"SCHENGEN" UND IHRE PERSONENDATEN

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"SCHENGEN" UND IHRE PERSONENDATEN
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                                              EDÖB

«SCHENGEN» UND IHRE PERSONENDATEN

 Was ist das Schengener Informationssystem (SIS)?

  Das SIS ist ein europaweites elektronisches Personen- und Sachfahndungssystem, das durch die
  Schengenstaaten gemeinsam betrieben wird. Es enthält Informationen über polizeilich und justiziell
  gesuchte, mit einem Einreiseverbot belegte oder vermisste Personen sowie über gestohlene Ge-
  genstände (z.B. Autos, Waffen). Das SIS ist Kernstück der Schengener polizeilichen und justiziel-
  len Zusammenarbeit.
  Im Rahmen von Schengen werden die systematischen Personenkontrollen an den Binnengrenzen
  zwischen den Schengenstaaten aufgehoben, um den Reiseverkehr zu erleichtern. Indem gleichzei-
  tig die grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit verbessert wird, sollen Sicherheit und Ord-
  nung im Schengen-Raum gewährleistet und gestärkt werden.
  Das SIS enthält sechsundzwanzig Millionen gespeicherte Daten über gestohlene oder zur Sicher-
  stellung oder Beweissicherung gesuchte Güter und knapp eine Millionen Personeneinträge(Stand:
  Oktober 2008). Über achtzig Prozent der Daten betreffen Ausschreibungen zur Einreise- oder Au-
  fenthaltsverweigerung. Zur Verhaftung ausgeschrieben sind ungefähr 2,5 Prozent der aufgenom-
  menen Personen. Aus der Schweiz erfolgen täglich 140'000 Online-Abrufe auf dem SIS.

                                              Feldeggweg 1, 3003 Bern
                                              Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96
                                              www.edoeb.admin.ch
 Welche auf eine bestimmte Person bezogene Daten können im SIS gespeichert
  werden?

  Das SIS enthält Personen- und Sachausschreibungen. Diese sollen es den zuständigen Behörden
  ermöglichen, eine bestimmte Person oder Sache zu identifizieren und die erforderlichen Mass-
  nahmen zu ergreifen.
  Die Ausschreibungen im SIS betreffen:
    •   Drittstaatenangehörige (Angehörige von Nicht-Schengenstaaten), denen im Schengenraum
        die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wird;
    •   Personen, die zur Festnahme zwecks Übergabe oder Auslieferung gesucht werden;
    •   Vermisste (die gegebenenfalls in Gewahrsam genommen werden müssen);
    •   Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
    •   Personen oder Sachen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle;
    •   Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren.
  Im SIS dürfen zu einer bestimmten Person höchstens die folgenden Personendaten gespeichert
  werden:

    •   Nachname(n), Vorname(n), Geburtsname(n) und Aliasname(n);
    •   besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
    •   Geburtsdatum und -ort;
    •   Geschlecht;
    •   folgende biometrische Daten: Lichtbilder und Fingerabdrücke;
    •   Staatsangehörigkeit(en);
    •   Hinweis, ob die Person «bewaffnet», «gewalttätig» oder «entflohen» ist;
    •   Ausschreibungsgrund und ausschreibende Behörde, Bezugnahme auf die Entscheidung, die
        der Ausschreibung zugrunde liegt, und zu ergreifende Massnahmen (für die zuständigen Be-
        hörden);
    •   Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im SIS;
    •   Art der Straftat.

 Welche Behörden können auf die Daten des SIS zugreifen?

  Folgende Behörden der Schengenstaaten sind berechtigt auf das SIS zuzugreifen:
    •   die für die Grenzkontrollen zur Identifizierung von Drittstaatenangehörigen und für andere po-
        lizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Landesinnern zuständigen Behörden (z.B. für
        die Schweiz: die Eidgenössische Zollverwaltung, insbesondere das Grenzwachtkorps);
    •   die für die Erteilung und die Prüfung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Behörden
        (z.B. für die Schweiz: die schweizerischen Vertretungen im Ausland, die Bundes- und kanto-
        nalen Migrationsbehörden);
    •   die nationalen Justizbehörden einschliesslich der Behörden, die für die Verfolgung im Rah-
        men von Strafverfahren und für justizielle Ermittlungen zuständig sind (z.B. für die Schweiz:

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die Bundes- und kantonalen Polizeibehörden, das Bundesamt für Justiz, die Bundesanwalt-
        schaft, die kantonalen Strafverfolgungs-, Justiz- und Strafvollzugsbehörden);
    •   die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen zuständigen Behör-
        den (z.B. für die Schweiz: die Strassenverkehrsämter).

 Welche Rechte hat eine Person in Bezug auf die im SIS bearbeiteten Daten?

  Eine betroffene Person hat die folgenden Rechte:
    •   Auskunftsrecht betreffend die Daten im SIS, die sich auf sie beziehen;
    •   Berichtigungsrecht unrichtiger Daten und Löschungsrecht unrechtmässig gespeicherter
        Daten, die sich auf sie beziehen;
    •   Recht, die Daten im SIS, die sich auf sie beziehen, und deren Bearbeitung überprüfen zu
        lassen;
    •   Anspruch auf Schadenersatz bei unzulässiger Datenbearbeitung;
    •   Beschwerderecht, um ein Gesuch um Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Schadener-
        satz, das in einem Schengenstaat eingereicht wurde, durchzusetzen.

 Was ist das Auskunftsrecht?

  Jede Person hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob im SIS Daten über sie bearbeitet
  werden, und gegebenenfalls Einsicht in diese Daten zu erhalten.
  In der Schweiz kann jede Person Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden
  und woher diese Daten stammen. Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, ins-
  besondere wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder die innere oder die äussere Si-
  cherheit der Schweiz dies verlangen oder wenn die Auskunft eine Strafuntersuchung oder eine jus-
  tizielle Ermittlung gefährdet.
  Das Gesuch um Auskunft über Daten, die im SIS gespeichert sind, kann bei der zuständigen Be-
  hörde eines beliebigen Schengenstaates eingereicht werden.
  In der Schweiz kann das Gesuch schriftlich direkt bei der für das SIS zuständigen Behörde, dem
  Bundesamt für Polizei, eingereicht werden. Die gesuchstellende Person muss sich über ihre
  Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte). Die Antwort erfolgt schriftlich und
  ist kostenlos.
  Adresse:
  Bundesamt für Polizei
  Datenschutzberaterin oder SIRENE-Büro
  Nussbaumstrasse 29
  3003 Bern
  www.fedpol.ch

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Das Verfahren zur Behandlung der Auskunftsgesuche richtet sich nach dem nationalen Recht des
  Schengenstaates, in dem das Gesuch eingereicht wurde. In der Schweiz muss die Antwort grund-
  sätzlich innerhalb von 30 Tagen, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach korrekter Einrei-
  chung des Gesuchs (d.h. schriftlich und unter Beilage einer Ausweiskopie) erteilt werden.

 Was ist das Berichtigungs- und Löschungsrecht?

  Jede Person hat das Recht, im SIS gespeicherte unrichtige auf ihre Person bezogene Daten be-
  richtigen bzw. löschen zu lassen.
  Das Gesuch um Berichtigung unrichtiger im SIS gespeicherter Daten kann bei der zuständigen
  Behörde eines beliebigen Schengenstaates eingereicht werden.
  In der Schweiz sind die Gesuche um Berichtigung oder Löschung, wie auch die Auskunftsgesu-
  che, beim Bundesamt für Polizei einzureichen (vgl. obenstehende Adresse).
  Das Verfahren zur Behandlung der Berichtigungs- und Löschungsgesuche richtet sich nach dem
  nationalen Recht des Schengenstaates, in dem das Gesuch eingereicht wurde. In der Schweiz
  muss die betroffene Person spätestens 3 Monate nach korrekter Einreichung des Gesuchs (d.h.
  schriftlich und unter Beilage einer Ausweiskopie) über die getroffenen Massnahmen informiert wer-
  den.

 An wen kann man sich wenden, wenn die zuständige Behörde Ihr Gesuch um Aus-
  kunft, Berichtigung oder Löschung verweigert oder nicht stattgibt?

  In jedem Schengenstaat gibt es eine Behörde, die für die Behandlung von Beschwerden im Zu-
  sammenhang mit Gesuchen betreffend die Datenbearbeitung im SIS zuständig ist.
  Wenn Ihr Gesuch um Auskunft, Berichtigung oder Löschung verweigert wird, stellt Ihnen in der
  Schweiz die zuständige Behörde (Bundesamt für Polizei) eine Verfügung zu. Gegen diese Verfü-
  gung können Sie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (1. Instanz) und gegebe-
  nenfalls beim Bundesgericht (2. Instanz) erheben.
  Gibt die zuständige Behörde (Bundesamt für Polizei) einem Gesuch um Auskunft, Berichtigung o-
  der Löschung nicht statt, so können Sie als betroffene Person beim Eidgenössischen Daten-
  schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten die Überprüfung Ihrer Daten beantragen.
  Adresse:
  Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
  Feldeggweg 1, 3003 Bern
  Tel. +41-(0)31 323 74 84, Fax +41-(0)31 325 99 96
  Webformular: www.edoeb.admin.ch

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 Was ist das Überprüfungsrecht?

  Jede Person hat das Recht zu verlangen, dass die im SIS über sie gespeicherten Daten sowie de-
  ren Bearbeitung (Verwendung) von der nationalen Kontrollinstanz eines Schengenstaates über-
  prüft werden.
  Die betroffene Person kann sich an die nationale Kontrollinstanz eines beliebigen Schengenstaates
  wenden, um eine solche Überprüfung zu beantragen.
  In der Schweiz stellt die betroffene Person ein schriftliches Gesuch an den Eidgenössischen Da-
  tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die gesuchstellende Person muss sich über ihre
  Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte). Der Eidgenössische Datenschutz-
  und Öffentlichkeitsbeauftragte überprüft die Richtigkeit der entsprechenden Daten im SIS, die
  Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und die Gültigkeit des Ausschreibungsgrunds.
  Adresse:
  Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
  Feldeggweg 1, 3003 Bern
  Tel. +41-(0)31 323 74 84, Fax +41-(0)31 325 99 96
  Webformular: www.edoeb.admin.ch

 Was ist der Anspruch auf Schadenersatz?

  Die betroffene Person kann ein Gesuch um Schadenersatz an das Gericht oder an die Behörde
  richten, die nach dem nationalen Recht des Schengenstaates, in dem das Gesuch eingereicht
  wird, zuständig ist. Voraussetzung dafür ist, dass eine sich auf diese Person beziehende Auss-
  chreibung auf widerrechtliche Weise im SIS bearbeitet worden ist.
  In der Schweiz ist das Gesuch um Entschädigung schriftlich beim Eidgenössischen Finanzde-
  partement einzureichen.
  Adresse:
  Eidgenössisches Finanzdepartement
  Bundesgasse 3
  3003 Bern
  E-Mail: info@gs-efd.admin.ch

 Wer überwacht die Datenbearbeitung im SIS?

  In jedem Schengenstaat überwacht eine nationale Kontrollinstanz die Rechtmässigkeit der
  Bearbeitung der Personendaten im SIS für das Gebiet des betreffenden Staates und ihre Übermit-
  tlung aus diesem Gebiet.
  In der Schweiz ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte für die
  Kontrolle der Datenbearbeitungen des nationalen Teils des SIS zuständig. Die Bundesorgane, die
  das SIS benutzen, werden vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag-
  ten, die kantonalen und kommunalen Benutzer von den kantonalen Datenschutzbehörden ü-
  berwacht.

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Weitere Fragen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen beantworten der Eid-
genössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sowie die kantonalen Datenschutzbehör-
den:
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
http://www.edoeb.admin.ch/
Die kantonalen Datenschutzbehörden:
http://www.privatim.ch/content/privatim/mitglieder.php?language=fr&catid=1

Weitere Informationen zum Schengenraum vermitteln die folgenden Links:
die kantonalen Datenschutzbehörden:
http://www.privatim.ch/content/privatim/mitglieder.php?catid=1
die Schweizerische Bundesverwaltung:
http://www.europa.admin.ch/themen/00500/00506/00510/index.html?lang=de
der Europäische Datenschutzbeauftragte:
http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/lang/en/pid/49 (Englisch)
die Datenschutzbehörden der Schengenstaaten («Data Protection Authorities»):
http://www.ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/nationalcomm/index_de.htm

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