Versicherungbestätigung zur Gold Kreditkarte - Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück
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Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück Versicherungbestätigung zur Gold Kreditkarte Service- und Notrufzentrale +49 89 411 116 - 111 24 - Stunden-Service
Inhalt I Allgemeine Hinweise 3 II Versicherungs - und Servicelei stungen im Gesamtüberblick 3 Reiserüc ktritts-/Reiseabbruchkosten -Versicherung (AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012) 4 Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise -Krankenvers icherung (AVB -AKV Gold Kredi tkarte 2012) 6 Au slands -Kfz-Schutzbrief -Versicherung (AVB -SchBR Ausland Gold Kreditkarte 2012) 9 Ergänzende Bestimmungen für alle Ve rsicherungen 12 2
I Allgemeine Hinweise 11. Verjährung Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren 1. Inhalt und Umfang der Leis tungen nach drei Jahren. Ist ein Anspruch aus dem Vers i- Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bzw. cherungsvertrag beim Versicherer angemeldet wor- der Leistungen der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zu- den, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum satzkarte ergeben sich ausschließlich aus den nac h- Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung stehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den All- des Versicherers beim Anspruchssteller bei der gemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Fristberechnung nicht mit. gesetzlichen Bestimmungen. Hinweis: 2. Beitragszahlung Sofern ein Inhaber der Gold Kreditkarte bzw. Gold Z u- Den Beitrag für diese Versicherungs - und Servic e- satzkarte im Besitz mehrerer gültiger Kreditkarten ist, leistungen trägt der Kartenemittent. können die Versicherungsleistungen nur einmal in An- spruch genommen werden. 3. Rechte und Ansprüche im Schaden sfall Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht gem. §§ 43 ff. VVG den versicherten Personen dir ekt zu. Die Anspr üche im Schadensfall sind an den in Ihren II Versicherungs - und Serviceleistungen im jeweiligen Bedingungen genannten Risikoträger zu G esamtüberblick richten. Reiserüc ktritts-/Reiseabbruchkosten -Versicherung 4. Schaden smeldung Der Versicherer leistet dem Karteninhaber und den vers i- Die Schadensmeldung erfolgt direkt vom Kartenin- cherten Personen Entschädigung bei Nichtantritt, verspä- haber/der versicherten Person an den vom Vers i- tetem Antritt oder Abbruch von Reisen im Rahmen der in cherer beauftragten Dienstleister, die Europ A s- den nachstehenden Al lgemeinen Bedingungen für die sistance Service GmbH , Infanteriestraße 11, Reiserücktritts-/ Reisea bbruchkosten-Versicherung 80797 München. (AVB -RKV Gold Kredi tkarte 2012) aufgeführten Gründe. Der Versich erungsschutz erstreckt sich auf alle Reisen, die 5. Aufrechnungsverbot im Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte gebucht werden. Anspruch auf Versicherungsleistungen haben au s- schließlich die versicherten Personen. Ansprüche der Auslandsre ise-Krankenversiche rung versicherten Personen dürfen die Versicherer nicht Diese Versicherung bietet dem Karte ninhaber und den mit Forderungen gegenüber dem Kartenemittenten versicherten Personen Versicherungsschutz bei unvo r- aufrechnen. § 35 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hergesehen eintretenden Erkrankungen. Im Rahmen der gilt insoweit als abbedungen. tariflich festgelegten Höchstgrenzen werden 100% der Kosten für medizinisch notwendige ärztliche und schmer z- 6. Beginn des Versicherungsschu tzes stillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich ein- Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas facher Füllungen, Arznei - und Heilmittel ersetzt. Der Ver- anderes bestimmt ist, besteht der Versicherungs- sicherte hat 1.-Klasse -Status und kann Arzt oder Kra n- schutz, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen kenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der Kreditkarte. medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rück- transport des versicherten Erkrankten an seinen ständigen 7. Gerichtsstand /geltendes Recht Wohnsitz oder in das nächsterreichbare Kranke nhaus ist Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls gewährleistet. Anwendung. Au slands -Kfz-Schutzbrief -Versicherung 8. Willenserklärungen und Anzeigen Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ka r- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und teninhaber/die versicherten Personen anlässlich einer soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes b e- Auslandsreise mit einem unter den Versicherungsschutz stimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten fallenden Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherung s- Fahrzeug gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber sowie bei Erkrankung oder Tod des Fahrers und bei d i- dem Versichere r erfolgen, in Textform abzugeben. versen sonstigen Notsituationen. Der Umfang des Vers i- cherungsschutzes geht aus § 1 – Versicherte Gefahren – 9. Schlussbestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Auslands- Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas Kfz-Schutzbrief-Versicherung (AVB -SchBR Ausland Gold anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vor- Kreditkarte 2012) hervor. schriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Reisenotfallservices (A ssistance -Services ) Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Bei Notfällen auf Auslandsreisen – wann immer Hilfe Versicherungsvertrags sind. benötigt wird– genügt ein Anruf bei der rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notrufzentrale in Deutschland, 10. Subsidiarität um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Zusätzli ch Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderwei- zur Organisation der umfangreichen Versicherungsleis- tig bestehendem Versicherungsschutz, d. h. sofern tungen können – ohne Kostenübernahme – folgende Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch Serviceleistungen in Anspruch genommen werden: bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese • juristischer Notfallservice mit Hilfestellung bei der anderweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der ver- Benennung eines Rechtsanwalts, Dolmetschers s o- sicherten Person steht es frei, welchem Versicherer wie von Botschaften und Kons ulaten vor Ort; sie den Schadensfall anzeigt. • medizinischer Notfallservice mit Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort, Be- 3
nennung von Deutsch oder Englisch sprechenden Reise rüc ktritts-/Reiseabbruch kosten- Ärzten vor Ort, Hilfestellung bei Übermittlung von In- Versicherung (AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012) formationenzwischen beteiligten Ärzten und Ange- hörigen während eines Krankenhausaufenthalts Versicherer und Risikoträger ist die Zurich Insurance plc nebst Organisation des Besuchs einer nahestehe n- Niederlassung für Deutschland, Riehler Straße 90, den Pe rson; 50657 Köln • Kreditkarten-Notfallservice mit Hilfestellung bei Ver- lust oder Diebstahl der Kreditkarte durch Veranlas- §1 Versicherungsumfang sung der K artensperrung und, soweit möglich, Er- 1. Der Versicherer leistet Entschäd igung: satzbeschaffung; • Reisedokumente-Notfallservice mit Hilfestellung bei 1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunter- Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Die b- nehmen oder einem anderen vom Versicherten ve r- stahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen durch traglich geschuldeten Rücktritts kosten; Benennung und Kontaktherstellung zu Behörden, Ämtern, Botschaften oder Konsulaten; 1.2 bei verspätetem Antritt der Reise aus vers ichertem • Bargeldservice mit Hilfestellung in finanziellen Not- Grund für die Mehrkosten der Hinreise. Erstattet lagen nach Diebstahl, Raub oder sonstigem Abha n- werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Storno kos- denkommen der Reisezahlungsmittel durch Kontakt ten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären; zur Hausbank oder nach Ablauf von 24 Stunden mit einem darlehensweisen Betrag b is zu EUR 1.500, –. 1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entsta n- Bargeldservice-Darlehen werden über Ihre Kredi t- denen zusätzlichen Rückreisekosten und die hie r- karte abgebucht. durch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkos- ten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An - und Dienstleister für die Reiseservice-Hotline ist die Europ Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten Assistance Services GmbH, Infanteriestraße 11, 80797 sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. München. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qual i- tät abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der ein- fachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.4 Abweichend von § 1 Ziffer 1. 3 ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Reise z usätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. 2. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 leis- tungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseu n- fähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Le- benserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht z u- gemutet werden kann: 2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern , Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; 2.2 Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise , seines Ehegatten/ eingetrage- nen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemei n- schaft wohnenden Lebensgefährten, der minderjäh- rigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 2.3 Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, der versicherten Eh efrau/einge- tragenen Lebenspartnerin oder der in häuslicher Ge - meinschaft wohnenden Lebensgefährtin oder der ver- sicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten; 4
2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im 2. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versich e- Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 2.2 g e- rungssumme von EUR 10.000,– abzüglich Selbs t- nannten versicherten Angehörigen des Versicherten behalt. infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzli- cher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden e r- 3. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte heblich im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage und einen Selbstbehalt von EUR 100, – je Re ise/ dem Vermögen des Geschädigten oder sofern zur Mietobjekt. Schadensfes tstellung seine Anwesenheit notwendig ist. Der Versicherer ist im Umfang von § 2 Ziffer 1 § 5 Obliegenheiten des Versicherten bei oder nach auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken Eintritt des Vers icherungsfalles gemäß § 2 Ziffern 2.1 –2.4 für eine versicherte Person 1. Der Versicherte ist verpflichtet: verwirklicht haben. 1.1 dem Versicherer den Eintritt des Versich erungsfalles 3. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise das Reisebüro/der Reis everanstalter/der Hotelbetrieb bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon a n- oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisever- getretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornie- trag abschließen. ren; §2 Versicherte Pers onen/Versicherungsschutz 1.2 dem Versicherer auf Verlangen jede g ewünschte 1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm unter der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in Beifügung der Buchungsunterlagen im Sinne von § 1 häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte Ziffer 2 alle erforderlichen Beweismittel von sich aus sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche A t- 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vol l- teste über Krankheiten, Unfallverletzungen, Impfun- endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unte r- verträglichkeit bzw. Schwangerschaft; haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. 1.3 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der 2. Für die in § 2 Ziffer 1 aufgeführten versicherten Schweige pflicht in Bezug auf den Versicherungsfall Personen besteht nur dann Versicherungsschutz, zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirk- wenn sie die Reise gemeinsam mit dem Karteninh a- sam nachgekommen werden kann. ber buchen und durchführen. Wird ein Re i- se-/Mietvertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers 2. Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine vertraglich geschlossen, besteht kein Ve rsicherungsschutz. vereinbarte Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer 3. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig vom zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Ve r- Einsatz der Gold Kre ditkarte für alle Reisen, die im pflichtung zur Leistung frei. Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte gebucht werden. Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des 3. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist Abschlusses eines gültigen Kr editkartenvertrags, ab der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Beantragung der Gold Kreditkarte. Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ve r- schuldens des Ver sicherten entspricht. Das Nichtvor- § 3 Ausschlüsse liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte 1. Der Versichere r haftet nicht bei: zu bewe isen. 1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen 4. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch und solchen, die sich unabhängig vom Kriegszustand zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte aus der feindlichen Verwendung von Kriegswer k- nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Krieg s- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- werkzeugen als Folge einer dieser Gefahren erge- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den ben; Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. 1.2 politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 5. Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder 1 1.3 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er 2. Der Versicherer ist von der Ve rpflichtung zur Leistung den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in frei, wenn die versicherte Person/die Risikoperson Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. § 6 Zahlung der Entsch ädigung § 4 Versich erungswert, Versicherungssumme, 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Selbstbehalt Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs- 1. Die Versicherungssumme soll dem vollen ausg e- falles und des Umfangs der Leistung des Versich e- schriebenen Reisepreis (Versicherungswert) en t- rers notwendigen Erhebungen. sprechen und beträgt je Reise-/Mietvertrag max. EUR 10.000,– insgesamt für alle versicherten Personen. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu za hlen ist. 1 Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bun- desrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 5
§ 7 Ansprüche gegen Dritte Versicherungsbedingungen für die Auslandsre ise- 1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen Krankenversicherung (AVB -AKV Gold Kr editkarte einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ve r- 2012) sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherer: Zurich Insurance plc Niederlassung für Versicherten geltend gemacht werden. Deutschland, Riehler Straße 9 0, 50657 Köln Risikoträger: Europ Assistance Versicherungs AG, 2. Der Versicherte hat seinen Ersat zanspruch oder ein Infanteriestraße 11, 80797 München zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- § 1 Grundlage des Versicherung sumfangs schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwir- aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen, ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vor- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherung s- nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz verhältnis unterliegt deutschem Recht . von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver- § 2 Versicherter Personenkreis sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind Schwere des Verschuldens des Versicherten en t- der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässi gkeit trägt sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des der Versicherte. 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vol l- endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unte r- 3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Als gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Sch a- Kinder gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. dens in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, kann der Übergang nach § 7 Ziffer 1 nicht geltend § 3 Versicherung sumfang gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Schaden vorsätzlich veru rsacht. Krankheiten, Unfälle und andere unter § 11 genannte Ereignisse, die während einer vorübergehenden Sonderbedingungen zu den AVB -RKV Gold Kreditka r- Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Aus- te 2012 für gemietete Ferienwohnu ngen land unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und Ferienhäuser oder Ferienappart ements in Hotels erhält § 1 erbringt sonst vereinbarte Leis tungen. Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserück- tritts-/ Reiseabbruchko sten-Versicherung (AVB -RKV Gold § 4 Beginn des Versicherungsschu tzes Kreditkarte 2012) folgende Fassung: Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses eines gü ltigen Kreditkartenvertrags, ab Der Versicherer leistet Entschädigung: Beantragung der Kreditkarte. Der Versicherungs- • bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferie n- schutz beginnt jedoch nicht vor Grenzüberschreitung hauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem ins Ausland. Für Vers icherungsfälle, die vor Beginn der in § 1 Ziffer 2 AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012 des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter nicht geleistet. oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; § 5 Dauer des Versicherung sschutzes • bei vorzeitiger Aufgabe der Fe rienwohnung, des Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten Ferienhauses oder des Ferienappart ements im Hotel 60 Tage (maximale Dauer des Versicherungsschu t- aus einem der in § 1 Ziffer 2 AVB -RKV Gold Kredit- zes) eines jeden Auslandsaufenthalts innerhalb des karte 2012 genannten wichtigen Gründe für den nicht Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr e r- abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weiter- streckt sich, vorbehaltlich des Abschlusses eines gü l- vermietung nicht gelungen ist. tigen Kreditkartenvertrags, über einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab Beantragung der Kredi tkarte. Die übrigen Bestimmungen der AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012 gelten sinngemäß. § 6 Ende des Versicherungsschu tzes 1. Der Versicherungsschutz endet – auch für schw e- bende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthalts unter Berücksichtigung der in § 5 genannten maximalen Dauer des Versich erungs- schutzes, spätestens mit dem Wegfall der Kreditka r- teninhaberschaft oder – bei Beendigung des Vertrags zwischen dem Versicherer und dem Kreditka r- tenemittenten – mit dem Ende des durch die letzte Kreditkartenjahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt die Grenzüberschreitung ins Inland. 2. Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsan- spruch besteht, eine längere Be handlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunf ä- higkeit nicht möglich, verlängert sich der Versiche- rungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen 6
Beendigung des Versicherungsschutzes (siehe § 6 § 9 Anspruch auf Versich erungsleistungen Ziffer 1) hinaus, jedoch längstens um 90 Tage. 1. Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat die versicherte Pe rson. § 7 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Au s- 2. Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf land. Nicht als Ausland gelten die Bundesrepublik der Versicherer nicht mit den ihm zustehenden For- Deutschland sowie Länder, in denen die versicherte derungen aus dem Vertrag mit dem Kreditkar- Person einen ständigen Woh nsitz hat. tenemittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 VVG wird a bbedungen. § 8 Obliegenheiten im Schaden sfall 1. Kostenbelege können nur dann erstattet werden, § 10 Ansprüche gegen Dritte wenn sie mit eindeutigen Legitimationskriterien dem 1. S teht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versich e- einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ve r- rer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden geforderten Nachweise im Original erbracht sind; ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des diese werden Eigentum des Versich erers. Versicherten geltend gemacht werden. 2. Alle Belege müssen enthalten: den Namen des 2. Der Versicherte hat seinen Ersat zanspruch oder ein Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht Geburtsdatum der behandelten Person, die Kran k- unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- heitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung Leistungen des Heilbehandlers sow ie die Behan d- durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwir- lungsdaten. ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vor- Aus den Rezepten müssen die verordneten Medik a- sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit mente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die B e- von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob lege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver- daran vorgenommenen Behandlungen enthalten. sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten en t- 3. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Versicherungsve r- das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt tragsgesetz (VVG). der Versicherte. 4. Ist nach § 12 Kostenerstattung bei Krankenrüc k- 3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten transport vorgesehen, ist eine ärztliche Bescheini- gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Sch a- gung über die medizinische Notwendigkeit mit An- dens in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, gabe der genauen Krankheitsbezeichnung einz u- kann der Übergang nach § 10 Ziffer 1 nicht geltend reichen. gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich veru rsacht. 5. Bei der Geltendmachung von Übe rführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde § 11 Eintritt eines Versicherungsfall es sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Tode s- Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige ursache einzureichen. Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit, Schwangerschaftskomplikationen oder 6. Der Versicherer leistet an den Karteninhaber. Hat der Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein Karteninhaber die versicherte Person für deren Ve r- medizinisch notwendig und ärztlich angeordneter sicherungsleistungen als empfangsberechtigtePe r- Krankenrücktransport, eine Entbindung sowie der son in Textform gegenüber dem Versicherer b e- Tod. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe- stimmt, so leistet der Versicherer an diese. handlung; er endet, wenn nach medizinischem B e- fund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. 7. Ansprüche auf V ersicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher 8. Die in ausländischer Währung en tstandenen Kosten behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, ent- werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die steht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umg e- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der o ffizielle Eu- § 12 Entschädigungsleistung ro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für 1. Erstattet werden Aufwendungen für: nicht gehandelte Währungen, für die keine Ref e- a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen renzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deut- Operationsnebenkosten; schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Ban k- als Arzneimittel gelten, auch wenn sie ärztlich ve r- belege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der ordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr- Rechnungen notwendigen Devisen zu einem u n- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate s o- günstigeren Kurs erworben wurden. wie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig eingenommen werden; 9. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleis- c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt EUR tungen in das Ausland und für Übersetzungen können 150,− je Versicherungsfall: Inhalationen, Wärme -, von den Leistungen abgezogen werden. Licht- und Elektrotherapie sowie – nach einem wä h- rend des Auslandsaufenthalts eingetretenen Unfall – 7
medizinische Bäder und Ma ssagen; men wurde; d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung aufgrund eines während des Auslandsaufenthalts im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für eingetretenen Unfalls erforderlich werden, bis zu den A ntritt der Reise war; insgesamt EUR 150,− je Versicherungsfall; c) Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen verur- f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbe- sacht worden sind. Versicherungsschutz best eht je- handlung; doch, wenn die versicherte Person bei der Reise im g) medizinisch notwendigen Transport in das nächster- Ausland überraschend von diesen Ereignissen b e- reichbare geeignete Krankenhaus oder zum nächs t- troffen wird. Dieser Versicherungsschutz entfällt am erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungs- Ende des siebenten Tages nach Beginn eines kri e- dienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder gerischen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf Notfall; dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte h) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Person aufhält; Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in d) auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Pr o- Sucht (z. B. nach Alkohol oder Drogen) beruhende thesen (nicht jedoch Neuanfertigungen von Zahner- Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen satz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt EUR 300, − sowie für Entgiftungs-, Entzugs - und Entwöhnungs- je Vers icherungsfall. behandlungen; e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabili- 2. Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und tationsmaßnahmen; ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Aus- f) ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder land werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in Kurort. Diese Einschränkung entfällt, wenn während zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizini- eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom sche Behandlung nicht gewährleistet und dadurch Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder e i- eine Gesun dheitsschädigung zu befürchten ist. nen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung not- Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Beglei t- wendig wird; person erstattet, wenn die Begleitung medizinisch g) Behandlung durch den Ehegatten/eingetragenen notwendig und ärztlich angeordnet ist. Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Versicherten. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz Nachgewiesene Sachkosten werden nach § 12 e r- der versicherten Person oder in das von dort nächs t- stattet; erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit h) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das Erkrankungen sowie für Psychoth erapie; jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. i) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt bedingte Behandlung oder Unterbringung; des Ve rsicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland j) Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel, zusätzlich anfallen. Die durch den Rücktransport e r- z. B. Brillen, Kont aktlinsen, Einlagen, Prothesen. sparten Fahrtkosten werden von der Versicherung s- leistung abgezogen. 2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maß- nahme, für die Leistungen vereinbart sind, das med i- 3. Beim Tod der versicherten Person werden die Kosten zinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Ver- der Bestattung an deren Sterbeort oder der Überfüh- gütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht rung an ihren letzten ständigen Wohnsitz erstattet. angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand- lung besteht freie Wahl unter den im Aufenthaltsland 3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzl i- allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter chen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine g e- ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausre i- setzliche Heil- oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer chende diagnostische und therapeutische Möglich- nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche keiten verfügen und Krankengeschichten führen. trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche der versicherten Person auf Kranke n- 5. Werden die Kosten einer stationären Krankenhau s- haustagegeld werden hiervon jedoch nicht berührt. behandlung von einem anderen Kostenträger teil- weise übernommen, zahlt der Versicherer neben den 4. Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungs- verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein pflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld Versicherungsverträgen mit Ausnahme von anderen errechnet sich wie folgt: Höhe der Kostenbeteiligung privaten Krankenversicherungsverträgen bean- geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären sprucht werden kann, gehen diese Leistungsve r- Behandlung, maximal EUR 30, − täglich. Anstelle jeg- pflichtungen vor. Meldet der Versicherte den Versi- licher Kostenerstattung bei stationärer Behandlung cherungsfall der Europ Assistance Versicherungs A G kann ein Krankenhaustagegeld von EUR 30,− pro bzw. dem von der Europ Assistance Versicherungs Tag gewählt werden. AG beauftragten Dienstleister, wird diese jedoch im Rahmen seiner Verpflic htungen in Vorleistung treten. § 13 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht für: a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschre i- tung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchfü h- rung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehega t- ten/eingetragenen Lebenspartners oder eines Ver- wandten ersten Grades des Versicherten unterno m- 8
§ 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherung s- Au slands -Kfz-Schutzbrief -Versicherung falles (AVB -SchBR Ausland Gold Kredi tkarte 2012) 1. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Han d- Versicherer: Zurich Insurance plc Niederlassung für lungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich Deutschland, Riehler Stra ße 90, 506 57 Köln sind. Risikoträger: Europ Assistance Versicherungs AG, Infanteriestraße 11, 80797 München 2. Der Versicherte hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des A Allgemeine Bestimmungen Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und von deren Umfang erforderlich ist. §1 Umfang des Versicherung sschutzes Insbesondere ist er verpflichtet, Erklärungen zur Ent- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich bindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzuge- aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen, ben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Verlangen Beginn und Ende eines jeden Auslands- den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherung s- aufenthalts nachzuweisen. verhältnis unterliegt deutschem Recht. 3. Auf Verlangen des Versicherers ist der Versicherte §2 Versicherungsumfang verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauf- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der tragten Arzt untersuchen zu lassen. Karteninhaber/die versicherten Personen anlässlich einer Auslandsreise mit ihrem Fahrzeug eine Pa n- § 15 Folgen einer Obliege nheitsverletzung ne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug gestohlen Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, wird oder ein Totalschaden eintritt sowie bei Erkran- ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leis- kung oder Tod des Fahrers. Der Umfang des Vers i- tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie- cherungsschutzes geht aus § 1 – Versicherte G e- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung fahren – der Besonderen Bestimmungen für den in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Leistungsumfang (Teil B) he rvor. Verschuldens der versi cherten Person entspricht. Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Ein- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat satz der Gold Kreditkarte bzw. der Gold Zusatzkarte . der Versicherte zu beweisen. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung §3 Versicherte Personen keinen Einfluss auf die Fes tstellung oder den Umfang Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in hat, es sei denn, dass der Versicherte arglistig g e- häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte handelt hat. sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vol l- endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unte r- haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Für die aufgeführten versicherten Personen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie die Reise g emeinsam mit dem Karteninhaber durchführen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend in das Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bis zu 12 Monate bestehen. §4 Beginn des Versicherungsschu tzes Der Versic herungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der Kreditkarte. Der Versicherungs- schutz beginnt jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Vers icherungsfälle, die vor Beginn des Versicher ungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. § 5 Dauer des Versicherung sschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Auslandsreise und endet mit der Rückkehr von der Reise. § 6 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Europa sowie die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadense r- eignisse in der Bundesrepublik Deutschland sowie für Sch adensereignisse innerhalb einer Entfernung von 50 km vom Wohnsitz des Karteninhabers bz w. der versicherten Personen. 9
§ 7 Versichertes Risiko § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Sch a- Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder dens) und § 83 VVG (Aufwendungsersat z) bleiben (über 50 ccm), Personenkraftwagen und Wohnm obile unberührt. bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr 3. Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet (über 50 ccm), Personenkraftwagen und Wohnm obile und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz e r- bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart streckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, G e- und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr päck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Ge- als neun Personen (einschlie ßlich Fahrer) geeignet päck und L adung. und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz e r- streckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, G e- Versicherungsschutz besteht für folgende Fahrzeuge: päck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Ge- a) Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der vers icherten päck und L adung. Personen; b) ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes §2 Panne und Unfall Firmenfahrzeug; Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems -, c) ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug. Betriebs- oder reiner Bruchschaden) oder eines U n- falls (unmittelbar von außen her, plötzlich mit mecha- Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein nischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt Fahrzeug. nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt der Versicherer Leistungen für: B Besondere Bestimmungen für den Leistungsu m- fang 1. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fah r- zeugs unmittelbar an der Schadensstelle durch §1 Versicherte G efahren Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem Wert von EUR 1. Der Versicherer leistet Entschäd igung in Geld oder 100,− (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug erbringt Serviceleistungen in folgenden Fällen: mitgeführten Kleinteile); 1.1 Panne und Unfall (§ 2) 2. Bergung und Abtransport, wobei sich die Leistungs- 1.1.1Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Sch a- pflicht des Versicherers für den Abtransport auf einen densort (§ 2 Nr. 1) Wert bis zu EUR 150,− beschränkt und die Leistu n- 1.1.2Bergung und Abtransport (§ 2 Nr. 2) gen gemäß § 2 Ziffer 1 a ngerechnet werden; 1.1.3Übernachtung bei Fahrzeu gausfall (§ 2 Nr. 3.1 und Nr. 3.2) 3.1 eine Übernachtung des Karteninhabers und der 1.1.4Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall (§ 2 versicherten Personen bis zu einem Wert von Nr. 4.1) EUR 60,− pro Person, wenn das Fahrzeug am 1.1.5Mietwagen bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.2) Schadensort oder in dessen Nähe fahrbereit g e- 1.1.6Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3 ) macht, die Fahrbereitschaft aber am Tag des Sch a- 1.1.7Fahrzeugtransport bei Fahrzeu gausfall (§ 2 Nr. 4.4) densfalles nicht wiederhergestellt werden kann und 1.1.8Fahrzeugunterstellung (§ 2 Nr. 4.5) der Karteninhaber und die versicherten Personen 1.1.9Benennung von Werkstätten vor Ort (§ 2 Nr. 4.6) deshalb am Ort der Reparaturwerkstatt oder am nächstgelegenen Ort mit einer Übernachtungsmög- 1.2 Diebstahl und Totalschaden (§ 3) lichkeit übernachten; 1.2.1Übernachtung (§ 3 Nr. 1) 1.2.2Weiterfahrt und Rückfahrt (§ 3 Nr. 2) 3.2 weitere Übernachtungen nach Maßgabe von § 2 1.2.3Mietwagen (§ 3 Nr. 3) Ziffer 3.1 bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit- 1.2.4Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4) schaft des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug an dem 1.2.5Fahrzeugunterstellung (§ 3 Nr. 5) auf den Schadensfall folgenden Tag nicht wieder in fahrbereiten Zustand versetzt ist, jedoch für höchs- 1.3 Fahrerausfall (§ 4) tens zwei weitere Übernac htungen; 1.3.1Fahrzeugrückholung (§ 4 Nr. 1) 1.3.2Übernachtung (§ 4 Nr. 2) 4. anstelle der Leistung nach § 2 Zi ffer 3.2 1.4 Reiserückrufservice ( § 5) 4.1 die Fahrt des Karteninhabers und der vers icherten Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln– nach 1.5 Fahrzeugschlüssels ervice (§ 6) Wahl des Einzelnen – entweder zum Zielort und vom Zielort zurück zur Reparaturwerkstatt am Schaden s- 2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Kartenin- ort oder zum amtlich festgelegten Wohnsitz des Ka r- haber verpflichtet, sich unverzüglich nach Eintritt des teninhabers und für diesen oder eine von ihm beauf- Schadensfalles in den nachfolgenden Fällen mit dem tragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche am Schadensort auf dem jeweils kürzesten Wege. Leistungen dieser erbringt: a) Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3); Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Ent- b) Fahrzeugtransport bei Fahrzeu gausfall (§ 2 Nr. 4.4); fernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4); Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Entfernungen bis d) Fahrzeugrückholung bei Fa hrerausfall (§ 4 Nr. 1). zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Lieg e- wagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen, oder Unterbleibt diese Abstimmung, werden aufgrund der der Kosten eines Linienfluges der Economy -Klasse unterbliebenen Abstimmung entstandene Mehrkosten sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, der Ka r- 30,−. Liegt der Zielort außerhalb des in Abschnitt A teninhaber hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig § 7 bezeichneten Geltungsbereichs, beschränkt sich gehandelt. die Leistung auf die Fahrt innerhalb dieses Ge l- 10
tungsbereichs oder: zur Höhe d er Bahnkosten 1. Klasse oder der Lieg e- wagenkosten, jeweils einschließlich Zuschlägen, oder 4.2 Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer- der Kosten eines Linienfluges der Economy -Klasse Mietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fah r- sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR bereitschaft oder für die Fahrt zum ständigen Wohn- 30,−; sitz des Karteninhabers, jedoch längstens für sieben Tage und höchstens bis zu EUR 350,−. Wird diese 3. anstelle der Ersatzleistungen nach § 3 Ziffern 1 und 2 Leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem die Anmietung eines gleichartigen Selbstfah- Karteninhaber noch einer der versicherten Perso nen rer-Mietfahrzeugs zur Weiter - und Rückfahrt, jedoch Leistungen nach § 2 Ziffern 3.2 und 4.1 zu; längstens bis zu sieben Tage und höchstens bis zu EUR 350,−. Wird diese Leistung in Anspruch g e- 4.3 Bahn- oder Lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu nommen, stehen weder dem Karteninhaber noch e i- einem Sch adensort, der innerhalb des in Abschnitt A ner der versicherten Personen Leistungen gemäß § 3 § 7 bezeichneten Gel tungsbereichs liegt sowie den Ziffern 1 und 2 zu; eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. V o- 4. Fahrzeugverzollung und -verschrottung durch Er- raussetzung ist, dass die Ersatzteile zur Wiederhe r- stattung der für das Fahrzeug anfallenden Zollge- stellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs notwe n- bühren oder der Kosten der Verschrottung, wenn eine dig sind und am Schadensort oder in dessen Nähe solche zur Vermeidung von Zollgebühren durchge- nicht beschafft werden können; führt wird. 4.4 Rücktransport des Fah rzeugs vom Schadensort 5. Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und innerhalb des in Abschnitt A § 7 bezeichneten Gel - Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rüc k- tungsbereichs zu einer Werkstatt am amtlich festge- transports oder der Verzollung bzw. Verschrottung legten Wohnsitz des Karteninhabers oder den We i- untergestellt werden, trägt der Versichererdie hier- tertransport bis zum Zielort, sofern dadurch keine durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für höheren Kosten als beim Rücktranspo rt entstehen zwei W ochen. und eine Reparatur am Zielort möglich ist. Voraus- setzung ist, dass das Fahrzeug am Schadensort oder §4 Fahrerausfall in dessen Nähe nicht fahrbereit gemacht werden Kann auf einer Reise infolge Tod des Fahrers oder kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederb e- dessen krankheits- bzw. verletzungsbedingter Fahr- schaffungswert des Fahrzeugs am Tage des Sch a- unfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, das dens im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaf- Fahrzeug weder v on diesem noch von einem der I n- fungswert ist der Kaufpreis, der aufgewandt werden sassen zurückgefahren werden, so erbringt der Ve r- muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug sicherer Leistungen für: zu erwerben. 1. Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatz- 4.5 Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur fahrers, der das Fahrzeug zum amtlich festgelegten Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durch- Wohnsitz des Karteninhabers zurückholt. Die Lei s- führung des Transports zu einer Werkstatt unterge- tung des Versicherers beschränkt sich insgesamt auf stellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch ent- einen Wert bis zu EUR 0,50 je km -Entfernung zum stehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei W o- Wohnsitz des Karteninhabers; chen. 2. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der versicherten Personen bis zur Fahrzeu g- 4.6 Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft der Vers i- rückholung, jeweils bis zu E UR 60, − pro Person, s o- cherer bei der Suche nach einer Werkstat t. Für die weit die Übernachtungen durch den Fahrerausfall Leistung der Werkstatt übernimmt der Versicherer erforderlich werden. keine Haftung. §5 Reiserückrufservice §3 Diebstahl und Totalschaden Erweist sich infolge Tod oder Erkrankung eines n a- Kann das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahls oder hen Verwandten des Karteninhabers oder infolge e i- Totalschadens (Reparaturkosten übersteigen den ner erheblichen Schädigung seines Vermögens de s- Kaufpreis, der am Tage des Schadens im Inland sen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges, notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben) nicht zum am t- vom Versicherer in die Wege geleitet und die hier- lich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers zu- durch entstehenden Kosten übernommen. rückgefahren werden, erbringt der Versicherer Leis- tungen für: § 6 Fahrzeugschlüssels ervice Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Ve rsiche- 1. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers rer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und und der versicherten Personen, jeweils bis zu EUR übernimmt die Kosten für den Versand der Ersat z- 60,− pro Person, soweit Übernachtungen durch den schlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden Diebstahl oder Totalschaden erforderlich werden; nicht übernommen. 2. die Fahrt des Karteninhabers und der versicherten §7 Risikoausschlüsse Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort Versicherungsschutz wird nicht gewährt: und zurück zum amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers auf dem jeweils kürzesten Wege. Die 1. wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfer- vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflich- nung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der tung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber denjenigen Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Entfernungen bis versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen 11
der Fahrerlaubnis ohne Verschulden keine Kenntnis Umfang der Lei stungsverpflichtung des Versicherers hatten; gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person 2. für S chäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, arglistig gehandelt hat. innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdb e- ben oder Kernenergie (der Ersatz dieser Schäden §9 Besondere Verwirkungsgründe richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz) Der Versicherer ist von der Entsch ädigungspflicht frei, verursacht wurden. Ist der Beweis für das Vorliegen wenn: einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die 1. der Karteninhaber oder die versicherte Person den überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden Schaden vorsät zlich herbeigeführt hat auf eine dieser Ursachen zurückz uführen ist; 2. der Karteninhaber oder die versicherte Person den 3. für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveransta l- Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; in tungen, bei denen es auf die Erzielung einer diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, seine Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den da- Leistung in einem der Sc hwere des Verschuldens des zugehörenden Übungsfahrten entstanden; Karteninhabers oder der versicherten Person en t- sprechenden Verhältnis zu kürzen; 4. wenn der Karteninhaber oder die versicherten Pe r- sonen das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur 3. der Karteninhaber oder die versicherte Person den gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder ge- Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen werbsmäßigen Vermietung verwendeten; versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. 5. wenn sich der Versicherungsfall bis zu 50 km entfernt von einem grenznahen Wohnsitz des Karteninhabers § 10 Ansprüche gegen Dritte entfernt ereignet hat; 1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ve r- 6. wenn in den Fällen des § 4 eine Krankheit bzw. sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden Verletzung des Karteninhabers oder der versicherten ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Person, die innerhalb von sechs Wochen vor Reis e- Versicherten geltend gemacht werden. beginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, oder eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist. 2. Der Versicherte hat seinen Ersat zanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht §8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherung s- unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- falles schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung 1. Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versiche- durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwir- rungsfalles: ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vor- sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anz u- nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz zeigen; von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob b) den Schaden nach Möglichkeit abz uwenden oder zu fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten ist der mindern und dabei die Weisungen des Versicherers Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der zu befolgen. Er hat, soweit die Umstände es gesta t- Schwere des Verschuldens des Versicherten en t- ten, solche Weisung en einzuholen; sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Ursache und Höhe des Schadens und über den U m- der Versicherte. fang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen 3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten schriftlich – zu erteilen und die Originalbelege beizu- gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Sch a- fügen sowie gegebenenfalls insoweit die behandeln- dens in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, den Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu en tbinden; kann der Übergang nach § 10 Ziffer 1 nicht geltend d) den Versicherer bei der Geltendmachung der auf gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den diesen gemäß § 86 VVG übergehenden Ersatza n- Schaden vorsätzlich veru rsacht. sprüche zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändi- gen; Ergänzende Bestimmungen für alle Versich erungen e) dem Versicherer Name, Anschrift und Versich e- rungsschein-Nummer (Mitgliedsnummer) einer an- Hinweis nach dem Bundesdatenschut zgesetz derweitig bestehenden Versicherung anzugeben, Der Versicherer wird im erforderlichen Umfang Daten, die sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurc h- Gefahr b esteht. führung (Beiträge, Versicherungsfälle, Ris iko-/ Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur 2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückve r- ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leis- sicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie- Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den G e- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung samtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des (GDV) und den Verband der privaten Krankenvers icherung Verschuldens der versicherten Person entspricht. e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat übermitteln. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- der Karteninhaber zu beweisen. Der Versicherer und Rückversicherer übermittelt werden. bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Ver- letzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den 12
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