Schutzkonzept Schule Hochdorf ab 02. Juni 2021

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Schutzkonzept Schule Hochdorf ab 02. Juni 2021
Das folgende Schutzkonzept der Schule Hochdorf basiert auf dem
Rahmenkonzept der Dienststelle Volksschulbildung DVS und den FAQ seitens des
Kantons.

1. Abstandsregeln
Kinder bis 10 Jahre erkranken viel weniger häufig als Erwachsene und auch ab 10
Jahren ist das Erkrankungsrisiko tief. Im Altersfenster zwischen 10 und 19 Jahren
nimmt die Erkrankungshäufigkeit kontinuierlich zu, bleibt aber niedrig. Aufgrund
des kleinen Übertragungsrisikos können und müssen unter den Schülerinnen und
Schülern die Abstandsregeln nicht eingehalten werden.
Um trotzdem eine gewisse Nachverfolgbarkeit bei einem positiven Fall
sicherstellen zu können (siehe Punkt 15), sollen in der Sekundarschule
klassenübergreifende Aktivitäten eingeschränkt werden.
Zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern soll, wenn möglich, ein
Abstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.
Insbesondere im Kindergarten, in der 1. und 2. Primarklasse ist dies weniger nötig
und möglich.

2. Hygienemassnahmen
2.1 Handhygiene
    • Die Kinder kommen während der Ankunftszeit direkt ins Schulzimmer und
      reinigen ihre Hände mit Flüssigseife und trocknen sie mit
      Einweghandtüchern.
    • Die dadurch vermehrt vollen Abfalleimer werden – sofern notwendig (nicht
      stopfen!) – von den Lehrpersonen oder SuS im Container entsorgt. Der
      Reinigungsdienst nimmt zusätzliche Entsorgungen der Abfallsäcke vor.
    • Auf das Händeschütteln wird verzichtet.
    • Die Handdesinfektionsspender, deren Flüssigkeit zur Neige geht, können
      aufgefüllt werden. Meldet euch dafür per Mail beim Hauswart.
    • Auch weiterhin gilt: Husten und Niesen nicht in die Hände, sondern in die
      Armbeuge oder in ein Taschentuch/Einweghandtuch.

2.2. Reinigung Räume
    • Oberflächen, Fenster- und Türgriffe, Handläufe, Waschbecken, etc. sind
       regelmässig zu reinigen.
    • Der Reinigungsdienst nimmt zusätzliche Reinigungen bei Handläufen, WCs
       und Waschbecken vor.
    • In jedem Raum stehen Reinigungsmittel bereit, mit denen die
       Mitarbeitenden die Oberflächen, Griffe, etc. jederzeit selbst reinigen
       können. Meldet euch bei Nachfüllbedarf per Mail beim Hauswart.
       Die Räume sollen nach jeder Lektion gründlich gelüftet werden.
       https://www.schulen-lueften.ch/de

Schule Hochdorf ◦ Sagenbachstrasse 22 ◦ 6280 Hochdorf ◦ Tel. 041 910 33 77 ◦ www.schulehochdorf.ch
2.3 Masken
Im Kindergarten und der Primarschule müssen die Lernenden generell keine
Masken tragen. Es soll jedoch ein Set à 20 Masken pro Schulzimmer zur Verfügung
stehen für Schülerinnen und Schüler mit Krankheitssymptomen (für Heimweg oder
Wartezeit).

2.3.1 Aufgabentreff
Im Aufgabentreff können in den gemischten Gruppen die Abstände in der Regel
nicht eingehalten werden, deshalb gilt Maskenpflicht für alle Schülerinnen und
Schüler. Entsprechende Kindermasken für jüngere Kinder stehen zur Verfügung.

2.3.2 Masken Schulpersonal und Dritte
Die Maskenpflicht gilt generell und uneingeschränkt ab 2 Personen in einem
Raum. Alle Lehrpersonen tragen im Unterricht eine Maske. Für alle externen
Personen ab 12 Jahren (Eltern, ältere Geschwister, Mitarbeitende von
beauftragten Firmen etc.) gilt im Innern der Schulhäuser Maskentragpflicht.
Die Maskenpflicht gilt auch beim Aufenthalt in den Lehrpersonenzimmern, bei
Elterngesprächen, bei der gemeinsamen Arbeit sowie bei Sitzungen. Die Schule
stellt genügend Masken zur Verfügung.
Fallweise wird bei Sitzungen TEAMS (online) eingesetzt.
Achtung: Immer Hände waschen vor dem Anziehen der Maske!

2.4 Rayons & Zeiten
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Begebenheiten (Alter und Anzahl der SuS,
Grösse der Pausenplätze und Schulhäuser, Treppen sowie Ein- und Ausgänge,
Organisation der Zimmer etc.) entscheiden die Schulleitenden über Rayons,
Anpassung der Pausenzeiten, Einbahnen, separate Ein- und Ausgänge usw.

Allgemein soll darauf geachtet werden, dass sich Klassen auch auf dem
Pausenplatz so wenig wie möglich mischen. Vor Unterrichtsbeginn sollen die
Schülerinnen und Schüler das Schulhaus gestaffelt betreten können.

3. Schülerinnen und Schüler
3.1 Gesunde Schülerinnen und Schüler, welche mit Personen mit Vorerkrankungen
im gleichen Haushalt leben, müssen zur Schule kommen. Wenn es sich um
Sekschülerinnen und -schüler handelt, soll diesen ermöglicht werden, im
Schulzimmer Abstand zu halten.
3.2 Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen befolgen wie üblich den ärztlichen
Rat und bestätigen mit Arztzeugnis, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht
zur Schule kommen können.
3.3 In allen Sekundar-Schulen des Kantons Luzern müssen sogenannte repetitive,
wöchentliche Tests durchführen. Für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler
braucht es die Einwilligung der Eltern.

4. Personal
Primarschulkinder sind kaum ansteckend. Da in der Sekundarschule die
Abstandsregeln meist gut eingehalten werden können und zudem

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Maskentragpflicht herrscht, können auch Personen, welche zur Risikogruppe
gehören, im Normalfall gut unterrichten.
Die Schulleitung kann Primarschüler/innen anweisen, eine Maske zu tragen, wenn
eine besonders gefährdete Lehrperson dies wünscht (insbesondere bei einer
grossen Klasse in einem nicht entsprechend grossen Raum). Wer als erwachsene
Person nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als besonders gefährdet gilt, wird
vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einem Dokument laufend aufgelistet:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-
pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/besonders-gefaehrdete-
menschen.html > Dokument Kategorien für besonders gefährdete Personen (PDF)
In der Regel gilt jedoch: Auch Risiko-Gruppen nehmen unter Wahrnehmung
entsprechender Schutzmassnahmen ihre Arbeit im Unterricht wahr!

5. Einzelne Fächer

5.1 Sekundarschule

5.1.1 Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH):

Der Unterricht findet regulär statt. Die üblichen Hygienevorschriften sind strikte zu
beachten. Beim Essen sind nach Möglichkeit die Abstände einzuhalten oder
Trennscheiben aufzustellen.

5.1.2 Sportunterricht:
Der Sportunterricht findet regulär statt. Es gilt Schüler/-innen ab der
Sekundarschule sowie für Lehrpersonen eine Maskenpflicht in Innenräumen. Beim
Duschen kann auf das Tagen verzichtet werden. Bei Randstunden sind die
Lernenden dazu angehalten, daheim zu duschen. Bei mehreren Klassen in einer
Garderobe (Übergänge) sollen sich die Klassen soweit möglich gestaffelt
umziehen bzw. die Abstände einhalten. Auf Kontaktsportarten (Fussball,
Basketball, Handball, Unihockey, Kampf- und Tanzsport etc.) ist zu verzichten. Bei
gutem Wetter wird Sport im Freien empfohlen.

5.1.3 Musikunterricht:

Der Musikunterricht findet regulär statt. Für die Lehrpersonen und die
Schüler/innen gilt auch beim Singen Maskentragpflicht

5.2 Primarschule

5.2.1 Musikunterricht/Singen:

Das gemeinsame Singen ist zu reduzieren und darf nur im Klassenverband
stattfinden.

6. Tagesstrukturen

In den Tagesstrukturen gelten die gleichen Regeln, d.h. generelle
Maskentragpflicht für das Personal und die Sekundarschüler/innen. Die Maske
darf nur beim Essen abgelegt werden. Zusätzlich muss beim Mittagessen darauf
geachtet werden, dass die Schüler/innen sich nicht selbst schöpfen. Bei der
Essensausgabe sind nach Möglichkeit Trennscheiben einzusetzen. Das Essen findet

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in Kleingruppen in getrennten Räumen statt, auf die Einhaltung der Abstände und
die geringe Durchmischung der Klassen wird geachtet.

7. Schuldienste
Die Arbeit im Schuldienst erfolgt mit Masken sowie Trennscheiben. In den
Schuldiensten gilt eine generelle Maskenpflicht nur in den Innenräumen im
Publikumsbereich (Empfang, Wartebereich). Abklärungen können weiterhin
stattfinden.

8. Sonderschulen
Es gelten obige Regeln. Insbesondere im Bereich geistige Behinderung und Körperbehinderung sind
für Pflegehandlungen Handschuhe und Masken bereit zu stellen.

9. Musikschulen

In Schulhäusern der Volksschule gelten obige Regeln. Für musikschuleigene
Gebäude/Räume gilt das musikschuleigene Schutzkonzept. Es kann auf die
Vorlage des Schweizerischen Musikschulverbandes zurückgegriffen werden,
siehe www.verband-musikschulen.ch.

10. Schülertransport

Da die Abstandsregeln unter den Primarschülerinnen und -schülern grundsätzlich
nicht eingehalten werden müssen, ist für diese auch der Schülertransport in der
gewohnten Form möglich. Im öffentlichen Verkehr herrscht ab 12 Jahren
Maskentragpflicht.

Für die Sekundarschüler/innen gelten die analogen Regeln wie im öffentlichen
Verkehr.

Die Masken für den Schulweg müssen durch die Eltern organisiert und bezahlt
werden.

11. Elternanlässe

11.1 Elterngespräche

Elterngespräche können unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln vor
Ort stattfinden. Im Schulhaus gilt für die Eltern Maskentragpflicht, das gilt auch
während des Gesprächs, siehe Kapitel 2.3.2.

11.2 Elternabende
Elternabende mit Präsenz sind zulässig mit max. 50 Personen (exkl. Lehrpersonal)
unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Es gilt Maskentragpflicht.

12. Sitzungen

Sitzungen mit physischer Präsenz müssen in genügend grossen Räumen
stattfinden, damit die Abstände eingehalten werden können. Es gilt
Maskenpflicht, siehe Kapitel 2.3.2.

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13. Schulanlässe

Generell zu beachten: Aufführungen mit Publikum sind wieder möglich, drinnen
mit 100 Personen, draussen mit 300 Personen. Es gilt Sitzpflicht und es darf
höchstens die Hälfte der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden. Ab 12 Jahren
müssen Masken getragen und der Abstand muss eingehalten werden. Die
Konsumation von Speisen und Getränken auf den Sitzen im Publikumsbereich ist
möglich. Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden inklusive Sitzplatznummer
erfasst werden. Einzig Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen sind
verboten. Für Fragen zur Durchführung von Veranstaltungen gibt es eine
kantonale Hotline: 041 228 45 54 (zu Bürozeiten).

13.1 Exkursionen und Schulreisen

Exkursionen und Schulreisen ohne Übernachtungen sind klassenweise resp. in der
Sekundarschule auch gruppenweise (z.B. Niveaugruppen) möglich. Der
öffentliche Verkehr darf genutzt werden.

13.2 Sporttage

Sporttage dürfen durchgeführt werden: in der Primarschule klassenweise, in der
Sekundarschule auch klassen- und stufenübergreifend. Die Sporttage sollen auf
dem Schulhausareal stattfinden.

13.3 Projektwochen

Innerhalb des Schulhausareals sind Projektwochen zulässig. Sie dürfen in der
Primarschule klassenweise, in der Sekundarschule stufenweise durchgeführt
werden.

13.4 Freiwillige Schulangebote

Freiwillige Schulangebote im Bereich Sport, Chor, Schülerband, Theater etc.
dürfen durchgeführt werden – auch klassenübergreifend.

Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Es gilt Maskentragpflicht.

13.5 Schulveranstaltungen mit Übernachtungen

Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung der Veranstaltungen
(Klassenlager) und ist verantwortlich für die Einhaltung der nachfolgend
aufgeführten Vorgaben. Hinweis: In gewissen Kantonen sind
Schulveranstaltungen mit Übernachtungen an Auflagen gebunden oder sogar
bewilligungspflichtig (z.B. Kanton Graubünden).

13.5.1 Testen vor Schulveranstaltungen mit Übernachtungen

Nur Personen, welche maximal 72 Stunden vor der Schulveranstaltung mittels
PCR-Test (Speichel- oder Nasen-Rachenabstrich) oder Antigen-Schnelltest negativ
getestet wurden, dürfen an der Veranstaltung teilnehmen. Allfällige Kosten für die
Testungen müssen vom Schulträger übernommen werden. Im Fall von positiven
Testergebnissen gelten die Anordnungen der Dienststelle Gesundheit bezüglich

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Isolation und Quarantäne. Die Schule trägt allfällige organisatorische und
finanzielle Risiken, wenn Veranstaltungen abgesagt werden müssen.

13.5.2 Testen ist freiwillig

Lernende und Lehrpersonen können nicht zum Testen verpflichtet werden. Die
Schulen müssen folglich für die Lernenden, die sich nicht testen lassen wollen, ein
Alternativprogramm garantieren (z.B. Arbeitsaufträge, Anschluss an eine
Parallelklasse usw.). Lehrpersonen, welche sich nicht testen lassen wollen, drohen
keine personalrechtlichen Konsequenzen.

13.5.3 Maskentragpflicht und Abstand halten

Während Aktivitäten in Innenräumen (auch im Zelt) tragen alle Personen ab der
Sekundarschule eine Hygienemaske. Die Hygienemaske darf nur zur Verpflegung,
Körperhygiene und während dem Schlafen abgelegt werden. In Aussenräumen
gilt keine Maskentragpflicht sofern die Abstände eingehalten werden.

13.5.4 Verdachts- oder Krankheitsfälle

Verdachtsfälle während Schulveranstaltungen sind ernst zu nehmen. Werden
Lernenden, einer Lehr- oder Begleitperson Krankheitssymptome festgestellt, sind
die folgenden Massnahmen zu treffen:

- Die Person mit Symptomen wird isoliert.

- Die Person wird rasch getestet. Dies gilt auch für geimpfte Personen.

- Bei einem positiven Testergebnis entscheidet das Contact Tracing, welche
Kontaktpersonen einer infizierten Person unter Quarantäne gesetzt werden.

- Bei einem positiven Testergebnis sind Schulleitung und Erziehungsberechtigte
umgehend zu informieren.

13.6 Wellentag/Rotationsmorgen
Wellentag und Rotationsmorgen dürfen klassenweise durchgeführt werden.
Dasselbe gilt für Besuchstage im Kindergarten (siehe auch 11.2). Sind am
Besuchsmorgen Kinder im Kindergarten, welche ab Sommer das zweite
Kindergartenjahr besuchen werden, dürfen diese nicht mit den im August neu
dazukommenden Kindern gemischt werden.

13.7 Präsentation der Projektarbeiten
Die von den Abschlussklassen im Rahmen des Projektunterrichts erstellten Arbeiten
dürfen unter Einhaltung eines Schutzkonzepts externen Personen wie Eltern und
Geschwistern präsentiert werden, dies unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes.
Dabei ist die Anzahl der Besucher/-innen auf 15 Personen zu beschränken.

14. Vorgehen bei Symptomen/einem Corona-Verdachtsfall
Personen (Schülerinnen und Schüler oder Schulpersonal), welche die folgenden
Personen (Schüler/innen und Schulpersonal), welche die folgenden
Krankheitssymptome aufweisen:

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-   Fieber oder Fiebergefühl
   -   Halsschmerzen
   -   Husten
   -   Kurzatmigkeit
   -   Fehlen des Geruchs- oder Geschmackssinns

bleiben zu Hause, wenden sich an ihren Arzt und befolgen die ärztlichen
Weisungen.

Für den Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen gibt es spezielle
Hinweise und Empfehlungen für Eltern: https://volksschulbildung.lu.ch/coronavirus

Lehrpersonen können Lernende mit oben genannten Symptomen nach Hause
schicken. Bei leichtem Schnupfen ohne Husten entscheiden die Eltern, allenfalls in
Absprache mit dem Arzt, über den Schulbesuch. Diese Regelung gilt analog auch
für das Schulpersonal.

Bis zu einem allfälligen Testergebnis bleibt einzig die getestete Person und nicht
auch deren mögliche Kontakte zu Hause.

Bei einem positiven Test muss die Person mindestens 10 Tage in Isolation. Bei
einem Corona-Fall in der Schule kommt es nicht automatisch zu einer
Klassenquarantäne. Der Kantonsarzt entscheidet über Massnahmen wie
Quarantäne von Personen und Klassenschliessungen, siehe Punkt 15.

15. Vorgehen bei einem positiv getesteten Fall: Contact Tracing

Positiv getestete Lernende oder Lehrpersonen wenden sich an die Schulleitung.
Zusammen erstellen sie eine Liste der engen Kontaktpersonen in der Schule
(Achtung: auch an Treffen ausserhalb des Schulareals denken). Anschliessend
kontaktiert die Schulleitung die Dienststelle Gesundheit und Sport, welche für die
Anordnungen einer Quarantäne und/oder Isolation zuständig ist: 041 228 60 90
bzw. 041 228 68 89 (ausserhalb Bürozeiten). Die Schulleitung übermittelt dieser
Stelle bei Bedarf die Adressliste mit den Telefonnummern und den E-Mail-Adressen
der engen Kontaktpersonen. Schulleitung und Dienststelle Gesundheit und Sport
sprechen sich über die Information der engen Kontaktpersonen in der Schule ab.
 Alle positiv getesteten Personen erhalten neu unabhängig von diesem Prozess
noch am gleichen Tag eine SMS mit dem Hinweis, unverzüglich in Isolation zu
gehen.
 Bundesamt für Gesundheit: Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen
und Kontaktdaten ab 25. Juni 2020
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-
pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die-
aerzteschaft/umgangmit-erkrankten.html

15.1 Kinder unter 12 Jahren mit einem negativen PCR-Testresultat und einer
Bestätigung der Quarantäneverkürzung durch das Contact-Tracing können die
Schule und die Tagesstrukturen nach sieben Tagen grundsätzlich wieder
besuchen.

15.2 Ausbruchstestung in Kindergarten- und Primarschulstufe

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Kommt es an einer Schule zu einer Häufung von positiv getesteten Personen,
ordnet das Contact Tracing des Kantons Luzern eine Ausbruchtestung an der
betroffenen Schule an: An einem bestimmten Tag werden möglichst viele
Schüler/innen und Lehrpersonen getestet. Damit die Dienststelle Gesundheit und
Sport diese Tests durchführen kann, braucht sie die Einverständniserklärung der
Schüler/innen und der Lehrpersonen.

16. Quarantäne nach Reisen in Risikogebiet

Alle Personen, welche aus einem vom Bund aufgeführten Risikogebiet einreisen
und im Kanton Luzern wohnen, müssen sich innerhalb von 2 Tagen nach der
Einreise bei der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern via Online-
Formular auf der Website melden (siehe
https://gesundheit.lu.ch/themen/Humanmedizin/Infektionskrankheiten/Coronavir
us) und sich für 10 Tage in Quarantäne begeben.

Schülerinnen und Schüler
Lernende in Quarantäne haben keinen Anspruch auf Fernunterricht. Die
Lehrpersonen organisieren die Teilnahme am Lerninhalt/Unterricht (online,
Zustellung von Unterlagen) nach Möglichkeit. Die Abwesenheiten der betroffenen
Schülerinnen und Schüler gelten als entschuldigte Absenz, weshalb auch die
Eltern nicht gebüsst werden.

Lehrpersonal
Lehrpersonen sind verpflichtet frühzeitig aus einem Risikogebiet zurückzureisen,
damit sie den Unterricht zu Schulbeginn aufnehmen können.

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