Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach Bundesländern - Regelungen nach ...
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Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach Bundesländern Stand: Mittwoch, 12. Mai 2020, 10:03 Uhr Alle Bundesländer Überblick: Status der Regelungen nach Bundesländern Alle Bundesländer Trotz aller Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen, Abschied und Trauer ist gerade in der heutigen Zeit besonders wichtig! Bestattungen sind ausdrücklich vom Kontaktverbot ausgenommen. Leider können diese jedoch nur noch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 CoronaSchVO erfolgen. D.h. bei der Bestattung ist der Kreis der Teilnehmer auf den engsten Familienkreis/Freundeskreis zu beschränken und die dort genannten hygienischen Mindestanforderungen zu beachten. Die konkreten Bedingungen (Handlungsrahmen, zulässiger Personenkreis /-anzahl) erfahren Sie bei Ihrem Bestatter vor Ort. Unter der Bestattersuche auf www.bestatter.de finden Sie regionale Bestatter unter Eingabe von Ort oder Postleitzahl.
Baden-Württemberg Beerdigungen/Trauerfeiern „Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen“ + Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen + möglichst Mindestabstand von 1,5m außer bei Personen in häuslicher Gemeinschaft + soweit wie möglich Reduzierung von Ansteckungsgefahr bei Verwendung von Gegenständen + „Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt“ + gesonderte Vorgaben des Kultusministeriums zur Durchführung religiöser Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Verordnung des Kultusministeriums vom 03. Mai 2020, siehe unten) Anwesenheitslisten sind nicht mehr vorgeschrieben, können aber von örtlichen Behörden verlangt werden +++ Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind wie Gottesdienste zu behandeln, haben also keine fixe Obergrenze mehr; Abstandsgebot ist zu wahren und Hygienekonzept muss vorliegen +++ Traueranzeigen dürfen wieder mit Ort und Datum der Bestattungsfeier geschaltet werden (Auskunft des Kultusministeriums gegenüber der Landesinnung Baden-Württemberg am 04.05.2020) https://km-bw.de/Religioese+Angelegenheiten (Inkrafttreten der Verordnung ab 04.05.2020) Aktuelle Verordnungen der Landesregierung
Bayern Beerdigungen/Trauerfeiern Die am 1. Mai verkündeten Ausnahmeregelungen für Gottesdienste und „Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften“ unter bestimmten Voraussetzungen gelten NICHT für Trauerfeiern und Beisetzungen (Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gegenüber dem Bestatterverband Bayern am 05.05.2020) Trauerfeiern und Beisetzungen nur im engsten Familienkreis -> „Eine Teilnahme von Dritten, insbesondere von Freunden, Bekannten und Kollegen ist nicht gestattet. Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Geistlichen … möglichst höchstens 10 Personen, maximal jedoch 15 Personen. Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben. Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.“ + Abstand von 1,5m zwischen den Teilnehmenden + Trauerfeiern in geschlossenen Räumen nur mit geöffneten Türen und unter Verwendung von Mund-und-Nasen-Schutz + Benutzung von Mikrofonen nur durch eine Person, anschl. Desinfektion + „Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind zulässig, sofern vor Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchgeführt wird“ + nach Möglichkeit Handdesinfektionsmittelspender aufstellen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 23.04.2020) https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 08.04.2020, veröffentlicht im Bayerischen Ministerialblatt 191
Berlin Beerdigungen/Trauerfeiern Erlaubt sind „Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen … die anwesenden Personen [haben sich] in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen … Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln … gewährleistet sind...“ (Verordnung der Landesregierung, Stand: 07.05.2020, siehe unten) „Pfarrer*innen, Trauerredner*innen, Personal von Friedhof und Bestattungsunternehmen … zählen bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht mit … Bei den Trauerfeiern und Bestattungen ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden einzuhalten, soweit es sich nicht um Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner, Angehörige des eigenen Hausstandes oder Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, handelt“ (Schreiben der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23.04.2020) https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg Beerdigungen/Trauerfeiern Erlaubt sind „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen“ sowie „nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis“ ++ Die Verantwortlichen haben die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sicherzustellen: Zugangskontrollen; Erstellung einer Anwesenheitsliste und Aufbewahrung derselben für vier Wochen; Mindestabstand von 1,5m; Markierung von Steh- und Sitzplätzen vorab; zeitversetztes Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020, siehe unten) https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/ https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv
Bremen Beerdigungen/Trauerfeiern „(1) Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie in den Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Gemeindezentren sind zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 5 Absatz 2 gewährleistet ist und ein Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der Religionsgemeinschaften mit der Bundesregierung vorliegt. Das Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden. (2) Unter vergleichbaren Bedingungen wie religiöse Bestattungen nach Absatz 1 können nichtreligiöse Bestattungen durchgeführt werden.“ (Verordnung der Landesregierung vom 06.05.2020) https://www.bremen.de/corona
Hamburg Beerdigungen/Trauerfeiern „Kontakte und Ansammlungen von Personen [sind] für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären oder persönlichen Kreis an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind.“ (Verordnung ab 06.05.2020) https://www.hamburg.de/coronavirus/ https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/
Hessen Beerdigungen/Trauerfeiern „Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen“ können unter Wahrung des Mindestabstandsgebots (ausgenommen zwischen Personen aus demselben Hausstand) durchgeführt werden ++ kein Austausch von Gegenständen zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören ++ Einhaltung und Umsetzung eines Hygienekonzepts entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ++ Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts zwecks Vermeidung von Warteschlangen ++ gut sichtbare Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen (Verordnung der Landesregierung vom 07.05.2020) https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/aktuelle-informationen-corona https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf
Mecklenburg-Vorpommern Beerdigungen/Trauerfeiern „Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen, sind im engsten Familienkreis, ab dem 18. Mai 2020 für einen Teilnehmerkreis von maximal 25 Personen, unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig.“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/
Niedersachsen Beerdigungen/Trauerfeiern „Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften“ sowie „religiöse Feiern im Freien“ sind unter folgenden Auflagen möglich: Mindestabstand von 1,5m zu Personen, die nicht dem eignen Hausstand angehören; keine Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen; Einhaltung von Hygienemaßnahmen … „Im Rahmen einer Beerdigung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 20 Personen umfassen darf, beschränkt“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020) https://www.niedersachsen.de/Coronavirus https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Nordrhein-Westfalen Beerdigungen/Trauerfeiern „Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, eingehalten werden“ (Verordnung der Landesregierung zum 08.05.2020, siehe unten) StGB NRW-Mitteilung vom 09.04.2020: „Nach dem aktuellen Erkenntnisstand geht von einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand keine Gesundheitsgefahr aus. Daher wird nunmehr empfohlen, den Hinterbliebenen diesen mitunter wesentlichen Teil der Trauerbewältigung auf Wunsch wieder zu ermöglichen.“ (LINK) Verordnung der Landesregierung zum 08.05.2020 https://www.land.nrw/corona
Rheinland-Pfalz Beerdigungen/Trauerfeiern „Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020) Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (15.04.2020) https://corona.rlp.de/de/startseite/ https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Saarland Beerdigungen/Trauerfeiern „Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören die Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder der oder des Verstorbenen. Unter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“ (Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2020) https://corona.saarland.de/DE/home/home_node.html https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html
Sachsen Beerdigungen/Trauerfeiern Erlaubt sind „Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind gestattet, wenn die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln eingehalten werden“ (Verordnung der Landesregierung vom 30.04.2020) https://www.coronavirus.sachsen.de/ https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Sachsen-Anhalt Beerdigungen/Trauerfeiern Trauerfeiern im engsten Freundes- und Familienkreis + Trauerredner/Geistlicher + Mitarbeiter/innen des Bestattungsunternehmens; Mindestabstand 1,5m; Anwesenheitsliste inkl. vollständiger Anschrift und Telefonnummer (Verwahrung durch den Veranstalter für die Dauer von vier Wochen); Personen mit Symptomen einer COVID-19 Erkrankung „oder jeglichen Erkältungssymptomen“ sind auszuschließen; Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland waren, Kontakt zu aus dem Ausland zurückgekehrten Personen oder zu infizierten Personen hatten, sind auszuschließen; die Teilnehmer müssen über geeignete und notwendige Schutzmaßnahmen (Handhygiene etc.) aktiv informiert werden (Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2020) vgl. Erlass zur Verlängerung der Beisetzungsfrist von Urnen vom 08.04.2020 https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/ https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/verordnungen-erlasse- und-empfehlungen/
Schleswig-Holstein Beerdigungen/Trauerfeiern Bestattungen sind „auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken“ (Verordnung der Landesregierung zum 09.05.2020) https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html Landesverordnungen und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
Thüringen Beerdigungen/Trauerfeiern „An Trauerfeiern teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens“ (Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2020, Link siehe unten) https://corona.thueringen.de/ https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/
// Alle Rechte liegen bei den Autoren. // Pressekontakt Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. Elke Herrnberger Dipl.-Designerin (FH) Pressesprecherin / Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: herrnberger@bestatter.de Telefon: +49 211 / 16 00 8 – 81 https://www.bestatter.de/ Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. repräsentiert und vertritt über seine Landesorgane die Belange von über 3.100 Bestattungsunternehmen (mit Filialen rund 4.500) in ganz Deutschland. Als Dachverband steht der BDB für Qualität und gewährleistet diese durch diverse Zertifizierungen. Das Thema Aus- und Weiterbildung nimmt einen großen Stellenwert ein. Zur weiteren Professionalisierung wurde 2005 das Bundesausbildungszentrums im unterfränkischen Münnerstadt eröffnet. Als nicht minder wichtige Aufgabe zählt für den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. der Erhalt und die Förderung der Bestattungskultur und des Berufsethos. Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. Postfach 10 23 34, 40014 Düsseldorf Cecilienallee 5 40474 Düsseldorf Tel: +49 211 / 16 00 8 - 0 Fax: +49 211 / 16 00 8 - 60 www.bestatter.de Präsident: Christian Streidt Vereinsregister Düsseldorf, VR 3436
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