Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach Bundesländern - Regelungen nach ...

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Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach Bundesländern - Regelungen nach ...
Coronavirus (COVID-19) | Bestatter - Regelungen nach
Bundesländern
Stand: Mittwoch, 12. Mai 2020, 10:03 Uhr

Alle Bundesländer
Überblick: Status der Regelungen nach Bundesländern

Alle Bundesländer

      Trotz aller Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen, Abschied und Trauer ist gerade in der
       heutigen Zeit besonders wichtig! Bestattungen sind ausdrücklich vom Kontaktverbot
       ausgenommen. Leider können diese jedoch nur noch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4
       CoronaSchVO erfolgen. D.h. bei der Bestattung ist der Kreis der Teilnehmer auf den engsten
       Familienkreis/Freundeskreis zu beschränken und die dort genannten hygienischen
       Mindestanforderungen zu beachten. Die konkreten Bedingungen (Handlungsrahmen,
       zulässiger Personenkreis /-anzahl) erfahren Sie bei Ihrem Bestatter vor Ort. Unter der
       Bestattersuche auf www.bestatter.de finden Sie regionale Bestatter unter Eingabe von Ort
       oder Postleitzahl.
Baden-Württemberg

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet
 weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und
 weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in
 unmittelbaren Kontakt kommen“ + Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen + möglichst
 Mindestabstand von 1,5m außer bei Personen in häuslicher Gemeinschaft + soweit wie möglich
 Reduzierung von Ansteckungsgefahr bei Verwendung von Gegenständen + „Rituelle
 Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter
 Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen
 vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt“ +
 gesonderte Vorgaben des Kultusministeriums zur Durchführung religiöser Veranstaltungen in
 geschlossenen Räumen (Verordnung des Kultusministeriums vom 03. Mai 2020, siehe unten)

 Anwesenheitslisten sind nicht mehr vorgeschrieben, können aber von örtlichen Behörden verlangt
 werden +++ Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind wie Gottesdienste zu behandeln, haben
 also keine fixe Obergrenze mehr; Abstandsgebot ist zu wahren und Hygienekonzept muss
 vorliegen +++ Traueranzeigen dürfen wieder mit Ort und Datum der Bestattungsfeier geschaltet
 werden (Auskunft des Kultusministeriums gegenüber der Landesinnung Baden-Württemberg am
 04.05.2020)

 https://km-bw.de/Religioese+Angelegenheiten (Inkrafttreten der Verordnung ab 04.05.2020)

 Aktuelle Verordnungen der Landesregierung
Bayern

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 Die am 1. Mai verkündeten Ausnahmeregelungen für Gottesdienste und „Zusammenkünfte von
 Glaubensgemeinschaften“ unter bestimmten Voraussetzungen gelten NICHT für Trauerfeiern und
 Beisetzungen (Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gegenüber dem
 Bestatterverband Bayern am 05.05.2020)

 Trauerfeiern und Beisetzungen nur im engsten Familienkreis -> „Eine Teilnahme von Dritten,
 insbesondere von Freunden, Bekannten und Kollegen ist nicht gestattet. Die Teilnehmerzahl
 beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Geistlichen … möglichst höchstens 10
 Personen, maximal jedoch 15 Personen. Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der
 Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben. Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder
 Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.“ + Abstand von 1,5m zwischen den
 Teilnehmenden + Trauerfeiern in geschlossenen Räumen nur mit geöffneten Türen und unter
 Verwendung von Mund-und-Nasen-Schutz + Benutzung von Mikrofonen nur durch eine Person,
 anschl. Desinfektion + „Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten
 Sarg sind zulässig, sofern vor Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person eine
 Desinfektion (Wischdesinfektion) durchgeführt wird“ + nach Möglichkeit
 Handdesinfektionsmittelspender aufstellen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für
 Gesundheit und Pflege vom 23.04.2020)

 https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/

 https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

 Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 08.04.2020, veröffentlicht im
 Bayerischen Ministerialblatt 191
Berlin

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 Erlaubt sind „Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis
 zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind
 insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen … die anwesenden
 Personen [haben sich] in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden
 Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die
 Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren
 und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der
 Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen … Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit
 bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und
 soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln … gewährleistet sind...“
 (Verordnung der Landesregierung, Stand: 07.05.2020, siehe unten)

 „Pfarrer*innen, Trauerredner*innen, Personal von Friedhof und Bestattungsunternehmen …
 zählen bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht mit … Bei den Trauerfeiern und Bestattungen
 ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden einzuhalten, soweit es sich nicht
 um Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner, Angehörige des eigenen Hausstandes oder
 Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, handelt“ (Schreiben der Evangelischen
 Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23.04.2020)

 https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 Erlaubt sind „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der
 Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis
 zu 50 Personen“ sowie „nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung
 Sterbender im engsten Familienkreis“ ++ Die Verantwortlichen haben die Einhaltung der Hygiene-
 und Abstandsregeln sicherzustellen: Zugangskontrollen; Erstellung einer Anwesenheitsliste und
 Aufbewahrung derselben für vier Wochen; Mindestabstand von 1,5m; Markierung von Steh- und
 Sitzplätzen vorab; zeitversetztes Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten (Verordnung der
 Landesregierung vom 08.05.2020, siehe unten)

 https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/

 https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv
Bremen

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „(1) Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie in den
 Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Gemeindezentren sind
 zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 5 Absatz 2 gewährleistet ist und ein
 Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der Religionsgemeinschaften mit der
 Bundesregierung vorliegt. Das Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der
 Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden.

 (2) Unter vergleichbaren Bedingungen wie religiöse Bestattungen nach Absatz 1 können
 nichtreligiöse Bestattungen durchgeführt werden.“ (Verordnung der Landesregierung vom
 06.05.2020)

 https://www.bremen.de/corona
Hamburg

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Kontakte und Ansammlungen von Personen [sind] für die Teilnahme an Bestattungen und
 Trauerfeiern im engen familiären oder persönlichen Kreis an privaten und öffentlichen Orten,
 insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer
 Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das
 Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur
 Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden und die Bestattungen und Trauerfeiern
 nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind.“ (Verordnung ab 06.05.2020)

 https://www.hamburg.de/coronavirus/

 https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/
Hessen

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie
 Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen“ können unter Wahrung des Mindestabstandsgebots
 (ausgenommen zwischen Personen aus demselben Hausstand) durchgeführt werden ++ kein
 Austausch von Gegenständen zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören ++
 Einhaltung und Umsetzung eines Hygienekonzepts entsprechend den Empfehlungen des Robert
 Koch-Instituts ++ Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts zwecks Vermeidung von Warteschlangen
 ++ gut sichtbare Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen (Verordnung
 der Landesregierung vom 07.05.2020)

 https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/aktuelle-informationen-corona

 https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf
Mecklenburg-Vorpommern

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen, sind im engsten
 Familienkreis, ab dem 18. Mai 2020 für einen Teilnehmerkreis von maximal 25 Personen, unter
 Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5
 Metern zulässig.“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020)

 https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/
Niedersachsen

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen,
 Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und
 Weltanschauungsgemeinschaften“ sowie „religiöse Feiern im Freien“ sind unter folgenden
 Auflagen möglich: Mindestabstand von 1,5m zu Personen, die nicht dem eignen Hausstand
 angehören; keine Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen; Einhaltung von
 Hygienemaßnahmen …

 „Im Rahmen einer Beerdigung ist nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen
 Zeremonie die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige
 Aufenthalt auf den engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 20 Personen umfassen
 darf, beschränkt“ (Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2020)

 https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

 https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Nordrhein-Westfalen

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur
 Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 1
 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören,
 eingehalten werden“ (Verordnung der Landesregierung zum 08.05.2020, siehe unten)

 StGB NRW-Mitteilung vom 09.04.2020: „Nach dem aktuellen Erkenntnisstand geht von einer
 berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand keine
 Gesundheitsgefahr aus. Daher wird nunmehr empfohlen, den Hinterbliebenen diesen mitunter
 wesentlichen Teil der Trauerbewältigung auf Wunsch wieder zu ermöglichen.“ (LINK)

 Verordnung der Landesregierung zum 08.05.2020

 https://www.land.nrw/corona
Rheinland-Pfalz

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig“ (Verordnung der Landesregierung vom
 08.05.2020)

 Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des
 Bestattungsgesetzes (15.04.2020)

 https://corona.rlp.de/de/startseite/

 https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Saarland

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören die
 Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in
 gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder der oder des Verstorbenen. Unter den an einer
 Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1
 einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt
 werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“ (Verordnung
 der Landesregierung vom 02.05.2020)

 https://corona.saarland.de/DE/home/home_node.html

 https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html
Sachsen

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 Erlaubt sind „Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender.
 Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind gestattet, wenn die
 Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln eingehalten werden“ (Verordnung der Landesregierung
 vom 30.04.2020)

 https://www.coronavirus.sachsen.de/

 https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Sachsen-Anhalt

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 Trauerfeiern im engsten Freundes- und Familienkreis + Trauerredner/Geistlicher +
 Mitarbeiter/innen des Bestattungsunternehmens; Mindestabstand 1,5m; Anwesenheitsliste inkl.
 vollständiger Anschrift und Telefonnummer (Verwahrung durch den Veranstalter für die Dauer
 von vier Wochen); Personen mit Symptomen einer COVID-19 Erkrankung „oder jeglichen
 Erkältungssymptomen“ sind auszuschließen; Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage im
 Ausland waren, Kontakt zu aus dem Ausland zurückgekehrten Personen oder zu infizierten
 Personen hatten, sind auszuschließen; die Teilnehmer müssen über geeignete und notwendige
 Schutzmaßnahmen (Handhygiene etc.) aktiv informiert werden (Verordnung der Landesregierung
 vom 02.05.2020)

 vgl. Erlass zur Verlängerung der Beisetzungsfrist von Urnen vom 08.04.2020

 https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/

 https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/verordnungen-erlasse-
 und-empfehlungen/
Schleswig-Holstein

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 Bestattungen sind „auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken“
 (Verordnung der Landesregierung zum 09.05.2020)

 https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html

 Landesverordnungen und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
Thüringen

 Beerdigungen/Trauerfeiern

 „An Trauerfeiern teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner
 oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens“ (Verordnung der
 Landesregierung vom 02.05.2020, Link siehe unten)

 https://corona.thueringen.de/

 https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/
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Pressekontakt Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

Elke Herrnberger
Dipl.-Designerin (FH)

Pressesprecherin / Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: herrnberger@bestatter.de
Telefon: +49 211 / 16 00 8 – 81
https://www.bestatter.de/

Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. repräsentiert und vertritt über seine Landesorgane die
Belange von über 3.100 Bestattungsunternehmen (mit Filialen rund 4.500) in ganz Deutschland. Als
Dachverband steht der BDB für Qualität und gewährleistet diese durch diverse Zertifizierungen. Das
Thema Aus- und Weiterbildung nimmt einen großen Stellenwert ein. Zur weiteren
Professionalisierung wurde 2005 das Bundesausbildungszentrums im unterfränkischen Münnerstadt
eröffnet. Als nicht minder wichtige Aufgabe zählt für den Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.
der Erhalt und die Förderung der Bestattungskultur und des Berufsethos.

Bundesverband Deutscher Bestatter e. V.
Postfach 10 23 34, 40014 Düsseldorf
Cecilienallee 5
40474 Düsseldorf
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Fax: +49 211 / 16 00 8 - 60
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Präsident: Christian Streidt
Vereinsregister Düsseldorf, VR 3436
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