Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit - Pflege zu Hause und bei Heimaufenthalt - Wir helfen Ihnen
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Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit Pflege zu Hause und bei Heimaufenthalt – Wir helfen Ihnen Bezirk Unterfranken
Grußwort Jeder von uns kann pflegebedürftig scheinlich viel werden – ob im Alter oder wegen Unbekanntes mit einer schweren Krankheit oder aber sich bringt. Die aufgrund eines Unfalls. Niemand ist hier vorliegende vor solchen Schicksalsschlägen gefeit. Broschüre soll Dann kommt es auf schnelle und zu- Ihnen erste Hilfe verlässige Hilfe an. Die menschliche stellungen und Antworten geben Gemeinschaft ist ohne diese Solidari- auf Fragen zu Themen rund um die tät nicht denkbar – ohne die Solidari- Sozialhilfe, zum Einsatz von Einkom- tät der Stärkeren mit den Schwachen men und Vermögen und die Inan- und ohne die Solidarität, auf die jeder spruchnahme Unterhaltspflichtiger. Anspruch hat, der sich nicht aus eige- ner Kraft helfen kann. Gesellschaftliche Solidarität und menschliche Gemeinschaft sind un- Wer pflegebedürftig wird, hat natur- trennbar miteinander verbunden. gemäß viele Fragen. Auf ihn und auch Darauf basiert jede Sozialpolitik – und auf seine Angehörigen kommen viele auch die Arbeit des Bezirk Unterfran- Entscheidungen zu: ist eine Pflege zu ken. Ich hoffe, dass unsere Broschüre Hause möglich, oder wird ein Heim Ihre grundlegenden Fragen beant- aufenthalt unabwendbar? Muss die wortet. Darüber hinaus stehen Ihnen bisherige Wohnung aufgegeben wer- selbstverständlich die Mitarbeiterin- den? Wer ist für was zuständig? Das nen und Mitarbeiter der Sozialver- alles sind Fragen mit großen organi- waltung des Bezirks jederzeit mit Rat satorischen und finanziellen Auswir- und Tat zur Seite. kungen. Darüber hinaus bedeutet Pflege bedürftigkeit für die Betroffenen und deren Familie sich plötzlich einem neuen Umfeld gegenüberzusehen, Erwin Dotzel, das für die meisten von ihnen wahr- Bezirkstagspräsident –3–
Inhaltsverzeichnis ▪ Allgemeines zur Sozialhilfe ................................................................................ 6 ▪ Einsatz von Einkommen und Vermögen ......................................................... 16 ▪ Überleitung von Ansprüchen .......................................................................... 23 ▪ Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger . ....................................................... 25 ▪ Hinweise zu weiteren Sozialleistungen ........................................................... 29 ▪ Bestattungskosten ........................................................................................... 34 –5–
Allgemeines zur Sozialhilfe Ziel der Sozialhilfe Zu den anderen Ansprüchen, die vor- rangig zu verwirklichen sind, gehören Die Sozialhilfe hat das umfassende z. B. auch die Abgeltungsansprüche Ziel, den Leistungsberechtigten nach aus Übergabeverträgen, die Rückfor- der Besonderheit des Einzelfalles die derungsansprüche aus Schenkungen Führung eines Lebens zu ermögli- und die Beihilfeansprüche. chen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Sozialgesetzbuch, Alleinstehende Leistungsberechtigte Zwölftes Buch – SGB XII). Sie leistet haben bei einem Heimaufenthalt an jeden, der in Not ist. grundsätzlich ihr gesamtes Einkom- men einzusetzen. Zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse wird Nachrang der Sozialhilfe ein Barbetrag zur persönlichen Ver- fügung (Taschengeld) und eine Be- Sozialhilfe erhält nicht, wer sich kleidungsbeihilfe gewährt. Bei einer selbst helfen kann oder wer die er kurzzeitigen oder teilstationären forderlichen Mittel insbesondere von Pflege sowie bei ambulanter Pflege Angehörigen oder von Trägern an wird der Einkommenseinsatz unter derer Sozialleistungen (z. B. Kranken- Berücksichtigung der persönlichen kassen, Pflegekassen, Versorgungs- (häuslichen) Bedarfslage individuell ämtern, Rentenversicherungsträgern, berechnet. sonstigen Versicherungsträgern) er- hält. Der Nachrang der Sozialhilfe bedeutet also, dass die/der Leistungsberechtig- Diesem Grundsatz folgend müssen te zunächst ihr/sein Einkommen und drei Voraussetzungen erfüllt sein, da- Vermögen zur Bedarfsdeckung ein- mit Hilfe gewährt werden kann: setzt und dabei auch all ihre/seine • kein ausreichendes Einkommen Ansprüche gegen Dritte verwirklicht. • kein ausreichendes Vermögen Nur der dann noch nicht gedeckte • fehlende Zahlungen aus anderen Bedarf wird als Sozialhilfe gewährt. Ansprüchen –6–
Anspruch auf Sozialhilfe bulanten Pflege oder die Vergabe von Heimplätzen zuständig. Dies liegt Soweit das Gesetz bestimmt, dass die in der Zuständigkeit der Träger der Leistung zu erbringen ist, besteht ein ambulanten Pflegedienste und der Anspruch auf die Hilfe. Dies ist bei Heime. Mit dem jeweiligen Träger ist den meisten Hilfearten der Fall. Nur ein Pflege- oder ggf. Heimvertrag ab- wenige Hilfen sind Kann- und damit zuschließen. Ermessensleistungen. Besonderheiten bei Pflegegrad 1 Träger der Sozialhilfe Hat der pflegebedürftige Mensch (bei Pflegegrad 1) Anspruch auf Leis Die Sozialhilfeleistungen werden in tungen aus der Pflegeversicherung Bayern von den Bezirken (überörtli- (vgl. nachfolgende Hinweise zu weite- che Träger der Sozialhilfe) und den ren Sozialleistungen), sind diese vor- Landkreisen und kreisfreien Städten rangig in Anspruch zu nehmen. Der (örtliche Träger der Sozialhilfe) er- Sozialhilfeträger kann daneben keine bracht. ergänzenden ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege gewähren. Kön- nen die geringen Beeinträchtigungen Zuständigkeit der Selbständigkeit oder der Fähig- keiten (bei Pflegegrad 1) mit den zur Der Bezirk Unterfranken ist u. a. Verfügung stehenden Mitteln nicht sachlich zuständig für Sozialhilfeleis- kompensiert werden, ergibt sich für tungen, die im Zusammenhang mit einen ergänzenden Hilfebedarf die einem (mindestens) erheblichen Pfle- sachliche Zuständigkeit des örtli gebedarf (Pflegegrad 2 oder höher) chen Sozialhilfeträgers. Wenden Sie bei ambulanter Pflege im häuslichen sich in diesem Fall bitte an das ört Bereich oder bei einem Heimaufent- liche Sozialamt Ihrer kreisfreien Stadt halt erforderlich sind, einschließlich oder Ihres Landkreises. der Kurzzeit- und Tagespflege. Hat der pflegebedürftige Mensch Der Bezirk Unterfranken ist jedoch (bei Pflegegrad 1) keinen Anspruch nicht für die Vermittlung einer am- auf Leistungen aus der Pflegeversi –7–
cherung, weil z. B. die Leistungsvor- antragt. Bei einem Umzug in eine am- aussetzungen (§ 33 Sozialgesetzbuch, bulant betreute Wohngemeinschaft 12. Buch - SGB XI) mangels Erfüllung oder in ein Heim richtet sich die örtli- der erforderlichen Vorversicherungs- che Zuständigkeit nach dem gewöhn- zeiten nicht vorliegen, ist der Bezirk lichen Aufenthalt (Mittelpunkt der Unterfranken sachlich zuständig, Lebensbeziehungen) der letzten zwei über die Leistungen bei Pflegegrad 1 Monate vor der Aufnahme. (Hatte zu entscheiden. z.B. eine Bewohnerin einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Ist der pflegebedürftige Mensch (bei eines Heimes vor der Aufnahme in Pflegegrad 1) heimbetreuungsbe einer unterfränkischen ambulant be- dürftig, ist der Bezirk Unterfranken treuten Wohngemeinschaft oder in sachlich zuständig, über die Leistun einem unterfränkischen Heim ihren gen bei Heimaufenthalt zu entschei gewöhnlichen Aufenthalt z. B. im den. Bei Pflegegrad 1 oder geringer oberfränkischen Schlüsselfeld oder besteht jedoch kein Anspruch auf sta- im mittelfränkischen Uffenheim, tionäre Pflege (gemäß § 65 SGB XII). dann ist die Zuständigkeit des Bezirks Der Bezirk Unterfranken prüft durch Ober- bzw. Mittelfranken gegeben.) eigene Fachkräfte das Vorliegen von Heimbetreuungsbedarf. Wir raten dazu, vor Abschluss eines Heimver- Hilfearten trages das Vorliegen von Heimbetreu- (gleichartige Leistungen der Pflege ungsbedürftigkeit durch den Bezirk versicherung sind jeweils vorrangig Unterfranken überprüfen zu lassen! einzusetzen) Der Leistungsumfang besteht ggf. aus Die örtliche Zuständigkeit richtet sich der Grundsicherung, der ergänzen- bei der ambulanten Hilfe zur Pflege den Hilfe zum Lebensunterhalt und grundsätzlich nach dem tatsächlichen der Hilfe zur Pflege bzw. der Hilfe in Aufenthalt (Wohnort) des pflege sonstigen Lebenslagen. bedürftigen Menschen. Der Bezirk Wichtig ist: Grundsicherung wird nur Unterfranken ist also zuständig, auf Antrag gewährt. wenn der pflegebedürftige Mensch in Unterfranken wohnt und Leistungen Der Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur der ambulanten Hilfe zur Pflege be- Pflege) gilt gleichzeitig auch als An- –8–
trag auf Leistungen der Grundsiche- nahmen und pflegerische Be- rung. Bei Bearbeitung des Antrages treuungsmaßnahmen sowie auf auf Gewährung von Sozialhilfe wird Hilfen bei der Haushaltsführung gleichzeitig geprüft, ob ein Anspruch als Pflegesachleistung (häusliche auf Leistungen der Grundsicherung Pflegehilfe), soweit die häusliche besteht. Pflege nach § 64 SGB XII (= Nach barschaftshilfe, Pflege durch nahe stehende Menschen) nicht sicher Ambulante Hilfe zur Pflege gestellt werden kann. Die Pflegesachleistung wird durch • Pflegegeld (§ 64a SGB XII) ambulante Pflegedienste erbracht. Pflegebedürftige der Pflegegrade Hierbei handelt es sich um ambu- 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher lante Dienste und/oder Sozial- und Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Diakoniestationen der Träger der Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Freien Wohlfahrtspflege und die SGB XI (vgl. nachfolgende Hinwei- Pflegedienste der privaten An- se zu weiteren Sozialleistungen). bieter. Ambulante Pflegediens- Der Anspruch auf Pflegegeld setzt te müssen nach § 72 SGB XI eine voraus, dass die Pflegebedürfti- Zulassung zur Pflege durch einen gen die erforderliche Pflege mit Versorgungsvertrag von den dem Pflegegeld in geeigneter Pflegekassen haben (zugelasse- Weise selbst sicherstellen. Auf ne ambulante Pflegeeinrichtung). das Pflegegeld nach § 64a SGB XII Pflegesachleistungen der Pflege- sind das Pflegegeld nach § 37 SGB versicherung nach § 36 SGB XI sind XI und § 44 SGB VII und Pflege vorrangig einzusetzen. zulagen (nach Entschädigungs- recht) als gleichartige Leistung an- • Häusliche Pflege durch beson zurechnen. dere Pflegekraft (Arbeitgeber modell, § 63b Abs. 4 SGB XII) • Häusliche Pflegehilfe (Pflegesach Soweit die häusliche Pflege nach leistung, § 64b SGB XII) § 64 SGB XII (= Nachbarschafts- Pflegebedürftige der Pflegegrade hilfe, Pflege durch nahestehende 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch Menschen) nicht sichergestellt auf körperbezogene Pflegemaß- werden kann, besteht auch die –9–
Möglichkeit, sich teilweise oder (§ 64a SGB XII, vorrangig § 37 SGB ganz durch selbst angestellte Kräf- XI) denkbar. te helfen zu lassen. Als Arbeit geber/in können Sie im Rahmen • Pflege in einer ambulant betreu der vereinbarten Arbeitszeit be- ten Wohngemeinschaft (AbWG) stimmen, wie die Versorgung AbWG‘s im Sinne des Bayer. ausgestaltet sein soll. Sie haben Wohn- und Pflegequalitätsgeset- aber auch die Pflicht, Sozialversi- zes sind Wohnformen, die dem cherungsbeiträge und Lohnsteu- Zweck dienen, pflegebedürftigen er abzuführen, den Mindestlohn Menschen das Leben in einem und die Arbeitszeitbestimmungen gemeinsamen Haushalt und die einzuhalten und Urlaub zu ge- Inanspruchnahme externer Pfle- währen. Die Kosten der beson- ge- oder Betreuungsleistungen deren Pflegekraft werden ggf. in gegen Entgelt zu ermöglichen. Ziel angemessener Höhe nach § 64f gruppe sind hierbei betreuungs- Abs. 3 SGB XII übernommen. und pflegebedürftige Menschen, insb. Menschen mit Demenz Das Pflegegeld der Pflegeversiche- erkrankung aber auch intensiv rung nach § 37 SGB XI ist vorrangig pflegebedürftige Menschen. einzusetzen. Die besondere Pflege kraft muss vom pflegebedürfti- Als Akteure treten in dieser Wohn- gen Menschen selbst mit Arbeits form neben dem Vermieter, ein vertrag beschäftigt werden. Betreuungsdienst und ein Pflege dienst auf den Plan. Die Refinan- Kosten für selbstständig Täti zierung erfolgt individuell ver- ge oder von Arbeitnehmern, schieden. Neben Eigenmitteln die nach dem Entsendegesetz haben die Pflegebedürftigen vor- in Deutschland beschäftigt sind, rangig die Leistungen der Kranken- deren Arbeitgeber sich jedoch und Pflegeversicherung (vgl. nach- im Ausland befindet, können folgende Hinweise zu weiteren im Rahmen des Arbeitgebermo Sozialleistungen) einzusetzen. dells vom Sozialhilfeträger nicht berücksichtigt werden! Hierfür Pflegebedürftige der Pflegegrade wären alleine Pflegegeldzahlungen 2, 3, 4 oder 5 erhalten ggf. bei – 10 –
Vorliegen der Anspruchsvoraus- zen (vgl. nachfolgende Hinweise zu setzungen Leistungen der Hilfe weiteren Sozialleistungen). zur Pflege. Wir raten dazu, vor Aufnahme in der AbWG und vor Abschluss der Verträge (Vermie- Teilstationäre Pflege tung, Betreuung, Pflege) die Mög- lichkeiten der Bezuschussung aus Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, Sozialhilfemitteln durch den Bezirk 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf teil- Unterfranken überprüfen zu las- stationäre Pflege in Einrichtungen der sen. Tages- oder Nachtpflege, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichen- • Pflegehilfsmittel und Wohnum dem Umfang sichergestellt werden feld verbessernde Maßnahmen kann oder die teilstationäre Pfle- Pflegebedürftige haben Anspruch ge zur Ergänzung oder Stärkung der auf Pflegehilfsmittel. Pflegehilfs- häuslichen Pflege erforderlich ist. Der mittel dienen der Erleichterung Anspruch umfasst auch die notwen- der Pflege (z. B. Pflegebett) oder dige Beförderung des Pflegebedürf- der Linderung der Beschwerden tigen von der Wohnung zur Einrich- (z. B. Lagerungshilfen) oder er tung der Tages- oder Nachtpflege und möglichen eine selbständigere Le zurück (§ 64g SGB XII). Falls die vor- bensführung (z. B. Hausnotruf). rangigen Leistungen der Pflegeversi- cherung (vgl. nachfolgende Hinweise Maßnahmen zur Verbesserung des zu weiteren Sozialleistungen) nicht Wohnumfeldes der Pflegebedürf- ausreichen, kommen ggf. Leistungen tigen können gewährt werden, der Sozialhilfe nach § 64g SGB XII in soweit sie angemessen sind und Betracht. Die Kosten für Unterkunft durch sie die häusliche Pflege er- und Verpflegung sowie die Investiti- möglicht oder erheblich erleichtert onskosten sind jeweils als Eigenanteil werden kann oder eine möglichst vom Pflegebedürftigen selbst zu selbstständige Lebensführung der bezahlen. Reichen Einkommen und Pflegebedürftigen wiederherge- Vermögen dafür nicht aus, so kann stellt werden kann (§§ 64d, 64e Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe SGB XII). Leistungen der Pflegever- gestellt werden. sicherung sind vorrangig einzuset- – 11 –
Kurzzeitpflege Heimkosten bzw. die Höhe des Bar- betrages sowie der Bekleidungspau- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, schale werden dadurch nicht beein- 4 oder 5 haben Anspruch auf Kurzeit- flusst. Für die Leistungsberechtigten, pflege in einer stationären Pflegeein- die Sozialhilfe erhalten, ergeben sich richtung, soweit die häusliche Pflege deshalb weder finanzielle Vor- noch zeitweise nicht, noch nicht oder nicht Nachteile. im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationä- Im Rahmen der Hilfe bei stationärer re Pflege nach § 64g nicht ausreicht Unterbringung werden zur persön (§ 64h SGB XII). Falls die vorrangigen lichen Verfügung ein monatlicher Leistungen der Kranken- und Pflege Barbetrag in Höhe von derzeit 116,64 versicherung (vgl. nachfolgende Hin- Euro (Stand 01.01.2020) und eine weise zu weiteren Sozialleistungen) monatliche Bekleidungspauschale nicht ausreichen, kommen ggf. Leis- von 22,00 Euro, gesamt also 138,64 tungen der Sozialhilfe nach § 64h Euro gewährt. SGB XII in Betracht. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Der einrichtungsspezifische Bedarf die Investitionskosten sind jeweils als für die Betreuung und Versorgung Eigenanteil vom Pflegebedürftigen wird als fachspezifische Leistung – als selbst zu bezahlen. Reichen Einkom- Hilfe zur Pflege – bewilligt und direkt men und Vermögen dafür nicht aus, mit der Einrichtung abgerechnet. so kann Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt werden. Beginn der Sozialhilfeleistung Stationäre Hilfe zur Pflege Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe die Notlage Bei Heimaufenthalt sind die Leis- in irgendeiner Weise bekannt wird. tungen der Grundsicherung in voller Sozialhilfe wird daher in der Regel Höhe zur Deckung der Heimkosten nicht rückwirkend gewährt. Ein einzusetzen. Aus diesem Grund wer- schriftlicher Antrag ist nicht erforder- den die Leistungen der Grundsiche- lich, aber sinnvoll. rung intern verrechnet; die Höhe der – 12 –
Grundsätzliches zur Antragstellung • Rentenbescheide aller Renten, inkl. Firmen- und sonstiger Zusatz- Der Hilfebedarf kann zunächst telefo- renten nisch oder schriftlich beim Sozialhilfe- träger oder einer beauftragten Stelle • Bescheid über Grundsicherungs- (wie z. B. der Heimatgemeinde) ange- leistungen (soweit bereits Grund- zeigt werden. Diese leitet den Antrag sicherung gewährt wird) dann zuständigkeitshalber an den Bezirk Unterfranken weiter. Selbst- • vollständige Girokontoauszüge der verständlich ist auch eine direkte An- letzten drei Monate tragstellung möglich. • Kopien aller Sparkonten (und sons- Zur Prüfung der Voraussetzungen tiger Geldanlagen) der letzten wird anschließend ein vollständig sechs Monate (auch bereits aufge- ausgefüllter und unterschriebener löste) Formblattantrag benötigt. • Unterlagen über bestehende Le- Der Formblattantrag auf Gewährung bens- und Sterbegeldversicherun- von Hilfe kann beim Bezirk Unter gen franken telefonisch oder schriftlich angefordert werden. • notarielle Verträge, sofern Grund- stücke übergeben bzw. veräußert Er steht auch im Internet unter worden sind www.bezirk-unterfranken.de in der Rubrik Download/Soziale Hilfen zum • Schwerbehindertenausweis (falls Herunterladen bereit. Im Internet vorhanden) erhalten Sie auch weitere Informa tionen zur Sozialverwaltung und zu • Betreuerausweis oder privatrecht- Ansprechpartnern. liche Betreuungsvollmacht (falls vorhanden) Dem Antragsformular sind immer fol- gende Unterlagen beizufügen (Kopi- • der zuletzt von der Pflegekasse er- en sind ausreichend): lassene Bescheid über die Zuord- nung eines Pflegegrades – 13 –
• Von allen Kindern folgende Daten ziehungsweise Beratungsstellen der zur Prüfung von Unterhaltsansprü- unterfränkischen Landkreise. Das chen: Name, Vorname, Geburts im Jahr 2019 zunächst in den Regio- datum, Familienstand, Wohn nen Aschaffenburg, Schweinfurt und adresse – derzeitiger Beruf, Würzburg gestartete Beratungsange- selbstständige Tätigkeit, Einkom- bot wurde 2020 auf die Landkreise mensart, Kenntnisse über Jahres- Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld, Hass- einkünfte von mehr als 100.000,00 berge, Kitzingen, Main-Spessart und Euro und von der Vermögenssitua- Miltenberg erweitert. tion (Einkünfte aus Immobilien). Das Beratungsangebot vor Ort zeich- Diese aufgeführten Unterlagen wer- net sich insbesondere dadurch den auch für den Ehegatten des An- aus, dass sowohl zu rechtlichen tragstellers benötigt. und finanziellen Aspekten, als auch zur pflegefachlichen Seite durch Sozialhilfesachbearbeiter*in und Pfle- Beratung gefachkraft (im Duett) beraten wird. Wenn Sie eine Beratung wünschen, stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen Terminübersicht ab Oktober 2020: des Bezirks Unterfranken zur Verfü- gung. Stadt Aschaffenburg Kontakt: 08.10.2020 von 9:00 – 12:00 Uhr Bezirk Unterfranken immer donnerstags im Zwei- Silcherstraße Wochen-Rhythmus (ungerade 97070 Würzburg Kalenderwochen) im Rathaus der Telefon: 0931 7959-0 Stadt Aschaffenburg, Besprechungs- raum E im Erdgeschoss. Der Bezirk Unterfranken hat sein Be- ratungsangebot erweitert und bietet Landratsamt Aschaffenburg Sprechstunden in allen unterfränki- 08.10.2020 von 13:00 – 17:00 Uhr schen Landkreisen und kreisfreien immer donnerstags im Zwei- Städten an. Der Bezirk Unterfranken Wochen-Rhythmus (ungerade berät in allen Pflegestützpunkten be- Kalenderwochen). – 14 –
Pflegestützpunkt Schweinfurt, Landratsamt Main-Spessart Petersgasse 5 13.10.2020 von 09:00 – 12:00 Uhr 06.10.2020 von 13:00 – 17:00 Uhr immer dienstags zunächst im immer dienstags im Zwei-Wochen- Vier-Wochen-Rhythmus (gerade Rhythmus. (ungerade Kalender Kalenderwochen) im Landratsamt in wochen). Karlstadt, 1. OG, Zimmer 131. Termine: 13.10.2020, 12.11.2020… Pflegestützpunkt Würzburg, Bahnhofstr. 1 Landratsamt Miltenberg, in der 07.10.2020 von 14:00 – 18:00 Uhr Beratungsstelle für Senioren und immer mittwochs im Zwei-Wochen- pflegende Angehörige Rhythmus (ungerade Kalender 14.10.2020 von 09:00 – 12:00 Uhr wochen). immer dienstags zunächst im Vier-Wochen-Rhythmus (gerade Landratsamt Bad Kissingen Kalenderwochen) in der Beratungs- 15.10.2020 von 9:00 – 12:00 Uhr stelle für Senioren und pflegende immer donnerstags zunächst im Angehörige (BSA), Miltenberg, Vier-Wochen-Rhythmus (gerade Brückenstr. 19 Kalenderwochen). Termine: 14.10.2020, 11.11.2020 … Termine: 15.10.2020, 12.11.2020, … Pflegestützpunkt Hassberge Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld 20.10.2020 von 09:00 – 12:00 Uhr 15.10.2020 von 13:30 – 16:30 Uhr immer dienstags zunächst im immer donnerstags zunächst im Vier-Wochen-Rhythmus (gerade Vier-Wochen-Rhythmus (gerade Kalenderwochen) im Pflegestütz- Kalenderwochen). punkt im Landratsamt, Zi. E 18 Termine: 15.10.2020, 12.11.2020, … Termine: 20.10.2020, 17.11.2020, … Pflegestützpunkt Kitzingen Über die Terminvereinbarung mit den 15.10.2020 von 13:00 – 16:00 Uhr Beratern informieren die Landkreise immer donnerstags zunächst im und Städte bzw. Pflegestützpunkte Vier-Wochen-Rhythmus (gerade auf ihren jeweiligen Homepages. Kalenderwochen). Termine: 15.10.2020, 12.11.2020, … – 15 –
Einsatz von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten Aufgrund der Nachrangigkeit von künfte regelmäßig oder unregelmäßig Sozialhilfeleistungen und des Prin- erzielt werden. zips der Bedarfsdeckung kann die Sozialhilfe erst dann gewährt werden, wenn Welche Einkünfte werden nicht be • das eigene Einkommen, rücksichtigt? • das über dem Freibetrag liegende • z. B. die Leistungen der Sozialhilfe Vermögen, nach dem Sozialgesetzbuch XII • andere Ansprüche (aus Verträgen, • die Grundrente nach dem Bundes- Schenkungen, etc.) versorgungsgesetz oder eine ver- gleichbare Leistung nicht mehr zur Finanzierung des Heimplatzes ausreichend sind und • Leistungen nach dem Bundesent- wenn nach dem Einsatz des eigenen schädigungsgesetz bis zur Höhe Einkommens und/oder Vermögens der vergleichbaren Grundrente und der Mittel aus sonstigen Ansprü- nach dem Bundesversorgungs chen ein ungedeckter Bedarf bleibt. gesetz • nach dem Zweck und Inhalt be- Der Begriff des sozialhilferechtlichen stimme Leistungen wie z. B. Blin- Einkommens deckt sich nicht mit dengeld steuerrechtlichen Bestimmungen; er ist in § 82 SGB XII und der dazu ergan- genen Verordnung sozialhilfespezi- Was ist vom Einkommen abzusetzen? fisch folgendermaßen definiert: Zum Einkommen im Sinne dieses Ge- • auf das Einkommen entrichtete setzes gehören alle Einkünfte in Geld Steuern oder Geldeswert ohne Rücksicht auf • Pflichtbeiträge zur Sozialversiche- ihre Herkunft und Rechtsnatur. Es rung einschließlich der Beiträge kommt nicht darauf an, ob die Ein- zur Arbeitsförderung – 16 –
• Beiträge zu öffentlichen und pri- Einkünften beider Ehegatten neben vaten Versicherungen oder ähnli- dem häuslichen Grundsicherungsbe- chen Einrichtungen, soweit diese darf zusätzlich mindestens ein Betrag Beiträge gesetzlich vorgeschrieben in Höhe von 25 % der Regelbedarfs- oder nach Grund und Höhe ange- stufe 1 (seit 01.01.2020 monatlich messen sind 108,00 Euro) verbleibt. • die mit der Erzielung des Einkom- Eheleute gelten, auch wenn ein Part- mens verbundenen notwendigen ner in einem Alten- und Pflegeheim Ausgaben (Werbungskosten) untergebracht wird, bezüglich des Damit wird deutlich, dass grundsätz- Einkommens- und Vermögenseinsat- lich nur ein bereinigtes Einkommen zes weiter als Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist. Dieses entspricht bzw. Wirtschaftsgemeinschaft. in der Regel dem Nettoeinkommen Bei einer kurzzeitigen oder teilstati- abzüglich der Versicherungsbeiträge onären Pflege sowie bei ambulanter und der Werbungskosten. Pflege wird der Einkommenseinsatz unter Berücksichtigung der persön- lichen (häuslichen) Bedarfslage in- Umfang des Einkommenseinsatzes dividuell berechnet. Soweit das Ein- kommen eine Einkommensgrenze Erhalten Personen, die keinen ande- übersteigt, die aus dem zweifachen ren (Ehegatten, minderjährige Kinder) Regelbedarf, den angemessenen Auf- überwiegend unterhalten, Hilfe in wendungen für die Unterkunft und einem Heim, wird ihr Einkommen in ggf. einem Zuschlag für den Ehegat- der Regel voll beansprucht. ten oder überwiegend unterhaltene Wird ein Ehegatte im Heim betreut, Person gebildet wird, ist das Einkom- verbleibt dem anderen Ehegatten men in angemessenem Umfang ein- aus dem gemeinsamen Einkommen zusetzen. ein „Garantiebetrag“ zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dabei wer- den die bisherigen Lebensverhältnis- Einsatz des Vermögens (§ 90 SGB XII) se dadurch angemessen berücksich- tigt, dass dem anderen Ehegatten in Vermögen ist das gesamte verwert- Abhängigkeit von den tatsächlichen bare Vermögen, z. B. Barvermögen, – 17 –
Spar- und Bausparverträge, Lebens- te bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB versicherungen, Aktien, Immobilien, XII). Das ist nach der Rechtsprechung Grundstücke, Sachwerte (Schmuck, dann der Fall, wenn das Vermögen Kunstwerke) usw. (des älteren Menschen) zum Zweck einer angemessenen Bestattungs In § 90 Abs. 2 SGB XII sind Vermö- vorsorge vorgesehen ist. Die Zweck- gensarten aufgezählt, die bei der bestimmung (Bestattung) kann laut Gewährung von Sozialhilfe stets un- Rechtsprechung nur anerkannt wer- berücksichtigt bleiben (Schonvermö- den, wenn vor dem Beginn des Leis gen). tungszeitraums, für den Sozialhilfe begehrt wird, – die ausschließliche Die wichtigsten sind Zweckbestimmung von dem älteren • das „angemessene Hausgrund- Menschen eindeutig und für ihn ver stück“, das der/dem Leistungs- bindlich getroffen, – der diesbezügli- berechtigten oder ihren/seinen che Vermögensteil aus dem übrigen näheren Angehörigen (Ehegatte, Vermögen eindeutig ausgegliedert minderjährige Kinder) als Woh- und – die Zweckbestimmung in einer nung dient zum Nachweis geeigneten Form text- sowie lich niedergelegt worden ist. • kleinere Barbeträge. Bei Allein- stehenden sind dies derzeit Der Bezirk Unterfranken erkennt im 5.000,00 Euro. Bei Verheirateten Rahmen der Härteregelung des § 90 erhöht sich der geschützte Betrag Abs. 3 SGB XII regelmäßig (eine vor um weitere 5.000,00 Euro auf ge- dem Leistungszeitraum gebildete) Be- meinsam 10.000,00 Euro. stattungsvorsorge im Umfang von bis zu 3.500,00 Euro je Person als ange- Daneben wird für jede Person, messene Bestattungsvorsorge an. die vom Leistungsberechtigten und seinem Ehegatten überwiegend un- Bestattungsvorsorgeverträge können terhalten wird, ein Zuschlag von nur berücksichtigt werden, wenn sie 500,00 Euro berücksichtigt. vor Beginn des Sozialhilfezeitraums abgeschlossen wurden. Das Vorsor- Der Vermögenseinsatz darf nicht gevermögen muss dabei auf einem verlangt werden, soweit dies für die/ separaten Treuhandkonto deponiert den Leistungsberechtigten eine Här oder in einer zweckgebundenen – 18 –
Sparform mit einem unwiderrufli- kann auch beim Bestatter hinterlegt chen Sperrvermerk versehen sein. Es oder an diesen abgetreten sein. Beispielberechnungen Beispiel A: Heimbewohnerin verheiratet Frau Mustermann, verheiratet, befindet sich im Pflegeheim mit Pflegegrad 2 Einkommen: Altersrente Frau Mustermann: 450,00 Euro Der Ehemann wohnt zur Miete: 450,00 Euro (Warmmiete) Altersrente Ehemann 800,00 Euro Es besteht eine Haftpflichtversicherung mit 30,00 Euro Monatsbeitrag. Sparvermögen 15.000,00 Euro Heimkosten monatlich im Durchschnitt 3.000,00 Euro Pflegegrad 2: Leistungen der Pflegekasse 770,00 Euro Nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften ist ein Kostenbeitrag aus dem gemeinsamen Familieneinkommen zu berechnen. Bereinigung des Einkommens (vereinfachte Darstellung): Rente Ehefrau 450,00 Euro Rente Ehemann 800,00 Euro gesamt 1.250,00 Euro abzüglich Beitrag zur Haftpflichtversicherung 30,00 Euro bereinigtes Einkommen 1.220,00 Euro Dem Ehemann zu Hause verbleiben vom gemeinsamen Einkommen der Ehe gatten für seinen eigenen Bedarf: Regelbedarfsstufe 1 432,00 Euro Kosten für Miete und Heizung 450,00 Euro Beitrag Haftpflichtversicherung 30,00 Euro Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelbedarfsstufe 1 108,00 Euro gesamt 1.020,00 Euro – 19 –
Kostenbeitrag aus dem gemeinsamen Einkommen: bereinigtes Einkommen 1.220,00 Euro abzüglich Bedarf Ehemann zu Hause 1.020,00 Euro Kostenbeitrag für die Heimkosten 200,00 Euro Heimkosten nach Abzug Einkommensbeteiligung: Heimkosten 3.000,00 Euro zuzüglich Taschengeld 116,64 Euro zuzüglich mtl. Beitrag Bekleidungspauschale 22,00 Euro abzüglich Kostenbeitrag 200,00 Euro abzüglich Pflegekasse (Pflegegrad 2*) 770,00 Euro Gesamtbedarf im Pflegeheim 2.168,64 Euro * Die Kosten unterscheiden sich zwischen den Pflegeheimen. Innerhalb eines Pflegeheimes sind die Kosten für die Pflegegrade 2 – 5 allerdings identisch. Vermögen 15.000,00 Euro abzüglich Freibetrag 10.000,00 Euro übersteigendes Vermögen 5.000,00 Euro Die Heimkosten von 2.168,64 Euro können aus übersteigendem Vermögen für ca. 2 Monate selbst bezahlt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält Frau Mustermann Sozialhilfe in Höhe des Bedarfs. Beispiel B: Heimbewohnerin alleinstehend Frau Mustermann, verwitwet, befindet sich im Pflegeheim mit Pflegegrad 2 Einkommen: Alters- und Witwenrente 930,00 Euro Sparvermögen 15.000,00 Euro Heimkosten monatlich im Durchschnitt 3.000,00 Euro Pflegegrad 2: Leistungen der Pflegekasse 770,00 Euro – 20 –
Berechnung: Heimkosten 3.000,00 Euro zuzüglich Taschengeld 116,64 Euro zuzüglich mtl. Bekleidungspauschale 22,00 Euro abzüglich Witwenrente 930,00 Euro abzüglich Pflegekasse (Pflegegrad 2*) 770,00 Euro Gesamtbedarf im Pflegeheim 1.438,64 Euro * Die Kosten unterscheiden sich zwischen den Pflegeheimen. Innerhalb eines Pflegeheimes sind die Kosten für die Pflegegrade 2 – 5 allerdings identisch. Vermögen 15.000,00 Euro abzüglich Freibetrag 5.000,00 Euro Übersteigendes Vermögen 10.000,00 Euro Die Heimkosten von 1.438,64 Euro können aus übersteigendem Vermögen für ca. 7 Monate selbst bezahlt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält Frau Mustermann Sozialhilfe in Höhe des Bedarfs. Beispiel C: Häusliche Pflege durch ambulanten Pflegedienst in einer Miet wohnung Frau Muster ist verwitwet und wird bei Pflegegrad 2 in ihrer Wohnung durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Ihr bereinigtes Einkommen beträgt 1.200,00 Euro. Die Kaltmiete beträgt 350,00 €. Ihr Sparvermögen ist geringer als 5.000,00 Euro. Die anerkannten Kosten des ambulanten Pflegedienstes betragen 1.000,00 Euro /Monat. Anerkannter Bedarf 1.000,00 Euro Abzgl. Pflegeversicherungsleistung (§ 36 SGB XI) 689,00 Euro Zu deckender Pflegebedarf 311,00 Euro – 21 –
Bildung der Einkommensgrenze (Stand 01.01.2020): Zweifacher Regelbedarf, Stufe 1 864,00 Euro (inkl. Heizung und Warmwasser) Aufwendungen der Unterkunft 350,00 Euro (Kaltmiete, beispielhaft) Einkommensgrenze für Alleinstehende 1.214,00 Euro Das Einkommen von Frau Muster unterschreitet die maßgebliche Einkommens- grenze von 1.214,00 Euro, so dass sie sich aus ihrem Einkommen nicht an den Kosten des ambulanten Pflegedienstes beteiligen muss. Aus ihrem Vermögen muss sich Frau Muster ebenso nicht an den Kosten beteiligen. Den anerkannten Bedarf von 311,00 Euro trägt die Sozialhilfe. Darlehensweise Hilfegewährung Kostenersatz Ist Vermögen einzusetzen, aber die Verstirbt die leistungsberechtigte sofortige Verwertung nicht möglich Person oder ihr Ehegatte, entfällt der oder wirtschaftlich nicht vertretbar Vermögensschutz. Die Erben sind (z. B. vorzeitige Kündigung von Ver- zum Ersatz der Sozialhilfekosten aus trägen mit erheblichem Wertverlust), dem Nachlass verpflichtet, soweit die so kann die Hilfe auch in Form eines Sozialhilfekosten und der Nachlass ei- rückzahlbaren Darlehens erbracht nen Betrag von derzeit 2.592,00 Euro werden (§ 91 SGB XII). Das Darlehen (Stand 01.01.2020) übersteigen. ist dann abzusichern, z. B. bei einzu- setzendem Haus- und Grundvermö- gen durch Eintragung einer Grund- schuld für den Sozialhilfeträger. – 22 –
Überleitung von Ansprüchen Grundsätzlich besteht die Verpflich- über dem Übernehmer vor. Muss der tung, vertragliche Ansprüche selbst Berechtigte aus besonderen Gründen durchzusetzen. (z. B. Heimpflegebedürftigkeit) das Grundstück auf Dauer verlassen, so Hat eine leistungsberechtigte Person hat ihr die verpflichtete Person bei einen Anspruch gegen einen anderen, Übergabe einer Hofstelle oder eines der kein Sozialleistungsträger ist, so Betriebes gemäß Art. 18 BayAGBGB kann der Träger der Sozialhilfe diesen für die Befreiung von der Pflicht zur Anspruch gem. § 93 Abs. 1 SGB XII bis Gewährung der vereinbarten Leistun- zur Höhe seiner Aufwendungen auf gen eventuell eine Entschädigung in sich überleiten. Diese Vorschrift dient Geld zu zahlen, die dem Wert der Be- der Durchsetzung des Nachrangs der freiung nach billigem Ermessen ent- Sozialhilfe, der Sozialhilfeträger wird spricht. Die Höhe des entsprechen- mit der Überleitung Gläubiger und den Betrages hängt vom Einzelfall kann den Anspruch anstelle des Leis- und den individuellen vertraglichen tungsberechtigten durchsetzen. Das Vereinbarungen ab. Verfahren gliedert sich also in zwei Teile. Der Sozialhilfeträger kann erst Nach der höchstrichterlichen Recht- nach dem erfolgten Gläubigerwech- sprechung des Bundesgerichtshofes sel eine konkrete Forderung erheben. hat die verpflichtete Person einen Am häufigsten wird diese Vorschrift Abgeltungsbetrag in der Höhe zu ent- im Zusammenhang mit Übergabever- richten, in der sie sich eigene Geld- trägen und Schenkungen angewandt. oder Sachaufwendungen erspart. Diese und sonstige vertragliche An- Übergabeverträge sprüche gehen Schenkungsrückfor- derungen und gesetzlichen Unter- Bei Grundstücksübergaben behält haltsansprüchen vor! sich der Übergeber häufig Versor- gungsleistungen (z. B. Wohnrecht, Wart und Pflege, Leibrente) gegen- – 23 –
Schenkungen Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträ- ger gemäß § 93 SGB XII diesen An- Hat die/der Leistungsberechtigte Ver- spruch der/des Leistungsberechtigten mögenswerte (z. B. Geldvermögen, auf sich über und fordert im Hinblick Haus- und Grundbesitz) verschenkt auf den Nachrang der Sozialhilfe vom und ist sie/er innerhalb von 10 Jahren Beschenkten die Herausgabe der ent- bedürftig geworden, hat sie/er ge- sprechenden Beträge. mäß § 528 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegen den Beschenkten Schenkungsrückforderungsansprü- einen Rückforderungsanspruch in che gehen gesetzlichen Unterhalts- Höhe des zur Bedarfsdeckung erfor- ansprüchen vor! derlichen Teiles der Schenkung. Bei mehreren Schenkungen haftet der zuletzt Begünstigte zuerst. – 24 –
Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger Allgemeines nern werden hierbei nicht berück- sichtigt. Hat ein pflegebedürftiger Mensch für die Zeit, für die Hilfe gewährt Bei den übrigen Einkunftsarten be- wird, nach bürgerlichem Recht einen stehen die Einkünfte aus dem Über- Unterhaltsanspruch, geht dieser bis schuss der Einnahmen über die zur Höhe der geleisteten Aufwen- Werbungskosten. Bei Arbeitnehmern dungen zusammen mit dem unter- wird das Bruttoeinkommen um steu- haltsrechtlichen Auskunftsanspruch erlich anzuerkennende berufsbeding- auf den Träger der Sozialhilfe über te Aufwendungen vermindert. (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dieser Bei Einkünften aus Vermietung und Anspruchsübergang findet für An Verpachtung sind ggf. vom Finanzamt sprüche ab dem 01.01.2020 jedoch anerkannte Steuerprivilegien, wie Ab- gegenüber Kindern und Eltern des setzungen für Abnutzung (AfA) sozial- pflegebedürftigen Menschen nur hilferechtlich dem Einkommen wie- noch statt, wenn deren Jahresein der hinzuzurechnen. kommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Es besteht daher die Ver- Unterhaltsansprüche gegenüber ge pflichtung seitens der Pflegebedürf- trennt lebenden oder geschiedenen tigen, entsprechende Kenntnisse Ehegatten sind von dieser Über- anzugeben (vgl. vorstehend unter gangsbegrenzung nicht betroffen. Grundsätzliches zur Antragstellung). Solche Unterhaltsansprüche gehen weiterhin bei Vorliegen der o. g. Vor- Die Ermittlung der Einkommens- aussetzungen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 grenze von 100.000,00 Euro erfolgt SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe bei Steuerpflichtigen aus Einkünf- über. ten der Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbst- Im Falle des Anspruchsübergangs ständiger Arbeit resultierend aus sind die Unterhaltspflichtigen und dem Gewinn vor Steuern. Einkünf- deren nicht getrennt lebende Ehegat- te von Ehegatten oder Lebenspart- ten oder Lebenspartner gem. § 117 – 25 –
Abs. 1 SGB XII zur Auskunft über ihre Der Sozialhilfeträger kann Unter- Einkommens- und Vermögensverhält- halt maximal in der Höhe beanspru- nisse verpflichtet. Der Ehepartner chen, in welcher der Hilfeempfänger ist zwar für seine Schwiegereltern selbst einen Anspruch gegenüber nicht zu Unterhaltsleistungen ver- dem Unterhaltspflichtigen nach dem pflichtet, jedoch ist zur Ermittlung Zivilrecht hat, da alleine das Fami der Leistungsfähigkeit des unterhalts- lienrecht des BGB die Anspruchs pflichtigen Kindes die Sicherung des grundlage darstellt. Familienunterhalts zu prüfen. Dies ist Neben den Vorschriften des BGB erst möglich, wenn auch die Einkom- gelten für den Bereich Unterfranken mens- und Vermögensverhältnisse die „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schwiegerkindes bekannt sind. der Familiensenate in Süddeutsch- Auch Dritte, wie z. B. der Arbeitgeber land“ (SüdL) in Verbindung mit der (§ 117 Abs. 4 SGB XII) und das Finanz- „Düsseldorfer Tabelle“ in der jewei- amt (§ 21 Abs. 4 SGB X), sind aus- ligen Fassung. Darüber hinaus wird kunftspflichtig. auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes –BGH– berück- Der Sozialhilfeträger kann, außer den sichtigt. Ehegatten, nur Verwandte 1. Grades Bei mehreren Kindern sind diese (Eltern bzw. Kinder, nicht aber Enkel, anteilig entsprechend ihrer jeweili Großeltern) für Unterhaltszahlungen gen Leistungsfähigkeit heranzuziehen in Anspruch nehmen. Geschwister (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). sind nach dem BGB untereinander nicht unterhaltspflichtig. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen, reduziert um – soweit tatsächlich Die Heranziehung zum Unterhalt vorhanden – berufsbedingte Aufwen- durch die Kinder erfolgt nach den dungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeits- Vorschriften des BGB. Unterhalt kann stelle) und Vorsorgeaufwendungen demnach nur dann gefordert werden, (z. B. zusätzliche Altersvorsorge bis wenn das unterhaltsrechtlich maß zu 5 % vom Bruttoeinkommen, falls gebende Einkommen einen angemes- nicht bereits ausreichendes Vermö- senen Selbstbehalt übersteigt oder gen für die Alterssicherung vorhan- einzusetzende Vermögenswerte vor- den ist ggf. zuzüglich Wohnvorteil bei handen sind. eigener Wohnung. – 26 –
Beispielhafte Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, das dem Selbstbehalt gegenüber gestellt wird Alleinstehendes, unterhaltspflichtiges Kind hat ein Arbeitseinkommen von brutto 8.500,00 Euro (netto 4.850,00 Euro), zahlt für seine zusätzliche Altersvorsorge in Kapitalversicherungen (Lebens-, Rentenversicherung) monatlich 500,00 Euro ein und wohnt zur Miete (Mietkosten inkl. Heizung betragen 700,00 Euro). Arbeitseinkommen netto 4.850,00 Euro Abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % v. Nettoeinkommen) 425,00 Euro zusätzliche Altersvorsorge (max. 5 % v. Bruttoeinkommen) 425,00 Euro maßgebliches Einkommen 4.000,00 Euro Dem Unterhaltspflichtigen und sei- Einkommen über diesem Selbstbe- ner Familie verbleibt ein Selbstbehalt halt wird nur im angemessenen Um- für eine angemessene Lebensfüh- fang – in der Regel zu 50 v. H. – her- rung. Bei Elternunterhalt beträgt der angezogen, um Härten zu vermeiden. Selbstbehalt seit 01.01.2020 Im o. g. Beispielfall ergibt sich somit • für den Alleinstehenden monatlich eine Leistungsfähigkeit und maximale 2.000,00 Euro Heranziehung zum Unterhalt aus Ein- • bei Verheirateten zzgl. für den kommen von 1.000,00 Euro monat- Ehegatten 1.580,00 Euro lich (maßgebliches Einkommen von 4.000,00 Euro abzgl. Selbstbehalt von Im Selbstbehalt sind die Kosten der 2.000,00 Euro zur Hälfte). Unterkunft und Heizung enthalten (bei Alleinstehenden 700,00 Euro; bei Hinzu kommt ggf. ein Unterhalts Verheirateten 1.130,00 Euro). beitrag aus dem Vermögen. – 27 –
Grundsätzlich bleibt ein Haus oder wird. Dies gilt auch bei Miteigentum eine Eigentumswohnung sowie ein des Unterhaltspflichtigen. Jede wei- Notgroschen in Höhe von mindes- tere Immobilie stellt dagegen grund- tens 10.000,00 Euro im Rahmen der sätzlich verwertbares Vermögen dar. Unterhaltsprüfung unberücksichtigt. Weiterhin wird eine angemessene Dabei wird auch von der Inanspruch- Altersvorsorge berücksichtigt, soweit nahme eines Ein- bzw. Zweifamilien- sie ergänzend zur primären Altersvor- hauses oder einer Eigentumswoh- sorge (gesetzliche Rentenansprüche) nung abgesehen, wenn diese vom tatsächlich besteht. Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt – 28 –
Hinweise zu weiteren Sozialleistungen Pflegeversicherung Pflegegrades Leistungen der Sozial- hilfe gewährt werden, sofern Heim- Die Leistungen aus der Pflegeversi- betreuungsbedürftigkeit vorliegt und cherung werden von den gesetzli- eine ambulante Versorgung nicht chen Pflegekassen und den privaten möglich ist. Pflegeversicherungen auf Antrag der pflegebedürftigen Person bzw. des Die Feststellung der Pflegebedürftig- Bevollmächtigten oder Betreuers er- keit und die Ermittlung des Pflegegra- bracht. des erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Entspre- chend des jeweiligen Pflegegrades Leistungen aus der Pflegeversiche gewährt die Pflegekasse während rung eines auf Dauer angelegten Heimauf- enthaltes folgende Leistungen: Stationäre Pflege Pflegegrad 1: 125,00 Euro Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegegrad 2: 770,00 Euro Pflege in vollstationären Einrichtun- gen (Pflegeheim, Altenpflegeheim), Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro wenn häusliche oder teilstationäre Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro Pflege nicht möglich oder nicht aus- reichend ist. Die Pflegekasse gewährt Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro auf Antrag Leistungen bei einer Heim unterbringung, wenn ein Pflegegrad zuerkannt ist. Häusliche Pflege (Pflegegrade 2 – 5) Ohne Pflegegrad besteht kein An- Damit die Pflegebedürftigen mög- spruch gegen die Pflegekasse. lichst lange in ihrer häuslichen Um- gebung bleiben können, hat die Unabhängig davon können in Aus- häusliche Pflege sowohl nach dem nahmefällen auch bei Fehlen eines Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) als – 29 –
auch nach dem Recht der Pflegever- Das Pflegegeld für selbst beschaffte sicherung (§ 3 SGB XI) Vorrang vor Pflegehilfen beträgt monatlich: der stationären Pflege. Die Pflege- Pflegegrad 2: 316,00 Euro kasse gewährt Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflegegrad 3: 545,00 Euro Pflege Anspruch auf körperbezoge- Pflegegrad 4: 728,00 Euro ne Pflegemaßnahmen und pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen sowie Pflegegrad 5: 901,00 Euro auf Hilfen bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe § 36 SGB XI). Möglich ist auch die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kom- binatsleistung, § 38 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt monatliche Sachleistungen: Ist eine Pflegeperson wegen Erho- Pflegegrad 2: 689,00 Euro lungsurlaub, Krankheit oder aus an- deren Gründen an der Pflege gehin- Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro dert, übernimmt die Pflegekasse die Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro Kosten einer notwendigen Ersatz- pflege für längstens sechs Wochen Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro je Kalenderjahr bis zu 1.612,00 Euro (§ 39 SGB XI). Anstelle der Sachleistung kann gegen- über der Pflegekasse ein Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen be- Tagespflege (Pflegegrade 2 – 5) ansprucht werden. Das setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit Falls keine ausschließliche häusliche dem Pflegegeld die erforderlichen Pflege möglich ist, besteht auch An- körperbezogenen Pflegemaßnahmen spruch auf Leistungen der Pflegekas- und pflegerische Betreuungsmaßnah- se in Einrichtungen der Tagespflege. men sowie Hilfen bei der Haushalts- Die teilstationäre Betreuung erfolgt führung in geeigneter Weise selbst tagsüber (§ 41 SGB XI). Eingeschlos- sicherstellt (§ 37 SGB XII). In der Regel sen ist auch die notwendige Beför- werden die Hilfestellungen durch derung von der Wohnung zur Einrich- nahe Angehörige erbracht. tung und zurück. – 30 –
Die Pflegekasse zahlt für die Tages- Zusätzliche Leistungen für Pflege pflege monatlich: bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Pflegegrade 1 – 5) Pflegegrad 2: 689,00 Euro Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro von 214,00 Euro monatlich, wenn sie Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro u. a. mit mindestens zwei und höchs- tens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 – 5) einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich orga- Kann die häusliche Pflege zeitweise nisierten pflegerischen Versorgung nicht erbracht werden, besteht für leben und davon mindestens zwei Pflegebedürftige der Pflegegrade weitere Personen pflegebedürftig im 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind (§ 38a (§ 42 SGB XI). Diese kommt in Be- SGB XI). tracht für eine Übergangszeit im An- schluss an eine stationäre Behand- lung des Pflegebedürftigen oder in Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld sonstigen Krisensituationen, in denen verbessernde Maßnahmen vorübergehend häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist die zur Erleichterung der Pflege oder auf acht Wochen und 1.612,00 Euro zur Linderung der Beschwerden des pro Kalenderjahr beschränkt. Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung Ist keine Pflegebedürftigkeit ab Pfle- ermöglichen (§ 40 SGB XI). Die Pflege- gegrad 2 festgestellt, übernimmt un- kasse bezuschusst sowohl Hilfsmittel, ter Umständen die Krankenkasse die die zum Verbrauch bestimmt sind, als erforderlichen Kosten der Kurzzeit- auch technische Hilfsmittel, die je- pflege (§ 39c SGB V), insbesondere doch vorrangig leihweise überlassen nach einem Krankenhausaufenthalt. werden. – 31 –
Zuschüsse zu Wohnumfeld verbes- spruchnahme von Leistungen der sernden Maßnahmen werden in Tages- und Nachtpflege sowie der Höhe von max. 4.000,00 Euro je Maß- Kurzzeitpflege, von Leistungen der nahme von der Pflegekasse gewährt. ambulanten Pflegedienste sowie von Leistungen der nach Landes- recht anerkannten Angebote zur Leistungen bei Pflegegrad 1 Unterstützung im Alltag entstehen (§ 28a Abs. 2 SGB XI). Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der • Zuschüsse zu Wohnumfeld ver Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bessernden Maßnahmen von einen Grad der Pflegebedürftigkeit max. 4.000,00 Euro je Maßnahme (Pflegegrad). Beim Pflegegrad 1 lie- (z. B. altersgerechter Wohnraum gen geringe Beeinträchtigungen vor. umbau). Die Leistungen unterscheiden sich • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. bei der Pflegeversicherung und in der Sozialhilfe erheblich zu den Leistun- • Pauschale Leistung von 214,00 gen ab Pflegegrad 2. Euro monatlich bei dauerndem Aufenthalt und Pflege in einer am- Alle vorgenannten Leistungen bei bulant betreuten Wohngruppe. Pflegegrad 2 – 5 werden bei Pflege grad 1 nicht gewährt. • Pflegeberatung Die Leistungen der Pflegekasse bei Krankenversicherung Pflegegrad 1 sind in § 28a SGB XI ab- schließend aufgezählt. Zu nennen Die Leistungen aus der Krankenversi- sind insbesondere cherung werden von den gesetzlichen • der sogenannte Entlastungsbe- Krankenkassen und den privaten trag von 125,00 Euro Krankenversicherungen auf Antrag Dieser kann im Wege der Er- der pflegebedürftigen Person bzw. stattung von Kosten eingesetzt des Bevollmächtigten oder Betreuers werden, die dem Versicherten erbracht. im Zusammenhang mit der Inan- – 32 –
Leistungen aus der Krankenver des Freistaates Bayern Blindengeld sicherung bei Pflegebedürftigkeit (651,00 Euro seit 07/2020). Für Heim- als häusliche Krankenpflege (§ 37 bewohner wird das Blindengeld vom SGB V) 1. Tag des 2. Monats an, der auf die Gewährung der stationären Leistung Versicherte erhalten in ihrem Haus- folgt, in der Regel um 50 Prozent ge- halt, ihrer Familie oder sonst an kürzt. Das Blindengeld muss nicht für einem geeigneten Ort, insbesonde- die Heimkosten eingesetzt werden. re in betreuten Wohnformen, Schu- Ein zusätzliches Taschengeld wird da- len und Kindergärten, bei besonders neben allerdings nicht gewährt. hohem Pflegebedarf auch in Werk stätten für behinderte Menschen Blinde Menschen können unter neben der ärztlichen Behandlung Umständen neben der durch das häusliche Krankenpflege durch ge- Zentrum Bayern, Familie und Sozi- eignete Pflegekräfte, wenn Kranken- ales (Versorgungssamt) gewährten hausbehandlung geboten, aber nicht Blindengeldes nach dem Bayeri- ausführbar ist, oder wenn sie durch schen Blindengeldgesetz (BayBlindG) die häusliche Krankenpflege vermie- zusätzliche Blindenhilfe durch den den oder verkürzt wird. Der Anspruch Sozialhilfeträger nach § 72 SGB XII er- besteht ausnahmsweise auch für halten. solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI, die auf Dauer, voraus- Kriegsopferfürsorge sichtlich für mindestens sechs Mona te, einen besonders hohen Bedarf Bei Kriegsbeschädigten oder Hinter- an medizinischer Behandlungspflege bliebenen, also Witwen, Waisen und haben. Eltern, werden die vorgenannten Leistungen im Rahmen der Kriegs opferfürsorge nach dem Bundesver- Blindenhilfe sorgungsgesetz (BVG) erbracht. Es gelten dabei andere Einkommens- Blinden Menschen gewähren die und Vermögensfreigrenzen. Die Regionen des Zentrums Bayern, Grundrente nach dem BVG wird z. B. Familie und Soziales im Auftrag nicht als Einkommen angerechnet. – 33 –
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