STADT BENDORF BEBAUUNGSPLAN "IM WENIGERBACHTAL" - TEXTFESTSETZUNGEN - FASSUNG FÜR DIE FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER

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STADT BENDORF

         BEBAUUNGSPLAN
      „IM WENIGERBACHTAL“

     - TEXTFESTSETZUNGEN -

      (FASSUNG FÜR DIE FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER
ÖFFENTLICHKEIT NACH § 3 (1) BAUGB UND DER BEHÖRDEN SOWIE
SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE NACH § 4 (1) BAUGB)
Stadt Bendorf                                                                         2
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

                                                                         Auftragnehmer:

                                                                             WeSt
                                                                             Stadtplaner

                                                                  WeSt-Stadtplaner GmbH
                                                                          Tannenweg 10
                                                                             56751 Polch

                                                           Telefon:      02654/964573
                                                           Fax:          02654/964574
                                                     Mail: west-stadtplaner@t-online.de

                                                                            Bearbeitung:

                                                                     Dipl.-Ing. Dirk Strang

                                                                               Verfahren:

                                                                Frühzeitige Beteiligung der
                                                    Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und
                                                             der Behörden sowie sonstiger
                                                               Träger öffentlicher Belange
                                                                       nach § 4 (1) BauGB

                                                                                  Projekt:

                                                                         Stadt Bendorf
                                                     Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
                                                                     Textfestsetzungen

                                                                                   Stand:

                                                                             21. Juni 2021

                                                                                    WeSt
                                                                                    Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                                                        3
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

INHALTSVERZEICHNIS

A   PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ................................................ 4

1   Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9 BauNVO) ..... 4

2   Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 Bau
    NVO) ................................................................................................................. 6

3   Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
    (§ 9 (1) Nr. 2a BauGB........................................................................................ 7

4   Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten
    (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BAUNVO) ........................ 8

5   Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) ............. 8

6   Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) .................................................................. 8

7   Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
    (§ 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB) ..................................................................... 8

B   BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BAUGB I.V.M.
    § 88 (6) LBAUO ............................................................................................... 10

1    Anzahl von Stellplätzen (§ 88 (1) Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO) ................ 10

C   NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH § 9 (6) BAUGB .............................. 10

D   HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN .......................... 10

                                                                                                                   WeSt
                                                                                                                   Stadtplaner

                  WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                             Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                       4
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

A      PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1      Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9
       BauNVO)
(1)    Art der baulichen Nutzung
       Als Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan ein Allgemeines Wohn-
       gebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO und ein Sondergebiet (SO) nach § 11
       BauNVO festgesetzt.
(2)    Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO
       Zulässigkeitskatalog
       1.    Allgemein zulässig sind:
       1.1     Wohngebäude,
       1.2     die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Spei-
               sewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
       1.3     Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportli-
               che Zwecke.
        2.     Ausnahmsweise können zugelassen werden:
       2.1     Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
       2.2     sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
        3.   Unzulässig sind:
       3.1     Anlagen für Verwaltungen,
       3.2     Gartenbaubetriebe,
       3.3     Tankstellen,
       3.4     Läden, sofern es sich bei deren Sortiment um Produkte mit sexuellem
               Charakter handelt (= Verkaufsstellen für Sex-Artikel [Sex-Shops]. so-
               wie Videotheken),
       3.5     sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, in denen der gewerbsmäßi-
               gen Prostitution nachgegangen wird (Bordellbetriebe und vergleich-
               bare Nutzungen wie z.B. Anbahnungsgaststätten, Privatclubs, Kon-
               taktsaunen).

(3)    Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO
       a)     Sondergebiet SO 1 Zweckbestimmung „Hotel-Restaurant“
       Zweckbestimmung
       Das Sondergebiet SO1 dient der Unterbringung eines auf erwerbwirtschaftli-
       chen Ertrag ausgerichteten Hotel-Restaurant, in dem Räume für ständig
       wechselnde Gäste zum nur vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung ste-
       hen sowie Speisen und Getränke – auch an hotelfremde Gäste - zum Verzehr
       verabreicht werden.

                                                                                  WeSt
                                                                                  Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                   5
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

       Zur Hauptnutzung zählt ebenfalls die Bereitstellung von Anlagen und Einrich-
       tungen für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb.
       Die der Hauptnutzung dienenden und im funktionalen Zusammenhang zu ihr
       stehenden Anlagen und Einrichtungen für die sportliche und gesundheitliche
       Erholung („Wellness)“ sowie untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 (1),
       Stellplätze und Garagen sind ebenfalls zulässig.
        Zulässigkeitskatalog
       1.    Betrieb des Beherbergungsgewerbes sowie den dazugehörigen betriebs-
             bezogenen Nebeneinrichtungen (z.B. Hotelverwaltung, Empfang),
       2.    Schank- und Speisewirtschaft i.S. § 2 (2) Nr. 2 BauNVO wie ein Restau-
             rant, Café, Außengastronomie,
        3.   Räume für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb, die im funktio-
             nalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen,
        4.   die der Hauptnutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen für die ge-
             sundheitliche und sportliche Erholung (Wellness- und Fitnessbereiche),
       5.    Ferienwohnungen i.S. des § 13a BauNVO,
       6.    Räume für die der Gesundheit und Erholung dienenden Berufe (z.B. Mas-
             sage, Kosmetik und Gesundheitstherapien),
       7.    Räume für ladenmäßig betriebene Handwerksbetriebe wie etwa Friseur,
             Kosmetik, Fußpflege u.ä.,
       8.    Einzelhandelsbetriebe, die im unmittelbaren funktionalen Zusammen-
             hang zur Hauptnutzung stehen wie z.B. Souvenirladen, Reisebedarf, mit
             einer Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 300 m²,
       9.    Stellplätze, Garagengeschosse, Keller -bzw. Tiefgaragen für den durch
             die zulässigen Nutzungen verursachten Bedarf,
       10. Gebäude und Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie
           für das im Hotelrestaurant tätige Personal (u.a. „Hausmeisterwohnung“),
       11. Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO (z.B. Geräteschuppen, Lager-
           schuppen [„Winterlager], „Fahrradgarage“ u.ä.).

      b)     Sondergebiet SO2 Zweckbestimmung „Hotel-Restaurant“ und „Se-
             nioren Wohnen“
       Zweckbestimmung
       Das Sondergebiet SO2 dient der Unterbringung eines auf erwerbwirtschaftli-
       chen Ertrag ausgerichteten Hotel-Restaurant.
       Es gelten die in A1 (3)a) definierte Zweckbestimmung sowie der Zulässigkeits-
       katalog.
       Innerhalb des Sondergebiets SO2 ist auch die Unterbringung von baulichen
       Anlagen und Einrichtungen für das Senioren-Wohnen gemäß nachfolgender
       Definition zulässig.

                                                                              WeSt
                                                                              Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                    6
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

       Das Senioren-Wohnen dient überwiegend dem Zweck, in einem Gebäude äl-
       tere oder pflegebedürftige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu
       überlassen sowie ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

       Zulässigkeitskatalog
       1.    Wohnmöglichkeiten in Form altersgerecht ausgestatteter Wohnungen/
             Appartements für Einzelpersonen und Paare, die im Sinne einer Häus-
             lichkeit (Heimstatt) dem dauernden Wohnen dienen.
       2.    Wohn- und Lebensformen des betreuten Wohnens, die es ermöglichen,
             dem Bewohner neben dem Dauerwohnen, qualifizierte Betreuungsleis-
             tungen wie etwa den Anschluss an eine Notrufanlage, eine Kurzzeitpflege
             sowie die Benutzung sonstiger Gemeinschafts- und Versorgungseinrich-
             tungen in Anspruch zu nehmen.
       3.    Die Unterbringung einer ambulanten Tagespflegeeinrichtung.
        4.   Dazugehörige Zubehöranlagen, die in einem in einem räumlich-funktiona-
             len Zusammenhang zur definierten Hauptnutzung „Senioren-Wohnheim“
             stehen, wie etwa eine Cafeteria, Stellplätze und Garagen, untergeordnete
             Nebenanlagen (z.B. Anlagen für die Unterbringung von Geräten, Außen-
             möblierung, Fahrradschuppen u.ä.).
        5.   Räume und Wohnungen für Betreuer, Aufsichts- und Bereitschaftsperso-
             nen sowie Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens.
        6.   Anlagen für soziale Zwecke.

2      Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21
       BauNVO)
(1)    Grundflächenzahl
       a)    Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist wie folgt festgesetzt:
                        Sondergebiet (SO1 und SO 2)           GRZ = 0,8
                        Allgemeines Wohngebiet                GRZ = 0,6
       b) Die Flächen für Garagen, Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO und
          Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen sind nicht auf die
          Grundflächenzahl anzurechnen, wenn
                die Überdachung von Garagen oberhalb der Geländeoberfläche und
                 von Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO flächendeckend begrünt
                 ist und nicht mehr als 10% der Grundstücksfläche überschreitet,
                oberirdische Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen mit
                 wasserdurchlässigen Material in Form von Ökodrain-Pflaster befestigt
                 sind oder
                Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen unterhalb der Ge-
                 ländeoberfläche errichtet werden und die nicht bebaubaren Flächen-
                 teile der Geländeoberfläche dauerhaft begrünt werden (siehe auch
                 Textfestsetzung A7).

                                                                               WeSt
                                                                               Stadtplaner

                 WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                            Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                    7
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

(2)    Geschoßflächenzahl
       Die höchstzulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) ist wie folgt festgesetzt:
             Allgemeines Wohngebiet GFZ = 2,0 und
             Sondergebiet SO1 und SO2 GFZ = 2,4 festgesetzt.
(3)    Berücksichtigung der Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollge-
       schossen
a)     Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen bleiben bei der Er-
       mittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt (§ 21a (4) Nr. 3 BauNVO).
b)     Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen bleiben bei der Er-
       mittlung der Zahl der Vollgeschosse unberücksichtigt (§ 21a (1) BauNVO).

(4)    Höhe baulicher Anlagen
1.     Begriffsdefinitionen:
       a)   Die Firsthöhe (FH) ist definiert als das Abstandsmaß zwischen der durch
            Planeinschrieb in der Planurkunde festgesetzten ü.NN-Höhe (= unterer
            Maßbezugspunkt) bis Oberkante des Daches.
       b)   Die Gebäudehöhe (GH) ist das Abstandsmaß zwischen der durch Plan-
            einschrieb in der Planurkunde festgesetzten ü.NN-Höhe (= unterer Maß-
            bezugspunkt) und dem höchsten Punkt des Gebäudes, der wie folgt zu
            ermitteln ist:
                Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauer-
                 werks und der Dachhaut oder
                bis zum oberen Abschluss der straßenseitigen Wand (Attika).
       Die jeweils höchstzulässige Höhe baulicher Anlagen ü.NN ist durch Planein-
       schrieb festgesetzt.
       Hinweis:
       Im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet ist - mit Ausnahme des Teilgebiets
       WA9 - der untere Maßbezugspunkt für die Ermittlung der Höhe baulicher An-
       lagen die Oberkante des fertigen Erdgeschoß-Fußbodens (OKFFB).
       In den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2, im Teilgebiet WA9 sowie
       innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Private Park-
       Hochgarage“ ist der untere Maßbezugspunkt für die Ermittlung der Höhe bau-
       licher Anlagen die festgesetzte ü.NN-Höhe der Erschließungsstraße „Im We-
       nigerbachtal“.

3      Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Ab-
       standsflächen (§ 9 (1) Nr. 2a BauGB
       Im Bebauungsplangebiet wird abweichend von § 8 Landesbauordnung Rhein-
       land-Pfalz das Maß der Tiefe der Abstandsflächen mit 0,25 festgesetzt.

                                                                               WeSt
                                                                               Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                   8
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

4      Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten (§ 9
       (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BAUNVO)
       Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO und Stellplätze (Carports)
       Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO und Stellplätze (Carports) müs-
       sen zur angrenzenden Straßengrenze (katastermäßige Parzellengrenze) der
       öffentlichen Erschließungsstraße „Im Wenigerbachtal“ einen Abstand von ei-
       nem Meter - gemessen senkrecht von der straßenseitigen Gebäudekante zur
       angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - einhalten.

5      Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) Nr. 11
       BauGB)
       Die in der Planurkunde festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
       mung dient der Unterbringung einer privaten Park-Hochgararge (siehe Plan-
       einschrieb „PPa“) für den gebietsbezogenen Verkehr. Auch ist die Erschlie-
       ßung der im Teilgebiet WA9 gelegenen Flächen hierüber zulässig.
       Die Hochgarage darf die in der Planurkunde festgesetzte Höhe ü.NN nicht
       überschreiten.
       Die Höhe wird bestimmt zwischen der durch Planeinschrieb in der Planur-
       kunde festgesetzten ü.NN-Höhe (= unterer Maßbezugspunkt) bis zur Schnitt-
       kante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der
       Dachhaut oder – bei Ausführung ohne abschließendes Dach - bis zum oberen
       Abschluss der straßenseitigen Wand bzw. sichtbaren horizontalen Kante.

6      Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
       Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gebietsgrün“
       sind die standorttypischen Gehölze und Einzelbäume dauerhaft zu erhalten
       und zu pflegen.

7      Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
       gen (§ 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB)
(1)    Innere Durchgrünung durch Pflanzung von Laubgehölzen II. Ordnung/
       Obstgehölzen, Sträuchern /Strauchhecken
       Auf dem jeweiligen privaten Grundstück sind mindestens 20% der Grund-
       stücksfläche als vegetationsreiche Grünfläche mit regionstypischen Pflanzen
       zu entwickeln.
       Zulässig ist eine Raseneinsaat oder Wildblumenwiese, eine Baum-/ Gehölz-
       pflanzung (Gruppen oder Solitäre), eine Anpflanzung von Bodendeckern und/
       oder Stauden bzw. eine Kombination aus den angeführten Pflanzen.
       Die Vegetationsflächen sind dauerhaft zu unterhalten und fachgerecht zu pfle-
       gen.
       Es sollen Pflanzen gemäß der Pflanzliste in Absatz 2 verwendet werden.

                                                                              WeSt
                                                                              Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                           9
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

(2)    Pflanzlisten
       A       Pflanzliste heimischer Gehölzarten

       Liste– Bäume I. Ordnung

       Bergahorn                      Acer pseudoplatanus
       Spitzahorn                     Acer platanoides
       Esche                          Fraxinus excelsior
       Traubeneiche                   Quercus petraea
       Stieleiche                     Quercus robur
       Winterlinde                    Tilia cordata
       Sommerlinde                    Tilia platyphyllos
       Rotbuche                       Fagus sylvatica

        Bäume II. Größenordnung:

        Feldahorn                      Acer campestre
        Hainbuche                      Carpinus betulus
        Vogelkirsche                   Prunus avium
        Eberesche                      Sorbus aucuparia

        Sträucher:
         Kornelkirsche                         Cornus mas
         Roter Hartriegel                      Cornus sanguinea
         Hasel                                 Corylus avellana
         Zweigriffeliger Weißdorn              Crataegus laevigata
         Eingriffeliger Weißdorn               Crataegus monogyna
         Pfaffenhütchen                        Euonymus europaea
         Liguster                              Ligustrum vulgare
         Gemeine Heckenkirsche                 Lonicera xylosteum
         (Strauch)
         Faulbaum                              Frangulus alnus
         Purgier-Kreuzdorn                     Rhamnus catharticus
         Schlehe                               Prunus spinosa
         Feldrose                              Rosa arvensis
         Hundsrose                             Rosa canina
         Brombeere                             Rubus fruticosus
         Himbeere                              Rubus idaeus
         Salweide                              Salix caprea
         Traubenholunder                       Sambucus racemosa
         Schwarzer Holunder                    Sambucus nigra
         Kornelkirsche                         Cornus mas
         Roter Hartriegel                      Cornus sanguinea
         Hasel                                 Corylus avellana
         Zweigriffeliger Weißdorn              Crataegus laevigata
         Eingriffeliger Weißdorn               Crataegus monogyna
         Pfaffenhütchen                        Euonymus europaea
         Liguster                              Ligustrum vulgare
         Gemeine Heckenkirsche                 Lonicera xylosteum
         (Strauch)
         Faulbaum                              Rhamnus cathaticus
         Gemeiner Schneeball                   Virburnum lantana
         Sanddorn                              Hippophae rhamnoides
         Faulbaum                              Frangulus alnus

                                                                      WeSt
                                                                      Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                  10
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

B      BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6)
       BAUGB I.V.M. § 88 (6) LBAUO

1      Anzahl von Stellplätzen (§ 88 (1) Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO)
       Im Bebauungsplangebiet müssen Stellplätze und/oder Garagen im nachfol-
       gend definierten Umfang und nur für die nachfolgend definierten Nutzungsar-
       ten wie folgt nachgewiesen werden:
               je Wohneinheit je Wohngebäude 1,25 Einstellplätze.

C      NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH § 9 (6) BAUGB

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen liegen in den Was-
serschutzgebieten „Wenigerbachtal“ und „Großbachtal“, die als Wasserschutzzone III
festgelegt sind.
In der Planurkunde erfolgt die nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 (6) BauGB.
Beide Schutzgebiete sind zugunsten der Stadtwerke Bendorf GmbH durch Rechts-
verordnung festgesetzt.
Die entsprechenden Regelungen der Rechtsverordnungen sowie die Richtlinien für
Wasserschutzgebiete (DVGW Arbeitsblatt W 101 1995) sind zu beachten.
Hinweis:
Die Wasserschutzgebiets-Rechtsordnungen sind im Internet www.digiwab.rlp.de un-
ter der Wasserbuchblattnummer NO13248 (WSG „Wenigerbachtal“) bzw. NO13213
(WSG „Großbachtal“) erhältlich.

D      HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN

1.     Bei der Gestaltung der Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage
       von Stadtstraßen (RAST) anzuwenden.
2.     Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und
       vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum
       Vorgehen enthält die DIN 18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberboden-
       ablagerung (Quelle: www.beuth.de).
3.     Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische
       Funde zu Tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21
       Denkmalschutzgesetz und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Di-
       rektion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in 56077 Kob-
       lenz (Telefon 0261/ 6675-3000) zu melden. Beim Auftreten von archäologi-
       schen Befunden und Funden muss deren fachgerechte Untersuchung und Do-
       kumentation vor Baubeginn und während der Bauarbeiten ermöglicht werden.
       Dadurch sind ggf. auch zeitliche Verzögerungen einzukalkulieren. Bei
                                                                            WeSt
                                                                            Stadtplaner

                WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                           Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf                                                                  11
Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“
Textfestsetzungen

       Bauausschreibungen und Baugenehmigungen sind die angeführten Bedin-
       gungen zu berücksichtigen. Der Beginn jeglicher Erdarbeiten ist der Fachbe-
       hörde rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) anzuzeigen.
4.     Es wird empfohlen, eine objektbezogene Baugrunduntersuchung entspre-
       chend den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (z.B. DIN 4020)
       durchführen zu lassen (Quelle: www.beuth.de).
5.     Hinsichtlich des Bodenschutzes ist das ALEX-Informationsblatt 28 „Boden-
       schutz in der Umweltprüfung – Leitfaden für die kommunale Praxis“ zu beach-
       ten.
6.     Bei Eingriffen in den Boden sowie dem Umgang mit Boden sind die einschlä-
       gigen Vorschriften wie die Bundesbodenschutzverordnung und die DIN 19731
       zu beachten. Bei der Entsorgung der Böden wird - aus Sicht des Abfallrechts
       – zudem auf die LAGA M 20, TR Boden, verwiesen (Quelle der DIN-Vorschrif-
       ten: www.beuth-verlag.de).

Ausgefertigt Bendorf, den

(Christoph Mohr, Bürgermeister)                                   (Siegel)

                                                                             WeSt
                                                                             Stadtplaner

               WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch
                          Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
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