Schutzkonzept Universitätssport Bern für Sportaktivitäten ab 14. September 2020

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Schutzkonzept Universitätssport Bern für Sportaktivitäten ab 14. September 2020
Verwaltungsdirektion
                                                                                       Universitätssport

Schutzkonzept Universitätssport Bern für Sportaktivitäten ab 14. September 2020

A. Ausgangslage und Zielsetzungen
Der Universitätssport Bern setzt sich dafür ein, dass der Hochschulsport an der Universität Bern trotz der
aktuellen COVID-19 Pandemie angeboten werden kann.
Für die Durchführung der Sportaktivitäten im Universitätssport Bern ist ein spezifisches Schutzkonzept not-
wendig. Basis dafür sind die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» des Bundes mit dem Anhang «Vorga-
ben für Schutzkonzepte», sowie die Rahmenvorgaben von BASPO, BAG und Swiss Olympic.
Das Schutzkonzept des Universitätssports Bern zeigt auf, wie im Rahmen der geltenden übergeordneten
Schutzmassnahmen Sport- und Bewegungsaktivitäten im Universitätssport Bern stattfinden können.
Die aufgeführten Regeln und Anweisungen entsprechen den Rahmenvorgaben des Bundes. Das Konzept
setzt den geltenden Rahmen. Es soll für den Betrieb der durch den Universitätssport verwalteten Sportanla-
gen, für die Trainingsleitenden und für die Sporttreibenden klar und möglichst einfach umsetzbar sein.
Die oben erwähnte Verordnung verlangt von allen Personen Selbstverantwortung (Art. 3): «Jede Person be-
achtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-
19-Epidemie». Der Universitätssport Bern erwartet die Solidarität aller Verantwortlichen und Sporttreibenden
im Hochschulsport und deren vorbildliches Verhalten sowie das strikte Einhalten der Vorgaben.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeordneten Vorgaben des Bundes können Sporteinrichtungen durch
die Kantone geschlossen werden.
Das Schutzkonzept muss angepasst werden
- wenn die Behörden die heute geltenden Vorgaben verändern;
- wenn sich in der praktischen Umsetzung zeigt, dass übergeordnete Vorgaben nicht oder nur teilweise ein-
gehalten werden können.

B. Verhältnis der verschiedenen Schutzkonzepte
a) Übergreifendes Schutzkonzept:
   Der Universitätssport ist sowohl Sportanbieter als auch Sportanlagenbetreiber. Das Konzept deckt des-
   halb sowohl anlagespezifische als auch sportorganisatorische Bereiche ab.

b) Gültigkeitsbereich des Schutzkonzepts:
   Das Schutzkonzept ist für alle Angebote gültig, die der Universitätssport Bern selbst durchführt. Dort, wo
   der Universitätssport Angebote von Dritten durchführen lässt, ist der Universitätssport verpflichtet, si-
   cherzustellen, dass diese über ein Schutzkonzept verfügen.

c) Genehmigung durch die Universität Bern:
   Das vorliegende Schutzkonzept wurde vom Krisenstab der Universität Bern genehmigt.

                                                Universitätssport Bern          Tel. +41 (0)31 631 47 67
                                                Bremgartenstrasse 145           info@sport.unibe.ch
                                                CH-3012 Bern                    www.sport.unibe.ch
C. Übergeordnete Grundsätze im Sport
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht gemäss BAG, wenn die Distanz von 1.5 Metern während mehr als
15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
Im Sport kann es vorkommen, dass dieser Abstand zeitweise oder auch länger unterschritten wird. Entspre-
chend wichtig ist ein Schutzkonzept. Zentral dabei sind die folgenden Punkte:
1.   Symptomfrei ins Training / an den Wettkampf
2.   Distanz halten (wenn immer möglich 1.5m Abstand)
3.   Einhaltung der Hygieneregeln des BAG
4.   Präsenzlisten (Rückverfolgung von engen Kontakten – Contact Tracing)
5.   Bezeichnung verantwortlicher Person
Quelle: «Rahmenvorgaben für den Sport nach Lockerung der Massnahmen», Swiss Olympic.

Die Teilnahmeberechtigten im Universitätssport Bern nehmen mit ihrer Anmeldung/Einschreibung zu einem
Training zur Kenntnis, dass …
- bei Unterschreiten des Mindestabstands ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht,
- die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle besteht, welche die Kompe-
tenz hat, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.

D. Risikobeurteilung und Triage
a) Krankheitssymptome:
   - Sporttreibende sowie Trainingsleitende mit Krankheitssymptomen dürfen nicht am Training teilnehmen
   oder sich in/auf einer Lokalität der Universitätssportangebote aufhalten.
   - Wer innert vierzehn Tagen nach einem Trainingsbesuch im Universitätssport positiv auf Covid-19 ge-
   testet wurde, orientiert umgehend den Universitätssport (info@sport.unibe.ch, 031 631 47 67).

b) Risikogruppen:
   Angehörige von Risikogruppen nehmen eigenverantwortlich am Sportbetrieb teil.

c) Aufgabe der Trainingsleitenden:
   Trainingsleitende sind verpflichtet, Sporttreibende, die nicht gesund erscheinen (insbesondere Fieber-
   oder Grippesymptome sowie Husten), vom Training auszuschliessen und zum Verlassen der Sportinfra-
   struktur aufzufordern.

d) Selbstverantwortung:
   Alle Sporttreibenden sind aufgerufen, selbstverantwortlich zu handeln und die Schutzkonzepte sowie alle
   weiteren Massnahmen zu beachten, die dazu dienen, das Risiko von Übertragungen von Covid-19 zu
   minimieren.

E. Anreise, Ankunft und Abreise zum und vom Trainingsort
a) An- und Abreise:
   Die An- und Abreise liegt in der Verantwortung der Sporttreibenden. Es gelten die Empfehlungen des
   BAG.

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b) Ankunft:
   - Die Sporttreibenden sollen kurz vor Lektionsbeginn am Trainingsort erscheinen und diesen nach Been-
   digung des Trainings zügig verlassen.
   - Beim Betreten des Trainingsortes (Gebäudeeingänge) sind die Hände zu desinfizieren.
   - Längerer Aufenthalt in den Saubergängen ist zu vermeiden.

F. Infrastruktur
a) Platzverhältnisse:
   - Vor und nach dem Training muss gewährleistet sein, dass die Distanzregel von 1.5m von Person zu
   Person eingehalten werden kann.
   - In den Trainings ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn das in der Natur der
   Sportart liegt. Wo möglich, ist der Mindestabstand weiterhin einzuhalten.

b) Masken:
   - Aufgrund der engen Platzverhältnissen im ZSSw gilt ab den Gebäudeeingängen Gebäude A und B bis
   und mit Garderobe Maskenpflicht.
   - Keine Maske getragen werden muss in den Duschen, den Saubergängen und den Sporträumen.
   - Gebrauchte Masken sind zu entsorgen oder im eigenen Gepäckstück zu verstauen
   - Seminarräume: Maskenpflicht je nach Belegung; siehe Signalisation vor Ort.

c) Onlineeinschreibung zur Kontrolle der maximalen Anzahl von Sporttreibenden:
   - Die maximale Anzahl von Sporttreibenden richtet sich nach den Vorgaben des Universitätssports und
   variiert je nach Angebot. Die Onlineeinschreibung dient zur Kontrolle der maximalen Anzahl von Sport-
   treibenden. Die Einhaltung wird mittels Kontrolle vor Ort durch die Trainingsleitenden sichergestellt.
   Spontane Trainingsbesuche sind nur bei nicht ausgebuchten Angeboten möglich.

d) Onlineeinschreibung für das Contact Tracing:
   In Sportarten, in welchen die Distanz (
h) Garderoben und Duschen, Toiletten:
   - In den Garderoben besteht Maskenpflicht (ausgenommen Duschräume). Die Abstandsregeln von 1.5m
   sind nach Möglichkeit durch die Nutzenden selbstverantwortlich einzuhalten.
   - Es wird empfohlen bereits umgezogen zum Training zu erscheinen und zuhause zu duschen.

i)   Verpflegung:
     In der Cafeteria und der Buvette im ZSSw gelten die Abstandsregeln und die Vorgaben des BAG.

j)   Reinigung der vom Universitätssport betriebenen Infrastruktur (ZSSw, Turnhalle Muesmatt, Fitnessraum
     VonRoll, Atrium):
     - Grundlage der Reinigung ist das bestehende professionelle Reinigungskonzept der Universität Bern.
     Die benutzten Räume werden täglich gereinigt.
     - Häufig benutzte Bereiche und Stellen werden je nach Nutzungsgrad mindestens einmal bis zu mehr-
     mals täglich gereinigt (Türgriffe, Geländer, u.a.).
     - Die Trainierenden in den Fitnessräumen sind verpflichtet, ihre eigenen Handtücher in das Training mit-
     zubringen und damit Sitzflächen/Liegeplätze abzudecken, sowie die von ihnen genutzten Geräte mit den
     zur Verfügung stehenden Desinfektionsmittel und Tüchern zu reinigen.
     - Eine Reinigung der Fitnessräume inklusive der Trainingsgeräte erfolgt täglich.
     - Die Desinfektion von sonstigem Sportmaterial richtet sich nach der gängigen Praxis vor Corona.

k) Trainings an externen Orten:
   - Für die Durchführung der Trainings, sowie für die Abläufe vor und nach dem Training gelten die
   Schutzkonzepte der Vermieter/Betreiber der entsprechenden Trainingsorte.

l)   Persönliche Hygiene:
     - Sporttreibende haben sich vor und nach dem Training die Hände zu reinigen. Im Eingangsbereich der
     Gebäude sowie in den Fitnessräum ZSSw und VonRoll stehen Desinfektionsmittel zur Verfügung.
     - Bei Verwendung von (Airex)Matten sind diese durch die Sporttreibenden mit einem persönlichen Frot-
     tiertuch abzudecken, bei Bodenübungen gilt dasselbe für den Boden.
     - Die Nutzende des ZSSw müssen eigene Schutzmasken mitbringen.

G. Trainingsformen und -organisation
a) Trainingsgrundsätze:
   - Im Trainingsbetrieb ist der Körperkontakt in allen Sportarten zulässig.
   - Weiter gelten sämtliche übergeordneten Vorgaben zu Abstandsregeln und Hygienemassnahmen.

b) Risiko/Unfallverhalten:
   Es gilt das Sicherheitskonzept des Universitätssports.

c) Wettkämpfe, Events
   - Es besteht ein separates Anlagen-Schutzkonzept für Events und Wettkämpfe im ZSSw, welches sich
   an den Vorgaben der Verordnung orientiert (Covid-19-Verordnung besondere Lage, Anhang Vorgaben
   für Schutzkonzepte, Punkt 5).

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H. Präsenzliste führen
Alle geleiteten Angebote werden mit Onlineeinschreibung (inkl. Aktualisierung vor Ort bei Contact Tracing
Erfordernis) durchgeführt. Die Trainingsleitenden sind verpflichtet, die aktualisierten Contact Tracing Listen
(Sportarten, in welchen die Distanz (1.5m) unter den Trainingsteilnehmenden per se nicht eingehalten wer-
den kann; siehe F.d.) 14 Tage lang für ein mögliches «Contact Tracing» aufzubewahren. Diese Verpflichtung
gilt auch, wenn eine Stellvertretung das Training geleitet hat.

I.   Verantwortlichkeit der Umsetzung vor Ort
a) Kontrolle und Überwachung der Schutzmassnahmen:
   - Die Gesamtverantwortung obliegt Reto Zimmermann, dem Leiter des Universitätssports Bern.
   - Die Teilnehmenden werden via Website, mittels Plakaten auf den Anlagen und durch die
   Trainingsleitenden resp. die Fitnessraumaufsicht auf das Schutzkonzept hingewiesen.
   - Die gültige Hausordnung gibt den Trainingsleitenden, der Fitnessraumaufsicht und dem Hausdienst die
   Handhabe, Teilnehmende, die gegen das Schutzkonzept verstossen, vom Training auszuschliessen und
   von der Anlage zu weisen.

J. Kommunikation des Schutzkonzepts
     - Sämtliche Trainingsleitende, Fitnessraumaufsicht und der Hausdienst werden direkt mit dem Konzept
     bedient. Für Fragen von Trainingsleitenden betreffend des Schutzkonzepts sind die Sportbereichsleiten-
     den des Universitätssports die erste Anlaufstelle.
     - Das Schutzkonzept wird auf der Website publiziert. Zusätzlich werden die Sporttreibenden über die
     vorhandenen Kanäle des Universitätssports über die Schutzmassnahmen informiert.
     - In der vom Universitätssport betriebenen Sportinfrastruktur werden die wesentlichen Schutzmassnah-
     men zusätzlich mittels Plakaten publiziert.

02. September 2020
Universitätssport Bern

Reto Zimmermann
Leiter Universitätssport

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