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ORIONMEDIC Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Medizinalberufe Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 04/2021 4297-04/2021 WIR SCHÜTZEN IHR RECHT
Hierbei handelt es sich um die deutsche Originalversion. Im Zweifelsfall gehen deren Formulierungen anderssprachigen Versionen vor. Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit – nur männliche Personen bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Wo in den vorliegenden Bedingungen die schriftliche Form verlangt wird, genügt auch eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z. B. Email, Kontaktformular). In diesen Bedingungen sind die Änderungen der VVG-Revision, die per 01.01.2022 in Kraft treten werden, berücksichtigt.
Ausgabe 04/2021 Kundeninformation nach VVG Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über das geregelt, in welchen Fällen eine Karenzfrist zur Anwendung gelangt. Versicherungsunternehmen und den wesentlichen Inhalt des Versiche- Orion erbringt ihre Leistungen frühestens mit vollständiger Bezahlung rungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben der ersten Prämie. sich abschliessend aus den Vertragsunterlagen (Antrag / Offerte, Police, Die Versicherung gilt für Rechtsfälle, die während der Dauer des Vertra- Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren Gesetzen, insbeson- ges eintreten und Orion gemeldet werden. dere dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung beendet. Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., Wer ist der Versicherer? sofern vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, des Versicherungsjahres möglich. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschwei- Der Versicherer ist die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, (nachstehend gend um ein Jahr. «Orion»), mit Sitz in Basel, beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanz- Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund der Versiche- marktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern). rungsbedingungen sowie des VVG. Orion ist nur in der Schweiz (ohne Fürstentum Liechtenstein) tätig. Versi- cherungsnehmer mit Wohnsitz / Sitz ausserhalb der Schweiz können keine Kann der Vertrag widerrufen werden? Versicherung bei Orion abschliessen. Eine bestehende Versicherung er- lischt mit dem Wegzug oder der Abmeldung aus der Schweiz. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer ande- Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z.B. per E-Mail), in- des Versicherungsschutzes? nert 14 Tagen widerrufen. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag 1 Betriebs-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem betrieblichen Bereich der Widerrufsfrist seinen Widerruf Orion mitteilt oder seine Widerrufser- in Rechtsgebieten wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Sachen- klärung der Post übergibt. recht, Versicherungs-, Arbeits-, Vertrags-, Urheber-, Miet-, Steuerrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Persönlichkeits-, Internet- und Wie behandelt Orion Personendaten? Mobilitäts-Rechtsschutz. 2 Privat-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem privaten Bereich, in Orion bearbeitet Personendaten u.a. im Zusammenhang mit dem Ver- Rechtsgebieten wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Sachen- tragsabschluss und der Vertragsabwicklung. Nähere Informationen zur recht, Versicherungs-, Arbeits-, Patienten-, Vertrags-, Urheber, Miet-, Datenbearbeitung durch Orion (den Zwecken, den Empfängern von Da- Erb-, Steuer- und Eherecht. ten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) und 3 Verkehrs-Rechtsschutz: Streitigkeiten rund um die Mobilität, beispiels- zum Datenschutz im Allgemeinen, finden sich in der Datenschutzerklä- weise nach Unfällen, bei Straf- oder Administrativverfahren und bei rung unter www.orion.ch/datenschutz. Sie kann auch bei der Orion Vertragsstreitigkeiten betreffend Fahrzeuge. Rechtsschutz-Versicherung AG, Datenschutz, Postfach, CH 4052 Basel, datenschutz@orion.ch, bezogen werden. Weitere Einzelheiten zu versicherte Rechtsfälle, örtliche Geltung und ma- ximale Versicherungssummen finden sich in den Art. A1, A2, B2, C2, D2 Erhält der Broker eine Vergütung? und E2. Wenn ein Dritter, z.B. ein ungebundener Vermittler (Broker), die Interes- Welche Prämie ist geschuldet? sen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Ver- sicherungsvertrags wahrnimmt, ist es möglich, dass Orion gestützt auf Die Höhe der Prämie(n) hängt von den versicherten Risiken und dem ge- eine Vereinbarung mit diesem Dritten für seine Tätigkeit eine Vergütung wünschten Versicherungsschutz ab. Alle Angaben zur Prämie und mögli- bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darü- chen Gebühren (z.B. Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunterla- ber, so kann er sich an den Dritten wenden. gen enthalten. Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen, wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prämienrechnung keine spätere Fälligkeit bestimmen. Orion kann die Prämie und die Versi- cherungsbedingungen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In die- Inhalt des Versicherungsvertrages sem Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungs- bedingungen ein Kündigungsrecht. Die Police gibt Auskunft über: • die versicherten Personen Welche weiteren Pflichten hat der Versicherte? • die gewählte Produktvariante (Betriebs-, Privat- oder Verkehrs-Rechtsschutz, Produkt Standard oder Premium) Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z.B.: • die Versicherungssummen • Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache; • den Versicherungsbeginn und die Dauer des Vertrages • Sofortige schriftliche Meldung des versicherten Ereignisses; • die Fälligkeit der Prämie • Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, bei Gefahrsveränderun- • die Besonderen Bedingungen gen etc.). Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach: Welche Frist gilt für das Einreichen einer Schadenanzeige? • den nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Das versicherte Ereignis ist Orion sofort schriftlich zu melden. • dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) • dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versiche Wann beginnt und wann endet die Versicherung? rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist. • der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungsbestä- Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) tigung kann Orion den Antrag ablehnen. In den Vertragsbedingungen ist 3
WIR SCHÜTZEN IHR RECHT ORIONMEDIC Betriebs-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Medizinalberufe Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Inhalt A Geltungsbereich 6 F Gemeinsame Bestimmungen 23 A1 Wo gilt die Versicherung F1 Welche Leistungen werden erbracht A2 Welches sind die Versicherungssummen F2 Welche Fälle sind nicht versichert A3 Welches sind die versicherten Eigenschaften F3 Verzicht auf Leistungskürzung der versicherten Personen F4 Wann gilt die Versicherung F5 Wie wird ein versicherter Rechtsfall abgewickelt B Betriebs-Rechtsschutz 7 F6 Meinungsverschiedenheiten B1 Wer ist versichert F7 Wie wird der Vertrag im Rechtsfall gekündigt B2 Welche Rechtsgebiete sind versichert F8 Widerrufsrecht und dessen Wirkung F9 Was gilt bezüglich der Prämien C Privat-Rechtsschutz 14 F10 Meldepflicht bei Überschreitung des maximal C1 Wer ist versichert zulässigen Jahresumsatzes C2 Welche Rechtsgebiete sind versichert F11 Verletzung von Obliegenheiten F12 Kommunikation D Verkehrs-Rechtsschutz Standard 21 F13 Wechsel des Praxisstandortes D1 Wer ist versichert F14 Was geschieht bei einem Wohnsitzwechsel D2 Welche Rechtsgebiete sind versichert F15 Maklerentschädigung F16 Datenschutz E Verkehrs-Rechtsschutz Premium 23 F17 Wo ist der Gerichtsstand E1 Wer ist versichert F18 Welche gesetzlichen Bestimmungen werden angewendet E2 Welche Rechtsgebiete sind versichert F19 Sanktionen E3 Wann gilt der Rechtsfall als eingetreten E4 Ausschlüsse Ausgabe 04/2021 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 04/2021 A Geltungsbereich A1 Wo gilt die Versicherung 1 Die Versicherung gilt – mit wenigen Ausnahmen – weltweit. Die Ausnahmen sind jeweils in der ersten Spalte (Rechtsgebiet) der Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» (Art. B2, C2, D2) aufgeführt. Dabei bedeutet «Schweiz» schweizweit ohne das Fürstentum Liechten- stein und zu «Europa» gehören das Gebiet bis zum Ural sowie die Mittelmeerrandstaaten. 2 Unabhängig vom Ort des Ereignisses sind Rechtsfälle versichert, bei welchen kumulativ a. der Gerichtsstand innerhalb des aufgeführten geografischen Gebietes liegt; b. entsprechendes Landesrecht anwendbar ist; c. der Gerichtsstand für die Vollstreckung ebenfalls innerhalb des versicherten Gebietes liegt. 3 S chiedsverfahren sind nur versichert, wenn der Gerichtsstand (auch für die Vollstreckung) in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht anwendbar ist. Verfahren vor internationalen oder überstaatlichen Gerichtsinstanzen sind nicht versichert. A2 Welches sind die Versicherungssummen 1 Wo in den Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» nichts anderes aufgeführt ist, gilt als Versicherungssumme pro Rechtsfall in den Produkten: – Standard CHF 600 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 150 000; – Premium CHF 1 000 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 300 000. 2 Unabhängig von der Anzahl Fälle stehen für alle Fälle, die im selben Versicherungsjahr eingetreten sind, im Produkt Standard maximal CHF 600 000 bzw. im Produkt Premium maximal CHF 1 000 000 gesamthaft nur einmal zur Verfügung. 3 Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicher heitsleistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen sind Orion zurück zu erstatten. A3 Welches sind die versicherten Eigenschaften der versicherten Person Die Versicherten sind in Abhängigkeit der versicherten Produkte in ihren folgenden Eigenschaften versichert: Versicherte Eigenschaften: Betriebs-Rechtsschutz Privat-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Standard / Premium Standard / Premium Standard / Premium 01 Die Versicherten im üblichen Rahmen des in der Police bezeichneten medizi ✔ nischen Fachbereichs; 02 die Versicherten als Privatpersonen, als unselbständig Erwerbende, als Ange ✔ ✔ hörige der schweizerischen Armee, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr; 03 die Versicherten als Radfahrer (inkl. E-Bike), als Lenker eines Motorfahrrads so- ✔ ✔ ✔ wie als Lenker eines nicht immatrikulationspflichtigen Motorfahrzeuges; 04a betrieblicher Verkehrs-Rechtsschutz: der Versicherungsnehmer als Eigentümer ✔ oder Halter von Motorfahrzeugen; 04b privater Verkehrs-Rechtsschutz: die Versicherten ✔ – als Eigentümer, Halter, Mieter oder Lenker von: • Motorfahrzeugen inkl. Anhänger und nicht fest installierten Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen; • Luftfahrzeugen bis 5,7 Tonnen Abfluggewicht (nur Premium); – als Lenker von Schienenfahrzeugen oder von öffentlichen Verkehrsmitteln; ✔ 05 die Versicherten als Fussgänger, Reiter sowie als Benutzer von der Mobilität bzw. ✔ der Fortbewegung dienenden fahrzeugähnlichen Geräten und Hilfsmitteln wie z.B. Skateboards, Inlineskates, Trottinette und Skier: 0 – ohne Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Motorfahrzeug; ✔ ✔ 0 – im Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Motorfahrzeug; ✔ ✔ ✔ 6
Versicherte Eigenschaften: Betriebs-Rechtsschutz Privat-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Standard / Premium Standard / Premium Standard / Premium 06 die Versicherten als Eigentümer, Halter oder Benutzer von folgenden Geräten, sofern für diese gesetzlich keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder ✔ ✔ ✔ sie maximal 30 kg wiegen: Schiffe, Surfbretter, Luftfahrzeuge, Fluggeräte (Modellflieger, Drohnen, Multikopter etc.) und Flugkörper; 07 die Versicherten als Passagier eines Motorfahrzeuges, eines Wasserfahrzeuges, eines Luftfahrzeuges, eines Schienenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrs- ✔ ✔ ✔ mitteln; 08 im Mobilitäts-Rechtsschutz: die Versicherten als Eigentümer, Halter, und Lenker beliebiger, nicht einer versicherten Praxis, einem versicherten Praxispartner oder ✔ dem Versicherungsnehmer gehörender Motorfahrzeuge; 09 die Versicherten als Lenker eines beliebigen, nicht einem Versicherten gehören- ✔ ✔ den Motorfahrzeuges bis 3’500 kg Gesamtgewicht; 10 die Versicherten als Vermieter, sofern für die vermieteten Objekte die Zusatz ✔ ✔ deckung «Vermieter-Rechtsschutz» vereinbart wurde; 11 Nimmt der Versicherungsnehmer eine selbständige Tätigkeit als Medizinalperson mit einem Arbeitspensum von mehr als 30 % auf, ist er ab diesem Zeitpunkt ohne Karenzfrist zusätzlich gemäss den Bestimmungen des Betriebs-Rechts- schutzes provisorisch versichert. Dies unter der Voraussetzung, dass er Orion die ✔ Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb von 6 Monaten an- zeigt, es sich beim Inhaber der Praxis um eine natürliche Person handelt und die Prämiendifferenz nachbezahlt wird. B Betriebs-Rechtsschutz B1 Wer ist versichert Versichert sind aus ihren Verrichtungen für die in der Police aufgeführten Praxen im Zusammenhang mit Rechtsfällen aus dem in der Police bezeichneten medizinischen Fachbereich im: a Betriebs-Rechtsschutz für juristische Personen und Personengesellschaften: • der Versicherungsnehmer, die in der Police als medizinische Leistungserbringer aufgeführten Gesellschafter und Teilhaber sowie die Verwaltungsratsmitglieder und Angestellten; • alle Personen, die zur versicherten Praxis in einem Personalverleih-Verhältnis stehen; b Betriebs-Rechtsschutz für selbstständige Leistungserbringer: • der Versicherungsnehmer als Praxisinhaber sowie als selbständiger medizinischer Leistungserbringer wie z.B. als Belegarzt, seine in der Police aufgeführten Praxispartner und ihre Angestellten; • sein in der Police aufgeführter Ehegatte oder Lebenspartner als selbstständiger Leistungserbringer; • alle Personen, die zur versicherten Praxis in einem Personalverleih-Verhältnis stehen; Gibt der Versicherungsnehmer seine selbstständige Berufstätigkeit auf oder reduziert er sein Arbeitspensum auf maximal 30 %, bleibt er für all- fällige Streitigkeiten aus selbstständiger Berufstätigkeit versichert, sofern er auf die Produktvariante Orion MEDIC für Angestellte wechselt. B2 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung) Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüs- (siehe Art. sen in Art. F2 besteht keine F4 Abs. 2): Versicherungsdeckung: 1 Arbeitsrecht 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeb- Arbeitsrechtliche Streitigkeiten lichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertragli- – mit Arbeitnehmenden; chen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Ver- – mit angeliehenem Personal; sicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen – vor paritätischen Berufskommissionen (GAV); entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeit- punkt der Erkennbarkeit massgebend. Örtliche Geltung: Schweiz. 7
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als eingetre- Zusätzlich zu den Ausschlüssen in (siehe Art. ten: Art. F2 besteht keine Versiche- F4 Abs. 2): rungsdeckung: 2 Vertrags-Rechtsschutz 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- – bei Streitigkeiten im Zusammen- Streitigkeiten aus anderen, nicht separat aufgeführten obliga sächlichen oder angeblichen Ver hang mit einem Liegenschafts- tionenrechtlichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag, Auftrag, Werk letzung von Rechtsvorschriften oder kauf oder -verkauf sowie als vertrag, Innominatverträge; vertraglichen Pflichten, ausser es sei Bauherr im Zusammenhang mit obgenannte über das Internet abgeschlossene Verträge sind eben- bereits vorher für den Versicherten Neubauten, Umbauten oder Re- falls versichert; erkennbar, dass rechtliche Differen- novationen sowie im Zusammen- zen entstehen könnten. Im letzt hang mit Vorbereitungshand Besondere Deckungseinschränkungen: genannten Fall ist der Zeitpunkt der lungen dazu (bestehende – Streitigkeiten mit Patienten / Kunden betreffend Diagnose- und Erkennbarkeit massgebend. Deckung siehe Abs. 16 hiernach); – für Fälle aus dem Gesellschafts- Behandlungsfehlern (inkl. Verletzung der Aufklärungspflicht) ob- recht; liegen der Berufs-Haftpflichtversicherung und sind nur versichert, – bei Streitigkeiten aus Beteiligun- wenn keine Berufs-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorge- gen an Unternehmen, aus Ver- schrieben ist. In diesen Fällen besteht die Versicherungsdeckung mögensverwaltung und Börsen- nur subsidiär, d.h. falls die Versicherungsbedingungen einer be- geschäften, Spekulations- oder stehenden Berufshaftpflichtversicherung für die Abwehr solcher Termingeschäften, anderen Ansprüche keine Deckung vorsehen; Finanz- und Anlagegeschäften – örtliche Geltung: Europa sowie diesbezügliche Streitig – die Versicherungssumme beträgt CHF 150 000, im Produkt keiten mit allfälligen Vermittlern Premium CHF 300 000. oder Beauftragten; – für Fälle des Versicherten als Franchisegeber; 3 Wirtschaftlichkeitsprüfung (Überarztung) 3 Monate Im Zeitpunkt der Erbringung der Auseinandersetzungen mit Krankenkassen gemäss Art. 32, 33, 56 medizinischen Leistung. ff. des Krankenversicherungsgesetzes (KVG); Besondere Deckungseinschränkungen: – Das Rechtsschutzbedürfnis tritt ein, wenn der Versicherte schrift- lich zur Begründung der erbrachten Leistung aufgefordert wird; – Es ist in jedem versicherten Fall ein Selbstbehalt von CHF 1 000 geschuldet. Der Selbstbehalt entfällt bei der Mandatierung des von Orion vorgeschlagenen Anwalts; – Örtliche Geltung: Schweiz 4 TARMED 3 Monate Im Zeitpunkt der Erbringung der Streitigkeiten aus bestehenden Tarifverträgen über die Tarifierung medizinischen Leistung (TARMED) gemäss Art. 43–46 KVG; Örtliche Geltung: Schweiz. 5 Versicherungsrecht Im Sozial- – bei Personenschäden: beim Streitigkeiten des Versicherten mit versiche- e rstmaligen Eintritt des – seinen Privatversicherungen; rungsrecht: Gesundheitsschadens, der eine – Schweizerischen öffentlichrechtlichen Versicherungen (wie z.B. 3 Monate Arbeitsunfähigkeit oder eine IV), seinen Pensions- und Krankenkassen; Invalidität zur Folge hat; – seinen Gebäudeversicherungen; In allen – bei übrigen Schäden: beim erst übrigen maligen Eintritt des Ereignisses, Besondere Deckungseinschränkungen: Fällen: welches den Anspruch gegenüber – Örtliche Geltung im Sozialversicherungsrecht: Schweiz; Keine der Versicherung auslöst; – Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B2 Abs. 7. – bei Streitigkeit um angeblich falsche Antragsdeklaration: im Zeitpunkt der Antragsdeklaration; – in allen übrigen Fällen: Im Zeit- punkt der erstmaligen tatsächli- chen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versi- cherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeit- punkt der Erkennbarkeit massge- bend. 8
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. (siehe Art. eingetreten: F2 besteht keine Versicherungs F4 Abs. 2): deckung: 6 Rechtsschutz für Mieter und Pächter 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- – bei Streitigkeiten im Zusammenhang Der von Orion für Mieter und Pächter gewährte Rechtsschutz maligen tatsächlichen mit der Überschreitung von Belas- beschränkt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Schweiz oder angeblichen Ver- tungsgrenzwerten gemäss Lärm- gelegenen, betrieblich genutzten Liegenschaften der letzung von Rechtsvor- schutzverordnung; versicherten Praxen, sowie auf die Streitigkeiten in folgenden Rechts schriften oder vertrag- bereichen (abschliessende Aufzählung): lichen Pflichten, ausser a miet- oder pachtrechtliche Streitigkeiten, die eine versicherte Praxis als es sei bereits vorher Mieter oder Pächter betreffen; für den Versicherten b zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzen- erkennbar, dass rechtli- den Nachbarn betreffend che Differenzen entste- – Beeinträchtigung der Aussicht, hen könnten. In letzt – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, genanntem Fall ist der – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf, Elektrosmog); Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 7 Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- – bei Streitigkeiten im Zusammenhang Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerkeigentum maligen tatsächlichen mit einem Liegenschaftskauf / -ver- gewährte Rechtsschutz beschränkt sich auf Streitigkeiten im Zusammen- oder angeblichen Ver- kauf; hang mit den in der Schweiz gelegenen, betrieblich genutzten Liegen- letzung von Rechtsvor- – bei Streitigkeiten im Zusammenhang schaften der versicherten Praxen, sowie auf folgende Rechtsbereiche (ab- schriften oder vertrag- mit der Überschreitung von Belas- schliessende Aufzählung): lichen Pflichten, ausser tungsgrenzwerten gemäss Lärm- a zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzen- es sei bereits vorher schutzverordnung; den Nachbarn betreffend für den Versicherten – bei Streitigkeiten im Zusammenhang – Beeinträchtigung der Aussicht, erkennbar, dass rechtli- mit dem Entzug von nachbarrechtli- – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, che Differenzen entste- chen Abwehransprüchen; – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf, Elektro- hen könnten. In letzt- – bei nicht als versichert aufgeführten smog); genanntem Fall ist der Streitigkeiten, wie z.B. über die ge- b Baubewilligungsstreitigkeiten: Zeitpunkt der Erkenn- meinsamen Kosten des Stockwerkei- – betreffend Bauvorhaben der direkt angrenzenden Nachbarn; barkeit massgebend. gentums, über den Erneuerungs- – betreffend eigene Bauvorhaben für eine ausschliesslich der ver fonds, über bauliche oder andere sicherten Praxis dienende Liegenschaft ab dem Vorliegen des für lit. e: Im Zeitpunkt Massnahmen an gemeinsamen Tei- ersten Bauentscheids; der Verursachung des len der Liegenschaft, über Miteigen- c Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten, Schadens tum, über die Verwaltung usw.; Grenzstreitigkeiten; d Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung; e Geltendmachung von zivilrechtlichen, ausservertraglichen Schadener- satzansprüchen für Sachschäden, welche eine versicherte Liegenschaft betreffen; Besondere Deckungseinschränkungen: Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stock- werkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Eigentumsquote der betrieblich genutzten Liegenschaft des Versicherten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt eine analoge Aufteilung der Kosten. Durch besondere Vereinbarung versicherbar: f weitere Grundstücke und Liegenschaften: Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für wei- tere, der versicherten Praxis gehörende Grundstücke und Liegenschaften; g Vermieter-Rechtsschutz Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag. Für diese Liegenschaften ist zudem der Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer gemäss lit. f mitversichert; 9
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. (siehe Art. eingetreten: F2 besteht keine Versicherungs F4 Abs. 2): deckung: 8 Schadenersatzrecht Keine Im Zeitpunkt der Verur- – im Zusammenhang mit Ehrverlet- Geltendmachung von zivilrechtlichen, ausservertraglichen Schadenersatz- sachung des Schadens. zungen; ansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung/Tötung) sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögensschäden. Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zivilkläger, sofern eine solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert; Besondere Deckungseinschränkungen: – für Schadenersatzansprüche als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war, besteht nur Deckung im Rahmen des Mobilitäts-Rechtsschutzes gemäss Art. B2 Abs. 12 lit. a; – betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B2 Abs. 7; – im Zusammenhang mit Schäden aus Angriffen auf IT-Systeme oder Datenverlust nur im Rahmen von Art. B2 Abs. 15 und 20. 9 Strafverteidigung Keine Im Zeitpunkt der erst- a: bei Anschuldigung vorsätzlicher a Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Straf- maligen tatsächlichen Rechtsverletzung: Bei rechtskräftiger, oder Verwaltungsstrafverfahren wegen der Anschuldigung fahrlässiger oder angeblichen vollständiger Einstellung des Verfah- Verletzung von Rechtsvorschriften; Widerhandlung gegen rens oder rechtskräftigem, vollstän- b Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Straf Rechtsvorschriften. digem Freispruch werden die Kosten verfahren wegen der Anschuldigung der unterlassenen Nothilfe; trotz Anschuldigung vorsätzlicher Rechtsverletzung rückerstattet. Keine Besondere Deckungseinschränkungen: Rückerstattung erfolgt, wenn die – in Verfahren als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte Einstellung des Verfahrens in Verbin- Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war, besteht nur Deckung dung mit einer Entschädigung an im Rahmen des Mobilitäts-Rechtsschutzes gemäss Art. B2 Abs. 12 lit.a; den durch die angebliche Straftat – für Fälle aus dem Steuer-, Immaterialgüter-, Wettbewerbs- sowie Geschädigten oder infolge Verjäh- Datenschutzrecht besteht nur Deckung im Rahmen von Art. B2 Absatz rung erfolgt sowie bei strafbaren 17 – 20. Handlungen gegen das Vermögen, im Zusammenhang mit Ehrverletzun- gen und beim Rückzug der gegen- seitigen Strafanträge; – für Fälle aus dem Ausländer und dem Gewerbepolizeirecht; 10 Bewilligungen 3 Monate Im Zeitpunkt der – b ei Anschuldigung vorsätzlicher Verfahren über den Entzug, die Einschränkung oder Nichterneuerung von Verfügung, ausser Verletzung von Vorschriften; – Praxis- (Betriebs-) und Berufsausübungsbewilligungen; es sei bereits vorher – Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen; für den Versicherten – Kurzarbeitsbewilligungen (inkl. Ablehnung eines Gesuchs); erkennbar, dass rechtliche Differenzen Besondere Deckungseinschränkungen: entstehen könnten. – Versicherungsschutz wird nur im Rahmen eines Genehmigungsverfah- In letztgenanntem Fall rens gewährt, wenn der Entzug, die Einschränkung oder die Nichter- ist der Zeitpunkt neuerung der bestehenden Genehmigung die Fortführung der Tätigkeit der Erkennbarkeit des Unternehmens gefährdet. Insbesondere besteht kein Versiche- massgebend. rungsschutz in Bezug auf andere Bewilligungen. – Örtliche Geltung: Schweiz. 10
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. (siehe Art. eingetreten: F2 besteht keine Versicherungs F4 Abs. 2): deckung: 11 Eigentums- und Sachenrecht Keine Im Zeitpunkt der erst- Streitigkeiten aus Eigentums- und Sachenrecht, Besitz oder anderen maligen tatsächlichen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder Tieren; oder angeblichen Ver- letzung von Rechtsvor- schriften, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkenn- bar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztge- nanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 12 Mobilität-Rechtsschutz Keine a je nach betroffenem – bei Streitigkeiten im Zusammenhang a Die Versicherten sind auf Geschäftsreisen in den in Art. D2 aufgeführ- Rechtsgebiet ge- mit Handlungen, bei denen sich der ten Rechtsgebieten als Eigentümer, Halter, Lenker und Passagier belie- mäss Art. D2 Versicherte wissentlich einer Gefahr biger, nicht einer versicherten Praxis, einem versicherten Praxispartner aussetzt (Wagnisse). Keine Deckung oder Versicherungsnehmer gehörender Motorfahrzeuge versichert; besteht insbesondere für Länder, die b Ausserhalb des Strassenverkehrs sind die Versicherten auf Geschäfts- b im Vertragsrecht: Im das eidgenössische Departement für reisen in den folgenden Rechtsgebieten versichert: Zeitpunkt der erst- auswärtige Angelegenheiten (EDA) – Gastaufnahme- und Reiseverträge maligen tatsächli- empfiehlt, nicht zu bereisen sowie Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Unter- chen oder angebli- für Aktivitäten, von denen das EDA kunft aus Beherbergungs-, Bewirtungs- und Gastaufnahmevertrag chen Verletzung von in einem bestimmten Land abrät; sowie aus Pauschalreisevertrag; Rechtsvorschriften – im Zusammenhang mit Geiselnah- oder vertraglichen men und Entführungen; Als Geschäftsreisen gelten: Pflichten, ausser es – Fahrten und Aufenthalte des Versicherten im Rahmen der gewöhn- sei bereits vorher lichen Geschäftstätigkeit, ausschliesslich bei Ausübung ihrer beruf- für den Versicherten lichen Tätigkeit; erkennbar, dass – andere vom Versicherungsnehmer aus Arbeitsvertrag zu entschädi- rechtliche Differen- gende Fahrten und Aufenthalte des Versicherten; zen entstehen könn- ten. In letztgenann- tem Fall ist der Zeitpunkt der Er- kennbarkeit mass- gebend. Die folgenden Rechtsgebiete sind mit einer Versicherungssumme von CHF 20 000, im Produkt Premium von CHF 50 000 versichert: 13 Inkasso-Rechtsschutz 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- Versichert ist auch ohne Vorliegen einer Streitigkeit das Inkasso einer dem maligen tatsächlichen Versicherten aus einer erbrachten medizinischen Behandlung zustehen- oder angeblichen Ver- den Forderung gegenüber seinem Patienten mit Sitz oder Wohnsitz in der letzung von Rechtsvor- Schweiz, wobei die Forderung fällig, erstmals gemahnt und unverjährt schriften, ausser es sei sein muss; bereits vorher für den Versicherten erkenn- Besondere Deckungseinschränkungen: bar, dass rechtliche Bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf eine Differenzen entstehen einmalige Rechtsauskunft durch Orion. könnten. In letztge- nanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 11
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. (siehe Art. eingetreten: F2 besteht keine Versicherungs F4 Abs. 2): deckung: 14 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz 3 Monate Im Zeitpunkt der Versichert ist das Stellen eines Gesuchs um Löschung aus dem Betrei- Betreibung. bungsregister, das für Dritte einsehbar ist, oder eine Feststellungsklage zur Abwehr einer ungerechtfertigten Betreibung; Örtliche Geltung: Schweiz. 15 Persönlichkeits- und Internet-Rechtsschutz 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- – für Fälle, in denen die versicherte Versichert sind (abschliessende Aufzählung): maligen tatsächlichen Person durch eigene Provokation a Verletzung der Persönlichkeit der versicherten Person durch Beleidi- oder angeblichen Ver- Anlass gegeben hat. Dieser Aus- gung, üble Nachrede und Verleumdung, die mittels elektronischer letzung von Rechtsvor- schluss gilt selbst dann, wenn sie Medien oder Presseerzeugnissen begangen werden und für Dritte schriften, ausser es sei damit eine vorgängige Provokation erkennbar sind. bereits vorher für den der verletzenden Person erwidert Folgende Leistungen werden erbracht: Versicherten erkenn- hat; – Aufforderung unter Androhung rechtlicher Konsequenzen, wider bar, dass rechtliche rechtliche Persönlichkeitsverletzungen zu unterlassen; Differenzen entstehen – Einreichen einer Strafanzeige; könnten. In letztge- – Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schaden- nanntem Fall ist der ersatzansprüchen gegenüber der verletzenden Person und dem Zeitpunkt der Erkenn- Betreiber der Website bzw. Herausgeber des Presseerzeugnisses; barkeit massgebend. – unter Anrechnung an die Versicherungssumme werden die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für die Löschung persönlichkeits- verletzender Internetinhalte bis CHF 5 000 (im Produkt Premium bis CHF 10 000) übernommen. Diese Summe wird pro Versiche- rungsjahr maximal einmal ausgerichtet; b Einreichen einer Strafanzeige und Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen bei missbräuchlicher Verwendung persönlicher Identi- täts-Authentifizierungen in Betrugsabsicht; c Einreichen einer Strafanzeige und Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen bei missbräuchlicher Verwendung von Kreditkarten- daten für den Bezug von Waren und Dienstleistungen im Internet; d Streitigkeiten über von Versicherten in der Schweiz registrierte Do- mains; Besondere Deckungseinschränkungen: – besteht für diese Risiken Deckung aus einer speziellen Cyberversicherung, werden die Leistungen nur subsidiär zu dieser Versicherung erbracht; – örtliche Geltung: Europa. 16 Rechtsschutz als Bauherr 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- – bei Streitigkeiten im Zusammenhang Für versicherte Praxen genutzte Liegenschaften besteht Deckung maligen tatsächlichen mit Asbest; für Streitigkeiten aus Werkvertrag im Zusammenhang mit Umbau, oder angeblichen Ver- – im Zusammenhang mit Neubauten; Renovations- oder Unterhaltsarbeiten; letzung von Rechtsvor- schriften oder vertrag- Besondere Deckungseinschränkungen: lichen Pflichten, ausser Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stock- es sei bereits vorher werkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Eigen- für den Versicherten tumsquote für versicherte Praxen genutzte Liegenschaften des Versicher- erkennbar, dass rechtli- ten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt che Differenzen entste- eine analoge Aufteilung der Kosten. hen könnten. In letzt- genanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 12
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. (siehe Art. eingetreten: F2 besteht keine Versicherungs F4 Abs. 2): deckung: 17 Steuerrecht 1 Jahr Im Zeitpunkt der ers- – bei Verfahren betreffend Nach- Beschwerdeverfahren betreffend schweizerische Steuerveranlagungen ten Veranlagungsverfü- und Strafsteuern; der versicherten Praxen oder aus der selbständigen Tätigkeit als gung der Steuerver- – für das Einspracheverfahren bei Medizinalperson; waltung. der Steuerverwaltung; – Fälle im Zusammenhang mit einer Besondere Deckungseinschränkungen: amtlichen Einschätzung durch die Diese Deckung beschränkt sich auf die folgenden Steuerbereiche Steuerbehörden. (abschliessende Aufzählung): – Mehrwertsteuerveranlagung/-revision – Steuerveranlagung von Gemeinden, Kantonen oder Bund – Verrechnungssteuer – Grundsteuer 18 Immaterialgüterrecht 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen aus Patent-, Marken-, maligen tatsächlichen Design- oder Urheberrecht sowie die Verteidigung in Strafverfahren; oder angeblichen Ver- letzung von Rechtsvor- Örtliche Geltung: Europa. schriften, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkenn- bar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztge- nanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 19 Unlauterer Wettbewerb 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wett maligen tatsächlichen bewerb sowie die Verteidigung in Strafverfahren; oder angeblichen Ver- letzung von Rechtsvor- Örtliche Geltung: Europa. schriften, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkenn- bar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztge- nanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 20 Datenschutz 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- – Privatrechtliche Streitigkeiten nach Datenschutzgesetz betreffend maligen tatsächlichen Auskunftsrecht und Schutz der Persönlichkeit; oder angeblichen Ver- – Verteidigung in Verwaltungsverfahren betreffend Untersuchungen des letzung von Rechtsvor- Eidgenössischen bzw. des nationalen Datenschutz- und Öffentlichkeits- schriften, ausser es sei beauftragten; bereits vorher für den – Verteidigung in Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Daten- Versicherten erkenn- schutzgesetz. bar, dass rechtliche Differenzen entstehen Örtliche Geltung: Europa. könnten. In letztge- nanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 13
C Privat-Rechtsschutz C1 Wer ist versichert – der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die mit ihm in einer Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochenendaufent- halter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren und an seiner Adresse angemeldet sind; – die unmündigen Kinder eines Versicherten während der Dauer ihres Besuches beim versicherten Elternteil. C2 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung) Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen (siehe Art. F4 eingetreten: in Art. F2 besteht keine Versi- Abs. 2): cherungsdeckung: 1 Arbeitsrecht 3 Monate a + c: Im Produkt Standard: a Streitigkeiten als Arbeitnehmer aus privat- oder öffentlichrechtlichen Im Zeitpunkt der erst- – für Mitglieder der Geschäftslei- Anstellungsverhältnissen mit Arbeitgebern in der Schweiz oder einem maligen tatsächlichen tung, die massgebenden Ein- direkt angrenzenden Nachbarland; oder angeblichen Ver- fluss auf die operativen Ent- b Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Rückgriffs- letzung von Rechtsvor- scheidungen der Arbeitgeberin forderungen aus Verfahren betreffend Wirtschaftlichkeitsprüfung nach schriften oder vertragli- haben oder mit einem Brutto- Krankenversicherungsgesetz (Überarztung gemäss KVG); chen Pflichten, ausser jahreslohn (inkl. Boni, Gratifi- c Streitigkeiten als Arbeitgeber mit der im eigenen Privathaushalt be- es sei bereits vorher für kationen etc.) von über schäftigten Putzhilfe oder Kinderbetreuerin; den Versicherten er- CHF 200 000; kennbar, dass rechtli- – für Mitglieder des Verwal- che Differenzen entste- tungsrates; hen könnten. Im letztgenannten Fall ist der Zeitpunkt der Er- kennbarkeit massge- bend. b: Im Zeitpunkt der Er- bringung der medizini- schen Leistung. 2 Übriges Vertragsrecht 3 Monate Im Zeitpunkt der erst- – bei Streitigkeiten im Zusam- Streitigkeiten aus anderen, nicht separat aufgeführten obligationenrecht maligen tatsächlichen menhang mit einem Liegen- lichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag, einfacher Auftrag, Werkvertrag für oder angeblichen Ver- schaftskauf / -verkauf sowie bewegliche Sachen, Innominatverträgen; letzung von Rechtsvor- bei Neu-, Um- und Anbauten; obgenannte über das Internet abgeschlossene Verträge sind ebenfalls schriften oder vertragli- – bei Streitigkeiten aus Timesha- versichert; chen Pflichten, ausser ring-Verträgen; es sei bereits vorher für – bei Streitigkeiten im Zusam- Besondere Deckungseinschränkungen: den Versicherten er- menhang mit der Belehnung/ – bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf eine kennbar, dass rechtli- Verpfändung von Liegenschaf- einmalige Rechtsauskunft durch Orion; che Differenzen entste- ten und Grundstücken; – Streitigkeiten aus Darlehen sind nur versichert, sofern sie schriftlich hen könnten. In – bei Streitigkeiten über Prü- und unter Privatpersonen vereinbart wurden; letztgenanntem Fall ist fungsergebnisse und Promo – Örtliche Geltung: Europa. der Zeitpunkt der Er- tionsentscheide; kennbarkeit massge- – bei Streitigkeiten im Zusam- bend. menhang mit dem Handel von Kunstgegenständen; – bei Streitigkeiten mit Anwäl- ten, Notaren, Steuerberatern und Treuhändern; 14
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüssen (siehe Art. F4 in Art. F2 besteht keine Versi- Abs. 2): cherungsdeckung: 3 Selbständige Erwerbstätigkeit bis Pensum 30 % Je nach betrof- Je nach betroffenem versicherten Bis zu einem Arbeitspensum von 30% (drei Halbtage fenem versicher- Rechtsgebiet gemäss Art. B2. pro Woche) ist der Versicherungsnehmer in teilweiser ten Rechtsgebiet Abänderung von Art. F2 Abs. 17 zusätzlich als selbständig gemäss Art. B2. erwerbende Medizinalperson gemäss den Bestimmungen des Betriebs-Rechtsschutzes versichert; Besondere Deckungseinschränkungen: – Versicherungsschutz besteht nur, sofern der aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Jahresumsatz CHF 80 000 nicht übersteigt; – örtliche Geltung: gemäss betroffenem Rechtsgebiet gemäss Art. B2; – Versicherungssumme: gemäss betroffenem Rechtsgebiet gemäss Art. B2 und gewählter Variante (Standard oder Premium). 4 Versicherungsrecht Im Sozialversi- – bei Personenschäden: beim erstma- – bei Fällen im Zusammenhang Streitigkeiten cherungsrecht: ligen Eintritt des Gesundheitsscha- mit der Sozialhilfe; – mit Privatversicherungen; 3 Monate dens, der eine Arbeitsunfähigkeit – mit Schweizerischen öffentlichrechtlichen Versicherungen oder eine Invalidität zur Folge hat; (wie z.B. IV), Pensions- und Krankenkassen; In allen übrigen – bei übrigen Schäden: beim erst – im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen; Fällen: Keine maligen Eintritt des Ereignisses, – mit Gebäudeversicherungen; welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst; Besondere Deckungseinschränkungen: – bei Streitigkeit um angeblich – Örtliche Geltung im Sozialversicherungsrecht: Schweiz; falsche Antragsdeklaration: im – Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B2 Zeitpunkt der Antragsdeklaration; Abs. 7. – in allen übrigen Fällen: Im Zeit- punkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertragli- chen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkenn- bar, dass rechtliche Differenzen ent- stehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn barkeit massgebend. 5 Rechtsschutz für Mieter und Pächter a und b: Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- Im Produkt Standard: a Orion gewährt im Zusammenhang mit zum Eigenbedarf 3 Monate sächlichen oder angeblichen Ver- – bei Streitigkeiten im Zusam- gemieteten oder gepachteten, nicht gewerblich genutzten letzung von Rechtsvorschriften oder menhang mit der Über und in der Schweiz gelegenen Liegenschaften, Räumlich- vertraglichen Pflichten, ausser es sei schreitung von Belastungs- keiten oder Grundstücken Rechtsschutz bei Streitigkeiten bereits vorher für den Versicherten grenzwerten gemäss aus dem Miet- oder Pachtverhältnis; erkennbar, dass rechtliche Differen- Lärmschutzverordnung; b Am schweizerischen Wohnsitz gewährt Orion Rechts- zen entstehen könnten. In letztge- – c: schutz bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Nachbarrecht nanntem Fall ist der Zeitpunkt der – bei Streitigkeiten im Zusam- mit den direkt angrenzenden Nachbarn betreffend Erkennbarkeit massgebend. menhang mit Bauprojekten, (abschliessende Aufzählung) deren Gesamtkosten – Beeinträchtigung der Aussicht, CHF 100 000 (Produkt – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, c: 1 Jahr Premium CHF 150 000) – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schatten- übersteigen; wurf, Elektrosmog); – bei Streitigkeiten im Zusam- c Am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers menhang mit Asbest; gewährt Orion Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Baumängel an seiner selbstbewohnten und nicht gewerblich genutzten Liegenschaft; Besondere Deckungseinschränkungen: Die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt für lit. b und c CHF 10 000. 15
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen (siehe Art. F4 eingetreten: in Art. F2 besteht keine Versi- Abs. 2): cherungsdeckung: 6 Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer b, c und f: Im Zeitpunkt der erst- Im Produkt Standard: sowie für Nutzniesser 1 Jahr maligen tatsächlichen – bei Streitigkeiten im Zusam- Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerkeigentum oder angeblichen Ver- menhang mit einem Liegen- sowie Nutzniessung gewährte Rechtsschutz beschränkt sich auf übrige: letzung von Rechtsvor- schaftskauf / -verkauf; Streitigkeiten betreffend die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte 3 Monate schriften oder vertragli- – bei Streitigkeiten im Zusam- und nicht gewerblich genutzte Liegenschaft an seinem schweizerischen chen Pflichten, ausser menhang mit der Überschrei- Wohnsitz in folgenden Rechtsbereichen (abschliessende Aufzählung): es sei bereits vorher für tung von Belastungsgrenzwer- a zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angren- den Versicherten er- ten gemäss zenden Nachbarn betreffend kennbar, dass rechtli- Lärmschutzverordnung; – Beeinträchtigung der Aussicht, che Differenzen entste- – bei Streitigkeiten im Zusam- – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, hen könnten. In menhang mit dem Entzug von – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf, Elektro- letztgenanntem Fall ist nachbarrechtlichen Abwehran- smog); der Zeitpunkt der Er- sprüchen; b Baubewilligungsstreitigkeiten betreffend Bauvorhaben der direkt kennbarkeit massge- – bei nicht als versichert aufge- angrenzenden Nachbarn; bend. führten Streitigkeiten, wie z.B. c Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung; über die gemeinsamen Kosten d Streitigkeiten mit Versicherungen; des Stockwerkeigentums, über e Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten, den Erneuerungsfonds, über Grenzstreitigkeiten sowie die Geltendmachung von ausservertragli- bauliche oder andere Mass- chen Schadenersatzansprüchen für Sachschäden sowie die daraus un- nahmen an gemeinsamen Tei- mittelbar resultierenden Vermögensschäden, welche die versicherte len der Liegenschaft, über Mit- Liegenschaft betreffen; eigentum, über die Verwaltung f Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Werkmängel; usw.; – f: Durch besondere Vereinbarung versicherbar: – bei Streitigkeiten im Zusam- g weitere Grundstücke und Liegenschaften menhang mit Bauprojekten, Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für wei- deren Gesamtkosten tere, einem Versicherten gehörende Grundstücke und Liegenschaften; CHF 100 000 (Produkt Pre- h Vermieter-Rechtsschutz mium CHF 150 000) über- Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag. steigen; Für diese Liegenschaften ist zudem der Rechtsschutz als Grund- und – bei Streitigkeiten im Zusam- Stockwerkeigentümer gemäss lit. g mitversichert. menhang mit Asbest; Wurde eine Zusatzversicherung gemäss lit. g oder h abgeschlossen, sind zudem Streitigkeiten eines Versicherten mit seinen zum Unterhalt oder der Wartung der weiteren versicherten Liegenschaften angestellten Arbeit- nehmern mitversichert. Hinweis: Direkt an eine versicherte Liegenschaft angrenzende, unbebaute, als Garten oder zur Selbstversorgung vom Versicherungsnehmer genutzte und in seinem Eigentum stehende Parzellen sind mitversichert. Besondere Deckungseinschränkungen: – die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt CHF 10 000; – b: für dasselbe Bauvorhaben steht die Versicherungssumme auch bei modifizierten Baugesuchen nur einmal zur Verfügung; – betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stock- werkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Ei- gentumsquote der selbst bewohnten und nicht gewerblich genutzten Liegenschaft des Versicherten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt eine analoge Aufteilung der Kosten. 16
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen (siehe Art. F4 eingetreten: in Art. F2 besteht keine Versi- Abs. 2): cherungsdeckung: 7 Schadenersatzrecht Keine Im Zeitpunkt – im Zusammenhang mit Ehr- Geltendmachung von zivilrechtlichen ausservertraglichen Schadenersatz- der Verursachung des verletzungen; ansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung / Tötung) Schadens. – für Schadenersatzansprüche sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögensschäden. als Folge eines Ereignisses, Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zivilkläger, sofern eine bei dem der Versicherte Lenker solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen. eines Motorfahrzeuges war; Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Be- – im Zusammenhang mit Schä- stimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert; den aus Angriffen auf IT-Sys- teme oder Datenverlust; Besondere Deckungseinschränkungen: Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. C2 Abs. 6. 8 Strafverteidigung Keine Im Zeitpunkt der erst- – bei Anschuldigung vorsätzli- a Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Straf- maligen tatsächlichen cher Rechtsverletzung: Bei oder Verwaltungsstrafverfahren wegen der Anschuldigung fahrlässiger oder angeblichen Wi- rechtskräftiger, vollständiger Verletzung von Rechtsvorschriften; derhandlung gegen Einstellung des Verfahrens b Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Strafver- Strafvorschriften. oder rechtskräftigem, vollstän- fahren wegen der Anschuldigung der unterlassenen Nothilfe; digem Freispruch werden die Kosten trotz Anschuldigung Besondere Deckungseinschränkungen: vorsätzlicher Rechtsverletzung Betreffend Urheberrecht nur im Rahmen von Art. C2 Abs. 11. rückerstattet. Keine Rückerstat- tung erfolgt, wenn die Einstel- lung des Verfahrens in Verbin- dung mit einer Entschädigung an den durch die angebliche Straftat Geschädigten oder in- folge Verjährung erfolgt sowie bei strafbaren Handlungen ge- gen das Vermögen, im Zusam- menhang mit Ehrverletzungen und beim Rückzug der gegen- seitigen Strafanträge; – in Verfahren als Folge eines Er- eignisses, bei dem der Versi- cherte Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war; – für Fälle aus dem Ausländer- recht; – für Fälle betreffend Daten- schutzgesetz; – für Fälle aus dem Immaterial- güterrecht (wie Patent-, De- sign- sowie Markenrecht); 9 Eigentums- und Sachenrecht Keine Im Zeitpunkt der erst- Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen dinglichen Rechten an maligen tatsächlichen beweglichen Sachen und an Tieren; oder angeblichen Ver- letzung von Rechtsvor- schriften oder vertragli- chen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten er- kennbar, dass rechtli- che Differenzen entste- hen könnten. In letzt- genanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 17
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