Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Matthias Fischbach FDP vom 19.08.2020 - Bayerischer Landtag

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18. Wahlperiode                                                                                    20.10.2020  Drucksache                        18/9873

                  Schriftliche Anfrage
                  des Abgeordneten Matthias Fischbach FDP
                  vom 19.08.2020

                  Verkaufsoffener Sonntag in Erlangen

                  In der Stadt Erlangen sollte nach ursprünglicher Planung am Sonntag, den 23. August
                  2020, ein verkaufsoffener Sonntag gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
                  i. V. m. der „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und So-
                  zialordnung, Familie und Frauen über die Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes
                  über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 10. November 2004“ abgehalten werden. Die
                  angekündigte Öffnung wurde kurzfristig am 18. August 2020 abgesagt (vgl. https://
                  www.erlangen.info/aktuelles/verkaufsoffener_sonntag_in_erl-241/). Als Begründung
                  wird hierfür das Einschreiten der Regierung von Mittelfranken vorgebracht. Auch in den
                  Medien wird nun spekuliert, welche Rolle die Regierung von Mittelfranken bzw. die Stadt
                  Erlangen in diesem Zusammenhang jeweils hatten und wer für mögliche Schäden bei
                  den Unternehmern durch die Absage verantwortlich ist (vgl. https://www.nordbayern.
                  de/region/erlangen/kein-verkaufsoffener-sonntag-erlanger-einzelhandler-schauen-in-
                  die-rohre-1.10359728). Darüber hinaus stellen sich aus diesem Anlass erneut generelle
                  Fragen zu der Sinnhaftigkeit des in Bayern geltenden Ladenschlussrechts.

                  Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

                  1. a) Auf welchem Weg hat die Regierung von Mittelfranken erstmals von dem
                        Ansinnen erfahren, einen verkaufsoffenen Sonntag in Erlangen am 23.
                        August 2020 durchzuführen (bitte unter genauer Angabe des Datums und
                        der Form, in der die Kenntnisnahme erfolgte)?.................................................... 3
                     b) Welche Korrespondenzen zwischen der Stadt Erlangen, den Veranstaltern
                        und der Regierung von Mittelfranken wurden nach dieser Kenntnisnahme bis
                        einschließlich zum 18. August 2020 vorgenommen (bitte unter Nennung der
                        Daten, des Inhalts und der Artikulation möglicher rechtlicher Bedenken)?......... 3
                     c) Hat die Regierung von Mittelfranken innerhalb des oben skizzierten Zeit-
                        raums den Eindruck erweckt, die Durchführung des verkaufsoffenen Sonn-
                        tags sei ohne weitere Auflagen möglich?............................................................ 3

                  2. a) Wie lautet der Wortlaut des Schreibens der Regierung von Mittelfranken
                        an die Stadt Erlangen, in der diese eine Präzisierung des Anlasses des
                        verkaufsoffenen Sonntags fordert?...................................................................... 4
                     b) Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage der Stadt Erlangen, dieses
                        Schreiben sei „kurzfristig“ bei ihr eingegangen?.................................................. 4
                     c) Welche rechtlichen Konsequenzen hatte die Regierung von Mittelfranken für
                        den Fall angekündigt, dass die geforderten Ausführungen nicht erfolgen?......... 4

                  3. a) In welchen Gemeinden in Mittelfranken wurden nach Kenntnis der Staats-
                        regierung seit Beginn der Corona-Beschränkungen verkaufsoffene Sonn-
                        tage geplant, durchgeführt bzw. abgesagt?......................................................... 5
                     b) Welche rechtliche Möglichkeit sieht die Staatsregierung derzeit überhaupt
                        – insbesondere vor dem Hintergrund der geltenden 6. Bayerischen Infektions-
                        schutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) –, die in der Bekanntmachung
                        des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Rechts-
                        verordnungen nach § 14 Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) vom
                        10. November 2004 genannten Auflagen zu erfüllen, um verkaufsoffene
                        Sonntage in Bayern durchzuführen?.................................................................... 5
                  Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der
                  Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung.

 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.
 Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/9873                        Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                                            Seite 2/6

               c) Wie bewertet die Staatsregierung diese Situation (bitte unter Angabe einer
                  Einschätzung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales sowie
                  des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie)?......... 5

          4.      Wie bewertet die Staatsregierung die Ersatzfähigkeit nun vergeblicher Auf-
                  wendungen von Unternehmen in Erlangen, die im Vertrauen auf den durch
                  die Stadt Erlangen angekündigten verkaufsoffenen Sonntag Investitionen
                  getätigt haben (bitte unter Angabe möglicher Schadenersatzansprüche und
                  Verantwortlichkeiten)?.......................................................................................... 6

          5.      Wie oft hat die Regierung von Mittelfranken in den vergangenen zwei Jah-
                  ren einen angekündigten verkaufsoffenen Sonntag verhindert, da sie den
                  Vorgaben des § 14 LadSchlG nicht entsprachen (bitte unter Nennung aller
                  einzelnen Fälle)?.................................................................................................. 6

          6. a) Sieht das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales angesichts der
                weiterhin bestehenden und durch die Corona-Krise verstärkten Streitigkeiten
                um die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen gesetzgeberischen
                Handlungsbedarf auf Landesebene (bitte begründen)?...................................... 6
             b) Sieht das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
                angesichts der weiterhin bestehenden und durch die Corona-Krise ver-
                stärkten Streitigkeiten um die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen
                gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene (bitte begründen)?....... 6
Drucksache 18/9873              Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                               Seite 3/6

          Antwort
          des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
          dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und
          unter Beteiligung der Regierung von Mittelfranken
          vom 18.09.2020

          Vorbemerkung:
          In Bayern sind die Kommunen sowohl für die Festsetzung der anlassgebenden Ver-
          anstaltung als auch für die notwendige Rechtsverordnung zur sonn- oder feiertäglichen
          Ladenöffnung zuständig. Ein vorheriger Antrag bei oder eine Genehmigung durch die Re-
          gierung sind jeweils nicht notwendig. Die Kommunen haben jedoch die Rechtsprechung
          zum Sonntagsschutz zu beachten. Danach muss die anlassgebende Veranstaltung
          gemäß einer einzelfallbezogenen Prognose das sonntägliche Geschehen prägen. Die
          sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung darf entsprechend nur einen Annex zur jewei-
          ligen Veranstaltung bilden. Dies wurde zuletzt sowohl durch das Bundesverwaltungs-
          gericht (Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 und 8 CN 3.19) als auch durch das Ober-
          verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (dort explizit in Bezug auf die Auswirkungen
          des Corona-Lockdowns) bestätigt (Urteil vom 3. September 2020 – 4 B 1253/20.NE, 4
          B 1283/20.NE und 4 B 1284/20.NE).

          1. a) Auf welchem Weg hat die Regierung von Mittelfranken erstmals von dem
                Ansinnen erfahren, einen verkaufsoffenen Sonntag in Erlangen am 23. Au-
                gust 2020 durchzuführen (bitte unter genauer Angabe des Datums und der
                Form, in der die Kenntnisnahme erfolgte)?

          Am 27. Juli 2020 wurde der Regierung von Mittelfranken über die Medienauswertung ein
          Bericht der „Erlanger Nachrichten“ vom 27. Juli 2020 bekannt, der den verkaufsoffenen
          Sonntag ankündigte.

            b) Welche Korrespondenzen zwischen der Stadt Erlangen, den Veranstaltern
               und der Regierung von Mittelfranken wurden nach dieser Kenntnisnahme bis
               einschließlich zum 18. August 2020 vorgenommen (bitte unter Nennung der
               Daten, des Inhalts und der Artikulation möglicher rechtlicher Bedenken)?

          Am 29. Juli 2020 wurde ein informelles Telefonat zwischen der Leiterin des Rechtsamtes
          der Stadt Erlangen und dem zuständigen Sachgebietsleiter der Regierung von Mittel-
          franken in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag geführt. Die Leiterin des Rechts-
          amtes wurde informiert, dass die Regierung von Mittelfranken sich diesbezüglich an das
          Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wenden wird.
             Die Regierung von Mittelfranken wies die Stadt Erlangen nach Abstimmung mit dem
          zuständigen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorab per Telefax am
          14. August 2020 auf das mögliche Fehlen einer tauglichen formalen Grundlage zur
          Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags hin. Gleichzeitig zeigt das Schreiben
          Möglichkeiten auf, den ggf. bestehenden formalen Mangel zu beheben (siehe Antwort
          zu Frage 2 a).
             Weitere Korrespondenz ist nicht erfolgt, da die Regierung von Mittelfranken in die
          Planung des verkaufsoffenen Sonntags nicht einbezogen war und auch nicht einbe-
          zogen werden musste. Es oblag vielmehr der Stadt Erlangen für eine rechtsgültige
          Verordnung als taugliche formale Grundlage zur Durchführung des verkaufsoffenen
          Sonntags zu sorgen und dafür ggf. die notwendige Prognose zu aktualisieren (vgl. dazu
          zuletzt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. August 2020 – 22 BV 19.530).

            c) Hat die Regierung von Mittelfranken innerhalb des oben skizzierten Zeit-
               raums den Eindruck erweckt, die Durchführung des verkaufsoffenen Sonn-
               tags sei ohne weitere Auflagen möglich?

          Die Regierung von Mittelfranken hat nicht den Eindruck erweckt, der verkaufsoffene
          Sonntag könne ohne weitere Auflagen durchgeführt werden.
Drucksache 18/9873                          Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                  Seite 4/6

             Die Regierung von Mittelfranken weist bei Kontakt mit Kommunen in Bezug auf die
          Rechtmäßigkeit von Sonntagsverkaufsverordnungen vielmehr allgemein auf die Recht-
          sprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin. Zuständig für den Erlass
          einer Sonntagsverkaufsverordnung ist der Stadtrat bzw. der Gemeinderat und dieser
          muss im Rahmen einer Prognose überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Recht-
          mäßigkeit einer Sonntagsverkaufsverordnung entsprechend der Rechtsprechung ge-
          geben sind (s. Vorbemerkung).

          2. a) Wie lautet der Wortlaut des Schreibens der Regierung von Mittelfranken an
                die Stadt Erlangen, in der diese eine Präzisierung des Anlasses des ver-
                kaufsoffenen Sonntags fordert?

          Das Telefax vom 14. August 2020, 14.01 Uhr, an die Stadt Erlangen hat folgenden Wortlaut:

                 „Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Janik,
                 XXX hat mit Telefax vom 12.08.2020 die beiliegende Aufsichtsbeschwerde erhoben.
                 Im Kern geht es um die Frage, ob die aktuelle Sonntagsverkaufsverordnung der Stadt Er-
                 langen in Anbetracht des stark verringerten Rahmens des Augustmarktes ein entsprechender
                 Anlass sein kann, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 LadSchlG für einen verkaufs-
                 offenen Sonntag am 23.08.2020 vorliegen.
                 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung ist, dass die öffentliche Wir-
                 kung der traditionellen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftig-
                 keit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Die Ladenöffnung darf nur eine geringe prä-
                 gende Wirkung entfalten und als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen.
                 Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das
                 Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen er-
                 kennbar bleibt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2018 – 22
                 NE 18.204 –, Rn. 23, juris).
                 Nachdem der Augustmarkt mit dem dazugehörigen Rahmenprogramm nicht wie gewohnt
                 stattfinden kann, ist die Stadt Erlangen verpflichtet, für die Öffnung der Verkaufsstellen er-
                 neut eine Prognose über die prägende Qualität des Augustmarktes als Rechtfertigung für
                 die Sonntagsöffnung (i.S.v. § 14 Abs. 1 LadSchlG) durchzuführen. Die Verordnung müsste
                 ggf. neu erlassen oder zumindest im Beschlusswege durch den Stadtrat bestätigt werden.
                 Zwar ist momentan Ferienzeit, allerdings ist der Stadtrat verpflichtet, einen Ferienausschuss
                 einzurichten, falls eine Ferienzeit bestimmt wurde.
                 Wir bitten die Stadt Erlangen das Notwendige zu veranlassen.
                 Mit freundlichen Grüßen
                 XXX
                 Regierungsdirektor“

              b) Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage der Stadt Erlangen, dieses
                 Schreiben sei „kurzfristig“ bei ihr eingegangen1?

          Die Aussage ist für die Staatsregierung nicht nachvollziehbar. Es hätte der Stadt Er-
          langen freigestanden, sich bei rechtlichen Unsicherheiten bereits frühzeitig an die Re-
          gierung von Mittelfranken zu wenden. Dies gilt umso mehr als die intensive Diskussion
          um die Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage in Zeiten der Corona-Pandemie
          auch in Erlangen bekannt war. Oberbürgermeister Dr. Florian Janik gehört zu den Unter-
          zeichnern des Schreibens der mittelfränkischen Landräte und Oberbürgermeister an die
          Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales Carolina Trautner vom 18. Juni 2020, in
          dem anlasslose Sonntagsöffnungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen
          des Corona-Lockdowns gefordert wurden und das am 16. Juli 2020 unter Hinweis auf
          die Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung beantwortet wurde.

              c) Welche rechtlichen Konsequenzen hatte die Regierung von Mittelfranken für
                 den Fall angekündigt, dass die geforderten Ausführungen nicht erfolgen?

          Rechtliche Konsequenzen wurden seitens der Regierung von Mittelfranken nicht an-
          gekündigt, sondern diese hat die Stadt Erlangen gebeten, für die Öffnung der Verkaufs-
          1     (vgl. https://www.erlangen.info/aktuelles/verkaufsoffener_sonntag_in_erl-241/)
Drucksache 18/9873               Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                  Seite 5/6

          stellen erneut eine Prognose über die prägende Qualität des Augustmarkts als Recht-
          fertigung für die Sonntagsöffnung (i. S. v. § 14 Abs. 1 LadSchlG) durchzuführen.

          3. a) In welchen Gemeinden in Mittelfranken wurden nach Kenntnis der Staats-
                regierung seit Beginn der Corona-Beschränkungen verkaufsoffene Sonn-
                tage geplant, durchgeführt bzw. abgesagt?

          Die Sonntagsverkaufsverordnung wird von den Kommunen im Rahmen der ihnen über-
          tragenen Zuständigkeit erlassen. Die Regierung von Mittelfranken, die die Fachaufsicht
          über die kreisfreien Städte ausübt, hat keine Kenntnis, ob in jüngster Vergangenheit trotz
          der Corona-Pandemie verkaufsoffene Sonntage auf dem Gebiet von kreisangehörigen
          Gemeinden stattgefunden haben.
             In Bezug auf die kreisfreien Städte ist der Regierung bisher nicht bekannt, dass seit
          der Corona-Pandemie ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt wurde. Die zustän-
          digen kreisfreien Städte sind jedoch auch nicht verpflichtet, der Regierung von Mittel-
          franken einen verkaufsoffenen Sonntag anzuzeigen.
             Aus Medienberichten wurde bekannt, dass auch in der Stadt Fürth Überlegungen
          in Bezug auf einen verkaufsoffenen Sonntag (anstelle der abgesagten Michaeliskirch-
          weih) im Herbst 2020 bestehen.
             In der „Nürnberger Zeitung“ vom 4. September 2020 wurde berichtet, dass der für
          den 27. September 2020 vorgesehene verkaufsoffene Sonntag in Nürnberg durch die
          coronabedingte Absage des Altstadtfestes entfällt.

            b) Welche rechtliche Möglichkeit sieht die Staatsregierung derzeit überhaupt
               – insbesondere vor dem Hintergrund der geltenden 6. Bayerischen Infektions-
               schutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) –, die in der Bekanntmachung
               des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Rechts-
               verordnungen nach § 14 Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) vom
               10. November 2004 genannten Auflagen zu erfüllen, um verkaufsoffene
               Sonntage in Bayern durchzuführen?

          Nach Einschätzung der Staatsregierung können gemäß der 6. BayIfSMV zulässige
          Veranstaltungen im Einzelfall einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag rechtfertigen.
          Entscheidend ist stets eine nachvollziehbare Prognose, dass die Veranstaltung trotz der
          coronabedingten Einschränkungen geeignet sein wird, das sonn- oder feiertägliche Ge-
          schehen zu prägen. Bei dieser Prognose steht den Kommunen als Verordnungsgebern
          ein gewisser Einschätzungsspielraum zu.
             Dies wurde den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten der Bezirks-
          regierungen mit Schreiben vom 17. August 2020 durch das für das Ladenschlussrecht
          zuständige Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mitgeteilt.

            c) Wie bewertet die Staatsregierung diese Situation (bitte unter Angabe einer
               Einschätzung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales sowie
               des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie)?

          Den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten wurde mit Schreiben vom
          17. August 2020 die Einschätzung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Sozia-
          les mitgeteilt, dass grundsätzlich auch Veranstaltungen im Sinne der 6. BayIfSMV einen
          ausreichenden Anlass nach § 14 Abs. 1 LadSchlG bilden können. Gemäß § 12 Abs. 4
          Satz 1 6. BayIfSMV sind Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter
          freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucher-
          ströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte,
          Töpfermärkte und Flohmärkte, zulässig.
             Aus Sicht der Staatsregierung ist den Kommunen somit die Möglichkeit zu einer
          Marktfestsetzung mit einer begleitenden sonntäglichen Ladenöffnung unter Berück-
          sichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens gegeben. Auf die Antwort zu Frage 3 b.
          wird verwiesen.
Drucksache 18/9873              Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                               Seite 6/6

          4.    Wie bewertet die Staatsregierung die Ersatzfähigkeit nun vergeblicher Auf-
                wendungen von Unternehmen in Erlangen, die im Vertrauen auf den durch
                die Stadt Erlangen angekündigten verkaufsoffenen Sonntag Investitionen
                getätigt haben (bitte unter Angabe möglicher Schadenersatzansprüche und
                Verantwortlichkeiten)?

          Die Staatsregierung ist nicht dazu berufen, Rechtsberatung zu erteilen.

          5.    Wie oft hat die Regierung von Mittelfranken in den vergangenen zwei Jah-
                ren einen angekündigten verkaufsoffenen Sonntag verhindert, da sie den
                Vorgaben des § 14 LadSchlG nicht entsprachen (bitte unter Nennung aller
                einzelnen Fälle)?

          Die Regierung von Mittelfranken hat in den vergangenen zwei Jahren keine angekündigten
          verkaufsoffenen Sonntage untersagt.
            Als Fachaufsicht ist sie in zwei Fällen beratend tätig geworden.

          6. a) Sieht das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales angesichts der
                weiterhin bestehenden und durch die Corona-Krise verstärkten Streitigkeiten
                um die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen gesetzgeberischen
                Handlungsbedarf auf Landesebene (bitte begründen)?
             b) Sieht das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Ener-
                gie angesichts der weiterhin bestehenden und durch die Corona-Krise ver-
                stärkten Streitigkeiten um die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen
                gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene (bitte begründen)?

          Die Staatsregierung hat bislang keinen Beschluss zu möglichen Änderungen des Laden-
          schlussrechts in Bayern gefasst, entsprechend auch nicht zum Ladenschluss an Sonn-
          und Feiertagen.
             Im Übrigen müsste sich auch jede landesrechtliche Regelung an dem verfassungs-
          rechtlich strikten Schutz von Sonn- und Feiertagen messen lassen, welcher nach stän-
          diger Rechtsprechung insbesondere eine strikte Verknüpfung mit einem Anlass vorgibt.
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