Stadt Garching b. München Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr.30b "Nachverdichtung Königsberger-Straße"
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Stadt Garching b. München Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr.30b "Nachverdichtung Königsberger-Straße" Umgriff: Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern: 1051 / 1-8 Planfertiger: Grentzenberg +Rauch Architekten DI Mannheimer Str. 5 80803 München gefertigt am: 12.06.2012 geändert: 27.09.2012 28.02.2013 Begründung Planungsgebiet Entstehung, Lage, Umgebung Das Planungsgebiet liegt nördlich der Königsberger Straße. Es umfasst 8 Grundstücke, ist um 1970 entstanden und wurde in damaliger Ortsrandlage als eingeschossige Flach- dach Bungalow Siedlung auf geräumigeren Grundstücken von durchschnittlich 1030qm erbaut. Die rechtliche Grundlage bildete der Bebauungsplan Nr.30. Er sah eingeschossige Bebauung mit Flachdach, einer Dichte von 0,3 GRZ / GFZ, sowie eine maximale Wand- höhe von 4,5m vor. Mittlerweile ist das Gebiet eingerahmt von dichterer zweigeschossiger Reihenhaus- bebauung und Geschosswohnungsbau. Art der Bebauung Entstanden ist damals eine kleine Villenkolonie, deren gemeinsames Merkmal die Flach- dach-Bungalow-Bauweise ist. Im Einzelnen sind die Bungalows nach individuellen Entwürfen gestaltet, teilweise auch mit höheren Sockeln und angehobenen Gebäudeteilen unter Ausnutzung der zulässigen Bauteilhöhen. Das Baurecht von 0,3 GRZ wurde nur zu ca. zwei Drittel ausgenutzt. Die an sich zulässigen Doppelhäuser wurden nicht realisiert. Es gibt nach Aktenlage nur jeweils eine Wohneinheit pro Haus. Überwiegend wurde ein Sockel von 0,5m gewählt, in vier Fällen auch die vorgegebene maximale Gebäudehöhe von 4,5m genutzt, durch Hervorheben des Gebäudes oder einzelner Teile mit einem Sockel von 1,2m und der Möglichkeit, Räume im Keller besser zu belichten. Anlass der Planung Der Anlass für die Planung zur Änderung des gültigen Bebauungsplans war ein Antrag für die Aufstockung eines der Häuser um ein Geschoss auf dem vorhandenen Grundriss. Das Verfahren zur Bebauungsplanänderung soll die Möglichkeiten der Nachverdichtung klären. BP 30b, Begründung, 28.02.2013, 1/6
Anhörung der betroffenen Eigentümer vor der Planung Um nicht an den Eigentümern vorbei zu planen, wurde vorab eine Einzelanhörung der Eigentümer durchgeführt. Alle acht Parteien sind zur Anhörung gekommen. Sie wurden nach ihren Änderungswünschen hinsichtlich Erweiterungen, Aufstockungen, eventuell auch Neubau, auf ihren Grundstücken befragt. Trotz der teilweise weit auseinander liegenden Äußerungen konnten folgende Ergebnisse und planungsrelevante Tendenzen als richtungsweisend für die Planung herangezogen werden: Eigentümerstatus und Interessenlagen für die künftige Grundstücksverwertung Drei Häuser werden von alleinstehenden Senioren bewohnt, vier Häuser von Senioren- paaren, ein Haus von der Familie der Tochter neben dem elterlichen Haus. Ein Generationenwechsel vor Ort ist demnach faktisch noch nicht eingetreten. Bei fünf Parteien war jedoch die nächste Generation mit zur Anhörung gekommen oder in Vertretung. Daraus folgt, dass man sich allgemein schon mit dem Wechsel befasst. Um es auf einen kurzen Nenner zu bringen, könnte man sagen, dass die dort lebenden älteren Herrschaften, bei denen die Kinder schon längst aus dem Haus sind, über ein reichliches Platzangebot verfügen und sich deshalb für ihre Bedarfe keine Erweiterungs- absichten ableiten. Sie möchten in Ruhe dort wohnen. Sie wollen aber andererseits auch einer Entwicklung, die ihren Kindern zugute kommen könnte, nicht im Weg stehen. Erweiterungsabsichten im Sinne wachsender Haushalte, also dass man Kinder im aufge- stockten Dach unterbringt, waren nicht zu erkennen. Meist haben die direkten Nach- kommen bereits eigene Familien und sind anderweitig gesettelt. Nur in einem Fall hat sich eine strikte Gegnerschaft zu den Aufstockungsabsichten gezeigt und konsequenterweise dann auch die Feststellung, dass die Kinder das Haus so über- nehmen wollten, wie es ist. Erweiterung, Aufstockung, Neubau Sieben Parteien sind aufgeschlossen für Erweiterungen. Zwei Parteien würden unmittelbar zur Tat schreiten. Bei den fünf anderen wurden die Absichten im Sinne einer künftigen Baurechtssicherung im Falle des Generationswechsels geäußert. Die Äußerungen zur Form der Erweiterungen differierten erheblich. Allgemein wurden jedoch Aufstockungen als die Lösung erachtet, mit der sich eine bauliche Intensivierung ohne zu viel Verlust an Gartenfläche zu erreichen sei. Dabei wurde auch die Variante E+1+Dach, also mit ausgebautem Satteldach zur Sprache gebracht, wahrscheinlich inspiriert von den Häusern auf der Westseite des Gebiets am Auweg. Allgemein herrschte aber doch die Auffassung vor, dass der Charakter des Gebietes erhalten werden sollte, also der individuellen Flachdach-Architekturen. Drei Parteien sprachen sich ausdrücklich gegen Satteldächer aus. Wohneinheiten Auch die Frage der Wohneinheiten wurde angesprochen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die erforderlichen Stellplätze. Im Lauf der Gespräche hat sich zwischen zwei und fünf die Zahl von drei Wohneinheiten als allgemein tragfähige Lösung herausgestellt. BP 30b, Begründung, 28.02.2013, 2/6
Voraussetzungen für die Planung Folgende Gegebenheiten sprechen dafür, dass im Verlauf des Generationswechsels in aller Regel mit komplettem Abriss und Neubau zu rechnen sein wird: Wie aus den Ergebnissen der Befragung hervorging, haben die Nachkommen bereits eigene Familien mit festen anderweitigen Wohnsitzen. Sie sind daher weniger am Standort interessiert als an einer optimalen baulichen Verwertung der Grundstücke. Wenn man nun bedenkt, dass dort je Grundstück drei Wohnungen entstehen können mit deutlich vergrößerten Grund- und Geschossflächen, wird die Entscheidung für die optimale Position im Grundstück wichtiger sein, als die Nutzung des vorhandenen Kellers. Hinzu kommen technische Gründe. Die vorhandenen Keller sind nicht nach heutigen Maßstäben gedämmt. Das nachträgliche Verlegen von Grundleitungen für die möglichen drei Wohnungen, die Treppenerschließung, sowie die Aufteilung der Kellerräume ist nachträglich aufwändig und kostspielig. Unter diesen Voraussetzungen ist weitgehend mit einer optimalen Ausnutzung innerhalb der Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans zu rechnen. Im Verlauf der öffentlichen Auslegung des ersten Entwurfs, der eine Lösung mit Flachdächern und gestaffelten Geschossen vorsah, ist im Rahmen der Anregungen und Bedenken ein deutliches Votum für die Zulässigkeit von Satteldächern hervorgetreten. Die Hälfte der Betroffenen sprach sich nun für Satteldächer aus, die andere Hälfte will beim Konzept des ersten Entwurfs bleiben. Die Situation wurde im Bau-Planungs- und Umweltausschuss erneut beraten. Der Ausschuss fasste mehrheitlich den Beschluss, auch die Möglichkeit von Satteldächern zuzulassen. Planungskonzept Infolge der letztgenannten geänderten Voraussetzungen für die Planung, wird im neuen Entwurf zweigleisig verfahren. Für die Bauvorhaben in Flachdach-Bauweise bleibt es weitgehend bei den Festsetzungen des ersten Entwurfs. Für die Lösung mit geneigten Dächern wurde ein entsprechender Gestaltungsrahmen gesteckt. Dabei wurde darauf geachtet, dass sich das Verschattungsbild gegenüber der nördlich angrenzenden Bebauung bei geneigten Dächern nicht ungünstiger auswirkt, als bei der Flachdach- Lösung. Flachdach-Bauweise Um das möglicherweise klobige Erscheinungsbild von lediglich gestapelten Flachdachgeschossen zu vermeiden, wurde im Falle der Flachdachbebauung eine Staffelung der Baumasse vorgesehen. Die Staffelung der Geschosse wird hergestellt durch die Festsetzung für eine Aufteilung der Geschossflächen im Schlüssel 60% Erdgeschoss und 40% Obergeschoss. Bei diesem konzeptionellen Ansatz können im Fall von drei Wohnungen unten zwei Wohnungen entstehen mit je ca. 100qm Wohnfläche und Gartenanteil, und oben eine Dachwohnung von ca. 130qm samt geräumigen Dachterrassen. Im Falle einer Aufstockung auf den Bestand, kann das Obergeschoss auch im Rahmen des für geneigte Dächer geltenden Raumprofils erhöht werden. BP 30b, Begründung, 28.02.2013, 3/6
Die relativ großen Grundstücke mit gewissem Seltenheitswert in Garching bieten sich natürlich auch an für den Neubau einer großzügigen Villa. Bauweise mit geneigten Dächern Für das Bauen mit geneigten Dächern wird ein Raumprofil vorgegeben, dessen Parameter durch die zulässige nördliche Wandhöhe und die von diesem Punkt nach Süden aufsteigende Linie des niedrigsten Sonnen-Einfallwinkels gebildet werden und so die maximale Höhenentwicklung vorgegeben. Damit wird sichergestellt, dass die Verschattung zur nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung nicht größer ist als bei der Flachdach Bebauung. Ruhender Verkehr Bisher sind die benötigten PKW in Garagen und Vorplätzen an einer der seitlichen Grundstücksgrenzen untergebracht. Für den künftigen Bedarf ist auf der gegenüberliegenden Seite eine weitere Garage mit der Möglichkeit zweier zusätzlicher Stellplätze davor vorgesehen. Grünordnung Der Bestand an großen und erhaltenswerten Bäumen wurde nach Art und Standort aufgenommen. Sie werden in den Plan übernommen. Im Falle der Baumaßnahme können die Bäume, die von der Baumaßnahme unmittelbar betroffen sind, nach Rücksprache mit der Stadtverwaltung gefällt werden. Verfahren Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach §13a Abs 1. Satz 2 Nr. 1 BauBG ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB durchgeführt. Da es sich dabei um eine Maßnahme der Innenentwicklung und eine Nachverdichtung mit einer Grundfläche von 8.530 qm, also weniger als 20.000q m im Sinne des §19 Abs 2 BauNVO liegt, sind die Voraussetzungen gegeben. BP 30b, Begründung, 28.02.2013, 4/6
Beispiele für den Haustyp A - Flachdach Ansicht von Südosten BP 30b, Begründung, 28.02.2013, 5/6
Ansicht von Nordosten BP 30b, Begründung, 28.02.2013, 6/6
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