STADT BENDORF BEBAUUNGSPLAN "IM WENIGERBACHTAL" - TEXTFESTSETZUNGEN - FASSUNG FÜR DIE FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER
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STADT BENDORF BEBAUUNGSPLAN „IM WENIGERBACHTAL“ - TEXTFESTSETZUNGEN - (FASSUNG FÜR DIE FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT NACH § 3 (1) BAUGB UND DER BEHÖRDEN SOWIE SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE NACH § 4 (1) BAUGB)
Stadt Bendorf 2 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen Auftragnehmer: WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon: 02654/964573 Fax: 02654/964574 Mail: west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB Projekt: Stadt Bendorf Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen Stand: 21. Juni 2021 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 3 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen INHALTSVERZEICHNIS A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ................................................ 4 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9 BauNVO) ..... 4 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 Bau NVO) ................................................................................................................. 6 3 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 (1) Nr. 2a BauGB........................................................................................ 7 4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BAUNVO) ........................ 8 5 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) ............. 8 6 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) .................................................................. 8 7 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB) ..................................................................... 8 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BAUGB I.V.M. § 88 (6) LBAUO ............................................................................................... 10 1 Anzahl von Stellplätzen (§ 88 (1) Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO) ................ 10 C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH § 9 (6) BAUGB .............................. 10 D HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN .......................... 10 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 4 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9 BauNVO) (1) Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan ein Allgemeines Wohn- gebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO und ein Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO festgesetzt. (2) Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO Zulässigkeitskatalog 1. Allgemein zulässig sind: 1.1 Wohngebäude, 1.2 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Spei- sewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 1.3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportli- che Zwecke. 2. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 2.1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2.2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. 3. Unzulässig sind: 3.1 Anlagen für Verwaltungen, 3.2 Gartenbaubetriebe, 3.3 Tankstellen, 3.4 Läden, sofern es sich bei deren Sortiment um Produkte mit sexuellem Charakter handelt (= Verkaufsstellen für Sex-Artikel [Sex-Shops]. so- wie Videotheken), 3.5 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, in denen der gewerbsmäßi- gen Prostitution nachgegangen wird (Bordellbetriebe und vergleich- bare Nutzungen wie z.B. Anbahnungsgaststätten, Privatclubs, Kon- taktsaunen). (3) Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO a) Sondergebiet SO 1 Zweckbestimmung „Hotel-Restaurant“ Zweckbestimmung Das Sondergebiet SO1 dient der Unterbringung eines auf erwerbwirtschaftli- chen Ertrag ausgerichteten Hotel-Restaurant, in dem Räume für ständig wechselnde Gäste zum nur vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung ste- hen sowie Speisen und Getränke – auch an hotelfremde Gäste - zum Verzehr verabreicht werden. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 5 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen Zur Hauptnutzung zählt ebenfalls die Bereitstellung von Anlagen und Einrich- tungen für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb. Die der Hauptnutzung dienenden und im funktionalen Zusammenhang zu ihr stehenden Anlagen und Einrichtungen für die sportliche und gesundheitliche Erholung („Wellness)“ sowie untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 (1), Stellplätze und Garagen sind ebenfalls zulässig. Zulässigkeitskatalog 1. Betrieb des Beherbergungsgewerbes sowie den dazugehörigen betriebs- bezogenen Nebeneinrichtungen (z.B. Hotelverwaltung, Empfang), 2. Schank- und Speisewirtschaft i.S. § 2 (2) Nr. 2 BauNVO wie ein Restau- rant, Café, Außengastronomie, 3. Räume für den Konferenz-, Seminar- und Tagungsbetrieb, die im funktio- nalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen, 4. die der Hauptnutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen für die ge- sundheitliche und sportliche Erholung (Wellness- und Fitnessbereiche), 5. Ferienwohnungen i.S. des § 13a BauNVO, 6. Räume für die der Gesundheit und Erholung dienenden Berufe (z.B. Mas- sage, Kosmetik und Gesundheitstherapien), 7. Räume für ladenmäßig betriebene Handwerksbetriebe wie etwa Friseur, Kosmetik, Fußpflege u.ä., 8. Einzelhandelsbetriebe, die im unmittelbaren funktionalen Zusammen- hang zur Hauptnutzung stehen wie z.B. Souvenirladen, Reisebedarf, mit einer Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 300 m², 9. Stellplätze, Garagengeschosse, Keller -bzw. Tiefgaragen für den durch die zulässigen Nutzungen verursachten Bedarf, 10. Gebäude und Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für das im Hotelrestaurant tätige Personal (u.a. „Hausmeisterwohnung“), 11. Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO (z.B. Geräteschuppen, Lager- schuppen [„Winterlager], „Fahrradgarage“ u.ä.). b) Sondergebiet SO2 Zweckbestimmung „Hotel-Restaurant“ und „Se- nioren Wohnen“ Zweckbestimmung Das Sondergebiet SO2 dient der Unterbringung eines auf erwerbwirtschaftli- chen Ertrag ausgerichteten Hotel-Restaurant. Es gelten die in A1 (3)a) definierte Zweckbestimmung sowie der Zulässigkeits- katalog. Innerhalb des Sondergebiets SO2 ist auch die Unterbringung von baulichen Anlagen und Einrichtungen für das Senioren-Wohnen gemäß nachfolgender Definition zulässig. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 6 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen Das Senioren-Wohnen dient überwiegend dem Zweck, in einem Gebäude äl- tere oder pflegebedürftige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Zulässigkeitskatalog 1. Wohnmöglichkeiten in Form altersgerecht ausgestatteter Wohnungen/ Appartements für Einzelpersonen und Paare, die im Sinne einer Häus- lichkeit (Heimstatt) dem dauernden Wohnen dienen. 2. Wohn- und Lebensformen des betreuten Wohnens, die es ermöglichen, dem Bewohner neben dem Dauerwohnen, qualifizierte Betreuungsleis- tungen wie etwa den Anschluss an eine Notrufanlage, eine Kurzzeitpflege sowie die Benutzung sonstiger Gemeinschafts- und Versorgungseinrich- tungen in Anspruch zu nehmen. 3. Die Unterbringung einer ambulanten Tagespflegeeinrichtung. 4. Dazugehörige Zubehöranlagen, die in einem in einem räumlich-funktiona- len Zusammenhang zur definierten Hauptnutzung „Senioren-Wohnheim“ stehen, wie etwa eine Cafeteria, Stellplätze und Garagen, untergeordnete Nebenanlagen (z.B. Anlagen für die Unterbringung von Geräten, Außen- möblierung, Fahrradschuppen u.ä.). 5. Räume und Wohnungen für Betreuer, Aufsichts- und Bereitschaftsperso- nen sowie Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens. 6. Anlagen für soziale Zwecke. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 BauNVO) (1) Grundflächenzahl a) Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist wie folgt festgesetzt: Sondergebiet (SO1 und SO 2) GRZ = 0,8 Allgemeines Wohngebiet GRZ = 0,6 b) Die Flächen für Garagen, Nebenanlagen i.S. des § 14 (1) BauNVO und Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen sind nicht auf die Grundflächenzahl anzurechnen, wenn die Überdachung von Garagen oberhalb der Geländeoberfläche und von Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO flächendeckend begrünt ist und nicht mehr als 10% der Grundstücksfläche überschreitet, oberirdische Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen mit wasserdurchlässigen Material in Form von Ökodrain-Pflaster befestigt sind oder Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche errichtet werden und die nicht bebaubaren Flächen- teile der Geländeoberfläche dauerhaft begrünt werden (siehe auch Textfestsetzung A7). WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 7 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen (2) Geschoßflächenzahl Die höchstzulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) ist wie folgt festgesetzt: Allgemeines Wohngebiet GFZ = 2,0 und Sondergebiet SO1 und SO2 GFZ = 2,4 festgesetzt. (3) Berücksichtigung der Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollge- schossen a) Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen bleiben bei der Er- mittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt (§ 21a (4) Nr. 3 BauNVO). b) Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen bleiben bei der Er- mittlung der Zahl der Vollgeschosse unberücksichtigt (§ 21a (1) BauNVO). (4) Höhe baulicher Anlagen 1. Begriffsdefinitionen: a) Die Firsthöhe (FH) ist definiert als das Abstandsmaß zwischen der durch Planeinschrieb in der Planurkunde festgesetzten ü.NN-Höhe (= unterer Maßbezugspunkt) bis Oberkante des Daches. b) Die Gebäudehöhe (GH) ist das Abstandsmaß zwischen der durch Plan- einschrieb in der Planurkunde festgesetzten ü.NN-Höhe (= unterer Maß- bezugspunkt) und dem höchsten Punkt des Gebäudes, der wie folgt zu ermitteln ist: Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauer- werks und der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der straßenseitigen Wand (Attika). Die jeweils höchstzulässige Höhe baulicher Anlagen ü.NN ist durch Planein- schrieb festgesetzt. Hinweis: Im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet ist - mit Ausnahme des Teilgebiets WA9 - der untere Maßbezugspunkt für die Ermittlung der Höhe baulicher An- lagen die Oberkante des fertigen Erdgeschoß-Fußbodens (OKFFB). In den festgesetzten Sondergebieten SO1 und SO2, im Teilgebiet WA9 sowie innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Private Park- Hochgarage“ ist der untere Maßbezugspunkt für die Ermittlung der Höhe bau- licher Anlagen die festgesetzte ü.NN-Höhe der Erschließungsstraße „Im We- nigerbachtal“. 3 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Ab- standsflächen (§ 9 (1) Nr. 2a BauGB Im Bebauungsplangebiet wird abweichend von § 8 Landesbauordnung Rhein- land-Pfalz das Maß der Tiefe der Abstandsflächen mit 0,25 festgesetzt. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 8 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen 4 Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BAUNVO) Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO und Stellplätze (Carports) Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO und Stellplätze (Carports) müs- sen zur angrenzenden Straßengrenze (katastermäßige Parzellengrenze) der öffentlichen Erschließungsstraße „Im Wenigerbachtal“ einen Abstand von ei- nem Meter - gemessen senkrecht von der straßenseitigen Gebäudekante zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - einhalten. 5 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) Die in der Planurkunde festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim- mung dient der Unterbringung einer privaten Park-Hochgararge (siehe Plan- einschrieb „PPa“) für den gebietsbezogenen Verkehr. Auch ist die Erschlie- ßung der im Teilgebiet WA9 gelegenen Flächen hierüber zulässig. Die Hochgarage darf die in der Planurkunde festgesetzte Höhe ü.NN nicht überschreiten. Die Höhe wird bestimmt zwischen der durch Planeinschrieb in der Planur- kunde festgesetzten ü.NN-Höhe (= unterer Maßbezugspunkt) bis zur Schnitt- kante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut oder – bei Ausführung ohne abschließendes Dach - bis zum oberen Abschluss der straßenseitigen Wand bzw. sichtbaren horizontalen Kante. 6 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gebietsgrün“ sind die standorttypischen Gehölze und Einzelbäume dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 7 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen (§ 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB) (1) Innere Durchgrünung durch Pflanzung von Laubgehölzen II. Ordnung/ Obstgehölzen, Sträuchern /Strauchhecken Auf dem jeweiligen privaten Grundstück sind mindestens 20% der Grund- stücksfläche als vegetationsreiche Grünfläche mit regionstypischen Pflanzen zu entwickeln. Zulässig ist eine Raseneinsaat oder Wildblumenwiese, eine Baum-/ Gehölz- pflanzung (Gruppen oder Solitäre), eine Anpflanzung von Bodendeckern und/ oder Stauden bzw. eine Kombination aus den angeführten Pflanzen. Die Vegetationsflächen sind dauerhaft zu unterhalten und fachgerecht zu pfle- gen. Es sollen Pflanzen gemäß der Pflanzliste in Absatz 2 verwendet werden. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 9 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen (2) Pflanzlisten A Pflanzliste heimischer Gehölzarten Liste– Bäume I. Ordnung Bergahorn Acer pseudoplatanus Spitzahorn Acer platanoides Esche Fraxinus excelsior Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata Sommerlinde Tilia platyphyllos Rotbuche Fagus sylvatica Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Eberesche Sorbus aucuparia Sträucher: Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaea Liguster Ligustrum vulgare Gemeine Heckenkirsche Lonicera xylosteum (Strauch) Faulbaum Frangulus alnus Purgier-Kreuzdorn Rhamnus catharticus Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Hundsrose Rosa canina Brombeere Rubus fruticosus Himbeere Rubus idaeus Salweide Salix caprea Traubenholunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaea Liguster Ligustrum vulgare Gemeine Heckenkirsche Lonicera xylosteum (Strauch) Faulbaum Rhamnus cathaticus Gemeiner Schneeball Virburnum lantana Sanddorn Hippophae rhamnoides Faulbaum Frangulus alnus WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 10 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BAUGB I.V.M. § 88 (6) LBAUO 1 Anzahl von Stellplätzen (§ 88 (1) Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO) Im Bebauungsplangebiet müssen Stellplätze und/oder Garagen im nachfol- gend definierten Umfang und nur für die nachfolgend definierten Nutzungsar- ten wie folgt nachgewiesen werden: je Wohneinheit je Wohngebäude 1,25 Einstellplätze. C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH § 9 (6) BAUGB Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen liegen in den Was- serschutzgebieten „Wenigerbachtal“ und „Großbachtal“, die als Wasserschutzzone III festgelegt sind. In der Planurkunde erfolgt die nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 (6) BauGB. Beide Schutzgebiete sind zugunsten der Stadtwerke Bendorf GmbH durch Rechts- verordnung festgesetzt. Die entsprechenden Regelungen der Rechtsverordnungen sowie die Richtlinien für Wasserschutzgebiete (DVGW Arbeitsblatt W 101 1995) sind zu beachten. Hinweis: Die Wasserschutzgebiets-Rechtsordnungen sind im Internet www.digiwab.rlp.de un- ter der Wasserbuchblattnummer NO13248 (WSG „Wenigerbachtal“) bzw. NO13213 (WSG „Großbachtal“) erhältlich. D HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1. Bei der Gestaltung der Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) anzuwenden. 2. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberboden- ablagerung (Quelle: www.beuth.de). 3. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu Tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutzgesetz und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Di- rektion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in 56077 Kob- lenz (Telefon 0261/ 6675-3000) zu melden. Beim Auftreten von archäologi- schen Befunden und Funden muss deren fachgerechte Untersuchung und Do- kumentation vor Baubeginn und während der Bauarbeiten ermöglicht werden. Dadurch sind ggf. auch zeitliche Verzögerungen einzukalkulieren. Bei WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Stadt Bendorf 11 Bebauungsplan „Im Wenigerbachtal“ Textfestsetzungen Bauausschreibungen und Baugenehmigungen sind die angeführten Bedin- gungen zu berücksichtigen. Der Beginn jeglicher Erdarbeiten ist der Fachbe- hörde rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) anzuzeigen. 4. Es wird empfohlen, eine objektbezogene Baugrunduntersuchung entspre- chend den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (z.B. DIN 4020) durchführen zu lassen (Quelle: www.beuth.de). 5. Hinsichtlich des Bodenschutzes ist das ALEX-Informationsblatt 28 „Boden- schutz in der Umweltprüfung – Leitfaden für die kommunale Praxis“ zu beach- ten. 6. Bei Eingriffen in den Boden sowie dem Umgang mit Boden sind die einschlä- gigen Vorschriften wie die Bundesbodenschutzverordnung und die DIN 19731 zu beachten. Bei der Entsorgung der Böden wird - aus Sicht des Abfallrechts – zudem auf die LAGA M 20, TR Boden, verwiesen (Quelle der DIN-Vorschrif- ten: www.beuth-verlag.de). Ausgefertigt Bendorf, den (Christoph Mohr, Bürgermeister) (Siegel) WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
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