
auftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Im Rah-
men der dafür notwendigen Gesetzesänderung werden weitere punktuelle Änderungen des
BGCITES vorgenommen. Diese betreffen vor allem die Kompetenzen zum Erlass von Einfuhr-
verboten sowie die Ermächtigung des Bundesrates die Informationen festzulegen, die Perso-
nen angeben müssen, welche Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten.

2         Vernehmlassungsverfahren
Am 14. August 2019 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des
BGCITES eröffnet. Es dauerte bis am 20. November 2019.
Neben den Kantonen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wurden die in der
Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der
Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirt-
schaft und 62 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst.
Insgesamt sind 49 Stellungnahmen eingegangen, davon 23 von Kantonen, 5 von Parteien und
21 von interessierten Kreisen und Organisationen. Die Stellungnahmen können eingesehen
werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Ver-
nehmlassungen > 2019 > EDI.
Der nachfolgende Bericht enthält eine Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen
zur Änderung des BGCITES. Zuerst werden die allgemeinen Bemerkungen zusammenge-
fasst, gefolgt von den detaillierten Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln.

3         Allgemeine Bemerkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden überwie-
gend begrüsst und in der vorgelegten Form unterstützt. Insbesondere haben die Stellung neh-
menden Kantone, die Parteien CVP, FDP, GLP und SP sowie die Organisationen DGHT
Schweiz, Fachkommission CITES, Fair Fish, FFW, GST, Pro Natura, PUSCH, Regio Centro
VSKT, SDAT, WWF, VNPS und VSKT ihre Zustimmung zur Änderungsvorlage erklärt. Sie
anerkennen die Wichtigkeit der Verschärfung der Strafbestimmungen sowie der strengeren

1 SR 0.453
2 SR 453
3 SR 453.0
4 SR 453.1
5 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > curia vista > Motionen

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Vorschriften hinsichtlich der kommerziellen Zuchtbetriebe sowie der Offenlegung von Informa-
tionen bei online-Angeboten von CITES-Exemplaren. GST bezweifelt allerdings, ob eine Ver-
schärfung der Sanktionen effektiv eine Verminderung des illegalen Handels bewirken kann.
Die SVP und Swissfur lehnen die Vorlage ab.
Verschiedene Organisationen, so FFS, TIR, ZTS, pogona.ch6, OceanCare und STS fordern,
dass im BGCITES künftig noch klarer auf die Berücksichtigung von Tierschutzaspekten hin-
gewiesen werden soll. Der Haltung des Bundes, wonach ein nachhaltiger, geregelter Handel
oft ein effizienterer Schutz sei als ein absolutes Handelsverbot, könne nur beigepflichtet wer-
den sofern unter «nachhaltig» auch die Einhaltung strenger und überprüfbarer Tierschutzkri-
terien verstanden werde. Die Schweiz solle im internationalen Rahmen sowohl innerhalb der
CITES-Gemeinschaft als auch im Rahmen ihrer Aktivität in internationalen Fachgremien aktiv
auf die Berücksichtigung von Tierschutzaspekten hinwirken. Grundsätzlich sollten keine Pro-
dukte importiert werden dürfen, deren Herstellung in der Schweiz als schwere Tierquälerei
strafrechtlich verfolgt werden würde.
FFW und TIR fordern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
zudem auf, alle noch bestehenden Vorbehalte zurückzuziehen. Kritisiert werden zudem Aus-
nahmen und Sonderregelungen bei der Einfuhr, denen hauptsächlich oder ausschliesslich
wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde liegen, während naheliegende Fragen und Aspekte
des Tier- und Artenschutzes ignoriert würden. Genannt werden hier die Einfuhr von Fröschen
zu Speisezwecken oder von Reptilienhäuten für die Luxus-Uhrenindustrie.
Im Bereich der künstlich vermehrten Pflanzen und gezüchteten Tieren wird von den Branchen-
vertretenden eine Erleichterung der geltenden und der neu vorgeschlagenen Bestimmungen
gefordert, insbesondere bei der Bewilligungs- und Nachweispflicht.
Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben die Kantone AG, VD und ZG sowie der
Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Nationalfonds und der Schweizer
Städteverband.

4           Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 9: Einfuhrverbote
Abs. 1: Der Kanton FR, pogona.ch, DGHT Schweiz, SKG und ZTS wünschen sich eine bes-
sere Definition davon, was nach Art. 1 Abs. 2 lit. c als «verwechselbar» gilt. Ihrer Ansicht nach
sollte eine Liste mit entsprechenden Arten geführt werden, die als verwechselbar gelten.
Die Kantone ZH und TI sowie FFW, FFS, OceanCare, Pro Natura, PUSCH, SP, WWF und
ZTS begrüssen die Ausdehnung der Möglichkeit eines Importverbotes für verwechselbare Ar-
ten. FFW weist in diesem Zusammenhang auf den Import von Mammutelfenbein hin, welcher
gemäss ihrer Darstellung nicht von Elefantenelfenbein unterschieden werden kann und des-
sen Einfuhr darum verboten werden sollte. Gleichzeitig fordern FFW, FFS, TIR und ZTS ein
generelles Handelsverbot für Elfenbein in der Schweiz. Für den Fall, dass ein generelles Han-
delsverbot nicht möglich sein sollte, regt FFW an, dass das BLV auf seiner Homepage infor-
mieren solle, welcher Handel mit Elfenbein legal und welcher illegal sei.
FFS, OceanCare, Pro Natura, PUSCH, TIR, WWF und ZTS unterstützen auch die Ausdehnung
der Möglichkeit, Importverbote für Arten zu erlassen, die in anderen Ländern streng geschützt
und gefährdet sind. FFS, OceanCare, TIR und ZTS schlagen vor, dies in einem expliziten
Artikel festzulegen.

6   Die Stellungnahme von pogona.ch wird gemäss den Angaben der Organisation von folgenden Orga-
    nisationen und Privatpersonen unterstützt: SARA, Sachkunde Reptilien Amphibien Schweiz; Sach-
    kunde Chamäleon, Zürcher Tierschutz; Tierpartei Schweiz; AquaTerra-Herz; Fischwissen; Vogelspin-
    nenstammtisch.ch; Verein Insektenbörse Kloten; Kurt Müller, Kurator Knies Kinderzoo & Gründer
    Kompetenzzentrum Wildtierhaltung; Stefan Steingruber, Vizepräsident Terrarienfreunde Ostschweiz;
    Dr. med. vet. Robert Hitz.

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