Schreckgespenst DSGVO - Alles neu macht der Mai? Mag. Florian Brutter März 2018 - WKO

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Schreckgespenst DSGVO - Alles neu macht der Mai? Mag. Florian Brutter März 2018 - WKO
Schreckgespenst DSGVO
               Alles neu macht der Mai?

Mag. Florian Brutter
März 2018

Wirtschaft sind wir alle.
Schreckgespenst DSGVO - Alles neu macht der Mai? Mag. Florian Brutter März 2018 - WKO
Schutz des Menschen

 Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-
  und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen
  Daten (Grundrecht auf Datenschutz)

                       Kunden und Mitarbeiter                  Unternehmen

                              Anspruch             Verpflichtung
                                 auf            zur Geheimhaltung
                            Geheimhaltung        (aktiv und passiv)

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Grundlagen

„Personenbezogene Daten“ (normale Daten)
          Alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen („betroffene
           Person“) Identifizierbar ist eine Person z.B. über: Wohnadresse, Passnummer,
           Telefonnummer,
           E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Foto, Kfz-Kennzeichen, Geburtsdatum, Größe, Gewicht,
           Ausbildung, Einkommen- und Vermögensverhältnisse, Sozialversicherungsnummer,
           Familienstand, Vertrauenspersonen, Vorlieben, Wünsche, Erwartungen,
           Geschäftsbearbeitung durch Mitarbeiter
          Das technische Format, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist
           nicht von Belang (z.B. angekaufte oder selbst programmierte Software, Excel,
           Access, Word, Outlook, Foto, Videoaufnahme, Audioaufnahme oder Papierordner
           oder -listen)

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Grundlagen

„Sensible Daten“ (besonders geschützte Daten)
          Rassische und ethnische Herkunft
          politische Meinungen
          religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
          Gewerkschaftszugehörigkeit
          genetische Daten
          biometrische Daten
          Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung
          Gesundheitsdaten
           – Weite Begriffsauslegung, d.h. nicht nur Behinderungen und Beeinträchtigungen
              sondern z.B. auch Diagnosen, Allergien, Unverträglichkeiten, subjektive
              Beschwerden, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch

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Österreich

                                                       EU-DSGVO + Datenschutzgesetz
                                                       • 25. Mai 2018
                                    Datenschutzgesetz 2000
                                    • 1. Jänner 2000

                     Datenschutzgesetz
                     • 1. Jänner 1980

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7 Prinzipien des Datenschutzes
                                                             ZWECKBINDUNG
SPEICHERBEGRENZUNG                DATENMINIMIERUNG         Daten werden nur für         RICHTIGKEIT
   Daten werden nur                 besagt, dass nur so            die             Daten sollen in bestem
 solange gespeichert,            viele Daten verarbeitet   übereingekommenen        Wissen und Gewissen
wie für die Verarbeitung               werden, wie          Zwecke, und nicht        richtig und aktuell
      erforderlich.                    erforderlich.         darüber hinaus,         gehalten werden.
                                                               verarbeitet.

              INTEGRITÄT &                                               RECHTMÄSSIGKEIT,
            VERTRAULICHKEIT              RECHENSCHAFTSPFLICHT        VERARBEITUNG NACH TREU
          die Sicherheit und der         der Verantwortliche muss   UND GLAUBEN, TRANSPARENZ
                Schutz von                   die Erfüllung des           Daten sollen nur auf
           verarbeiteten Daten           Datenschutzes nachweisen   rechtmäßige, nachvollziehbare
               wird maximal                       können.              und transparente Weise
              gewährleistet.                                             verarbeitet werden.

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Rechtsgrundlagen

                    Sensible Daten                         Nicht sensible Daten

                              Gesetzliche Regelungen                 Gesetzliche Regelungen
                            (z.B. Medizinproduktegesetz)         (z.B. Aufenthaltsabgabegesetz)

                      Geltendmachung, Ausübung bzw.              Erfüllung vertraglicher Pflichten
                     Verteidigung von Rechtsansprüchen               (z.B. Kauf-, Werk-, oder
                                                                     Beherbergungsvertrag)

                                                           Überwiegende berechtigte Interessen (insb.
                    Abwicklung Arbeits- und Sozialrecht               Direktmarketing)

                     Einwilligung der betroffenen Person      Einwilligung der betroffenen Person

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Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

 Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis über alle – in seiner Zuständigkeit
  liegenden – Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das folgende Angaben enthält:
     a) Namen und Kontaktdaten des Unternehmens, des Vertreters des Verantwortlichen sowie
        eines allfälligen Datenschutzbeauftragten
     b) Die Zwecke der Verarbeitung
     c) Eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien
        personenbezogener Daten
     d) Die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten
        offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in
        Drittländern (z.B. Auftraggeber oder Kunden) oder internationalen Organisationen
     e) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland (gesonderte Auflistung
        der Länder) oder an eine internationale Organisation im Drittland
     f) Wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen
        Datenkategorien
     g) Wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen

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Verarbeitungsverzeichnis
   Kategorien der                                Besondere

                                                                     Empfäng

                                                                     Empfäng

                                                                     Empfäng

                                                                               Empfäng

                                                                                         Empfäng

                                                                                                   Empfäng

                                                                                                   Empfäng

                                                                                                   Empfäng

                                                                                                   Empfäng

                                                                                                   Empfäng
     betroffenen                           Datenkategorien iSd Art
 Personengruppe aus Lfd. Datenkategorien   9 DSGVO, strafrechtlich

                                                                       er

                                                                       er

                                                                       er

                                                                                 er

                                                                                           er

                                                                                                     er

                                                                                                     er

                                                                                                     er

                                                                                                     er

                                                                                                     er
Punkt 1 des C-Blattes Nr.                    relevant iSd Art 10
                                                   DSGVO

                            1

1 (oder Angabe der
Personenkategorie           2
aus Punkt 1 des C-
    Blattes, zB             3
    „Kunden“)

                            4

                            5
          2
                            6
                            7

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Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

 Muster der Wirtschaftskammer Österreich
     https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-
     Datenschutz-Grundverordnung:-Dokumentationspflicht.html

 Standard- und Muster- Verordnung 2004

 Orientierung an registrierten Meldungen in DVR-Online
     https://dvr.dsb.gv.at/at.gv.bka.dvr.public/DVRRecherche.aspx

 www.derhandel.at

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Neue Transparenz
Der Verantwortliche hat gemäß Artikel 12 DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen
Person alle Informationen (Artikel 13 und 14) und alle Mitteilungen (Artikel 15 bis 22 sowie 34) zu
übermitteln, und zwar in
     o     präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form (z.B. in Form eines Links
           „Datenschutzerklärung“ auf der Webseite) und
     o     einer klaren und einfachen Sprache

Relevante Mitteilungen sind insbesondere:
               Bestehen des Rechts auf Auskunft (Artikel 15)
               Bestehen des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16)
               Bestehen des Rechts auf Löschung (Artikel 17)
               Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18)
               Recht auf Widerspruch (Artikel 21)

Merke: Die Informationen sind z.B. auf einer Webseite dann „leicht zugänglich“, wenn sie über den link
„Datenschutzerklärung“ am Ende jeder Seite abrufbar sind

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Neue Transparenz

Merke: Die Informationen können auf mehreren Ebenen abgerufen werden:
    o Kurzhinweis
    o Zusammenfassung
    o Vollständige Fassung der Datenschutzerklärung

 Neue Verfahrensfristen:
    o Sämtliche Mitteilungen/Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung oder Erfüllung von
      Rechten der Betroffenen haben künftig unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte
      Verzögerung), jedenfalls aber binnen 1 Monat zu erfolgen. Diese Frist ist (abhängig von
      der Komplexität und Anzahl der Anträge) um 2 weitere Monate verlängerbar
           Dies betrifft auch bereits bestehende Rechte (wie z.B. Recht auf Auskunft, Löschung
            oder Widerspruch)
           Vereinheitlichung aller Verfahren zur Wahrung der Betroffenenrechte

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Neue Transparenz

Standardisierte Bildsymbole
     o Informationen/Mitteilungen können in Kombination mit Bildsymbolen erfolgen („to be
        presented by the icons“)
       o Die Europäische Kommission ist ermächtigt, solche Bildsymbole verpflichtend
         vorzusehen und das Verfahren dazu zu regeln. Bis dahin erfolgt die Darstellung mit
         Bildsymbole freiwillig

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Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

    Merke: Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist (siehe zuvor die
     Rechtsgrundlagen). Im zweiten Schritt ist die Rechtmäßigkeit durch entsprechende Maßnahmen
     abzusichern
    Merke: Bei der Auswahl der Maßnahmen ist zumindest eine qualitative Risikobewertung
     vorzunehmen, die die Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
     Personen berücksichtigt und zu einer der beiden Risikoklassen „normal“ oder „hoch“ führt
       Bei der Verarbeitung von sensiblen Daten oder von Daten, deren Verarbeitung für
        die Betroffenen bedeutende Auswirkungen haben können, ist generell die
        Risikoklasse „hoch“ zu unterstellen, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist
        und auch mehrere Mitarbeiter des Unternehmens an der Datenverarbeitung
        beteiligt sind
        o z.B. Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Kreditscoring und
            Überprüfungen/Zertifizierungen)
Merke: TOMs sind regelmäßig zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen (Audit)

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Bewerberdatenbank

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Umgang mit Mitarbeiterdaten

Wirtschaft sind wir alle.
Anpassungen im Personalbereich

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Datensicherheitsmaßnahmen

          Datenträger, Ordner,
              und sensible       Sensible Informationen         Keine
        Information abgesperrt         vernichten         Passwortweitergabe
               verwahren

                  Sofortige                                Fehlausdrucke im
                                    Clear Desk Policy
              Bildschirmsperre                             Drucker abholen

Online-Ratgeber It-Safe it-safe.wkoratgeber.at
IT-Sicherheitshandbuch für Mitarbeiter http://wko.at/ic//IT_Handbuch_MA_2017.pdf
Österreichisches Informationssicherheitshandbuch www.sicherheitshandbuch.gv.at
Wirtschaft sind wir alle.
Passwort

                            Hawaii 2017

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Bundessparte Information und Consulting

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Nützliche links

    Informationsangebot der Wirtschaftskammern
          www.wko.at/datenschutz

    Online-Ratgeber DSGVO – ab 29.9.2017
          dsgvo.wkoratgeber.at

    Ratgeber zu den Informationspflichten DSGVO – ab 29.9.2017
          dsgvo-informationsverpflichtungen.wkoratgeber.at

    Online-Ratgeber It-Safe
          it-safe.wkoratgeber.at

    Österreichisches Informationssicherheitshandbuch
          www.sicherheitshandbuch.gv.at

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