ORIONMEDIC Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Medizinalberufe Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ...

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ORIONMEDIC Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Medizinalberufe Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ...
ORIONMEDIC
               Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
               für Medizinalberufe

               Kundeninformation
               nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
               Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
               Ausgabe 04/2021
4297-04/2021

                                                                          WIR SCHÜTZEN IHR RECHT
ORIONMEDIC Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Medizinalberufe Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ...
Hierbei handelt es sich um die deutsche Originalversion.
Im Zweifelsfall gehen deren Formulierungen anderssprachigen Versionen vor.
Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit – nur männliche Personen­
bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden
weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Wo in den vorliegenden Bedingungen die
schriftliche Form verlangt wird, genügt auch eine andere Form, die den Nachweis
durch Text ermöglicht (z. B. Email, Kontaktformular).

In diesen Bedingungen sind die Änderungen der VVG-Revision, die per 01.01.2022
in Kraft treten werden, berücksichtigt.
Ausgabe 04/2021
Kundeninformation nach VVG
Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über das               geregelt, in welchen Fällen eine Karenzfrist zur Anwendung gelangt.
Versicherungsunternehmen und den wesentlichen Inhalt des Versiche-             Orion erbringt ihre Leistungen frühestens mit vollständiger Bezahlung
rungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben           der ersten Prämie.
sich abschliessend aus den Vertragsunterlagen (Antrag / Offerte, Police,       Die Versicherung gilt für Rechtsfälle, die während der Dauer des Vertra-
Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren Gesetzen, insbeson-              ges eintreten und Orion gemeldet werden.
dere dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).                     Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung be­endet.
                                                                               Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw.,
Wer ist der Versicherer?                                                       sofern vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, des Versicherungsjahres
                                                                               möglich. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschwei-
Der Versicherer ist die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, (nachstehend       gend um ein Jahr.
«Orion»), mit Sitz in Basel, beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanz-    Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund der Versiche-
marktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern).                     rungsbedingungen sowie des VVG.
Orion ist nur in der Schweiz (ohne Fürstentum Liechtenstein) tätig. Versi-
cherungsnehmer mit Wohnsitz / Sitz ausserhalb der Schweiz können keine         Kann der Vertrag widerrufen werden?
Versicherung bei Orion abschliessen. Eine bestehende Versicherung er-
lischt mit dem Wegzug oder der Abmeldung aus der Schweiz.                      Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertra-
                                                                               ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer ande-
Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang                          ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z.B. per E-Mail), in-
des Versicherungsschutzes?                                                     nert 14 Tagen widerrufen.
                                                                               Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag
1	Betriebs-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem betrieblichen Bereich       der Widerrufsfrist seinen Widerruf Orion mitteilt oder seine Widerrufser-
   in Rechtsgebieten wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Sachen-        klärung der Post übergibt.
   recht, Versicherungs-, Arbeits-, Vertrags-, Urheber-, Miet-, Steuerrecht,
   Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Persönlichkeits-, Internet- und       Wie behandelt Orion Personendaten?
   Mobilitäts-Rechtsschutz.
2	Privat-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem privaten Bereich, in          Orion bearbeitet Personendaten u.a. im Zusammenhang mit dem Ver-
   Rechtsgebieten wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Sachen-           tragsabschluss und der Vertragsabwicklung. Nähere Informa­tionen zur
   recht, Versicherungs-, Arbeits-, Patienten-, Vertrags-, Urheber, Miet-,     Datenbearbeitung durch Orion (den Zwecken, den Empfängern von Da-
   Erb-, Steuer- und Eherecht.                                                 ten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) und
3	Verkehrs-Rechtsschutz: Streitigkeiten rund um die Mobilität, beispiels-     zum Datenschutz im Allgemeinen, finden sich in der Datenschutzerklä-
   weise nach Unfällen, bei Straf- oder Administrativverfahren und bei         rung unter www.orion.ch/datenschutz. Sie kann auch bei der Orion
   Vertragsstreitigkeiten betreffend Fahrzeuge.                                Rechtsschutz-Versicherung AG, Datenschutz, Postfach, CH 4052 Basel,
                                                                               datenschutz@orion.ch, bezogen werden.
Weitere Einzelheiten zu versicherte Rechtsfälle, örtliche Geltung und ma-
ximale Versicherungssummen finden sich in den Art. A1, A2, B2, C2, D2          Erhält der Broker eine Vergütung?
und E2.
                                                                               Wenn ein Dritter, z.B. ein ungebundener Vermittler (Broker), die Interes-
Welche Prämie ist geschuldet?                                                  sen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Ver-
                                                                               sicherungsvertrags wahrnimmt, ist es möglich, dass Orion gestützt auf
Die Höhe der Prämie(n) hängt von den versicherten Risiken und dem ge-          eine Vereinbarung mit diesem Dritten für seine Tätigkeit eine Vergütung
wünschten Versicherungsschutz ab. Alle Angaben zur Prämie und mögli-           bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darü-
chen Gebühren (z.B. Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunterla-        ber, so kann er sich an den Dritten wenden.
gen enthalten. Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen,
wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prämienrechnung
keine spätere Fälligkeit bestimmen. Orion kann die Prämie und die Versi-
cherungsbedingungen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In die-          Inhalt des Versicherungsvertrages
sem Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungs-
bedingungen ein Kündigungsrecht.                                                     Die Police gibt Auskunft über:
                                                                                     • die versicherten Personen
Welche weiteren Pflichten hat der Versicherte?                                       •	die gewählte Produktvariante (Betriebs-, Privat- oder
                                                                                        Verkehrs-Rechtsschutz, Produkt Standard oder Premium)
Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und dem
VVG. Wichtige Pflichten sind z.B.:                                                   •	die Versicherungssummen
•	Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache;                                 •	den Versicherungsbeginn und die Dauer des Vertrages
•	Sofortige schriftliche Meldung des versicherten Ereignisses;                      •	die Fälligkeit der Prämie
• Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, bei Gefahrsveränderun-                •	die Besonderen Bedingungen
   gen etc.).
                                                                                     Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach:
Welche Frist gilt für das Einreichen einer Schadenanzeige?
                                                                                     • den nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Das versicherte Ereignis ist Orion sofort schriftlich zu melden.                     •	dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
                                                                                     •	dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versiche­
Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
                                                                                        rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist.               •	der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten
Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungsbestä-                   Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)
tigung kann Orion den Antrag ablehnen. In den Vertragsbedingungen ist

                                                                                                                                                       3
WIR SCHÜTZEN IHR RECHT

         ORIONMEDIC
Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Medizinalberufe

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Inhalt

A 	Geltungsbereich                                    6   F     Gemeinsame Bestimmungen                      23
A1       Wo gilt die Versicherung                           F1    Welche Leistungen werden erbracht
A2       Welches sind die Versicherungssummen               F2    Welche Fälle sind nicht versichert
A3       Welches sind die versicherten Eigenschaften        F3    Verzicht auf Leistungskürzung
		       der versicherten Personen                          F4    Wann gilt die Versicherung
                                                            F5    Wie wird ein versicherter Rechtsfall abgewickelt
B        Betriebs-Rechtsschutz                          7   F6    Meinungsverschiedenheiten
B1       Wer ist versichert                                 F7    Wie wird der Vertrag im Rechtsfall gekündigt
B2       Welche Rechtsgebiete sind versichert               F8    Widerrufsrecht und dessen Wirkung
                                                            F9    Was gilt bezüglich der Prämien
C        Privat-Rechtsschutz                           14   F10   Meldepflicht bei Überschreitung des maximal
C1       Wer ist versichert                                 		    zulässigen Jahresumsatzes
C2       Welche Rechtsgebiete sind versichert               F11   Verletzung von Obliegenheiten
                                                            F12   Kommunikation
D        Verkehrs-Rechtsschutz Standard                21   F13   Wechsel des Praxisstandortes
D1       Wer ist versichert                                 F14   Was geschieht bei einem Wohnsitzwechsel
D2       Welche Rechtsgebiete sind versichert               F15   Maklerentschädigung
                                                            F16   Datenschutz
E        Verkehrs-Rechtsschutz Premium                 23   F17   Wo ist der Gerichtsstand
E1       Wer ist versichert                                 F18   Welche gesetzlichen Bestimmungen
                                                            		    werden angewendet
E2       Welche Rechtsgebiete sind versichert
                                                            F19   Sanktionen
E3       Wann gilt der Rechtsfall als eingetreten
E4       Ausschlüsse

Ausgabe 04/2021
                                                                                                                      5
Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                         Ausgabe 04/2021

A Geltungsbereich
A1 Wo gilt die Versicherung

         1	Die Versicherung gilt – mit wenigen Ausnahmen – weltweit. Die Ausnahmen sind jeweils in der ersten Spalte (Rechtsgebiet) der Tabellen
            «Welche Rechtsgebiete sind versichert» (Art. B2, C2, D2) aufgeführt. Dabei bedeutet «Schweiz» schweizweit ohne das Fürstentum Liechten-
            stein und zu «Europa» gehören das Gebiet bis zum Ural sowie die Mittelmeerrandstaaten.
         2 Unabhängig vom Ort des Ereignisses sind Rechtsfälle versichert, bei welchen kumulativ
           a. der Gerichtsstand innerhalb des aufgeführten geografischen Gebietes liegt;
           b. entsprechendes Landesrecht anwendbar ist;
           c. der Gerichtsstand für die Vollstreckung ebenfalls innerhalb des versicherten Gebietes liegt.
         3 S chiedsverfahren sind nur versichert, wenn der Gerichtsstand (auch für die Vollstreckung) in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht
            ­anwendbar ist. Verfahren vor internationalen oder überstaatlichen Gerichtsinstanzen sind nicht versichert.

A2 Welches sind die Versicherungssummen

         1	Wo in den Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» nichts anderes aufgeführt ist, gilt als Versicherungssumme pro Rechtsfall in den
            Produkten:
            – Standard CHF 600 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 150 000;
            – Premium CHF 1 000 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 300 000.
         2	Unabhängig von der Anzahl Fälle stehen für alle Fälle, die im selben Versicherungsjahr eingetreten sind, im Produkt Standard maximal
            CHF 600 000 bzw. im Produkt Premium maximal CHF 1 000 000 gesamthaft nur einmal zur Verfügung.
         3	Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein
            Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicher­
            heitsleistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
            sind Orion zurück zu erstatten.

A3 Welches sind die versicherten Eigenschaften der versicherten Person

         Die Versicherten sind in Abhängigkeit der versicherten Produkte in ihren folgenden Eigenschaften versichert:

    Versicherte Eigenschaften:                                                              Betriebs-Rechtsschutz   Privat-Rechtsschutz   Verkehrs-Rechtsschutz
                                                                                             Standard / Premium     Standard / Premium     Standard / Premium

    01 Die Versicherten im üblichen Rahmen des in der Police bezeichneten medizi­
                                                                                                    ✔
        nischen Fachbereichs;

    02 die Versicherten als Privatpersonen, als unselbständig Erwerbende, als Ange­
                                                                                                                            ✔                      ✔
        hörige der schweizerischen Armee, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr;

    03 die Versicherten als Radfahrer (inkl. E-Bike), als Lenker eines Motorfahrrads so-
                                                                                                    ✔                       ✔                      ✔
        wie als Lenker eines nicht immatrikulationspflichtigen Motorfahrzeuges;

    04a betrieblicher Verkehrs-Rechtsschutz: der Versicherungsnehmer als Eigentümer
                                                                                                                                                   ✔
         oder Halter von Motorfahrzeugen;

    04b privater Verkehrs-Rechtsschutz: die Versicherten                                                                                          ✔
        –	  als Eigentümer, Halter, Mieter oder Lenker von:
             • Motorfahrzeugen inkl. Anhänger und nicht fest installierten Wohnwagen
                oder Wasserfahrzeugen;
             • Luftfahrzeugen bis 5,7 Tonnen Abfluggewicht (nur Premium);
        –	  als Lenker von Schienenfahrzeugen oder von öffentlichen Verkehrsmitteln;                                                              ✔

    05 die Versicherten als Fussgänger, Reiter sowie als Benutzer von der Mobilität bzw.                                                          ✔
        der Fortbewegung dienenden fahrzeugähnlichen Geräten und Hilfsmitteln wie
        z.B. Skateboards, Inlineskates, Trottinette und Skier:
    0 – ohne Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Motorfahrzeug;                              ✔                       ✔
    0 – im Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Motorfahrzeug;                                ✔                       ✔                      ✔

6
Versicherte Eigenschaften:                                                               Betriebs-Rechtsschutz      Privat-Rechtsschutz    Verkehrs-Rechtsschutz
                                                                                          Standard / Premium        Standard / Premium      Standard / Premium

06 die Versicherten als Eigentümer, Halter oder Benutzer von folgenden Geräten,
    sofern für diese gesetzlich keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder
                                                                                                  ✔                           ✔                      ✔
    sie maximal 30 kg wiegen: Schiffe, Surfbretter, Luftfahrzeuge, Fluggeräte
    (Modellflieger, Drohnen, Multikopter etc.) und Flugkörper;

07 die Versicherten als Passagier eines Motorfahrzeuges, eines Wasserfahrzeuges,
    eines Luftfahrzeuges, eines Schienenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrs-                ✔                           ✔                      ✔
    mitteln;

08 im Mobilitäts-Rechtsschutz: die Versicherten als Eigentümer, Halter, und Lenker
    beliebiger, nicht einer versicherten Praxis, einem versicherten Praxispartner oder            ✔
    dem Versicherungsnehmer gehörender Motorfahrzeuge;

09 die Versicherten als Lenker eines beliebigen, nicht einem Versicherten gehören-
                                                                                                                              ✔                      ✔
    den Motorfahrzeuges bis 3’500 kg Gesamtgewicht;

10 die Versicherten als Vermieter, sofern für die vermieteten Objekte die Zusatz­
                                                                                                  ✔                           ✔
    deckung «Vermieter-Rechtsschutz» vereinbart wurde;

11 Nimmt der Versicherungsnehmer eine selbständige Tätigkeit als Medizinalperson
    mit einem Arbeitspensum von mehr als 30 % auf, ist er ab diesem Zeitpunkt
    ohne Karenzfrist zusätzlich gemäss den Bestimmungen des Betriebs-Rechts-
    schutzes provisorisch versichert. Dies unter der Voraussetzung, dass er Orion die                                         ✔
    Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb von 6 Monaten an-
    zeigt, es sich beim Inhaber der Praxis um eine natürliche Person handelt und die
    Prämiendifferenz nachbezahlt wird.

B    Betriebs-Rechtsschutz
B1 Wer ist versichert

     Versichert sind aus ihren Verrichtungen für die in der Police aufgeführten Praxen im Zusammenhang mit Rechtsfällen aus dem in der Police
     bezeichneten medizinischen Fachbereich im:
     a	Betriebs-Rechtsschutz für juristische Personen und Personengesellschaften:
        • der Versicherungsnehmer, die in der Police als medizinische Leistungserbringer aufgeführten Gesellschafter und Teilhaber sowie die
           Verwaltungsratsmitglieder und Angestellten;
        • alle Personen, die zur versicherten Praxis in einem Personalverleih-Verhältnis stehen;
     b	Betriebs-Rechtsschutz für selbstständige Leistungserbringer:
        • der Versicherungsnehmer als Praxisinhaber sowie als selbständiger medizinischer Leistungserbringer wie z.B. als Belegarzt, seine in der
           Police aufgeführten Praxispartner und ihre Angestellten;
        • sein in der Police aufgeführter Ehegatte oder Lebenspartner als selbstständiger Leistungserbringer;
        • alle Personen, die zur versicherten Praxis in einem Personalverleih-Verhältnis stehen;
     Gibt der Versicherungsnehmer seine selbstständige Berufstätigkeit auf oder reduziert er sein Arbeitspensum auf maximal 30 %, bleibt er für all-
     fällige Streitigkeiten aus selbstständiger Berufstätigkeit versichert, sofern er auf die Produktvariante Orion MEDIC für Angestellte wechselt.

B2 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung)

Rechtsgebiet:                                             Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als eingetreten:                        Zusätzlich zu den Ausschlüs-
                                                          (siehe Art.                                                               sen in Art. F2 besteht keine
                                                          F4 Abs. 2):                                                               Versicherungsdeckung:

1    Arbeitsrecht                                         3 Monate      Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeb-
     Arbeitsrechtliche Streitigkeiten                                   lichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertragli-
     – mit Arbeitnehmenden;                                             chen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Ver-
     – mit angeliehenem Personal;                                       sicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen
     – vor paritätischen Berufskommissionen (GAV);                      entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeit-
                                                                        punkt der Erkennbarkeit massgebend.
     Örtliche Geltung: Schweiz.

                                                                                                                                                                   7
Rechtsgebiet:                                                               Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als eingetre-               Zusätzlich zu den Ausschlüssen in
                                                                                (siehe Art. ten:                                            Art. F2 besteht keine Versiche-
                                                                                F4 Abs. 2):                                                 rungsdeckung:

    2   Vertrags-Rechtsschutz                                                   3 Monate       Im Zeitpunkt der erstmaligen tat-            – bei Streitigkeiten im Zusammen-
        Streitigkeiten aus anderen, nicht separat aufgeführten obliga­                         sächlichen oder angeblichen Ver­                hang mit einem Liegenschafts-
        tionenrechtlichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag, Auftrag, Werk­                       letzung von Rechtsvorschriften oder             kauf oder -verkauf sowie als
        vertrag, Innominatverträge;                                                            vertraglichen Pflichten, ausser es sei          Bauherr im Zu­sammenhang mit
        obgenannte über das Internet abgeschlossene Verträge sind eben-                        bereits vorher für den Versicherten             Neubauten, Um­bauten oder Re-
        falls versichert;                                                                      erkennbar, dass rechtliche Differen-            novationen sowie im Zusammen-
                                                                                               zen entstehen könnten. Im letzt­                hang mit Vorbereitungshand­
        Besondere Deckungseinschränkungen:                                                     genannten Fall ist der Zeitpunkt der            lungen dazu (bestehende
        – Streitigkeiten mit Patienten / Kunden betreffend Diagnose- und                      Erkennbarkeit massgebend.                       Deckung siehe Abs. 16 hiernach);
                                                                                                                                            – für Fälle aus dem Gesellschafts-
           Behandlungsfehlern (inkl. Verletzung der Aufklärungspflicht) ob-
                                                                                                                                               recht;
           liegen der Berufs-Haftpflichtversicherung und sind nur versichert,
                                                                                                                                            – bei Streitigkeiten aus Beteiligun-
           wenn keine Berufs-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorge-
                                                                                                                                               gen an Unternehmen, aus Ver-
           schrieben ist. In diesen Fällen besteht die Versicherungsdeckung
                                                                                                                                               mögensverwaltung und Börsen-
           nur subsidiär, d.h. falls die Versicherungsbedingungen einer be-                                                                    geschäften, Spekulations- oder
           stehenden Berufshaftpflichtversicherung für die Abwehr solcher                                                                      Termingeschäften, anderen
           Ansprüche keine Deckung vorsehen;                                                                                                   ­Finanz- und Anlagegeschäften
        – örtliche Geltung: Europa                                                                                                             sowie diesbezügliche Streitig­
        – die Versicherungssumme beträgt CHF 150 000, im Produkt                                                                               keiten mit allfälligen Vermittlern
           Premium CHF 300 000.                                                                                                                 oder Beauftragten;
                                                                                                                                            – für Fälle des Versicherten als
                                                                                                                                                Franchisegeber;

    3   Wirtschaftlichkeitsprüfung (Überarztung)                                3 Monate       Im Zeitpunkt der Erbringung der
        Auseinandersetzungen mit Krankenkassen gemäss Art. 32, 33, 56                          ­medizinischen Leistung.
        ff. des Krankenversicherungsgesetzes (KVG);

        Besondere Deckungseinschränkungen:
        – Das Rechtsschutzbedürfnis tritt ein, wenn der Versicherte schrift-
           lich zur Begründung der erbrachten Leistung aufgefordert wird;
        – Es ist in jedem versicherten Fall ein Selbstbehalt von CHF 1 000
           geschuldet. Der Selbstbehalt entfällt bei der Mandatierung des
           von Orion vorgeschlagenen Anwalts;
        – Örtliche Geltung: Schweiz

    4   TARMED                                                                  3 Monate       Im Zeitpunkt der Erbringung der
        Streitigkeiten aus bestehenden Tarifverträgen über die Tarifierung                     ­medizinischen Leistung
        (TARMED) gemäss Art. 43–46 KVG;

        Örtliche Geltung: Schweiz.

    5   Versicherungsrecht                                                      Im Sozial- – bei Personenschäden: beim
        Streitigkeiten des Versicherten mit                                     versiche-      e­ rstmaligen Eintritt des
        – seinen Privatversicherungen;                                          rungsrecht:     ­Gesundheitsschadens, der eine
        – Schweizerischen öffentlichrechtlichen Versicherungen (wie z.B.       3 Monate         ­Arbeitsunfähigkeit oder eine
           IV), seinen Pensions- und Krankenkassen;                                               ­Invalidität zur Folge hat;
        – seinen Gebäudeversicherungen;                                         In allen    – bei übrigen Schäden: beim erst­
                                                                                übrigen            maligen Eintritt des Ereignisses,
        Besondere Deckungseinschränkungen:                                      Fällen:            welches den Anspruch gegenüber
        – Örtliche Geltung im Sozialversicherungsrecht: Schweiz;               Keine              der Versicherung auslöst;
        – Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B2 Abs. 7.                       – bei Streitigkeit um angeblich
                                                                                                   ­falsche Antragsdeklaration: im
                                                                                                    Zeitpunkt der Antragsdeklaration;
                                                                                            – in allen übrigen Fällen: Im Zeit-
                                                                                                    punkt der erstmaligen tatsächli-
                                                                                                    chen oder angeblichen Verletzung
                                                                                                    von Rechtsvorschriften oder
                                                                                                    ­vertraglichen Pflichten, ausser es
                                                                                                     sei bereits vorher für den Versi-
                                                                                                     cherten erkennbar, dass rechtliche
                                                                                                     Differenzen entstehen könnten.
                                                                                                     In letztgenanntem Fall ist der Zeit-
                                                                                                     punkt der Erkennbarkeit massge-
                                                                                                     bend.

8
Rechtsgebiet:                                                                     Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als    Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art.
                                                                                  (siehe Art.   eingetreten:               F2 besteht keine Versicherungs­
                                                                                  F4 Abs. 2):                              deckung:

6   Rechtsschutz für Mieter und Pächter                                           3 Monate      Im Zeitpunkt der erst-     – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
    Der von Orion für Mieter und Pächter gewährte Rechtsschutz                                  maligen tatsächlichen         mit der Überschreitung von Belas-
    beschränkt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Schweiz                   oder angeblichen Ver-         tungsgrenzwerten gemäss Lärm-
    gelegenen, betrieblich genutzten Liegenschaften der                                         letzung von Rechtsvor-        schutzverordnung;
    ver­sicherten Praxen, sowie auf die Streitigkeiten in folgenden Rechts­                     schriften oder vertrag-
    bereichen (abschliessende Aufzählung):                                                      lichen Pflichten, ausser
    a miet- oder pachtrechtliche Streitigkeiten, die eine versicherte Praxis als               es sei bereits vorher
       Mieter oder Pächter betreffen;                                                           für den Versicherten
    b zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzen-                erkennbar, dass rechtli-
       den Nachbarn betreffend                                                                  che Differenzen entste-
       – Beeinträchtigung der Aussicht,                                                        hen könnten. In letzt­
       – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken,                                     genanntem Fall ist der
       – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf, Elektrosmog);                Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                                barkeit massgebend.

7	Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer                               3 Monate       Im Zeitpunkt der erst-     – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
   Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerkeigentum                               maligen tatsächlichen         mit einem Liegenschaftskauf / -ver-
   gewährte Rechtsschutz beschränkt sich auf Streitigkeiten im Zusammen-                        oder angeblichen Ver-         kauf;
   hang mit den in der Schweiz gelegenen, betrieblich genutzten Liegen-                         letzung von Rechtsvor-     – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
   schaften der versicherten Praxen, sowie auf folgende Rechtsbereiche (ab-                     schriften oder vertrag-       mit der Überschreitung von Belas-
   schliessende Aufzählung):                                                                    lichen Pflichten, ausser      tungsgrenzwerten gemäss Lärm-
   a	 zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzen-                es sei bereits vorher         schutzverordnung;
       den Nachbarn betreffend                                                                  für den Versicherten       – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
       – Beeinträchtigung der Aussicht,                                                         erkennbar, dass rechtli-      mit dem Entzug von nachbarrechtli-
       – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken,                                     che Differenzen entste-       chen Abwehransprüchen;
       – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf, Elektro-                     hen könnten. In letzt-     – bei nicht als versichert aufgeführten
          smog);                                                                                genanntem Fall ist der        Streitigkeiten, wie z.B. über die ge-
   b	 Baubewilligungsstreitigkeiten:                                                           Zeitpunkt der Erkenn-         meinsamen Kosten des Stockwerkei-
       – betreffend Bauvorhaben der direkt angrenzenden Nachbarn;                               barkeit massgebend.           gentums, über den Erneuerungs-
       – betreffend eigene Bauvorhaben für eine ausschliesslich der ver­                                                     fonds, über bauliche oder andere
          sicherten Praxis dienende Liegenschaft ab dem Vorliegen des                           für lit. e: Im Zeitpunkt      Massnahmen an gemeinsamen Tei-
          ersten Bauentscheids;                                                                 der Verursachung des          len der Liegenschaft, über Miteigen-
   c	 Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten,                    Schadens                      tum, über die Verwaltung usw.;
       Grenzstreitigkeiten;
   d	 Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung;
   e	 Geltendmachung von zivilrechtlichen, ausservertraglichen Schadener-
       satzansprüchen für Sachschäden, welche eine versicherte Liegenschaft
       betreffen;

    Besondere Deckungseinschränkungen:
    Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stock-
    werkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der
    ­Eigentumsquote der betrieblich genutzten Liegenschaft des Versicherten
     zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt
     eine analoge Aufteilung der Kosten.

    Durch besondere Vereinbarung versicherbar:
    f	weitere Grundstücke und Liegenschaften:
       Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für wei-
       tere, der versicherten Praxis gehörende Grundstücke und Liegenschaften;
    g	Vermieter-Rechtsschutz
       Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag.
       Für diese Liegenschaften ist zudem der Rechtsschutz für Grund- und
       Stockwerkeigentümer gemäss lit. f mitversichert;

                                                                                                                                                                  9
Rechtsgebiet:                                                                     Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als   Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art.
                                                                                   (siehe Art.   eingetreten:              F2 besteht keine Versicherungs­
                                                                                   F4 Abs. 2):                             deckung:

 8   Schadenersatzrecht                                                            Keine         Im Zeitpunkt der Verur-   – im Zusammenhang mit Ehrverlet-
     Geltendmachung von zivilrechtlichen, ausservertraglichen Schadenersatz-                     sachung des Schadens.        zungen;
     ansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung/Tötung)
     sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögensschäden.
     Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zivilkläger, sofern eine
     solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen.
     Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Be-
     stimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert;

     Besondere Deckungseinschränkungen:
     – für Schadenersatzansprüche als Folge eines Ereignisses, bei dem der
        Versicherte Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war, besteht nur
        Deckung im Rahmen des Mobilitäts-Rechtsschutzes gemäss Art. B2
        Abs. 12 lit. a;
     – betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B2 Abs. 7;
     – im Zusammenhang mit Schäden aus Angriffen auf IT-Systeme oder
        ­Datenverlust nur im Rahmen von Art. B2 Abs. 15 und 20.

 9   Strafverteidigung                                                       Keine               Im Zeitpunkt der erst-    a: bei Anschuldigung vorsätzlicher
     a	 Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Straf-                        maligen tatsächlichen         Rechtsverletzung: Bei rechtskräftiger,
         oder Verwaltungsstrafverfahren wegen der Anschuldigung fahrlässiger                     oder angeblichen              vollständiger Einstellung des Verfah-
         Verletzung von Rechtsvorschriften;                                                      ­Widerhandlung gegen          rens oder rechtskräftigem, vollstän-
     b	 Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Straf­                         Rechtsvorschriften.          digem Freispruch werden die Kosten
         verfahren wegen der Anschuldigung der unterlassenen Nothilfe;                                                         trotz Anschuldigung vorsätzlicher
                                                                                                                               Rechtsverletzung rückerstattet. Keine
     Besondere Deckungseinschränkungen:                                                                                        Rückerstattung erfolgt, wenn die
     – in Verfahren als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte                                                      Einstellung des Verfahrens in Verbin-
        Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war, besteht nur Deckung                                                      dung mit einer Entschädigung an
        im Rahmen des Mobilitäts-Rechtsschutzes gemäss Art. B2 Abs. 12 lit.a;                                                  den durch die angebliche Straftat
     – für Fälle aus dem Steuer-, Immaterialgüter-, Wettbewerbs- sowie                                                        Geschädigten oder infolge Verjäh-
        Datenschutzrecht besteht nur Deckung im Rahmen von Art. B2 Absatz                                                      rung erfolgt sowie bei strafbaren
        17 – 20.                                                                                                               Handlungen gegen das Vermögen,
                                                                                                                               im Zusammenhang mit Ehrverletzun-
                                                                                                                               gen und beim Rückzug der gegen-
                                                                                                                               seitigen Strafanträge;
                                                                                                                           – für Fälle aus dem Ausländer und dem
                                                                                                                              Gewerbepolizeirecht;

 10 Bewilligungen                                                                  3 Monate      Im Zeitpunkt der          – b ei Anschuldigung vorsätzlicher
    Verfahren über den Entzug, die Einschränkung oder Nichterneuerung von                        Verfügung, ausser            ­Verletzung von Vorschriften;
    – Praxis- (Betriebs-) und Berufsausübungsbewilligungen;                                     es sei bereits vorher
    – Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen;                                                    für den Versicherten
    – Kurzarbeitsbewilligungen (inkl. Ablehnung eines Gesuchs);                                 erkennbar, dass
                                                                                                 rechtliche Differenzen
     Besondere Deckungseinschränkungen:                                                          entstehen könnten.
     – Versicherungsschutz wird nur im Rahmen eines Genehmigungsverfah-                         In letztgenanntem Fall
        rens gewährt, wenn der Entzug, die Einschränkung oder die Nichter-                       ist der Zeitpunkt
        neuerung der bestehenden Genehmigung die Fortführung der Tätigkeit                       der Erkennbarkeit
        des Unternehmens gefährdet. Insbesondere besteht kein Versiche-                          massgebend.
        rungsschutz in Bezug auf andere Bewilligungen.
     – Örtliche Geltung: Schweiz.

10
Rechtsgebiet:                                                                     Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als    Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art.
                                                                                  (siehe Art.   eingetreten:               F2 besteht keine Versicherungs­
                                                                                  F4 Abs. 2):                              deckung:

11 Eigentums- und Sachenrecht                                                     Keine         Im Zeitpunkt der erst-
   Streitigkeiten aus Eigentums- und Sachenrecht, Besitz oder anderen                           maligen tatsächlichen
   ­dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder Tieren;                                       oder angeblichen Ver-
                                                                                                letzung von Rechtsvor-
                                                                                                schriften, ausser es sei
                                                                                                bereits vorher für den
                                                                                                Versicherten erkenn-
                                                                                                bar, dass rechtliche
                                                                                                Differenzen entstehen
                                                                                                könnten. In letztge-
                                                                                                nanntem Fall ist der
                                                                                                Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                                barkeit massgebend.

12 Mobilität-Rechtsschutz                                                     Keine             a	
                                                                                                  je nach betroffenem      – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
   a	
     Die Versicherten sind auf Geschäftsreisen in den in Art. D2 aufgeführ-                       Rechtsgebiet ge-            mit Handlungen, bei denen sich der
     ten Rechtsgebieten als Eigentümer, Halter, Lenker und Passagier belie-                       mäss Art. D2                Versicherte wissentlich einer Gefahr
     biger, nicht einer versicherten Praxis, einem versicherten Praxispartner                                                 aussetzt (Wagnisse). Keine Deckung
     oder Versicherungsnehmer gehörender Motorfahrzeuge versichert;                                                           besteht insbesondere für Länder, die
   b	
     Ausserhalb des Strassenverkehrs sind die Versicherten auf Geschäfts-                       b	
                                                                                                  im Vertragsrecht: Im        das eidgenössische Departement für
     reisen in den folgenden Rechtsgebieten versichert:                                           Zeitpunkt der erst-         auswärtige Angelegenheiten (EDA)
     – Gastaufnahme- und Reiseverträge                                                           maligen tatsächli-          empfiehlt, nicht zu bereisen sowie
         Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Unter-                           chen oder angebli-          für Aktivitäten, von denen das EDA
         kunft aus Beherbergungs-, Bewirtungs- und Gastaufnahmevertrag                            chen Verletzung von         in einem bestimmten Land abrät;
         sowie aus Pauschalreisevertrag;                                                          Rechtsvorschriften       – im Zusammenhang mit Geiselnah-
                                                                                                  oder vertraglichen          men und Entführungen;
        Als Geschäftsreisen gelten:                                                               Pflichten, ausser es
        – Fahrten und Aufenthalte des Versicherten im Rahmen der gewöhn-                         sei bereits vorher
           lichen Geschäftstätigkeit, ausschliesslich bei Ausübung ihrer beruf-                   für den Versicherten
           lichen Tätigkeit;                                                                      erkennbar, dass
        – andere vom Versicherungsnehmer aus Arbeitsvertrag zu entschädi-                        rechtliche Differen-
           gende Fahrten und Aufenthalte des Versicherten;                                        zen entstehen könn-
                                                                                                  ten. In letztgenann-
                                                                                                  tem Fall ist der
                                                                                                  Zeitpunkt der Er-
                                                                                                  kennbarkeit mass-
                                                                                                  gebend.

            Die folgenden Rechtsgebiete sind mit einer Versicherungssumme von CHF 20 000, im Produkt Premium von CHF 50 000 versichert:

13 Inkasso-Rechtsschutz                                                        3 Monate         Im Zeitpunkt der erst-
   Versichert ist auch ohne Vorliegen einer Streitigkeit das Inkasso einer dem                  maligen tatsächlichen
   Versicherten aus einer erbrachten medizinischen Behandlung zustehen-                         oder angeblichen Ver-
   den Forderung gegenüber seinem Patienten mit Sitz oder Wohnsitz in der                       letzung von Rechtsvor-
   Schweiz, wobei die Forderung fällig, erstmals gemahnt und unverjährt                         schriften, ausser es sei
   sein muss;                                                                                   bereits vorher für den
                                                                                                Versicherten erkenn-
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                                          bar, dass rechtliche
    Bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf eine                           Differenzen entstehen
    ­einmalige Rechtsauskunft durch Orion.                                                      könnten. In letztge-
                                                                                                nanntem Fall ist der
                                                                                                Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                                barkeit massgebend.

                                                                                                                                                                11
Rechtsgebiet:                                                                       Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als    Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art.
                                                                                     (siehe Art.   eingetreten:               F2 besteht keine Versicherungs­
                                                                                     F4 Abs. 2):                              deckung:

 14 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz                                             3 Monate      Im Zeitpunkt der
    Versichert ist das Stellen eines Gesuchs um Löschung aus dem Betrei-                           ­Betreibung.
    bungsregister, das für Dritte einsehbar ist, oder eine Feststellungsklage
    zur Abwehr einer ungerechtfertigten Betreibung;

      Örtliche Geltung: Schweiz.

 15 Persönlichkeits- und Internet-Rechtsschutz                                      3 Monate       Im Zeitpunkt der erst-     – für Fälle, in denen die versicherte
    Versichert sind (abschliessende Aufzählung):                                                   maligen tatsächlichen         Person durch eigene Provokation
    a	Verletzung der Persönlichkeit der versicherten Person durch Beleidi-                        oder angeblichen Ver-         Anlass gegeben hat. Dieser Aus-
       gung, üble Nachrede und Verleumdung, die mittels elektronischer                             letzung von Rechtsvor-        schluss gilt selbst dann, wenn sie
       ­Medien oder Presseerzeugnissen begangen werden und für Dritte                              schriften, ausser es sei      damit eine vorgängige Provokation
        ­erkennbar sind.                                                                           bereits vorher für den        der verletzenden Person erwidert
       Folgende Leistungen werden erbracht:                                                        Versicherten erkenn-          hat;
       – Aufforderung unter Androhung rechtlicher Konsequenzen, wider­                            bar, dass rechtliche
            rechtliche Persönlichkeitsverletzungen zu unterlassen;                                 Differenzen entstehen
         – Einreichen einer Strafanzeige;                                                         könnten. In letztge-
         – Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schaden-                          nanntem Fall ist der
            ersatzansprüchen gegenüber der verletzenden Person und dem                             Zeitpunkt der Erkenn-
            ­Betreiber der Website bzw. Herausgeber des Presseerzeugnisses;                        barkeit massgebend.
         – unter Anrechnung an die Versicherungssumme werden die Kosten
             eines spezialisierten Dienstleisters für die Löschung persönlichkeits-
             verletzender Internetinhalte bis CHF 5 000 (im Produkt Premium
             bis CHF 10 000) übernommen. Diese Summe wird pro Versiche-
             rungsjahr maximal einmal ausgerichtet;
    b	  Einreichen einer Strafanzeige und Geltendmachung von Schadener-
       satzansprüchen bei missbräuchlicher Verwendung persönlicher Identi-
       täts-Authentifizierungen in Betrugsabsicht;
    c	Einreichen einer Strafanzeige und Geltendmachung von Schadener-
       satzansprüchen bei missbräuchlicher Verwendung von Kreditkarten-
       daten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen im Internet;
    d	Streitigkeiten über von Versicherten in der Schweiz registrierte Do-
       mains;

      Besondere Deckungseinschränkungen:
      – besteht für diese Risiken Deckung aus einer speziellen Cyberversicherung,
         werden die Leistungen nur subsidiär zu dieser Versicherung erbracht;
      – örtliche Geltung: Europa.

 16 Rechtsschutz als Bauherr                                                         3 Monate      Im Zeitpunkt der erst-     – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
    Für versicherte Praxen genutzte Liegenschaften besteht Deckung                                 maligen tatsächlichen         mit Asbest;
    für Streitigkeiten aus Werkvertrag im Zusammenhang mit Umbau,                                  oder angeblichen Ver-      – im Zusammenhang mit Neubauten;
    ­Renovations- oder Unterhaltsarbeiten;                                                         letzung von Rechtsvor-
                                                                                                   schriften oder vertrag-
      Besondere Deckungseinschränkungen:                                                           lichen Pflichten, ausser
      Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stock-                  es sei bereits vorher
      werkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Eigen-                      für den Versicherten
      tumsquote für versicherte Praxen genutzte Liegenschaften des Versicher-                      erkennbar, dass rechtli-
      ten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt                             che Differenzen entste-
      eine analoge Aufteilung der Kosten.                                                          hen könnten. In letzt-
                                                                                                   genanntem Fall ist der
                                                                                                   Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                                   barkeit massgebend.

12
Rechtsgebiet:                                                              Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als    Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art.
                                                                           (siehe Art.   eingetreten:               F2 besteht keine Versicherungs­
                                                                           F4 Abs. 2):                              deckung:

17 Steuerrecht                                                             1 Jahr        Im Zeitpunkt der ers-      – bei Verfahren betreffend Nach-
   Beschwerdeverfahren betreffend schweizerische Steuerveranlagungen                     ten Veranlagungsverfü-        und Strafsteuern;
   der versicherten Praxen oder aus der selbständigen Tätigkeit als                      gung der Steuerver-        – für das Einspracheverfahren bei
   ­Medizinalperson;                                                                     waltung.                      der Steuerverwaltung;
                                                                                                                    – Fälle im Zusammenhang mit einer
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                                                                 amtlichen Einschätzung durch die
    Diese Deckung beschränkt sich auf die folgenden Steuerbereiche                                                     Steuerbehörden.
    (abschliessende Aufzählung):
    – Mehrwertsteuerveranlagung/-revision
    – Steuerveranlagung von Gemeinden, Kantonen oder Bund
    – Verrechnungssteuer
    – Grundsteuer

18 Immaterialgüterrecht                                                    3 Monate      Im Zeitpunkt der erst-
   Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen aus Patent-, Marken-,                        maligen tatsächlichen
   ­Design- oder Urheberrecht sowie die Verteidigung in Strafverfahren;                  oder angeblichen Ver-
                                                                                         letzung von Rechtsvor-
    Örtliche Geltung: Europa.                                                            schriften, ausser es sei
                                                                                         bereits vorher für den
                                                                                         Versicherten erkenn-
                                                                                         bar, dass rechtliche
                                                                                         Differenzen entstehen
                                                                                         könnten. In letztge-
                                                                                         nanntem Fall ist der
                                                                                         Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                         barkeit massgebend.

19 Unlauterer Wettbewerb                                                   3 Monate      Im Zeitpunkt der erst-
   Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wett­                         maligen tatsächlichen
   bewerb sowie die Verteidigung in Strafverfahren;                                      oder angeblichen Ver-
                                                                                         letzung von Rechtsvor-
    Örtliche Geltung: Europa.                                                            schriften, ausser es sei
                                                                                         bereits vorher für den
                                                                                         Versicherten erkenn-
                                                                                         bar, dass rechtliche
                                                                                         Differenzen entstehen
                                                                                         könnten. In letztge-
                                                                                         nanntem Fall ist der
                                                                                         Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                         barkeit massgebend.

20 Datenschutz                                                               3 Monate    Im Zeitpunkt der erst-
   – Privatrechtliche Streitigkeiten nach Datenschutzgesetz betreffend                  maligen tatsächlichen
      ­Auskunftsrecht und Schutz der Persönlichkeit;                                     oder angeblichen Ver-
   – Verteidigung in Verwaltungsverfahren betreffend Untersuchungen des                 letzung von Rechtsvor-
       Eidgenössischen bzw. des nationalen Datenschutz- und Öffentlichkeits-             schriften, ausser es sei
       beauftragten;                                                                     bereits vorher für den
   – Verteidigung in Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Daten-                   Versicherten erkenn-
       schutzgesetz.                                                                     bar, dass rechtliche
                                                                                         Differenzen entstehen
    Örtliche Geltung: Europa.                                                            könnten. In letztge-
                                                                                         nanntem Fall ist der
                                                                                         Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                         barkeit massgebend.

                                                                                                                                                          13
C    Privat-Rechtsschutz
C1 Wer ist versichert

     –	der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die mit ihm in einer Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochenendaufent-
        halter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren und an seiner Adresse angemeldet sind;
     –	die unmündigen Kinder eines Versicherten während der Dauer ihres Besuches beim versicherten Elternteil.

C2 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung)

 Rechtsgebiet:                                                                    Karenzfrist      Der Rechtsfall gilt als     Zusätzlich zu den Ausschlüssen
                                                                                  (siehe Art. F4   eingetreten:                in Art. F2 besteht keine Versi-
                                                                                  Abs. 2):                                     cherungsdeckung:

 1   Arbeitsrecht                                                                 3 Monate         a + c:                      Im Produkt Standard:
     a	Streitigkeiten als Arbeitnehmer aus privat- oder öffentlichrechtlichen                     Im Zeitpunkt der erst-      – für Mitglieder der Geschäftslei-
        Anstellungsverhältnissen mit Arbeitgebern in der Schweiz oder einem                        maligen tatsächlichen          tung, die massgebenden Ein-
        direkt angrenzenden Nachbarland;                                                           oder angeblichen Ver-          fluss auf die operativen Ent-
     b	Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Rückgriffs-                         letzung von Rechtsvor-         scheidungen der Arbeitgeberin
        forderungen aus Verfahren betreffend Wirtschaftlichkeitsprüfung nach                       schriften oder vertragli-      haben oder mit einem Brutto-
        Krankenversicherungsgesetz (Überarztung gemäss KVG);                                       chen Pflichten, ausser         jahreslohn (inkl. Boni, Gratifi-
     c	Streitigkeiten als Arbeitgeber mit der im eigenen Privathaushalt be-                       es sei bereits vorher für      kationen etc.) von über
        schäftigten Putzhilfe oder Kinderbetreuerin;                                               den Versicherten er-           CHF 200 000;
                                                                                                   kennbar, dass rechtli-      – für Mitglieder des Verwal-
                                                                                                   che Differenzen entste-        tungsrates;
                                                                                                   hen könnten. Im
                                                                                                   letztgenannten Fall ist
                                                                                                   der Zeitpunkt der Er-
                                                                                                   kennbarkeit massge-
                                                                                                   bend.

                                                                                                   b: Im Zeitpunkt der Er-
                                                                                                   bringung der medizini-
                                                                                                   schen Leistung.

 2   Übriges Vertragsrecht                                                        3 Monate         Im Zeitpunkt der erst-      – bei Streitigkeiten im Zusam-
     Streitigkeiten aus anderen, nicht separat aufgeführten obligationenrecht­                     maligen tatsächlichen          menhang mit einem Liegen-
     lichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag, einfacher Auftrag, Werkvertrag für                     oder angeblichen Ver-          schaftskauf / -verkauf sowie
     bewegliche Sachen, Innominatverträgen;                                                        letzung von Rechtsvor-         bei Neu-, Um- und Anbauten;
     obgenannte über das Internet abgeschlossene Verträge sind ebenfalls                           schriften oder vertragli-   – bei Streitigkeiten aus Timesha-
     ­versichert;                                                                                  chen Pflichten, ausser         ring-Verträgen;
                                                                                                   es sei bereits vorher für   – bei Streitigkeiten im Zusam-
     Besondere Deckungseinschränkungen:                                                            den Versicherten er-           menhang mit der Belehnung/
     – bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf eine                          kennbar, dass rechtli-         Verpfändung von Liegenschaf-
        einmalige Rechtsauskunft durch Orion;                                                      che Differenzen entste-        ten und Grundstücken;
     – Streitigkeiten aus Darlehen sind nur versichert, sofern sie schriftlich                    hen könnten. In             – bei Streitigkeiten über Prü-
        und unter Privatpersonen vereinbart wurden;                                                letztgenanntem Fall ist        fungsergebnisse und Promo­
     – Örtliche Geltung: Europa.                                                                  der Zeitpunkt der Er-          tionsentscheide;
                                                                                                   kennbarkeit massge-         – bei Streitigkeiten im Zusam-
                                                                                                   bend.                          menhang mit dem Handel von
                                                                                                                                  Kunstgegenständen;
                                                                                                                               – bei Streitigkeiten mit Anwäl-
                                                                                                                                  ten, Notaren, Steuerberatern
                                                                                                                                  und Treuhändern;

14
Rechtsgebiet:                                                     Karenzfrist        Der Rechtsfall gilt als eingetreten:         Zusätzlich zu den Ausschlüssen
                                                                  (siehe Art. F4                                                  in Art. F2 besteht keine Versi-
                                                                  Abs. 2):                                                        cherungsdeckung:

3   Selbständige Erwerbstätigkeit bis Pensum 30 %                 Je nach betrof-                                                 Je nach betroffenem versicherten
    Bis zu einem Arbeitspensum von 30% (drei Halbtage             fenem versicher-                                                Rechtsgebiet gemäss Art. B2.
    pro ­Woche) ist der Versicherungsnehmer in teilweiser         ten Rechtsgebiet
    ­Abänderung von Art. F2 Abs. 17 zusätzlich als selbständig    gemäss Art. B2.
     ­erwerbende Medizinalperson gemäss den Bestimmungen
      des Betriebs-Rechtsschutzes versichert;

    Besondere Deckungseinschränkungen:
    – Versicherungsschutz besteht nur, sofern der aus der
       ­selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Jahresumsatz
        CHF 80 000 nicht übersteigt;
    – örtliche Geltung: gemäss betroffenem Rechtsgebiet
        ­gemäss Art. B2;
    – Versicherungssumme: gemäss betroffenem Rechtsgebiet
         gemäss Art. B2 und gewählter Variante (Standard oder
         Premium).

4   Versicherungsrecht                                            Im Sozialversi-    – bei Personenschäden: beim erstma-         – bei Fällen im Zusammenhang
    Streitigkeiten                                                cherungsrecht:        ligen Eintritt des Gesundheitsscha-          mit der Sozialhilfe;
    – mit Privatversicherungen;                                  3 Monate              dens, der eine Arbeitsunfähigkeit
    – mit Schweizerischen öffentlichrechtlichen Versicherungen                         oder eine Invalidität zur Folge hat;
       (wie z.B. IV), Pensions- und Krankenkassen;                In allen übrigen   – bei übrigen Schäden: beim erst­
    – im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen;                  Fällen: Keine         maligen Eintritt des Ereignisses,
    – mit Gebäudeversicherungen;                                                       welches den Anspruch gegenüber
                                                                                        der Versicherung auslöst;
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                               – bei Streitigkeit um angeblich
    – Örtliche Geltung im Sozialversicherungsrecht: Schweiz;                           ­falsche Antragsdeklaration: im
    – Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B2                                ­Zeitpunkt der Antragsdeklaration;
       Abs. 7.                                                                       – in allen übrigen Fällen: Im Zeit-
                                                                                          punkt der erstmaligen tatsächlichen
                                                                                          oder angeblichen Verletzung von
                                                                                          Rechtsvorschriften oder vertragli-
                                                                                          chen Pflichten, ausser es sei bereits
                                                                                          vorher für den Versicherten erkenn-
                                                                                          bar, dass rechtliche Differenzen ent-
                                                                                          stehen könnten. In letztgenanntem
                                                                                          Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn­
                                                                                          barkeit massgebend.

5   Rechtsschutz für Mieter und Pächter                            a und b:          Im Zeitpunkt der erstmaligen tat-            Im Produkt Standard:
    a	Orion gewährt im Zusammenhang mit zum Eigenbedarf           3 Monate          sächlichen oder angeblichen Ver-             – bei Streitigkeiten im Zusam-
       gemieteten oder gepachteten, nicht gewerblich genutzten                       letzung von Rechtsvorschriften oder             menhang mit der Über­
       und in der Schweiz gelegenen Liegenschaften, Räumlich-                        vertraglichen Pflichten, ausser es sei          schreitung von Belastungs-
       keiten oder Grundstücken Rechtsschutz bei Streitigkeiten                      bereits vorher für den Versicherten             grenzwerten gemäss
       aus dem Miet- oder Pachtverhältnis;                                           erkennbar, dass rechtliche Differen-            Lärmschutzverordnung;
    b	Am schweizerischen Wohnsitz gewährt Orion Rechts-                             zen entstehen könnten. In letztge-           – c:
       schutz bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Nachbarrecht                   nanntem Fall ist der Zeitpunkt der              – bei Streitigkeiten im Zusam-
       mit den direkt angrenzenden Nachbarn betreffend                               Erkennbarkeit massgebend.                          menhang mit Bauprojekten,
       ­(abschliessende Aufzählung)                                                                                                     deren Gesamtkosten
        – Beeinträchtigung der Aussicht,                                                                                               CHF 100 000 (Produkt
        – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, c: 1 Jahr                                                                  Premium CHF 150 000)
        – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schatten-                                                                         übersteigen;
            wurf, Elektrosmog);                                                                                                      – bei Streitigkeiten im Zusam-
    c	 Am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers                                                                            menhang mit Asbest;
        gewährt Orion Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus
        ­Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Baumängel
         an seiner selbstbewohnten und nicht gewerblich
         ­genutzten Liegenschaft;

    Besondere Deckungseinschränkungen:
    Die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt für
    lit. b und c CHF 10 000.

                                                                                                                                                                  15
Rechtsgebiet:                                                                        Karenzfrist      Der Rechtsfall gilt als     Zusätzlich zu den Ausschlüssen
                                                                                      (siehe Art. F4   eingetreten:                in Art. F2 besteht keine Versi-
                                                                                      Abs. 2):                                     cherungsdeckung:

 6	Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer                                   b, c und f:      Im Zeitpunkt der erst-      Im Produkt Standard:
    sowie für Nutzniesser                                                             1 Jahr           maligen tatsächlichen       – bei Streitigkeiten im Zusam-
    Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerkeigentum                                     oder angeblichen Ver-          menhang mit einem Liegen-
    sowie Nutzniessung gewährte Rechtsschutz beschränkt sich auf                      übrige:          letzung von Rechtsvor-         schaftskauf / -verkauf;
    Streitigkeiten betreffend die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte             3 Monate         schriften oder vertragli-   – bei Streitigkeiten im Zusam-
    und nicht gewerblich genutzte Liegenschaft an seinem schweizerischen                               chen Pflichten, ausser         menhang mit der Überschrei-
    Wohnsitz in folgenden Rechtsbereichen (abschliessende Aufzählung):                                 es sei bereits vorher für      tung von Belastungsgrenzwer-
    a	 zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angren-                         den Versicherten er-           ten gemäss
        zenden Nachbarn betreffend                                                                     kennbar, dass rechtli-         Lärmschutzverordnung;
        – Beeinträchtigung der Aussicht,                                                              che Differenzen entste-     – bei Streitigkeiten im Zusam-
        – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken,                                           hen könnten. In                menhang mit dem Entzug von
        – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf, Elektro-                           letztgenanntem Fall ist        nachbarrechtlichen Abwehran-
            smog);                                                                                     der Zeitpunkt der Er-          sprüchen;
    b	 Baubewilligungsstreitigkeiten betreffend Bauvorhaben der direkt                                kennbarkeit massge-         – bei nicht als versichert aufge-
        ­angrenzenden Nachbarn;                                                                        bend.                          führten Streitigkeiten, wie z.B.
    c	  Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung;                                                               über die gemeinsamen Kosten
    d	  Streitigkeiten mit Versicherungen;                                                                                           des Stockwerkeigentums, über
    e	  Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten,                                                        den Erneuerungsfonds, über
         Grenzstreitigkeiten sowie die Geltendmachung von ausservertragli-                                                            bauliche oder andere Mass-
         chen Schadenersatzansprüchen für Sachschäden sowie die daraus un-                                                            nahmen an gemeinsamen Tei-
         mittelbar resultierenden Vermögensschäden, welche die versicherte                                                            len der Liegenschaft, über Mit-
         Liegenschaft betreffen;                                                                                                      eigentum, über die Verwaltung
    f	  Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Werkmängel;                                                        usw.;
                                                                                                                                   – f:
     Durch besondere Vereinbarung versicherbar:                                                                                       – bei Streitigkeiten im Zusam-
     g	 weitere Grundstücke und Liegenschaften                                                                                          menhang mit Bauprojekten,
         Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für wei-                                                         deren Gesamtkosten
         tere, einem Versicherten gehörende Grundstücke und Liegenschaften;                                                              CHF 100 000 (Produkt Pre-
     h	 Vermieter-Rechtsschutz                                                                                                          mium CHF 150 000) über-
         Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag.                                                              steigen;
         Für diese Liegenschaften ist zudem der Rechtsschutz als Grund- und                                                           – bei Streitigkeiten im Zusam-
         Stockwerkeigentümer gemäss lit. g mitversichert.                                                                                menhang mit Asbest;
     Wurde eine Zusatzversicherung gemäss lit. g oder h abgeschlossen, sind
     zudem Streitigkeiten eines Versicherten mit seinen zum Unterhalt oder
     der Wartung der weiteren versicherten Liegenschaften angestellten Arbeit-
     nehmern mitversichert.

     Hinweis:
     Direkt an eine versicherte Liegenschaft angrenzende, unbebaute, als
     ­Garten oder zur Selbstversorgung vom Versicherungsnehmer genutzte
      und in seinem Eigentum stehende Parzellen sind mitversichert.

     Besondere Deckungseinschränkungen:
     – die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt CHF 10 000;
     – b: für dasselbe Bauvorhaben steht die Versicherungssumme auch bei
        modifizierten Baugesuchen nur einmal zur Verfügung;
     – betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stock-
        werkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Ei-
        gentumsquote der selbst bewohnten und nicht gewerblich genutzten
        Liegenschaft des Versicherten zum gesamten Eigentum übernommen.
        Bei Gesamteigentum erfolgt eine analoge Aufteilung der Kosten.

16
Rechtsgebiet:                                                                     Karenzfrist      Der Rechtsfall gilt als     Zusätzlich zu den Ausschlüssen
                                                                                  (siehe Art. F4   eingetreten:                in Art. F2 besteht keine Versi-
                                                                                  Abs. 2):                                     cherungsdeckung:

7   Schadenersatzrecht                                                            Keine            Im Zeitpunkt                – im Zusammenhang mit Ehr-
    Geltendmachung von zivilrechtlichen ausservertraglichen Schadenersatz-                         der Verursachung des           verletzungen;
    ansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung / Tötung)                           Schadens.                   – für Schadenersatzansprüche
    sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögensschäden.                                                                 als Folge eines Ereignisses,
    Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zivilkläger, sofern eine                                                   bei dem der Versicherte Lenker
    solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen.                                                            ­eines Motorfahrzeuges war;
    Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Be-                                                           – im Zusammenhang mit Schä-
    stimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert;                                                                              den aus Angriffen auf IT-Sys-
                                                                                                                                   teme oder Datenverlust;
    Besondere Deckungseinschränkungen:
    Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. C2 Abs. 6.

8   Strafverteidigung                                                             Keine            Im Zeitpunkt der erst-      – bei Anschuldigung vorsätzli-
    a	Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Straf-                            maligen tatsächlichen          cher Rechtsverletzung: Bei
        oder Verwaltungsstrafverfahren wegen der Anschuldigung fahrlässiger                        oder angeblichen Wi-           rechtskräftiger, vollständiger
        Verletzung von Rechtsvorschriften;                                                         derhandlung gegen              Einstellung des Verfahrens
    b	Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Strafver-                         Strafvorschriften.             oder rechtskräftigem, vollstän-
        fahren wegen der Anschuldigung der unterlassenen Nothilfe;                                                                digem Freispruch werden die
                                                                                                                                  Kosten trotz Anschuldigung
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                                                                            vorsätzlicher Rechtsverletzung
    Betreffend Urheberrecht nur im Rahmen von Art. C2 Abs. 11.                                                                    rückerstattet. Keine Rückerstat-
                                                                                                                                  tung erfolgt, wenn die Einstel-
                                                                                                                                  lung des Verfahrens in Verbin-
                                                                                                                                  dung mit einer Entschädigung
                                                                                                                                  an den durch die angebliche
                                                                                                                                  Straftat Geschädigten oder in-
                                                                                                                                  folge Verjährung erfolgt sowie
                                                                                                                                  bei strafbaren Handlungen ge-
                                                                                                                                  gen das Vermögen, im Zusam-
                                                                                                                                  menhang mit Ehrverletzungen
                                                                                                                                  und beim Rückzug der gegen-
                                                                                                                                  seitigen Strafanträge;
                                                                                                                               – in Verfahren als Folge eines Er-
                                                                                                                                  eignisses, bei dem der Versi-
                                                                                                                                  cherte Lenker oder Halter eines
                                                                                                                                  Motorfahrzeuges war;
                                                                                                                               – für Fälle aus dem Ausländer-
                                                                                                                                  recht;
                                                                                                                               – für Fälle betreffend Daten-
                                                                                                                                  schutzgesetz;
                                                                                                                               – für Fälle aus dem Immaterial-
                                                                                                                                  güterrecht (wie Patent-, De-
                                                                                                                                  sign- sowie Markenrecht);

9   Eigentums- und Sachenrecht                                                    Keine            Im Zeitpunkt der erst-
    Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen dinglichen Rechten an                         maligen tatsächlichen
    beweglichen Sachen und an Tieren;                                                              oder angeblichen Ver-
                                                                                                   letzung von Rechtsvor-
                                                                                                   schriften oder vertragli-
                                                                                                   chen Pflichten, ausser
                                                                                                   es sei bereits vorher für
                                                                                                   den Versicherten er-
                                                                                                   kennbar, dass rechtli-
                                                                                                   che Differenzen entste-
                                                                                                   hen könnten. In letzt-
                                                                                                   genanntem Fall ist der
                                                                                                   Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                                   barkeit massgebend.

                                                                                                                                                                17
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