Versicherungbestätigung zur Gold Kreditkarte - Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück

Die Seite wird erstellt Heidi Raab
 
WEITER LESEN
Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück

Versicherungbestätigung
zur Gold Kreditkarte

 Service- und Notrufzentrale

 +49 89 411 116 - 111

 24 - Stunden-Service
Inhalt
I    Allgemeine Hinweise                                                    3

II   Versicherungs - und Servicelei stungen im Gesamtüberblick              3

     Reiserüc ktritts-/Reiseabbruchkosten -Versicherung
     (AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012)                                       4

     Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise -Krankenvers icherung
     (AVB -AKV Gold Kredi tkarte 2012)                                      6

     Au slands -Kfz-Schutzbrief -Versicherung
     (AVB -SchBR Ausland Gold Kreditkarte 2012)                             9

     Ergänzende Bestimmungen für alle Ve rsicherungen                       12

2
I    Allgemeine Hinweise                                     11. Verjährung
                                                                 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
1.   Inhalt und Umfang der Leis tungen                           nach drei Jahren. Ist ein Anspruch aus dem Vers i-
     Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bzw.            cherungsvertrag beim Versicherer angemeldet wor-
     der Leistungen der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zu-           den, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum
     satzkarte ergeben sich ausschließlich aus den nac h-        Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung
     stehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den All-             des Versicherers beim Anspruchssteller bei der
     gemeinen Versicherungsbedingungen sowie den                 Fristberechnung nicht mit.
     gesetzlichen Bestimmungen.
                                                             Hinweis:
2.   Beitragszahlung                                         Sofern ein Inhaber der Gold Kreditkarte bzw. Gold Z u-
     Den Beitrag für diese Versicherungs - und Servic e-     satzkarte im Besitz mehrerer gültiger Kreditkarten ist,
     leistungen trägt der Kartenemittent.                    können die Versicherungsleistungen nur einmal in An-
                                                             spruch genommen werden.
3.   Rechte und Ansprüche im Schaden sfall
     Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht gem.
     §§ 43 ff. VVG den versicherten Personen dir ekt zu.
     Die Anspr üche im Schadensfall sind an den in Ihren     II   Versicherungs - und Serviceleistungen im
     jeweiligen Bedingungen genannten Risikoträger zu             G esamtüberblick
     richten.
                                                             Reiserüc ktritts-/Reiseabbruchkosten -Versicherung
4.   Schaden smeldung                                        Der Versicherer leistet dem Karteninhaber und den vers i-
     Die Schadensmeldung erfolgt direkt vom Kartenin-        cherten Personen Entschädigung bei Nichtantritt, verspä-
     haber/der versicherten Person an den vom Vers i-        tetem Antritt oder Abbruch von Reisen im Rahmen der in
     cherer beauftragten Dienstleister, die Europ A s-       den nachstehenden Al lgemeinen Bedingungen für die
     sistance Service GmbH , Infanteriestraße 11,            Reiserücktritts-/ Reisea bbruchkosten-Versicherung
     80797 München.                                          (AVB -RKV Gold Kredi tkarte 2012) aufgeführten Gründe.
                                                             Der Versich erungsschutz erstreckt sich auf alle Reisen, die
5.   Aufrechnungsverbot                                      im Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte gebucht werden.
     Anspruch auf Versicherungsleistungen haben au s-
     schließlich die versicherten Personen. Ansprüche der    Auslandsre ise-Krankenversiche rung
     versicherten Personen dürfen die Versicherer nicht      Diese Versicherung bietet dem Karte ninhaber und den
     mit Forderungen gegenüber dem Kartenemittenten          versicherten Personen Versicherungsschutz bei unvo r-
     aufrechnen. § 35 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)      hergesehen eintretenden Erkrankungen. Im Rahmen der
     gilt insoweit als abbedungen.                           tariflich festgelegten Höchstgrenzen werden 100% der
                                                             Kosten für medizinisch notwendige ärztliche und schmer z-
6.   Beginn des Versicherungsschu tzes                       stillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich ein-
     Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas      facher Füllungen, Arznei - und Heilmittel ersetzt. Der Ver-
     anderes bestimmt ist, besteht der Versicherungs-        sicherte hat 1.-Klasse -Status und kann Arzt oder Kra n-
     schutz, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen    kenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch
     Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der Kreditkarte.   medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rück-
                                                             transport des versicherten Erkrankten an seinen ständigen
7.   Gerichtsstand /geltendes Recht                          Wohnsitz oder in das nächsterreichbare Kranke nhaus ist
     Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland      ebenfalls gewährleistet.
     Anwendung.
                                                             Au slands -Kfz-Schutzbrief -Versicherung
8.   Willenserklärungen und Anzeigen                         Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ka r-
     Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und    teninhaber/die versicherten Personen anlässlich einer
     soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes b e-       Auslandsreise mit einem unter den Versicherungsschutz
     stimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten     fallenden Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das
     Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherung s-       Fahrzeug gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt
     verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber      sowie bei Erkrankung oder Tod des Fahrers und bei d i-
     dem Versichere r erfolgen, in Textform abzugeben.       versen sonstigen Notsituationen. Der Umfang des Vers i-
                                                             cherungsschutzes geht aus § 1 – Versicherte Gefahren –
9.   Schlussbestimmungen                                     der Allgemeinen Bedingungen für die Auslands-
     Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas      Kfz-Schutzbrief-Versicherung (AVB -SchBR Ausland Gold
     anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vor-      Kreditkarte 2012) hervor.
     schriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang
     aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach             Reisenotfallservices (A ssistance -Services )
     Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des         Bei Notfällen auf Auslandsreisen – wann immer Hilfe
     Versicherungsvertrags sind.                             benötigt wird– genügt ein Anruf bei der rund um die Uhr
                                                             zur Verfügung stehenden Notrufzentrale in Deutschland,
10. Subsidiarität                                            um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Zusätzli ch
    Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderwei-       zur Organisation der umfangreichen Versicherungsleis-
    tig bestehendem Versicherungsschutz, d. h. sofern        tungen können – ohne Kostenübernahme – folgende
    Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch        Serviceleistungen in Anspruch genommen werden:
    bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese       •    juristischer Notfallservice mit Hilfestellung bei der
    anderweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der ver-          Benennung eines Rechtsanwalts, Dolmetschers s o-
    sicherten Person steht es frei, welchem Versicherer           wie von Botschaften und Kons ulaten vor Ort;
    sie den Schadensfall anzeigt.                            •    medizinischer Notfallservice mit Informationen über
                                                                  die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort, Be-

3
nennung von Deutsch oder Englisch sprechenden            Reise rüc ktritts-/Reiseabbruch kosten-
     Ärzten vor Ort, Hilfestellung bei Übermittlung von In-   Versicherung (AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012)
     formationenzwischen beteiligten Ärzten und Ange-
     hörigen während eines Krankenhausaufenthalts             Versicherer und Risikoträger ist die Zurich Insurance plc
     nebst Organisation des Besuchs einer nahestehe n-        Niederlassung für Deutschland, Riehler Straße 90,
     den Pe rson;                                             50657 Köln
•    Kreditkarten-Notfallservice mit Hilfestellung bei Ver-
     lust oder Diebstahl der Kreditkarte durch Veranlas-      §1   Versicherungsumfang
     sung der K artensperrung und, soweit möglich, Er-        1.   Der Versicherer leistet Entschäd igung:
     satzbeschaffung;
•    Reisedokumente-Notfallservice mit Hilfestellung bei      1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunter-
     Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Die b-              nehmen oder einem anderen vom Versicherten ve r-
     stahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen durch              traglich geschuldeten Rücktritts kosten;
     Benennung und Kontaktherstellung zu Behörden,
     Ämtern, Botschaften oder Konsulaten;                     1.2 bei verspätetem Antritt der Reise aus vers ichertem
•    Bargeldservice mit Hilfestellung in finanziellen Not-        Grund für die Mehrkosten der Hinreise. Erstattet
     lagen nach Diebstahl, Raub oder sonstigem Abha n-            werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Storno kos-
     denkommen der Reisezahlungsmittel durch Kontakt              ten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären;
     zur Hausbank oder nach Ablauf von 24 Stunden mit
     einem darlehensweisen Betrag b is zu EUR 1.500, –.       1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entsta n-
     Bargeldservice-Darlehen werden über Ihre Kredi t-            denen zusätzlichen Rückreisekosten und die hie r-
     karte abgebucht.                                             durch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkos-
                                                                  ten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An - und
Dienstleister für die Reiseservice-Hotline ist die Europ          Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten
Assistance Services GmbH, Infanteriestraße 11, 80797              sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.
München.                                                          Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art
                                                                  und Klasse des Transportmittels, Unterkunft und
                                                                  Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qual i-
                                                                  tät abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten
                                                                  Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird,
                                                                  werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der ein-
                                                                  fachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind
                                                                  Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie die
                                                                  Überführung eines verstorbenen Versicherten.

                                                              1.4 Abweichend von § 1 Ziffer 1. 3 ersetzt der Versicherer
                                                                  bei Abbruch der Reise z usätzlich Aufwendungen für
                                                                  gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene
                                                                  Leistungen.

                                                              2.   Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 leis-
                                                                   tungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend
                                                                   genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseu n-
                                                                   fähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Le-
                                                                   benserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der
                                                                   Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht z u-
                                                                   gemutet werden kann:

                                                              2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere
                                                                  Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten/
                                                                  eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher
                                                                  Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, seiner
                                                                  Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern , Enkel,
                                                                  Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die
                                                                  Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde,
                                                                  der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese
                                                                  gleichfalls versichert ist;

                                                              2.2 Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle
                                                                  gemeinsamer Reise , seines Ehegatten/ eingetrage-
                                                                  nen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemei n-
                                                                  schaft wohnenden Lebensgefährten, der minderjäh-
                                                                  rigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder
                                                                  der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern
                                                                  der Angehörige ebenfalls versichert ist;

                                                              2.3 Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle
                                                                  gemeinsamer Reise, der versicherten Eh efrau/einge-
                                                                  tragenen Lebenspartnerin oder der in häuslicher Ge -
                                                                  meinschaft wohnenden Lebensgefährtin oder der ver-
                                                                  sicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten;

4
2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im                2.   Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versich e-
        Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 2.2 g e-             rungssumme von EUR 10.000,– abzüglich Selbs t-
        nannten versicherten Angehörigen des Versicherten                 behalt.
        infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzli-
        cher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden e r-         3.   Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte
        heblich im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage und               einen Selbstbehalt von EUR 100, – je Re ise/
        dem Vermögen des Geschädigten oder sofern zur                     Mietobjekt.
        Schadensfes tstellung seine Anwesenheit notwendig
        ist. Der Versicherer ist im Umfang von § 2 Ziffer 1          § 5 Obliegenheiten des Versicherten bei oder nach
        auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken              Eintritt des Vers icherungsfalles
        gemäß § 2 Ziffern 2.1 –2.4 für eine versicherte Person       1.  Der Versicherte ist verpflichtet:
        verwirklicht haben.
                                                                     1.1 dem Versicherer den Eintritt des Versich erungsfalles
    3.   Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn           unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise
         das Reisebüro/der Reis everanstalter/der Hotelbetrieb           bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon a n-
         oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisever-            getretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornie-
         trag abschließen.                                               ren;

    §2   Versicherte Pers onen/Versicherungsschutz                   1.2 dem Versicherer auf Verlangen jede g ewünschte
    1.   Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind            sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm unter
         der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in             Beifügung der Buchungsunterlagen im Sinne von § 1
         häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte                 Ziffer 2 alle erforderlichen Beweismittel von sich aus
         sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des              zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche A t-
         18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vol l-          teste über Krankheiten, Unfallverletzungen, Impfun-
         endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unte r-               verträglichkeit bzw. Schwangerschaft;
         haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen.
                                                                     1.3 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der
    2.   Für die in § 2 Ziffer 1 aufgeführten versicherten               Schweige pflicht in Bezug auf den Versicherungsfall
         Personen besteht nur dann Versicherungsschutz,                  zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirk-
         wenn sie die Reise gemeinsam mit dem Karteninh a-               sam nachgekommen werden kann.
         ber buchen und durchführen. Wird ein Re i-
         se-/Mietvertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers           2.   Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine vertraglich
         geschlossen, besteht kein Ve rsicherungsschutz.                  vereinbarte Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt
                                                                          des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
    3.   Der Versicherungsschutz besteht unabhängig vom                   zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Ve r-
         Einsatz der Gold Kre ditkarte für alle Reisen, die im            pflichtung zur Leistung frei.
         Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte gebucht werden.
         Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des          3.   Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
         Abschlusses eines gültigen Kr editkartenvertrags, ab             der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
         Beantragung der Gold Kreditkarte.                                Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ve r-
                                                                          schuldens des Ver sicherten entspricht. Das Nichtvor-
    § 3 Ausschlüsse                                                       liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte
    1.  Der Versichere r haftet nicht bei:                                zu bewe isen.

    1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen          4.   Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch
        und solchen, die sich unabhängig vom Kriegszustand                zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte
        aus der feindlichen Verwendung von Kriegswer k-                   nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
        zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Krieg s-                   weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
        werkzeugen als Folge einer dieser Gefahren erge-                  sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
        ben;                                                              Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
                                                                          sächlich ist.
    1.2 politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen
        bürgerlichen Unruhen;                                        5.   Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des
                                                                          Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
                                                                1
    1.3 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.               Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur
                                                                          dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
    2.   Der Versicherer ist von der Ve rpflichtung zur Leistung          den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in
         frei, wenn die versicherte Person/die Risikoperson               Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
         den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
                                                                     § 6 Zahlung der Entsch ädigung
    § 4 Versich erungswert, Versicherungssumme,                      1.  Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der
        Selbstbehalt                                                     Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs-
    1.  Die Versicherungssumme soll dem vollen ausg e-                   falles und des Umfangs der Leistung des Versich e-
        schriebenen Reisepreis (Versicherungswert) en t-                 rers notwendigen Erhebungen.
        sprechen und beträgt je Reise-/Mietvertrag max. EUR
        10.000,– insgesamt für alle versicherten Personen.           2.   Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als
                                                                          Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der
                                                                          nach Lage der Sache mindestens zu za hlen ist.
1
 Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bun-
desrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von
Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen
hierfür Haftpflichtversicherungen ab.

    5
§ 7 Ansprüche gegen Dritte                                    Versicherungsbedingungen für die Auslandsre ise-
1.  Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen           Krankenversicherung (AVB -AKV Gold Kr editkarte
    einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ve r-      2012)
    sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
    ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des         Versicherer: Zurich Insurance plc Niederlassung für
    Versicherten geltend gemacht werden.                      Deutschland, Riehler Straße 9 0, 50657 Köln
                                                              Risikoträger: Europ Assistance Versicherungs AG,
2.   Der Versicherte hat seinen Ersat zanspruch oder ein      Infanteriestraße 11, 80797 München
     zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
     unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-        § 1 Grundlage des Versicherung sumfangs
     schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung              Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich
     durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwir-        aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen,
     ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vor-        den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
     sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit          den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherung s-
     nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz       verhältnis unterliegt deutschem Recht .
     von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
     fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver-    § 2 Versicherter Personenkreis
     sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der             Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind
     Schwere des Verschuldens des Versicherten en t-              der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in
     sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für         häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte
     das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässi gkeit trägt        sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des
     der Versicherte.                                             18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vol l-
                                                                  endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unte r-
3.   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten             haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Als
     gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Sch a-        Kinder gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
     dens in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt,
     kann der Übergang nach § 7 Ziffer 1 nicht geltend        § 3 Versicherung sumfang
     gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den            Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für
     Schaden vorsätzlich veru rsacht.                             Krankheiten, Unfälle und andere unter § 11 genannte
                                                                  Ereignisse, die während einer vorübergehenden
Sonderbedingungen zu den AVB -RKV Gold Kreditka r-                Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Aus-
te 2012 für gemietete Ferienwohnu ngen                            land unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall
Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen,              Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und
Ferienhäuser oder Ferienappart ements in Hotels erhält § 1        erbringt sonst vereinbarte Leis tungen.
Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserück-
tritts-/ Reiseabbruchko sten-Versicherung (AVB -RKV Gold      § 4 Beginn des Versicherungsschu tzes
Kreditkarte 2012) folgende Fassung:                               Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des
                                                                  Abschlusses eines gü ltigen Kreditkartenvertrags, ab
Der Versicherer leistet Entschädigung:                            Beantragung der Kreditkarte. Der Versicherungs-
•    bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferie n-           schutz beginnt jedoch nicht vor Grenzüberschreitung
     hauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem            ins Ausland. Für Vers icherungsfälle, die vor Beginn
     der in § 1 Ziffer 2 AVB -RKV Gold Kreditkarte 2012           des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
     genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter             nicht geleistet.
     oder einem anderen vom Versicherten vertraglich
     geschuldeten Rücktrittskosten;                           § 5 Dauer des Versicherung sschutzes
•    bei vorzeitiger Aufgabe der Fe rienwohnung, des              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten
     Ferienhauses oder des Ferienappart ements im Hotel           60 Tage (maximale Dauer des Versicherungsschu t-
     aus einem der in § 1 Ziffer 2 AVB -RKV Gold Kredit-          zes) eines jeden Auslandsaufenthalts innerhalb des
     karte 2012 genannten wichtigen Gründe für den nicht          Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr e r-
     abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weiter-          streckt sich, vorbehaltlich des Abschlusses eines gü l-
     vermietung nicht gelungen ist.                               tigen Kreditkartenvertrags, über einen Zeitraum von
                                                                  jeweils 365 Tagen ab Beantragung der Kredi tkarte.
Die übrigen Bestimmungen der AVB -RKV Gold Kreditkarte
2012 gelten sinngemäß.                                        § 6 Ende des Versicherungsschu tzes
                                                              1.  Der Versicherungsschutz endet – auch für schw e-
                                                                  bende Versicherungsfälle – mit Beendigung des
                                                                  Auslandsaufenthalts unter Berücksichtigung der in
                                                                  § 5 genannten maximalen Dauer des Versich erungs-
                                                                  schutzes, spätestens mit dem Wegfall der Kreditka r-
                                                                  teninhaberschaft oder – bei Beendigung des Vertrags
                                                                  zwischen dem Versicherer und dem Kreditka r-
                                                                  tenemittenten – mit dem Ende des durch die letzte
                                                                  Kreditkartenjahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts.
                                                                  Als Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt die
                                                                  Grenzüberschreitung ins Inland.

                                                              2.   Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsan-
                                                                   spruch besteht, eine längere Be handlung und ist eine
                                                                   Rückreise wegen nachgewiesener Transportunf ä-
                                                                   higkeit nicht möglich, verlängert sich der Versiche-
                                                                   rungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen

6
Beendigung des Versicherungsschutzes (siehe § 6          § 9 Anspruch auf Versich erungsleistungen
     Ziffer 1) hinaus, jedoch längstens um 90 Tage.           1.  Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat die
                                                                  versicherte Pe rson.
§ 7 Geltungsbereich
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Au s-      2.   Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf
    land. Nicht als Ausland gelten die Bundesrepublik              der Versicherer nicht mit den ihm zustehenden For-
    Deutschland sowie Länder, in denen die versicherte             derungen aus dem Vertrag mit dem Kreditkar-
    Person einen ständigen Woh nsitz hat.                          tenemittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35
                                                                   VVG wird a bbedungen.
§ 8 Obliegenheiten im Schaden sfall
1.  Kostenbelege können nur dann erstattet werden,            § 10 Ansprüche gegen Dritte
    wenn sie mit eindeutigen Legitimationskriterien dem       1.   S teht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen
    Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versich e-          einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ve r-
    rer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm        sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
    geforderten Nachweise im Original erbracht sind;               ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
    diese werden Eigentum des Versich erers.                       Versicherten geltend gemacht werden.

2.   Alle Belege müssen enthalten: den Namen des              2.   Der Versicherte hat seinen Ersat zanspruch oder ein
     Heilbehandlers, den Vor- und Zunamen und das                  zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
     Geburtsdatum der behandelten Person, die Kran k-              unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
     heitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen                 schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
     Leistungen des Heilbehandlers sow ie die Behan d-             durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwir-
     lungsdaten.                                                   ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vor-
     Aus den Rezepten müssen die verordneten Medik a-              sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
     mente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich           nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
     hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die B e-               von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
     lege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die            fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver-
     daran vorgenommenen Behandlungen enthalten.                   sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
                                                                   Schwere des Verschuldens des Versicherten en t-
3.   Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die           sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
     Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Versicherungsve r-         das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
     tragsgesetz (VVG).                                            der Versicherte.

4.   Ist nach § 12 Kostenerstattung bei Krankenrüc k-         3.   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten
     transport vorgesehen, ist eine ärztliche Bescheini-           gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Sch a-
     gung über die medizinische Notwendigkeit mit An-              dens in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt,
     gabe der genauen Krankheitsbezeichnung einz u-                kann der Übergang nach § 10 Ziffer 1 nicht geltend
     reichen.                                                      gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
                                                                   Schaden vorsätzlich veru rsacht.
5.   Bei der Geltendmachung von Übe rführungs- bzw.
     Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde        § 11 Eintritt eines Versicherungsfall es
     sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Tode s-           Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
     ursache einzureichen.                                         Heilbehandlung einer versicherten Person wegen
                                                                   Krankheit, Schwangerschaftskomplikationen oder
6.   Der Versicherer leistet an den Karteninhaber. Hat der         Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein
     Karteninhaber die versicherte Person für deren Ve r-          medizinisch notwendig und ärztlich angeordneter
     sicherungsleistungen als empfangsberechtigtePe r-             Krankenrücktransport, eine Entbindung sowie der
     son in Textform gegenüber dem Versicherer b e-                Tod. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe-
     stimmt, so leistet der Versicherer an diese.                  handlung; er endet, wenn nach medizinischem B e-
                                                                   fund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
7.   Ansprüche auf V ersicherungsleistungen können
     weder abgetreten noch verpfändet werden.                      Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder
                                                                   Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher
8.   Die in ausländischer Währung en tstandenen Kosten             behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, ent-
     werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die               steht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
     Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umg e-
     rechnet. Als Kurs des Tages gilt der o ffizielle Eu-     § 12 Entschädigungsleistung
     ro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für         1.   Erstattet werden Aufwendungen für:
     nicht gehandelte Währungen, für die keine Ref e-         a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen
     renzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß              einschließlich unaufschiebbarer Operationen und
     Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deut-            Operationsnebenkosten;
     schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils           b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht
     neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Ban k-             als Arzneimittel gelten, auch wenn sie ärztlich ve r-
     belege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der               ordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr-
     Rechnungen notwendigen Devisen zu einem u n-                  und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate s o-
     günstigeren Kurs erworben wurden.                             wie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig
                                                                   eingenommen werden;
9.   Kosten für die Überweisung der Versicherungsleis-        c)   ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt EUR
     tungen in das Ausland und für Übersetzungen können            150,− je Versicherungsfall: Inhalationen, Wärme -,
     von den Leistungen abgezogen werden.                          Licht- und Elektrotherapie sowie – nach einem wä h-
                                                                   rend des Auslandsaufenthalts eingetretenen Unfall –

7
medizinische Bäder und Ma ssagen;                             men wurde;
d)   ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals   b)   Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung
     aufgrund eines während des Auslandsaufenthalts                im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für
     eingetretenen Unfalls erforderlich werden, bis zu             den A ntritt der Reise war;
     insgesamt EUR 150,− je Versicherungsfall;                c)   Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch
e)   Röntgendiagnostik und Strahlentherapie;                       kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen verur-
f)   Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbe-            sacht worden sind. Versicherungsschutz best eht je-
     handlung;                                                     doch, wenn die versicherte Person bei der Reise im
g)   medizinisch notwendigen Transport in das nächster-            Ausland überraschend von diesen Ereignissen b e-
     reichbare geeignete Krankenhaus oder zum nächs t-             troffen wird. Dieser Versicherungsschutz entfällt am
     erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungs-           Ende des siebenten Tages nach Beginn eines kri e-
     dienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder             gerischen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf
     Notfall;                                                      dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte
h)   schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in              Person aufhält;
     Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in        d)   auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder
     einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Pr o-              Sucht (z. B. nach Alkohol oder Drogen) beruhende
     thesen (nicht jedoch Neuanfertigungen von Zahner-             Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen
     satz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt EUR 300, −          sowie für Entgiftungs-, Entzugs - und Entwöhnungs-
     je Vers icherungsfall.                                        behandlungen;
                                                              e)   Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabili-
2.   Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und              tationsmaßnahmen;
     ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Aus-        f)   ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder
     land werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in         Kurort. Diese Einschränkung entfällt, wenn während
     zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizini-             eines vorübergehenden Aufenthalts durch eine vom
     sche Behandlung nicht gewährleistet und dadurch               Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder e i-
     eine Gesun dheitsschädigung zu befürchten ist.                nen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung not-
     Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Beglei t-           wendig wird;
     person erstattet, wenn die Begleitung medizinisch        g)   Behandlung durch den Ehegatten/eingetragenen
     notwendig und ärztlich angeordnet ist.                        Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Versicherten.
     Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz                Nachgewiesene Sachkosten werden nach § 12 e r-
     der versicherten Person oder in das von dort nächs t-         stattet;
     erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit       h)   Behandlung geistiger und seelischer Störungen und
     medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das             Erkrankungen sowie für Psychoth erapie;
     jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen.      i)   durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
     Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt            bedingte Behandlung oder Unterbringung;
     des Ve rsicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland    j)   Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel,
     zusätzlich anfallen. Die durch den Rücktransport e r-         z. B. Brillen, Kont aktlinsen, Einlagen, Prothesen.
     sparten Fahrtkosten werden von der Versicherung s-
     leistung abgezogen.                                      2.   Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maß-
                                                                   nahme, für die Leistungen vereinbart sind, das med i-
3.   Beim Tod der versicherten Person werden die Kosten            zinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Ver-
     der Bestattung an deren Sterbeort oder der Überfüh-           gütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht
     rung an ihren letzten ständigen Wohnsitz erstattet.           angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen
                                                                   auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
4.   Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand-
     lung besteht freie Wahl unter den im Aufenthaltsland     3.   Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzl i-
     allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter               chen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine g e-
     ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausre i-            setzliche Heil- oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer
     chende diagnostische und therapeutische Möglich-              nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche
     keiten verfügen und Krankengeschichten führen.                trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
                                                                   Ansprüche der versicherten Person auf Kranke n-
5.   Werden die Kosten einer stationären Krankenhau s-             haustagegeld werden hiervon jedoch nicht berührt.
     behandlung von einem anderen Kostenträger teil-
     weise übernommen, zahlt der Versicherer neben den        4.   Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungs-
     verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein               pflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
     Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld                  Versicherungsverträgen mit Ausnahme von anderen
     errechnet sich wie folgt: Höhe der Kostenbeteiligung          privaten Krankenversicherungsverträgen bean-
     geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären             sprucht werden kann, gehen diese Leistungsve r-
     Behandlung, maximal EUR 30, − täglich. Anstelle jeg-          pflichtungen vor. Meldet der Versicherte den Versi-
     licher Kostenerstattung bei stationärer Behandlung            cherungsfall der Europ Assistance Versicherungs A G
     kann ein Krankenhaustagegeld von EUR 30,− pro                 bzw. dem von der Europ Assistance Versicherungs
     Tag gewählt werden.                                           AG beauftragten Dienstleister, wird diese jedoch im
                                                                   Rahmen seiner Verpflic htungen in Vorleistung treten.
§ 13 Ausschlüsse
1.   Kein Versicherungsschutz besteht für:
a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschre i-
     tung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchfü h-
     rung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass
     die Reise wegen des Todes des Ehega t-
     ten/eingetragenen Lebenspartners oder eines Ver-
     wandten ersten Grades des Versicherten unterno m-

8
§ 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherung s-         Au slands -Kfz-Schutzbrief -Versicherung
     falles                                                   (AVB -SchBR Ausland Gold Kredi tkarte 2012)
1.   Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die
     Minderung des Schadens zu sorgen und alle Han d-         Versicherer: Zurich Insurance plc Niederlassung für
     lungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich       Deutschland, Riehler Stra ße 90, 506 57 Köln
     sind.                                                    Risikoträger: Europ Assistance Versicherungs AG,
                                                              Infanteriestraße 11, 80797 München
2.   Der Versicherte hat auf Verlangen des Versicherers
     jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des      A    Allgemeine Bestimmungen
     Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des
     Versicherers und von deren Umfang erforderlich ist.      §1   Umfang des Versicherung sschutzes
     Insbesondere ist er verpflichtet, Erklärungen zur Ent-        Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich
     bindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzuge-            aus den besonderen schriftlichen Vereinbarungen,
     ben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen                 den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
     Verlangen Beginn und Ende eines jeden Auslands-               den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherung s-
     aufenthalts nachzuweisen.                                     verhältnis unterliegt deutschem Recht.

3.   Auf Verlangen des Versicherers ist der Versicherte       §2   Versicherungsumfang
     verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauf-         Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
     tragten Arzt untersuchen zu lassen.                           Karteninhaber/die versicherten Personen anlässlich
                                                                   einer Auslandsreise mit ihrem Fahrzeug eine Pa n-
§ 15 Folgen einer Obliege nheitsverletzung                         ne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug gestohlen
     Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt,         wird oder ein Totalschaden eintritt sowie bei Erkran-
     ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leis-        kung oder Tod des Fahrers. Der Umfang des Vers i-
     tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie-        cherungsschutzes geht aus § 1 – Versicherte G e-
     genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung        fahren – der Besonderen Bestimmungen für den
     in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des              Leistungsumfang (Teil B) he rvor.
     Verschuldens der versi cherten Person entspricht.             Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Ein-
     Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat            satz der Gold Kreditkarte bzw. der Gold Zusatzkarte .
     der Versicherte zu beweisen. Der Versicherer bleibt
     insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung   §3   Versicherte Personen
     keinen Einfluss auf die Fes tstellung oder den Umfang         Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind
     der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt            der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in
     hat, es sei denn, dass der Versicherte arglistig g e-         häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte
     handelt hat.                                                  sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des
                                                                   18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vol l-
                                                                   endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unte r-
                                                                   haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Für die
                                                                   aufgeführten versicherten Personen besteht nur dann
                                                                   Versicherungsschutz, wenn sie die Reise g emeinsam
                                                                   mit dem Karteninhaber durchführen.
                                                                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der
                                                                   ständige Wohnsitz der versicherten Personen in der
                                                                   Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen
                                                                   Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend in das
                                                                   Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz
                                                                   bis zu 12 Monate bestehen.

                                                              §4   Beginn des Versicherungsschu tzes
                                                                   Der Versic herungsschutz besteht, vorbehaltlich des
                                                                   Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab
                                                                   Beantragung der Kreditkarte. Der Versicherungs-
                                                                   schutz beginnt jedoch nicht vor Grenzüberschreitung
                                                                   ins Ausland. Für Vers icherungsfälle, die vor Beginn
                                                                   des Versicher ungsschutzes eingetreten sind, wird
                                                                   nicht geleistet.

                                                              § 5 Dauer des Versicherung sschutzes
                                                                  Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag
                                                                  der Auslandsreise und endet mit der Rückkehr von
                                                                  der Reise.

                                                              § 6 Geltungsbereich
                                                                  Versicherungsschutz besteht für Europa sowie die
                                                                  außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers.
                                                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Schadense r-
                                                                  eignisse in der Bundesrepublik Deutschland sowie für
                                                                  Sch adensereignisse innerhalb einer Entfernung von
                                                                  50 km vom Wohnsitz des Karteninhabers bz w. der
                                                                  versicherten Personen.

9
§ 7 Versichertes Risiko                                             § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Sch a-
    Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder               dens) und § 83 VVG (Aufwendungsersat z) bleiben
    (über 50 ccm), Personenkraftwagen und Wohnm obile               unberührt.
    bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart
    und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr         3.   Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder
    als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet              (über 50 ccm), Personenkraftwagen und Wohnm obile
    und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz e r-                 bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart
    streckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, G e-              und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr
    päck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Ge-                 als neun Personen (einschlie ßlich Fahrer) geeignet
    päck und L adung.                                               und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz e r-
                                                                    streckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, G e-
     Versicherungsschutz besteht für folgende Fahrzeuge:            päck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Ge-
a)   Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der vers icherten             päck und L adung.
     Personen;
b)   ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes            §2   Panne und Unfall
     Firmenfahrzeug;                                                Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems -,
c)   ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug.                                 Betriebs- oder reiner Bruchschaden) oder eines U n-
                                                                    falls (unmittelbar von außen her, plötzlich mit mecha-
     Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein             nischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt
     Fahrzeug.                                                      nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt der Versicherer
                                                                    Leistungen für:
B    Besondere Bestimmungen für den Leistungsu m-
     fang                                                      1.   Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fah r-
                                                                    zeugs unmittelbar an der Schadensstelle durch
§1   Versicherte G efahren                                          Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem Wert von EUR
1.   Der Versicherer leistet Entschäd igung in Geld oder            100,− (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug
     erbringt Serviceleistungen in folgenden Fällen:                mitgeführten Kleinteile);
1.1 Panne und Unfall (§ 2)                                     2.   Bergung und Abtransport, wobei sich die Leistungs-
1.1.1Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Sch a-               pflicht des Versicherers für den Abtransport auf einen
     densort (§ 2 Nr. 1)                                            Wert bis zu EUR 150,− beschränkt und die Leistu n-
1.1.2Bergung und Abtransport (§ 2 Nr. 2)                            gen gemäß § 2 Ziffer 1 a ngerechnet werden;
1.1.3Übernachtung bei Fahrzeu gausfall (§ 2 Nr. 3.1 und
     Nr. 3.2)                                                  3.1 eine Übernachtung des Karteninhabers und der
1.1.4Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall (§ 2           versicherten Personen bis zu einem Wert von
     Nr. 4.1)                                                      EUR 60,− pro Person, wenn das Fahrzeug am
1.1.5Mietwagen bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.2)                   Schadensort oder in dessen Nähe fahrbereit g e-
1.1.6Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3 )                              macht, die Fahrbereitschaft aber am Tag des Sch a-
1.1.7Fahrzeugtransport bei Fahrzeu gausfall (§ 2 Nr. 4.4)          densfalles nicht wiederhergestellt werden kann und
1.1.8Fahrzeugunterstellung (§ 2 Nr. 4.5)                           der Karteninhaber und die versicherten Personen
1.1.9Benennung von Werkstätten vor Ort (§ 2 Nr. 4.6)               deshalb am Ort der Reparaturwerkstatt oder am
                                                                   nächstgelegenen Ort mit einer Übernachtungsmög-
1.2 Diebstahl und Totalschaden (§ 3)                               lichkeit übernachten;
1.2.1Übernachtung (§ 3 Nr. 1)
1.2.2Weiterfahrt und Rückfahrt (§ 3 Nr. 2)                     3.2 weitere Übernachtungen nach Maßgabe von § 2
1.2.3Mietwagen (§ 3 Nr. 3)                                         Ziffer 3.1 bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit-
1.2.4Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4)             schaft des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug an dem
1.2.5Fahrzeugunterstellung (§ 3 Nr. 5)                             auf den Schadensfall folgenden Tag nicht wieder in
                                                                   fahrbereiten Zustand versetzt ist, jedoch für höchs-
1.3 Fahrerausfall (§ 4)                                            tens zwei weitere Übernac htungen;
1.3.1Fahrzeugrückholung (§ 4 Nr. 1)
1.3.2Übernachtung (§ 4 Nr. 2)                                  4.   anstelle der Leistung nach § 2 Zi ffer 3.2

1.4 Reiserückrufservice ( § 5)                                 4.1 die Fahrt des Karteninhabers und der vers icherten
                                                                   Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln– nach
1.5 Fahrzeugschlüssels ervice (§ 6)                                Wahl des Einzelnen – entweder zum Zielort und vom
                                                                   Zielort zurück zur Reparaturwerkstatt am Schaden s-
2.   Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Kartenin-             ort oder zum amtlich festgelegten Wohnsitz des Ka r-
     haber verpflichtet, sich unverzüglich nach Eintritt des       teninhabers und für diesen oder eine von ihm beauf-
     Schadensfalles in den nachfolgenden Fällen mit dem            tragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt
     Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche                am Schadensort auf dem jeweils kürzesten Wege.
     Leistungen dieser erbringt:
a)   Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3);                               Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Ent-
b)   Fahrzeugtransport bei Fahrzeu gausfall (§ 2 Nr. 4.4);          fernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der
c)   Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4);             Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Entfernungen bis
d)   Fahrzeugrückholung bei Fa hrerausfall (§ 4 Nr. 1).             zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Lieg e-
                                                                    wagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen, oder
     Unterbleibt diese Abstimmung, werden aufgrund der              der Kosten eines Linienfluges der Economy -Klasse
     unterbliebenen Abstimmung entstandene Mehrkosten               sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR
     vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, der Ka r-          30,−. Liegt der Zielort außerhalb des in Abschnitt A
     teninhaber hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig          § 7 bezeichneten Geltungsbereichs, beschränkt sich
     gehandelt.                                                     die Leistung auf die Fahrt innerhalb dieses Ge l-

10
tungsbereichs oder:                                           zur Höhe d er Bahnkosten 1. Klasse oder der Lieg e-
                                                                   wagenkosten, jeweils einschließlich Zuschlägen, oder
4.2 Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-                    der Kosten eines Linienfluges der Economy -Klasse
    Mietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fah r-             sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR
    bereitschaft oder für die Fahrt zum ständigen Wohn-            30,−;
    sitz des Karteninhabers, jedoch längstens für sieben
    Tage und höchstens bis zu EUR 350,−. Wird diese           3.   anstelle der Ersatzleistungen nach § 3 Ziffern 1 und 2
    Leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem                die Anmietung eines gleichartigen Selbstfah-
    Karteninhaber noch einer der versicherten Perso nen            rer-Mietfahrzeugs zur Weiter - und Rückfahrt, jedoch
    Leistungen nach § 2 Ziffern 3.2 und 4.1 zu;                    längstens bis zu sieben Tage und höchstens bis zu
                                                                   EUR 350,−. Wird diese Leistung in Anspruch g e-
4.3 Bahn- oder Lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu           nommen, stehen weder dem Karteninhaber noch e i-
    einem Sch adensort, der innerhalb des in Abschnitt A           ner der versicherten Personen Leistungen gemäß § 3
    § 7 bezeichneten Gel tungsbereichs liegt sowie den             Ziffern 1 und 2 zu;
    eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport
    ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. V o-        4.   Fahrzeugverzollung und -verschrottung durch Er-
    raussetzung ist, dass die Ersatzteile zur Wiederhe r-          stattung der für das Fahrzeug anfallenden Zollge-
    stellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs notwe n-           bühren oder der Kosten der Verschrottung, wenn eine
    dig sind und am Schadensort oder in dessen Nähe                solche zur Vermeidung von Zollgebühren durchge-
    nicht beschafft werden können;                                 führt wird.

4.4 Rücktransport des Fah rzeugs vom Schadensort              5.   Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und
    innerhalb des in Abschnitt A § 7 bezeichneten Gel -            Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rüc k-
    tungsbereichs zu einer Werkstatt am amtlich festge-            transports oder der Verzollung bzw. Verschrottung
    legten Wohnsitz des Karteninhabers oder den We i-              untergestellt werden, trägt der Versichererdie hier-
    tertransport bis zum Zielort, sofern dadurch keine             durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für
    höheren Kosten als beim Rücktranspo rt entstehen               zwei W ochen.
    und eine Reparatur am Zielort möglich ist. Voraus-
    setzung ist, dass das Fahrzeug am Schadensort oder        §4   Fahrerausfall
    in dessen Nähe nicht fahrbereit gemacht werden                 Kann auf einer Reise infolge Tod des Fahrers oder
    kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederb e-             dessen krankheits- bzw. verletzungsbedingter Fahr-
    schaffungswert des Fahrzeugs am Tage des Sch a-                unfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, das
    dens im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaf-               Fahrzeug weder v on diesem noch von einem der I n-
    fungswert ist der Kaufpreis, der aufgewandt werden             sassen zurückgefahren werden, so erbringt der Ve r-
    muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug              sicherer Leistungen für:
    zu erwerben.
                                                              1.   Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatz-
4.5 Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur               fahrers, der das Fahrzeug zum amtlich festgelegten
    Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durch-             Wohnsitz des Karteninhabers zurückholt. Die Lei s-
    führung des Transports zu einer Werkstatt unterge-             tung des Versicherers beschränkt sich insgesamt auf
    stellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch ent-        einen Wert bis zu EUR 0,50 je km -Entfernung zum
    stehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei W o-               Wohnsitz des Karteninhabers;
    chen.                                                     2.   höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers
                                                                   und der versicherten Personen bis zur Fahrzeu g-
4.6 Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft der Vers i-          rückholung, jeweils bis zu E UR 60, − pro Person, s o-
    cherer bei der Suche nach einer Werkstat t. Für die            weit die Übernachtungen durch den Fahrerausfall
    Leistung der Werkstatt übernimmt der Versicherer               erforderlich werden.
    keine Haftung.
                                                              §5   Reiserückrufservice
§3   Diebstahl und Totalschaden                                    Erweist sich infolge Tod oder Erkrankung eines n a-
     Kann das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahls oder              hen Verwandten des Karteninhabers oder infolge e i-
     Totalschadens (Reparaturkosten übersteigen den                ner erheblichen Schädigung seines Vermögens de s-
     Kaufpreis, der am Tage des Schadens im Inland                 sen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als
     aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges,                notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen
     gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben) nicht zum am t-             vom Versicherer in die Wege geleitet und die hier-
     lich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers zu-             durch entstehenden Kosten übernommen.
     rückgefahren werden, erbringt der Versicherer Leis-
     tungen für:                                              § 6 Fahrzeugschlüssels ervice
                                                                  Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Ve rsiche-
1.   höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers             rer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und
     und der versicherten Personen, jeweils bis zu EUR            übernimmt die Kosten für den Versand der Ersat z-
     60,− pro Person, soweit Übernachtungen durch den             schlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden
     Diebstahl oder Totalschaden erforderlich werden;             nicht übernommen.

2.   die Fahrt des Karteninhabers und der versicherten        §7   Risikoausschlüsse
     Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort         Versicherungsschutz wird nicht gewährt:
     und zurück zum amtlich festgelegten Wohnsitz des
     Karteninhabers auf dem jeweils kürzesten Wege. Die       1.   wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die
     Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfer-          vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflich-
     nung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der              tung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber denjenigen
     Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Entfernungen bis           versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen

11
der Fahrerlaubnis ohne Verschulden keine Kenntnis              Umfang der Lei stungsverpflichtung des Versicherers
     hatten;                                                        gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person
2.   für S chäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art,            arglistig gehandelt hat.
     innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdb e-
     ben oder Kernenergie (der Ersatz dieser Schäden           §9   Besondere Verwirkungsgründe
     richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz)               Der Versicherer ist von der Entsch ädigungspflicht frei,
     verursacht wurden. Ist der Beweis für das Vorliegen            wenn:
     einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so genügt
     für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die       1.   der Karteninhaber oder die versicherte Person den
     überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden              Schaden vorsät zlich herbeigeführt hat
     auf eine dieser Ursachen zurückz uführen ist;
                                                               2.   der Karteninhaber oder die versicherte Person den
3.   für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveransta l-           Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; in
     tungen, bei denen es auf die Erzielung einer                   diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, seine
     Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den da-                Leistung in einem der Sc hwere des Verschuldens des
     zugehörenden Übungsfahrten entstanden;                         Karteninhabers oder der versicherten Person en t-
                                                                    sprechenden Verhältnis zu kürzen;
4.   wenn der Karteninhaber oder die versicherten Pe r-
     sonen das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur          3.   der Karteninhaber oder die versicherte Person den
     gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder ge-                    Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen
     werbsmäßigen Vermietung verwendeten;                           versucht, die für den Grund oder für die Höhe der
                                                                    Entschädigung von Bedeutung sind.
5.   wenn sich der Versicherungsfall bis zu 50 km entfernt
     von einem grenznahen Wohnsitz des Karteninhabers          § 10 Ansprüche gegen Dritte
     entfernt ereignet hat;                                    1.   Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen
                                                                    einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ve r-
6.   wenn in den Fällen des § 4 eine Krankheit bzw.                 sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
     Verletzung des Karteninhabers oder der versicherten            ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
     Person, die innerhalb von sechs Wochen vor Reis e-             Versicherten geltend gemacht werden.
     beginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, oder
     eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist.         2.   Der Versicherte hat seinen Ersat zanspruch oder ein
                                                                    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
§8   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherung s-               unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
     falles                                                         schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
1.   Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versiche-               durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwir-
     rungsfalles:                                                   ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vor-
                                                                    sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
a)   dem Versicherer den Schaden unverzüglich anz u-                nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
     zeigen;                                                        von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
b)   den Schaden nach Möglichkeit abz uwenden oder zu               fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten ist der
     mindern und dabei die Weisungen des Versicherers               Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
     zu befolgen. Er hat, soweit die Umstände es gesta t-           Schwere des Verschuldens des Versicherten en t-
     ten, solche Weisung en einzuholen;                             sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
c)   dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über               das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
     Ursache und Höhe des Schadens und über den U m-                der Versicherte.
     fang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und
     jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen            3.   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten
     schriftlich – zu erteilen und die Originalbelege beizu-        gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Sch a-
     fügen sowie gegebenenfalls insoweit die behandeln-             dens in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt,
     den Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu en tbinden;             kann der Übergang nach § 10 Ziffer 1 nicht geltend
d)   den Versicherer bei der Geltendmachung der auf                 gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
     diesen gemäß § 86 VVG übergehenden Ersatza n-                  Schaden vorsätzlich veru rsacht.
     sprüche zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen
     Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändi-
     gen;                                                      Ergänzende Bestimmungen für alle Versich erungen
e)   dem Versicherer Name, Anschrift und Versich e-
     rungsschein-Nummer (Mitgliedsnummer) einer an-            Hinweis nach dem Bundesdatenschut zgesetz
     derweitig bestehenden Versicherung anzugeben,             Der Versicherer wird im erforderlichen Umfang Daten, die
     sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe        sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurc h-
     Gefahr b esteht.                                          führung (Beiträge, Versicherungsfälle, Ris iko-/
                                                               Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur
2.   Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt,     Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückve r-
     ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leis-    sicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der
     tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie-    Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den G e-
     genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung    samtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
     in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des          (GDV) und den Verband der privaten Krankenvers icherung
     Verschuldens der versicherten Person entspricht.          e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer
     Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat        übermitteln. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen-
     der Karteninhaber zu beweisen. Der Versicherer            und Rückversicherer übermittelt werden.
     bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Ver-
     letzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den

12
Sie können auch lesen