Schutzkonzept Schule Hochdorf ab 02. Juni 2021
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Schutzkonzept Schule Hochdorf ab 02. Juni 2021 Das folgende Schutzkonzept der Schule Hochdorf basiert auf dem Rahmenkonzept der Dienststelle Volksschulbildung DVS und den FAQ seitens des Kantons. 1. Abstandsregeln Kinder bis 10 Jahre erkranken viel weniger häufig als Erwachsene und auch ab 10 Jahren ist das Erkrankungsrisiko tief. Im Altersfenster zwischen 10 und 19 Jahren nimmt die Erkrankungshäufigkeit kontinuierlich zu, bleibt aber niedrig. Aufgrund des kleinen Übertragungsrisikos können und müssen unter den Schülerinnen und Schülern die Abstandsregeln nicht eingehalten werden. Um trotzdem eine gewisse Nachverfolgbarkeit bei einem positiven Fall sicherstellen zu können (siehe Punkt 15), sollen in der Sekundarschule klassenübergreifende Aktivitäten eingeschränkt werden. Zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern soll, wenn möglich, ein Abstand von eineinhalb Metern eingehalten werden. Insbesondere im Kindergarten, in der 1. und 2. Primarklasse ist dies weniger nötig und möglich. 2. Hygienemassnahmen 2.1 Handhygiene • Die Kinder kommen während der Ankunftszeit direkt ins Schulzimmer und reinigen ihre Hände mit Flüssigseife und trocknen sie mit Einweghandtüchern. • Die dadurch vermehrt vollen Abfalleimer werden – sofern notwendig (nicht stopfen!) – von den Lehrpersonen oder SuS im Container entsorgt. Der Reinigungsdienst nimmt zusätzliche Entsorgungen der Abfallsäcke vor. • Auf das Händeschütteln wird verzichtet. • Die Handdesinfektionsspender, deren Flüssigkeit zur Neige geht, können aufgefüllt werden. Meldet euch dafür per Mail beim Hauswart. • Auch weiterhin gilt: Husten und Niesen nicht in die Hände, sondern in die Armbeuge oder in ein Taschentuch/Einweghandtuch. 2.2. Reinigung Räume • Oberflächen, Fenster- und Türgriffe, Handläufe, Waschbecken, etc. sind regelmässig zu reinigen. • Der Reinigungsdienst nimmt zusätzliche Reinigungen bei Handläufen, WCs und Waschbecken vor. • In jedem Raum stehen Reinigungsmittel bereit, mit denen die Mitarbeitenden die Oberflächen, Griffe, etc. jederzeit selbst reinigen können. Meldet euch bei Nachfüllbedarf per Mail beim Hauswart. Die Räume sollen nach jeder Lektion gründlich gelüftet werden. https://www.schulen-lueften.ch/de Schule Hochdorf ◦ Sagenbachstrasse 22 ◦ 6280 Hochdorf ◦ Tel. 041 910 33 77 ◦ www.schulehochdorf.ch
2.3 Masken Im Kindergarten und der Primarschule müssen die Lernenden generell keine Masken tragen. Es soll jedoch ein Set à 20 Masken pro Schulzimmer zur Verfügung stehen für Schülerinnen und Schüler mit Krankheitssymptomen (für Heimweg oder Wartezeit). 2.3.1 Aufgabentreff Im Aufgabentreff können in den gemischten Gruppen die Abstände in der Regel nicht eingehalten werden, deshalb gilt Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler. Entsprechende Kindermasken für jüngere Kinder stehen zur Verfügung. 2.3.2 Masken Schulpersonal und Dritte Die Maskenpflicht gilt generell und uneingeschränkt ab 2 Personen in einem Raum. Alle Lehrpersonen tragen im Unterricht eine Maske. Für alle externen Personen ab 12 Jahren (Eltern, ältere Geschwister, Mitarbeitende von beauftragten Firmen etc.) gilt im Innern der Schulhäuser Maskentragpflicht. Die Maskenpflicht gilt auch beim Aufenthalt in den Lehrpersonenzimmern, bei Elterngesprächen, bei der gemeinsamen Arbeit sowie bei Sitzungen. Die Schule stellt genügend Masken zur Verfügung. Fallweise wird bei Sitzungen TEAMS (online) eingesetzt. Achtung: Immer Hände waschen vor dem Anziehen der Maske! 2.4 Rayons & Zeiten Aufgrund der sehr unterschiedlichen Begebenheiten (Alter und Anzahl der SuS, Grösse der Pausenplätze und Schulhäuser, Treppen sowie Ein- und Ausgänge, Organisation der Zimmer etc.) entscheiden die Schulleitenden über Rayons, Anpassung der Pausenzeiten, Einbahnen, separate Ein- und Ausgänge usw. Allgemein soll darauf geachtet werden, dass sich Klassen auch auf dem Pausenplatz so wenig wie möglich mischen. Vor Unterrichtsbeginn sollen die Schülerinnen und Schüler das Schulhaus gestaffelt betreten können. 3. Schülerinnen und Schüler 3.1 Gesunde Schülerinnen und Schüler, welche mit Personen mit Vorerkrankungen im gleichen Haushalt leben, müssen zur Schule kommen. Wenn es sich um Sekschülerinnen und -schüler handelt, soll diesen ermöglicht werden, im Schulzimmer Abstand zu halten. 3.2 Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen befolgen wie üblich den ärztlichen Rat und bestätigen mit Arztzeugnis, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Schule kommen können. 3.3 In allen Sekundar-Schulen des Kantons Luzern müssen sogenannte repetitive, wöchentliche Tests durchführen. Für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler braucht es die Einwilligung der Eltern. 4. Personal Primarschulkinder sind kaum ansteckend. Da in der Sekundarschule die Abstandsregeln meist gut eingehalten werden können und zudem 2/8
Maskentragpflicht herrscht, können auch Personen, welche zur Risikogruppe gehören, im Normalfall gut unterrichten. Die Schulleitung kann Primarschüler/innen anweisen, eine Maske zu tragen, wenn eine besonders gefährdete Lehrperson dies wünscht (insbesondere bei einer grossen Klasse in einem nicht entsprechend grossen Raum). Wer als erwachsene Person nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als besonders gefährdet gilt, wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einem Dokument laufend aufgelistet: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/besonders-gefaehrdete- menschen.html > Dokument Kategorien für besonders gefährdete Personen (PDF) In der Regel gilt jedoch: Auch Risiko-Gruppen nehmen unter Wahrnehmung entsprechender Schutzmassnahmen ihre Arbeit im Unterricht wahr! 5. Einzelne Fächer 5.1 Sekundarschule 5.1.1 Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH): Der Unterricht findet regulär statt. Die üblichen Hygienevorschriften sind strikte zu beachten. Beim Essen sind nach Möglichkeit die Abstände einzuhalten oder Trennscheiben aufzustellen. 5.1.2 Sportunterricht: Der Sportunterricht findet regulär statt. Es gilt Schüler/-innen ab der Sekundarschule sowie für Lehrpersonen eine Maskenpflicht in Innenräumen. Beim Duschen kann auf das Tagen verzichtet werden. Bei Randstunden sind die Lernenden dazu angehalten, daheim zu duschen. Bei mehreren Klassen in einer Garderobe (Übergänge) sollen sich die Klassen soweit möglich gestaffelt umziehen bzw. die Abstände einhalten. Auf Kontaktsportarten (Fussball, Basketball, Handball, Unihockey, Kampf- und Tanzsport etc.) ist zu verzichten. Bei gutem Wetter wird Sport im Freien empfohlen. 5.1.3 Musikunterricht: Der Musikunterricht findet regulär statt. Für die Lehrpersonen und die Schüler/innen gilt auch beim Singen Maskentragpflicht 5.2 Primarschule 5.2.1 Musikunterricht/Singen: Das gemeinsame Singen ist zu reduzieren und darf nur im Klassenverband stattfinden. 6. Tagesstrukturen In den Tagesstrukturen gelten die gleichen Regeln, d.h. generelle Maskentragpflicht für das Personal und die Sekundarschüler/innen. Die Maske darf nur beim Essen abgelegt werden. Zusätzlich muss beim Mittagessen darauf geachtet werden, dass die Schüler/innen sich nicht selbst schöpfen. Bei der Essensausgabe sind nach Möglichkeit Trennscheiben einzusetzen. Das Essen findet 3/8
in Kleingruppen in getrennten Räumen statt, auf die Einhaltung der Abstände und die geringe Durchmischung der Klassen wird geachtet. 7. Schuldienste Die Arbeit im Schuldienst erfolgt mit Masken sowie Trennscheiben. In den Schuldiensten gilt eine generelle Maskenpflicht nur in den Innenräumen im Publikumsbereich (Empfang, Wartebereich). Abklärungen können weiterhin stattfinden. 8. Sonderschulen Es gelten obige Regeln. Insbesondere im Bereich geistige Behinderung und Körperbehinderung sind für Pflegehandlungen Handschuhe und Masken bereit zu stellen. 9. Musikschulen In Schulhäusern der Volksschule gelten obige Regeln. Für musikschuleigene Gebäude/Räume gilt das musikschuleigene Schutzkonzept. Es kann auf die Vorlage des Schweizerischen Musikschulverbandes zurückgegriffen werden, siehe www.verband-musikschulen.ch. 10. Schülertransport Da die Abstandsregeln unter den Primarschülerinnen und -schülern grundsätzlich nicht eingehalten werden müssen, ist für diese auch der Schülertransport in der gewohnten Form möglich. Im öffentlichen Verkehr herrscht ab 12 Jahren Maskentragpflicht. Für die Sekundarschüler/innen gelten die analogen Regeln wie im öffentlichen Verkehr. Die Masken für den Schulweg müssen durch die Eltern organisiert und bezahlt werden. 11. Elternanlässe 11.1 Elterngespräche Elterngespräche können unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln vor Ort stattfinden. Im Schulhaus gilt für die Eltern Maskentragpflicht, das gilt auch während des Gesprächs, siehe Kapitel 2.3.2. 11.2 Elternabende Elternabende mit Präsenz sind zulässig mit max. 50 Personen (exkl. Lehrpersonal) unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Es gilt Maskentragpflicht. 12. Sitzungen Sitzungen mit physischer Präsenz müssen in genügend grossen Räumen stattfinden, damit die Abstände eingehalten werden können. Es gilt Maskenpflicht, siehe Kapitel 2.3.2. 4/8
13. Schulanlässe Generell zu beachten: Aufführungen mit Publikum sind wieder möglich, drinnen mit 100 Personen, draussen mit 300 Personen. Es gilt Sitzpflicht und es darf höchstens die Hälfte der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden. Ab 12 Jahren müssen Masken getragen und der Abstand muss eingehalten werden. Die Konsumation von Speisen und Getränken auf den Sitzen im Publikumsbereich ist möglich. Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden inklusive Sitzplatznummer erfasst werden. Einzig Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen sind verboten. Für Fragen zur Durchführung von Veranstaltungen gibt es eine kantonale Hotline: 041 228 45 54 (zu Bürozeiten). 13.1 Exkursionen und Schulreisen Exkursionen und Schulreisen ohne Übernachtungen sind klassenweise resp. in der Sekundarschule auch gruppenweise (z.B. Niveaugruppen) möglich. Der öffentliche Verkehr darf genutzt werden. 13.2 Sporttage Sporttage dürfen durchgeführt werden: in der Primarschule klassenweise, in der Sekundarschule auch klassen- und stufenübergreifend. Die Sporttage sollen auf dem Schulhausareal stattfinden. 13.3 Projektwochen Innerhalb des Schulhausareals sind Projektwochen zulässig. Sie dürfen in der Primarschule klassenweise, in der Sekundarschule stufenweise durchgeführt werden. 13.4 Freiwillige Schulangebote Freiwillige Schulangebote im Bereich Sport, Chor, Schülerband, Theater etc. dürfen durchgeführt werden – auch klassenübergreifend. Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Es gilt Maskentragpflicht. 13.5 Schulveranstaltungen mit Übernachtungen Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung der Veranstaltungen (Klassenlager) und ist verantwortlich für die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Vorgaben. Hinweis: In gewissen Kantonen sind Schulveranstaltungen mit Übernachtungen an Auflagen gebunden oder sogar bewilligungspflichtig (z.B. Kanton Graubünden). 13.5.1 Testen vor Schulveranstaltungen mit Übernachtungen Nur Personen, welche maximal 72 Stunden vor der Schulveranstaltung mittels PCR-Test (Speichel- oder Nasen-Rachenabstrich) oder Antigen-Schnelltest negativ getestet wurden, dürfen an der Veranstaltung teilnehmen. Allfällige Kosten für die Testungen müssen vom Schulträger übernommen werden. Im Fall von positiven Testergebnissen gelten die Anordnungen der Dienststelle Gesundheit bezüglich 5/8
Isolation und Quarantäne. Die Schule trägt allfällige organisatorische und finanzielle Risiken, wenn Veranstaltungen abgesagt werden müssen. 13.5.2 Testen ist freiwillig Lernende und Lehrpersonen können nicht zum Testen verpflichtet werden. Die Schulen müssen folglich für die Lernenden, die sich nicht testen lassen wollen, ein Alternativprogramm garantieren (z.B. Arbeitsaufträge, Anschluss an eine Parallelklasse usw.). Lehrpersonen, welche sich nicht testen lassen wollen, drohen keine personalrechtlichen Konsequenzen. 13.5.3 Maskentragpflicht und Abstand halten Während Aktivitäten in Innenräumen (auch im Zelt) tragen alle Personen ab der Sekundarschule eine Hygienemaske. Die Hygienemaske darf nur zur Verpflegung, Körperhygiene und während dem Schlafen abgelegt werden. In Aussenräumen gilt keine Maskentragpflicht sofern die Abstände eingehalten werden. 13.5.4 Verdachts- oder Krankheitsfälle Verdachtsfälle während Schulveranstaltungen sind ernst zu nehmen. Werden Lernenden, einer Lehr- oder Begleitperson Krankheitssymptome festgestellt, sind die folgenden Massnahmen zu treffen: - Die Person mit Symptomen wird isoliert. - Die Person wird rasch getestet. Dies gilt auch für geimpfte Personen. - Bei einem positiven Testergebnis entscheidet das Contact Tracing, welche Kontaktpersonen einer infizierten Person unter Quarantäne gesetzt werden. - Bei einem positiven Testergebnis sind Schulleitung und Erziehungsberechtigte umgehend zu informieren. 13.6 Wellentag/Rotationsmorgen Wellentag und Rotationsmorgen dürfen klassenweise durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Besuchstage im Kindergarten (siehe auch 11.2). Sind am Besuchsmorgen Kinder im Kindergarten, welche ab Sommer das zweite Kindergartenjahr besuchen werden, dürfen diese nicht mit den im August neu dazukommenden Kindern gemischt werden. 13.7 Präsentation der Projektarbeiten Die von den Abschlussklassen im Rahmen des Projektunterrichts erstellten Arbeiten dürfen unter Einhaltung eines Schutzkonzepts externen Personen wie Eltern und Geschwistern präsentiert werden, dies unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes. Dabei ist die Anzahl der Besucher/-innen auf 15 Personen zu beschränken. 14. Vorgehen bei Symptomen/einem Corona-Verdachtsfall Personen (Schülerinnen und Schüler oder Schulpersonal), welche die folgenden Personen (Schüler/innen und Schulpersonal), welche die folgenden Krankheitssymptome aufweisen: 6/8
- Fieber oder Fiebergefühl - Halsschmerzen - Husten - Kurzatmigkeit - Fehlen des Geruchs- oder Geschmackssinns bleiben zu Hause, wenden sich an ihren Arzt und befolgen die ärztlichen Weisungen. Für den Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen gibt es spezielle Hinweise und Empfehlungen für Eltern: https://volksschulbildung.lu.ch/coronavirus Lehrpersonen können Lernende mit oben genannten Symptomen nach Hause schicken. Bei leichtem Schnupfen ohne Husten entscheiden die Eltern, allenfalls in Absprache mit dem Arzt, über den Schulbesuch. Diese Regelung gilt analog auch für das Schulpersonal. Bis zu einem allfälligen Testergebnis bleibt einzig die getestete Person und nicht auch deren mögliche Kontakte zu Hause. Bei einem positiven Test muss die Person mindestens 10 Tage in Isolation. Bei einem Corona-Fall in der Schule kommt es nicht automatisch zu einer Klassenquarantäne. Der Kantonsarzt entscheidet über Massnahmen wie Quarantäne von Personen und Klassenschliessungen, siehe Punkt 15. 15. Vorgehen bei einem positiv getesteten Fall: Contact Tracing Positiv getestete Lernende oder Lehrpersonen wenden sich an die Schulleitung. Zusammen erstellen sie eine Liste der engen Kontaktpersonen in der Schule (Achtung: auch an Treffen ausserhalb des Schulareals denken). Anschliessend kontaktiert die Schulleitung die Dienststelle Gesundheit und Sport, welche für die Anordnungen einer Quarantäne und/oder Isolation zuständig ist: 041 228 60 90 bzw. 041 228 68 89 (ausserhalb Bürozeiten). Die Schulleitung übermittelt dieser Stelle bei Bedarf die Adressliste mit den Telefonnummern und den E-Mail-Adressen der engen Kontaktpersonen. Schulleitung und Dienststelle Gesundheit und Sport sprechen sich über die Information der engen Kontaktpersonen in der Schule ab. Alle positiv getesteten Personen erhalten neu unabhängig von diesem Prozess noch am gleichen Tag eine SMS mit dem Hinweis, unverzüglich in Isolation zu gehen. Bundesamt für Gesundheit: Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontaktdaten ab 25. Juni 2020 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die- aerzteschaft/umgangmit-erkrankten.html 15.1 Kinder unter 12 Jahren mit einem negativen PCR-Testresultat und einer Bestätigung der Quarantäneverkürzung durch das Contact-Tracing können die Schule und die Tagesstrukturen nach sieben Tagen grundsätzlich wieder besuchen. 15.2 Ausbruchstestung in Kindergarten- und Primarschulstufe 7/8
Kommt es an einer Schule zu einer Häufung von positiv getesteten Personen, ordnet das Contact Tracing des Kantons Luzern eine Ausbruchtestung an der betroffenen Schule an: An einem bestimmten Tag werden möglichst viele Schüler/innen und Lehrpersonen getestet. Damit die Dienststelle Gesundheit und Sport diese Tests durchführen kann, braucht sie die Einverständniserklärung der Schüler/innen und der Lehrpersonen. 16. Quarantäne nach Reisen in Risikogebiet Alle Personen, welche aus einem vom Bund aufgeführten Risikogebiet einreisen und im Kanton Luzern wohnen, müssen sich innerhalb von 2 Tagen nach der Einreise bei der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern via Online- Formular auf der Website melden (siehe https://gesundheit.lu.ch/themen/Humanmedizin/Infektionskrankheiten/Coronavir us) und sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Schülerinnen und Schüler Lernende in Quarantäne haben keinen Anspruch auf Fernunterricht. Die Lehrpersonen organisieren die Teilnahme am Lerninhalt/Unterricht (online, Zustellung von Unterlagen) nach Möglichkeit. Die Abwesenheiten der betroffenen Schülerinnen und Schüler gelten als entschuldigte Absenz, weshalb auch die Eltern nicht gebüsst werden. Lehrpersonal Lehrpersonen sind verpflichtet frühzeitig aus einem Risikogebiet zurückzureisen, damit sie den Unterricht zu Schulbeginn aufnehmen können. 8/8
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