Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit - Pflege zu Hause und bei Heimaufenthalt - Wir helfen Ihnen

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Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit - Pflege zu Hause und bei Heimaufenthalt - Wir helfen Ihnen
Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit
Pflege zu Hause und bei Heimaufenthalt – Wir helfen Ihnen

                                           Bezirk
                                           Unterfranken
Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit - Pflege zu Hause und bei Heimaufenthalt - Wir helfen Ihnen
Grußwort

Jeder von uns kann pflegebedürftig              scheinlich      viel
werden – ob im Alter oder wegen                 Un­bekanntes mit
einer schweren Krankheit oder aber              sich bringt. Die
aufgrund eines Unfalls. Niemand ist             hier vorliegende
vor solchen Schicksalsschlägen gefeit.          Broschüre       soll
Dann kommt es auf schnelle und zu-              Ihnen erste Hilfe­
verlässige Hilfe an. Die menschliche            stellungen und Antworten geben
Gemeinschaft ist ohne diese Solidari-           auf Fragen zu Themen rund um die
tät nicht denkbar – ohne die Solidari-          Sozial­hilfe, zum Einsatz von Einkom-
tät der Stärkeren mit den Schwachen             men und Vermögen und die Inan-
und ohne die Solidarität, auf die jeder         spruchnahme Unterhaltspflichtiger.
Anspruch hat, der sich nicht aus eige-
ner Kraft helfen kann.                          Gesellschaftliche Solidarität und
                                                menschliche Gemeinschaft sind un-
Wer pflegebedürftig wird, hat natur-            trennbar miteinander verbunden.
gemäß viele Fragen. Auf ihn und auch            ­Darauf basiert jede Sozialpolitik – und
auf seine Angehörigen kommen viele               auch die Arbeit des Bezirk Unterfran-
Entscheidungen zu: ist eine Pflege zu            ken. Ich hoffe, dass unsere Broschüre
Hause möglich, oder wird ein Heim­               Ihre grundlegenden Fragen beant-
aufenthalt unabwendbar? Muss die                 wortet. Darüber hinaus stehen Ihnen
bisherige Wohnung aufgegeben wer-                selbstverständlich die Mitarbeiterin-
den? Wer ist für was zuständig? Das              nen und Mitarbeiter der Sozialver-
alles sind Fragen mit großen organi-             waltung des Bezirks jederzeit mit Rat
satorischen und finanziellen Auswir-             und Tat zur Seite.
kungen.

Darüber hinaus bedeutet Pflege­
bedürftigkeit für die Betroffenen und
deren Familie sich plötzlich einem
neuen Umfeld gegenüberzusehen,                  Erwin Dotzel,
das für die meisten von ihnen wahr-             Bezirkstagspräsident

                                          –3–
Inhaltsverzeichnis

▪ Allgemeines zur Sozialhilfe ................................................................................ 6

▪ Einsatz von Einkommen und Vermögen ......................................................... 16

▪ Überleitung von Ansprüchen .......................................................................... 23

▪ Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger . ....................................................... 25

▪ Hinweise zu weiteren Sozialleistungen ........................................................... 29

▪ Bestattungskosten ........................................................................................... 34

                                                     –5–
Allgemeines zur Sozialhilfe

Ziel der Sozialhilfe                            Zu den anderen Ansprüchen, die vor-
                                                rangig zu verwirklichen sind, gehören
Die Sozialhilfe hat das umfassende              z. B. auch die Abgeltungsansprüche
Ziel, den Leistungsberechtigten nach            aus Übergabeverträgen, die Rückfor-
der Besonderheit des Einzelfalles die           derungsansprüche aus Schenkungen
Führung eines Lebens zu ermögli-                und die Beihilfeansprüche.
chen, das der Würde des Menschen
entspricht (§ 1 Sozialgesetzbuch,               Alleinstehende ­Leistungsberechtigte
Zwölftes Buch – SGB XII). Sie leistet           haben bei einem Heimaufenthalt
an jeden, der in Not ist.                       grundsätzlich ihr gesamtes Einkom-
                                                men einzusetzen. Zur Befriedigung
                                                ihrer persönlichen Bedürfnisse wird
Nachrang der Sozialhilfe                        ein Barbetrag zur persönlichen Ver-
                                                fügung (Taschengeld) und eine Be-
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich              kleidungsbeihilfe gewährt. Bei einer
selbst helfen kann oder wer die er­             kurzzeitigen oder teilstationären
forderlichen Mittel insbesondere von            Pflege sowie bei ambulanter Pflege
Angehörigen oder von Trägern an­                wird der Einkommenseinsatz unter
derer Sozial­leistungen (z. B. Kranken-         Berücksichtigung der persönlichen
kassen, Pflege­kassen, Versorgungs-             (häuslichen) Bedarfslage individuell
ämtern, Renten­versicherungsträgern,            berechnet.
sonstigen Ver­sicherungsträgern) er-
hält.                                           Der Nachrang der Sozialhilfe bedeutet
                                                also, dass die/der Leistungsberechtig-
Diesem Grundsatz folgend müssen                 te zunächst ihr/sein Einkommen und
drei Voraussetzungen erfüllt sein, da-          Vermögen zur Bedarfsdeckung ein-
mit Hilfe gewährt werden kann:                  setzt und dabei auch all ihre/seine
• kein ausreichendes Einkommen                  Ansprüche gegen Dritte verwirklicht.
• kein ausreichendes Vermögen                   Nur der dann noch nicht gedeckte
• fehlende Zahlungen aus anderen                Bedarf wird als Sozialhilfe gewährt.
   Ansprüchen

                                          –6–
Anspruch auf Sozialhilfe                        bulanten Pflege oder die Vergabe
                                                von Heimplätzen zuständig. Dies liegt
Soweit das Gesetz bestimmt, dass die            in der Zuständigkeit der Träger der
Leistung zu erbringen ist, besteht ein          ­ambulanten Pflegedienste und der
Anspruch auf die Hilfe. Dies ist bei             Heime. Mit dem jeweiligen Träger ist
den meisten Hilfearten der Fall. Nur             ein Pflege- oder ggf. Heimvertrag ab-
wenige Hilfen sind Kann- und damit              zuschließen.
Ermessensleistungen.
                                                Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Träger der Sozialhilfe                          Hat der pflegebedürftige Mensch
                                                (bei Pflegegrad 1) Anspruch auf Leis­
Die Sozialhilfeleistungen werden in             tungen aus der Pflegeversicherung
Bayern von den Bezirken (überörtli-             (vgl. nachfolgende Hinweise zu weite-
che Träger der Sozialhilfe) und den             ren Sozialleistungen), sind diese vor-
Landkreisen und kreisfreien Städten             rangig in Anspruch zu nehmen. Der
(örtliche Träger der Sozialhilfe) er-           Sozialhilfeträger kann daneben keine
bracht.                                         ergänzenden ambulanten Leistungen
                                                der Hilfe zur Pflege gewähren. Kön-
                                                nen die geringen Beeinträchtigungen
Zuständigkeit                                   der Selbständigkeit oder der Fähig-
                                                keiten (bei Pflegegrad 1) mit den zur
Der Bezirk Unterfranken ist u. a.               Verfügung stehenden Mitteln nicht
sachlich zuständig für Sozialhilfeleis-         kompensiert werden, ergibt sich für
tungen, die im Zusammenhang mit                 einen ergänzenden Hilfebedarf die
einem (mindestens) erheblichen Pfle-            sachliche Zuständigkeit des örtli­
gebedarf (Pflegegrad 2 oder höher)              chen Sozialhilfeträgers. Wenden Sie
bei ambulanter Pflege im häuslichen             sich in diesem Fall bitte an das ört­
Bereich oder bei einem Heimaufent-              liche Sozial­amt Ihrer kreisfreien Stadt
halt erforderlich sind, einschließlich          oder Ihres Landkreises.
der Kurzzeit- und Tagespflege.
                                                Hat der pflegebedürftige Mensch
Der Bezirk Unterfranken ist jedoch              (bei Pflegegrad 1) keinen Anspruch
nicht für die Vermittlung einer am-             auf Leistungen aus der Pflegeversi­

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cherung, weil z. B. die Leistungsvor-           antragt. Bei einem Umzug in eine am-
aussetzungen (§ 33 Sozialgesetzbuch,            bulant betreute Wohngemeinschaft
12. Buch - SGB XI) mangels Erfüllung            oder in ein Heim richtet sich die örtli-
der erforderlichen Vorversicherungs-            che Zuständigkeit nach dem gewöhn-
zeiten nicht vorliegen, ist der Bezirk          lichen Aufenthalt (Mittelpunkt der
Unterfranken sachlich zuständig,                Lebensbeziehungen) der letzten zwei
über die Leistungen bei Pflegegrad 1            Monate vor der Aufnahme. (­Hatte
zu entscheiden.                                 z.B. eine Bewohnerin einer ambulant
                                                betreuten Wohngemeinschaft oder
Ist der pflegebedürftige Mensch (bei            eines Heimes vor der Aufnahme in
Pflegegrad 1) heimbetreuungsbe­                 einer unterfränkischen ambulant be-
dürftig, ist der Bezirk Unterfranken            treuten Wohngemeinschaft oder in
sachlich zuständig, über die Leistun­           einem unterfränkischen Heim ­ihren
gen bei Heimaufenthalt zu entschei­             gewöhnlichen Aufenthalt z. B. im
den. Bei Pflegegrad 1 oder geringer             oberfränkischen Schlüsselfeld oder
besteht jedoch kein Anspruch auf sta-           im mittelfränkischen Uffenheim,
tionäre Pflege (gemäß § 65 SGB XII).            dann ist die Zuständigkeit des Bezirks
Der Bezirk Unterfranken prüft durch             Ober- bzw. Mittelfranken gegeben.)
eigene Fachkräfte das Vorliegen von
Heimbetreuungsbedarf. Wir raten
dazu, vor Abschluss eines Heimver-              Hilfearten
trages das Vorliegen von Heimbetreu-            (gleichartige Leistungen der Pflege­
ungsbedürftigkeit durch den Bezirk              versicherung sind jeweils vorrangig
Unterfranken überprüfen zu lassen!              einzusetzen)
                                                Der Leistungsumfang besteht ggf. aus
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich         der Grundsicherung, der ergänzen-
bei der ambulanten Hilfe zur Pflege             den Hilfe zum Lebensunterhalt und
grundsätzlich nach dem tatsächlichen            der Hilfe zur Pflege bzw. der Hilfe in
Aufenthalt (Wohnort) des pflege­                sonstigen Lebens­lagen.
bedürftigen Menschen. Der ­Bezirk
                                                Wichtig ist: Grundsicherung wird nur
Unter­franken ist also zuständig,
                                                auf Antrag gewährt.
wenn der pflegebedürftige Mensch in
Unterfranken wohnt und Leistungen               Der Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur
der ambulanten Hilfe zur Pflege be-             Pflege) gilt gleichzeitig auch als An-

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trag auf Leistungen der Grundsiche-                nahmen und pflegerische Be-
rung. Bei Bearbeitung des Antrages                 treuungsmaßnahmen sowie auf
auf Gewährung von Sozialhilfe wird                 Hilfen bei der Haushaltsführung
gleichzeitig geprüft, ob ein Anspruch              als Pflegesachleistung (häusliche
auf Leistungen der Grund­sicherung                 Pflegehilfe), soweit die ­häusliche
besteht.                                           Pflege nach § 64 SGB XII (= Nach­
                                                   barschaftshilfe, Pflege durch nahe­
                                                   stehende Menschen) nicht sicher­
Ambulante Hilfe zur Pflege                         gestellt werden kann.
                                                   Die Pflegesachleistung wird durch
• Pflegegeld (§ 64a SGB XII)                       ambulante Pflegedienste erbracht.
  Pflegebedürftige der Pflegegrade                 Hierbei handelt es sich um ambu-
  2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher              lante Dienste und/oder Sozial- und
  Pflege Anspruch auf Pflegegeld in                Diakoniestationen der Träger der
  Höhe des Pflegegeldes nach § 37                  Freien Wohlfahrtspflege und die
  SGB XI (vgl. nachfolgende Hinwei-                Pflegedienste der privaten An-
  se zu weiteren Sozialleistungen).                bieter. Ambulante Pflegediens-
  Der An­spruch auf Pflegegeld setzt               te müssen nach § 72 SGB XI eine
  ­voraus, dass die Pflegebedürfti-                Zulassung zur Pflege durch ­einen
   gen die erforderliche Pflege mit                Versorgungsvertrag von den
   dem Pflege­geld in geeigneter                   Pflege­kassen haben (zugelasse-
   Weise selbst sicherstellen. Auf                 ne ambulante Pflegeeinrichtung).
   das Pflege­geld nach § 64a SGB XII              Pflege­sachleistungen der Pflege-
   sind das Pflege­geld nach § 37 SGB              versicherung nach § 36 SGB XI sind
   XI und § 44 SGB VII und Pflege­                 vorrangig einzusetzen.
   zulagen (nach Entschädigungs-
   recht) als gleich­artige Leistung an-         • Häusliche Pflege durch beson­
  zurechnen.                                       dere Pflegekraft (Arbeitgeber­
                                                   modell, § 63b Abs. 4 SGB XII)
• Häusliche Pflegehilfe (Pflegesach­               Soweit die häusliche Pflege nach
  leistung, § 64b SGB XII)                         § 64 SGB XII (= Nachbarschafts-
  Pflegebedürftige der ­Pflegegrade                hilfe, Pflege durch nahestehende
  2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch                    Menschen) nicht sichergestellt
  auf körperbezogene Pflegemaß-                    werden kann, besteht auch die

                                           –9–
Möglichkeit, sich teilweise oder           (§ 64a SGB XII, vorrangig § 37 SGB
ganz durch selbst angestellte Kräf-        XI) denkbar.
te helfen zu lassen. Als Arbeit­
geber/in können Sie im Rahmen          • Pflege in einer ambulant betreu­
der vereinbarten Arbeitszeit be-         ten Wohngemeinschaft (AbWG)
stimmen, wie die Versorgung              AbWG‘s im Sinne des Bayer.
ausgestaltet sein soll. Sie haben        Wohn- und Pflegequalitätsgeset-
aber auch die Pflicht, Sozialversi-      zes sind Wohnformen, die dem
cherungsbeiträge und Lohnsteu-           Zweck dienen, ­pflegebedürftigen
er abzuführen, den Mindestlohn           Menschen das Leben in einem
und die Arbeitszeit­bestimmungen         gemeinsamen Haushalt und die
einzuhalten und Urlaub zu ge-            Inanspruchnahme externer Pfle-
währen. Die Kosten der beson-            ge- oder Betreuungsleistungen
deren Pflegekraft werden ggf. in         gegen Entgelt zu ermöglichen. Ziel­
angemessener Höhe nach § 64f             gruppe sind hierbei betreuungs-
Abs. 3 SGB XII übernommen.               und pflegebedürftige ­Menschen,
                                         insb. Menschen mit Demenz­
Das Pflegegeld der Pflegeversiche-       erkrankung aber auch intensiv­
rung nach § 37 SGB XI ist vorrangig      pflegebedürftige Menschen.
einzusetzen. Die besondere Pflege­
kraft muss vom pflegebedürfti-             Als Akteure treten in dieser Wohn-
gen Menschen selbst mit Arbeits­           form neben dem Vermieter, ein
vertrag beschäftigt werden.                Betreuungsdienst und ein Pflege­
                                           dienst auf den Plan. Die Refinan-
Kosten für selbstständig Täti­             zierung erfolgt individuell ver-
ge oder von Arbeitnehmern,                 schieden. Neben Eigenmitteln
die nach dem Entsendegesetz                haben die Pflegebedürftigen vor-
in Deutschland beschäftigt sind,           rangig die Leistungen der Kranken-
deren Arbeitgeber sich jedoch              und Pflegeversicherung (vgl. nach-
im Ausland befindet, können                folgende Hinweise zu weiteren
im Rahmen des Arbeitgebermo­               Sozialleistungen) einzusetzen.
dells vom Sozialhilfeträger nicht
berücksichtigt werden! Hierfür             Pflegebedürftige der ­Pflegegrade
­wären alleine Pflegegeldzahlungen         2, 3, 4 oder 5 erhalten ggf. bei

                                  – 10 –
Vorliegen der Anspruchsvoraus-             zen (vgl. nachfolgende Hinweise zu
  setzungen Leistungen der Hilfe             weiteren Sozialleistungen).
  zur Pflege. Wir raten dazu, vor
  Aufnahme in der AbWG und vor
  Abschluss der Verträge (Vermie-        Teilstationäre Pflege
  tung, Betreuung, Pflege) die Mög-
  lichkeiten der Bezuschussung aus        Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,
  Sozialhilfemitteln durch den Bezirk     3, 4 oder 5 haben Anspruch auf teil-
  Unter­franken überprüfen zu las-        stationäre Pflege in Einrichtungen der
  sen.                                    Tages- oder Nachtpflege, soweit die
                                          häusliche Pflege nicht in ausreichen-
• Pflegehilfsmittel und Wohnum­           dem Umfang sichergestellt werden
  feld verbessernde Maßnahmen             kann oder die teilstationäre Pfle-
  Pflegebedürftige haben Anspruch         ge zur Ergänzung oder Stärkung der
  auf Pflegehilfsmittel. Pflegehilfs-     häuslichen Pflege erforderlich ist. Der
  mittel dienen der Erleichterung         Anspruch umfasst auch die notwen-
  der Pflege (z. B. Pflegebett) oder      dige Beförderung des Pflegebedürf-
  der Linderung der Beschwerden           tigen von der Wohnung zur Einrich-
  (z. B. Lagerungshilfen) oder er­        tung der Tages- oder Nachtpflege und
  mög­lichen eine selbständigere Le­     zurück (§ 64g SGB XII). Falls die vor-
  bens­führung (z. B. Hausnotruf).       rangigen Leistungen der Pflegeversi-
                                         cherung (vgl. nachfolgende Hinweise
  Maßnahmen zur Verbesserung des         zu weiteren Sozialleistungen) nicht
  Wohnumfeldes der Pflegebedürf-         ausreichen, kommen ggf. Leistungen
  tigen können gewährt werden,           der Sozialhilfe nach § 64g SGB XII in
  soweit sie angemessen sind und         Betracht. Die Kosten für Unterkunft
  durch sie die häusliche Pflege er-     und Verpflegung sowie die Investiti-
  möglicht oder erheblich erleichtert    onskosten sind jeweils als Eigen­anteil
  werden kann oder eine möglichst        vom Pflegebedürftigen selbst zu
  selbstständige Lebensführung der       ­bezahlen. Reichen Einkommen und
  Pflegebedürftigen wiederherge-          Vermögen dafür nicht aus, so kann
  stellt werden kann (§§ 64d, 64e         Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
  SGB XII). Leistungen der Pflegever-     gestellt werden.
  sicherung sind vorrangig einzuset-

                                    – 11 –
Kurzzeitpflege                             Heimkosten bzw. die Höhe des Bar-
                                           betrages sowie der Bekleidungspau-
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3,     schale werden dadurch nicht beein-
4 oder 5 haben Anspruch auf Kurzeit-       flusst. Für die Leistungsberechtigten,
pflege in einer stationären Pflegeein-     die Sozialhilfe erhalten, ergeben sich
richtung, soweit die häusliche Pflege      deshalb weder finanzielle Vor- noch
zeitweise nicht, noch nicht oder nicht     Nachteile.
im erforderlichen Umfang erbracht
werden kann und die teilstationä-          Im Rahmen der Hilfe bei stationärer
re Pflege nach § 64g nicht ausreicht       Unterbringung werden zur persön­
(§ 64h SGB XII). Falls die vorrangigen     lichen Verfügung ein monatlicher
Leistungen der Kranken- und Pflege­        Barbetrag in Höhe von derzeit 116,64
versicherung (vgl. nachfolgende Hin-       Euro (Stand 01.01.2020) und eine
weise zu weiteren Sozialleistungen)        ­monatliche    Bekleidungspauschale
nicht ausreichen, kommen ggf. Leis-         von 22,00 Euro, gesamt also 138,64
tungen der Sozialhilfe nach § 64h           Euro gewährt.
SGB XII in Betracht. Die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie           Der einrichtungsspezifische Bedarf
die Investitionskosten sind jeweils als    für die Betreuung und Versorgung
Eigenanteil vom Pflegebedürftigen          wird als fachspezifische Leistung – als
selbst zu bezahlen. Reichen Einkom-        Hilfe zur Pflege – bewilligt und direkt
men und Vermögen dafür nicht aus,          mit der Einrichtung abgerechnet.
so kann Antrag auf Gewährung von
Sozialhilfe gestellt werden.
                                           Beginn der Sozialhilfeleistung

Stationäre Hilfe zur Pflege                Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem
                                           Träger der Sozialhilfe die Notlage
Bei Heimaufenthalt sind die Leis-          in irgendeiner Weise bekannt wird.
tungen der Grundsicherung in voller        Sozial­hilfe wird daher in der ­Regel
Höhe zur Deckung der Heimkosten            nicht rückwirkend gewährt. Ein
einzusetzen. Aus diesem Grund wer-         schriftlicher Antrag ist nicht erforder-
den die Leistungen der Grundsiche-         lich, aber sinnvoll.
rung intern verrechnet; die Höhe der

                                      – 12 –
Grundsätzliches zur Antragstellung          • Rentenbescheide aller Renten,
                                              inkl. Firmen- und sonstiger Zusatz-
Der Hilfebedarf kann zunächst telefo-         renten
nisch oder schriftlich beim Sozialhilfe-
träger oder einer beauftragten Stelle       • Bescheid über Grundsicherungs-
(wie z. B. der Heimatgemeinde) ange-          leistungen (soweit bereits Grund-
zeigt werden. Diese leitet den Antrag         sicherung gewährt wird)
dann zuständigkeitshalber an den
Bezirk Unterfranken weiter. Selbst-         • vollständige Girokontoauszüge der
verständlich ist auch eine direkte An-        letzten drei Monate
tragstellung möglich.
                                            • Kopien aller Sparkonten (und sons-
Zur Prüfung der Voraussetzungen               tiger Geldanlagen) der letzten
wird anschließend ein vollständig             sechs Monate (auch bereits aufge-
ausgefüllter und unterschriebener             löste)
Formblattantrag benötigt.
                                            • Unterlagen über bestehende Le-
Der Formblattantrag auf Gewährung             bens- und Sterbegeldversicherun-
von Hilfe kann beim Bezirk Unter­             gen
franken telefonisch oder schriftlich
angefordert werden.                         • notarielle Verträge, sofern Grund-
                                              stücke übergeben bzw. veräußert
Er steht auch im Internet unter               worden sind
www.bezirk-unterfranken.de in der
Rubrik Download/Soziale Hilfen zum          • Schwerbehindertenausweis (falls
Herunterladen bereit. Im Internet             vorhanden)
erhalten Sie auch weitere Informa­
tionen zur Sozialverwaltung und zu          • Betreuerausweis oder privatrecht-
Ansprechpartnern.                             liche Betreuungsvollmacht (falls
                                              vorhanden)
Dem Antragsformular sind immer fol-
gende Unterlagen beizufügen (Kopi-          • der zuletzt von der Pflegekasse er-
en sind ausreichend):                         lassene Bescheid über die Zuord-
                                              nung eines Pflegegrades

                                       – 13 –
• Von allen Kindern folgende ­Daten      ziehungsweise Beratungsstellen der
  zur Prüfung von Unterhaltsansprü-      unterfränkischen Landkreise. Das
  chen: Name, Vorname, Ge­burts­         im Jahr 2019 zunächst in den Regio-
  datum, Familienstand, Wohn­            nen Aschaffenburg, Schweinfurt und
  adresse – derzeitiger Beruf,           Würzburg gestartete Beratungsange-
  selbstständige Tätigkeit, Einkom-      bot wurde 2020 auf die Landkreise
  mensart, Kenntnisse über Jahres-       Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld, Hass-
  einkünfte von mehr als 100.000,00      berge, Kitzingen, Main-Spessart und
  Euro und von der Vermögenssitua-       Miltenberg erweitert.
  tion (Einkünfte aus Immobilien).
                                         Das Beratungsangebot vor Ort zeich-
Diese aufgeführten Unterlagen wer-       net sich insbesondere dadurch
den auch für den Ehegatten des An-       aus, dass sowohl zu rechtlichen
tragstellers benötigt.                   und finanziellen Aspekten, als auch
                                         zur pflegefachlichen Seite durch
                                         Sozialhilfesachbearbeiter*in und Pfle-
Beratung                                 gefachkraft (im Duett) beraten wird.

Wenn Sie eine Beratung wünschen,
stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen       Terminübersicht ab Oktober 2020:
des Bezirks Unterfranken zur Verfü-
gung.                                    Stadt Aschaffenburg
Kontakt:                                 08.10.2020 von 9:00 – 12:00 Uhr
Bezirk Unterfranken                      ­immer donnerstags im Zwei-­
Silcherstraße                             Wochen-Rhythmus (ungerade
97070 Würzburg                            Kalender­wochen) im Rathaus der
Telefon: 0931 7959-0                      Stadt Aschaffenburg, Besprechungs-
                                          raum E im Erdgeschoss.
Der Bezirk Unterfranken hat sein Be-
ratungsangebot erweitert und bietet      Landratsamt Aschaffenburg
Sprechstunden in allen unterfränki-      08.10.2020 von 13:00 – 17:00 Uhr
schen Landkreisen und kreisfreien        immer donnerstags im Zwei-­
Städten an. Der Bezirk Unterfranken      Wochen-Rhythmus (ungerade
berät in allen Pflegestützpunkten be-    Kalender­wochen).

                                    – 14 –
Pflegestützpunkt Schweinfurt,             Landratsamt Main-Spessart
Peters­gasse 5                            13.10.2020 von 09:00 – 12:00 Uhr
06.10.2020 von 13:00 – 17:00 Uhr          immer dienstags zunächst im
immer dienstags im Zwei-Wochen-           Vier-Wochen-Rhythmus (gerade
Rhythmus. (ungerade Kalender­             Kalender­wochen) im Landratsamt in
wochen).                                  Karlstadt, 1. OG, Zimmer 131.
                                          Termine: 13.10.2020, 12.11.2020…
Pflegestützpunkt Würzburg,
Bahnhofstr. 1                              Landratsamt Miltenberg, in der
07.10.2020 von 14:00 – 18:00 Uhr           Beratungs­stelle für Senioren und
immer mittwochs im Zwei-Wochen-            pflegende Angehörige
Rhythmus (ungerade Kalender­               14.10.2020 von 09:00 – 12:00 Uhr
wochen).                                   immer dienstags zunächst im
                                           Vier-Wochen-Rhythmus (gerade
Landratsamt Bad Kissingen                 Kalender­wochen) in der Beratungs-
15.10.2020 von 9:00 – 12:00 Uhr           stelle für Senioren und pflegende
immer donnerstags zunächst im             ­Angehörige (BSA), Miltenberg,
Vier-Wochen-Rhythmus (gerade               Brücken­str. 19
Kalender­wochen).                          Termine: 14.10.2020, 11.11.2020 …
Termine: 15.10.2020, 12.11.2020, …
                                          Pflegestützpunkt Hassberge
Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld            20.10.2020 von 09:00 – 12:00 Uhr
15.10.2020 von 13:30 – 16:30 Uhr          immer dienstags zunächst im
immer donnerstags zunächst im             Vier-Wochen-Rhythmus (gerade
Vier-Wochen-Rhythmus (gerade              Kalender­wochen) im Pflegestütz-
Kalender­wochen).                         punkt im Landratsamt, Zi. E 18
Termine: 15.10.2020, 12.11.2020, …        Termine: 20.10.2020, 17.11.2020, …

Pflegestützpunkt Kitzingen                Über die Terminvereinbarung mit den
15.10.2020 von 13:00 – 16:00 Uhr          Beratern informieren die Landkreise
immer donnerstags zunächst im             und Städte bzw. Pflegestützpunkte
Vier-Wochen-Rhythmus (gerade              auf ihren jeweiligen Homepages.
Kalender­wochen).
Termine: 15.10.2020, 12.11.2020, …

                                     – 15 –
Einsatz von Einkommen und Vermögen
                des Leistungsberechtigten

Aufgrund der Nachrangigkeit von            künfte regelmäßig oder unregelmäßig
Sozialhilfeleistungen und des Prin-        erzielt werden.
zips der Bedarfsdeckung kann die
Sozial­hilfe erst dann gewährt werden,
wenn                                       Welche Einkünfte werden nicht be­
• das eigene Einkommen,                    rücksichtigt?
• das über dem Freibetrag liegende         • z. B. die Leistungen der Sozialhilfe
   Vermögen,                                  nach dem Sozialgesetzbuch XII
• andere Ansprüche (aus Verträgen,         • die Grundrente nach dem Bundes-
   Schenkungen, etc.)                         versorgungsgesetz oder eine ver-
                                              gleichbare Leistung
nicht mehr zur Finanzierung des
Heimplatzes ausreichend sind und           • Leistungen nach dem Bundesent-
wenn nach dem Einsatz des eigenen             schädigungsgesetz bis zur Höhe
Einkommens und/oder Vermögens                 der vergleichbaren Grundrente
und der Mittel aus sonstigen Ansprü-          nach dem Bundesversorgungs­
chen ein ungedeckter Bedarf bleibt.           gesetz
                                           • nach dem Zweck und Inhalt be-
Der Begriff des sozialhilferechtlichen
                                              stimme Leistungen wie z. B. Blin-
Einkommens deckt sich nicht mit
                                              dengeld
steuerrechtlichen Bestimmungen; er
ist in § 82 SGB XII und der dazu ergan-
genen Verordnung sozialhilfespezi-
                                           Was ist vom Einkommen abzusetzen?
fisch folgendermaßen definiert:
Zum Einkommen im Sinne dieses Ge-          • auf das Einkommen entrichtete
setzes gehören alle Einkünfte in Geld        Steuern
oder Geldeswert ohne Rücksicht auf         • Pflichtbeiträge zur Sozialversiche-
ihre Herkunft und Rechtsnatur. Es            rung einschließlich der Beiträge
kommt nicht darauf an, ob die Ein-           zur Arbeitsförderung

                                      – 16 –
• Beiträge zu öffentlichen und pri-       Einkünften beider Ehegatten neben
    vaten Versicherungen oder ähnli-      dem häuslichen Grundsicherungsbe-
    chen Einrichtungen, soweit diese      darf zusätzlich mindestens ein Betrag
    Beiträge gesetzlich vorgeschrieben    in Höhe von 25 % der Regelbedarfs-
    oder nach Grund und Höhe ange-        stufe 1 (seit 01.01.2020 monatlich
    messen sind                           108,00 Euro) verbleibt.
• die mit der Erzielung des Einkom-       Eheleute gelten, auch wenn ein Part-
    mens verbundenen notwendigen          ner in einem Alten- und Pflegeheim
    Ausgaben (Werbungskosten)             untergebracht wird, bezüglich des
Damit wird deutlich, dass grundsätz-      Einkommens- und Vermögenseinsat-
lich nur ein bereinigtes Einkommen        zes weiter als Bedarfsgemeinschaft
heranzuziehen ist. Dieses entspricht      bzw. Wirtschaftsgemeinschaft.
in der Regel dem Nettoeinkommen
                                          Bei einer kurzzeitigen oder teilstati-
abzüglich der Versicherungsbeiträge
                                          onären Pflege sowie bei ambulanter
und der Werbungskosten.
                                          Pflege wird der Einkommenseinsatz
                                          unter Berücksichtigung der persön-
                                          lichen (häuslichen) Bedarfslage in-
Umfang des Einkommenseinsatzes
                                          dividuell berechnet. Soweit das Ein-
                                          kommen eine Einkommensgrenze
Erhalten Personen, die keinen ande-
                                          übersteigt, die aus dem zweifachen
ren (Ehegatten, minderjährige Kinder)
                                          Regelbedarf, den angemessenen Auf-
überwiegend unterhalten, Hilfe in
                                          wendungen für die Unterkunft und
einem Heim, wird ihr Einkommen in
                                          ggf. einem Zuschlag für den Ehegat-
der Regel voll beansprucht.
                                          ten oder überwiegend unterhaltene
Wird ein Ehegatte im Heim betreut,        Person gebildet wird, ist das Einkom-
verbleibt dem anderen Ehegatten           men in angemessenem Umfang ein-
aus dem gemeinsamen Einkommen             zusetzen.
ein „Garantiebetrag“ zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts. Dabei wer-
den die bisherigen Lebensverhältnis-      Einsatz des Vermögens (§ 90 SGB XII)
se dadurch angemessen berücksich-
tigt, dass dem anderen Ehegatten in       Vermögen ist das gesamte verwert-
Abhängigkeit von den tatsächlichen        bare Vermögen, z. B. Barvermögen,

                                     – 17 –
Spar- und Bausparverträge, Lebens-       te bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB
versicherungen, Aktien, Immobilien,      XII). Das ist nach der Rechtsprechung
Grundstücke, Sachwerte (Schmuck,         dann der Fall, wenn das Vermögen
Kunstwerke) usw.                         (des älteren Menschen) zum Zweck
                                         einer angemessenen Bestattungs­
In § 90 Abs. 2 SGB XII sind Vermö-       vorsorge vorgesehen ist. Die Zweck-
gensarten aufgezählt, die bei der        bestimmung (Bestattung) kann laut
Gewährung von Sozialhilfe stets un-      Rechtsprechung nur anerkannt wer-
berücksichtigt bleiben (Schonvermö-      den, wenn vor dem Beginn des Leis­
gen).                                    tungszeitraums, für den Sozialhilfe
                                         begehrt wird, – die ausschließliche
Die wichtigsten sind
                                         Zweckbestimmung von dem älteren
• das „angemessene Hausgrund-
                                         Menschen eindeutig und für ihn ver­
   stück“, das der/dem Leistungs-
                                         bindlich getroffen, – der diesbezügli-
   berechtigten oder ihren/seinen
                                         che Vermögensteil aus dem übrigen
   näheren Angehörigen (Ehegatte,
                                         Vermögen eindeutig ausgegliedert
   minderjährige Kinder) als Woh-
                                         und – die Zweckbestimmung in einer
   nung dient
                                         zum Nachweis geeigneten Form text-
sowie
                                         lich niedergelegt worden ist.
• kleinere Barbeträge. Bei Allein-
   stehenden sind dies derzeit           Der Bezirk Unterfranken erkennt im
   5.000,00 Euro. Bei Verheirateten      Rahmen der Härteregelung des § 90
   erhöht sich der geschützte Betrag     Abs. 3 SGB XII regelmäßig (eine vor
   um weitere 5.000,00 Euro auf ge-      dem Leistungszeitraum gebildete) Be-
   meinsam 10.000,00 Euro.               stattungsvorsorge im Umfang von bis
                                         zu 3.500,00 Euro je Person als ange-
Daneben wird für jede Person,
                                         messene Bestattungsvorsorge an.
die vom Leistungsberechtigten und
­seinem Ehegatten überwiegend un-        Bestattungsvorsorgeverträge können
 terhalten wird, ein Zuschlag von        nur berücksichtigt werden, wenn sie
 500,00 Euro berücksichtigt.             vor Beginn des Sozialhilfezeitraums
                                         abgeschlossen wurden. Das Vorsor-
Der Vermögenseinsatz darf nicht          gevermögen muss dabei auf einem
verlangt werden, soweit dies für die/    separaten Treuhandkonto deponiert
den Leistungsberechtigten eine Här­      oder in einer zweckgebundenen

                                    – 18 –
Sparform mit einem unwiderrufli-          kann auch beim Bestatter hinterlegt
chen Sperrvermerk versehen sein. Es       oder an diesen abgetreten sein.

Beispielberechnungen

Beispiel A: Heimbewohnerin verheiratet
Frau Mustermann, verheiratet, befindet sich im Pflegeheim mit Pflegegrad 2

Einkommen:
Altersrente Frau Mustermann: 450,00 Euro
Der Ehemann wohnt zur Miete: 450,00 Euro (Warmmiete)
Altersrente Ehemann 800,00 Euro
Es besteht eine Haftpflichtversicherung mit 30,00 Euro Monatsbeitrag.
Sparvermögen 15.000,00 Euro
Heimkosten monatlich im Durchschnitt 3.000,00 Euro
Pflegegrad 2: Leistungen der Pflegekasse 770,00 Euro

Nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften ist ein Kostenbeitrag aus dem
gemein­samen Familieneinkommen zu berechnen.

Bereinigung des Einkommens (vereinfachte Darstellung):
Rente Ehefrau                                          450,00 Euro
Rente Ehemann                                          800,00 Euro
gesamt                                              1.250,00 Euro
abzüglich Beitrag zur Haftpflichtversicherung           30,00 Euro
bereinigtes Einkommen                               1.220,00 Euro

Dem Ehemann zu Hause verbleiben vom gemeinsamen Einkommen der Ehe­
gatten für seinen eigenen Bedarf:
Regelbedarfsstufe 1                                 432,00 Euro
Kosten für Miete und Heizung                        450,00 Euro
Beitrag Haftpflichtversicherung                      30,00 Euro
Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelbedarfsstufe 1   108,00 Euro
gesamt                                            1.020,00 Euro

                                    – 19 –
Kostenbeitrag aus dem gemeinsamen Einkommen:
bereinigtes Einkommen                                   1.220,00 Euro
abzüglich Bedarf Ehemann zu Hause                       1.020,00 Euro
Kostenbeitrag für die Heimkosten                          200,00 Euro

Heimkosten nach Abzug Einkommensbeteiligung:
Heimkosten                                              3.000,00 Euro
zuzüglich Taschengeld                                     116,64 Euro
zuzüglich mtl. Beitrag Bekleidungspauschale                22,00 Euro
abzüglich Kostenbeitrag                                   200,00 Euro
abzüglich Pflegekasse (Pflegegrad 2*)                     770,00 Euro
Gesamtbedarf im Pflegeheim                              2.168,64 Euro

* Die Kosten unterscheiden sich zwischen den Pflegeheimen. Innerhalb eines
Pflege­heimes sind die Kosten für die Pflegegrade 2 – 5 allerdings identisch.

Vermögen                                               15.000,00 Euro
abzüglich Freibetrag                                   10.000,00 Euro
übersteigendes Vermögen                                 5.000,00 Euro

Die Heimkosten von 2.168,64 Euro können aus übersteigendem Vermögen für
ca. 2 Monate selbst bezahlt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält Frau
Muster­mann Sozialhilfe in Höhe des Bedarfs.

Beispiel B: Heimbewohnerin alleinstehend
Frau Mustermann, verwitwet, befindet sich im Pflegeheim mit Pflegegrad 2

Einkommen:
Alters- und Witwenrente 930,00 Euro
Sparvermögen 15.000,00 Euro
Heimkosten monatlich im Durchschnitt 3.000,00 Euro
Pflegegrad 2: Leistungen der Pflegekasse 770,00 Euro

                                    – 20 –
Berechnung:
Heimkosten                                             3.000,00 Euro
zuzüglich Taschengeld                                    116,64 Euro
zuzüglich mtl. Bekleidungspauschale                       22,00 Euro
abzüglich Witwenrente                                    930,00 Euro
abzüglich Pflegekasse (Pflegegrad 2*)                    770,00 Euro
Gesamtbedarf im Pflegeheim                             1.438,64 Euro

* Die Kosten unterscheiden sich zwischen den Pflegeheimen. Innerhalb eines
­Pflegeheimes sind die Kosten für die Pflegegrade 2 – 5 allerdings identisch.

Vermögen                                              15.000,00 Euro
abzüglich Freibetrag                                   5.000,00 Euro
Übersteigendes Vermögen                               10.000,00 Euro

Die Heimkosten von 1.438,64 Euro können aus übersteigendem Vermögen für
ca. 7 Monate selbst bezahlt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält Frau
Muster­mann Sozialhilfe in Höhe des Bedarfs.

Beispiel C: Häusliche Pflege durch ambulanten Pflegedienst in einer Miet­
wohnung

Frau Muster ist verwitwet und wird bei Pflegegrad 2 in ihrer Wohnung durch
einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Ihr bereinigtes Einkommen beträgt
1.200,00 Euro. Die Kaltmiete beträgt 350,00 €. Ihr Sparvermögen ist geringer als
5.000,00 Euro. Die anerkannten Kosten des ambulanten Pflegedienstes betragen
1.000,00 Euro /Monat.

Anerkannter Bedarf                                     1.000,00 Euro
Abzgl. Pflegeversicherungsleistung (§ 36 SGB XI)         689,00 Euro
Zu deckender Pflegebedarf                                311,00 Euro

                                        – 21 –
Bildung der Einkommensgrenze (Stand 01.01.2020):

Zweifacher Regelbedarf, Stufe 1 864,00 Euro (inkl. Heizung und Warmwasser)
Aufwendungen der Unterkunft 350,00 Euro (Kaltmiete, beispielhaft)
Einkommensgrenze
für Alleinstehende             1.214,00 Euro

Das Einkommen von Frau Muster unterschreitet die maßgebliche Einkommens-
grenze von 1.214,00 Euro, so dass sie sich aus ihrem Einkommen nicht an den
Kosten des ambulanten Pflegedienstes beteiligen muss. Aus ihrem Vermögen
muss sich Frau Muster ebenso nicht an den Kosten beteiligen. Den anerkannten
Bedarf von 311,00 Euro trägt die Sozialhilfe.

Darlehensweise Hilfegewährung             Kostenersatz

Ist Vermögen einzusetzen, aber die        Verstirbt die leistungsberechtigte
sofortige Verwertung nicht möglich        Person oder ihr Ehegatte, entfällt der
oder wirtschaftlich nicht vertretbar      Vermögensschutz. Die Erben sind
(z. B. vorzeitige Kündigung von Ver-      zum Ersatz der Sozialhilfekosten aus
trägen mit erheblichem Wertverlust),      dem Nachlass verpflichtet, soweit die
so kann die Hilfe auch in Form eines      Sozialhilfekosten und der Nachlass ei-
rückzahlbaren Darlehens erbracht          nen Betrag von derzeit 2.592,00 Euro
werden (§ 91 SGB XII). Das Darlehen       (Stand 01.01.2020) übersteigen.
ist dann abzusichern, z. B. bei einzu-
setzendem Haus- und Grundvermö-
gen durch Eintragung einer Grund-
schuld für den Sozialhilfeträger.

                                     – 22 –
Überleitung von Ansprüchen

Grundsätzlich besteht die Verpflich-       über dem Übernehmer vor. Muss der
tung, vertragliche Ansprüche selbst        Berechtigte aus besonderen Gründen
durchzusetzen.                             (z. B. Heimpflegebedürftigkeit) das
                                           Grundstück auf Dauer verlassen, so
Hat eine leistungsberechtigte Person       hat ihr die verpflichtete Person bei
einen Anspruch gegen einen anderen,        Übergabe einer Hofstelle oder eines
der kein Sozialleistungsträger ist, so     Betriebes gemäß Art. 18 BayAGBGB
kann der Träger der Sozialhilfe diesen     für die Befreiung von der Pflicht zur
Anspruch gem. § 93 Abs. 1 SGB XII bis      Gewährung der vereinbarten Leistun-
zur Höhe seiner Aufwendungen auf           gen eventuell eine Entschädigung in
sich überleiten. Diese Vorschrift dient    Geld zu zahlen, die dem Wert der Be-
der Durchsetzung des Nachrangs der         freiung nach billigem Ermessen ent-
Sozialhilfe, der Sozialhilfeträger wird    spricht. Die Höhe des entsprechen-
mit der Überleitung Gläubiger und          den Betrages hängt vom Einzelfall
kann den Anspruch anstelle des Leis-       und den individuellen vertraglichen
tungsberechtigten durchsetzen. Das         Vereinbarungen ab.
Verfahren gliedert sich also in zwei
Teile. Der Sozialhilfeträger kann erst     Nach der höchstrichterlichen Recht-
nach dem erfolgten Gläubigerwech-          sprechung des Bundesgerichtshofes
sel eine konkrete Forderung erheben.       hat die verpflichtete Person einen
Am häufigsten wird diese Vorschrift        Abgeltungsbetrag in der Höhe zu ent-
im Zusammenhang mit Übergabever-           richten, in der sie sich eigene Geld-
trägen und Schenkungen angewandt.          oder Sachaufwendungen erspart.

                                           Diese und sonstige vertragliche An-
Übergabeverträge                           sprüche gehen Schenkungsrückfor-
                                           derungen und gesetzlichen Unter-
Bei Grundstücksübergaben behält            haltsansprüchen vor!
sich der Übergeber häufig Versor-
gungsleistungen (z. B. Wohnrecht,
Wart und Pflege, Leibrente) gegen-

                                      – 23 –
Schenkungen                               Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträ-
                                          ger gemäß § 93 SGB XII diesen An-
Hat die/der Leistungsberechtigte Ver-     spruch der/des Leistungsberechtigten
mögenswerte (z. B. Geldvermögen,          auf sich über und fordert im Hinblick
Haus- und Grundbesitz) verschenkt         auf den Nachrang der Sozialhilfe vom
und ist sie/er innerhalb von 10 Jahren    Beschenkten die Herausgabe der ent-
bedürftig geworden, hat sie/er ge-        sprechenden Beträge.
mäß § 528 Abs. 1 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) gegen den Beschenkten         Schenkungsrückforderungsansprü-
einen Rückforderungsanspruch in           che gehen gesetzlichen Unterhalts-
Höhe des zur Bedarfsdeckung erfor-        ansprüchen vor!
derlichen Teiles der Schenkung. Bei
mehreren Schenkungen haftet der
zuletzt Begünstigte zuerst.

                                     – 24 –
Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger

Allgemeines                             nern werden hierbei nicht berück-
                                        sichtigt.
Hat ein pflegebedürftiger Mensch
für die Zeit, für die Hilfe gewährt     Bei den übrigen Einkunftsarten be-
wird, nach bürgerlichem Recht einen     stehen die Einkünfte aus dem Über-
Unter­haltsanspruch, geht dieser bis    schuss der Einnahmen über die
zur Höhe der geleisteten Aufwen-        ­Werbungskosten. Bei Arbeitnehmern
dungen zusammen mit dem unter-           wird das Bruttoeinkommen um steu-
haltsrechtlichen Auskunftsanspruch       erlich anzuerkennende berufsbeding-
auf den Träger der Sozialhilfe über      te Aufwendungen vermindert.
(§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dieser     Bei Einkünften aus Vermietung und
Anspruchsübergang findet für An­         Verpachtung sind ggf. vom Finanzamt
sprüche ab dem 01.01.2020 jedoch         anerkannte Steuerprivilegien, wie Ab-
gegenüber Kindern und Eltern des         setzungen für Abnutzung (AfA) sozial-
pflegebedürftigen Menschen nur           hilferechtlich dem Einkommen wie-
noch statt, wenn deren Jahresein­        der hinzuzurechnen.
kommen mehr als 100.000 Euro
beträgt. Es besteht daher die Ver-      Unterhaltsansprüche gegenüber ge­
pflichtung seitens der Pflegebedürf-    trennt lebenden oder geschiedenen
tigen, entsprechende Kennt­nisse        Ehegatten sind von dieser Über-
anzugeben (vgl. vorstehend unter        gangsbegrenzung nicht betroffen.
Grundsätzliches zur Antragstellung).    Solche Unterhaltsansprüche gehen
                                        weiterhin bei Vorliegen der o. g. Vor-
Die Ermittlung der Einkommens-          aussetzungen nach § 94 Abs. 1 Satz 1
grenze von 100.000,00 Euro erfolgt      SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe
bei Steuerpflichtigen aus Einkünf-      über.
ten der Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb und aus selbst-      Im Falle des Anspruchsübergangs
ständiger Arbeit resultierend aus       sind die Unterhaltspflichtigen und
dem Gewinn vor Steuern. Einkünf-        ­deren nicht getrennt lebende Ehegat-
te von Ehegatten oder Lebenspart-        ten oder Lebenspartner gem. § 117

                                   – 25 –
Abs. 1 SGB XII zur Auskunft über ihre      Der Sozialhilfeträger kann Unter-
Einkommens- und Vermögensverhält-          halt maximal in der Höhe beanspru-
nisse verpflichtet. Der Ehepartner         chen, in welcher der Hilfeempfänger
ist zwar für seine Schwiegereltern         selbst einen Anspruch gegenüber
nicht zu Unterhaltsleistungen ver-         dem Unterhaltspflichtigen nach dem
pflichtet, jedoch ist zur Ermittlung       Zivilrecht hat, da alleine das Fami­
der Leistungsfähigkeit des unterhalts-     lienrecht des BGB die Anspruchs­
pflichtigen Kindes die Sicherung des       grundlage darstellt.
Familien­unterhalts zu prüfen. Dies ist    Neben den Vorschriften des BGB
erst möglich, wenn auch die Einkom-        ­gelten für den Bereich Unterfranken
mens- und Vermögensverhältnisse             die „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien
des Schwiegerkindes bekannt sind.           der Familiensenate in Süddeutsch-
Auch Dritte, wie z. B. der Arbeitgeber      land“ (SüdL) in Verbindung mit der
(§ 117 Abs. 4 SGB XII) und das Finanz-      „Düsseldorfer Tabelle“ in der jewei-
amt (§ 21 Abs. 4 SGB X), sind aus-          ligen Fassung. Darüber hinaus wird
kunftspflichtig.                            auch die aktuelle Rechtsprechung des
                                            Bundesgerichtshofes –BGH– berück-
Der Sozialhilfeträger kann, außer den       sichtigt.
Ehegatten, nur Verwandte 1. Grades
                                            Bei mehreren Kindern sind diese
(Eltern bzw. Kinder, nicht aber Enkel,
                                            ­anteilig entsprechend ihrer jeweili­
Großeltern) für Unterhaltszahlungen
                                             gen Leistungsfähigkeit heranzuziehen
in Anspruch nehmen. Geschwister
                                             (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
sind nach dem BGB untereinander
nicht unterhaltspflichtig.                 Maßgeblich ist das Nettoeinkommen,
                                           reduziert um – soweit tatsächlich
Die Heranziehung zum Unterhalt             vorhanden – berufsbedingte Aufwen-
durch die Kinder erfolgt nach den          dungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeits-
Vorschriften des BGB. Unterhalt kann       stelle) und Vorsorgeaufwendungen
demnach nur dann gefordert werden,         (z. B. zusätzliche Altersvorsorge bis
wenn das unterhaltsrechtlich maß­          zu 5 % vom Bruttoeinkommen, falls
gebende Einkommen einen angemes-           nicht bereits ausreichendes Vermö-
senen Selbstbehalt übersteigt oder         gen für die Alterssicherung vorhan-
einzusetzende Vermögenswerte vor-          den ist ggf. zuzüglich Wohnvorteil ­bei
handen sind.                               eigener Wohnung.

                                      – 26 –
Beispielhafte Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, das dem Selbstbehalt
gegenüber gestellt wird

Alleinstehendes, unterhaltspflichtiges Kind hat ein Arbeitseinkommen von brutto
8.500,00 Euro (netto 4.850,00 Euro), zahlt für seine zusätzliche Altersvorsorge in
Kapitalversicherungen (Lebens-, Rentenversicherung) monatlich 500,00 Euro ein
und wohnt zur Miete (Mietkosten inkl. Heizung betragen 700,00 Euro).

Arbeitseinkommen netto                                   4.850,00 Euro

Abzüglich berufsbedingte Aufwendungen
(pauschal 5 % v. Nettoeinkommen)                           425,00 Euro

zusätzliche Altersvorsorge
(max. 5 % v. Bruttoeinkommen)                              425,00 Euro

maßgebliches Einkommen                                   4.000,00 Euro

Dem Unterhaltspflichtigen und sei-         Einkommen über diesem Selbstbe-
ner Familie verbleibt ein Selbstbehalt     halt wird nur im angemessenen Um-
für eine angemessene Lebensfüh-            fang – in der Regel zu 50 v. H. – her-
rung. Bei Elternunterhalt beträgt der      angezogen, um Härten zu vermeiden.
Selbstbehalt seit 01.01.2020
                                           Im o. g. Beispielfall ergibt sich somit
• für den Alleinstehenden monatlich
                                           eine Leistungsfähigkeit und maximale
  2.000,00 Euro
                                           Heranziehung zum Unterhalt aus Ein-
• bei Verheirateten zzgl. für den          kommen von 1.000,00 Euro monat-
  Ehegatten 1.580,00 Euro                  lich (maßgebliches Einkommen von
                                           4.000,00 Euro abzgl. Selbstbehalt von
Im Selbstbehalt sind die Kosten der        2.000,00 Euro zur Hälfte).
Unterkunft und Heizung enthalten
(bei Alleinstehenden 700,00 Euro; bei      Hinzu kommt ggf. ein Unterhalts­
Verheirateten 1.130,00 Euro).              beitrag aus dem Vermögen.

                                     – 27 –
Grundsätzlich bleibt ein Haus oder      wird. Dies gilt auch bei Miteigentum
eine Eigentumswohnung sowie ein         des Unterhaltspflichtigen. Jede wei-
Notgroschen in Höhe von mindes-         tere Immobilie stellt dagegen grund-
tens 10.000,00 Euro im Rahmen der       sätzlich verwertbares Vermögen dar.
Unter­haltsprüfung unberücksichtigt.
                                        Weiterhin wird eine angemessene
Dabei wird auch von der Inanspruch-     Altersvorsorge berücksichtigt, soweit
nahme eines Ein- bzw. Zweifamilien-     sie ergänzend zur primären Altersvor-
hauses oder einer Eigentumswoh-         sorge (gesetzliche Rentenansprüche)
nung abgesehen, wenn diese vom          tatsächlich besteht.
Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt

                                   – 28 –
Hinweise zu weiteren Sozialleistungen

Pflegeversicherung                       Pflegegrades Leistungen der Sozial-
                                         hilfe gewährt werden, sofern Heim-
Die Leistungen aus der Pflegeversi-      betreuungsbedürftigkeit vorliegt und
cherung werden von den gesetzli-         eine ambulante Versorgung nicht
chen Pflegekassen und den privaten       möglich ist.
Pflegeversicherungen auf Antrag der
pflegebedürftigen Person bzw. des        Die Feststellung der Pflegebedürftig-
Bevollmächtigten oder Betreuers er-      keit und die Ermittlung des Pflegegra-
bracht.                                  des erfolgt durch den medizinischen
                                         Dienst der Krankenkassen. Entspre-
                                         chend des jeweiligen Pflegegrades
Leistungen aus der Pflegeversiche­       gewährt die Pflegekasse während
rung                                     eines auf Dauer angelegten Heimauf-
                                         enthaltes folgende Leistungen:
Stationäre Pflege
                                         Pflegegrad 1:    125,00 Euro
Pflegebedürftige haben Anspruch auf
                                         Pflegegrad 2:    770,00 Euro
Pflege in vollstationären Einrichtun-
gen (Pflegeheim, Altenpflegeheim),       Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro
wenn häusliche oder teilstationäre
                                         Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro
Pflege nicht möglich oder nicht aus-
reichend ist. Die Pflegekasse gewährt    Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro
auf Antrag Leistungen bei einer Heim­
unterbringung, wenn ein Pflegegrad
zuerkannt ist.                           Häusliche Pflege (Pflegegrade 2 – 5)

Ohne Pflegegrad besteht kein An-         Damit die Pflegebedürftigen mög-
spruch gegen die Pflegekasse.            lichst lange in ihrer häuslichen Um-
                                         gebung bleiben können, hat die
Unabhängig davon können in Aus-          häusliche Pflege sowohl nach dem
nahmefällen auch bei Fehlen eines        Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) als

                                    – 29 –
auch nach dem Recht der Pflegever-            Das Pflegegeld für selbst beschaffte
sicherung (§ 3 SGB XI) Vorrang vor            Pflegehilfen beträgt monatlich:
der stationären Pflege. Die Pflege-
                                              Pflegegrad 2:    316,00 Euro
kasse gewährt Pflegebedürftigen der
Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher            Pflegegrad 3:    545,00 Euro
Pflege Anspruch auf körperbezoge-
                                              Pflegegrad 4:    728,00 Euro
ne Pflegemaßnahmen und pflegeri-
sche Betreuungsmaßnahmen sowie                Pflegegrad 5:    901,00 Euro
auf Hilfen bei der Haushaltsführung
(häusliche Pflegehilfe § 36 SGB XI).          Möglich ist auch die Kombination von
                                              Geldleistung und Sachleistung (Kom-
                                              binatsleistung, § 38 SGB XI).
Die Pflegekasse zahlt monatliche
Sachleistungen:
                                              Ist eine Pflegeperson wegen Erho-
Pflegegrad 2:      689,00 Euro                lungsurlaub, Krankheit oder aus an-
                                              deren Gründen an der Pflege gehin-
Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
                                              dert, übernimmt die Pflegekasse die
Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro                   Kosten einer notwendigen Ersatz-
                                              pflege für längstens sechs Wochen
Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro
                                              je Kalender­jahr bis zu 1.612,00 Euro
                                              (§ 39 SGB XI).
Anstelle der Sachleistung kann gegen-
über der Pflegekasse ein Pflegegeld
für selbst beschaffte Pflegehilfen be-        Tagespflege (Pflegegrade 2 – 5)
ansprucht werden. Das setzt voraus,
dass die pflegebedürftige Person mit          Falls keine ausschließliche häusliche
dem Pflegegeld die erforderlichen             Pflege möglich ist, besteht auch An-
körperbezogenen Pflegemaßnahmen               spruch auf Leistungen der Pflegekas-
und pflegerische Betreuungsmaßnah-            se in Einrichtungen der Tagespflege.
men sowie Hilfen bei der Haushalts-           Die teilstationäre Betreuung erfolgt
führung in geeigneter Weise selbst            tagsüber (§ 41 SGB XI). Eingeschlos-
sicherstellt (§ 37 SGB XII). In der ­Regel    sen ist auch die notwendige Beför-
werden die Hilfestellungen durch              derung von der Wohnung zur Einrich-
nahe Angehörige erbracht.                     tung und zurück.

                                         – 30 –
Die Pflegekasse zahlt für die Tages-      Zusätzliche Leistungen für Pflege­
pflege monatlich:                         bedürftige in ambulant betreuten
                                          Wohngruppen (Pflegegrade 1 – 5)
Pflegegrad 2:    689,00 Euro
Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro               Pflegebedürftige haben Anspruch auf
                                          einen pauschalen Zuschlag in Höhe
Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
                                          von 214,00 Euro monatlich, wenn sie
Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro               u. a. mit mindestens zwei und höchs-
                                          tens elf weiteren Personen in einer
                                          ambulant betreuten Wohngruppe in
Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 – 5)        einer gemeinsamen Wohnung zum
                                          Zweck der gemeinschaftlich orga-
Kann die häusliche Pflege zeitweise       nisierten pflegerischen Versorgung
nicht erbracht werden, besteht für        leben und davon mindestens zwei
Pflegebedürftige der Pflegegrade          weitere Personen pflegebedürftig im
2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege       Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind (§ 38a
(§ 42 SGB XI). Diese kommt in Be-         SGB XI).
tracht für eine Übergangszeit im An-
schluss an eine stationäre Behand-
lung des Pflegebedürftigen oder in        Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
sonstigen Krisensituationen, in denen     verbessernde Maßnahmen
vorübergehend häusliche Pflege nicht
möglich oder nicht ausreichend ist.       Pflegebedürftige haben Anspruch auf
                                          Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist       die zur Erleichterung der Pflege oder
auf acht Wochen und 1.612,00 Euro         zur Linderung der Beschwerden des
pro Kalenderjahr beschränkt.              Pflege­bedürftigen beitragen oder ihm
                                          eine selbständigere Lebensführung
Ist keine Pflegebedürftigkeit ab Pfle-    ermöglichen (§ 40 SGB XI). Die Pflege-
gegrad 2 festgestellt, übernimmt un-      kasse bezuschusst sowohl Hilfsmittel,
ter Umständen die Krankenkasse die        die zum Verbrauch bestimmt sind, als
erforderlichen Kosten der Kurzzeit-       auch technische Hilfsmittel, die je-
pflege (§ 39c SGB V), insbesondere        doch vorrangig leihweise überlassen
nach einem Krankenhausaufenthalt.         werden.

                                     – 31 –
Zuschüsse zu Wohnumfeld verbes-               spruchnahme von Leistungen der
sernden Maßnahmen werden in                   Tages- und Nachtpflege sowie der
Höhe von max. 4.000,00 Euro je Maß-           Kurzzeitpflege, von Leistungen der
nahme von der Pflegekasse gewährt.            ambulanten Pflegedienste sowie
                                              von Leistungen der nach Landes-
                                              recht anerkannten Angebote zur
Leistungen bei Pflegegrad 1                   Unterstützung im Alltag entstehen
                                              (§ 28a Abs. 2 SGB XI).
Pflegebedürftige erhalten nach der
Schwere der Beeinträchtigungen der        • Zuschüsse zu Wohnumfeld ver­
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten        bessernden Maßnahmen von
einen Grad der Pflegebedürftigkeit          max. 4.000,00 Euro je Maßnahme
(Pflegegrad). Beim Pflegegrad 1 lie-        (z. B. altersgerechter Wohnraum­
gen geringe Beeinträchtigungen vor.         umbau).
Die Leistungen unterscheiden sich
                                          • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.
bei der Pflegeversicherung und in der
Sozial­hilfe erheblich zu den Leistun-    • Pauschale Leistung von 214,00
gen ab Pflegegrad 2.                        Euro monatlich bei dauerndem
                                            Aufenthalt und Pflege in einer am-
Alle vorgenannten Leistungen bei            bulant betreuten Wohngruppe.
Pflegegrad 2 – 5 werden bei Pflege­
grad 1 nicht gewährt.                     • Pflegeberatung

Die Leistungen der Pflegekasse bei
                                          Krankenversicherung
Pflegegrad 1 sind in § 28a SGB XI ab-
schließend aufgezählt. Zu nennen
                                          Die Leistungen aus der Krankenversi-
sind insbesondere
                                          cherung werden von den gesetzlichen
• der sogenannte Entlastungsbe-           Krankenkassen und den privaten
  trag von 125,00 Euro                    Krankenversicherungen auf Antrag
  Dieser kann im Wege der Er-             der pflegebedürftigen Person bzw.
  stattung von Kosten eingesetzt          des Bevollmächtigten oder ­Betreuers
  werden, die dem Versicherten            erbracht.
  im Zusammenhang mit der Inan-

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Leistungen aus der Krankenver­             des Freistaates Bayern Blindengeld
sicherung bei Pflegebedürftigkeit          (651,00 Euro seit 07/2020). Für Heim-
als häusliche Krankenpflege (§ 37          bewohner wird das Blindengeld vom
SGB V)                                     1. Tag des 2. Monats an, der auf die
                                           Gewährung der stationären Leistung
Versicherte erhalten in ihrem Haus-        folgt, in der Regel um 50 Prozent ge-
halt, ihrer Familie oder sonst an          kürzt. Das Blindengeld muss nicht für
­einem geeigneten Ort, insbesonde-         die Heimkosten eingesetzt werden.
 re in betreuten Wohnformen, Schu-         Ein zusätzliches Taschengeld wird da-
 len und Kindergärten, bei besonders       neben aller­dings nicht gewährt.
 hohem Pflegebedarf auch in Werk­
 stätten für behinderte Menschen           Blinde Menschen können unter
 ­neben der ärztlichen Behandlung          Umständen neben der durch das
  häusliche Krankenpflege durch ge-        Zentrum Bayern, Familie und Sozi-
  eignete Pflegekräfte, wenn Kranken-      ales (Versorgungssamt) gewährten
  hausbehandlung geboten, aber nicht       Blinden­geldes nach dem Bayeri-
  ausführbar ist, oder wenn sie durch      schen Blindengeldgesetz (BayBlindG)
  die häusliche Krankenpflege vermie-      zusätzliche Blindenhilfe durch den
  den oder verkürzt wird. Der Anspruch     Sozial­hilfeträger nach § 72 SGB XII er-
  besteht ausnahmsweise auch für           halten.
  ­solche Versicherte in zugelassenen
   Pflegeeinrichtungen im Sinne des
   § 43 SGB XI, die auf Dauer, voraus-     Kriegsopferfürsorge
   sichtlich für mindestens sechs Mona­
   te, einen besonders hohen Bedarf        Bei Kriegsbeschädigten oder Hinter-
   an medizinischer Behandlungspflege      bliebenen, also Witwen, Waisen und
   ­haben.                                 Eltern, werden die vorgenannten
                                           Leistungen im Rahmen der Kriegs­
                                           opferfürsorge nach dem Bundesver-
Blindenhilfe                               sorgungsgesetz (BVG) erbracht. Es
                                           gelten dabei andere Einkommens-
 Blinden Menschen gewähren die             und Vermögensfreigrenzen. Die
 Regio­nen des Zentrums Bayern,            Grundrente nach dem BVG wird z. B.
­Familie und Soziales im Auftrag           nicht als Einkommen angerechnet.

                                      – 33 –
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