Soli-Abschaffung 2021: Das Wichtigste für Unternehmer

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Soli-Abschaffung 2021: Das Wichtigste für Unternehmer
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      Soli-Abschaffung 2021: Das
      Wichtigste für Unternehmer

      Von Jörgen Erichsen
      Aktualisiert am: 16.12.2020
      Der Solidaritätszuschlag wird zum 1. Januar 2021 weitgehend
      abgeschafft – mit einer Verspätung von knapp 30 Jahren. Ab diesem
      Datum gibt es für die Masse der Steuerzahler, Privatpersonen und
      Unternehmer deutliche Entlastungen – in der Spitze bis gut 1.800 Euro
      pro Jahr. Was Unternehmer zur Soli-Abschaffung wissen müssen,
      erfahren Sie in diesem Artikel.

      Durch den Solidaritätszuschlag sollten 1991 vor allem die Kosten der
      deutschen Einheit aber auch die Belastungen durch den Golfkrieg finanziert
      werden. Er sollte befristet für ein Jahr erhoben werden. 1993 und 1994 gab es
      dann auch tatsächlich keinen Soli. Seit 1995 wurde er allerdings unbefristet
      wiedereingeführt. Hauptgrund hierfür war, dass die Kosten der deutschen

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      Einheit nach wie vor hoch waren und finanziert werden mussten.

      Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, ein Zuschlag zur
      Einkommen- und Körperschaftsteuer, und muss von den meisten
      Steuerzahlern ab einer bestimmten Einkommensgrenze entrichtet werden. Die
      Freigrenze, ab der der Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss, liegt aktuell
      bei 972 Euro (Einzelveranlagung) bzw. bei 1.944 Euro
      (Zusammenveranlagung).

      Bemessungsgrundlage des Solis ist die Einkommen- bzw.
      Körperschaftssteuer nach Berücksichtigung von Freibeträgen, etwa dem
      Kinderfreibetrag. Beim Steuerabzug bei Arbeitnehmern vom Arbeitslohn ist die
      Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer.

      Zu Beginn betrug der Soli 7,5 Prozent auf die Einkommen- und
      Körperschaftsteuer. Seit 1998 müssen alle Steuerzahler, deren
      Einkommensteuer über der Freigrenze liegt, einen Solidaritätszuschlag
      abgeben. Er beträgt aktuell 5,5 Prozent.

      Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen
      Arbeitgeber den Soli bisher mit der Lohnsteuer ab. Dabei wurde für sonstige
      Bezüge, z. B. Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, keine Freigrenze
      berücksichtigt. Arbeitgeber haben unabhängig davon, ob das Einkommen der
      Arbeitnehmer die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des
      Gehalts einbehalten. Das ändert sich ab 2021.

      Arbeitgeber behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem
      Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein und müssen
      die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer brauchen dann keine
      Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag
      zurückzuerhalten.

      Einige Steuerzahler und Unternehmer werden vom Soli weniger belastet, weil
      es eine sogenannte Freigrenze mit Gleitzone, die Milderungszone, gibt. Die
      bisherige Regelung sieht vor, dass für Bruttoeinkommen bis 1.522 Euro pro
      Monat (Lohnsteuerklasse I) bzw. 2.878 Euro (Lohnsteuerklasse III) kein

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      Solidaritätszuschlag erhoben wird. Die Milderungszone verhindert, dass
      Steuerpflichtige, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt,
      den Solidaritätszuschlag in voller Höhe zahlen müssen.

      Der Bundestag hat am 14. November
      2019 im „Gesetz zur Rückführung des                               Das ändert sich 2021!
      Solidaritätszuschlags“ beschlossen,
      den Soli ab 2021 für rund 90
      Prozent der Steuerpflichtigen
      vollständig abzuschaffen. Weitere etwa
      6,5 Prozent der Steuerzahler sollen den
      Soli nur noch teilweise bezahlen. Die
      restlichen Steuerzahler, die
      Topverdiener, müssen den Soli wie
      bisher in voller Höhe entrichten.                                 Schulungsvideo:
                                                                        Steueränderungen zum
      Die Freigrenze, bis zu der ab 2021 kein                           Jahreswechsel
      Solidaritätszuschlag mehr anfällt, wird
                                                                                                           49,95 €
      bei Alleinstehenden von aktuell 972
                                                                                                           (exkl. MwSt.)
      Euro auf 16.956 Euro der
      Steuerzahlung angehoben. Das                                                     Zur Schulung
      bedeutet, dass bis zu einem zu
      versteuernden Einkommen von rund
      61.700 Euro (hier werden die 16.956
      Euro Einkommensteuer fällig) kein Solidaritätszuschlag mehr gezahlt werden
      muss. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag.

      An diese Freigrenze schließt sich die neue Milderungszone an. Sie verhindert
      wie bisher, dass der Soli in voller Höhe erhoben wird, wenn das Einkommen
      nur geringfügig über der Freigrenze liegt. Die Milderungszone gilt für zu
      versteuernde Einkommen bis gut 96.400 Euro. Für Ehepartner verdoppelt sich
      der Betrag.

      Steuerpflichtige mit höheren Einkommen müssen den Soli weiter in voller
      Höhe bezahlen. Der Steuersatz von 5,5 Prozent bleibt bestehen.

https://www.lexware.de/artikel/soli-abschaffung-2021-das-mue…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 3 von 6
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      Die Anhebung von Freigrenze und Milderungszone geschieht aus sozialen
      Gründen. Höhere Einkommen sollen einer stärkeren Steuerbelastung
      unterliegen als niedrigere Einkommen. Nach Ansicht der Regierungsparteien
      sind die Kosten der Wiedervereinigung weitgehend „gestemmt“, daher wird
      der Soli nicht mehr bzw. nur noch in geringerem Umfang benötigt.

      Neben Privatpersonen profitieren auch Unternehmer, Arbeitgeber und
      Selbstständige von der (teilweisen) Abschaffung des Solis, soweit es sich um
      Einzelunternehmer oder Personengesellschaften wie offene
      Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) handelt.

      Die Tabelle zeigt, für wen sich Vorteile ergeben:

                                  Brutto-Jahreseinkommen

                             Solidaritätszuschlag ab 2021

           Bis 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 151.000 Euro
                                       (Verheiratete)

                                     Entfällt vollständig

           Zwischen rund 73.000 Euro und 109.000 Euro bzw.
                  rund 151.000 Euro und 221.000 Euro

                         Entfällt teilweise (Milderungszone)

                   Mehr als 109.000 Euro bzw. 221.000 Euro

             Der Soli muss auch 2021 in voller Höhe entrichtet
                                           werden.

      Je nach Einkommen und Familienstand beträgt die Steuerentlastung bis über
      1.800 Euro pro Jahr (hier Ehepaar mit Kindern). Geht man von einem
      durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn von etwa 3.770 Euro pro Monat aus,
      zahlt ein alleinstehender Single knapp 410 Euro weniger Steuern.

https://www.lexware.de/artikel/soli-abschaffung-2021-das-mue…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 4 von 6
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      Wie viel Steuern der Einzelne genau sparen kann, lässt sich mit sogenannten
      Soli-Rechnern ermitteln. Einen solchen Rechner finden Sie
      beispielsweise unter www.steuern.de/soli-abschaffung. Grundlage für die
      Berechnungen ist in der Regel das zu versteuernde Einkommen, das sich z. B.
      aus der letzten Steuererklärung entnehmen lässt.

      Hinweis: Kapitaleinkünfte, für die bereits die Abgeltungssteuer bezahlt
      worden ist, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

      Viele Unternehmer und Selbstständige, die heute noch den Soli zahlen, können
      sich ab 2021 über eine Entlastung bei den Steuern freuen. Sie müssen dann
      den Zuschlag nicht oder nur anteilig zahlen, zumindest wenn es sich um
      Einzelunternehmer oder Personengesellschaften handelt und sie mit ihrem
      Einkommen bzw. ihren Gewinnen unter den genannten Freigrenzen liegen
      bzw. sich in der Milderungszone befinden. Auch sie können die Einsparungen
      mit den genannten Soli-Rechnern ermitteln.

      Der Soli wird 2021 in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer erhoben. Das
      betrifft u. a. Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit begrenzter Haftung
      (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG).

      Steuerlich kann es sich lohnen, die Rechtsform zu wechseln. Man muss aber
      zahlreiche Punkte bedenken, u. a. hat man bei Personengesellschaften meist
      höhere zivilrechtliche Haftungsrisiken, man muss alle Geschäftspartner
      informieren, bei mehreren Gesellschaftern sind Zustimmungen erforderlich,
      es sind zahlreiche Verträge anzupassen und in der Regel müssen
      kostenpflichtige Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden.

      Oft sind die Kosten für eine Umwandlung der Rechtsform allerdings so hoch,
      dass sie die möglichen Einsparungen übertreffen. Und verdient man dann z.
      B. als Einzelunternehmer so viel, dass man sich in oder sogar oberhalb der
      Milderungszone befindet, gibt es kaum noch oder gar keine Einsparungen
      mehr. Aufgrund der Komplexität des Themas sollte man sich vor einer
      Entscheidung von einem Fachmann, z. B. seinem Steuerberater, beraten
      lassen.

https://www.lexware.de/artikel/soli-abschaffung-2021-das-mue…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 5 von 6
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      Werden nur 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig, wird der Soli auch ab 2021
      weiter in vollem Umfang erhoben.

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