Schärfere Sanktionen beim illegalen Handel von geschützten Tieren und Pflanzen
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Der Bundesrat Das Portal der Schweizer Regierung Schärfere Sanktionen beim illegalen Handel von geschützten Tieren und Pflanzen Bern, 14.08.2019 - Die strafrechtlichen Sanktionen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sollen verschärft werden. Schwere Fälle von illegalem Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sollen künftig als Verbrechen gelten. Der Bundesrat hat am 14. August 2019 die Vernehmlassung bis Mitte November 2019 eröffnet. Das BGCITES setzt das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) um. Der Bundesrat will mit der Revision des BGCITES die Strafbestimmungen verschärfen. Schwere Fälle von illegalem Handel von international geschützten Tieren und Pflanzen sollen künftig ein Verbrechen darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Täterschaft gewerbs-oder bandenmässig handelt oder eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betroffen ist. Weiter soll der Grundtatbestand keine Übertretung mehr darstellen, sondern als Vergehen gelten. Mit diesen Verschärfungen soll der Schutz der vom CITES-Übereinkommen erfassten Tiere und Pflanzen verstärkt werden. Informationspflicht beim Verkauf und weitere Stärkung des Vollzugs Neu wird auch eine Informationspflicht beim Verkauf eingeführt: Personen, die öffentlich Exemplare geschützter Arten anbieten, dürfen nicht mehr anonym bleiben. Zudem müssen sie Informationen zu den angebotenen Exemplaren bereitstellen. Weiter sehen die vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeit von temporären Einfuhrverboten vor. Dies gilt für Tier- und Pflanzenarten, die mit CITES-Exemplaren verwechselt werden können, die in einem anderen Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind. Damit will der Bundesrat verhindern, dass solche Exemplare aus einem anderen Land über die Schweiz in den internationalen Handel geraten.
Die geplante Änderung des BGCITES basiert auf der Motion Barrazone (15.3958) «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz». Die Vorlage hat bei Bund, Kantonen und Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Schweiz seit 1975 Vertragsstaat Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des CITES-Übereinkommens. Dieses enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, die international gehandelt werden. Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien geschützt werden (Anhang III). Adresse für Rückfragen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Medienstelle Tel. 058 463 78 98 media@blv.admin.ch Herausgeber Der Bundesrat https://www.admin.ch/gov/de/start.html Generalsekretariat EDI http://www.edi.admin.ch Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen http://www.blv.admin.ch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens 1
Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Übersicht Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten werden auf- grund der vom Parlament überwiesenen Motion Barazzone 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrecht- liche Sanktionen» die Strafbestimmungen verschärft. Zugleich wird das Gesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispiels- weise soll die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten erweitert werden, und die Einfuhrverbote, die aktuell vom Eidgenössischen Departement des Innern bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung von dessen Organen erlassen werden, sollen künftig vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verordnet wer- den können. Zudem sollen Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, neu gewisse Informationspflichten erfüllen. 2
Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten 1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen). Das Übereinkommen enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welche durch den internationalen Handel betroffen sind. Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertrags- parteien geschützt werden (Anhang III). Bei den Arten, die von der Ausrottung bedroht sind, ist die Ein- und Ausfuhr nur noch in Ausnahmefällen zugelassen, bei den anderen Arten unterliegt sie der Kontrolle. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werden im Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie in zwei Verordnungen umgesetzt (Verordnung vom 4. September 20133 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [VCITES] und Verordnung des EDI vom 4. September 2013 4 über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [CITES-Kontrollverordnung]). Die vom Parlament am 16. Dezember 2016 angenommene Motion 15.3958 Barazzone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schär- fere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz»5 beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu ver- schärfen. Im Rahmen der dafür notwendigen Gesetzesrevision sollen weitere punktuelle Änderungen des BGCITES erfolgen. Diese betreffen vor allem die Kompetenzen zum Erlass von Einfuhrverboten sowie die Ermächtigung des Bundesrates die Informationen festzulegen, die Personen angeben müssen, welche Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten. 1.2 Die beantragte Neuregelung Die Strafbestimmungen sollen dahingehend verschärft werden, dass der Grundtatbestand künftig als Vergehen ausgestaltet wird (Art. 26). Wenn die Widerhandlung eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betrifft, oder wenn sie gewerbs- oder bandenmässig begangen wird, soll ein Verbrechen vorliegen (Art. 26a). Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten soll ausgedehnt werden auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exem- plare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Überdies soll für die Anordnung von vorübergehenden Einfuhrverboten, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, künftig nicht mehr das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), sondern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig sein, da es sich bei der Umsetzung der Verbote in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertrags- staaten handelt (Art. 9 Abs. 2). Künftig sollen auch Betriebe, die Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig züchten, eine Bestandeskon- trolle führen müssen (Art. 11). Zudem soll eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschützter Arten in Inseraten im Internet, in Zeitschriften oder in Zeitungen anbieten (Art. 11a). 1.3 Umsetzung Die Umsetzung des BGCITES erfolgt durch den Bund, insbesondere durch das BLV (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 41 VCITES). Kon- trollorgane sind neben dem BLV der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst, die Eidgenössische Zollverwaltung, kantonale Veterinär- ämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind (Art. 41 VCITES). Die vorgeschlagenen Änderungen des BGCITES berühren die Vollzugskompetenzen nicht. 2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Art. 9 Einfuhrverbote Abs. 1 Nach geltendem Recht hat der Bundesrat unter bestimmten Umständen die Kompetenz, die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten, zu verbieten, die in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b). Diese Kompetenz soll ausgedehnt wer- den auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 1 Abs. 2 Bst. c). Damit soll verhindert werden, dass derartige Tiere und Pflanzenarten, die in einem anderen Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind, über die Schweiz in den internationalen Handel gelangen. 1 SR 0.453 2 SR 453 3 SR 453.0 4 SR 453.1 5 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > curia vista > Motionen 3
Abs. 2 Bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens soll auch weiterhin auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens die Einfuhr von verschiedenen Exemplaren geschützter Arten verboten werden können. Da derartige Empfehlungen jeweils auf fundierten Abklärungen und einem aktiven Austausch zwischen den Vertragsstaaten, die in den jeweiligen Organen vertreten sind, basieren, handelt es sich bei der Umsetzung des Verbots in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertragsstaaten. Damit soll künftig das BLV als zuständiges Fachamt betraut werden (Abs. 2). Es soll dafür Anhang 3 der CITES-Kontrollverordnung, der die Einfuhrverbote enthält, selber ändern können. Die konkrete Delegationsnorm wird die VCITES enthalten. Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben In den letzten zehn Jahren hat sich bei den lebenden Tieren, mit denen gehandelt wird, der Anteil derjenigen, die aus Zuchten stam- men, stetig erhöht. Gegenwärtig bildet dieser Anteil die Mehrheit der lebenden Tiere, mit denen gehandelt wird. Parallel dazu haben weltweit die Fälle des «Weisswaschens» von illegal aus der Natur entnommenen Tieren, die über Zuchtbetriebe verkauft wurden, zugenommen. Um dieses Problem anzugehen, haben die Vertragsstaaten des CITES-Übereinkommens im Jahr 2016 die Resolution Conf. 17.7 «Review of trade in animal specimens reported as produced in captivity» erlassen, wonach die Mitgliedstaaten von CITES diesem Problem vermehrt Beachtung schenken sollen. Künftig sollen daher nicht nur Betriebe, die gewerbsmässig mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES handeln, eine Bestandeskontrolle führen müssen, sondern auch Betriebe, in denen derar- tige Exemplare gewerbsmässig gezüchtet werden. Diese Bestandeskontrolle ist wichtig, um den legalen Ursprung der Exemplare überprüfen zu können, die sich in der Obhut der Züchterinnen und Züchter befinden. Um Kenntnis darüber zu haben, wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES züchtet, soll zudem das EDI – wie bei den Handelsbetrieben – eine Verpflichtung zur Registrierung von Züchterinnen und Züchtern vorsehen können. Art. 11a Pflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten Verkäuferinnen und Verkäufer von Exemplaren geschützter Arten sollen ihre Angebote in Zeitschriften, Zeitungen oder im Internet nicht mehr anonym machen können. Es soll daher eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschütz- ter Arten öffentlich anbieten (Abs. 1). Der Bundesrat wird ermächtigt, die konkreten Informationspflichten festzulegen (Abs. 2). Betreiberinnen und Betreiber von Inserateplattformen im Internet sowie Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen mit Inserateteil sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass diese Angaben gemacht werden (Abs. 3). Das bedeutet jedoch nicht, dass sie eine umfassende Kontrollpflicht innehaben sollen. Vielmehr sollen sie mit angemessenen Mitteln (z.B. Installation eines obligatorischen Adressfeldes) dafür sorgen, dass Anbieterinnen und Anbieter ihren Pflichten nachkommen. Art. 14 Abs. 2 Massnahmen Für nach dem BGCITES geschützte Exemplare sind zuweilen auch die Bestimmungen der Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten 6 bzw. mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen7 an- wendbar. Sofern sie den diesbezüglichen lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, werden sie bean- standet und vernichtet. Es macht in diesen Fällen wenig Sinn, zusätzlich zu einer Massnahme nach einer der vorgenannten Veror d- nungen eine Massnahme nach dem BGCITES zu verfügen. Die Kontrollorgane sollen daher in diesen Fällen auf die Anordnung einer Massnahme nach dem BGCITES verzichten können. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Beschlagnahme Beschlagnahmte lebende Tiere und Pflanzen werden vorübergehend in einer vom BLV bestimmten Einrichtung untergebracht (Art. 39 Abs. 1 VCITES). Das BLV hat bisher die verantwortlichen Personen auf Nachfrage hin über den Aufenthaltsort ihres Tieres oder ihrer Pflanzen informiert. Dies hat wiederholt dazu geführt, dass Personen den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gestört haben. Um dies inskünftig zu verhindern, soll Absatz 2 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat bestimmen können soll, welche Infor- mationen über die Unterbringung von beschlagnahmten Exemplaren den verantwortlichen Personen und Dritten mitgeteilt werden müssen. Art. 16 Abs. 1 und 1bis Einziehung Artikel 16 nennt die Voraussetzungen, unter denen Exemplare geschützter Arten eingezogen werden. Dabei hat nach geltendem Recht der Einziehung eine Beschlagnahme nach Artikel 15 voranzugehen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein zweistufiges Vorgehen (Beschlagnahme – Einziehung) nicht zweckmässig ist. Dies ist etwa der Fall bei einem Exemplar nach Anhang I des CITES-Übereinkommens, das ohne die erforderliche Bewilligung eingeführt worden ist. Für derartige Exemplare werden in der Regel keine Einfuhrbewilligungen ausgestellt, so dass der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten auch keine ange- messene Frist gesetzt werden muss, um die erforderliche Bewilligung nachträglich einzureichen. Daher soll direkt die Einziehung verfügt werden können. Personen, die Exemplare geschützter Arten ohne Bewilligung einführen, obwohl sie offensichtlich Kenntnis von der Bewilligungspflicht haben, sollen künftig keine Gelegenheit mehr erhalten, im Nachgang zur versuchten Einfuhr die erfor- derliche Bewilligung zu beantragen und dem BLV einzureichen. Ob die betreffende Person offensichtlich Kenntnis von der Bewilli- gungspflicht hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür sprechen kann beispielsweise, wenn das einzuführende Exemplar an einem ungewöhnlichen Ort transportiert wird bzw. ein besonderer Aufwand betrieben wurde, damit es bei der Einreise nicht entdeckt wird. Folglich ist auch in diesen Fällen nicht sinnvoll, die Exemplare zuerst zu beschlagnahmen und erst in ei nem zweiten Schritt einzuziehen. Bei herrenlosem Gut macht ein zweistufiges Vorgehen ebenfalls wenig Sinn. Artikel 16 soll daher dahingehend geändert werden, dass die Kontrollorgane in konkret definierten Fällen Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen können (Abs. 1bis). Dadurch wird auch eine Änderung von Absatz 1 notwendig. 6 SR 916.443.10 7 SR 916.443.11 4
Art. 24 Abs. 3 und 4 Einsprache Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden (Art. 24 Abs. 1); Verfügungen anderer Bundesbehörden unterlie- gen der Beschwerde an das BLV (Art. 25 Abs. 1). Die Fristen für Einsprache und Beschwerde sind aktuell unterschiedlich; für die Einsprache beträgt die Frist 10 Tage (Art. 24 Abs. 3), Beschwerde muss dagegen innert 30 Tagen geführt werden (Art. 25 Abs. 2). Diese Unterscheidung ist unbegründet. Die Einsprachefrist soll daher an die Beschwerdefrist angepasst werden und künftig ebenfalls 30 Tage betragen (Abs. 3). Mit der Einsprache können Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten nachträglich an den Erlass der Verfügung das recht- liche Gehör wahrnehmen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 8). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt ein verfassungsmässiges Recht dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 19999 [BV]), das den Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten unentgeltlich gewährt werden muss. Es soll daher ein zusätzlicher Absatz eingefügt werden, der das Einspracheverfahren für kostenlos erklärt (Abs. 4). Art. 26 und Art. 26a Strafbestimmungen Allgemeines Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Motion 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» von Nationalrat Guillaume Barazzone angenommen. Diese beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Zudem hat die UNO-Generalversammlung die Mitgliedstaaten mit der Resolution 69/314 vom 30. Juli 201510 aufgefordert, Widerhandlungen im Bereich geschützter Tiere und Pflanzen, die im Rahmen des organisierten Verbrechens begangen werden, als „serious crime“ i.S. der UNO-Konvention vom 15. November 200011 gegen grenzüberschreiten- des organisiertes Verbrechen zu qualifizieren. Damit sind Straftaten gemeint, die mit mindestens 4 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (Art. 2 Bst. b der Konvention). Aufgrund dieses politischen Entscheids soll eine generelle Verschärfung der Strafbestimmun- gen erfolgen. Art. 26 Übertretungen und Vergehen Der Grundtatbestand soll nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet werden. Zudem soll sich künftig auch straf- bar machen, wer Exemplare, die ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt wurden, vorsätzlich in Besitz nimmt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt (Abs. 1 Bst. c). Dies war bereits vor Inkrafttreten des BGCITES der Fall, als die Strafbe- stimmung noch im Tierschutzgesetz (SR 455 [ehemaliger Art. 27 Abs. 1]) enthalten war. Im Rahmen der vorliegenden Revision sol l diese Strafbarkeitslücke wieder geschlossen werden. Für leichte Fälle soll weiterhin eine Busse ausgesprochen werden (Abs. 2). Diese betreffen Konstellationen, in welchen die Interessen des Artenschutzes nicht wesentlich tangiert sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Einfuhr von gezüchteten Farbmutanten von Königspythons – welche aus Sicht des Artenschutzes von geringer Bedeutung sind – oder von künstlich vermehrten Orchideen die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen. Ebenfalls soll mit Busse bestraft werden, wer gegen Ausführungsbestimmungen verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, und wer fahrlässig eine Widerhandlung begeht (Abs. 3 und 4). Art. 26a Verbrechen Schwere Fälle sollen künftig als Verbrechen gelten. Ein solcher liegt vor, wenn der Täterin oder der Täter gewerbsmässi g Wider- handlungen gegen das BGCITES begeht oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhand- lungen gegen das BGCITES zusammengefunden hat. Darüber hinaus kann die Täterin oder der Täter gegebenenfalls für die Beteili- gung an einer kriminellen Organisation oder für die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs12 belangt werden. Damit wird die obgenannte Resolution umgesetzt. Schliesslich soll ein Verbrechen ebenfalls vorliegen, wenn durch die Widerhandlung eine grosse Anzahl von Exemplaren betroffen ist, die in den Anhängen I und II des CITES-Übereinkommens aufgeführt sind. Eine «grosse Anzahl» geschützter Exemplare liegt beispielsweise vor bei hundert Kilo Elfenbein vom Elefanten (Anhang I), mehr als fünfzig Schals aus der Wolle der Tibetantilope (Anhang I) oder mehreren tausend Glasaalen (Anhang II). Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Strafverfolgung Aufgrund der Änderungen bei den Strafbestimmungen ist beim ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 eine redaktionelle Änderung erforderlich. 3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Die Vorlage führt bei Bund, Kantone und Gemeinden nicht zu einer Aufgabenintensivierung. Sie hat daher weder finanzielle, noch personelle Auswirkungen. 8 SR 172.021 9 SR 101 10 www.un.org > english > documents > General Assembly Resolutions > 69th - 2014 > A/RES/69/314 11 SR 0.311.54 12 SR 311.0 5
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Durch die Verschärfung der Strafbestimmungen wird der Schutz von Exemplaren geschützter Arten verbessert, wodurch sich positive Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben. 4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015-2019 angekündigt. Da das Parlament durch Annahme der Motion 15.3958 Barazzo- ne «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» den Bundesrat beauftragt hat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen, wird die Vorlage trotzdem als notwendig erachtet. 4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates Es bestehen keine Widersprüche zwischen der Vorlage und den Strategien des Bundesrates. 5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe b BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetz- gebungskompetenz. Das BGCITES bzw. die vorliegenden Änderungen stützen sich zudem auf das CITES-Übereinkommen, welches die Vertragsstaaten zur Umsetzung der internationalen Verbindlichkeiten in innerstaatliches Recht verpflichtet. 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf das CITES-Übereinkommen bzw. sind damit kompatibel (vgl. Ziff. 5.1). 5.3 Erlassform Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 sind alle wichtigen recht- setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden u.a. Rege- lungen erlassen, welche in die Eigentums- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingreifen (Einziehungsbefugnis der Kon- trollbehörden, Strafbestimmungen). Zudem werden Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern geregelt (Pflicht von Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle, Pflicht zur Angabe von verschiedenen Informationen, wenn Exemplare geschützter Arten öffent- lich angeboten werden). Diese wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen haben in der Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen. 5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht. 5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Der Revisionsentwurf enthält folgende neuen Delegationsnormen: Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass eines Verbots der Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten soll um diejenigen Arten erweitert werden, die leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III des CITES-Übereinkommens verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Ferner soll er bestimmen, welche Informationen Personen angeben müssen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten (Art. 11a). Ebenfalls in die Kompetenz des Bundesrates fallen soll die Regelung betreffend Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Exemplaren (Art. 15 Abs. 2). Die Einfuhrverbote, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, sollen künftig statt vom EDI vom BLV verordnet werden (Art. 9 Abs. 2). 13 BBl 2016 1105 14 BBl 2016 5183 15 SR 171.10 6
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) Änderung vom … Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz 1Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchsta- ben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie: 2Bei nachgewiesener Verletzung des CITES kann das BLV auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehende Einfuhrver- bote vorsehen: Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben 1Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handelt oder sie gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen. 3Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten. Art. 11a Informationspflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten 1Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich und die angebotenen Exemplare informieren. SR .......... 1 SR 453 2019–...... 1
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG AS 2019 2 Der Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind. 3Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben. Art. 14 Abs. 2 2Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird. Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Drit- ten über die Unterbringung der lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen. Art. 16 Abs. 1 und 1bis 1 Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare ein, wenn: a. fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorge- legt werden; oder b. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden. 1bisSie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn: a. für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen; b. die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwort- liche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder c. es sich um herrenloses Gut handelt. Art. 24 Abs. 3 und 4 3 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. 4 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Art. 26 Übertretungen und Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 2
Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG AS 2019 a. Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) und 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Be- standeskontrolle) zuwiderhandelt, b. den Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote) und 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von gewerbsmässigen Handels- und Zuchtbetrieben) erlässt; c. Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden sind, besitzt, anbietet oder weitergibt. 2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse. 3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen Ausführungsvorschriften des Bun- desrats oder des EDI verstösst, die nicht nach Absatz 1 strafbar sind und deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist. 4Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig eine Widerhandlung nach den Absätzen 1– 3 begeht. Art. 26a Verbrechen Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Wider- handlung: a. eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft; b. von der Täterin oder dem Täter gewerbsmässig begangen wird; c. von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat. Art. 27 Abs. 1 erster Satz 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach den Artikeln 26 und 26a. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3
e Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederazi u n svizra Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bern, Adressaten: die politischen Parteien die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat am 14. August 2019 das EDI beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Wir laden Sie ein, uns Ihre allfälligen Bemerkungen bis am 20. November 2019 zukommen zu lassen. Mit der Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschütz- ter Arten (BGCITES) soll die vom Parlament angenommene Motion 15.3958 Baraz- zone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» umgesetzt werden. Bei dieser Gelegenheit sollen zudem punktuelle Verbesserungen und Aktualisierungen im BGCITES vorgenommen werden, so ins- besondere im Bereich der Einfuhrverbote und hinsichtlich Informationspflichten von Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten. Wir laden Sie ein, zum Vorentwurf sowie zu den Ausführungen im erläuternden Be- richt Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden über die Internetadresse: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI
Die Vernehmlassungsunterlagen können bei Bedarf in Papierform bestellt werden: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Abteilung Internationales, Michelle Vock, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern (Tel. 058 462 55 14 / E-Mail: michelle.vock@blv.admin.ch). Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellungnahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu senden: vernehmlas- sungen@blv.admin.ch. Für die Einreichung der Stellungnahme verwenden Sie aus- schliesslich dieses Formular. Das Formular finden Sie hier: https://www .ad- min.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI. Im Hinblick auf allfällige Rückfragen bitten wir Sie zudem, die bei Ihnen zuständigen Kontaktpersonen und deren Koordinaten anzugeben. Zur Beantwortung allfälliger Fragen steht Ihnen Herr Matthias Lörtscher (Tel. 058 463 81 59; E-Mail: matthias.loertscher@blv.admin.ch) gerne zur Verfügung. Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen. Freundliche Grüsse Alain Berset 2/2
Änderung Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Liste der Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires consultés Elenco dei destinatari della consultazione Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) 1. Kantone und Regierung des Fürstentums Liechtenstein/ Cantons et le Gouvernement de la Principauté de Liechtenstein / Cantoni e il Governo del Principato del Liechtenstein......2 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale………………………...4 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna................................................................................................................................ 6 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia .................. 6 5. Liste der zusätzlichen Vernehmlassungsadressaten / Liste des destinataires supplémentaires / Elenco di ulteriori destinatari .................................................................... 7 1
1. Kantone und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein / Cantons et le Gouverne- ment de la Principauté de Liechtenstein / Cantoni e il Governo del Principato Staatskanzlei des Kantons Zürich Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich staatskanzlei@sk.zh.ch Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 3000 Bern 8 info@sta.be.ch Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern staatskanzlei@lu.ch Standeskanzlei des Kantons Uri Rathausplatz 1 6460 Altdorf ds.la@ur.ch Staatskanzlei des Kantons Schwyz Regierungsgebäude Bahnhofstrasse 9 Postfach 1260 6431 Schwyz stk@sz.ch Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus 6061 Sarnen staatskanzlei@ow.ch Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans staatskanzlei@nw.ch Staatskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus staatskanzlei@gl.ch Staatskanzlei des Kantons Zug Seestrasse 2 Regierungsgebäude am Postplatz 6300 Zug info@zg.ch Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg chancellerie@fr.ch 2
Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn kanzlei@sk.so.ch Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9 4001 Basel staatskanzlei@bs.ch Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Regierungsgebäude Rathausstrasse 2 4410 Liestal landeskanzlei@bl.ch Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen staatskanzlei@ktsh.ch Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude 9102 Herisau Kantonskanzlei@ar.ch Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell info@rk.ai.ch Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen info.sk@sg.ch Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur info@gr.ch Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau staatskanzlei@ag.ch Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude Zürcherstrasse 188 8510 Frauenfeld staatskanzlei@tg.ch Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Palazzo delle Orsoline 6501 Bellinzona can-scds@ti.ch Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Place du Château 4 1014 Lausanne 3
info.chancellerie@vd.ch Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Planta 3 1950 Sion Chancellerie@admin.vs.ch Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Le Château Rue de la Collégiale 12 2000 Neuchâtel Secretariat.chancellerie@ne.ch Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Rue de l'Hôtel-de-Ville 2 Case postale 3964 1211 Genève 3 service-adm.ce@etat.ge.ch Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont chancellerie@jura.ch Sekretariat Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Haus der Kantone Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Speichergasse 6 Conferenza dei Governi cantonali (CdC) Postfach 3001 Bern mail@kdk.ch Regierung des Fürstentums Liechtenstein Regierungsgebäude Peter-Kaiser-Platz 1 Postfach 684 9490 Vaduz office@regierung.li 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Postfach 119 Parti bourgeois-démocratique PBD 3000 Bern 6 Partito borghese democratico PBD mail@bdp.info Christlichdemokratische Volkspartei CVP Generalsekretariat Parti démocrate-chrétien PDC Hirschengraben 9 Partito popolare democratico PPD Postfach 3001 Bern info@cvp.ch 4
Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow Frau Linda Hofmann St. Antonistrasse 9 6060 Sarnen ch.schaeli@gmx.net Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis CSPO Geschäftsstelle Postfach 132 3930 Visp info@cspo.ch Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Nägeligasse 9 Parti évangélique suisse PEV Postfach Partito evangelico svizzero PEV 3001 Bern vernehmlassungen@evppev.ch FDP. Die Liberalen Generalsekretariat PLR. Les Libéraux-Radicaux Neuengasse 20 PLR.I Liberali Radicali Postfach 3001 Bern info@fdp.ch Grüne Partei der Schweiz GPS Waisenhausplatz 21 Parti écologiste suisse PES 3011 Bern Partito ecologista svizzero PES gruene@gruene.ch Grünliberale Partei glp Laupenstrasse 2 Parti vert’libéral pvl 3008 Bern schweiz@grunliberale.ch Lega dei Ticinesi (Lega) Via Monte Boglia 3 Case postale 4562 6904 Lugano lorenzo.quadri@mattino.ch Mouvement Citoyens Genevois (MCG) Case postale 155 1211 Genève 13 info@mcge.ch Partei der Arbeit PDA Postfach 8640 Parti suisse du travail PST 8026 Zürich pdaz@pda.ch Schweizerische Volkspartei SVP Generalsekretariat Union Démocratique du Centre UDC Postfach 8252 Unione Democratica di Centro UDC 3001 Bern gs@svp.ch 5
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Zentralsekretariat Parti socialiste suisse PSS Spitalgasse 34 Partito socialista svizzero PSS Postfach 3001 Bern verena.loembe@spschweiz.ch 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associ- ations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna Schweizerischer Gemeindeverband Laupenstrasse 35 3008 Bern verband@chgemeinden.ch Schweizerischer Städteverband Monbijoustrasse 8 Postfach 3001 Bern info@staedteverband.ch Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Seilerstrasse 4 Postfach 3001 Bern info@sab.ch 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'écono- mie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia economiesuisse Hegibachstrasse 47 Verband der Schweizer Unternehmen Postfach Fédération des entreprises suisses 8032 Zürich Federazione delle imprese svizzere info@economiesuisse.ch Swiss business federation bern@economiesuisse.ch Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Schwarztorstrasse 26 Union suisse des arts et métiers (USAM) Postfach Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM) 3001 Bern info@sgv-usam.ch 6
Schweizerischer Arbeitgeberverband Hegibachstrasse 47 Union patronale suisse Postfach Unione svizzera degli imprenditori 8032 Zürich verband@arbeitgeber.ch Schweiz. Bauernverband (SBV) Laurstrasse 10 Union suisse des paysans (USP) 5201 Brugg Unione svizzera dei contadini (USC) info@sbv-usp.ch Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Postfach 4182 Association suisse des banquiers (ASB) 4002 Basel Associazione svizzera dei banchieri (ASB) office@sba.ch Swiss Bankers Association Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Monbijoustrasse 61 Union syndicale suisse (USS) Postfach Unione sindacale svizzera (USS) 3000 Bern 23 info@sgb.ch Kaufmännischer Verband Schweiz Hans-Huber-Strasse 4 Société suisse des employés de commerce Postfach 1853 Società svizzera degli impiegati di commercio 8027 Zürich berufspolitik@kfmv.ch Travail.Suisse Hopfenweg 21 Postfach 5775 3001 Bern info@travailsuisse.ch 5. Übrige Organisationen / autres organisations / altre organizzazioni Ärztinnen + Ärzte für Tierschutz in der Medizin Weinmanngasse 86 8700 Kuesnacht vorstand@aerztefuertier- schutz.ch Ass. prof. romande d'établissements zoologiques Sekretariat Birkenweg 1 3250 Lyss info@vzfs.ch Ass. suisse romande des pêcheurs professionnels ASRPP Case postale 1080 1001 Lausanne info@asrpp.ch Centre de conservation de la faune et de la nature Ch. du Marquisat 1 1025 St-Sulpice VD info.faunenature@vd.ch 7
Deutsche Ges. für Herpetologie und Terrarienkunde Vogelsang 27 (DGHT) D-31020 Salzhemmendorf gs@dght.de Novartis, Dorobek Birgit Klybeckstrasse 4057 Basel media.relations@novartis.com EAWAG / ETH Überland Strasse 133 8600 Dübendorf info@eawag.ch Ecopolitics GmbH, Komp.- & Serv.zent. f. Politik, F. Wirz, Postgasse 15 Postfach 817 3000 Bern 8 info@ecopolitics.ch Exotis Schweiz, Hr. Walter Mägerli 4448 Läufelfingen Schmittenackerstrasse 19 walter.maegerli@bluewin.ch Fachkommission CITES, Josef Senn, WSL Zürcherstrasse 111 8903 Birmensdorf josef.senn@wsl.ch diFondation Weber Postfach 257 3000 Bern 13 ffw@ffw.ch Gesellschaft. Schweizer Tierärzte GST/SVS Brückfeldstrasse 18 3012 Bern info@gstsvs.ch Greenpeace Schweiz Badenerstrasse 171 Postfach 9320 8036 Zürich schweiz@greenpeace.org Holzindustrie Schweiz Mottastrasse 9 3000 Bern 6 admin@holz-bois.ch Holzwerkstoff Schweiz (Fachverband des Holzhandels) Radgasse 3 8005 Zürich m.widmer@freiconnect.ch Hortus Botanicus Helveticus Zollikerstrasse 107 8008 Zürich info@hortus-botanicus.info 8
Interpharma Petersgraben 35 Postfach 4009 Basel info@interpharma.ch Jagd Schweiz Forstackerstrasse 2a 4800 Zofingen praesident@jagdschweiz.ch Jardin Suisse Bahnhofstrasse 94 5000 Aarau Info@jardinsuisse.ch Ligue Suisse contre la Vivisection et pour les droits de l'Ani- Chemin des Arcs-en-Ciel 3 mal 1226 Thônex admin@lscv.ch OceanCare Gerbestrasse 6 8820 Wädenswil Pro Natura Postfach 4018 Basel mailbox@pronatura.ch Schildkröteninteressengemeinschaft Schweiz 6212 St. Erhard Schweiz. Akademie der Naturwissenschaften SCNAT Laupenstrasse 7 3008 Bern info@scnat.ch Schweiz. Gesellschaft für Tierschutz (ProTier Schweiz) Alfred Escher-Strasse 17 8002 Zürich tierschutz@protier.ch Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftl. Wildhainweg 3 Forschung Postfach 3001 Bern desk@snf.ch Schweiz. Pelz-Fachverband (SwissFur) Kapellenstrasse 14 3001 Bern secretary@swissfur.ch Schweiz. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz Meienbergstrasse 24b 9000 St. Gallen info@stvt.ch 9
Schweiz. tierärztliche Vereinigung für Verhaltensmedizin 9008 St. Gallen (STVV) anneli.muser@stvv.ch Schweiz. Vereinigung der Hirschhalter Eschikon 28 8315 Lindau hirsche@agridea.ch Schweizer Holzhandelszentrale Radgasse 3 8005 Zürich m.widmer@freiconnect.ch Schweizerischer Musikerverband SMV Kasernenstrasse 15 8004 Zürich info@smv.ch Schweizer Tierschutz STS Dornacherstrasse 101 Postfach 4018 Basel sts@tierschutz.com Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz Postfach 8036 Zürich svs@birdlife.ch Schweizerische Falknervereinigung Mahrenstrasse 119 4654 Lostor werderamt@bluewin.ch Schweizerische Kakteen-Gesellschaft Horensteinstrasse 31 8046 Zürich Schweizerische Orchideen-Gesellschaft Postfach 5000 Aarau sog-sso@orchideen.ch Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz Meienbergstrasse 24b STVT 9000 St. Gallen info@stvt.ch Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Hostig 6 8132 Hinteregg admin@svk-asmpa.ch Schweizerische Vereinigung für Wild-, Zoo- und Heimtier- Sonnhaldenstrasse 32 medizin SVWZH 3210 Kerzers srueegg@vetclinics.uzh.ch Schweizerischer Berufsfischerverband Aeschstrasse 19 10
4107 Ettingen info@schweizerfisch.ch Schweizerischer Dachverband der Aquarien und Terrarien- Bodenackerweg 45 vereine 5612 Villmergen info@sdat.ch Schweizerischer Fischerei-Verband Wankdorffeldstrasse 102 Postfach 371 3000 Bern 22 info@sfv-fsp.ch Schweizerischer Floristenverband Förliwiesenstrasse 4 8602 Wangen info@florist.ch Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW) Postfach 2138 8027 Zürich info@skw-cds.ch Schweizerischer Sportfischer-Verband Route de l'Ecole 21 1994 Aproz pdarioly@bluewin.ch SFK – Schweizer Fachverband für Kosmetik Bernstrasse-West 64 5034 Suhr info@sfkinfo.ch SGCI, Chemie Pharma Schweiz Nordstrasse 15 Postfach 8021 Zürich info@scienceindustries.ch Stiftung für das Tier im Recht Rigistrasse 9 8006 Zürich info@tierimrecht.org SwissFur Kapellenstrasse 14 3001 Bern secretary@swissfur.ch Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH Rue d’Argent 6 2502 Biel/Bienne Verband der Zoologischen Fachgeschäfte der Schweiz Birkenweg 1 3250 Lyss info@vzfs.ch 11
Verband naturwissenschaftlicher PräparatorenInnen der Am Bach 12 Schweiz 3186 Düdingen info@praeparation.ch Verband Schweiz. Fischzüchter Riedholz 6030 Ebikon fischzuechter@abix.ch Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte Stadthof Bahnhofstrasse 7b 6210 Sursee info@vsgu-ashb.ch Verband zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz Birkenweg 1 3250 Lyss info@vzfs.ch Verein fair-fish Wängistrasse 29 8355 Aadorf info@fair-fish.ch Vereinigung der KT (VSKT) Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern vskt.sekretariat@blv.admin.ch Vier Pfoten Enzianweg 4 8048 Zürich office@vier-pfoten.ch WWF Schweiz Hohlstrasse 110 Postfach 8010 Zürich Zoo Schweiz Neuwiesenstrasse 12 8215 Schaffhausen-Hallau info@zoos.ch 12
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV August 2020 Vernehmlassung zur Änderung des Bundes- gesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES, SR 453) Ergebnisbericht
Inhalt 1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 3 2 Vernehmlassungsverfahren .................................................................................................... 3 3 Allgemeine Bemerkungen ....................................................................................................... 3 4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen ................................................................... 4 5 Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden ......................................................................... 10 2/11
1 Ausgangslage Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen). Das Übereinkommen enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welche durch den internationalen Handel betroffen sind. Dabei wird unter- schieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien geschützt werden (Anhang III). Bei den Arten, die von der Ausrottung bedroht sind, ist die Ein- und Ausfuhr nur noch in Aus- nahmefällen zugelassen, bei den anderen Arten unterliegt sie der Kontrolle. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werden im Bundesgesetz vom 16. März 2012 2 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie in zwei Ver- ordnungen umgesetzt (Verordnung vom 4. September 20133 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [VCITES] und Verordnung des EDI vom 4. September 20134 über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [CITES-Kontrollverord- nung]). Die vom Parlament am 16. Dezember 2016 angenommene Motion 15.3958 Barazzone «Ille- galer Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» 5 be- auftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Im Rah- men der dafür notwendigen Gesetzesänderung werden weitere punktuelle Änderungen des BGCITES vorgenommen. Diese betreffen vor allem die Kompetenzen zum Erlass von Einfuhr- verboten sowie die Ermächtigung des Bundesrates die Informationen festzulegen, die Perso- nen angeben müssen, welche Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten. 2 Vernehmlassungsverfahren Am 14. August 2019 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des BGCITES eröffnet. Es dauerte bis am 20. November 2019. Neben den Kantonen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wurden die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirt- schaft und 62 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst. Insgesamt sind 49 Stellungnahmen eingegangen, davon 23 von Kantonen, 5 von Parteien und 21 von interessierten Kreisen und Organisationen. Die Stellungnahmen können eingesehen werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Ver- nehmlassungen > 2019 > EDI. Der nachfolgende Bericht enthält eine Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen zur Änderung des BGCITES. Zuerst werden die allgemeinen Bemerkungen zusammenge- fasst, gefolgt von den detaillierten Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln. 3 Allgemeine Bemerkungen Die vorgeschlagenen Änderungen werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden überwie- gend begrüsst und in der vorgelegten Form unterstützt. Insbesondere haben die Stellung neh- menden Kantone, die Parteien CVP, FDP, GLP und SP sowie die Organisationen DGHT Schweiz, Fachkommission CITES, Fair Fish, FFW, GST, Pro Natura, PUSCH, Regio Centro VSKT, SDAT, WWF, VNPS und VSKT ihre Zustimmung zur Änderungsvorlage erklärt. Sie anerkennen die Wichtigkeit der Verschärfung der Strafbestimmungen sowie der strengeren 1 SR 0.453 2 SR 453 3 SR 453.0 4 SR 453.1 5 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > curia vista > Motionen 3/11
Vorschriften hinsichtlich der kommerziellen Zuchtbetriebe sowie der Offenlegung von Informa- tionen bei online-Angeboten von CITES-Exemplaren. GST bezweifelt allerdings, ob eine Ver- schärfung der Sanktionen effektiv eine Verminderung des illegalen Handels bewirken kann. Die SVP und Swissfur lehnen die Vorlage ab. Verschiedene Organisationen, so FFS, TIR, ZTS, pogona.ch6, OceanCare und STS fordern, dass im BGCITES künftig noch klarer auf die Berücksichtigung von Tierschutzaspekten hin- gewiesen werden soll. Der Haltung des Bundes, wonach ein nachhaltiger, geregelter Handel oft ein effizienterer Schutz sei als ein absolutes Handelsverbot, könne nur beigepflichtet wer- den sofern unter «nachhaltig» auch die Einhaltung strenger und überprüfbarer Tierschutzkri- terien verstanden werde. Die Schweiz solle im internationalen Rahmen sowohl innerhalb der CITES-Gemeinschaft als auch im Rahmen ihrer Aktivität in internationalen Fachgremien aktiv auf die Berücksichtigung von Tierschutzaspekten hinwirken. Grundsätzlich sollten keine Pro- dukte importiert werden dürfen, deren Herstellung in der Schweiz als schwere Tierquälerei strafrechtlich verfolgt werden würde. FFW und TIR fordern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zudem auf, alle noch bestehenden Vorbehalte zurückzuziehen. Kritisiert werden zudem Aus- nahmen und Sonderregelungen bei der Einfuhr, denen hauptsächlich oder ausschliesslich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde liegen, während naheliegende Fragen und Aspekte des Tier- und Artenschutzes ignoriert würden. Genannt werden hier die Einfuhr von Fröschen zu Speisezwecken oder von Reptilienhäuten für die Luxus-Uhrenindustrie. Im Bereich der künstlich vermehrten Pflanzen und gezüchteten Tieren wird von den Branchen- vertretenden eine Erleichterung der geltenden und der neu vorgeschlagenen Bestimmungen gefordert, insbesondere bei der Bewilligungs- und Nachweispflicht. Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben die Kantone AG, VD und ZG sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Nationalfonds und der Schweizer Städteverband. 4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 9: Einfuhrverbote Abs. 1: Der Kanton FR, pogona.ch, DGHT Schweiz, SKG und ZTS wünschen sich eine bes- sere Definition davon, was nach Art. 1 Abs. 2 lit. c als «verwechselbar» gilt. Ihrer Ansicht nach sollte eine Liste mit entsprechenden Arten geführt werden, die als verwechselbar gelten. Die Kantone ZH und TI sowie FFW, FFS, OceanCare, Pro Natura, PUSCH, SP, WWF und ZTS begrüssen die Ausdehnung der Möglichkeit eines Importverbotes für verwechselbare Ar- ten. FFW weist in diesem Zusammenhang auf den Import von Mammutelfenbein hin, welcher gemäss ihrer Darstellung nicht von Elefantenelfenbein unterschieden werden kann und des- sen Einfuhr darum verboten werden sollte. Gleichzeitig fordern FFW, FFS, TIR und ZTS ein generelles Handelsverbot für Elfenbein in der Schweiz. Für den Fall, dass ein generelles Han- delsverbot nicht möglich sein sollte, regt FFW an, dass das BLV auf seiner Homepage infor- mieren solle, welcher Handel mit Elfenbein legal und welcher illegal sei. FFS, OceanCare, Pro Natura, PUSCH, TIR, WWF und ZTS unterstützen auch die Ausdehnung der Möglichkeit, Importverbote für Arten zu erlassen, die in anderen Ländern streng geschützt und gefährdet sind. FFS, OceanCare, TIR und ZTS schlagen vor, dies in einem expliziten Artikel festzulegen. 6 Die Stellungnahme von pogona.ch wird gemäss den Angaben der Organisation von folgenden Orga- nisationen und Privatpersonen unterstützt: SARA, Sachkunde Reptilien Amphibien Schweiz; Sach- kunde Chamäleon, Zürcher Tierschutz; Tierpartei Schweiz; AquaTerra-Herz; Fischwissen; Vogelspin- nenstammtisch.ch; Verein Insektenbörse Kloten; Kurt Müller, Kurator Knies Kinderzoo & Gründer Kompetenzzentrum Wildtierhaltung; Stefan Steingruber, Vizepräsident Terrarienfreunde Ostschweiz; Dr. med. vet. Robert Hitz. 4/11
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